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Ministeriële omzendbrief GPI 41 : nadere richtlijnen inzake de evaluatie van bepaalde mandaathouders. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle GPI 41 : directives complémentaires concernant l'évaluation de certains mandataires. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 DECEMBER 2003. - Ministeriële omzendbrief GPI 41 : nadere | 24 DECEMBRE 2003. - Circulaire ministérielle GPI 41 : directives |
richtlijnen inzake de evaluatie van bepaalde mandaathouders. - Duitse | complémentaires concernant l'évaluation de certains mandataires. - |
vertaling | Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 24 december 2003 betreffende | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 24 décembre 2003 relative aux |
nadere richtlijnen inzake de evaluatie van bepaalde mandaathouders | directives complémentaires concernant l'évaluation de certains |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 2003), opgemaakt door de Centrale | mandataires (Moniteur belge du 31 décembre 2003), établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
24. DEZEMBER 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 41: zusätzliche | 24. DEZEMBER 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 41: zusätzliche |
Richtlinien über die Bewertung bestimmter Mandatsinhaber | Richtlinien über die Bewertung bestimmter Mandatsinhaber |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen | An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen |
Polizei | Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
1. Vorgeschichte | 1. Vorgeschichte |
Die "Ersternennungen", die sich auf den Königlichen Erlass vom 31. | Die "Ersternennungen", die sich auf den Königlichen Erlass vom 31. |
Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die | Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die |
erste Bestellung in bestimmte Stellen der föderalen Polizei und der | erste Bestellung in bestimmte Stellen der föderalen Polizei und der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei und |
auf den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der | auf den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der |
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte | Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte |
Stellen der lokalen Polizei stützen, sind bis auf einige Ausnahmen | Stellen der lokalen Polizei stützen, sind bis auf einige Ausnahmen |
abgeschlossen. | abgeschlossen. |
Aufgrund des bevorstehenden nächsten wichtigen Schrittes, das heisst | Aufgrund des bevorstehenden nächsten wichtigen Schrittes, das heisst |
die Zwischenbewertung, die nach Ablauf des dritten Jahres, in dem das | die Zwischenbewertung, die nach Ablauf des dritten Jahres, in dem das |
Mandat ausgeübt wird (siehe weiter unten), stattfinden muss, sehen wir | Mandat ausgeübt wird (siehe weiter unten), stattfinden muss, sehen wir |
uns veranlasst, unverzüglich Richtlinien zu erteilen, damit ein | uns veranlasst, unverzüglich Richtlinien zu erteilen, damit ein |
transparentes und einheitliches Verfahren eingeleitet werden kann, | transparentes und einheitliches Verfahren eingeleitet werden kann, |
sodass alle Mandatsinhaber auf die gleiche Weise bewertet werden. | sodass alle Mandatsinhaber auf die gleiche Weise bewertet werden. |
Dies ist das einzige Ziel des vorliegenden Rundschreibens. Die Lage | Dies ist das einzige Ziel des vorliegenden Rundschreibens. Die Lage |
bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen wird | bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen wird |
Gegenstand späterer Richtlinien sein. | Gegenstand späterer Richtlinien sein. |
2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen | 2. Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen |
In Bezug auf die hier behandelte Problematik sind nachstehende | In Bezug auf die hier behandelte Problematik sind nachstehende |
Gesetzes- und Verordnungstexte von Belang: | Gesetzes- und Verordnungstexte von Belang: |
-Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | -Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel | strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel |
48, 49, 51 und 107 ("GIP" - STS/ST2), | 48, 49, 51 und 107 ("GIP" - STS/ST2), |
- Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts | - Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts |
der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung | der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung |
verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, |
insbesondere Artikel 33 ("LSW" - STS/ST3), | insbesondere Artikel 33 ("LSW" - STS/ST3), |
- Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der | - Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der |
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte | Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte |
Stellen der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen | Stellen der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei, | Polizei und der lokalen Polizei, |
- Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der | - Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der |
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte | Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte |
Stellen der lokalen Polizei, | Stellen der lokalen Polizei, |
- Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der | - Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere die |
Artikel VII.III.2 bis VII.III.4, VII.III.47, VII.III.48, VII.III.51, | Artikel VII.III.2 bis VII.III.4, VII.III.47, VII.III.48, VII.III.51, |
VII.III.52, VII.III.55 bis VII.III.57, VII.III.89 bis VII.III.99, | VII.III.52, VII.III.55 bis VII.III.57, VII.III.89 bis VII.III.99, |
VII.III.101 bis VII.III.109, VII.III.124, VII.III.125, VII.III.129 bis | VII.III.101 bis VII.III.109, VII.III.124, VII.III.125, VII.III.129 bis |
VII.III.137, XI.II.17, XI.II.18 und XI.III.27 ("RSPol" - STS/ST6/1), | VII.III.137, XI.II.17, XI.II.18 und XI.III.27 ("RSPol" - STS/ST6/1), |
- Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer | - Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer |
statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte | statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte |
Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der | Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
bestellt sind (STS/ST92), | bestellt sind (STS/ST92), |
- Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2003 zur Abänderung des | - Königlicher Erlass vom 5. Dezember 2003 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer | Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer |
statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte | statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte |
Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der | Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
bestellt sind, | bestellt sind, |
- Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung | - Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung |
bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur | bestimmter Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur |
Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
("AEPol" -STS/ST7), | ("AEPol" -STS/ST7), |
- Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des | - Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des |
Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. | Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten. | integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten. |
3. Zwischenbewertungen: Problemstellung | 3. Zwischenbewertungen: Problemstellung |
Es muss zwischen zwei Arten von Zwischenbewertungen unterschieden | Es muss zwischen zwei Arten von Zwischenbewertungen unterschieden |
werden: die eine ist allgemein und im RSPol vorgesehen und bei der | werden: die eine ist allgemein und im RSPol vorgesehen und bei der |
anderen handelt es sich um eine spezifische Zwischenbewertung für die | anderen handelt es sich um eine spezifische Zwischenbewertung für die |
Kommissare (im Gegensatz zu Hauptkommissaren), die Mandatsinhaber | Kommissare (im Gegensatz zu Hauptkommissaren), die Mandatsinhaber |
sind. | sind. |
3.1 Im RSPol vorgesehene Zwischenbewertung | 3.1 Im RSPol vorgesehene Zwischenbewertung |
Durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur | Durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur |
Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf | Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf |
Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen | Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen |
Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei bestellt sind, abgeändert durch Artikel 1 des | lokalen Polizei bestellt sind, abgeändert durch Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist das Kapitel über die | Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist das Kapitel über die |
Periodizität der Bewertungen der Mandatsinhaber (Artikel VII.III.88 - | Periodizität der Bewertungen der Mandatsinhaber (Artikel VII.III.88 - |
VII.III.91 RSPol) entsprechend auf die "Erst-Mandatsinhaber" | VII.III.91 RSPol) entsprechend auf die "Erst-Mandatsinhaber" |
anwendbar. | anwendbar. |
Die in Artikel VII.III.89 RSPol vorgesehene erste Zwischenbewertung | Die in Artikel VII.III.89 RSPol vorgesehene erste Zwischenbewertung |
findet spätestens drei Jahre nach dem Tag der Bestellung des | findet spätestens drei Jahre nach dem Tag der Bestellung des |
Mandatsinhabers zum Mandat statt. Im gemeinsamen Einvernehmen zwischen | Mandatsinhabers zum Mandat statt. Im gemeinsamen Einvernehmen zwischen |
dem bewerteten Personalmitglied und der Auswahlkommission kann | dem bewerteten Personalmitglied und der Auswahlkommission kann |
beschlossen werden, diese Zwischenbewertung nicht vorzunehmen. Dieser | beschlossen werden, diese Zwischenbewertung nicht vorzunehmen. Dieser |
Beschluss muss in einer in der laufenden Mandatsakte aufgenommenen | Beschluss muss in einer in der laufenden Mandatsakte aufgenommenen |
Unterlage vermerkt werden. | Unterlage vermerkt werden. |
3.2 Spezifische Bewertung für Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind | 3.2 Spezifische Bewertung für Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind |
In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen | In Artikel 33 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen |
Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur | Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur |
Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste | Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste |
wird bestimmt, dass der Kommissar, der Erst-Mandatsinhaber ist, | wird bestimmt, dass der Kommissar, der Erst-Mandatsinhaber ist, |
ungeachtet der Kategorie, zu der sein Mandat gehört, nach Ablauf des | ungeachtet der Kategorie, zu der sein Mandat gehört, nach Ablauf des |
dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, in den Dienstgrad | dritten Jahres, in dem er dieses Mandat ausübt, in den Dienstgrad |
eines Polizeihauptkommissars ernannt wird, sofern er keine ungünstige | eines Polizeihauptkommissars ernannt wird, sofern er keine ungünstige |
Bewertung erhalten hat. Diese Bewertung ist als eine Zwischenbewertung | Bewertung erhalten hat. Diese Bewertung ist als eine Zwischenbewertung |
im Sinne von Artikel VII.III.89 RSPol anzusehen, auf die aufgrund des | im Sinne von Artikel VII.III.89 RSPol anzusehen, auf die aufgrund des |
vorerwähnten Artikels 33 nicht verzichtet werden kann. Diese Bewertung | vorerwähnten Artikels 33 nicht verzichtet werden kann. Diese Bewertung |
stellt für besagte Mandatsinhaber, sofern sie günstig ausfällt, eine | stellt für besagte Mandatsinhaber, sofern sie günstig ausfällt, eine |
grundlegende Voraussetzung für die Ernennung in den Dienstgrad eines | grundlegende Voraussetzung für die Ernennung in den Dienstgrad eines |
Polizeihauptkommissars dar. | Polizeihauptkommissars dar. |
Die Richtlinien des vorliegenden Rundschreibens beziehen sich gerade | Die Richtlinien des vorliegenden Rundschreibens beziehen sich gerade |
auf diese bevorstehende obligatorische Zwischenbewertung. | auf diese bevorstehende obligatorische Zwischenbewertung. |
Der Klarheit halber finden Sie nachstehend zunächst einmal im Lichte | Der Klarheit halber finden Sie nachstehend zunächst einmal im Lichte |
des vorerwähnten Artikels 33 eine Übersicht über den statutarischen | des vorerwähnten Artikels 33 eine Übersicht über den statutarischen |
Stand der Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind. | Stand der Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
3.3 Datum des Mandatsbeginns | 3.3 Datum des Mandatsbeginns |
In Bezug auf das für den Mandatsbeginn zu berücksichtigende Datum | In Bezug auf das für den Mandatsbeginn zu berücksichtigende Datum |
bedarf es ebenfalls einiger Erläuterungen. In Artikel VII.III.48 | bedarf es ebenfalls einiger Erläuterungen. In Artikel VII.III.48 |
Absatz 2 RSPol wird bestimmt, dass die Mandatsdauer, in Jahren | Absatz 2 RSPol wird bestimmt, dass die Mandatsdauer, in Jahren |
berechnet, am Tag der Eidesleistung beginnt. Was die | berechnet, am Tag der Eidesleistung beginnt. Was die |
Erst-Mandatsinhaber betrifft, so gibt es mehrere Situationen: Bei | Erst-Mandatsinhaber betrifft, so gibt es mehrere Situationen: Bei |
einigen ist das Datum, an dem das Mandat beginnt, im Ernennungserlass | einigen ist das Datum, an dem das Mandat beginnt, im Ernennungserlass |
angegeben; dies ist aber nicht immer der Fall. Darüber hinaus haben | angegeben; dies ist aber nicht immer der Fall. Darüber hinaus haben |
manche Erst-Mandatsinhaber den Eid abgelegt (in einigen Fällen lange | manche Erst-Mandatsinhaber den Eid abgelegt (in einigen Fällen lange |
nach dem Datum, an dem sie mit der Ausübung ihres Mandats begonnen | nach dem Datum, an dem sie mit der Ausübung ihres Mandats begonnen |
haben), andere wiederum nicht. | haben), andere wiederum nicht. |
In Bezug auf die Erst-Mandatsinhaber sind daher folgende Regeln | In Bezug auf die Erst-Mandatsinhaber sind daher folgende Regeln |
anzuwenden. Wenn das Datum, an dem das Mandat beginnt, im Königlichen | anzuwenden. Wenn das Datum, an dem das Mandat beginnt, im Königlichen |
oder Ministeriellen Ernennungserlass angegeben ist, bezieht man sich | oder Ministeriellen Ernennungserlass angegeben ist, bezieht man sich |
auf dieses Datum, um die Mandatsdauer zu berechnen und um den Beginn | auf dieses Datum, um die Mandatsdauer zu berechnen und um den Beginn |
des Bewertungsverfahrens (siehe nachstehenden Punkt 6) und das | des Bewertungsverfahrens (siehe nachstehenden Punkt 6) und das |
Ernennungsdatum (siehe nachstehenden Punkt 7) festzulegen. | Ernennungsdatum (siehe nachstehenden Punkt 7) festzulegen. |
Anderenfalls ist das Datum des Mandatsbeginns das Datum, an dem der | Anderenfalls ist das Datum des Mandatsbeginns das Datum, an dem der |
Betroffene tatsächlich mit der Ausübung seines Mandats begonnen hat, | Betroffene tatsächlich mit der Ausübung seines Mandats begonnen hat, |
ungeachtet der Tatsache, ob dieses Datum mit dem Datum der etwaigen | ungeachtet der Tatsache, ob dieses Datum mit dem Datum der etwaigen |
Eidesleistung übereinstimmt. | Eidesleistung übereinstimmt. |
4. Bewertungsprinzipien | 4. Bewertungsprinzipien |
Bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen besteht | Bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen besteht |
das Ziel der Bewertung vor allem darin, zu überprüfen, inwieweit die | das Ziel der Bewertung vor allem darin, zu überprüfen, inwieweit die |
Mandatsinhaber die in ihrem Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht | Mandatsinhaber die in ihrem Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht |
haben. Unter Berücksichtigung der Spezifitäten der ersten Mandate und | haben. Unter Berücksichtigung der Spezifitäten der ersten Mandate und |
der Zeit, die seit der Bestellung der Erst-Mandatsinhaber vergangen | der Zeit, die seit der Bestellung der Erst-Mandatsinhaber vergangen |
ist, weicht man im Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 für diese | ist, weicht man im Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 für diese |
Erst-Mandatsinhaber vom System des Auftragsbriefs ab. In den Artikeln | Erst-Mandatsinhaber vom System des Auftragsbriefs ab. In den Artikeln |
1bis bis 1decies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur | 1bis bis 1decies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 zur |
Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf | Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf |
Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen | Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen |
Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei bestellt sind, eingefügt durch Artikel 2 des | lokalen Polizei bestellt sind, eingefügt durch Artikel 2 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist also für | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist also für |
die Bewertung der Erst-Mandatsinhaber eine besondere Vorgehensweise | die Bewertung der Erst-Mandatsinhaber eine besondere Vorgehensweise |
vorgesehen, auf die wir noch weiter eingehen werden und die ein wenig | vorgesehen, auf die wir noch weiter eingehen werden und die ein wenig |
von der im RSPol vorgesehenen Bewertungsregelung abweicht. | von der im RSPol vorgesehenen Bewertungsregelung abweicht. |
4.1 Regeln für die Ausübung des Mandats | 4.1 Regeln für die Ausübung des Mandats |
Das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei wird gemäss den in den | Das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei wird gemäss den in den |
Artikeln 44 und 45 GIP erwähnten gesetzlichen Aufträgen, gemäss dem | Artikeln 44 und 45 GIP erwähnten gesetzlichen Aufträgen, gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der |
Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf | Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf |
die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu | die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu |
Gunsten der Bevölkerung und gemäss den für die Mandatsdauer gültigen | Gunsten der Bevölkerung und gemäss den für die Mandatsdauer gültigen |
zonalen Sicherheitsplänen (Artikel 1bis des vorerwähnten Königlichen | zonalen Sicherheitsplänen (Artikel 1bis des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2002) ausgeübt. | Erlasses vom 19. April 2002) ausgeübt. |
Die Mandate bei der föderalen Polizei werden von den Mandatsinhabern | Die Mandate bei der föderalen Polizei werden von den Mandatsinhabern |
ausgeübt, die konkret vom vorliegenden Rundschreiben betroffen sind, | ausgeübt, die konkret vom vorliegenden Rundschreiben betroffen sind, |
und zwar gemäss den auf sie anwendbaren GIP-Bestimmungen, den im | und zwar gemäss den auf sie anwendbaren GIP-Bestimmungen, den im |
Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und | Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und |
die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Aufträgen und | die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Aufträgen und |
den für die Mandatsdauer gültigen nationalen Sicherheitsplänen | den für die Mandatsdauer gültigen nationalen Sicherheitsplänen |
(Artikel 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April | (Artikel 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April |
2002). | 2002). |
Die oben erwähnten Mandatsinhaber verfassen einen Übersichtsbericht, | Die oben erwähnten Mandatsinhaber verfassen einen Übersichtsbericht, |
in dem sie darlegen, wie sie ihr Mandat erfüllt haben. In diesem | in dem sie darlegen, wie sie ihr Mandat erfüllt haben. In diesem |
Bericht wird konkret und logisch auf die Projekte, Programme, | Bericht wird konkret und logisch auf die Projekte, Programme, |
Aktionspläne und anderen vergleichbaren Tätigkeiten eingegangen | Aktionspläne und anderen vergleichbaren Tätigkeiten eingegangen |
(Artikel 1quinquies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). | (Artikel 1quinquies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). |
4.2 Inhalt der Bewertung | 4.2 Inhalt der Bewertung |
Die Bewertung bezieht sich vor allem auf die Art und Weise, wie die | Die Bewertung bezieht sich vor allem auf die Art und Weise, wie die |
Mandatsinhaber gearbeitet haben, und die Frage, inwieweit sie mit den | Mandatsinhaber gearbeitet haben, und die Frage, inwieweit sie mit den |
ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln ihr Mandat gemäss Artikel 1bis | ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln ihr Mandat gemäss Artikel 1bis |
beziehungsweise 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. | beziehungsweise 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. |
April 2002 ausgeübt haben. Das Ziel der Bewertung besteht insbesondere | April 2002 ausgeübt haben. Das Ziel der Bewertung besteht insbesondere |
darin, herauszufinden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder | darin, herauszufinden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder |
vorzeitig beendet werden muss. | vorzeitig beendet werden muss. |
Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise. Der Bewertungsbericht | Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise. Der Bewertungsbericht |
wird nach dem Schema in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. | wird nach dem Schema in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. |
Dezember 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April | Dezember 2003 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. April |
2002 zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug | 2002 zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug |
auf Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der | auf Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der |
lokalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und | lokalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und |
der lokalen Polizei bestellt sind, verfasst (Artikel 1sexies des | der lokalen Polizei bestellt sind, verfasst (Artikel 1sexies des |
Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). | Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). |
Die von der zuständigen Bewertungskommission (siehe weiter unten) | Die von der zuständigen Bewertungskommission (siehe weiter unten) |
durchgeführte Bewertung erfolgt anhand der Angaben aus den Unterlagen, | durchgeführte Bewertung erfolgt anhand der Angaben aus den Unterlagen, |
darunter auch der in Artikel 4.1 erwähnte Übersichtsbericht, und | darunter auch der in Artikel 4.1 erwähnte Übersichtsbericht, und |
anhand der Angaben aus den Untersuchungen und Feststellungen, die die | anhand der Angaben aus den Untersuchungen und Feststellungen, die die |
Generalinspektion im Rahmen der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen | Generalinspektion im Rahmen der Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen |
beziehungsweise gemacht hat. Besagte Angaben werden beim | beziehungsweise gemacht hat. Besagte Angaben werden beim |
Bewertungsgespräch mit dem Mandatsinhaber von der Bewertungskommission | Bewertungsgespräch mit dem Mandatsinhaber von der Bewertungskommission |
überprüft (Artikel 1septies des Königlichen Erlasses vom 19. April | überprüft (Artikel 1septies des Königlichen Erlasses vom 19. April |
2002). | 2002). |
Für jeden Mandatsinhaber wird eine Akte angelegt. Diese Akte ist | Für jeden Mandatsinhaber wird eine Akte angelegt. Diese Akte ist |
Bestandteil der Personalakte. Sie enthält alle relevanten | Bestandteil der Personalakte. Sie enthält alle relevanten |
Schriftstücke im Zusammenhang mit dem ausgeübten Mandat, unter anderem | Schriftstücke im Zusammenhang mit dem ausgeübten Mandat, unter anderem |
auch diejenigen, die in Artikel 1decies des Königlichen Erlasses vom | auch diejenigen, die in Artikel 1decies des Königlichen Erlasses vom |
19. April 2002 aufgeführt sind. | 19. April 2002 aufgeführt sind. |
5. Für die Bewertung zuständige Behörden und Rolle verschiedener | 5. Für die Bewertung zuständige Behörden und Rolle verschiedener |
Beteiligter | Beteiligter |
5.1 Zuständige Behörden | 5.1 Zuständige Behörden |
Aufgrund des Artikels 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 | Aufgrund des Artikels 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 |
zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf | zur Festlegung spezifischer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf |
Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen | Personen, die in bestimmte Stellen der föderalen Polizei, der lokalen |
Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei bestellt sind, abgeändert durch Artikel 1 des | lokalen Polizei bestellt sind, abgeändert durch Artikel 1 des |
Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist der Abschnitt über die | Königlichen Erlasses vom 5. Dezember 2003, ist der Abschnitt über die |
Bewertungskommissionen der Mandatsinhaber (Artikel VII.III.92 - | Bewertungskommissionen der Mandatsinhaber (Artikel VII.III.92 - |
VII.III.99 RSPol) entsprechend auf Erst-Mandatsinhaber anwendbar. | VII.III.99 RSPol) entsprechend auf Erst-Mandatsinhaber anwendbar. |
Konkret sind die weiter oben erwähnten Zwischenbewertungen, die sich | Konkret sind die weiter oben erwähnten Zwischenbewertungen, die sich |
auf Artikel 33 LSW beziehen, nur auf Personalmitglieder anwendbar, die | auf Artikel 33 LSW beziehen, nur auf Personalmitglieder anwendbar, die |
Inhaber eines Mandats eines Korpschefs der lokalen Polizei, eines | Inhaber eines Mandats eines Korpschefs der lokalen Polizei, eines |
Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators, eines | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators, eines |
Gerichtspolizeidirektors oder eines Direktors bei den | Gerichtspolizeidirektors oder eines Direktors bei den |
Zentraldienststellen der föderalen Polizei sind. | Zentraldienststellen der föderalen Polizei sind. |
Die gemäss Artikel VII.III.92 RSPol und gemäss Artikel VII.III.93, | Die gemäss Artikel VII.III.92 RSPol und gemäss Artikel VII.III.93, |
VII.III.96, VII.III.97 beziehungsweise VII.III.99 RSPol | VII.III.96, VII.III.97 beziehungsweise VII.III.99 RSPol |
zusammengesetzten Bewertungskommissionen sind zuständig für die | zusammengesetzten Bewertungskommissionen sind zuständig für die |
Durchführung der Bewertung dieser Mandatsinhaber. | Durchführung der Bewertung dieser Mandatsinhaber. |
5.2 Rolle des Vorsitzenden der zuständigen Bewertungskommission | 5.2 Rolle des Vorsitzenden der zuständigen Bewertungskommission |
Damit die Bewertungskommission gute Arbeit leisten kann, sollte ihr | Damit die Bewertungskommission gute Arbeit leisten kann, sollte ihr |
Vorsitzender eine leitende Rolle bei den Tätigkeiten dieser Kommission | Vorsitzender eine leitende Rolle bei den Tätigkeiten dieser Kommission |
übernehmen. Im Prinzip muss der Vorsitzende die Untersuchungen, die in | übernehmen. Im Prinzip muss der Vorsitzende die Untersuchungen, die in |
Artikel 1septies des besagten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 | Artikel 1septies des besagten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002 |
erwähnt sind, selbst durchführen. Er muss die für den reibungslosen | erwähnt sind, selbst durchführen. Er muss die für den reibungslosen |
Verlauf der Bewertung notwendigen Initiativen ergreifen. Hierzu setzt | Verlauf der Bewertung notwendigen Initiativen ergreifen. Hierzu setzt |
er sich mit den verschiedenen Mitgliedern der Bewertungskommission in | er sich mit den verschiedenen Mitgliedern der Bewertungskommission in |
Verbindung und bittet sie, ihm ihren Eindruck von der Arbeitsweise der | Verbindung und bittet sie, ihm ihren Eindruck von der Arbeitsweise der |
Mandatsinhaber zu schildern. Des Weiteren fragt er sie, ob sie es als | Mandatsinhaber zu schildern. Des Weiteren fragt er sie, ob sie es als |
nötig erachten, bestimmte Personen oder Dienste zu befragen. | nötig erachten, bestimmte Personen oder Dienste zu befragen. |
Der Vorsitzende kann diese Untersuchungen selbst durchführen, oder er | Der Vorsitzende kann diese Untersuchungen selbst durchführen, oder er |
kann sie von der Generalinspektion der föderalen Polizei und der | kann sie von der Generalinspektion der föderalen Polizei und der |
lokalen Polizei (hierunter AIG genannt) durchführen lassen. | lokalen Polizei (hierunter AIG genannt) durchführen lassen. |
Aufgrund der zahlreichen Mandatsinhaber muss die Anzahl | Aufgrund der zahlreichen Mandatsinhaber muss die Anzahl |
Untersuchungsanträge auf ein striktes Minimum beschränkt bleiben. | Untersuchungsanträge auf ein striktes Minimum beschränkt bleiben. |
Diese wichtige Aufgabe darf auf keinen Fall auf die AIG abgewälzt | Diese wichtige Aufgabe darf auf keinen Fall auf die AIG abgewälzt |
werden; dies könnte ihre Arbeit behindern. Um eine solche Situation zu | werden; dies könnte ihre Arbeit behindern. Um eine solche Situation zu |
vermeiden, muss der Vorsitzende seinen an die AIG gerichteten | vermeiden, muss der Vorsitzende seinen an die AIG gerichteten |
Untersuchungsantrag mit Gründen versehen. Zweifelt die AIG die | Untersuchungsantrag mit Gründen versehen. Zweifelt die AIG die |
Berechtigung des Antrags an, kommt die endgültige Entscheidung dem | Berechtigung des Antrags an, kommt die endgültige Entscheidung dem |
Minister des Innern zu. | Minister des Innern zu. |
Die Untersuchungen können durchgeführt werden bei den Verwaltungs- und | Die Untersuchungen können durchgeführt werden bei den Verwaltungs- und |
Gerichtsbehörden, den direkten Mitarbeitern des Mandatsinhabers, die | Gerichtsbehörden, den direkten Mitarbeitern des Mandatsinhabers, die |
ihm unterstehen, und bei jeder anderen Person, die für die Bewertung | ihm unterstehen, und bei jeder anderen Person, die für die Bewertung |
des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen könnte (Artikel | des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen könnte (Artikel |
VII.III.102 RSPol). Diese Untersuchungen müssen jedoch möglichst | VII.III.102 RSPol). Diese Untersuchungen müssen jedoch möglichst |
objektiv und relevant sein. Das gute Arbeitsklima in einem bestimmten | objektiv und relevant sein. Das gute Arbeitsklima in einem bestimmten |
Dienst darf auf keinen Fall gefährdet werden. Daher müssen die zu | Dienst darf auf keinen Fall gefährdet werden. Daher müssen die zu |
befragenden Personen sehr sorgfältig ausgewählt werden. Der | befragenden Personen sehr sorgfältig ausgewählt werden. Der |
Vorsitzende muss sich bei seiner Wahl von der Relevanz der Angaben | Vorsitzende muss sich bei seiner Wahl von der Relevanz der Angaben |
leiten lassen, die ein Personalmitglied im Rahmen der Bewertung des | leiten lassen, die ein Personalmitglied im Rahmen der Bewertung des |
Mandatsinhabers machen kann. | Mandatsinhabers machen kann. |
Der Vorsitzende der Bewertungskommission teilt dem Mandatsinhaber | Der Vorsitzende der Bewertungskommission teilt dem Mandatsinhaber |
mindestens einen Monat im Voraus das Datum mit, an dem er über seine | mindestens einen Monat im Voraus das Datum mit, an dem er über seine |
im Zusammenhang mit seinem Mandat erbrachten Leistungen gehört werden | im Zusammenhang mit seinem Mandat erbrachten Leistungen gehört werden |
soll. Der Bewertungsbericht muss gemäss dem Schema in der Anlage zum | soll. Der Bewertungsbericht muss gemäss dem Schema in der Anlage zum |
Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 verfasst werden. | Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 verfasst werden. |
In Erwartung der diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen und zur | In Erwartung der diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen und zur |
Erleichterung der Arbeit der verschiedenen Kommissionen, bitte ich die | Erleichterung der Arbeit der verschiedenen Kommissionen, bitte ich die |
Vorsitzenden besagter Kommissionen, mit den zu ihren Diensten | Vorsitzenden besagter Kommissionen, mit den zu ihren Diensten |
gehörenden Personalmitgliedern die Sekretariatsgeschäfte, | gehörenden Personalmitgliedern die Sekretariatsgeschäfte, |
einschliesslich der Zusammenstellung der Akten, zu gewährleisten. | einschliesslich der Zusammenstellung der Akten, zu gewährleisten. |
5.3 Rolle der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen | 5.3 Rolle der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen |
Polizei | Polizei |
Der Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Der Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
gehört allen in Punkt 5.1 erwähnten Bewertungskommissionen an. | gehört allen in Punkt 5.1 erwähnten Bewertungskommissionen an. |
Hat der Generalinspektor den Vorsitz einer Bewertungskommission, | Hat der Generalinspektor den Vorsitz einer Bewertungskommission, |
erfüllt er die gleichen Aufgaben und übt er die gleichen | erfüllt er die gleichen Aufgaben und übt er die gleichen |
Zuständigkeiten aus wie die anderen Vorsitzenden. Ist der | Zuständigkeiten aus wie die anderen Vorsitzenden. Ist der |
Generalinspektor jedoch ordentliches Mitglied der | Generalinspektor jedoch ordentliches Mitglied der |
Bewertungskommission, muss er der Bewertungskommission gemäss der | Bewertungskommission, muss er der Bewertungskommission gemäss der |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 die Angaben | Anlage zum Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003 die Angaben |
mitteilen, über die er verfügt. Um diesen Auftrag effizient ausführen | mitteilen, über die er verfügt. Um diesen Auftrag effizient ausführen |
zu können, muss der Generalinspektor eine aktive Rolle bei der - | zu können, muss der Generalinspektor eine aktive Rolle bei der - |
insbesondere über die dekonzentrierten Dienste erreichten - Sammlung | insbesondere über die dekonzentrierten Dienste erreichten - Sammlung |
der nötigen Informationen spielen. | der nötigen Informationen spielen. |
Der Generalinspektor muss auch auf die Mithilfe aller internen und | Der Generalinspektor muss auch auf die Mithilfe aller internen und |
gegebenenfalls externen Audit-Dienste und Kontrollorgane zählen | gegebenenfalls externen Audit-Dienste und Kontrollorgane zählen |
können. Hierzu führt der Inspektionsdienst der AIG verschiedene | können. Hierzu führt der Inspektionsdienst der AIG verschiedene |
Kontrollaufträge durch, die zwar nicht unbedingt im Zusammenhang mit | Kontrollaufträge durch, die zwar nicht unbedingt im Zusammenhang mit |
der Kontrolle des Mandatsinhabers stehen, aber der | der Kontrolle des Mandatsinhabers stehen, aber der |
Bewertungskommission ermöglichen sollen, das Gespräch mit dem zu | Bewertungskommission ermöglichen sollen, das Gespräch mit dem zu |
bewertenden Mandatsinhaber vorzubereiten. Aufgrund dessen muss jedes | bewertenden Mandatsinhaber vorzubereiten. Aufgrund dessen muss jedes |
Audit, das auf Antrag des Korpschefs, des Polizeirats, des | Audit, das auf Antrag des Korpschefs, des Polizeirats, des |
Polizeikollegiums oder auf Initiative jedes anderen Dienstes oder | Polizeikollegiums oder auf Initiative jedes anderen Dienstes oder |
jeder anderen zuständigen Behörde, im weiten Sinne, von einer lokalen | jeder anderen zuständigen Behörde, im weiten Sinne, von einer lokalen |
Polizeidienststelle durchgeführt worden ist, der AIG übermittelt | Polizeidienststelle durchgeführt worden ist, der AIG übermittelt |
werden. | werden. |
6. Verfahren und administrative Bearbeitung der Akte | 6. Verfahren und administrative Bearbeitung der Akte |
Ich bitte die von vorliegendem Rundschreiben betroffenen | Ich bitte die von vorliegendem Rundschreiben betroffenen |
Mandatsinhaber, schon jetzt den in Punkt 4.1 erwähnten | Mandatsinhaber, schon jetzt den in Punkt 4.1 erwähnten |
Übersichtsbericht zu verfassen, um das Bewertungsverfahren zu | Übersichtsbericht zu verfassen, um das Bewertungsverfahren zu |
vereinfachen. | vereinfachen. |
Ab dem ersten Tag des dreiunddreissigsten Monats nach dem Monat, in | Ab dem ersten Tag des dreiunddreissigsten Monats nach dem Monat, in |
dem das Mandat begonnen hat (siehe in diesem Zusammenhang Punkt 3.3), | dem das Mandat begonnen hat (siehe in diesem Zusammenhang Punkt 3.3), |
übermittelt der in Punkt 3.2 erwähnte Kommissar, der | übermittelt der in Punkt 3.2 erwähnte Kommissar, der |
Erst-Mandatsinhaber ist, dem Vorsitzenden der zuständigen | Erst-Mandatsinhaber ist, dem Vorsitzenden der zuständigen |
Bewertungskommission seinen Bewertungsantrag. Anschliessend trifft der | Bewertungskommission seinen Bewertungsantrag. Anschliessend trifft der |
Vorsitzende die nötigen Massnahmen, damit die Bewertung | Vorsitzende die nötigen Massnahmen, damit die Bewertung |
schnellstmöglich nach Ablauf des dritten Jahres, in dem das Mandat | schnellstmöglich nach Ablauf des dritten Jahres, in dem das Mandat |
ausgeübt wird, stattfinden kann. Konkret handelt es sich beim | ausgeübt wird, stattfinden kann. Konkret handelt es sich beim |
Vorsitzenden der Bewertungskommission, je nach Fall, um den | Vorsitzenden der Bewertungskommission, je nach Fall, um den |
Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Polizeikollegiums | Bürgermeister oder den Vorsitzenden des Polizeikollegiums |
(Bewertungskommission für die Funktion des Korpschefs: Artikel | (Bewertungskommission für die Funktion des Korpschefs: Artikel |
VII.III.93 RSPol) oder den Generalinspektor (Bewertungskommission für | VII.III.93 RSPol) oder den Generalinspektor (Bewertungskommission für |
die Funktion des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder | die Funktion des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators oder |
Gerichtspolizeidirektors: Artikel VII.III.96 und VII.III.97 RSPol). In | Gerichtspolizeidirektors: Artikel VII.III.96 und VII.III.97 RSPol). In |
einem Königlichen Erlass wird demnächst in Anwendung von Artikel | einem Königlichen Erlass wird demnächst in Anwendung von Artikel |
VII.III.99 RSPol die Zusammensetzung der Bewertungskommission für die | VII.III.99 RSPol die Zusammensetzung der Bewertungskommission für die |
Mandate des Direktors bei der föderalen Polizei festgelegt werden. Bis | Mandate des Direktors bei der föderalen Polizei festgelegt werden. Bis |
zur Veröffentlichung dieses Königlichen Erlasses wird der gesamte | zur Veröffentlichung dieses Königlichen Erlasses wird der gesamte |
Schriftverkehr, der mit der Bewertung dieser Direktoren verbunden ist, | Schriftverkehr, der mit der Bewertung dieser Direktoren verbunden ist, |
an die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung, Verwaltung | an die Direktion der Mobilität und der Laufbahnverwaltung, Verwaltung |
der Offiziere, der Generaldirektion des Personals der föderalen | der Offiziere, der Generaldirektion des Personals der föderalen |
Polizei (DGP/DPMO) gerichtet. | Polizei (DGP/DPMO) gerichtet. |
Der Vorsitzende der Bewertungskommission sorgt für die Sammlung aller | Der Vorsitzende der Bewertungskommission sorgt für die Sammlung aller |
zur Bewertung des Mandatsinhabers nötigen Informationen. Er lädt den | zur Bewertung des Mandatsinhabers nötigen Informationen. Er lädt den |
Mandatsinhaber gemäss den in Punkt 5.2 erwähnten Modalitäten zu einem | Mandatsinhaber gemäss den in Punkt 5.2 erwähnten Modalitäten zu einem |
Bewertungsgespräch vor. Darüber hinaus sind die in den Artikeln | Bewertungsgespräch vor. Darüber hinaus sind die in den Artikeln |
VII.III.103 bis VII.III.109 RSPol enthaltenen Verfahrensregeln | VII.III.103 bis VII.III.109 RSPol enthaltenen Verfahrensregeln |
anwendbar. | anwendbar. |
Bei Verfahrensende wird der Bewertungsbericht dem Gemeinderat oder dem | Bei Verfahrensende wird der Bewertungsbericht dem Gemeinderat oder dem |
Polizeirat übermittelt, wenn der zu bewertende Mandatsinhaber ein | Polizeirat übermittelt, wenn der zu bewertende Mandatsinhaber ein |
Korpschef der lokalen Polizei ist, oder dem Generalkommissar, wenn der | Korpschef der lokalen Polizei ist, oder dem Generalkommissar, wenn der |
Mandatsinhaber der föderalen Polizei angehört. Diese Behörden achten | Mandatsinhaber der föderalen Polizei angehört. Diese Behörden achten |
auf die Einhaltung der mit der Bewertung verbundenen Formalitäten. | auf die Einhaltung der mit der Bewertung verbundenen Formalitäten. |
Aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe d) und e) des | Aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe d) und e) des |
Ministeriellen Erlasses vom 22. April 2003 zur Festlegung des | Ministeriellen Erlasses vom 22. April 2003 zur Festlegung des |
Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. | Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten ist die | integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten ist die |
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die weitere | Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die weitere |
administrative Bearbeitung der Akten zuständig. Die oben erwähnten | administrative Bearbeitung der Akten zuständig. Die oben erwähnten |
Behörden müssen die Akte über die Bewertung der Mandatsinhaber daher | Behörden müssen die Akte über die Bewertung der Mandatsinhaber daher |
der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik übermitteln. | der Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik übermitteln. |
7. Folgen für die Besoldung bei Ernennung in den Dienstgrad eines | 7. Folgen für die Besoldung bei Ernennung in den Dienstgrad eines |
Hauptkommissars | Hauptkommissars |
Die Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind, die die in Artikel 33 | Die Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind, die die in Artikel 33 |
LSW festgelegten Bedingungen erfüllen und eine günstige Bewertung | LSW festgelegten Bedingungen erfüllen und eine günstige Bewertung |
erhalten haben, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem sie ihr | erhalten haben, werden nach Ablauf des dritten Jahres, in dem sie ihr |
Mandat ausüben, in den Dienstgrad eines Hauptkommissars befördert | Mandat ausüben, in den Dienstgrad eines Hauptkommissars befördert |
(bezüglich der Berechnung der Mandatsdauer: siehe vorerwähnten Punkt | (bezüglich der Berechnung der Mandatsdauer: siehe vorerwähnten Punkt |
3.3). | 3.3). |
Gemäss den diesbezüglich anwendbaren Grundsätzen wird den Betroffenen | Gemäss den diesbezüglich anwendbaren Grundsätzen wird den Betroffenen |
ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Ernennung in den | ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Tag der Ernennung in den |
Dienstgrad eines Hauptkommissars folgt, die Gehaltstabelle 05 | Dienstgrad eines Hauptkommissars folgt, die Gehaltstabelle 05 |
zuerkannt. Fällt dieser Tag auf den ersten Tag eines Monats, findet | zuerkannt. Fällt dieser Tag auf den ersten Tag eines Monats, findet |
die erwähnte Gehaltstabelle unmittelbar Anwendung. Nachstehend zwei | die erwähnte Gehaltstabelle unmittelbar Anwendung. Nachstehend zwei |
Beispiele zur Verdeutlichung des Gesagten: Der Kommissar, der | Beispiele zur Verdeutlichung des Gesagten: Der Kommissar, der |
Erst-Mandatsinhaber ist und dessen Mandat am 16. März 2002 begonnen | Erst-Mandatsinhaber ist und dessen Mandat am 16. März 2002 begonnen |
hat, wird am 16. März 2005 in den Dienstgrad eines Hauptkommissars | hat, wird am 16. März 2005 in den Dienstgrad eines Hauptkommissars |
befördert und die Gehaltstabelle 05 wird ihm am 1. April 2005 | befördert und die Gehaltstabelle 05 wird ihm am 1. April 2005 |
zuerkannt. Der Kommissar, der Erst-Mandatsinhaber ist und dessen | zuerkannt. Der Kommissar, der Erst-Mandatsinhaber ist und dessen |
Mandat am 1. März 2001 begonnen hat, wird am 1. März 2004 in den | Mandat am 1. März 2001 begonnen hat, wird am 1. März 2004 in den |
Dienstgrad eines Hauptkommissars befördert und die Gehaltstabelle 05 | Dienstgrad eines Hauptkommissars befördert und die Gehaltstabelle 05 |
wird ihm am selben Tag zuerkannt. | wird ihm am selben Tag zuerkannt. |
Ich hoffe, dass die oben aufgeführten Richtlinien zu einem raschen und | Ich hoffe, dass die oben aufgeführten Richtlinien zu einem raschen und |
korrekten Verlauf des betreffenden Bewertungsverfahrens beitragen | korrekten Verlauf des betreffenden Bewertungsverfahrens beitragen |
werden. | werden. |
Der Minister | Der Minister |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |