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Meertalige weergave van Omzendbrief van 20/07/2000
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Omzendbrief tot aanvulling van de omzendbrief van 25 april 2000 inzake de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. - Duitse vertaling Circulaire complétant la circulaire du 25 avril 2000 concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
20 JULI 2000. - Omzendbrief tot aanvulling van de omzendbrief van 25 20 JUILLET 2000. - Circulaire complétant la circulaire du 25 avril
april 2000 inzake de wet van 1 maart 2000 tot wijziging van een aantal 2000 concernant la loi du 1er mars 2000 modifiant certaines
bepalingen betreffende de Belgische nationaliteit. - Duitse vertaling dispositions relatives à la nationalité belge. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Justitie van 20 juli 2000 tot aanvulling van de circulaire du Ministre de la Justice du 20 juillet 2000 complétant la
omzendbrief van 25 april 2000 inzake de wet van 1 maart 2000 tot circulaire du 25 avril 2000 concernant la loi du 1er mars 2000
wijziging van een aantal bepalingen betreffende de Belgische modifiant certaines dispositions relatives à la nationalité belge
nationaliteit (Belgisch Staatsblad van 27 juli 2000), opgemaakt door (Moniteur belge du 27 juillet 2000), établie par le Service central de
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
20. JULI 2000 - Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 25. 20. JULI 2000 - Rundschreiben zur Ergänzung des Rundschreibens vom 25.
April 2000 über das Gesetz vom 1. März 2000 zur Abänderung einiger April 2000 über das Gesetz vom 1. März 2000 zur Abänderung einiger
Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des
Königreichs Königreichs
Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen Anwendung des Zur Gewährleistung einer korrekten und einheitlichen Anwendung des
Gesetzes ergänzt dieses Rundschreiben folgende Punkte des Gesetzes ergänzt dieses Rundschreiben folgende Punkte des
Rundschreibens vom 25. April 2000 über das Gesetz vom 1. März 2000 zur Rundschreibens vom 25. April 2000 über das Gesetz vom 1. März 2000 zur
Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit Abänderung einiger Bestimmungen über die belgische Staatsangehörigkeit
(Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 2000, deutsche Übersetzung (Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai 2000, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 14. Oktober 2000). Belgisches Staatsblatt vom 14. Oktober 2000).
1. Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen (Artikel 5 1. Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen (Artikel 5
des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, nachstehend des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit, nachstehend
GBStA genannt) GBStA genannt)
Der Wille des Gesetzgebers ist es gewesen, Ausländer, die die Der Wille des Gesetzgebers ist es gewesen, Ausländer, die die
belgische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, sich ihre belgische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, sich ihre
Geburtsurkunde aber nicht verschaffen können, nicht zu benachteiligen. Geburtsurkunde aber nicht verschaffen können, nicht zu benachteiligen.
Wenn es nicht möglich ist, sich die Geburtsurkunde zu verschaffen, Wenn es nicht möglich ist, sich die Geburtsurkunde zu verschaffen,
kann die beglaubigte Abschrift dieser Urkunde fortan durch ein kann die beglaubigte Abschrift dieser Urkunde fortan durch ein
gleichwertiges Dokument ersetzt werden, das von den diplomatischen gleichwertiges Dokument ersetzt werden, das von den diplomatischen
oder konsularischen Behörden des Geburtslandes des Betreffenden oder konsularischen Behörden des Geburtslandes des Betreffenden
ausgestellt wird. ausgestellt wird.
Was die Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen, Was die Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen,
betrifft, halte ich es für nützlich, darauf hinzuweisen, dass dieser betrifft, halte ich es für nützlich, darauf hinzuweisen, dass dieser
Begriff aus Artikel 70 des Zivilgesetzbuches in bezug auf die Begriff aus Artikel 70 des Zivilgesetzbuches in bezug auf die
Unmöglichkeit für einen der Ehegatten, seine Geburtsurkunde Unmöglichkeit für einen der Ehegatten, seine Geburtsurkunde
vorzulegen, übernommen worden ist. Es ist demnach angebracht, die vorzulegen, übernommen worden ist. Es ist demnach angebracht, die
Auslegung zu befolgen, die diesem Begriff durch die Rechtslehre Auslegung zu befolgen, die diesem Begriff durch die Rechtslehre
gegeben worden ist. Laut dieser Auslegung ist es nicht erforderlich, gegeben worden ist. Laut dieser Auslegung ist es nicht erforderlich,
dass die Geburtsurkunde nicht erstellt oder sie vernichtet wurde. Die dass die Geburtsurkunde nicht erstellt oder sie vernichtet wurde. Die
Entfernung, schlechte Verbindungen, der Kriegszustand im Land, in dem Entfernung, schlechte Verbindungen, der Kriegszustand im Land, in dem
die Urkunde erstellt worden ist, können auch als ausreichende die Urkunde erstellt worden ist, können auch als ausreichende
Hindernisse für die Vorlegung der Geburtsurkunde betrachtet werden. Es Hindernisse für die Vorlegung der Geburtsurkunde betrachtet werden. Es
kann auch für einige Personen materiell unmöglich sein (zum Beispiel kann auch für einige Personen materiell unmöglich sein (zum Beispiel
aus finanziellen Gründen), sich in ihr Geburtsland zu begeben, um ihre aus finanziellen Gründen), sich in ihr Geburtsland zu begeben, um ihre
Geburtsurkunde zu erhalten. Auf der Grundlage des Vorhergehenden und Geburtsurkunde zu erhalten. Auf der Grundlage des Vorhergehenden und
unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber anvisierten Ziels muss die unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber anvisierten Ziels muss die
Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen, flexibel Unmöglichkeit, sich eine Geburtsurkunde zu verschaffen, flexibel
ausgelegt werden. ausgelegt werden.
Sobald der Standesbeamte feststellt, dass es einer Person unmöglich Sobald der Standesbeamte feststellt, dass es einer Person unmöglich
ist, eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde vorzulegen, muss ist, eine beglaubigte Abschrift ihrer Geburtsurkunde vorzulegen, muss
er das gleichwertige Dokument annehmen, das die diplomatische oder er das gleichwertige Dokument annehmen, das die diplomatische oder
konsularische Vertretung des Geburtslandes des Betreffenden in Belgien konsularische Vertretung des Geburtslandes des Betreffenden in Belgien
ausgestellt hat. ausgestellt hat.
2. Verfahren der Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des 2. Verfahren der Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des
GBStA) GBStA)
Ausländer, die in Belgien geboren sind und die ihren Hauptwohnort seit Ausländer, die in Belgien geboren sind und die ihren Hauptwohnort seit
ihrer Geburt in Belgien haben, können gemäss Artikel 12bis § 1 Nr. 1 ihrer Geburt in Belgien haben, können gemäss Artikel 12bis § 1 Nr. 1
des GBStA die belgische Staatsangehörigkeit durch des GBStA die belgische Staatsangehörigkeit durch
Staatsangehörigkeitserklärung erwerben. Staatsangehörigkeitserklärung erwerben.
Ausländer, die in Belgien oder im Ausland geboren sind und die ihren Ausländer, die in Belgien oder im Ausland geboren sind und die ihren
Hauptwohnort seit mindestens sieben Jahren in Belgien haben, können Hauptwohnort seit mindestens sieben Jahren in Belgien haben, können
eine Staatsangehörigkeitserklärung abgeben, sofern sie zum Zeitpunkt eine Staatsangehörigkeitserklärung abgeben, sofern sie zum Zeitpunkt
der Erklärung im Besitz eines Aufenthaltsscheins sind, durch den ihnen der Erklärung im Besitz eines Aufenthaltsscheins sind, durch den ihnen
erlaubt oder gestattet wird, sich für unbegrenzte Dauer in Belgien erlaubt oder gestattet wird, sich für unbegrenzte Dauer in Belgien
aufzuhalten, oder ihnen erlaubt wird, sich dort niederzulassen aufzuhalten, oder ihnen erlaubt wird, sich dort niederzulassen
(Artikel 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA). Ich weise Sie darauf hin, dass (Artikel 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA). Ich weise Sie darauf hin, dass
der Geburtsort der Betreffenden (Belgien oder Ausland) keine Rolle für der Geburtsort der Betreffenden (Belgien oder Ausland) keine Rolle für
die Anwendung von Artikel 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA spielt. die Anwendung von Artikel 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA spielt.
Falls eine Person die Bedingungen der zwei obenerwähnten Bestimmungen Falls eine Person die Bedingungen der zwei obenerwähnten Bestimmungen
gleichzeitig erfüllt, kann sie die Anwendung der einen oder der gleichzeitig erfüllt, kann sie die Anwendung der einen oder der
anderen wählen. Der Standesbeamte kann sie nicht zwingen, ihre anderen wählen. Der Standesbeamte kann sie nicht zwingen, ihre
Erklärung auf der Grundlage von Artikel 12bis § 1 Nr. 1 oder Artikel Erklärung auf der Grundlage von Artikel 12bis § 1 Nr. 1 oder Artikel
12bis § 1 Nr. 3 des GBStA einzureichen. 12bis § 1 Nr. 3 des GBStA einzureichen.
3. Vom Standesbeamten ausgestellte Empfangsbestätigung 3. Vom Standesbeamten ausgestellte Empfangsbestätigung
Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Verwaltung bin ich Im Hinblick auf ein reibungsloses Funktionieren der Verwaltung bin ich
der Ansicht, dass der Standesbeamte allen Personen, die die belgische der Ansicht, dass der Standesbeamte allen Personen, die die belgische
Staatsangehörigkeit erwerben wollen, unabhängig vom angewandten Staatsangehörigkeit erwerben wollen, unabhängig vom angewandten
Verfahren (Erklärung, Option, Einbürgerung) eine Empfangsbestätitung, Verfahren (Erklärung, Option, Einbürgerung) eine Empfangsbestätitung,
mit der die Einreichung der Erklärung bescheinigt wird, ausstellen mit der die Einreichung der Erklärung bescheinigt wird, ausstellen
muss. Durch die Ausstellung dieses Belegs können die Betreffenden die muss. Durch die Ausstellung dieses Belegs können die Betreffenden die
Bearbeitung ihrer Akte leichter verfolgen. Die Frist, über die die Bearbeitung ihrer Akte leichter verfolgen. Die Frist, über die die
verschiedenen Behörden (Staatsanwaltschaft, Ausländeramt und verschiedenen Behörden (Staatsanwaltschaft, Ausländeramt und
Staatssicherheit) für die Abgabe einer Stellungnahme in den Staatssicherheit) für die Abgabe einer Stellungnahme in den
verschiedenen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit verschiedenen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit
verfügen, läuft selbstverständlich erst ab dem Tag, an dem die verfügen, läuft selbstverständlich erst ab dem Tag, an dem die
Behörden selbst den Empfang der ihnen übermittelten Akten bestätigen. Behörden selbst den Empfang der ihnen übermittelten Akten bestätigen.
In dieser Hinsicht muss ich darauf hinweisen, dass diese Behörden den In dieser Hinsicht muss ich darauf hinweisen, dass diese Behörden den
Empfang aller Anträge auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit Empfang aller Anträge auf Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit
unverzüglich bestätigen müssen. unverzüglich bestätigen müssen.
4. Beizufügende Belege 4. Beizufügende Belege
Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 1995, abgeändert durch den Der Königliche Erlass vom 13. Dezember 1995, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 16. April 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 16. Königlichen Erlass vom 16. April 2000 (Belgisches Staatsblatt vom 16.
Dezember 1995 und vom 27. April 2000, offizielle deutsche Übersetzung Dezember 1995 und vom 27. April 2000, offizielle deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 1996 und 17. August 2000), legt Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 1996 und 17. August 2000), legt
die vollständige Liste der dem Einbürgerungsantrag (Artikel 19 des die vollständige Liste der dem Einbürgerungsantrag (Artikel 19 des
GBStA) und der Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA) GBStA) und der Staatsangehörigkeitserklärung (Artikel 12bis des GBStA)
beizufügenden Unterlagen fest. beizufügenden Unterlagen fest.
Es darf kein zusätzliches Dokument (zum Beispiel eine Es darf kein zusätzliches Dokument (zum Beispiel eine
Staatsangehörigkeitsbescheinigung) verlangt werden. Staatsangehörigkeitsbescheinigung) verlangt werden.
Was die durch den obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. Dezember Was die durch den obenerwähnten Königlichen Erlass vom 13. Dezember
1995 verlangten Auszüge aus dem Bevölkerungs- oder Fremdenregister 1995 verlangten Auszüge aus dem Bevölkerungs- oder Fremdenregister
betrifft, ist es erforderlich, dass die Gemeindebehörden des Wohnortes betrifft, ist es erforderlich, dass die Gemeindebehörden des Wohnortes
des Antragstellers ihm einen Auszug aus den Registern mit einem des Antragstellers ihm einen Auszug aus den Registern mit einem
vollständigen Überblick der Adressen aushändigen. vollständigen Überblick der Adressen aushändigen.
Auch hier sollte daran erinnert werden, dass der Gesetzgeber die Auch hier sollte daran erinnert werden, dass der Gesetzgeber die
Verwaltungsschritte, die der Ausländer für den Erwerb der belgischen Verwaltungsschritte, die der Ausländer für den Erwerb der belgischen
Staatsangehörigkeit zu unternehmen hat, ausdrücklich vereinfachen Staatsangehörigkeit zu unternehmen hat, ausdrücklich vereinfachen
möchte. möchte.
Je nach Verfahren wird der Prokurator des Königs oder die Je nach Verfahren wird der Prokurator des Königs oder die
Abgeordnetenkammer die Beweiskraft der beigefügten Belege beurteilen. Abgeordnetenkammer die Beweiskraft der beigefügten Belege beurteilen.
5. Kontrolle der Grundbedingungen und des Vorhandenseins 5. Kontrolle der Grundbedingungen und des Vorhandenseins
schwerwiegender persönlicher Fakten schwerwiegender persönlicher Fakten
Ich erinnere daran, dass es dem Prokurator des Königs zu überprüfen Ich erinnere daran, dass es dem Prokurator des Königs zu überprüfen
obliegt, ob die erforderlichen Grundbedingungen für das eingeleitete obliegt, ob die erforderlichen Grundbedingungen für das eingeleitete
Verfahren erfüllt sind. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Bestehens Verfahren erfüllt sind. Dasselbe gilt auch hinsichtlich des Bestehens
eines eventuellen Hindernisses wegen schwerwiegender persönlicher eines eventuellen Hindernisses wegen schwerwiegender persönlicher
Fakten. Fakten.
6. Hindernis wegen schwerwiegender persönlicher Fakten (Artikel 12bis, 6. Hindernis wegen schwerwiegender persönlicher Fakten (Artikel 12bis,
13-14, 16, 21 und 24 des GBStA) 13-14, 16, 21 und 24 des GBStA)
In allen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit (mit In allen Verfahren zum Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit (mit
Ausnahme desjenigen in bezug auf den Besitz des Standes eines Belgiers Ausnahme desjenigen in bezug auf den Besitz des Standes eines Belgiers
(Artikel 17 des GBStA)) kann ein Hindernis wegen schwerwiegender (Artikel 17 des GBStA)) kann ein Hindernis wegen schwerwiegender
persönlicher Fakten zu einer negativen Stellungnahme des Prokurators persönlicher Fakten zu einer negativen Stellungnahme des Prokurators
des Königs führen. des Königs führen.
Der Begriff des Hindernisses wegen schwerwiegender persönlicher Fakten Der Begriff des Hindernisses wegen schwerwiegender persönlicher Fakten
ist bereits in zwei vorhergehenden Ministeriellen Rundschreiben ist bereits in zwei vorhergehenden Ministeriellen Rundschreiben
erläutert worden (Rundschreiben vom 6. August 1984 in bezug auf das erläutert worden (Rundschreiben vom 6. August 1984 in bezug auf das
Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit, Belgisches Gesetzbuch über die belgische Staatsangehörigkeit, Belgisches
Staatsblatt vom 14. August 1984, und Rundschreiben vom 8. November Staatsblatt vom 14. August 1984, und Rundschreiben vom 8. November
1991 in bezug auf die Abänderung des Gesetzbuches über die belgische 1991 in bezug auf die Abänderung des Gesetzbuches über die belgische
Staatsangehörigkeit, Belgisches Staatsblatt vom 7. Dezember 1991). Staatsangehörigkeit, Belgisches Staatsblatt vom 7. Dezember 1991).
Ich halte es jedoch für nützlich, erneut darauf hinzuweisen, dass Ich halte es jedoch für nützlich, erneut darauf hinzuweisen, dass
nicht alle strafrechtlichen Verurteilungen unbedingt ein Hindernis nicht alle strafrechtlichen Verurteilungen unbedingt ein Hindernis
wegen schwerwiegender persönlicher Fakten bilden. Die Tatsache, dass wegen schwerwiegender persönlicher Fakten bilden. Die Tatsache, dass
eine Verurteilung schon lange zurückliegt, die mindere Schwere oder eine Verurteilung schon lange zurückliegt, die mindere Schwere oder
eventuelle Entschuldbarkeit einer begangenen Straftat können je nach eventuelle Entschuldbarkeit einer begangenen Straftat können je nach
Umständen dazu führen, dass eine Verurteilung nicht als schwere Umständen dazu führen, dass eine Verurteilung nicht als schwere
persönliche Fakten anzusehen ist. Im Gegensatz dazu kann dieses persönliche Fakten anzusehen ist. Im Gegensatz dazu kann dieses
Hindernis auch ohne strafrechtliche Verurteilung bestehen, zum Hindernis auch ohne strafrechtliche Verurteilung bestehen, zum
Beispiel wegen Fakten, die eine Zurückweisung oder Ausweisung des Beispiel wegen Fakten, die eine Zurückweisung oder Ausweisung des
Betreffenden aus dem Königreich gerechtfertigt haben. Es kann sich zum Betreffenden aus dem Königreich gerechtfertigt haben. Es kann sich zum
Beispiel auch um Fakten schwerer Kriminalität, ob geahndet oder nicht, Beispiel auch um Fakten schwerer Kriminalität, ob geahndet oder nicht,
Gefährdung der Staatssicherheit, terroristische Aktivitäten, Spionage Gefährdung der Staatssicherheit, terroristische Aktivitäten, Spionage
oder eine deutliche Weigerung, die belgischen Gesetze einzuhalten, oder eine deutliche Weigerung, die belgischen Gesetze einzuhalten,
handeln. Eine im Ausland ausgesprochene Verurteilung kann ebenfalls handeln. Eine im Ausland ausgesprochene Verurteilung kann ebenfalls
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
Der Prokurator des Königs muss in seiner negativen Stellungnahme die Der Prokurator des Königs muss in seiner negativen Stellungnahme die
schweren persönlichen Fakten präzisieren, die ein Hindernis für den schweren persönlichen Fakten präzisieren, die ein Hindernis für den
Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit bilden. Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit bilden.
7. Notifizierung der negativen Stellungnahme des Prokurators des 7. Notifizierung der negativen Stellungnahme des Prokurators des
Königs Königs
Gibt der Prokurator des Königs im Rahmen eines Verfahrens der Gibt der Prokurator des Königs im Rahmen eines Verfahrens der
Staatsangehörigkeitserklärung oder der Optionserklärung eine negative Staatsangehörigkeitserklärung oder der Optionserklärung eine negative
Stellungnahme ab, wird diese Stellungnahme auf sein Betreiben dem Stellungnahme ab, wird diese Stellungnahme auf sein Betreiben dem
Standesbeamten und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem Standesbeamten und, per Einschreibebrief mit Rückschein, dem
Betreffenden notifiziert. Betreffenden notifiziert.
Der Betreffende verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Der Betreffende verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem
Datum des Empfangs der negativen Stellungnahme, um den Standesbeamten Datum des Empfangs der negativen Stellungnahme, um den Standesbeamten
zu bitten, seine Akte dem Gericht Erster Instanz des betreffenden zu bitten, seine Akte dem Gericht Erster Instanz des betreffenden
Amtsbereichs zu übermitteln. Amtsbereichs zu übermitteln.
Wenn der Betreffende die Befassung des Gerichts nicht beantragt, wird Wenn der Betreffende die Befassung des Gerichts nicht beantragt, wird
seine Erklärung in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt und an die seine Erklärung in einen Einbürgerungsantrag umgewandelt und an die
Abgeordnetenkammer weitergeleitet, sofern die Grundbedingungen von Abgeordnetenkammer weitergeleitet, sofern die Grundbedingungen von
Artikel 19 des GBStA erfüllt werden. Artikel 19 des GBStA erfüllt werden.
Es ist demnach sehr wichtig, dass der Standesbeamte genau weiss, ab Es ist demnach sehr wichtig, dass der Standesbeamte genau weiss, ab
wann die obenerwähnte Frist von fünfzehn Tagen läuft. wann die obenerwähnte Frist von fünfzehn Tagen läuft.
Deswegen muss der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine Deswegen muss der Prokurator des Königs dem Betreffenden seine
negative Stellungnahme per Einschreibebrief mit Rückschein negative Stellungnahme per Einschreibebrief mit Rückschein
notifizieren. notifizieren.
Der Prokurator des Königs kann demnach dem Standesbeamten den Tag Der Prokurator des Königs kann demnach dem Standesbeamten den Tag
mitteilen, an dem der Betreffende den Empfang der negativen mitteilen, an dem der Betreffende den Empfang der negativen
Stellungnahme bestätigt hat. Stellungnahme bestätigt hat.
8. Möglichkeit, einen neuen Antrag nach einer negativen Stellungnahme 8. Möglichkeit, einen neuen Antrag nach einer negativen Stellungnahme
einzureichen einzureichen
Wenn das Gericht die negative Stellungnahme des Prokurators des Königs Wenn das Gericht die negative Stellungnahme des Prokurators des Königs
im Rahmen einer Staatsangehörigkeitserklärung oder einer im Rahmen einer Staatsangehörigkeitserklärung oder einer
Optionserklärung für begründet erklärt, steht es dem Betreffenden Optionserklärung für begründet erklärt, steht es dem Betreffenden
frei, eine neue Erklärung einzureichen. frei, eine neue Erklärung einzureichen.
Wenn ein Einbürgerungsantrag abgelehnt wird, kann der Betreffende Wenn ein Einbürgerungsantrag abgelehnt wird, kann der Betreffende
immer noch einen neuen Antrag einreichen. immer noch einen neuen Antrag einreichen.
9. Laufende Anträge 9. Laufende Anträge
Laut Artikel 26 §§ 8 und 9 des GBStA müssen alle Anträge auf Erwerb Laut Artikel 26 §§ 8 und 9 des GBStA müssen alle Anträge auf Erwerb
der belgischen Staatsangehörigkeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes der belgischen Staatsangehörigkeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes
vom 1. März 2000, das heisst vor dem 1. Mai 2000, eingereicht worden vom 1. März 2000, das heisst vor dem 1. Mai 2000, eingereicht worden
sind, gemäss den früher anwendbaren Bestimmungen behandelt werden. sind, gemäss den früher anwendbaren Bestimmungen behandelt werden.
Je nachdem, wie weit die Bearbeitung der ursprünglichen Akte Je nachdem, wie weit die Bearbeitung der ursprünglichen Akte
fortgeschritten ist, muss der Standesbeamte beurteilen, ob den fortgeschritten ist, muss der Standesbeamte beurteilen, ob den
Personen, die die Dienststellen um Auskunft bitten, empfohlen werden Personen, die die Dienststellen um Auskunft bitten, empfohlen werden
kann, einen neuen Antrag einzureichen. kann, einen neuen Antrag einzureichen.
Brüssel, den 20. Juli 2000 Brüssel, den 20. Juli 2000
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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