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Meertalige weergave van Omzendbrief van 24/07/2001
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Ministeriële omzendbrief betreffende de terugbetaling van de retributie voor de inschrijving van voertuigen aangewend in de vervoersector. - Duitse vertaling Circulaire ministérielle relative au remboursement de la redevance pour l'immatriculation des véhicules utilisés dans le secteur du transport routier. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
24 JULI 2001. - Ministeriële omzendbrief betreffende de terugbetaling 24 JUILLET 2001. - Circulaire ministérielle relative au remboursement
van de retributie voor de inschrijving van voertuigen aangewend in de de la redevance pour l'immatriculation des véhicules utilisés dans le
vervoersector. - Duitse vertaling secteur du transport routier. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Mobiliteit en Vervoer en van de Minister van Financiën circulaire du Ministre de la Mobilité et des Transports et du Ministre
van 24 juli 2001 betreffende de terugbetaling van de retributie voor des Finances du 24 juillet 2001 relative au remboursement de la
de inschrijving van voertuigen aangewend in de vervoersector (Belgisch redevance pour l'immatriculation des véhicules utilisés dans le
Staatsblad van 8 augustus 2001), opgemaakt door de Centrale dienst secteur du transport routier (Moniteur belge du 8 août 2001), établie
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
Bijlage Annexe
MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR
24. JULI 2001 - Ministerielles Rundschreiben über die Erstattung der 24. JULI 2001 - Ministerielles Rundschreiben über die Erstattung der
Gebühr für die Zulassung von im Kraftverkehrssektor benutzten Gebühr für die Zulassung von im Kraftverkehrssektor benutzten
Fahrzeugen Fahrzeugen
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der am 29. Juni 2001 abgehaltenen Gesprächsrunde über den bei der am 29. Juni 2001 abgehaltenen Gesprächsrunde über den
Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter haben die Regierung, die Güterkraftverkehr für Rechnung Dritter haben die Regierung, die
Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaftsorganisationen verschiedene Arbeitgeberverbände und die Gewerkschaftsorganisationen verschiedene
Massnahmen vereinbart, die es ermöglichen, die aus dem Anstieg der Massnahmen vereinbart, die es ermöglichen, die aus dem Anstieg der
Kraftstoffpreise resultierenden Schwierigkeiten zu bewältigen und den Kraftstoffpreise resultierenden Schwierigkeiten zu bewältigen und den
Problemen im Kraftverkehrssektor dauerhaft entgegenzutreten. In einem Problemen im Kraftverkehrssektor dauerhaft entgegenzutreten. In einem
am 14. September 2000 abgeschlossenen Abkommen wurden Massnahmen mit am 14. September 2000 abgeschlossenen Abkommen wurden Massnahmen mit
sofortiger Wirkung beschlossen, darunter die Streichung der Gebühr von sofortiger Wirkung beschlossen, darunter die Streichung der Gebühr von
2 500 BEF für die Zulassung von für den Personen- und 2 500 BEF für die Zulassung von für den Personen- und
Güterkraftverkehr bestimmten Fahrzeugen. Güterkraftverkehr bestimmten Fahrzeugen.
1. Verordnungsrechtliche Grundlage für eine Befreiung von der 1. Verordnungsrechtliche Grundlage für eine Befreiung von der
Zulassungsgebühr Zulassungsgebühr
1.1. In Artikel 28 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1.1. In Artikel 28 §§ 3 und 4 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli
2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird bestimmt, welche Fahrzeuge 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird bestimmt, welche Fahrzeuge
von einer solchen Befreiung betroffen sind, während in Artikel 40 von einer solchen Befreiung betroffen sind, während in Artikel 40
[sic, zu lesen ist: Artikel 41] § 1 Nr. 1 bestimmt wird, dass die [sic, zu lesen ist: Artikel 41] § 1 Nr. 1 bestimmt wird, dass die
Befreiung von der Gebühr ab dem 1. Januar 2001 gilt. Befreiung von der Gebühr ab dem 1. Januar 2001 gilt.
1.2. Die betroffenen Fahrzeugklassen 1.2. Die betroffenen Fahrzeugklassen
Es wird keine Gebühr erhoben für: Es wird keine Gebühr erhoben für:
1.2.1. Personenfahrzeuge (1), die für einen genehmigten Taxidienst 1.2.1. Personenfahrzeuge (1), die für einen genehmigten Taxidienst
verwendet werden; verwendet werden;
1.2.2. Personenfahrzeuge (1), die ausschliesslich für die Vermietung 1.2.2. Personenfahrzeuge (1), die ausschliesslich für die Vermietung
mit Fahrer verwendet werden (2); mit Fahrer verwendet werden (2);
1.2.3. Linienbusse, Reisebusse oder Trolleybusse und ihre Anhänger; 1.2.3. Linienbusse, Reisebusse oder Trolleybusse und ihre Anhänger;
1.2.4. Fahrzeuge, die ausschliesslich für den Güterkraftverkehr 1.2.4. Fahrzeuge, die ausschliesslich für den Güterkraftverkehr
bestimmt sind und ein technisch zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 bestimmt sind und ein technisch zulässiges Gesamtgewicht von über 3,5
Tonnen haben. Tonnen haben.
2. Praktische Modalitäten für den Erhalt der Gebührenerstattung 2. Praktische Modalitäten für den Erhalt der Gebührenerstattung
2.1. Die Begünstigten 2.1. Die Begünstigten
2.1.1. Der Inhaber einer Zulassung - das heisst die Person, deren Name 2.1.1. Der Inhaber einer Zulassung - das heisst die Person, deren Name
auf der Zulassungsbescheinigung steht - für ein in Punkt 1.2. auf der Zulassungsbescheinigung steht - für ein in Punkt 1.2.
erwähntes Fahrzeug, das im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30. erwähntes Fahrzeug, das im Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 30.
September 2001 zugelassen wurde. September 2001 zugelassen wurde.
2.1.2. Der Inhaber einer Zulassung für ein in Punkt 1.2. erwähntes 2.1.2. Der Inhaber einer Zulassung für ein in Punkt 1.2. erwähntes
Fahrzeug, das nach dem 1. Oktober 2001 zugelassen wurde, aber für das Fahrzeug, das nach dem 1. Oktober 2001 zugelassen wurde, aber für das
der Antrag auf Zulassung vor diesem Datum eingereicht wurde. der Antrag auf Zulassung vor diesem Datum eingereicht wurde.
2.2. Die zuständige Dienststelle des Ministeriums der Finanzen, bei 2.2. Die zuständige Dienststelle des Ministeriums der Finanzen, bei
der die Erstattung beantragt werden kann der die Erstattung beantragt werden kann
CTI - CAD (Zentrum für Datenverarbeitung) CTI - CAD (Zentrum für Datenverarbeitung)
Büro Gebührenerstattung Büro Gebührenerstattung
ACED (Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung) - 15. Stock ACED (Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung) - 15. Stock
C.A.E. - Tour Finances - Bfk. 26 C.A.E. - Tour Finances - Bfk. 26
Boulevard du Jardin Botanique 50 Boulevard du Jardin Botanique 50
1010 Brüssel 1010 Brüssel
Fax: 02-210 34 56 Fax: 02-210 34 56
2.3. Erstattungsarten 2.3. Erstattungsarten
2.3.1. Erstattung von Amts wegen 2.3.1. Erstattung von Amts wegen
Da die Computerdaten für Autobusse, Reisebusse, Trolleybusse und ihre Da die Computerdaten für Autobusse, Reisebusse, Trolleybusse und ihre
Anhänger sowie für ausschliesslich für den Güterkraftverkehr bestimmte Anhänger sowie für ausschliesslich für den Güterkraftverkehr bestimmte
Fahrzeuge mit einem technisch zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Fahrzeuge mit einem technisch zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5
Tonnen verfügbar sind, erfolgt die Erstattung der Gebühr von Amts Tonnen verfügbar sind, erfolgt die Erstattung der Gebühr von Amts
wegen. wegen.
2.3.2. Erstattung auf Antrag des Begünstigten 2.3.2. Erstattung auf Antrag des Begünstigten
Für Personenfahrzeuge, die für einen Taxidienst verwendet werden, und Für Personenfahrzeuge, die für einen Taxidienst verwendet werden, und
für solche, die ausschliesslich für die Vermietung mit Fahrer für solche, die ausschliesslich für die Vermietung mit Fahrer
verwendet werden, erfolgt die Erstattung auf Antrag des Begünstigten. verwendet werden, erfolgt die Erstattung auf Antrag des Begünstigten.
2.4. Vorzulegende Dokumente im Hinblick auf die Gebührenerstattung für 2.4. Vorzulegende Dokumente im Hinblick auf die Gebührenerstattung für
die in Punkt 2.3.2. erwähnten Fahrzeuge: die in Punkt 2.3.2. erwähnten Fahrzeuge:
2.4.1. ein Formular zur Beantragung einer Erstattung mit folgendem 2.4.1. ein Formular zur Beantragung einer Erstattung mit folgendem
Inhalt: Inhalt:
- einem formellen, dem vorliegendem Rundschreiben beigefügten Muster - einem formellen, dem vorliegendem Rundschreiben beigefügten Muster
entsprechenden, unterzeichneten und datierten Antrag auf Erstattung entsprechenden, unterzeichneten und datierten Antrag auf Erstattung
der für die Zulassung eines oder mehrerer Fahrzeuge bereits bezahlten der für die Zulassung eines oder mehrerer Fahrzeuge bereits bezahlten
Gebühr von 2.500 BEF mit dem Vermerk folgender Angaben in Gebühr von 2.500 BEF mit dem Vermerk folgender Angaben in
Druckbuchstaben: Druckbuchstaben:
* Fahrgestellnummer; * Fahrgestellnummer;
* Nummer des Kennzeichens; * Nummer des Kennzeichens;
* Name und Adresse des Zulassungsinhabers; * Name und Adresse des Zulassungsinhabers;
* Telefon-/Telefaxnummer, unter der der Inhaber zu erreichen ist; * Telefon-/Telefaxnummer, unter der der Inhaber zu erreichen ist;
* Bankkontonummer, auf die die Erstattung erfolgen kann; * Bankkontonummer, auf die die Erstattung erfolgen kann;
* Name des Bevollmächtigten, wenn der Zulassungsinhaber eine * Name des Bevollmächtigten, wenn der Zulassungsinhaber eine
juristische Person ist. juristische Person ist.
2.4.2. eine beidseitige Kopie der Zulassungsbescheinigung für das 2.4.2. eine beidseitige Kopie der Zulassungsbescheinigung für das
(die) betreffende(n) Fahrzeug(e); (die) betreffende(n) Fahrzeug(e);
2.4.3. eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung oder - in 2.4.3. eine beglaubigte Abschrift der Genehmigung oder - in
Ermangelung davon - eine Bescheinigung des Versicherers, durch die Ermangelung davon - eine Bescheinigung des Versicherers, durch die
nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug für den Personenverkehr nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug für den Personenverkehr
versichert ist, mit Vermerk der Fahrgestellnummer und der Nummer des versichert ist, mit Vermerk der Fahrgestellnummer und der Nummer des
Kennzeichens des betreffenden Fahrzeugs beziehungsweise der Kennzeichens des betreffenden Fahrzeugs beziehungsweise der
betreffenden Fahrzeuge. betreffenden Fahrzeuge.
2.5. Fristen des Erstattungsverfahrens 2.5. Fristen des Erstattungsverfahrens
2.5.1. Um in den Genuss eines automatischen Erstattungsverfahrens zu 2.5.1. Um in den Genuss eines automatischen Erstattungsverfahrens zu
kommen, müssen die Anträge auf Gebührenerstattung für die in Punkt kommen, müssen die Anträge auf Gebührenerstattung für die in Punkt
2.3.2. erwähnten Fahrzeuge vor dem 31. Dezember 2001 bei der 2.3.2. erwähnten Fahrzeuge vor dem 31. Dezember 2001 bei der
zuständigen Dienststelle des Ministeriums der Finanzen eingereicht zuständigen Dienststelle des Ministeriums der Finanzen eingereicht
werden. werden.
2.5.2. In jedem Fall erfolgt die Erstattung der Gebühr ab der zweiten 2.5.2. In jedem Fall erfolgt die Erstattung der Gebühr ab der zweiten
Hälfte des Monats Dezember 2001 Hälfte des Monats Dezember 2001
- durch Überweisung auf ein Konto für die in Punkt 2.3.2. erwähnten - durch Überweisung auf ein Konto für die in Punkt 2.3.2. erwähnten
Fahrzeuge; Fahrzeuge;
- durch Zirkularscheck für alle in Punkt 2.3.1. erwähnten anderen - durch Zirkularscheck für alle in Punkt 2.3.1. erwähnten anderen
Fahrzeuge. Fahrzeuge.
2.6. Ausschluss vom Erstattungsverfahren 2.6. Ausschluss vom Erstattungsverfahren
Es gibt keine Bestimmung über die Erstattung von Gebühren für Es gibt keine Bestimmung über die Erstattung von Gebühren für
administrative Bearbeitungen, die keine Zulassung eines Fahrzeugs zur administrative Bearbeitungen, die keine Zulassung eines Fahrzeugs zur
Folge haben; eine Erstattung ist also weder möglich für Anträge auf Folge haben; eine Erstattung ist also weder möglich für Anträge auf
Wiederzulassung, auf Duplikat einer Zulassungsbescheinigung oder eines Wiederzulassung, auf Duplikat einer Zulassungsbescheinigung oder eines
Zulassungskennzeichens noch für Anträge auf Berichtigung der Angaben Zulassungskennzeichens noch für Anträge auf Berichtigung der Angaben
über Fahrzeug oder Inhaber. über Fahrzeug oder Inhaber.
3. Ab dem 1. Oktober 2001 müssen die Zulassungsbeantragungsformulare 3. Ab dem 1. Oktober 2001 müssen die Zulassungsbeantragungsformulare
für die in Punkt 1.2. erwähnten Fahrzeuge nicht mehr mit einer für die in Punkt 1.2. erwähnten Fahrzeuge nicht mehr mit einer
Steuermarke versehen werden. Steuermarke versehen werden.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld .
Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens
Frau I. DURANT Frau I. DURANT
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
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Fussnoten Fussnoten
(1) Motorfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen bestimmt sind (1) Motorfahrzeuge, die für die Beförderung von Personen bestimmt sind
und ausser dem Führersitz über maximal acht Sitzplätze verfügen. und ausser dem Führersitz über maximal acht Sitzplätze verfügen.
(2) Gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli (2) Gemäss Artikel 15 § 2 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Juli
1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung über die der 1970 zur Einführung der allgemeinen Verordnung über die der
Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern. Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern.
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