Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Omzendbrief van 21/03/2001
← Terug naar "Omzendbrief ZPZ 15. - Politiehervorming - statutaire aangelegenheden - arbeidstijden en dienstroosters. - overgangsmaatregelen. - Duitse vertaling "
Omzendbrief ZPZ 15. - Politiehervorming - statutaire aangelegenheden - arbeidstijden en dienstroosters. - overgangsmaatregelen. - Duitse vertaling Circulaire ZPZ 15. - Réforme des polices - questions statutaires - temps de travail et grilles de service - mesures transitoires. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
21 MAART 2001. - Omzendbrief ZPZ 15. - Politiehervorming - statutaire 21 MARS 2001. - Circulaire ZPZ 15. - Réforme des polices - questions
aangelegenheden - arbeidstijden en dienstroosters. - statutaires - temps de travail et grilles de service - mesures
overgangsmaatregelen. - Duitse vertaling transitoires. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
15 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 21 maart 2001 circulaire ZPZ 15 du Ministre de l'Intérieur du 21 mars 2001 relative
betreffende de politiehervorming - statutaire aangelegenheden - à la réforme des polices - questions statutaires - temps de travail et
arbeidstijden en dienstroosters - overgangsmaatregelen (Belgisch
Staatsblad van 4 april 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor grilles de service - mesures transitoires (Moniteur belge du 4 avril
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in 2001), établie par le Service central de traduction allemande du
Malmedy. Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
21. MÄRZ 2001 - Rundschreiben ZPZ 15 - Polizeireform - statutarische 21. MÄRZ 2001 - Rundschreiben ZPZ 15 - Polizeireform - statutarische
Angelegenheiten Angelegenheiten
Arbeitszeiten und Dienstpläne - Übergangsmassnahmen Arbeitszeiten und Dienstpläne - Übergangsmassnahmen
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Reform der Polizeidienste Reform der Polizeidienste
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An die Provinzialen Unterstützungsteams An die Provinzialen Unterstützungsteams
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
das neue Statut der Mitglieder der Polizeidienste wird am 1. April das neue Statut der Mitglieder der Polizeidienste wird am 1. April
2001 in Kraft treten. Damit wird an diesem Datum eine der 2001 in Kraft treten. Damit wird an diesem Datum eine der
wahrscheinlich bedeutendsten Voraussetzungen erfüllt sein, die für den wahrscheinlich bedeutendsten Voraussetzungen erfüllt sein, die für den
Erfolg der Polizeireform ausschlaggebend ist. Erfolg der Polizeireform ausschlaggebend ist.
Durch das neue Statut wird dem Personal der föderalen Polizei und der Durch das neue Statut wird dem Personal der föderalen Polizei und der
Gemeindepolizei sowohl auf finanzieller Ebene als auch auf sozialer Gemeindepolizei sowohl auf finanzieller Ebene als auch auf sozialer
Ebene in der Tat eine Reihe beachtenswerter Vorteile garantiert. Ich Ebene in der Tat eine Reihe beachtenswerter Vorteile garantiert. Ich
möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich alles daran setzen werde, möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich alles daran setzen werde,
damit diese Reformen auf lokaler Ebene gelingen. Deshalb habe ich damit diese Reformen auf lokaler Ebene gelingen. Deshalb habe ich
dafür gesorgt, dass die Mitglieder der derzeitigen Gemeindepolizei zur dafür gesorgt, dass die Mitglieder der derzeitigen Gemeindepolizei zur
gleichen Zeit wie die Mitglieder der föderalen Polizei in den Genuss gleichen Zeit wie die Mitglieder der föderalen Polizei in den Genuss
des neuen Statuts kommen können. Dies ist eine ziemlich wichtige des neuen Statuts kommen können. Dies ist eine ziemlich wichtige
Neuerung, die den Gedanken der integrierten Polizei weiter anregt und Neuerung, die den Gedanken der integrierten Polizei weiter anregt und
vorantreibt. Dazu sind meiner Meinung nach einige Erläuterungen vorantreibt. Dazu sind meiner Meinung nach einige Erläuterungen
erforderlich: erforderlich:
1. Statut: Beibehaltung des Statuts oder Entscheidung für das neue 1. Statut: Beibehaltung des Statuts oder Entscheidung für das neue
Statut Statut
Alle Personalmitglieder1, mit Ausnahme des nichtpolizeilichen Alle Personalmitglieder1, mit Ausnahme des nichtpolizeilichen
Personals (siehe weiter unten2), müssen sich vor dem 1. April 2001 für Personals (siehe weiter unten2), müssen sich vor dem 1. April 2001 für
das alte oder das neue Statut entscheiden. das alte oder das neue Statut entscheiden.
Das heisst, dass man vor dem kommenden 1. April mitteilen muss, ob man Das heisst, dass man vor dem kommenden 1. April mitteilen muss, ob man
das alte Statut beibehält. Wer dies nicht mitteilt, fällt von Rechts das alte Statut beibehält. Wer dies nicht mitteilt, fällt von Rechts
wegen unter das neue Statut (Schweigen = neues Statut annehmen). wegen unter das neue Statut (Schweigen = neues Statut annehmen).
Die Anwendung des neuen Statuts ist normalerweise unwiderruflich. Die Die Anwendung des neuen Statuts ist normalerweise unwiderruflich. Die
Regierung hat jedoch beschlossen, allen Personalmitgliedern zu Regierung hat jedoch beschlossen, allen Personalmitgliedern zu
ermöglichen, ihr früheres Statut zurückzuerhalten, wenn sie binnen ermöglichen, ihr früheres Statut zurückzuerhalten, wenn sie binnen
drei (03) Monaten ab dem 1. April 2001 (also vor dem 1. Juli 2001) den drei (03) Monaten ab dem 1. April 2001 (also vor dem 1. Juli 2001) den
Wunsch hierzu äussern. Nach Ablauf dieser Frist wird es jedoch immer Wunsch hierzu äussern. Nach Ablauf dieser Frist wird es jedoch immer
möglich sein, sich für das neue Statut zu entscheiden. möglich sein, sich für das neue Statut zu entscheiden.
Die Unwiderruflichkeit der Annahme des neuen Statuts muss also für Die Unwiderruflichkeit der Annahme des neuen Statuts muss also für
einen Zeitraum von drei (03) Monaten nuanciert werden. einen Zeitraum von drei (03) Monaten nuanciert werden.
In Bezug auf das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal: Dieses kann zur In Bezug auf das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal: Dieses kann zur
Zone übergehen ab dem Zeitpunkt, wo die lokale Polizei dem Gesetz nach Zone übergehen ab dem Zeitpunkt, wo die lokale Polizei dem Gesetz nach
besteht. Dieser Übergang wird dann nur aufgrund des Stellenplans und besteht. Dieser Übergang wird dann nur aufgrund des Stellenplans und
der darin offenen Stellen möglich sein. Erst ab dem Datum der der darin offenen Stellen möglich sein. Erst ab dem Datum der
Errichtung des betreffenden Polizeikorps wird die dreimonatige Frist Errichtung des betreffenden Polizeikorps wird die dreimonatige Frist
laufen, in der das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal sich für das laufen, in der das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal sich für das
alte oder neue Statut entscheiden kann. Es verfügt dafür über einen alte oder neue Statut entscheiden kann. Es verfügt dafür über einen
Zeitraum von drei (03) Monaten, der ab dem Datum des In-Kraft-Tretens Zeitraum von drei (03) Monaten, der ab dem Datum des In-Kraft-Tretens
des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 248 des Gesetzes des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 248 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes, also der gesetzlichen strukturierten integrierten Polizeidienstes, also der gesetzlichen
Errichtung des lokalen Polizeikorps, läuft. Errichtung des lokalen Polizeikorps, läuft.
Die Wahlmöglichkeiten sind also dieselben wie für die Die Wahlmöglichkeiten sind also dieselben wie für die
Personalmitglieder, die sich für den 1. April 2001 entscheiden Personalmitglieder, die sich für den 1. April 2001 entscheiden
mussten. Ihre Entscheidung wird aber im Gegensatz zu denjenigen, die mussten. Ihre Entscheidung wird aber im Gegensatz zu denjenigen, die
sich für den 1. April 2001 entscheiden mussten, rückwirkend ab dem Tag sich für den 1. April 2001 entscheiden mussten, rückwirkend ab dem Tag
der Errichtung der Zone gelten. der Errichtung der Zone gelten.
2. In Bezug auf die Arbeitszeiten und Dienstpläne 2. In Bezug auf die Arbeitszeiten und Dienstpläne
Im Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Rechtsstellung des Im Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste, mit anderen Worten im Mammuterlass, wird Personals der Polizeidienste, mit anderen Worten im Mammuterlass, wird
unter anderem die Organisation der Arbeitszeit geregelt. unter anderem die Organisation der Arbeitszeit geregelt.
In Artikel VI.I.3 wird bestimmt, dass die Bezugsperiode zur Bestimmung In Artikel VI.I.3 wird bestimmt, dass die Bezugsperiode zur Bestimmung
der Überstunden im Prinzip zwei Monate beträgt. In Abweichung hiervon der Überstunden im Prinzip zwei Monate beträgt. In Abweichung hiervon
kann der Minister diese Frist jedoch auf Vorschlag der lokalen kann der Minister diese Frist jedoch auf Vorschlag der lokalen
Verantwortlichen auf höchstens vier Monate verlängern. Verantwortlichen auf höchstens vier Monate verlängern.
In den Artikeln VI.I.4 bis 9 werden die Arbeits- und Ruhezeiten In den Artikeln VI.I.4 bis 9 werden die Arbeits- und Ruhezeiten
geregelt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden und ist im geregelt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden und ist im
Prinzip auf 5 Tage verteilt. Sie darf jedoch 10 Stunden pro Periode Prinzip auf 5 Tage verteilt. Sie darf jedoch 10 Stunden pro Periode
von 24 Stunden oder 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten. von 24 Stunden oder 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
In jeder Periode von 24 Stunden hat das Personalmitglied ein Anrecht In jeder Periode von 24 Stunden hat das Personalmitglied ein Anrecht
auf mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe zwischen zwei auf mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe zwischen zwei
Dienstleistungen. Infolge unerwarteter Umstände kann diese Zeit auf 8 Dienstleistungen. Infolge unerwarteter Umstände kann diese Zeit auf 8
Stunden herabgesetzt werden. Stunden herabgesetzt werden.
Nach 10 aufeinander folgenden Werktagen hat das Personalmitglied im Nach 10 aufeinander folgenden Werktagen hat das Personalmitglied im
Prinzip ein Anrecht auf zwei Tage ununterbrochener Ruhe. Prinzip ein Anrecht auf zwei Tage ununterbrochener Ruhe.
Im Prinzip garantiert der Dienst 4 freie Wochenenden pro Bezugsperiode Im Prinzip garantiert der Dienst 4 freie Wochenenden pro Bezugsperiode
(von 2 Monaten). Ein Personalmitglied, das ausnahmsweise 3 Wochenenden (von 2 Monaten). Ein Personalmitglied, das ausnahmsweise 3 Wochenenden
hintereinander gearbeitet hat, hat am darauf folgenden Wochenende ein hintereinander gearbeitet hat, hat am darauf folgenden Wochenende ein
Anrecht auf mindestens 60 Stunden ununterbrochener Ruhe, Anrecht auf mindestens 60 Stunden ununterbrochener Ruhe,
einschliesslich des Wochenendes. einschliesslich des Wochenendes.
In Bezug auf die oben bestimmten Regeln sind folgende Ausnahmen In Bezug auf die oben bestimmten Regeln sind folgende Ausnahmen
möglich: möglich:
- für die durch Ministeriellen Erlass bestellten Personalmitglieder, - für die durch Ministeriellen Erlass bestellten Personalmitglieder,
die eine leitende Funktion ausüben oder über eine autonome die eine leitende Funktion ausüben oder über eine autonome
Entscheidungsbefugnis verfügen, Entscheidungsbefugnis verfügen,
- für Tätigkeiten, bei denen die Personalmitglieder über längere Zeit - für Tätigkeiten, bei denen die Personalmitglieder über längere Zeit
an einem anderen Arbeitsort als an ihrem gewöhnlichen Arbeitsort sein an einem anderen Arbeitsort als an ihrem gewöhnlichen Arbeitsort sein
müssen oder bei denen sie öfters an verschiedenen Arbeitsorten sein müssen oder bei denen sie öfters an verschiedenen Arbeitsorten sein
müssen, müssen,
- in vom Minister bestimmten Ausnahmesituationen, - in vom Minister bestimmten Ausnahmesituationen,
- für Aufträge, die infolge unerwarteter Umstände notwendig werden, - für Aufträge, die infolge unerwarteter Umstände notwendig werden,
- während vom Minister angekündigter besonderer Perioden, - während vom Minister angekündigter besonderer Perioden,
- für zeitweilige und besondere Aufträge zur Bekämpfung von Phänomenen - für zeitweilige und besondere Aufträge zur Bekämpfung von Phänomenen
(getrennter Beschluss + gewerkschaftliche Beratung), (getrennter Beschluss + gewerkschaftliche Beratung),
- Für strukturell organisierte interne Dienste beträgt die Höchstdauer - Für strukturell organisierte interne Dienste beträgt die Höchstdauer
12 Stunden (getrennter Beschluss + gewerkschaftliche Beratung). 12 Stunden (getrennter Beschluss + gewerkschaftliche Beratung).
- Während der Dienstleistungen, die die normale Dauer der Mahlzeiten - Während der Dienstleistungen, die die normale Dauer der Mahlzeiten
umfassen, wird der Dienst mindestens dreissig Minuten lang zum Essen umfassen, wird der Dienst mindestens dreissig Minuten lang zum Essen
unterbrochen. Bei Bereitschafts- oder Einsatzdiensten von mindestens 6 unterbrochen. Bei Bereitschafts- oder Einsatzdiensten von mindestens 6
Stunden, die nicht zum Essen unterbrochen werden können, werden pro Stunden, die nicht zum Essen unterbrochen werden können, werden pro
Periode von 6 Stunden höchstens 30 Minuten als Dienstleistung Periode von 6 Stunden höchstens 30 Minuten als Dienstleistung
angerechnet. angerechnet.
- Schwangere Personalmitglieder dürfen nicht mehr als 9 Stunden pro - Schwangere Personalmitglieder dürfen nicht mehr als 9 Stunden pro
Tag und 38 Stunden pro Woche arbeiten. Tag und 38 Stunden pro Woche arbeiten.
In Bezug auf die Regelung der Nachtarbeit: (Artikel VI.I.10 bis 12) In Bezug auf die Regelung der Nachtarbeit: (Artikel VI.I.10 bis 12)
Für die Anrechnung der Nachtarbeit (in der Arbeitszeitregelung und Für die Anrechnung der Nachtarbeit (in der Arbeitszeitregelung und
nicht in der Besoldungsregelung) gelten Dienstleistungen zwischen 22 nicht in der Besoldungsregelung) gelten Dienstleistungen zwischen 22
Uhr und 6 Uhr als Nachtarbeit. Uhr und 6 Uhr als Nachtarbeit.
Eine Tagesarbeit, die sich nach 22 Uhr (ungeplant, unvorhergesehen) um Eine Tagesarbeit, die sich nach 22 Uhr (ungeplant, unvorhergesehen) um
weniger als 2 Stunden verlängert, wird nicht als Nachtarbeit weniger als 2 Stunden verlängert, wird nicht als Nachtarbeit
betrachtet. betrachtet.
Ein Personalmitglied darf höchstens 54 Mal im Jahr und höchstens 9 Mal Ein Personalmitglied darf höchstens 54 Mal im Jahr und höchstens 9 Mal
pro Bezugsperiode (von 2 Monaten) Nachtarbeit leisten. Die pro Bezugsperiode (von 2 Monaten) Nachtarbeit leisten. Die
Höchstanzahl von 9 Nachtleistungen kann bis auf 12 Nachtleistungen Höchstanzahl von 9 Nachtleistungen kann bis auf 12 Nachtleistungen
erhöht werden. erhöht werden.
In Bezug auf strukturell organisierte interne Dienste kann die In Bezug auf strukturell organisierte interne Dienste kann die
Höchstanzahl Nachtleistungen bis auf 60 Nachtleistungen pro Jahr und Höchstanzahl Nachtleistungen bis auf 60 Nachtleistungen pro Jahr und
15 Nachtleistungen pro Bezugsperiode erhöht werden. 15 Nachtleistungen pro Bezugsperiode erhöht werden.
Jedes Personalmitglied kann auf Antrag 5 Jahre vor Versetzung in den Jedes Personalmitglied kann auf Antrag 5 Jahre vor Versetzung in den
Ruhestand (normales Pensionsalter 58 oder 60 Jahre, also ab 53 oder 55 Ruhestand (normales Pensionsalter 58 oder 60 Jahre, also ab 53 oder 55
Jahren) von der Nachtarbeit freigestellt werden. Jahren) von der Nachtarbeit freigestellt werden.
Während der Schwangerschaft hat ein Personalmitglied ein Anrecht auf Während der Schwangerschaft hat ein Personalmitglied ein Anrecht auf
eine Arbeitsregelung ohne Nachtarbeit, und dies bis drei Monate nach eine Arbeitsregelung ohne Nachtarbeit, und dies bis drei Monate nach
der Entbindung. der Entbindung.
Die Artikel VI.I.13 bis 15 betreffen die Begriffe "erreichbar" und Die Artikel VI.I.13 bis 15 betreffen die Begriffe "erreichbar" und
"abrufbar". Bei einem Abruf wird die Hin- und Rückfahrt ebenfalls als "abrufbar". Bei einem Abruf wird die Hin- und Rückfahrt ebenfalls als
Dienstleistung berücksichtigt. Dienstleistung berücksichtigt.
3. Als Übergang: Bedarf an Flexibilität 3. Als Übergang: Bedarf an Flexibilität
Während der Anlaufphase der lokalen Polizei, also während der Während der Anlaufphase der lokalen Polizei, also während der
Übergangsphase, die normalerweise bis zum 1. Januar 2002 dauern wird, Übergangsphase, die normalerweise bis zum 1. Januar 2002 dauern wird,
werden bestimmt eher praktische Probleme auftreten. werden bestimmt eher praktische Probleme auftreten.
Während dieser Vorbereitungsphase geht es vor allem darum, den Während dieser Vorbereitungsphase geht es vor allem darum, den
Übergang nach und nach zu ermöglichen. Man wird mit anderen Worten Übergang nach und nach zu ermöglichen. Man wird mit anderen Worten
während dieser Vorbereitungsphase dulden und tolerieren, dass die während dieser Vorbereitungsphase dulden und tolerieren, dass die
Regeln auf flexible Weise interpretiert werden, um eine ausgeglichene Regeln auf flexible Weise interpretiert werden, um eine ausgeglichene
Anwendung der Regeln des neuen Statuts zu erzielen. Anwendung der Regeln des neuen Statuts zu erzielen.
Während dieser Anlaufphase werde ich nicht verlangen, dass alle Regeln Während dieser Anlaufphase werde ich nicht verlangen, dass alle Regeln
rigoros und strikt angewandt werden, bis die integrierte Polizei rigoros und strikt angewandt werden, bis die integrierte Polizei
ganzheitlich aufgebaut worden ist, d.h. bis die lokale Polizei im ganzheitlich aufgebaut worden ist, d.h. bis die lokale Polizei im
Sinne von Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 (1. Januar Sinne von Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 (1. Januar
2002) einsatzfähig ist. Dies könnte die Dienstzeiten und 2002) einsatzfähig ist. Dies könnte die Dienstzeiten und
Dienstplanungen nämlich durcheinander bringen und somit auch den Dienstplanungen nämlich durcheinander bringen und somit auch den
operativen Aspekt und die Arbeit der Polizei beeinträchtigen, was operativen Aspekt und die Arbeit der Polizei beeinträchtigen, was
keinesfalls das Ziel sein darf. keinesfalls das Ziel sein darf.
Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes
mitzuteilen. mitzuteilen.
Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im
Verwaltungsblatt zu vermerken. Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister Der Minister
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
_______ _______
Nota's Nota's
(1) Siehe Artikel 236 Absatz 4 und Artikel 243 Absatz 3 des Gesetzes (1) Siehe Artikel 236 Absatz 4 und Artikel 243 Absatz 3 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998, Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999, vom 7. Dezember 1998, Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999,
deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000, und deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000, und
Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000. Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000.
(2) Siehe Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000, (2) Siehe Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000,
Belgisches Staatsblatt vom 6. Januar 2001. Belgisches Staatsblatt vom 6. Januar 2001.
^