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Meertalige weergave van Omzendbrief van 24/08/2005
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Omzendbrief betreffende de tenuitvoerlegging van de hervorming van de adoptie Duitse vertaling Circulaire relative à la mise en oeuvre de la réforme de l'adoption Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
24 AUGUSTUS 2005. - Omzendbrief betreffende de tenuitvoerlegging van 24 AOUT 2005. - Circulaire relative à la mise en oeuvre de la réforme
de hervorming van de adoptie Duitse vertaling de l'adoption Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Justitie van 24 augustus 2005 betreffende de circulaire du Ministre de la Justice du 24 août 2005 relative à la
tenuitvoerlegging van de hervorming van de adoptie (Belgisch
Staatsblad van 29 augustus 2005), opgemaakt door de Centrale dienst mise en oeuvre de la réforme de l'adoption (Moniteur belge du 29 août
voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in 2005), établie par le Service central de traduction allemande auprès
Malmedy. du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
24. AUGUST 2005 - Rundschreiben über die Umsetzung der Reform der 24. AUGUST 2005 - Rundschreiben über die Umsetzung der Reform der
Adoption Adoption
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen
An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs
Am 1. September 2005 tritt die Reform der Adoption in Kraft. Am 1. September 2005 tritt die Reform der Adoption in Kraft.
Einerseits wird mit dem am 29. August 2005 im Belgischen Staatsblatt Einerseits wird mit dem am 29. August 2005 im Belgischen Staatsblatt
veröffentlichten Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur Festlegung veröffentlichten Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur Festlegung
von Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur von Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur
Reform der Adoption, des Gesetzes vom 13. März 2003 zur Abänderung des Reform der Adoption, des Gesetzes vom 13. März 2003 zur Abänderung des
Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, und des Gesetzes vom Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, und des Gesetzes vom
16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale
Privatrecht in der Tat hauptsächlich bezweckt, die einschlägigen Texte Privatrecht in der Tat hauptsächlich bezweckt, die einschlägigen Texte
des belgischen Rechts am 1. September 2005 in Kraft treten zu lassen. des belgischen Rechts am 1. September 2005 in Kraft treten zu lassen.
Andererseits ist die Urkunde über die Ratifikation des Haager Andererseits ist die Urkunde über die Ratifikation des Haager
Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption am 26. Mai Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption am 26. Mai
2005 hinterlegt worden und ist das Gesetz zur Zustimmung zu diesem 2005 hinterlegt worden und ist das Gesetz zur Zustimmung zu diesem
Übereinkommen im Belgischen Staatsblatt vom 6. Juni 2005 Übereinkommen im Belgischen Staatsblatt vom 6. Juni 2005
veröffentlicht worden. Gemäss Artikel 46 des Übereinkommens tritt veröffentlicht worden. Gemäss Artikel 46 des Übereinkommens tritt
dieses Übereinkommen Belgien gegenüber am 1. September 2005 in Kraft. dieses Übereinkommen Belgien gegenüber am 1. September 2005 in Kraft.
(1) (1)
Daraus ergibt sich, dass am 1. September 2005 alle einschlägigen Texte Daraus ergibt sich, dass am 1. September 2005 alle einschlägigen Texte
in Sachen Adoption in Kraft treten, und zwar: in Sachen Adoption in Kraft treten, und zwar:
- das vorerwähnte Haager Übereinkommen, durch das Belgien ab diesem - das vorerwähnte Haager Übereinkommen, durch das Belgien ab diesem
Zeitpunkt mit den etwa sechzig Staaten, die es bereits ratifiziert Zeitpunkt mit den etwa sechzig Staaten, die es bereits ratifiziert
haben, verbunden ist, haben, verbunden ist,
- das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, - das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption,
- das Gesetz vom 13. März 2003 zur Abänderung des - das Gesetz vom 13. März 2003 zur Abänderung des
Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft,
- Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung - Kapitel V Abschnitt 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung
des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht mit Bezug auf die des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht mit Bezug auf die
internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Sachen internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Sachen
Adoption und mit Bezug auf die Anerkennung einer im Ausland zustande Adoption und mit Bezug auf die Anerkennung einer im Ausland zustande
gekommenen Adoption, gekommenen Adoption,
- Artikel 131 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juli 2004, der den - Artikel 131 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juli 2004, der den
neuen Artikel 359-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz neuen Artikel 359-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz
vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, abändert, vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, abändert,
- Artikel 139 Nr. 5 desselben Gesetzes, der Artikel 359-5 des - Artikel 139 Nr. 5 desselben Gesetzes, der Artikel 359-5 des
Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur
Reform der Adoption, aufhebt, Reform der Adoption, aufhebt,
- Artikel 139 Nr. 12 desselben Gesetzes, der Artikel 24 § 1 des - Artikel 139 Nr. 12 desselben Gesetzes, der Artikel 24 § 1 des
Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption aufhebt. Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption aufhebt.
Ausserdem ist Kapitel I des Gesetzbuches über das internationale Ausserdem ist Kapitel I des Gesetzbuches über das internationale
Privatrecht in Anwendung von Artikel 140 des Gesetzes vom 16. Juli Privatrecht in Anwendung von Artikel 140 des Gesetzes vom 16. Juli
2004 ab dem 1. September 2005 ebenfalls auf die Adoption anwendbar. 2004 ab dem 1. September 2005 ebenfalls auf die Adoption anwendbar.
Es sei ebenfalls darauf hingewiesen: Es sei ebenfalls darauf hingewiesen:
- dass die Artikel 343 und 353-14 des Zivilgesetzbuches sowie die - dass die Artikel 343 und 353-14 des Zivilgesetzbuches sowie die
Artikel 1231-3, 1231-5 und 1231-41 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt Artikel 1231-3, 1231-5 und 1231-41 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, durch die durch das Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption, durch die
Artikel 241 bis 246 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004, Artikel 241 bis 246 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004,
veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2004, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2004,
abgeändert worden sind; durch dasselbe Programmgesetz ist gleichzeitig abgeändert worden sind; durch dasselbe Programmgesetz ist gleichzeitig
ein Artikel 367-3 in das Zivilgesetz eingefügt worden; ein Artikel 367-3 in das Zivilgesetz eingefügt worden;
- dass die Artikel 259 bis 263 desselben Programmgesetzes das Gesetz - dass die Artikel 259 bis 263 desselben Programmgesetzes das Gesetz
vom 24. April 2003 abändern, vom 24. April 2003 abändern,
- dass Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung - dass Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt verschiedener Bestimmungen, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt
vom 29. Juli 2005, durch den Artikel 24 des Gesetzes vom 24. April vom 29. Juli 2005, durch den Artikel 24 des Gesetzes vom 24. April
2003 zur Reform der Adoption abgeändert wird, ebenfalls am 1. 2003 zur Reform der Adoption abgeändert wird, ebenfalls am 1.
September 2005 in Kraft tritt. September 2005 in Kraft tritt.
Die Abänderungen, die durch das Gesetz vom 16. Juli 2004 zur Die Abänderungen, die durch das Gesetz vom 16. Juli 2004 zur
Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht im Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht im
Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption angebracht worden Gesetz vom 24. April 2003 zur Reform der Adoption angebracht worden
sind, lassen sich durch die Notwendigkeit erklären, dafür zu sorgen, sind, lassen sich durch die Notwendigkeit erklären, dafür zu sorgen,
dass beide Instrumente vollkommen vereinbar sind. dass beide Instrumente vollkommen vereinbar sind.
Die Abänderungen, die durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 Die Abänderungen, die durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004
und das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener und das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen angebracht worden sind, lassen sich grösstenteils durch Bestimmungen angebracht worden sind, lassen sich grösstenteils durch
das Bestreben erklären, neue Übergangsbestimmungen zu Gunsten von das Bestreben erklären, neue Übergangsbestimmungen zu Gunsten von
Personen einzuführen, für die derzeit Adoptionsverfahren laufen, wie Personen einzuführen, für die derzeit Adoptionsverfahren laufen, wie
nachstehend erläutert. nachstehend erläutert.
Es geht nicht darum, in vorliegendem Rundschreiben die gesamte Reform Es geht nicht darum, in vorliegendem Rundschreiben die gesamte Reform
ausführlich zu kommentieren, sondern darum, die Aufmerksamkeit der ausführlich zu kommentieren, sondern darum, die Aufmerksamkeit der
Frauen und Herren Standesbeamten auf Bestimmungen zu lenken, die Frauen und Herren Standesbeamten auf Bestimmungen zu lenken, die
Auswirkungen auf die Ausführung ihrer Aufträge haben können. Auswirkungen auf die Ausführung ihrer Aufträge haben können.
I. Kontext der Reform I. Kontext der Reform
Mit der Verabschiedung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der Mit der Verabschiedung des Gesetzes vom 24. April 2003 zur Reform der
Adoption und des Gesetzes vom 13. März 2003 zur Abänderung des Adoption und des Gesetzes vom 13. März 2003 zur Abänderung des
Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, wurde ein zweifaches Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, wurde ein zweifaches
Ziel verfolgt. Ziel verfolgt.
Einerseits musste unser Recht abgeändert werden, um die Ratifizierung Einerseits musste unser Recht abgeändert werden, um die Ratifizierung
des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption zu und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption zu
ermöglichen. ermöglichen.
Andererseits mussten bestimmte Lücken in den aktuellen Andererseits mussten bestimmte Lücken in den aktuellen
Rechtsvorschriften geschlossen werden und musste das Adoptionsrecht Rechtsvorschriften geschlossen werden und musste das Adoptionsrecht
modernisiert werden durch die Einführung bestimmter Garantien, wie modernisiert werden durch die Einführung bestimmter Garantien, wie
beispielsweise der vorhergehenden Beurteilung durch den Richter, ob beispielsweise der vorhergehenden Beurteilung durch den Richter, ob
die Personen, die ein Kind zu adoptieren wünschen, für eine Adoption die Personen, die ein Kind zu adoptieren wünschen, für eine Adoption
in Betracht kommen und dazu geeignet sind, sowie der Notwendigkeit, in Betracht kommen und dazu geeignet sind, sowie der Notwendigkeit,
dass diese Personen eine geeignete Vorbereitung absolvieren. dass diese Personen eine geeignete Vorbereitung absolvieren.
Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 sieht die Einrichtung einer Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 sieht die Einrichtung einer
Zentralbehörde vor, die bei der Durchführung internationaler Zentralbehörde vor, die bei der Durchführung internationaler
Adoptionen eine wesentliche Rolle zu spielen hat. Es sieht allerdings Adoptionen eine wesentliche Rolle zu spielen hat. Es sieht allerdings
auch vor, dass in einem Föderalstaat mehrere Zentralbehörden bestimmt auch vor, dass in einem Föderalstaat mehrere Zentralbehörden bestimmt
werden können. werden können.
In unserem Land stellt das Adoptionsrecht eine gemischte Befugnis dar, In unserem Land stellt das Adoptionsrecht eine gemischte Befugnis dar,
die teils in die Zuständigkeit des Föderalstaates und teils in die die teils in die Zuständigkeit des Föderalstaates und teils in die
Zuständigkeit der Gemeinschaften fällt. Zuständigkeit der Gemeinschaften fällt.
Das Gesetz vom 24. April 2003 hat demzufolge ein System eingeführt, Das Gesetz vom 24. April 2003 hat demzufolge ein System eingeführt,
das diesen verschiedenen Zuständigkeiten und der Weise, wie sie durch das diesen verschiedenen Zuständigkeiten und der Weise, wie sie durch
die Verfassung und durch die Gesetze zur Reform der Institutionen die Verfassung und durch die Gesetze zur Reform der Institutionen
festgelegt worden sind, sowie den Verpflichtungen aus dem festgelegt worden sind, sowie den Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen Rechnung trägt. Übereinkommen Rechnung trägt.
Die föderale Zentralbehörde gehört dem Föderalen Öffentlichen Dienst Die föderale Zentralbehörde gehört dem Föderalen Öffentlichen Dienst
Justiz an und ist mit der Erfüllung zweier Arten von Aufgaben Justiz an und ist mit der Erfüllung zweier Arten von Aufgaben
beauftragt: beauftragt:
1 die Aufgaben der Zentralbehörde, die das Übereinkommen vorsieht und 1 die Aufgaben der Zentralbehörde, die das Übereinkommen vorsieht und
die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden. Es geht vor allem um die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden. Es geht vor allem um
Informationsaufgaben (Übermittlung von Informationen über die Informationsaufgaben (Übermittlung von Informationen über die
belgischen Rechtsvorschriften und von statistischen Daten an die belgischen Rechtsvorschriften und von statistischen Daten an die
ausländischen Zentralbehörden, Entgegennahme von Informationen dieser ausländischen Zentralbehörden, Entgegennahme von Informationen dieser
Behörden und Übermittlung an die zuständigen Behörden in Belgien,...) Behörden und Übermittlung an die zuständigen Behörden in Belgien,...)
und um Koordinationsaufgaben (auf nationaler und auf internationaler und um Koordinationsaufgaben (auf nationaler und auf internationaler
Ebene); Ebene);
2 andere Aufgaben, die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden und 2 andere Aufgaben, die ihr durch das Gesetz zugewiesen werden und
nicht im Übereinkommen vorgesehen sind. Es geht hier hauptsächlich um nicht im Übereinkommen vorgesehen sind. Es geht hier hauptsächlich um
die Anerkennung der Adoptionen, die im Ausland zustande gekommen sind die Anerkennung der Adoptionen, die im Ausland zustande gekommen sind
(Überprüfung, ob die aufgrund des Übereinkommens zustande gekommenen (Überprüfung, ob die aufgrund des Übereinkommens zustande gekommenen
Adoptionen mit der öffentlichen Ordnung vereinbar sind, und Adoptionen mit der öffentlichen Ordnung vereinbar sind, und
inhaltliche Prüfung der Adoptionen, die nicht aufgrund des inhaltliche Prüfung der Adoptionen, die nicht aufgrund des
Übereinkommens zustande gekommen sind), und um die Registrierung Übereinkommens zustande gekommen sind), und um die Registrierung
dieser Adoptionen. dieser Adoptionen.
II. Auf die Adoption anwendbares Recht II. Auf die Adoption anwendbares Recht
Das auf die Adoption anwendbare Recht wird durch die Artikel 67 bis 71 Das auf die Adoption anwendbare Recht wird durch die Artikel 67 bis 71
des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über
das internationale Privatrecht bestimmt, auf die ich sie verweise. das internationale Privatrecht bestimmt, auf die ich sie verweise.
III. Belgisches Adoptionsrecht III. Belgisches Adoptionsrecht
Was das belgische materielle Adoptionsrecht betrifft, sei darauf Was das belgische materielle Adoptionsrecht betrifft, sei darauf
hingewiesen, dass die Adoption künftig einer einzigen Person, zwei hingewiesen, dass die Adoption künftig einer einzigen Person, zwei
Ehepartnern verschiedenen Geschlechts oder Zusammenwohnenden Ehepartnern verschiedenen Geschlechts oder Zusammenwohnenden
verschiedenen Geschlechts offen steht. Der Begriff "Zusammenwohnende" verschiedenen Geschlechts offen steht. Der Begriff "Zusammenwohnende"
im Kontext der Adoption ist in Artikel 343 § 1 neuer Buchstabe b) des im Kontext der Adoption ist in Artikel 343 § 1 neuer Buchstabe b) des
Zivilgesetzbuches, wie ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Zivilgesetzbuches, wie ersetzt durch das Programmgesetz vom 27.
Dezember 2004, aufgenommen. Es handelt sich fortan um zwei Personen Dezember 2004, aufgenommen. Es handelt sich fortan um zwei Personen
verschiedenen Geschlechts, die eine Erklärung über das gesetzliche verschiedenen Geschlechts, die eine Erklärung über das gesetzliche
Zusammenwohnen abgegeben haben, oder um zwei Personen verschiedenen Zusammenwohnen abgegeben haben, oder um zwei Personen verschiedenen
Geschlechts, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens um Geschlechts, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Ersuchens um
Adoption auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei Adoption auf beständige und affektive Weise seit mindestens drei
Jahren zusammenleben, sofern sie nicht durch ein Verwandtschafts- oder Jahren zusammenleben, sofern sie nicht durch ein Verwandtschafts- oder
Verschwägerungsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem Verschwägerungsverhältnis miteinander verbunden sind, das zu einem
Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden Eheverbot führt, von dem sie durch den König nicht befreit werden
können. können.
Die beiden Adoptionsarten - einfache Adoption und Volladoption - Die beiden Adoptionsarten - einfache Adoption und Volladoption -
bleiben bestehen. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, eine bleiben bestehen. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, eine
einfache Adoption in eine Volladoption umzuwandeln (Artikel 347-3 des einfache Adoption in eine Volladoption umzuwandeln (Artikel 347-3 des
Zivilgesetzbuches). Zivilgesetzbuches).
Die Revision der Adoption ist unter den in Artikel 351 des Die Revision der Adoption ist unter den in Artikel 351 des
Zivilgesetzbuches festgelegten Bedingungen möglich, sowohl im Fall Zivilgesetzbuches festgelegten Bedingungen möglich, sowohl im Fall
einer einfachen Adoption als auch im Fall einer Volladoption (Artikel einer einfachen Adoption als auch im Fall einer Volladoption (Artikel
356-4 des Zivilgesetzbuches). 356-4 des Zivilgesetzbuches).
Der Widerruf einer einfachen Adoption ist möglich (Artikel 354-1 bis Der Widerruf einer einfachen Adoption ist möglich (Artikel 354-1 bis
354-3 des Zivilgesetzbuches). Eine Volladoption kann jedoch nicht 354-3 des Zivilgesetzbuches). Eine Volladoption kann jedoch nicht
widerrufen werden (Artikel 356-4 des Zivilgesetzbuches). widerrufen werden (Artikel 356-4 des Zivilgesetzbuches).
Die Nichtigkeit einer Adoption kann in Belgien nie ausgesprochen Die Nichtigkeit einer Adoption kann in Belgien nie ausgesprochen
werden (Artikel 349-3 und 359-6 des Zivilgesetzbuches). werden (Artikel 349-3 und 359-6 des Zivilgesetzbuches).
In bestimmten Fällen kann, sowohl bei einer einfachen Adoption als In bestimmten Fällen kann, sowohl bei einer einfachen Adoption als
auch bei einer Volladoption, die bereits adoptierte Person nochmals auch bei einer Volladoption, die bereits adoptierte Person nochmals
adoptiert werden (siehe Artikel 347-1 und 347-2 des adoptiert werden (siehe Artikel 347-1 und 347-2 des
Zivilgesetzbuches). Zivilgesetzbuches).
Das Adoptionsverfahren in Belgien ist grundlegend geändert worden. Das Das Adoptionsverfahren in Belgien ist grundlegend geändert worden. Das
Verfahren ist leicht verschieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahren ist leicht verschieden, je nachdem, ob es sich um eine
Adoption handelt, bei der das Kind von einem Land in ein anderes Land Adoption handelt, bei der das Kind von einem Land in ein anderes Land
gebracht werden muss (internationale Adoption genannt), wie gebracht werden muss (internationale Adoption genannt), wie
beschrieben in Artikel 360-2 des Zivilgesetzbuches, oder ob es sich um beschrieben in Artikel 360-2 des Zivilgesetzbuches, oder ob es sich um
eine Adoption handelt, bei der das Kind nicht von einem Land in ein eine Adoption handelt, bei der das Kind nicht von einem Land in ein
anderes Land gebracht werden muss. anderes Land gebracht werden muss.
Das Zustandekommen einer Adoption in Belgien unterliegt dem belgischen Das Zustandekommen einer Adoption in Belgien unterliegt dem belgischen
Recht. Dieses Recht bestimmt unter anderem (Artikel 346-1 des Recht. Dieses Recht bestimmt unter anderem (Artikel 346-1 des
Zivilgesetzbuches), dass der Adoptierende beziehungsweise die Zivilgesetzbuches), dass der Adoptierende beziehungsweise die
Adoptierenden, die ein Kind zu adoptieren wünschen, für eine Adoption Adoptierenden, die ein Kind zu adoptieren wünschen, für eine Adoption
in Betracht kommen und dazu geeignet sein müssen, und dass diese in Betracht kommen und dazu geeignet sein müssen, und dass diese
Eignung vom Jugendgericht auf der Grundlage einer Sozialuntersuchung Eignung vom Jugendgericht auf der Grundlage einer Sozialuntersuchung
beurteilt wird. Die Beurteilung dieser Eignung setzt voraus, dass die beurteilt wird. Die Beurteilung dieser Eignung setzt voraus, dass die
Adoptionskandidaten vorab die von der zuständigen Gemeinschaft Adoptionskandidaten vorab die von der zuständigen Gemeinschaft
organisierte Vorbereitung absolviert haben. Dies hat zur Folge, dass, organisierte Vorbereitung absolviert haben. Dies hat zur Folge, dass,
wenn es um die Adoption eines Kindes geht, in Belgien keine einzige wenn es um die Adoption eines Kindes geht, in Belgien keine einzige
Adoption mehr vonstatten gehen kann ohne vorherigen Kontakt mit den Adoption mehr vonstatten gehen kann ohne vorherigen Kontakt mit den
Gemeinschaftsbehörden. Gemeinschaftsbehörden.
Wenn das Adoptionsverfahren im Ausland konkretisiert werden muss, ist Wenn das Adoptionsverfahren im Ausland konkretisiert werden muss, ist
normalerweise das ausländische Verfahren anwendbar. normalerweise das ausländische Verfahren anwendbar.
Im Fall einer Adoption, bei der das Kind von einem Land in ein anderes Im Fall einer Adoption, bei der das Kind von einem Land in ein anderes
Land gebracht werden muss (internationale Adoption), das heisst in den Land gebracht werden muss (internationale Adoption), das heisst in den
meisten Fällen, in denen die Adoption im Ausland ausgesprochen wird, meisten Fällen, in denen die Adoption im Ausland ausgesprochen wird,
gelten ähnliche Bestimmungen, nämlich die Verpflichtung für den gelten ähnliche Bestimmungen, nämlich die Verpflichtung für den
Adoptionskandidaten, vom Gericht als zur Adoption geeignet anerkannt Adoptionskandidaten, vom Gericht als zur Adoption geeignet anerkannt
zu werden. Die Eignung wird vom Jugendgericht auf der Grundlage einer zu werden. Die Eignung wird vom Jugendgericht auf der Grundlage einer
Sozialuntersuchung beurteilt, nachdem die Adoptionskandidaten vorab Sozialuntersuchung beurteilt, nachdem die Adoptionskandidaten vorab
die von der zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung die von der zuständigen Gemeinschaft organisierte Vorbereitung
absolviert haben (Artikel 361-1 des Zivilgesetzbuches). absolviert haben (Artikel 361-1 des Zivilgesetzbuches).
Daraus ergibt sich, dass die meisten Adoptionen, ungeachtet dessen, ob Daraus ergibt sich, dass die meisten Adoptionen, ungeachtet dessen, ob
sie in Belgien oder im Ausland nach Abschluss eines von belgischen sie in Belgien oder im Ausland nach Abschluss eines von belgischen
Ansässigen geführten Verfahrens ausgesprochen worden sind, nicht mehr Ansässigen geführten Verfahrens ausgesprochen worden sind, nicht mehr
ohne die Betreuung durch die Gemeinschaftsdienste stattfinden können, ohne die Betreuung durch die Gemeinschaftsdienste stattfinden können,
was einige dazu veranlasst hat, zu behaupten, dass die Möglichkeit der was einige dazu veranlasst hat, zu behaupten, dass die Möglichkeit der
"freien Adoption" abgeschafft sei. "freien Adoption" abgeschafft sei.
Im Fall von innerfamiliären Adoptionen kann das Verfahren etwas Im Fall von innerfamiliären Adoptionen kann das Verfahren etwas
vereinfacht werden (aufgrund von Artikel 346-2 Absatz 3 des vereinfacht werden (aufgrund von Artikel 346-2 Absatz 3 des
Zivilgesetzbuches kann das Jugendgericht die Eignung zur Adoption ohne Zivilgesetzbuches kann das Jugendgericht die Eignung zur Adoption ohne
vorherige Sozialuntersuchung beurteilen). vorherige Sozialuntersuchung beurteilen).
Es sei darauf hingewiesen, dass die Eignungsbedingung, wie sie in Es sei darauf hingewiesen, dass die Eignungsbedingung, wie sie in
Artikel 346-1 des Zivilgesetzbuches aufgenommen ist, Adoptionen von Artikel 346-1 des Zivilgesetzbuches aufgenommen ist, Adoptionen von
Kindern und nicht Adoptionen von Personen, die achtzehn Jahre alt oder Kindern und nicht Adoptionen von Personen, die achtzehn Jahre alt oder
älter sind, betrifft. älter sind, betrifft.
Nachstehend einige Bestimmungen des materiellen Rechts, auf die die Nachstehend einige Bestimmungen des materiellen Rechts, auf die die
Standesbeamten achten müssen: Standesbeamten achten müssen:
A. Artikel 353-12 des Zivilgesetzbuches, dem zufolge sich das sich aus A. Artikel 353-12 des Zivilgesetzbuches, dem zufolge sich das sich aus
der Adoption ergebende Verwandtschaftsverhältnis auf die Nachkommen der Adoption ergebende Verwandtschaftsverhältnis auf die Nachkommen
des Adoptierten erstreckt. des Adoptierten erstreckt.
B. Artikel 353-13 des Zivilgesetzbuches, in dem die Fälle eines B. Artikel 353-13 des Zivilgesetzbuches, in dem die Fälle eines
Ehehindernisses bei einfacher Adoption aufgeführt sind. Die Ehehindernisses bei einfacher Adoption aufgeführt sind. Die
Eheschliessung ist verboten: Eheschliessung ist verboten:
1. zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten oder dessen 1. zwischen dem Adoptierenden und dem Adoptierten oder dessen
Nachkommen, Nachkommen,
2. zwischen dem Adoptierten und dem früheren Ehepartner des 2. zwischen dem Adoptierten und dem früheren Ehepartner des
Adoptierenden, Adoptierenden,
3. zwischen dem Adoptierten und der Person, mit der der Adoptierende 3. zwischen dem Adoptierten und der Person, mit der der Adoptierende
zusammengewohnt hat oder zusammenwohnt, zusammengewohnt hat oder zusammenwohnt,
4. zwischen dem Adoptierenden und dem früheren Ehepartner des 4. zwischen dem Adoptierenden und dem früheren Ehepartner des
Adoptierten, Adoptierten,
5. zwischen dem Adoptierenden und der Person, mit der der Adoptierte 5. zwischen dem Adoptierenden und der Person, mit der der Adoptierte
zusammengewohnt hat oder zusammenwohnt, zusammengewohnt hat oder zusammenwohnt,
6. zwischen den Adoptivkindern eines selben Adoptierenden, 6. zwischen den Adoptivkindern eines selben Adoptierenden,
7. zwischen dem Adoptierten und den Kindern des Adoptierenden. 7. zwischen dem Adoptierten und den Kindern des Adoptierenden.
In Artikel 353-13 ist ferner bestimmt, dass die beiden letzten Verbote In Artikel 353-13 ist ferner bestimmt, dass die beiden letzten Verbote
der Eheschliessung vom König aus rechtmässigen Gründen aufgehoben der Eheschliessung vom König aus rechtmässigen Gründen aufgehoben
werden können. werden können.
Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff "Zusammenwohnender" im Es sei darauf hingewiesen, dass der Begriff "Zusammenwohnender" im
Kontext dieses Artikels im Sinne der in Artikel 343 gegebenen Kontext dieses Artikels im Sinne der in Artikel 343 gegebenen
Definition zu verstehen ist. Definition zu verstehen ist.
Bei einer Volladoption gelten die in den Artikeln 161 bis 164 des Bei einer Volladoption gelten die in den Artikeln 161 bis 164 des
Zivilgesetzbuches erwähnten Ehehindernisse, sowohl der Zivilgesetzbuches erwähnten Ehehindernisse, sowohl der
Adoptionsfamilie als auch der Ursprungsfamilie gegenüber (Artikel Adoptionsfamilie als auch der Ursprungsfamilie gegenüber (Artikel
356-1 Absatz 1 und 2 des Zivilgesetzbuches). 356-1 Absatz 1 und 2 des Zivilgesetzbuches).
C. Artikel 350 des Zivilgesetzbuches über die Feststellung der C. Artikel 350 des Zivilgesetzbuches über die Feststellung der
Abstammung des Adoptierten nach der Adoption. Abstammung des Adoptierten nach der Adoption.
Es muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden: Es muss zwischen zwei Fällen unterschieden werden:
- Der erste Fall betrifft die Feststellung der Abstammung des - Der erste Fall betrifft die Feststellung der Abstammung des
Adoptierten hinsichtlich des Adoptierenden. Adoptierten hinsichtlich des Adoptierenden.
Im Gegensatz zum vorigen Gesetz (frühere Artikel 362 und 370 § 4 des Im Gegensatz zum vorigen Gesetz (frühere Artikel 362 und 370 § 4 des
Zivilgesetzbuches) ist in Artikel 350 Absatz 1 bestimmt, dass der Zivilgesetzbuches) ist in Artikel 350 Absatz 1 bestimmt, dass der
einfachen Adoption oder der Volladoption durch die Feststellung der einfachen Adoption oder der Volladoption durch die Feststellung der
Abstammung des Adoptierten hinsichtlich des Adoptierenden ein Ende Abstammung des Adoptierten hinsichtlich des Adoptierenden ein Ende
gesetzt wird. gesetzt wird.
- Der zweite Fall betrifft die Feststellung der Abstammung des - Der zweite Fall betrifft die Feststellung der Abstammung des
Adoptierten hinsichtlich eines Dritten. Adoptierten hinsichtlich eines Dritten.
Eine solche Situation setzt der Adoption kein Ende. Eine solche Situation setzt der Adoption kein Ende.
Handelte es sich um eine einfache Adoption, hat diese Abstammung - wie Handelte es sich um eine einfache Adoption, hat diese Abstammung - wie
es bereits derzeit der Fall ist - nur Wirkungen, insofern diese zu den es bereits derzeit der Fall ist - nur Wirkungen, insofern diese zu den
Wirkungen der Adoption nicht im Widerspruch stehen. Wirkungen der Adoption nicht im Widerspruch stehen.
Handelte es sich um eine Volladoption, hat diese Abstammung nur die in Handelte es sich um eine Volladoption, hat diese Abstammung nur die in
den Artikeln 161 bis 164 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen den Artikeln 161 bis 164 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen
Ehehindernisse zur Folge. Ehehindernisse zur Folge.
IV. Anerkennung von im Ausland ausgesprochenen Adoptionen IV. Anerkennung von im Ausland ausgesprochenen Adoptionen
Die neuen Rechtsvorschriften haben das Verfahren für die Anerkennung Die neuen Rechtsvorschriften haben das Verfahren für die Anerkennung
der im Ausland ausgesprochenen Adoptionen grundlegend geändert. Die der im Ausland ausgesprochenen Adoptionen grundlegend geändert. Die
Folgen für die Rolle des Standesbeamten sind diesbezüglich zweifellos Folgen für die Rolle des Standesbeamten sind diesbezüglich zweifellos
am bedeutendsten. am bedeutendsten.
Artikel 72 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Artikel 72 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des
Gesetzbuches über das internationale Privatrecht bestimmt in der Tat Gesetzbuches über das internationale Privatrecht bestimmt in der Tat
Folgendes: "In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden Folgendes: "In Abweichung von den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes wird eine gerichtliche Entscheidung oder eine ausländische Gesetzes wird eine gerichtliche Entscheidung oder eine ausländische
öffentliche Urkunde über das Zustandekommen, die Umwandlung, öffentliche Urkunde über das Zustandekommen, die Umwandlung,
Widerrufung, Revision oder Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption in Widerrufung, Revision oder Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption in
Belgien nicht anerkannt, wenn die Bestimmungen der Artikel 365-1 bis Belgien nicht anerkannt, wenn die Bestimmungen der Artikel 365-1 bis
366-3 des Zivilgesetzbuches nicht eingehalten worden sind und solange 366-3 des Zivilgesetzbuches nicht eingehalten worden sind und solange
eine in Artikel 367-1 desselben Gesetzbuches erwähnte Entscheidung eine in Artikel 367-1 desselben Gesetzbuches erwähnte Entscheidung
nicht gemäss Artikel 367-2 dieses Gesetzbuches registriert worden nicht gemäss Artikel 367-2 dieses Gesetzbuches registriert worden
ist." ist."
Was die Nichtigkeitserklärung betrifft, ist in Artikel 366-3 des Was die Nichtigkeitserklärung betrifft, ist in Artikel 366-3 des
Zivilgesetzbuches bestimmt, dass eine ausländische Entscheidung zwecks Zivilgesetzbuches bestimmt, dass eine ausländische Entscheidung zwecks
Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption in Belgien nicht wirksam sein Erklärung der Nichtigkeit einer Adoption in Belgien nicht wirksam sein
kann. Die Nichtigkeit einer Adoption ist demnach nicht möglich. Diese kann. Die Nichtigkeit einer Adoption ist demnach nicht möglich. Diese
Bestimmung bezieht sich jedoch auf die Nichtigkeit im engeren Sinne. Bestimmung bezieht sich jedoch auf die Nichtigkeit im engeren Sinne.
Die föderale Zentralbehörde behält Ermessensbefugnis und ist durch die Die föderale Zentralbehörde behält Ermessensbefugnis und ist durch die
Qualifizierung dieser Nichtigkeit nicht gebunden. Die Anerkennung ist Qualifizierung dieser Nichtigkeit nicht gebunden. Die Anerkennung ist
also nicht ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über die also nicht ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über die
"Nichtigkeitserklärung" sich eigentlich als Widerruf oder Revision "Nichtigkeitserklärung" sich eigentlich als Widerruf oder Revision
erweist. erweist.
Ausserdem ist im Gesetz vom 24. April 2003 vorgesehen, dass Ausserdem ist im Gesetz vom 24. April 2003 vorgesehen, dass
ausländische Adoptionen künftig von der föderalen Zentralbehörde ausländische Adoptionen künftig von der föderalen Zentralbehörde
anerkannt werden, ungeachtet dessen, ob es sich um internationale anerkannt werden, ungeachtet dessen, ob es sich um internationale
Adoptionen (Adoptionen, bei denen ein Kind von einem Land in ein Adoptionen (Adoptionen, bei denen ein Kind von einem Land in ein
anderes Land gebracht werden muss) oder andere Adoptionen (rein anderes Land gebracht werden muss) oder andere Adoptionen (rein
interne ausländische Adoptionen oder Adoptionen, bei denen ein Kind interne ausländische Adoptionen oder Adoptionen, bei denen ein Kind
nicht von einem Land in ein anderes Land gebracht werden muss) nicht von einem Land in ein anderes Land gebracht werden muss)
handelt. handelt.
Wenn die Adoption "auf der Grundlage des Übereinkommens" (das heisst Wenn die Adoption "auf der Grundlage des Übereinkommens" (das heisst
des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern
und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption) und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption)
erfolgt ist, kann die Zentralbehörde die Anerkennung nur verweigern, erfolgt ist, kann die Zentralbehörde die Anerkennung nur verweigern,
wenn die Adoption offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung wenn die Adoption offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung
verstösst, unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes und seiner verstösst, unter Berücksichtigung des Wohls des Kindes und seiner
völkerrechtlich anerkannten Grundrechte. völkerrechtlich anerkannten Grundrechte.
Wenn die Adoption nicht "auf der Grundlage des Übereinkommens" erfolgt Wenn die Adoption nicht "auf der Grundlage des Übereinkommens" erfolgt
ist, werden die Anerkennungsbedingungen durch die Artikel 365-1 und ist, werden die Anerkennungsbedingungen durch die Artikel 365-1 und
365-2 des Zivilgesetzbuches bestimmt. 365-2 des Zivilgesetzbuches bestimmt.
Jede Entscheidung der föderalen Zentralbehörde über einen Antrag auf Jede Entscheidung der föderalen Zentralbehörde über einen Antrag auf
Anerkennung in Belgien einer ausländischen Entscheidung in Anerkennung in Belgien einer ausländischen Entscheidung in
Adoptionssachen ist mit Gründen zu versehen und den Antragstellern Adoptionssachen ist mit Gründen zu versehen und den Antragstellern
auszuhändigen oder zu notifizieren. Eine positive Entscheidung wird auszuhändigen oder zu notifizieren. Eine positive Entscheidung wird
durch eine Registrierungsbescheinigung konkretisiert, die nach einem durch eine Registrierungsbescheinigung konkretisiert, die nach einem
Muster, das durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur Muster, das durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur
Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 24. April Festlegung von Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 24. April
2003 zur Reform der Adoption, des Gesetzes vom 13. März 2003 zur 2003 zur Reform der Adoption, des Gesetzes vom 13. März 2003 zur
Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, und Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was die Adoption betrifft, und
des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über
das internationale Privatrecht festgelegt worden ist, ausgestellt das internationale Privatrecht festgelegt worden ist, ausgestellt
wird. Diese Bescheinigung wird den Antragstellern ausgehändigt oder wird. Diese Bescheinigung wird den Antragstellern ausgehändigt oder
notifiziert. notifiziert.
Aus all diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Standesbeamte, der Aus all diesen Bestimmungen geht hervor, dass der Standesbeamte, der
einen Antrag auf Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption einen Antrag auf Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Adoption
behandeln muss, den Antragsteller an die föderale Zentralbehörde behandeln muss, den Antragsteller an die föderale Zentralbehörde
verweisen muss (siehe Angaben weiter unten), bevor er verweisen muss (siehe Angaben weiter unten), bevor er
Schlussfolgerungen über den Personenstand des Betreffenden zieht. Schlussfolgerungen über den Personenstand des Betreffenden zieht.
V. Formalitäten in Sachen Personenstand V. Formalitäten in Sachen Personenstand
Diese Angelegenheit wird vor allem in Artikel 368-1 des Diese Angelegenheit wird vor allem in Artikel 368-1 des
Zivilgesetzbuches behandelt. Zivilgesetzbuches behandelt.
Gemäss dieser Bestimmung ist der Standesbeamte des gewöhnlichen Gemäss dieser Bestimmung ist der Standesbeamte des gewöhnlichen
Wohnortes in Belgien des Adoptierenden, der Adoptierenden oder eines Wohnortes in Belgien des Adoptierenden, der Adoptierenden oder eines
der Adoptierenden, oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten dafür der Adoptierenden, oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten dafür
zuständig, eine Übertragung in seine Register vorzunehmen. Wenn keine zuständig, eine Übertragung in seine Register vorzunehmen. Wenn keine
der von der Adoption betroffenen Parteien ihren gewöhnlichen Wohnort der von der Adoption betroffenen Parteien ihren gewöhnlichen Wohnort
in Belgien hat, ist der Standesbeamte von Brüssel zuständig. in Belgien hat, ist der Standesbeamte von Brüssel zuständig.
Der zuständige Standesbeamte muss Folgendes in seine Register Der zuständige Standesbeamte muss Folgendes in seine Register
übertragen: übertragen:
1. den Tenor jeder in Belgien getroffenen Entscheidung, durch die eine 1. den Tenor jeder in Belgien getroffenen Entscheidung, durch die eine
Adoption ausgesprochen, umgewandelt, widerrufen oder revidiert wird. Adoption ausgesprochen, umgewandelt, widerrufen oder revidiert wird.
Fall 1: Verkündigung einer Adoption Fall 1: Verkündigung einer Adoption
Dieser Fall dürfte keine Probleme bereiten. Dieser Fall dürfte keine Probleme bereiten.
In Bezug auf eine in Belgien ausgesprochene Adoption ist im neuen In Bezug auf eine in Belgien ausgesprochene Adoption ist im neuen
Artikel 1231-19 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt, dass der Greffier Artikel 1231-19 des Gerichtsgesetzbuches bestimmt, dass der Greffier
dem zuständigen Standesbeamten unverzüglich den Tenor der Entscheidung dem zuständigen Standesbeamten unverzüglich den Tenor der Entscheidung
übermittelt. Der Standesbeamte trägt den Tenor sofort in seine übermittelt. Der Standesbeamte trägt den Tenor sofort in seine
Register ein und übermittelt dem Greffier sowie der föderalen Register ein und übermittelt dem Greffier sowie der föderalen
Zentralbehörde eine Abschrift der Übertragungsurkunde. Zentralbehörde eine Abschrift der Übertragungsurkunde.
Die Übertragung muss am Rand der Personenstandsurkunden des Die Übertragung muss am Rand der Personenstandsurkunden des
Adoptierten und seiner Nachkommen vermerkt werden. Adoptierten und seiner Nachkommen vermerkt werden.
Gemäss Artikel 1231-15 des Gerichtsgesetzbuches werden im Tenor des Gemäss Artikel 1231-15 des Gerichtsgesetzbuches werden im Tenor des
Adoptionsurteils insbesondere angegeben: Adoptionsurteils insbesondere angegeben:
- der Name und die Vornamen, die der Adoptierte bei der Adoption trug, - der Name und die Vornamen, die der Adoptierte bei der Adoption trug,
und, wenn sie aufgrund der Adoption geändert worden sind, der Name und und, wenn sie aufgrund der Adoption geändert worden sind, der Name und
die Vornamen, die er fortan tragen wird, die Vornamen, die er fortan tragen wird,
- wenn nötig, der Name und die Vornamen, die die Nachkommen des - wenn nötig, der Name und die Vornamen, die die Nachkommen des
Adoptierten trotz der Adoption beibehalten. Adoptierten trotz der Adoption beibehalten.
Aufgrund des Artikels 353-6 des Zivilgesetzbuches gilt die Aufgrund des Artikels 353-6 des Zivilgesetzbuches gilt die
Namensänderung infolge der Adoption auch für die Nachkommen des Namensänderung infolge der Adoption auch für die Nachkommen des
Adoptierten, wenn im Tenor des Urteils der Name, den sie behalten, Adoptierten, wenn im Tenor des Urteils der Name, den sie behalten,
nicht angegeben ist. nicht angegeben ist.
Gemäss Artikel 349-1 des Zivilgesetzbuches hat eine Adoption, sobald Gemäss Artikel 349-1 des Zivilgesetzbuches hat eine Adoption, sobald
sie übertragen worden ist, Wirkung ab Einreichung des Antrags. sie übertragen worden ist, Wirkung ab Einreichung des Antrags.
Fall 2: die Umwandlung einer einfachen Adoption in eine Volladoption Fall 2: die Umwandlung einer einfachen Adoption in eine Volladoption
Dieser Fall bedarf keines Kommentars (siehe Artikel 1231-23 des Dieser Fall bedarf keines Kommentars (siehe Artikel 1231-23 des
Gerichtsgesetzbuches). Gerichtsgesetzbuches).
Fälle 3 und 4: Widerruf oder Revision einer Adoption Fälle 3 und 4: Widerruf oder Revision einer Adoption
Gemäss Artikel 1231-50 des Gerichtsgesetzbuches werden im Tenor des Gemäss Artikel 1231-50 des Gerichtsgesetzbuches werden im Tenor des
Urteils der Name und die Vornamen, die die Person, die adoptiert war, Urteils der Name und die Vornamen, die die Person, die adoptiert war,
tragen wird, sowie der Name, den ihre Nachkommen, deren Name infolge tragen wird, sowie der Name, den ihre Nachkommen, deren Name infolge
der Adoption geändert worden war, tragen werden, angegeben. der Adoption geändert worden war, tragen werden, angegeben.
Ausserdem enden - sowohl bei einem Widerruf als auch bei einer Ausserdem enden - sowohl bei einem Widerruf als auch bei einer
Revision - die Wirkungen der Adoption ab der Übertragung in die Revision - die Wirkungen der Adoption ab der Übertragung in die
Personenstandsregister (Artikel 354-3 und 351 des Zivilgesetzbuches). Personenstandsregister (Artikel 354-3 und 351 des Zivilgesetzbuches).
Ausser in dem Fall, wo das Kind gemäss Artikel 354-2 des Ausser in dem Fall, wo das Kind gemäss Artikel 354-2 des
Zivilgesetzbuches wieder unter die elterliche Gewalt des Vaters und Zivilgesetzbuches wieder unter die elterliche Gewalt des Vaters und
der Mutter oder eines der beiden gestellt wird, muss der Standesbeamte der Mutter oder eines der beiden gestellt wird, muss der Standesbeamte
ausserdem den zuständigen Friedensrichter sofort von der Übertragung ausserdem den zuständigen Friedensrichter sofort von der Übertragung
des Urteils, durch das der Widerruf ausgesprochen wird, in Kenntnis des Urteils, durch das der Widerruf ausgesprochen wird, in Kenntnis
setzen. setzen.
2. den Tenor jeder ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen, die 2. den Tenor jeder ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen, die
in Belgien anerkannt und registriert worden ist. in Belgien anerkannt und registriert worden ist.
In Punkt IV ist bereits erwähnt worden, dass die Anerkennung In Punkt IV ist bereits erwähnt worden, dass die Anerkennung
ausländischer Adoptionen künftig der föderalen Zentralbehörde ausländischer Adoptionen künftig der föderalen Zentralbehörde
anvertraut wird, die im Fall einer Anerkennung den Antragstellern eine anvertraut wird, die im Fall einer Anerkennung den Antragstellern eine
Entscheidung über die Anerkennung aushändigt oder notifiziert und Entscheidung über die Anerkennung aushändigt oder notifiziert und
ihnen eine Registrierungsbescheinigung ausstellt. ihnen eine Registrierungsbescheinigung ausstellt.
Infolgedessen sind Standesbeamte nicht mehr befugt, ausländische Infolgedessen sind Standesbeamte nicht mehr befugt, ausländische
Entscheidungen, deren Registrierung von der föderalen Zentralbehörde Entscheidungen, deren Registrierung von der föderalen Zentralbehörde
nicht bescheinigt worden ist, zu übertragen. nicht bescheinigt worden ist, zu übertragen.
Aufgrund des Artikels 367-2 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, dem Aufgrund des Artikels 367-2 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, dem
zufolge jede gemäss dem ersten Absatz registrierte Entscheidung nach zufolge jede gemäss dem ersten Absatz registrierte Entscheidung nach
einfachem Vorlegen der Registrierungsbescheinigung von jeder Behörde, einfachem Vorlegen der Registrierungsbescheinigung von jeder Behörde,
jedem Rechtsprechungsorgan und jeder anderen Person anerkannt wird, jedem Rechtsprechungsorgan und jeder anderen Person anerkannt wird,
muss der Standesbeamte, dem diese Bescheinigung vorgelegt wird, die muss der Standesbeamte, dem diese Bescheinigung vorgelegt wird, die
Gültigkeit der Urkunde nicht mehr überprüfen, wie in Artikel 31 des Gültigkeit der Urkunde nicht mehr überprüfen, wie in Artikel 31 des
Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das
internationale Privatrecht vorgesehen. internationale Privatrecht vorgesehen.
Es sei darauf hingewiesen, dass keine einzige Bestimmung des Gesetzes Es sei darauf hingewiesen, dass keine einzige Bestimmung des Gesetzes
eine betroffene Person, die die Anerkennung und die Registrierung eine betroffene Person, die die Anerkennung und die Registrierung
einer ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen erlangt hat, dazu einer ausländischen Entscheidung in Adoptionssachen erlangt hat, dazu
verpflichtet, den zuständigen Standesbeamten um die Übertragung dieser verpflichtet, den zuständigen Standesbeamten um die Übertragung dieser
Entscheidung zu ersuchen. Entscheidung zu ersuchen.
Der zuständige Standesbeamte muss darum ersuchen, dass ihm die von der Der zuständige Standesbeamte muss darum ersuchen, dass ihm die von der
föderalen Zentralbehörde ausgestellte Registrierungsbescheinigung föderalen Zentralbehörde ausgestellte Registrierungsbescheinigung
vorgelegt wird, wenn er die Wirkungen der Adoption beispielsweise in vorgelegt wird, wenn er die Wirkungen der Adoption beispielsweise in
Sachen Staatsangehörigkeit oder Name anwenden muss. Sachen Staatsangehörigkeit oder Name anwenden muss.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Name des In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Name des
Adoptierten nach der Adoption in der Registrierungsbescheinigung Adoptierten nach der Adoption in der Registrierungsbescheinigung
angegeben wird. Es handelt sich um den Namen, der gemäss den Artikeln angegeben wird. Es handelt sich um den Namen, der gemäss den Artikeln
37 bis 39 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des 37 bis 39 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des
Gesetzbuches über das internationale Privatrecht bestimmt worden ist. Gesetzbuches über das internationale Privatrecht bestimmt worden ist.
In manchen Fällen ist es also möglich, dass dieser Name nicht der Name In manchen Fällen ist es also möglich, dass dieser Name nicht der Name
ist, der ihm durch die Adoptionsurkunde zugewiesen worden ist. ist, der ihm durch die Adoptionsurkunde zugewiesen worden ist.
3. die Geburtsurkunde des Adoptierten, wenn die Adoption in Belgien 3. die Geburtsurkunde des Adoptierten, wenn die Adoption in Belgien
ausgesprochen oder anerkannt worden ist. ausgesprochen oder anerkannt worden ist.
Diese Bestimmung muss der von Artikel 48 des Zivilgesetzbuches Diese Bestimmung muss der von Artikel 48 des Zivilgesetzbuches
gegenübergestellt werden, insofern dieser Artikel ebenfalls für einen gegenübergestellt werden, insofern dieser Artikel ebenfalls für einen
Belgier, der adoptiert worden ist, gelten kann. Belgier, der adoptiert worden ist, gelten kann.
Meines Erachtens muss Artikel 368-1 Absatz 1 Nr. 3 des Meines Erachtens muss Artikel 368-1 Absatz 1 Nr. 3 des
Zivilgesetzbuches als Ergänzung zu Artikel 48 interpretiert werden. Er Zivilgesetzbuches als Ergänzung zu Artikel 48 interpretiert werden. Er
muss also vor allem Personen zugute kommen, deren Adoption in Belgien muss also vor allem Personen zugute kommen, deren Adoption in Belgien
ausgesprochen oder anerkannt worden ist und die die belgische ausgesprochen oder anerkannt worden ist und die die belgische
Staatsangehörigkeit nicht besitzen. Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
Ist die adoptierte Person Belgier, ergibt sich aus Artikel 48, dass Ist die adoptierte Person Belgier, ergibt sich aus Artikel 48, dass
sie das Recht hat, ihre Geburtsurkunde in Belgien übertragen zu sie das Recht hat, ihre Geburtsurkunde in Belgien übertragen zu
lassen, unabhängig davon, ob die sie betreffende Adoption anerkannt lassen, unabhängig davon, ob die sie betreffende Adoption anerkannt
worden ist oder nicht. Es wäre sogar denkbar, dass der Standesbeamte worden ist oder nicht. Es wäre sogar denkbar, dass der Standesbeamte
nicht weiss, dass die Person, die ihn um die Übertragung ihrer nicht weiss, dass die Person, die ihn um die Übertragung ihrer
Geburtsurkunde ersucht, irgendwann adoptiert worden ist. Geburtsurkunde ersucht, irgendwann adoptiert worden ist.
Ein besonderes Problem könnte auftreten, wenn aus der Geburtsurkunde Ein besonderes Problem könnte auftreten, wenn aus der Geburtsurkunde
dieser Person hervorgeht, dass sie adoptiert wurde, diese Adoption dieser Person hervorgeht, dass sie adoptiert wurde, diese Adoption
jedoch in Belgien nicht anerkannt worden ist. jedoch in Belgien nicht anerkannt worden ist.
Um jeglichen Missbrauch des durch die neuen Rechtsvorschriften Um jeglichen Missbrauch des durch die neuen Rechtsvorschriften
eingeführten Systems zu vermeiden, sollte der Antragsteller in einem eingeführten Systems zu vermeiden, sollte der Antragsteller in einem
solchen Fall darum ersucht werden, sich vorab an die föderale solchen Fall darum ersucht werden, sich vorab an die föderale
Zentralbehörde zu wenden, um die Anerkennung dieser Adoption zu Zentralbehörde zu wenden, um die Anerkennung dieser Adoption zu
erlangen. Solange diese Anerkennung nicht nachgewiesen ist, wird die erlangen. Solange diese Anerkennung nicht nachgewiesen ist, wird die
Geburtsurkunde nicht übertragen. Geburtsurkunde nicht übertragen.
Jedes Mal, wenn auf der Grundlage von Artikel 368-1 eine Übertragung Jedes Mal, wenn auf der Grundlage von Artikel 368-1 eine Übertragung
vorgenommen wird, setzt der Standesbeamte, der diese Übertragung vorgenommen wird, setzt der Standesbeamte, der diese Übertragung
vorgenommen hat oder am Rand einer in seinen Registern aufgenommenen vorgenommen hat oder am Rand einer in seinen Registern aufgenommenen
Urkunde oder Entscheidung eine Urkunde oder Entscheidung über eine Urkunde oder Entscheidung eine Urkunde oder Entscheidung über eine
Adoption vermerkt hat, die föderale Zentralbehörde unverzüglich davon Adoption vermerkt hat, die föderale Zentralbehörde unverzüglich davon
in Kenntnis. in Kenntnis.
VI. Beschwerden VI. Beschwerden
Artikel 367-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das Artikel 367-3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, sieht vor, dass die Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, sieht vor, dass die
Antragsteller binnen sechzig Tagen nach Aushändigung oder Antragsteller binnen sechzig Tagen nach Aushändigung oder
Notifizierung der Entscheidung der föderalen Zentralbehörde beim Notifizierung der Entscheidung der föderalen Zentralbehörde beim
Gericht Erster Instanz in Brüssel Beschwerde einreichen können. Gericht Erster Instanz in Brüssel Beschwerde einreichen können.
Die Beschwerde kann sich gegen eine Nichtanerkennungsentscheidung der Die Beschwerde kann sich gegen eine Nichtanerkennungsentscheidung der
föderalen Zentralbehörde oder gegen eine Anerkennungsentscheidung föderalen Zentralbehörde oder gegen eine Anerkennungsentscheidung
richten (ein solcher Fall dürfte selten sein, ist jedoch nicht richten (ein solcher Fall dürfte selten sein, ist jedoch nicht
vollkommen auszuschliessen; so kann man sich beispielsweise den Fall vollkommen auszuschliessen; so kann man sich beispielsweise den Fall
vorstellen, wo die Antragsteller die Qualifizierung als einfache vorstellen, wo die Antragsteller die Qualifizierung als einfache
Adoption anfechten, den Fall, wo die Anerkennung einer Adoption zu Adoption anfechten, den Fall, wo die Anerkennung einer Adoption zu
Familienkonflikten führt, die der Grund für eine solche Beschwerde Familienkonflikten führt, die der Grund für eine solche Beschwerde
sind, oder den Fall, wo mehrere Familien sich um die Feststellung sind, oder den Fall, wo mehrere Familien sich um die Feststellung
eines Abstammungsverhältnisses demselben Kind gegenüber streiten). eines Abstammungsverhältnisses demselben Kind gegenüber streiten).
Die nach Ablauf des Verfahrens zu erledigenden administrativen Die nach Ablauf des Verfahrens zu erledigenden administrativen
Formalitäten sind in Artikel 367-3 § 2 ausführlich beschrieben. In der Formalitäten sind in Artikel 367-3 § 2 ausführlich beschrieben. In der
Praxis könnten sie jedoch zu gewissen Schwierigkeiten führen, da, wie Praxis könnten sie jedoch zu gewissen Schwierigkeiten führen, da, wie
bereits erwähnt, keine einzige Bestimmung des Gesetzes eine betroffene bereits erwähnt, keine einzige Bestimmung des Gesetzes eine betroffene
Person, die die Anerkennung und die Registrierung einer ausländischen Person, die die Anerkennung und die Registrierung einer ausländischen
Entscheidung in Adoptionssachen erlangt hat, dazu verpflichtet, den Entscheidung in Adoptionssachen erlangt hat, dazu verpflichtet, den
zuständigen Standesbeamten um die Übertragung dieser Entscheidung zu zuständigen Standesbeamten um die Übertragung dieser Entscheidung zu
ersuchen. ersuchen.
Deshalb sieht das Gesetz vor, dass, sobald das Urteil rechtskräftig Deshalb sieht das Gesetz vor, dass, sobald das Urteil rechtskräftig
geworden ist, der Greffier dem Standesbeamten des Orts, an dem der geworden ist, der Greffier dem Standesbeamten des Orts, an dem der
Tenor der ausländischen Entscheidung übertragen worden ist, oder in Tenor der ausländischen Entscheidung übertragen worden ist, oder in
Ermangelung dessen, dem Standesbeamten des gewöhnlichen Wohnorts in Ermangelung dessen, dem Standesbeamten des gewöhnlichen Wohnorts in
Belgien des beziehungsweise der Adoptierenden oder eines der Belgien des beziehungsweise der Adoptierenden oder eines der
Adoptierenden, oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten binnen Adoptierenden, oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten binnen
einem Monat einen Auszug, der den Tenor des Urteils enthält, zukommen einem Monat einen Auszug, der den Tenor des Urteils enthält, zukommen
lässt. lässt.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Fällen keine Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in bestimmten Fällen keine
dieser Situationen zutrifft. Dem Greffier wird damit also im Grunde dieser Situationen zutrifft. Dem Greffier wird damit also im Grunde
die Möglichkeit genommen, dem Standesbeamten den Tenor des Urteils zu die Möglichkeit genommen, dem Standesbeamten den Tenor des Urteils zu
übermitteln. übermitteln.
Konnte das Urteil einem Standesbeamten zugesandt werden, überträgt Konnte das Urteil einem Standesbeamten zugesandt werden, überträgt
dieser den Tenor binnen einem Monat nach der Notifizierung in seine dieser den Tenor binnen einem Monat nach der Notifizierung in seine
Register und vermerkt ihn gegebenenfalls am Rand der Urkunde über die Register und vermerkt ihn gegebenenfalls am Rand der Urkunde über die
Übertragung des Tenors der ausländischen Entscheidung. Das Wort Übertragung des Tenors der ausländischen Entscheidung. Das Wort
"gegebenenfalls" verweist auf die Tatsache, dass es gut möglich ist, "gegebenenfalls" verweist auf die Tatsache, dass es gut möglich ist,
dass der Tenor der ausländischen Entscheidung nicht übertragen worden dass der Tenor der ausländischen Entscheidung nicht übertragen worden
ist. ist.
Es besteht jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung der Es besteht jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung der
Übertragung binnen einem Monat. Das Gesetz sieht in der Tat vor, dass, Übertragung binnen einem Monat. Das Gesetz sieht in der Tat vor, dass,
wenn es sich um ein Urteil handelt, durch das eine wenn es sich um ein Urteil handelt, durch das eine
Nichtanerkennungsentscheidung aufgehoben wird, der Standesbeamte Nichtanerkennungsentscheidung aufgehoben wird, der Standesbeamte
warten muss, bis ihm die anerkannte und registrierte ausländische warten muss, bis ihm die anerkannte und registrierte ausländische
Entscheidung zur Übertragung übermittelt wird (es handelt sich Entscheidung zur Übertragung übermittelt wird (es handelt sich
notwendigerweise um den Standesbeamten des gewöhnlichen Wohnorts in notwendigerweise um den Standesbeamten des gewöhnlichen Wohnorts in
Belgien des beziehungsweise der Adoptierenden oder eines der beiden Belgien des beziehungsweise der Adoptierenden oder eines der beiden
oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten). oder, in Ermangelung dessen, des Adoptierten).
Per Definition besteht nämlich keine vorhergehende Registrierung der Per Definition besteht nämlich keine vorhergehende Registrierung der
ausländischen Entscheidung durch die föderale Zentralbehörde. Gemäss ausländischen Entscheidung durch die föderale Zentralbehörde. Gemäss
Artikel 367-3, § 3, des Zivilgesetzbuches erhält die föderale Artikel 367-3, § 3, des Zivilgesetzbuches erhält die föderale
Zentralbehörde vom Greffier eine Notifizierung des Tenors des Urteils Zentralbehörde vom Greffier eine Notifizierung des Tenors des Urteils
und muss sie die ausländische Entscheidung binnen fünfzehn Tagen und muss sie die ausländische Entscheidung binnen fünfzehn Tagen
registrieren. Anschliessend stellt sie den Antragstellern die registrieren. Anschliessend stellt sie den Antragstellern die
Registrierungsbescheinigung aus. Aufgrund der Tatsache, dass es keine Registrierungsbescheinigung aus. Aufgrund der Tatsache, dass es keine
gesetzliche Verpflichtung gibt, die ausländische Entscheidung gesetzliche Verpflichtung gibt, die ausländische Entscheidung
übertragen zu lassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein übertragen zu lassen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein
Standesbeamter, der in den Besitz eines Urteils kommt, durch das eine Standesbeamter, der in den Besitz eines Urteils kommt, durch das eine
Nichtanerkennungsentscheidung aufgehoben wird, die ausländische Nichtanerkennungsentscheidung aufgehoben wird, die ausländische
Entscheidung niemals erhält, um sie zu übertragen. Entscheidung niemals erhält, um sie zu übertragen.
Die Zentralbehörde muss den Personen, denen eine Die Zentralbehörde muss den Personen, denen eine
Registrierungsbescheinigung ausgestellt wird, jedoch empfehlen, diese Registrierungsbescheinigung ausgestellt wird, jedoch empfehlen, diese
Formalität zu erledigen, damit ihre Rechtslage so transparent wie Formalität zu erledigen, damit ihre Rechtslage so transparent wie
möglich ist und sie später, wenn nötig, Abschriften oder Auszüge davon möglich ist und sie später, wenn nötig, Abschriften oder Auszüge davon
erhalten können. erhalten können.
VII. Anwendung des Gesetzes in zeitlicher Hinsicht und VII. Anwendung des Gesetzes in zeitlicher Hinsicht und
Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmungen
In den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes ist vorgesehen, unter welchen In den Artikeln 21 und 22 des Gesetzes ist vorgesehen, unter welchen
Bedingungen die in Belgien laufenden Verfahren weiterhin dem früheren Bedingungen die in Belgien laufenden Verfahren weiterhin dem früheren
Recht unterliegen. Recht unterliegen.
In diesen Fällen muss der Standesbeamte, der in seine Register eine In diesen Fällen muss der Standesbeamte, der in seine Register eine
Entscheidung in Bezug auf eine Adoption überträgt oder am Rand einen Entscheidung in Bezug auf eine Adoption überträgt oder am Rand einen
Vermerk in Bezug auf eine Adoption einträgt, die föderale Vermerk in Bezug auf eine Adoption einträgt, die föderale
Zentralbehörde unverzüglich davon in Kenntnis setzen (Artikel 23 des Zentralbehörde unverzüglich davon in Kenntnis setzen (Artikel 23 des
Gesetzes). Gesetzes).
Was die Anerkennung ausländischer Entscheidungen betrifft, sieht das Was die Anerkennung ausländischer Entscheidungen betrifft, sieht das
Gesetz auch Übergangsbestimmungen vor, die in Artikel 24, wie Gesetz auch Übergangsbestimmungen vor, die in Artikel 24, wie
abgeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur abgeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen, beschrieben sind. Festlegung verschiedener Bestimmungen, beschrieben sind.
In allen Fällen, in denen die Anerkennung nach In-Kraft-Treten des In allen Fällen, in denen die Anerkennung nach In-Kraft-Treten des
Gesetzes erfolgen muss, muss die Entscheidung jedoch von der föderalen Gesetzes erfolgen muss, muss die Entscheidung jedoch von der föderalen
Zentralbehörde, die den Antragstellern die Registrierungsbescheinigung Zentralbehörde, die den Antragstellern die Registrierungsbescheinigung
ausstellt, anerkannt und registriert werden. Demzufolge sind die in ausstellt, anerkannt und registriert werden. Demzufolge sind die in
Punkt V beschriebenen Formalitäten in Sachen Personenstand unter Punkt V beschriebenen Formalitäten in Sachen Personenstand unter
denselben Bedingungen auf sie anwendbar. denselben Bedingungen auf sie anwendbar.
Es sei ausserdem darauf hingewiesen, dass eine ausländische Es sei ausserdem darauf hingewiesen, dass eine ausländische
Entscheidung in Adoptionssachen auf Ersuchen der Betreffenden immer Entscheidung in Adoptionssachen auf Ersuchen der Betreffenden immer
von der föderalen Zentralbehörde registriert werden kann, selbst in von der föderalen Zentralbehörde registriert werden kann, selbst in
den Fällen, in denen sie bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes in den Fällen, in denen sie bereits vor In-Kraft-Treten des Gesetzes in
Belgien anerkannt worden ist. Belgien anerkannt worden ist.
VIII. Angaben über die föderale Zentralbehörde und nützliche Adressen VIII. Angaben über die föderale Zentralbehörde und nützliche Adressen
Die föderale Zentralbehörde ist der Dienst für Internationale Die föderale Zentralbehörde ist der Dienst für Internationale
Adoption, der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz Adoption, der innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
geschaffen worden ist. geschaffen worden ist.
Dienst für Internationale Adoption, Föderaler Öffentlicher Dienst Dienst für Internationale Adoption, Föderaler Öffentlicher Dienst
Justiz, Generaldirektion der Gesetzgebung und der Grundrechte und Justiz, Generaldirektion der Gesetzgebung und der Grundrechte und
Freiheiten Freiheiten
Boulevard de Waterloo/Waterloolaan 115 Boulevard de Waterloo/Waterloolaan 115
B-1000 Brüssel B-1000 Brüssel
Tel.: +32 (2) 542 65 11 Tel.: +32 (2) 542 65 11
Fax: +32 (2) 542 70 38 Fax: +32 (2) 542 70 38
Zu Ihrer Information erhalten Sie nachstehend ebenfalls die Angaben Zu Ihrer Information erhalten Sie nachstehend ebenfalls die Angaben
über die in Adoptionssachen zuständigen Gemeinschaftsbehörden: über die in Adoptionssachen zuständigen Gemeinschaftsbehörden:
1. Französische Gemeinschaft 1. Französische Gemeinschaft
Die gemeinschaftliche Zentralbehörde ist für das französische Die gemeinschaftliche Zentralbehörde ist für das französische
Sprachgebiet zuständig sowie gegenüber den im zweisprachigen Gebiet Sprachgebiet zuständig sowie gegenüber den im zweisprachigen Gebiet
Brüssel-Hauptstadt ansässigen Einrichtungen, die aufgrund ihrer Brüssel-Hauptstadt ansässigen Einrichtungen, die aufgrund ihrer
Organisation als ausschliesslich der Französischen Gemeinschaft Organisation als ausschliesslich der Französischen Gemeinschaft
zugehörig angesehen werden müssen: zugehörig angesehen werden müssen:
Autorité centrale communautaire, Ministère de la Communauté Française, Autorité centrale communautaire, Ministère de la Communauté Française,
Direction générale Aide à la Jeunesse, Direction générale Aide à la Jeunesse,
Boulevard Léopold II 44 Boulevard Léopold II 44
B-1080 Bruxelles B-1080 Bruxelles
Tel.: +32 (2) 413 41 35 Tel.: +32 (2) 413 41 35
Fax: +32 (2) 413 21 39 Fax: +32 (2) 413 21 39
2. Flämische Gemeinschaft 2. Flämische Gemeinschaft
Kind en Gezin ist für das niederländische Sprachgebiet zuständig sowie Kind en Gezin ist für das niederländische Sprachgebiet zuständig sowie
gegenüber den im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässigen gegenüber den im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt ansässigen
Einrichtungen, die aufgrund ihrer Organisation als ausschliesslich der Einrichtungen, die aufgrund ihrer Organisation als ausschliesslich der
Flämischen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen: Flämischen Gemeinschaft zugehörig angesehen werden müssen:
Kind en Gezin Kind en Gezin
Hallepoortlaan 27 Hallepoortlaan 27
B-1060 Brussel B-1060 Brussel
Tel.: +32 (2) 533 14 76/77 Tel.: +32 (2) 533 14 76/77
Fax: +32 (2) 534 13 82 Fax: +32 (2) 534 13 82
3. Deutschsprachige Gemeinschaft 3. Deutschsprachige Gemeinschaft
Diese gemeinschaftliche Zentralbehörde ist für das deutsche Diese gemeinschaftliche Zentralbehörde ist für das deutsche
Sprachgebiet zuständig: Sprachgebiet zuständig:
Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft Ministerium der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Adoptionen Zentrale Behörde der Deutschsprachigen Gemeinschaft für Adoptionen
Gospertstrasse 1 Gospertstrasse 1
B-4700 Eupen B-4700 Eupen
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Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
(1) Die Liste der Vertragsstaaten des Übereinkommens ist auf der (1) Die Liste der Vertragsstaaten des Übereinkommens ist auf der
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