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Omzendbrief ZPZ 21 betreffende de ontslagprocedure van de officieren van de gemeentelijke politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling | Circulaire ZPZ 21 relative à la procédure de démission des officiers de la police communale et de la police locale. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
27 AUGUSTUS 2001. - Omzendbrief ZPZ 21 betreffende de ontslagprocedure | 27 AOUT 2001. - Circulaire ZPZ 21 relative à la procédure de démission |
van de officieren van de gemeentelijke politie en van de lokale | des officiers de la police communale et de la police locale. - |
politie. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
21 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 27 augustus 2001 | circulaire ZPZ 21 du Ministre de l'Intérieur du 27 août 2001 relative |
betreffende de ontslagprocedure van de officieren van de gemeentelijke | à la procédure de démission des officiers de la police communale et de |
politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 4 september | la police locale (Moniteur belge du 4 septembre 2001), établie par le |
2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
27. AUGUST 2001 - Rundschreiben ZPZ 21 über das Verfahren zum | 27. AUGUST 2001 - Rundschreiben ZPZ 21 über das Verfahren zum |
Rücktritt der Offiziere der Gemeindepolizei und der lokalen Polizei | Rücktritt der Offiziere der Gemeindepolizei und der lokalen Polizei |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Korpschefs der Gemeindepolizei und der | An die Frauen und Herren Korpschefs der Gemeindepolizei und der |
lokalen Polizei | lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Die Provinzgouverneure ernannten die beigeordneten Polizeikommissare | Die Provinzgouverneure ernannten die beigeordneten Polizeikommissare |
und die Hauptfeldhüter und gewährten ihnen den Rücktritt gemäss den | und die Hauptfeldhüter und gewährten ihnen den Rücktritt gemäss den |
Artikeln 193 und 204 des neuen Gemeindegesetzes. Seit dem 1. April | Artikeln 193 und 204 des neuen Gemeindegesetzes. Seit dem 1. April |
2001 sind die beigeordneten Polizeikommissare und die Hauptfeldhüter | 2001 sind die beigeordneten Polizeikommissare und die Hauptfeldhüter |
in den (neuen) Dienstgrad des Polizeikommissars integriert worden. In | in den (neuen) Dienstgrad des Polizeikommissars integriert worden. In |
Artikel 54 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines | Artikel 54 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines |
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird | auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird |
jedoch vorgesehen, dass die Polizeikommissare (des neuen Dienstgrades) | jedoch vorgesehen, dass die Polizeikommissare (des neuen Dienstgrades) |
vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat ernannt werden. | vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat ernannt werden. |
Zudem ernannte der König die Polizeikommissare und gewährte ihnen den | Zudem ernannte der König die Polizeikommissare und gewährte ihnen den |
Rücktritt gemäss Artikel 191 des neuen Gemeindegesetzes. Seit dem 1. | Rücktritt gemäss Artikel 191 des neuen Gemeindegesetzes. Seit dem 1. |
April 2001 ist der König für die Ernennung der Polizeihauptkommissare | April 2001 ist der König für die Ernennung der Polizeihauptkommissare |
gemäss Artikel 53 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 | gemäss Artikel 53 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 |
zuständig. Nicht alle Polizeikommissare (des ehemaligen Dienstgrades) | zuständig. Nicht alle Polizeikommissare (des ehemaligen Dienstgrades) |
sind jedoch in den Dienstgrad des Polizeihauptkommissars integriert | sind jedoch in den Dienstgrad des Polizeihauptkommissars integriert |
worden. Laut der Tabelle über die Integrierung der Dienstgrade (1) | worden. Laut der Tabelle über die Integrierung der Dienstgrade (1) |
sind die ehemaligen Polizeikommissare, die Korpschefs einer Gemeinde | sind die ehemaligen Polizeikommissare, die Korpschefs einer Gemeinde |
der Klassen 12 bis 17 waren, und die ehemaligen Polizeikommissare, die | der Klassen 12 bis 17 waren, und die ehemaligen Polizeikommissare, die |
nicht Korpschefs einer Gemeinde der Klassen 19 bis 20 waren, in den | nicht Korpschefs einer Gemeinde der Klassen 19 bis 20 waren, in den |
(neuen) Dienstgrad eines Polizeikommissars integriert worden. In | (neuen) Dienstgrad eines Polizeikommissars integriert worden. In |
Artikel 54 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 wird | Artikel 54 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 wird |
jedoch vorgesehen, dass die Polizeikommissare vom Gemeinderat | jedoch vorgesehen, dass die Polizeikommissare vom Gemeinderat |
beziehungsweise vom Polizeirat ernannt werden. | beziehungsweise vom Polizeirat ernannt werden. |
Diese Änderungen der zuständigen Behörde bei der Ernennung der neuen | Diese Änderungen der zuständigen Behörde bei der Ernennung der neuen |
Polizeikommissare führen zu einigen Schwierigkeiten in Bezug auf die | Polizeikommissare führen zu einigen Schwierigkeiten in Bezug auf die |
Rücktrittsakten, die nach dem 1. April 2001 in Kraft treten. Dieses | Rücktrittsakten, die nach dem 1. April 2001 in Kraft treten. Dieses |
Rundschreiben hat daher zum Ziel, die Provinzgouverneure sowie die | Rundschreiben hat daher zum Ziel, die Provinzgouverneure sowie die |
Gemeinde- und Zonenbehörden über die für die laufenden Ernennungs- und | Gemeinde- und Zonenbehörden über die für die laufenden Ernennungs- und |
Rücktrittsverfahren geltenden Regeln aufzuklären. | Rücktrittsverfahren geltenden Regeln aufzuklären. |
2. Zu befolgendes Verfahren - Kriterium | 2. Zu befolgendes Verfahren - Kriterium |
Die Übergangsbestimmungen über die Ernennungsverfahren sind deutlich. | Die Übergangsbestimmungen über die Ernennungsverfahren sind deutlich. |
Für die ehemaligen Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei | Für die ehemaligen Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei |
oder eines Hauptfeldhüters gelten effektiv weiterhin die Bestimmungen | oder eines Hauptfeldhüters gelten effektiv weiterhin die Bestimmungen |
des neuen Gemeindegesetzes, wenn die Bewerbungen um eine freie Stelle | des neuen Gemeindegesetzes, wenn die Bewerbungen um eine freie Stelle |
vor dem 1. April 2001 auf gültige Weise bei den Gemeindebehörden | vor dem 1. April 2001 auf gültige Weise bei den Gemeindebehörden |
eingereicht worden sind, und zwar gemäss Artikel 27 des Gesetzes vom | eingereicht worden sind, und zwar gemäss Artikel 27 des Gesetzes vom |
27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug | 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug |
auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und Artikel 10 | auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und Artikel 10 |
des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel | des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel |
13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur | 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung |
des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener | des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener |
anderer Übergangsbestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 6. April | anderer Übergangsbestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 6. April |
2001). | 2001). |
In Bezug auf die Rücktrittsakten besteht hingegen keine Bestimmung, | In Bezug auf die Rücktrittsakten besteht hingegen keine Bestimmung, |
die die Verfahren in der Übergangszeit regelt. Ich stelle fest, dass | die die Verfahren in der Übergangszeit regelt. Ich stelle fest, dass |
es in Bezug auf die Bestimmung der für die Gewährung des Rücktritts | es in Bezug auf die Bestimmung der für die Gewährung des Rücktritts |
zuständigen Behörde gegensätzliche Interpretationen gibt, weil kein | zuständigen Behörde gegensätzliche Interpretationen gibt, weil kein |
gesetzlicher Rahmen besteht. | gesetzlicher Rahmen besteht. |
Ich bin der Meinung, dass es angebracht ist, als Kriterium das Datum | Ich bin der Meinung, dass es angebracht ist, als Kriterium das Datum |
des In-Kraft-Tretens des neuen Statuts, nämlich den 1. April 2001, zu | des In-Kraft-Tretens des neuen Statuts, nämlich den 1. April 2001, zu |
nehmen, und die für die Gewährung des Rücktritts zuständige Behörde | nehmen, und die für die Gewährung des Rücktritts zuständige Behörde |
auf der Grundlage des Datums des In-Kraft-Tretens des Rücktritts zu | auf der Grundlage des Datums des In-Kraft-Tretens des Rücktritts zu |
bestimmen. Wenn der Rücktritt vor dem 1. April 2001 in Kraft tritt, | bestimmen. Wenn der Rücktritt vor dem 1. April 2001 in Kraft tritt, |
wird der Rücktritt von der gemäss dem neuen Gemeindegesetz zuständigen | wird der Rücktritt von der gemäss dem neuen Gemeindegesetz zuständigen |
Behörde gewährt. Rücktritte, die jedoch ab dem 1. April 2001 in Kraft | Behörde gewährt. Rücktritte, die jedoch ab dem 1. April 2001 in Kraft |
treten, werden von den gemäss dem oben erwähnten Gesetz vom 7. | treten, werden von den gemäss dem oben erwähnten Gesetz vom 7. |
Dezember 1998 zuständigen Behörden gewährt. | Dezember 1998 zuständigen Behörden gewährt. |
Die Rücktritte der neuen Polizeikommissare (ehemaliger Dienstgrad | Die Rücktritte der neuen Polizeikommissare (ehemaliger Dienstgrad |
eines Hauptfeldhüters und eines beigeordneten Polizeikommissars), die | eines Hauptfeldhüters und eines beigeordneten Polizeikommissars), die |
nach dem 1. April 2001 in Kraft treten, werden demnach vom Gemeinderat | nach dem 1. April 2001 in Kraft treten, werden demnach vom Gemeinderat |
beziehungsweise vom Polizeirat gewährt. | beziehungsweise vom Polizeirat gewährt. |
Die Rücktritte der neuen Polizeikommissare (ehemaliger Dienstgrad | Die Rücktritte der neuen Polizeikommissare (ehemaliger Dienstgrad |
eines Polizeikommissars, der Korpschef einer Gemeinde der Klassen 12 | eines Polizeikommissars, der Korpschef einer Gemeinde der Klassen 12 |
bis 17 war, und des Polizeikommissars, der nicht Korpschef einer | bis 17 war, und des Polizeikommissars, der nicht Korpschef einer |
Gemeinde der Klassen 19 bis 20 war), die nach dem 1. April 2001 in | Gemeinde der Klassen 19 bis 20 war), die nach dem 1. April 2001 in |
Kraft treten, werden auch vom Gemeinderat beziehungsweise vom | Kraft treten, werden auch vom Gemeinderat beziehungsweise vom |
Polizeirat gewährt. | Polizeirat gewährt. |
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass auch Artikel 12 des Gesetzes vom | Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass auch Artikel 12 des Gesetzes vom |
27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug | 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug |
auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste berücksichtigt | auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste berücksichtigt |
werden muss, laut dem die Befugnisse, die das neue System je nach Fall | werden muss, laut dem die Befugnisse, die das neue System je nach Fall |
dem Korpschef, dem Bürgermeister, dem Polizeikollegium oder dem | dem Korpschef, dem Bürgermeister, dem Polizeikollegium oder dem |
Polizeirat zuerkennt, in Erwartung der effektiven Einrichtung der | Polizeirat zuerkennt, in Erwartung der effektiven Einrichtung der |
lokalen Polizeidienste vom Korpschef, Bürgermeister oder Gemeinderat | lokalen Polizeidienste vom Korpschef, Bürgermeister oder Gemeinderat |
der betreffenden Gemeinde ausgeübt werden. | der betreffenden Gemeinde ausgeübt werden. |
3. Stellungnahmen - Ehrentitel - Mitzuteilende Auskünfte | 3. Stellungnahmen - Ehrentitel - Mitzuteilende Auskünfte |
In Bezug auf den administrativen Aspekt der Verfahren zur Ernennung | In Bezug auf den administrativen Aspekt der Verfahren zur Ernennung |
der Polizeikommissare (neuer Dienstgrad) und der | der Polizeikommissare (neuer Dienstgrad) und der |
Polizeihauptkommissare wird in den Artikeln 53 und 54 des oben | Polizeihauptkommissare wird in den Artikeln 53 und 54 des oben |
erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 998 vorgesehen, dass die Offiziere | erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 998 vorgesehen, dass die Offiziere |
der lokalen Polizei nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme | der lokalen Polizei nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme |
des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs unter | des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs unter |
den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern | den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern |
ernannt werden. | ernannt werden. |
Das Rücktrittsverfahren stützt sich mutatis mutandis auf das | Das Rücktrittsverfahren stützt sich mutatis mutandis auf das |
Ernennungsverfahren, ausser in Bezug auf die mit Gründen versehenen | Ernennungsverfahren, ausser in Bezug auf die mit Gründen versehenen |
Stellungnahmen des Gouverneurs und des Generalprokurators. Diese | Stellungnahmen des Gouverneurs und des Generalprokurators. Diese |
Stellungnahmen brauchen bei der Versetzung der Polizeikommissare und | Stellungnahmen brauchen bei der Versetzung der Polizeikommissare und |
Hauptpolizeikommissare in den Ruhestand nicht mehr beantragt zu | Hauptpolizeikommissare in den Ruhestand nicht mehr beantragt zu |
werden. Früher mussten bei einer Versetzung in den Ruhestand unbedingt | werden. Früher mussten bei einer Versetzung in den Ruhestand unbedingt |
die Stellungnahmen des Provinzgouverneurs und der | die Stellungnahmen des Provinzgouverneurs und der |
Generalstaatsanwaltschaft eingeholt werden, denn aufgrund dieser | Generalstaatsanwaltschaft eingeholt werden, denn aufgrund dieser |
Stellungnahmen konnte eine Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung | Stellungnahmen konnte eine Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung |
eines Ehrentitels an den Betreffenden getroffen werden. Im neuen | eines Ehrentitels an den Betreffenden getroffen werden. Im neuen |
Statut wird die Zuerkennung eines Ehrentitels nicht mehr vorgesehen. | Statut wird die Zuerkennung eines Ehrentitels nicht mehr vorgesehen. |
Gemäss Artikel IX.I.11 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | Gemäss Artikel IX.I.11 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird |
Personalmitgliedern, die in Anwendung von Artikel IX.I.2 Absatz 1 | Personalmitgliedern, die in Anwendung von Artikel IX.I.2 Absatz 1 |
Nummer 3 (Versetzung in den Ruhestand wegen körperlicher Unfähigkeit) | Nummer 3 (Versetzung in den Ruhestand wegen körperlicher Unfähigkeit) |
und Artikel IX.I.8 Nummer 2 (Versetzung in den Ruhestand) in den | und Artikel IX.I.8 Nummer 2 (Versetzung in den Ruhestand) in den |
Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 20 Jahre | Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 20 Jahre |
effektiven Dienstes aufweisen, automatisch gestattet, den letzten | effektiven Dienstes aufweisen, automatisch gestattet, den letzten |
Dienstgrad, den sie im Polizeikorps getragen haben, mit dem Zusatz "im | Dienstgrad, den sie im Polizeikorps getragen haben, mit dem Zusatz "im |
Ruhestand" zu tragen. | Ruhestand" zu tragen. |
Die Stellungnahmen des Provinzgouverneurs oder der | Die Stellungnahmen des Provinzgouverneurs oder der |
Generalstaatsanwaltschaft zu den Rücktritten haben also keinen Sinn | Generalstaatsanwaltschaft zu den Rücktritten haben also keinen Sinn |
mehr und würden das Verfahren nur unnötig erschweren. | mehr und würden das Verfahren nur unnötig erschweren. |
Insbesondere in Bezug auf die Rücktritte der Offiziere der lokalen | Insbesondere in Bezug auf die Rücktritte der Offiziere der lokalen |
Polizei nach dem 1. April 2001 bitte ich den Gemeinderat | Polizei nach dem 1. April 2001 bitte ich den Gemeinderat |
beziehungsweise den Polizeirat, genau zu überprüfen, ob diese | beziehungsweise den Polizeirat, genau zu überprüfen, ob diese |
Offiziere in den neuen Dienstgrad eines Polizeikommissars (ehemaliger | Offiziere in den neuen Dienstgrad eines Polizeikommissars (ehemaliger |
Dienstgrad eines Polizeikommissars, der Korpschef einer Gemeinde der | Dienstgrad eines Polizeikommissars, der Korpschef einer Gemeinde der |
Klassen 12 bis 17 war, und eines Polizeikommissars, der nicht | Klassen 12 bis 17 war, und eines Polizeikommissars, der nicht |
Korpschef einer Gemeinde der Klassen 19 bis 20 war) oder in den neuen | Korpschef einer Gemeinde der Klassen 19 bis 20 war) oder in den neuen |
Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars integriert worden sind (2). | Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars integriert worden sind (2). |
Wenn es sich um einen Polizeikommissar (neuer Dienstgrad) handelt, | Wenn es sich um einen Polizeikommissar (neuer Dienstgrad) handelt, |
kann der Betroffene sein Rücktrittsgesuch nämlich beim Gemeinderat | kann der Betroffene sein Rücktrittsgesuch nämlich beim Gemeinderat |
beziehungsweise beim Polizeirat einreichen, und seine Akte wird dann | beziehungsweise beim Polizeirat einreichen, und seine Akte wird dann |
direkt von diesen Behörden bearbeitet. Wenn es sich um einen | direkt von diesen Behörden bearbeitet. Wenn es sich um einen |
Polizeihauptkommissar handelt, kann der Betroffene seinen Rücktritt | Polizeihauptkommissar handelt, kann der Betroffene seinen Rücktritt |
per Schreiben an den König beantragen und dieses Schreiben an die | per Schreiben an den König beantragen und dieses Schreiben an die |
zuständigen lokalen Behörden schicken. Diese Behörden werden die | zuständigen lokalen Behörden schicken. Diese Behörden werden die |
Rücktrittsakte des Betroffenen mit dem Beschluss des Gemeinderates | Rücktrittsakte des Betroffenen mit dem Beschluss des Gemeinderates |
beziehungsweise des Polizeirates, mit dem das Rücktrittsgesuch zur | beziehungsweise des Polizeirates, mit dem das Rücktrittsgesuch zur |
Kenntnis genommen wird, unmittelbar an den Minister des Innern, | Kenntnis genommen wird, unmittelbar an den Minister des Innern, |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, rue Royale | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, rue Royale |
56 in 1000 Brüssel weiterleiten. | 56 in 1000 Brüssel weiterleiten. |
Wenn der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat von einem | Wenn der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat von einem |
laufenden Disziplinar- und/oder Strafverfahren gegen den Betroffenen | laufenden Disziplinar- und/oder Strafverfahren gegen den Betroffenen |
Kenntnis hat, informiert er den Minister des Innern darüber. Alle in | Kenntnis hat, informiert er den Minister des Innern darüber. Alle in |
seinem Besitz befindlichen Auskünfte über ein laufendes Disziplinar- | seinem Besitz befindlichen Auskünfte über ein laufendes Disziplinar- |
und/oder Strafverfahren gegen den Betroffenen müssen also in der | und/oder Strafverfahren gegen den Betroffenen müssen also in der |
Rücktrittsakte aufgeführt werden, die die lokale Behörde weiterleitet. | Rücktrittsakte aufgeführt werden, die die lokale Behörde weiterleitet. |
4. Bemerkung | 4. Bemerkung |
Die Rücktrittsakten der Polizeikommissare und Polizeihauptkommissare | Die Rücktrittsakten der Polizeikommissare und Polizeihauptkommissare |
werden nicht mehr den Provinzgouverneuren übermittelt. | werden nicht mehr den Provinzgouverneuren übermittelt. |
Die Rücktrittsakten der Polizeikommissare (neuer Dienstgrad), die | Die Rücktrittsakten der Polizeikommissare (neuer Dienstgrad), die |
bereits seit dem 1. April 2001 von den Provinzgouverneuren bearbeitet | bereits seit dem 1. April 2001 von den Provinzgouverneuren bearbeitet |
wurden, bleiben selbstverständlich gültig. Rücktrittsakten, die die | wurden, bleiben selbstverständlich gültig. Rücktrittsakten, die die |
lokale Behörde schon an die Provinzgouverneure weitergeleitet hat und | lokale Behörde schon an die Provinzgouverneure weitergeleitet hat und |
für die die Provinzgouverneure den Rücktrittsbeschluss noch nicht | für die die Provinzgouverneure den Rücktrittsbeschluss noch nicht |
unterschrieben haben sollten, werden den zuständigen Behörden (das | unterschrieben haben sollten, werden den zuständigen Behörden (das |
heisst gemäss den in diesem Rundschreiben bestimmten Regeln entweder | heisst gemäss den in diesem Rundschreiben bestimmten Regeln entweder |
dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat oder dem König) | dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat oder dem König) |
zurückgesandt. | zurückgesandt. |
Die Rücktrittsakten, die die Provinzgouverneure seit dem 1. April 2001 | Die Rücktrittsakten, die die Provinzgouverneure seit dem 1. April 2001 |
bei meinem Ministerium eingereicht haben und für die gemäss den in | bei meinem Ministerium eingereicht haben und für die gemäss den in |
vorliegendem Rundschreiben bestimmten Regeln der Gemeinderat zuständig | vorliegendem Rundschreiben bestimmten Regeln der Gemeinderat zuständig |
ist, werden dieser lokalen Behörde zurückgesandt. | ist, werden dieser lokalen Behörde zurückgesandt. |
Ich bitte Sie, persönlich dafür zu sorgen, dass die betreffenden | Ich bitte Sie, persönlich dafür zu sorgen, dass die betreffenden |
lokalen Behörden unverzüglich über das vorliegende Rundschreiben | lokalen Behörden unverzüglich über das vorliegende Rundschreiben |
informiert werden und das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | informiert werden und das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt vermerkt wird. | Verwaltungsblatt vermerkt wird. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der | (1) Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Teil 2, Anlage 11 | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Teil 2, Anlage 11 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001). | (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001). |
(2) Siehe Anlage 11 zum K.E. vom 30. März 2001 zur Festlegung der | (2) Siehe Anlage 11 zum K.E. vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Tabelle D. | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Tabelle D. |