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Meertalige weergave van Omzendbrief van 24/12/2003
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Ministeriële omzendbrief GPI 41 : nadere richtlijnen inzake de evaluatie van bepaalde mandaathouders. - Duitse vertaling Circulaire ministérielle GPI 41 : directives complémentaires concernant l'évaluation de certains mandataires. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 DECEMBER 2003. - Ministeriële omzendbrief GPI 41 : nadere 24 DECEMBRE 2003. - Circulaire ministérielle GPI 41 : directives
richtlijnen inzake de evaluatie van bepaalde mandaathouders. - Duitse complémentaires concernant l'évaluation de certains mandataires. -
vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 24 december 2003 betreffende circulaire du Ministre de l'Intérieur du 24 décembre 2003 relative aux
nadere richtlijnen inzake de evaluatie van bepaalde mandaathouders directives complémentaires concernant l'évaluation de certains
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2003), opgemaakt door de Centrale mandataires (Moniteur belge du 31 décembre 2003), établie par le
Dienst voor Duitse vertaling bij het Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
24. DEZEMBER 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 41: zusätzliche 24. DEZEMBER 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 41: zusätzliche
Richtlinien über die Bewertung bestimmter Mandatsinhaber Richtlinien über die Bewertung bestimmter Mandatsinhaber
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik Vorbeugungspolitik
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Generalinspektor,
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Vorgeschichte 1. Vorgeschichte
Die "Ersternennungen", die sich auf den Königlichen Erlass vom 31. Die "Ersternennungen", die sich auf den Königlichen Erlass vom 31.
Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die
erste Bestellung in bestimmte Stellen der föderalen Polizei und der erste Bestellung in bestimmte Stellen der föderalen Polizei und der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und
auf den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der auf den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte
Stellen der lokalen Polizei stützen, sind bis auf einige Ausnahmen Stellen der lokalen Polizei stützen, sind bis auf einige Ausnahmen
abgeschlossen. abgeschlossen.
Aufgrund des bevorstehenden nächsten wichtigen Schrittes, das heisst Aufgrund des bevorstehenden nächsten wichtigen Schrittes, das heisst
die Zwischenbewertung, die nach Ablauf des dritten Jahres, in dem das die Zwischenbewertung, die nach Ablauf des dritten Jahres, in dem das
Mandat ausgeübt wird (siehe weiter unten), stattfinden muss, sehen wir Mandat ausgeübt wird (siehe weiter unten), stattfinden muss, sehen wir
uns veranlasst, unverzüglich Richtlinien zu erteilen, damit ein uns veranlasst, unverzüglich Richtlinien zu erteilen, damit ein
transparentes und einheitliches Verfahren eingeleitet werden kann, transparentes und einheitliches Verfahren eingeleitet werden kann,
sodass alle Mandatsinhaber auf die gleiche Weise bewertet werden. sodass alle Mandatsinhaber auf die gleiche Weise bewertet werden.
Dies ist das einzige Ziel des vorliegenden Rundschreibens. Die Lage Dies ist das einzige Ziel des vorliegenden Rundschreibens. Die Lage
bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen wird bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen wird
Gegenstand späterer Richtlinien sein. Gegenstand späterer Richtlinien sein.
2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen 2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen
In Bezug auf die hier behandelte Problematik sind nachstehende In Bezug auf die hier behandelte Problematik sind nachstehende
Gesetzes- und Verordnungstexte von Belang: Gesetzes- und Verordnungstexte von Belang:
-Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen -Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel
48, 49, 51 und 107 ("GIP" - STS/ST2), 48, 49, 51 und 107 ("GIP" - STS/ST2),
- Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts - Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts
der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung
verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
insbesondere Artikel 33 ("LSW" - STS/ST3), insbesondere Artikel 33 ("LSW" - STS/ST3),
- Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der - Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte
Stellen der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Stellen der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei, Polizei und der lokalen Polizei,
- Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der - Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte
Stellen der lokalen Polizei, Stellen der lokalen Polizei,
- Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die
Artikel VII.III.2 bis VII.III.4, VII.III.47, VII.III.48, VII.III.51, Artikel VII.III.2 bis VII.III.4, VII.III.47, VII.III.48, VII.III.51,
VII.III.52, VII.III.55 bis VII.III.57, VII.III.89 bis VII.III.99, VII.III.52, VII.III.55 bis VII.III.57, VII.III.89 bis VII.III.99,
VII.III.101 bis VII.III.109, VII.III.124, VII.III.125, VII.III.129 bis VII.III.101 bis VII.III.109, VII.III.124, VII.III.125, VII.III.129 bis
VII.III.137, XI.II.17, XI.II.18 und XI.III.27 ("RSPol" - STS/ST6/1), VII.III.137, XI.II.17, XI.II.18 und XI.III.27 ("RSPol" - STS/ST6/1),
- Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer - Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer
statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte
Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
bestellt sind (STS/ST92), bestellt sind (STS/ST92),
- Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2003 zur Abänderung des - Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2003 zur Abänderung des
Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer
statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte
Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
bestellt sind, bestellt sind,
- Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung - Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung
bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste
("AEPol" -STS/ST7), ("AEPol" -STS/ST7),
- Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des - Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des
Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten. integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten.
3. Zwischenbewertungen: Problemstellung 3. Zwischenbewertungen: Problemstellung
Es muss zwischen zwei Arten von Zwischenbewertungen unterschieden Es muss zwischen zwei Arten von Zwischenbewertungen unterschieden
werden: die eine ist allgemein und im RSPol vorgesehen und bei der werden: die eine ist allgemein und im RSPol vorgesehen und bei der
anderen handelt es sich um eine spezifische Zwischenbewertung für die anderen handelt es sich um eine spezifische Zwischenbewertung für die
Kommissare (im Gegensatz zu Hauptkommissaren), die Mandatsinhaber Kommissare (im Gegensatz zu Hauptkommissaren), die Mandatsinhaber
sind. sind.
3.1 Im RSPol vorgesehene Zwischenbewertung 3.1 Im RSPol vorgesehene Zwischenbewertung
Durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur Durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur
Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf
Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen
Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei bestellt sind, abgeändert durch Artikel 1 des lokalen Polizei bestellt sind, abgeändert durch Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist das Kapitel über die Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist das Kapitel über die
Periodizität der Bewertungen der Mandatsinhaber (Artikel VII.III.88 - Periodizität der Bewertungen der Mandatsinhaber (Artikel VII.III.88 -
VII.III.91 RSPol) entsprechend auf die "Erst-Mandatsinhaber" VII.III.91 RSPol) entsprechend auf die "Erst-Mandatsinhaber"
anwendbar. anwendbar.
Die in Artikel VII.III.89 RSPol vorgesehene erste Zwischenbewertung Die in Artikel VII.III.89 RSPol vorgesehene erste Zwischenbewertung
findet spätestens drei Jahre nach dem Tag der Bestellung des findet spätestens drei Jahre nach dem Tag der Bestellung des
Mandatsinhabers zum Mandat statt. Im gemeinsamen Einvernehmen zwischen Mandatsinhabers zum Mandat statt. Im gemeinsamen Einvernehmen zwischen
dem bewerteten Personalmitglied und der Auswahlkommission kann dem bewerteten Personalmitglied und der Auswahlkommission kann
beschlossen werden, diese Zwischenbewertung nicht vorzunehmen. Dieser beschlossen werden, diese Zwischenbewertung nicht vorzunehmen. Dieser
Beschluss muss in einer in der laufenden Mandatsakte aufgenommenen Beschluss muss in einer in der laufenden Mandatsakte aufgenommenen
Unterlage vermerkt werden. Unterlage vermerkt werden.
3.2 Spezifische Bewertung für Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind 3.2 Spezifische Bewertung für Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind
In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste
wird bestimmt, dass der Kommissar, der Erst-Mandatsinhaber ist, wird bestimmt, dass der Kommissar, der Erst-Mandatsinhaber ist,
ungeachtet der Kategorie, zu der sein Mandat gehört, nach Ablauf des ungeachtet der Kategorie, zu der sein Mandat gehört, nach Ablauf des
dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, in den Dienstgrad dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, in den Dienstgrad
eines Polizeihauptkommissars ernannt wird, sofern er keine ungünstige eines Polizeihauptkommissars ernannt wird, sofern er keine ungünstige
Bewertung erhalten hat. Diese Bewertung ist als eine Zwischenbewertung Bewertung erhalten hat. Diese Bewertung ist als eine Zwischenbewertung
im Sinne von Artikel VII.III.89 RSPol anzusehen, auf die aufgrund des im Sinne von Artikel VII.III.89 RSPol anzusehen, auf die aufgrund des
vorerwähnten Artikels 33 nicht verzichtet werden kann. Diese Bewertung vorerwähnten Artikels 33 nicht verzichtet werden kann. Diese Bewertung
stellt für besagte Mandatsinhaber, sofern sie günstig ausfällt, eine stellt für besagte Mandatsinhaber, sofern sie günstig ausfällt, eine
grundlegende Voraussetzung für die Ernennung in den Dienstgrad eines grundlegende Voraussetzung für die Ernennung in den Dienstgrad eines
Polizeihauptkommissars dar. Polizeihauptkommissars dar.
Die Richtlinien des vorliegenden Rundschreibens beziehen sich gerade Die Richtlinien des vorliegenden Rundschreibens beziehen sich gerade
auf diese bevorstehende obligatorische Zwischenbewertung. auf diese bevorstehende obligatorische Zwischenbewertung.
Der Klarheit halber finden Sie nachstehend zunächst einmal im Lichte Der Klarheit halber finden Sie nachstehend zunächst einmal im Lichte
des vorerwähnten Artikels 33 eine Übersicht über den statutarischen des vorerwähnten Artikels 33 eine Übersicht über den statutarischen
Stand der Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind. Stand der Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
3.3 Datum des Mandatsbeginns 3.3 Datum des Mandatsbeginns
In Bezug auf das für den Mandatsbeginn zu berücksichtigende Datum In Bezug auf das für den Mandatsbeginn zu berücksichtigende Datum
bedarf es ebenfalls einiger Erläuterungen. In Artikel VII.III.48 bedarf es ebenfalls einiger Erläuterungen. In Artikel VII.III.48
Absatz 2 RSPol wird bestimmt, dass die Mandatsdauer, in Jahren Absatz 2 RSPol wird bestimmt, dass die Mandatsdauer, in Jahren
berechnet, am Tag der Eidesleistung beginnt. Was die berechnet, am Tag der Eidesleistung beginnt. Was die
Erst-Mandatsinhaber betrifft, so gibt es mehrere Situationen: Bei Erst-Mandatsinhaber betrifft, so gibt es mehrere Situationen: Bei
einigen ist das Datum, an dem das Mandat beginnt, im Ernennungserlass einigen ist das Datum, an dem das Mandat beginnt, im Ernennungserlass
angegeben; dies ist aber nicht immer der Fall. Darüber hinaus haben angegeben; dies ist aber nicht immer der Fall. Darüber hinaus haben
manche Erst-Mandatsinhaber den Eid abgelegt (in einigen Fällen lange manche Erst-Mandatsinhaber den Eid abgelegt (in einigen Fällen lange
nach dem Datum, an dem sie mit der Ausübung ihres Mandats begonnen nach dem Datum, an dem sie mit der Ausübung ihres Mandats begonnen
haben), andere wiederum nicht. haben), andere wiederum nicht.
In Bezug auf die Erst-Mandatsinhaber sind daher folgende Regeln In Bezug auf die Erst-Mandatsinhaber sind daher folgende Regeln
anzuwenden. Wenn das Datum, an dem das Mandat beginnt, im Königlichen anzuwenden. Wenn das Datum, an dem das Mandat beginnt, im Königlichen
oder Ministeriellen Ernennungserlass angegeben ist, bezieht man sich oder Ministeriellen Ernennungserlass angegeben ist, bezieht man sich
auf dieses Datum, um die Mandatsdauer zu berechnen und um den Beginn auf dieses Datum, um die Mandatsdauer zu berechnen und um den Beginn
des Bewertungsverfahrens (siehe nachstehenden Punkt 6) und das des Bewertungsverfahrens (siehe nachstehenden Punkt 6) und das
Ernennungsdatum (siehe nachstehenden Punkt 7) festzulegen. Ernennungsdatum (siehe nachstehenden Punkt 7) festzulegen.
Anderenfalls ist das Datum des Mandatsbeginns das Datum, an dem der Anderenfalls ist das Datum des Mandatsbeginns das Datum, an dem der
Betroffene tatsächlich mit der Ausübung seines Mandats begonnen hat, Betroffene tatsächlich mit der Ausübung seines Mandats begonnen hat,
ungeachtet der Tatsache, ob dieses Datum mit dem Datum der etwaigen ungeachtet der Tatsache, ob dieses Datum mit dem Datum der etwaigen
Eidesleistung übereinstimmt. Eidesleistung übereinstimmt.
4. Bewertungsprinzipien 4. Bewertungsprinzipien
Bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen besteht Bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen besteht
das Ziel der Bewertung vor allem darin, zu überprüfen, inwieweit die das Ziel der Bewertung vor allem darin, zu überprüfen, inwieweit die
Mandatsinhaber die in ihrem Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht Mandatsinhaber die in ihrem Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht
haben. Unter Berücksichtigung der Spezifitäten der ersten Mandate und haben. Unter Berücksichtigung der Spezifitäten der ersten Mandate und
der Zeit, die seit der Bestellung der Erst-Mandatsinhaber vergangen der Zeit, die seit der Bestellung der Erst-Mandatsinhaber vergangen
ist, weicht man im Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 für diese ist, weicht man im Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 für diese
Erst-Mandatsinhaber vom System des Auftragsbriefs ab. In den Artikeln Erst-Mandatsinhaber vom System des Auftragsbriefs ab. In den Artikeln
1bis bis 1decies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur 1bis bis 1decies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur
Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf
Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen
Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei bestellt sind, eingefügt durch Artikel 2 des lokalen Polizei bestellt sind, eingefügt durch Artikel 2 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist also für vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist also für
die Bewertung der Erst-Mandatsinhaber eine besondere Vorgehensweise die Bewertung der Erst-Mandatsinhaber eine besondere Vorgehensweise
vorgesehen, auf die wir noch weiter eingehen werden und die ein wenig vorgesehen, auf die wir noch weiter eingehen werden und die ein wenig
von der im RSPol vorgesehenen Bewertungsregelung abweicht. von der im RSPol vorgesehenen Bewertungsregelung abweicht.
4.1 Regeln für die Ausübung des Mandats 4.1 Regeln für die Ausübung des Mandats
Das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei wird gemäss den in den Das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei wird gemäss den in den
Artikeln 44 und 45 GIP erwähnten gesetzlichen Aufträgen, gemäss dem Artikeln 44 und 45 GIP erwähnten gesetzlichen Aufträgen, gemäss dem
Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der
Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf
die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu
Gunsten der Bevölkerung und gemäss den für die Mandatsdauer gültigen Gunsten der Bevölkerung und gemäss den für die Mandatsdauer gültigen
zonalen Sicherheitsplänen (Artikel 1bis des vorerwähnten Königlichen zonalen Sicherheitsplänen (Artikel 1bis des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 19. April 2002) ausgeübt. Erlasses vom 19. April 2002) ausgeübt.
Die Mandate bei der föderalen Polizei werden von den Mandatsinhabern Die Mandate bei der föderalen Polizei werden von den Mandatsinhabern
ausgeübt, die konkret vom vorliegenden Rundschreiben betroffen sind, ausgeübt, die konkret vom vorliegenden Rundschreiben betroffen sind,
und zwar gemäss den auf sie anwendbaren GIP-Bestimmungen, den im und zwar gemäss den auf sie anwendbaren GIP-Bestimmungen, den im
Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und
die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Aufträgen und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Aufträgen und
den für die Mandatsdauer gültigen nationalen Sicherheitsplänen den für die Mandatsdauer gültigen nationalen Sicherheitsplänen
(Artikel 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April (Artikel 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April
2002). 2002).
Die oben erwähnten Mandatsinhaber verfassen einen Übersichtsbericht, Die oben erwähnten Mandatsinhaber verfassen einen Übersichtsbericht,
in dem sie darlegen, wie sie ihr Mandat erfüllt haben. In diesem in dem sie darlegen, wie sie ihr Mandat erfüllt haben. In diesem
Bericht wird konkret und logisch auf die Projekte, Programme, Bericht wird konkret und logisch auf die Projekte, Programme,
Aktionspläne und anderen vergleichbaren Tätigkeiten eingegangen Aktionspläne und anderen vergleichbaren Tätigkeiten eingegangen
(Artikel 1quinquies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). (Artikel 1quinquies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).
4.2 Inhalt der Bewertung 4.2 Inhalt der Bewertung
Die Bewertung bezieht sich vor allem auf die Art und Weise, wie die Die Bewertung bezieht sich vor allem auf die Art und Weise, wie die
Mandatsinhaber gearbeitet haben, und die Frage, inwieweit sie mit den Mandatsinhaber gearbeitet haben, und die Frage, inwieweit sie mit den
ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln ihr Mandat gemäss Artikel 1bis ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln ihr Mandat gemäss Artikel 1bis
beziehungsweise 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. beziehungsweise 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19.
April 2002 ausgeübt haben. Das Ziel der Bewertung besteht insbesondere April 2002 ausgeübt haben. Das Ziel der Bewertung besteht insbesondere
darin, herauszufinden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder darin, herauszufinden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder
vorzeitig beendet werden muss. vorzeitig beendet werden muss.
Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise. Der Bewertungsbericht Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise. Der Bewertungsbericht
wird nach dem Schema in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. wird nach dem Schema in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 5.
Dezember 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April Dezember 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April
2002 zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug 2002 zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug
auf Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der auf Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der
lokalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und lokalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei bestellt sind, verfasst (Artikel 1sexies des der lokalen Polizei bestellt sind, verfasst (Artikel 1sexies des
Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).
Die von der zuständigen Bewertungskommission (siehe weiter unten) Die von der zuständigen Bewertungskommission (siehe weiter unten)
durchgeführte Bewertung erfolgt anhand der Angaben aus den Unterlagen, durchgeführte Bewertung erfolgt anhand der Angaben aus den Unterlagen,
darunter auch der in Artikel 4.1 erwähnte Übersichtsbericht, und darunter auch der in Artikel 4.1 erwähnte Übersichtsbericht, und
anhand der Angaben aus den Untersuchungen und Feststellungen, die die anhand der Angaben aus den Untersuchungen und Feststellungen, die die
Generalinspektion im Rahmen der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen Generalinspektion im Rahmen der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen
beziehungsweise gemacht hat. Besagte Angaben werden beim beziehungsweise gemacht hat. Besagte Angaben werden beim
Bewertungsgespräch mit dem Mandatsinhaber von der Bewertungskommission Bewertungsgespräch mit dem Mandatsinhaber von der Bewertungskommission
überprüft (Artikel 1septies des Königlichen Erlasses vom 19. April überprüft (Artikel 1septies des Königlichen Erlasses vom 19. April
2002). 2002).
Für jeden Mandatsinhaber wird eine Akte angelegt. Diese Akte ist Für jeden Mandatsinhaber wird eine Akte angelegt. Diese Akte ist
Bestandteil der Personalakte. Sie enthält alle relevanten Bestandteil der Personalakte. Sie enthält alle relevanten
Schriftstücke im Zusammenhang mit dem ausgeübten Mandat, unter anderem Schriftstücke im Zusammenhang mit dem ausgeübten Mandat, unter anderem
auch diejenigen, die in Artikel 1decies des Königlichen Erlasses vom auch diejenigen, die in Artikel 1decies des Königlichen Erlasses vom
19. April 2002 aufgeführt sind. 19. April 2002 aufgeführt sind.
5. Für die Bewertung zuständige Behörden und Rolle verschiedener 5. Für die Bewertung zuständige Behörden und Rolle verschiedener
Beteiligter Beteiligter
5.1 Zuständige Behörden 5.1 Zuständige Behörden
Aufgrund des Artikels 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 Aufgrund des Artikels 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002
zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf
Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen
Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei bestellt sind, abgeändert durch Artikel 1 des lokalen Polizei bestellt sind, abgeändert durch Artikel 1 des
Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist der Abschnitt über die Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist der Abschnitt über die
Bewertungskommissionen der Mandatsinhaber (Artikel VII.III.92 - Bewertungskommissionen der Mandatsinhaber (Artikel VII.III.92 -
VII.III.99 RSPol) entsprechend auf Erst-Mandatsinhaber anwendbar. VII.III.99 RSPol) entsprechend auf Erst-Mandatsinhaber anwendbar.
Konkret sind die weiter oben erwähnten Zwischenbewertungen, die sich Konkret sind die weiter oben erwähnten Zwischenbewertungen, die sich
auf Artikel 33 LSW beziehen, nur auf Personalmitglieder anwendbar, die auf Artikel 33 LSW beziehen, nur auf Personalmitglieder anwendbar, die
Inhaber eines Mandats eines Korpschefs der lokalen Polizei, eines Inhaber eines Mandats eines Korpschefs der lokalen Polizei, eines
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators, eines Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators, eines
Gerichtspolizeidirektors oder eines Direktors bei den Gerichtspolizeidirektors oder eines Direktors bei den
Zentraldienststellen der föderalen Polizei sind. Zentraldienststellen der föderalen Polizei sind.
Die gemäss Artikel VII.III.92 RSPol und gemäss Artikel VII.III.93, Die gemäss Artikel VII.III.92 RSPol und gemäss Artikel VII.III.93,
VII.III.96, VII.III.97 beziehungsweise VII.III.99 RSPol VII.III.96, VII.III.97 beziehungsweise VII.III.99 RSPol
zusammengesetzten Bewertungskommissionen sind zuständig für die zusammengesetzten Bewertungskommissionen sind zuständig für die
Durchführung der Bewertung dieser Mandatsinhaber. Durchführung der Bewertung dieser Mandatsinhaber.
5.2 Rolle des Vorsitzenden der zuständigen Bewertungskommission 5.2 Rolle des Vorsitzenden der zuständigen Bewertungskommission
Damit die Bewertungskommission gute Arbeit leisten kann, sollte ihr Damit die Bewertungskommission gute Arbeit leisten kann, sollte ihr
Vorsitzender eine leitende Rolle bei den Tätigkeiten dieser Kommission Vorsitzender eine leitende Rolle bei den Tätigkeiten dieser Kommission
übernehmen. Im Prinzip muss der Vorsitzende die Untersuchungen, die in übernehmen. Im Prinzip muss der Vorsitzende die Untersuchungen, die in
Artikel 1septies des besagten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 Artikel 1septies des besagten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002
erwähnt sind, selbst durchführen. Er muss die für den reibungslosen erwähnt sind, selbst durchführen. Er muss die für den reibungslosen
Verlauf der Bewertung notwendigen Initiativen ergreifen. Hierzu setzt Verlauf der Bewertung notwendigen Initiativen ergreifen. Hierzu setzt
er sich mit den verschiedenen Mitgliedern der Bewertungskommission in er sich mit den verschiedenen Mitgliedern der Bewertungskommission in
Verbindung und bittet sie, ihm ihren Eindruck von der Arbeitsweise der Verbindung und bittet sie, ihm ihren Eindruck von der Arbeitsweise der
Mandatsinhaber zu schildern. Des Weiteren fragt er sie, ob sie es als Mandatsinhaber zu schildern. Des Weiteren fragt er sie, ob sie es als
nötig erachten, bestimmte Personen oder Dienste zu befragen. nötig erachten, bestimmte Personen oder Dienste zu befragen.
Der Vorsitzende kann diese Untersuchungen selbst durchführen, oder er Der Vorsitzende kann diese Untersuchungen selbst durchführen, oder er
kann sie von der Generalinspektion der föderalen Polizei und der kann sie von der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei (hierunter AIG genannt) durchführen lassen. lokalen Polizei (hierunter AIG genannt) durchführen lassen.
Aufgrund der zahlreichen Mandatsinhaber muss die Anzahl Aufgrund der zahlreichen Mandatsinhaber muss die Anzahl
Untersuchungsanträge auf ein striktes Minimum beschränkt bleiben. Untersuchungsanträge auf ein striktes Minimum beschränkt bleiben.
Diese wichtige Aufgabe darf auf keinen Fall auf die AIG abgewälzt Diese wichtige Aufgabe darf auf keinen Fall auf die AIG abgewälzt
werden; dies könnte ihre Arbeit behindern. Um eine solche Situation zu werden; dies könnte ihre Arbeit behindern. Um eine solche Situation zu
vermeiden, muss der Vorsitzende seinen an die AIG gerichteten vermeiden, muss der Vorsitzende seinen an die AIG gerichteten
Untersuchungsantrag mit Gründen versehen. Zweifelt die AIG die Untersuchungsantrag mit Gründen versehen. Zweifelt die AIG die
Berechtigung des Antrags an, kommt die endgültige Entscheidung dem Berechtigung des Antrags an, kommt die endgültige Entscheidung dem
Minister des Innern zu. Minister des Innern zu.
Die Untersuchungen können durchgeführt werden bei den Verwaltungs- und Die Untersuchungen können durchgeführt werden bei den Verwaltungs- und
Gerichtsbehörden, den direkten Mitarbeitern des Mandatsinhabers, die Gerichtsbehörden, den direkten Mitarbeitern des Mandatsinhabers, die
ihm unterstehen, und bei jeder anderen Person, die für die Bewertung ihm unterstehen, und bei jeder anderen Person, die für die Bewertung
des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen könnte (Artikel des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen könnte (Artikel
VII.III.102 RSPol). Diese Untersuchungen müssen jedoch möglichst VII.III.102 RSPol). Diese Untersuchungen müssen jedoch möglichst
objektiv und relevant sein. Das gute Arbeitsklima in einem bestimmten objektiv und relevant sein. Das gute Arbeitsklima in einem bestimmten
Dienst darf auf keinen Fall gefährdet werden. Daher müssen die zu Dienst darf auf keinen Fall gefährdet werden. Daher müssen die zu
befragenden Personen sehr sorgfältig ausgewählt werden. Der befragenden Personen sehr sorgfältig ausgewählt werden. Der
Vorsitzende muss sich bei seiner Wahl von der Relevanz der Angaben Vorsitzende muss sich bei seiner Wahl von der Relevanz der Angaben
leiten lassen, die ein Personalmitglied im Rahmen der Bewertung des leiten lassen, die ein Personalmitglied im Rahmen der Bewertung des
Mandatsinhabers machen kann. Mandatsinhabers machen kann.
Der Vorsitzende der Bewertungskommission teilt dem Mandatsinhaber Der Vorsitzende der Bewertungskommission teilt dem Mandatsinhaber
mindestens einen Monat im Voraus das Datum mit, an dem er über seine mindestens einen Monat im Voraus das Datum mit, an dem er über seine
im Zusammenhang mit seinem Mandat erbrachten Leistungen gehört werden im Zusammenhang mit seinem Mandat erbrachten Leistungen gehört werden
soll. Der Bewertungsbericht muss gemäss dem Schema in der Anlage zum soll. Der Bewertungsbericht muss gemäss dem Schema in der Anlage zum
Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 verfasst werden. Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 verfasst werden.
In Erwartung der diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen und zur In Erwartung der diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen und zur
Erleichterung der Arbeit der verschiedenen Kommissionen, bitte ich die Erleichterung der Arbeit der verschiedenen Kommissionen, bitte ich die
Vorsitzenden besagter Kommissionen, mit den zu ihren Diensten Vorsitzenden besagter Kommissionen, mit den zu ihren Diensten
gehörenden Personalmitgliedern die Sekretariatsgeschäfte, gehörenden Personalmitgliedern die Sekretariatsgeschäfte,
einschliesslich der Zusammenstellung der Akten, zu gewährleisten. einschliesslich der Zusammenstellung der Akten, zu gewährleisten.
5.3 Rolle der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen 5.3 Rolle der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei Polizei
Der Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Der Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
gehört allen in Punkt 5.1 erwähnten Bewertungskommissionen an. gehört allen in Punkt 5.1 erwähnten Bewertungskommissionen an.
Hat der Generalinspektor den Vorsitz einer Bewertungskommission, Hat der Generalinspektor den Vorsitz einer Bewertungskommission,
erfüllt er die gleichen Aufgaben und übt er die gleichen erfüllt er die gleichen Aufgaben und übt er die gleichen
Zuständigkeiten aus wie die anderen Vorsitzenden. Ist der Zuständigkeiten aus wie die anderen Vorsitzenden. Ist der
Generalinspektor jedoch ordentliches Mitglied der Generalinspektor jedoch ordentliches Mitglied der
Bewertungskommission, muss er der Bewertungskommission gemäss der Bewertungskommission, muss er der Bewertungskommission gemäss der
Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 die Angaben Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 die Angaben
mitteilen, über die er verfügt. Um diesen Auftrag effizient ausführen mitteilen, über die er verfügt. Um diesen Auftrag effizient ausführen
zu können, muss der Generalinspektor eine aktive Rolle bei der - zu können, muss der Generalinspektor eine aktive Rolle bei der -
insbesondere über die dekonzentrierten Dienste erreichten - Sammlung insbesondere über die dekonzentrierten Dienste erreichten - Sammlung
der nötigen Informationen spielen. der nötigen Informationen spielen.
Der Generalinspektor muss auch auf die Mithilfe aller internen und Der Generalinspektor muss auch auf die Mithilfe aller internen und
gegebenenfalls externen Audit-Dienste und Kontrollorgane zählen gegebenenfalls externen Audit-Dienste und Kontrollorgane zählen
können. Hierzu führt der Inspektionsdienst der AIG verschiedene können. Hierzu führt der Inspektionsdienst der AIG verschiedene
Kontrollaufträge durch, die zwar nicht unbedingt im Zusammenhang mit Kontrollaufträge durch, die zwar nicht unbedingt im Zusammenhang mit
der Kontrolle des Mandatsinhabers stehen, aber der der Kontrolle des Mandatsinhabers stehen, aber der
Bewertungskommission ermöglichen sollen, das Gespräch mit dem zu Bewertungskommission ermöglichen sollen, das Gespräch mit dem zu
bewertenden Mandatsinhaber vorzubereiten. Aufgrund dessen muss jedes bewertenden Mandatsinhaber vorzubereiten. Aufgrund dessen muss jedes
Audit, das auf Antrag des Korpschefs, des Polizeirats, des Audit, das auf Antrag des Korpschefs, des Polizeirats, des
Polizeikollegiums oder auf Initiative jedes anderen Dienstes oder Polizeikollegiums oder auf Initiative jedes anderen Dienstes oder
jeder anderen zuständigen Behörde, im weiten Sinne, von einer lokalen jeder anderen zuständigen Behörde, im weiten Sinne, von einer lokalen
Polizeidienststelle durchgeführt worden ist, der AIG übermittelt Polizeidienststelle durchgeführt worden ist, der AIG übermittelt
werden. werden.
6. Verfahren und administrative Bearbeitung der Akte 6. Verfahren und administrative Bearbeitung der Akte
Ich bitte die von vorliegendem Rundschreiben betroffenen Ich bitte die von vorliegendem Rundschreiben betroffenen
Mandatsinhaber, schon jetzt den in Punkt 4.1 erwähnten Mandatsinhaber, schon jetzt den in Punkt 4.1 erwähnten
Übersichtsbericht zu verfassen, um das Bewertungsverfahren zu Übersichtsbericht zu verfassen, um das Bewertungsverfahren zu
vereinfachen. vereinfachen.
Ab dem ersten Tag des dreiunddreissigsten Monats nach dem Monat, in Ab dem ersten Tag des dreiunddreissigsten Monats nach dem Monat, in
dem das Mandat begonnen hat (siehe in diesem Zusammenhang Punkt 3.3), dem das Mandat begonnen hat (siehe in diesem Zusammenhang Punkt 3.3),
übermittelt der in Punkt 3.2 erwähnte Kommissar, der übermittelt der in Punkt 3.2 erwähnte Kommissar, der
Erst-Mandatsinhaber ist, dem Vorsitzenden der zuständigen Erst-Mandatsinhaber ist, dem Vorsitzenden der zuständigen
Bewertungskommission seinen Bewertungsantrag. Anschliessend trifft der Bewertungskommission seinen Bewertungsantrag. Anschliessend trifft der
Vorsitzende die nötigen Massnahmen, damit die Bewertung Vorsitzende die nötigen Massnahmen, damit die Bewertung
schnellstmöglich nach Ablauf des dritten Jahres, in dem das Mandat schnellstmöglich nach Ablauf des dritten Jahres, in dem das Mandat
ausgeübt wird, stattfinden kann. Konkret handelt es sich beim ausgeübt wird, stattfinden kann. Konkret handelt es sich beim
Vorsitzenden der Bewertungskommission, je nach Fall, um den Vorsitzenden der Bewertungskommission, je nach Fall, um den
Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Polizeikollegiums Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Polizeikollegiums
(Bewertungskommission für die Funktion des Korpschefs: Artikel (Bewertungskommission für die Funktion des Korpschefs: Artikel
VII.III.93 RSPol) oder den Generalinspektor (Bewertungskommission für VII.III.93 RSPol) oder den Generalinspektor (Bewertungskommission für
die Funktion des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder die Funktion des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder
Gerichtspolizeidirektors: Artikel VII.III.96 und VII.III.97 RSPol). In Gerichtspolizeidirektors: Artikel VII.III.96 und VII.III.97 RSPol). In
einem Königlichen Erlass wird demnächst in Anwendung von Artikel einem Königlichen Erlass wird demnächst in Anwendung von Artikel
VII.III.99 RSPol die Zusammensetzung der Bewertungskommission für die VII.III.99 RSPol die Zusammensetzung der Bewertungskommission für die
Mandate des Direktors bei der föderalen Polizei festgelegt werden. Bis Mandate des Direktors bei der föderalen Polizei festgelegt werden. Bis
zur Veröffentlichung dieses Königlichen Erlasses wird der gesamte zur Veröffentlichung dieses Königlichen Erlasses wird der gesamte
Schriftverkehr, der mit der Bewertung dieser Direktoren verbunden ist, Schriftverkehr, der mit der Bewertung dieser Direktoren verbunden ist,
an die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung, Verwaltung an die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung, Verwaltung
der Offiziere, der Generaldirektion des Personals der föderalen der Offiziere, der Generaldirektion des Personals der föderalen
Polizei (DGP/DPMO) gerichtet. Polizei (DGP/DPMO) gerichtet.
Der Vorsitzende der Bewertungskommission sorgt für die Sammlung aller Der Vorsitzende der Bewertungskommission sorgt für die Sammlung aller
zur Bewertung des Mandatsinhabers nötigen Informationen. Er lädt den zur Bewertung des Mandatsinhabers nötigen Informationen. Er lädt den
Mandatsinhaber gemäss den in Punkt 5.2 erwähnten Modalitäten zu einem Mandatsinhaber gemäss den in Punkt 5.2 erwähnten Modalitäten zu einem
Bewertungsgespräch vor. Darüber hinaus sind die in den Artikeln Bewertungsgespräch vor. Darüber hinaus sind die in den Artikeln
VII.III.103 bis VII.III.109 RSPol enthaltenen Verfahrensregeln VII.III.103 bis VII.III.109 RSPol enthaltenen Verfahrensregeln
anwendbar. anwendbar.
Bei Verfahrensende wird der Bewertungsbericht dem Gemeinderat oder dem Bei Verfahrensende wird der Bewertungsbericht dem Gemeinderat oder dem
Polizeirat übermittelt, wenn der zu bewertende Mandatsinhaber ein Polizeirat übermittelt, wenn der zu bewertende Mandatsinhaber ein
Korpschef der lokalen Polizei ist, oder dem Generalkommissar, wenn der Korpschef der lokalen Polizei ist, oder dem Generalkommissar, wenn der
Mandatsinhaber der föderalen Polizei angehört. Diese Behörden achten Mandatsinhaber der föderalen Polizei angehört. Diese Behörden achten
auf die Einhaltung der mit der Bewertung verbundenen Formalitäten. auf die Einhaltung der mit der Bewertung verbundenen Formalitäten.
Aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe d) und e) des Aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe d) und e) des
Ministeriellen Erlasses vom 22. April 2003 zur Festlegung des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 2003 zur Festlegung des
Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten ist die integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten ist die
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die weitere Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die weitere
administrative Bearbeitung der Akten zuständig. Die oben erwähnten administrative Bearbeitung der Akten zuständig. Die oben erwähnten
Behörden müssen die Akte über die Bewertung der Mandatsinhaber daher Behörden müssen die Akte über die Bewertung der Mandatsinhaber daher
der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik übermitteln. der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik übermitteln.
7. Folgen für die Besoldung bei Ernennung in den Dienstgrad eines 7. Folgen für die Besoldung bei Ernennung in den Dienstgrad eines
Hauptkommissars Hauptkommissars
Die Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind, die die in Artikel 33 Die Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind, die die in Artikel 33
LSW festgelegten Bedingungen erfüllen und eine günstige Bewertung LSW festgelegten Bedingungen erfüllen und eine günstige Bewertung
erhalten haben, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem sie ihr erhalten haben, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem sie ihr
Mandat ausüben, in den Dienstgrad eines Hauptkommissars befördert Mandat ausüben, in den Dienstgrad eines Hauptkommissars befördert
(bezüglich der Berechnung der Mandatsdauer: siehe vorerwähnten Punkt (bezüglich der Berechnung der Mandatsdauer: siehe vorerwähnten Punkt
3.3). 3.3).
Gemäss den diesbezüglich anwendbaren Grundsätzen wird den Betroffenen Gemäss den diesbezüglich anwendbaren Grundsätzen wird den Betroffenen
ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Ernennung in den ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Ernennung in den
Dienstgrad eines Hauptkommissars folgt, die Gehaltstabelle 05 Dienstgrad eines Hauptkommissars folgt, die Gehaltstabelle 05
zuerkannt. Fällt dieser Tag auf den ersten Tag eines Monats, findet zuerkannt. Fällt dieser Tag auf den ersten Tag eines Monats, findet
die erwähnte Gehaltstabelle unmittelbar Anwendung. Nachstehend zwei die erwähnte Gehaltstabelle unmittelbar Anwendung. Nachstehend zwei
Beispiele zur Verdeutlichung des Gesagten: Der Kommissar, der Beispiele zur Verdeutlichung des Gesagten: Der Kommissar, der
Erst-Mandatsinhaber ist und dessen Mandat am 16. März 2002 begonnen Erst-Mandatsinhaber ist und dessen Mandat am 16. März 2002 begonnen
hat, wird am 16. März 2005 in den Dienstgrad eines Hauptkommissars hat, wird am 16. März 2005 in den Dienstgrad eines Hauptkommissars
befördert und die Gehaltstabelle 05 wird ihm am 1. April 2005 befördert und die Gehaltstabelle 05 wird ihm am 1. April 2005
zuerkannt. Der Kommissar, der Erst-Mandatsinhaber ist und dessen zuerkannt. Der Kommissar, der Erst-Mandatsinhaber ist und dessen
Mandat am 1. März 2001 begonnen hat, wird am 1. März 2004 in den Mandat am 1. März 2001 begonnen hat, wird am 1. März 2004 in den
Dienstgrad eines Hauptkommissars befördert und die Gehaltstabelle 05 Dienstgrad eines Hauptkommissars befördert und die Gehaltstabelle 05
wird ihm am selben Tag zuerkannt. wird ihm am selben Tag zuerkannt.
Ich hoffe, dass die oben aufgeführten Richtlinien zu einem raschen und Ich hoffe, dass die oben aufgeführten Richtlinien zu einem raschen und
korrekten Verlauf des betreffenden Bewertungsverfahrens beitragen korrekten Verlauf des betreffenden Bewertungsverfahrens beitragen
werden. werden.
Der Minister Der Minister
P. DEWAEL P. DEWAEL
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