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Omzendbrief betreffende de veiligheids- en identificatiemarkering van de voertuigen van meer dan 2,5 ton, van de aanhangwagens met een totaal gewicht van meer dan 3,5 ton, van de opleggers, evenals van de containers die bestemd zijn voor de hulpverleningszones. - Duitse vertaling | Circulaire relative au marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux zones de secours. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
25 FEBRUARI 2015. - Omzendbrief betreffende de veiligheids- en | 25 FEVRIER 2015. - Circulaire relative au marquage de sécurité et |
identificatiemarkering van de voertuigen van meer dan 2,5 ton, van de | d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de |
aanhangwagens met een totaal gewicht van meer dan 3,5 ton, van de | |
opleggers, evenals van de containers die bestemd zijn voor de | poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des |
hulpverleningszones. - Duitse vertaling | conteneurs destinés aux zones de secours. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 25 februari 2015 betreffende de | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 25 février 2015 relative au |
veiligheids- en identificatiemarkering van de voertuigen van meer dan | marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 |
2,5 ton, van de aanhangwagens met een totaal gewicht van meer dan 3,5 | tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des |
ton, van de opleggers, evenals van de containers die bestemd zijn voor | semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux zones de secours |
de hulpverleningszones (Belgisch Staatsblad van 17 maart 2015). | (Moniteur belge du 17 mars 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
Generaldirektion der Zivilen Sicherheit | Generaldirektion der Zivilen Sicherheit |
Direktion Material und Neue Technologien | Direktion Material und Neue Technologien |
25. FEBRUAR 2015 - Ministerielles Rundschreiben über die Sicherheits- | 25. FEBRUAR 2015 - Ministerielles Rundschreiben über die Sicherheits- |
und Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen, | und Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen, |
der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, der | der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, der |
Sattelanhänger und der Container, die für Hilfeleistungszonen bestimmt | Sattelanhänger und der Container, die für Hilfeleistungszonen bestimmt |
sind | sind |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Hilfeleistungszonen | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Hilfeleistungszonen |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
der Königliche Erlass vom 12. Juli 2013 zur Abänderung des Königlichen | der Königliche Erlass vom 12. Juli 2013 zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ermöglicht es dem | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ermöglicht es dem |
Minister des Innern fortan, unter den von ihm bestimmten Bedingungen | Minister des Innern fortan, unter den von ihm bestimmten Bedingungen |
eine zusätzliche Kennzeichnung für Fahrzeuge der Feuerwehrdienste, der | eine zusätzliche Kennzeichnung für Fahrzeuge der Feuerwehrdienste, der |
Hilfeleistungszonen und des Zivilschutzes aufzuerlegen. | Hilfeleistungszonen und des Zivilschutzes aufzuerlegen. |
Vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Hilfeleistungszonen und | Vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Hilfeleistungszonen und |
ersetzt das Rundschreiben vom 17. August 2011. Ziel der Abänderungen | ersetzt das Rundschreiben vom 17. August 2011. Ziel der Abänderungen |
ist eine bessere Sichtbarkeit der Einsatzfahrzeuge bei Tag und bei | ist eine bessere Sichtbarkeit der Einsatzfahrzeuge bei Tag und bei |
Nacht. | Nacht. |
Angesichts der von den Hilfeleistungszonen ausgeübten Aufgaben ist es | Angesichts der von den Hilfeleistungszonen ausgeübten Aufgaben ist es |
wichtig, dass das Material der Hilfeleistungszonen in jeder Situation | wichtig, dass das Material der Hilfeleistungszonen in jeder Situation |
von weitem sichtbar ist. Eine bessere Sichtbarkeit ist erforderlich, | von weitem sichtbar ist. Eine bessere Sichtbarkeit ist erforderlich, |
um die Sicherheit des Personals zu gewährleisten. Dieses Ziel wird | um die Sicherheit des Personals zu gewährleisten. Dieses Ziel wird |
übrigens auch von den Feuerwehrdiensten unserer Nachbarstaaten | übrigens auch von den Feuerwehrdiensten unserer Nachbarstaaten |
verfolgt. | verfolgt. |
In meiner Verwaltung sind technische Normen ausgearbeitet worden, um | In meiner Verwaltung sind technische Normen ausgearbeitet worden, um |
dieses Ziel zu erreichen. Durch die Festlegung dieser Normen wird | dieses Ziel zu erreichen. Durch die Festlegung dieser Normen wird |
ebenfalls eine Vereinheitlichung der von den verschiedenen | ebenfalls eine Vereinheitlichung der von den verschiedenen |
Hilfeleistungszonen des Landes verwendeten Markierungen gewährleistet. | Hilfeleistungszonen des Landes verwendeten Markierungen gewährleistet. |
1. Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container | 1. Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container |
1.1 Allgemeine Regeln | 1.1 Allgemeine Regeln |
Der sichtbare Teil der Karosserie hat außen die Farbe Rot RAL 3020. | Der sichtbare Teil der Karosserie hat außen die Farbe Rot RAL 3020. |
Die vordere Stoßstange der Fahrzeuge wird in der Farbe Weiß (RAL 9010 | Die vordere Stoßstange der Fahrzeuge wird in der Farbe Weiß (RAL 9010 |
oder gleichwertige Farbe) gestrichen. | oder gleichwertige Farbe) gestrichen. |
Die Radfelgen werden in der Farbe Metallgrau (RAL 9006 oder | Die Radfelgen werden in der Farbe Metallgrau (RAL 9006 oder |
gleichwertige Farbe) gestrichen, es sei denn, sie sind aus rostfreiem | gleichwertige Farbe) gestrichen, es sei denn, sie sind aus rostfreiem |
Metall. | Metall. |
1.2 Ausnahmen | 1.2 Ausnahmen |
Wenn das Fahrzeug, der Anhänger, der Sattelanhänger oder der Container | Wenn das Fahrzeug, der Anhänger, der Sattelanhänger oder der Container |
Kästen mit Außenverschlussklappen aus eloxiertem Aluminium umfasst, | Kästen mit Außenverschlussklappen aus eloxiertem Aluminium umfasst, |
brauchen diese Verschlussklappen nicht gestrichen zu werden. | brauchen diese Verschlussklappen nicht gestrichen zu werden. |
Was die Tankwagen betrifft, können die Außenflächen der Tanks in Weiß | Was die Tankwagen betrifft, können die Außenflächen der Tanks in Weiß |
gestrichen werden, wenn sie nicht integraler Bestandteil der | gestrichen werden, wenn sie nicht integraler Bestandteil der |
Karosserie der Fahrzeuge sind. | Karosserie der Fahrzeuge sind. |
2. Identifikationslogos | 2. Identifikationslogos |
2.1 Darstellung | 2.1 Darstellung |
Siehe Abbildung 1 | Siehe Abbildung 1 |
Vorderseite des Fahrzeugs | Vorderseite des Fahrzeugs |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Abbildung 1 | Abbildung 1 |
Allgemeine Regel | Allgemeine Regel |
h = 350 mm; 3/5 h = 210 mm; 2/5 h = 140 mm; 1/2 h = 175 mm | h = 350 mm; 3/5 h = 210 mm; 2/5 h = 140 mm; 1/2 h = 175 mm |
2.2 Merkmale | 2.2 Merkmale |
2.2.1 Farben des Logos | 2.2.1 Farben des Logos |
Die unteren Parallelogramme sind in retroreflektierendem Gelb RAL 1016 | Die unteren Parallelogramme sind in retroreflektierendem Gelb RAL 1016 |
(Schwefelgelb) oder in RAL 1016 ähnlichem Gelb gestrichen. | (Schwefelgelb) oder in RAL 1016 ähnlichem Gelb gestrichen. |
Die oberen Parallelogramme sind in retroreflektierendem Blau RAL 5017 | Die oberen Parallelogramme sind in retroreflektierendem Blau RAL 5017 |
(Verkehrsblau) oder in RAL 5017 ähnlichem Blau gestrichen. | (Verkehrsblau) oder in RAL 5017 ähnlichem Blau gestrichen. |
2.2.2 Der Neigungswinkel der farbigen Parallelogramme, die das Logo | 2.2.2 Der Neigungswinkel der farbigen Parallelogramme, die das Logo |
bilden, beträgt 60° im Verhältnis zur horizontalen Linie. | bilden, beträgt 60° im Verhältnis zur horizontalen Linie. |
2.2.3 Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche es nicht, ein Logo | 2.2.3 Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche es nicht, ein Logo |
mit einem h von 350 mm anzubringen, darf h kleiner sein, jedoch muss | mit einem h von 350 mm anzubringen, darf h kleiner sein, jedoch muss |
folgende Regel eingehalten werden: | folgende Regel eingehalten werden: |
h = 0,4 * H (+ 10 %), wobei | h = 0,4 * H (+ 10 %), wobei |
- h mindestens 150 mm beträgt, | - h mindestens 150 mm beträgt, |
- H die Höhe der verfügbaren Karosseriefläche ist, auf der das Logo | - H die Höhe der verfügbaren Karosseriefläche ist, auf der das Logo |
angebracht werden muss. | angebracht werden muss. |
2.2.4 Bemerkungen: | 2.2.4 Bemerkungen: |
Für die Anbringung des Logos hängt die Anzahl der farbigen | Für die Anbringung des Logos hängt die Anzahl der farbigen |
Parallelogramme von der verfügbaren Karosserielänge ab. Man sollte | Parallelogramme von der verfügbaren Karosserielänge ab. Man sollte |
versuchen, auf beiden Seitenflächen des Fahrzeugs möglichst viele | versuchen, auf beiden Seitenflächen des Fahrzeugs möglichst viele |
Parallelogramme anzubringen, um einen möglichst langen horizontalen | Parallelogramme anzubringen, um einen möglichst langen horizontalen |
Streifen zu erhalten. | Streifen zu erhalten. |
Das Logo besteht aus mindestens zwei gelben retroreflektierenden | Das Logo besteht aus mindestens zwei gelben retroreflektierenden |
Parallelogrammen, zwischen denen zwei blaue retroreflektierende | Parallelogrammen, zwischen denen zwei blaue retroreflektierende |
Parallelogramme angeordnet sind. | Parallelogramme angeordnet sind. |
Bestimmte Parallelogramme können gestutzt werden, je nachdem wie viel | Bestimmte Parallelogramme können gestutzt werden, je nachdem wie viel |
Platz auf der Karosserie verfügbar ist. | Platz auf der Karosserie verfügbar ist. |
3. Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge, | 3. Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge, |
Anhänger, Sattelanhänger und Container | Anhänger, Sattelanhänger und Container |
Die Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container der öffentlichen | Die Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container der öffentlichen |
Feuerwehrdienste sind mit folgenden Markierungen versehen: | Feuerwehrdienste sind mit folgenden Markierungen versehen: |
3.1 Markierung der Fahrzeuge | 3.1 Markierung der Fahrzeuge |
3.1.1 Vorderseite der Fahrzeuge | 3.1.1 Vorderseite der Fahrzeuge |
Jedes Fahrzeug hat an der Vorderseite eine Identifikationsmarkierung. | Jedes Fahrzeug hat an der Vorderseite eine Identifikationsmarkierung. |
Diese Markierung umfasst folgende Elemente: | Diese Markierung umfasst folgende Elemente: |
o die Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" oder auf | o die Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" oder auf |
Niederländisch "BRANDWEER") in weißen nicht retroreflektierenden | Niederländisch "BRANDWEER") in weißen nicht retroreflektierenden |
Buchstaben der Schriftart "Helvetica" mit einer Höhe zwischen 70 und | Buchstaben der Schriftart "Helvetica" mit einer Höhe zwischen 70 und |
150 mm. | 150 mm. |
Diese Aufschrift ist in Spiegelschrift angebracht, damit sie in einem | Diese Aufschrift ist in Spiegelschrift angebracht, damit sie in einem |
Rückspiegel zu lesen ist. | Rückspiegel zu lesen ist. |
o Logos, wie beschrieben unter Abbildung 1, in nicht | o Logos, wie beschrieben unter Abbildung 1, in nicht |
retroreflektierenden Farben beiderseits der Aufschrift "FEUERWEHR" | retroreflektierenden Farben beiderseits der Aufschrift "FEUERWEHR" |
(auf Französisch "POMPIERS" oder auf Niederländisch "BRANDWEER"). | (auf Französisch "POMPIERS" oder auf Niederländisch "BRANDWEER"). |
Die Parallelogramme sind so ausgerichtet, dass der Pfeil auf der | Die Parallelogramme sind so ausgerichtet, dass der Pfeil auf der |
Abbildung 1 auf die Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" | Abbildung 1 auf die Aufschrift "FEUERWEHR" (auf Französisch "POMPIERS" |
oder auf Niederländisch "BRANDWEER") zeigt. | oder auf Niederländisch "BRANDWEER") zeigt. |
Diese Logos bestehen jeweils aus mindestens einem Parallelogramm in | Diese Logos bestehen jeweils aus mindestens einem Parallelogramm in |
jeder Farbe. | jeder Farbe. |
An der Vorderseite des Fahrzeugs darf kein retroreflektierendes | An der Vorderseite des Fahrzeugs darf kein retroreflektierendes |
Material verwendet werden. | Material verwendet werden. |
3.1.2 Hinterseite der Fahrzeuge | 3.1.2 Hinterseite der Fahrzeuge |
3.1.2.1 Auf die Hinterseite der Fahrzeuge allgemein anwendbare Regeln, | 3.1.2.1 Auf die Hinterseite der Fahrzeuge allgemein anwendbare Regeln, |
wenn die verfügbare Karosseriefläche es ermöglicht | wenn die verfügbare Karosseriefläche es ermöglicht |
Eine auffällige Markierung der Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm | Eine auffällige Markierung der Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm |
breiten (20 cm breit nur für Sicherungsfahrzeuge) abwechselnd roten | breiten (20 cm breit nur für Sicherungsfahrzeuge) abwechselnd roten |
retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und | retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und |
retroreflektierenden Streifen wird an der gesamten Hinterseite des | retroreflektierenden Streifen wird an der gesamten Hinterseite des |
Fahrzeugs angebracht. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des | Fahrzeugs angebracht. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des |
oberen Teils des Fahrzeugs und sind im Verhältnis zur Breite des | oberen Teils des Fahrzeugs und sind im Verhältnis zur Breite des |
Fahrzeugs zentriert. | Fahrzeugs zentriert. |
3.1.2.2 Ausnahmen | 3.1.2.2 Ausnahmen |
a) Ist die Hinterseite des Fahrzeugs teilweise mit einer aus Latten | a) Ist die Hinterseite des Fahrzeugs teilweise mit einer aus Latten |
bestehenden Klappe versehen, braucht die auffällige Markierung im | bestehenden Klappe versehen, braucht die auffällige Markierung im |
Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und gelben Streifen, wie | Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und gelben Streifen, wie |
definiert in Punkt 3.1.2.1, nicht auf dieser Klappe angebracht zu | definiert in Punkt 3.1.2.1, nicht auf dieser Klappe angebracht zu |
werden. Falls eine technische Lösung es ermöglicht, eine | werden. Falls eine technische Lösung es ermöglicht, eine |
verschleißfeste auffällige Markierung im Fischgrätenmuster auf einer | verschleißfeste auffällige Markierung im Fischgrätenmuster auf einer |
Klappe aus Latten anzubringen, ist es ratsam, diese Markierung | Klappe aus Latten anzubringen, ist es ratsam, diese Markierung |
ebenfalls auf dieser Klappe anzubringen. | ebenfalls auf dieser Klappe anzubringen. |
b) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der | b) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der |
Fahrzeuge es nicht, eine wie in Punkt 3.1.2.1 definierte Markierung | Fahrzeuge es nicht, eine wie in Punkt 3.1.2.1 definierte Markierung |
anzubringen, dann wird eine rote retroreflektierende Konturmarkierung | anzubringen, dann wird eine rote retroreflektierende Konturmarkierung |
(1), durch die die Kontur der Fahrzeuge kenntlich gemacht wird, in | (1), durch die die Kontur der Fahrzeuge kenntlich gemacht wird, in |
Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden retroreflektierenden | Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden retroreflektierenden |
Streifen oder 50 bis 60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus | Streifen oder 50 bis 60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus |
retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten | retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten |
bestehen, angebracht. | bestehen, angebracht. |
c) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der | c) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der |
Fahrzeuge es nicht, eine wie in Punkt 3.1.2.2 buchstabe b) | Fahrzeuge es nicht, eine wie in Punkt 3.1.2.2 buchstabe b) |
beschriebene Konturmarkierung anzubringen, wird nur eine auffällige | beschriebene Konturmarkierung anzubringen, wird nur eine auffällige |
rote Markierung in Form von durchgehenden oder unterbrochenen | rote Markierung in Form von durchgehenden oder unterbrochenen |
horizontalen Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe b), | horizontalen Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe b), |
auf dem unteren und oberen Teil der Hinterseite der Fahrzeuge | auf dem unteren und oberen Teil der Hinterseite der Fahrzeuge |
angebracht. | angebracht. |
d) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, | d) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, |
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie | durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie |
definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe b), anzubringen, können 20 bis 30 | definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe b), anzubringen, können 20 bis 30 |
mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen | mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen |
benutzt werden. | benutzt werden. |
e) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen | e) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen |
Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser | Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser |
Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende | Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende |
Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe a), anzubringen, | Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.2 Buchstabe a), anzubringen, |
werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene | werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene |
retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden | retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden |
Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm | Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm |
entspricht. | entspricht. |
3.1.3 Seitenflächen der Fahrzeuge | 3.1.3 Seitenflächen der Fahrzeuge |
a) Die Seitenflächen der Fahrzeuge sind mit Konturmarkierungen | a) Die Seitenflächen der Fahrzeuge sind mit Konturmarkierungen |
versehen (2). | versehen (2). |
Diese Markierungen bestehen aus retroreflektierenden weißen Streifen | Diese Markierungen bestehen aus retroreflektierenden weißen Streifen |
der Klasse 3, entweder 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder 50 bis | der Klasse 3, entweder 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder 50 bis |
60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus 2 bis 10 mm auseinander | 60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus 2 bis 10 mm auseinander |
liegenden Segmenten bestehen, und machen die Kontur der Fahrzeuge | liegenden Segmenten bestehen, und machen die Kontur der Fahrzeuge |
möglichst kenntlich. Diese Markierungen werden entlang der Konturen | möglichst kenntlich. Diese Markierungen werden entlang der Konturen |
sowohl der Fahrerkabine als auch des Aufbaus hinter der Kabine | sowohl der Fahrerkabine als auch des Aufbaus hinter der Kabine |
angebracht (siehe Abbildung 2). | angebracht (siehe Abbildung 2). |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Abbildung 2 | Abbildung 2 |
b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, | b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, |
50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene | 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene |
retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe | retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe |
a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder | a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder |
unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden. | unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden. |
3.1.3.1 Seitenflächen der Kabine: | 3.1.3.1 Seitenflächen der Kabine: |
Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo wird unten auf den Seitentüren | Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo wird unten auf den Seitentüren |
der Kabine der Fahrzeuge innerhalb der Konturmarkierungen angebracht. | der Kabine der Fahrzeuge innerhalb der Konturmarkierungen angebracht. |
Im Fall einer Doppelkabine kann dasselbe Logo der Abbildung 1 unten | Im Fall einer Doppelkabine kann dasselbe Logo der Abbildung 1 unten |
auf allen Seitentüren der Doppelkabine innerhalb der | auf allen Seitentüren der Doppelkabine innerhalb der |
Konturmarkierungen wiederholt werden. | Konturmarkierungen wiederholt werden. |
3.1.3.2 Seitenflächen des Aufbaus hinter der Kabine: | 3.1.3.2 Seitenflächen des Aufbaus hinter der Kabine: |
a) Auf dem Aufbau hinter der Kabine der Fahrzeuge wird, wenn die | a) Auf dem Aufbau hinter der Kabine der Fahrzeuge wird, wenn die |
verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, das unter Abbildung 1 | verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, das unter Abbildung 1 |
beschriebene Logo unten auf der ganzen Länge des Aufbaus innerhalb der | beschriebene Logo unten auf der ganzen Länge des Aufbaus innerhalb der |
Konturmarkierungen angebracht. | Konturmarkierungen angebracht. |
b) Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, werden die | b) Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, werden die |
einheitliche Rufnummer 112 und ein Telefonhörersymbol in | einheitliche Rufnummer 112 und ein Telefonhörersymbol in |
retroreflektierendem Rot RAL 3020 auf rechteckigem | retroreflektierendem Rot RAL 3020 auf rechteckigem |
retroreflektierendem weißem Grund mit abgerundeten Ecken auf beiden | retroreflektierendem weißem Grund mit abgerundeten Ecken auf beiden |
Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hinteren oberen | Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hinteren oberen |
Ecken, sowie auf beiden Seitenflächen der Kabine, innerhalb der | Ecken, sowie auf beiden Seitenflächen der Kabine, innerhalb der |
Konturmarkierung, am unteren Ende der Kabine klar und deutlich | Konturmarkierung, am unteren Ende der Kabine klar und deutlich |
angebracht. Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 | angebracht. Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 |
mm. Das 112-Logo darf möglichst keine andere auffällige Markierung | mm. Das 112-Logo darf möglichst keine andere auffällige Markierung |
verdecken. Das anzubringende offizielle 112-Logo wird nachstehend in | verdecken. Das anzubringende offizielle 112-Logo wird nachstehend in |
Abbildung 3 wiedergegeben: | Abbildung 3 wiedergegeben: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Abbildung 3 | Abbildung 3 |
c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen | c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen |
Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser | Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser |
Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende | Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende |
Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, | Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, |
werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene | werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene |
retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden | retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinander grenzenden |
Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm | Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm |
entspricht. | entspricht. |
d) Ist die Seitenfläche des Fahrzeugs hinter der Kabine teilweise mit | d) Ist die Seitenfläche des Fahrzeugs hinter der Kabine teilweise mit |
einer oder mehreren aus Latten bestehenden Klappen versehen, braucht | einer oder mehreren aus Latten bestehenden Klappen versehen, braucht |
die wie in Punkt 3.1.3.2 Buchstabe a) definierte Markierung nicht auf | die wie in Punkt 3.1.3.2 Buchstabe a) definierte Markierung nicht auf |
diesen Klappen angebracht zu werden. Falls eine technische Lösung es | diesen Klappen angebracht zu werden. Falls eine technische Lösung es |
ermöglicht, eine verschleißfeste Markierung, wie definiert in Punkt | ermöglicht, eine verschleißfeste Markierung, wie definiert in Punkt |
3.1.3.2 Buchstabe a), auf einer Klappe aus Latten anzubringen, dann | 3.1.3.2 Buchstabe a), auf einer Klappe aus Latten anzubringen, dann |
ist es ratsam, diese Markierung ebenfalls auf solchen Klappen | ist es ratsam, diese Markierung ebenfalls auf solchen Klappen |
anzubringen. | anzubringen. |
3.2 Markierung der Container, Anhänger und Sattelanhänger | 3.2 Markierung der Container, Anhänger und Sattelanhänger |
3.2.1 Vorder- und Hinterseite der Container | 3.2.1 Vorder- und Hinterseite der Container |
Die Vorder- und Hinterseite der Container sind auf ihrer gesamten | Die Vorder- und Hinterseite der Container sind auf ihrer gesamten |
Fläche mit auffälligen Markierungen der Klasse 3 im Fischgrätenmuster | Fläche mit auffälligen Markierungen der Klasse 3 im Fischgrätenmuster |
aus 10 cm breiten abwechselnd roten retroreflektierenden und | aus 10 cm breiten abwechselnd roten retroreflektierenden und |
zitronengelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen | zitronengelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen |
versehen. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des oberen Teils | versehen. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des oberen Teils |
des Fahrzeugs und sind im Verhältnis zur Breite des Containers | des Fahrzeugs und sind im Verhältnis zur Breite des Containers |
zentriert. | zentriert. |
3.2.2 Hinterseiten der Anhänger und Sattelanhänger | 3.2.2 Hinterseiten der Anhänger und Sattelanhänger |
Die in Punkt 3.1.2 aufgeführten Regeln sind anwendbar. | Die in Punkt 3.1.2 aufgeführten Regeln sind anwendbar. |
3.2.3 Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger | 3.2.3 Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger |
3.2.3.1 Allgemeine Regel | 3.2.3.1 Allgemeine Regel |
Die Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger sind mit | Die Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger sind mit |
retroreflektierenden Konturmarkierungen versehen (3). | retroreflektierenden Konturmarkierungen versehen (3). |
Diese Markierungen bestehen aus durchgehenden oder unterbrochenen | Diese Markierungen bestehen aus durchgehenden oder unterbrochenen |
retroreflektierenden Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe | retroreflektierenden Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe |
a), und machen die Kontur der Container, Anhänger und Sattelanhänger | a), und machen die Kontur der Container, Anhänger und Sattelanhänger |
kenntlich (siehe Abbildung 2). | kenntlich (siehe Abbildung 2). |
Wenn die verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, wird das unter | Wenn die verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, wird das unter |
Abbildung 1 beschriebene Logo unten auf der ganzen Länge der | Abbildung 1 beschriebene Logo unten auf der ganzen Länge der |
Karosserie innerhalb der Konturmarkierungen angebracht. | Karosserie innerhalb der Konturmarkierungen angebracht. |
Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, werden die | Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, werden die |
einheitliche Rufnummer 112 und ein Telefonhörersymbol in | einheitliche Rufnummer 112 und ein Telefonhörersymbol in |
retroreflektierendem Rot RAL 3020 auf rechteckigem | retroreflektierendem Rot RAL 3020 auf rechteckigem |
retroreflektierendem weißem Grund mit abgerundeten Ecken auf beiden | retroreflektierendem weißem Grund mit abgerundeten Ecken auf beiden |
Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hinteren oberen | Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hinteren oberen |
Ecken, innerhalb der Konturmarkierung, klar und deutlich angebracht. | Ecken, innerhalb der Konturmarkierung, klar und deutlich angebracht. |
Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 mm. Das | Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 mm. Das |
112-Logo darf möglichst keine andere auffällige Markierung verdecken | 112-Logo darf möglichst keine andere auffällige Markierung verdecken |
(siehe Abbildung 3). | (siehe Abbildung 3). |
3.2.3.2 Ausnahmen | 3.2.3.2 Ausnahmen |
a) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, | a) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, |
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie | durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie |
definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 | definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 |
mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen | mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen |
benutzt werden. | benutzt werden. |
Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen Latten | Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen Latten |
einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten | einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten |
es nicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene | es nicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene |
retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe | retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe |
a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder | a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder |
unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen | unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen |
aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von | aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von |
50 bis 60 mm entspricht. | 50 bis 60 mm entspricht. |
4. Zusätzliche Kennzeichnungen | 4. Zusätzliche Kennzeichnungen |
Wenn die verfügbaren Flächen es ermöglichen, können der Name, das | Wenn die verfügbaren Flächen es ermöglichen, können der Name, das |
Emblem oder das Logo der öffentlich-rechtlichen Person, von der die | Emblem oder das Logo der öffentlich-rechtlichen Person, von der die |
Hilfeleistungszone abhängt, innerhalb der Konturmarkierungen auf den | Hilfeleistungszone abhängt, innerhalb der Konturmarkierungen auf den |
Kabinentüren der Fahrzeuge oder auf anderen seitlichen Teilen der | Kabinentüren der Fahrzeuge oder auf anderen seitlichen Teilen der |
Karosserien der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Container | Karosserien der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Container |
angebracht werden. | angebracht werden. |
Außerdem ist es erlaubt, auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, | Außerdem ist es erlaubt, auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, |
Anhänger, Sattelanhänger oder Container innerhalb der | Anhänger, Sattelanhänger oder Container innerhalb der |
Konturmarkierungen folgende Texte anzubringen: | Konturmarkierungen folgende Texte anzubringen: |
- den Text "HILFELEISTUNGSZONE" (auf Französisch "ZONE DE SECOURS" | - den Text "HILFELEISTUNGSZONE" (auf Französisch "ZONE DE SECOURS" |
oder auf Niederländisch "HULPVERLENINGSZONE") «Name». Dieser Text kann | oder auf Niederländisch "HULPVERLENINGSZONE") «Name». Dieser Text kann |
eventuell in das Logo oder in das Emblem des Feuerwehrdienstes, der | eventuell in das Logo oder in das Emblem des Feuerwehrdienstes, der |
Hilfeleistungszone oder der vorläufigen Hilfeleistungszone integriert | Hilfeleistungszone oder der vorläufigen Hilfeleistungszone integriert |
werden. | werden. |
- eine Funktionsbeschreibung des Fahrzeugs (z.B. Sicherungsfahrzeug), | - eine Funktionsbeschreibung des Fahrzeugs (z.B. Sicherungsfahrzeug), |
- eine laufende Nummer. | - eine laufende Nummer. |
Die Texte werden in retroreflektierendem Weiß in der Schriftart | Die Texte werden in retroreflektierendem Weiß in der Schriftart |
"Helvetica" mit einer Maximalhöhe von 100 mm angebracht. | "Helvetica" mit einer Maximalhöhe von 100 mm angebracht. |
5. Zusammenfassende Tabelle | 5. Zusammenfassende Tabelle |
Obligatorisch | Obligatorisch |
Fakultativ | Fakultativ |
Ausnahme | Ausnahme |
Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container: | Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container: |
Karosserie: rot gestrichen: RAL 3020 | Karosserie: rot gestrichen: RAL 3020 |
x | x |
vordere Stoßstange des Fahrzeugs: weiß gestrichen | vordere Stoßstange des Fahrzeugs: weiß gestrichen |
x | x |
Stahlradfelgen: metallgrau gestrichen | Stahlradfelgen: metallgrau gestrichen |
x | x |
Radfelgen aus rostfreiem Metall: ohne Farbe | Radfelgen aus rostfreiem Metall: ohne Farbe |
x | x |
Außenklappen aus eloxiertem Aluminium: ohne Farbe | Außenklappen aus eloxiertem Aluminium: ohne Farbe |
x | x |
Nicht integrierte Tanks der Tankwagen: weiß gestrichen | Nicht integrierte Tanks der Tankwagen: weiß gestrichen |
x | x |
Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge: | Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge: |
Vorderseite der Fahrzeuge: keine auffällige Markierung | Vorderseite der Fahrzeuge: keine auffällige Markierung |
x | x |
Vorderseite der Fahrzeuge: die Aufschrift "Feuerwehr" in | Vorderseite der Fahrzeuge: die Aufschrift "Feuerwehr" in |
Spiegelschrift in weißen Buchstaben | Spiegelschrift in weißen Buchstaben |
x | x |
Vorderseite der Fahrzeuge: ein Identifikationslogo beiderseits der | Vorderseite der Fahrzeuge: ein Identifikationslogo beiderseits der |
Aufschrift "Feuerwehr" | Aufschrift "Feuerwehr" |
x | x |
An der gesamten Hinterseite des Fahrzeugs wird eine auffällige | An der gesamten Hinterseite des Fahrzeugs wird eine auffällige |
Markierung der Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm breiten (20 cm | Markierung der Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm breiten (20 cm |
breit nur für Sicherungsfahrzeuge) abwechselnd roten | breit nur für Sicherungsfahrzeuge) abwechselnd roten |
retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und | retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und |
retroreflektierenden Streifen angebracht | retroreflektierenden Streifen angebracht |
x | x |
Hinterseite der Fahrzeuge, falls teilweise Klappe aus Latten: Das | Hinterseite der Fahrzeuge, falls teilweise Klappe aus Latten: Das |
Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten retroreflektierenden und | Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten retroreflektierenden und |
gelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen braucht | gelben fluoreszierenden und retroreflektierenden Streifen braucht |
nicht auf dieser Klappe angebracht zu werden | nicht auf dieser Klappe angebracht zu werden |
x | x |
Hinterseite der Fahrzeuge, falls technische Lösung es ermöglicht, | Hinterseite der Fahrzeuge, falls technische Lösung es ermöglicht, |
verschleißfeste Markierung im Fischgrätenmuster auf Klappe aus Latten | verschleißfeste Markierung im Fischgrätenmuster auf Klappe aus Latten |
anzubringen, dann ist es ratsam, an der Hinterseite Fischgrätenmuster | anzubringen, dann ist es ratsam, an der Hinterseite Fischgrätenmuster |
ebenfalls auf dieser Klappe anzubringen | ebenfalls auf dieser Klappe anzubringen |
x | x |
Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht | Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht |
ermöglicht, Fischgrätenmuster aus roten und gelben Streifen | ermöglicht, Fischgrätenmuster aus roten und gelben Streifen |
anzubringen, dann wird rote retroreflektierende auffällige | anzubringen, dann wird rote retroreflektierende auffällige |
Konturmarkierung in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder | Konturmarkierung in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder |
unterbrochenen Streifen angebracht | unterbrochenen Streifen angebracht |
x | x |
Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht | Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht |
ermöglicht, Konturmarkierung anzubringen, dann wird rote auffällige | ermöglicht, Konturmarkierung anzubringen, dann wird rote auffällige |
Markierung aus durchgehenden oder unterbrochenen horizontalen Streifen | Markierung aus durchgehenden oder unterbrochenen horizontalen Streifen |
angebracht | angebracht |
x | x |
Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht | Falls verfügbare Fläche an Hinterseite der Fahrzeuge es nicht |
ermöglicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene | ermöglicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene |
retroreflektierende Streifen anzubringen, können 20 bis 30 mm breite | retroreflektierende Streifen anzubringen, können 20 bis 30 mm breite |
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt | durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt |
werden | werden |
x | x |
Hinterseite der Fahrzeuge, falls horizontale Konturmarkierung auf | Hinterseite der Fahrzeuge, falls horizontale Konturmarkierung auf |
Latten einer Klappe anzubringen ist, dann können 20 bis 30 mm breite | Latten einer Klappe anzubringen ist, dann können 20 bis 30 mm breite |
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei | durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei |
parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht werden, | parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht werden, |
was Streifen von 50 bis 60 mm entspricht | was Streifen von 50 bis 60 mm entspricht |
x | x |
Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Konturmarkierung in Form von 50 bis | Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Konturmarkierung in Form von 50 bis |
60 mm breiten durchgehenden oder unterbrochenen weißen | 60 mm breiten durchgehenden oder unterbrochenen weißen |
retroreflektierenden Streifen der Klasse 3 | retroreflektierenden Streifen der Klasse 3 |
x | x |
Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Identifikationslogo auf Türen | Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Identifikationslogo auf Türen |
Einzelkabinen, auf unteren Teilen, über gesamte Länge | Einzelkabinen, auf unteren Teilen, über gesamte Länge |
x | x |
Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Identifikationslogo auf Türen | Seitenflächen der Fahrzeugkabinen: Identifikationslogo auf Türen |
Doppelkabinen, auf unteren Teilen, über gesamte Länge | Doppelkabinen, auf unteren Teilen, über gesamte Länge |
x | x |
Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus: Konturmarkierung in Form von 50 bis | Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus: Konturmarkierung in Form von 50 bis |
60 mm breiten durchgehenden oder unterbrochenen weißen | 60 mm breiten durchgehenden oder unterbrochenen weißen |
retroreflektierenden Streifen der Klasse 3 | retroreflektierenden Streifen der Klasse 3 |
x | x |
Falls horizontale Konturmarkierung auf Latten einer Klappe anzubringen | Falls horizontale Konturmarkierung auf Latten einer Klappe anzubringen |
ist und falls Breite der Latten es nicht ermöglicht, durchgehende oder | ist und falls Breite der Latten es nicht ermöglicht, durchgehende oder |
unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt | unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt |
3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite | 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite |
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei | durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei |
parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht | parallelen aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht |
x | x |
Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus: Anbringung des Identifikationslogos | Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus: Anbringung des Identifikationslogos |
innerhalb der Konturmarkierungen, über gesamte Länge und auf unteren | innerhalb der Konturmarkierungen, über gesamte Länge und auf unteren |
Teilen | Teilen |
x | x |
Falls Seitenfläche des Aufbaus mit Klappen aus Latten versehen, | Falls Seitenfläche des Aufbaus mit Klappen aus Latten versehen, |
braucht die in Punkt 3.1.3.2 Buchstabe a) definierte Markierung nicht | braucht die in Punkt 3.1.3.2 Buchstabe a) definierte Markierung nicht |
auf diesen Klappen angebracht zu werden. Falls technische Lösung es | auf diesen Klappen angebracht zu werden. Falls technische Lösung es |
ermöglicht, verschleißfeste Markierung auf Klappen aus Latten | ermöglicht, verschleißfeste Markierung auf Klappen aus Latten |
anzubringen, dann ist es ratsam, diese Markierung ebenfalls auf diesen | anzubringen, dann ist es ratsam, diese Markierung ebenfalls auf diesen |
Klappen anzubringen | Klappen anzubringen |
x | x |
Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus, falls verfügbare Fläche | Seitenflächen des Fahrzeugaufbaus, falls verfügbare Fläche |
ausreichend: Anbringung der Nummer 112 | ausreichend: Anbringung der Nummer 112 |
x | x |
Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Anhänger, | Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Anhänger, |
Sattelanhänger und Container: | Sattelanhänger und Container: |
Vorder- und Hinterseite der Container: auffällige Markierungen der | Vorder- und Hinterseite der Container: auffällige Markierungen der |
Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm breiten abwechselnd roten | Klasse 3 im Fischgrätenmuster aus 10 cm breiten abwechselnd roten |
retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und | retroreflektierenden und zitronengelben fluoreszierenden und |
retroreflektierenden Streifen | retroreflektierenden Streifen |
x | x |
Hinterseite der Anhänger und Sattelanhänger: gleiche Markierung wie | Hinterseite der Anhänger und Sattelanhänger: gleiche Markierung wie |
Hinterseite der Fahrzeuge (definiert in Punkt 3.1.2) | Hinterseite der Fahrzeuge (definiert in Punkt 3.1.2) |
x | x |
Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container: | Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container: |
Konturmarkierung in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder | Konturmarkierung in Form von 50 bis 60 mm breiten durchgehenden oder |
unterbrochenen weißen retroreflektierenden Streifen der Klasse 3 | unterbrochenen weißen retroreflektierenden Streifen der Klasse 3 |
x | x |
Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container: Anbringung | Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container: Anbringung |
des Identifikationslogos innerhalb der Konturmarkierungen, über | des Identifikationslogos innerhalb der Konturmarkierungen, über |
gesamte Länge und auf unteren Teilen | gesamte Länge und auf unteren Teilen |
x | x |
Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container, falls | Seitenflächen der Anhänger, Sattelanhänger und Container, falls |
verfügbare Fläche ausreichend: Anbringung der Nummer 112 | verfügbare Fläche ausreichend: Anbringung der Nummer 112 |
x | x |
Falls angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, | Falls angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, |
retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe | retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe |
a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder | a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder |
unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden | unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden |
x | x |
Falls Konturmarkierung auf Latten einer Klappe anzubringen ist und | Falls Konturmarkierung auf Latten einer Klappe anzubringen ist und |
falls Breite der Latten es nicht ermöglicht, 50 bis 60 mm breite | falls Breite der Latten es nicht ermöglicht, 50 bis 60 mm breite |
retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe | retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe |
a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder | a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder |
unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen | unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen |
aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht | aneinander grenzenden Latten der Klappe angebracht |
x | x |
Zusätzliche Kennzeichnungen: | Zusätzliche Kennzeichnungen: |
Auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, Container, Anhänger und | Auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, Container, Anhänger und |
Sattelanhänger innerhalb der Konturmarkierungen, falls die | Sattelanhänger innerhalb der Konturmarkierungen, falls die |
Karosserieflächen es ermöglichen: Name und Emblem der | Karosserieflächen es ermöglichen: Name und Emblem der |
öffentlich-rechtlichen Person, von der die Hilfeleistungszone abhängt, | öffentlich-rechtlichen Person, von der die Hilfeleistungszone abhängt, |
der Text "HILFELEISTUNGSZONE" «Name», eine Funktionsbeschreibung des | der Text "HILFELEISTUNGSZONE" «Name», eine Funktionsbeschreibung des |
Fahrzeugs, eine laufende Nummer | Fahrzeugs, eine laufende Nummer |
x | x |
6. Schlussbestimmungen | 6. Schlussbestimmungen |
Das Ministerielle Rundschreiben vom 17. August 2011 über die | Das Ministerielle Rundschreiben vom 17. August 2011 über die |
Sicherheits- und Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als | Sicherheits- und Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als |
2,5 Tonnen, der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 | 2,5 Tonnen, der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 |
Tonnen, der Sattelanhänger und der Container, die für öffentliche | Tonnen, der Sattelanhänger und der Container, die für öffentliche |
Feuerwehrdienste bestimmt sind, wird aufgehoben. | Feuerwehrdienste bestimmt sind, wird aufgehoben. |
Vorliegendes Rundschreiben ist auf Fahrzeuge, Container, Anhänger und | Vorliegendes Rundschreiben ist auf Fahrzeuge, Container, Anhänger und |
Sattelanhänger anwendbar, die ab dem 1. März 2015 von den | Sattelanhänger anwendbar, die ab dem 1. März 2015 von den |
Hilfeleistungszonen bestellt werden. Für Fahrzeuge, Container, | Hilfeleistungszonen bestellt werden. Für Fahrzeuge, Container, |
Anhänger und Sattelanhänger, die vor dem 1. März 2015 bestellt werden, | Anhänger und Sattelanhänger, die vor dem 1. März 2015 bestellt werden, |
ist vorliegendes Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2025 anwendbar, | ist vorliegendes Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2025 anwendbar, |
ausgenommen für Löschfahrzeuge, Tanklöschfahrzeuge und | ausgenommen für Löschfahrzeuge, Tanklöschfahrzeuge und |
Sicherungsfahrzeuge, für die erwartet wird, dass sie dem vorliegenden | Sicherungsfahrzeuge, für die erwartet wird, dass sie dem vorliegenden |
Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2020 entsprechen. | Rundschreiben spätestens am 1. Januar 2020 entsprechen. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Minister des Innern | Minister des Innern |
_______ | _______ |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der | (1) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör, insbesondere Anlagen 18 und 18bis. (Der Text | Sicherheitszubehör, insbesondere Anlagen 18 und 18bis. (Der Text |
entspricht der am 13. Januar 2000 in Kraft getretenen Regelung Nr. | entspricht der am 13. Januar 2000 in Kraft getretenen Regelung Nr. |
104, die das Addendum 103 zum Übereinkommen über die Annahme | 104, die das Addendum 103 zum Übereinkommen über die Annahme |
einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der | einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der |
Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die | Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die |
gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen zu Genf am 20. | gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen zu Genf am 20. |
März 1958, BS vom 24. Februar 1961, bildet.) | März 1958, BS vom 24. Februar 1961, bildet.) |
(2) idem | (2) idem |
(3) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der | (3) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör, insbesondere Anlagen 18 und 18bis | Sicherheitszubehör, insbesondere Anlagen 18 und 18bis |