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| Omzendbrief betreffende het opmaken van de lijsten van gezworenen Duitse vertaling | Circulaire relative à l'établissement des listes de jurés. - Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 23 JANUARI 1997. Omzendbrief betreffende het opmaken van de lijsten | 23 JANVIER 1997. Circulaire relative à l'établissement des listes de |
| van gezworenen Duitse vertaling | jurés. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| de Minister van Justitie van 23 januari 1997 betreffende het opmaken | circulaire du Ministre de la Justice du 23 janvier 1997 relative à |
| van de lijsten van gezworenen (Belgisch Staatsblad van 28 januari | l'établissement des listes de jurés (Moniteur belge du 28 janvier |
| 1997). | 1997). |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 23. JANUAR 1997 - Rundschreiben über die Erstellung der | 23. JANUAR 1997 - Rundschreiben über die Erstellung der |
| Geschworenenlisten | Geschworenenlisten |
| An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure |
| Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass im Laufe des Jahres 1997 | Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass im Laufe des Jahres 1997 |
| die Geschworenenlisten der Assisenhöfe gemäss den Artikeln 217ff. des | die Geschworenenlisten der Assisenhöfe gemäss den Artikeln 217ff. des |
| Gerichtsgesetzbuches erneuert werden müssen. | Gerichtsgesetzbuches erneuert werden müssen. |
| Die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 dieses Gesetzbuches wird | Die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 dieses Gesetzbuches wird |
| durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 (Belgisches | durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 (Belgisches |
| Staatsblatt vom 24. November 1972) geregelt, so wie er durch die | Staatsblatt vom 24. November 1972) geregelt, so wie er durch die |
| Ministeriellen Erlasse vom 10. Dezember 1980 (Belgisches Staatsblatt | Ministeriellen Erlasse vom 10. Dezember 1980 (Belgisches Staatsblatt |
| vom 19. Dezember 1980, Erratum vom 11. Februar 1981), 12. Januar 1995 | vom 19. Dezember 1980, Erratum vom 11. Februar 1981), 12. Januar 1995 |
| (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995) und 2. Mai 1995 | (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995) und 2. Mai 1995 |
| (Belgisches Staatsblatt vom 14. Juni 1995) abgeändert worden ist. | (Belgisches Staatsblatt vom 14. Juni 1995) abgeändert worden ist. |
| Nachstehend finden Sie die Richtlinien über das bei der Erstellung der | Nachstehend finden Sie die Richtlinien über das bei der Erstellung der |
| kommunalen und provinzialen Listen im Jahre 1997 zu befolgende | kommunalen und provinzialen Listen im Jahre 1997 zu befolgende |
| Verfahren: | Verfahren: |
| I. Erstellung der kommunalen Geschworenenlisten | I. Erstellung der kommunalen Geschworenenlisten |
| 1. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung | 1. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung |
| der Geschworenen durch. Diese Auslosung findet öffentlich im | der Geschworenen durch. Diese Auslosung findet öffentlich im |
| Gemeindehaus statt im Laufe des Monats Januar; Tag und Uhrzeit werden | Gemeindehaus statt im Laufe des Monats Januar; Tag und Uhrzeit werden |
| durch Anschlag bekanntgegeben (siehe Anlage 1 zum vorliegenden | durch Anschlag bekanntgegeben (siehe Anlage 1 zum vorliegenden |
| Rundschreiben). | Rundschreiben). |
| 2. Am besagten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit werden zehn in vier | 2. Am besagten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit werden zehn in vier |
| gefaltete und mit den Zahlen 1 bis 0 versehene Zettel in eine Urne | gefaltete und mit den Zahlen 1 bis 0 versehene Zettel in eine Urne |
| gelegt. | gelegt. |
| 3. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung | 3. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung |
| durch. Der erste Zettel stellt die Einer dar. Nachdem er den ersten | durch. Der erste Zettel stellt die Einer dar. Nachdem er den ersten |
| Zettel wieder in die Urne zurückgelegt hat, zieht er einen zweiten | Zettel wieder in die Urne zurückgelegt hat, zieht er einen zweiten |
| Zettel, der die Zehner darstellt. Dieser Zettel wird ebenfalls in die | Zettel, der die Zehner darstellt. Dieser Zettel wird ebenfalls in die |
| Urne zurückgelegt. | Urne zurückgelegt. |
| Die Auslosung wird einmal in den Provinzen Antwerpen, Westflandern, | Die Auslosung wird einmal in den Provinzen Antwerpen, Westflandern, |
| Ostflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich durchgeführt. | Ostflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich durchgeführt. |
| Sie wird zweimal in den Provinzen Hennegau, Limburg, Luxemburg, Namur | Sie wird zweimal in den Provinzen Hennegau, Limburg, Luxemburg, Namur |
| und Wallonisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt | und Wallonisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt |
| durchgeführt. | durchgeführt. |
| 4. Gemäss Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschworenen | 4. Gemäss Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschworenen |
| aus der letzten Liste der im Wählerregister eingetragenen Personen | aus der letzten Liste der im Wählerregister eingetragenen Personen |
| ausgelost, die gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches | ausgelost, die gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches |
| erstellt wird. Den neuen Bestimmungen des Wahlgesetzbuches zufolge | erstellt wird. Den neuen Bestimmungen des Wahlgesetzbuches zufolge |
| (Artikel 14 wurde aufgehoben) muss die Wählerliste nicht mehr ständig | (Artikel 14 wurde aufgehoben) muss die Wählerliste nicht mehr ständig |
| fortgeschrieben werden, sondern müssen neue Wählerlisten am | fortgeschrieben werden, sondern müssen neue Wählerlisten am |
| achtzigsten Tag vor dem Tag der Wahl erstellt werden (Artikel 10 § 1 | achtzigsten Tag vor dem Tag der Wahl erstellt werden (Artikel 10 § 1 |
| des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. | des Wahlgesetzbuches, ersetzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. |
| Juli 1991). Der Verweis in Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches kann | Juli 1991). Der Verweis in Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches kann |
| sich nur auf die Liste der Parlamentswähler beziehen, die gemäss | sich nur auf die Liste der Parlamentswähler beziehen, die gemäss |
| Artikel 10 § 1 des Wahlgesetzbuches erstellt wird. | Artikel 10 § 1 des Wahlgesetzbuches erstellt wird. |
| Die Namen der Personen, deren laufende Nummer auf dieser Liste (der | Die Namen der Personen, deren laufende Nummer auf dieser Liste (der |
| Gemeinde oder jeder Sektion in der Gemeinde) mit einer der auf diese | Gemeinde oder jeder Sektion in der Gemeinde) mit einer der auf diese |
| Weise ausgelosten Zahlen endet, werden in eine vorbereitende | Weise ausgelosten Zahlen endet, werden in eine vorbereitende |
| Geschworenenliste eingetragen. Anhand der in der Wählerliste | Geschworenenliste eingetragen. Anhand der in der Wählerliste |
| aufgeführten Angaben scheiden jedoch sofort die Personen aus, die am | aufgeführten Angaben scheiden jedoch sofort die Personen aus, die am |
| 1. Januar 1997 nicht 30 Jahre alt sind oder das Alter von 60 Jahren | 1. Januar 1997 nicht 30 Jahre alt sind oder das Alter von 60 Jahren |
| bereits erreicht haben. Es werden also nur die ausgelosten Wähler | bereits erreicht haben. Es werden also nur die ausgelosten Wähler |
| berücksichtigt, die nach dem 1. Januar 1937 und vor dem 2. Januar 1967 | berücksichtigt, die nach dem 1. Januar 1937 und vor dem 2. Januar 1967 |
| geboren sind. | geboren sind. |
| 5. Die laufende Nummer, so wie sie in der Wählerliste erscheint, wird | 5. Die laufende Nummer, so wie sie in der Wählerliste erscheint, wird |
| neben dem Namen jeder in der vorbereitenden Liste eingetragenen Person | neben dem Namen jeder in der vorbereitenden Liste eingetragenen Person |
| vermerkt. | vermerkt. |
| 6. Der Bürgermeister streicht die Namen der Personen von dieser Liste, | 6. Der Bürgermeister streicht die Namen der Personen von dieser Liste, |
| die seit Erstellung der Wählerliste verstorben sind oder deren | die seit Erstellung der Wählerliste verstorben sind oder deren |
| bürgerliche und politische Rechte aberkannt wurden. | bürgerliche und politische Rechte aberkannt wurden. |
| Die in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort | Die in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort |
| gewechselt haben, werden jedoch für die Erstellung der vorbereitenden | gewechselt haben, werden jedoch für die Erstellung der vorbereitenden |
| Liste berücksichtigt. | Liste berücksichtigt. |
| 7. Anschliessend wird für jede in der vorbereitenden Geschworenenliste | 7. Anschliessend wird für jede in der vorbereitenden Geschworenenliste |
| verbleibende Person eine weisse Karte erstellt gemäss Anlage 1, 2, 3 | verbleibende Person eine weisse Karte erstellt gemäss Anlage 1, 2, 3 |
| oder 4 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1972, so wie sie | oder 4 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1972, so wie sie |
| durch den Ministeriellen Erlass vom 12. Januar 1995 (Art. 2) | durch den Ministeriellen Erlass vom 12. Januar 1995 (Art. 2) |
| (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995) abgeändert wurden. | (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995) abgeändert wurden. |
| Die Gemeindeverwaltung füllt die Felder auf der Vorderseite über die | Die Gemeindeverwaltung füllt die Felder auf der Vorderseite über die |
| Identität und den Personenstand der Geschworenen, das Datum der | Identität und den Personenstand der Geschworenen, das Datum der |
| Überprüfung des Strafregisters und die in der Wählerliste eingetragene | Überprüfung des Strafregisters und die in der Wählerliste eingetragene |
| Nummer aus. | Nummer aus. |
| Die Karten werden den Betreffenden über die Gemeindebehörde mit einem | Die Karten werden den Betreffenden über die Gemeindebehörde mit einem |
| Begleitschreiben (siehe Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben) | Begleitschreiben (siehe Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben) |
| übermittelt. Andererseits müssen die Karten der in der Wählerliste | übermittelt. Andererseits müssen die Karten der in der Wählerliste |
| eingetragenen Personen, die den Wohnort gewechselt haben, über die | eingetragenen Personen, die den Wohnort gewechselt haben, über die |
| Gemeindebehörde des neuen Wohnortes übermittelt werden. | Gemeindebehörde des neuen Wohnortes übermittelt werden. |
| Für Einwohner des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt, der | Für Einwohner des Verwaltungsbezirkes Brüssel-Hauptstadt, der |
| Randgemeinden und der Sprachgrenzgemeinden sollte das Begleitschreiben | Randgemeinden und der Sprachgrenzgemeinden sollte das Begleitschreiben |
| sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache auf zwei | sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache auf zwei |
| getrennten Blättern oder auf der Vorder- und Rückseite eines selben | getrennten Blättern oder auf der Vorder- und Rückseite eines selben |
| Blattes abgefasst werden. | Blattes abgefasst werden. |
| Für Einwohner der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und der | Für Einwohner der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes und der |
| Malmedyer Gemeinden wird der Brief in französischer und deutscher | Malmedyer Gemeinden wird der Brief in französischer und deutscher |
| Sprache abgefasst (Artikel 12, 19 und 25 der am 18. Juli 1966 | Sprache abgefasst (Artikel 12, 19 und 25 der am 18. Juli 1966 |
| koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in | koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in |
| Verwaltungsangelegenheiten). Somit wird jeder Fehler im Hinblick auf | Verwaltungsangelegenheiten). Somit wird jeder Fehler im Hinblick auf |
| die Sprache des Betreffenden vermieden. | die Sprache des Betreffenden vermieden. |
| Aus demselben Grund ist es besser, diesen Einwohnern zwei getrennte | Aus demselben Grund ist es besser, diesen Einwohnern zwei getrennte |
| Karten zu schicken und sie zu bitten, die Karte in der gewünschten | Karten zu schicken und sie zu bitten, die Karte in der gewünschten |
| Sprache auszufüllen. | Sprache auszufüllen. |
| Die Betreffenden müssen spätestens acht Tage nach Empfang die weisse | Die Betreffenden müssen spätestens acht Tage nach Empfang die weisse |
| Karte auf der Rückseite ausfüllen und auf der Vorderseite an der dafür | Karte auf der Rückseite ausfüllen und auf der Vorderseite an der dafür |
| vorgesehenen Stelle unterschreiben. Dann werden diese Karten von einem | vorgesehenen Stelle unterschreiben. Dann werden diese Karten von einem |
| Mitglied des Gemeindepersonals eingesammelt. | Mitglied des Gemeindepersonals eingesammelt. |
| 8. Der Bürgermeister sortiert die Karten folgender Personen aus, wobei | 8. Der Bürgermeister sortiert die Karten folgender Personen aus, wobei |
| er sich auf die erhaltenen Angaben stützt: | er sich auf die erhaltenen Angaben stützt: |
| 1. Personen, die weder lesen noch schreiben können, | 1. Personen, die weder lesen noch schreiben können, |
| 2. Personen, die die Sprache nicht beherrschen, die in den Verfahren | 2. Personen, die die Sprache nicht beherrschen, die in den Verfahren |
| des Assisenhofes verwendet wird, bei dem sie als Geschworener berufen | des Assisenhofes verwendet wird, bei dem sie als Geschworener berufen |
| werden könnten, | werden könnten, |
| 3. Mitglieder des Senats, der Abgeordnetenkammer, Belgische Vertreter | 3. Mitglieder des Senats, der Abgeordnetenkammer, Belgische Vertreter |
| im Europäischen Parlament, Mitglieder des Rates der Deutschen | im Europäischen Parlament, Mitglieder des Rates der Deutschen |
| Kulturgemeinschaft [sic: zu lesen ist: des Rates der Deutschsprachigen | Kulturgemeinschaft [sic: zu lesen ist: des Rates der Deutschsprachigen |
| Gemeinschaft], der Provinzialräte, der Gemeinderäte, der | Gemeinschaft], der Provinzialräte, der Gemeinderäte, der |
| Agglomerationsräte und der Räte der Gemeindeföderationen, Mitglieder | Agglomerationsräte und der Räte der Gemeindeföderationen, Mitglieder |
| des französischen und des niederländischen Kulturausschusses der | des französischen und des niederländischen Kulturausschusses der |
| Brüsseler Agglomeration, Regierungsmitglieder und Bürgermeister. | Brüsseler Agglomeration, Regierungsmitglieder und Bürgermeister. |
| Darunter sollten alle Personen verstanden werden, die ein politisches | Darunter sollten alle Personen verstanden werden, die ein politisches |
| Mandat ausüben, | Mandat ausüben, |
| 4. effektive Magistrate des gerichtlichen Standes, beisitzende | 4. effektive Magistrate des gerichtlichen Standes, beisitzende |
| Handelsgerichtsräte und Handelsrichter, beisitzende Sozialgerichtsräte | Handelsgerichtsräte und Handelsrichter, beisitzende Sozialgerichtsräte |
| und Sozialrichter, Greffiers, | und Sozialrichter, Greffiers, |
| 5. Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung, | 5. Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung, |
| Mitglieder des Auditorats, des Koordinationsbüros und der Kanzlei; | Mitglieder des Auditorats, des Koordinationsbüros und der Kanzlei; |
| Mitglieder des Rechnungshofes; Provinzgouverneure, Bezirkskommissare | Mitglieder des Rechnungshofes; Provinzgouverneure, Bezirkskommissare |
| und Provinzialsekretäre; Generalbeamte und Verwaltungsdirektoren der | und Provinzialsekretäre; Generalbeamte und Verwaltungsdirektoren der |
| Ministerien, | Ministerien, |
| 6. Diener eines Kultes. | 6. Diener eines Kultes. |
| Darunter sollten folgende Personen verstanden werden: | Darunter sollten folgende Personen verstanden werden: |
| im allgemeinen jede Person, die aufgrund einer Ordination befugt ist, | im allgemeinen jede Person, die aufgrund einer Ordination befugt ist, |
| aktiv an den Zeremonien und Riten eines Kultes teilzunehmen. Als | aktiv an den Zeremonien und Riten eines Kultes teilzunehmen. Als |
| Diener des katholischen Kultes sind Personen anzusehen, die die | Diener des katholischen Kultes sind Personen anzusehen, die die |
| höheren Weihen (Priester, Diakone, Subdiakone) erhalten haben, ob sie | höheren Weihen (Priester, Diakone, Subdiakone) erhalten haben, ob sie |
| nun der Ordens- oder der Weltgeistlichkeit angehören; im | nun der Ordens- oder der Weltgeistlichkeit angehören; im |
| protestantischen Kult handelt es sich um Lizentiaten der | protestantischen Kult handelt es sich um Lizentiaten der |
| protestantischen Theologie, die das Ordinationsgelübde abgelegt haben; | protestantischen Theologie, die das Ordinationsgelübde abgelegt haben; |
| im israelitischen Kult um Rabbiner; im anglikanischen Kult um | im israelitischen Kult um Rabbiner; im anglikanischen Kult um |
| Personen, die die höheren Weihen erhalten haben, nämlich Priester und | Personen, die die höheren Weihen erhalten haben, nämlich Priester und |
| Diakone (deacons); Imame anerkannter Moscheen sind diesen Dienern der | Diakone (deacons); Imame anerkannter Moscheen sind diesen Dienern der |
| Kulte gleichzustellen, | Kulte gleichzustellen, |
| 7. Militärpersonen im aktiven Dienst. | 7. Militärpersonen im aktiven Dienst. |
| 9. Die übrigbleibenden Karten werden in alphabetischer Reihenfolge | 9. Die übrigbleibenden Karten werden in alphabetischer Reihenfolge |
| geordnet, so auch die Karten, die nicht vollständig sind oder falsch | geordnet, so auch die Karten, die nicht vollständig sind oder falsch |
| ausgefüllt wurden. | ausgefüllt wurden. |
| 10. In dieser Reihenfolge werden sie dann in dem für die kommunale | 10. In dieser Reihenfolge werden sie dann in dem für die kommunale |
| Geschworenenliste vorbehaltenen Feld auf der Vorderseite numeriert. | Geschworenenliste vorbehaltenen Feld auf der Vorderseite numeriert. |
| 11. Die kommunale Liste muss anhand der geordneten und numerierten | 11. Die kommunale Liste muss anhand der geordneten und numerierten |
| Karten gemäss dem Muster in Anlage 5 zum vorerwähnten Ministeriellen | Karten gemäss dem Muster in Anlage 5 zum vorerwähnten Ministeriellen |
| Erlass vom 19. Oktober 1972 in zweifacher Ausfertigung erstellt | Erlass vom 19. Oktober 1972 in zweifacher Ausfertigung erstellt |
| werden. | werden. |
| Im Bezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Bürgermeister zwei Listen | Im Bezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Bürgermeister zwei Listen |
| (jeweils in zwei Exemplaren): | (jeweils in zwei Exemplaren): |
| - Die erste enthält die Namen der Personen, die anlässlich der | - Die erste enthält die Namen der Personen, die anlässlich der |
| Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in niederländischer | Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in niederländischer |
| Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. | Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. |
| - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der | - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der |
| Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in französischer Sprache | Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in französischer Sprache |
| folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. | folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. |
| In diesem Bezirk wird der Wähler, der erklärt hat, den Verhandlungen | In diesem Bezirk wird der Wähler, der erklärt hat, den Verhandlungen |
| in niederländischer und in französischer Sprache folgen zu können, | in niederländischer und in französischer Sprache folgen zu können, |
| ohne anzugeben welche Sprache er vorzieht, sowohl in die Liste der | ohne anzugeben welche Sprache er vorzieht, sowohl in die Liste der |
| französischsprachigen Wähler als auch in die Liste der | französischsprachigen Wähler als auch in die Liste der |
| niederländischsprachigen Wähler eingetragen. | niederländischsprachigen Wähler eingetragen. |
| In den Gerichtsbezirken Verviers und Eupen erstellt der Bürgermeister | In den Gerichtsbezirken Verviers und Eupen erstellt der Bürgermeister |
| zwei Listen (jeweils in zwei Exemplaren): | zwei Listen (jeweils in zwei Exemplaren): |
| - Die erste enthält die Namen der Personen, die anlässlich der | - Die erste enthält die Namen der Personen, die anlässlich der |
| Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in französischer Sprache | Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in französischer Sprache |
| folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. | folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. |
| - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der | - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der |
| Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in deutscher Sprache | Untersuchung erklärt haben, den Verhandlungen in deutscher Sprache |
| folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. | folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. |
| In diesen Bezirken wird der Wähler, der erklärt hat, den Verhandlungen | In diesen Bezirken wird der Wähler, der erklärt hat, den Verhandlungen |
| in deutscher und in französischer Sprache folgen zu können, ohne | in deutscher und in französischer Sprache folgen zu können, ohne |
| anzugeben, welche Sprache er bevorzugt, sowohl in die Liste der | anzugeben, welche Sprache er bevorzugt, sowohl in die Liste der |
| deutschsprachigen Wähler als auch in die Liste der | deutschsprachigen Wähler als auch in die Liste der |
| französischsprachigen Wähler eingetragen. | französischsprachigen Wähler eingetragen. |
| 12. Beide Exemplare der Liste und die Karten werden vor dem 1. Mai | 12. Beide Exemplare der Liste und die Karten werden vor dem 1. Mai |
| 1997 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der | 1997 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der |
| Region Brüssel-Hauptstadt zugeschickt. | Region Brüssel-Hauptstadt zugeschickt. |
| II. Erstellung der provinzialen Geschworenenlisten | II. Erstellung der provinzialen Geschworenenlisten |
| 1. Der ständige Ausschuss ordnet die Karten aller Gemeinden der | 1. Der ständige Ausschuss ordnet die Karten aller Gemeinden der |
| Provinz in alphabetischer Reihenfolge. | Provinz in alphabetischer Reihenfolge. |
| Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Listen: Die | Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Listen: Die |
| erste setzt sich aus den französischsprachigen kommunalen Listen | erste setzt sich aus den französischsprachigen kommunalen Listen |
| zusammen, die zweite aus den niederländischsprachigen kommunalen | zusammen, die zweite aus den niederländischsprachigen kommunalen |
| Listen. | Listen. |
| Der ständige Ausschuss des Lütticher Provinzialrates erstellt zwei | Der ständige Ausschuss des Lütticher Provinzialrates erstellt zwei |
| provinziale Geschworenenlisten: Die erste setzt sich aus den | provinziale Geschworenenlisten: Die erste setzt sich aus den |
| französischsprachigen kommunalen Listen der Bezirke Verviers und Eupen | französischsprachigen kommunalen Listen der Bezirke Verviers und Eupen |
| und den Listen der übrigen Bezirke zusammen, die zweite aus den | und den Listen der übrigen Bezirke zusammen, die zweite aus den |
| deutschsprachigen kommunalen Listen der Bezirke Verviers und Eupen. | deutschsprachigen kommunalen Listen der Bezirke Verviers und Eupen. |
| 2. Die Karten werden in dieser Reihenfolge in dem für die provinziale | 2. Die Karten werden in dieser Reihenfolge in dem für die provinziale |
| Geschworenenliste vorbehaltenen Feld auf der Vorderseite numeriert. | Geschworenenliste vorbehaltenen Feld auf der Vorderseite numeriert. |
| 3. Die provinziale Liste wird anhand der geordneten und numerierten | 3. Die provinziale Liste wird anhand der geordneten und numerierten |
| Karten erstellt. Die auf der kommunalen Liste befindlichen Angaben | Karten erstellt. Die auf der kommunalen Liste befindlichen Angaben |
| werden auf der provinzialen Liste übernommen. | werden auf der provinzialen Liste übernommen. |
| 4. Die kommunalen Listen, die provinziale Liste und die Karten werden | 4. Die kommunalen Listen, die provinziale Liste und die Karten werden |
| vor dem 1. Juni 1997 an den Präsidenten des Gerichtes erster Instanz | vor dem 1. Juni 1997 an den Präsidenten des Gerichtes erster Instanz |
| der Provinzhauptstadt geschickt. Was die Provinz Limburg betrifft, | der Provinzhauptstadt geschickt. Was die Provinz Limburg betrifft, |
| werden die Unterlagen dem Präsidenten des Gerichtes erster Instanz von | werden die Unterlagen dem Präsidenten des Gerichtes erster Instanz von |
| Tongern zugeschickt. | Tongern zugeschickt. |
| Sehr geehrter Herr Gouverneur, ich möchte Sie bitten, alle | Sehr geehrter Herr Gouverneur, ich möchte Sie bitten, alle |
| Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz vom Vorstehenden in Kenntnis zu | Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz vom Vorstehenden in Kenntnis zu |
| setzen. | setzen. |
| Brüssel, den 23. Januar 1997 | Brüssel, den 23. Januar 1997 |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. De Clerck | S. De Clerck |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| [Anlage 1 ersetzt « Beilage 1 », die in deutscher Sprache im | [Anlage 1 ersetzt « Beilage 1 », die in deutscher Sprache im |
| Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 1997, S. 1568, veröffentlicht | Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 1997, S. 1568, veröffentlicht |
| worden ist] | worden ist] |
| Erstellung der kommunalen Liste der Personen, die zum Amt eines | Erstellung der kommunalen Liste der Personen, die zum Amt eines |
| Geschworenen beim Assisenhof berufen werden können | Geschworenen beim Assisenhof berufen werden können |
| Der Bürgermeister | Der Bürgermeister |
| teilt seinen Mitbürgern mit, dass er gemäss den Artikeln 218, 219 und | teilt seinen Mitbürgern mit, dass er gemäss den Artikeln 218, 219 und |
| 220 des Gerichtsgesetzbuches am... Januar 1997, um... Uhr, im | 220 des Gerichtsgesetzbuches am... Januar 1997, um... Uhr, im |
| Gemeindehaus die Wähler auslosen wird, die in die vorbereitende | Gemeindehaus die Wähler auslosen wird, die in die vorbereitende |
| Geschworenenliste einzutragen sind. | Geschworenenliste einzutragen sind. |
| Folgende Schöffen werden ihm bei dieser Auslosung beistehen (Name | Folgende Schöffen werden ihm bei dieser Auslosung beistehen (Name |
| zweier Schöffen vermerken): | zweier Schöffen vermerken): |
| Die Auslosung wird öffentlich stattfinden. | Die Auslosung wird öffentlich stattfinden. |
| Der Bürgermeister | Der Bürgermeister |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| [Anlage 2 ersetzt « Beilage 2 », die in deutscher Sprache im | [Anlage 2 ersetzt « Beilage 2 », die in deutscher Sprache im |
| Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 1997, S. 1568, veröffentlicht | Belgischen Staatsblatt vom 28. Januar 1997, S. 1568, veröffentlicht |
| worden ist] | worden ist] |
| Sehr geehrte Frau, | Sehr geehrte Frau, |
| Sehr geehrtes Fräulein, | Sehr geehrtes Fräulein, |
| Sehr geehrter Herr, | Sehr geehrter Herr, |
| in Anwendung der Artikel 217 bis 222 des Gerichtsgesetzbuches wurde | in Anwendung der Artikel 217 bis 222 des Gerichtsgesetzbuches wurde |
| Ihr Name nach Auslosung in die vorbereitende Liste der Geschworenen | Ihr Name nach Auslosung in die vorbereitende Liste der Geschworenen |
| beim Assisenhof eingetragen. | beim Assisenhof eingetragen. |
| Damit ich Ihren Namen gegebenenfalls in die kommunale | Damit ich Ihren Namen gegebenenfalls in die kommunale |
| Geschworenenliste eintragen kann, bitte ich Sie gemäss Artikel 223 des | Geschworenenliste eintragen kann, bitte ich Sie gemäss Artikel 223 des |
| Gerichtsgesetzbuches, die Rückseite der beigefügten Karte sorgfältig | Gerichtsgesetzbuches, die Rückseite der beigefügten Karte sorgfältig |
| auszufüllen und sie auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen | auszufüllen und sie auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen |
| Stelle zu unterschreiben. (1) | Stelle zu unterschreiben. (1) |
| In der kommunalen Liste eingetragene Personen können im Laufe der | In der kommunalen Liste eingetragene Personen können im Laufe der |
| nächsten vier Jahre zum Amt eines Geschworenen bei einem Assisenhof | nächsten vier Jahre zum Amt eines Geschworenen bei einem Assisenhof |
| berufen werden. | berufen werden. |
| Ein Mitglied unserer Verwaltung wird diese Karte in acht Tagen | Ein Mitglied unserer Verwaltung wird diese Karte in acht Tagen |
| abholen. | abholen. |
| Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
| i.A. des Kollegiums: | i.A. des Kollegiums: |
| Der Sekretär Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | Der Sekretär Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
| (1) Für Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt, der Randgemeinden, | (1) Für Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt, der Randgemeinden, |
| der Sprachgrenzgemeinden, der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes | der Sprachgrenzgemeinden, der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes |
| und der Malmedyer Gemeinden lautet der Text wie folgt: | und der Malmedyer Gemeinden lautet der Text wie folgt: |
| « ... die Rückseite einer der beigefügten Karten sorgfältig | « ... die Rückseite einer der beigefügten Karten sorgfältig |
| auszufüllen. Sie können diejenige benutzen, die in der Sprache Ihrer | auszufüllen. Sie können diejenige benutzen, die in der Sprache Ihrer |
| Wahl gedruckt ist. Unterschreiben Sie diese Karte auf der Vorderseite | Wahl gedruckt ist. Unterschreiben Sie diese Karte auf der Vorderseite |
| an der dafür vorgesehenen Stelle. » | an der dafür vorgesehenen Stelle. » |