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Omzendbrief betreffende de procedure van de huwelijksafkondiging en de documenten die dienen overgelegd te worden ten einde een visum met het oog op het afsluiten van een huwelijk in het Rijk te bekomen en teneinde een visum gezinshereniging op basis van een huwelijk afgesloten in het buitenland te bekomen. - Duitse vertaling | Circulaire relative à la procédure de publication des bans de mariage et aux documents qui doivent être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 28 AUGUSTUS 1997. Omzendbrief betreffende de procedure van de huwelijksafkondiging en de documenten die dienen overgelegd te worden ten einde een visum met het oog op het afsluiten van een huwelijk in het Rijk te bekomen en teneinde een visum gezinshereniging op basis van een huwelijk afgesloten in het buitenland te bekomen. - Duitse vertaling | MINISTERE DE L'INTERIEUR 28 AOUT 1997. Circulaire relative à la procédure de publication des bans de mariage et aux documents qui doivent être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken en de Minister van Justitie van 28 | circulaire du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice du |
augustus 1997 betreffende de procedure van de huwelijksafkondiging en | 28 août 1997 relative à la procédure de publication des bans de |
de documenten die dienen overgelegd te worden ten einde een visum met | mariage et aux documents qui doivent être produits afin d'obtenir un |
het oog op het afsluiten van een huwelijk in het Rijk te bekomen en | visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou d'obtenir un |
ten einde een visum gezinshereniging op basis van een huwelijk | visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à |
afgesloten in het buitenland te bekomen (Belgisch Staatsblad van 1 | l'étranger (Moniteur belge du 1er octobre 1997), établie par le |
oktober 1997), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | Service central de traduction allemande du Commissariat |
van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
28. AUGUST 1997. - Rundschreiben über das Verfahren des Aufgebots und | 28. AUGUST 1997. - Rundschreiben über das Verfahren des Aufgebots und |
die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick | die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick |
auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum zur | auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum zur |
Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu | Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu |
erhalten | erhalten |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des |
Königreichs | Königreichs |
Das vorliegende Rundschreiben zielt darauf ab, einige Probleme in | Das vorliegende Rundschreiben zielt darauf ab, einige Probleme in |
bezug auf das Verfahren des Aufgebots (Gesetz vom 26. Dezember 1891, | bezug auf das Verfahren des Aufgebots (Gesetz vom 26. Dezember 1891, |
Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1891, abgeändert durch das | Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1891, abgeändert durch das |
Gesetz vom 7. Januar 1908, Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 1908) | Gesetz vom 7. Januar 1908, Belgisches Staatsblatt vom 15. Januar 1908) |
zu lösen, die vor kurzem Anlass zu einer Kontroverse gegeben haben. | zu lösen, die vor kurzem Anlass zu einer Kontroverse gegeben haben. |
Des weiteren wird erläutert, welche Dokumente vorgelegt werden müssen, | Des weiteren wird erläutert, welche Dokumente vorgelegt werden müssen, |
um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich | um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich |
oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland | oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland |
geschlossenen Ehe zu erhalten. | geschlossenen Ehe zu erhalten. |
1. Die Tatsache, dass ein Ausländer sich illegal im Königreich | 1. Die Tatsache, dass ein Ausländer sich illegal im Königreich |
aufhält, ist an sich kein Hindernis für das Aufgebot. | aufhält, ist an sich kein Hindernis für das Aufgebot. |
Das Recht auf Eheschliessung wird durch Artikel 12 der Europäischen | Das Recht auf Eheschliessung wird durch Artikel 12 der Europäischen |
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten | Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten |
(gebilligt durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, Belgisches Staatsblatt | (gebilligt durch das Gesetz vom 13. Mai 1955, Belgisches Staatsblatt |
vom 19. August 1955) und Artikel 23 des Internationalen Pakts über | vom 19. August 1955) und Artikel 23 des Internationalen Pakts über |
bürgerliche und politische Rechte (gebilligt durch das Gesetz vom 15. | bürgerliche und politische Rechte (gebilligt durch das Gesetz vom 15. |
Mai 1981, Belgisches Staatsblatt vom 6. Juli 1983) gewährleistet. | Mai 1981, Belgisches Staatsblatt vom 6. Juli 1983) gewährleistet. |
Das Recht auf Eheschliessung ist der Aufenthaltssituation der | Das Recht auf Eheschliessung ist der Aufenthaltssituation der |
betreffenden Parteien nicht untergeordnet. | betreffenden Parteien nicht untergeordnet. |
Demzufolge darf der Standesbeamte das Aufgebot aus dem alleinigen | Demzufolge darf der Standesbeamte das Aufgebot aus dem alleinigen |
Grund, dass ein Ausländer sich illegal im Königreich aufhält, nicht | Grund, dass ein Ausländer sich illegal im Königreich aufhält, nicht |
verweigern. | verweigern. |
2. Ort des Aufgebots. | 2. Ort des Aufgebots. |
Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 wird das | Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes vom 26. Dezember 1891 wird das |
Aufgebot in der Gemeinde des Wohnsitzes oder des Wohnorts jedes der | Aufgebot in der Gemeinde des Wohnsitzes oder des Wohnorts jedes der |
zukünftigen Ehegatten bekanntgemacht. | zukünftigen Ehegatten bekanntgemacht. |
Im Zivilrecht hat der Begriff Wohnsitz eine spezifische Bedeutung. | Im Zivilrecht hat der Begriff Wohnsitz eine spezifische Bedeutung. |
Aufgrund des Artikels 102 des Zivilgesetzbuches ist der Wohnsitz einer | Aufgrund des Artikels 102 des Zivilgesetzbuches ist der Wohnsitz einer |
Person der Ort, wo sie ihre Hauptniederlassung hat. Im wesentlichen | Person der Ort, wo sie ihre Hauptniederlassung hat. Im wesentlichen |
handelt es sich hier um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten, | handelt es sich hier um eine Frage der tatsächlichen Begebenheiten, |
aber die Rechtsprechung und Rechtslehre lassen den Schluss zu, dass | aber die Rechtsprechung und Rechtslehre lassen den Schluss zu, dass |
der Ort der Hauptniederlassung einer Person der Ort ist, wo der | der Ort der Hauptniederlassung einer Person der Ort ist, wo der |
Schwerpunkt ihrer Interessen liegt und wo sie regelmässig anwesend | Schwerpunkt ihrer Interessen liegt und wo sie regelmässig anwesend |
ist, um ihre Rechte auszuüben und ihre Verpflichtungen zu erfüllen, | ist, um ihre Rechte auszuüben und ihre Verpflichtungen zu erfüllen, |
auch wenn sie sich dort tatsächlich eventuell nicht ständig aufhält. | auch wenn sie sich dort tatsächlich eventuell nicht ständig aufhält. |
Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern ist eine wichtige Angabe, | Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern ist eine wichtige Angabe, |
jedoch an sich kein Beweis, dass es sich tatsächlich um den Wohnsitz | jedoch an sich kein Beweis, dass es sich tatsächlich um den Wohnsitz |
handelt (Kass., 18. April 1958, Pas., 1958, I, S. 891). Diese beiden | handelt (Kass., 18. April 1958, Pas., 1958, I, S. 891). Diese beiden |
Begriffe stimmen aber meistens miteinander überein. | Begriffe stimmen aber meistens miteinander überein. |
Der Ausländer, der sich illegal im Königreich aufhält, befindet sich | Der Ausländer, der sich illegal im Königreich aufhält, befindet sich |
auf belgischem Staatsgebiet und verfügt also über einen Wohnort im | auf belgischem Staatsgebiet und verfügt also über einen Wohnort im |
Königreich. | Königreich. |
Zivilrechtlich gesehen kann der Ausländer, der nicht im Bevölkerungs- | Zivilrechtlich gesehen kann der Ausländer, der nicht im Bevölkerungs- |
oder Fremdenregister eingetragen ist, sogar einen Wohnsitz in Belgien | oder Fremdenregister eingetragen ist, sogar einen Wohnsitz in Belgien |
haben, wenn er sich seit Jahren an einem Ort aufhält, wo der | haben, wenn er sich seit Jahren an einem Ort aufhält, wo der |
Schwerpunkt seiner Interessen liegt. | Schwerpunkt seiner Interessen liegt. |
Die Tatsache, dass ein Wohnsitz oder Wohnort in Belgien vorliegt, kann | Die Tatsache, dass ein Wohnsitz oder Wohnort in Belgien vorliegt, kann |
auf dem Rechtsweg nachgewiesen werden. | auf dem Rechtsweg nachgewiesen werden. |
3. Bekämpfung von Scheinehen. | 3. Bekämpfung von Scheinehen. |
Die Absicht der Parteien, eine Ehe zu schliessen, muss durch das | Die Absicht der Parteien, eine Ehe zu schliessen, muss durch das |
Aufgebot bekanntgemacht werden. | Aufgebot bekanntgemacht werden. |
Der Standesbeamte kann das Aufgebot aufgrund einer einfachen Erklärung | Der Standesbeamte kann das Aufgebot aufgrund einer einfachen Erklärung |
der zukünftigen Ehegatten bekanntmachen, in der sie die erforderlichen | der zukünftigen Ehegatten bekanntmachen, in der sie die erforderlichen |
Informationen über ihren Personenstand mitteilen. Um jede Ungewissheit | Informationen über ihren Personenstand mitteilen. Um jede Ungewissheit |
in bezug auf die in der Aufgebotsurkunde angegebenen Daten zu | in bezug auf die in der Aufgebotsurkunde angegebenen Daten zu |
vermeiden, ist es jedoch die allgemeine Regel, dass der Standesbeamte | vermeiden, ist es jedoch die allgemeine Regel, dass der Standesbeamte |
um die Vorlage eines Auszuges aus der Geburtsurkunde und anderer | um die Vorlage eines Auszuges aus der Geburtsurkunde und anderer |
Unterlagen der Heiratsakte bittet. Die Vorlage aller erforderlichen | Unterlagen der Heiratsakte bittet. Die Vorlage aller erforderlichen |
Dokumente muss spätestens zum Zeitpunkt der Eheschliessung erfolgen. | Dokumente muss spätestens zum Zeitpunkt der Eheschliessung erfolgen. |
Sobald der Standesbeamte von der Absicht der Parteien, eine Ehe zu | Sobald der Standesbeamte von der Absicht der Parteien, eine Ehe zu |
schliessen, Kenntnis hat, kann er überprüfen, ob diese die Absicht | schliessen, Kenntnis hat, kann er überprüfen, ob diese die Absicht |
haben, eine Scheinehe zu schliessen. | haben, eine Scheinehe zu schliessen. |
Er kann jedoch das Aufgebot nur dann verweigern, wenn es sich um einen | Er kann jedoch das Aufgebot nur dann verweigern, wenn es sich um einen |
offensichtlichen und belegten Betrug (falsche oder gefälschte | offensichtlichen und belegten Betrug (falsche oder gefälschte |
Dokumente) handelt. | Dokumente) handelt. |
Der Standesbeamte kann die Eheschliessung verweigern, wenn er | Der Standesbeamte kann die Eheschliessung verweigern, wenn er |
feststellt, dass der tatsächliche Wille der Parteien dem von ihnen | feststellt, dass der tatsächliche Wille der Parteien dem von ihnen |
geäusserten Willen offensichtlich nicht entspricht, das heisst wenn | geäusserten Willen offensichtlich nicht entspricht, das heisst wenn |
das Ziel der Ehe offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften | das Ziel der Ehe offensichtlich nicht die Bildung einer dauerhaften |
Lebensgemeinschaft, sondern die Erlangung eines an die Rechtsstellung | Lebensgemeinschaft, sondern die Erlangung eines an die Rechtsstellung |
der Ehegatten gebundenen Vorteils ist. | der Ehegatten gebundenen Vorteils ist. |
Was die Eheschliessung betrifft, muss der Standesbeamte nämlich nicht | Was die Eheschliessung betrifft, muss der Standesbeamte nämlich nicht |
nur eine passive, sondern auch eine aktive und präventive Rolle | nur eine passive, sondern auch eine aktive und präventive Rolle |
spielen. | spielen. |
Die vorherige Untersuchung, ob die zukünftigen Ehegatten alle | Die vorherige Untersuchung, ob die zukünftigen Ehegatten alle |
inhaltlichen und formalen Bedingungen erfüllen, fällt in seine | inhaltlichen und formalen Bedingungen erfüllen, fällt in seine |
Befugnis, die im übrigen eine souveräne Befugnis ist. | Befugnis, die im übrigen eine souveräne Befugnis ist. |
Die vom Standesbeamten ausgeübte Kontrolle bezieht sich sowohl auf die | Die vom Standesbeamten ausgeübte Kontrolle bezieht sich sowohl auf die |
Erfüllung der positiven Bedingungen als auch auf das | Erfüllung der positiven Bedingungen als auch auf das |
Nichtvorhandensein von Ehehindernissen. | Nichtvorhandensein von Ehehindernissen. |
Diese Kontrolle umfasst auch die Überprüfung, ob es sich bei der | Diese Kontrolle umfasst auch die Überprüfung, ob es sich bei der |
geplanten Ehe nicht um eine Scheinehe handelt. | geplanten Ehe nicht um eine Scheinehe handelt. |
Diesbezüglich wird auf das Rundschreiben vom 1. Juli 1994 über die | Diesbezüglich wird auf das Rundschreiben vom 1. Juli 1994 über die |
Umstände, unter denen der Standesbeamte eine Eheschliessung verweigern | Umstände, unter denen der Standesbeamte eine Eheschliessung verweigern |
kann (Belgisches Staatsblatt vom 7. Juli 1994), verwiesen. | kann (Belgisches Staatsblatt vom 7. Juli 1994), verwiesen. |
Der Standesbeamte darf die Eheschliessung nur verweigern, wenn er der | Der Standesbeamte darf die Eheschliessung nur verweigern, wenn er der |
Ansicht ist, dass alle Angaben klar und eindeutig auf eine Scheinehe | Ansicht ist, dass alle Angaben klar und eindeutig auf eine Scheinehe |
schliessen lassen. Im Zweifelsfall kann er die Stellungnahme der | schliessen lassen. Im Zweifelsfall kann er die Stellungnahme der |
Staatsanwaltschaft einholen. Dieser Antrag auf Stellungnahme wird | Staatsanwaltschaft einholen. Dieser Antrag auf Stellungnahme wird |
nicht systematisch, sondern nur in begründeten Zweifelsfällen | nicht systematisch, sondern nur in begründeten Zweifelsfällen |
gestellt, wobei der Staatsanwaltschaft eine Akte mit allen nützlichen | gestellt, wobei der Staatsanwaltschaft eine Akte mit allen nützlichen |
Angaben einschliesslich der Beurteilung des Standesbeamten zu dem Fall | Angaben einschliesslich der Beurteilung des Standesbeamten zu dem Fall |
übermittelt wird. | übermittelt wird. |
Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der illegale | Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der illegale |
Aufenthalt eines zukünftigen Ehegatten an sich kein Grund ist, die | Aufenthalt eines zukünftigen Ehegatten an sich kein Grund ist, die |
Eheschliessung zu verweigern. | Eheschliessung zu verweigern. |
Der Standesbeamte hat jedoch das Recht, das Ausländeramt von der | Der Standesbeamte hat jedoch das Recht, das Ausländeramt von der |
illegalen Anwesenheit des Ausländers in Kenntnis zu setzen und | illegalen Anwesenheit des Ausländers in Kenntnis zu setzen und |
Informationen über dessen Aufenthaltssituation einzuholen. | Informationen über dessen Aufenthaltssituation einzuholen. |
4. Einreichung des Aufenthaltsantrags nach der Eheschliessung. | 4. Einreichung des Aufenthaltsantrags nach der Eheschliessung. |
Wie oben angegeben darf ein Ausländer, der sich illegal in Belgien | Wie oben angegeben darf ein Ausländer, der sich illegal in Belgien |
aufhält, eine Ehe in Belgien schliessen. | aufhält, eine Ehe in Belgien schliessen. |
Was der Aufenthalt betrifft, wird jedoch daran erinnert, dass die für | Was der Aufenthalt betrifft, wird jedoch daran erinnert, dass die für |
die Einreise ins Königreich erforderlichen Dokumente zur Unterstützung | die Einreise ins Königreich erforderlichen Dokumente zur Unterstützung |
des Aufenthaltsantrags vorgelegt werden müssen, der im Rahmen von | des Aufenthaltsantrags vorgelegt werden müssen, der im Rahmen von |
Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 oder 4 oder von Artikel 40 §§ 3 bis 6 des | Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 oder 4 oder von Artikel 40 §§ 3 bis 6 des |
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den | Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den |
Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern | Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern |
eingereicht wird. | eingereicht wird. |
Konkret bedeutet dies, dass der Ausländer im Besitz eines gültigen | Konkret bedeutet dies, dass der Ausländer im Besitz eines gültigen |
nationalen Passes oder eines gleichwertigen Reisescheins sein muss, | nationalen Passes oder eines gleichwertigen Reisescheins sein muss, |
der gegebenenfalls mit einem Visum oder einer gleichwertigen Erlaubnis | der gegebenenfalls mit einem Visum oder einer gleichwertigen Erlaubnis |
versehen ist, das/die für Belgien gültig ist und von einem belgischen | versehen ist, das/die für Belgien gültig ist und von einem belgischen |
diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder von einem | diplomatischen oder konsularischen Vertreter oder von einem |
diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Vertragsstaates | diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines Vertragsstaates |
eines Belgien bindenden internationalen Abkommens über die | eines Belgien bindenden internationalen Abkommens über die |
berschreitung der Aussengrenzen angebracht worden ist (Artikel 2 des | berschreitung der Aussengrenzen angebracht worden ist (Artikel 2 des |
Gesetzes vom 15. Dezember 1980). | Gesetzes vom 15. Dezember 1980). |
Legt der Ausländer diese Einreisedokumente nicht vor, wird sein | Legt der Ausländer diese Einreisedokumente nicht vor, wird sein |
Aufenthaltsantrag im Prinzip für unzulässig erklärt. | Aufenthaltsantrag im Prinzip für unzulässig erklärt. |
5. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick | 5. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick |
auf die Schliessung einer Ehe in Belgien zu erhalten. | auf die Schliessung einer Ehe in Belgien zu erhalten. |
A. Der Ausländer, der in Belgien eine Ehe schliessen möchte, muss in | A. Der Ausländer, der in Belgien eine Ehe schliessen möchte, muss in |
allen Fällen der belgischen diplomatischen oder konsularischen | allen Fällen der belgischen diplomatischen oder konsularischen |
Vertretung im Ausland folgende Dokumente zukommen lassen: | Vertretung im Ausland folgende Dokumente zukommen lassen: |
- einen gültigen nationalen Pass, | - einen gültigen nationalen Pass, |
- ein (seit höchstens sechs Monaten ausgestelltes) ärztliches Attest, | - ein (seit höchstens sechs Monaten ausgestelltes) ärztliches Attest, |
- einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem | - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem |
Strafregister, | Strafregister, |
- den Nachweis, dass er für seinen Aufenthalt in Belgien über | - den Nachweis, dass er für seinen Aufenthalt in Belgien über |
ausreichende Existenzmittel verfügt, oder eine Verpflichtung zur | ausreichende Existenzmittel verfügt, oder eine Verpflichtung zur |
Kostenübernahme, die von einer Person ausgeht, die die in Artikel 3bis | Kostenübernahme, die von einer Person ausgeht, die die in Artikel 3bis |
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Bedingungen erfüllt, | des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnten Bedingungen erfüllt, |
- den (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Aufgebotsnachweis. | - den (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Aufgebotsnachweis. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass das Aufgebot vom Standesbeamten aus | Es ist darauf hinzuweisen, dass das Aufgebot vom Standesbeamten aus |
dem alleinigen Grund, dass einer der zukünftigen Ehegatten abwesend | dem alleinigen Grund, dass einer der zukünftigen Ehegatten abwesend |
ist, nicht verweigert werden darf. | ist, nicht verweigert werden darf. |
Der Standesbeamte muss jedoch überprüfen, ob die abwesende Partei sich | Der Standesbeamte muss jedoch überprüfen, ob die abwesende Partei sich |
mit dem Aufgebot einverstanden erklärt. | mit dem Aufgebot einverstanden erklärt. |
Zu diesem Zweck kann um eine legalisierte Bescheinigung gebeten | Zu diesem Zweck kann um eine legalisierte Bescheinigung gebeten |
werden, in der der abwesende zukünftige Ehegatte sein diesbezügliches | werden, in der der abwesende zukünftige Ehegatte sein diesbezügliches |
Einverständnis bestätigt. Wenn nötig kann ebenfalls um eine bersetzung | Einverständnis bestätigt. Wenn nötig kann ebenfalls um eine bersetzung |
dieses Dokuments gebeten werden. | dieses Dokuments gebeten werden. |
B. Folgende drei Dokumente müssen ebenfalls der betreffenden | B. Folgende drei Dokumente müssen ebenfalls der betreffenden |
diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgelegt werden: | diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgelegt werden: |
- eine Geburtsurkunde, | - eine Geburtsurkunde, |
- eine (seit höchstens drei Monaten ausgestellte) Bescheinigung des | - eine (seit höchstens drei Monaten ausgestellte) Bescheinigung des |
Ledigenstandes, | Ledigenstandes, |
- den Nachweis, dass der Ausländer die von seinem nationalen Gesetz | - den Nachweis, dass der Ausländer die von seinem nationalen Gesetz |
auferlegten Bedingungen zur Schliessung einer Ehe erfüllt, wie zum | auferlegten Bedingungen zur Schliessung einer Ehe erfüllt, wie zum |
Beispiel eine (seit höchstens sechs Monaten ausgestellte) | Beispiel eine (seit höchstens sechs Monaten ausgestellte) |
Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht. | Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht. |
Die drei obenerwähnten Dokumente können durch eine vom Standesbeamten | Die drei obenerwähnten Dokumente können durch eine vom Standesbeamten |
ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden, in der dieser erklärt, dass | ausgestellte Bescheinigung ersetzt werden, in der dieser erklärt, dass |
dieses Dokument beziehungsweise diese Dokumente ihm (während der oben | dieses Dokument beziehungsweise diese Dokumente ihm (während der oben |
festgelegten Gültigkeitsdauer) im Hinblick auf eine Eheschliessung | festgelegten Gültigkeitsdauer) im Hinblick auf eine Eheschliessung |
vorgelegt worden ist/sind. | vorgelegt worden ist/sind. |
Ausländer, die die erforderlichen Dokumente vorlegen, erhalten ein | Ausländer, die die erforderlichen Dokumente vorlegen, erhalten ein |
Visum des Typs C. Es handelt sich um ein Visum für einen kurzfristigen | Visum des Typs C. Es handelt sich um ein Visum für einen kurzfristigen |
Aufenthalt, dessen Inhaber sich für eine Dauer von höchstens drei | Aufenthalt, dessen Inhaber sich für eine Dauer von höchstens drei |
Monaten auf dem Staatsgebiet der Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 | Monaten auf dem Staatsgebiet der Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 |
unterzeichneten bereinkommens zur Durchführung des bereinkommens von | unterzeichneten bereinkommens zur Durchführung des bereinkommens von |
Schengen aufhalten darf. | Schengen aufhalten darf. |
Auf der Visumvignette wird angegeben, dass die Eheschliessung in | Auf der Visumvignette wird angegeben, dass die Eheschliessung in |
Belgien binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise des | Belgien binnen einer Frist von drei Monaten ab der Einreise des |
Ausländers ins Staatsgebiet der Vertragsstaaten des bereinkommens zur | Ausländers ins Staatsgebiet der Vertragsstaaten des bereinkommens zur |
Durchführung des bereinkommens von Schengen stattfinden muss. | Durchführung des bereinkommens von Schengen stattfinden muss. |
6. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum zur | 6. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum zur |
Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu | Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu |
erhalten | erhalten |
A. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 oder | A. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 oder |
4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihrem Ehegatten nachkommen | Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihrem Ehegatten nachkommen |
möchten, dem erlaubt oder gestattet ist, sich mehr als drei Monate im | möchten, dem erlaubt oder gestattet ist, sich mehr als drei Monate im |
Königreich aufzuhalten, oder dem erlaubt ist, sich dort | Königreich aufzuhalten, oder dem erlaubt ist, sich dort |
niederzulassen. | niederzulassen. |
Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der belgischen | Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der belgischen |
diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland folgende | diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland folgende |
Dokumente zukommen lassen: | Dokumente zukommen lassen: |
1) im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes: | 1) im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes: |
- einen gültigen nationalen Pass, | - einen gültigen nationalen Pass, |
- die Heiratsurkunde, | - die Heiratsurkunde, |
- gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder eine Sterbeurkunde des | - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder eine Sterbeurkunde des |
ehemaligen Ehegatten, | ehemaligen Ehegatten, |
- eine Geburtsurkunde, | - eine Geburtsurkunde, |
- einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem | - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem |
Strafregister, | Strafregister, |
- eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich | - eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich |
in Belgien aufhaltenden Ausländers. | in Belgien aufhaltenden Ausländers. |
Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt und die in | Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt und die in |
Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
vorgesehenen Bedingungen erfüllt, erhält ein Visum des Typs D - | vorgesehenen Bedingungen erfüllt, erhält ein Visum des Typs D - |
Familienzusammenführung. Es handelt sich um ein Visum für einen | Familienzusammenführung. Es handelt sich um ein Visum für einen |
langfristigen Aufenthalt, dessen Inhaber während höchstens fünf Tagen | langfristigen Aufenthalt, dessen Inhaber während höchstens fünf Tagen |
durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten des bereinkommens zur | durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten des bereinkommens zur |
Durchführung des bereinkommens von Schengen durchreisen darf, um sich | Durchführung des bereinkommens von Schengen durchreisen darf, um sich |
ins belgische Staatsgebiet zu begeben und seinem Ehegatten | ins belgische Staatsgebiet zu begeben und seinem Ehegatten |
nachzukommen. | nachzukommen. |
2) im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes (Anwendung der | 2) im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes (Anwendung der |
zwischen Belgien und Marokko, der Türkei, Tunesien, Algerien und | zwischen Belgien und Marokko, der Türkei, Tunesien, Algerien und |
Jugoslawien geschlossenen bilateralen Abkommen über die Beschäftigung | Jugoslawien geschlossenen bilateralen Abkommen über die Beschäftigung |
von ausländischen Arbeitnehmern in Belgien, gebilligt durch das Gesetz | von ausländischen Arbeitnehmern in Belgien, gebilligt durch das Gesetz |
vom 13. Dezember 1976, Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 1977): | vom 13. Dezember 1976, Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 1977): |
- einen gültigen nationalen Pass, | - einen gültigen nationalen Pass, |
- die Heiratsurkunde, | - die Heiratsurkunde, |
- gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des | - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des |
ehemaligen Ehegatten, | ehemaligen Ehegatten, |
- einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem | - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem |
Strafregister, wenn der Antragsteller älter als achtzehn Jahre ist, | Strafregister, wenn der Antragsteller älter als achtzehn Jahre ist, |
- den Nachweis, dass der Ehegatte in Belgien beschäftigt ist | - den Nachweis, dass der Ehegatte in Belgien beschäftigt ist |
(Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitsvertrag, Eintragung im | (Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitsvertrag, Eintragung im |
Handelsregister usw.), | Handelsregister usw.), |
- eine Abschrift der Arbeitserlaubnis oder der Berufskarte des | - eine Abschrift der Arbeitserlaubnis oder der Berufskarte des |
Ehegatten in Belgien, | Ehegatten in Belgien, |
- den Nachweis, dass der Ehegatte mindestens drei Monate (einen Monat | - den Nachweis, dass der Ehegatte mindestens drei Monate (einen Monat |
für Türken) in Belgien gearbeitet hat, | für Türken) in Belgien gearbeitet hat, |
- eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich | - eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich |
in Belgien aufhaltenden Ehegatten. | in Belgien aufhaltenden Ehegatten. |
Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein | Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein |
Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Buchstabe A, | Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Buchstabe A, |
Ziffer 1). | Ziffer 1). |
B. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 40 des Gesetzes vom | B. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 40 des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980 | 15. Dezember 1980 |
Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihrem belgischen Ehegatten oder | Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihrem belgischen Ehegatten oder |
einem Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (zu dem die | einem Staatsangehörigen des Europäischen Wirtschaftsraums (zu dem die |
EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen gehören) | EU-Mitgliedstaaten, Island, Liechtenstein und Norwegen gehören) |
nachkommen möchten. | nachkommen möchten. |
Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der belgischen | Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der belgischen |
diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland folgende | diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland folgende |
Dokumente zukommen lassen: | Dokumente zukommen lassen: |
- einen gültigen nationalen Pass, | - einen gültigen nationalen Pass, |
- die Heiratsurkunde, | - die Heiratsurkunde, |
- gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des | - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des |
ehemaligen Ehegatten, | ehemaligen Ehegatten, |
- einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem | - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem |
Strafregister, wenn der Antragsteller älter als achtzehn Jahre ist, | Strafregister, wenn der Antragsteller älter als achtzehn Jahre ist, |
- eine Abschrift des Personalausweises des Belgiers oder des | - eine Abschrift des Personalausweises des Belgiers oder des |
Aufenthaltsdokuments oder Niederlassungsscheins des sich in Belgien | Aufenthaltsdokuments oder Niederlassungsscheins des sich in Belgien |
aufhaltenden Ausländers. | aufhaltenden Ausländers. |
Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein | Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein |
Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Buchstabe A, | Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Buchstabe A, |
Ziffer 1). | Ziffer 1). |
7. Legalisation der vorzulegenden Dokumente | 7. Legalisation der vorzulegenden Dokumente |
Gemäss dem Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Februar 1993 | Gemäss dem Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Februar 1993 |
über die Legalisation im Ausland ausgestellter Personenstandsurkunden | über die Legalisation im Ausland ausgestellter Personenstandsurkunden |
(Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1993) müssen ausländische | (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1993) müssen ausländische |
Urkunden, die dem Standesbeamten oder der belgischen diplomatischen | Urkunden, die dem Standesbeamten oder der belgischen diplomatischen |
oder konsularischen Vertretung im Ausland vorgelegt worden sind, | oder konsularischen Vertretung im Ausland vorgelegt worden sind, |
legalisiert werden, ausser wenn sie in den Anwendungsbereich des | legalisiert werden, ausser wenn sie in den Anwendungsbereich des |
bereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung | bereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung |
ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (gebilligt | ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (gebilligt |
durch das Gesetz vom 5. Juni 1975, Belgisches Staatsblatt vom 7. | durch das Gesetz vom 5. Juni 1975, Belgisches Staatsblatt vom 7. |
Februar 1976) fallen, durch das die Anwendung des vereinfachten | Februar 1976) fallen, durch das die Anwendung des vereinfachten |
Verfahrens der « Randbemerkung » eingeführt worden ist. | Verfahrens der « Randbemerkung » eingeführt worden ist. |
Weder Legalisation noch Randbemerkung wird verlangt, wenn dies sich | Weder Legalisation noch Randbemerkung wird verlangt, wenn dies sich |
aus Belgien bindenden internationalen Abkommen ergibt. | aus Belgien bindenden internationalen Abkommen ergibt. |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
S. De Clerck. | S. De Clerck. |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
J. Vande Lanotte. | J. Vande Lanotte. |