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Meertalige weergave van Omzendbrief van 27/08/2001
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Omzendbrief ZPZ 21 betreffende de ontslagprocedure van de officieren van de gemeentelijke politie en van de lokale politie. - Duitse vertaling Circulaire ZPZ 21 relative à la procédure de démission des officiers de la police communale et de la police locale. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
27 AUGUSTUS 2001. - Omzendbrief ZPZ 21 betreffende de ontslagprocedure 27 AOUT 2001. - Circulaire ZPZ 21 relative à la procédure de démission
van de officieren van de gemeentelijke politie en van de lokale des officiers de la police communale et de la police locale. -
politie. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
21 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 27 augustus 2001 circulaire ZPZ 21 du Ministre de l'Intérieur du 27 août 2001 relative
betreffende de ontslagprocedure van de officieren van de gemeentelijke à la procédure de démission des officiers de la police communale et de
politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 4 september la police locale (Moniteur belge du 4 septembre 2001), établie par le
2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
27. AUGUST 2001 - Rundschreiben ZPZ 21 über das Verfahren zum 27. AUGUST 2001 - Rundschreiben ZPZ 21 über das Verfahren zum
Rücktritt der Offiziere der Gemeindepolizei und der lokalen Polizei Rücktritt der Offiziere der Gemeindepolizei und der lokalen Polizei
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Korpschefs der Gemeindepolizei und der An die Frauen und Herren Korpschefs der Gemeindepolizei und der
lokalen Polizei lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
1. Einleitung 1. Einleitung
Die Provinzgouverneure ernannten die beigeordneten Polizeikommissare Die Provinzgouverneure ernannten die beigeordneten Polizeikommissare
und die Hauptfeldhüter und gewährten ihnen den Rücktritt gemäss den und die Hauptfeldhüter und gewährten ihnen den Rücktritt gemäss den
Artikeln 193 und 204 des neuen Gemeindegesetzes. Seit dem 1. April Artikeln 193 und 204 des neuen Gemeindegesetzes. Seit dem 1. April
2001 sind die beigeordneten Polizeikommissare und die Hauptfeldhüter 2001 sind die beigeordneten Polizeikommissare und die Hauptfeldhüter
in den (neuen) Dienstgrad des Polizeikommissars integriert worden. In in den (neuen) Dienstgrad des Polizeikommissars integriert worden. In
Artikel 54 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines Artikel 54 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines
auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird
jedoch vorgesehen, dass die Polizeikommissare (des neuen Dienstgrades) jedoch vorgesehen, dass die Polizeikommissare (des neuen Dienstgrades)
vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat ernannt werden. vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat ernannt werden.
Zudem ernannte der König die Polizeikommissare und gewährte ihnen den Zudem ernannte der König die Polizeikommissare und gewährte ihnen den
Rücktritt gemäss Artikel 191 des neuen Gemeindegesetzes. Seit dem 1. Rücktritt gemäss Artikel 191 des neuen Gemeindegesetzes. Seit dem 1.
April 2001 ist der König für die Ernennung der Polizeihauptkommissare April 2001 ist der König für die Ernennung der Polizeihauptkommissare
gemäss Artikel 53 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 gemäss Artikel 53 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998
zuständig. Nicht alle Polizeikommissare (des ehemaligen Dienstgrades) zuständig. Nicht alle Polizeikommissare (des ehemaligen Dienstgrades)
sind jedoch in den Dienstgrad des Polizeihauptkommissars integriert sind jedoch in den Dienstgrad des Polizeihauptkommissars integriert
worden. Laut der Tabelle über die Integrierung der Dienstgrade (1) worden. Laut der Tabelle über die Integrierung der Dienstgrade (1)
sind die ehemaligen Polizeikommissare, die Korpschefs einer Gemeinde sind die ehemaligen Polizeikommissare, die Korpschefs einer Gemeinde
der Klassen 12 bis 17 waren, und die ehemaligen Polizeikommissare, die der Klassen 12 bis 17 waren, und die ehemaligen Polizeikommissare, die
nicht Korpschefs einer Gemeinde der Klassen 19 bis 20 waren, in den nicht Korpschefs einer Gemeinde der Klassen 19 bis 20 waren, in den
(neuen) Dienstgrad eines Polizeikommissars integriert worden. In (neuen) Dienstgrad eines Polizeikommissars integriert worden. In
Artikel 54 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 wird Artikel 54 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 wird
jedoch vorgesehen, dass die Polizeikommissare vom Gemeinderat jedoch vorgesehen, dass die Polizeikommissare vom Gemeinderat
beziehungsweise vom Polizeirat ernannt werden. beziehungsweise vom Polizeirat ernannt werden.
Diese Änderungen der zuständigen Behörde bei der Ernennung der neuen Diese Änderungen der zuständigen Behörde bei der Ernennung der neuen
Polizeikommissare führen zu einigen Schwierigkeiten in Bezug auf die Polizeikommissare führen zu einigen Schwierigkeiten in Bezug auf die
Rücktrittsakten, die nach dem 1. April 2001 in Kraft treten. Dieses Rücktrittsakten, die nach dem 1. April 2001 in Kraft treten. Dieses
Rundschreiben hat daher zum Ziel, die Provinzgouverneure sowie die Rundschreiben hat daher zum Ziel, die Provinzgouverneure sowie die
Gemeinde- und Zonenbehörden über die für die laufenden Ernennungs- und Gemeinde- und Zonenbehörden über die für die laufenden Ernennungs- und
Rücktrittsverfahren geltenden Regeln aufzuklären. Rücktrittsverfahren geltenden Regeln aufzuklären.
2. Zu befolgendes Verfahren - Kriterium 2. Zu befolgendes Verfahren - Kriterium
Die Übergangsbestimmungen über die Ernennungsverfahren sind deutlich. Die Übergangsbestimmungen über die Ernennungsverfahren sind deutlich.
Für die ehemaligen Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei Für die ehemaligen Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei
oder eines Hauptfeldhüters gelten effektiv weiterhin die Bestimmungen oder eines Hauptfeldhüters gelten effektiv weiterhin die Bestimmungen
des neuen Gemeindegesetzes, wenn die Bewerbungen um eine freie Stelle des neuen Gemeindegesetzes, wenn die Bewerbungen um eine freie Stelle
vor dem 1. April 2001 auf gültige Weise bei den Gemeindebehörden vor dem 1. April 2001 auf gültige Weise bei den Gemeindebehörden
eingereicht worden sind, und zwar gemäss Artikel 27 des Gesetzes vom eingereicht worden sind, und zwar gemäss Artikel 27 des Gesetzes vom
27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug
auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und Artikel 10 auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste und Artikel 10
des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel des Königlichen Erlasses vom 26. März 2001 zur Ausführung der Artikel
13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur 13, 27 Absatz 2 und 5 und 53 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung
des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener des Personals der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener
anderer Übergangsbestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 6. April anderer Übergangsbestimmungen (Belgisches Staatsblatt vom 6. April
2001). 2001).
In Bezug auf die Rücktrittsakten besteht hingegen keine Bestimmung, In Bezug auf die Rücktrittsakten besteht hingegen keine Bestimmung,
die die Verfahren in der Übergangszeit regelt. Ich stelle fest, dass die die Verfahren in der Übergangszeit regelt. Ich stelle fest, dass
es in Bezug auf die Bestimmung der für die Gewährung des Rücktritts es in Bezug auf die Bestimmung der für die Gewährung des Rücktritts
zuständigen Behörde gegensätzliche Interpretationen gibt, weil kein zuständigen Behörde gegensätzliche Interpretationen gibt, weil kein
gesetzlicher Rahmen besteht. gesetzlicher Rahmen besteht.
Ich bin der Meinung, dass es angebracht ist, als Kriterium das Datum Ich bin der Meinung, dass es angebracht ist, als Kriterium das Datum
des In-Kraft-Tretens des neuen Statuts, nämlich den 1. April 2001, zu des In-Kraft-Tretens des neuen Statuts, nämlich den 1. April 2001, zu
nehmen, und die für die Gewährung des Rücktritts zuständige Behörde nehmen, und die für die Gewährung des Rücktritts zuständige Behörde
auf der Grundlage des Datums des In-Kraft-Tretens des Rücktritts zu auf der Grundlage des Datums des In-Kraft-Tretens des Rücktritts zu
bestimmen. Wenn der Rücktritt vor dem 1. April 2001 in Kraft tritt, bestimmen. Wenn der Rücktritt vor dem 1. April 2001 in Kraft tritt,
wird der Rücktritt von der gemäss dem neuen Gemeindegesetz zuständigen wird der Rücktritt von der gemäss dem neuen Gemeindegesetz zuständigen
Behörde gewährt. Rücktritte, die jedoch ab dem 1. April 2001 in Kraft Behörde gewährt. Rücktritte, die jedoch ab dem 1. April 2001 in Kraft
treten, werden von den gemäss dem oben erwähnten Gesetz vom 7. treten, werden von den gemäss dem oben erwähnten Gesetz vom 7.
Dezember 1998 zuständigen Behörden gewährt. Dezember 1998 zuständigen Behörden gewährt.
Die Rücktritte der neuen Polizeikommissare (ehemaliger Dienstgrad Die Rücktritte der neuen Polizeikommissare (ehemaliger Dienstgrad
eines Hauptfeldhüters und eines beigeordneten Polizeikommissars), die eines Hauptfeldhüters und eines beigeordneten Polizeikommissars), die
nach dem 1. April 2001 in Kraft treten, werden demnach vom Gemeinderat nach dem 1. April 2001 in Kraft treten, werden demnach vom Gemeinderat
beziehungsweise vom Polizeirat gewährt. beziehungsweise vom Polizeirat gewährt.
Die Rücktritte der neuen Polizeikommissare (ehemaliger Dienstgrad Die Rücktritte der neuen Polizeikommissare (ehemaliger Dienstgrad
eines Polizeikommissars, der Korpschef einer Gemeinde der Klassen 12 eines Polizeikommissars, der Korpschef einer Gemeinde der Klassen 12
bis 17 war, und des Polizeikommissars, der nicht Korpschef einer bis 17 war, und des Polizeikommissars, der nicht Korpschef einer
Gemeinde der Klassen 19 bis 20 war), die nach dem 1. April 2001 in Gemeinde der Klassen 19 bis 20 war), die nach dem 1. April 2001 in
Kraft treten, werden auch vom Gemeinderat beziehungsweise vom Kraft treten, werden auch vom Gemeinderat beziehungsweise vom
Polizeirat gewährt. Polizeirat gewährt.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass auch Artikel 12 des Gesetzes vom Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass auch Artikel 12 des Gesetzes vom
27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug
auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste berücksichtigt auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste berücksichtigt
werden muss, laut dem die Befugnisse, die das neue System je nach Fall werden muss, laut dem die Befugnisse, die das neue System je nach Fall
dem Korpschef, dem Bürgermeister, dem Polizeikollegium oder dem dem Korpschef, dem Bürgermeister, dem Polizeikollegium oder dem
Polizeirat zuerkennt, in Erwartung der effektiven Einrichtung der Polizeirat zuerkennt, in Erwartung der effektiven Einrichtung der
lokalen Polizeidienste vom Korpschef, Bürgermeister oder Gemeinderat lokalen Polizeidienste vom Korpschef, Bürgermeister oder Gemeinderat
der betreffenden Gemeinde ausgeübt werden. der betreffenden Gemeinde ausgeübt werden.
3. Stellungnahmen - Ehrentitel - Mitzuteilende Auskünfte 3. Stellungnahmen - Ehrentitel - Mitzuteilende Auskünfte
In Bezug auf den administrativen Aspekt der Verfahren zur Ernennung In Bezug auf den administrativen Aspekt der Verfahren zur Ernennung
der Polizeikommissare (neuer Dienstgrad) und der der Polizeikommissare (neuer Dienstgrad) und der
Polizeihauptkommissare wird in den Artikeln 53 und 54 des oben Polizeihauptkommissare wird in den Artikeln 53 und 54 des oben
erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 998 vorgesehen, dass die Offiziere erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 998 vorgesehen, dass die Offiziere
der lokalen Polizei nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme der lokalen Polizei nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme
des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs unter des Generalprokurators beim Appellationshof und des Gouverneurs unter
den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern
ernannt werden. ernannt werden.
Das Rücktrittsverfahren stützt sich mutatis mutandis auf das Das Rücktrittsverfahren stützt sich mutatis mutandis auf das
Ernennungsverfahren, ausser in Bezug auf die mit Gründen versehenen Ernennungsverfahren, ausser in Bezug auf die mit Gründen versehenen
Stellungnahmen des Gouverneurs und des Generalprokurators. Diese Stellungnahmen des Gouverneurs und des Generalprokurators. Diese
Stellungnahmen brauchen bei der Versetzung der Polizeikommissare und Stellungnahmen brauchen bei der Versetzung der Polizeikommissare und
Hauptpolizeikommissare in den Ruhestand nicht mehr beantragt zu Hauptpolizeikommissare in den Ruhestand nicht mehr beantragt zu
werden. Früher mussten bei einer Versetzung in den Ruhestand unbedingt werden. Früher mussten bei einer Versetzung in den Ruhestand unbedingt
die Stellungnahmen des Provinzgouverneurs und der die Stellungnahmen des Provinzgouverneurs und der
Generalstaatsanwaltschaft eingeholt werden, denn aufgrund dieser Generalstaatsanwaltschaft eingeholt werden, denn aufgrund dieser
Stellungnahmen konnte eine Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung Stellungnahmen konnte eine Entscheidung hinsichtlich der Zuerkennung
eines Ehrentitels an den Betreffenden getroffen werden. Im neuen eines Ehrentitels an den Betreffenden getroffen werden. Im neuen
Statut wird die Zuerkennung eines Ehrentitels nicht mehr vorgesehen. Statut wird die Zuerkennung eines Ehrentitels nicht mehr vorgesehen.
Gemäss Artikel IX.I.11 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Gemäss Artikel IX.I.11 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste wird
Personalmitgliedern, die in Anwendung von Artikel IX.I.2 Absatz 1 Personalmitgliedern, die in Anwendung von Artikel IX.I.2 Absatz 1
Nummer 3 (Versetzung in den Ruhestand wegen körperlicher Unfähigkeit) Nummer 3 (Versetzung in den Ruhestand wegen körperlicher Unfähigkeit)
und Artikel IX.I.8 Nummer 2 (Versetzung in den Ruhestand) in den und Artikel IX.I.8 Nummer 2 (Versetzung in den Ruhestand) in den
Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 20 Jahre Ruhestand versetzt werden und zu diesem Zeitpunkt mindestens 20 Jahre
effektiven Dienstes aufweisen, automatisch gestattet, den letzten effektiven Dienstes aufweisen, automatisch gestattet, den letzten
Dienstgrad, den sie im Polizeikorps getragen haben, mit dem Zusatz "im Dienstgrad, den sie im Polizeikorps getragen haben, mit dem Zusatz "im
Ruhestand" zu tragen. Ruhestand" zu tragen.
Die Stellungnahmen des Provinzgouverneurs oder der Die Stellungnahmen des Provinzgouverneurs oder der
Generalstaatsanwaltschaft zu den Rücktritten haben also keinen Sinn Generalstaatsanwaltschaft zu den Rücktritten haben also keinen Sinn
mehr und würden das Verfahren nur unnötig erschweren. mehr und würden das Verfahren nur unnötig erschweren.
Insbesondere in Bezug auf die Rücktritte der Offiziere der lokalen Insbesondere in Bezug auf die Rücktritte der Offiziere der lokalen
Polizei nach dem 1. April 2001 bitte ich den Gemeinderat Polizei nach dem 1. April 2001 bitte ich den Gemeinderat
beziehungsweise den Polizeirat, genau zu überprüfen, ob diese beziehungsweise den Polizeirat, genau zu überprüfen, ob diese
Offiziere in den neuen Dienstgrad eines Polizeikommissars (ehemaliger Offiziere in den neuen Dienstgrad eines Polizeikommissars (ehemaliger
Dienstgrad eines Polizeikommissars, der Korpschef einer Gemeinde der Dienstgrad eines Polizeikommissars, der Korpschef einer Gemeinde der
Klassen 12 bis 17 war, und eines Polizeikommissars, der nicht Klassen 12 bis 17 war, und eines Polizeikommissars, der nicht
Korpschef einer Gemeinde der Klassen 19 bis 20 war) oder in den neuen Korpschef einer Gemeinde der Klassen 19 bis 20 war) oder in den neuen
Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars integriert worden sind (2). Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars integriert worden sind (2).
Wenn es sich um einen Polizeikommissar (neuer Dienstgrad) handelt, Wenn es sich um einen Polizeikommissar (neuer Dienstgrad) handelt,
kann der Betroffene sein Rücktrittsgesuch nämlich beim Gemeinderat kann der Betroffene sein Rücktrittsgesuch nämlich beim Gemeinderat
beziehungsweise beim Polizeirat einreichen, und seine Akte wird dann beziehungsweise beim Polizeirat einreichen, und seine Akte wird dann
direkt von diesen Behörden bearbeitet. Wenn es sich um einen direkt von diesen Behörden bearbeitet. Wenn es sich um einen
Polizeihauptkommissar handelt, kann der Betroffene seinen Rücktritt Polizeihauptkommissar handelt, kann der Betroffene seinen Rücktritt
per Schreiben an den König beantragen und dieses Schreiben an die per Schreiben an den König beantragen und dieses Schreiben an die
zuständigen lokalen Behörden schicken. Diese Behörden werden die zuständigen lokalen Behörden schicken. Diese Behörden werden die
Rücktrittsakte des Betroffenen mit dem Beschluss des Gemeinderates Rücktrittsakte des Betroffenen mit dem Beschluss des Gemeinderates
beziehungsweise des Polizeirates, mit dem das Rücktrittsgesuch zur beziehungsweise des Polizeirates, mit dem das Rücktrittsgesuch zur
Kenntnis genommen wird, unmittelbar an den Minister des Innern, Kenntnis genommen wird, unmittelbar an den Minister des Innern,
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, rue Royale Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs, rue Royale
56 in 1000 Brüssel weiterleiten. 56 in 1000 Brüssel weiterleiten.
Wenn der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat von einem Wenn der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat von einem
laufenden Disziplinar- und/oder Strafverfahren gegen den Betroffenen laufenden Disziplinar- und/oder Strafverfahren gegen den Betroffenen
Kenntnis hat, informiert er den Minister des Innern darüber. Alle in Kenntnis hat, informiert er den Minister des Innern darüber. Alle in
seinem Besitz befindlichen Auskünfte über ein laufendes Disziplinar- seinem Besitz befindlichen Auskünfte über ein laufendes Disziplinar-
und/oder Strafverfahren gegen den Betroffenen müssen also in der und/oder Strafverfahren gegen den Betroffenen müssen also in der
Rücktrittsakte aufgeführt werden, die die lokale Behörde weiterleitet. Rücktrittsakte aufgeführt werden, die die lokale Behörde weiterleitet.
4. Bemerkung 4. Bemerkung
Die Rücktrittsakten der Polizeikommissare und Polizeihauptkommissare Die Rücktrittsakten der Polizeikommissare und Polizeihauptkommissare
werden nicht mehr den Provinzgouverneuren übermittelt. werden nicht mehr den Provinzgouverneuren übermittelt.
Die Rücktrittsakten der Polizeikommissare (neuer Dienstgrad), die Die Rücktrittsakten der Polizeikommissare (neuer Dienstgrad), die
bereits seit dem 1. April 2001 von den Provinzgouverneuren bearbeitet bereits seit dem 1. April 2001 von den Provinzgouverneuren bearbeitet
wurden, bleiben selbstverständlich gültig. Rücktrittsakten, die die wurden, bleiben selbstverständlich gültig. Rücktrittsakten, die die
lokale Behörde schon an die Provinzgouverneure weitergeleitet hat und lokale Behörde schon an die Provinzgouverneure weitergeleitet hat und
für die die Provinzgouverneure den Rücktrittsbeschluss noch nicht für die die Provinzgouverneure den Rücktrittsbeschluss noch nicht
unterschrieben haben sollten, werden den zuständigen Behörden (das unterschrieben haben sollten, werden den zuständigen Behörden (das
heisst gemäss den in diesem Rundschreiben bestimmten Regeln entweder heisst gemäss den in diesem Rundschreiben bestimmten Regeln entweder
dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat oder dem König) dem Gemeinderat beziehungsweise dem Polizeirat oder dem König)
zurückgesandt. zurückgesandt.
Die Rücktrittsakten, die die Provinzgouverneure seit dem 1. April 2001 Die Rücktrittsakten, die die Provinzgouverneure seit dem 1. April 2001
bei meinem Ministerium eingereicht haben und für die gemäss den in bei meinem Ministerium eingereicht haben und für die gemäss den in
vorliegendem Rundschreiben bestimmten Regeln der Gemeinderat zuständig vorliegendem Rundschreiben bestimmten Regeln der Gemeinderat zuständig
ist, werden dieser lokalen Behörde zurückgesandt. ist, werden dieser lokalen Behörde zurückgesandt.
Ich bitte Sie, persönlich dafür zu sorgen, dass die betreffenden Ich bitte Sie, persönlich dafür zu sorgen, dass die betreffenden
lokalen Behörden unverzüglich über das vorliegende Rundschreiben lokalen Behörden unverzüglich über das vorliegende Rundschreiben
informiert werden und das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben informiert werden und das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben
im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im im Belgisches Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im
Verwaltungsblatt vermerkt wird. Verwaltungsblatt vermerkt wird.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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Fussnoten Fussnoten
(1) Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der (1) Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Teil 2, Anlage 11 Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Teil 2, Anlage 11
(Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001). (Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001).
(2) Siehe Anlage 11 zum K.E. vom 30. März 2001 zur Festlegung der (2) Siehe Anlage 11 zum K.E. vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Tabelle D. Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, Tabelle D.
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