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Meertalige weergave van Omzendbrief van 23/01/2004
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Circulaire tot vervanging van de circulaire van 8 mei 2003 betreffende de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling Circulaire remplaçant la circulaire du 8 mai 2003 relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 JANUARI 2004. - Circulaire tot vervanging van de circulaire van 8 mei 2003 betreffende de wet van 13 februari 2003 tot openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de circulaire van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 JANVIER 2004. - Circulaire remplaçant la circulaire du 8 mai 2003 relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines dispositions du Code civil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Justitie van 23 januari 2004 tot vervanging van de circulaire du Ministre de la Justice du 23 janvier 2004 remplaçant la
circulaire van 8 mei 2003 betreffende de wet van 13 februari 2003 tot circulaire du 8 mai 2003 relative à la loi du 13 février 2003 ouvrant
openstelling van het huwelijk voor personen van hetzelfde geslacht en
tot wijziging van een aantal bepalingen van het Burgerlijk Wetboek le mariage à des personnes de même sexe et modifiant certaines
(Belgisch Staatsblad van 16 mei 2003), opgemaakt door de Centrale dispositions du Code civil (Moniteur belge du 16 mai 2003), établie
Dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. JANUAR 2004 - Rundschreiben zur Ersetzung des Rundschreibens vom 23. JANUAR 2004 - Rundschreiben zur Ersetzung des Rundschreibens vom
8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe
für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger für Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Bestimmungen des Zivilgesetzbuches
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen
An die Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs An die Frauen und Herrn Standesbeamten des Königreichs
Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, das im Belgischen Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, das im Belgischen
Staatsblatt vom 16. Mai 2003 veröffentlichte Rundschreiben vom 8. Mai Staatsblatt vom 16. Mai 2003 veröffentlichte Rundschreiben vom 8. Mai
2003 über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für 2003 über das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für
Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen Personen gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen
des Zivilgesetzbuches zu ersetzen. des Zivilgesetzbuches zu ersetzen.
Das Gesetz vom 13. Februar 2003 ist Ausdruck des Willens, das Das Gesetz vom 13. Februar 2003 ist Ausdruck des Willens, das
Familienrecht an die Entwicklung der Rolle und Struktur der modernen Familienrecht an die Entwicklung der Rolle und Struktur der modernen
Familie anzupassen. Dies geht übrigens bereits aus Punkt 10 der am 14. Familie anzupassen. Dies geht übrigens bereits aus Punkt 10 der am 14.
Dezember 1994 vom Europäischen Parlament angenommenen Entschliessung Dezember 1994 vom Europäischen Parlament angenommenen Entschliessung
zum Schutz der Familie und familienähnlichen Formen des Zusammenlebens zum Schutz der Familie und familienähnlichen Formen des Zusammenlebens
zum Abschluss des Internationalen Jahres der Familie hervor zum Abschluss des Internationalen Jahres der Familie hervor
(R4-3077/1994 ABl. C 18 vom 23. Januar 1994). (R4-3077/1994 ABl. C 18 vom 23. Januar 1994).
Da das belgische Recht die Ehe für Personen gleichen Geschlechts Da das belgische Recht die Ehe für Personen gleichen Geschlechts
geöffnet hat, bin ich der Meinung, dass eine Bestimmung des geöffnet hat, bin ich der Meinung, dass eine Bestimmung des
ausländischen Rechts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten, ausländischen Rechts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten,
aufgrund deren eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen aufgrund deren eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen
Geschlechts verboten ist, als diskriminierend betrachtet werden muss Geschlechts verboten ist, als diskriminierend betrachtet werden muss
und gegen unsere internationale öffentliche Ordnung verstösst. und gegen unsere internationale öffentliche Ordnung verstösst.
Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass von der Anwendung einer Aus diesem Grund bin ich der Ansicht, dass von der Anwendung einer
Bestimmung des ausländischen Rechts, die eine Eheschliessung zwischen Bestimmung des ausländischen Rechts, die eine Eheschliessung zwischen
zwei Personen gleichen Geschlechts verbietet, abgesehen werden sollte, zwei Personen gleichen Geschlechts verbietet, abgesehen werden sollte,
wenn eine dieser Personen die Staatsangehörigkeit eines Staates wenn eine dieser Personen die Staatsangehörigkeit eines Staates
besitzt oder ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, in dem das besitzt oder ihren gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, in dem das
nationale Recht eine solche Eheschliessung erlaubt. nationale Recht eine solche Eheschliessung erlaubt.
A. Formalitäten in Bezug auf die Eheschliessung und Bedingungen für A. Formalitäten in Bezug auf die Eheschliessung und Bedingungen für
die Eingehung einer Ehe die Eingehung einer Ehe
1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts 1. Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts
Die neuen Gesetzesbestimmungen ordnen sich in die aktuellen Die neuen Gesetzesbestimmungen ordnen sich in die aktuellen
Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ein. Bestimmungen des Zivilgesetzbuches ein.
1.1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel 1.1. Durch Artikel 2 des Gesetzes werden im deutschen Text von Artikel
75 des Zivilgesetzbuches die Wörter « zum Ehemann beziehungsweise zur 75 des Zivilgesetzbuches die Wörter « zum Ehemann beziehungsweise zur
Ehefrau » durch die Wörter « zum Ehegatten » ersetzt. Ehefrau » durch die Wörter « zum Ehegatten » ersetzt.
Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, diesen Artikel Diese Gesetzesänderung zielt darauf ab, diesen Artikel
geschlechtsneutral zu formulieren. geschlechtsneutral zu formulieren.
1.2. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das 1.2. Artikel 3 des Gesetzes fügt einen neuen Artikel 143 in das
Zivilgesetzbuch ein: « Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen Zivilgesetzbuch ein: « Artikel 143 Absatz 1 - Zwei Personen
verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen. » verschiedenen oder gleichen Geschlechts können eine Ehe eingehen. »
Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen Obwohl nirgendwo im Zivilgesetzbuch festgelegt war, dass nur Personen
verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der verschiedenen Geschlechts eine Ehe eingehen können, wurde in der
Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als Rechtslehre und in der Rechtsprechung der Geschlechtsunterschied als
eine positive Bedingung für die Eingehung einer Ehe betrachtet. Dies eine positive Bedingung für die Eingehung einer Ehe betrachtet. Dies
gründete auf die Artikel 162 und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie gründete auf die Artikel 162 und 163 des Zivilgesetzbuches, weil sie
die Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie die Eheverbote zwischen Bruder und Schwester, Onkel und Nichte sowie
Tante und Neffe enthalten. Tante und Neffe enthalten.
Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet, Dennoch hat der Gesetzgeber es für zweckdienlich erachtet,
ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit ausdrücklich für Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit
vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der vorzusehen, eine zivile Ehe einzugehen. Hiermit wird der
Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe, Ausgangspunkt, das heisst der geschlechtsneutrale Charakter der Ehe,
zum Ausdruck gebracht. zum Ausdruck gebracht.
Dies hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts Dies hat zur Folge, dass, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts
miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem miteinander eine Ehe eingehen, ihr Ehebündnis vollständig mit dem
Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt Ehebündnis zweier Personen verschiedenen Geschlechts gleichgesetzt
wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe. wird, mit Ausnahme der abstammungsrechtlichen Wirkungen der Ehe.
1.3. Abstammung 1.3. Abstammung
Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches Durch Artikel 3 des Gesetzes wird in Artikel 143 des Zivilgesetzbuches
ein Paragraph 2 hinzugefügt: ein Paragraph 2 hinzugefügt:
« Wenn die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen « Wenn die Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts eingegangen
wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. » wurde, ist Artikel 315 nicht anwendbar. »
Kindern, die heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch Kindern, die heutzutage während einer Ehe geboren werden, wird durch
die alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis die alleinige Tatsache der Geburt nicht nur ein Abstammungsverhältnis
zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches), zwischen ihnen und der Mutter (Artikel 312 des Zivilgesetzbuches),
sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater sondern auch ein Abstammungsverhältnis zwischen ihnen und dem Vater
(Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt. (Artikel 315 des Zivilgesetzbuches) zuerkannt.
Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches die Anwendung von Artikel 315 Wenn Artikel 143 des Zivilgesetzbuches die Anwendung von Artikel 315
desselben Gesetzbuches ausschliesst, können die Artikel 316, 317 und desselben Gesetzbuches ausschliesst, können die Artikel 316, 317 und
318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat, 318 selbstverständlich auch nicht angewandt werden (siehe Senat,
Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78). Bericht, Dok. Nr. 1173/3, S. 78).
Die Artikel 315 bis 318 des Zivilgesetzbuches, die die Die Artikel 315 bis 318 des Zivilgesetzbuches, die die
Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf Vaterschaftsvermutung betreffen, gründen ausschliesslich auf
biologisch mögliche Situationen. In diesen Artikeln werden zumindest biologisch mögliche Situationen. In diesen Artikeln werden zumindest
nur die Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber nur die Wörter "Vaterschaft" und "Vater" verwendet. Der Gesetzgeber
hat geurteilt, dass die Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von hat geurteilt, dass die Bindung abstammungsrechtlicher Folgen von
Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen Rechts wegen an eine Eheschliessung zwischen zwei Personen gleichen
Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf die Geschlechts zu einer zu grossen Abstraktion in Bezug auf die
Wirklichkeit führen würde. Wirklichkeit führen würde.
2. Ankündigung der Eheschliessung 2. Ankündigung der Eheschliessung
Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder Aufgrund von Artikel 63 des Zivilgesetzbuches muss jeder
Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen. Eheschliessung eine Ankündigung der Eheschliessung vorausgehen.
Die Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der Die Ehe darf nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der Erstellung der
Urkunde über diese Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1 Urkunde über diese Ankündigung geschlossen werden (Artikel 165 § 1
desselben Gesetzbuches). desselben Gesetzbuches).
Die zukünftigen Ehegatten müssen die für die Eingehung der Ehe Die zukünftigen Ehegatten müssen die für die Eingehung der Ehe
erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt dieser Ankündigung erfüllen. erforderlichen Bedingungen zum Zeitpunkt dieser Ankündigung erfüllen.
Folglich kann der Standesbeamte die Ankündigungen von Eheschliessungen Folglich kann der Standesbeamte die Ankündigungen von Eheschliessungen
erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Dies erst entgegennehmen, wenn das Gesetz in Kraft getreten ist. Dies
entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz entspricht übrigens einem allgemeinem Rechtsgrundsatz: Auf ein Gesetz
kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen. kann man sich nicht vor seinem In-Kraft-Treten berufen.
Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen die Standesbeamten jedoch Vor In-Kraft-Treten des Gesetzes dürfen die Standesbeamten jedoch
Informationen über diese Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten Informationen über diese Ehe geben und den zukünftigen Ehegatten
helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch die Ankündigung der helfen, ihre Akte zusammenzustellen, ohne jedoch die Ankündigung der
Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen. Eheschliessung entgegennehmen zu dürfen.
2.1. Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehegatten gleichen 2.1. Staatsangehörigkeit der zukünftigen Ehegatten gleichen
Geschlechts Geschlechts
Das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen Das Gesetz vom 13. Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen
gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des gleichen Geschlechts und zur Abänderung einiger Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches beeinträchtigt nicht die auf die Ehe anwendbaren Zivilgesetzbuches beeinträchtigt nicht die auf die Ehe anwendbaren
Grundsätze des internationalen Privatrechts. Aufgrund dieser Grundsätze des internationalen Privatrechts. Aufgrund dieser
Grundsätze unterliegen die inhaltlichen Bedingungen für die Grundsätze unterliegen die inhaltlichen Bedingungen für die
Eheschliessung dem Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des Eheschliessung dem Personalstatut der Ehegatten (Artikel 3 des
Zivilgesetzbuches). Zivilgesetzbuches).
Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft, Was zwei zukünftige Ehegatten gleicher Staatsangehörigkeit betrifft,
ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für die Festlegung der ist ihr gemeinsames nationales Gesetz für die Festlegung der
inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung anwendbar. Wenn die inhaltlichen Bedingungen für die Eheschliessung anwendbar. Wenn die
zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss zukünftigen Ehegatten verschiedener Staatsangehörigkeit sind, muss
jeder von ihnen die Bedingungen erfüllen, die durch sein eigenes jeder von ihnen die Bedingungen erfüllen, die durch sein eigenes
nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener nationales Gesetz auferlegt werden (Anwendung verschiedener
Rechtsordnungen - Was die im Ausland geschlossenen Ehen betrifft, Rechtsordnungen - Was die im Ausland geschlossenen Ehen betrifft,
siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches). siehe Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches).
Wenn jedoch gemäss einer Bestimmung des nationalen Rechts der Wenn jedoch gemäss einer Bestimmung des nationalen Rechts der
Ehegatten oder eines von ihnen die Eheschliessung zwischen Personen Ehegatten oder eines von ihnen die Eheschliessung zwischen Personen
gleichen Geschlechts verboten ist, sollte von der Anwendung dieser gleichen Geschlechts verboten ist, sollte von der Anwendung dieser
Bestimmung abgesehen und das belgische Recht angewandt werden, Bestimmung abgesehen und das belgische Recht angewandt werden,
insofern einer dieser zukünftigen Ehegatten Belgier ist oder seinen insofern einer dieser zukünftigen Ehegatten Belgier ist oder seinen
gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. Das Verbot der Eheschliessung gewöhnlichen Wohnort in Belgien hat. Das Verbot der Eheschliessung
zwischen Personen gleichen Geschlechts ist in der Tat diskriminierend zwischen Personen gleichen Geschlechts ist in der Tat diskriminierend
und verstösst gegen unsere internationale öffentliche Ordnung. und verstösst gegen unsere internationale öffentliche Ordnung.
Dieser Verstoss gegen unsere internationale öffentliche Ordnung hat Dieser Verstoss gegen unsere internationale öffentliche Ordnung hat
notwendigerweise zur Folge, dass das belgische Ehegesetz auf die notwendigerweise zur Folge, dass das belgische Ehegesetz auf die
geschlechtsbezogene Bedingung Anwendung finden soll, insofern einer geschlechtsbezogene Bedingung Anwendung finden soll, insofern einer
dieser zukünftigen Ehegatten Belgier ist oder seinen gewöhnlichen dieser zukünftigen Ehegatten Belgier ist oder seinen gewöhnlichen
Wohnort in Belgien hat. Wohnort in Belgien hat.
2.2. Für die Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente 2.2. Für die Ankündigung der Eheschliessung erforderliche Dokumente
In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden die Dokumente In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches werden die Dokumente
angegeben, die dem Standesbeamten bei der Ankündigung der angegeben, die dem Standesbeamten bei der Ankündigung der
Eheschliessung vorgelegt werden müssen. Eheschliessung vorgelegt werden müssen.
Zur Erinnerung: Zur Erinnerung:
1. eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde, 1. eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde,
2. ein Identitätsnachweis, 2. ein Identitätsnachweis,
3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, 3. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
4. ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der 4. ein Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls ein Nachweis der
Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen, Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen,
5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im 5. ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im
Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des
aktuellen Wohnorts, aktuellen Wohnorts,
6. gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von 6. gegebenenfalls ein legalisierter schriftlicher Nachweis, der von
dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen dem bei der Ankündigung der Eheschliessung abwesenden zukünftigen
Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung Ehegatten ausgeht und aus dem hervorgeht, dass dieser der Ankündigung
zustimmt, zustimmt,
7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass 7. jedes andere authentische Schriftstück, aus dem hervorgeht, dass
der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen der Betreffende die durch das Gesetz vorgeschriebenen Bedingungen
erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können. erfüllt, um eine Ehe eingehen zu können.
Was Punkt 4 betrifft, lenke ich Ihre Aufmerksamkeit darauf, dass die Was Punkt 4 betrifft, lenke ich Ihre Aufmerksamkeit darauf, dass die
Rechtsvorschriften verschiedener anderer Länder vor kurzem eine Form Rechtsvorschriften verschiedener anderer Länder vor kurzem eine Form
von registrierter Partnerschaft eingeführt haben, die für die von registrierter Partnerschaft eingeführt haben, die für die
Personen, die durch die registrierte Partnerschaft gebunden sind, ein Personen, die durch die registrierte Partnerschaft gebunden sind, ein
Ehehindernis entstehen lässt. Ehehindernis entstehen lässt.
Deshalb muss der Standesbeamte prüfen, ob keiner der zukünftigen Deshalb muss der Standesbeamte prüfen, ob keiner der zukünftigen
Ehegatten durch eine im Ausland registrierte Partnerschaft, die ein Ehegatten durch eine im Ausland registrierte Partnerschaft, die ein
Ehehindernis bewirkt, gebunden ist. Ehehindernis bewirkt, gebunden ist.
Was Punkt 7 betrifft, versteht es sich von selbst, dass gemäss dem Was Punkt 7 betrifft, versteht es sich von selbst, dass gemäss dem
oben erwähnten Grundsatz eine Bestimmung, die in der normalerweise oben erwähnten Grundsatz eine Bestimmung, die in der normalerweise
verlangten Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht enthalten verlangten Bescheinigung über ein im Ausland geltendes Recht enthalten
ist und aufgrund deren eine Eheschliessung nur zwischen Personen ist und aufgrund deren eine Eheschliessung nur zwischen Personen
verschiedenen Geschlechts möglich ist, nicht berücksichtigt werden verschiedenen Geschlechts möglich ist, nicht berücksichtigt werden
muss. muss.
3. Ehehindernisse 3. Ehehindernisse
1. Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung 1. Artikel 162 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung
zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei zwischen Bruder und Schwester. Das Ehehindernis wird erweitert: Zwei
Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen. Brüder oder zwei Schwestern dürfen miteinander keine Ehe eingehen.
2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung 2. Artikel 163 des Zivilgesetzbuches verbietet die Eheschliessung
zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe. Das zwischen Onkel und Nichte und zwischen Tante und Neffe. Das
Ehehindernis wird erweitert: Die Eheschliessung zwischen Onkel und Ehehindernis wird erweitert: Die Eheschliessung zwischen Onkel und
Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten. Neffe und zwischen Tante und Nichte ist ebenfalls verboten.
3. Ich weise darauf hin, dass das Ehehindernis zwischen Schwägern und 3. Ich weise darauf hin, dass das Ehehindernis zwischen Schwägern und
Schwägerinnen durch das am 21. Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz vom Schwägerinnen durch das am 21. Mai 2001 in Kraft getretene Gesetz vom
27. März 2001 zur Abänderung der Artikel 162 und 164 des 27. März 2001 zur Abänderung der Artikel 162 und 164 des
Zivilgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 11. Mai 2001) Zivilgesetzbuches (Belgisches Staatsblatt vom 11. Mai 2001)
abgeschafft und durch das neue Gesetz nicht wieder eingeführt worden abgeschafft und durch das neue Gesetz nicht wieder eingeführt worden
ist. Das Ehehindernis ist also weder auf Eheschliessungen zwischen ist. Das Ehehindernis ist also weder auf Eheschliessungen zwischen
Schwägern, noch auf Eheschliessungen zwischen Schwägerinnen erweitert Schwägern, noch auf Eheschliessungen zwischen Schwägerinnen erweitert
worden. worden.
Infolgedessen ist die dem König im neuen Artikel 164 gebotene Infolgedessen ist die dem König im neuen Artikel 164 gebotene
Möglichkeit, das Eheverbot zwischen diesen Personen bei Vorliegen Möglichkeit, das Eheverbot zwischen diesen Personen bei Vorliegen
schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos. schwerwiegender Gründe aufzuheben, gegenstandslos.
B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland B. Anerkennung der Ehen von Personen gleichen Geschlechts im Ausland
Belgien führt, wie oben erwähnt, durch die Öffnung der Ehe für Belgien führt, wie oben erwähnt, durch die Öffnung der Ehe für
Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein, die als solche in Personen gleichen Geschlechts eine Rechtsfigur ein, die als solche in
anderen Ländern noch nicht bekannt ist. anderen Ländern noch nicht bekannt ist.
Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass derartige Ehen in
einigen Ländern nicht anerkannt werden. einigen Ländern nicht anerkannt werden.
Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien Infolgedessen werden Situationen entstehen, in denen Ehen in Belgien
vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen vollständig gültig sind, während sie im Ausland als ungültig angesehen
werden. werden.
Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte die Betreffenden Es ist also äusserst wichtig, dass der Standesbeamte die Betreffenden
auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Ehen im Ausland auf die möglichen nachteiligen Auswirkungen dieser Ehen im Ausland
hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über hinweist. Es ist im Interesse der zukünftigen Ehegatten, sich über
ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im ihre Rechtsstellung richtig beraten zu lassen, wenn sie sich im
Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere Ausland niederlassen oder wenn sie dort Vermögenswerte oder andere
Werte bereits haben oder später erwerben. Werte bereits haben oder später erwerben.
Dies ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen Dies ist um so wichtiger, als man im Allgemeinen nicht voraussagen
kann, wie die ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen kann, wie die ausländische Rechtspraxis auf Ehen zwischen Personen
gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor gleichen Geschlechts reagieren wird. Wie bereits erwähnt, ist vor
allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden. allem nicht sicher, dass derartige Ehen als solche anerkannt werden.
Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer Es ist auch nicht sicher, dass aufgrund der Nicht-Anerkennung einer
derartigen Ehe dieser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder dieser derartigen Ehe dieser Ehe keinerlei Wirkung anerkannt wird oder dieser
Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt wird. Ehe dennoch einige Wirkungen anerkannt wird.
C. Bedingungen für die Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe C. Bedingungen für die Anerkennung einer im Ausland eingegangenen Ehe
in Belgien in Belgien
Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches durch Artikel 7 des Gesetzes ersetzt Artikel 170 des Zivilgesetzbuches durch
eine neue Bestimmung. eine neue Bestimmung.
Im Sinne des Gesetzes müssen die Bedingungen, unter denen eine im Im Sinne des Gesetzes müssen die Bedingungen, unter denen eine im
Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird, Ausland geschlossene Ehe in Belgien für gültig betrachtet wird,
geschlechtsneutral formuliert werden. geschlechtsneutral formuliert werden.
Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf die Artikel 170ter des Zivilgesetzbuches bleibt jedoch anwendbar auf die
in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im in Artikel 170 desselben Gesetzbuches erwähnten Eheschliessungen. Im
Wesentlichen sind diese Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn Wesentlichen sind diese Eheschliessungen in Belgien nur gültig, wenn
die vertragschliessenden Parteien die Bedingungen erfüllt haben, die die vertragschliessenden Parteien die Bedingungen erfüllt haben, die
bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben bei Strafe der Nichtigkeit durch ihr Personalstatut vorgeschrieben
sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen. sind, um eine Ehe eingehen zu dürfen.
Gemäss dem in der Einleitung zu diesem Rundschreiben erwähnten Gemäss dem in der Einleitung zu diesem Rundschreiben erwähnten
Grundsatz findet eine Bestimmung des Personalstatuts in Bezug auf das Grundsatz findet eine Bestimmung des Personalstatuts in Bezug auf das
Geschlecht der Ehegatten, durch die eine Eheschliessung zwischen Geschlecht der Ehegatten, durch die eine Eheschliessung zwischen
Personen gleichen Geschlechts verboten wird, jedoch nicht Anwendung, Personen gleichen Geschlechts verboten wird, jedoch nicht Anwendung,
wenn einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt wenn einer der Ehegatten die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt
oder seinen gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, in dem das oder seinen gewöhnlichen Wohnort in einem Staat hat, in dem das
nationale Recht eine solche Eheschliessung erlaubt, und dies ab nationale Recht eine solche Eheschliessung erlaubt, und dies ab
In-Kraft-Treten des Gesetzes. In-Kraft-Treten des Gesetzes.
Wenn ein Standesbeamter mit einer wie im vorhergehenden Absatz Wenn ein Standesbeamter mit einer wie im vorhergehenden Absatz
erwähnten Eheschliessung konfrontiert wird, kann er die Anerkennung erwähnten Eheschliessung konfrontiert wird, kann er die Anerkennung
dieser Eheschliessung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dieser Eheschliessung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern,
dass die Ehegatten oder einer von ihnen die Bedingungen ihres dass die Ehegatten oder einer von ihnen die Bedingungen ihres
Personalstatuts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten nicht Personalstatuts in Bezug auf das Geschlecht der Ehegatten nicht
erfüllen. erfüllen.
2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab, 2. Artikel 8 des Gesetzes ändert Artikel 171 des Zivilgesetzbuches ab,
der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs die Übertragung der der bei Rückkehr ins Staatsgebiet des Königsreichs die Übertragung der
Urkunde über die Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in die Urkunde über die Schliessung der im Ausland eingegangenen Ehe in die
Personenstandsregister regelt. Im Sinne des Gesetzes musste auch Personenstandsregister regelt. Im Sinne des Gesetzes musste auch
dieser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden. dieser Artikel geschlechtsneutral formuliert werden.
D. Unterhaltspflichten D. Unterhaltspflichten
Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches Artikel 9 des Gesetzes ändert Artikel 206 des Zivilgesetzbuches
betreffend die Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und betreffend die Unterhaltspflicht zwischen Schwiegereltern und
Schwiegerkindern ab. In Nr. 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die Schwiegerkindern ab. In Nr. 1 dieses Artikels wird bestimmt, dass die
Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder die Unterhaltspflicht erlischt, wenn der Schwiegervater oder die
Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist. Die Abänderung des Schwiegermutter eine zweite Ehe eingegangen ist. Die Abänderung des
Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung Artikels 206 des Zivilgesetzbuches zielt darauf ab, der Unterscheidung
aufgrund des Geschlechts in dieser Bestimmung eine Ende zu setzen. aufgrund des Geschlechts in dieser Bestimmung eine Ende zu setzen.
E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines E. Feststellung der Abstammung von nichtehelichen Kindern eines
Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes) Ehegatten (Artikel 10 bis 12 des Gesetzes)
Die Artikel 313, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich Die Artikel 313, 319bis und 322 des Zivilgesetzbuches beziehen sich
auf die Fälle, in denen ein Ehegatte über die Feststellung der auf die Fälle, in denen ein Ehegatte über die Feststellung der
Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in Abstammung von nichtehelichen Kindern des anderen Ehegatten in
Kenntnis gesetzt wird. Kenntnis gesetzt wird.
Diese Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer Diese Artikel sind angepasst worden, um sie ebenfalls im Falle einer
Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu Eheschliessung mit einer Person gleichen Geschlechts anwendbar zu
machen. machen.
In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass In jedem der oben genannten Fälle muss also dafür gesorgt werden, dass
sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt sowohl der eine als auch der andere Ehegatte davon in Kenntnis gesetzt
wird. wird.
F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes) F. Adoption (Artikel 13 bis 16 des Gesetzes)
Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine Da einer Ehe zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts keine
abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben abstammungsrechtlichen Wirkungen zuerkannt werden - so wie oben
bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen bereits erwähnt -, ist eine Adoption in einer Ehe zwischen Personen
gleichen Geschlechts nicht möglich. gleichen Geschlechts nicht möglich.
Die Artikel 345 Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des Die Artikel 345 Absatz 2, 346 Absätze 1 und 3, 361 § 2 und 368 § 3 des
Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden. Zivilgesetzbuches mussten also entsprechend angepasst werden.
Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben Eine Anpassung der Artikel 358 §§ 2 und 3 und 370 § 3 desselben
Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da die Formulierung dieser Gesetzbuches war jedoch nicht nötig, da die Formulierung dieser
Bestimmungen sich nur auf die klassische Mann-Frau-Situation bezieht. Bestimmungen sich nur auf die klassische Mann-Frau-Situation bezieht.
G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches G. Abänderung anderer Bestimmungen des Zivilgesetzbuches
Die Artikel 17 bis 20 des Gesetzes ändern jeweils die Artikel 1398, Die Artikel 17 bis 20 des Gesetzes ändern jeweils die Artikel 1398,
1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab. 1676, 1940 und 1941 des Zivilgesetzbuches ab.
Diese Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu Diese Abänderungen zielen darauf ab, den Text geschlechtsneutral zu
formulieren. formulieren.
Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des Artikel 21 des Gesetzes ändert hingegen den Artikel 16 III des
Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge ab; dieses Gesetzes vom 30. April 1951 über die Handelsmietverträge ab; dieses
Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des Gesetz befindet sich in Buch III, Titel VIII, Abschnitt IIbis des
Zivilgesetzbuches. Zivilgesetzbuches.
Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel Schlussendlich ändert Artikel 22 den Artikel 48 von Buch III, Titel
XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken XVIII des Zivilgesetzbuches betreffend Vorzugsrechte und Hypotheken
ab. Diese beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den ab. Diese beiden letzten Abänderungen zielen ebenfalls darauf ab, den
Text geschlechtsneutral zu formulieren. Text geschlechtsneutral zu formulieren.
H. In-Kraft-Treten des Gesetzes H. In-Kraft-Treten des Gesetzes
Gemäss Artikel 23 des Gesetzes ist Letzteres am ersten Tag des vierten Gemäss Artikel 23 des Gesetzes ist Letzteres am ersten Tag des vierten
Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen
Staatsblatt in Kraft getreten. Staatsblatt in Kraft getreten.
Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003 Das Datum des In-Kraft-Tretens ist also auf den 1. Juni 2003
festgelegt worden. festgelegt worden.
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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