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Meertalige weergave van Omzendbrief van 28/12/2001
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Ministeriële omzendbrief PLP 20 betreffende de betalingsmodaliteiten in de politiezones vanaf 1 januari 2002. - Duitse vertaling Circulaire ministérielle PLP 20 concernant les modalités de paiement au sein des zones de police à partir du 1er janvier 2002. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
28 DECEMBER 2001. - Ministeriële omzendbrief PLP 20 betreffende de 28 DECEMBRE 2001. - Circulaire ministérielle PLP 20 concernant les
betalingsmodaliteiten in de politiezones vanaf 1 januari 2002. - modalités de paiement au sein des zones de police à partir du 1er
Duitse vertaling janvier 2002. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
20 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 28 december 2001 circulaire PLP 20 du Ministre de l'Intérieur du 28 décembre 2001
betreffende de betalingsmodaliteiten in de politiezones vanaf 1 concernant les modalités de paiement au sein des zones de police à
januari 2002 (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2002), opgemaakt partir du 1er janvier 2002 (Moniteur belge du 26 février 2002),
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
28. DEZEMBER 2001 - Ministerielles Rundschreiben PLP 20 über die 28. DEZEMBER 2001 - Ministerielles Rundschreiben PLP 20 über die
Zahlungsmodalitäten in den Polizeizonen ab dem 1. Januar 2002 Zahlungsmodalitäten in den Polizeizonen ab dem 1. Januar 2002
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An die Provinzialen Unterstützungsteams An die Provinzialen Unterstützungsteams
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
zwischen den Begriffen "POLIZEIZONE" und "EINRICHTUNG DER LOKALEN zwischen den Begriffen "POLIZEIZONE" und "EINRICHTUNG DER LOKALEN
POLIZEI" muss auf juristischer Ebene ein deutlicher Unterschied POLIZEI" muss auf juristischer Ebene ein deutlicher Unterschied
gemacht werden. gemacht werden.
Aus juristischer Sicht bestehen die "POLIZEIZONEN" bereits heute. Denn Aus juristischer Sicht bestehen die "POLIZEIZONEN" bereits heute. Denn
in Ausführung von Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur in Ausführung von Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes ist das Gebiet der Provinzen und des Polizeidienstes ist das Gebiet der Provinzen und des
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch die Königlichen Erlasse Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch die Königlichen Erlasse
vom 28. April und 27. Dezember 2000 in Polizeizonen aufgeteilt worden. vom 28. April und 27. Dezember 2000 in Polizeizonen aufgeteilt worden.
Freilich sind diese Polizeizonen noch ohne Personal, mit Ausnahme des Freilich sind diese Polizeizonen noch ohne Personal, mit Ausnahme des
Korpschefs oder des besonderen Rechnungsführers, die eventuell bereits Korpschefs oder des besonderen Rechnungsführers, die eventuell bereits
bestimmt sind. Die Organe der Zone sind ebenfalls vorhanden: das bestimmt sind. Die Organe der Zone sind ebenfalls vorhanden: das
Polizeikollegium, der Polizeirat, sein Vorsitzender, der (die) Polizeikollegium, der Polizeirat, sein Vorsitzender, der (die)
Sekretär(e) usw. Sekretär(e) usw.
Die bei der Gemeindepolizei und bei den territorialen Brigaden der Die bei der Gemeindepolizei und bei den territorialen Brigaden der
föderalen Polizei beschäftigten Personalmitglieder werden erst zum föderalen Polizei beschäftigten Personalmitglieder werden erst zum
Einsatz- oder Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeizone Einsatz- oder Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeizone
überwechseln, wenn der König feststellt, dass die nötigen überwechseln, wenn der König feststellt, dass die nötigen
Voraussetzungen, wie in Artikel 248 des GIP festgelegt, erfüllt sind. Voraussetzungen, wie in Artikel 248 des GIP festgelegt, erfüllt sind.
Sobald der König feststellt, dass alle Voraussetzungen für die Sobald der König feststellt, dass alle Voraussetzungen für die
Einrichtung der lokalen Polizei einer bestimmten Zone erfüllt sind, Einrichtung der lokalen Polizei einer bestimmten Zone erfüllt sind,
wird die "Einrichtung der lokalen Polizei" durch Königlichen Erlass, wird die "Einrichtung der lokalen Polizei" durch Königlichen Erlass,
eventuell rückwirkend, zum 1. Januar 2002 vorgenommen. eventuell rückwirkend, zum 1. Januar 2002 vorgenommen.
In Bezug auf die Einrichtung der lokalen Polizei verweisen wir auf das In Bezug auf die Einrichtung der lokalen Polizei verweisen wir auf das
Rundschreiben PLP 18 vom 6. Dezember 2001. Rundschreiben PLP 18 vom 6. Dezember 2001.
Um während dieser Zeit des Übergangs (von der Gemeindepolizei und den Um während dieser Zeit des Übergangs (von der Gemeindepolizei und den
territorialen Brigaden zur lokalen Polizei) die Kontinuität der Arbeit territorialen Brigaden zur lokalen Polizei) die Kontinuität der Arbeit
und der Finanzierung maximal zu gewährleisten, werden im Entwurf des und der Finanzierung maximal zu gewährleisten, werden im Entwurf des
Programmgesetzes eine Reihe zusätzlicher Bestimmungen vorgesehen, die Programmgesetzes eine Reihe zusätzlicher Bestimmungen vorgesehen, die
die nötigen Rechtsgrundlagen für diese Arbeit und Finanzierung bilden. die nötigen Rechtsgrundlagen für diese Arbeit und Finanzierung bilden.
1. Bezahlung des Polizeipersonals ab dem 1. Januar 2002 1. Bezahlung des Polizeipersonals ab dem 1. Januar 2002
Von WEM und auf WELCHER GRUNDLAGE die Gehälter ab dem 1. Januar 2002 Von WEM und auf WELCHER GRUNDLAGE die Gehälter ab dem 1. Januar 2002
bezahlt werden, wird dadurch bestimmt, ob die nachstehenden beiden bezahlt werden, wird dadurch bestimmt, ob die nachstehenden beiden
Bedingungen erfüllt sind oder nicht: Bedingungen erfüllt sind oder nicht:
a. Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet. a. Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet.
b. Die Angaben des Personals der (ehemaligen) Gemeindepolizei sind dem b. Die Angaben des Personals der (ehemaligen) Gemeindepolizei sind dem
Sozialsekretariat GPI und dem ZDFA gemäss den Artikeln 140quater und Sozialsekretariat GPI und dem ZDFA gemäss den Artikeln 140quater und
257quater des GIP von den Gemeinden mitgeteilt und von dem 257quater des GIP von den Gemeinden mitgeteilt und von dem
Sozialsekretariat GPI und der ZDFA übernommen worden (s. diesbezüglich Sozialsekretariat GPI und der ZDFA übernommen worden (s. diesbezüglich
das Rundschreiben PLP 13 - Punkt 2.1). das Rundschreiben PLP 13 - Punkt 2.1).
Folglich können, wie im Schema von Anlage 1 vorgeschlagen, vier Fälle Folglich können, wie im Schema von Anlage 1 vorgeschlagen, vier Fälle
vorkommen: vorkommen:
1.1 Fall 1 - Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP 1.1 Fall 1 - Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP
eingerichtet und die Personalangaben sind vom SSGPI übernommen worden eingerichtet und die Personalangaben sind vom SSGPI übernommen worden
In diesem Fall werden die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der In diesem Fall werden die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der
Mitglieder des lokalen Polizeikorps auf der Grundlage der vom Mitglieder des lokalen Polizeikorps auf der Grundlage der vom
Sozialsekretariat vorgelegten Brutto-Berechnungen bezahlt. Sozialsekretariat vorgelegten Brutto-Berechnungen bezahlt.
1.2 Fall 2 - Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP 1.2 Fall 2 - Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP
eingerichtet, aber die Personalangaben sind noch nicht vom SSGPI eingerichtet, aber die Personalangaben sind noch nicht vom SSGPI
übernommen worden übernommen worden
In diesem Fall können die ZDFA und das SSGPI keine Brutto-Berechnungen In diesem Fall können die ZDFA und das SSGPI keine Brutto-Berechnungen
der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der ehemaligen der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der ehemaligen
Gemeindepolizei vorlegen. Gemeindepolizei vorlegen.
Der besondere Rechnungsführer der Polizeizone wird der ehemaligen Der besondere Rechnungsführer der Polizeizone wird der ehemaligen
Gemeindepolizei auf der Grundlage der von der Herkunftsgemeinde Gemeindepolizei auf der Grundlage der von der Herkunftsgemeinde
vorgelegten Angaben einen Vorschuss auf das Nettogehalt auszahlen. vorgelegten Angaben einen Vorschuss auf das Nettogehalt auszahlen.
Wenn daneben Vorschüsse auf die Nettozulagen und Nettovergütungen ohne Wenn daneben Vorschüsse auf die Nettozulagen und Nettovergütungen ohne
Problem möglich sind, ist gegen ihre Auszahlung nichts einzuwenden. Problem möglich sind, ist gegen ihre Auszahlung nichts einzuwenden.
Über Artikel 126 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP ein Über Artikel 126 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP ein
Artikel 248decies eingefügt, der die Rechtsgrundlage für die oben Artikel 248decies eingefügt, der die Rechtsgrundlage für die oben
erwähnte Vorgehensweise bildet. In Anlage 2 finden Sie den Wortlaut erwähnte Vorgehensweise bildet. In Anlage 2 finden Sie den Wortlaut
der Artikel des Entwurfs des Programmgesetzes, auf den im vorliegenden der Artikel des Entwurfs des Programmgesetzes, auf den im vorliegenden
Rundschreiben verwiesen wird. Rundschreiben verwiesen wird.
Wichtig ist, dass nur Vorschüsse auf Nettobeträge ausgezahlt und keine Wichtig ist, dass nur Vorschüsse auf Nettobeträge ausgezahlt und keine
steuerlichen oder steuerähnlichen Abzüge angewandt werden. Dies wird steuerlichen oder steuerähnlichen Abzüge angewandt werden. Dies wird
von dem Sozialsekretariat GPI und der ZDFA vorgenommen, wenn sie zur von dem Sozialsekretariat GPI und der ZDFA vorgenommen, wenn sie zur
Regularisierung übergehen können, d.h., sobald sie die Personalangaben Regularisierung übergehen können, d.h., sobald sie die Personalangaben
übernommen haben. übernommen haben.
Hier ist zu bemerken, dass, sobald die Angaben einer Gemeinde einer Hier ist zu bemerken, dass, sobald die Angaben einer Gemeinde einer
Polizeizone übernommen worden sind, die ZDFA und das GPI bereits die Polizeizone übernommen worden sind, die ZDFA und das GPI bereits die
Brutto-Berechnungen für die ehemalige Gemeindepolizei dieser Gemeinde Brutto-Berechnungen für die ehemalige Gemeindepolizei dieser Gemeinde
vorlegen werden, selbst wenn die anderen Gemeinden derselben Zone noch vorlegen werden, selbst wenn die anderen Gemeinden derselben Zone noch
nicht von der ZDFA und dem GPI übernommen worden sind. nicht von der ZDFA und dem GPI übernommen worden sind.
Da der ZDFA und dem SSGPI die Angaben der "lokalen" Mitglieder der Da der ZDFA und dem SSGPI die Angaben der "lokalen" Mitglieder der
ehemaligen föderalen Polizei bereits bekannt sind, wird der besonderen ehemaligen föderalen Polizei bereits bekannt sind, wird der besonderen
Rechnungsführer diese Personen auf der Grundlage der Rechnungsführer diese Personen auf der Grundlage der
Brutto-Berechnungen bezahlen, die von der ZDFA und dem SSGPI vorgelegt Brutto-Berechnungen bezahlen, die von der ZDFA und dem SSGPI vorgelegt
wurden. wurden.
1.3 Fälle 3 und 4 - Das Polizeikorps ist noch nicht gemäss Artikel 248 1.3 Fälle 3 und 4 - Das Polizeikorps ist noch nicht gemäss Artikel 248
eingerichtet worden eingerichtet worden
Wenn das Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 des GIP Wenn das Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 des GIP
eingerichtet worden ist, sind die Mitglieder der Gemeindepolizei und eingerichtet worden ist, sind die Mitglieder der Gemeindepolizei und
die bei den territorialen Brigaden beschäftigten Mitglieder der die bei den territorialen Brigaden beschäftigten Mitglieder der
föderalen Polizei noch nicht zum Einsatz- oder Verwaltungs- und föderalen Polizei noch nicht zum Einsatz- oder Verwaltungs- und
Logistikkader der Polizeizone übergewechselt. Logistikkader der Polizeizone übergewechselt.
Das Sozialsekretariat GPI und die ZDFA können darum weder auf Das Sozialsekretariat GPI und die ZDFA können darum weder auf
rechtsgültige Weise handeln noch Brutto-Berechnungen vorlegen. In rechtsgültige Weise handeln noch Brutto-Berechnungen vorlegen. In
diesem Fall ist es unwichtig, ob die Personalangaben von ihnen diesem Fall ist es unwichtig, ob die Personalangaben von ihnen
übernommen worden sind oder nicht. übernommen worden sind oder nicht.
Die Lösung für Fall 3 (die Personalangaben sind übernommen worden) ist Die Lösung für Fall 3 (die Personalangaben sind übernommen worden) ist
daher dieselbe wie für Fall 4 (die Personalangaben sind noch nicht daher dieselbe wie für Fall 4 (die Personalangaben sind noch nicht
übernommen worden). übernommen worden).
Da die betroffenen Mitglieder der Gemeindepolizei und der föderalen Da die betroffenen Mitglieder der Gemeindepolizei und der föderalen
Polizei noch nicht zur Polizeizone übergewechselt sind, fallen sie Polizei noch nicht zur Polizeizone übergewechselt sind, fallen sie
weiterhin in die Verantwortlichkeit der Gemeinden bzw. der föderalen weiterhin in die Verantwortlichkeit der Gemeinden bzw. der föderalen
Polizei. Polizei.
Folglich wird der Gemeindeeinnehmer der Herkunftsgemeinde beauftragt, Folglich wird der Gemeindeeinnehmer der Herkunftsgemeinde beauftragt,
der Gemeindepolizei seiner Gemeinde einen Vorschuss auf das der Gemeindepolizei seiner Gemeinde einen Vorschuss auf das
Nettogehalt laut den zuletzt bekannten Berechnungen auszuzahlen. Die Nettogehalt laut den zuletzt bekannten Berechnungen auszuzahlen. Die
vorgenannte Auszahlung muss von der kommunalen Dotation für die vorgenannte Auszahlung muss von der kommunalen Dotation für die
Polizeizone abgezogen werden, die unter Artikel 330/435-01 im Polizeizone abgezogen werden, die unter Artikel 330/435-01 im
Gemeindehaushaltsplan eingetragen ist. Gemeindehaushaltsplan eingetragen ist.
Über Artikel 128 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP ein Über Artikel 128 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP ein
Artikel 248duodecies eingefügt, der die Rechtsgrundlage für die oben Artikel 248duodecies eingefügt, der die Rechtsgrundlage für die oben
erwähnte Vorgehensweise bildet (s. Anlage 2). erwähnte Vorgehensweise bildet (s. Anlage 2).
Die föderale Polizei wird sich ihrerseits darum kümmern, den Die föderale Polizei wird sich ihrerseits darum kümmern, den
Mitgliedern der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden Mitgliedern der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden
beschäftigt sind, einen Vorschuss auf das Nettogehalt laut den zuletzt beschäftigt sind, einen Vorschuss auf das Nettogehalt laut den zuletzt
bekannten Berechnungen auszuzahlen. Die vorgenannte Auszahlung wird bekannten Berechnungen auszuzahlen. Die vorgenannte Auszahlung wird
von der föderalen Dotation abgezogen werden. von der föderalen Dotation abgezogen werden.
Die Rechtsgrundlage dafür bildet ein Artikel 248septies, der über Die Rechtsgrundlage dafür bildet ein Artikel 248septies, der über
Artikel 123 des Entwurfs des Programmgesetzes in das GIP eingefügt Artikel 123 des Entwurfs des Programmgesetzes in das GIP eingefügt
wird (s. Anlage 2). wird (s. Anlage 2).
Sobald die lokale Polizei gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet ist Sobald die lokale Polizei gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet ist
und die Personalangaben vom GPI übernommen sind, werden das GPI und und die Personalangaben vom GPI übernommen sind, werden das GPI und
die ZDFA mit der Regularisierung der Gehaltsberechnungen und der die ZDFA mit der Regularisierung der Gehaltsberechnungen und der
steuerlichen und steuerähnlichen Erklärungen beauftragt. steuerlichen und steuerähnlichen Erklärungen beauftragt.
2. Andere Ausgaben und Zahlungen in Bezug auf das weitere 2. Andere Ausgaben und Zahlungen in Bezug auf das weitere
Funktionieren des lokalen Polizeikorps und der territorialen Brigaden Funktionieren des lokalen Polizeikorps und der territorialen Brigaden
der föderalen Polizei ab dem 1. Januar 2002 der föderalen Polizei ab dem 1. Januar 2002
2.1 Ausgaben der Polizeizone und Zahlungen der besonderen 2.1 Ausgaben der Polizeizone und Zahlungen der besonderen
Rechnungsführers Rechnungsführers
Wie bereits oben erwähnt, bestehen die Polizeizonen aus juristischer Wie bereits oben erwähnt, bestehen die Polizeizonen aus juristischer
Sicht bereits heute. Sicht bereits heute.
In Erwartung der Einrichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248 In Erwartung der Einrichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248
des GIP ist es also bereits heute möglich, dass die lokale Polizeizone des GIP ist es also bereits heute möglich, dass die lokale Polizeizone
Ausgaben tätigt und der besondere Rechnungsführer Zahlungen Ausgaben tätigt und der besondere Rechnungsführer Zahlungen
durchführt, aber nur in Bezug auf das Funktionieren der Polizeizone durchführt, aber nur in Bezug auf das Funktionieren der Polizeizone
und nicht in Bezug auf die Personalkosten, mit Ausnahme des Korpschefs und nicht in Bezug auf die Personalkosten, mit Ausnahme des Korpschefs
und des besonderen Rechnungsführers, da die Mitglieder der und des besonderen Rechnungsführers, da die Mitglieder der
Gemeindepolizei und der föderalen Polizei noch nicht zur Polizeizone Gemeindepolizei und der föderalen Polizei noch nicht zur Polizeizone
übergewechselt sind. übergewechselt sind.
In Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur In Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur
Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei
wird die Möglichkeit der Benutzung provisorischer Mittel vorgesehen, wird die Möglichkeit der Benutzung provisorischer Mittel vorgesehen,
wenn der Haushaltsplan 2002 noch nicht festgelegt oder noch nicht von wenn der Haushaltsplan 2002 noch nicht festgelegt oder noch nicht von
der Aufsichtsbehörde gebilligt worden ist. In diesem Artikel 13 wird der Aufsichtsbehörde gebilligt worden ist. In diesem Artikel 13 wird
jedoch die Bedingung gestellt, dass im Haushaltsplan des vorigen jedoch die Bedingung gestellt, dass im Haushaltsplan des vorigen
Rechnungsjahres, d.h. des Jahres 2001, Haushaltsmittel hierfür Rechnungsjahres, d.h. des Jahres 2001, Haushaltsmittel hierfür
vorgesehen sind. vorgesehen sind.
Da das Rechnungsjahr 2002 das Startjahr der lokalen Polizei ist, wird Da das Rechnungsjahr 2002 das Startjahr der lokalen Polizei ist, wird
diese Voraussetzung in den Mehrgemeindezonen, die gemäss Artikel 9 des diese Voraussetzung in den Mehrgemeindezonen, die gemäss Artikel 9 des
GIP über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, natürlich nicht GIP über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, natürlich nicht
erfüllt. erfüllt.
Damit die Polizeizonen und, wenn es sich um eine Mehrgemeindezone Damit die Polizeizonen und, wenn es sich um eine Mehrgemeindezone
handelt, der besondere Rechnungsführer in Erwartung der Festlegung des handelt, der besondere Rechnungsführer in Erwartung der Festlegung des
Haushaltsplans durch den Gemeinderat oder der endgültigen Billigung Haushaltsplans durch den Gemeinderat oder der endgültigen Billigung
des Haushaltsplans durch die Aufsichtsbehörde Ausgaben/Zahlungen des Haushaltsplans durch die Aufsichtsbehörde Ausgaben/Zahlungen
tätigen können, ist der Artikel 248sexies über Artikel 122 des tätigen können, ist der Artikel 248sexies über Artikel 122 des
Entwurfs des Programmgesetzes in das GIP eingefügt worden (s. Anlage Entwurfs des Programmgesetzes in das GIP eingefügt worden (s. Anlage
2). 2).
In Artikel 248sexies wird festgelegt, dass die Ausgaben im Jahr 2002 In Artikel 248sexies wird festgelegt, dass die Ausgaben im Jahr 2002
mit Hilfe provisorischer Haushaltsmittel vorgenommen werden dürfen bis mit Hilfe provisorischer Haushaltsmittel vorgenommen werden dürfen bis
zu einem Zwölftel des Gesamtbetrags des vom Polizeirat festgelegten zu einem Zwölftel des Gesamtbetrags des vom Polizeirat festgelegten
ordentlichen Dienstes des Haushaltsplans oder, sollte der ordentlichen Dienstes des Haushaltsplans oder, sollte der
Haushaltsplan noch nicht festgelegt worden sein, bis zu dem Betrag, Haushaltsplan noch nicht festgelegt worden sein, bis zu dem Betrag,
der vom Polizeirat dafür bestimmt worden ist, wenn das der vom Polizeirat dafür bestimmt worden ist, wenn das
Polizeikollegium die Ausgaben als unentbehrlich für die Kontinuität Polizeikollegium die Ausgaben als unentbehrlich für die Kontinuität
des Polizeidienstes in der Zone erachtet. des Polizeidienstes in der Zone erachtet.
In Artikel 248sexies wird zudem ausdrücklich die Auszahlung der In Artikel 248sexies wird zudem ausdrücklich die Auszahlung der
Nettogehälter erwähnt, die den Personalmitgliedern und dem besonderen Nettogehälter erwähnt, die den Personalmitgliedern und dem besonderen
Rechnungsführer geschuldet werden. Rechnungsführer geschuldet werden.
2.2 Ausgaben der Gemeinde(n) und Zahlungen des Gemeindeeinnehmers, 2.2 Ausgaben der Gemeinde(n) und Zahlungen des Gemeindeeinnehmers,
wenn das lokale Polizeikorps noch nicht aufgrund von Artikel 248 wenn das lokale Polizeikorps noch nicht aufgrund von Artikel 248
eingerichtet worden ist eingerichtet worden ist
Über Artikel 127 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP der Über Artikel 127 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP der
Artikel 248undecies eingefügt (s. Anlage 2). Artikel 248undecies eingefügt (s. Anlage 2).
Aufgrund dieses Artikels kann der Gemeindeeinnehmer für den Monat bzw. Aufgrund dieses Artikels kann der Gemeindeeinnehmer für den Monat bzw.
die Monate des Jahres 2002, in dem/denen das lokale Polizeikorps noch die Monate des Jahres 2002, in dem/denen das lokale Polizeikorps noch
nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden ist, zugunsten des nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden ist, zugunsten des
lokalen Polizeikorps von der kommunalen Dotation den von ihm lokalen Polizeikorps von der kommunalen Dotation den von ihm
bestimmten Betrag abziehen, der für das weitere Funktionieren der bestimmten Betrag abziehen, der für das weitere Funktionieren der
Gemeindepolizei direkt oder indirekt notwendig ist. Gemeindepolizei direkt oder indirekt notwendig ist.
2.3 Ausgaben der föderalen Polizei, wenn das lokale Polizeikorps noch 2.3 Ausgaben der föderalen Polizei, wenn das lokale Polizeikorps noch
nicht aufrund von Artikel 248 des GIP eingerichtet worden ist nicht aufrund von Artikel 248 des GIP eingerichtet worden ist
Über Artikel 125 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP der Über Artikel 125 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP der
Artikel 248nonies eingefügt (s. Anlage 2). Artikel 248nonies eingefügt (s. Anlage 2).
Aufgrund dieses Artikels kann der Minister des Innern für den Monat Aufgrund dieses Artikels kann der Minister des Innern für den Monat
bzw. die Monate des Jahres 2002, in dem/denen das lokale Polizeikorps bzw. die Monate des Jahres 2002, in dem/denen das lokale Polizeikorps
noch nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden ist, von der noch nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden ist, von der
föderalen Dotation den von ihm bestimmten Betrag abziehen, der für das föderalen Dotation den von ihm bestimmten Betrag abziehen, der für das
weitere Funktionieren der territorialen Brigaden der föderalen Polizei weitere Funktionieren der territorialen Brigaden der föderalen Polizei
direkt oder indirekt notwendig ist. direkt oder indirekt notwendig ist.
Ich bitte Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz dringend über das Ich bitte Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz dringend über das
Voranstehende zu informieren. Voranstehende zu informieren.
Zudem bitte ich Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben Zudem bitte ich Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im
Verwaltungsblatt zu vermerken. Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anlage 1 Anlage 1
Verfahren zur Bezahlung des Polizeipersonals ab dem 1. Januar 2002 Verfahren zur Bezahlung des Polizeipersonals ab dem 1. Januar 2002
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
(*) Wenn neben den Nettogehältern auch Vorschüsse auf die Nettozulagen (*) Wenn neben den Nettogehältern auch Vorschüsse auf die Nettozulagen
und Nettovergütungen ohne Problem möglich sind, ist gegen ihre und Nettovergütungen ohne Problem möglich sind, ist gegen ihre
Auszahlung nichts einzuwenden. Auszahlung nichts einzuwenden.
Anlage 2 Anlage 2
Entwurf des Programmgesetzes Entwurf des Programmgesetzes
Art. 122 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248sexies mit folgendem Art. 122 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248sexies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 248sexies - Im Jahr 2002 dürfen in den Mehrgemeindezonen "Art. 248sexies - Im Jahr 2002 dürfen in den Mehrgemeindezonen
monatliche Ausgaben vorgenommen werden, einerseits mit Hilfe monatliche Ausgaben vorgenommen werden, einerseits mit Hilfe
provisorischer Haushaltsmittel bis zu einem Zwölftel des Gesamtbetrags provisorischer Haushaltsmittel bis zu einem Zwölftel des Gesamtbetrags
des vom Polizeirat festgelegten ordentlichen Dienstes des des vom Polizeirat festgelegten ordentlichen Dienstes des
Haushaltsplans oder, sollte der Haushaltsplan noch nicht festgelegt Haushaltsplans oder, sollte der Haushaltsplan noch nicht festgelegt
worden sein, bis zu dem Betrag, der vom Polizeirat dafür bestimmt worden sein, bis zu dem Betrag, der vom Polizeirat dafür bestimmt
worden ist, wenn das Polizeikollegium die Ausgaben als unentbehrlich worden ist, wenn das Polizeikollegium die Ausgaben als unentbehrlich
für die Kontinuität des Polizeidienstes in der Zone erachtet, und für die Kontinuität des Polizeidienstes in der Zone erachtet, und
andererseits in Form von Vorschüssen zur Auszahlung der Nettogehälter, andererseits in Form von Vorschüssen zur Auszahlung der Nettogehälter,
die den Personalmitgliedern und dem besonderen Rechnungsführer die den Personalmitgliedern und dem besonderen Rechnungsführer
geschuldet werden." geschuldet werden."
Art. 123 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248septies mit Art. 123 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 248septies - Wenn die in Artikel 235 erwähnten Mitglieder des "Art. 248septies - Wenn die in Artikel 235 erwähnten Mitglieder des
Personals der territorialen Brigaden der föderalen Polizei am 1. Personals der territorialen Brigaden der föderalen Polizei am 1.
Januar 2002 noch nicht zur lokalen Polizei übergewechselt sind, oder Januar 2002 noch nicht zur lokalen Polizei übergewechselt sind, oder
wenn diese Personalmitglieder zu gleich welchem Datum zur lokalen wenn diese Personalmitglieder zu gleich welchem Datum zur lokalen
Polizei überwechseln und sich herausstellt, dass die Gemeinde oder die Polizei überwechseln und sich herausstellt, dass die Gemeinde oder die
Polizeizone die dem Personal geschuldeten Gehälter, Zulagen oder Polizeizone die dem Personal geschuldeten Gehälter, Zulagen oder
Entschädigungen nicht bezahlt hat oder nicht bezahlen wird, ist der Entschädigungen nicht bezahlt hat oder nicht bezahlen wird, ist der
Auszahlungsdienst der föderalen Polizei ermächtigt, in Form von Auszahlungsdienst der föderalen Polizei ermächtigt, in Form von
Vorschüssen Beträge auszuzahlen, die den Nettogehältern der Vorschüssen Beträge auszuzahlen, die den Nettogehältern der
Personalmitglieder entsprechen, und diese Ausgaben von der föderalen Personalmitglieder entsprechen, und diese Ausgaben von der föderalen
Dotation für diese Polizeizone abzuziehen. Für die in dieser Weise von Dotation für diese Polizeizone abzuziehen. Für die in dieser Weise von
der föderalen Polizei getätigten Ausgaben, auch für alle sozialen und der föderalen Polizei getätigten Ausgaben, auch für alle sozialen und
steuerlichen Angelegenheiten, wird davon ausgegangen, dass sie von und steuerlichen Angelegenheiten, wird davon ausgegangen, dass sie von und
für die betroffene Polizeizone getätigt werden." für die betroffene Polizeizone getätigt werden."
Art. 124 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248nonies mit folgendem Art. 124 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248nonies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 248nonies - Für den Monat oder die Monate des Jahres 2002, in "Art. 248nonies - Für den Monat oder die Monate des Jahres 2002, in
dem/denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 dem/denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248
eingerichtet worden ist, zieht der Minister des Innern für diesen eingerichtet worden ist, zieht der Minister des Innern für diesen
Zeitraum von der föderalen Dotation den von ihm bestimmten Betrag ab, Zeitraum von der föderalen Dotation den von ihm bestimmten Betrag ab,
der für das weitere Funktionieren der territorialen Brigaden der der für das weitere Funktionieren der territorialen Brigaden der
föderalen Polizei direkt oder indirekt notwendig ist. föderalen Polizei direkt oder indirekt notwendig ist.
Die vorweggenommenen Beträge können gemäss Artikel 248septies für die Die vorweggenommenen Beträge können gemäss Artikel 248septies für die
Personalkosten und die Betriebskosten der territorialen Brigaden der Personalkosten und die Betriebskosten der territorialen Brigaden der
föderalen Polizei verwendet werden. föderalen Polizei verwendet werden.
Das Saldo wird der Polizeizone erst ausgezahlt, nachdem sie in Das Saldo wird der Polizeizone erst ausgezahlt, nachdem sie in
Anwendung von Artikel 248 eingerichtet worden ist." Anwendung von Artikel 248 eingerichtet worden ist."
Art. 125 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248decies mit folgendem Art. 125 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248decies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 248decies - Wenn das Sozialsekretariat bei der Einrichtung des "Art. 248decies - Wenn das Sozialsekretariat bei der Einrichtung des
lokalen Polizeikorps die Angaben der Personalmitglieder der lokalen Polizeikorps die Angaben der Personalmitglieder der
Gemeindepolizei noch nicht erhalten hat, zahlt der besondere Gemeindepolizei noch nicht erhalten hat, zahlt der besondere
Rechnungsführer Vorschüsse aus, die laut den zuletzt bekannten und ihm Rechnungsführer Vorschüsse aus, die laut den zuletzt bekannten und ihm
von den Gemeinden mitgeteilten Berechnungen den Nettogehältern dieser von den Gemeinden mitgeteilten Berechnungen den Nettogehältern dieser
Personalmitglieder entsprechen." Personalmitglieder entsprechen."
Art. 126 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248undecies mit Art. 126 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248undecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 248undecies - Für den Monat oder die Monate des Jahres 2002, in "Art. 248undecies - Für den Monat oder die Monate des Jahres 2002, in
dem/denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 dem/denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248
eingerichtet worden ist, zieht der Gemeindeeinnehmer zugunsten des eingerichtet worden ist, zieht der Gemeindeeinnehmer zugunsten des
lokalen Polizeikorps für diesen Zeitraum von der kommunalen Dotation lokalen Polizeikorps für diesen Zeitraum von der kommunalen Dotation
den von ihm bestimmten Betrag ab, der für das weitere Funktionieren den von ihm bestimmten Betrag ab, der für das weitere Funktionieren
der Gemeindepolizei direkt oder indirekt notwendig ist." der Gemeindepolizei direkt oder indirekt notwendig ist."
Art. 127 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248duodecies mit Art. 127 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248duodecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 248duodecies - Wenn das lokale Polizeikorps am 1. Januar 2002 "Art. 248duodecies - Wenn das lokale Polizeikorps am 1. Januar 2002
noch nicht eingerichtet ist, ist der Gemeindeeinnehmer ermächtigt, zu noch nicht eingerichtet ist, ist der Gemeindeeinnehmer ermächtigt, zu
Lasten der für die Polizeizone eingetragenen kommunalen Dotation den Lasten der für die Polizeizone eingetragenen kommunalen Dotation den
Personalmitgliedern der Gemeindepolizei Vorschüsse auszuzahlen, die Personalmitgliedern der Gemeindepolizei Vorschüsse auszuzahlen, die
laut den zuletzt bekannten Berechnungen den Nettogehältern laut den zuletzt bekannten Berechnungen den Nettogehältern
entsprechen." entsprechen."
Gemäss dem Königlichen Erlass über das In-Kraft-Treten treten die Gemäss dem Königlichen Erlass über das In-Kraft-Treten treten die
Artikel 122, 123, 125, 126, 127 und 128 am 31. Dezember 2001 in Kraft. Artikel 122, 123, 125, 126, 127 und 128 am 31. Dezember 2001 in Kraft.
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