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Ministeriële omzendbrief GPI 85 betreffende het eindeloopbaanregime voor de personeelsleden van het operationeel kader van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle GPI 85 relative au régime de fin de carrière pour les membres du personnel du cadre opérationnel de la police intégrée. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
22 FEBRUARI 2016. - Ministeriële omzendbrief GPI 85 betreffende het | 22 FEVRIER 2016. - Circulaire ministérielle GPI 85 relative au régime |
eindeloopbaanregime voor de personeelsleden van het operationeel kader | de fin de carrière pour les membres du personnel du cadre opérationnel |
van de geïntegreerde politie. - Duitse vertaling | de la police intégrée. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
omzendbrief GPI 85 van 22 februari 2016 betreffende het | circulaire ministérielle GPI 85 du 22 février 2016 relative au régime |
eindeloopbaanregime voor de personeelsleden van het operationeel kader | de fin de carrière pour les membres du personnel du cadre opérationnel |
van de geïntegreerde politie (Belgisch Staatsblad van 25 februari | de la police intégrée (Moniteur belge du 25 février 2016). |
2016). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
22. FEBRUAR 2016 - Ministerielles Rundschreiben GPI 85 über die | 22. FEBRUAR 2016 - Ministerielles Rundschreiben GPI 85 über die |
Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
integrierten Polizei | integrierten Polizei |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An den Herrn Hohen Beamten, beauftragt mit der Ausübung von | An den Herrn Hohen Beamten, beauftragt mit der Ausübung von |
Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration | Zuständigkeiten der Brüsseler Agglomeration |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei | An die Frau Generalkommissarin der föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrter Herr Hoher Beamter, | Sehr geehrter Herr Hoher Beamter, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
1. Rechtsgrundlagen: | 1. Rechtsgrundlagen: |
Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung | Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung |
des Personals der Polizeidienste (RSPol); | des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Königlicher Erlass vom 9. November 2015 zur Festlegung von | Königlicher Erlass vom 9. November 2015 zur Festlegung von |
Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für | Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei; | Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei; |
Königlicher Erlass vom 22. Februar 2016 zur Festlegung der Modalitäten | Königlicher Erlass vom 22. Februar 2016 zur Festlegung der Modalitäten |
für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der | für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der |
Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
lokalen Polizei für das Jahr 2016. | lokalen Polizei für das Jahr 2016. |
Gesetz allgemeiner Haushaltsplan 2016 | Gesetz allgemeiner Haushaltsplan 2016 |
2. Kontext | 2. Kontext |
Eine längere Lebensarbeitszeit ist einer der Grundpfeiler der Politik | Eine längere Lebensarbeitszeit ist einer der Grundpfeiler der Politik |
der jetzigen Regierung. Der Königliche Erlass vom 9. November 2015 zur | der jetzigen Regierung. Der Königliche Erlass vom 9. November 2015 zur |
Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für | Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Laufbahnenderegelung für |
Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei ist in | Personalmitglieder des Einsatzkaders der integrierten Polizei ist in |
diesem Willen ergangen, die Personalmitglieder, die sich dem Ende | diesem Willen ergangen, die Personalmitglieder, die sich dem Ende |
ihrer Laufbahn nähern, weiterhin zu beschäftigen. | ihrer Laufbahn nähern, weiterhin zu beschäftigen. |
Damit wird auch bezweckt, die Problematik der Pensionen im | Damit wird auch bezweckt, die Problematik der Pensionen im |
Polizeisektor und insbesondere die nach dem Entscheid Nr. 103/2014 des | Polizeisektor und insbesondere die nach dem Entscheid Nr. 103/2014 des |
Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 entstandene Situation zu | Verfassungsgerichtshofs vom 10. Juli 2014 entstandene Situation zu |
lösen. | lösen. |
Die Föderalbehörde sieht einen Zuschuss für die Polizeizonen vor, | Die Föderalbehörde sieht einen Zuschuss für die Polizeizonen vor, |
damit sie die Mehrkosten und Haushaltslasten bewältigen, die mit der | damit sie die Mehrkosten und Haushaltslasten bewältigen, die mit der |
Verlängerung der Laufbahn einhergehen. | Verlängerung der Laufbahn einhergehen. |
3. Laufbahnenderegelung | 3. Laufbahnenderegelung |
3.1. Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich | 3.1. Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich |
Die Laufbahnenderegelung ist für Personalmitglieder des Einsatzkaders | Die Laufbahnenderegelung ist für Personalmitglieder des Einsatzkaders |
der Polizeidienste bestimmt, die mindestens 58 Jahre alt sind und der | der Polizeidienste bestimmt, die mindestens 58 Jahre alt sind und der |
Meinung sind, sie seien nicht mehr länger in der Lage, ihre Funktion | Meinung sind, sie seien nicht mehr länger in der Lage, ihre Funktion |
effizient auszuüben. | effizient auszuüben. |
Sie sieht für diese Personalmitglieder die Möglichkeit vor, eine | Sie sieht für diese Personalmitglieder die Möglichkeit vor, eine |
angepasste Stelle innerhalb der integrierten Polizei zu beantragen. | angepasste Stelle innerhalb der integrierten Polizei zu beantragen. |
Unter angepasster Stelle versteht man eine statutarische Stelle des | Unter angepasster Stelle versteht man eine statutarische Stelle des |
Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die dem Profil | Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders, die dem Profil |
und den Möglichkeiten des betreffenden Personalmitglieds angepasst | und den Möglichkeiten des betreffenden Personalmitglieds angepasst |
ist. Keine einzige Stelle wird auf Anhieb ausgeschlossen. | ist. Keine einzige Stelle wird auf Anhieb ausgeschlossen. |
Diese Anpassung wird sich entweder auf den Inhalt oder auf die | Diese Anpassung wird sich entweder auf den Inhalt oder auf die |
Modalitäten der Ausübung der Funktion beziehen. Obwohl man auf Anhieb | Modalitäten der Ausübung der Funktion beziehen. Obwohl man auf Anhieb |
an Verwaltungsfunktionen, Empfangsfunktionen oder | an Verwaltungsfunktionen, Empfangsfunktionen oder |
Call-Taker-Funktionen denken wird, ist jede Stelle möglicherweise eine | Call-Taker-Funktionen denken wird, ist jede Stelle möglicherweise eine |
angepasste Stelle. Es obliegt der Laufbahnendekommission über die | angepasste Stelle. Es obliegt der Laufbahnendekommission über die |
Angemessenheit zwischen Profil und Möglichkeiten des antragstellenden | Angemessenheit zwischen Profil und Möglichkeiten des antragstellenden |
Personalmitglieds und Eigenschaften der Stelle zu urteilen. Diese | Personalmitglieds und Eigenschaften der Stelle zu urteilen. Diese |
Eigenschaften können sich insbesondere auf den Stundenplan (nachts? Am | Eigenschaften können sich insbesondere auf den Stundenplan (nachts? Am |
Wochenende? usw.), auf die Art der mit der Funktion verbundenen | Wochenende? usw.), auf die Art der mit der Funktion verbundenen |
Tätigkeiten (Wird die Stelle hauptsächlich sitzend ausgeübt? Erfordert | Tätigkeiten (Wird die Stelle hauptsächlich sitzend ausgeübt? Erfordert |
sie körperliche Anstrengungen? usw.) oder auf das Arbeitsumfeld | sie körperliche Anstrengungen? usw.) oder auf das Arbeitsumfeld |
beziehen (Wird die Arbeit drinnen ausgeführt? Sind bei der Funktion | beziehen (Wird die Arbeit drinnen ausgeführt? Sind bei der Funktion |
enge Fristen zu beachten? usw.). Selbstverständlich kann aber auch | enge Fristen zu beachten? usw.). Selbstverständlich kann aber auch |
jedes weitere relevante Kriterium beachtet werden. In diesem Rahmen | jedes weitere relevante Kriterium beachtet werden. In diesem Rahmen |
werden die Polizeizonen und die föderale Polizei in der Praxis | werden die Polizeizonen und die föderale Polizei in der Praxis |
entweder neue angepasste Stellen schaffen oder den Inhalt der Arbeit | entweder neue angepasste Stellen schaffen oder den Inhalt der Arbeit |
der betroffenen Personalmitglieder anpassen müssen. Zur Erleichterung | der betroffenen Personalmitglieder anpassen müssen. Zur Erleichterung |
der Arbeit der Polizeizonen sporne ich alle an, gute Praktiken, | der Arbeit der Polizeizonen sporne ich alle an, gute Praktiken, |
bewährte Methoden, entwickelte Instrumente usw. über das Netzwerk | bewährte Methoden, entwickelte Instrumente usw. über das Netzwerk |
"Personalverwaltung", das in Kürze bei der integrierten Polizei für | "Personalverwaltung", das in Kürze bei der integrierten Polizei für |
die Bearbeitung von "Personalangelegenheiten" geschaffen wird, | die Bearbeitung von "Personalangelegenheiten" geschaffen wird, |
auszutauschen. | auszutauschen. |
3.2. Referenzrahmen und Akteure | 3.2. Referenzrahmen und Akteure |
3.2.1. Bestandsaufnahme der angepassten Stellen | 3.2.1. Bestandsaufnahme der angepassten Stellen |
Der Dienst Laufbahnverwaltung DGR/DRP-DPP stellt den | Der Dienst Laufbahnverwaltung DGR/DRP-DPP stellt den |
Personalmitgliedern der integrierten Polizei und den in Nr. 3.2.2 | Personalmitgliedern der integrierten Polizei und den in Nr. 3.2.2 |
erwähnten Laufbahnendekommissionen eine Liste der für die integrierte | erwähnten Laufbahnendekommissionen eine Liste der für die integrierte |
Polizei zur Verfügung stehenden angepassten Stellen zur Verfügung; | Polizei zur Verfügung stehenden angepassten Stellen zur Verfügung; |
diese Liste wird auf der Grundlage der erhaltenen Informationen | diese Liste wird auf der Grundlage der erhaltenen Informationen |
erstellt und fortgeschrieben. | erstellt und fortgeschrieben. |
Jedes lokale Polizeikorps und jede Generaldirektion der föderalen | Jedes lokale Polizeikorps und jede Generaldirektion der föderalen |
Polizei ist für Inhalt und Aktualisierung der in dieser Liste | Polizei ist für Inhalt und Aktualisierung der in dieser Liste |
aufgeführten Informationen verantwortlich. | aufgeführten Informationen verantwortlich. |
Diese Korps und Generaldirektionen müssen dafür sorgen, dass die | Diese Korps und Generaldirektionen müssen dafür sorgen, dass die |
Informationen für Erstellung und Fortschreibung der Liste so schnell | Informationen für Erstellung und Fortschreibung der Liste so schnell |
wie möglich mitgeteilt werden und dass der DGR/DRP-DPP über jegliches | wie möglich mitgeteilt werden und dass der DGR/DRP-DPP über jegliches |
Hinzufügen oder Streichen einer Stelle informiert wird, um zu | Hinzufügen oder Streichen einer Stelle informiert wird, um zu |
vermeiden, dass ein Personalmitglied eine Stelle beantragt, die nicht | vermeiden, dass ein Personalmitglied eine Stelle beantragt, die nicht |
mehr vorhanden ist. | mehr vorhanden ist. |
Zur Gewährleistung von Kohärenz und Lesbarkeit des Systems wird eine | Zur Gewährleistung von Kohärenz und Lesbarkeit des Systems wird eine |
Standardmethode für das Aufsetzen einer Funktionsbeschreibung | Standardmethode für das Aufsetzen einer Funktionsbeschreibung |
vorgeschlagen werden. | vorgeschlagen werden. |
3.2.2. Laufbahnendekommissionen | 3.2.2. Laufbahnendekommissionen |
Jedes lokale Polizeikorps und die föderale Polizei müssen eine | Jedes lokale Polizeikorps und die föderale Polizei müssen eine |
Laufbahnendekommission einsetzen, die damit beauftragt sein wird, eine | Laufbahnendekommission einsetzen, die damit beauftragt sein wird, eine |
nicht verbindliche Stellungnahme über die Bewerbung eines | nicht verbindliche Stellungnahme über die Bewerbung eines |
Personalmitglieds um eine angepasste Stelle abzugeben. | Personalmitglieds um eine angepasste Stelle abzugeben. |
Für die lokale Polizei wird diese Kommission vom Gemeinde- | Für die lokale Polizei wird diese Kommission vom Gemeinde- |
beziehungsweise Polizeirat oder durch Delegation vom Bürgermeister | beziehungsweise Polizeirat oder durch Delegation vom Bürgermeister |
beziehungsweise Polizeikollegium zusammengesetzt. Für die föderale | beziehungsweise Polizeikollegium zusammengesetzt. Für die föderale |
Polizei delegiere ich diese Befugnis an den Generaldirektor des | Polizei delegiere ich diese Befugnis an den Generaldirektor des |
Ressourcenmanagments und der Information. | Ressourcenmanagments und der Information. |
Jede Kommission besteht aus drei Mitgliedern: | Jede Kommission besteht aus drei Mitgliedern: |
- zwei Mitgliedern des Polizeikorps, zu dem die anvisierte Stelle | - zwei Mitgliedern des Polizeikorps, zu dem die anvisierte Stelle |
gehört, | gehört, |
- einem Sachverständigen, der auf eine auf nachhaltige Aktivierung der | - einem Sachverständigen, der auf eine auf nachhaltige Aktivierung der |
Personalmitglieder ausgerichtete Personalpolitik spezialisiert ist und | Personalmitglieder ausgerichtete Personalpolitik spezialisiert ist und |
in der Lage ist, die Angemessenheit zwischen den Fähigkeiten des | in der Lage ist, die Angemessenheit zwischen den Fähigkeiten des |
Personalmitglieds und dem angepassten Charakter der Stelle zu | Personalmitglieds und dem angepassten Charakter der Stelle zu |
beurteilen. | beurteilen. |
Der Sachverständige, von dem hier die Rede ist, soll vorzugsweise dem | Der Sachverständige, von dem hier die Rede ist, soll vorzugsweise dem |
in Nr. 3.1 erwähnten Netzwerk "Personalverwaltung" angehören. Ich | in Nr. 3.1 erwähnten Netzwerk "Personalverwaltung" angehören. Ich |
weise also auf die Wichtigkeit hin, dass jede Einheit der integrierten | weise also auf die Wichtigkeit hin, dass jede Einheit der integrierten |
Polizei diesem Netzwerk beitritt. | Polizei diesem Netzwerk beitritt. |
Insofern nicht ausgeschlossen ist, dass ein externer Sachverständiger, | Insofern nicht ausgeschlossen ist, dass ein externer Sachverständiger, |
der nicht zur integrierten Polizei gehört, von einem Polizeikorps | der nicht zur integrierten Polizei gehört, von einem Polizeikorps |
bestimmt wird, sollte auch dieser zutreffendenfalls eingeladen werden, | bestimmt wird, sollte auch dieser zutreffendenfalls eingeladen werden, |
dem oben erwähnten Netzwerk beizutreten. | dem oben erwähnten Netzwerk beizutreten. |
3.3. Bewerbung um eine angepasste Stelle | 3.3. Bewerbung um eine angepasste Stelle |
Der Antrag des Personalmitglieds wird der Laufbahnendekommission des | Der Antrag des Personalmitglieds wird der Laufbahnendekommission des |
Polizeikorps, wo die Stelle verfügbar ist, unter Angabe der | Polizeikorps, wo die Stelle verfügbar ist, unter Angabe der |
anvisierten Stelle bei diesem Arbeitgeber zugeschickt. | anvisierten Stelle bei diesem Arbeitgeber zugeschickt. |
3.4. Auswahlverfahren und Gewährung einer angepassten Stelle | 3.4. Auswahlverfahren und Gewährung einer angepassten Stelle |
Das Personalmitglied wird von der Laufbahnendekommission angehört; | Das Personalmitglied wird von der Laufbahnendekommission angehört; |
diese vergleicht die Funktionsbeschreibung der anvisierten Stelle mit | diese vergleicht die Funktionsbeschreibung der anvisierten Stelle mit |
dem Profil und den Möglichkeiten des Personalmitglieds, bevor sie eine | dem Profil und den Möglichkeiten des Personalmitglieds, bevor sie eine |
Stellungnahme abgibt. | Stellungnahme abgibt. |
Diese nicht verbindliche Stellungnahme ergeht in geheimer Abstimmung | Diese nicht verbindliche Stellungnahme ergeht in geheimer Abstimmung |
bei Stimmenmehrheit. Sie ist nur gültig, wenn mindestens zwei | bei Stimmenmehrheit. Sie ist nur gültig, wenn mindestens zwei |
Mitglieder anwesend sind und sie dem Personalmitglied sowie den | Mitglieder anwesend sind und sie dem Personalmitglied sowie den |
betroffenen Arbeitgebern zugesandt worden ist. | betroffenen Arbeitgebern zugesandt worden ist. |
Es sei noch daran erinnert, dass gemäß Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes | Es sei noch daran erinnert, dass gemäß Artikel 15 Nr. 3 des Gesetzes |
vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des |
Personals der Polizeidienste die repräsentativen | Personals der Polizeidienste die repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen bei dieser Anhörung anwesend sein dürfen. | Gewerkschaftsorganisationen bei dieser Anhörung anwesend sein dürfen. |
Anschließend beschließt der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat oder | Anschließend beschließt der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat oder |
gegebenenfalls der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, | gegebenenfalls der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium, |
der/das den entsprechenden Auftrag erhalten hat, ob dem Antragsteller | der/das den entsprechenden Auftrag erhalten hat, ob dem Antragsteller |
die angepasste Stelle zugeteilt wird oder nicht. | die angepasste Stelle zugeteilt wird oder nicht. |
Für die föderale Polizei delegiere ich diese Befugnis an den | Für die föderale Polizei delegiere ich diese Befugnis an den |
Generaldirektor des Ressourcenmanagments und der Information. | Generaldirektor des Ressourcenmanagments und der Information. |
Ist der Beschluss negativ, wird er dem Personalmitglied sowie dem | Ist der Beschluss negativ, wird er dem Personalmitglied sowie dem |
Personaldienst seines Herkunftskorps mitgeteilt. | Personaldienst seines Herkunftskorps mitgeteilt. |
Ist der Beschluss positiv wird er der in Nr. 3.5 erwähnten Behörde zur | Ist der Beschluss positiv wird er der in Nr. 3.5 erwähnten Behörde zur |
weiteren Veranlassung und dem Personalmitglied zur Information | weiteren Veranlassung und dem Personalmitglied zur Information |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
3.5. Neuzuweisung | 3.5. Neuzuweisung |
Wenn beschlossen worden ist, eine angepasste Stelle zu gewähren, kann | Wenn beschlossen worden ist, eine angepasste Stelle zu gewähren, kann |
das Personalmitglied eine Neuzuweisung erhalten. | das Personalmitglied eine Neuzuweisung erhalten. |
Diese Neuzuweisung hängt vom Einverständnis des Herkunftsarbeitgebers | Diese Neuzuweisung hängt vom Einverständnis des Herkunftsarbeitgebers |
(vertreten durch den Korpschef oder den Generalkommissar) ab, das | (vertreten durch den Korpschef oder den Generalkommissar) ab, das |
Personalmitglied gehen zu lassen, wenn es eine angepasste Stelle bei | Personalmitglied gehen zu lassen, wenn es eine angepasste Stelle bei |
einem anderen Arbeitgeber findet. | einem anderen Arbeitgeber findet. |
Verschiedene Fälle können auftreten: | Verschiedene Fälle können auftreten: |
- Bei Neuzuweisung in eine angepasste Stelle innerhalb desselben | - Bei Neuzuweisung in eine angepasste Stelle innerhalb desselben |
lokalen Polizeikorps ist der Korpschef zuständig, um die Neuzuweisung | lokalen Polizeikorps ist der Korpschef zuständig, um die Neuzuweisung |
vorzunehmen. | vorzunehmen. |
- Bei Neuzuweisung eines Personalmitglieds der föderalen Polizei | - Bei Neuzuweisung eines Personalmitglieds der föderalen Polizei |
innerhalb der föderalen Polizei ist der Generalkommissar zuständig, um | innerhalb der föderalen Polizei ist der Generalkommissar zuständig, um |
die Neuzuweisung vorzunehmen. | die Neuzuweisung vorzunehmen. |
- Bei Neuzuweisung zwischen zwei lokalen Polizeikorps oder zwischen | - Bei Neuzuweisung zwischen zwei lokalen Polizeikorps oder zwischen |
einem lokalen Polizeikorps und der föderalen Polizei nimmt unbeschadet | einem lokalen Polizeikorps und der föderalen Polizei nimmt unbeschadet |
der Befugnisse der lokalen Ernennungsbehörde der Minister des Innern | der Befugnisse der lokalen Ernennungsbehörde der Minister des Innern |
über das SAT Inneres die Neuzuweisung vor. | über das SAT Inneres die Neuzuweisung vor. |
Eine Neuzuweisung zwischen verschiedenen Arbeitgebern findet erst nach | Eine Neuzuweisung zwischen verschiedenen Arbeitgebern findet erst nach |
dem Einverständnis der Herkunfts- und Bestimmungsbehörden statt, die | dem Einverständnis der Herkunfts- und Bestimmungsbehörden statt, die |
je nach Fall durch den Korpschef oder den Generalkommissar vertreten | je nach Fall durch den Korpschef oder den Generalkommissar vertreten |
sind. Die Arbeitgeber können sich auf eine Frist für die Einsetzung | sind. Die Arbeitgeber können sich auf eine Frist für die Einsetzung |
einigen; diese darf 4 Monate nicht überschreiten. | einigen; diese darf 4 Monate nicht überschreiten. |
3.6. Besoldungsaspekte und Einfluss auf die Pension | 3.6. Besoldungsaspekte und Einfluss auf die Pension |
Das Personalmitglied, das eine Neuzuweisung in eine angepasste Stelle | Das Personalmitglied, das eine Neuzuweisung in eine angepasste Stelle |
erhalten hat, behält sein Anrecht auf seine Gehaltstabelle und auf | erhalten hat, behält sein Anrecht auf seine Gehaltstabelle und auf |
seine Gehaltstabellenlaufbahn. Zulagen und Entschädigungen sind an die | seine Gehaltstabellenlaufbahn. Zulagen und Entschädigungen sind an die |
besetzte Funktion gebunden. | besetzte Funktion gebunden. |
Ferner hat der Erhalt einer angepassten Stelle weder einen Einfluss | Ferner hat der Erhalt einer angepassten Stelle weder einen Einfluss |
auf die Berechnung des Anspruchs auf die Pension noch auf die | auf die Berechnung des Anspruchs auf die Pension noch auf die |
Berechnung der Höhe der Pension. | Berechnung der Höhe der Pension. |
4. Inaktivität vor der Pensionierung (IVP) | 4. Inaktivität vor der Pensionierung (IVP) |
4.1. Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich | 4.1. Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich |
Die IVP ist nur für Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste | Die IVP ist nur für Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste |
bestimmt, die vor dem 10. Juli 2014 in den Genuss des Vorteils eines | bestimmt, die vor dem 10. Juli 2014 in den Genuss des Vorteils eines |
vorgezogenen Pensionsalters von vierundfünfzig, sechsundfünfzig oder | vorgezogenen Pensionsalters von vierundfünfzig, sechsundfünfzig oder |
achtundfünfzig Jahren gekommen waren. | achtundfünfzig Jahren gekommen waren. |
Sie bietet ihnen die Möglichkeit, in den Genuss eines Zeitraums der | Sie bietet ihnen die Möglichkeit, in den Genuss eines Zeitraums der |
Inaktivität von höchstens 4 Jahren zu kommen, nach dessen Ablauf das | Inaktivität von höchstens 4 Jahren zu kommen, nach dessen Ablauf das |
Personalmitglied die Vorruhestandspension beanspruchen kann. | Personalmitglied die Vorruhestandspension beanspruchen kann. |
4.2. Bedingungen für den Anspruch auf Inaktivität | 4.2. Bedingungen für den Anspruch auf Inaktivität |
4.2.1. Altersbedingung | 4.2.1. Altersbedingung |
Für alle Mitglieder des Personals im einfachen und im mittleren Dienst | Für alle Mitglieder des Personals im einfachen und im mittleren Dienst |
und für Offiziere, die in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen | und für Offiziere, die in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen |
Pensionsalters von 54 und 56 Jahren gekommen waren: das Alter von 58 | Pensionsalters von 54 und 56 Jahren gekommen waren: das Alter von 58 |
Jahren erreicht haben. | Jahren erreicht haben. |
Für Offiziere, die in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen | Für Offiziere, die in den Genuss des Vorteils eines vorgezogenen |
Pensionsalters von 58 Jahren gekommen waren: das Alter von 60 Jahren | Pensionsalters von 58 Jahren gekommen waren: das Alter von 60 Jahren |
erreicht haben. | erreicht haben. |
4.2.2. Bedingung in Bezug auf die Dienstjahre im öffentlichen Sektor | 4.2.2. Bedingung in Bezug auf die Dienstjahre im öffentlichen Sektor |
Zu Beginn des Zeitraums der Inaktivität muss das Personalmitglied | Zu Beginn des Zeitraums der Inaktivität muss das Personalmitglied |
mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension | mindestens zwanzig für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension |
zulässige Dienstjahre im öffentlichen Sektor aufweisen können, unter | zulässige Dienstjahre im öffentlichen Sektor aufweisen können, unter |
Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen | Ausschluss der Dienstaltersverbesserungen für Studien und der anderen |
als zulässige Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die | als zulässige Dienste gutgeschriebenen Perioden, die für die |
Festlegung des Gehalts berücksichtigt werden. | Festlegung des Gehalts berücksichtigt werden. |
Das Personalmitglied kann dies anhand von Auszügen aus seiner | Das Personalmitglied kann dies anhand von Auszügen aus seiner |
Pensionsakte in mypension.be nachweisen. | Pensionsakte in mypension.be nachweisen. |
4.2.3. Bedingung in Bezug auf den Anspruch auf Vorruhestandspension | 4.2.3. Bedingung in Bezug auf den Anspruch auf Vorruhestandspension |
Am Ende des Zeitraums der Inaktivität muss das Personalmitglied die | Am Ende des Zeitraums der Inaktivität muss das Personalmitglied die |
Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf die Vorruhestandspension zu | Bedingungen erfüllen, um Anspruch auf die Vorruhestandspension zu |
haben. | haben. |
Das so genannte P-Datum (1) kann auch anhand von mypension.be | Das so genannte P-Datum (1) kann auch anhand von mypension.be |
nachgewiesen werden. | nachgewiesen werden. |
4.3. Dauer der IVP | 4.3. Dauer der IVP |
Die Inaktivität vor der Pension hat eine Höchstdauer von 4 Jahren. Sie | Die Inaktivität vor der Pension hat eine Höchstdauer von 4 Jahren. Sie |
beginnt frühestens am ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem | beginnt frühestens am ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem |
das Personalmitglied die in Nr. 4.2 aufgeführten Bedingungen erfüllt | das Personalmitglied die in Nr. 4.2 aufgeführten Bedingungen erfüllt |
und endet am ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem das | und endet am ersten Tag des Monats nach demjenigen, in dem das |
Personalmitglied das Datum erreicht, an dem es Anspruch auf die | Personalmitglied das Datum erreicht, an dem es Anspruch auf die |
Vorruhestandspension erheben kann. | Vorruhestandspension erheben kann. |
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Personalmitglied seiner IVP | Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Personalmitglied seiner IVP |
jederzeit vorzeitig ein Ende setzen kann. Zu diesem Zweck muss es | jederzeit vorzeitig ein Ende setzen kann. Zu diesem Zweck muss es |
seinen Arbeitgeber mindestens einen Monat vor dem gewünschten | seinen Arbeitgeber mindestens einen Monat vor dem gewünschten |
Rückkehrdatum benachrichtigen. | Rückkehrdatum benachrichtigen. |
4.4. Verfahren für die Beantragung und Gewährung der IVP | 4.4. Verfahren für die Beantragung und Gewährung der IVP |
Das Personalmitglied kann seinen Antrag frühestens sechs Monate vor | Das Personalmitglied kann seinen Antrag frühestens sechs Monate vor |
dem Zeitpunkt einreichen, zu dem es die in Nr. 4.2 aufgeführten | dem Zeitpunkt einreichen, zu dem es die in Nr. 4.2 aufgeführten |
Bedingungen erfüllt. | Bedingungen erfüllt. |
Bei der lokalen Polizei nimmt der Korpschef oder der von ihm bestimmte | Bei der lokalen Polizei nimmt der Korpschef oder der von ihm bestimmte |
Dienst den Antrag des Personalmitglieds in Empfang. Anschließend ist | Dienst den Antrag des Personalmitglieds in Empfang. Anschließend ist |
der Gemeinderat, der Polizeirat oder durch Delegation der | der Gemeinderat, der Polizeirat oder durch Delegation der |
Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium zuständig für die | Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium zuständig für die |
Überprüfung der Bedingungen und die Gewährung der IVP. | Überprüfung der Bedingungen und die Gewährung der IVP. |
Bei der föderalen Polizei nimmt der Dienst Laufbahnverwaltung | Bei der föderalen Polizei nimmt der Dienst Laufbahnverwaltung |
DGR/DRP-DPP die Anträge in Empfang. Anschließend erteile ich dem | DGR/DRP-DPP die Anträge in Empfang. Anschließend erteile ich dem |
Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information die | Generaldirektor des Ressourcenmanagements und der Information die |
Befugnis, die IVP nach Überprüfung der Bedingungen zu gewähren. | Befugnis, die IVP nach Überprüfung der Bedingungen zu gewähren. |
Artikel XII.XIII.3 RSPol sieht vor, dass die Behörde über eine | Artikel XII.XIII.3 RSPol sieht vor, dass die Behörde über eine |
Beschlussfassungsfrist von vier Monaten ab Einreichen des Antrags | Beschlussfassungsfrist von vier Monaten ab Einreichen des Antrags |
verfügt. | verfügt. |
Zu bemerken ist, dass eine Übergangsmaßnahme diese Frist auf drei | Zu bemerken ist, dass eine Übergangsmaßnahme diese Frist auf drei |
Monate herabsetzt für Anträge von Personalmitgliedern, die den | Monate herabsetzt für Anträge von Personalmitgliedern, die den |
Bedingungen innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums ab Inkrafttreten | Bedingungen innerhalb des sechsmonatigen Zeitraums ab Inkrafttreten |
des Königlichen Erlasses vom 9. November 2015, d.h. ab dem 25. | des Königlichen Erlasses vom 9. November 2015, d.h. ab dem 25. |
November 2015, entsprechen. | November 2015, entsprechen. |
4.5. Besoldungsaspekte und Einfluss auf die Pension | 4.5. Besoldungsaspekte und Einfluss auf die Pension |
Das Personalmitglied, das in den Genuss der Inaktivität vor der | Das Personalmitglied, das in den Genuss der Inaktivität vor der |
Pension kommt, bezieht auf der Grundlage des Artikels XII.XIII.5 RSPol | Pension kommt, bezieht auf der Grundlage des Artikels XII.XIII.5 RSPol |
ein Wartegehalt, dessen Höhe vom Dienstalter im öffentlichen Sektor am | ein Wartegehalt, dessen Höhe vom Dienstalter im öffentlichen Sektor am |
Datum des Inkrafttretens der IVP abhängt. Da es sich um eine besoldete | Datum des Inkrafttretens der IVP abhängt. Da es sich um eine besoldete |
Inaktivität handelt, ist die gleichzeitige Ausübung einer anderen | Inaktivität handelt, ist die gleichzeitige Ausübung einer anderen |
Berufstätigkeit verboten, wobei die Regeln des Ministeriellen | Berufstätigkeit verboten, wobei die Regeln des Ministeriellen |
Rundschreibens GPI 27 vom 19. September 2002 strikt zur Anwendung | Rundschreibens GPI 27 vom 19. September 2002 strikt zur Anwendung |
kommen. | kommen. |
Als Ansporn zur Fortsetzung der Laufbahn ist dieses Gehalt für | Als Ansporn zur Fortsetzung der Laufbahn ist dieses Gehalt für |
Personalmitglieder, die keine volle Laufbahn haben, degressiv: | Personalmitglieder, die keine volle Laufbahn haben, degressiv: |
- 74 Prozent des letzten Dienstgehalts, wenn das Personalmitglied ein | - 74 Prozent des letzten Dienstgehalts, wenn das Personalmitglied ein |
Dienstalter von 37,5 Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, | Dienstalter von 37,5 Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, |
- 70 Prozent des letzten Dienstgehalts, wenn das Personalmitglied ein | - 70 Prozent des letzten Dienstgehalts, wenn das Personalmitglied ein |
Dienstalter von 37 Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, | Dienstalter von 37 Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, |
- 66 Prozent des letzten Dienstgehalts, wenn das Personalmitglied ein | - 66 Prozent des letzten Dienstgehalts, wenn das Personalmitglied ein |
Dienstalter von 36 Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, | Dienstalter von 36 Jahren im öffentlichen Sektor aufweisen kann, |
- 62 Prozent des letzten Dienstgehalts, wenn das Personalmitglied ein | - 62 Prozent des letzten Dienstgehalts, wenn das Personalmitglied ein |
Dienstalter von 35 Jahren oder weniger im öffentlichen Sektor | Dienstalter von 35 Jahren oder weniger im öffentlichen Sektor |
aufweisen kann. | aufweisen kann. |
Anmerkungen: | Anmerkungen: |
1) Unter "letztem Dienstgehalt" versteht man das letzte für | 1) Unter "letztem Dienstgehalt" versteht man das letzte für |
Vollzeitleistungen gewährte Jahresgehalt, mit Ausnahme der Zulagen und | Vollzeitleistungen gewährte Jahresgehalt, mit Ausnahme der Zulagen und |
Entschädigungen. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage werden | Entschädigungen. Das Urlaubsgeld und die Jahresendzulage werden |
verhältnisgleich gewährt. | verhältnisgleich gewährt. |
2) Unter "Dienstalter im öffentlichen Sektor" versteht man alle | 2) Unter "Dienstalter im öffentlichen Sektor" versteht man alle |
effektiven Dienste, die das Personalmitglied bei einem Arbeitgeber | effektiven Dienste, die das Personalmitglied bei einem Arbeitgeber |
innerhalb des öffentlichen Sektors geleistet hat. | innerhalb des öffentlichen Sektors geleistet hat. |
Unter effektiven Diensten versteht man : alle im öffentlichen Sektor | Unter effektiven Diensten versteht man : alle im öffentlichen Sektor |
zulässigen Dienstjahre (zum Beispiel: Militärdienst) sowie alle | zulässigen Dienstjahre (zum Beispiel: Militärdienst) sowie alle |
Dienste, die auf der Grundlage des auf das Personalmitglied | Dienste, die auf der Grundlage des auf das Personalmitglied |
anwendbaren Statuts in einem administrativen Stand geleistet worden | anwendbaren Statuts in einem administrativen Stand geleistet worden |
sind, in dem dieses Personalmitglied sein Aktivitätsgehalt und seinen | sind, in dem dieses Personalmitglied sein Aktivitätsgehalt und seinen |
Anspruch auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle behält. Da ein | Anspruch auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle behält. Da ein |
Personalmitglied sich bei den meisten Urlaubsarten im administrativen | Personalmitglied sich bei den meisten Urlaubsarten im administrativen |
Stand des aktiven Dienstes befindet, werden diese Zeiträume ebenfalls | Stand des aktiven Dienstes befindet, werden diese Zeiträume ebenfalls |
für die Berechnung des Dienstalters berücksichtigt. Dies gilt auch für | für die Berechnung des Dienstalters berücksichtigt. Dies gilt auch für |
einen Zeitraum der Zurdispositionstellung wegen Krankheit. Befindet | einen Zeitraum der Zurdispositionstellung wegen Krankheit. Befindet |
sich ein Personalmitglied in einem administrativen Stand der | sich ein Personalmitglied in einem administrativen Stand der |
Inaktivität, kann kein Dienstalter angerechnet werden. So werden | Inaktivität, kann kein Dienstalter angerechnet werden. So werden |
Urlaubsarten wie die freiwillige Viertagewoche, die | Urlaubsarten wie die freiwillige Viertagewoche, die |
Halbzeitbeschäftigung ab 50/55 Jahren, die Laufbahnunterbrechung, der | Halbzeitbeschäftigung ab 50/55 Jahren, die Laufbahnunterbrechung, der |
Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, usw. wohl für die | Urlaub aus zwingenden Gründen familiärer Art, usw. wohl für die |
Berechnung des Dienstalters berücksichtigt. Dagegen wird zum Beispiel | Berechnung des Dienstalters berücksichtigt. Dagegen wird zum Beispiel |
eine langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen nicht für | eine langfristige Abwesenheit aus persönlichen Gründen nicht für |
besagte Berechnung berücksichtigt. | besagte Berechnung berücksichtigt. |
Dienstleistungen als Vertragspersonalmitglied im öffentlichen Sektor | Dienstleistungen als Vertragspersonalmitglied im öffentlichen Sektor |
werden ebenfalls für die Berechnung des Dienstalters im öffentlichen | werden ebenfalls für die Berechnung des Dienstalters im öffentlichen |
Sektor berücksichtigt. | Sektor berücksichtigt. |
Unter Arbeitgeber im öffentlichen Sektor versteht man im Prinzip jeden | Unter Arbeitgeber im öffentlichen Sektor versteht man im Prinzip jeden |
Arbeitgeber, bei dem Pensionsansprüche zu Lasten der Staatskasse | Arbeitgeber, bei dem Pensionsansprüche zu Lasten der Staatskasse |
eröffnet werden und für den der Pensionsdienst des öffentlichen | eröffnet werden und für den der Pensionsdienst des öffentlichen |
Sektors (PDÖS) verantwortlich ist (integrierte Polizei, | Sektors (PDÖS) verantwortlich ist (integrierte Polizei, |
Föderalbehörde, Verteidigung, Lehranstalten, Magistratur, | Föderalbehörde, Verteidigung, Lehranstalten, Magistratur, |
Gemeinschaften, Regionen, Gemeinden, ÖSHZ, Einrichtungen öffentlichen | Gemeinschaften, Regionen, Gemeinden, ÖSHZ, Einrichtungen öffentlichen |
Nutzens usw.). | Nutzens usw.). |
Die Daten in Bezug auf die Laufbahn eines Personalmitglieds und ein | Die Daten in Bezug auf die Laufbahn eines Personalmitglieds und ein |
chronologischer Überblick über die Leistungen im öffentlichen Sektor | chronologischer Überblick über die Leistungen im öffentlichen Sektor |
können ebenfalls über die Website www.mypension.be in der | können ebenfalls über die Website www.mypension.be in der |
elektronischen Pensionsakte des Betreffenden (Capelo) konsultiert | elektronischen Pensionsakte des Betreffenden (Capelo) konsultiert |
werden. Das Personalmitglied muss fehlende oder eventuell fehlerhafte | werden. Das Personalmitglied muss fehlende oder eventuell fehlerhafte |
Daten in seiner Laufbahn anhand einer Bescheinigung seines ehemaligen | Daten in seiner Laufbahn anhand einer Bescheinigung seines ehemaligen |
Arbeitgebers im öffentlichen Sektor nachweisen. | Arbeitgebers im öffentlichen Sektor nachweisen. |
Die diesbezüglichen Belege müssen ebenfalls dem SSGPI vom Arbeitgeber | Die diesbezüglichen Belege müssen ebenfalls dem SSGPI vom Arbeitgeber |
übermittelt werden, damit dieser eine korrekte Berechnung des | übermittelt werden, damit dieser eine korrekte Berechnung des |
Wartegehalts vornehmen kann. | Wartegehalts vornehmen kann. |
Der IVP-Zeitraum wird für die Bestimmung des Anspruchs auf Pension | Der IVP-Zeitraum wird für die Bestimmung des Anspruchs auf Pension |
berücksichtigt. Er wird mit anderen Worten ohne | berücksichtigt. Er wird mit anderen Worten ohne |
Steigerungskoeffizienten angerechnet, um zu überprüfen, ob das | Steigerungskoeffizienten angerechnet, um zu überprüfen, ob das |
Personalmitglied die Bedingungen für die Vorruhestandspension erfüllt. | Personalmitglied die Bedingungen für die Vorruhestandspension erfüllt. |
Dagegen wird er nicht für die Berechnung der Höhe der Pension | Dagegen wird er nicht für die Berechnung der Höhe der Pension |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
4.6. Ersetzung des Personalmitglieds in IVP | 4.6. Ersetzung des Personalmitglieds in IVP |
Das Polizeikorps, in dem ein Personalmitglied in den Genuss der IVP | Das Polizeikorps, in dem ein Personalmitglied in den Genuss der IVP |
gekommen ist, kann dieses ersetzen. | gekommen ist, kann dieses ersetzen. |
5. Zuschüsse | 5. Zuschüsse |
5.1. Anwendungsbereich | 5.1. Anwendungsbereich |
Der Königliche Erlass vom 22. Februar 2016 zur Festlegung der | Der Königliche Erlass vom 22. Februar 2016 zur Festlegung der |
Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der | Modalitäten für die Gewährung der Zuschüsse zur Unterstützung der |
Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der | Laufbahnenderegelung für Personalmitglieder des Einsatzkaders der |
lokalen Polizei für das Jahr 2016 sieht die Gewährung von Zuschüssen | lokalen Polizei für das Jahr 2016 sieht die Gewährung von Zuschüssen |
für das Jahr 2016 vor. Für die Jahre 2017 bis 2019 wird ein ähnlicher | für das Jahr 2016 vor. Für die Jahre 2017 bis 2019 wird ein ähnlicher |
Königlicher Erlass ergehen. | Königlicher Erlass ergehen. |
Die Polizeizonen können die Zuschüsse für Personalmitglieder in | Die Polizeizonen können die Zuschüsse für Personalmitglieder in |
Anspruch nehmen, die die Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol | Anspruch nehmen, die die Bedingungen von Artikel XII.XIII.1 RSPol |
erfüllen. Der PDÖS (Pensionsdienst für den Öffentlichen Sektor) wird | erfüllen. Der PDÖS (Pensionsdienst für den Öffentlichen Sektor) wird |
zu diesem Zweck das erstmögliche Pensionsdatum (P-Datum genannt) der | zu diesem Zweck das erstmögliche Pensionsdatum (P-Datum genannt) der |
betroffenen Personalmitglieder mitteilen. | betroffenen Personalmitglieder mitteilen. |
Konkret sind folgende Personalmitglieder betroffen: | Konkret sind folgende Personalmitglieder betroffen: |
a) Personalmitglieder in Inaktivität vor der Pension. | a) Personalmitglieder in Inaktivität vor der Pension. |
Für diese Personalmitglieder können die Polizeidienste einen Zuschuss | Für diese Personalmitglieder können die Polizeidienste einen Zuschuss |
beantragen, der Folgendem entspricht: | beantragen, der Folgendem entspricht: |
- dem bezahlten Wartegehalt, | - dem bezahlten Wartegehalt, |
- dem für den Monat Dezember ausgerechneten Wartegehalt, | - dem für den Monat Dezember ausgerechneten Wartegehalt, |
- dem bezahlten Urlaubsgeld, | - dem bezahlten Urlaubsgeld, |
- der ausgerechneten Jahresendzulage, | - der ausgerechneten Jahresendzulage, |
- den Arbeitgeberbeiträgen, | - den Arbeitgeberbeiträgen, |
b) Personalmitglieder, die die Bedingungen erfüllen, um in den Genuss | b) Personalmitglieder, die die Bedingungen erfüllen, um in den Genuss |
der Inaktivität zu kommen, aber wählen, länger zu arbeiten. | der Inaktivität zu kommen, aber wählen, länger zu arbeiten. |
Für diese Personalmitglieder können die Polizeidienste einen Zuschuss | Für diese Personalmitglieder können die Polizeidienste einen Zuschuss |
beantragen, der Folgendem entspricht: | beantragen, der Folgendem entspricht: |
- dem bezahlten Gehalt ohne Zulagen und Entschädigungen, | - dem bezahlten Gehalt ohne Zulagen und Entschädigungen, |
- dem für den Monat Dezember ausgerechneten Gehalt, ohne Zulagen und | - dem für den Monat Dezember ausgerechneten Gehalt, ohne Zulagen und |
Entschädigungen, | Entschädigungen, |
- dem bezahlten Urlaubsgeld, | - dem bezahlten Urlaubsgeld, |
- der ausgerechneten Jahresendzulage, | - der ausgerechneten Jahresendzulage, |
- den Arbeitgeberbeiträgen. | - den Arbeitgeberbeiträgen. |
Der Zuschuss wird jedoch nicht für vollständige Kalendermonate | Der Zuschuss wird jedoch nicht für vollständige Kalendermonate |
gewährt, während deren das Personalmitglied Krankenurlaub hatte. | gewährt, während deren das Personalmitglied Krankenurlaub hatte. |
5.2. Antragsakte | 5.2. Antragsakte |
5.2.1. Wann | 5.2.1. Wann |
Die Zone übermittelt dem DGR/DRP-DPP (Dienst Personalverwaltung der | Die Zone übermittelt dem DGR/DRP-DPP (Dienst Personalverwaltung der |
Direktion des Personals der föderalen Polizei) für jedes betroffene | Direktion des Personals der föderalen Polizei) für jedes betroffene |
Personalmitglied spätestens 3 Monate, bevor dieses Personalmitglied | Personalmitglied spätestens 3 Monate, bevor dieses Personalmitglied |
die in Artikel XII.XIII.1 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt, eine | die in Artikel XII.XIII.1 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt, eine |
Antragsakte. | Antragsakte. |
5.2.2. Inhalt | 5.2.2. Inhalt |
Diese Antragsakte umfasst pro Personalmitglied alle nötigen Belege, | Diese Antragsakte umfasst pro Personalmitglied alle nötigen Belege, |
mit denen nachgewiesen wird, dass das Personalmitglied die in Artikel | mit denen nachgewiesen wird, dass das Personalmitglied die in Artikel |
XII.XIII.1 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt, nämlich: | XII.XIII.1 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt, nämlich: |
- den Nachweis, dass das Personalmitglied 58 Jahre alt ist (2), | - den Nachweis, dass das Personalmitglied 58 Jahre alt ist (2), |
- den Nachweis, dass das Personalmitglied zwanzig Dienstjahre im | - den Nachweis, dass das Personalmitglied zwanzig Dienstjahre im |
öffentlichen Sektor aufweist (zum Beispiel durch einen Auszug aus | öffentlichen Sektor aufweist (zum Beispiel durch einen Auszug aus |
www.mypension.be), | www.mypension.be), |
- den Nachweis, dass das Personalmitglied am Ende des höchstens | - den Nachweis, dass das Personalmitglied am Ende des höchstens |
vierjährigen Zeitraums der Inaktivität die in Artikel 46 des Gesetzes | vierjährigen Zeitraums der Inaktivität die in Artikel 46 des Gesetzes |
vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der | vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf | Pensionsregelungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt, um Anspruch auf |
eine Vorruhestandspension zu erheben. Der Nachweis erfolgt durch das | eine Vorruhestandspension zu erheben. Der Nachweis erfolgt durch das |
"P-Datum" des Personalmitglieds, das der PDÖS mitgeteilt hat. Die | "P-Datum" des Personalmitglieds, das der PDÖS mitgeteilt hat. Die |
föderale Polizei wird die Anträge für das P-Datum für alle | föderale Polizei wird die Anträge für das P-Datum für alle |
Personalmitglieder der integrierten Polizei zentralisieren und an den | Personalmitglieder der integrierten Polizei zentralisieren und an den |
PDÖS weiterleiten. Der DGR/DRP-DPP wird anschließend den betroffenen | PDÖS weiterleiten. Der DGR/DRP-DPP wird anschließend den betroffenen |
Polizeizonen das P-Datum der betroffenen Personalmitglieder mitteilen. | Polizeizonen das P-Datum der betroffenen Personalmitglieder mitteilen. |
Die Polizeizonen brauchen demnach keinen Kontakt mit dem PDÖS | Die Polizeizonen brauchen demnach keinen Kontakt mit dem PDÖS |
aufzunehmen, um diese Information zu erhalten. Die Polizeizonen werden | aufzunehmen, um diese Information zu erhalten. Die Polizeizonen werden |
gebeten, Capelo für die betroffenen Personalmitglieder auszufüllen, | gebeten, Capelo für die betroffenen Personalmitglieder auszufüllen, |
sodass das P-Datum bestimmt werden kann. | sodass das P-Datum bestimmt werden kann. |
Wenn das Personalmitglied die IVP in Anspruch nehmen möchte, muss die | Wenn das Personalmitglied die IVP in Anspruch nehmen möchte, muss die |
Akte ebenfalls den Beschluss des Gemeinderates beziehungsweise des | Akte ebenfalls den Beschluss des Gemeinderates beziehungsweise des |
Polizeirates oder gegebenenfalls des Bürgermeisters beziehungsweise | Polizeirates oder gegebenenfalls des Bürgermeisters beziehungsweise |
des Polizeikollegiums, mit dem die IVP gewährt wird, enthalten. | des Polizeikollegiums, mit dem die IVP gewährt wird, enthalten. |
Die Anträge in Bezug auf das erste Quartal 2016 müssen spätestens am | Die Anträge in Bezug auf das erste Quartal 2016 müssen spätestens am |
1. März 2016 beim DGR/DRP-DPP eingereicht werden. | 1. März 2016 beim DGR/DRP-DPP eingereicht werden. |
Wenn der DGR/DRP-DPP feststellt, dass die Antragsakte unvollständig | Wenn der DGR/DRP-DPP feststellt, dass die Antragsakte unvollständig |
ist, nimmt der DGR/DRP-DPP Kontakt mit dem Personaldienst der | ist, nimmt der DGR/DRP-DPP Kontakt mit dem Personaldienst der |
betreffenden Zone auf. Wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme | betreffenden Zone auf. Wenn die Bedingungen für die Inanspruchnahme |
der Zuschüsse nicht erfüllt sind, lehnt der DGR/DRP-DPP den Antrag ab | der Zuschüsse nicht erfüllt sind, lehnt der DGR/DRP-DPP den Antrag ab |
und informiert er die Zone darüber. | und informiert er die Zone darüber. |
5.2.3. Administrative Daten | 5.2.3. Administrative Daten |
In der Antragsakte teilt die Zone die Nummer des Kontos mit, auf das | In der Antragsakte teilt die Zone die Nummer des Kontos mit, auf das |
sie bezahlt werden möchte. Änderungen der Daten einer Zone (zum | sie bezahlt werden möchte. Änderungen der Daten einer Zone (zum |
Beispiel Adressenänderung, Änderung der Kontonummer usw.) werden beim | Beispiel Adressenänderung, Änderung der Kontonummer usw.) werden beim |
nächstfolgenden Quartalsantrag auf Zuschüsse mitgeteilt. | nächstfolgenden Quartalsantrag auf Zuschüsse mitgeteilt. |
5.3. Rolle des SSGPI | 5.3. Rolle des SSGPI |
Der DGR/DRP-DPP übermittelt dem SSGPI die Liste der validierten | Der DGR/DRP-DPP übermittelt dem SSGPI die Liste der validierten |
Antragsakten, nämlich die der Personalmitglieder, die: | Antragsakten, nämlich die der Personalmitglieder, die: |
- entweder in den Genuss der IVP kommen | - entweder in den Genuss der IVP kommen |
- oder die Bedingungen erfüllen, um in den Genuss der IVP zu kommen, | - oder die Bedingungen erfüllen, um in den Genuss der IVP zu kommen, |
jedoch länger arbeiten. | jedoch länger arbeiten. |
Das SSGPI übermittelt den Zonen und dem DGR/DRP-DPP für jedes | Das SSGPI übermittelt den Zonen und dem DGR/DRP-DPP für jedes |
Personalmitglied eine Berechnung, je nach Fall, | Personalmitglied eine Berechnung, je nach Fall, |
- des Wartegehalts während des Zeitraums der IVP, | - des Wartegehalts während des Zeitraums der IVP, |
- des Gehalts, | - des Gehalts, |
- der Jahresendzulage, | - der Jahresendzulage, |
- des Urlaubsgelds, | - des Urlaubsgelds, |
- der diesbezüglichen Arbeitgeberbeiträge. | - der diesbezüglichen Arbeitgeberbeiträge. |
5.4. Anträge auf Bezuschussung | 5.4. Anträge auf Bezuschussung |
5.4.1. Inhalt | 5.4.1. Inhalt |
Die Zonen beantragen die Zuschüsse pro abgeschlossenes Quartal beim | Die Zonen beantragen die Zuschüsse pro abgeschlossenes Quartal beim |
DGR/DRP-DPP. Die Anträge auf Bezuschussung umfassen pro | DGR/DRP-DPP. Die Anträge auf Bezuschussung umfassen pro |
Personalmitglied die monatliche Berechnung des SSGPI sowie den Vermerk | Personalmitglied die monatliche Berechnung des SSGPI sowie den Vermerk |
der Anzahl vollständiger Kalendermonate, während deren das | der Anzahl vollständiger Kalendermonate, während deren das |
Personalmitglied im betreffenden Quartal Krankenurlaub hatte. | Personalmitglied im betreffenden Quartal Krankenurlaub hatte. |
Für jeden Quartalsantrag auf Bezuschussung übermittelt die Zone zudem | Für jeden Quartalsantrag auf Bezuschussung übermittelt die Zone zudem |
eine Bescheinigung mit folgenden Angaben: | eine Bescheinigung mit folgenden Angaben: |
- Anzahl Personalmitglieder in IVP, | - Anzahl Personalmitglieder in IVP, |
- Anzahl Personalmitglieder, deren Arbeit in der eigenen Funktion | - Anzahl Personalmitglieder, deren Arbeit in der eigenen Funktion |
angepasst worden ist, | angepasst worden ist, |
- Anzahl Personalmitglieder, die eine angepasste Arbeit in einer | - Anzahl Personalmitglieder, die eine angepasste Arbeit in einer |
anderen Funktion erhalten haben. | anderen Funktion erhalten haben. |
Sowohl negative wie auch positive Berichtigungen in den Berechnungen | Sowohl negative wie auch positive Berichtigungen in den Berechnungen |
des SSGPI werden nur für die Zahlung der Zuschüsse während des | des SSGPI werden nur für die Zahlung der Zuschüsse während des |
laufenden Kalenderjahres berücksichtigt. Negative und positive | laufenden Kalenderjahres berücksichtigt. Negative und positive |
Berichtigungen, die sich auf ein vorhergehendes Kalenderjahr beziehen, | Berichtigungen, die sich auf ein vorhergehendes Kalenderjahr beziehen, |
werden aus den Anträgen beseitigt. | werden aus den Anträgen beseitigt. |
5.4.2. Zahlungsbelege | 5.4.2. Zahlungsbelege |
Die Zahlungsbelege, worunter die effektive Zahlung des Gehalts oder | Die Zahlungsbelege, worunter die effektive Zahlung des Gehalts oder |
des Wartegehalts an das Personalmitglied, werden sorgfältig von den | des Wartegehalts an das Personalmitglied, werden sorgfältig von den |
Buchhaltern der Zonen aufbewahrt. | Buchhaltern der Zonen aufbewahrt. |
Für jeden Antrag unterschreibt der Buchhalter der Polizeizone eine | Für jeden Antrag unterschreibt der Buchhalter der Polizeizone eine |
eidesstattliche Erklärung, mit der er bescheinigt, dass die vom SSGPI | eidesstattliche Erklärung, mit der er bescheinigt, dass die vom SSGPI |
mitgeteilten Beträge bezahlt worden sind oder es noch werden | mitgeteilten Beträge bezahlt worden sind oder es noch werden |
(Dezember). | (Dezember). |
Die föderale Polizei behält sich das Recht vor, die Zahlungsbelege zu | Die föderale Polizei behält sich das Recht vor, die Zahlungsbelege zu |
verlangen, um zu überprüfen, ob die vom SSGPI ausgerechneten Beträge | verlangen, um zu überprüfen, ob die vom SSGPI ausgerechneten Beträge |
bezahlt worden sind. Wenn diese Zahlungsbelege nicht geliefert werden | bezahlt worden sind. Wenn diese Zahlungsbelege nicht geliefert werden |
können oder nicht ausreichen, kann die föderale Polizei im Namen des | können oder nicht ausreichen, kann die föderale Polizei im Namen des |
Staates gemäß den Artikeln 121 bis 124 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 | Staates gemäß den Artikeln 121 bis 124 des Gesetzes vom 22. Mai 2003 |
zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des | zur Organisation des Haushaltsplans und der Buchführung des |
Föderalstaates die Rückerstattung der Zuschüsse verlangen. | Föderalstaates die Rückerstattung der Zuschüsse verlangen. |
5.4.3. Verfahren für die Bearbeitung der Anträge auf Bezuschussung | 5.4.3. Verfahren für die Bearbeitung der Anträge auf Bezuschussung |
Die Bezuschussungsanträge der Polizeizonen werden dem DGR/DRP-DPP pro | Die Bezuschussungsanträge der Polizeizonen werden dem DGR/DRP-DPP pro |
abgeschlossenes Quartal spätestens am fünften Werktag des folgenden | abgeschlossenes Quartal spätestens am fünften Werktag des folgenden |
Quartals übermittelt. | Quartals übermittelt. |
Für das letzte Quartal des Jahres werden die Anträge mit Bezug auf die | Für das letzte Quartal des Jahres werden die Anträge mit Bezug auf die |
Monate Oktober und November sowie die Schätzungen für den Monat | Monate Oktober und November sowie die Schätzungen für den Monat |
Dezember vor dem 10. Dezember übermittelt. | Dezember vor dem 10. Dezember übermittelt. |
Die Schätzungen für den Monat Dezember müssen vor dem 29. Dezember von | Die Schätzungen für den Monat Dezember müssen vor dem 29. Dezember von |
der lokalen Polizei bestätigt oder angepasst werden. | der lokalen Polizei bestätigt oder angepasst werden. |
Neue Bezuschussungsanträge, die der DGR/DRP-DPP nach dem 10. Dezember | Neue Bezuschussungsanträge, die der DGR/DRP-DPP nach dem 10. Dezember |
erhält, werden nicht mehr berücksichtigt. | erhält, werden nicht mehr berücksichtigt. |
Der DGR/DRP-DPP überprüft die Anträge und leitet sie nach Begutachtung | Der DGR/DRP-DPP überprüft die Anträge und leitet sie nach Begutachtung |
durch die Finanzinspektion an den DRF weiter, der die Auszahlung der | durch die Finanzinspektion an den DRF weiter, der die Auszahlung der |
validierten Anträge vornimmt. | validierten Anträge vornimmt. |
Im Haushaltsplan des Föderalstaats wird ein Höchstgesamtbetrag für die | Im Haushaltsplan des Föderalstaats wird ein Höchstgesamtbetrag für die |
Zuschüsse in Abschnitt 17 "Föderale Polizei und integrierte | Zuschüsse in Abschnitt 17 "Föderale Polizei und integrierte |
Arbeitsweise" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. Die | Arbeitsweise" des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans eingetragen. Die |
Zuschüsse werden pro Quartal auf der Grundlage der rechtzeitig | Zuschüsse werden pro Quartal auf der Grundlage der rechtzeitig |
erhaltenen Bezuschussungsanträge bezahlt. Wenn festgestellt wird, dass | erhaltenen Bezuschussungsanträge bezahlt. Wenn festgestellt wird, dass |
die Bezuschussungsanträge für einen bestimmten Zeitraum (Quartal oder | die Bezuschussungsanträge für einen bestimmten Zeitraum (Quartal oder |
Monat) den übrig bleibenden Betrag überschreiten, wird dieser Betrag | Monat) den übrig bleibenden Betrag überschreiten, wird dieser Betrag |
verhältnismäßig unter die verschiedenen beantragenden Polizeizonen | verhältnismäßig unter die verschiedenen beantragenden Polizeizonen |
entsprechend dem Betrag der für diesen Zeitraum validierten Anträge | entsprechend dem Betrag der für diesen Zeitraum validierten Anträge |
aufgeteilt. Für die späteren Antragszeiträume dieses Kalenderjahres | aufgeteilt. Für die späteren Antragszeiträume dieses Kalenderjahres |
wird kein weiterer Zuschuss bezahlt. | wird kein weiterer Zuschuss bezahlt. |
Wenn eine Zone ihre Bezuschussungsanträge für ein Quartal zu spät, | Wenn eine Zone ihre Bezuschussungsanträge für ein Quartal zu spät, |
aber vor dem 10. Dezember einreicht, werden diese Anträge beim | aber vor dem 10. Dezember einreicht, werden diese Anträge beim |
nächsten Quartal nach dem Antrag (oder gegebenenfalls im Dezember) | nächsten Quartal nach dem Antrag (oder gegebenenfalls im Dezember) |
bearbeitet. Dies bedeutet auch, dass, wenn der übrig bleibende Betrag | bearbeitet. Dies bedeutet auch, dass, wenn der übrig bleibende Betrag |
nicht ausreicht, diese Bezuschussungsanträge auch bei der | nicht ausreicht, diese Bezuschussungsanträge auch bei der |
verhältnismäßigen Aufteilung der Zuschüsse berücksichtigt werden. | verhältnismäßigen Aufteilung der Zuschüsse berücksichtigt werden. |
Für die Jahre 2017 bis 2019 sind auf meinen Antrag hin bereits | Für die Jahre 2017 bis 2019 sind auf meinen Antrag hin bereits |
Haushaltsmittel vorgesehen worden; diese Jahre werden Gegenstand eines | Haushaltsmittel vorgesehen worden; diese Jahre werden Gegenstand eines |
anderen Erlasses für die Gewährung von Zuschüssen sein. | anderen Erlasses für die Gewährung von Zuschüssen sein. |
Ich baue auf Ihre Mitarbeit bei der Entwicklung der neuen Konzepte im | Ich baue auf Ihre Mitarbeit bei der Entwicklung der neuen Konzepte im |
Rahmen der Laufbahnenderegelung und bei einer angemessenen Bearbeitung | Rahmen der Laufbahnenderegelung und bei einer angemessenen Bearbeitung |
der Finanzierungsakten. | der Finanzierungsakten. |
Der Vizepremierminister | Der Vizepremierminister |
und Minister der Sicherheit und des Innern | und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
_______ | _______ |
Fußnoten | Fußnoten |
(1) Das erstmögliche Pensionsdatum für das betroffene Personalmitglied | (1) Das erstmögliche Pensionsdatum für das betroffene Personalmitglied |
im Rahmen einer Pension auf Antrag. | im Rahmen einer Pension auf Antrag. |
(2) Oder 60 Jahre für Offiziere, die früher in den Genuss des Vorteils | (2) Oder 60 Jahre für Offiziere, die früher in den Genuss des Vorteils |
eines vorgezogenen Pensionsalters von 58 Jahren gekommen waren. | eines vorgezogenen Pensionsalters von 58 Jahren gekommen waren. |