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Omzendbrief ZPZ 15. - Politiehervorming - statutaire aangelegenheden - arbeidstijden en dienstroosters. - overgangsmaatregelen. - Duitse vertaling | Circulaire ZPZ 15. - Réforme des polices - questions statutaires - temps de travail et grilles de service - mesures transitoires. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
21 MAART 2001. - Omzendbrief ZPZ 15. - Politiehervorming - statutaire | 21 MARS 2001. - Circulaire ZPZ 15. - Réforme des polices - questions |
aangelegenheden - arbeidstijden en dienstroosters. - | statutaires - temps de travail et grilles de service - mesures |
overgangsmaatregelen. - Duitse vertaling | transitoires. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
15 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 21 maart 2001 | circulaire ZPZ 15 du Ministre de l'Intérieur du 21 mars 2001 relative |
betreffende de politiehervorming - statutaire aangelegenheden - | à la réforme des polices - questions statutaires - temps de travail et |
arbeidstijden en dienstroosters - overgangsmaatregelen (Belgisch | |
Staatsblad van 4 april 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor | grilles de service - mesures transitoires (Moniteur belge du 4 avril |
Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | 2001), établie par le Service central de traduction allemande du |
Malmedy. | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
21. MÄRZ 2001 - Rundschreiben ZPZ 15 - Polizeireform - statutarische | 21. MÄRZ 2001 - Rundschreiben ZPZ 15 - Polizeireform - statutarische |
Angelegenheiten | Angelegenheiten |
Arbeitszeiten und Dienstpläne - Übergangsmassnahmen | Arbeitszeiten und Dienstpläne - Übergangsmassnahmen |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Reform der Polizeidienste | Reform der Polizeidienste |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An die Provinzialen Unterstützungsteams | An die Provinzialen Unterstützungsteams |
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
das neue Statut der Mitglieder der Polizeidienste wird am 1. April | das neue Statut der Mitglieder der Polizeidienste wird am 1. April |
2001 in Kraft treten. Damit wird an diesem Datum eine der | 2001 in Kraft treten. Damit wird an diesem Datum eine der |
wahrscheinlich bedeutendsten Voraussetzungen erfüllt sein, die für den | wahrscheinlich bedeutendsten Voraussetzungen erfüllt sein, die für den |
Erfolg der Polizeireform ausschlaggebend ist. | Erfolg der Polizeireform ausschlaggebend ist. |
Durch das neue Statut wird dem Personal der föderalen Polizei und der | Durch das neue Statut wird dem Personal der föderalen Polizei und der |
Gemeindepolizei sowohl auf finanzieller Ebene als auch auf sozialer | Gemeindepolizei sowohl auf finanzieller Ebene als auch auf sozialer |
Ebene in der Tat eine Reihe beachtenswerter Vorteile garantiert. Ich | Ebene in der Tat eine Reihe beachtenswerter Vorteile garantiert. Ich |
möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich alles daran setzen werde, | möchte nochmals darauf hinweisen, dass ich alles daran setzen werde, |
damit diese Reformen auf lokaler Ebene gelingen. Deshalb habe ich | damit diese Reformen auf lokaler Ebene gelingen. Deshalb habe ich |
dafür gesorgt, dass die Mitglieder der derzeitigen Gemeindepolizei zur | dafür gesorgt, dass die Mitglieder der derzeitigen Gemeindepolizei zur |
gleichen Zeit wie die Mitglieder der föderalen Polizei in den Genuss | gleichen Zeit wie die Mitglieder der föderalen Polizei in den Genuss |
des neuen Statuts kommen können. Dies ist eine ziemlich wichtige | des neuen Statuts kommen können. Dies ist eine ziemlich wichtige |
Neuerung, die den Gedanken der integrierten Polizei weiter anregt und | Neuerung, die den Gedanken der integrierten Polizei weiter anregt und |
vorantreibt. Dazu sind meiner Meinung nach einige Erläuterungen | vorantreibt. Dazu sind meiner Meinung nach einige Erläuterungen |
erforderlich: | erforderlich: |
1. Statut: Beibehaltung des Statuts oder Entscheidung für das neue | 1. Statut: Beibehaltung des Statuts oder Entscheidung für das neue |
Statut | Statut |
Alle Personalmitglieder1, mit Ausnahme des nichtpolizeilichen | Alle Personalmitglieder1, mit Ausnahme des nichtpolizeilichen |
Personals (siehe weiter unten2), müssen sich vor dem 1. April 2001 für | Personals (siehe weiter unten2), müssen sich vor dem 1. April 2001 für |
das alte oder das neue Statut entscheiden. | das alte oder das neue Statut entscheiden. |
Das heisst, dass man vor dem kommenden 1. April mitteilen muss, ob man | Das heisst, dass man vor dem kommenden 1. April mitteilen muss, ob man |
das alte Statut beibehält. Wer dies nicht mitteilt, fällt von Rechts | das alte Statut beibehält. Wer dies nicht mitteilt, fällt von Rechts |
wegen unter das neue Statut (Schweigen = neues Statut annehmen). | wegen unter das neue Statut (Schweigen = neues Statut annehmen). |
Die Anwendung des neuen Statuts ist normalerweise unwiderruflich. Die | Die Anwendung des neuen Statuts ist normalerweise unwiderruflich. Die |
Regierung hat jedoch beschlossen, allen Personalmitgliedern zu | Regierung hat jedoch beschlossen, allen Personalmitgliedern zu |
ermöglichen, ihr früheres Statut zurückzuerhalten, wenn sie binnen | ermöglichen, ihr früheres Statut zurückzuerhalten, wenn sie binnen |
drei (03) Monaten ab dem 1. April 2001 (also vor dem 1. Juli 2001) den | drei (03) Monaten ab dem 1. April 2001 (also vor dem 1. Juli 2001) den |
Wunsch hierzu äussern. Nach Ablauf dieser Frist wird es jedoch immer | Wunsch hierzu äussern. Nach Ablauf dieser Frist wird es jedoch immer |
möglich sein, sich für das neue Statut zu entscheiden. | möglich sein, sich für das neue Statut zu entscheiden. |
Die Unwiderruflichkeit der Annahme des neuen Statuts muss also für | Die Unwiderruflichkeit der Annahme des neuen Statuts muss also für |
einen Zeitraum von drei (03) Monaten nuanciert werden. | einen Zeitraum von drei (03) Monaten nuanciert werden. |
In Bezug auf das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal: Dieses kann zur | In Bezug auf das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal: Dieses kann zur |
Zone übergehen ab dem Zeitpunkt, wo die lokale Polizei dem Gesetz nach | Zone übergehen ab dem Zeitpunkt, wo die lokale Polizei dem Gesetz nach |
besteht. Dieser Übergang wird dann nur aufgrund des Stellenplans und | besteht. Dieser Übergang wird dann nur aufgrund des Stellenplans und |
der darin offenen Stellen möglich sein. Erst ab dem Datum der | der darin offenen Stellen möglich sein. Erst ab dem Datum der |
Errichtung des betreffenden Polizeikorps wird die dreimonatige Frist | Errichtung des betreffenden Polizeikorps wird die dreimonatige Frist |
laufen, in der das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal sich für das | laufen, in der das nichtpolizeiliche Gemeindepersonal sich für das |
alte oder neue Statut entscheiden kann. Es verfügt dafür über einen | alte oder neue Statut entscheiden kann. Es verfügt dafür über einen |
Zeitraum von drei (03) Monaten, der ab dem Datum des In-Kraft-Tretens | Zeitraum von drei (03) Monaten, der ab dem Datum des In-Kraft-Tretens |
des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 248 des Gesetzes | des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 248 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes, also der gesetzlichen | strukturierten integrierten Polizeidienstes, also der gesetzlichen |
Errichtung des lokalen Polizeikorps, läuft. | Errichtung des lokalen Polizeikorps, läuft. |
Die Wahlmöglichkeiten sind also dieselben wie für die | Die Wahlmöglichkeiten sind also dieselben wie für die |
Personalmitglieder, die sich für den 1. April 2001 entscheiden | Personalmitglieder, die sich für den 1. April 2001 entscheiden |
mussten. Ihre Entscheidung wird aber im Gegensatz zu denjenigen, die | mussten. Ihre Entscheidung wird aber im Gegensatz zu denjenigen, die |
sich für den 1. April 2001 entscheiden mussten, rückwirkend ab dem Tag | sich für den 1. April 2001 entscheiden mussten, rückwirkend ab dem Tag |
der Errichtung der Zone gelten. | der Errichtung der Zone gelten. |
2. In Bezug auf die Arbeitszeiten und Dienstpläne | 2. In Bezug auf die Arbeitszeiten und Dienstpläne |
Im Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Rechtsstellung des | Im Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste, mit anderen Worten im Mammuterlass, wird | Personals der Polizeidienste, mit anderen Worten im Mammuterlass, wird |
unter anderem die Organisation der Arbeitszeit geregelt. | unter anderem die Organisation der Arbeitszeit geregelt. |
In Artikel VI.I.3 wird bestimmt, dass die Bezugsperiode zur Bestimmung | In Artikel VI.I.3 wird bestimmt, dass die Bezugsperiode zur Bestimmung |
der Überstunden im Prinzip zwei Monate beträgt. In Abweichung hiervon | der Überstunden im Prinzip zwei Monate beträgt. In Abweichung hiervon |
kann der Minister diese Frist jedoch auf Vorschlag der lokalen | kann der Minister diese Frist jedoch auf Vorschlag der lokalen |
Verantwortlichen auf höchstens vier Monate verlängern. | Verantwortlichen auf höchstens vier Monate verlängern. |
In den Artikeln VI.I.4 bis 9 werden die Arbeits- und Ruhezeiten | In den Artikeln VI.I.4 bis 9 werden die Arbeits- und Ruhezeiten |
geregelt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden und ist im | geregelt. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden und ist im |
Prinzip auf 5 Tage verteilt. Sie darf jedoch 10 Stunden pro Periode | Prinzip auf 5 Tage verteilt. Sie darf jedoch 10 Stunden pro Periode |
von 24 Stunden oder 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten. | von 24 Stunden oder 50 Stunden pro Woche nicht überschreiten. |
In jeder Periode von 24 Stunden hat das Personalmitglied ein Anrecht | In jeder Periode von 24 Stunden hat das Personalmitglied ein Anrecht |
auf mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe zwischen zwei | auf mindestens 11 Stunden ununterbrochene Ruhe zwischen zwei |
Dienstleistungen. Infolge unerwarteter Umstände kann diese Zeit auf 8 | Dienstleistungen. Infolge unerwarteter Umstände kann diese Zeit auf 8 |
Stunden herabgesetzt werden. | Stunden herabgesetzt werden. |
Nach 10 aufeinander folgenden Werktagen hat das Personalmitglied im | Nach 10 aufeinander folgenden Werktagen hat das Personalmitglied im |
Prinzip ein Anrecht auf zwei Tage ununterbrochener Ruhe. | Prinzip ein Anrecht auf zwei Tage ununterbrochener Ruhe. |
Im Prinzip garantiert der Dienst 4 freie Wochenenden pro Bezugsperiode | Im Prinzip garantiert der Dienst 4 freie Wochenenden pro Bezugsperiode |
(von 2 Monaten). Ein Personalmitglied, das ausnahmsweise 3 Wochenenden | (von 2 Monaten). Ein Personalmitglied, das ausnahmsweise 3 Wochenenden |
hintereinander gearbeitet hat, hat am darauf folgenden Wochenende ein | hintereinander gearbeitet hat, hat am darauf folgenden Wochenende ein |
Anrecht auf mindestens 60 Stunden ununterbrochener Ruhe, | Anrecht auf mindestens 60 Stunden ununterbrochener Ruhe, |
einschliesslich des Wochenendes. | einschliesslich des Wochenendes. |
In Bezug auf die oben bestimmten Regeln sind folgende Ausnahmen | In Bezug auf die oben bestimmten Regeln sind folgende Ausnahmen |
möglich: | möglich: |
- für die durch Ministeriellen Erlass bestellten Personalmitglieder, | - für die durch Ministeriellen Erlass bestellten Personalmitglieder, |
die eine leitende Funktion ausüben oder über eine autonome | die eine leitende Funktion ausüben oder über eine autonome |
Entscheidungsbefugnis verfügen, | Entscheidungsbefugnis verfügen, |
- für Tätigkeiten, bei denen die Personalmitglieder über längere Zeit | - für Tätigkeiten, bei denen die Personalmitglieder über längere Zeit |
an einem anderen Arbeitsort als an ihrem gewöhnlichen Arbeitsort sein | an einem anderen Arbeitsort als an ihrem gewöhnlichen Arbeitsort sein |
müssen oder bei denen sie öfters an verschiedenen Arbeitsorten sein | müssen oder bei denen sie öfters an verschiedenen Arbeitsorten sein |
müssen, | müssen, |
- in vom Minister bestimmten Ausnahmesituationen, | - in vom Minister bestimmten Ausnahmesituationen, |
- für Aufträge, die infolge unerwarteter Umstände notwendig werden, | - für Aufträge, die infolge unerwarteter Umstände notwendig werden, |
- während vom Minister angekündigter besonderer Perioden, | - während vom Minister angekündigter besonderer Perioden, |
- für zeitweilige und besondere Aufträge zur Bekämpfung von Phänomenen | - für zeitweilige und besondere Aufträge zur Bekämpfung von Phänomenen |
(getrennter Beschluss + gewerkschaftliche Beratung), | (getrennter Beschluss + gewerkschaftliche Beratung), |
- Für strukturell organisierte interne Dienste beträgt die Höchstdauer | - Für strukturell organisierte interne Dienste beträgt die Höchstdauer |
12 Stunden (getrennter Beschluss + gewerkschaftliche Beratung). | 12 Stunden (getrennter Beschluss + gewerkschaftliche Beratung). |
- Während der Dienstleistungen, die die normale Dauer der Mahlzeiten | - Während der Dienstleistungen, die die normale Dauer der Mahlzeiten |
umfassen, wird der Dienst mindestens dreissig Minuten lang zum Essen | umfassen, wird der Dienst mindestens dreissig Minuten lang zum Essen |
unterbrochen. Bei Bereitschafts- oder Einsatzdiensten von mindestens 6 | unterbrochen. Bei Bereitschafts- oder Einsatzdiensten von mindestens 6 |
Stunden, die nicht zum Essen unterbrochen werden können, werden pro | Stunden, die nicht zum Essen unterbrochen werden können, werden pro |
Periode von 6 Stunden höchstens 30 Minuten als Dienstleistung | Periode von 6 Stunden höchstens 30 Minuten als Dienstleistung |
angerechnet. | angerechnet. |
- Schwangere Personalmitglieder dürfen nicht mehr als 9 Stunden pro | - Schwangere Personalmitglieder dürfen nicht mehr als 9 Stunden pro |
Tag und 38 Stunden pro Woche arbeiten. | Tag und 38 Stunden pro Woche arbeiten. |
In Bezug auf die Regelung der Nachtarbeit: (Artikel VI.I.10 bis 12) | In Bezug auf die Regelung der Nachtarbeit: (Artikel VI.I.10 bis 12) |
Für die Anrechnung der Nachtarbeit (in der Arbeitszeitregelung und | Für die Anrechnung der Nachtarbeit (in der Arbeitszeitregelung und |
nicht in der Besoldungsregelung) gelten Dienstleistungen zwischen 22 | nicht in der Besoldungsregelung) gelten Dienstleistungen zwischen 22 |
Uhr und 6 Uhr als Nachtarbeit. | Uhr und 6 Uhr als Nachtarbeit. |
Eine Tagesarbeit, die sich nach 22 Uhr (ungeplant, unvorhergesehen) um | Eine Tagesarbeit, die sich nach 22 Uhr (ungeplant, unvorhergesehen) um |
weniger als 2 Stunden verlängert, wird nicht als Nachtarbeit | weniger als 2 Stunden verlängert, wird nicht als Nachtarbeit |
betrachtet. | betrachtet. |
Ein Personalmitglied darf höchstens 54 Mal im Jahr und höchstens 9 Mal | Ein Personalmitglied darf höchstens 54 Mal im Jahr und höchstens 9 Mal |
pro Bezugsperiode (von 2 Monaten) Nachtarbeit leisten. Die | pro Bezugsperiode (von 2 Monaten) Nachtarbeit leisten. Die |
Höchstanzahl von 9 Nachtleistungen kann bis auf 12 Nachtleistungen | Höchstanzahl von 9 Nachtleistungen kann bis auf 12 Nachtleistungen |
erhöht werden. | erhöht werden. |
In Bezug auf strukturell organisierte interne Dienste kann die | In Bezug auf strukturell organisierte interne Dienste kann die |
Höchstanzahl Nachtleistungen bis auf 60 Nachtleistungen pro Jahr und | Höchstanzahl Nachtleistungen bis auf 60 Nachtleistungen pro Jahr und |
15 Nachtleistungen pro Bezugsperiode erhöht werden. | 15 Nachtleistungen pro Bezugsperiode erhöht werden. |
Jedes Personalmitglied kann auf Antrag 5 Jahre vor Versetzung in den | Jedes Personalmitglied kann auf Antrag 5 Jahre vor Versetzung in den |
Ruhestand (normales Pensionsalter 58 oder 60 Jahre, also ab 53 oder 55 | Ruhestand (normales Pensionsalter 58 oder 60 Jahre, also ab 53 oder 55 |
Jahren) von der Nachtarbeit freigestellt werden. | Jahren) von der Nachtarbeit freigestellt werden. |
Während der Schwangerschaft hat ein Personalmitglied ein Anrecht auf | Während der Schwangerschaft hat ein Personalmitglied ein Anrecht auf |
eine Arbeitsregelung ohne Nachtarbeit, und dies bis drei Monate nach | eine Arbeitsregelung ohne Nachtarbeit, und dies bis drei Monate nach |
der Entbindung. | der Entbindung. |
Die Artikel VI.I.13 bis 15 betreffen die Begriffe "erreichbar" und | Die Artikel VI.I.13 bis 15 betreffen die Begriffe "erreichbar" und |
"abrufbar". Bei einem Abruf wird die Hin- und Rückfahrt ebenfalls als | "abrufbar". Bei einem Abruf wird die Hin- und Rückfahrt ebenfalls als |
Dienstleistung berücksichtigt. | Dienstleistung berücksichtigt. |
3. Als Übergang: Bedarf an Flexibilität | 3. Als Übergang: Bedarf an Flexibilität |
Während der Anlaufphase der lokalen Polizei, also während der | Während der Anlaufphase der lokalen Polizei, also während der |
Übergangsphase, die normalerweise bis zum 1. Januar 2002 dauern wird, | Übergangsphase, die normalerweise bis zum 1. Januar 2002 dauern wird, |
werden bestimmt eher praktische Probleme auftreten. | werden bestimmt eher praktische Probleme auftreten. |
Während dieser Vorbereitungsphase geht es vor allem darum, den | Während dieser Vorbereitungsphase geht es vor allem darum, den |
Übergang nach und nach zu ermöglichen. Man wird mit anderen Worten | Übergang nach und nach zu ermöglichen. Man wird mit anderen Worten |
während dieser Vorbereitungsphase dulden und tolerieren, dass die | während dieser Vorbereitungsphase dulden und tolerieren, dass die |
Regeln auf flexible Weise interpretiert werden, um eine ausgeglichene | Regeln auf flexible Weise interpretiert werden, um eine ausgeglichene |
Anwendung der Regeln des neuen Statuts zu erzielen. | Anwendung der Regeln des neuen Statuts zu erzielen. |
Während dieser Anlaufphase werde ich nicht verlangen, dass alle Regeln | Während dieser Anlaufphase werde ich nicht verlangen, dass alle Regeln |
rigoros und strikt angewandt werden, bis die integrierte Polizei | rigoros und strikt angewandt werden, bis die integrierte Polizei |
ganzheitlich aufgebaut worden ist, d.h. bis die lokale Polizei im | ganzheitlich aufgebaut worden ist, d.h. bis die lokale Polizei im |
Sinne von Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 (1. Januar | Sinne von Artikel 248 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 (1. Januar |
2002) einsatzfähig ist. Dies könnte die Dienstzeiten und | 2002) einsatzfähig ist. Dies könnte die Dienstzeiten und |
Dienstplanungen nämlich durcheinander bringen und somit auch den | Dienstplanungen nämlich durcheinander bringen und somit auch den |
operativen Aspekt und die Arbeit der Polizei beeinträchtigen, was | operativen Aspekt und die Arbeit der Polizei beeinträchtigen, was |
keinesfalls das Ziel sein darf. | keinesfalls das Ziel sein darf. |
Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes | Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes |
mitzuteilen. | mitzuteilen. |
Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister | Der Minister |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
_______ | _______ |
Nota's | Nota's |
(1) Siehe Artikel 236 Absatz 4 und Artikel 243 Absatz 3 des Gesetzes | (1) Siehe Artikel 236 Absatz 4 und Artikel 243 Absatz 3 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998, Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999, | vom 7. Dezember 1998, Belgisches Staatsblatt vom 5. Januar 1999, |
deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000, und | deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. April 2000, und |
Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000. | Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000. |
(2) Siehe Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000, | (2) Siehe Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000, |
Belgisches Staatsblatt vom 6. Januar 2001. | Belgisches Staatsblatt vom 6. Januar 2001. |