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Meertalige weergave van Omzendbrief van 23/01/1997
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Omzendbrief betreffende het opmaken van de lijsten van gezworenen Duitse vertaling Circulaire relative à l'établissement des listes de jurés. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
23 JANUARI 1997. Omzendbrief betreffende het opmaken van de lijsten 23 JANVIER 1997. Circulaire relative à l'établissement des listes de
van gezworenen Duitse vertaling jurés. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Justitie van 23 januari 1997 betreffende het opmaken circulaire du Ministre de la Justice du 23 janvier 1997 relative à
van de lijsten van gezworenen (Belgisch Staatsblad van 28 januari l'établissement des listes de jurés (Moniteur belge du 28 janvier
1997). 1997).
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
23. JANUAR 1997 - Rundschreiben über die Erstellung der 23. JANUAR 1997 - Rundschreiben über die Erstellung der
Geschworenenlisten Geschworenenlisten
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure
Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass im Laufe des Jahres 1997 Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass im Laufe des Jahres 1997
die Geschworenenlisten der Assisenhöfe gemäss den Artikeln 217ff. des die Geschworenenlisten der Assisenhöfe gemäss den Artikeln 217ff. des
Gerichtsgesetzbuches erneuert werden müssen. Gerichtsgesetzbuches erneuert werden müssen.
Die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 dieses Gesetzbuches wird Die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 dieses Gesetzbuches wird
durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 (Belgisches durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 (Belgisches
Staatsblatt vom 24. November 1972) geregelt, so wie er durch die Staatsblatt vom 24. November 1972) geregelt, so wie er durch die
Ministeriellen Erlasse vom 10. Dezember 1980 (Belgisches Staatsblatt Ministeriellen Erlasse vom 10. Dezember 1980 (Belgisches Staatsblatt
vom 19. Dezember 1980, Erratum vom 11. Februar 1981), 12. Januar 1995 vom 19. Dezember 1980, Erratum vom 11. Februar 1981), 12. Januar 1995
(Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995) und 2. Mai 1995 (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995) und 2. Mai 1995
(Belgisches Staatsblatt vom 14. Juni 1995) abgeändert worden ist. (Belgisches Staatsblatt vom 14. Juni 1995) abgeändert worden ist.
Nachstehend finden Sie die Richtlinien über das bei der Erstellung der Nachstehend finden Sie die Richtlinien über das bei der Erstellung der
kommunalen und provinzialen Listen im Jahre 1997 zu befolgende kommunalen und provinzialen Listen im Jahre 1997 zu befolgende
Verfahren: Verfahren:
I. Erstellung der kommunalen Geschworenenlisten I. Erstellung der kommunalen Geschworenenlisten
1. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung 1. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung
der Geschworenen durch. Diese Auslosung findet öffentlich im der Geschworenen durch. Diese Auslosung findet öffentlich im
Gemeindehaus statt im Laufe des Monats Januar; Tag und Uhrzeit werden Gemeindehaus statt im Laufe des Monats Januar; Tag und Uhrzeit werden
durch Anschlag bekanntgegeben (siehe Anlage 1 zum vorliegenden durch Anschlag bekanntgegeben (siehe Anlage 1 zum vorliegenden
Rundschreiben). Rundschreiben).
2. Am besagten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit werden zehn in vier 2. Am besagten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit werden zehn in vier
gefaltete und mit den Zahlen 1 bis 0 versehene Zettel in eine Urne gefaltete und mit den Zahlen 1 bis 0 versehene Zettel in eine Urne
gelegt. gelegt.
3. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung 3. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung
durch. Der erste Zettel stellt die Einer dar. Nachdem er den ersten durch. Der erste Zettel stellt die Einer dar. Nachdem er den ersten
Zettel wieder in die Urne zurückgelegt hat, zieht er einen zweiten Zettel wieder in die Urne zurückgelegt hat, zieht er einen zweiten
Zettel, der die Zehner darstellt. Dieser Zettel wird ebenfalls in die Zettel, der die Zehner darstellt. Dieser Zettel wird ebenfalls in die
Urne zurückgelegt. Urne zurückgelegt.
Die Auslosung wird einmal in den Provinzen Antwerpen, Westflandern, Die Auslosung wird einmal in den Provinzen Antwerpen, Westflandern,
Ostflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich durchgeführt. Ostflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich durchgeführt.
Sie wird zweimal in den Provinzen Hennegau, Limburg, Luxemburg, Namur Sie wird zweimal in den Provinzen Hennegau, Limburg, Luxemburg, Namur
und Wallonisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt und Wallonisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt
durchgeführt. durchgeführt.
4. Gemäss Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschworenen 4. Gemäss Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschworenen
aus der letzten Liste der im Wählerregister eingetragenen Personen aus der letzten Liste der im Wählerregister eingetragenen Personen
ausgelost, die gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches ausgelost, die gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches
erstellt wird. Den neuen Bestimmungen des Wahlgesetzbuches zufolge erstellt wird. Den neuen Bestimmungen des Wahlgesetzbuches zufolge
(Artikel 14 wurde aufgehoben) muss die Wählerliste nicht mehr ständig (Artikel 14 wurde aufgehoben) muss die Wählerliste nicht mehr ständig
fortgeschrieben werden, sondern müssen neue Wählerlisten am fortgeschrieben werden, sondern müssen neue Wählerlisten am
achtzigsten Tag vor dem Tag der Wahl erstellt werden (Artikel 10 § 1 achtzigsten Tag vor dem Tag der Wahl erstellt werden (Artikel 10 § 1
des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30.
Juli 1991). Der Verweis in Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches kann Juli 1991). Der Verweis in Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches kann
sich nur auf die Liste der Parlamentswähler beziehen, die gemäss sich nur auf die Liste der Parlamentswähler beziehen, die gemäss
Artikel 10 § 1 des Wahlgesetzbuches erstellt wird. Artikel 10 § 1 des Wahlgesetzbuches erstellt wird.
Die Namen der Personen, deren laufende Nummer auf dieser Liste (der Die Namen der Personen, deren laufende Nummer auf dieser Liste (der
Gemeinde oder jeder Sektion in der Gemeinde) mit einer der auf diese Gemeinde oder jeder Sektion in der Gemeinde) mit einer der auf diese
Weise ausgelosten Zahlen endet, werden in eine vorbereitende Weise ausgelosten Zahlen endet, werden in eine vorbereitende
Geschworenenliste eingetragen. Anhand der in der Wählerliste Geschworenenliste eingetragen. Anhand der in der Wählerliste
aufgeführten Angaben scheiden jedoch sofort die Personen aus, die am aufgeführten Angaben scheiden jedoch sofort die Personen aus, die am
1. Januar 1997 nicht 30 Jahre alt sind oder das Alter von 60 Jahren 1. Januar 1997 nicht 30 Jahre alt sind oder das Alter von 60 Jahren
bereits erreicht haben. Es werden also nur die ausgelosten Wähler bereits erreicht haben. Es werden also nur die ausgelosten Wähler
berücksichtigt, die nach dem 1. Januar 1937 und vor dem 2. Januar 1967 berücksichtigt, die nach dem 1. Januar 1937 und vor dem 2. Januar 1967
geboren sind. geboren sind.
5. Die laufende Nummer, so wie sie in der Wählerliste erscheint, wird 5. Die laufende Nummer, so wie sie in der Wählerliste erscheint, wird
neben dem Namen jeder in der vorbereitenden Liste eingetragenen Person neben dem Namen jeder in der vorbereitenden Liste eingetragenen Person
vermerkt. vermerkt.
6. Der Bürgermeister streicht die Namen der Personen von dieser Liste, 6. Der Bürgermeister streicht die Namen der Personen von dieser Liste,
die seit Erstellung der Wählerliste verstorben sind oder deren die seit Erstellung der Wählerliste verstorben sind oder deren
bürgerliche und politische Rechte aberkannt wurden. bürgerliche und politische Rechte aberkannt wurden.
Die in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort Die in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort
gewechselt haben, werden jedoch für die Erstellung der vorbereitenden gewechselt haben, werden jedoch für die Erstellung der vorbereitenden
Liste berücksichtigt. Liste berücksichtigt.
7. Anschliessend wird für jede in der vorbereitenden Geschworenenliste 7. Anschliessend wird für jede in der vorbereitenden Geschworenenliste
verbleibende Person eine weisse Karte erstellt gemäss Anlage 1, 2, 3 verbleibende Person eine weisse Karte erstellt gemäss Anlage 1, 2, 3
oder 4 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1972, so wie sie oder 4 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1972, so wie sie
durch den Ministeriellen Erlass vom 12. Januar 1995 (Art. 2) durch den Ministeriellen Erlass vom 12. Januar 1995 (Art. 2)
(Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995) abgeändert wurden. (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995) abgeändert wurden.
Die Gemeindeverwaltung füllt die Felder auf der Vorderseite über die Die Gemeindeverwaltung füllt die Felder auf der Vorderseite über die
Identität und den Personenstand der Geschworenen, das Datum der Identität und den Personenstand der Geschworenen, das Datum der
Überprüfung des Strafregisters und die in der Wählerliste eingetragene Überprüfung des Strafregisters und die in der Wählerliste eingetragene
Nummer aus. Nummer aus.
Die Karten werden den Betreffenden über die Gemeindebehörde mit einem Die Karten werden den Betreffenden über die Gemeindebehörde mit einem
Begleitschreiben (siehe Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben) Begleitschreiben (siehe Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben)
übermittelt. Andererseits müssen die Karten der in der Wählerliste übermittelt. Andererseits müssen die Karten der in der Wählerliste
eingetragenen Personen, die den Wohnort gewechselt haben, über die eingetragenen Personen, die den Wohnort gewechselt haben, über die
Gemeindebehörde des neuen Wohnortes übermittelt werden. Gemeindebehörde des neuen Wohnortes übermittelt werden.
Für Einwohner des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt, der Für Einwohner des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt, der
Randgemeinden und der Sprachgrenzgemeinden sollte das Begleitschreiben Randgemeinden und der Sprachgrenzgemeinden sollte das Begleitschreiben
sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache auf zwei sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache auf zwei
getrennten Blättern oder auf der Vorder- und Rückseite eines selben getrennten Blättern oder auf der Vorder- und Rückseite eines selben
Blattes abgefasst werden. Blattes abgefasst werden.
Für Einwohner der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und der Für Einwohner der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und der
Malmedyer Gemeinden wird der Brief in französischer und deutscher Malmedyer Gemeinden wird der Brief in französischer und deutscher
Sprache abgefasst (Artikel 12, 19 und 25 der am 18. Juli 1966 Sprache abgefasst (Artikel 12, 19 und 25 der am 18. Juli 1966
koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in
Verwaltungsangelegenheiten). Somit wird jeder Fehler im Hinblick auf Verwaltungsangelegenheiten). Somit wird jeder Fehler im Hinblick auf
die Sprache des Betreffenden vermieden. die Sprache des Betreffenden vermieden.
Aus demselben Grund ist es besser, diesen Einwohnern zwei getrennte Aus demselben Grund ist es besser, diesen Einwohnern zwei getrennte
Karten zu schicken und sie zu bitten, die Karte in der gewünschten Karten zu schicken und sie zu bitten, die Karte in der gewünschten
Sprache auszufüllen. Sprache auszufüllen.
Die Betreffenden müssen spätestens acht Tage nach Empfang die weisse Die Betreffenden müssen spätestens acht Tage nach Empfang die weisse
Karte auf der Rückseite ausfüllen und auf der Vorderseite an der dafür Karte auf der Rückseite ausfüllen und auf der Vorderseite an der dafür
vorgesehenen Stelle unterschreiben. Dann werden diese Karten von einem vorgesehenen Stelle unterschreiben. Dann werden diese Karten von einem
Mitglied des Gemeindepersonals eingesammelt. Mitglied des Gemeindepersonals eingesammelt.
8. Der Bürgermeister sortiert die Karten folgender Personen aus, wobei 8. Der Bürgermeister sortiert die Karten folgender Personen aus, wobei
er sich auf die erhaltenen Angaben stützt: er sich auf die erhaltenen Angaben stützt:
1. Personen, die weder lesen noch schreiben können, 1. Personen, die weder lesen noch schreiben können,
2. Personen, die die Sprache nicht beherrschen, die in den Verfahren 2. Personen, die die Sprache nicht beherrschen, die in den Verfahren
des Assisenhofes verwendet wird, bei dem sie als Geschworener berufen des Assisenhofes verwendet wird, bei dem sie als Geschworener berufen
werden könnten, werden könnten,
3. Mitglieder des Senats, der Abgeordnetenkammer, Belgische Vertreter 3. Mitglieder des Senats, der Abgeordnetenkammer, Belgische Vertreter
im Europäischen Parlament, Mitglieder des Rates der Deutschen im Europäischen Parlament, Mitglieder des Rates der Deutschen
Kulturgemeinschaft [sic: zu lesen ist: des Rates der Deutschsprachigen Kulturgemeinschaft [sic: zu lesen ist: des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft], der Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Gemeinschaft], der Provinzialräte, der Gemeinderäte, der
Agglomerationsräte und der Räte der Gemeindeföderationen, Mitglieder Agglomerationsräte und der Räte der Gemeindeföderationen, Mitglieder
des französischen und des niederländischen Kulturausschusses der des französischen und des niederländischen Kulturausschusses der
Brüsseler Agglomeration, Regierungsmitglieder und Bürgermeister. Brüsseler Agglomeration, Regierungsmitglieder und Bürgermeister.
Darunter sollten alle Personen verstanden werden, die ein politisches Darunter sollten alle Personen verstanden werden, die ein politisches
Mandat ausüben, Mandat ausüben,
4. effektive Magistrate des gerichtlichen Standes, beisitzende 4. effektive Magistrate des gerichtlichen Standes, beisitzende
Handelsgerichtsräte und Handelsrichter, beisitzende Sozialgerichtsräte Handelsgerichtsräte und Handelsrichter, beisitzende Sozialgerichtsräte
und Sozialrichter, Greffiers, und Sozialrichter, Greffiers,
5. Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung, 5. Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung,
Mitglieder des Auditorats, des Koordinationsbüros und der Kanzlei; Mitglieder des Auditorats, des Koordinationsbüros und der Kanzlei;
Mitglieder des Rechnungshofes; Provinzgouverneure, Bezirkskommissare Mitglieder des Rechnungshofes; Provinzgouverneure, Bezirkskommissare
und Provinzialsekretäre; Generalbeamte und Verwaltungsdirektoren der und Provinzialsekretäre; Generalbeamte und Verwaltungsdirektoren der
Ministerien, Ministerien,
6. Diener eines Kultes. 6. Diener eines Kultes.
Darunter sollten folgende Personen verstanden werden: Darunter sollten folgende Personen verstanden werden:
im allgemeinen jede Person, die aufgrund einer Ordination befugt ist, im allgemeinen jede Person, die aufgrund einer Ordination befugt ist,
aktiv an den Zeremonien und Riten eines Kultes teilzunehmen. Als aktiv an den Zeremonien und Riten eines Kultes teilzunehmen. Als
Diener des katholischen Kultes sind Personen anzusehen, die die Diener des katholischen Kultes sind Personen anzusehen, die die
höheren Weihen (Priester, Diakone, Subdiakone) erhalten haben, ob sie höheren Weihen (Priester, Diakone, Subdiakone) erhalten haben, ob sie
nun der Ordens- oder der Weltgeistlichkeit angehören; im nun der Ordens- oder der Weltgeistlichkeit angehören; im
protestantischen Kult handelt es sich um Lizentiaten der protestantischen Kult handelt es sich um Lizentiaten der
protestantischen Theologie, die das Ordinationsgelübde abgelegt haben; protestantischen Theologie, die das Ordinationsgelübde abgelegt haben;
im israelitischen Kult um Rabbiner; im anglikanischen Kult um im israelitischen Kult um Rabbiner; im anglikanischen Kult um
Personen, die die höheren Weihen erhalten haben, nämlich Priester und Personen, die die höheren Weihen erhalten haben, nämlich Priester und
Diakone (deacons); Imame anerkannter Moscheen sind diesen Dienern der Diakone (deacons); Imame anerkannter Moscheen sind diesen Dienern der
Kulte gleichzustellen, Kulte gleichzustellen,
7. Militärpersonen im aktiven Dienst. 7. Militärpersonen im aktiven Dienst.
9. Die übrigbleibenden Karten werden in alphabetischer Reihenfolge 9. Die übrigbleibenden Karten werden in alphabetischer Reihenfolge
geordnet, so auch die Karten, die nicht vollständig sind oder falsch geordnet, so auch die Karten, die nicht vollständig sind oder falsch
ausgefüllt wurden. ausgefüllt wurden.
10. In dieser Reihenfolge werden sie dann in dem für die kommunale 10. In dieser Reihenfolge werden sie dann in dem für die kommunale
Geschworenenliste vorbehaltenen Feld auf der Vorderseite numeriert. Geschworenenliste vorbehaltenen Feld auf der Vorderseite numeriert.
11. Die kommunale Liste muss anhand der geordneten und numerierten 11. Die kommunale Liste muss anhand der geordneten und numerierten
Karten gemäss dem Muster in Anlage 5 zum vorerwähnten Ministeriellen Karten gemäss dem Muster in Anlage 5 zum vorerwähnten Ministeriellen
Erlass vom 19. Oktober 1972 in zweifacher Ausfertigung erstellt Erlass vom 19. Oktober 1972 in zweifacher Ausfertigung erstellt
werden. werden.
Im Bezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Bürgermeister zwei Listen Im Bezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Bürgermeister zwei Listen
(jeweils in zwei Exemplaren): (jeweils in zwei Exemplaren):
- Die erste enthält die Namen der Personen, die anlässlich der - Die erste enthält die Namen der Personen, die anlässlich der
Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in niederländischer Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in niederländischer
Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben.
- Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der
Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in französischer Sprache Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in französischer Sprache
folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben.
In diesem Bezirk wird der Wähler, der erklärt hat, den Verhandlungen In diesem Bezirk wird der Wähler, der erklärt hat, den Verhandlungen
in niederländischer und in französischer Sprache folgen zu können, in niederländischer und in französischer Sprache folgen zu können,
ohne anzugeben welche Sprache er vorzieht, sowohl in die Liste der ohne anzugeben welche Sprache er vorzieht, sowohl in die Liste der
französischsprachigen Wähler als auch in die Liste der französischsprachigen Wähler als auch in die Liste der
niederländischsprachigen Wähler eingetragen. niederländischsprachigen Wähler eingetragen.
In den Gerichtsbezirken Verviers und Eupen erstellt der Bürgermeister In den Gerichtsbezirken Verviers und Eupen erstellt der Bürgermeister
zwei Listen (jeweils in zwei Exemplaren): zwei Listen (jeweils in zwei Exemplaren):
- Die erste enthält die Namen der Personen, die anlässlich der - Die erste enthält die Namen der Personen, die anlässlich der
Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in französischer Sprache Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in französischer Sprache
folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben.
- Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der
Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in deutscher Sprache Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in deutscher Sprache
folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben.
In diesen Bezirken wird der Wähler, der erklärt hat, den Verhandlungen In diesen Bezirken wird der Wähler, der erklärt hat, den Verhandlungen
in deutscher und in französischer Sprache folgen zu können, ohne in deutscher und in französischer Sprache folgen zu können, ohne
anzugeben, welche Sprache er bevorzugt, sowohl in die Liste der anzugeben, welche Sprache er bevorzugt, sowohl in die Liste der
deutschsprachigen Wähler als auch in die Liste der deutschsprachigen Wähler als auch in die Liste der
französischsprachigen Wähler eingetragen. französischsprachigen Wähler eingetragen.
12. Beide Exemplare der Liste und die Karten werden vor dem 1. Mai 12. Beide Exemplare der Liste und die Karten werden vor dem 1. Mai
1997 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der 1997 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der
Region Brüssel-Hauptstadt zugeschickt. Region Brüssel-Hauptstadt zugeschickt.
II. Erstellung der provinzialen Geschworenenlisten II. Erstellung der provinzialen Geschworenenlisten
1. Der ständige Ausschuss ordnet die Karten aller Gemeinden der 1. Der ständige Ausschuss ordnet die Karten aller Gemeinden der
Provinz in alphabetischer Reihenfolge. Provinz in alphabetischer Reihenfolge.
Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Listen: Die Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Listen: Die
erste setzt sich aus den französischsprachigen kommunalen Listen erste setzt sich aus den französischsprachigen kommunalen Listen
zusammen, die zweite aus den niederländischsprachigen kommunalen zusammen, die zweite aus den niederländischsprachigen kommunalen
Listen. Listen.
Der ständige Ausschuss des Lütticher Provinzialrates erstellt zwei Der ständige Ausschuss des Lütticher Provinzialrates erstellt zwei
provinziale Geschworenenlisten: Die erste setzt sich aus den provinziale Geschworenenlisten: Die erste setzt sich aus den
französischsprachigen kommunalen Listen der Bezirke Verviers und Eupen französischsprachigen kommunalen Listen der Bezirke Verviers und Eupen
und den Listen der übrigen Bezirke zusammen, die zweite aus den und den Listen der übrigen Bezirke zusammen, die zweite aus den
deutschsprachigen kommunalen Listen der Bezirke Verviers und Eupen. deutschsprachigen kommunalen Listen der Bezirke Verviers und Eupen.
2. Die Karten werden in dieser Reihenfolge in dem für die provinziale 2. Die Karten werden in dieser Reihenfolge in dem für die provinziale
Geschworenenliste vorbehaltenen Feld auf der Vorderseite numeriert. Geschworenenliste vorbehaltenen Feld auf der Vorderseite numeriert.
3. Die provinziale Liste wird anhand der geordneten und numerierten 3. Die provinziale Liste wird anhand der geordneten und numerierten
Karten erstellt. Die auf der kommunalen Liste befindlichen Angaben Karten erstellt. Die auf der kommunalen Liste befindlichen Angaben
werden auf der provinzialen Liste übernommen. werden auf der provinzialen Liste übernommen.
4. Die kommunalen Listen, die provinziale Liste und die Karten werden 4. Die kommunalen Listen, die provinziale Liste und die Karten werden
vor dem 1. Juni 1997 an den Präsidenten des Gerichtes erster Instanz vor dem 1. Juni 1997 an den Präsidenten des Gerichtes erster Instanz
der Provinzhauptstadt geschickt. Was die Provinz Limburg betrifft, der Provinzhauptstadt geschickt. Was die Provinz Limburg betrifft,
werden die Unterlagen dem Präsidenten des Gerichtes erster Instanz von werden die Unterlagen dem Präsidenten des Gerichtes erster Instanz von
Tongern zugeschickt. Tongern zugeschickt.
Sehr geehrter Herr Gouverneur, ich möchte Sie bitten, alle Sehr geehrter Herr Gouverneur, ich möchte Sie bitten, alle
Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz vom Vorstehenden in Kenntnis zu Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz vom Vorstehenden in Kenntnis zu
setzen. setzen.
Brüssel, den 23. Januar 1997 Brüssel, den 23. Januar 1997
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. De Clerck S. De Clerck
Anlage 1 Anlage 1
[Anlage 1 ersetzt « Beilage 1 », die in deutscher Sprache im [Anlage 1 ersetzt « Beilage 1 », die in deutscher Sprache im
Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 1997, S. 1568, veröffentlicht Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 1997, S. 1568, veröffentlicht
worden ist] worden ist]
Erstellung der kommunalen Liste der Personen, die zum Amt eines Erstellung der kommunalen Liste der Personen, die zum Amt eines
Geschworenen beim Assisenhof berufen werden können Geschworenen beim Assisenhof berufen werden können
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
teilt seinen Mitbürgern mit, dass er gemäss den Artikeln 218, 219 und teilt seinen Mitbürgern mit, dass er gemäss den Artikeln 218, 219 und
220 des Gerichtsgesetzbuches am... Januar 1997, um... Uhr, im 220 des Gerichtsgesetzbuches am... Januar 1997, um... Uhr, im
Gemeindehaus die Wähler auslosen wird, die in die vorbereitende Gemeindehaus die Wähler auslosen wird, die in die vorbereitende
Geschworenenliste einzutragen sind. Geschworenenliste einzutragen sind.
Folgende Schöffen werden ihm bei dieser Auslosung beistehen (Name Folgende Schöffen werden ihm bei dieser Auslosung beistehen (Name
zweier Schöffen vermerken): zweier Schöffen vermerken):
Die Auslosung wird öffentlich stattfinden. Die Auslosung wird öffentlich stattfinden.
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
Anlage 2 Anlage 2
[Anlage 2 ersetzt « Beilage 2 », die in deutscher Sprache im [Anlage 2 ersetzt « Beilage 2 », die in deutscher Sprache im
Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 1997, S. 1568, veröffentlicht Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 1997, S. 1568, veröffentlicht
worden ist] worden ist]
Sehr geehrte Frau, Sehr geehrte Frau,
Sehr geehrtes Fräulein, Sehr geehrtes Fräulein,
Sehr geehrter Herr, Sehr geehrter Herr,
in Anwendung der Artikel 217 bis 222 des Gerichtsgesetzbuches wurde in Anwendung der Artikel 217 bis 222 des Gerichtsgesetzbuches wurde
Ihr Name nach Auslosung in die vorbereitende Liste der Geschworenen Ihr Name nach Auslosung in die vorbereitende Liste der Geschworenen
beim Assisenhof eingetragen. beim Assisenhof eingetragen.
Damit ich Ihren Namen gegebenenfalls in die kommunale Damit ich Ihren Namen gegebenenfalls in die kommunale
Geschworenenliste eintragen kann, bitte ich Sie gemäss Artikel 223 des Geschworenenliste eintragen kann, bitte ich Sie gemäss Artikel 223 des
Gerichtsgesetzbuches, die Rückseite der beigefügten Karte sorgfältig Gerichtsgesetzbuches, die Rückseite der beigefügten Karte sorgfältig
auszufüllen und sie auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen auszufüllen und sie auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen
Stelle zu unterschreiben. (1) Stelle zu unterschreiben. (1)
In der kommunalen Liste eingetragene Personen können im Laufe der In der kommunalen Liste eingetragene Personen können im Laufe der
nächsten vier Jahre zum Amt eines Geschworenen bei einem Assisenhof nächsten vier Jahre zum Amt eines Geschworenen bei einem Assisenhof
berufen werden. berufen werden.
Ein Mitglied unserer Verwaltung wird diese Karte in acht Tagen Ein Mitglied unserer Verwaltung wird diese Karte in acht Tagen
abholen. abholen.
Hochachtungsvoll Hochachtungsvoll
i.A. des Kollegiums: i.A. des Kollegiums:
Der Sekretär Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium Der Sekretär Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
(1) Für Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt, der Randgemeinden, (1) Für Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt, der Randgemeinden,
der Sprachgrenzgemeinden, der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes der Sprachgrenzgemeinden, der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes
und der Malmedyer Gemeinden lautet der Text wie folgt: und der Malmedyer Gemeinden lautet der Text wie folgt:
« ... die Rückseite einer der beigefügten Karten sorgfältig « ... die Rückseite einer der beigefügten Karten sorgfältig
auszufüllen. Sie können diejenige benutzen, die in der Sprache Ihrer auszufüllen. Sie können diejenige benutzen, die in der Sprache Ihrer
Wahl gedruckt ist. Unterschreiben Sie diese Karte auf der Vorderseite Wahl gedruckt ist. Unterschreiben Sie diese Karte auf der Vorderseite
an der dafür vorgesehenen Stelle. » an der dafür vorgesehenen Stelle. »
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