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Omzendbrief betreffende de tenuitvoerlegging van de hervorming van de adoptie Duitse vertaling | Circulaire relative à la mise en oeuvre de la réforme de l'adoption Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
24 AUGUSTUS 2005. - Omzendbrief betreffende de tenuitvoerlegging van | 24 AOUT 2005. - Circulaire relative à la mise en oeuvre de la réforme |
de hervorming van de adoptie Duitse vertaling | de l'adoption Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Justitie van 24 augustus 2005 betreffende de | circulaire du Ministre de la Justice du 24 août 2005 relative à la |
tenuitvoerlegging van de hervorming van de adoptie (Belgisch | |
Staatsblad van 29 augustus 2005), opgemaakt door de Centrale dienst | mise en oeuvre de la réforme de l'adoption (Moniteur belge du 29 août |
voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès |
Malmedy. | du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
24. AUGUST 2005 - Rundschreiben über die Umsetzung der Reform der | 24. AUGUST 2005 - Rundschreiben über die Umsetzung der Reform der |
Adoption | Adoption |
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen |
An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs | An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs |
Am 1. September 2005 tritt die Reform der Adoption in Kraft. | Am 1. September 2005 tritt die Reform der Adoption in Kraft. |
Einerseits wird mit dem am 29. August 2005 im Belgischen Staatsblatt | Einerseits wird mit dem am 29. August 2005 im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlichten Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur Festlegung | veröffentlichten Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur Festlegung |
von Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur | von Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur |
Reform der Adoption, des Gesetzes vom 13. März 2003 zur Abänderung des | Reform der Adoption, des Gesetzes vom 13. März 2003 zur Abänderung des |
Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, und des Gesetzes vom | Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, und des Gesetzes vom |
16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale | 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale |
Privatrecht in der Tat hauptsächlich bezweckt, die einschlägigen Texte | Privatrecht in der Tat hauptsächlich bezweckt, die einschlägigen Texte |
des belgischen Rechts am 1. September 2005 in Kraft treten zu lassen. | des belgischen Rechts am 1. September 2005 in Kraft treten zu lassen. |
Andererseits ist die Urkunde über die Ratifikation des Haager | Andererseits ist die Urkunde über die Ratifikation des Haager |
Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die | Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die |
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption am 26. Mai | Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption am 26. Mai |
2005 hinterlegt worden und ist das Gesetz zur Zustimmung zu diesem | 2005 hinterlegt worden und ist das Gesetz zur Zustimmung zu diesem |
Übereinkommen im Belgischen Staatsblatt vom 6. Juni 2005 | Übereinkommen im Belgischen Staatsblatt vom 6. Juni 2005 |
veröffentlicht worden. Gemäss Artikel 46 des Übereinkommens tritt | veröffentlicht worden. Gemäss Artikel 46 des Übereinkommens tritt |
dieses Übereinkommen Belgien gegenüber am 1. September 2005 in Kraft. | dieses Übereinkommen Belgien gegenüber am 1. September 2005 in Kraft. |
(1) | (1) |
Daraus ergibt sich, dass am 1. September 2005 alle einschlägigen Texte | Daraus ergibt sich, dass am 1. September 2005 alle einschlägigen Texte |
in Sachen Adoption in Kraft treten, und zwar: | in Sachen Adoption in Kraft treten, und zwar: |
- das vorerwähnte Haager Übereinkommen, durch das Belgien ab diesem | - das vorerwähnte Haager Übereinkommen, durch das Belgien ab diesem |
Zeitpunkt mit den etwa sechzig Staaten, die es bereits ratifiziert | Zeitpunkt mit den etwa sechzig Staaten, die es bereits ratifiziert |
haben, verbunden ist, | haben, verbunden ist, |
- das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, | - das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, |
- das Gesetz vom 13. März 2003 zur Abänderung des | - das Gesetz vom 13. März 2003 zur Abänderung des |
Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, | Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, |
- Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung | - Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung |
des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht mit Bezug auf die | des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht mit Bezug auf die |
internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Sachen | internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Sachen |
Adoption und mit Bezug auf die Anerkennung einer im Ausland zustande | Adoption und mit Bezug auf die Anerkennung einer im Ausland zustande |
gekommenen Adoption, | gekommenen Adoption, |
- Artikel 131 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juli 2004, der den | - Artikel 131 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juli 2004, der den |
neuen Artikel 359-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz | neuen Artikel 359-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz |
vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, abändert, | vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, abändert, |
- Artikel 139 Nr. 5 desselben Gesetzes, der Artikel 359-5 des | - Artikel 139 Nr. 5 desselben Gesetzes, der Artikel 359-5 des |
Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur | Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur |
Reform der Adoption, aufhebt, | Reform der Adoption, aufhebt, |
- Artikel 139 Nr. 12 desselben Gesetzes, der Artikel 24 § 1 des | - Artikel 139 Nr. 12 desselben Gesetzes, der Artikel 24 § 1 des |
Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption aufhebt. | Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption aufhebt. |
Ausserdem ist Kapitel I des Gesetzbuches über das internationale | Ausserdem ist Kapitel I des Gesetzbuches über das internationale |
Privatrecht in Anwendung von Artikel 140 des Gesetzes vom 16. Juli | Privatrecht in Anwendung von Artikel 140 des Gesetzes vom 16. Juli |
2004 ab dem 1. September 2005 ebenfalls auf die Adoption anwendbar. | 2004 ab dem 1. September 2005 ebenfalls auf die Adoption anwendbar. |
Es sei ebenfalls darauf hingewiesen: | Es sei ebenfalls darauf hingewiesen: |
- dass die Artikel 343 und 353-14 des Zivilgesetzbuches sowie die | - dass die Artikel 343 und 353-14 des Zivilgesetzbuches sowie die |
Artikel 1231-3, 1231-5 und 1231-41 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt | Artikel 1231-3, 1231-5 und 1231-41 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, durch die | durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, durch die |
Artikel 241 bis 246 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, | Artikel 241 bis 246 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, |
veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2004, | veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2004, |
abgeändert worden sind; durch dasselbe Programmgesetz ist gleichzeitig | abgeändert worden sind; durch dasselbe Programmgesetz ist gleichzeitig |
ein Artikel 367-3 in das Zivilgesetz eingefügt worden; | ein Artikel 367-3 in das Zivilgesetz eingefügt worden; |
- dass die Artikel 259 bis 263 desselben Programmgesetzes das Gesetz | - dass die Artikel 259 bis 263 desselben Programmgesetzes das Gesetz |
vom 24. April 2003 abändern, | vom 24. April 2003 abändern, |
- dass Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung | - dass Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt | verschiedener Bestimmungen, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt |
vom 29. Juli 2005, durch den Artikel 24 des Gesetzes vom 24. April | vom 29. Juli 2005, durch den Artikel 24 des Gesetzes vom 24. April |
2003 zur Reform der Adoption abgeändert wird, ebenfalls am 1. | 2003 zur Reform der Adoption abgeändert wird, ebenfalls am 1. |
September 2005 in Kraft tritt. | September 2005 in Kraft tritt. |
Die Abänderungen, die durch das Gesetz vom 16. Juli 2004 zur | Die Abänderungen, die durch das Gesetz vom 16. Juli 2004 zur |
Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht im | Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht im |
Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption angebracht worden | Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption angebracht worden |
sind, lassen sich durch die Notwendigkeit erklären, dafür zu sorgen, | sind, lassen sich durch die Notwendigkeit erklären, dafür zu sorgen, |
dass beide Instrumente vollkommen vereinbar sind. | dass beide Instrumente vollkommen vereinbar sind. |
Die Abänderungen, die durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 | Die Abänderungen, die durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 |
und das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener | und das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen angebracht worden sind, lassen sich grösstenteils durch | Bestimmungen angebracht worden sind, lassen sich grösstenteils durch |
das Bestreben erklären, neue Übergangsbestimmungen zu Gunsten von | das Bestreben erklären, neue Übergangsbestimmungen zu Gunsten von |
Personen einzuführen, für die derzeit Adoptionsverfahren laufen, wie | Personen einzuführen, für die derzeit Adoptionsverfahren laufen, wie |
nachstehend erläutert. | nachstehend erläutert. |
Es geht nicht darum, in vorliegendem Rundschreiben die gesamte Reform | Es geht nicht darum, in vorliegendem Rundschreiben die gesamte Reform |
ausführlich zu kommentieren, sondern darum, die Aufmerksamkeit der | ausführlich zu kommentieren, sondern darum, die Aufmerksamkeit der |
Frauen und Herren Standesbeamten auf Bestimmungen zu lenken, die | Frauen und Herren Standesbeamten auf Bestimmungen zu lenken, die |
Auswirkungen auf die Ausführung ihrer Aufträge haben können. | Auswirkungen auf die Ausführung ihrer Aufträge haben können. |
I. Kontext der Reform | I. Kontext der Reform |
Mit der Verabschiedung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der | Mit der Verabschiedung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der |
Adoption und des Gesetzes vom 13. März 2003 zur Abänderung des | Adoption und des Gesetzes vom 13. März 2003 zur Abänderung des |
Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, wurde ein zweifaches | Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, wurde ein zweifaches |
Ziel verfolgt. | Ziel verfolgt. |
Einerseits musste unser Recht abgeändert werden, um die Ratifizierung | Einerseits musste unser Recht abgeändert werden, um die Ratifizierung |
des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern | des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern |
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption zu | und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption zu |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Andererseits mussten bestimmte Lücken in den aktuellen | Andererseits mussten bestimmte Lücken in den aktuellen |
Rechtsvorschriften geschlossen werden und musste das Adoptionsrecht | Rechtsvorschriften geschlossen werden und musste das Adoptionsrecht |
modernisiert werden durch die Einführung bestimmter Garantien, wie | modernisiert werden durch die Einführung bestimmter Garantien, wie |
beispielsweise der vorhergehenden Beurteilung durch den Richter, ob | beispielsweise der vorhergehenden Beurteilung durch den Richter, ob |
die Personen, die ein Kind zu adoptieren wünschen, für eine Adoption | die Personen, die ein Kind zu adoptieren wünschen, für eine Adoption |
in Betracht kommen und dazu geeignet sind, sowie der Notwendigkeit, | in Betracht kommen und dazu geeignet sind, sowie der Notwendigkeit, |
dass diese Personen eine geeignete Vorbereitung absolvieren. | dass diese Personen eine geeignete Vorbereitung absolvieren. |
Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 sieht die Einrichtung einer | Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 sieht die Einrichtung einer |
Zentralbehörde vor, die bei der Durchführung internationaler | Zentralbehörde vor, die bei der Durchführung internationaler |
Adoptionen eine wesentliche Rolle zu spielen hat. Es sieht allerdings | Adoptionen eine wesentliche Rolle zu spielen hat. Es sieht allerdings |
auch vor, dass in einem Föderalstaat mehrere Zentralbehörden bestimmt | auch vor, dass in einem Föderalstaat mehrere Zentralbehörden bestimmt |
werden können. | werden können. |
In unserem Land stellt das Adoptionsrecht eine gemischte Befugnis dar, | In unserem Land stellt das Adoptionsrecht eine gemischte Befugnis dar, |
die teils in die Zuständigkeit des Föderalstaates und teils in die | die teils in die Zuständigkeit des Föderalstaates und teils in die |
Zuständigkeit der Gemeinschaften fällt. | Zuständigkeit der Gemeinschaften fällt. |
Das Gesetz vom 24. April 2003 hat demzufolge ein System eingeführt, | Das Gesetz vom 24. April 2003 hat demzufolge ein System eingeführt, |
das diesen verschiedenen Zuständigkeiten und der Weise, wie sie durch | das diesen verschiedenen Zuständigkeiten und der Weise, wie sie durch |
die Verfassung und durch die Gesetze zur Reform der Institutionen | die Verfassung und durch die Gesetze zur Reform der Institutionen |
festgelegt worden sind, sowie den Verpflichtungen aus dem | festgelegt worden sind, sowie den Verpflichtungen aus dem |
Übereinkommen Rechnung trägt. | Übereinkommen Rechnung trägt. |
Die föderale Zentralbehörde gehört dem Föderalen Öffentlichen Dienst | Die föderale Zentralbehörde gehört dem Föderalen Öffentlichen Dienst |
Justiz an und ist mit der Erfüllung zweier Arten von Aufgaben | Justiz an und ist mit der Erfüllung zweier Arten von Aufgaben |
beauftragt: | beauftragt: |
1 die Aufgaben der Zentralbehörde, die das Übereinkommen vorsieht und | 1 die Aufgaben der Zentralbehörde, die das Übereinkommen vorsieht und |
die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden. Es geht vor allem um | die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden. Es geht vor allem um |
Informationsaufgaben (Übermittlung von Informationen über die | Informationsaufgaben (Übermittlung von Informationen über die |
belgischen Rechtsvorschriften und von statistischen Daten an die | belgischen Rechtsvorschriften und von statistischen Daten an die |
ausländischen Zentralbehörden, Entgegennahme von Informationen dieser | ausländischen Zentralbehörden, Entgegennahme von Informationen dieser |
Behörden und Übermittlung an die zuständigen Behörden in Belgien,...) | Behörden und Übermittlung an die zuständigen Behörden in Belgien,...) |
und um Koordinationsaufgaben (auf nationaler und auf internationaler | und um Koordinationsaufgaben (auf nationaler und auf internationaler |
Ebene); | Ebene); |
2 andere Aufgaben, die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden und | 2 andere Aufgaben, die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden und |
nicht im Übereinkommen vorgesehen sind. Es geht hier hauptsächlich um | nicht im Übereinkommen vorgesehen sind. Es geht hier hauptsächlich um |
die Anerkennung der Adoptionen, die im Ausland zustande gekommen sind | die Anerkennung der Adoptionen, die im Ausland zustande gekommen sind |
(Überprüfung, ob die aufgrund des Übereinkommens zustande gekommenen | (Überprüfung, ob die aufgrund des Übereinkommens zustande gekommenen |
Adoptionen mit der öffentlichen Ordnung vereinbar sind, und | Adoptionen mit der öffentlichen Ordnung vereinbar sind, und |
inhaltliche Prüfung der Adoptionen, die nicht aufgrund des | inhaltliche Prüfung der Adoptionen, die nicht aufgrund des |
Übereinkommens zustande gekommen sind), und um die Registrierung | Übereinkommens zustande gekommen sind), und um die Registrierung |
dieser Adoptionen. | dieser Adoptionen. |
II. Auf die Adoption anwendbares Recht | II. Auf die Adoption anwendbares Recht |
Das auf die Adoption anwendbare Recht wird durch die Artikel 67 bis 71 | Das auf die Adoption anwendbare Recht wird durch die Artikel 67 bis 71 |
des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über | des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über |
das internationale Privatrecht bestimmt, auf die ich sie verweise. | das internationale Privatrecht bestimmt, auf die ich sie verweise. |
III. Belgisches Adoptionsrecht | III. Belgisches Adoptionsrecht |
Was das belgische materielle Adoptionsrecht betrifft, sei darauf | Was das belgische materielle Adoptionsrecht betrifft, sei darauf |
hingewiesen, dass die Adoption künftig einer einzigen Person, zwei | hingewiesen, dass die Adoption künftig einer einzigen Person, zwei |
Ehepartnern verschiedenen Geschlechts oder Zusammenwohnenden | Ehepartnern verschiedenen Geschlechts oder Zusammenwohnenden |
verschiedenen Geschlechts offen steht. Der Begriff "Zusammenwohnende" | verschiedenen Geschlechts offen steht. Der Begriff "Zusammenwohnende" |
im Kontext der Adoption ist in Artikel 343 § 1 neuer Buchstabe b) des | im Kontext der Adoption ist in Artikel 343 § 1 neuer Buchstabe b) des |
Zivilgesetzbuches, wie ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. | Zivilgesetzbuches, wie ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. |
Dezember 2004, aufgenommen. Es handelt sich fortan um zwei Personen | Dezember 2004, aufgenommen. Es handelt sich fortan um zwei Personen |
verschiedenen Geschlechts, die eine Erklärung über das gesetzliche | verschiedenen Geschlechts, die eine Erklärung über das gesetzliche |
Zusammenwohnen abgegeben haben, oder um zwei Personen verschiedenen | Zusammenwohnen abgegeben haben, oder um zwei Personen verschiedenen |
Geschlechts, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens um | Geschlechts, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens um |
Adoption auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei | Adoption auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei |
Jahren zusammenleben, sofern sie nicht durch ein Verwandtschafts- oder | Jahren zusammenleben, sofern sie nicht durch ein Verwandtschafts- oder |
Verschwägerungsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem | Verschwägerungsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem |
Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden | Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden |
können. | können. |
Die beiden Adoptionsarten - einfache Adoption und Volladoption - | Die beiden Adoptionsarten - einfache Adoption und Volladoption - |
bleiben bestehen. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, eine | bleiben bestehen. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, eine |
einfache Adoption in eine Volladoption umzuwandeln (Artikel 347-3 des | einfache Adoption in eine Volladoption umzuwandeln (Artikel 347-3 des |
Zivilgesetzbuches). | Zivilgesetzbuches). |
Die Revision der Adoption ist unter den in Artikel 351 des | Die Revision der Adoption ist unter den in Artikel 351 des |
Zivilgesetzbuches festgelegten Bedingungen möglich, sowohl im Fall | Zivilgesetzbuches festgelegten Bedingungen möglich, sowohl im Fall |
einer einfachen Adoption als auch im Fall einer Volladoption (Artikel | einer einfachen Adoption als auch im Fall einer Volladoption (Artikel |
356-4 des Zivilgesetzbuches). | 356-4 des Zivilgesetzbuches). |
Der Widerruf einer einfachen Adoption ist möglich (Artikel 354-1 bis | Der Widerruf einer einfachen Adoption ist möglich (Artikel 354-1 bis |
354-3 des Zivilgesetzbuches). Eine Volladoption kann jedoch nicht | 354-3 des Zivilgesetzbuches). Eine Volladoption kann jedoch nicht |
widerrufen werden (Artikel 356-4 des Zivilgesetzbuches). | widerrufen werden (Artikel 356-4 des Zivilgesetzbuches). |
Die Nichtigkeit einer Adoption kann in Belgien nie ausgesprochen | Die Nichtigkeit einer Adoption kann in Belgien nie ausgesprochen |
werden (Artikel 349-3 und 359-6 des Zivilgesetzbuches). | werden (Artikel 349-3 und 359-6 des Zivilgesetzbuches). |
In bestimmten Fällen kann, sowohl bei einer einfachen Adoption als | In bestimmten Fällen kann, sowohl bei einer einfachen Adoption als |
auch bei einer Volladoption, die bereits adoptierte Person nochmals | auch bei einer Volladoption, die bereits adoptierte Person nochmals |
adoptiert werden (siehe Artikel 347-1 und 347-2 des | adoptiert werden (siehe Artikel 347-1 und 347-2 des |
Zivilgesetzbuches). | Zivilgesetzbuches). |
Das Adoptionsverfahren in Belgien ist grundlegend geändert worden. Das | Das Adoptionsverfahren in Belgien ist grundlegend geändert worden. Das |
Verfahren ist leicht verschieden, je nachdem, ob es sich um eine | Verfahren ist leicht verschieden, je nachdem, ob es sich um eine |
Adoption handelt, bei der das Kind von einem Land in ein anderes Land | Adoption handelt, bei der das Kind von einem Land in ein anderes Land |
gebracht werden muss (internationale Adoption genannt), wie | gebracht werden muss (internationale Adoption genannt), wie |
beschrieben in Artikel 360-2 des Zivilgesetzbuches, oder ob es sich um | beschrieben in Artikel 360-2 des Zivilgesetzbuches, oder ob es sich um |
eine Adoption handelt, bei der das Kind nicht von einem Land in ein | eine Adoption handelt, bei der das Kind nicht von einem Land in ein |
anderes Land gebracht werden muss. | anderes Land gebracht werden muss. |
Das Zustandekommen einer Adoption in Belgien unterliegt dem belgischen | Das Zustandekommen einer Adoption in Belgien unterliegt dem belgischen |
Recht. Dieses Recht bestimmt unter anderem (Artikel 346-1 des | Recht. Dieses Recht bestimmt unter anderem (Artikel 346-1 des |
Zivilgesetzbuches), dass der Adoptierende beziehungsweise die | Zivilgesetzbuches), dass der Adoptierende beziehungsweise die |
Adoptierenden, die ein Kind zu adoptieren wünschen, für eine Adoption | Adoptierenden, die ein Kind zu adoptieren wünschen, für eine Adoption |
in Betracht kommen und dazu geeignet sein müssen, und dass diese | in Betracht kommen und dazu geeignet sein müssen, und dass diese |
Eignung vom Jugendgericht auf der Grundlage einer Sozialuntersuchung | Eignung vom Jugendgericht auf der Grundlage einer Sozialuntersuchung |
beurteilt wird. Die Beurteilung dieser Eignung setzt voraus, dass die | beurteilt wird. Die Beurteilung dieser Eignung setzt voraus, dass die |
Adoptionskandidaten vorab die von der zuständigen Gemeinschaft | Adoptionskandidaten vorab die von der zuständigen Gemeinschaft |
organisierte Vorbereitung absolviert haben. Dies hat zur Folge, dass, | organisierte Vorbereitung absolviert haben. Dies hat zur Folge, dass, |
wenn es um die Adoption eines Kindes geht, in Belgien keine einzige | wenn es um die Adoption eines Kindes geht, in Belgien keine einzige |
Adoption mehr vonstatten gehen kann ohne vorherigen Kontakt mit den | Adoption mehr vonstatten gehen kann ohne vorherigen Kontakt mit den |
Gemeinschaftsbehörden. | Gemeinschaftsbehörden. |
Wenn das Adoptionsverfahren im Ausland konkretisiert werden muss, ist | Wenn das Adoptionsverfahren im Ausland konkretisiert werden muss, ist |
normalerweise das ausländische Verfahren anwendbar. | normalerweise das ausländische Verfahren anwendbar. |
Im Fall einer Adoption, bei der das Kind von einem Land in ein anderes | Im Fall einer Adoption, bei der das Kind von einem Land in ein anderes |
Land gebracht werden muss (internationale Adoption), das heisst in den | Land gebracht werden muss (internationale Adoption), das heisst in den |
meisten Fällen, in denen die Adoption im Ausland ausgesprochen wird, | meisten Fällen, in denen die Adoption im Ausland ausgesprochen wird, |
gelten ähnliche Bestimmungen, nämlich die Verpflichtung für den | gelten ähnliche Bestimmungen, nämlich die Verpflichtung für den |
Adoptionskandidaten, vom Gericht als zur Adoption geeignet anerkannt | Adoptionskandidaten, vom Gericht als zur Adoption geeignet anerkannt |
zu werden. Die Eignung wird vom Jugendgericht auf der Grundlage einer | zu werden. Die Eignung wird vom Jugendgericht auf der Grundlage einer |
Sozialuntersuchung beurteilt, nachdem die Adoptionskandidaten vorab | Sozialuntersuchung beurteilt, nachdem die Adoptionskandidaten vorab |
die von der zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung | die von der zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung |
absolviert haben (Artikel 361-1 des Zivilgesetzbuches). | absolviert haben (Artikel 361-1 des Zivilgesetzbuches). |
Daraus ergibt sich, dass die meisten Adoptionen, ungeachtet dessen, ob | Daraus ergibt sich, dass die meisten Adoptionen, ungeachtet dessen, ob |
sie in Belgien oder im Ausland nach Abschluss eines von belgischen | sie in Belgien oder im Ausland nach Abschluss eines von belgischen |
Ansässigen geführten Verfahrens ausgesprochen worden sind, nicht mehr | Ansässigen geführten Verfahrens ausgesprochen worden sind, nicht mehr |
ohne die Betreuung durch die Gemeinschaftsdienste stattfinden können, | ohne die Betreuung durch die Gemeinschaftsdienste stattfinden können, |
was einige dazu veranlasst hat, zu behaupten, dass die Möglichkeit der | was einige dazu veranlasst hat, zu behaupten, dass die Möglichkeit der |
"freien Adoption" abgeschafft sei. | "freien Adoption" abgeschafft sei. |
Im Fall von innerfamiliären Adoptionen kann das Verfahren etwas | Im Fall von innerfamiliären Adoptionen kann das Verfahren etwas |
vereinfacht werden (aufgrund von Artikel 346-2 Absatz 3 des | vereinfacht werden (aufgrund von Artikel 346-2 Absatz 3 des |
Zivilgesetzbuches kann das Jugendgericht die Eignung zur Adoption ohne | Zivilgesetzbuches kann das Jugendgericht die Eignung zur Adoption ohne |
vorherige Sozialuntersuchung beurteilen). | vorherige Sozialuntersuchung beurteilen). |
Es sei darauf hingewiesen, dass die Eignungsbedingung, wie sie in | Es sei darauf hingewiesen, dass die Eignungsbedingung, wie sie in |
Artikel 346-1 des Zivilgesetzbuches aufgenommen ist, Adoptionen von | Artikel 346-1 des Zivilgesetzbuches aufgenommen ist, Adoptionen von |
Kindern und nicht Adoptionen von Personen, die achtzehn Jahre alt oder | Kindern und nicht Adoptionen von Personen, die achtzehn Jahre alt oder |
älter sind, betrifft. | älter sind, betrifft. |
Nachstehend einige Bestimmungen des materiellen Rechts, auf die die | Nachstehend einige Bestimmungen des materiellen Rechts, auf die die |
Standesbeamten achten müssen: | Standesbeamten achten müssen: |
A. Artikel 353-12 des Zivilgesetzbuches, dem zufolge sich das sich aus | A. Artikel 353-12 des Zivilgesetzbuches, dem zufolge sich das sich aus |
der Adoption ergebende Verwandtschaftsverhältnis auf die Nachkommen | der Adoption ergebende Verwandtschaftsverhältnis auf die Nachkommen |
des Adoptierten erstreckt. | des Adoptierten erstreckt. |
B. Artikel 353-13 des Zivilgesetzbuches, in dem die Fälle eines | B. Artikel 353-13 des Zivilgesetzbuches, in dem die Fälle eines |
Ehehindernisses bei einfacher Adoption aufgeführt sind. Die | Ehehindernisses bei einfacher Adoption aufgeführt sind. Die |
Eheschliessung ist verboten: | Eheschliessung ist verboten: |
1. zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten oder dessen | 1. zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten oder dessen |
Nachkommen, | Nachkommen, |
2. zwischen dem Adoptierten und dem früheren Ehepartner des | 2. zwischen dem Adoptierten und dem früheren Ehepartner des |
Adoptierenden, | Adoptierenden, |
3. zwischen dem Adoptierten und der Person, mit der der Adoptierende | 3. zwischen dem Adoptierten und der Person, mit der der Adoptierende |
zusammengewohnt hat oder zusammenwohnt, | zusammengewohnt hat oder zusammenwohnt, |
4. zwischen dem Adoptierenden und dem früheren Ehepartner des | 4. zwischen dem Adoptierenden und dem früheren Ehepartner des |
Adoptierten, | Adoptierten, |
5. zwischen dem Adoptierenden und der Person, mit der der Adoptierte | 5. zwischen dem Adoptierenden und der Person, mit der der Adoptierte |
zusammengewohnt hat oder zusammenwohnt, | zusammengewohnt hat oder zusammenwohnt, |
6. zwischen den Adoptivkindern eines selben Adoptierenden, | 6. zwischen den Adoptivkindern eines selben Adoptierenden, |
7. zwischen dem Adoptierten und den Kindern des Adoptierenden. | 7. zwischen dem Adoptierten und den Kindern des Adoptierenden. |
In Artikel 353-13 ist ferner bestimmt, dass die beiden letzten Verbote | In Artikel 353-13 ist ferner bestimmt, dass die beiden letzten Verbote |
der Eheschliessung vom König aus rechtmässigen Gründen aufgehoben | der Eheschliessung vom König aus rechtmässigen Gründen aufgehoben |
werden können. | werden können. |
Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff "Zusammenwohnender" im | Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff "Zusammenwohnender" im |
Kontext dieses Artikels im Sinne der in Artikel 343 gegebenen | Kontext dieses Artikels im Sinne der in Artikel 343 gegebenen |
Definition zu verstehen ist. | Definition zu verstehen ist. |
Bei einer Volladoption gelten die in den Artikeln 161 bis 164 des | Bei einer Volladoption gelten die in den Artikeln 161 bis 164 des |
Zivilgesetzbuches erwähnten Ehehindernisse, sowohl der | Zivilgesetzbuches erwähnten Ehehindernisse, sowohl der |
Adoptionsfamilie als auch der Ursprungsfamilie gegenüber (Artikel | Adoptionsfamilie als auch der Ursprungsfamilie gegenüber (Artikel |
356-1 Absatz 1 und 2 des Zivilgesetzbuches). | 356-1 Absatz 1 und 2 des Zivilgesetzbuches). |
C. Artikel 350 des Zivilgesetzbuches über die Feststellung der | C. Artikel 350 des Zivilgesetzbuches über die Feststellung der |
Abstammung des Adoptierten nach der Adoption. | Abstammung des Adoptierten nach der Adoption. |
Es muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: | Es muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: |
- Der erste Fall betrifft die Feststellung der Abstammung des | - Der erste Fall betrifft die Feststellung der Abstammung des |
Adoptierten hinsichtlich des Adoptierenden. | Adoptierten hinsichtlich des Adoptierenden. |
Im Gegensatz zum vorigen Gesetz (frühere Artikel 362 und 370 § 4 des | Im Gegensatz zum vorigen Gesetz (frühere Artikel 362 und 370 § 4 des |
Zivilgesetzbuches) ist in Artikel 350 Absatz 1 bestimmt, dass der | Zivilgesetzbuches) ist in Artikel 350 Absatz 1 bestimmt, dass der |
einfachen Adoption oder der Volladoption durch die Feststellung der | einfachen Adoption oder der Volladoption durch die Feststellung der |
Abstammung des Adoptierten hinsichtlich des Adoptierenden ein Ende | Abstammung des Adoptierten hinsichtlich des Adoptierenden ein Ende |
gesetzt wird. | gesetzt wird. |
- Der zweite Fall betrifft die Feststellung der Abstammung des | - Der zweite Fall betrifft die Feststellung der Abstammung des |
Adoptierten hinsichtlich eines Dritten. | Adoptierten hinsichtlich eines Dritten. |
Eine solche Situation setzt der Adoption kein Ende. | Eine solche Situation setzt der Adoption kein Ende. |
Handelte es sich um eine einfache Adoption, hat diese Abstammung - wie | Handelte es sich um eine einfache Adoption, hat diese Abstammung - wie |
es bereits derzeit der Fall ist - nur Wirkungen, insofern diese zu den | es bereits derzeit der Fall ist - nur Wirkungen, insofern diese zu den |
Wirkungen der Adoption nicht im Widerspruch stehen. | Wirkungen der Adoption nicht im Widerspruch stehen. |
Handelte es sich um eine Volladoption, hat diese Abstammung nur die in | Handelte es sich um eine Volladoption, hat diese Abstammung nur die in |
den Artikeln 161 bis 164 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen | den Artikeln 161 bis 164 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen |
Ehehindernisse zur Folge. | Ehehindernisse zur Folge. |
IV. Anerkennung von im Ausland ausgesprochenen Adoptionen | IV. Anerkennung von im Ausland ausgesprochenen Adoptionen |
Die neuen Rechtsvorschriften haben das Verfahren für die Anerkennung | Die neuen Rechtsvorschriften haben das Verfahren für die Anerkennung |
der im Ausland ausgesprochenen Adoptionen grundlegend geändert. Die | der im Ausland ausgesprochenen Adoptionen grundlegend geändert. Die |
Folgen für die Rolle des Standesbeamten sind diesbezüglich zweifellos | Folgen für die Rolle des Standesbeamten sind diesbezüglich zweifellos |
am bedeutendsten. | am bedeutendsten. |
Artikel 72 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des | Artikel 72 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des |
Gesetzbuches über das internationale Privatrecht bestimmt in der Tat | Gesetzbuches über das internationale Privatrecht bestimmt in der Tat |
Folgendes: "In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden | Folgendes: "In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes wird eine gerichtliche Entscheidung oder eine ausländische | Gesetzes wird eine gerichtliche Entscheidung oder eine ausländische |
öffentliche Urkunde über das Zustandekommen, die Umwandlung, | öffentliche Urkunde über das Zustandekommen, die Umwandlung, |
Widerrufung, Revision oder Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption in | Widerrufung, Revision oder Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption in |
Belgien nicht anerkannt, wenn die Bestimmungen der Artikel 365-1 bis | Belgien nicht anerkannt, wenn die Bestimmungen der Artikel 365-1 bis |
366-3 des Zivilgesetzbuches nicht eingehalten worden sind und solange | 366-3 des Zivilgesetzbuches nicht eingehalten worden sind und solange |
eine in Artikel 367-1 desselben Gesetzbuches erwähnte Entscheidung | eine in Artikel 367-1 desselben Gesetzbuches erwähnte Entscheidung |
nicht gemäss Artikel 367-2 dieses Gesetzbuches registriert worden | nicht gemäss Artikel 367-2 dieses Gesetzbuches registriert worden |
ist." | ist." |
Was die Nichtigkeitserklärung betrifft, ist in Artikel 366-3 des | Was die Nichtigkeitserklärung betrifft, ist in Artikel 366-3 des |
Zivilgesetzbuches bestimmt, dass eine ausländische Entscheidung zwecks | Zivilgesetzbuches bestimmt, dass eine ausländische Entscheidung zwecks |
Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption in Belgien nicht wirksam sein | Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption in Belgien nicht wirksam sein |
kann. Die Nichtigkeit einer Adoption ist demnach nicht möglich. Diese | kann. Die Nichtigkeit einer Adoption ist demnach nicht möglich. Diese |
Bestimmung bezieht sich jedoch auf die Nichtigkeit im engeren Sinne. | Bestimmung bezieht sich jedoch auf die Nichtigkeit im engeren Sinne. |
Die föderale Zentralbehörde behält Ermessensbefugnis und ist durch die | Die föderale Zentralbehörde behält Ermessensbefugnis und ist durch die |
Qualifizierung dieser Nichtigkeit nicht gebunden. Die Anerkennung ist | Qualifizierung dieser Nichtigkeit nicht gebunden. Die Anerkennung ist |
also nicht ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über die | also nicht ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über die |
"Nichtigkeitserklärung" sich eigentlich als Widerruf oder Revision | "Nichtigkeitserklärung" sich eigentlich als Widerruf oder Revision |
erweist. | erweist. |
Ausserdem ist im Gesetz vom 24. April 2003 vorgesehen, dass | Ausserdem ist im Gesetz vom 24. April 2003 vorgesehen, dass |
ausländische Adoptionen künftig von der föderalen Zentralbehörde | ausländische Adoptionen künftig von der föderalen Zentralbehörde |
anerkannt werden, ungeachtet dessen, ob es sich um internationale | anerkannt werden, ungeachtet dessen, ob es sich um internationale |
Adoptionen (Adoptionen, bei denen ein Kind von einem Land in ein | Adoptionen (Adoptionen, bei denen ein Kind von einem Land in ein |
anderes Land gebracht werden muss) oder andere Adoptionen (rein | anderes Land gebracht werden muss) oder andere Adoptionen (rein |
interne ausländische Adoptionen oder Adoptionen, bei denen ein Kind | interne ausländische Adoptionen oder Adoptionen, bei denen ein Kind |
nicht von einem Land in ein anderes Land gebracht werden muss) | nicht von einem Land in ein anderes Land gebracht werden muss) |
handelt. | handelt. |
Wenn die Adoption "auf der Grundlage des Übereinkommens" (das heisst | Wenn die Adoption "auf der Grundlage des Übereinkommens" (das heisst |
des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern | des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern |
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption) | und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption) |
erfolgt ist, kann die Zentralbehörde die Anerkennung nur verweigern, | erfolgt ist, kann die Zentralbehörde die Anerkennung nur verweigern, |
wenn die Adoption offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung | wenn die Adoption offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung |
verstösst, unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes und seiner | verstösst, unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes und seiner |
völkerrechtlich anerkannten Grundrechte. | völkerrechtlich anerkannten Grundrechte. |
Wenn die Adoption nicht "auf der Grundlage des Übereinkommens" erfolgt | Wenn die Adoption nicht "auf der Grundlage des Übereinkommens" erfolgt |
ist, werden die Anerkennungsbedingungen durch die Artikel 365-1 und | ist, werden die Anerkennungsbedingungen durch die Artikel 365-1 und |
365-2 des Zivilgesetzbuches bestimmt. | 365-2 des Zivilgesetzbuches bestimmt. |
Jede Entscheidung der föderalen Zentralbehörde über einen Antrag auf | Jede Entscheidung der föderalen Zentralbehörde über einen Antrag auf |
Anerkennung in Belgien einer ausländischen Entscheidung in | Anerkennung in Belgien einer ausländischen Entscheidung in |
Adoptionssachen ist mit Gründen zu versehen und den Antragstellern | Adoptionssachen ist mit Gründen zu versehen und den Antragstellern |
auszuhändigen oder zu notifizieren. Eine positive Entscheidung wird | auszuhändigen oder zu notifizieren. Eine positive Entscheidung wird |
durch eine Registrierungsbescheinigung konkretisiert, die nach einem | durch eine Registrierungsbescheinigung konkretisiert, die nach einem |
Muster, das durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur | Muster, das durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur |
Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 24. April | Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 24. April |
2003 zur Reform der Adoption, des Gesetzes vom 13. März 2003 zur | 2003 zur Reform der Adoption, des Gesetzes vom 13. März 2003 zur |
Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, und | Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, und |
des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über | des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über |
das internationale Privatrecht festgelegt worden ist, ausgestellt | das internationale Privatrecht festgelegt worden ist, ausgestellt |
wird. Diese Bescheinigung wird den Antragstellern ausgehändigt oder | wird. Diese Bescheinigung wird den Antragstellern ausgehändigt oder |
notifiziert. | notifiziert. |
Aus all diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Standesbeamte, der | Aus all diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Standesbeamte, der |
einen Antrag auf Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption | einen Antrag auf Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption |
behandeln muss, den Antragsteller an die föderale Zentralbehörde | behandeln muss, den Antragsteller an die föderale Zentralbehörde |
verweisen muss (siehe Angaben weiter unten), bevor er | verweisen muss (siehe Angaben weiter unten), bevor er |
Schlussfolgerungen über den Personenstand des Betreffenden zieht. | Schlussfolgerungen über den Personenstand des Betreffenden zieht. |
V. Formalitäten in Sachen Personenstand | V. Formalitäten in Sachen Personenstand |
Diese Angelegenheit wird vor allem in Artikel 368-1 des | Diese Angelegenheit wird vor allem in Artikel 368-1 des |
Zivilgesetzbuches behandelt. | Zivilgesetzbuches behandelt. |
Gemäss dieser Bestimmung ist der Standesbeamte des gewöhnlichen | Gemäss dieser Bestimmung ist der Standesbeamte des gewöhnlichen |
Wohnortes in Belgien des Adoptierenden, der Adoptierenden oder eines | Wohnortes in Belgien des Adoptierenden, der Adoptierenden oder eines |
der Adoptierenden, oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten dafür | der Adoptierenden, oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten dafür |
zuständig, eine Übertragung in seine Register vorzunehmen. Wenn keine | zuständig, eine Übertragung in seine Register vorzunehmen. Wenn keine |
der von der Adoption betroffenen Parteien ihren gewöhnlichen Wohnort | der von der Adoption betroffenen Parteien ihren gewöhnlichen Wohnort |
in Belgien hat, ist der Standesbeamte von Brüssel zuständig. | in Belgien hat, ist der Standesbeamte von Brüssel zuständig. |
Der zuständige Standesbeamte muss Folgendes in seine Register | Der zuständige Standesbeamte muss Folgendes in seine Register |
übertragen: | übertragen: |
1. den Tenor jeder in Belgien getroffenen Entscheidung, durch die eine | 1. den Tenor jeder in Belgien getroffenen Entscheidung, durch die eine |
Adoption ausgesprochen, umgewandelt, widerrufen oder revidiert wird. | Adoption ausgesprochen, umgewandelt, widerrufen oder revidiert wird. |
Fall 1: Verkündigung einer Adoption | Fall 1: Verkündigung einer Adoption |
Dieser Fall dürfte keine Probleme bereiten. | Dieser Fall dürfte keine Probleme bereiten. |
In Bezug auf eine in Belgien ausgesprochene Adoption ist im neuen | In Bezug auf eine in Belgien ausgesprochene Adoption ist im neuen |
Artikel 1231-19 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt, dass der Greffier | Artikel 1231-19 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt, dass der Greffier |
dem zuständigen Standesbeamten unverzüglich den Tenor der Entscheidung | dem zuständigen Standesbeamten unverzüglich den Tenor der Entscheidung |
übermittelt. Der Standesbeamte trägt den Tenor sofort in seine | übermittelt. Der Standesbeamte trägt den Tenor sofort in seine |
Register ein und übermittelt dem Greffier sowie der föderalen | Register ein und übermittelt dem Greffier sowie der föderalen |
Zentralbehörde eine Abschrift der Übertragungsurkunde. | Zentralbehörde eine Abschrift der Übertragungsurkunde. |
Die Übertragung muss am Rand der Personenstandsurkunden des | Die Übertragung muss am Rand der Personenstandsurkunden des |
Adoptierten und seiner Nachkommen vermerkt werden. | Adoptierten und seiner Nachkommen vermerkt werden. |
Gemäss Artikel 1231-15 des Gerichtsgesetzbuches werden im Tenor des | Gemäss Artikel 1231-15 des Gerichtsgesetzbuches werden im Tenor des |
Adoptionsurteils insbesondere angegeben: | Adoptionsurteils insbesondere angegeben: |
- der Name und die Vornamen, die der Adoptierte bei der Adoption trug, | - der Name und die Vornamen, die der Adoptierte bei der Adoption trug, |
und, wenn sie aufgrund der Adoption geändert worden sind, der Name und | und, wenn sie aufgrund der Adoption geändert worden sind, der Name und |
die Vornamen, die er fortan tragen wird, | die Vornamen, die er fortan tragen wird, |
- wenn nötig, der Name und die Vornamen, die die Nachkommen des | - wenn nötig, der Name und die Vornamen, die die Nachkommen des |
Adoptierten trotz der Adoption beibehalten. | Adoptierten trotz der Adoption beibehalten. |
Aufgrund des Artikels 353-6 des Zivilgesetzbuches gilt die | Aufgrund des Artikels 353-6 des Zivilgesetzbuches gilt die |
Namensänderung infolge der Adoption auch für die Nachkommen des | Namensänderung infolge der Adoption auch für die Nachkommen des |
Adoptierten, wenn im Tenor des Urteils der Name, den sie behalten, | Adoptierten, wenn im Tenor des Urteils der Name, den sie behalten, |
nicht angegeben ist. | nicht angegeben ist. |
Gemäss Artikel 349-1 des Zivilgesetzbuches hat eine Adoption, sobald | Gemäss Artikel 349-1 des Zivilgesetzbuches hat eine Adoption, sobald |
sie übertragen worden ist, Wirkung ab Einreichung des Antrags. | sie übertragen worden ist, Wirkung ab Einreichung des Antrags. |
Fall 2: die Umwandlung einer einfachen Adoption in eine Volladoption | Fall 2: die Umwandlung einer einfachen Adoption in eine Volladoption |
Dieser Fall bedarf keines Kommentars (siehe Artikel 1231-23 des | Dieser Fall bedarf keines Kommentars (siehe Artikel 1231-23 des |
Gerichtsgesetzbuches). | Gerichtsgesetzbuches). |
Fälle 3 und 4: Widerruf oder Revision einer Adoption | Fälle 3 und 4: Widerruf oder Revision einer Adoption |
Gemäss Artikel 1231-50 des Gerichtsgesetzbuches werden im Tenor des | Gemäss Artikel 1231-50 des Gerichtsgesetzbuches werden im Tenor des |
Urteils der Name und die Vornamen, die die Person, die adoptiert war, | Urteils der Name und die Vornamen, die die Person, die adoptiert war, |
tragen wird, sowie der Name, den ihre Nachkommen, deren Name infolge | tragen wird, sowie der Name, den ihre Nachkommen, deren Name infolge |
der Adoption geändert worden war, tragen werden, angegeben. | der Adoption geändert worden war, tragen werden, angegeben. |
Ausserdem enden - sowohl bei einem Widerruf als auch bei einer | Ausserdem enden - sowohl bei einem Widerruf als auch bei einer |
Revision - die Wirkungen der Adoption ab der Übertragung in die | Revision - die Wirkungen der Adoption ab der Übertragung in die |
Personenstandsregister (Artikel 354-3 und 351 des Zivilgesetzbuches). | Personenstandsregister (Artikel 354-3 und 351 des Zivilgesetzbuches). |
Ausser in dem Fall, wo das Kind gemäss Artikel 354-2 des | Ausser in dem Fall, wo das Kind gemäss Artikel 354-2 des |
Zivilgesetzbuches wieder unter die elterliche Gewalt des Vaters und | Zivilgesetzbuches wieder unter die elterliche Gewalt des Vaters und |
der Mutter oder eines der beiden gestellt wird, muss der Standesbeamte | der Mutter oder eines der beiden gestellt wird, muss der Standesbeamte |
ausserdem den zuständigen Friedensrichter sofort von der Übertragung | ausserdem den zuständigen Friedensrichter sofort von der Übertragung |
des Urteils, durch das der Widerruf ausgesprochen wird, in Kenntnis | des Urteils, durch das der Widerruf ausgesprochen wird, in Kenntnis |
setzen. | setzen. |
2. den Tenor jeder ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen, die | 2. den Tenor jeder ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen, die |
in Belgien anerkannt und registriert worden ist. | in Belgien anerkannt und registriert worden ist. |
In Punkt IV ist bereits erwähnt worden, dass die Anerkennung | In Punkt IV ist bereits erwähnt worden, dass die Anerkennung |
ausländischer Adoptionen künftig der föderalen Zentralbehörde | ausländischer Adoptionen künftig der föderalen Zentralbehörde |
anvertraut wird, die im Fall einer Anerkennung den Antragstellern eine | anvertraut wird, die im Fall einer Anerkennung den Antragstellern eine |
Entscheidung über die Anerkennung aushändigt oder notifiziert und | Entscheidung über die Anerkennung aushändigt oder notifiziert und |
ihnen eine Registrierungsbescheinigung ausstellt. | ihnen eine Registrierungsbescheinigung ausstellt. |
Infolgedessen sind Standesbeamte nicht mehr befugt, ausländische | Infolgedessen sind Standesbeamte nicht mehr befugt, ausländische |
Entscheidungen, deren Registrierung von der föderalen Zentralbehörde | Entscheidungen, deren Registrierung von der föderalen Zentralbehörde |
nicht bescheinigt worden ist, zu übertragen. | nicht bescheinigt worden ist, zu übertragen. |
Aufgrund des Artikels 367-2 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, dem | Aufgrund des Artikels 367-2 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, dem |
zufolge jede gemäss dem ersten Absatz registrierte Entscheidung nach | zufolge jede gemäss dem ersten Absatz registrierte Entscheidung nach |
einfachem Vorlegen der Registrierungsbescheinigung von jeder Behörde, | einfachem Vorlegen der Registrierungsbescheinigung von jeder Behörde, |
jedem Rechtsprechungsorgan und jeder anderen Person anerkannt wird, | jedem Rechtsprechungsorgan und jeder anderen Person anerkannt wird, |
muss der Standesbeamte, dem diese Bescheinigung vorgelegt wird, die | muss der Standesbeamte, dem diese Bescheinigung vorgelegt wird, die |
Gültigkeit der Urkunde nicht mehr überprüfen, wie in Artikel 31 des | Gültigkeit der Urkunde nicht mehr überprüfen, wie in Artikel 31 des |
Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das | Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das |
internationale Privatrecht vorgesehen. | internationale Privatrecht vorgesehen. |
Es sei darauf hingewiesen, dass keine einzige Bestimmung des Gesetzes | Es sei darauf hingewiesen, dass keine einzige Bestimmung des Gesetzes |
eine betroffene Person, die die Anerkennung und die Registrierung | eine betroffene Person, die die Anerkennung und die Registrierung |
einer ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen erlangt hat, dazu | einer ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen erlangt hat, dazu |
verpflichtet, den zuständigen Standesbeamten um die Übertragung dieser | verpflichtet, den zuständigen Standesbeamten um die Übertragung dieser |
Entscheidung zu ersuchen. | Entscheidung zu ersuchen. |
Der zuständige Standesbeamte muss darum ersuchen, dass ihm die von der | Der zuständige Standesbeamte muss darum ersuchen, dass ihm die von der |
föderalen Zentralbehörde ausgestellte Registrierungsbescheinigung | föderalen Zentralbehörde ausgestellte Registrierungsbescheinigung |
vorgelegt wird, wenn er die Wirkungen der Adoption beispielsweise in | vorgelegt wird, wenn er die Wirkungen der Adoption beispielsweise in |
Sachen Staatsangehörigkeit oder Name anwenden muss. | Sachen Staatsangehörigkeit oder Name anwenden muss. |
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Name des | In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Name des |
Adoptierten nach der Adoption in der Registrierungsbescheinigung | Adoptierten nach der Adoption in der Registrierungsbescheinigung |
angegeben wird. Es handelt sich um den Namen, der gemäss den Artikeln | angegeben wird. Es handelt sich um den Namen, der gemäss den Artikeln |
37 bis 39 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des | 37 bis 39 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des |
Gesetzbuches über das internationale Privatrecht bestimmt worden ist. | Gesetzbuches über das internationale Privatrecht bestimmt worden ist. |
In manchen Fällen ist es also möglich, dass dieser Name nicht der Name | In manchen Fällen ist es also möglich, dass dieser Name nicht der Name |
ist, der ihm durch die Adoptionsurkunde zugewiesen worden ist. | ist, der ihm durch die Adoptionsurkunde zugewiesen worden ist. |
3. die Geburtsurkunde des Adoptierten, wenn die Adoption in Belgien | 3. die Geburtsurkunde des Adoptierten, wenn die Adoption in Belgien |
ausgesprochen oder anerkannt worden ist. | ausgesprochen oder anerkannt worden ist. |
Diese Bestimmung muss der von Artikel 48 des Zivilgesetzbuches | Diese Bestimmung muss der von Artikel 48 des Zivilgesetzbuches |
gegenübergestellt werden, insofern dieser Artikel ebenfalls für einen | gegenübergestellt werden, insofern dieser Artikel ebenfalls für einen |
Belgier, der adoptiert worden ist, gelten kann. | Belgier, der adoptiert worden ist, gelten kann. |
Meines Erachtens muss Artikel 368-1 Absatz 1 Nr. 3 des | Meines Erachtens muss Artikel 368-1 Absatz 1 Nr. 3 des |
Zivilgesetzbuches als Ergänzung zu Artikel 48 interpretiert werden. Er | Zivilgesetzbuches als Ergänzung zu Artikel 48 interpretiert werden. Er |
muss also vor allem Personen zugute kommen, deren Adoption in Belgien | muss also vor allem Personen zugute kommen, deren Adoption in Belgien |
ausgesprochen oder anerkannt worden ist und die die belgische | ausgesprochen oder anerkannt worden ist und die die belgische |
Staatsangehörigkeit nicht besitzen. | Staatsangehörigkeit nicht besitzen. |
Ist die adoptierte Person Belgier, ergibt sich aus Artikel 48, dass | Ist die adoptierte Person Belgier, ergibt sich aus Artikel 48, dass |
sie das Recht hat, ihre Geburtsurkunde in Belgien übertragen zu | sie das Recht hat, ihre Geburtsurkunde in Belgien übertragen zu |
lassen, unabhängig davon, ob die sie betreffende Adoption anerkannt | lassen, unabhängig davon, ob die sie betreffende Adoption anerkannt |
worden ist oder nicht. Es wäre sogar denkbar, dass der Standesbeamte | worden ist oder nicht. Es wäre sogar denkbar, dass der Standesbeamte |
nicht weiss, dass die Person, die ihn um die Übertragung ihrer | nicht weiss, dass die Person, die ihn um die Übertragung ihrer |
Geburtsurkunde ersucht, irgendwann adoptiert worden ist. | Geburtsurkunde ersucht, irgendwann adoptiert worden ist. |
Ein besonderes Problem könnte auftreten, wenn aus der Geburtsurkunde | Ein besonderes Problem könnte auftreten, wenn aus der Geburtsurkunde |
dieser Person hervorgeht, dass sie adoptiert wurde, diese Adoption | dieser Person hervorgeht, dass sie adoptiert wurde, diese Adoption |
jedoch in Belgien nicht anerkannt worden ist. | jedoch in Belgien nicht anerkannt worden ist. |
Um jeglichen Missbrauch des durch die neuen Rechtsvorschriften | Um jeglichen Missbrauch des durch die neuen Rechtsvorschriften |
eingeführten Systems zu vermeiden, sollte der Antragsteller in einem | eingeführten Systems zu vermeiden, sollte der Antragsteller in einem |
solchen Fall darum ersucht werden, sich vorab an die föderale | solchen Fall darum ersucht werden, sich vorab an die föderale |
Zentralbehörde zu wenden, um die Anerkennung dieser Adoption zu | Zentralbehörde zu wenden, um die Anerkennung dieser Adoption zu |
erlangen. Solange diese Anerkennung nicht nachgewiesen ist, wird die | erlangen. Solange diese Anerkennung nicht nachgewiesen ist, wird die |
Geburtsurkunde nicht übertragen. | Geburtsurkunde nicht übertragen. |
Jedes Mal, wenn auf der Grundlage von Artikel 368-1 eine Übertragung | Jedes Mal, wenn auf der Grundlage von Artikel 368-1 eine Übertragung |
vorgenommen wird, setzt der Standesbeamte, der diese Übertragung | vorgenommen wird, setzt der Standesbeamte, der diese Übertragung |
vorgenommen hat oder am Rand einer in seinen Registern aufgenommenen | vorgenommen hat oder am Rand einer in seinen Registern aufgenommenen |
Urkunde oder Entscheidung eine Urkunde oder Entscheidung über eine | Urkunde oder Entscheidung eine Urkunde oder Entscheidung über eine |
Adoption vermerkt hat, die föderale Zentralbehörde unverzüglich davon | Adoption vermerkt hat, die föderale Zentralbehörde unverzüglich davon |
in Kenntnis. | in Kenntnis. |
VI. Beschwerden | VI. Beschwerden |
Artikel 367-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das | Artikel 367-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das |
Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, sieht vor, dass die | Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, sieht vor, dass die |
Antragsteller binnen sechzig Tagen nach Aushändigung oder | Antragsteller binnen sechzig Tagen nach Aushändigung oder |
Notifizierung der Entscheidung der föderalen Zentralbehörde beim | Notifizierung der Entscheidung der föderalen Zentralbehörde beim |
Gericht Erster Instanz in Brüssel Beschwerde einreichen können. | Gericht Erster Instanz in Brüssel Beschwerde einreichen können. |
Die Beschwerde kann sich gegen eine Nichtanerkennungsentscheidung der | Die Beschwerde kann sich gegen eine Nichtanerkennungsentscheidung der |
föderalen Zentralbehörde oder gegen eine Anerkennungsentscheidung | föderalen Zentralbehörde oder gegen eine Anerkennungsentscheidung |
richten (ein solcher Fall dürfte selten sein, ist jedoch nicht | richten (ein solcher Fall dürfte selten sein, ist jedoch nicht |
vollkommen auszuschliessen; so kann man sich beispielsweise den Fall | vollkommen auszuschliessen; so kann man sich beispielsweise den Fall |
vorstellen, wo die Antragsteller die Qualifizierung als einfache | vorstellen, wo die Antragsteller die Qualifizierung als einfache |
Adoption anfechten, den Fall, wo die Anerkennung einer Adoption zu | Adoption anfechten, den Fall, wo die Anerkennung einer Adoption zu |
Familienkonflikten führt, die der Grund für eine solche Beschwerde | Familienkonflikten führt, die der Grund für eine solche Beschwerde |
sind, oder den Fall, wo mehrere Familien sich um die Feststellung | sind, oder den Fall, wo mehrere Familien sich um die Feststellung |
eines Abstammungsverhältnisses demselben Kind gegenüber streiten). | eines Abstammungsverhältnisses demselben Kind gegenüber streiten). |
Die nach Ablauf des Verfahrens zu erledigenden administrativen | Die nach Ablauf des Verfahrens zu erledigenden administrativen |
Formalitäten sind in Artikel 367-3 § 2 ausführlich beschrieben. In der | Formalitäten sind in Artikel 367-3 § 2 ausführlich beschrieben. In der |
Praxis könnten sie jedoch zu gewissen Schwierigkeiten führen, da, wie | Praxis könnten sie jedoch zu gewissen Schwierigkeiten führen, da, wie |
bereits erwähnt, keine einzige Bestimmung des Gesetzes eine betroffene | bereits erwähnt, keine einzige Bestimmung des Gesetzes eine betroffene |
Person, die die Anerkennung und die Registrierung einer ausländischen | Person, die die Anerkennung und die Registrierung einer ausländischen |
Entscheidung in Adoptionssachen erlangt hat, dazu verpflichtet, den | Entscheidung in Adoptionssachen erlangt hat, dazu verpflichtet, den |
zuständigen Standesbeamten um die Übertragung dieser Entscheidung zu | zuständigen Standesbeamten um die Übertragung dieser Entscheidung zu |
ersuchen. | ersuchen. |
Deshalb sieht das Gesetz vor, dass, sobald das Urteil rechtskräftig | Deshalb sieht das Gesetz vor, dass, sobald das Urteil rechtskräftig |
geworden ist, der Greffier dem Standesbeamten des Orts, an dem der | geworden ist, der Greffier dem Standesbeamten des Orts, an dem der |
Tenor der ausländischen Entscheidung übertragen worden ist, oder in | Tenor der ausländischen Entscheidung übertragen worden ist, oder in |
Ermangelung dessen, dem Standesbeamten des gewöhnlichen Wohnorts in | Ermangelung dessen, dem Standesbeamten des gewöhnlichen Wohnorts in |
Belgien des beziehungsweise der Adoptierenden oder eines der | Belgien des beziehungsweise der Adoptierenden oder eines der |
Adoptierenden, oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten binnen | Adoptierenden, oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten binnen |
einem Monat einen Auszug, der den Tenor des Urteils enthält, zukommen | einem Monat einen Auszug, der den Tenor des Urteils enthält, zukommen |
lässt. | lässt. |
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Fällen keine | Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Fällen keine |
dieser Situationen zutrifft. Dem Greffier wird damit also im Grunde | dieser Situationen zutrifft. Dem Greffier wird damit also im Grunde |
die Möglichkeit genommen, dem Standesbeamten den Tenor des Urteils zu | die Möglichkeit genommen, dem Standesbeamten den Tenor des Urteils zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Konnte das Urteil einem Standesbeamten zugesandt werden, überträgt | Konnte das Urteil einem Standesbeamten zugesandt werden, überträgt |
dieser den Tenor binnen einem Monat nach der Notifizierung in seine | dieser den Tenor binnen einem Monat nach der Notifizierung in seine |
Register und vermerkt ihn gegebenenfalls am Rand der Urkunde über die | Register und vermerkt ihn gegebenenfalls am Rand der Urkunde über die |
Übertragung des Tenors der ausländischen Entscheidung. Das Wort | Übertragung des Tenors der ausländischen Entscheidung. Das Wort |
"gegebenenfalls" verweist auf die Tatsache, dass es gut möglich ist, | "gegebenenfalls" verweist auf die Tatsache, dass es gut möglich ist, |
dass der Tenor der ausländischen Entscheidung nicht übertragen worden | dass der Tenor der ausländischen Entscheidung nicht übertragen worden |
ist. | ist. |
Es besteht jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung der | Es besteht jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung der |
Übertragung binnen einem Monat. Das Gesetz sieht in der Tat vor, dass, | Übertragung binnen einem Monat. Das Gesetz sieht in der Tat vor, dass, |
wenn es sich um ein Urteil handelt, durch das eine | wenn es sich um ein Urteil handelt, durch das eine |
Nichtanerkennungsentscheidung aufgehoben wird, der Standesbeamte | Nichtanerkennungsentscheidung aufgehoben wird, der Standesbeamte |
warten muss, bis ihm die anerkannte und registrierte ausländische | warten muss, bis ihm die anerkannte und registrierte ausländische |
Entscheidung zur Übertragung übermittelt wird (es handelt sich | Entscheidung zur Übertragung übermittelt wird (es handelt sich |
notwendigerweise um den Standesbeamten des gewöhnlichen Wohnorts in | notwendigerweise um den Standesbeamten des gewöhnlichen Wohnorts in |
Belgien des beziehungsweise der Adoptierenden oder eines der beiden | Belgien des beziehungsweise der Adoptierenden oder eines der beiden |
oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten). | oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten). |
Per Definition besteht nämlich keine vorhergehende Registrierung der | Per Definition besteht nämlich keine vorhergehende Registrierung der |
ausländischen Entscheidung durch die föderale Zentralbehörde. Gemäss | ausländischen Entscheidung durch die föderale Zentralbehörde. Gemäss |
Artikel 367-3, § 3, des Zivilgesetzbuches erhält die föderale | Artikel 367-3, § 3, des Zivilgesetzbuches erhält die föderale |
Zentralbehörde vom Greffier eine Notifizierung des Tenors des Urteils | Zentralbehörde vom Greffier eine Notifizierung des Tenors des Urteils |
und muss sie die ausländische Entscheidung binnen fünfzehn Tagen | und muss sie die ausländische Entscheidung binnen fünfzehn Tagen |
registrieren. Anschliessend stellt sie den Antragstellern die | registrieren. Anschliessend stellt sie den Antragstellern die |
Registrierungsbescheinigung aus. Aufgrund der Tatsache, dass es keine | Registrierungsbescheinigung aus. Aufgrund der Tatsache, dass es keine |
gesetzliche Verpflichtung gibt, die ausländische Entscheidung | gesetzliche Verpflichtung gibt, die ausländische Entscheidung |
übertragen zu lassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein | übertragen zu lassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein |
Standesbeamter, der in den Besitz eines Urteils kommt, durch das eine | Standesbeamter, der in den Besitz eines Urteils kommt, durch das eine |
Nichtanerkennungsentscheidung aufgehoben wird, die ausländische | Nichtanerkennungsentscheidung aufgehoben wird, die ausländische |
Entscheidung niemals erhält, um sie zu übertragen. | Entscheidung niemals erhält, um sie zu übertragen. |
Die Zentralbehörde muss den Personen, denen eine | Die Zentralbehörde muss den Personen, denen eine |
Registrierungsbescheinigung ausgestellt wird, jedoch empfehlen, diese | Registrierungsbescheinigung ausgestellt wird, jedoch empfehlen, diese |
Formalität zu erledigen, damit ihre Rechtslage so transparent wie | Formalität zu erledigen, damit ihre Rechtslage so transparent wie |
möglich ist und sie später, wenn nötig, Abschriften oder Auszüge davon | möglich ist und sie später, wenn nötig, Abschriften oder Auszüge davon |
erhalten können. | erhalten können. |
VII. Anwendung des Gesetzes in zeitlicher Hinsicht und | VII. Anwendung des Gesetzes in zeitlicher Hinsicht und |
Übergangsbestimmungen | Übergangsbestimmungen |
In den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes ist vorgesehen, unter welchen | In den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes ist vorgesehen, unter welchen |
Bedingungen die in Belgien laufenden Verfahren weiterhin dem früheren | Bedingungen die in Belgien laufenden Verfahren weiterhin dem früheren |
Recht unterliegen. | Recht unterliegen. |
In diesen Fällen muss der Standesbeamte, der in seine Register eine | In diesen Fällen muss der Standesbeamte, der in seine Register eine |
Entscheidung in Bezug auf eine Adoption überträgt oder am Rand einen | Entscheidung in Bezug auf eine Adoption überträgt oder am Rand einen |
Vermerk in Bezug auf eine Adoption einträgt, die föderale | Vermerk in Bezug auf eine Adoption einträgt, die föderale |
Zentralbehörde unverzüglich davon in Kenntnis setzen (Artikel 23 des | Zentralbehörde unverzüglich davon in Kenntnis setzen (Artikel 23 des |
Gesetzes). | Gesetzes). |
Was die Anerkennung ausländischer Entscheidungen betrifft, sieht das | Was die Anerkennung ausländischer Entscheidungen betrifft, sieht das |
Gesetz auch Übergangsbestimmungen vor, die in Artikel 24, wie | Gesetz auch Übergangsbestimmungen vor, die in Artikel 24, wie |
abgeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur | abgeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen, beschrieben sind. | Festlegung verschiedener Bestimmungen, beschrieben sind. |
In allen Fällen, in denen die Anerkennung nach In-Kraft-Treten des | In allen Fällen, in denen die Anerkennung nach In-Kraft-Treten des |
Gesetzes erfolgen muss, muss die Entscheidung jedoch von der föderalen | Gesetzes erfolgen muss, muss die Entscheidung jedoch von der föderalen |
Zentralbehörde, die den Antragstellern die Registrierungsbescheinigung | Zentralbehörde, die den Antragstellern die Registrierungsbescheinigung |
ausstellt, anerkannt und registriert werden. Demzufolge sind die in | ausstellt, anerkannt und registriert werden. Demzufolge sind die in |
Punkt V beschriebenen Formalitäten in Sachen Personenstand unter | Punkt V beschriebenen Formalitäten in Sachen Personenstand unter |
denselben Bedingungen auf sie anwendbar. | denselben Bedingungen auf sie anwendbar. |
Es sei ausserdem darauf hingewiesen, dass eine ausländische | Es sei ausserdem darauf hingewiesen, dass eine ausländische |
Entscheidung in Adoptionssachen auf Ersuchen der Betreffenden immer | Entscheidung in Adoptionssachen auf Ersuchen der Betreffenden immer |
von der föderalen Zentralbehörde registriert werden kann, selbst in | von der föderalen Zentralbehörde registriert werden kann, selbst in |
den Fällen, in denen sie bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes in | den Fällen, in denen sie bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes in |
Belgien anerkannt worden ist. | Belgien anerkannt worden ist. |
VIII. Angaben über die föderale Zentralbehörde und nützliche Adressen | VIII. Angaben über die föderale Zentralbehörde und nützliche Adressen |
Die föderale Zentralbehörde ist der Dienst für Internationale | Die föderale Zentralbehörde ist der Dienst für Internationale |
Adoption, der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | Adoption, der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
geschaffen worden ist. | geschaffen worden ist. |
Dienst für Internationale Adoption, Föderaler Öffentlicher Dienst | Dienst für Internationale Adoption, Föderaler Öffentlicher Dienst |
Justiz, Generaldirektion der Gesetzgebung und der Grundrechte und | Justiz, Generaldirektion der Gesetzgebung und der Grundrechte und |
Freiheiten | Freiheiten |
Boulevard de Waterloo/Waterloolaan 115 | Boulevard de Waterloo/Waterloolaan 115 |
B-1000 Brüssel | B-1000 Brüssel |
Tel.: +32 (2) 542 65 11 | Tel.: +32 (2) 542 65 11 |
Fax: +32 (2) 542 70 38 | Fax: +32 (2) 542 70 38 |
Zu Ihrer Information erhalten Sie nachstehend ebenfalls die Angaben | Zu Ihrer Information erhalten Sie nachstehend ebenfalls die Angaben |
über die in Adoptionssachen zuständigen Gemeinschaftsbehörden: | über die in Adoptionssachen zuständigen Gemeinschaftsbehörden: |
1. Französische Gemeinschaft | 1. Französische Gemeinschaft |
Die gemeinschaftliche Zentralbehörde ist für das französische | Die gemeinschaftliche Zentralbehörde ist für das französische |
Sprachgebiet zuständig sowie gegenüber den im zweisprachigen Gebiet | Sprachgebiet zuständig sowie gegenüber den im zweisprachigen Gebiet |
Brüssel-Hauptstadt ansässigen Einrichtungen, die aufgrund ihrer | Brüssel-Hauptstadt ansässigen Einrichtungen, die aufgrund ihrer |
Organisation als ausschliesslich der Französischen Gemeinschaft | Organisation als ausschliesslich der Französischen Gemeinschaft |
zugehörig angesehen werden müssen: | zugehörig angesehen werden müssen: |
Autorité centrale communautaire, Ministère de la Communauté Française, | Autorité centrale communautaire, Ministère de la Communauté Française, |
Direction générale Aide à la Jeunesse, | Direction générale Aide à la Jeunesse, |
Boulevard Léopold II 44 | Boulevard Léopold II 44 |
B-1080 Bruxelles | B-1080 Bruxelles |
Tel.: +32 (2) 413 41 35 | Tel.: +32 (2) 413 41 35 |
Fax: +32 (2) 413 21 39 | Fax: +32 (2) 413 21 39 |
2. Flämische Gemeinschaft | 2. Flämische Gemeinschaft |
Kind en Gezin ist für das niederländische Sprachgebiet zuständig sowie | Kind en Gezin ist für das niederländische Sprachgebiet zuständig sowie |
gegenüber den im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässigen | gegenüber den im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässigen |
Einrichtungen, die aufgrund ihrer Organisation als ausschliesslich der | Einrichtungen, die aufgrund ihrer Organisation als ausschliesslich der |
Flämischen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen: | Flämischen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen: |
Kind en Gezin | Kind en Gezin |
Hallepoortlaan 27 | Hallepoortlaan 27 |
B-1060 Brussel | B-1060 Brussel |
Tel.: +32 (2) 533 14 76/77 | Tel.: +32 (2) 533 14 76/77 |
Fax: +32 (2) 534 13 82 | Fax: +32 (2) 534 13 82 |
3. Deutschsprachige Gemeinschaft | 3. Deutschsprachige Gemeinschaft |
Diese gemeinschaftliche Zentralbehörde ist für das deutsche | Diese gemeinschaftliche Zentralbehörde ist für das deutsche |
Sprachgebiet zuständig: | Sprachgebiet zuständig: |
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Adoptionen | Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Adoptionen |
Gospertstrasse 1 | Gospertstrasse 1 |
B-4700 Eupen | B-4700 Eupen |
Fax: +32 (87) 55 64 74 | Fax: +32 (87) 55 64 74 |
Tel.: +32 (87) 59 63 46 | Tel.: +32 (87) 59 63 46 |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
(1) Die Liste der Vertragsstaaten des Übereinkommens ist auf der | (1) Die Liste der Vertragsstaaten des Übereinkommens ist auf der |
Website der Haager Konferenz für internationales Privatrecht | Website der Haager Konferenz für internationales Privatrecht |
verfügbar: http://www.hcch.net/index euro fr.php oder | verfügbar: http://www.hcch.net/index euro fr.php oder |
www.hcch.net/index euro en.php | www.hcch.net/index euro en.php |