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Ministeriële omzendbrief GPI 26bis ter vervanging van de ministeriële omzendbrief GPI 26 van 18 juli 2002 betreffende de externe opleidingen in de politiediensten. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle GPI 26bis remplaçant la circulaire ministérielle GPI 26 du 18 juillet 2002 concernant les formations externes dans les services de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
27 APRIL 2009. - Ministeriële omzendbrief GPI 26bis ter vervanging van | 27 AVRIL 2009. - Circulaire ministérielle GPI 26bis remplaçant la |
de ministeriële omzendbrief GPI 26 van 18 juli 2002 betreffende de | circulaire ministérielle GPI 26 du 18 juillet 2002 concernant les |
externe opleidingen in de politiediensten. - Duitse vertaling | formations externes dans les services de police. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
26bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 27 april 2009 ter | circulaire GPI 26bis du Ministre de l'Intérieur du 27 avril 2009 |
vervanging van de ministeriële omzendbrief GPI 26 van 18 juli 2002 | remplaçant la circulaire ministérielle GPI 26 du 18 juillet 2002 |
betreffende de externe opleidingen in de politiediensten (Belgisch | concernant les formations externes dans les services de police |
Staatsblad van 28 mei 2009). | (Moniteur belge du 28 mai 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
27. APRIL 2009 - Ministerielles Rundschreiben GPI 26bis zur Ersetzung | 27. APRIL 2009 - Ministerielles Rundschreiben GPI 26bis zur Ersetzung |
des Ministeriellen Rundschreibens | des Ministeriellen Rundschreibens |
GPI 26 vom 18. Juli 2002 in Bezug auf die externen Ausbildungen in den | GPI 26 vom 18. Juli 2002 in Bezug auf die externen Ausbildungen in den |
Polizeidiensten | Polizeidiensten |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
Zur Information : | Zur Information : |
An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschef, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschef, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel den Verantwortlichen | vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel den Verantwortlichen |
Richtlinien zu geben, damit sie die Entwicklung der Kompetenzen ihrer | Richtlinien zu geben, damit sie die Entwicklung der Kompetenzen ihrer |
Mitarbeiter im Rahmen der externen Ausbildungen auf harmonische und | Mitarbeiter im Rahmen der externen Ausbildungen auf harmonische und |
effiziente Weise verwalten können. | effiziente Weise verwalten können. |
GESETZES- UND VERORDNUNGSGRUNDLAGEN: | GESETZES- UND VERORDNUNGSGRUNDLAGEN: |
- Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der | - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), |
- Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung | - Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung |
bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
(AEPol). | (AEPol). |
1. GRUNDPRINZIPIEN | 1. GRUNDPRINZIPIEN |
1.1 Recht auf Ausbildung | 1.1 Recht auf Ausbildung |
Laut Artikel III.IV.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | Laut Artikel III.IV.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste "hat | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste "hat |
das Personalmitglied ein Recht auf Information, Ausbildung und | das Personalmitglied ein Recht auf Information, Ausbildung und |
Weiterbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Erfüllung seiner | Weiterbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Erfüllung seiner |
Aufgaben innerhalb der integrierten Polizeidienste sachdienlichen | Aufgaben innerhalb der integrierten Polizeidienste sachdienlichen |
Aspekte als auch im Hinblick auf die Erfüllung der Erfordernisse in | Aspekte als auch im Hinblick auf die Erfüllung der Erfordernisse in |
Sachen Evaluation, Beförderung und Laufbahn in der Gehaltstabelle". | Sachen Evaluation, Beförderung und Laufbahn in der Gehaltstabelle". |
Vorliegendes Rundschreiben betrifft die externen Ausbildungen, die | Vorliegendes Rundschreiben betrifft die externen Ausbildungen, die |
neben den von der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei | neben den von der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei |
(DGS/DSE) anerkannten und in einem Ausbildungsprogramm vorgesehenen | (DGS/DSE) anerkannten und in einem Ausbildungsprogramm vorgesehenen |
internen Ausbildungen (Grundausbildung, Weiterbildung, für die | internen Ausbildungen (Grundausbildung, Weiterbildung, für die |
Beförderung notwendige Ausbildung oder funktionelle Ausbildung - siehe | Beförderung notwendige Ausbildung oder funktionelle Ausbildung - siehe |
Art. I.I.1 Nr. 24 bis 27 des oben erwähnten Königlichen Erlasses) | Art. I.I.1 Nr. 24 bis 27 des oben erwähnten Königlichen Erlasses) |
ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fertigkeiten | ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fertigkeiten |
beziehungsweise zur Aneignung neuer Kompetenzen beitragen können. | beziehungsweise zur Aneignung neuer Kompetenzen beitragen können. |
Diese externen Ausbildungen, die als "nützlich" (siehe unten den | Diese externen Ausbildungen, die als "nützlich" (siehe unten den |
Begriff "Nützlichkeit") anerkannt werden können, müssen im Rahmen | Begriff "Nützlichkeit") anerkannt werden können, müssen im Rahmen |
einer optimalen Personalverwaltung vorgesehen werden, wobei sowohl der | einer optimalen Personalverwaltung vorgesehen werden, wobei sowohl der |
finanzielle Aspekt als auch die Kapazitäten des Dienstes | finanzielle Aspekt als auch die Kapazitäten des Dienstes |
berücksichtigt werden müssen. | berücksichtigt werden müssen. |
1.2 Begriff "Nützlichkeit" | 1.2 Begriff "Nützlichkeit" |
Es kommt dem funktionellen Vorgesetzten zu, eine Stellungnahme über | Es kommt dem funktionellen Vorgesetzten zu, eine Stellungnahme über |
die Nützlichkeit der vom Personalmitglied (Einsatzpersonal oder Calog) | die Nützlichkeit der vom Personalmitglied (Einsatzpersonal oder Calog) |
beantragten externen Ausbildung abzugeben, wobei die Endentscheidung | beantragten externen Ausbildung abzugeben, wobei die Endentscheidung |
bei der verantwortlichen Behörde (der Korpschef für die lokale | bei der verantwortlichen Behörde (der Korpschef für die lokale |
Polizei, der Generalkommissar beziehungsweise der für die föderale | Polizei, der Generalkommissar beziehungsweise der für die föderale |
Polizei zuständige Generaldirektor oder die Behörde, die jeder für | Polizei zuständige Generaldirektor oder die Behörde, die jeder für |
das, was ihn betrifft, bestimmt) liegt. | das, was ihn betrifft, bestimmt) liegt. |
Zur Beurteilung der Nützlichkeit beziehen sich der funktionelle | Zur Beurteilung der Nützlichkeit beziehen sich der funktionelle |
Vorgesetzte und die verantwortliche Behörde auf: | Vorgesetzte und die verantwortliche Behörde auf: |
? einen individuellen Ausbildungsplan, der in gegenseitigem | ? einen individuellen Ausbildungsplan, der in gegenseitigem |
Einvernehmen zwischen dem Vorgesetzten und dem Personalmitglied (zu | Einvernehmen zwischen dem Vorgesetzten und dem Personalmitglied (zu |
erreichende Ziele) im Rahmen der Entwicklung der Kompetenzen des | erreichende Ziele) im Rahmen der Entwicklung der Kompetenzen des |
Personalmitglieds in seiner derzeitigen Funktion vereinbart worden | Personalmitglieds in seiner derzeitigen Funktion vereinbart worden |
ist, | ist, |
? einen globalen Ausbildungsplan im Rahmen der Ausführung des | ? einen globalen Ausbildungsplan im Rahmen der Ausführung des |
nationalen oder lokalen Sicherheitsplans und der strategischen | nationalen oder lokalen Sicherheitsplans und der strategischen |
beziehungsweise einsatzbezogenen Ziele des betroffenen Dienstes. | beziehungsweise einsatzbezogenen Ziele des betroffenen Dienstes. |
1.3 Verwaltungsprinzipien | 1.3 Verwaltungsprinzipien |
Bevor eine externe Ausbildung in Betracht gezogen wird, müssen sowohl | Bevor eine externe Ausbildung in Betracht gezogen wird, müssen sowohl |
der funktionelle Vorgesetzte und die verantwortliche Behörde als auch | der funktionelle Vorgesetzte und die verantwortliche Behörde als auch |
die Personalmitglieder überprüfen, ob keine gleichwertigen | die Personalmitglieder überprüfen, ob keine gleichwertigen |
Ausbildungen intern organisiert werden. | Ausbildungen intern organisiert werden. |
In Bezug auf die Ausbildungen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken | In Bezug auf die Ausbildungen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken |
(Universitäts- oder Hochschulausbildungen), müssen der funktionelle | (Universitäts- oder Hochschulausbildungen), müssen der funktionelle |
Vorgesetzte und die verantwortliche Behörde darauf achten, welche | Vorgesetzte und die verantwortliche Behörde darauf achten, welche |
Nachteile durch die Abwesenheit des Personalmitglieds im Verhältnis | Nachteile durch die Abwesenheit des Personalmitglieds im Verhältnis |
zum Nutzen seiner Ausbildung entstehen. Zudem muss für eine Stelle, | zum Nutzen seiner Ausbildung entstehen. Zudem muss für eine Stelle, |
für die eine solche Ausbildung erforderlich ist und die für vakant | für die eine solche Ausbildung erforderlich ist und die für vakant |
erklärt wird, immer zuerst ein Personalmitglied mit dem verlangten | erklärt wird, immer zuerst ein Personalmitglied mit dem verlangten |
Profil über Mobilität eingestellt werden. | Profil über Mobilität eingestellt werden. |
2. EINSCHREIBUNGSKOSTEN, FAHRTKOSTEN UND ANRECHNUNG DER STUNDEN | 2. EINSCHREIBUNGSKOSTEN, FAHRTKOSTEN UND ANRECHNUNG DER STUNDEN |
Nur die als nützlich anerkannten externen Ausbildungen können für die | Nur die als nützlich anerkannten externen Ausbildungen können für die |
Anrechnung der Stunden und für die eventuelle finanzielle | Anrechnung der Stunden und für die eventuelle finanzielle |
Unterstützung zu Lasten der Haushaltsmittel der Behörde, die ihr | Unterstützung zu Lasten der Haushaltsmittel der Behörde, die ihr |
Einverständnis gibt, berücksichtigt werden. | Einverständnis gibt, berücksichtigt werden. |
Im Rahmen einer effizienten Verwaltung der Staatskasse muss jeder das | Im Rahmen einer effizienten Verwaltung der Staatskasse muss jeder das |
billigste Transportmittel benutzen. | billigste Transportmittel benutzen. |
2.1 Für die auf Anweisung der Behörde gemachten Ausbildungen: | 2.1 Für die auf Anweisung der Behörde gemachten Ausbildungen: |
? Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum | ? Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum |
gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden ganz | gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden ganz |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
? Die Einschreibungs- und Prüfungskosten und die Ausgaben für die | ? Die Einschreibungs- und Prüfungskosten und die Ausgaben für die |
Unterlagen und den klassischen Schulbedarf werden vollständig | Unterlagen und den klassischen Schulbedarf werden vollständig |
zurückbezahlt. | zurückbezahlt. |
? Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein | ? Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein |
geltenden Regeln zurückbezahlt. | geltenden Regeln zurückbezahlt. |
? Wochenend- oder Nachtzulagen können gegebenenfalls gewährt werden. | ? Wochenend- oder Nachtzulagen können gegebenenfalls gewährt werden. |
2.2 Für die auf Antrag des Personalmitglieds gemachten Ausbildungen: | 2.2 Für die auf Antrag des Personalmitglieds gemachten Ausbildungen: |
Der funktionelle Vorgesetzte wird vorher im gegenseitigen Einvernehmen | Der funktionelle Vorgesetzte wird vorher im gegenseitigen Einvernehmen |
mit dem Personalmitglied die Anzahl "nützlicher" Stunden (gemäss dem | mit dem Personalmitglied die Anzahl "nützlicher" Stunden (gemäss dem |
Begriff "Nützlichkeit" unter Punkt 1.2) im Verhältnis zum persönlichen | Begriff "Nützlichkeit" unter Punkt 1.2) im Verhältnis zum persönlichen |
Nutzen dieser Ausbildung für den Betroffenen festlegen. | Nutzen dieser Ausbildung für den Betroffenen festlegen. |
? Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum | ? Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum |
gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden bis zu dem für | gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden bis zu dem für |
nützlich erachteten Teil der Ausbildung und MAXIMAL für 7 Stunden und | nützlich erachteten Teil der Ausbildung und MAXIMAL für 7 Stunden und |
36 Minuten pro Tag angerechnet. | 36 Minuten pro Tag angerechnet. |
? Die finanzielle Unterstützung wird vom funktionellen Vorgesetzten | ? Die finanzielle Unterstützung wird vom funktionellen Vorgesetzten |
festgelegt, und zwar je nach dem Grad der Nützlichkeit der Ausbildung, | festgelegt, und zwar je nach dem Grad der Nützlichkeit der Ausbildung, |
den Zielen des Dienstes (strategische und einsatzbezogene Ziele, | den Zielen des Dienstes (strategische und einsatzbezogene Ziele, |
Sicherheitsplan) und den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. | Sicherheitsplan) und den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. |
? Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein | ? Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein |
geltenden Regeln zurückbezahlt. | geltenden Regeln zurückbezahlt. |
? Wochenend- oder Nachtzulagen können auf keinen Fall gewährt werden. | ? Wochenend- oder Nachtzulagen können auf keinen Fall gewährt werden. |
2.3 Sonderfälle | 2.3 Sonderfälle |
? Für Fernausbildungen (Kurse des Fernunterrichts der Französischen | ? Für Fernausbildungen (Kurse des Fernunterrichts der Französischen |
und Flämischen Gemeinschaft), die keine effektive Teilnahme am | und Flämischen Gemeinschaft), die keine effektive Teilnahme am |
Unterricht beinhalten, kann die verantwortliche Behörde eine bestimmte | Unterricht beinhalten, kann die verantwortliche Behörde eine bestimmte |
Anzahl Stunden gewähren, die dem vereinbarten Arbeitsaufwand für die | Anzahl Stunden gewähren, die dem vereinbarten Arbeitsaufwand für die |
Ausbildung entspricht (zum Beispiel 2 Stunden pro Woche für | Ausbildung entspricht (zum Beispiel 2 Stunden pro Woche für |
Sprachenkurse). | Sprachenkurse). |
? Für Sprachenkurse legt die verantwortliche Behörde eine Höchstgrenze | ? Für Sprachenkurse legt die verantwortliche Behörde eine Höchstgrenze |
für die finanzielle Unterstützung und für die anzurechnenden Stunden | für die finanzielle Unterstützung und für die anzurechnenden Stunden |
fest. Die Nützlichkeit dieser Ausbildungen wird gemäss den Anlagen 15 | fest. Die Nützlichkeit dieser Ausbildungen wird gemäss den Anlagen 15 |
und 16 zum oben erwähnten Ministeriellen Erlass beurteilt. | und 16 zum oben erwähnten Ministeriellen Erlass beurteilt. |
3. EXTERNE AUSBILDUNGEN, DIE NICHT ALS NÜTZLICH ANERKANNT WERDEN | 3. EXTERNE AUSBILDUNGEN, DIE NICHT ALS NÜTZLICH ANERKANNT WERDEN |
Wenn der Antrag auf Teilnahme an einer externen Ausbildung von der | Wenn der Antrag auf Teilnahme an einer externen Ausbildung von der |
Behörde abgelehnt wird, bestehe ich darauf, dass der | Behörde abgelehnt wird, bestehe ich darauf, dass der |
Ablehnungsbeschluss mit Gründen versehen wird. | Ablehnungsbeschluss mit Gründen versehen wird. |
Um jedoch bestimmte individuelle Ausbildungsinitiativen (andere als | Um jedoch bestimmte individuelle Ausbildungsinitiativen (andere als |
die als nützlich anerkannten Ausbildungen) zu unterstützen, steht es | die als nützlich anerkannten Ausbildungen) zu unterstützen, steht es |
der zuständigen Behörde frei, einige Diensterleichterungen (zum | der zuständigen Behörde frei, einige Diensterleichterungen (zum |
Beispiel: Anpassung des Arbeitsstundenplans) insbesondere im Rahmen | Beispiel: Anpassung des Arbeitsstundenplans) insbesondere im Rahmen |
eines Hochschulstudiums zu gewähren, das das Personalmitglied aus | eines Hochschulstudiums zu gewähren, das das Personalmitglied aus |
persönlichem Interesse oder zur Erlangung eines höheren Diploms | persönlichem Interesse oder zur Erlangung eines höheren Diploms |
begonnen hat, ohne dass ein direkter Zusammenhang mit der Funktion | begonnen hat, ohne dass ein direkter Zusammenhang mit der Funktion |
besteht, die es ausführt oder für die es bestellt ist. | besteht, die es ausführt oder für die es bestellt ist. |
Die Diensterleichterungen sind auf die Anpassung des gesetzlichen | Die Diensterleichterungen sind auf die Anpassung des gesetzlichen |
Arbeitsstundenplans an bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit | Arbeitsstundenplans an bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit |
dem Unterricht begrenzt (zum Beispiel : an bestimmten Arbeitstagen | dem Unterricht begrenzt (zum Beispiel : an bestimmten Arbeitstagen |
früher aufhören und die Stunden an anderen Tagen "nachholen" usw.). | früher aufhören und die Stunden an anderen Tagen "nachholen" usw.). |
Diese Studien oder Ausbildungen werden also nicht als nützlich | Diese Studien oder Ausbildungen werden also nicht als nützlich |
anerkannt. | anerkannt. |
In diesem Fall gibt es daher keine Unterstützung für die Schulkosten | In diesem Fall gibt es daher keine Unterstützung für die Schulkosten |
(Einschreibung, Arbeiten, Endarbeit usw.); die Stunden der Anwesenheit | (Einschreibung, Arbeiten, Endarbeit usw.); die Stunden der Anwesenheit |
im Unterricht werden nicht angerechnet und geben kein Anrecht auf eine | im Unterricht werden nicht angerechnet und geben kein Anrecht auf eine |
Zulage oder auf eine Vergütung. | Zulage oder auf eine Vergütung. |
Während der Kurse, Prüfungen oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem | Während der Kurse, Prüfungen oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem |
Studium wird das Personalmitglied nicht als Dienst tuend betrachtet. | Studium wird das Personalmitglied nicht als Dienst tuend betrachtet. |
4. ÜBERGANGSMASSNAHME | 4. ÜBERGANGSMASSNAHME |
Das Personalmitglied, das bereits eine "nützliche" Ausbildung gemäss | Das Personalmitglied, das bereits eine "nützliche" Ausbildung gemäss |
den einschlägigen alten Regelungen begonnen hat, darf diese unter den | den einschlägigen alten Regelungen begonnen hat, darf diese unter den |
gleichen Bedingungen wie vorher fortsetzen. Diesbezüglich verweise ich | gleichen Bedingungen wie vorher fortsetzen. Diesbezüglich verweise ich |
Sie insbesondere auf Artikel XII.VIII.3 des RSPol. | Sie insbesondere auf Artikel XII.VIII.3 des RSPol. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
G. DE PADT | G. DE PADT |