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Omzendbrief betreffende de inschrijving van de burgers van de lidstaten van de Europese Unie, die in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 7 juni 2009. - Duitse vertaling | Circulaire relative à l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 7 juin 2009. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 DECEMBER 2008. - Omzendbrief betreffende de inschrijving van de | 24 DECEMBRE 2008. - Circulaire relative à l'inscription des citoyens |
burgers van de lidstaten van de Europese Unie, die in België | des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme |
verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als kandidaten voor | électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du |
de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 7 juni 2009. - Duitse vertaling | Parlement européen du dimanche 7 juin 2009. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 24 december 2008 betreffende de | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 24 décembre 2008 relative à |
inschrijving van de burgers van de lidstaten van de Europese Unie, die | l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne |
in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als | résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme |
kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 7 | candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 7 juin |
juni 2009 (Belgisch Staatsblad van 12 januari 2009). | 2009 (Moniteur belge du 12 janvier 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
24. DEZEMBER 2008 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger der | 24. DEZEMBER 2008 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger der |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, als | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, als |
Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für die Wahl des Europäischen | Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für die Wahl des Europäischen |
Parlaments von Sonntag, dem 7. Juni 2009 | Parlaments von Sonntag, dem 7. Juni 2009 |
INHALT | INHALT |
I. Einleitung | I. Einleitung |
II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste | II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste |
A. Einreichen des Antrags | A. Einreichen des Antrags |
B. Wahlberechtigungsbedingungen | B. Wahlberechtigungsbedingungen |
C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. | C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. |
Gemeindekollegiums | Gemeindekollegiums |
D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der | D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union | Europäischen Union |
E. Informationskampagne | E. Informationskampagne |
ANLAGEN | ANLAGEN |
- Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste | - Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste |
- Formular C/2: Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung | - Formular C/2: Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung |
in die Wählerliste | in die Wählerliste |
- Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung | - Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung |
in die Wählerliste | in die Wählerliste |
I. EINLEITUNG | I. EINLEITUNG |
Wichtige Bemerkung | Wichtige Bemerkung |
- Die Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen | - Die Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen |
Union besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, bei den Wahlen | Union besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, bei den Wahlen |
des Europäischen Parlaments das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (= | des Europäischen Parlaments das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (= |
das Recht zu wählen) und das Wählbarkeitsrecht bzw. passive Wahlrecht | das Recht zu wählen) und das Wählbarkeitsrecht bzw. passive Wahlrecht |
(= das Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen | (= das Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen |
gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates | gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates |
(Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union | (Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union |
- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember | - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember |
2000). | 2000). |
- Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen | - Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen |
Parlaments werden in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der | Parlaments werden in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der |
Europäischen Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der | Europäischen Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der |
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum | Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum |
Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen | Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen |
oder zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht | oder zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht |
besitzen, (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 - vom 30. | besitzen, (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 - vom 30. |
Dezember 1993) geregelt. | Dezember 1993) geregelt. |
Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur | Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur |
Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis ) in die belgischen | Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis ) in die belgischen |
Wahlrechtsvorschriften umgesetzt. | Wahlrechtsvorschriften umgesetzt. |
Zur Erinnerung: Die sechsundzwanzig anderen heutigen Mitgliedstaaten | Zur Erinnerung: Die sechsundzwanzig anderen heutigen Mitgliedstaaten |
der Europäischen Union sind Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, | der Europäischen Union sind Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, |
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, | Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, |
Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, | Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, |
Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, | Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, |
Vereinigtes Königreich und Zypern. | Vereinigtes Königreich und Zypern. |
- Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt: | - Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt: |
1. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am | 1. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am |
1. April 2009 (= Stichtag) seinen Hauptwohnort in Belgien hat und die | 1. April 2009 (= Stichtag) seinen Hauptwohnort in Belgien hat und die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, die durch die belgischen | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, die durch die belgischen |
Wahlrechtsvorschriften vorgesehen werden, hat bei der Wahl des | Wahlrechtsvorschriften vorgesehen werden, hat bei der Wahl des |
Europäischen Parlaments in Belgien Stimmrecht, sofern ihm das | Europäischen Parlaments in Belgien Stimmrecht, sofern ihm das |
Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist. | Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist. |
NB - Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an | NB - Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an |
denen die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäss | denen die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäss |
dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes die Voraussetzungen | dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes die Voraussetzungen |
erfüllen müssen, um dort wählen zu können. | erfüllen müssen, um dort wählen zu können. |
- Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können, | - Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können, |
muss der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Artikel | muss der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Artikel |
21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | 21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments einhalten (Bedingungen für die Kandidatur - siehe Nr. 8 | Parlaments einhalten (Bedingungen für die Kandidatur - siehe Nr. 8 |
weiter unten). | weiter unten). |
2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übt sein | 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übt sein |
Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes (Belgien) oder im | Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes (Belgien) oder im |
Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf mehr als einmal bei derselben | Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf mehr als einmal bei derselben |
Wahl wählen. | Wahl wählen. |
3. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird im | 3. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird im |
Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm | Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm |
dieses Recht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist oder wenn | dieses Recht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist oder wenn |
er unter die Anwendung der Aberkennungen fällt, die durch die | er unter die Anwendung der Aberkennungen fällt, die durch die |
Wahlrechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt | Wahlrechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt |
sind. Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem | sind. Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem |
Bürger, der den Willen geäussert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben, | Bürger, der den Willen geäussert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben, |
dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der | dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der |
Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und Fristen dem | Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und Fristen dem |
Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen | Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen |
Informationen zukommen lassen. | Informationen zukommen lassen. |
4. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss | 4. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss |
ausdrücklich seinen Willen äussern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat | ausdrücklich seinen Willen äussern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat |
des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht | des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht |
ebenfalls für den Bürger der Europäischen Union. | ebenfalls für den Bürger der Europäischen Union. |
Die Äusserung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in | Die Äusserung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in |
angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung | angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung |
voraus, in der der Bürger der Europäischen Union seine | voraus, in der der Bürger der Europäischen Union seine |
Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, | Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, |
auf der er zuletzt in seinem Herkunftsstaat eingetragen war. Er muss | auf der er zuletzt in seinem Herkunftsstaat eingetragen war. Er muss |
ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien ausüben | ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien ausüben |
wird. | wird. |
Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass | Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass |
der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem | der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem |
Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er | Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er |
ein gültiges Identitätsdokument vorlegt. | ein gültiges Identitätsdokument vorlegt. |
Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des | Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des |
Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die | Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die |
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. | Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. |
5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen | 5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen |
Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im Falle | Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im Falle |
der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die | der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die |
Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden | Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden |
Staates verfügen. | Staates verfügen. |
6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in | 6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in |
angemessenen Formen die Bürger der Europäischen Union über die | angemessenen Formen die Bürger der Europäischen Union über die |
Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in | Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in |
Kenntnis (Informationspflicht). | Kenntnis (Informationspflicht). |
7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem | 7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem |
Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die | Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die |
Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten | Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
8. Wie sich ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union | 8. Wie sich ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union |
für das Europäische Parlament zur Wahl stellen kann, wird im Gesetz | für das Europäische Parlament zur Wahl stellen kann, wird im Gesetz |
vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments | vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments |
(insbesondere in Artikel 21) geregelt. | (insbesondere in Artikel 21) geregelt. |
Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives | Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives |
Wahlrecht), muss man: | Wahlrecht), muss man: |
- seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union | - seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein, | haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein, |
- als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am | - als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am |
10. oder 11. April 2009 einem belgischen Hauptwahlvorstand | 10. oder 11. April 2009 einem belgischen Hauptwahlvorstand |
ausgehändigt und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird, | ausgehändigt und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird, |
- dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung | - dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung |
aushändigen, in der der Hauptwohnort des Kandidaten angegeben ist und | aushändigen, in der der Hauptwohnort des Kandidaten angegeben ist und |
dieser bestätigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren, | dieser bestätigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren, |
- dem Hauptwahlvorstand eine Bescheinigung aushändigen, die von den | - dem Hauptwahlvorstand eine Bescheinigung aushändigen, die von den |
zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Kandidaten ausgestellt | zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Kandidaten ausgestellt |
worden ist und in der bestätigt wird, dass der Kandidat in diesem | worden ist und in der bestätigt wird, dass der Kandidat in diesem |
Staat am Wahldatum (7. Juni 2009) weder unter den Ausschluss vom | Staat am Wahldatum (7. Juni 2009) weder unter den Ausschluss vom |
Wählbarkeitsrecht noch unter die Aussetzung dieses Rechtes fällt bzw. | Wählbarkeitsrecht noch unter die Aussetzung dieses Rechtes fällt bzw. |
dass diesen Behörden von einer solchen Aberkennung nichts bekannt ist, | dass diesen Behörden von einer solchen Aberkennung nichts bekannt ist, |
- am 7. Juni 2009 21 Jahre alt sein, | - am 7. Juni 2009 21 Jahre alt sein, |
- am 7. Juni 2009 im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte | - am 7. Juni 2009 im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte |
sein. | sein. |
Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des | Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des |
Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der | Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der |
Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be, | Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be, |
www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be). | www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be). |
II. VERFAHREN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE WÄHLERLISTE | II. VERFAHREN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE WÄHLERLISTE |
A. Einreichen des Antrags | A. Einreichen des Antrags |
- Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, | - Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, |
der in Belgien wohnt, kann einen Antrag auf Eintragung in die | der in Belgien wohnt, kann einen Antrag auf Eintragung in die |
Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines | Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines |
Formulars C/1 (siehe Anlage) einreichen. Kein Antrag darf jedoch | Formulars C/1 (siehe Anlage) einreichen. Kein Antrag darf jedoch |
zwischen dem 1. April 2009, Datum der Erstellung der Wählerliste, und | zwischen dem 1. April 2009, Datum der Erstellung der Wählerliste, und |
dem 7. Juni 2009, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 7. Juni | dem 7. Juni 2009, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 7. Juni |
2009 sind Anträge erneut zulässig. | 2009 sind Anträge erneut zulässig. |
- Der Bürger der Europäischen Union kann entweder persönlich bei der | - Der Bürger der Europäischen Union kann entweder persönlich bei der |
Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden, um das Formular | Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden, um das Formular |
C/1 auszufüllen, oder er kann seinen Antrag schriftlich über DIE POST, | C/1 auszufüllen, oder er kann seinen Antrag schriftlich über DIE POST, |
per Fax oder per E-Mail einreichen. | per Fax oder per E-Mail einreichen. |
- Ist der Bürger der Europäischen Union noch nicht im Besitz des | - Ist der Bürger der Europäischen Union noch nicht im Besitz des |
Eintragungsformulars C/1, kann er bei seiner Gemeindeverwaltung | Eintragungsformulars C/1, kann er bei seiner Gemeindeverwaltung |
schriftlich oder telefonisch um dieses Formular bitten, das ihm sofort | schriftlich oder telefonisch um dieses Formular bitten, das ihm sofort |
übermittelt wird, oder er kann es auf der föderalen Website Wahlen | übermittelt wird, oder er kann es auf der föderalen Website Wahlen |
(www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov | (www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov |
.be) ausdrucken. Der Bürger der Europäischen Union füllt dieses | .be) ausdrucken. Der Bürger der Europäischen Union füllt dieses |
Formular zu Hause aus und schickt es dann ordnungsgemäss ausgefüllt | Formular zu Hause aus und schickt es dann ordnungsgemäss ausgefüllt |
und unterzeichnet an seine Gemeindeverwaltung zurück. | und unterzeichnet an seine Gemeindeverwaltung zurück. |
- Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des | - Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des |
Europäischen Parlaments am 13. Juni 2004 Wähler waren, und Bürger der | Europäischen Parlaments am 13. Juni 2004 Wähler waren, und Bürger der |
Europäischen Union, die nach dem 13. Juni 2004 einen Antrag auf | Europäischen Union, die nach dem 13. Juni 2004 einen Antrag auf |
Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in | Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in |
die Wählerliste eingetragen, die am 1. April 2009 erstellt wird, | die Wählerliste eingetragen, die am 1. April 2009 erstellt wird, |
sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese | sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese |
Bürger der Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag | Bürger der Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag |
einzureichen. Die Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt | einzureichen. Die Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt |
auf die gleiche Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C | auf die gleiche Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C |
weiter unten). | weiter unten). |
B. Wahlberechtigungsbedingungen | B. Wahlberechtigungsbedingungen |
1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an | 1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an |
erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der | erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der |
Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien ist, nachweisen | Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien ist, nachweisen |
können. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die | können. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die |
belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die | belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die |
übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler | übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler |
angesehen werden. | angesehen werden. |
2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss in den | 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss in den |
Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde, in der er seinen Antrag | Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde, in der er seinen Antrag |
einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen | einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen |
eingetragen sein. | eingetragen sein. |
Wird dem Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. | Wird dem Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. |
Gemeindekollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1. | Gemeindekollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1. |
April 2009) stattgegeben und wechselt der Antragsteller | April 2009) stattgegeben und wechselt der Antragsteller |
zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Zulassungsbeschluss der | zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Zulassungsbeschluss der |
Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes übermittelt, in der der | Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes übermittelt, in der der |
Antragsteller als Wähler eingetragen wird. | Antragsteller als Wähler eingetragen wird. |
Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das | Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das |
Formular C/2 (= Annahme des Antrags) oder C/3 (= Ablehnung des | Formular C/2 (= Annahme des Antrags) oder C/3 (= Ablehnung des |
Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur | Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur |
persönlichen Akte des Betreffenden gehören. | persönlichen Akte des Betreffenden gehören. |
Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und | Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und |
ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer | ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer |
Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. | Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. |
3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht | 3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht |
haben. | haben. |
Wer spätestens am 7. Juni 2009 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann | Wer spätestens am 7. Juni 2009 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann |
ebenfalls als Wähler eingetragen werden. | ebenfalls als Wähler eingetragen werden. |
4. Dem Antragsteller dürfen die Wahlrechte in seinem Herkunftsstaat | 4. Dem Antragsteller dürfen die Wahlrechte in seinem Herkunftsstaat |
nicht aberkannt worden sein. Die von ihm auf dem Eintragungsantrag | nicht aberkannt worden sein. Die von ihm auf dem Eintragungsantrag |
abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils. | abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils. |
Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des | Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des |
Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht | Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht |
und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter | und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter |
unten). | unten). |
Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht | Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht |
überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler | überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler |
eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler | eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler |
von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er | von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er |
ausdrücklich seinen Willen äussert, für Listen, die gemäss den | ausdrücklich seinen Willen äussert, für Listen, die gemäss den |
belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, bzw. für | belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, bzw. für |
Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des | Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des |
Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den | Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den |
belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu | belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu |
streichen. | streichen. |
C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. | C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. |
Gemeindekollegiums | Gemeindekollegiums |
- Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im | - Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im |
Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die | Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die |
Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die | Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die |
Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und | Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und |
13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen | 13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen |
Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar. | Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar. |
- Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz | - Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz |
der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und | der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und |
aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister- | aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister- |
und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium die Eintragung in die | und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium die Eintragung in die |
Wählerliste zu oder lehnt sie ab. | Wählerliste zu oder lehnt sie ab. |
- Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der | - Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der |
Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den | Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den |
Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und | Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und |
gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in | gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in |
der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, | der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, |
angegeben wird. | angegeben wird. |
Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des | Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des |
Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen | Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen |
Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden. | Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden. |
Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von | Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von |
Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter IT 131 im | Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter IT 131 im |
Nationalregister die automatische Eintragung dieser Bürger in die | Nationalregister die automatische Eintragung dieser Bürger in die |
Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments und die | Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments und die |
Übermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Buchstabe D weiter | Übermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Buchstabe D weiter |
unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Beauftragten an | unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Beauftragten an |
die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. | die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. |
- Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben | - Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben |
anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 ebenfalls | anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 ebenfalls |
notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Fortschreibung von | notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Fortschreibung von |
IT 131. | IT 131. |
Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, | Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, |
verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches | verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches |
vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten. | vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten. |
Wenn ein eingetragener Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen | Wenn ein eingetragener Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen |
Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen | Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen |
nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines | nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines |
Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von | Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von |
Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern | Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern |
gestrichen worden ist oder weil ihm seine Wahlrechte aufgrund der | gestrichen worden ist oder weil ihm seine Wahlrechte aufgrund der |
belgischen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines | belgischen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines |
Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste | Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste |
gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern und im | gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern und im |
Nationalregister eingetragene Vermerk beseitigt (IT 131). | Nationalregister eingetragene Vermerk beseitigt (IT 131). |
D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der | D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union | Europäischen Union |
1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere | 1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere |
Mitgliedstaaten | Mitgliedstaaten |
- Der Königliche Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel | - Der Königliche Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel |
3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994, | Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994, |
deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999) legt | deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999) legt |
fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den | fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den |
Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt | Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt |
werden müssen. | werden müssen. |
Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: | Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: |
1. Name und Vornamen, | 1. Name und Vornamen, |
2. Geburtsort und -datum, | 2. Geburtsort und -datum, |
3. Geschlecht, | 3. Geschlecht, |
4. Staatsangehörigkeit, | 4. Staatsangehörigkeit, |
5. Adresse des Hauptwohnortes, | 5. Adresse des Hauptwohnortes, |
6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. | 6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. |
Gemeindekollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste | Gemeindekollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste |
stattgegeben hat, | stattgegeben hat, |
7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder | 7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder |
konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen | konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen |
Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. | Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. |
- Gemeindeverwaltungen, die IT 131 im Nationalregister fortschreiben | - Gemeindeverwaltungen, die IT 131 im Nationalregister fortschreiben |
(Registrierung der Zulassung eines von einem Bürger der Europäischen | (Registrierung der Zulassung eines von einem Bürger der Europäischen |
Union eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste), sind | Union eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste), sind |
oben erwähnter gesetzlicher Verpflichtung nachgekommen. Auf der | oben erwähnter gesetzlicher Verpflichtung nachgekommen. Auf der |
Grundlage von IT 131 im Nationalregister kann der Föderale Öffentliche | Grundlage von IT 131 im Nationalregister kann der Föderale Öffentliche |
Dienst Inneres die für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen | Dienst Inneres die für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen. | Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen. |
- Tatsächlich übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im | - Tatsächlich übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im |
Anschluss an die Erstellung der Wählerliste den betreffenden | Anschluss an die Erstellung der Wählerliste den betreffenden |
ausländischen Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren | ausländischen Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren |
Staatsangehöriger, die in eine belgische Wählerliste eingetragen | Staatsangehöriger, die in eine belgische Wählerliste eingetragen |
worden sind. Diese Liste erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob | worden sind. Diese Liste erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob |
diesen Wählern nicht das Stimmrecht aberkannt worden ist. Das | diesen Wählern nicht das Stimmrecht aberkannt worden ist. Das |
Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem Föderalen | Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem Föderalen |
Öffentlichen Dienst Inneres mitteilen, der diese Information | Öffentlichen Dienst Inneres mitteilen, der diese Information |
seinerseits an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. | seinerseits an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. |
Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den | Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den |
Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen | Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen |
begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und | begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium notifiziert. | Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium notifiziert. |
Dieser Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen | Dieser Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union findet gemäss den diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen | Union findet gemäss den diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen |
Kommission auf automatisiertem Wege statt. | Kommission auf automatisiertem Wege statt. |
2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer Mitgliedstaaten an | 2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer Mitgliedstaaten an |
Belgien | Belgien |
- Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der | - Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der |
Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die | Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die |
Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. | Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. |
- Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die | - Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die |
Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem | Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem |
Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde | Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde |
angegeben, in der sie zuletzt als Wähler eingetragen waren. Der | angegeben, in der sie zuletzt als Wähler eingetragen waren. Der |
Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden alsdann | Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden alsdann |
bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt | bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt |
worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde | worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde |
informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem Mitgliedstaat | informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem Mitgliedstaat |
der Europäischen Union wohnt, das Wahlrecht in Belgien aberkannt | der Europäischen Union wohnt, das Wahlrecht in Belgien aberkannt |
worden ist. | worden ist. |
- Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen | - Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen |
Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr | Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr |
Wählbarkeitsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union | Wählbarkeitsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union |
auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des Betreffenden | auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des Betreffenden |
ebenfalls überprüft. | ebenfalls überprüft. |
E. Informationskampagne | E. Informationskampagne |
- Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden | - Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden |
jedes Mitgliedstaates, die Bürger, die sich als Wähler oder | jedes Mitgliedstaates, die Bürger, die sich als Wähler oder |
gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen möchten, zu gegebener | gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen möchten, zu gegebener |
Zeit und in angemessenen Formen über die Bedingungen und Modalitäten | Zeit und in angemessenen Formen über die Bedingungen und Modalitäten |
für die Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts in | für die Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts in |
Kenntnis zu setzen. | Kenntnis zu setzen. |
- Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle | - Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle |
zurückgreifen, um die Bürger der Europäischen Union, die in Belgien | zurückgreifen, um die Bürger der Europäischen Union, die in Belgien |
wohnen, für die Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments zu | wohnen, für die Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments zu |
sensibilisieren. Darüber hinaus wird er sie darüber informieren, wie | sensibilisieren. Darüber hinaus wird er sie darüber informieren, wie |
sie auf belgischen Listen kandidieren können. | sie auf belgischen Listen kandidieren können. |
- Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen | - Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen |
erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl | erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl |
Faltblätter, die für die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen | Faltblätter, die für die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen |
Union, die in ihrer Gemeinde wohnen, bestimmt sind. Die Anzahl dieser | Union, die in ihrer Gemeinde wohnen, bestimmt sind. Die Anzahl dieser |
Faltblätter steht im Verhältnis zur Anzahl potentieller Wähler anderer | Faltblätter steht im Verhältnis zur Anzahl potentieller Wähler anderer |
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen. | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen. |
Die Gemeindeverwaltungen werden gebeten, dieses Faltblatt zusammen mit | Die Gemeindeverwaltungen werden gebeten, dieses Faltblatt zusammen mit |
dem Eintragungsformular (Formular C/1) ihren stimmberechtigten Bürgern | dem Eintragungsformular (Formular C/1) ihren stimmberechtigten Bürgern |
der Europäischen Union zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck erhalten | der Europäischen Union zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck erhalten |
die Gemeinden ebenfalls eine Liste mit Namen und Adressen der | die Gemeinden ebenfalls eine Liste mit Namen und Adressen der |
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in | Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in |
ihren Registern eingetragen sind. Darüber hinaus werden den Gemeinden | ihren Registern eingetragen sind. Darüber hinaus werden den Gemeinden |
20 Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung gestellt, die sich im Rahmen | 20 Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung gestellt, die sich im Rahmen |
anderer Initiativen (z.B. Informationsveranstaltungen der Gemeinde für | anderer Initiativen (z.B. Informationsveranstaltungen der Gemeinde für |
die europäischen Bürger) als nützlich erweisen könnten. | die europäischen Bürger) als nützlich erweisen könnten. |
- Ausserdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere | - Ausserdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere |
Formen der Bekanntgabe zu nutzen und z.B. den Inhalt des vorliegenden | Formen der Bekanntgabe zu nutzen und z.B. den Inhalt des vorliegenden |
Rundschreibens bzw. des Faltblatts über die lokalen Informationskanäle | Rundschreibens bzw. des Faltblatts über die lokalen Informationskanäle |
(Informationsblatt oder Onlineschalter der Gemeinde, Aushang, ...) zu | (Informationsblatt oder Onlineschalter der Gemeinde, Aushang, ...) zu |
veröffentlichen. | veröffentlichen. |
Schliesslich wird den Gemeinden auch geraten, an die lokalen Medien | Schliesslich wird den Gemeinden auch geraten, an die lokalen Medien |
heranzutreten. | heranzutreten. |
- Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der | - Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der |
beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese | beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese |
Unterlagen und das Faltblatt (dessen Text in den drei Landessprachen, | Unterlagen und das Faltblatt (dessen Text in den drei Landessprachen, |
aber auch in einer gewissen Anzahl in anderen Mitgliedstaaten der | aber auch in einer gewissen Anzahl in anderen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union üblicher Sprachen verfügbar sein wird) auf unserer | Europäischen Union üblicher Sprachen verfügbar sein wird) auf unserer |
Website www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. | Website www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. |
www.wahlen.fgov.be zugänglich sein. Diese Site bietet | www.wahlen.fgov.be zugänglich sein. Diese Site bietet |
Gemeindeverwaltungen und Unionsbürgern eine Fülle von Informationen | Gemeindeverwaltungen und Unionsbürgern eine Fülle von Informationen |
über die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und | über die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und |
Regionalparlamente von Sonntag, dem 7. Juni 2009. | Regionalparlamente von Sonntag, dem 7. Juni 2009. |
Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst | Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst |
Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes (Tel.: 02/518.22.11 - | Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes (Tel.: 02/518.22.11 - |
02/518.20.58 - 02/518.22.12) erhältlich. | 02/518.20.58 - 02/518.22.12) erhältlich. |
Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem | Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem |
Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und | Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und |
auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt | auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt |
aufmerksam machen. | aufmerksam machen. |
Das Rundschreiben vom 10. November 2003 wird aufgehoben. | Das Rundschreiben vom 10. November 2003 wird aufgehoben. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
FORMULAR C/1 | FORMULAR C/1 |
Gemeinde . . . . . | Gemeinde . . . . . |
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009 | WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009 |
Antrag auf Eintragung in die Wählerliste (*) | Antrag auf Eintragung in die Wählerliste (*) |
Der/Die Unterzeichnete, | Der/Die Unterzeichnete, |
- Name und Vornamen: | - Name und Vornamen: |
- Adresse: | - Adresse: |
- Staatsangehörigkeit: | - Staatsangehörigkeit: |
beantragt seine/ihre Eintragung in die Wählerliste der belgischen | beantragt seine/ihre Eintragung in die Wählerliste der belgischen |
Gemeinde . . . . . | Gemeinde . . . . . |
gemäss Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des | gemäss Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des |
Europäischen Parlaments (1). | Europäischen Parlaments (1). |
Er/Sie erklärt auf Ehre, sein/ihr Stimmrecht in seinem/ihrem | Er/Sie erklärt auf Ehre, sein/ihr Stimmrecht in seinem/ihrem |
Herkunftsstaat nicht verloren zu haben. | Herkunftsstaat nicht verloren zu haben. |
Er/Sie verpflichtet sich, sein/ihr Stimmrecht nur für eine belgische | Er/Sie verpflichtet sich, sein/ihr Stimmrecht nur für eine belgische |
Liste auszuüben. | Liste auszuüben. |
1. (2) Bei den letzten Wahlen im Land, dessen Staatsanghörige(r) | 1. (2) Bei den letzten Wahlen im Land, dessen Staatsanghörige(r) |
er/sie ist, war der/die Unterzeichnete als Wähler eingetragen: | er/sie ist, war der/die Unterzeichnete als Wähler eingetragen: |
- im Wahlkreis . . . . . (3) | - im Wahlkreis . . . . . (3) |
- in der Gemeinde . . . . . (3) | - in der Gemeinde . . . . . (3) |
- im Konsulat von . . . . . (3) | - im Konsulat von . . . . . (3) |
2. (2) Der/Die Unterzeichnete war nie als Wähler in dem Land | 2. (2) Der/Die Unterzeichnete war nie als Wähler in dem Land |
eingetragen, dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist. | eingetragen, dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist. |
Er/Sie erklärt zu wissen: | Er/Sie erklärt zu wissen: |
- dass, wenn seiner/ihrer Eintragung stattgegeben wird, er/sie bei | - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung stattgegeben wird, er/sie bei |
Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen Sanktionen | Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen Sanktionen |
verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, | verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, |
- dass seine/ihre Eintragung abgelehnt werden kann, wenn der Staat, | - dass seine/ihre Eintragung abgelehnt werden kann, wenn der Staat, |
dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist, den belgischen Behörden zur | dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist, den belgischen Behörden zur |
Kenntnis bringt, dass ihm/ihr in diesem Staat das Stimmrecht entzogen | Kenntnis bringt, dass ihm/ihr in diesem Staat das Stimmrecht entzogen |
ist, | ist, |
- dass seine/ihre Eintragung ebenfalls abgelehnt werden kann, wenn | - dass seine/ihre Eintragung ebenfalls abgelehnt werden kann, wenn |
sich herausstellt, dass er/sie unter die Anwendung der Artikel 6 bis | sich herausstellt, dass er/sie unter die Anwendung der Artikel 6 bis |
9bis des Wahlgesetzbuches fällt, | 9bis des Wahlgesetzbuches fällt, |
- dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr die in den | - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr die in den |
Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches erwähnten | Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches erwähnten |
Einspruchsmöglichkeiten offen stehen. | Einspruchsmöglichkeiten offen stehen. |
. . . . ., den . . . . . 2009 | . . . . ., den . . . . . 2009 |
Unterschrift | Unterschrift |
- Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde | - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde |
zuständig ist | zuständig ist |
- Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) | - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) |
Empfangsbestätigung | Empfangsbestätigung |
Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und Vornamen) | Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und Vornamen) |
ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) entgegengenommen | ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) entgegengenommen |
worden. | worden. |
Stempel der Gemeinde Unterschrift | Stempel der Gemeinde Unterschrift |
(*) Dem Bevölkerungsdienst der belgischen Wohngemeinde vorbehalten. | (*) Dem Bevölkerungsdienst der belgischen Wohngemeinde vorbehalten. |
(1) Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den | (1) Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den |
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und | Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und |
sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches | sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches |
bestimmten Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht beziehungsweise der | bestimmten Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht beziehungsweise der |
Aussetzung des Wahlrechts befinden; die Bedingung der Eintragung im | Aussetzung des Wahlrechts befinden; die Bedingung der Eintragung im |
Bevölkerungsregister muss am 1. April des Wahljahres erfüllt sein, die | Bevölkerungsregister muss am 1. April des Wahljahres erfüllt sein, die |
Bedingungen in Bezug auf Alter und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht | Bedingungen in Bezug auf Alter und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht |
bzw. Nichtaussetzung des Wahlrechts müssen spätestens am Wahltag | bzw. Nichtaussetzung des Wahlrechts müssen spätestens am Wahltag |
erfüllt werden. | erfüllt werden. |
(2) Unzutreffendes bitte streichen. | (2) Unzutreffendes bitte streichen. |
(3) Entsprechende Rubrik bitte ausfüllen. | (3) Entsprechende Rubrik bitte ausfüllen. |
Anlage zu Formular C/1 | Anlage zu Formular C/1 |
Auszug aus den belgischen Wahlrechtsvorschriften | Auszug aus den belgischen Wahlrechtsvorschriften |
1. Durch das Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen | 1. Durch das Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen |
Parlaments festgelegte Wahlberechtigungsbedingungen | Parlaments festgelegte Wahlberechtigungsbedingungen |
Artikel 1 § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das | Artikel 1 § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das |
Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von | Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von |
Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: | Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: |
1. (...) | 1. (...) |
2. Staatsangehörige der heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaaten der | 2. Staatsangehörige der heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaaten der |
Europäischen Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in § 1 (1) | Europäischen Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in § 1 (1) |
erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen geäussert | erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen geäussert |
haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. | haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. |
Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den | Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den |
in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen | in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen |
individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in | individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in |
ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. | ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. |
Artikel 6, 7, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches | Artikel 6, 7, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches |
Art. 6 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig | Art. 6 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig |
vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe | vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe |
zugelassen werden. | zugelassen werden. |
Art. 7 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während | Art. 7 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während |
der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: | der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: |
1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom | 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom |
29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer | 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer |
in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. | in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. |
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und | April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und |
Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. | Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. |
Juli 1964, interniert ist. | Juli 1964, interniert ist. |
Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der | Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der |
Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen | Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen |
Freilassung des Internierten, | Freilassung des Internierten, |
2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt | 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt |
wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 | wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 |
des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. | des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. |
Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die | Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die |
Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und | Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und |
auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt, | auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt, |
3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr. 3 des | 3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr. 3 des |
Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikel 22 und 23 des Gesetzes | Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikel 22 und 23 des Gesetzes |
vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen | vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen |
Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des | Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des |
Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde. | Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde. |
Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten | Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten |
Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der | Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der |
Regierung zur Verfügung gestellt waren. | Regierung zur Verfügung gestellt waren. |
Art. 9 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird | Art. 9 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird |
die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des | die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des |
Aufschubs ausgesetzt. | Aufschubs ausgesetzt. |
Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist | Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist |
für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne | für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne |
Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. | Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. |
Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende | Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende |
Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des | Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des |
Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs. | Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs. |
Art. 9bis - Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 | Art. 9bis - Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 |
erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden | erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden |
Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer | Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer |
von zwölf Jahren überschreiten dürfen. | von zwölf Jahren überschreiten dürfen. |
Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder | Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder |
mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der | mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der |
Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung | Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung |
ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor | ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor |
Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. | Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. |
FORMULAR C/2 | FORMULAR C/2 |
Gemeinde . . . . . | Gemeinde . . . . . |
Verwaltungsbezirk . . . . . | Verwaltungsbezirk . . . . . |
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009 | WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009 |
Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung in die | Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung in die |
Wählerliste | Wählerliste |
Das Gemeindekollegium, | Das Gemeindekollegium, |
Aufgrund des von . . . . . | Aufgrund des von . . . . . |
. . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse) | . . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse) |
eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die | eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die |
europäischen Wahlen erstellte Wählerliste (Datum der Einreichung des | europäischen Wahlen erstellte Wählerliste (Datum der Einreichung des |
Antrags); | Antrags); |
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die | In der Erwägung, dass der/die Betreffende die |
Wahlberechtigungsbedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments | Wahlberechtigungsbedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments |
erfüllt; | erfüllt; |
In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern | In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern |
der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag in den | der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag in den |
vorgeschriebenen Fristen eingereicht hat; | vorgeschriebenen Fristen eingereicht hat; |
gibt dem Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die | gibt dem Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die |
Wählerliste statt. | Wählerliste statt. |
Den . . . . . (Datum) | Den . . . . . (Datum) |
Im Namen des Kollegiums: | Im Namen des Kollegiums: |
Der Sekretär | Der Sekretär |
(Name und Unterschrift) | (Name und Unterschrift) |
Der Bürgermeister | Der Bürgermeister |
(Name und Unterschrift) | (Name und Unterschrift) |
FORMULAR C/3 | FORMULAR C/3 |
Gemeinde . . . . . | Gemeinde . . . . . |
Verwaltungsbezirk . . . . . | Verwaltungsbezirk . . . . . |
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009 | WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009 |
Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung | Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung |
in die Wählerliste, per Einschreiben | in die Wählerliste, per Einschreiben |
Das Gemeindekollegium, | Das Gemeindekollegium, |
Aufgrund des von . . . . . | Aufgrund des von . . . . . |
. . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse) | . . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse) |
eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die | eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die |
europäischen Wahlen erstellte Wählerliste (Datum der Einreichung des | europäischen Wahlen erstellte Wählerliste (Datum der Einreichung des |
Antrags); | Antrags); |
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend | In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend |
angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) | angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
lehnt den Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die | lehnt den Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die |
Wählerliste ab. | Wählerliste ab. |
Ein neuer Antrag zum selben Zweck kann eingereicht werden, sobald der | Ein neuer Antrag zum selben Zweck kann eingereicht werden, sobald der |
Grund für die vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist (2). | Grund für die vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist (2). |
Den . . . . . (Datum) | Den . . . . . (Datum) |
Im Namen des Kollegiums: | Im Namen des Kollegiums: |
Der Sekretär | Der Sekretär |
(Name und Unterschrift) | (Name und Unterschrift) |
Der Bürgermeister | Der Bürgermeister |
(Name und Unterschrift) | (Name und Unterschrift) |
(1) Hier die Gründe ausführlich angeben, weshalb der Antrag auf | (1) Hier die Gründe ausführlich angeben, weshalb der Antrag auf |
Eintragung abzulehnen ist. | Eintragung abzulehnen ist. |
(2) Der/Die Betreffende kann sich gemäss den Artikeln 18 bis 39 des | (2) Der/Die Betreffende kann sich gemäss den Artikeln 18 bis 39 des |
Wahlgesetzbuches diesem Beschluss widersetzen. Der diesbezügliche mit | Wahlgesetzbuches diesem Beschluss widersetzen. Der diesbezügliche mit |
Gründen versehene Antrag muss gegen Empfangsbescheinigung beim | Gründen versehene Antrag muss gegen Empfangsbescheinigung beim |
Gemeindesekretariat eingereicht oder per Einschreiben an das | Gemeindesekretariat eingereicht oder per Einschreiben an das |
Gemeindekollegium gerichtet werden. | Gemeindekollegium gerichtet werden. |