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Meertalige weergave van Omzendbrief van 25/06/2002
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Omzendbrief GPI 15bis betreffende de mobiliteitscyclus, inzonderheid de etappe volgend op de vacantstelling van de ambten en de kandidaatstellingen, houdende verduidelijkingen inzake de toepassing van de rechtspositieregeling betreffende de externe werving van CALog-personeel in de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus, en betreffende bepaalde interne verschuivingen. - Duitse vertaling Circulaire GPI 15bis concernant l'étape du cycle de mobilité succédant à la publication des emplois vacants et l'introduction des candidatures, portant des éclaircissements quant à l'application de la réglementation sur la position juridique en matière d'engagement externe de personnel CALog dans la police intégrée, structurée à deux niveaux, et en matière de glissements internes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 JUNI 2002. - Omzendbrief GPI 15bis betreffende de 25 JUIN 2002. - Circulaire GPI 15bis concernant l'étape du cycle de
mobiliteitscyclus, inzonderheid de etappe volgend op de vacantstelling mobilité succédant à la publication des emplois vacants et
van de ambten en de kandidaatstellingen, houdende verduidelijkingen l'introduction des candidatures, portant des éclaircissements quant à
inzake de toepassing van de rechtspositieregeling betreffende de l'application de la réglementation sur la position juridique en
externe werving van CALog-personeel in de geïntegreerde politie, matière d'engagement externe de personnel CALog dans la police
gestructureerd op twee niveaus, en betreffende bepaalde interne intégrée, structurée à deux niveaux, et en matière de glissements
verschuivingen. - Duitse vertaling internes. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
15bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 25 juni 2002 circulaire GPI 15bis du Ministre de l'Intérieur du 25 juin 2002
betreffende de mobiliteitscyclus, inzonderheid de etappe volgend op de concernant l'étape du cycle de mobilité succédant à la publication des
vacantstelling van de ambten en de kandidaatstellingen, houdende emplois vacants et l'introduction des candidatures, portant des
verduidelijkingen inzake de toepassing van de rechtspositieregeling éclaircissements quant à l'application de la réglementation sur la
betreffende de externe werving van CALog-personeel in de geïntegreerde position juridique en matière d'engagement externe de personnel CALog
politie, gestructureerd op twee niveaus, en betreffende bepaalde dans la police intégrée, structurée à deux niveaux, et en matière de
interne verschuivingen (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2002), glissements internes (Moniteur belge du 28 juin 2002), établie par le
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
25. JUNI 2002 - Rundschreiben GPI 15bis über den Mobilitätszyklus, 25. JUNI 2002 - Rundschreiben GPI 15bis über den Mobilitätszyklus,
insbesondere die Etappe nach der Veröffentlichung der vakanten Stellen insbesondere die Etappe nach der Veröffentlichung der vakanten Stellen
und der Einreichung der Bewerbungen, und zur Erläuterung der Anwendung und der Einreichung der Bewerbungen, und zur Erläuterung der Anwendung
der Rechtsstellungsregelung in puncto externe Einstellung von der Rechtsstellungsregelung in puncto externe Einstellung von
CALog-Personal in der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten CALog-Personal in der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizei und in puncto interne Verschiebungen Polizei und in puncto interne Verschiebungen
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An den Generalkommissar der föderalen Polizei An den Generalkommissar der föderalen Polizei
An die Korpschefs der lokalen Polizei An die Korpschefs der lokalen Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei
An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
Seit den Octopus-Abkommen ist die Polizei unseres Landes ständig in Seit den Octopus-Abkommen ist die Polizei unseres Landes ständig in
Bewegung. Von dieser Polizei erwarte ich, dass sie ein Organisation Bewegung. Von dieser Polizei erwarte ich, dass sie ein Organisation
ist, die stets bemüht ist, sich zu verbessern, und fähig ist, sich der ist, die stets bemüht ist, sich zu verbessern, und fähig ist, sich der
Entwicklung der Bedürfnisse anzupassen. Ich erwarte zudem, dass sie Entwicklung der Bedürfnisse anzupassen. Ich erwarte zudem, dass sie
die Prozesse und Verfahren permanent in Frage stellt und notfalls die die Prozesse und Verfahren permanent in Frage stellt und notfalls die
nötigen Verbesserungen vornimmt, damit möglichst effiziente und nötigen Verbesserungen vornimmt, damit möglichst effiziente und
effektive Dienstleistungen geboten werden können. effektive Dienstleistungen geboten werden können.
Der erste Mobilitätszyklus läuft bereits. Für etwa 2 000 für vakant Der erste Mobilitätszyklus läuft bereits. Für etwa 2 000 für vakant
erklärte Stellen haben ungefähr 3 800 Personalmitglieder der Polizei, erklärte Stellen haben ungefähr 3 800 Personalmitglieder der Polizei,
sei es des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikpersonals sei es des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikpersonals
(CALog abgekürzt), beinah 8 000 Anträge eingereicht. (CALog abgekürzt), beinah 8 000 Anträge eingereicht.
Jetzt scheint es mir nützlich, angesichts der zahlreichen Fragen, die Jetzt scheint es mir nützlich, angesichts der zahlreichen Fragen, die
gestellt worden sind, eine Reihe von Erläuterungen und Richtlinien gestellt worden sind, eine Reihe von Erläuterungen und Richtlinien
über die Phase nach der Vakanterklärung der Stellen und der über die Phase nach der Vakanterklärung der Stellen und der
Einreichung der Bewerbungen zu erteilen. Einreichung der Bewerbungen zu erteilen.
1. Mobilitätszyklus: Erläuterungen und Richtlinien für die Phase nach 1. Mobilitätszyklus: Erläuterungen und Richtlinien für die Phase nach
der Vakanterklärung und der Einreichung der Bewerbungen der Vakanterklärung und der Einreichung der Bewerbungen
1.1 Arbeitsbewertung "GPI 11" 1.1 Arbeitsbewertung "GPI 11"
Gemäss Artikel VI.II.13 Nr. 4 des RSPol muss jede Mobilitätsakte die Gemäss Artikel VI.II.13 Nr. 4 des RSPol muss jede Mobilitätsakte die
letzte Arbeitsbewertung enthalten. In meinem Rundschreiben GPI 11 sind letzte Arbeitsbewertung enthalten. In meinem Rundschreiben GPI 11 sind
die näheren Regeln für das in Titel I von Teil VII des RSPol die näheren Regeln für das in Titel I von Teil VII des RSPol
beschriebene Bewertungsverfahren festgelegt worden und ist dieses beschriebene Bewertungsverfahren festgelegt worden und ist dieses
Verfahren auf den 1. April 2003 verschoben worden. Bis zu diesem Datum Verfahren auf den 1. April 2003 verschoben worden. Bis zu diesem Datum
gilt ein Stellungnahmeverfahren (das nicht mit der gegebenenfalls vom gilt ein Stellungnahmeverfahren (das nicht mit der gegebenenfalls vom
Korpschef der Herkunftseinheit eingeholten Stellungnahme zu Korpschef der Herkunftseinheit eingeholten Stellungnahme zu
verwechseln ist). Die meisten Stellungnahmen "GPI 11", die abgegeben verwechseln ist). Die meisten Stellungnahmen "GPI 11", die abgegeben
worden sind, sind natürlich günstig und bereiten kein Problem, genauso worden sind, sind natürlich günstig und bereiten kein Problem, genauso
wenig wie die Stellungnahmen, die zwar ungünstig ausfallen, jedoch wenig wie die Stellungnahmen, die zwar ungünstig ausfallen, jedoch
nicht von der bewerteten Person angefochten worden sind. Für eine nicht von der bewerteten Person angefochten worden sind. Für eine
ungünstige Stellungnahme, die angefochten worden ist und gegen die ungünstige Stellungnahme, die angefochten worden ist und gegen die
Wiederspruch bei der Generalinspektion der föderalen und der lokalen Wiederspruch bei der Generalinspektion der föderalen und der lokalen
Polizei eingelegt worden ist, ist es möglich, dass in dieser Polizei eingelegt worden ist, ist es möglich, dass in dieser
bergangsperiode Auswahlverfahren für die Mobilität durchgeführt bergangsperiode Auswahlverfahren für die Mobilität durchgeführt
werden, bevor die Generaldirektion eine endgültige Entscheidung über werden, bevor die Generaldirektion eine endgültige Entscheidung über
das Widerspruchsverfahren getroffen hat. In einem solchen Fall sollte das Widerspruchsverfahren getroffen hat. In einem solchen Fall sollte
die Behörde, die die Auswahl vornimmt, die betroffenen die Behörde, die die Auswahl vornimmt, die betroffenen
Personalmitglieder "unter Vorbehalt" am Auswahlverfahren teilnehmen Personalmitglieder "unter Vorbehalt" am Auswahlverfahren teilnehmen
lassen, damit diese bis zum endgültigen Ergebnis des angestrengten lassen, damit diese bis zum endgültigen Ergebnis des angestrengten
Widerspruchsverfahrens all ihre Chancen bewahren. Widerspruchsverfahrens all ihre Chancen bewahren.
1.2 Beantragte Mobilität zu einer Stelle innerhalb derselben Zone oder 1.2 Beantragte Mobilität zu einer Stelle innerhalb derselben Zone oder
innerhalb derselben Direktion oder innerhalb eines Dienstes, der innerhalb derselben Direktion oder innerhalb eines Dienstes, der
direkt vom Generalkommissar oder von einer Generaldirektion abhängt direkt vom Generalkommissar oder von einer Generaldirektion abhängt
Nichts verhindert, dass eine solche Mobilität beantragt wird. Der Nichts verhindert, dass eine solche Mobilität beantragt wird. Der
Betreffende beantragt keine Mobilität zu einem anderen Korps hin und Betreffende beantragt keine Mobilität zu einem anderen Korps hin und
kommt also den Bestimmungen von Artikel VI.II.10 des RSPol in Bezug kommt also den Bestimmungen von Artikel VI.II.10 des RSPol in Bezug
auf die Anwesenheitsdauer nach. Er braucht also keine drei Jahre in auf die Anwesenheitsdauer nach. Er braucht also keine drei Jahre in
der Stelle, die er zum Zeitpunkt des Antrags bekleidet, gewesen zu der Stelle, die er zum Zeitpunkt des Antrags bekleidet, gewesen zu
sein. Wird er jedoch für die Stelle, die durch Mobilität für vakant sein. Wird er jedoch für die Stelle, die durch Mobilität für vakant
erklärt worden ist, bestellt, so muss er sie drei Jahre lang besetzen, erklärt worden ist, bestellt, so muss er sie drei Jahre lang besetzen,
bevor er eine neue Mobilität zu einem anderen Korps, zu einer anderen bevor er eine neue Mobilität zu einem anderen Korps, zu einer anderen
Direktion oder zu einem Dienst beantragt, der direkt vom Direktion oder zu einem Dienst beantragt, der direkt vom
Generalkommissar oder von einer Generaldirektion abhängt. Generalkommissar oder von einer Generaldirektion abhängt.
1.3 Anwesenheitsdauer für das CALog-Personal, das den Dienst nach dem 1.3 Anwesenheitsdauer für das CALog-Personal, das den Dienst nach dem
1. April 2001 angetreten hat 1. April 2001 angetreten hat
Gemäss Artikel XII.VI.3 des RSPol betrifft die Bestimmung in Bezug auf Gemäss Artikel XII.VI.3 des RSPol betrifft die Bestimmung in Bezug auf
die Anwesenheitsdauer von drei Jahren nur die Personalmitglieder, die die Anwesenheitsdauer von drei Jahren nur die Personalmitglieder, die
am 1. April 2001, Datum des In-Kraft-Tretens des RSPol, bereits zur am 1. April 2001, Datum des In-Kraft-Tretens des RSPol, bereits zur
Polizei gehörten und noch keine Stelle über die Mobilität erhalten Polizei gehörten und noch keine Stelle über die Mobilität erhalten
haben. Das CALog-Personal, das nach diesem Datum den Dienst bei der haben. Das CALog-Personal, das nach diesem Datum den Dienst bei der
Polizei angetreten hat, erfüllt nicht diese Bedingung und muss demnach Polizei angetreten hat, erfüllt nicht diese Bedingung und muss demnach
auch drei Jahre lang in seiner Stelle bleiben, bevor es die Mobilität auch drei Jahre lang in seiner Stelle bleiben, bevor es die Mobilität
beantragen darf. beantragen darf.
1.4 Vom Bewerber um die Mobilität für die Auswahlverfahren 1.4 Vom Bewerber um die Mobilität für die Auswahlverfahren
aufgewendete Zeit aufgewendete Zeit
Die Personalmitglieder, die als Bewerber an einem Auswahlverfahren im Die Personalmitglieder, die als Bewerber an einem Auswahlverfahren im
Rahmen der Mobilität teilnehmen, erhalten die Erlaubnis, dem Dienst Rahmen der Mobilität teilnehmen, erhalten die Erlaubnis, dem Dienst
während der Dienststunden für die hierzu erforderliche Zeit während der Dienststunden für die hierzu erforderliche Zeit
fernzubleiben. Diese Freistellung wird allerdings nicht als fernzubleiben. Diese Freistellung wird allerdings nicht als
Dienstleistung angerechnet. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren Dienstleistung angerechnet. Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren
gibt daher auch kein Anrecht auf die Vergütungen für berstünden, gibt daher auch kein Anrecht auf die Vergütungen für berstünden,
Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit an Feiertagen oder Nachtarbeit, Wochenendarbeit oder Arbeit an Feiertagen oder
Mahlzeitvergütungen. Mahlzeitvergütungen.
Die Fahrt vom und bis zum Ort, an dem das Auswahlverfahren Die Fahrt vom und bis zum Ort, an dem das Auswahlverfahren
durchgeführt wird, wird hingegen als Dienstfahrt betrachtet. Das durchgeführt wird, wird hingegen als Dienstfahrt betrachtet. Das
heisst also, dass das Personalmitglied gegebenenfalls bei einem Unfall heisst also, dass das Personalmitglied gegebenenfalls bei einem Unfall
versichert bleibt und Anspruch auf eine Rückerstattung der dabei versichert bleibt und Anspruch auf eine Rückerstattung der dabei
entstandenen Kosten gemäss den Bestimmungen über die Dienstfahrten entstandenen Kosten gemäss den Bestimmungen über die Dienstfahrten
hat. Es kann sogar die Erlaubnis erhalten, eine Dienstfahrzeug zu hat. Es kann sogar die Erlaubnis erhalten, eine Dienstfahrzeug zu
benutzen, sofern der Dienst dies zulässt. benutzen, sofern der Dienst dies zulässt.
Ausnahme Ausnahme
Wenn das Auswahlverfahren für ein und dieselbe Stelle mehr als einen Wenn das Auswahlverfahren für ein und dieselbe Stelle mehr als einen
Kalendertag in Anspruch nimmt, gilt folgende Regel: Kalendertag in Anspruch nimmt, gilt folgende Regel:
- erster Tag: Hier gelten die oben erwähnten Modalitäten. - erster Tag: Hier gelten die oben erwähnten Modalitäten.
- übrige Auswahltage: Die Tage, an denen das Personalmitglied am - übrige Auswahltage: Die Tage, an denen das Personalmitglied am
Auswahlverfahren teilnimmt, werden für eine Pauschaldauer von 7 Auswahlverfahren teilnimmt, werden für eine Pauschaldauer von 7
Stunden 36 Minuten beziehungsweise 3 Stunden 48 Minuten angerechnet, Stunden 36 Minuten beziehungsweise 3 Stunden 48 Minuten angerechnet,
je nachdem, ob das Verfahren einen ganzen oder einen halben Tag, je nachdem, ob das Verfahren einen ganzen oder einen halben Tag,
einschliesslich der Fahrten, in Anspruch nimmt. Auswahlverfahren am einschliesslich der Fahrten, in Anspruch nimmt. Auswahlverfahren am
Wochenende müssen vermieden werden. Sind diese trotzdem erforderlich, Wochenende müssen vermieden werden. Sind diese trotzdem erforderlich,
so hat das Personalmitglied ein Anrecht auf eine Vergütung für so hat das Personalmitglied ein Anrecht auf eine Vergütung für
Wochenendarbeit, die pauschal für 7 Stunden 36 Minuten beziehungsweise Wochenendarbeit, die pauschal für 7 Stunden 36 Minuten beziehungsweise
3 Stunden 48 Minuten gewährt wird. Aufgrund der Pauschalberechnung 3 Stunden 48 Minuten gewährt wird. Aufgrund der Pauschalberechnung
wird keine Vergütung für Nachtarbeit gewährt. Die Bestimmungen über wird keine Vergütung für Nachtarbeit gewährt. Die Bestimmungen über
die Dienstfahrten bleiben weiterhin anwendbar. die Dienstfahrten bleiben weiterhin anwendbar.
1.5 Ernennung oder Einstellung, die eine vorherige funktionelle 1.5 Ernennung oder Einstellung, die eine vorherige funktionelle
Ausbildung erfordert Ausbildung erfordert
In Artikel VI.II.23 des RSPol wird bestimmt, dass die Ernennung, die In Artikel VI.II.23 des RSPol wird bestimmt, dass die Ernennung, die
endgültige Zuweisung oder die Einstellung eines Bewerbers in eine endgültige Zuweisung oder die Einstellung eines Bewerbers in eine
Stelle, für die man vorher ein Brevet (funktionelle Ausbildung) Stelle, für die man vorher ein Brevet (funktionelle Ausbildung)
erhalten haben muss, bis zum Tag der Erlangung des erforderlichen erhalten haben muss, bis zum Tag der Erlangung des erforderlichen
Brevets aufgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört der Bewerber Brevets aufgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gehört der Bewerber
weiterhin seinem Herkunftskorps an. weiterhin seinem Herkunftskorps an.
Damit das Herkunftskorps nicht die Kosten einer längeren Ausbildung Damit das Herkunftskorps nicht die Kosten einer längeren Ausbildung
für ein Personalmitglied tragen muss, das ihm selbst nichts einbringen für ein Personalmitglied tragen muss, das ihm selbst nichts einbringen
wird, kündige ich bereits jetzt an, dass ich eine Abänderung des RSPol wird, kündige ich bereits jetzt an, dass ich eine Abänderung des RSPol
vorschlagen werde, damit bei solchen längeren spezialisierten vorschlagen werde, damit bei solchen längeren spezialisierten
Ausbildungen die Mobilität des Bewerbers zum Bestimmungskorps Ausbildungen die Mobilität des Bewerbers zum Bestimmungskorps
(meistens zur föderalen Polizei) sofort erfolgt. Sollte der (meistens zur föderalen Polizei) sofort erfolgt. Sollte der
Betreffende bei der Ausbildung durchfallen, wird er entweder im Betreffende bei der Ausbildung durchfallen, wird er entweder im
gegenseitigen Einvernehmen in das neue Korps versetzt oder, selbst bei gegenseitigen Einvernehmen in das neue Korps versetzt oder, selbst bei
Überzahl, zum Herkunftskorps zurückkehren. Dieses Verfahren ist schon Überzahl, zum Herkunftskorps zurückkehren. Dieses Verfahren ist schon
jetzt anwendbar. jetzt anwendbar.
1.6 Arbeitsweise der Auswahlkommissionen 1.6 Arbeitsweise der Auswahlkommissionen
Für eine bestimmte Anzahl Stellen hat die Behörde, die über die Für eine bestimmte Anzahl Stellen hat die Behörde, die über die
Vakanterklärung und den Auswahlmodus entscheidet, gemäss Artikel Vakanterklärung und den Auswahlmodus entscheidet, gemäss Artikel
VI.II.21 Nr. 4 des RSPol bestimmt, dass die Stellungnahme einer VI.II.21 Nr. 4 des RSPol bestimmt, dass die Stellungnahme einer
Auswahlkommission eingeholt wird. In Bezug auf die Zusammensetzung und Auswahlkommission eingeholt wird. In Bezug auf die Zusammensetzung und
die Arbeitsweise dieser Kommissionen genügt es, sich auf die Artikel die Arbeitsweise dieser Kommissionen genügt es, sich auf die Artikel
VI.II.28 bis VI.II.68 des RSPol zu beziehen. Die Artikel VI.II.28 und VI.II.28 bis VI.II.68 des RSPol zu beziehen. Die Artikel VI.II.28 und
VI.II.35 des RSPol lassen zu, dass die Auswahlkommission nach VI.II.35 des RSPol lassen zu, dass die Auswahlkommission nach
Aktenlage entscheidet. Die Auswahlkommission kann jedoch auch die Aktenlage entscheidet. Die Auswahlkommission kann jedoch auch die
Bewerber von Amts wegen oder auf Bitte anhören. Die Bitte eines Bewerber von Amts wegen oder auf Bitte anhören. Die Bitte eines
Bewerbers, angehört zu werden, ist nicht verpflichtend und kann nach Bewerbers, angehört zu werden, ist nicht verpflichtend und kann nach
Begründung von der Kommission abgelehnt werden. Wenn aber beschlossen Begründung von der Kommission abgelehnt werden. Wenn aber beschlossen
wird, einen Bewerber anzuhören, müssen auch alle anderen Bewerber wird, einen Bewerber anzuhören, müssen auch alle anderen Bewerber
angehört werden. angehört werden.
1.7 Anwendung der Auswahlmodalitäten, die die zuständige Behörde 1.7 Anwendung der Auswahlmodalitäten, die die zuständige Behörde
gemäss Artikel VI.II.21 des RSPol bestimmt hat gemäss Artikel VI.II.21 des RSPol bestimmt hat
Das, was angekündigt worden ist, muss natürlich angewandt werden. Wenn Das, was angekündigt worden ist, muss natürlich angewandt werden. Wenn
eine Bewerbungsgespräch angekündigt worden ist, müssen alle Bewerber eine Bewerbungsgespräch angekündigt worden ist, müssen alle Bewerber
einer Unterredung unterworfen werden. einer Unterredung unterworfen werden.
1.8 Ernennung oder Einstellung und Bekanntgabe davon 1.8 Ernennung oder Einstellung und Bekanntgabe davon
Zahlreiche Personalmitglieder haben die Mobilität beantragt, oft für Zahlreiche Personalmitglieder haben die Mobilität beantragt, oft für
mehrere Stellen in verschiedenen Korps. Eine Ernennungs- mehrere Stellen in verschiedenen Korps. Eine Ernennungs-
beziehungsweise Einstellungsbehörde kann natürlich nur ein Mal einen beziehungsweise Einstellungsbehörde kann natürlich nur ein Mal einen
Bewerber für verschiedene Stellen im selben Korps ernennen oder Bewerber für verschiedene Stellen im selben Korps ernennen oder
einstellen. Dagegen kann ein Bewerber in zwei oder mehreren Korps einstellen. Dagegen kann ein Bewerber in zwei oder mehreren Korps
(ungefähr) zur gleichen Zeit ernannt oder eingestellt werden. Zudem (ungefähr) zur gleichen Zeit ernannt oder eingestellt werden. Zudem
wird in Artikel VI.II.25 des RSPol vorgesehen, dass das wird in Artikel VI.II.25 des RSPol vorgesehen, dass das
Personalmitglied, dem eine Stelle über Mobilität zugewiesen wird, Personalmitglied, dem eine Stelle über Mobilität zugewiesen wird,
diese Stelle binnen einem Monat nach der Mitteilung dieser Zuweisung diese Stelle binnen einem Monat nach der Mitteilung dieser Zuweisung
bekleiden muss. Dies alles kann Koordinationsprobleme verursachen und bekleiden muss. Dies alles kann Koordinationsprobleme verursachen und
zu administrativen und funktionellen Überbelastungen führen, die ich zu administrativen und funktionellen Überbelastungen führen, die ich
gerade im Rahmen der administrativen Vereinfachung auf ein Mindestmass gerade im Rahmen der administrativen Vereinfachung auf ein Mindestmass
begrenzen möchte. begrenzen möchte.
Die Ernennungsbehörden (oder Einstellungsbehörden) werden daher Die Ernennungsbehörden (oder Einstellungsbehörden) werden daher
gebeten, der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung (DPM gebeten, der Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung (DPM
abgekürzt), rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, die Ernennung abgekürzt), rue Fritz Toussaint 47 in 1050 Brüssel, die Ernennung
(oder Einstellung) im Prinzip am darauffolgenden Werktag mitzuteilen. (oder Einstellung) im Prinzip am darauffolgenden Werktag mitzuteilen.
Als Regel schlage ich vor, in der Ernennungs- oder Einstellungsakte zu Als Regel schlage ich vor, in der Ernennungs- oder Einstellungsakte zu
vermerken, dass die Ernennung beziehungsweise Einstellung mit dem Tag vermerken, dass die Ernennung beziehungsweise Einstellung mit dem Tag
wirksam wird, an dem die Stelle tatsächlich bekleidet wird. Das genaue wirksam wird, an dem die Stelle tatsächlich bekleidet wird. Das genaue
Datum wird dann vom Korpschef oder von dem Direktor oder dem Datum wird dann vom Korpschef oder von dem Direktor oder dem
Dienstleiter, der direkt vom Generalkommissar oder von einer Dienstleiter, der direkt vom Generalkommissar oder von einer
Generaldirektion abhängt, nach Absprache mit dem Herkunftskorps und Generaldirektion abhängt, nach Absprache mit dem Herkunftskorps und
dem Bewerber festgelegt. Damit es technisch möglich ist, die Ernennung dem Bewerber festgelegt. Damit es technisch möglich ist, die Ernennung
(oder Einstellung) vorher bekannt zu geben, dürfte der effektive (oder Einstellung) vorher bekannt zu geben, dürfte der effektive
Amtsantritt erst drei Wochen nach Versand der Ernennungsakte an die Amtsantritt erst drei Wochen nach Versand der Ernennungsakte an die
DPM erfolgen. Zur Vereinfachung der Berechnung des Gehalts, der DPM erfolgen. Zur Vereinfachung der Berechnung des Gehalts, der
Entschädigungen, der Leistungszeiten usw. sollte der effektive Entschädigungen, der Leistungszeiten usw. sollte der effektive
Amtsantritt zudem nur zu Beginn einer Bezugsperiode zugelassen werden. Amtsantritt zudem nur zu Beginn einer Bezugsperiode zugelassen werden.
In allen Fällen wird das betroffene Personalmitglied das Amt am ersten In allen Fällen wird das betroffene Personalmitglied das Amt am ersten
Kalendertag eines Monats antreten. Kalendertag eines Monats antreten.
Die DPM macht so schnell wie möglich (binnen drei Wochen) die durch Die DPM macht so schnell wie möglich (binnen drei Wochen) die durch
Artikel VI.II.25 des RSPol (ohne nähere Angabe eines Datums) Artikel VI.II.25 des RSPol (ohne nähere Angabe eines Datums)
vorgeschriebene Mitteilung mittels eines Personalblatts. Die DPM vorgeschriebene Mitteilung mittels eines Personalblatts. Die DPM
informiert zudem die Herkunftsbehörde, damit diese gegebenenfalls auf informiert zudem die Herkunftsbehörde, damit diese gegebenenfalls auf
das in Artikel VI.II.26 des RSPol beschriebene Verfahren "Aufschub des das in Artikel VI.II.26 des RSPol beschriebene Verfahren "Aufschub des
Mobilitätsdatums" zurückgreifen kann. Mobilitätsdatums" zurückgreifen kann.
Damit jedoch der Königliche Erlass vom 26. Mai 2002 zur Gewährung Damit jedoch der Königliche Erlass vom 26. Mai 2002 zur Gewährung
einer einmaligen Zulage an bestimmte Personalmitglieder der einer einmaligen Zulage an bestimmte Personalmitglieder der
Überschusszonen zur Anwendung kommen kann, bitte ich alle Überschusszonen zur Anwendung kommen kann, bitte ich alle
Ernennungsbehörden mit den Ernennungen zu warten, bis ich die Liste Ernennungsbehörden mit den Ernennungen zu warten, bis ich die Liste
dieser Überschusszonen bekannt gegeben habe, da Prioritäts- und dieser Überschusszonen bekannt gegeben habe, da Prioritäts- und
Prämienmassnahmen hiermit verbunden sind. Prämienmassnahmen hiermit verbunden sind.
Nach effektivem Amtsantritt informiert die Ernennungsbehörde (oder Nach effektivem Amtsantritt informiert die Ernennungsbehörde (oder
Einstellungsbehörde) (beziehungsweise ihr Korpschef) so schnell wie Einstellungsbehörde) (beziehungsweise ihr Korpschef) so schnell wie
möglich die DPM. Die DPM macht dann eine zweite Mitteilung "Artikel möglich die DPM. Die DPM macht dann eine zweite Mitteilung "Artikel
VI.II.25 des RSPol" (diesmal mit Angabe des Datums). VI.II.25 des RSPol" (diesmal mit Angabe des Datums).
Sollte das ernannte (eingestellte) Personalmitglied nach der ersten Sollte das ernannte (eingestellte) Personalmitglied nach der ersten
Mitteilung seiner Ernennung (Einstellung) ausnahmsweise sein Amt nicht Mitteilung seiner Ernennung (Einstellung) ausnahmsweise sein Amt nicht
binnen einem Monat antreten, kann die ernennende (einstellende) binnen einem Monat antreten, kann die ernennende (einstellende)
Behörde nach dem gleichen Verfahren noch einen anderen erfolgreichen Behörde nach dem gleichen Verfahren noch einen anderen erfolgreichen
Teilnehmer des Auswahlverfahrens in die noch offenstehende Stelle Teilnehmer des Auswahlverfahrens in die noch offenstehende Stelle
ernennen (einstellen), sofern dieser andere Bewerber in der ernennen (einstellen), sofern dieser andere Bewerber in der
Zwischenzeit kein anderes Amt angetreten hat. Sobald man ein neues Amt Zwischenzeit kein anderes Amt angetreten hat. Sobald man ein neues Amt
angetreten hat, kann man aufgrund der Bestimmungen von Artikel angetreten hat, kann man aufgrund der Bestimmungen von Artikel
VI.II.10 Nr. 1 des RSPol innerhalb drei Jahren nicht mehr neu ernannt VI.II.10 Nr. 1 des RSPol innerhalb drei Jahren nicht mehr neu ernannt
(eingestellt) werden und alle anderen laufenden Bewerbungen werden (eingestellt) werden und alle anderen laufenden Bewerbungen werden
annulliert. annulliert.
Wenn auf das in Artikel VI.II.26 des RSPol beschriebene Verfahren Wenn auf das in Artikel VI.II.26 des RSPol beschriebene Verfahren
"Aufschub des Mobilitätsdatums" zurückgegriffen wird, wird davon "Aufschub des Mobilitätsdatums" zurückgegriffen wird, wird davon
ausgegangen, dass die Person, die die Stelle innerhalb dreissig Tagen ausgegangen, dass die Person, die die Stelle innerhalb dreissig Tagen
nach der ersten Mitteilung nicht abgelehnt hat, das Amt angetreten hat nach der ersten Mitteilung nicht abgelehnt hat, das Amt angetreten hat
und definitiv ernannt (eingestellt) ist. und definitiv ernannt (eingestellt) ist.
Die DPM wird ihrerseits die Ernennungsbehörden (oder Die DPM wird ihrerseits die Ernennungsbehörden (oder
Einstellungsbehörden) der anderen Stellen, um die sich der Bewerber Einstellungsbehörden) der anderen Stellen, um die sich der Bewerber
beworben hat, informieren, wenn dieser sein Amt tatsächlich angetreten beworben hat, informieren, wenn dieser sein Amt tatsächlich angetreten
hat und daher während drei Jahren nicht mehr ernannt (eingestellt) hat und daher während drei Jahren nicht mehr ernannt (eingestellt)
werden kann, sodass nicht unnötigerweise Zeit, Kosten und werden kann, sodass nicht unnötigerweise Zeit, Kosten und
Verwaltungsarbeit für nutzlose Auswahlverfahren und Ernennungen Verwaltungsarbeit für nutzlose Auswahlverfahren und Ernennungen
(Einstellungen) aufgewendet werden. (Einstellungen) aufgewendet werden.
1.9 Anwendung des Verfahrens "Aufschub des Mobilitätsdatums" 1.9 Anwendung des Verfahrens "Aufschub des Mobilitätsdatums"
Ein Personalmitglied darf nicht durch die Anwendung des in Artikel Ein Personalmitglied darf nicht durch die Anwendung des in Artikel
VI.II.26 des RSPol beschriebenen Verfahrens "Aufschub des VI.II.26 des RSPol beschriebenen Verfahrens "Aufschub des
Mobilitätsdatums" benachteiligt sein. Wenn keine Beförderung an die Mobilitätsdatums" benachteiligt sein. Wenn keine Beförderung an die
Ernennung gekoppelt ist, bereitet dies aufgrund der Bestimmungen von Ernennung gekoppelt ist, bereitet dies aufgrund der Bestimmungen von
Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 20. November 2001 zur
Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der Bestimmung der Modalitäten über die Mobilität des Personals der
Polizeidienste kein Problem. In diesem Fall beginnt die Zeit der Polizeidienste kein Problem. In diesem Fall beginnt die Zeit der
Anwesenheit in der Stelle nämlich mit dem Tag der Ernennung, ohne dass Anwesenheit in der Stelle nämlich mit dem Tag der Ernennung, ohne dass
diese durch den Aufschub beeinträchtigt wird (Dieses Datum wird diese durch den Aufschub beeinträchtigt wird (Dieses Datum wird
ebenfalls im bestätigenden Personalblatt vermerkt). Wenn eine ebenfalls im bestätigenden Personalblatt vermerkt). Wenn eine
Beförderung an die Ernennung gekoppelt ist, muss die Ernennungsbehörde Beförderung an die Ernennung gekoppelt ist, muss die Ernennungsbehörde
des Herkunftskorps einen Erlass zur Ernennung in den neuen Dienstgrad des Herkunftskorps einen Erlass zur Ernennung in den neuen Dienstgrad
beschliessen, notfalls indem dadurch der vorgeschriebene beschliessen, notfalls indem dadurch der vorgeschriebene
Personalbestand überschritten wird. Die Behörde, zu der der Personalbestand überschritten wird. Die Behörde, zu der der
Betreffende wechseln soll, beschliesst einen Ernennungserlass, in dem Betreffende wechseln soll, beschliesst einen Ernennungserlass, in dem
das Datum des Mobilitätsaufschubs vermerkt ist. Das Datum der das Datum des Mobilitätsaufschubs vermerkt ist. Das Datum der
Beförderung wird aufgrund der Bestimmungen von Artikel VI.II.25 des Beförderung wird aufgrund der Bestimmungen von Artikel VI.II.25 des
RSPol der Erste des Monats sein, der dem Ablauf eines Zeitraums von RSPol der Erste des Monats sein, der dem Ablauf eines Zeitraums von
einem Monat nach Mitteilung des Ernennungserlasses dieser Behörde einem Monat nach Mitteilung des Ernennungserlasses dieser Behörde
folgt. Wenn der Betreffende vorher bereits ausdrücklich den Wunsch folgt. Wenn der Betreffende vorher bereits ausdrücklich den Wunsch
geäussert hat, besagte Stelle zu bekleiden, kann die Ernennung zwar geäussert hat, besagte Stelle zu bekleiden, kann die Ernennung zwar
früher erfolgen, jedoch immer am Ersten eines Monats. früher erfolgen, jedoch immer am Ersten eines Monats.
Die Kosten für die Anwendung des Verfahrens "Aufschub des Die Kosten für die Anwendung des Verfahrens "Aufschub des
Mobilitätsdatums" gehen zu Lasten des Herkunftskorps, einschliesslich Mobilitätsdatums" gehen zu Lasten des Herkunftskorps, einschliesslich
der Mehrkosten für die Beförderung. der Mehrkosten für die Beförderung.
1.10 Ernennungen (oder Einstellungen) in den lokalen Polizeidiensten, 1.10 Ernennungen (oder Einstellungen) in den lokalen Polizeidiensten,
die noch nicht eingerichtet sind die noch nicht eingerichtet sind
Gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2001 zur Gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2001 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung
des Personals der Polizeidienste können Stellen des Einsatzkaders oder des Personals der Polizeidienste können Stellen des Einsatzkaders oder
des Verwaltungs- und Logistikkaders in einer noch nicht eingerichteten des Verwaltungs- und Logistikkaders in einer noch nicht eingerichteten
lokalen Polizei (in den betroffenen Gemeindepolizeikorps) für vakant lokalen Polizei (in den betroffenen Gemeindepolizeikorps) für vakant
erklärt werden. Sofern die lokale Polizei zum Zeitpunkt der Ernennung erklärt werden. Sofern die lokale Polizei zum Zeitpunkt der Ernennung
(oder Einstellung) noch nicht eingerichtet ist, können die (oder Einstellung) noch nicht eingerichtet ist, können die
Gemeindebehörden eines der Gemeindepolizeikorps in Anwendung derselben Gemeindebehörden eines der Gemeindepolizeikorps in Anwendung derselben
Gesetzesbestimmung Ernennungen (oder Einstellungen) in ein Gesetzesbestimmung Ernennungen (oder Einstellungen) in ein
Gemeindepolizeikorps vornehmen. Gemeindepolizeikorps vornehmen.
1.11 Administrative Abwicklung des Mobilitätsverfahrens 1.11 Administrative Abwicklung des Mobilitätsverfahrens
Nach Abschluss des Verfahrens zur Vergabe einer Stelle schicken die Nach Abschluss des Verfahrens zur Vergabe einer Stelle schicken die
Ernennungsbehörden (oder Einstellungsbehörden) die Mobilitätsakten an Ernennungsbehörden (oder Einstellungsbehörden) die Mobilitätsakten an
die DPM zurück, die für ihre Klassierung in den Personalakten sorgt. die DPM zurück, die für ihre Klassierung in den Personalakten sorgt.
Diesen abgeschlossenen Mobilitätsakten muss lediglich die definitive Diesen abgeschlossenen Mobilitätsakten muss lediglich die definitive
Entscheidung über die Bewerbung beigefügt werden. Die übrigen Entscheidung über die Bewerbung beigefügt werden. Die übrigen
Unterlagen in Bezug auf das Auswahlverfahren bleiben bei der Unterlagen in Bezug auf das Auswahlverfahren bleiben bei der
Ernennungsbehörde (oder Einstellungsbehörde), die diese Unterlagen Ernennungsbehörde (oder Einstellungsbehörde), die diese Unterlagen
gegebenenfalls bei einem Beschwerdeverfahren benötigen wird. gegebenenfalls bei einem Beschwerdeverfahren benötigen wird.
2. Erläuterungen zu der Anwendung der Rechtsstellungsregelung in 2. Erläuterungen zu der Anwendung der Rechtsstellungsregelung in
puncto externe Einstellung von CALog-Personal in der auf zwei Ebenen puncto externe Einstellung von CALog-Personal in der auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizei strukturierten integrierten Polizei
In den vergangenen Monaten gab es wichtige Herausforderungen und In den vergangenen Monaten gab es wichtige Herausforderungen und
Entwicklungen, was die effiziente Einsetzung des Personals des Entwicklungen, was die effiziente Einsetzung des Personals des
Verwaltungs- und Logistikkaders (CALog-Personal abgekürzt) anbelangt. Verwaltungs- und Logistikkaders (CALog-Personal abgekürzt) anbelangt.
Bei diesen neuen Herausforderungen und Entwicklungen hat die föderale Bei diesen neuen Herausforderungen und Entwicklungen hat die föderale
Polizei im Rahmen ihrer Unterstützerrolle für die Korps der lokalen Polizei im Rahmen ihrer Unterstützerrolle für die Korps der lokalen
Polizei Verbesserungsvorschläge gemacht, denen ich als Behörde nur Polizei Verbesserungsvorschläge gemacht, denen ich als Behörde nur
beipflichten kann. Sie werden feststellen, dass sie zum Ziel haben, beipflichten kann. Sie werden feststellen, dass sie zum Ziel haben,
allen verantwortlichen Behörden flexible Instrumente bereitzustellen, allen verantwortlichen Behörden flexible Instrumente bereitzustellen,
damit innerhalb des Bezugsrahmens der RSPol externe Einstellungen von damit innerhalb des Bezugsrahmens der RSPol externe Einstellungen von
kompetentem CALog-Personal vorgenommen werden können und somit kompetentem CALog-Personal vorgenommen werden können und somit
indirekt mehr Polizeibeamte für die eigentliche Polizeiarbeit indirekt mehr Polizeibeamte für die eigentliche Polizeiarbeit
verfügbar werden. verfügbar werden.
2.1 Wichtige Herausforderungen und Entwicklungen 2.1 Wichtige Herausforderungen und Entwicklungen
2.1.1 Wie bereits erwähnt, läuft ein erster Mobilitätszyklus innerhalb 2.1.1 Wie bereits erwähnt, läuft ein erster Mobilitätszyklus innerhalb
der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei. Hierbei der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei. Hierbei
zeichnen sich bereits jetzt erste Tendenzen ab. In Bezug auf die zeichnen sich bereits jetzt erste Tendenzen ab. In Bezug auf die
effiziente Einsetzung des CALog-Personals sollten wir uns angesichts effiziente Einsetzung des CALog-Personals sollten wir uns angesichts
dieser Tendenzen zunehmend auf externe Einstellungen konzentrieren. dieser Tendenzen zunehmend auf externe Einstellungen konzentrieren.
Diese externen Einstellungen müssen zwangsläufig einem Diese externen Einstellungen müssen zwangsläufig einem
Mobilitätszyklus folgen und die Besetzung der Stellen ermöglichen, die Mobilitätszyklus folgen und die Besetzung der Stellen ermöglichen, die
nicht über Mobilität vergeben werden konnten. nicht über Mobilität vergeben werden konnten.
2.1.2 Zudem werden die verantwortlichen Behörden der lokalen und 2.1.2 Zudem werden die verantwortlichen Behörden der lokalen und
föderalen Polizei aufgrund der Rechtsstellung des Personals der föderalen Polizei aufgrund der Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste mit einer Situation konfrontiert, bei der am 1. April Polizeidienste mit einer Situation konfrontiert, bei der am 1. April
2002 die bestehenden Anwerbungslisten verfallen. Diese Situation 2002 die bestehenden Anwerbungslisten verfallen. Diese Situation
erfordert eine rasche flexible Lösung, insbesondere was das erfordert eine rasche flexible Lösung, insbesondere was das
CALog-Personal anbelangt. CALog-Personal anbelangt.
2.1.3 Im Rundschreiben GPI 15 vom 24. Januar 2002 wurde ein Verfahren 2.1.3 Im Rundschreiben GPI 15 vom 24. Januar 2002 wurde ein Verfahren
vorgeschlagen, damit bei Kapazitätsverlust Ersetzungen vorgenommen vorgeschlagen, damit bei Kapazitätsverlust Ersetzungen vorgenommen
werden konnten. Auf Antrag der verschiedenen Partner (Korps der werden konnten. Auf Antrag der verschiedenen Partner (Korps der
lokalen Polizei, Ständiger Ausschuss für die lokale Polizei und, für lokalen Polizei, Ständiger Ausschuss für die lokale Polizei und, für
die föderale Polizei, Direktion der Anwerbung und der Auswahl (DPR die föderale Polizei, Direktion der Anwerbung und der Auswahl (DPR
abgekürzt) und CALog-Dienst der Direktion der Mobilität und der abgekürzt) und CALog-Dienst der Direktion der Mobilität und der
Laufbahnverwaltung (DPMC abgekürzt)) wird dieses Verfahren im Rahmen Laufbahnverwaltung (DPMC abgekürzt)) wird dieses Verfahren im Rahmen
der geltenden Vorschriften angepasst. Ausserdem ist die der geltenden Vorschriften angepasst. Ausserdem ist die
Ersetzungspflicht im Rahmen der Laufbahnunterbrechung und der Ersetzungspflicht im Rahmen der Laufbahnunterbrechung und der
freiwilligen Viertagewoche durch die Artikel 72 und 100 des freiwilligen Viertagewoche durch die Artikel 72 und 100 des
Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 31.
Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12. Dezember 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 12.
Juli 2002) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 abgeschafft worden. Juli 2002) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 abgeschafft worden.
2.1.4 Anfang April 2002 hat eine in Artikel XII.IV.3 des RSPol 2.1.4 Anfang April 2002 hat eine in Artikel XII.IV.3 des RSPol
erwähnte gemischte Kommission eine Stellungnahme über die erwähnte gemischte Kommission eine Stellungnahme über die
statutarische Einstellung des CALog-Personals der auf zwei Ebenen statutarische Einstellung des CALog-Personals der auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizei (Übergangsbestimmung) abgegeben. strukturierten integrierten Polizei (Übergangsbestimmung) abgegeben.
Dieser für das CALog-Personal wichtige Vorgang, an dem aussenstehende Dieser für das CALog-Personal wichtige Vorgang, an dem aussenstehende
Bewerber teilnehmen können, darf uns jedoch nicht vergessen lassen, Bewerber teilnehmen können, darf uns jedoch nicht vergessen lassen,
dass die Polizei bis zu den Prüfungen für das statutarische Personal dass die Polizei bis zu den Prüfungen für das statutarische Personal
zurzeit dringende externe Einstellungen von CALog-Personal vornehmen zurzeit dringende externe Einstellungen von CALog-Personal vornehmen
können muss. können muss.
2.2 Massnahmen für eine integriertere Vorgehensweise bei der externen 2.2 Massnahmen für eine integriertere Vorgehensweise bei der externen
Anwerbung des CALog-Personals der Polizeidienste Anwerbung des CALog-Personals der Polizeidienste
2.2.1 Vorbemerkung 2.2.1 Vorbemerkung
Ich möchte vor allem darauf hinweisen, dass die nachstehenden Ich möchte vor allem darauf hinweisen, dass die nachstehenden
Prinzipien dringende Bedürfnisse befriedigen sollen und keineswegs das Prinzipien dringende Bedürfnisse befriedigen sollen und keineswegs das
eigentliche Prinzip der statutarischen Einstellung von CALog-Personal eigentliche Prinzip der statutarischen Einstellung von CALog-Personal
innerhalb der Polizei beeinträchtigen dürfen. Die Personalmitglieder innerhalb der Polizei beeinträchtigen dürfen. Die Personalmitglieder
dürfen nämlich nur für die in Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April dürfen nämlich nur für die in Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April
2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder
der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer
Bestimmungen über die Polizeidienste (Exodus-Gesetz genannt) erwähnten Bestimmungen über die Polizeidienste (Exodus-Gesetz genannt) erwähnten
Fälle auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags eingestellt werden. In Fälle auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags eingestellt werden. In
Bezug auf die anderen statutarischen Stellen kommt das übliche durch Bezug auf die anderen statutarischen Stellen kommt das übliche durch
den RSPol vorgesehene Mobilitäts- und Einstellungsverfahren zur den RSPol vorgesehene Mobilitäts- und Einstellungsverfahren zur
Anwendung. Anwendung.
2.2.2 Allgemeiner Grundsatz 2.2.2 Allgemeiner Grundsatz
Das im RSPol vorgesehene gesamte Anwerbungs-, Auswahl- und Das im RSPol vorgesehene gesamte Anwerbungs-, Auswahl- und
Einstellungsverfahren muss lediglich auf die Stellen angewandt werden, Einstellungsverfahren muss lediglich auf die Stellen angewandt werden,
für die dies im RSPol vorgesehen ist. Es handelt sich hierbei aufgrund für die dies im RSPol vorgesehen ist. Es handelt sich hierbei aufgrund
der Definition von Artikel I.I.1 Nr. 13 des RSPol um die Stellen, die der Definition von Artikel I.I.1 Nr. 13 des RSPol um die Stellen, die
in den Artikeln 47, 106 und 128 GIP vorgesehen sind. Die Stellen in den Artikeln 47, 106 und 128 GIP vorgesehen sind. Die Stellen
ausserhalb des Stellenplans gehören demnach nicht zu den Stellen, von ausserhalb des Stellenplans gehören demnach nicht zu den Stellen, von
denen im RSPol die Rede ist (zum Beispiel: Studentenarbeit, Ersetzung denen im RSPol die Rede ist (zum Beispiel: Studentenarbeit, Ersetzung
von CALog-Personalmitgliedern, Personalmitglieder, die die freiwillige von CALog-Personalmitgliedern, Personalmitglieder, die die freiwillige
Viertagewoche wählen,...). Viertagewoche wählen,...).
2.2.3 Ersetzungsverträge und andere Stellen ausserhalb des 2.2.3 Ersetzungsverträge und andere Stellen ausserhalb des
Stellenplans Stellenplans
Das klassische Bespiel hierfür ist die Ersetzung von Stelleninhabern, Das klassische Bespiel hierfür ist die Ersetzung von Stelleninhabern,
die wegen Mutterschaftsurlaub, Teilzeit- oder die wegen Mutterschaftsurlaub, Teilzeit- oder
Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder langwieriger Krankheit abwesend Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder langwieriger Krankheit abwesend
sind. Dies sind Fälle, für die Lohnmasse befreit wird. sind. Dies sind Fälle, für die Lohnmasse befreit wird.
Es handelt sich also nicht um Stellen, die in Artikel I.I.1 Nr. 13 des Es handelt sich also nicht um Stellen, die in Artikel I.I.1 Nr. 13 des
RSPol erwähnt sind. Das bedeutet, dass das im RSPol vorgesehene RSPol erwähnt sind. Das bedeutet, dass das im RSPol vorgesehene
Anwerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren nicht darauf Anwendung Anwerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren nicht darauf Anwendung
findet. Dieser Fall setzt also keine Mobilität vor der Einstellung, findet. Dieser Fall setzt also keine Mobilität vor der Einstellung,
keine Veröffentlichung der vakanten Stelle im Belgischen Staatsblatt keine Veröffentlichung der vakanten Stelle im Belgischen Staatsblatt
und keinen obligatorischen Auswahltest bei der DPR voraus. Jedes und keinen obligatorischen Auswahltest bei der DPR voraus. Jedes
Polizeikorps kann also hierfür autonom einstellen. Polizeikorps kann also hierfür autonom einstellen.
2.2.4 Befristete Arbeitsverträge oder Verträge für eine ganz bestimmte 2.2.4 Befristete Arbeitsverträge oder Verträge für eine ganz bestimmte
Arbeit zur Erfüllung eines dringenden Bedarfs im Rahmen des Arbeit zur Erfüllung eines dringenden Bedarfs im Rahmen des
Stellenplans Stellenplans
Klassisches Beispiel hierfür ist der Wille, wegen eines dringenden Klassisches Beispiel hierfür ist der Wille, wegen eines dringenden
Bedarfs an kompetentem Personal eine Stelle im Rahmen des Stellenplans Bedarfs an kompetentem Personal eine Stelle im Rahmen des Stellenplans
zu besetzen, für die man nicht auf die Mobilität oder die zu besetzen, für die man nicht auf die Mobilität oder die
statutarische Einstellung warten kann, um diesen Bedarf zu decken. statutarische Einstellung warten kann, um diesen Bedarf zu decken.
Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Stelleninhaber mit Dies kann beispielsweise vorkommen, wenn ein Stelleninhaber mit
besonderen Kompetenzen (zum Beispiel ein Buchhalter) plötzlich aus dem besonderen Kompetenzen (zum Beispiel ein Buchhalter) plötzlich aus dem
Dienst ausscheidet. Dienst ausscheidet.
Für die Anwerbung für eine solche Stelle ist auch keine vorherige Für die Anwerbung für eine solche Stelle ist auch keine vorherige
Mobilitätsphase erforderlich. Ansonsten ist das im RSPol vorgesehene Mobilitätsphase erforderlich. Ansonsten ist das im RSPol vorgesehene
Anwerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren in diesem Fall Anwerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren in diesem Fall
anwendbar. Auf der Grundlage von Artikel IV.I.52 des RSPol kann die anwendbar. Auf der Grundlage von Artikel IV.I.52 des RSPol kann die
DPR zu diesem Zweck den Auswahltest auf einen Test der kognitiven DPR zu diesem Zweck den Auswahltest auf einen Test der kognitiven
Fähigkeiten beschränken, anhand dessen der Bewerber für ein Amt seiner Fähigkeiten beschränken, anhand dessen der Bewerber für ein Amt seiner
Stufe für geeignet befunden wird. Diesbezüglich möchte ich, dass Stufe für geeignet befunden wird. Diesbezüglich möchte ich, dass
solche vakante Stellen vorher während einer angemessenen Frist solche vakante Stellen vorher während einer angemessenen Frist
(mindestens drei Wochen) auf der Webseite der DPR www.jobpol.be (mindestens drei Wochen) auf der Webseite der DPR www.jobpol.be
angekündigt werden, damit die interessierten Personen sich um diese angekündigt werden, damit die interessierten Personen sich um diese
Stellen bewerben können. Ich verlange, dass die Verantwortlichen für Stellen bewerben können. Ich verlange, dass die Verantwortlichen für
die Personalverwaltung der verschiedenen Korps die DPR über die die Personalverwaltung der verschiedenen Korps die DPR über die
vakanten Stellen ihres Korps korrekt informieren. vakanten Stellen ihres Korps korrekt informieren.
2.2.5 Unbefristete Arbeitsverträge für Vollzeitstellen, die nicht in 2.2.5 Unbefristete Arbeitsverträge für Vollzeitstellen, die nicht in
Nr. 2.2.3 erwähnt sind Nr. 2.2.3 erwähnt sind
Es sollte nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Einstellung Es sollte nochmals darauf hingewiesen werden, dass die Einstellung
während der eigentlichen Betriebsperiode eine statutarische während der eigentlichen Betriebsperiode eine statutarische
Einstellung ist. Daher ist die Einstellung von Vertragspersonal auf Einstellung ist. Daher ist die Einstellung von Vertragspersonal auf
unbestimmte Dauer im Rahmen des RSPol für Stellen, die im Stellenplan unbestimmte Dauer im Rahmen des RSPol für Stellen, die im Stellenplan
vorgesehen sind (also nicht die Stellen, die in Nr. 2.2.3 gemeint vorgesehen sind (also nicht die Stellen, die in Nr. 2.2.3 gemeint
sind), praktisch unmöglich geworden. sind), praktisch unmöglich geworden.
Da zurzeit wenig Anwerbungsprüfungen für statutarisches Personal Da zurzeit wenig Anwerbungsprüfungen für statutarisches Personal
durchgeführt werden, habe ich Verständnis für die Verantwortlichen des durchgeführt werden, habe ich Verständnis für die Verantwortlichen des
Personals, die angesichts eines dringenden Bedarfs an kompetentem Personals, die angesichts eines dringenden Bedarfs an kompetentem
Personal auf die Mobilität zurückgegriffen haben, in der Hoffnung Personal auf die Mobilität zurückgegriffen haben, in der Hoffnung
innerhalb der Polizei einen Bewerber mit den erforderlichen innerhalb der Polizei einen Bewerber mit den erforderlichen
Kompetenzen zu finden, und die Stelle trotzdem nicht vergeben konnten. Kompetenzen zu finden, und die Stelle trotzdem nicht vergeben konnten.
In einem solchen Fall kann es sogar vorkommen, dass die Zeit nicht In einem solchen Fall kann es sogar vorkommen, dass die Zeit nicht
mehr ausreicht, um eine statutarische Prüfung abzuwarten, weil der mehr ausreicht, um eine statutarische Prüfung abzuwarten, weil der
Dienst hierdurch nicht mehr reibungslos funktionieren könnte. Dienst hierdurch nicht mehr reibungslos funktionieren könnte.
Daher erlaube ich ab jetzt bis zum 1. Januar 2003, dass die oben in Daher erlaube ich ab jetzt bis zum 1. Januar 2003, dass die oben in
Nr. 2.2.4 erwähnte Lösung zur Besetzung der Stellen, die vakant Nr. 2.2.4 erwähnte Lösung zur Besetzung der Stellen, die vakant
geblieben sind, angewandt wird. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann geblieben sind, angewandt wird. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann
angeboten werden, sofern für die betreffende Stelle vorher ein angeboten werden, sofern für die betreffende Stelle vorher ein
Mobilitätszyklus stattgefunden hat. Mobilitätszyklus stattgefunden hat.
3. Interne Verschiebungen oder Mobilität 3. Interne Verschiebungen oder Mobilität
In meinem Rundschreiben GPI 15 habe ich in Nr. 2.2.3 den Begriff In meinem Rundschreiben GPI 15 habe ich in Nr. 2.2.3 den Begriff
Mobilität definiert. Diese Definition eignete sich zwar während einer Mobilität definiert. Diese Definition eignete sich zwar während einer
Übergangsperiode für die Einrichtung der lokalen Polizei, jedoch muss Übergangsperiode für die Einrichtung der lokalen Polizei, jedoch muss
sie jetzt verfeinert werden. Genauer gesagt, dieser Nr. 2.2.3 muss ein sie jetzt verfeinert werden. Genauer gesagt, dieser Nr. 2.2.3 muss ein
Paragraf hinzugefügt werden: "Spezialisierte Stellen können jedoch ab Paragraf hinzugefügt werden: "Spezialisierte Stellen können jedoch ab
1. Januar 2003 nicht mehr über interne Verschiebungen an Mitglieder 1. Januar 2003 nicht mehr über interne Verschiebungen an Mitglieder
des Personals vergeben werden, die das erforderliche Brevet nicht des Personals vergeben werden, die das erforderliche Brevet nicht
besitzen, sondern müssen jedes Mal über Mobilität den Bewerbern besitzen, sondern müssen jedes Mal über Mobilität den Bewerbern
angeboten werden, die das erforderliche Brevet besitzen, und in deren angeboten werden, die das erforderliche Brevet besitzen, und in deren
Ermangelung ebenfalls den Bewerbern, die das erforderliche Brevet Ermangelung ebenfalls den Bewerbern, die das erforderliche Brevet
nicht besitzen." nicht besitzen."
Der Minister Der Minister
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bekanntgabe der Liste der Überschusszonen Bekanntgabe der Liste der Überschusszonen
Die in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001 Die in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 16. November 2001
zur Ausführung von Artikel 235 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember zur Ausführung von Artikel 235 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Überschusszonen sind Folgende: integrierten Polizeidienstes erwähnten Überschusszonen sind Folgende:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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