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| Ministeriële omzendbrief houdende indexering van de bedragen van de door de erkende instellingen voor autokeuringen te innen vergoedingen, de belasting over de toegevoegde waarde inbegrepen. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle portant indexation des montants des redevances, en ce compris la taxe sur la valeur ajoutée, à percevoir par les organismes d'inspection automobile agréés. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 20 DECEMBER 2013. - Ministeriële omzendbrief houdende indexering van de bedragen van de door de erkende instellingen voor autokeuringen te innen vergoedingen, de belasting over de toegevoegde waarde inbegrepen. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 20 DECEMBRE 2013. - Circulaire ministérielle portant indexation des montants des redevances, en ce compris la taxe sur la valeur ajoutée, à percevoir par les organismes d'inspection automobile agréés. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| omzendbrief van 20 december 2013 houdende indexering van de bedragen | circulaire ministérielle du 20 décembre 2013 portant indexation des |
| van de door de erkende instellingen voor autokeuringen te innen | montants des redevances, en ce compris la taxe sur la valeur ajoutée, |
| vergoedingen, de belasting over de toegevoegde waarde inbegrepen | à percevoir par les organismes d'inspection automobile agréés |
| (Belgisch Staatsblad van 30 december 2013). | (Moniteur belge du 30 décembre 2013). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
| Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 20. DEZEMBER 2013 - Ministerielles Rundschreiben zur Indexierung der | 20. DEZEMBER 2013 - Ministerielles Rundschreiben zur Indexierung der |
| Beträge der von den zugelassenen | Beträge der von den zugelassenen |
| Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, | Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, |
| Mehrwertsteuer einbegriffen | Mehrwertsteuer einbegriffen |
| In Artikel 1 Paragraph 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die | In Artikel 1 Paragraph 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die |
| technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf | technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf |
| dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör | dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör |
| entsprechen müssen ist vorgesehen, dass auf Vorschlag des für den | entsprechen müssen ist vorgesehen, dass auf Vorschlag des für den |
| Transport auf dem Landweg zuständigen Ministers der König den | Transport auf dem Landweg zuständigen Ministers der König den |
| einzunehmenden Gebührensatz bestimmt, um die Verwaltungs-, Kontroll- | einzunehmenden Gebührensatz bestimmt, um die Verwaltungs-, Kontroll- |
| und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der im vorliegenden Artikel | und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der im vorliegenden Artikel |
| erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder teilweise zu decken; | erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder teilweise zu decken; |
| Artikel 23undecies Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März | Artikel 23undecies Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März |
| 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
| Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
| ihr Sicherheitszubehör überträgt dem Minister, zu dessen | ihr Sicherheitszubehör überträgt dem Minister, zu dessen |
| Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, die Befugnis alle | Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, die Befugnis alle |
| zwei Jahre zum 1. Januar und erstmalig im Jahr 2012 die in § 1 | zwei Jahre zum 1. Januar und erstmalig im Jahr 2012 die in § 1 |
| genannten Beträge anzupassen, wobei die Anhebung der Summe der Beträge | genannten Beträge anzupassen, wobei die Anhebung der Summe der Beträge |
| nicht über der Entwicklung des Gesundheitsindex des Monats November | nicht über der Entwicklung des Gesundheitsindex des Monats November |
| des Vorjahres liegen darf; | des Vorjahres liegen darf; |
| Daher sieht dieses Rundschreiben die Anwendung von Artikel 23undecies | Daher sieht dieses Rundschreiben die Anwendung von Artikel 23undecies |
| Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung | Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung |
| der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
| Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
| Sicherheitszubehör vor und passt die in Artikel 23undecies Paragraph 1 | Sicherheitszubehör vor und passt die in Artikel 23undecies Paragraph 1 |
| genannten Beträge an die Entwicklung des Gesundheitsindex an. | genannten Beträge an die Entwicklung des Gesundheitsindex an. |
| Artikel 1 - Die in Artikel 23undecies Paragraph 1 des Königlichen | Artikel 1 - Die in Artikel 23undecies Paragraph 1 des Königlichen |
| Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
| über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
| ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Beträge der von | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Beträge der von |
| den zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden | den zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden |
| Gebühren, Mehrwertsteuer einbegriffen, werden an die Entwicklung des | Gebühren, Mehrwertsteuer einbegriffen, werden an die Entwicklung des |
| Gesundheitsindex angepasst. | Gesundheitsindex angepasst. |
| Die neuen Beträge sind: | Die neuen Beträge sind: |
| 1. vollständige Kontrolle nach Anlage 15, mit Ausnahme der Punkte | 1. vollständige Kontrolle nach Anlage 15, mit Ausnahme der Punkte |
| 1.1.17, 1.6, 7.9, 7.10 und 8.2 und des Bremstests mit beladenen | 1.1.17, 1.6, 7.9, 7.10 und 8.2 und des Bremstests mit beladenen |
| Fahrzeugen: | Fahrzeugen: |
| a) eines Personenkraftwagens, Kombiwagens, Kleinbusses oder | a) eines Personenkraftwagens, Kombiwagens, Kleinbusses oder |
| Leichenwagens: 30,00 EUR, | Leichenwagens: 30,00 EUR, |
| b) eines Autobusses oder Reisebusses: 53,50 EUR, | b) eines Autobusses oder Reisebusses: 53,50 EUR, |
| c) eines Lieferwagens oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen | c) eines Lieferwagens oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen |
| Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 33,90 EUR, | Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 33,90 EUR, |
| d) eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Wohnmobils mit | d) eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Wohnmobils mit |
| einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg: 53,50 EUR, | einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg: 53,50 EUR, |
| e) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen | e) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen |
| Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 30,00 EUR, | Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 30,00 EUR, |
| f) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen | f) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen |
| Gesamtgewicht über 3 500 kg: 44,20 EUR. | Gesamtgewicht über 3 500 kg: 44,20 EUR. |
| 2. Teilkontrolle eines Fahrzeugs: | 2. Teilkontrolle eines Fahrzeugs: |
| a) nach Aufforderung durch einen befugten Bediensteten: 12,00 EUR, | a) nach Aufforderung durch einen befugten Bediensteten: 12,00 EUR, |
| b) infolge einer administrativen Kontrolle oder Nachkontrolle: 7,60 | b) infolge einer administrativen Kontrolle oder Nachkontrolle: 7,60 |
| EUR, | EUR, |
| c) infolge einer technischen Nachkontrolle: 12,00 EUR, | c) infolge einer technischen Nachkontrolle: 12,00 EUR, |
| d) Prüfung der Kupplungsvorrichtung für Fahrzeuge die keine Anhänger | d) Prüfung der Kupplungsvorrichtung für Fahrzeuge die keine Anhänger |
| ziehen deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt: 12,00 | ziehen deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt: 12,00 |
| EUR. | EUR. |
| 3. Kontrolle der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Angaben auf | 3. Kontrolle der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Angaben auf |
| dem Typgenehmigungsprotokoll oder auf der europäischen | dem Typgenehmigungsprotokoll oder auf der europäischen |
| Übereinstimmungsbescheinigung anlässlich der ersten regelmäßigen oder | Übereinstimmungsbescheinigung anlässlich der ersten regelmäßigen oder |
| vollständigen Kontrolle, sowie anlässlich der ersten dieser Kontrollen | vollständigen Kontrolle, sowie anlässlich der ersten dieser Kontrollen |
| nach der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers, eines | nach der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers, eines |
| Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse: | Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse: |
| a) bis 3 500 kg: 3,80 EUR, | a) bis 3 500 kg: 3,80 EUR, |
| b) über 3 500 kg: 12,00 EUR. | b) über 3 500 kg: 12,00 EUR. |
| 4. Zuschlag für eine verspätete vollständige Kontrolle eines | 4. Zuschlag für eine verspätete vollständige Kontrolle eines |
| Fahrzeugs: | Fahrzeugs: |
| - im ersten Monat: 7,60 EUR, | - im ersten Monat: 7,60 EUR, |
| - im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR, | - im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR, |
| - im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR, | - im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR, |
| - nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR. | - nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR. |
| 5. Wiegen eines Fahrzeugs: 14,20 EUR. | 5. Wiegen eines Fahrzeugs: 14,20 EUR. |
| 6. Abfassung, Gültigkeitserklärung und Ausstellung eines | 6. Abfassung, Gültigkeitserklärung und Ausstellung eines |
| Zulassungsantrags: 3,80 EUR. | Zulassungsantrags: 3,80 EUR. |
| 7. Abfassung und Ausstellung eines Auszugs aus dem | 7. Abfassung und Ausstellung eines Auszugs aus dem |
| Genehmigungsbericht: 7,60 EUR. | Genehmigungsbericht: 7,60 EUR. |
| 8. Kontrolle einer Vorrichtung gegen aufspritzendes Wasser: 5,40 EUR. | 8. Kontrolle einer Vorrichtung gegen aufspritzendes Wasser: 5,40 EUR. |
| 9. Übereinstimmungskontrolle: | 9. Übereinstimmungskontrolle: |
| a) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und | a) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und |
| gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung | gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung |
| geltenden Bescheinigung, ohne Messung der Bremsvorrichtungen: 73,80 | geltenden Bescheinigung, ohne Messung der Bremsvorrichtungen: 73,80 |
| EUR, | EUR, |
| b) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und | b) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und |
| gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung | gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung |
| geltenden Bescheinigung, mit Messung der Bremsvorrichtungen: 98,40 | geltenden Bescheinigung, mit Messung der Bremsvorrichtungen: 98,40 |
| EUR, | EUR, |
| c) Validierung oder Ausgabe eines Identifikationsschilds: 7,60 EUR. | c) Validierung oder Ausgabe eines Identifikationsschilds: 7,60 EUR. |
| 10. Abfassung und Ausstellung eines Berichts für Reisebusse im | 10. Abfassung und Ausstellung eines Berichts für Reisebusse im |
| Hinblick auf die Erlangung der deutschen "Tempo-100"-Genehmigung: | Hinblick auf die Erlangung der deutschen "Tempo-100"-Genehmigung: |
| 24,60 EUR. | 24,60 EUR. |
| 11. Abfassung und Ausstellung, auf freiwilliger Basis, einer | 11. Abfassung und Ausstellung, auf freiwilliger Basis, einer |
| Bescheinigung zur Bestätigung der Kontrolle bezüglich eines "grüneren | Bescheinigung zur Bestätigung der Kontrolle bezüglich eines "grüneren |
| und sichereren" Fahrzeugs nach den in Anlage 15 erwähnten Punkten | und sichereren" Fahrzeugs nach den in Anlage 15 erwähnten Punkten |
| 1.1.17, 1.6 und 8.2 sowie der Kontrolle der Mindesttiefe von 2 mm der | 1.1.17, 1.6 und 8.2 sowie der Kontrolle der Mindesttiefe von 2 mm der |
| Reifenprofile: 12,00 EUR. | Reifenprofile: 12,00 EUR. |
| 12. Ausstellung eines Duplikats jedes Originaldokuments, das | 12. Ausstellung eines Duplikats jedes Originaldokuments, das |
| ausgestellt wurde: 12,00 EUR. | ausgestellt wurde: 12,00 EUR. |
| 13. Kontrolle der Lichtdurchlässigkeit der Scheiben: 3,80 EUR. | 13. Kontrolle der Lichtdurchlässigkeit der Scheiben: 3,80 EUR. |
| 14. "Umweltkontrolle" nach Anlage 15 Punkt 8.2: | 14. "Umweltkontrolle" nach Anlage 15 Punkt 8.2: |
| a) Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Wohnmobile mit | a) Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Wohnmobile mit |
| Selbstzündungsmotor: 11,40 EUR, | Selbstzündungsmotor: 11,40 EUR, |
| b) Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor: 13,60 EUR, | b) Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor: 13,60 EUR, |
| c) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: 3,80 EUR. | c) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: 3,80 EUR. |
| 15. Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers und/oder des Tachographen | 15. Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers und/oder des Tachographen |
| und ihres Einbaus nach Anlage 15 Punkte 7.9 und 7.10: | und ihres Einbaus nach Anlage 15 Punkte 7.9 und 7.10: |
| a) mit Geschwindigkeitssimulator: | a) mit Geschwindigkeitssimulator: |
| 1) Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und mit einem | 1) Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und mit einem |
| Tachographen ausgerüstet sein müssen: 28,40 EUR, | Tachographen ausgerüstet sein müssen: 28,40 EUR, |
| 2) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet | 2) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet |
| sein müssen, dessen Steuerung durch ein Tachographensignal | sein müssen, dessen Steuerung durch ein Tachographensignal |
| gewährleistet wird: 28,40 EUR, | gewährleistet wird: 28,40 EUR, |
| 3) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet | 3) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet |
| sein müssen, dessen Steuerung durch ein anderes Signal als ein | sein müssen, dessen Steuerung durch ein anderes Signal als ein |
| Tachographensignal gewährleistet wird: 14,20 EUR, | Tachographensignal gewährleistet wird: 14,20 EUR, |
| 4) Fahrzeuge, die nur mit einem Tachographen ausgerüstet sind: 14,20 | 4) Fahrzeuge, die nur mit einem Tachographen ausgerüstet sind: 14,20 |
| EUR. | EUR. |
| b) Sichtkontrolle ohne Geschwindigkeitssimulator: 14,20 EUR. | b) Sichtkontrolle ohne Geschwindigkeitssimulator: 14,20 EUR. |
| 16. Kontrolle anhand des dafür vorgesehenen Geräts: | 16. Kontrolle anhand des dafür vorgesehenen Geräts: |
| a) der Bremswirkung in beladenem Zustand: | a) der Bremswirkung in beladenem Zustand: |
| - Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen: | - Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen: |
| - Test mit Ladung: 14,70 EUR, | - Test mit Ladung: 14,70 EUR, |
| - Test mit Extrapolation ohne Anschluss oder Handhabung unter dem | - Test mit Extrapolation ohne Anschluss oder Handhabung unter dem |
| Fahrzeug: 8,70 EUR, | Fahrzeug: 8,70 EUR, |
| - Test mit Extrapolation mit Anschluss oder Handhabung unter dem | - Test mit Extrapolation mit Anschluss oder Handhabung unter dem |
| Fahrzeug: 31,70 EUR, | Fahrzeug: 31,70 EUR, |
| - Fahrzeug mit drei Achsen oder mehr: | - Fahrzeug mit drei Achsen oder mehr: |
| Tarif für ein Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen zuzüglich 6,50 EUR | Tarif für ein Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen zuzüglich 6,50 EUR |
| pro zusätzliche Achse. | pro zusätzliche Achse. |
| b) Aufhängung: 6,50 EUR, | b) Aufhängung: 6,50 EUR, |
| c) Beleuchtung: 6,50 EUR. | c) Beleuchtung: 6,50 EUR. |
| 17. Kontrolle der LPG-Anlage: | 17. Kontrolle der LPG-Anlage: |
| a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR, | a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR, |
| b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, | b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, |
| c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR. | c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR. |
| 18. Kontrolle der NGV-Anlage: | 18. Kontrolle der NGV-Anlage: |
| a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR, | a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR, |
| b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, | b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, |
| c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR. | c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR. |
| 19. ADR-Kontrolle: | 19. ADR-Kontrolle: |
| a) vollständige Kontrolle: 42,60 EUR, | a) vollständige Kontrolle: 42,60 EUR, |
| b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, | b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, |
| c) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Ausstellung des | c) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Ausstellung des |
| Genehmigungsdokuments: 12,00 EUR. | Genehmigungsdokuments: 12,00 EUR. |
| 20. Kontrolle der Qualitätsnormen, die die für Gelegenheitsdienste im | 20. Kontrolle der Qualitätsnormen, die die für Gelegenheitsdienste im |
| gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen: | gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen: |
| a) Kontrolle pro Konfiguration: 30,00 EUR, | a) Kontrolle pro Konfiguration: 30,00 EUR, |
| b) Zuschlag für eine Erstkontrolle: 30,00 EUR, | b) Zuschlag für eine Erstkontrolle: 30,00 EUR, |
| c) Zuschlag für verspätetes Vorfahren: | c) Zuschlag für verspätetes Vorfahren: |
| - im ersten Monat: 7,60 EUR, | - im ersten Monat: 7,60 EUR, |
| - im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR, | - im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR, |
| - im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR, | - im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR, |
| - nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR. | - nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR. |
| 21. Kontrolle eines Fahrzeugs nach einem Unfall: | 21. Kontrolle eines Fahrzeugs nach einem Unfall: |
| a) Kontrolle der Rad- und Fahrgestellgeometrie: 93,50 EUR, | a) Kontrolle der Rad- und Fahrgestellgeometrie: 93,50 EUR, |
| b) Kontrolle der Radgeometrie: 47,00 EUR. | b) Kontrolle der Radgeometrie: 47,00 EUR. |
| 22. Kontrolle nach Anlage 15 der Punkte 1.1.17 und 1.6: 24,00 EUR. | 22. Kontrolle nach Anlage 15 der Punkte 1.1.17 und 1.6: 24,00 EUR. |
| 23. Anbringen einer Vignette zur Verlängerung der Gültigkeit eines | 23. Anbringen einer Vignette zur Verlängerung der Gültigkeit eines |
| Händler- oder Probefahrtschilds: 3,20 EUR. | Händler- oder Probefahrtschilds: 3,20 EUR. |
| 24. Anbringen einer Kontrollvignette zur Bestätigung der Gültigkeit | 24. Anbringen einer Kontrollvignette zur Bestätigung der Gültigkeit |
| der Kontrolle: 4,90 EUR. | der Kontrolle: 4,90 EUR. |
| 25. Kontrolle der in Artikel 43 § 5 des vorliegenden Erlasses | 25. Kontrolle der in Artikel 43 § 5 des vorliegenden Erlasses |
| erwähnten Einrichtung: 7,60 EUR. | erwähnten Einrichtung: 7,60 EUR. |
| 26. nicht regelmäßige Kontrolle nach Anlage 41: 54,60 EUR. | 26. nicht regelmäßige Kontrolle nach Anlage 41: 54,60 EUR. |
| 27. nicht regelmäßige Kontrolle beschränkt auf eine Sichtprüfung (mit | 27. nicht regelmäßige Kontrolle beschränkt auf eine Sichtprüfung (mit |
| Kontrolle des Bremssystems): 38,20 EUR. | Kontrolle des Bremssystems): 38,20 EUR. |
| 28. Registrierung der in der Übereinstimmungsbescheinigung des | 28. Registrierung der in der Übereinstimmungsbescheinigung des |
| Fahrzeugs genannten Angaben: 2,10 EUR. | Fahrzeugs genannten Angaben: 2,10 EUR. |
| Art. 2 - Das Rundschreiben vom 13. Januar 2012 zur Indexierung der | Art. 2 - Das Rundschreiben vom 13. Januar 2012 zur Indexierung der |
| Beträge der von den zugelassenen | Beträge der von den zugelassenen |
| Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, | Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, |
| Mehrwertsteuer einbegriffen, wird aufgehoben. | Mehrwertsteuer einbegriffen, wird aufgehoben. |
| Art. 3 - Die Vorschriften des vorliegenden Rundschreibens sind ab dem | Art. 3 - Die Vorschriften des vorliegenden Rundschreibens sind ab dem |
| 1. Januar 2014 anwendbar. | 1. Januar 2014 anwendbar. |
| Brüssel, den 20. Dezember 2013 | Brüssel, den 20. Dezember 2013 |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| M. WATHELET | M. WATHELET |