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Meertalige weergave van Omzendbrief van 27/04/2009
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Ministeriële omzendbrief GPI 26bis ter vervanging van de ministeriële omzendbrief GPI 26 van 18 juli 2002 betreffende de externe opleidingen in de politiediensten. - Duitse vertaling Circulaire ministérielle GPI 26bis remplaçant la circulaire ministérielle GPI 26 du 18 juillet 2002 concernant les formations externes dans les services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
27 APRIL 2009. - Ministeriële omzendbrief GPI 26bis ter vervanging van 27 AVRIL 2009. - Circulaire ministérielle GPI 26bis remplaçant la
de ministeriële omzendbrief GPI 26 van 18 juli 2002 betreffende de circulaire ministérielle GPI 26 du 18 juillet 2002 concernant les
externe opleidingen in de politiediensten. - Duitse vertaling formations externes dans les services de police. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
26bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 27 april 2009 ter circulaire GPI 26bis du Ministre de l'Intérieur du 27 avril 2009
vervanging van de ministeriële omzendbrief GPI 26 van 18 juli 2002 remplaçant la circulaire ministérielle GPI 26 du 18 juillet 2002
betreffende de externe opleidingen in de politiediensten (Belgisch concernant les formations externes dans les services de police
Staatsblad van 28 mei 2009). (Moniteur belge du 28 mai 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
27. APRIL 2009 - Ministerielles Rundschreiben GPI 26bis zur Ersetzung 27. APRIL 2009 - Ministerielles Rundschreiben GPI 26bis zur Ersetzung
des Ministeriellen Rundschreibens des Ministeriellen Rundschreibens
GPI 26 vom 18. Juli 2002 in Bezug auf die externen Ausbildungen in den GPI 26 vom 18. Juli 2002 in Bezug auf die externen Ausbildungen in den
Polizeidiensten Polizeidiensten
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An den Herrn Gouverneur des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
Zur Information : Zur Information :
An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik Vorbeugungspolitik
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschef, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschef, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel den Verantwortlichen vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel den Verantwortlichen
Richtlinien zu geben, damit sie die Entwicklung der Kompetenzen ihrer Richtlinien zu geben, damit sie die Entwicklung der Kompetenzen ihrer
Mitarbeiter im Rahmen der externen Ausbildungen auf harmonische und Mitarbeiter im Rahmen der externen Ausbildungen auf harmonische und
effiziente Weise verwalten können. effiziente Weise verwalten können.
GESETZES- UND VERORDNUNGSGRUNDLAGEN: GESETZES- UND VERORDNUNGSGRUNDLAGEN:
- Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol), Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol),
- Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung - Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung
bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
(AEPol). (AEPol).
1. GRUNDPRINZIPIEN 1. GRUNDPRINZIPIEN
1.1 Recht auf Ausbildung 1.1 Recht auf Ausbildung
Laut Artikel III.IV.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Laut Artikel III.IV.1 des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste "hat Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste "hat
das Personalmitglied ein Recht auf Information, Ausbildung und das Personalmitglied ein Recht auf Information, Ausbildung und
Weiterbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Erfüllung seiner Weiterbildung sowohl im Hinblick auf alle für die Erfüllung seiner
Aufgaben innerhalb der integrierten Polizeidienste sachdienlichen Aufgaben innerhalb der integrierten Polizeidienste sachdienlichen
Aspekte als auch im Hinblick auf die Erfüllung der Erfordernisse in Aspekte als auch im Hinblick auf die Erfüllung der Erfordernisse in
Sachen Evaluation, Beförderung und Laufbahn in der Gehaltstabelle". Sachen Evaluation, Beförderung und Laufbahn in der Gehaltstabelle".
Vorliegendes Rundschreiben betrifft die externen Ausbildungen, die Vorliegendes Rundschreiben betrifft die externen Ausbildungen, die
neben den von der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei neben den von der Direktion der Ausbildung der föderalen Polizei
(DGS/DSE) anerkannten und in einem Ausbildungsprogramm vorgesehenen (DGS/DSE) anerkannten und in einem Ausbildungsprogramm vorgesehenen
internen Ausbildungen (Grundausbildung, Weiterbildung, für die internen Ausbildungen (Grundausbildung, Weiterbildung, für die
Beförderung notwendige Ausbildung oder funktionelle Ausbildung - siehe Beförderung notwendige Ausbildung oder funktionelle Ausbildung - siehe
Art. I.I.1 Nr. 24 bis 27 des oben erwähnten Königlichen Erlasses) Art. I.I.1 Nr. 24 bis 27 des oben erwähnten Königlichen Erlasses)
ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fertigkeiten ebenfalls zur Aufrechterhaltung der Kenntnisse und Fertigkeiten
beziehungsweise zur Aneignung neuer Kompetenzen beitragen können. beziehungsweise zur Aneignung neuer Kompetenzen beitragen können.
Diese externen Ausbildungen, die als "nützlich" (siehe unten den Diese externen Ausbildungen, die als "nützlich" (siehe unten den
Begriff "Nützlichkeit") anerkannt werden können, müssen im Rahmen Begriff "Nützlichkeit") anerkannt werden können, müssen im Rahmen
einer optimalen Personalverwaltung vorgesehen werden, wobei sowohl der einer optimalen Personalverwaltung vorgesehen werden, wobei sowohl der
finanzielle Aspekt als auch die Kapazitäten des Dienstes finanzielle Aspekt als auch die Kapazitäten des Dienstes
berücksichtigt werden müssen. berücksichtigt werden müssen.
1.2 Begriff "Nützlichkeit" 1.2 Begriff "Nützlichkeit"
Es kommt dem funktionellen Vorgesetzten zu, eine Stellungnahme über Es kommt dem funktionellen Vorgesetzten zu, eine Stellungnahme über
die Nützlichkeit der vom Personalmitglied (Einsatzpersonal oder Calog) die Nützlichkeit der vom Personalmitglied (Einsatzpersonal oder Calog)
beantragten externen Ausbildung abzugeben, wobei die Endentscheidung beantragten externen Ausbildung abzugeben, wobei die Endentscheidung
bei der verantwortlichen Behörde (der Korpschef für die lokale bei der verantwortlichen Behörde (der Korpschef für die lokale
Polizei, der Generalkommissar beziehungsweise der für die föderale Polizei, der Generalkommissar beziehungsweise der für die föderale
Polizei zuständige Generaldirektor oder die Behörde, die jeder für Polizei zuständige Generaldirektor oder die Behörde, die jeder für
das, was ihn betrifft, bestimmt) liegt. das, was ihn betrifft, bestimmt) liegt.
Zur Beurteilung der Nützlichkeit beziehen sich der funktionelle Zur Beurteilung der Nützlichkeit beziehen sich der funktionelle
Vorgesetzte und die verantwortliche Behörde auf: Vorgesetzte und die verantwortliche Behörde auf:
? einen individuellen Ausbildungsplan, der in gegenseitigem ? einen individuellen Ausbildungsplan, der in gegenseitigem
Einvernehmen zwischen dem Vorgesetzten und dem Personalmitglied (zu Einvernehmen zwischen dem Vorgesetzten und dem Personalmitglied (zu
erreichende Ziele) im Rahmen der Entwicklung der Kompetenzen des erreichende Ziele) im Rahmen der Entwicklung der Kompetenzen des
Personalmitglieds in seiner derzeitigen Funktion vereinbart worden Personalmitglieds in seiner derzeitigen Funktion vereinbart worden
ist, ist,
? einen globalen Ausbildungsplan im Rahmen der Ausführung des ? einen globalen Ausbildungsplan im Rahmen der Ausführung des
nationalen oder lokalen Sicherheitsplans und der strategischen nationalen oder lokalen Sicherheitsplans und der strategischen
beziehungsweise einsatzbezogenen Ziele des betroffenen Dienstes. beziehungsweise einsatzbezogenen Ziele des betroffenen Dienstes.
1.3 Verwaltungsprinzipien 1.3 Verwaltungsprinzipien
Bevor eine externe Ausbildung in Betracht gezogen wird, müssen sowohl Bevor eine externe Ausbildung in Betracht gezogen wird, müssen sowohl
der funktionelle Vorgesetzte und die verantwortliche Behörde als auch der funktionelle Vorgesetzte und die verantwortliche Behörde als auch
die Personalmitglieder überprüfen, ob keine gleichwertigen die Personalmitglieder überprüfen, ob keine gleichwertigen
Ausbildungen intern organisiert werden. Ausbildungen intern organisiert werden.
In Bezug auf die Ausbildungen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken In Bezug auf die Ausbildungen, die sich auf mehrere Jahre erstrecken
(Universitäts- oder Hochschulausbildungen), müssen der funktionelle (Universitäts- oder Hochschulausbildungen), müssen der funktionelle
Vorgesetzte und die verantwortliche Behörde darauf achten, welche Vorgesetzte und die verantwortliche Behörde darauf achten, welche
Nachteile durch die Abwesenheit des Personalmitglieds im Verhältnis Nachteile durch die Abwesenheit des Personalmitglieds im Verhältnis
zum Nutzen seiner Ausbildung entstehen. Zudem muss für eine Stelle, zum Nutzen seiner Ausbildung entstehen. Zudem muss für eine Stelle,
für die eine solche Ausbildung erforderlich ist und die für vakant für die eine solche Ausbildung erforderlich ist und die für vakant
erklärt wird, immer zuerst ein Personalmitglied mit dem verlangten erklärt wird, immer zuerst ein Personalmitglied mit dem verlangten
Profil über Mobilität eingestellt werden. Profil über Mobilität eingestellt werden.
2. EINSCHREIBUNGSKOSTEN, FAHRTKOSTEN UND ANRECHNUNG DER STUNDEN 2. EINSCHREIBUNGSKOSTEN, FAHRTKOSTEN UND ANRECHNUNG DER STUNDEN
Nur die als nützlich anerkannten externen Ausbildungen können für die Nur die als nützlich anerkannten externen Ausbildungen können für die
Anrechnung der Stunden und für die eventuelle finanzielle Anrechnung der Stunden und für die eventuelle finanzielle
Unterstützung zu Lasten der Haushaltsmittel der Behörde, die ihr Unterstützung zu Lasten der Haushaltsmittel der Behörde, die ihr
Einverständnis gibt, berücksichtigt werden. Einverständnis gibt, berücksichtigt werden.
Im Rahmen einer effizienten Verwaltung der Staatskasse muss jeder das Im Rahmen einer effizienten Verwaltung der Staatskasse muss jeder das
billigste Transportmittel benutzen. billigste Transportmittel benutzen.
2.1 Für die auf Anweisung der Behörde gemachten Ausbildungen: 2.1 Für die auf Anweisung der Behörde gemachten Ausbildungen:
? Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum ? Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum
gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden ganz gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden ganz
berücksichtigt. berücksichtigt.
? Die Einschreibungs- und Prüfungskosten und die Ausgaben für die ? Die Einschreibungs- und Prüfungskosten und die Ausgaben für die
Unterlagen und den klassischen Schulbedarf werden vollständig Unterlagen und den klassischen Schulbedarf werden vollständig
zurückbezahlt. zurückbezahlt.
? Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein ? Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein
geltenden Regeln zurückbezahlt. geltenden Regeln zurückbezahlt.
? Wochenend- oder Nachtzulagen können gegebenenfalls gewährt werden. ? Wochenend- oder Nachtzulagen können gegebenenfalls gewährt werden.
2.2 Für die auf Antrag des Personalmitglieds gemachten Ausbildungen: 2.2 Für die auf Antrag des Personalmitglieds gemachten Ausbildungen:
Der funktionelle Vorgesetzte wird vorher im gegenseitigen Einvernehmen Der funktionelle Vorgesetzte wird vorher im gegenseitigen Einvernehmen
mit dem Personalmitglied die Anzahl "nützlicher" Stunden (gemäss dem mit dem Personalmitglied die Anzahl "nützlicher" Stunden (gemäss dem
Begriff "Nützlichkeit" unter Punkt 1.2) im Verhältnis zum persönlichen Begriff "Nützlichkeit" unter Punkt 1.2) im Verhältnis zum persönlichen
Nutzen dieser Ausbildung für den Betroffenen festlegen. Nutzen dieser Ausbildung für den Betroffenen festlegen.
? Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum ? Die für die Ausbildung und die Hin- und Rückfahrt (vom und zum
gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden bis zu dem für gewöhnlichen Arbeitsplatz) gebrauchten Stunden werden bis zu dem für
nützlich erachteten Teil der Ausbildung und MAXIMAL für 7 Stunden und nützlich erachteten Teil der Ausbildung und MAXIMAL für 7 Stunden und
36 Minuten pro Tag angerechnet. 36 Minuten pro Tag angerechnet.
? Die finanzielle Unterstützung wird vom funktionellen Vorgesetzten ? Die finanzielle Unterstützung wird vom funktionellen Vorgesetzten
festgelegt, und zwar je nach dem Grad der Nützlichkeit der Ausbildung, festgelegt, und zwar je nach dem Grad der Nützlichkeit der Ausbildung,
den Zielen des Dienstes (strategische und einsatzbezogene Ziele, den Zielen des Dienstes (strategische und einsatzbezogene Ziele,
Sicherheitsplan) und den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln. Sicherheitsplan) und den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln.
? Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein ? Die Fahrt-, Wohn- und Verpflegungskosten werden gemäss den allgemein
geltenden Regeln zurückbezahlt. geltenden Regeln zurückbezahlt.
? Wochenend- oder Nachtzulagen können auf keinen Fall gewährt werden. ? Wochenend- oder Nachtzulagen können auf keinen Fall gewährt werden.
2.3 Sonderfälle 2.3 Sonderfälle
? Für Fernausbildungen (Kurse des Fernunterrichts der Französischen ? Für Fernausbildungen (Kurse des Fernunterrichts der Französischen
und Flämischen Gemeinschaft), die keine effektive Teilnahme am und Flämischen Gemeinschaft), die keine effektive Teilnahme am
Unterricht beinhalten, kann die verantwortliche Behörde eine bestimmte Unterricht beinhalten, kann die verantwortliche Behörde eine bestimmte
Anzahl Stunden gewähren, die dem vereinbarten Arbeitsaufwand für die Anzahl Stunden gewähren, die dem vereinbarten Arbeitsaufwand für die
Ausbildung entspricht (zum Beispiel 2 Stunden pro Woche für Ausbildung entspricht (zum Beispiel 2 Stunden pro Woche für
Sprachenkurse). Sprachenkurse).
? Für Sprachenkurse legt die verantwortliche Behörde eine Höchstgrenze ? Für Sprachenkurse legt die verantwortliche Behörde eine Höchstgrenze
für die finanzielle Unterstützung und für die anzurechnenden Stunden für die finanzielle Unterstützung und für die anzurechnenden Stunden
fest. Die Nützlichkeit dieser Ausbildungen wird gemäss den Anlagen 15 fest. Die Nützlichkeit dieser Ausbildungen wird gemäss den Anlagen 15
und 16 zum oben erwähnten Ministeriellen Erlass beurteilt. und 16 zum oben erwähnten Ministeriellen Erlass beurteilt.
3. EXTERNE AUSBILDUNGEN, DIE NICHT ALS NÜTZLICH ANERKANNT WERDEN 3. EXTERNE AUSBILDUNGEN, DIE NICHT ALS NÜTZLICH ANERKANNT WERDEN
Wenn der Antrag auf Teilnahme an einer externen Ausbildung von der Wenn der Antrag auf Teilnahme an einer externen Ausbildung von der
Behörde abgelehnt wird, bestehe ich darauf, dass der Behörde abgelehnt wird, bestehe ich darauf, dass der
Ablehnungsbeschluss mit Gründen versehen wird. Ablehnungsbeschluss mit Gründen versehen wird.
Um jedoch bestimmte individuelle Ausbildungsinitiativen (andere als Um jedoch bestimmte individuelle Ausbildungsinitiativen (andere als
die als nützlich anerkannten Ausbildungen) zu unterstützen, steht es die als nützlich anerkannten Ausbildungen) zu unterstützen, steht es
der zuständigen Behörde frei, einige Diensterleichterungen (zum der zuständigen Behörde frei, einige Diensterleichterungen (zum
Beispiel: Anpassung des Arbeitsstundenplans) insbesondere im Rahmen Beispiel: Anpassung des Arbeitsstundenplans) insbesondere im Rahmen
eines Hochschulstudiums zu gewähren, das das Personalmitglied aus eines Hochschulstudiums zu gewähren, das das Personalmitglied aus
persönlichem Interesse oder zur Erlangung eines höheren Diploms persönlichem Interesse oder zur Erlangung eines höheren Diploms
begonnen hat, ohne dass ein direkter Zusammenhang mit der Funktion begonnen hat, ohne dass ein direkter Zusammenhang mit der Funktion
besteht, die es ausführt oder für die es bestellt ist. besteht, die es ausführt oder für die es bestellt ist.
Die Diensterleichterungen sind auf die Anpassung des gesetzlichen Die Diensterleichterungen sind auf die Anpassung des gesetzlichen
Arbeitsstundenplans an bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit Arbeitsstundenplans an bestimmte Verpflichtungen im Zusammenhang mit
dem Unterricht begrenzt (zum Beispiel : an bestimmten Arbeitstagen dem Unterricht begrenzt (zum Beispiel : an bestimmten Arbeitstagen
früher aufhören und die Stunden an anderen Tagen "nachholen" usw.). früher aufhören und die Stunden an anderen Tagen "nachholen" usw.).
Diese Studien oder Ausbildungen werden also nicht als nützlich Diese Studien oder Ausbildungen werden also nicht als nützlich
anerkannt. anerkannt.
In diesem Fall gibt es daher keine Unterstützung für die Schulkosten In diesem Fall gibt es daher keine Unterstützung für die Schulkosten
(Einschreibung, Arbeiten, Endarbeit usw.); die Stunden der Anwesenheit (Einschreibung, Arbeiten, Endarbeit usw.); die Stunden der Anwesenheit
im Unterricht werden nicht angerechnet und geben kein Anrecht auf eine im Unterricht werden nicht angerechnet und geben kein Anrecht auf eine
Zulage oder auf eine Vergütung. Zulage oder auf eine Vergütung.
Während der Kurse, Prüfungen oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Während der Kurse, Prüfungen oder Aktivitäten im Zusammenhang mit dem
Studium wird das Personalmitglied nicht als Dienst tuend betrachtet. Studium wird das Personalmitglied nicht als Dienst tuend betrachtet.
4. ÜBERGANGSMASSNAHME 4. ÜBERGANGSMASSNAHME
Das Personalmitglied, das bereits eine "nützliche" Ausbildung gemäss Das Personalmitglied, das bereits eine "nützliche" Ausbildung gemäss
den einschlägigen alten Regelungen begonnen hat, darf diese unter den den einschlägigen alten Regelungen begonnen hat, darf diese unter den
gleichen Bedingungen wie vorher fortsetzen. Diesbezüglich verweise ich gleichen Bedingungen wie vorher fortsetzen. Diesbezüglich verweise ich
Sie insbesondere auf Artikel XII.VIII.3 des RSPol. Sie insbesondere auf Artikel XII.VIII.3 des RSPol.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
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