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Ministeriële omzendbrief houdende indexering van de bedragen van de door de erkende instellingen voor autokeuringen te innen vergoedingen, de belasting over de toegevoegde waarde inbegrepen. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle portant indexation des montants des redevances, en ce compris la taxe sur la valeur ajoutée, à percevoir par les organismes d'inspection automobile agréés. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 20 DECEMBER 2013. - Ministeriële omzendbrief houdende indexering van de bedragen van de door de erkende instellingen voor autokeuringen te innen vergoedingen, de belasting over de toegevoegde waarde inbegrepen. - Duitse vertaling | SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 20 DECEMBRE 2013. - Circulaire ministérielle portant indexation des montants des redevances, en ce compris la taxe sur la valeur ajoutée, à percevoir par les organismes d'inspection automobile agréés. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
omzendbrief van 20 december 2013 houdende indexering van de bedragen | circulaire ministérielle du 20 décembre 2013 portant indexation des |
van de door de erkende instellingen voor autokeuringen te innen | montants des redevances, en ce compris la taxe sur la valeur ajoutée, |
vergoedingen, de belasting over de toegevoegde waarde inbegrepen | à percevoir par les organismes d'inspection automobile agréés |
(Belgisch Staatsblad van 30 december 2013). | (Moniteur belge du 30 décembre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale | Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service |
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. | public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
20. DEZEMBER 2013 - Ministerielles Rundschreiben zur Indexierung der | 20. DEZEMBER 2013 - Ministerielles Rundschreiben zur Indexierung der |
Beträge der von den zugelassenen | Beträge der von den zugelassenen |
Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, | Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, |
Mehrwertsteuer einbegriffen | Mehrwertsteuer einbegriffen |
In Artikel 1 Paragraph 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die | In Artikel 1 Paragraph 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die |
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf | technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf |
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör | dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör |
entsprechen müssen ist vorgesehen, dass auf Vorschlag des für den | entsprechen müssen ist vorgesehen, dass auf Vorschlag des für den |
Transport auf dem Landweg zuständigen Ministers der König den | Transport auf dem Landweg zuständigen Ministers der König den |
einzunehmenden Gebührensatz bestimmt, um die Verwaltungs-, Kontroll- | einzunehmenden Gebührensatz bestimmt, um die Verwaltungs-, Kontroll- |
und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der im vorliegenden Artikel | und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der im vorliegenden Artikel |
erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder teilweise zu decken; | erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder teilweise zu decken; |
Artikel 23undecies Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März | Artikel 23undecies Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März |
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen | 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen |
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und | Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und |
ihr Sicherheitszubehör überträgt dem Minister, zu dessen | ihr Sicherheitszubehör überträgt dem Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, die Befugnis alle | Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, die Befugnis alle |
zwei Jahre zum 1. Januar und erstmalig im Jahr 2012 die in § 1 | zwei Jahre zum 1. Januar und erstmalig im Jahr 2012 die in § 1 |
genannten Beträge anzupassen, wobei die Anhebung der Summe der Beträge | genannten Beträge anzupassen, wobei die Anhebung der Summe der Beträge |
nicht über der Entwicklung des Gesundheitsindex des Monats November | nicht über der Entwicklung des Gesundheitsindex des Monats November |
des Vorjahres liegen darf; | des Vorjahres liegen darf; |
Daher sieht dieses Rundschreiben die Anwendung von Artikel 23undecies | Daher sieht dieses Rundschreiben die Anwendung von Artikel 23undecies |
Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung | Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung |
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör vor und passt die in Artikel 23undecies Paragraph 1 | Sicherheitszubehör vor und passt die in Artikel 23undecies Paragraph 1 |
genannten Beträge an die Entwicklung des Gesundheitsindex an. | genannten Beträge an die Entwicklung des Gesundheitsindex an. |
Artikel 1 - Die in Artikel 23undecies Paragraph 1 des Königlichen | Artikel 1 - Die in Artikel 23undecies Paragraph 1 des Königlichen |
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung | Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung |
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, | über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, |
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Beträge der von | ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Beträge der von |
den zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden | den zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden |
Gebühren, Mehrwertsteuer einbegriffen, werden an die Entwicklung des | Gebühren, Mehrwertsteuer einbegriffen, werden an die Entwicklung des |
Gesundheitsindex angepasst. | Gesundheitsindex angepasst. |
Die neuen Beträge sind: | Die neuen Beträge sind: |
1. vollständige Kontrolle nach Anlage 15, mit Ausnahme der Punkte | 1. vollständige Kontrolle nach Anlage 15, mit Ausnahme der Punkte |
1.1.17, 1.6, 7.9, 7.10 und 8.2 und des Bremstests mit beladenen | 1.1.17, 1.6, 7.9, 7.10 und 8.2 und des Bremstests mit beladenen |
Fahrzeugen: | Fahrzeugen: |
a) eines Personenkraftwagens, Kombiwagens, Kleinbusses oder | a) eines Personenkraftwagens, Kombiwagens, Kleinbusses oder |
Leichenwagens: 30,00 EUR, | Leichenwagens: 30,00 EUR, |
b) eines Autobusses oder Reisebusses: 53,50 EUR, | b) eines Autobusses oder Reisebusses: 53,50 EUR, |
c) eines Lieferwagens oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen | c) eines Lieferwagens oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen |
Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 33,90 EUR, | Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 33,90 EUR, |
d) eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Wohnmobils mit | d) eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Wohnmobils mit |
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg: 53,50 EUR, | einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg: 53,50 EUR, |
e) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen | e) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen |
Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 30,00 EUR, | Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 30,00 EUR, |
f) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen | f) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen |
Gesamtgewicht über 3 500 kg: 44,20 EUR. | Gesamtgewicht über 3 500 kg: 44,20 EUR. |
2. Teilkontrolle eines Fahrzeugs: | 2. Teilkontrolle eines Fahrzeugs: |
a) nach Aufforderung durch einen befugten Bediensteten: 12,00 EUR, | a) nach Aufforderung durch einen befugten Bediensteten: 12,00 EUR, |
b) infolge einer administrativen Kontrolle oder Nachkontrolle: 7,60 | b) infolge einer administrativen Kontrolle oder Nachkontrolle: 7,60 |
EUR, | EUR, |
c) infolge einer technischen Nachkontrolle: 12,00 EUR, | c) infolge einer technischen Nachkontrolle: 12,00 EUR, |
d) Prüfung der Kupplungsvorrichtung für Fahrzeuge die keine Anhänger | d) Prüfung der Kupplungsvorrichtung für Fahrzeuge die keine Anhänger |
ziehen deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt: 12,00 | ziehen deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt: 12,00 |
EUR. | EUR. |
3. Kontrolle der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Angaben auf | 3. Kontrolle der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Angaben auf |
dem Typgenehmigungsprotokoll oder auf der europäischen | dem Typgenehmigungsprotokoll oder auf der europäischen |
Übereinstimmungsbescheinigung anlässlich der ersten regelmäßigen oder | Übereinstimmungsbescheinigung anlässlich der ersten regelmäßigen oder |
vollständigen Kontrolle, sowie anlässlich der ersten dieser Kontrollen | vollständigen Kontrolle, sowie anlässlich der ersten dieser Kontrollen |
nach der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers, eines | nach der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers, eines |
Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse: | Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse: |
a) bis 3 500 kg: 3,80 EUR, | a) bis 3 500 kg: 3,80 EUR, |
b) über 3 500 kg: 12,00 EUR. | b) über 3 500 kg: 12,00 EUR. |
4. Zuschlag für eine verspätete vollständige Kontrolle eines | 4. Zuschlag für eine verspätete vollständige Kontrolle eines |
Fahrzeugs: | Fahrzeugs: |
- im ersten Monat: 7,60 EUR, | - im ersten Monat: 7,60 EUR, |
- im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR, | - im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR, |
- im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR, | - im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR, |
- nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR. | - nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR. |
5. Wiegen eines Fahrzeugs: 14,20 EUR. | 5. Wiegen eines Fahrzeugs: 14,20 EUR. |
6. Abfassung, Gültigkeitserklärung und Ausstellung eines | 6. Abfassung, Gültigkeitserklärung und Ausstellung eines |
Zulassungsantrags: 3,80 EUR. | Zulassungsantrags: 3,80 EUR. |
7. Abfassung und Ausstellung eines Auszugs aus dem | 7. Abfassung und Ausstellung eines Auszugs aus dem |
Genehmigungsbericht: 7,60 EUR. | Genehmigungsbericht: 7,60 EUR. |
8. Kontrolle einer Vorrichtung gegen aufspritzendes Wasser: 5,40 EUR. | 8. Kontrolle einer Vorrichtung gegen aufspritzendes Wasser: 5,40 EUR. |
9. Übereinstimmungskontrolle: | 9. Übereinstimmungskontrolle: |
a) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und | a) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und |
gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung | gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung |
geltenden Bescheinigung, ohne Messung der Bremsvorrichtungen: 73,80 | geltenden Bescheinigung, ohne Messung der Bremsvorrichtungen: 73,80 |
EUR, | EUR, |
b) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und | b) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und |
gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung | gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung |
geltenden Bescheinigung, mit Messung der Bremsvorrichtungen: 98,40 | geltenden Bescheinigung, mit Messung der Bremsvorrichtungen: 98,40 |
EUR, | EUR, |
c) Validierung oder Ausgabe eines Identifikationsschilds: 7,60 EUR. | c) Validierung oder Ausgabe eines Identifikationsschilds: 7,60 EUR. |
10. Abfassung und Ausstellung eines Berichts für Reisebusse im | 10. Abfassung und Ausstellung eines Berichts für Reisebusse im |
Hinblick auf die Erlangung der deutschen "Tempo-100"-Genehmigung: | Hinblick auf die Erlangung der deutschen "Tempo-100"-Genehmigung: |
24,60 EUR. | 24,60 EUR. |
11. Abfassung und Ausstellung, auf freiwilliger Basis, einer | 11. Abfassung und Ausstellung, auf freiwilliger Basis, einer |
Bescheinigung zur Bestätigung der Kontrolle bezüglich eines "grüneren | Bescheinigung zur Bestätigung der Kontrolle bezüglich eines "grüneren |
und sichereren" Fahrzeugs nach den in Anlage 15 erwähnten Punkten | und sichereren" Fahrzeugs nach den in Anlage 15 erwähnten Punkten |
1.1.17, 1.6 und 8.2 sowie der Kontrolle der Mindesttiefe von 2 mm der | 1.1.17, 1.6 und 8.2 sowie der Kontrolle der Mindesttiefe von 2 mm der |
Reifenprofile: 12,00 EUR. | Reifenprofile: 12,00 EUR. |
12. Ausstellung eines Duplikats jedes Originaldokuments, das | 12. Ausstellung eines Duplikats jedes Originaldokuments, das |
ausgestellt wurde: 12,00 EUR. | ausgestellt wurde: 12,00 EUR. |
13. Kontrolle der Lichtdurchlässigkeit der Scheiben: 3,80 EUR. | 13. Kontrolle der Lichtdurchlässigkeit der Scheiben: 3,80 EUR. |
14. "Umweltkontrolle" nach Anlage 15 Punkt 8.2: | 14. "Umweltkontrolle" nach Anlage 15 Punkt 8.2: |
a) Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Wohnmobile mit | a) Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Wohnmobile mit |
Selbstzündungsmotor: 11,40 EUR, | Selbstzündungsmotor: 11,40 EUR, |
b) Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor: 13,60 EUR, | b) Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor: 13,60 EUR, |
c) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: 3,80 EUR. | c) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: 3,80 EUR. |
15. Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers und/oder des Tachographen | 15. Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers und/oder des Tachographen |
und ihres Einbaus nach Anlage 15 Punkte 7.9 und 7.10: | und ihres Einbaus nach Anlage 15 Punkte 7.9 und 7.10: |
a) mit Geschwindigkeitssimulator: | a) mit Geschwindigkeitssimulator: |
1) Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und mit einem | 1) Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und mit einem |
Tachographen ausgerüstet sein müssen: 28,40 EUR, | Tachographen ausgerüstet sein müssen: 28,40 EUR, |
2) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet | 2) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet |
sein müssen, dessen Steuerung durch ein Tachographensignal | sein müssen, dessen Steuerung durch ein Tachographensignal |
gewährleistet wird: 28,40 EUR, | gewährleistet wird: 28,40 EUR, |
3) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet | 3) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet |
sein müssen, dessen Steuerung durch ein anderes Signal als ein | sein müssen, dessen Steuerung durch ein anderes Signal als ein |
Tachographensignal gewährleistet wird: 14,20 EUR, | Tachographensignal gewährleistet wird: 14,20 EUR, |
4) Fahrzeuge, die nur mit einem Tachographen ausgerüstet sind: 14,20 | 4) Fahrzeuge, die nur mit einem Tachographen ausgerüstet sind: 14,20 |
EUR. | EUR. |
b) Sichtkontrolle ohne Geschwindigkeitssimulator: 14,20 EUR. | b) Sichtkontrolle ohne Geschwindigkeitssimulator: 14,20 EUR. |
16. Kontrolle anhand des dafür vorgesehenen Geräts: | 16. Kontrolle anhand des dafür vorgesehenen Geräts: |
a) der Bremswirkung in beladenem Zustand: | a) der Bremswirkung in beladenem Zustand: |
- Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen: | - Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen: |
- Test mit Ladung: 14,70 EUR, | - Test mit Ladung: 14,70 EUR, |
- Test mit Extrapolation ohne Anschluss oder Handhabung unter dem | - Test mit Extrapolation ohne Anschluss oder Handhabung unter dem |
Fahrzeug: 8,70 EUR, | Fahrzeug: 8,70 EUR, |
- Test mit Extrapolation mit Anschluss oder Handhabung unter dem | - Test mit Extrapolation mit Anschluss oder Handhabung unter dem |
Fahrzeug: 31,70 EUR, | Fahrzeug: 31,70 EUR, |
- Fahrzeug mit drei Achsen oder mehr: | - Fahrzeug mit drei Achsen oder mehr: |
Tarif für ein Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen zuzüglich 6,50 EUR | Tarif für ein Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen zuzüglich 6,50 EUR |
pro zusätzliche Achse. | pro zusätzliche Achse. |
b) Aufhängung: 6,50 EUR, | b) Aufhängung: 6,50 EUR, |
c) Beleuchtung: 6,50 EUR. | c) Beleuchtung: 6,50 EUR. |
17. Kontrolle der LPG-Anlage: | 17. Kontrolle der LPG-Anlage: |
a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR, | a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR, |
b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, | b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, |
c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR. | c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR. |
18. Kontrolle der NGV-Anlage: | 18. Kontrolle der NGV-Anlage: |
a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR, | a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR, |
b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, | b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, |
c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR. | c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR. |
19. ADR-Kontrolle: | 19. ADR-Kontrolle: |
a) vollständige Kontrolle: 42,60 EUR, | a) vollständige Kontrolle: 42,60 EUR, |
b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, | b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, |
c) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Ausstellung des | c) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Ausstellung des |
Genehmigungsdokuments: 12,00 EUR. | Genehmigungsdokuments: 12,00 EUR. |
20. Kontrolle der Qualitätsnormen, die die für Gelegenheitsdienste im | 20. Kontrolle der Qualitätsnormen, die die für Gelegenheitsdienste im |
gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen: | gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen: |
a) Kontrolle pro Konfiguration: 30,00 EUR, | a) Kontrolle pro Konfiguration: 30,00 EUR, |
b) Zuschlag für eine Erstkontrolle: 30,00 EUR, | b) Zuschlag für eine Erstkontrolle: 30,00 EUR, |
c) Zuschlag für verspätetes Vorfahren: | c) Zuschlag für verspätetes Vorfahren: |
- im ersten Monat: 7,60 EUR, | - im ersten Monat: 7,60 EUR, |
- im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR, | - im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR, |
- im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR, | - im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR, |
- nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR. | - nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR. |
21. Kontrolle eines Fahrzeugs nach einem Unfall: | 21. Kontrolle eines Fahrzeugs nach einem Unfall: |
a) Kontrolle der Rad- und Fahrgestellgeometrie: 93,50 EUR, | a) Kontrolle der Rad- und Fahrgestellgeometrie: 93,50 EUR, |
b) Kontrolle der Radgeometrie: 47,00 EUR. | b) Kontrolle der Radgeometrie: 47,00 EUR. |
22. Kontrolle nach Anlage 15 der Punkte 1.1.17 und 1.6: 24,00 EUR. | 22. Kontrolle nach Anlage 15 der Punkte 1.1.17 und 1.6: 24,00 EUR. |
23. Anbringen einer Vignette zur Verlängerung der Gültigkeit eines | 23. Anbringen einer Vignette zur Verlängerung der Gültigkeit eines |
Händler- oder Probefahrtschilds: 3,20 EUR. | Händler- oder Probefahrtschilds: 3,20 EUR. |
24. Anbringen einer Kontrollvignette zur Bestätigung der Gültigkeit | 24. Anbringen einer Kontrollvignette zur Bestätigung der Gültigkeit |
der Kontrolle: 4,90 EUR. | der Kontrolle: 4,90 EUR. |
25. Kontrolle der in Artikel 43 § 5 des vorliegenden Erlasses | 25. Kontrolle der in Artikel 43 § 5 des vorliegenden Erlasses |
erwähnten Einrichtung: 7,60 EUR. | erwähnten Einrichtung: 7,60 EUR. |
26. nicht regelmäßige Kontrolle nach Anlage 41: 54,60 EUR. | 26. nicht regelmäßige Kontrolle nach Anlage 41: 54,60 EUR. |
27. nicht regelmäßige Kontrolle beschränkt auf eine Sichtprüfung (mit | 27. nicht regelmäßige Kontrolle beschränkt auf eine Sichtprüfung (mit |
Kontrolle des Bremssystems): 38,20 EUR. | Kontrolle des Bremssystems): 38,20 EUR. |
28. Registrierung der in der Übereinstimmungsbescheinigung des | 28. Registrierung der in der Übereinstimmungsbescheinigung des |
Fahrzeugs genannten Angaben: 2,10 EUR. | Fahrzeugs genannten Angaben: 2,10 EUR. |
Art. 2 - Das Rundschreiben vom 13. Januar 2012 zur Indexierung der | Art. 2 - Das Rundschreiben vom 13. Januar 2012 zur Indexierung der |
Beträge der von den zugelassenen | Beträge der von den zugelassenen |
Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, | Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, |
Mehrwertsteuer einbegriffen, wird aufgehoben. | Mehrwertsteuer einbegriffen, wird aufgehoben. |
Art. 3 - Die Vorschriften des vorliegenden Rundschreibens sind ab dem | Art. 3 - Die Vorschriften des vorliegenden Rundschreibens sind ab dem |
1. Januar 2014 anwendbar. | 1. Januar 2014 anwendbar. |
Brüssel, den 20. Dezember 2013 | Brüssel, den 20. Dezember 2013 |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |