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Meertalige weergave van Omzendbrief van 24/12/2008
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Omzendbrief betreffende de inschrijving van de burgers van de lidstaten van de Europese Unie, die in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 7 juni 2009. - Duitse vertaling Circulaire relative à l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 7 juin 2009. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 DECEMBER 2008. - Omzendbrief betreffende de inschrijving van de 24 DECEMBRE 2008. - Circulaire relative à l'inscription des citoyens
burgers van de lidstaten van de Europese Unie, die in België des Etats membres de l'Union européenne résidant en Belgique comme
verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als kandidaten voor électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du
de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 7 juni 2009. - Duitse vertaling Parlement européen du dimanche 7 juin 2009. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 24 december 2008 betreffende de circulaire du Ministre de l'Intérieur du 24 décembre 2008 relative à
inschrijving van de burgers van de lidstaten van de Europese Unie, die l'inscription des citoyens des Etats membres de l'Union européenne
in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme
kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 7 candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 7 juin
juni 2009 (Belgisch Staatsblad van 12 januari 2009). 2009 (Moniteur belge du 12 janvier 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
24. DEZEMBER 2008 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger der 24. DEZEMBER 2008 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, als Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Belgien wohnen, als
Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für die Wahl des Europäischen Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für die Wahl des Europäischen
Parlaments von Sonntag, dem 7. Juni 2009 Parlaments von Sonntag, dem 7. Juni 2009
INHALT INHALT
I. Einleitung I. Einleitung
II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste
A. Einreichen des Antrags A. Einreichen des Antrags
B. Wahlberechtigungsbedingungen B. Wahlberechtigungsbedingungen
C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw.
Gemeindekollegiums Gemeindekollegiums
D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Europäischen Union
E. Informationskampagne E. Informationskampagne
ANLAGEN ANLAGEN
- Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste - Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste
- Formular C/2: Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung - Formular C/2: Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung
in die Wählerliste in die Wählerliste
- Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung - Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung
in die Wählerliste in die Wählerliste
I. EINLEITUNG I. EINLEITUNG
Wichtige Bemerkung Wichtige Bemerkung
- Die Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen - Die Bürgerinnen und Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, bei den Wahlen Union besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie wohnen, bei den Wahlen
des Europäischen Parlaments das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (= des Europäischen Parlaments das Stimmrecht bzw. aktive Wahlrecht (=
das Recht zu wählen) und das Wählbarkeitsrecht bzw. passive Wahlrecht das Recht zu wählen) und das Wählbarkeitsrecht bzw. passive Wahlrecht
(= das Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen (= das Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen
gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaates
(Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Artikel 39 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember - Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember
2000). 2000).
- Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen - Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen
Parlaments werden in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der Parlaments werden in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der
Europäischen Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Europäischen Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum
Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen
oder zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht oder zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht
besitzen, (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 - vom 30. besitzen, (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 - vom 30.
Dezember 1993) geregelt. Dezember 1993) geregelt.
Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur
Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis ) in die belgischen Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis ) in die belgischen
Wahlrechtsvorschriften umgesetzt. Wahlrechtsvorschriften umgesetzt.
Zur Erinnerung: Die sechsundzwanzig anderen heutigen Mitgliedstaaten Zur Erinnerung: Die sechsundzwanzig anderen heutigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union sind Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, der Europäischen Union sind Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland,
Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland,
Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal,
Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn,
Vereinigtes Königreich und Zypern. Vereinigtes Königreich und Zypern.
- Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt: - Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt:
1. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am 1. Jeder Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der am
1. April 2009 (= Stichtag) seinen Hauptwohnort in Belgien hat und die 1. April 2009 (= Stichtag) seinen Hauptwohnort in Belgien hat und die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, die durch die belgischen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, die durch die belgischen
Wahlrechtsvorschriften vorgesehen werden, hat bei der Wahl des Wahlrechtsvorschriften vorgesehen werden, hat bei der Wahl des
Europäischen Parlaments in Belgien Stimmrecht, sofern ihm das Europäischen Parlaments in Belgien Stimmrecht, sofern ihm das
Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist. Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht aberkannt worden ist.
NB - Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an NB - Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an
denen die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäss denen die Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäss
dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes die Voraussetzungen dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes die Voraussetzungen
erfüllen müssen, um dort wählen zu können. erfüllen müssen, um dort wählen zu können.
- Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können, - Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können,
muss der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Artikel muss der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Artikel
21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen 21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments einhalten (Bedingungen für die Kandidatur - siehe Nr. 8 Parlaments einhalten (Bedingungen für die Kandidatur - siehe Nr. 8
weiter unten). weiter unten).
2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übt sein 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union übt sein
Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes (Belgien) oder im Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Wohnortes (Belgien) oder im
Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf mehr als einmal bei derselben Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf mehr als einmal bei derselben
Wahl wählen. Wahl wählen.
3. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird im 3. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird im
Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn ihm
dieses Recht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist oder wenn dieses Recht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist oder wenn
er unter die Anwendung der Aberkennungen fällt, die durch die er unter die Anwendung der Aberkennungen fällt, die durch die
Wahlrechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt Wahlrechtsvorschriften des Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt
sind. Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem sind. Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem
Bürger, der den Willen geäussert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben, Bürger, der den Willen geäussert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben,
dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der dieses Recht nicht in seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der
Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und Fristen dem Herkunftsmitgliedstaat kann in angemessenen Formen und Fristen dem
Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen Mitgliedstaat des Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen
Informationen zukommen lassen. Informationen zukommen lassen.
4. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss 4. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss
ausdrücklich seinen Willen äussern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat ausdrücklich seinen Willen äussern, sein Stimmrecht im Mitgliedstaat
des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl dort Pflicht, gilt diese Pflicht
ebenfalls für den Bürger der Europäischen Union. ebenfalls für den Bürger der Europäischen Union.
Die Äusserung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in Die Äusserung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in
angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung
voraus, in der der Bürger der Europäischen Union seine voraus, in der der Bürger der Europäischen Union seine
Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss, Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste angeben muss,
auf der er zuletzt in seinem Herkunftsstaat eingetragen war. Er muss auf der er zuletzt in seinem Herkunftsstaat eingetragen war. Er muss
ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien ausüben ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien ausüben
wird. wird.
Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass
der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem
Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er
ein gültiges Identitätsdokument vorlegt. ein gültiges Identitätsdokument vorlegt.
Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des
Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt.
5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen 5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen
Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im Falle Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im Falle
der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die
Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden
Staates verfügen. Staates verfügen.
6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in 6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in
angemessenen Formen die Bürger der Europäischen Union über die angemessenen Formen die Bürger der Europäischen Union über die
Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in Bedingungen und Modalitäten für die Ausübung des Stimmrechts in
Kenntnis (Informationspflicht). Kenntnis (Informationspflicht).
7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem 7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem
Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die
Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten
eingetragen sind. eingetragen sind.
8. Wie sich ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union 8. Wie sich ein Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
für das Europäische Parlament zur Wahl stellen kann, wird im Gesetz für das Europäische Parlament zur Wahl stellen kann, wird im Gesetz
vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments
(insbesondere in Artikel 21) geregelt. (insbesondere in Artikel 21) geregelt.
Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives
Wahlrecht), muss man: Wahlrecht), muss man:
- seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - seinen Wohnsitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein, haben und Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates dieser Union sein,
- als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am - als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am
10. oder 11. April 2009 einem belgischen Hauptwahlvorstand 10. oder 11. April 2009 einem belgischen Hauptwahlvorstand
ausgehändigt und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird, ausgehändigt und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird,
- dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung - dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung
aushändigen, in der der Hauptwohnort des Kandidaten angegeben ist und aushändigen, in der der Hauptwohnort des Kandidaten angegeben ist und
dieser bestätigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren, dieser bestätigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren,
- dem Hauptwahlvorstand eine Bescheinigung aushändigen, die von den - dem Hauptwahlvorstand eine Bescheinigung aushändigen, die von den
zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Kandidaten ausgestellt zuständigen Behörden des Herkunftsstaates des Kandidaten ausgestellt
worden ist und in der bestätigt wird, dass der Kandidat in diesem worden ist und in der bestätigt wird, dass der Kandidat in diesem
Staat am Wahldatum (7. Juni 2009) weder unter den Ausschluss vom Staat am Wahldatum (7. Juni 2009) weder unter den Ausschluss vom
Wählbarkeitsrecht noch unter die Aussetzung dieses Rechtes fällt bzw. Wählbarkeitsrecht noch unter die Aussetzung dieses Rechtes fällt bzw.
dass diesen Behörden von einer solchen Aberkennung nichts bekannt ist, dass diesen Behörden von einer solchen Aberkennung nichts bekannt ist,
- am 7. Juni 2009 21 Jahre alt sein, - am 7. Juni 2009 21 Jahre alt sein,
- am 7. Juni 2009 im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte - am 7. Juni 2009 im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte
sein. sein.
Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des
Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der
Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be, Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be,
www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be). www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov.be).
II. VERFAHREN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE WÄHLERLISTE II. VERFAHREN FÜR DIE EINTRAGUNG IN DIE WÄHLERLISTE
A. Einreichen des Antrags A. Einreichen des Antrags
- Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, - Jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
der in Belgien wohnt, kann einen Antrag auf Eintragung in die der in Belgien wohnt, kann einen Antrag auf Eintragung in die
Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments anhand eines
Formulars C/1 (siehe Anlage) einreichen. Kein Antrag darf jedoch Formulars C/1 (siehe Anlage) einreichen. Kein Antrag darf jedoch
zwischen dem 1. April 2009, Datum der Erstellung der Wählerliste, und zwischen dem 1. April 2009, Datum der Erstellung der Wählerliste, und
dem 7. Juni 2009, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 7. Juni dem 7. Juni 2009, Datum der Wahl, eingereicht werden. Nach dem 7. Juni
2009 sind Anträge erneut zulässig. 2009 sind Anträge erneut zulässig.
- Der Bürger der Europäischen Union kann entweder persönlich bei der - Der Bürger der Europäischen Union kann entweder persönlich bei der
Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden, um das Formular Gemeindeverwaltung seines Wohnortes vorstellig werden, um das Formular
C/1 auszufüllen, oder er kann seinen Antrag schriftlich über DIE POST, C/1 auszufüllen, oder er kann seinen Antrag schriftlich über DIE POST,
per Fax oder per E-Mail einreichen. per Fax oder per E-Mail einreichen.
- Ist der Bürger der Europäischen Union noch nicht im Besitz des - Ist der Bürger der Europäischen Union noch nicht im Besitz des
Eintragungsformulars C/1, kann er bei seiner Gemeindeverwaltung Eintragungsformulars C/1, kann er bei seiner Gemeindeverwaltung
schriftlich oder telefonisch um dieses Formular bitten, das ihm sofort schriftlich oder telefonisch um dieses Formular bitten, das ihm sofort
übermittelt wird, oder er kann es auf der föderalen Website Wahlen übermittelt wird, oder er kann es auf der föderalen Website Wahlen
(www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov (www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. www.wahlen.fgov
.be) ausdrucken. Der Bürger der Europäischen Union füllt dieses .be) ausdrucken. Der Bürger der Europäischen Union füllt dieses
Formular zu Hause aus und schickt es dann ordnungsgemäss ausgefüllt Formular zu Hause aus und schickt es dann ordnungsgemäss ausgefüllt
und unterzeichnet an seine Gemeindeverwaltung zurück. und unterzeichnet an seine Gemeindeverwaltung zurück.
- Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des - Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des
Europäischen Parlaments am 13. Juni 2004 Wähler waren, und Bürger der Europäischen Parlaments am 13. Juni 2004 Wähler waren, und Bürger der
Europäischen Union, die nach dem 13. Juni 2004 einen Antrag auf Europäischen Union, die nach dem 13. Juni 2004 einen Antrag auf
Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in
die Wählerliste eingetragen, die am 1. April 2009 erstellt wird, die Wählerliste eingetragen, die am 1. April 2009 erstellt wird,
sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese
Bürger der Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag Bürger der Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag
einzureichen. Die Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt einzureichen. Die Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt
auf die gleiche Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C auf die gleiche Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C
weiter unten). weiter unten).
B. Wahlberechtigungsbedingungen B. Wahlberechtigungsbedingungen
1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an 1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an
erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien ist, nachweisen Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien ist, nachweisen
können. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die können. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, wobei die eine die
belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der Betreffende, sofern er die
übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler übrigen Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt, als belgischer Wähler
angesehen werden. angesehen werden.
2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss in den 2. Der Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union muss in den
Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde, in der er seinen Antrag Bevölkerungsregistern der belgischen Gemeinde, in der er seinen Antrag
einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen einreicht, und beim Nationalregister der natürlichen Personen
eingetragen sein. eingetragen sein.
Wird dem Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. Wird dem Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw.
Gemeindekollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1. Gemeindekollegium vor dem Datum der Erstellung der Wählerliste (1.
April 2009) stattgegeben und wechselt der Antragsteller April 2009) stattgegeben und wechselt der Antragsteller
zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Zulassungsbeschluss der zwischenzeitlich den Wohnort, wird der Zulassungsbeschluss der
Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes übermittelt, in der der Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes übermittelt, in der der
Antragsteller als Wähler eingetragen wird. Antragsteller als Wähler eingetragen wird.
Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das
Formular C/2 (= Annahme des Antrags) oder C/3 (= Ablehnung des Formular C/2 (= Annahme des Antrags) oder C/3 (= Ablehnung des
Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur Antrags) im Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur
persönlichen Akte des Betreffenden gehören. persönlichen Akte des Betreffenden gehören.
Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und
ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer
Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt.
3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht 3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht
haben. haben.
Wer spätestens am 7. Juni 2009 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann Wer spätestens am 7. Juni 2009 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann
ebenfalls als Wähler eingetragen werden. ebenfalls als Wähler eingetragen werden.
4. Dem Antragsteller dürfen die Wahlrechte in seinem Herkunftsstaat 4. Dem Antragsteller dürfen die Wahlrechte in seinem Herkunftsstaat
nicht aberkannt worden sein. Die von ihm auf dem Eintragungsantrag nicht aberkannt worden sein. Die von ihm auf dem Eintragungsantrag
abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils. abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils.
Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des
Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht
und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter
unten). unten).
Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht
überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler
eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler
von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er
ausdrücklich seinen Willen äussert, für Listen, die gemäss den ausdrücklich seinen Willen äussert, für Listen, die gemäss den
belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, bzw. für belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, bzw. für
Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des
Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den
belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu
streichen. streichen.
C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw. C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums bzw.
Gemeindekollegiums Gemeindekollegiums
- Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im - Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im
Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die
Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die
Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und
13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen 13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen
Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar. Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar.
- Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz - Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz
der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und
aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister- aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister-
und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium die Eintragung in die und Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium die Eintragung in die
Wählerliste zu oder lehnt sie ab. Wählerliste zu oder lehnt sie ab.
- Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der - Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der
Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den
Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und
gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in
der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war,
angegeben wird. angegeben wird.
Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des
Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen
Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden. Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden.
Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von
Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter IT 131 im Bürgern der Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter IT 131 im
Nationalregister die automatische Eintragung dieser Bürger in die Nationalregister die automatische Eintragung dieser Bürger in die
Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments und die Wählerliste für die Wahl des Europäischen Parlaments und die
Übermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Buchstabe D weiter Übermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Buchstabe D weiter
unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Beauftragten an unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Beauftragten an
die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben - Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben
anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 ebenfalls anhand des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 ebenfalls
notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Fortschreibung von notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Fortschreibung von
IT 131. IT 131.
Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird,
verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches
vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten. vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten.
Wenn ein eingetragener Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Wenn ein eingetragener Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen Union nach Erstellung der Wählerliste die Wahlberechtigungsbedingungen
nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von
Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern
gestrichen worden ist oder weil ihm seine Wahlrechte aufgrund der gestrichen worden ist oder weil ihm seine Wahlrechte aufgrund der
belgischen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines belgischen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines
Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste
gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern und im gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern und im
Nationalregister eingetragene Vermerk beseitigt (IT 131). Nationalregister eingetragene Vermerk beseitigt (IT 131).
D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der D. Mitteilung von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union Europäischen Union
1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere 1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere
Mitgliedstaaten Mitgliedstaaten
- Der Königliche Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel - Der Königliche Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel
3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994, Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994,
deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999) legt deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 1999) legt
fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den
Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt
werden müssen. werden müssen.
Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers:
1. Name und Vornamen, 1. Name und Vornamen,
2. Geburtsort und -datum, 2. Geburtsort und -datum,
3. Geschlecht, 3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit, 4. Staatsangehörigkeit,
5. Adresse des Hauptwohnortes, 5. Adresse des Hauptwohnortes,
6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. 6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw.
Gemeindekollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste Gemeindekollegium dem Antrag auf Eintragung in die Wählerliste
stattgegeben hat, stattgegeben hat,
7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder 7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder
konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen
Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war.
- Gemeindeverwaltungen, die IT 131 im Nationalregister fortschreiben - Gemeindeverwaltungen, die IT 131 im Nationalregister fortschreiben
(Registrierung der Zulassung eines von einem Bürger der Europäischen (Registrierung der Zulassung eines von einem Bürger der Europäischen
Union eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste), sind Union eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste), sind
oben erwähnter gesetzlicher Verpflichtung nachgekommen. Auf der oben erwähnter gesetzlicher Verpflichtung nachgekommen. Auf der
Grundlage von IT 131 im Nationalregister kann der Föderale Öffentliche Grundlage von IT 131 im Nationalregister kann der Föderale Öffentliche
Dienst Inneres die für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Dienst Inneres die für die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen. Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen.
- Tatsächlich übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im - Tatsächlich übermittelt der Föderale Öffentliche Dienst Inneres im
Anschluss an die Erstellung der Wählerliste den betreffenden Anschluss an die Erstellung der Wählerliste den betreffenden
ausländischen Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren ausländischen Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren
Staatsangehöriger, die in eine belgische Wählerliste eingetragen Staatsangehöriger, die in eine belgische Wählerliste eingetragen
worden sind. Diese Liste erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob worden sind. Diese Liste erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob
diesen Wählern nicht das Stimmrecht aberkannt worden ist. Das diesen Wählern nicht das Stimmrecht aberkannt worden ist. Das
Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem Föderalen Herkunftsland kann eine eventuelle Aberkennung dem Föderalen
Öffentlichen Dienst Inneres mitteilen, der diese Information Öffentlichen Dienst Inneres mitteilen, der diese Information
seinerseits an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw. seinerseits an das Bürgermeister- und Schöffenkollegium bzw.
Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den Gemeindekollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den
Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen
begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und
Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium notifiziert. Schöffenkollegium bzw. Gemeindekollegium notifiziert.
Dieser Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Dieser Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen
Union findet gemäss den diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen Union findet gemäss den diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen
Kommission auf automatisiertem Wege statt. Kommission auf automatisiertem Wege statt.
2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer Mitgliedstaaten an 2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer Mitgliedstaaten an
Belgien Belgien
- Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der - Belgische Staatsangehörige, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung als Wähler für die
Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen. Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat beantragen.
- Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die - Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die
Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem
Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde
angegeben, in der sie zuletzt als Wähler eingetragen waren. Der angegeben, in der sie zuletzt als Wähler eingetragen waren. Der
Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden alsdann Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden alsdann
bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht aberkannt
worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde
informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem Mitgliedstaat informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union wohnt, das Wahlrecht in Belgien aberkannt der Europäischen Union wohnt, das Wahlrecht in Belgien aberkannt
worden ist. worden ist.
- Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen - Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen
Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr
Wählbarkeitsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union Wählbarkeitsrecht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des Betreffenden auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des Betreffenden
ebenfalls überprüft. ebenfalls überprüft.
E. Informationskampagne E. Informationskampagne
- Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden - Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden
jedes Mitgliedstaates, die Bürger, die sich als Wähler oder jedes Mitgliedstaates, die Bürger, die sich als Wähler oder
gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen möchten, zu gegebener gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen möchten, zu gegebener
Zeit und in angemessenen Formen über die Bedingungen und Modalitäten Zeit und in angemessenen Formen über die Bedingungen und Modalitäten
für die Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts in für die Ausübung des Stimmrechts und des Wählbarkeitsrechts in
Kenntnis zu setzen. Kenntnis zu setzen.
- Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle - Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle
zurückgreifen, um die Bürger der Europäischen Union, die in Belgien zurückgreifen, um die Bürger der Europäischen Union, die in Belgien
wohnen, für die Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments zu wohnen, für die Teilnahme an der Wahl des Europäischen Parlaments zu
sensibilisieren. Darüber hinaus wird er sie darüber informieren, wie sensibilisieren. Darüber hinaus wird er sie darüber informieren, wie
sie auf belgischen Listen kandidieren können. sie auf belgischen Listen kandidieren können.
- Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen - Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen
erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl
Faltblätter, die für die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Faltblätter, die für die Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die in ihrer Gemeinde wohnen, bestimmt sind. Die Anzahl dieser Union, die in ihrer Gemeinde wohnen, bestimmt sind. Die Anzahl dieser
Faltblätter steht im Verhältnis zur Anzahl potentieller Wähler anderer Faltblätter steht im Verhältnis zur Anzahl potentieller Wähler anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen. Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihrer Gemeinde wohnen.
Die Gemeindeverwaltungen werden gebeten, dieses Faltblatt zusammen mit Die Gemeindeverwaltungen werden gebeten, dieses Faltblatt zusammen mit
dem Eintragungsformular (Formular C/1) ihren stimmberechtigten Bürgern dem Eintragungsformular (Formular C/1) ihren stimmberechtigten Bürgern
der Europäischen Union zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck erhalten der Europäischen Union zukommen zu lassen. Zu diesem Zweck erhalten
die Gemeinden ebenfalls eine Liste mit Namen und Adressen der die Gemeinden ebenfalls eine Liste mit Namen und Adressen der
Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in
ihren Registern eingetragen sind. Darüber hinaus werden den Gemeinden ihren Registern eingetragen sind. Darüber hinaus werden den Gemeinden
20 Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung gestellt, die sich im Rahmen 20 Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung gestellt, die sich im Rahmen
anderer Initiativen (z.B. Informationsveranstaltungen der Gemeinde für anderer Initiativen (z.B. Informationsveranstaltungen der Gemeinde für
die europäischen Bürger) als nützlich erweisen könnten. die europäischen Bürger) als nützlich erweisen könnten.
- Ausserdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere - Ausserdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere
Formen der Bekanntgabe zu nutzen und z.B. den Inhalt des vorliegenden Formen der Bekanntgabe zu nutzen und z.B. den Inhalt des vorliegenden
Rundschreibens bzw. des Faltblatts über die lokalen Informationskanäle Rundschreibens bzw. des Faltblatts über die lokalen Informationskanäle
(Informationsblatt oder Onlineschalter der Gemeinde, Aushang, ...) zu (Informationsblatt oder Onlineschalter der Gemeinde, Aushang, ...) zu
veröffentlichen. veröffentlichen.
Schliesslich wird den Gemeinden auch geraten, an die lokalen Medien Schliesslich wird den Gemeinden auch geraten, an die lokalen Medien
heranzutreten. heranzutreten.
- Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der - Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der
beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese
Unterlagen und das Faltblatt (dessen Text in den drei Landessprachen, Unterlagen und das Faltblatt (dessen Text in den drei Landessprachen,
aber auch in einer gewissen Anzahl in anderen Mitgliedstaaten der aber auch in einer gewissen Anzahl in anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union üblicher Sprachen verfügbar sein wird) auf unserer Europäischen Union üblicher Sprachen verfügbar sein wird) auf unserer
Website www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw. Website www.elections.fgov.be, www.verkiezingen.fgov.be bzw.
www.wahlen.fgov.be zugänglich sein. Diese Site bietet www.wahlen.fgov.be zugänglich sein. Diese Site bietet
Gemeindeverwaltungen und Unionsbürgern eine Fülle von Informationen Gemeindeverwaltungen und Unionsbürgern eine Fülle von Informationen
über die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und über die Wahlen des Europäischen Parlaments und der Gemeinschafts- und
Regionalparlamente von Sonntag, dem 7. Juni 2009. Regionalparlamente von Sonntag, dem 7. Juni 2009.
Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst
Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes (Tel.: 02/518.22.11 - Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes (Tel.: 02/518.22.11 -
02/518.20.58 - 02/518.22.12) erhältlich. 02/518.20.58 - 02/518.22.12) erhältlich.
Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem
Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und
auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
aufmerksam machen. aufmerksam machen.
Das Rundschreiben vom 10. November 2003 wird aufgehoben. Das Rundschreiben vom 10. November 2003 wird aufgehoben.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
FORMULAR C/1 FORMULAR C/1
Gemeinde . . . . . Gemeinde . . . . .
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009 WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009
Antrag auf Eintragung in die Wählerliste (*) Antrag auf Eintragung in die Wählerliste (*)
Der/Die Unterzeichnete, Der/Die Unterzeichnete,
- Name und Vornamen: - Name und Vornamen:
- Adresse: - Adresse:
- Staatsangehörigkeit: - Staatsangehörigkeit:
beantragt seine/ihre Eintragung in die Wählerliste der belgischen beantragt seine/ihre Eintragung in die Wählerliste der belgischen
Gemeinde . . . . . Gemeinde . . . . .
gemäss Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des gemäss Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments (1). Europäischen Parlaments (1).
Er/Sie erklärt auf Ehre, sein/ihr Stimmrecht in seinem/ihrem Er/Sie erklärt auf Ehre, sein/ihr Stimmrecht in seinem/ihrem
Herkunftsstaat nicht verloren zu haben. Herkunftsstaat nicht verloren zu haben.
Er/Sie verpflichtet sich, sein/ihr Stimmrecht nur für eine belgische Er/Sie verpflichtet sich, sein/ihr Stimmrecht nur für eine belgische
Liste auszuüben. Liste auszuüben.
1. (2) Bei den letzten Wahlen im Land, dessen Staatsanghörige(r) 1. (2) Bei den letzten Wahlen im Land, dessen Staatsanghörige(r)
er/sie ist, war der/die Unterzeichnete als Wähler eingetragen: er/sie ist, war der/die Unterzeichnete als Wähler eingetragen:
- im Wahlkreis . . . . . (3) - im Wahlkreis . . . . . (3)
- in der Gemeinde . . . . . (3) - in der Gemeinde . . . . . (3)
- im Konsulat von . . . . . (3) - im Konsulat von . . . . . (3)
2. (2) Der/Die Unterzeichnete war nie als Wähler in dem Land 2. (2) Der/Die Unterzeichnete war nie als Wähler in dem Land
eingetragen, dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist. eingetragen, dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist.
Er/Sie erklärt zu wissen: Er/Sie erklärt zu wissen:
- dass, wenn seiner/ihrer Eintragung stattgegeben wird, er/sie bei - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung stattgegeben wird, er/sie bei
Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen Sanktionen Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen Sanktionen
verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen,
- dass seine/ihre Eintragung abgelehnt werden kann, wenn der Staat, - dass seine/ihre Eintragung abgelehnt werden kann, wenn der Staat,
dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist, den belgischen Behörden zur dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist, den belgischen Behörden zur
Kenntnis bringt, dass ihm/ihr in diesem Staat das Stimmrecht entzogen Kenntnis bringt, dass ihm/ihr in diesem Staat das Stimmrecht entzogen
ist, ist,
- dass seine/ihre Eintragung ebenfalls abgelehnt werden kann, wenn - dass seine/ihre Eintragung ebenfalls abgelehnt werden kann, wenn
sich herausstellt, dass er/sie unter die Anwendung der Artikel 6 bis sich herausstellt, dass er/sie unter die Anwendung der Artikel 6 bis
9bis des Wahlgesetzbuches fällt, 9bis des Wahlgesetzbuches fällt,
- dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr die in den - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr die in den
Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches erwähnten Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches erwähnten
Einspruchsmöglichkeiten offen stehen. Einspruchsmöglichkeiten offen stehen.
. . . . ., den . . . . . 2009 . . . . ., den . . . . . 2009
Unterschrift Unterschrift
- Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde
zuständig ist zuständig ist
- Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung)
Empfangsbestätigung Empfangsbestätigung
Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und Vornamen) Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . (Name und Vornamen)
ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) entgegengenommen ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) entgegengenommen
worden. worden.
Stempel der Gemeinde Unterschrift Stempel der Gemeinde Unterschrift
(*) Dem Bevölkerungsdienst der belgischen Wohngemeinde vorbehalten. (*) Dem Bevölkerungsdienst der belgischen Wohngemeinde vorbehalten.
(1) Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den (1) Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und
sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches
bestimmten Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht beziehungsweise der bestimmten Fälle des Ausschlusses vom Wahlrecht beziehungsweise der
Aussetzung des Wahlrechts befinden; die Bedingung der Eintragung im Aussetzung des Wahlrechts befinden; die Bedingung der Eintragung im
Bevölkerungsregister muss am 1. April des Wahljahres erfüllt sein, die Bevölkerungsregister muss am 1. April des Wahljahres erfüllt sein, die
Bedingungen in Bezug auf Alter und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht Bedingungen in Bezug auf Alter und auf Nichtausschluss vom Wahlrecht
bzw. Nichtaussetzung des Wahlrechts müssen spätestens am Wahltag bzw. Nichtaussetzung des Wahlrechts müssen spätestens am Wahltag
erfüllt werden. erfüllt werden.
(2) Unzutreffendes bitte streichen. (2) Unzutreffendes bitte streichen.
(3) Entsprechende Rubrik bitte ausfüllen. (3) Entsprechende Rubrik bitte ausfüllen.
Anlage zu Formular C/1 Anlage zu Formular C/1
Auszug aus den belgischen Wahlrechtsvorschriften Auszug aus den belgischen Wahlrechtsvorschriften
1. Durch das Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen 1. Durch das Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments festgelegte Wahlberechtigungsbedingungen Parlaments festgelegte Wahlberechtigungsbedingungen
Artikel 1 § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Artikel 1 § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das
Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von
Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: Kandidaten auf belgischen Listen ausüben:
1. (...) 1. (...)
2. Staatsangehörige der heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaaten der 2. Staatsangehörige der heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in § 1 (1) Europäischen Union, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in § 1 (1)
erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen geäussert erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen geäussert
haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben.
Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den
in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen
individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in
ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist.
Artikel 6, 7, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches Artikel 6, 7, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches
Art. 6 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig Art. 6 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig
vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe
zugelassen werden. zugelassen werden.
Art. 7 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während Art. 7 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während
der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden:
1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom
29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer
in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9.
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und
Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.
Juli 1964, interniert ist. Juli 1964, interniert ist.
Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der
Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen
Freilassung des Internierten, Freilassung des Internierten,
2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt
wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420
des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. des Strafgesetzbuches verurteilt wurden.
Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die
Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und
auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt, auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt,
3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr. 3 des 3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr. 3 des
Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikel 22 und 23 des Gesetzes Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikel 22 und 23 des Gesetzes
vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen
Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde. Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde.
Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten
Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der
Regierung zur Verfügung gestellt waren. Regierung zur Verfügung gestellt waren.
Art. 9 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird Art. 9 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird
die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des
Aufschubs ausgesetzt. Aufschubs ausgesetzt.
Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist
für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne
Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen.
Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende
Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des
Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs. Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs.
Art. 9bis - Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 Art. 9bis - Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2
erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden
Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer
von zwölf Jahren überschreiten dürfen. von zwölf Jahren überschreiten dürfen.
Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder
mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der
Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung
ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor
Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf.
FORMULAR C/2 FORMULAR C/2
Gemeinde . . . . . Gemeinde . . . . .
Verwaltungsbezirk . . . . . Verwaltungsbezirk . . . . .
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009 WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009
Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung in die Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung in die
Wählerliste Wählerliste
Das Gemeindekollegium, Das Gemeindekollegium,
Aufgrund des von . . . . . Aufgrund des von . . . . .
. . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse) . . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse)
eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die
europäischen Wahlen erstellte Wählerliste (Datum der Einreichung des europäischen Wahlen erstellte Wählerliste (Datum der Einreichung des
Antrags); Antrags);
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die In der Erwägung, dass der/die Betreffende die
Wahlberechtigungsbedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlberechtigungsbedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments
erfüllt; erfüllt;
In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern
der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag in den der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag in den
vorgeschriebenen Fristen eingereicht hat; vorgeschriebenen Fristen eingereicht hat;
gibt dem Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die gibt dem Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die
Wählerliste statt. Wählerliste statt.
Den . . . . . (Datum) Den . . . . . (Datum)
Im Namen des Kollegiums: Im Namen des Kollegiums:
Der Sekretär Der Sekretär
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
FORMULAR C/3 FORMULAR C/3
Gemeinde . . . . . Gemeinde . . . . .
Verwaltungsbezirk . . . . . Verwaltungsbezirk . . . . .
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009 WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS VOM 7. JUNI 2009
Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung
in die Wählerliste, per Einschreiben in die Wählerliste, per Einschreiben
Das Gemeindekollegium, Das Gemeindekollegium,
Aufgrund des von . . . . . Aufgrund des von . . . . .
. . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse) . . . . . (Name, Vornamen und vollständige Adresse)
eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die eingereichten Antrags auf Eintragung in die im Hinblick auf die
europäischen Wahlen erstellte Wählerliste (Datum der Einreichung des europäischen Wahlen erstellte Wählerliste (Datum der Einreichung des
Antrags); Antrags);
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend
angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1)
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
lehnt den Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die lehnt den Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die
Wählerliste ab. Wählerliste ab.
Ein neuer Antrag zum selben Zweck kann eingereicht werden, sobald der Ein neuer Antrag zum selben Zweck kann eingereicht werden, sobald der
Grund für die vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist (2). Grund für die vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist (2).
Den . . . . . (Datum) Den . . . . . (Datum)
Im Namen des Kollegiums: Im Namen des Kollegiums:
Der Sekretär Der Sekretär
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
(1) Hier die Gründe ausführlich angeben, weshalb der Antrag auf (1) Hier die Gründe ausführlich angeben, weshalb der Antrag auf
Eintragung abzulehnen ist. Eintragung abzulehnen ist.
(2) Der/Die Betreffende kann sich gemäss den Artikeln 18 bis 39 des (2) Der/Die Betreffende kann sich gemäss den Artikeln 18 bis 39 des
Wahlgesetzbuches diesem Beschluss widersetzen. Der diesbezügliche mit Wahlgesetzbuches diesem Beschluss widersetzen. Der diesbezügliche mit
Gründen versehene Antrag muss gegen Empfangsbescheinigung beim Gründen versehene Antrag muss gegen Empfangsbescheinigung beim
Gemeindesekretariat eingereicht oder per Einschreiben an das Gemeindesekretariat eingereicht oder per Einschreiben an das
Gemeindekollegium gerichtet werden. Gemeindekollegium gerichtet werden.
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