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Omzendbrief tot aanvulling van de omzendbrief van 25 april 2000 inzake de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. - Duitse vertaling | Circulaire complétant la circulaire du 25 avril 2000 concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
20 JULI 2000. - Omzendbrief tot aanvulling van de omzendbrief van 25 | 20 JUILLET 2000. - Circulaire complétant la circulaire du 25 avril |
april 2000 inzake de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal | 2000 concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines |
bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. - Duitse vertaling | dispositions relatives à la nationalité belge. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Justitie van 20 juli 2000 tot aanvulling van de | circulaire du Ministre de la Justice du 20 juillet 2000 complétant la |
omzendbrief van 25 april 2000 inzake de wet van 1 maart 2000 tot | circulaire du 25 avril 2000 concernant la loi du 1er mars 2000 |
wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische | modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge |
nationaliteit (Belgisch Staatsblad van 27 juli 2000), opgemaakt door | (Moniteur belge du 27 juillet 2000), établie par le Service central de |
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
20. JULI 2000 - Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 25. | 20. JULI 2000 - Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 25. |
April 2000 über das Gesetz vom 1. März 2000 zur Abänderung einiger | April 2000 über das Gesetz vom 1. März 2000 zur Abänderung einiger |
Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit | Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des |
Königreichs | Königreichs |
Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen Anwendung des | Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen Anwendung des |
Gesetzes ergänzt dieses Rundschreiben folgende Punkte des | Gesetzes ergänzt dieses Rundschreiben folgende Punkte des |
Rundschreibens vom 25. April 2000 über das Gesetz vom 1. März 2000 zur | Rundschreibens vom 25. April 2000 über das Gesetz vom 1. März 2000 zur |
Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit | Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit |
(Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 2000, deutsche Übersetzung | (Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 2000, deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 14. Oktober 2000). | Belgisches Staatsblatt vom 14. Oktober 2000). |
1. Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen (Artikel 5 | 1. Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen (Artikel 5 |
des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, nachstehend | des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, nachstehend |
GBStA genannt) | GBStA genannt) |
Der Wille des Gesetzgebers ist es gewesen, Ausländer, die die | Der Wille des Gesetzgebers ist es gewesen, Ausländer, die die |
belgische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, sich ihre | belgische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, sich ihre |
Geburtsurkunde aber nicht verschaffen können, nicht zu benachteiligen. | Geburtsurkunde aber nicht verschaffen können, nicht zu benachteiligen. |
Wenn es nicht möglich ist, sich die Geburtsurkunde zu verschaffen, | Wenn es nicht möglich ist, sich die Geburtsurkunde zu verschaffen, |
kann die beglaubigte Abschrift dieser Urkunde fortan durch ein | kann die beglaubigte Abschrift dieser Urkunde fortan durch ein |
gleichwertiges Dokument ersetzt werden, das von den diplomatischen | gleichwertiges Dokument ersetzt werden, das von den diplomatischen |
oder konsularischen Behörden des Geburtslandes des Betreffenden | oder konsularischen Behörden des Geburtslandes des Betreffenden |
ausgestellt wird. | ausgestellt wird. |
Was die Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen, | Was die Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen, |
betrifft, halte ich es für nützlich, darauf hinzuweisen, dass dieser | betrifft, halte ich es für nützlich, darauf hinzuweisen, dass dieser |
Begriff aus Artikel 70 des Zivilgesetzbuches in bezug auf die | Begriff aus Artikel 70 des Zivilgesetzbuches in bezug auf die |
Unmöglichkeit für einen der Ehegatten, seine Geburtsurkunde | Unmöglichkeit für einen der Ehegatten, seine Geburtsurkunde |
vorzulegen, übernommen worden ist. Es ist demnach angebracht, die | vorzulegen, übernommen worden ist. Es ist demnach angebracht, die |
Auslegung zu befolgen, die diesem Begriff durch die Rechtslehre | Auslegung zu befolgen, die diesem Begriff durch die Rechtslehre |
gegeben worden ist. Laut dieser Auslegung ist es nicht erforderlich, | gegeben worden ist. Laut dieser Auslegung ist es nicht erforderlich, |
dass die Geburtsurkunde nicht erstellt oder sie vernichtet wurde. Die | dass die Geburtsurkunde nicht erstellt oder sie vernichtet wurde. Die |
Entfernung, schlechte Verbindungen, der Kriegszustand im Land, in dem | Entfernung, schlechte Verbindungen, der Kriegszustand im Land, in dem |
die Urkunde erstellt worden ist, können auch als ausreichende | die Urkunde erstellt worden ist, können auch als ausreichende |
Hindernisse für die Vorlegung der Geburtsurkunde betrachtet werden. Es | Hindernisse für die Vorlegung der Geburtsurkunde betrachtet werden. Es |
kann auch für einige Personen materiell unmöglich sein (zum Beispiel | kann auch für einige Personen materiell unmöglich sein (zum Beispiel |
aus finanziellen Gründen), sich in ihr Geburtsland zu begeben, um ihre | aus finanziellen Gründen), sich in ihr Geburtsland zu begeben, um ihre |
Geburtsurkunde zu erhalten. Auf der Grundlage des Vorhergehenden und | Geburtsurkunde zu erhalten. Auf der Grundlage des Vorhergehenden und |
unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber anvisierten Ziels muss die | unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber anvisierten Ziels muss die |
Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen, flexibel | Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen, flexibel |
ausgelegt werden. | ausgelegt werden. |
Sobald der Standesbeamte feststellt, dass es einer Person unmöglich | Sobald der Standesbeamte feststellt, dass es einer Person unmöglich |
ist, eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde vorzulegen, muss | ist, eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde vorzulegen, muss |
er das gleichwertige Dokument annehmen, das die diplomatische oder | er das gleichwertige Dokument annehmen, das die diplomatische oder |
konsularische Vertretung des Geburtslandes des Betreffenden in Belgien | konsularische Vertretung des Geburtslandes des Betreffenden in Belgien |
ausgestellt hat. | ausgestellt hat. |
2. Verfahren der Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des | 2. Verfahren der Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des |
GBStA) | GBStA) |
Ausländer, die in Belgien geboren sind und die ihren Hauptwohnort seit | Ausländer, die in Belgien geboren sind und die ihren Hauptwohnort seit |
ihrer Geburt in Belgien haben, können gemäss Artikel 12bis § 1 Nr. 1 | ihrer Geburt in Belgien haben, können gemäss Artikel 12bis § 1 Nr. 1 |
des GBStA die belgische Staatsangehörigkeit durch | des GBStA die belgische Staatsangehörigkeit durch |
Staatsangehörigkeitserklärung erwerben. | Staatsangehörigkeitserklärung erwerben. |
Ausländer, die in Belgien oder im Ausland geboren sind und die ihren | Ausländer, die in Belgien oder im Ausland geboren sind und die ihren |
Hauptwohnort seit mindestens sieben Jahren in Belgien haben, können | Hauptwohnort seit mindestens sieben Jahren in Belgien haben, können |
eine Staatsangehörigkeitserklärung abgeben, sofern sie zum Zeitpunkt | eine Staatsangehörigkeitserklärung abgeben, sofern sie zum Zeitpunkt |
der Erklärung im Besitz eines Aufenthaltsscheins sind, durch den ihnen | der Erklärung im Besitz eines Aufenthaltsscheins sind, durch den ihnen |
erlaubt oder gestattet wird, sich für unbegrenzte Dauer in Belgien | erlaubt oder gestattet wird, sich für unbegrenzte Dauer in Belgien |
aufzuhalten, oder ihnen erlaubt wird, sich dort niederzulassen | aufzuhalten, oder ihnen erlaubt wird, sich dort niederzulassen |
(Artikel 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA). Ich weise Sie darauf hin, dass | (Artikel 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA). Ich weise Sie darauf hin, dass |
der Geburtsort der Betreffenden (Belgien oder Ausland) keine Rolle für | der Geburtsort der Betreffenden (Belgien oder Ausland) keine Rolle für |
die Anwendung von Artikel 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA spielt. | die Anwendung von Artikel 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA spielt. |
Falls eine Person die Bedingungen der zwei obenerwähnten Bestimmungen | Falls eine Person die Bedingungen der zwei obenerwähnten Bestimmungen |
gleichzeitig erfüllt, kann sie die Anwendung der einen oder der | gleichzeitig erfüllt, kann sie die Anwendung der einen oder der |
anderen wählen. Der Standesbeamte kann sie nicht zwingen, ihre | anderen wählen. Der Standesbeamte kann sie nicht zwingen, ihre |
Erklärung auf der Grundlage von Artikel 12bis § 1 Nr. 1 oder Artikel | Erklärung auf der Grundlage von Artikel 12bis § 1 Nr. 1 oder Artikel |
12bis § 1 Nr. 3 des GBStA einzureichen. | 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA einzureichen. |
3. Vom Standesbeamten ausgestellte Empfangsbestätigung | 3. Vom Standesbeamten ausgestellte Empfangsbestätigung |
Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Verwaltung bin ich | Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Verwaltung bin ich |
der Ansicht, dass der Standesbeamte allen Personen, die die belgische | der Ansicht, dass der Standesbeamte allen Personen, die die belgische |
Staatsangehörigkeit erwerben wollen, unabhängig vom angewandten | Staatsangehörigkeit erwerben wollen, unabhängig vom angewandten |
Verfahren (Erklärung, Option, Einbürgerung) eine Empfangsbestätitung, | Verfahren (Erklärung, Option, Einbürgerung) eine Empfangsbestätitung, |
mit der die Einreichung der Erklärung bescheinigt wird, ausstellen | mit der die Einreichung der Erklärung bescheinigt wird, ausstellen |
muss. Durch die Ausstellung dieses Belegs können die Betreffenden die | muss. Durch die Ausstellung dieses Belegs können die Betreffenden die |
Bearbeitung ihrer Akte leichter verfolgen. Die Frist, über die die | Bearbeitung ihrer Akte leichter verfolgen. Die Frist, über die die |
verschiedenen Behörden (Staatsanwaltschaft, Ausländeramt und | verschiedenen Behörden (Staatsanwaltschaft, Ausländeramt und |
Staatssicherheit) für die Abgabe einer Stellungnahme in den | Staatssicherheit) für die Abgabe einer Stellungnahme in den |
verschiedenen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit | verschiedenen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit |
verfügen, läuft selbstverständlich erst ab dem Tag, an dem die | verfügen, läuft selbstverständlich erst ab dem Tag, an dem die |
Behörden selbst den Empfang der ihnen übermittelten Akten bestätigen. | Behörden selbst den Empfang der ihnen übermittelten Akten bestätigen. |
In dieser Hinsicht muss ich darauf hinweisen, dass diese Behörden den | In dieser Hinsicht muss ich darauf hinweisen, dass diese Behörden den |
Empfang aller Anträge auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit | Empfang aller Anträge auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit |
unverzüglich bestätigen müssen. | unverzüglich bestätigen müssen. |
4. Beizufügende Belege | 4. Beizufügende Belege |
Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 1995, abgeändert durch den | Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 1995, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 16. April 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 16. | Königlichen Erlass vom 16. April 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 16. |
Dezember 1995 und vom 27. April 2000, offizielle deutsche Übersetzung | Dezember 1995 und vom 27. April 2000, offizielle deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 1996 und 17. August 2000), legt | Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 1996 und 17. August 2000), legt |
die vollständige Liste der dem Einbürgerungsantrag (Artikel 19 des | die vollständige Liste der dem Einbürgerungsantrag (Artikel 19 des |
GBStA) und der Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) | GBStA) und der Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) |
beizufügenden Unterlagen fest. | beizufügenden Unterlagen fest. |
Es darf kein zusätzliches Dokument (zum Beispiel eine | Es darf kein zusätzliches Dokument (zum Beispiel eine |
Staatsangehörigkeitsbescheinigung) verlangt werden. | Staatsangehörigkeitsbescheinigung) verlangt werden. |
Was die durch den obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. Dezember | Was die durch den obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. Dezember |
1995 verlangten Auszüge aus dem Bevölkerungs- oder Fremdenregister | 1995 verlangten Auszüge aus dem Bevölkerungs- oder Fremdenregister |
betrifft, ist es erforderlich, dass die Gemeindebehörden des Wohnortes | betrifft, ist es erforderlich, dass die Gemeindebehörden des Wohnortes |
des Antragstellers ihm einen Auszug aus den Registern mit einem | des Antragstellers ihm einen Auszug aus den Registern mit einem |
vollständigen Überblick der Adressen aushändigen. | vollständigen Überblick der Adressen aushändigen. |
Auch hier sollte daran erinnert werden, dass der Gesetzgeber die | Auch hier sollte daran erinnert werden, dass der Gesetzgeber die |
Verwaltungsschritte, die der Ausländer für den Erwerb der belgischen | Verwaltungsschritte, die der Ausländer für den Erwerb der belgischen |
Staatsangehörigkeit zu unternehmen hat, ausdrücklich vereinfachen | Staatsangehörigkeit zu unternehmen hat, ausdrücklich vereinfachen |
möchte. | möchte. |
Je nach Verfahren wird der Prokurator des Königs oder die | Je nach Verfahren wird der Prokurator des Königs oder die |
Abgeordnetenkammer die Beweiskraft der beigefügten Belege beurteilen. | Abgeordnetenkammer die Beweiskraft der beigefügten Belege beurteilen. |
5. Kontrolle der Grundbedingungen und des Vorhandenseins | 5. Kontrolle der Grundbedingungen und des Vorhandenseins |
schwerwiegender persönlicher Fakten | schwerwiegender persönlicher Fakten |
Ich erinnere daran, dass es dem Prokurator des Königs zu überprüfen | Ich erinnere daran, dass es dem Prokurator des Königs zu überprüfen |
obliegt, ob die erforderlichen Grundbedingungen für das eingeleitete | obliegt, ob die erforderlichen Grundbedingungen für das eingeleitete |
Verfahren erfüllt sind. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Bestehens | Verfahren erfüllt sind. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Bestehens |
eines eventuellen Hindernisses wegen schwerwiegender persönlicher | eines eventuellen Hindernisses wegen schwerwiegender persönlicher |
Fakten. | Fakten. |
6. Hindernis wegen schwerwiegender persönlicher Fakten (Artikel 12bis, | 6. Hindernis wegen schwerwiegender persönlicher Fakten (Artikel 12bis, |
13-14, 16, 21 und 24 des GBStA) | 13-14, 16, 21 und 24 des GBStA) |
In allen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit (mit | In allen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit (mit |
Ausnahme desjenigen in bezug auf den Besitz des Standes eines Belgiers | Ausnahme desjenigen in bezug auf den Besitz des Standes eines Belgiers |
(Artikel 17 des GBStA)) kann ein Hindernis wegen schwerwiegender | (Artikel 17 des GBStA)) kann ein Hindernis wegen schwerwiegender |
persönlicher Fakten zu einer negativen Stellungnahme des Prokurators | persönlicher Fakten zu einer negativen Stellungnahme des Prokurators |
des Königs führen. | des Königs führen. |
Der Begriff des Hindernisses wegen schwerwiegender persönlicher Fakten | Der Begriff des Hindernisses wegen schwerwiegender persönlicher Fakten |
ist bereits in zwei vorhergehenden Ministeriellen Rundschreiben | ist bereits in zwei vorhergehenden Ministeriellen Rundschreiben |
erläutert worden (Rundschreiben vom 6. August 1984 in bezug auf das | erläutert worden (Rundschreiben vom 6. August 1984 in bezug auf das |
Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit, Belgisches | Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit, Belgisches |
Staatsblatt vom 14. August 1984, und Rundschreiben vom 8. November | Staatsblatt vom 14. August 1984, und Rundschreiben vom 8. November |
1991 in bezug auf die Abänderung des Gesetzbuches über die belgische | 1991 in bezug auf die Abänderung des Gesetzbuches über die belgische |
Staatsangehörigkeit, Belgisches Staatsblatt vom 7. Dezember 1991). | Staatsangehörigkeit, Belgisches Staatsblatt vom 7. Dezember 1991). |
Ich halte es jedoch für nützlich, erneut darauf hinzuweisen, dass | Ich halte es jedoch für nützlich, erneut darauf hinzuweisen, dass |
nicht alle strafrechtlichen Verurteilungen unbedingt ein Hindernis | nicht alle strafrechtlichen Verurteilungen unbedingt ein Hindernis |
wegen schwerwiegender persönlicher Fakten bilden. Die Tatsache, dass | wegen schwerwiegender persönlicher Fakten bilden. Die Tatsache, dass |
eine Verurteilung schon lange zurückliegt, die mindere Schwere oder | eine Verurteilung schon lange zurückliegt, die mindere Schwere oder |
eventuelle Entschuldbarkeit einer begangenen Straftat können je nach | eventuelle Entschuldbarkeit einer begangenen Straftat können je nach |
Umständen dazu führen, dass eine Verurteilung nicht als schwere | Umständen dazu führen, dass eine Verurteilung nicht als schwere |
persönliche Fakten anzusehen ist. Im Gegensatz dazu kann dieses | persönliche Fakten anzusehen ist. Im Gegensatz dazu kann dieses |
Hindernis auch ohne strafrechtliche Verurteilung bestehen, zum | Hindernis auch ohne strafrechtliche Verurteilung bestehen, zum |
Beispiel wegen Fakten, die eine Zurückweisung oder Ausweisung des | Beispiel wegen Fakten, die eine Zurückweisung oder Ausweisung des |
Betreffenden aus dem Königreich gerechtfertigt haben. Es kann sich zum | Betreffenden aus dem Königreich gerechtfertigt haben. Es kann sich zum |
Beispiel auch um Fakten schwerer Kriminalität, ob geahndet oder nicht, | Beispiel auch um Fakten schwerer Kriminalität, ob geahndet oder nicht, |
Gefährdung der Staatssicherheit, terroristische Aktivitäten, Spionage | Gefährdung der Staatssicherheit, terroristische Aktivitäten, Spionage |
oder eine deutliche Weigerung, die belgischen Gesetze einzuhalten, | oder eine deutliche Weigerung, die belgischen Gesetze einzuhalten, |
handeln. Eine im Ausland ausgesprochene Verurteilung kann ebenfalls | handeln. Eine im Ausland ausgesprochene Verurteilung kann ebenfalls |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
Der Prokurator des Königs muss in seiner negativen Stellungnahme die | Der Prokurator des Königs muss in seiner negativen Stellungnahme die |
schweren persönlichen Fakten präzisieren, die ein Hindernis für den | schweren persönlichen Fakten präzisieren, die ein Hindernis für den |
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit bilden. | Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit bilden. |
7. Notifizierung der negativen Stellungnahme des Prokurators des | 7. Notifizierung der negativen Stellungnahme des Prokurators des |
Königs | Königs |
Gibt der Prokurator des Königs im Rahmen eines Verfahrens der | Gibt der Prokurator des Königs im Rahmen eines Verfahrens der |
Staatsangehörigkeitserklärung oder der Optionserklärung eine negative | Staatsangehörigkeitserklärung oder der Optionserklärung eine negative |
Stellungnahme ab, wird diese Stellungnahme auf sein Betreiben dem | Stellungnahme ab, wird diese Stellungnahme auf sein Betreiben dem |
Standesbeamten und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem | Standesbeamten und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem |
Betreffenden notifiziert. | Betreffenden notifiziert. |
Der Betreffende verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem | Der Betreffende verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem |
Datum des Empfangs der negativen Stellungnahme, um den Standesbeamten | Datum des Empfangs der negativen Stellungnahme, um den Standesbeamten |
zu bitten, seine Akte dem Gericht Erster Instanz des betreffenden | zu bitten, seine Akte dem Gericht Erster Instanz des betreffenden |
Amtsbereichs zu übermitteln. | Amtsbereichs zu übermitteln. |
Wenn der Betreffende die Befassung des Gerichts nicht beantragt, wird | Wenn der Betreffende die Befassung des Gerichts nicht beantragt, wird |
seine Erklärung in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt und an die | seine Erklärung in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt und an die |
Abgeordnetenkammer weitergeleitet, sofern die Grundbedingungen von | Abgeordnetenkammer weitergeleitet, sofern die Grundbedingungen von |
Artikel 19 des GBStA erfüllt werden. | Artikel 19 des GBStA erfüllt werden. |
Es ist demnach sehr wichtig, dass der Standesbeamte genau weiss, ab | Es ist demnach sehr wichtig, dass der Standesbeamte genau weiss, ab |
wann die obenerwähnte Frist von fünfzehn Tagen läuft. | wann die obenerwähnte Frist von fünfzehn Tagen läuft. |
Deswegen muss der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine | Deswegen muss der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine |
negative Stellungnahme per Einschreibebrief mit Rückschein | negative Stellungnahme per Einschreibebrief mit Rückschein |
notifizieren. | notifizieren. |
Der Prokurator des Königs kann demnach dem Standesbeamten den Tag | Der Prokurator des Königs kann demnach dem Standesbeamten den Tag |
mitteilen, an dem der Betreffende den Empfang der negativen | mitteilen, an dem der Betreffende den Empfang der negativen |
Stellungnahme bestätigt hat. | Stellungnahme bestätigt hat. |
8. Möglichkeit, einen neuen Antrag nach einer negativen Stellungnahme | 8. Möglichkeit, einen neuen Antrag nach einer negativen Stellungnahme |
einzureichen | einzureichen |
Wenn das Gericht die negative Stellungnahme des Prokurators des Königs | Wenn das Gericht die negative Stellungnahme des Prokurators des Königs |
im Rahmen einer Staatsangehörigkeitserklärung oder einer | im Rahmen einer Staatsangehörigkeitserklärung oder einer |
Optionserklärung für begründet erklärt, steht es dem Betreffenden | Optionserklärung für begründet erklärt, steht es dem Betreffenden |
frei, eine neue Erklärung einzureichen. | frei, eine neue Erklärung einzureichen. |
Wenn ein Einbürgerungsantrag abgelehnt wird, kann der Betreffende | Wenn ein Einbürgerungsantrag abgelehnt wird, kann der Betreffende |
immer noch einen neuen Antrag einreichen. | immer noch einen neuen Antrag einreichen. |
9. Laufende Anträge | 9. Laufende Anträge |
Laut Artikel 26 §§ 8 und 9 des GBStA müssen alle Anträge auf Erwerb | Laut Artikel 26 §§ 8 und 9 des GBStA müssen alle Anträge auf Erwerb |
der belgischen Staatsangehörigkeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes | der belgischen Staatsangehörigkeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes |
vom 1. März 2000, das heisst vor dem 1. Mai 2000, eingereicht worden | vom 1. März 2000, das heisst vor dem 1. Mai 2000, eingereicht worden |
sind, gemäss den früher anwendbaren Bestimmungen behandelt werden. | sind, gemäss den früher anwendbaren Bestimmungen behandelt werden. |
Je nachdem, wie weit die Bearbeitung der ursprünglichen Akte | Je nachdem, wie weit die Bearbeitung der ursprünglichen Akte |
fortgeschritten ist, muss der Standesbeamte beurteilen, ob den | fortgeschritten ist, muss der Standesbeamte beurteilen, ob den |
Personen, die die Dienststellen um Auskunft bitten, empfohlen werden | Personen, die die Dienststellen um Auskunft bitten, empfohlen werden |
kann, einen neuen Antrag einzureichen. | kann, einen neuen Antrag einzureichen. |
Brüssel, den 20. Juli 2000 | Brüssel, den 20. Juli 2000 |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |