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Ministeriële omzendbrief PLP 20 betreffende de betalingsmodaliteiten in de politiezones vanaf 1 januari 2002. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle PLP 20 concernant les modalités de paiement au sein des zones de police à partir du 1er janvier 2002. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
28 DECEMBER 2001. - Ministeriële omzendbrief PLP 20 betreffende de | 28 DECEMBRE 2001. - Circulaire ministérielle PLP 20 concernant les |
betalingsmodaliteiten in de politiezones vanaf 1 januari 2002. - | modalités de paiement au sein des zones de police à partir du 1er |
Duitse vertaling | janvier 2002. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
20 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 28 december 2001 | circulaire PLP 20 du Ministre de l'Intérieur du 28 décembre 2001 |
betreffende de betalingsmodaliteiten in de politiezones vanaf 1 | concernant les modalités de paiement au sein des zones de police à |
januari 2002 (Belgisch Staatsblad van 26 februari 2002), opgemaakt | partir du 1er janvier 2002 (Moniteur belge du 26 février 2002), |
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
28. DEZEMBER 2001 - Ministerielles Rundschreiben PLP 20 über die | 28. DEZEMBER 2001 - Ministerielles Rundschreiben PLP 20 über die |
Zahlungsmodalitäten in den Polizeizonen ab dem 1. Januar 2002 | Zahlungsmodalitäten in den Polizeizonen ab dem 1. Januar 2002 |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An die Provinzialen Unterstützungsteams | An die Provinzialen Unterstützungsteams |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
zwischen den Begriffen "POLIZEIZONE" und "EINRICHTUNG DER LOKALEN | zwischen den Begriffen "POLIZEIZONE" und "EINRICHTUNG DER LOKALEN |
POLIZEI" muss auf juristischer Ebene ein deutlicher Unterschied | POLIZEI" muss auf juristischer Ebene ein deutlicher Unterschied |
gemacht werden. | gemacht werden. |
Aus juristischer Sicht bestehen die "POLIZEIZONEN" bereits heute. Denn | Aus juristischer Sicht bestehen die "POLIZEIZONEN" bereits heute. Denn |
in Ausführung von Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur | in Ausführung von Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes ist das Gebiet der Provinzen und des | Polizeidienstes ist das Gebiet der Provinzen und des |
Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch die Königlichen Erlasse | Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt durch die Königlichen Erlasse |
vom 28. April und 27. Dezember 2000 in Polizeizonen aufgeteilt worden. | vom 28. April und 27. Dezember 2000 in Polizeizonen aufgeteilt worden. |
Freilich sind diese Polizeizonen noch ohne Personal, mit Ausnahme des | Freilich sind diese Polizeizonen noch ohne Personal, mit Ausnahme des |
Korpschefs oder des besonderen Rechnungsführers, die eventuell bereits | Korpschefs oder des besonderen Rechnungsführers, die eventuell bereits |
bestimmt sind. Die Organe der Zone sind ebenfalls vorhanden: das | bestimmt sind. Die Organe der Zone sind ebenfalls vorhanden: das |
Polizeikollegium, der Polizeirat, sein Vorsitzender, der (die) | Polizeikollegium, der Polizeirat, sein Vorsitzender, der (die) |
Sekretär(e) usw. | Sekretär(e) usw. |
Die bei der Gemeindepolizei und bei den territorialen Brigaden der | Die bei der Gemeindepolizei und bei den territorialen Brigaden der |
föderalen Polizei beschäftigten Personalmitglieder werden erst zum | föderalen Polizei beschäftigten Personalmitglieder werden erst zum |
Einsatz- oder Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeizone | Einsatz- oder Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeizone |
überwechseln, wenn der König feststellt, dass die nötigen | überwechseln, wenn der König feststellt, dass die nötigen |
Voraussetzungen, wie in Artikel 248 des GIP festgelegt, erfüllt sind. | Voraussetzungen, wie in Artikel 248 des GIP festgelegt, erfüllt sind. |
Sobald der König feststellt, dass alle Voraussetzungen für die | Sobald der König feststellt, dass alle Voraussetzungen für die |
Einrichtung der lokalen Polizei einer bestimmten Zone erfüllt sind, | Einrichtung der lokalen Polizei einer bestimmten Zone erfüllt sind, |
wird die "Einrichtung der lokalen Polizei" durch Königlichen Erlass, | wird die "Einrichtung der lokalen Polizei" durch Königlichen Erlass, |
eventuell rückwirkend, zum 1. Januar 2002 vorgenommen. | eventuell rückwirkend, zum 1. Januar 2002 vorgenommen. |
In Bezug auf die Einrichtung der lokalen Polizei verweisen wir auf das | In Bezug auf die Einrichtung der lokalen Polizei verweisen wir auf das |
Rundschreiben PLP 18 vom 6. Dezember 2001. | Rundschreiben PLP 18 vom 6. Dezember 2001. |
Um während dieser Zeit des Übergangs (von der Gemeindepolizei und den | Um während dieser Zeit des Übergangs (von der Gemeindepolizei und den |
territorialen Brigaden zur lokalen Polizei) die Kontinuität der Arbeit | territorialen Brigaden zur lokalen Polizei) die Kontinuität der Arbeit |
und der Finanzierung maximal zu gewährleisten, werden im Entwurf des | und der Finanzierung maximal zu gewährleisten, werden im Entwurf des |
Programmgesetzes eine Reihe zusätzlicher Bestimmungen vorgesehen, die | Programmgesetzes eine Reihe zusätzlicher Bestimmungen vorgesehen, die |
die nötigen Rechtsgrundlagen für diese Arbeit und Finanzierung bilden. | die nötigen Rechtsgrundlagen für diese Arbeit und Finanzierung bilden. |
1. Bezahlung des Polizeipersonals ab dem 1. Januar 2002 | 1. Bezahlung des Polizeipersonals ab dem 1. Januar 2002 |
Von WEM und auf WELCHER GRUNDLAGE die Gehälter ab dem 1. Januar 2002 | Von WEM und auf WELCHER GRUNDLAGE die Gehälter ab dem 1. Januar 2002 |
bezahlt werden, wird dadurch bestimmt, ob die nachstehenden beiden | bezahlt werden, wird dadurch bestimmt, ob die nachstehenden beiden |
Bedingungen erfüllt sind oder nicht: | Bedingungen erfüllt sind oder nicht: |
a. Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet. | a. Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet. |
b. Die Angaben des Personals der (ehemaligen) Gemeindepolizei sind dem | b. Die Angaben des Personals der (ehemaligen) Gemeindepolizei sind dem |
Sozialsekretariat GPI und dem ZDFA gemäss den Artikeln 140quater und | Sozialsekretariat GPI und dem ZDFA gemäss den Artikeln 140quater und |
257quater des GIP von den Gemeinden mitgeteilt und von dem | 257quater des GIP von den Gemeinden mitgeteilt und von dem |
Sozialsekretariat GPI und der ZDFA übernommen worden (s. diesbezüglich | Sozialsekretariat GPI und der ZDFA übernommen worden (s. diesbezüglich |
das Rundschreiben PLP 13 - Punkt 2.1). | das Rundschreiben PLP 13 - Punkt 2.1). |
Folglich können, wie im Schema von Anlage 1 vorgeschlagen, vier Fälle | Folglich können, wie im Schema von Anlage 1 vorgeschlagen, vier Fälle |
vorkommen: | vorkommen: |
1.1 Fall 1 - Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP | 1.1 Fall 1 - Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP |
eingerichtet und die Personalangaben sind vom SSGPI übernommen worden | eingerichtet und die Personalangaben sind vom SSGPI übernommen worden |
In diesem Fall werden die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der | In diesem Fall werden die Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der |
Mitglieder des lokalen Polizeikorps auf der Grundlage der vom | Mitglieder des lokalen Polizeikorps auf der Grundlage der vom |
Sozialsekretariat vorgelegten Brutto-Berechnungen bezahlt. | Sozialsekretariat vorgelegten Brutto-Berechnungen bezahlt. |
1.2 Fall 2 - Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP | 1.2 Fall 2 - Das Polizeikorps ist gemäss Artikel 248 des GIP |
eingerichtet, aber die Personalangaben sind noch nicht vom SSGPI | eingerichtet, aber die Personalangaben sind noch nicht vom SSGPI |
übernommen worden | übernommen worden |
In diesem Fall können die ZDFA und das SSGPI keine Brutto-Berechnungen | In diesem Fall können die ZDFA und das SSGPI keine Brutto-Berechnungen |
der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der ehemaligen | der Gehälter, Zulagen und Entschädigungen der ehemaligen |
Gemeindepolizei vorlegen. | Gemeindepolizei vorlegen. |
Der besondere Rechnungsführer der Polizeizone wird der ehemaligen | Der besondere Rechnungsführer der Polizeizone wird der ehemaligen |
Gemeindepolizei auf der Grundlage der von der Herkunftsgemeinde | Gemeindepolizei auf der Grundlage der von der Herkunftsgemeinde |
vorgelegten Angaben einen Vorschuss auf das Nettogehalt auszahlen. | vorgelegten Angaben einen Vorschuss auf das Nettogehalt auszahlen. |
Wenn daneben Vorschüsse auf die Nettozulagen und Nettovergütungen ohne | Wenn daneben Vorschüsse auf die Nettozulagen und Nettovergütungen ohne |
Problem möglich sind, ist gegen ihre Auszahlung nichts einzuwenden. | Problem möglich sind, ist gegen ihre Auszahlung nichts einzuwenden. |
Über Artikel 126 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP ein | Über Artikel 126 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP ein |
Artikel 248decies eingefügt, der die Rechtsgrundlage für die oben | Artikel 248decies eingefügt, der die Rechtsgrundlage für die oben |
erwähnte Vorgehensweise bildet. In Anlage 2 finden Sie den Wortlaut | erwähnte Vorgehensweise bildet. In Anlage 2 finden Sie den Wortlaut |
der Artikel des Entwurfs des Programmgesetzes, auf den im vorliegenden | der Artikel des Entwurfs des Programmgesetzes, auf den im vorliegenden |
Rundschreiben verwiesen wird. | Rundschreiben verwiesen wird. |
Wichtig ist, dass nur Vorschüsse auf Nettobeträge ausgezahlt und keine | Wichtig ist, dass nur Vorschüsse auf Nettobeträge ausgezahlt und keine |
steuerlichen oder steuerähnlichen Abzüge angewandt werden. Dies wird | steuerlichen oder steuerähnlichen Abzüge angewandt werden. Dies wird |
von dem Sozialsekretariat GPI und der ZDFA vorgenommen, wenn sie zur | von dem Sozialsekretariat GPI und der ZDFA vorgenommen, wenn sie zur |
Regularisierung übergehen können, d.h., sobald sie die Personalangaben | Regularisierung übergehen können, d.h., sobald sie die Personalangaben |
übernommen haben. | übernommen haben. |
Hier ist zu bemerken, dass, sobald die Angaben einer Gemeinde einer | Hier ist zu bemerken, dass, sobald die Angaben einer Gemeinde einer |
Polizeizone übernommen worden sind, die ZDFA und das GPI bereits die | Polizeizone übernommen worden sind, die ZDFA und das GPI bereits die |
Brutto-Berechnungen für die ehemalige Gemeindepolizei dieser Gemeinde | Brutto-Berechnungen für die ehemalige Gemeindepolizei dieser Gemeinde |
vorlegen werden, selbst wenn die anderen Gemeinden derselben Zone noch | vorlegen werden, selbst wenn die anderen Gemeinden derselben Zone noch |
nicht von der ZDFA und dem GPI übernommen worden sind. | nicht von der ZDFA und dem GPI übernommen worden sind. |
Da der ZDFA und dem SSGPI die Angaben der "lokalen" Mitglieder der | Da der ZDFA und dem SSGPI die Angaben der "lokalen" Mitglieder der |
ehemaligen föderalen Polizei bereits bekannt sind, wird der besonderen | ehemaligen föderalen Polizei bereits bekannt sind, wird der besonderen |
Rechnungsführer diese Personen auf der Grundlage der | Rechnungsführer diese Personen auf der Grundlage der |
Brutto-Berechnungen bezahlen, die von der ZDFA und dem SSGPI vorgelegt | Brutto-Berechnungen bezahlen, die von der ZDFA und dem SSGPI vorgelegt |
wurden. | wurden. |
1.3 Fälle 3 und 4 - Das Polizeikorps ist noch nicht gemäss Artikel 248 | 1.3 Fälle 3 und 4 - Das Polizeikorps ist noch nicht gemäss Artikel 248 |
eingerichtet worden | eingerichtet worden |
Wenn das Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 des GIP | Wenn das Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 des GIP |
eingerichtet worden ist, sind die Mitglieder der Gemeindepolizei und | eingerichtet worden ist, sind die Mitglieder der Gemeindepolizei und |
die bei den territorialen Brigaden beschäftigten Mitglieder der | die bei den territorialen Brigaden beschäftigten Mitglieder der |
föderalen Polizei noch nicht zum Einsatz- oder Verwaltungs- und | föderalen Polizei noch nicht zum Einsatz- oder Verwaltungs- und |
Logistikkader der Polizeizone übergewechselt. | Logistikkader der Polizeizone übergewechselt. |
Das Sozialsekretariat GPI und die ZDFA können darum weder auf | Das Sozialsekretariat GPI und die ZDFA können darum weder auf |
rechtsgültige Weise handeln noch Brutto-Berechnungen vorlegen. In | rechtsgültige Weise handeln noch Brutto-Berechnungen vorlegen. In |
diesem Fall ist es unwichtig, ob die Personalangaben von ihnen | diesem Fall ist es unwichtig, ob die Personalangaben von ihnen |
übernommen worden sind oder nicht. | übernommen worden sind oder nicht. |
Die Lösung für Fall 3 (die Personalangaben sind übernommen worden) ist | Die Lösung für Fall 3 (die Personalangaben sind übernommen worden) ist |
daher dieselbe wie für Fall 4 (die Personalangaben sind noch nicht | daher dieselbe wie für Fall 4 (die Personalangaben sind noch nicht |
übernommen worden). | übernommen worden). |
Da die betroffenen Mitglieder der Gemeindepolizei und der föderalen | Da die betroffenen Mitglieder der Gemeindepolizei und der föderalen |
Polizei noch nicht zur Polizeizone übergewechselt sind, fallen sie | Polizei noch nicht zur Polizeizone übergewechselt sind, fallen sie |
weiterhin in die Verantwortlichkeit der Gemeinden bzw. der föderalen | weiterhin in die Verantwortlichkeit der Gemeinden bzw. der föderalen |
Polizei. | Polizei. |
Folglich wird der Gemeindeeinnehmer der Herkunftsgemeinde beauftragt, | Folglich wird der Gemeindeeinnehmer der Herkunftsgemeinde beauftragt, |
der Gemeindepolizei seiner Gemeinde einen Vorschuss auf das | der Gemeindepolizei seiner Gemeinde einen Vorschuss auf das |
Nettogehalt laut den zuletzt bekannten Berechnungen auszuzahlen. Die | Nettogehalt laut den zuletzt bekannten Berechnungen auszuzahlen. Die |
vorgenannte Auszahlung muss von der kommunalen Dotation für die | vorgenannte Auszahlung muss von der kommunalen Dotation für die |
Polizeizone abgezogen werden, die unter Artikel 330/435-01 im | Polizeizone abgezogen werden, die unter Artikel 330/435-01 im |
Gemeindehaushaltsplan eingetragen ist. | Gemeindehaushaltsplan eingetragen ist. |
Über Artikel 128 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP ein | Über Artikel 128 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP ein |
Artikel 248duodecies eingefügt, der die Rechtsgrundlage für die oben | Artikel 248duodecies eingefügt, der die Rechtsgrundlage für die oben |
erwähnte Vorgehensweise bildet (s. Anlage 2). | erwähnte Vorgehensweise bildet (s. Anlage 2). |
Die föderale Polizei wird sich ihrerseits darum kümmern, den | Die föderale Polizei wird sich ihrerseits darum kümmern, den |
Mitgliedern der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden | Mitgliedern der föderalen Polizei, die bei den territorialen Brigaden |
beschäftigt sind, einen Vorschuss auf das Nettogehalt laut den zuletzt | beschäftigt sind, einen Vorschuss auf das Nettogehalt laut den zuletzt |
bekannten Berechnungen auszuzahlen. Die vorgenannte Auszahlung wird | bekannten Berechnungen auszuzahlen. Die vorgenannte Auszahlung wird |
von der föderalen Dotation abgezogen werden. | von der föderalen Dotation abgezogen werden. |
Die Rechtsgrundlage dafür bildet ein Artikel 248septies, der über | Die Rechtsgrundlage dafür bildet ein Artikel 248septies, der über |
Artikel 123 des Entwurfs des Programmgesetzes in das GIP eingefügt | Artikel 123 des Entwurfs des Programmgesetzes in das GIP eingefügt |
wird (s. Anlage 2). | wird (s. Anlage 2). |
Sobald die lokale Polizei gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet ist | Sobald die lokale Polizei gemäss Artikel 248 des GIP eingerichtet ist |
und die Personalangaben vom GPI übernommen sind, werden das GPI und | und die Personalangaben vom GPI übernommen sind, werden das GPI und |
die ZDFA mit der Regularisierung der Gehaltsberechnungen und der | die ZDFA mit der Regularisierung der Gehaltsberechnungen und der |
steuerlichen und steuerähnlichen Erklärungen beauftragt. | steuerlichen und steuerähnlichen Erklärungen beauftragt. |
2. Andere Ausgaben und Zahlungen in Bezug auf das weitere | 2. Andere Ausgaben und Zahlungen in Bezug auf das weitere |
Funktionieren des lokalen Polizeikorps und der territorialen Brigaden | Funktionieren des lokalen Polizeikorps und der territorialen Brigaden |
der föderalen Polizei ab dem 1. Januar 2002 | der föderalen Polizei ab dem 1. Januar 2002 |
2.1 Ausgaben der Polizeizone und Zahlungen der besonderen | 2.1 Ausgaben der Polizeizone und Zahlungen der besonderen |
Rechnungsführers | Rechnungsführers |
Wie bereits oben erwähnt, bestehen die Polizeizonen aus juristischer | Wie bereits oben erwähnt, bestehen die Polizeizonen aus juristischer |
Sicht bereits heute. | Sicht bereits heute. |
In Erwartung der Einrichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248 | In Erwartung der Einrichtung der lokalen Polizei gemäss Artikel 248 |
des GIP ist es also bereits heute möglich, dass die lokale Polizeizone | des GIP ist es also bereits heute möglich, dass die lokale Polizeizone |
Ausgaben tätigt und der besondere Rechnungsführer Zahlungen | Ausgaben tätigt und der besondere Rechnungsführer Zahlungen |
durchführt, aber nur in Bezug auf das Funktionieren der Polizeizone | durchführt, aber nur in Bezug auf das Funktionieren der Polizeizone |
und nicht in Bezug auf die Personalkosten, mit Ausnahme des Korpschefs | und nicht in Bezug auf die Personalkosten, mit Ausnahme des Korpschefs |
und des besonderen Rechnungsführers, da die Mitglieder der | und des besonderen Rechnungsführers, da die Mitglieder der |
Gemeindepolizei und der föderalen Polizei noch nicht zur Polizeizone | Gemeindepolizei und der föderalen Polizei noch nicht zur Polizeizone |
übergewechselt sind. | übergewechselt sind. |
In Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur | In Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 5. September 2001 zur |
Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei | Einführung der allgemeinen Buchführungsordnung der lokalen Polizei |
wird die Möglichkeit der Benutzung provisorischer Mittel vorgesehen, | wird die Möglichkeit der Benutzung provisorischer Mittel vorgesehen, |
wenn der Haushaltsplan 2002 noch nicht festgelegt oder noch nicht von | wenn der Haushaltsplan 2002 noch nicht festgelegt oder noch nicht von |
der Aufsichtsbehörde gebilligt worden ist. In diesem Artikel 13 wird | der Aufsichtsbehörde gebilligt worden ist. In diesem Artikel 13 wird |
jedoch die Bedingung gestellt, dass im Haushaltsplan des vorigen | jedoch die Bedingung gestellt, dass im Haushaltsplan des vorigen |
Rechnungsjahres, d.h. des Jahres 2001, Haushaltsmittel hierfür | Rechnungsjahres, d.h. des Jahres 2001, Haushaltsmittel hierfür |
vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
Da das Rechnungsjahr 2002 das Startjahr der lokalen Polizei ist, wird | Da das Rechnungsjahr 2002 das Startjahr der lokalen Polizei ist, wird |
diese Voraussetzung in den Mehrgemeindezonen, die gemäss Artikel 9 des | diese Voraussetzung in den Mehrgemeindezonen, die gemäss Artikel 9 des |
GIP über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, natürlich nicht | GIP über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, natürlich nicht |
erfüllt. | erfüllt. |
Damit die Polizeizonen und, wenn es sich um eine Mehrgemeindezone | Damit die Polizeizonen und, wenn es sich um eine Mehrgemeindezone |
handelt, der besondere Rechnungsführer in Erwartung der Festlegung des | handelt, der besondere Rechnungsführer in Erwartung der Festlegung des |
Haushaltsplans durch den Gemeinderat oder der endgültigen Billigung | Haushaltsplans durch den Gemeinderat oder der endgültigen Billigung |
des Haushaltsplans durch die Aufsichtsbehörde Ausgaben/Zahlungen | des Haushaltsplans durch die Aufsichtsbehörde Ausgaben/Zahlungen |
tätigen können, ist der Artikel 248sexies über Artikel 122 des | tätigen können, ist der Artikel 248sexies über Artikel 122 des |
Entwurfs des Programmgesetzes in das GIP eingefügt worden (s. Anlage | Entwurfs des Programmgesetzes in das GIP eingefügt worden (s. Anlage |
2). | 2). |
In Artikel 248sexies wird festgelegt, dass die Ausgaben im Jahr 2002 | In Artikel 248sexies wird festgelegt, dass die Ausgaben im Jahr 2002 |
mit Hilfe provisorischer Haushaltsmittel vorgenommen werden dürfen bis | mit Hilfe provisorischer Haushaltsmittel vorgenommen werden dürfen bis |
zu einem Zwölftel des Gesamtbetrags des vom Polizeirat festgelegten | zu einem Zwölftel des Gesamtbetrags des vom Polizeirat festgelegten |
ordentlichen Dienstes des Haushaltsplans oder, sollte der | ordentlichen Dienstes des Haushaltsplans oder, sollte der |
Haushaltsplan noch nicht festgelegt worden sein, bis zu dem Betrag, | Haushaltsplan noch nicht festgelegt worden sein, bis zu dem Betrag, |
der vom Polizeirat dafür bestimmt worden ist, wenn das | der vom Polizeirat dafür bestimmt worden ist, wenn das |
Polizeikollegium die Ausgaben als unentbehrlich für die Kontinuität | Polizeikollegium die Ausgaben als unentbehrlich für die Kontinuität |
des Polizeidienstes in der Zone erachtet. | des Polizeidienstes in der Zone erachtet. |
In Artikel 248sexies wird zudem ausdrücklich die Auszahlung der | In Artikel 248sexies wird zudem ausdrücklich die Auszahlung der |
Nettogehälter erwähnt, die den Personalmitgliedern und dem besonderen | Nettogehälter erwähnt, die den Personalmitgliedern und dem besonderen |
Rechnungsführer geschuldet werden. | Rechnungsführer geschuldet werden. |
2.2 Ausgaben der Gemeinde(n) und Zahlungen des Gemeindeeinnehmers, | 2.2 Ausgaben der Gemeinde(n) und Zahlungen des Gemeindeeinnehmers, |
wenn das lokale Polizeikorps noch nicht aufgrund von Artikel 248 | wenn das lokale Polizeikorps noch nicht aufgrund von Artikel 248 |
eingerichtet worden ist | eingerichtet worden ist |
Über Artikel 127 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP der | Über Artikel 127 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP der |
Artikel 248undecies eingefügt (s. Anlage 2). | Artikel 248undecies eingefügt (s. Anlage 2). |
Aufgrund dieses Artikels kann der Gemeindeeinnehmer für den Monat bzw. | Aufgrund dieses Artikels kann der Gemeindeeinnehmer für den Monat bzw. |
die Monate des Jahres 2002, in dem/denen das lokale Polizeikorps noch | die Monate des Jahres 2002, in dem/denen das lokale Polizeikorps noch |
nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden ist, zugunsten des | nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden ist, zugunsten des |
lokalen Polizeikorps von der kommunalen Dotation den von ihm | lokalen Polizeikorps von der kommunalen Dotation den von ihm |
bestimmten Betrag abziehen, der für das weitere Funktionieren der | bestimmten Betrag abziehen, der für das weitere Funktionieren der |
Gemeindepolizei direkt oder indirekt notwendig ist. | Gemeindepolizei direkt oder indirekt notwendig ist. |
2.3 Ausgaben der föderalen Polizei, wenn das lokale Polizeikorps noch | 2.3 Ausgaben der föderalen Polizei, wenn das lokale Polizeikorps noch |
nicht aufrund von Artikel 248 des GIP eingerichtet worden ist | nicht aufrund von Artikel 248 des GIP eingerichtet worden ist |
Über Artikel 125 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP der | Über Artikel 125 des Entwurfs des Programmgesetzes wird in das GIP der |
Artikel 248nonies eingefügt (s. Anlage 2). | Artikel 248nonies eingefügt (s. Anlage 2). |
Aufgrund dieses Artikels kann der Minister des Innern für den Monat | Aufgrund dieses Artikels kann der Minister des Innern für den Monat |
bzw. die Monate des Jahres 2002, in dem/denen das lokale Polizeikorps | bzw. die Monate des Jahres 2002, in dem/denen das lokale Polizeikorps |
noch nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden ist, von der | noch nicht gemäss Artikel 248 eingerichtet worden ist, von der |
föderalen Dotation den von ihm bestimmten Betrag abziehen, der für das | föderalen Dotation den von ihm bestimmten Betrag abziehen, der für das |
weitere Funktionieren der territorialen Brigaden der föderalen Polizei | weitere Funktionieren der territorialen Brigaden der föderalen Polizei |
direkt oder indirekt notwendig ist. | direkt oder indirekt notwendig ist. |
Ich bitte Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz dringend über das | Ich bitte Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz dringend über das |
Voranstehende zu informieren. | Voranstehende zu informieren. |
Zudem bitte ich Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Zudem bitte ich Sie, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Verfahren zur Bezahlung des Polizeipersonals ab dem 1. Januar 2002 | Verfahren zur Bezahlung des Polizeipersonals ab dem 1. Januar 2002 |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
(*) Wenn neben den Nettogehältern auch Vorschüsse auf die Nettozulagen | (*) Wenn neben den Nettogehältern auch Vorschüsse auf die Nettozulagen |
und Nettovergütungen ohne Problem möglich sind, ist gegen ihre | und Nettovergütungen ohne Problem möglich sind, ist gegen ihre |
Auszahlung nichts einzuwenden. | Auszahlung nichts einzuwenden. |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Entwurf des Programmgesetzes | Entwurf des Programmgesetzes |
Art. 122 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248sexies mit folgendem | Art. 122 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248sexies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 248sexies - Im Jahr 2002 dürfen in den Mehrgemeindezonen | "Art. 248sexies - Im Jahr 2002 dürfen in den Mehrgemeindezonen |
monatliche Ausgaben vorgenommen werden, einerseits mit Hilfe | monatliche Ausgaben vorgenommen werden, einerseits mit Hilfe |
provisorischer Haushaltsmittel bis zu einem Zwölftel des Gesamtbetrags | provisorischer Haushaltsmittel bis zu einem Zwölftel des Gesamtbetrags |
des vom Polizeirat festgelegten ordentlichen Dienstes des | des vom Polizeirat festgelegten ordentlichen Dienstes des |
Haushaltsplans oder, sollte der Haushaltsplan noch nicht festgelegt | Haushaltsplans oder, sollte der Haushaltsplan noch nicht festgelegt |
worden sein, bis zu dem Betrag, der vom Polizeirat dafür bestimmt | worden sein, bis zu dem Betrag, der vom Polizeirat dafür bestimmt |
worden ist, wenn das Polizeikollegium die Ausgaben als unentbehrlich | worden ist, wenn das Polizeikollegium die Ausgaben als unentbehrlich |
für die Kontinuität des Polizeidienstes in der Zone erachtet, und | für die Kontinuität des Polizeidienstes in der Zone erachtet, und |
andererseits in Form von Vorschüssen zur Auszahlung der Nettogehälter, | andererseits in Form von Vorschüssen zur Auszahlung der Nettogehälter, |
die den Personalmitgliedern und dem besonderen Rechnungsführer | die den Personalmitgliedern und dem besonderen Rechnungsführer |
geschuldet werden." | geschuldet werden." |
Art. 123 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248septies mit | Art. 123 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248septies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 248septies - Wenn die in Artikel 235 erwähnten Mitglieder des | "Art. 248septies - Wenn die in Artikel 235 erwähnten Mitglieder des |
Personals der territorialen Brigaden der föderalen Polizei am 1. | Personals der territorialen Brigaden der föderalen Polizei am 1. |
Januar 2002 noch nicht zur lokalen Polizei übergewechselt sind, oder | Januar 2002 noch nicht zur lokalen Polizei übergewechselt sind, oder |
wenn diese Personalmitglieder zu gleich welchem Datum zur lokalen | wenn diese Personalmitglieder zu gleich welchem Datum zur lokalen |
Polizei überwechseln und sich herausstellt, dass die Gemeinde oder die | Polizei überwechseln und sich herausstellt, dass die Gemeinde oder die |
Polizeizone die dem Personal geschuldeten Gehälter, Zulagen oder | Polizeizone die dem Personal geschuldeten Gehälter, Zulagen oder |
Entschädigungen nicht bezahlt hat oder nicht bezahlen wird, ist der | Entschädigungen nicht bezahlt hat oder nicht bezahlen wird, ist der |
Auszahlungsdienst der föderalen Polizei ermächtigt, in Form von | Auszahlungsdienst der föderalen Polizei ermächtigt, in Form von |
Vorschüssen Beträge auszuzahlen, die den Nettogehältern der | Vorschüssen Beträge auszuzahlen, die den Nettogehältern der |
Personalmitglieder entsprechen, und diese Ausgaben von der föderalen | Personalmitglieder entsprechen, und diese Ausgaben von der föderalen |
Dotation für diese Polizeizone abzuziehen. Für die in dieser Weise von | Dotation für diese Polizeizone abzuziehen. Für die in dieser Weise von |
der föderalen Polizei getätigten Ausgaben, auch für alle sozialen und | der föderalen Polizei getätigten Ausgaben, auch für alle sozialen und |
steuerlichen Angelegenheiten, wird davon ausgegangen, dass sie von und | steuerlichen Angelegenheiten, wird davon ausgegangen, dass sie von und |
für die betroffene Polizeizone getätigt werden." | für die betroffene Polizeizone getätigt werden." |
Art. 124 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248nonies mit folgendem | Art. 124 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248nonies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 248nonies - Für den Monat oder die Monate des Jahres 2002, in | "Art. 248nonies - Für den Monat oder die Monate des Jahres 2002, in |
dem/denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 | dem/denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 |
eingerichtet worden ist, zieht der Minister des Innern für diesen | eingerichtet worden ist, zieht der Minister des Innern für diesen |
Zeitraum von der föderalen Dotation den von ihm bestimmten Betrag ab, | Zeitraum von der föderalen Dotation den von ihm bestimmten Betrag ab, |
der für das weitere Funktionieren der territorialen Brigaden der | der für das weitere Funktionieren der territorialen Brigaden der |
föderalen Polizei direkt oder indirekt notwendig ist. | föderalen Polizei direkt oder indirekt notwendig ist. |
Die vorweggenommenen Beträge können gemäss Artikel 248septies für die | Die vorweggenommenen Beträge können gemäss Artikel 248septies für die |
Personalkosten und die Betriebskosten der territorialen Brigaden der | Personalkosten und die Betriebskosten der territorialen Brigaden der |
föderalen Polizei verwendet werden. | föderalen Polizei verwendet werden. |
Das Saldo wird der Polizeizone erst ausgezahlt, nachdem sie in | Das Saldo wird der Polizeizone erst ausgezahlt, nachdem sie in |
Anwendung von Artikel 248 eingerichtet worden ist." | Anwendung von Artikel 248 eingerichtet worden ist." |
Art. 125 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248decies mit folgendem | Art. 125 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248decies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 248decies - Wenn das Sozialsekretariat bei der Einrichtung des | "Art. 248decies - Wenn das Sozialsekretariat bei der Einrichtung des |
lokalen Polizeikorps die Angaben der Personalmitglieder der | lokalen Polizeikorps die Angaben der Personalmitglieder der |
Gemeindepolizei noch nicht erhalten hat, zahlt der besondere | Gemeindepolizei noch nicht erhalten hat, zahlt der besondere |
Rechnungsführer Vorschüsse aus, die laut den zuletzt bekannten und ihm | Rechnungsführer Vorschüsse aus, die laut den zuletzt bekannten und ihm |
von den Gemeinden mitgeteilten Berechnungen den Nettogehältern dieser | von den Gemeinden mitgeteilten Berechnungen den Nettogehältern dieser |
Personalmitglieder entsprechen." | Personalmitglieder entsprechen." |
Art. 126 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248undecies mit | Art. 126 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248undecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 248undecies - Für den Monat oder die Monate des Jahres 2002, in | "Art. 248undecies - Für den Monat oder die Monate des Jahres 2002, in |
dem/denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 | dem/denen das lokale Polizeikorps noch nicht gemäss Artikel 248 |
eingerichtet worden ist, zieht der Gemeindeeinnehmer zugunsten des | eingerichtet worden ist, zieht der Gemeindeeinnehmer zugunsten des |
lokalen Polizeikorps für diesen Zeitraum von der kommunalen Dotation | lokalen Polizeikorps für diesen Zeitraum von der kommunalen Dotation |
den von ihm bestimmten Betrag ab, der für das weitere Funktionieren | den von ihm bestimmten Betrag ab, der für das weitere Funktionieren |
der Gemeindepolizei direkt oder indirekt notwendig ist." | der Gemeindepolizei direkt oder indirekt notwendig ist." |
Art. 127 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248duodecies mit | Art. 127 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 248duodecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 248duodecies - Wenn das lokale Polizeikorps am 1. Januar 2002 | "Art. 248duodecies - Wenn das lokale Polizeikorps am 1. Januar 2002 |
noch nicht eingerichtet ist, ist der Gemeindeeinnehmer ermächtigt, zu | noch nicht eingerichtet ist, ist der Gemeindeeinnehmer ermächtigt, zu |
Lasten der für die Polizeizone eingetragenen kommunalen Dotation den | Lasten der für die Polizeizone eingetragenen kommunalen Dotation den |
Personalmitgliedern der Gemeindepolizei Vorschüsse auszuzahlen, die | Personalmitgliedern der Gemeindepolizei Vorschüsse auszuzahlen, die |
laut den zuletzt bekannten Berechnungen den Nettogehältern | laut den zuletzt bekannten Berechnungen den Nettogehältern |
entsprechen." | entsprechen." |
Gemäss dem Königlichen Erlass über das In-Kraft-Treten treten die | Gemäss dem Königlichen Erlass über das In-Kraft-Treten treten die |
Artikel 122, 123, 125, 126, 127 und 128 am 31. Dezember 2001 in Kraft. | Artikel 122, 123, 125, 126, 127 und 128 am 31. Dezember 2001 in Kraft. |