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Meertalige weergave van Omzendbrief van 20/12/2013
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Ministeriële omzendbrief houdende indexering van de bedragen van de door de erkende instellingen voor autokeuringen te innen vergoedingen, de belasting over de toegevoegde waarde inbegrepen. - Duitse vertaling Circulaire ministérielle portant indexation des montants des redevances, en ce compris la taxe sur la valeur ajoutée, à percevoir par les organismes d'inspection automobile agréés. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER 20 DECEMBER 2013. - Ministeriële omzendbrief houdende indexering van de bedragen van de door de erkende instellingen voor autokeuringen te innen vergoedingen, de belasting over de toegevoegde waarde inbegrepen. - Duitse vertaling SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS 20 DECEMBRE 2013. - Circulaire ministérielle portant indexation des montants des redevances, en ce compris la taxe sur la valeur ajoutée, à percevoir par les organismes d'inspection automobile agréés. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
omzendbrief van 20 december 2013 houdende indexering van de bedragen circulaire ministérielle du 20 décembre 2013 portant indexation des
van de door de erkende instellingen voor autokeuringen te innen montants des redevances, en ce compris la taxe sur la valeur ajoutée,
vergoedingen, de belasting over de toegevoegde waarde inbegrepen à percevoir par les organismes d'inspection automobile agréés
(Belgisch Staatsblad van 30 december 2013). (Moniteur belge du 30 décembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service
Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel. public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
20. DEZEMBER 2013 - Ministerielles Rundschreiben zur Indexierung der 20. DEZEMBER 2013 - Ministerielles Rundschreiben zur Indexierung der
Beträge der von den zugelassenen Beträge der von den zugelassenen
Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren,
Mehrwertsteuer einbegriffen Mehrwertsteuer einbegriffen
In Artikel 1 Paragraph 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die In Artikel 1 Paragraph 4 des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die
technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf
dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör
entsprechen müssen ist vorgesehen, dass auf Vorschlag des für den entsprechen müssen ist vorgesehen, dass auf Vorschlag des für den
Transport auf dem Landweg zuständigen Ministers der König den Transport auf dem Landweg zuständigen Ministers der König den
einzunehmenden Gebührensatz bestimmt, um die Verwaltungs-, Kontroll- einzunehmenden Gebührensatz bestimmt, um die Verwaltungs-, Kontroll-
und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der im vorliegenden Artikel und Aufsichtskosten, die für die Anwendung der im vorliegenden Artikel
erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder teilweise zu decken; erwähnten Regelungen nötig sind, ganz oder teilweise zu decken;
Artikel 23undecies Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März Artikel 23undecies Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März
1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen
Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und
ihr Sicherheitszubehör überträgt dem Minister, zu dessen ihr Sicherheitszubehör überträgt dem Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, die Befugnis alle Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, die Befugnis alle
zwei Jahre zum 1. Januar und erstmalig im Jahr 2012 die in § 1 zwei Jahre zum 1. Januar und erstmalig im Jahr 2012 die in § 1
genannten Beträge anzupassen, wobei die Anhebung der Summe der Beträge genannten Beträge anzupassen, wobei die Anhebung der Summe der Beträge
nicht über der Entwicklung des Gesundheitsindex des Monats November nicht über der Entwicklung des Gesundheitsindex des Monats November
des Vorjahres liegen darf; des Vorjahres liegen darf;
Daher sieht dieses Rundschreiben die Anwendung von Artikel 23undecies Daher sieht dieses Rundschreiben die Anwendung von Artikel 23undecies
Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung
der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör vor und passt die in Artikel 23undecies Paragraph 1 Sicherheitszubehör vor und passt die in Artikel 23undecies Paragraph 1
genannten Beträge an die Entwicklung des Gesundheitsindex an. genannten Beträge an die Entwicklung des Gesundheitsindex an.
Artikel 1 - Die in Artikel 23undecies Paragraph 1 des Königlichen Artikel 1 - Die in Artikel 23undecies Paragraph 1 des Königlichen
Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung Erlasses vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung
über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger,
ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Beträge der von ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör erwähnten Beträge der von
den zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden den zugelassenen Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden
Gebühren, Mehrwertsteuer einbegriffen, werden an die Entwicklung des Gebühren, Mehrwertsteuer einbegriffen, werden an die Entwicklung des
Gesundheitsindex angepasst. Gesundheitsindex angepasst.
Die neuen Beträge sind: Die neuen Beträge sind:
1. vollständige Kontrolle nach Anlage 15, mit Ausnahme der Punkte 1. vollständige Kontrolle nach Anlage 15, mit Ausnahme der Punkte
1.1.17, 1.6, 7.9, 7.10 und 8.2 und des Bremstests mit beladenen 1.1.17, 1.6, 7.9, 7.10 und 8.2 und des Bremstests mit beladenen
Fahrzeugen: Fahrzeugen:
a) eines Personenkraftwagens, Kombiwagens, Kleinbusses oder a) eines Personenkraftwagens, Kombiwagens, Kleinbusses oder
Leichenwagens: 30,00 EUR, Leichenwagens: 30,00 EUR,
b) eines Autobusses oder Reisebusses: 53,50 EUR, b) eines Autobusses oder Reisebusses: 53,50 EUR,
c) eines Lieferwagens oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen c) eines Lieferwagens oder eines Wohnmobils mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 33,90 EUR, Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 33,90 EUR,
d) eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Wohnmobils mit d) eines Lastkraftwagens, einer Zugmaschine oder eines Wohnmobils mit
einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg: 53,50 EUR, einem höchstzulässigen Gesamtgewicht über 3 500 kg: 53,50 EUR,
e) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen e) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 30,00 EUR, Gesamtgewicht bis 3 500 kg: 30,00 EUR,
f) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen f) eines Anhängers oder Sattelanhängers mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht über 3 500 kg: 44,20 EUR. Gesamtgewicht über 3 500 kg: 44,20 EUR.
2. Teilkontrolle eines Fahrzeugs: 2. Teilkontrolle eines Fahrzeugs:
a) nach Aufforderung durch einen befugten Bediensteten: 12,00 EUR, a) nach Aufforderung durch einen befugten Bediensteten: 12,00 EUR,
b) infolge einer administrativen Kontrolle oder Nachkontrolle: 7,60 b) infolge einer administrativen Kontrolle oder Nachkontrolle: 7,60
EUR, EUR,
c) infolge einer technischen Nachkontrolle: 12,00 EUR, c) infolge einer technischen Nachkontrolle: 12,00 EUR,
d) Prüfung der Kupplungsvorrichtung für Fahrzeuge die keine Anhänger d) Prüfung der Kupplungsvorrichtung für Fahrzeuge die keine Anhänger
ziehen deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt: 12,00 ziehen deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt: 12,00
EUR. EUR.
3. Kontrolle der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Angaben auf 3. Kontrolle der Übereinstimmung eines Fahrzeugs mit den Angaben auf
dem Typgenehmigungsprotokoll oder auf der europäischen dem Typgenehmigungsprotokoll oder auf der europäischen
Übereinstimmungsbescheinigung anlässlich der ersten regelmäßigen oder Übereinstimmungsbescheinigung anlässlich der ersten regelmäßigen oder
vollständigen Kontrolle, sowie anlässlich der ersten dieser Kontrollen vollständigen Kontrolle, sowie anlässlich der ersten dieser Kontrollen
nach der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers, eines nach der Zulassung auf den Namen eines anderen Inhabers, eines
Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse: Fahrzeugs mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse:
a) bis 3 500 kg: 3,80 EUR, a) bis 3 500 kg: 3,80 EUR,
b) über 3 500 kg: 12,00 EUR. b) über 3 500 kg: 12,00 EUR.
4. Zuschlag für eine verspätete vollständige Kontrolle eines 4. Zuschlag für eine verspätete vollständige Kontrolle eines
Fahrzeugs: Fahrzeugs:
- im ersten Monat: 7,60 EUR, - im ersten Monat: 7,60 EUR,
- im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR, - im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR,
- im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR, - im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR,
- nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR. - nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR.
5. Wiegen eines Fahrzeugs: 14,20 EUR. 5. Wiegen eines Fahrzeugs: 14,20 EUR.
6. Abfassung, Gültigkeitserklärung und Ausstellung eines 6. Abfassung, Gültigkeitserklärung und Ausstellung eines
Zulassungsantrags: 3,80 EUR. Zulassungsantrags: 3,80 EUR.
7. Abfassung und Ausstellung eines Auszugs aus dem 7. Abfassung und Ausstellung eines Auszugs aus dem
Genehmigungsbericht: 7,60 EUR. Genehmigungsbericht: 7,60 EUR.
8. Kontrolle einer Vorrichtung gegen aufspritzendes Wasser: 5,40 EUR. 8. Kontrolle einer Vorrichtung gegen aufspritzendes Wasser: 5,40 EUR.
9. Übereinstimmungskontrolle: 9. Übereinstimmungskontrolle:
a) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und a) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und
gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung
geltenden Bescheinigung, ohne Messung der Bremsvorrichtungen: 73,80 geltenden Bescheinigung, ohne Messung der Bremsvorrichtungen: 73,80
EUR, EUR,
b) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und b) Kontrolle zur Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugs und
gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung gegebenenfalls Ausstellung der als Übereinstimmungsbescheinigung
geltenden Bescheinigung, mit Messung der Bremsvorrichtungen: 98,40 geltenden Bescheinigung, mit Messung der Bremsvorrichtungen: 98,40
EUR, EUR,
c) Validierung oder Ausgabe eines Identifikationsschilds: 7,60 EUR. c) Validierung oder Ausgabe eines Identifikationsschilds: 7,60 EUR.
10. Abfassung und Ausstellung eines Berichts für Reisebusse im 10. Abfassung und Ausstellung eines Berichts für Reisebusse im
Hinblick auf die Erlangung der deutschen "Tempo-100"-Genehmigung: Hinblick auf die Erlangung der deutschen "Tempo-100"-Genehmigung:
24,60 EUR. 24,60 EUR.
11. Abfassung und Ausstellung, auf freiwilliger Basis, einer 11. Abfassung und Ausstellung, auf freiwilliger Basis, einer
Bescheinigung zur Bestätigung der Kontrolle bezüglich eines "grüneren Bescheinigung zur Bestätigung der Kontrolle bezüglich eines "grüneren
und sichereren" Fahrzeugs nach den in Anlage 15 erwähnten Punkten und sichereren" Fahrzeugs nach den in Anlage 15 erwähnten Punkten
1.1.17, 1.6 und 8.2 sowie der Kontrolle der Mindesttiefe von 2 mm der 1.1.17, 1.6 und 8.2 sowie der Kontrolle der Mindesttiefe von 2 mm der
Reifenprofile: 12,00 EUR. Reifenprofile: 12,00 EUR.
12. Ausstellung eines Duplikats jedes Originaldokuments, das 12. Ausstellung eines Duplikats jedes Originaldokuments, das
ausgestellt wurde: 12,00 EUR. ausgestellt wurde: 12,00 EUR.
13. Kontrolle der Lichtdurchlässigkeit der Scheiben: 3,80 EUR. 13. Kontrolle der Lichtdurchlässigkeit der Scheiben: 3,80 EUR.
14. "Umweltkontrolle" nach Anlage 15 Punkt 8.2: 14. "Umweltkontrolle" nach Anlage 15 Punkt 8.2:
a) Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Wohnmobile mit a) Personenkraftwagen, Kombiwagen, Kleinbusse und Wohnmobile mit
Selbstzündungsmotor: 11,40 EUR, Selbstzündungsmotor: 11,40 EUR,
b) Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor: 13,60 EUR, b) Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor: 13,60 EUR,
c) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: 3,80 EUR. c) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor: 3,80 EUR.
15. Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers und/oder des Tachographen 15. Kontrolle des Geschwindigkeitsbegrenzers und/oder des Tachographen
und ihres Einbaus nach Anlage 15 Punkte 7.9 und 7.10: und ihres Einbaus nach Anlage 15 Punkte 7.9 und 7.10:
a) mit Geschwindigkeitssimulator: a) mit Geschwindigkeitssimulator:
1) Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und mit einem 1) Fahrzeuge, die mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer und mit einem
Tachographen ausgerüstet sein müssen: 28,40 EUR, Tachographen ausgerüstet sein müssen: 28,40 EUR,
2) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet 2) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet
sein müssen, dessen Steuerung durch ein Tachographensignal sein müssen, dessen Steuerung durch ein Tachographensignal
gewährleistet wird: 28,40 EUR, gewährleistet wird: 28,40 EUR,
3) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet 3) Fahrzeuge, die nur mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet
sein müssen, dessen Steuerung durch ein anderes Signal als ein sein müssen, dessen Steuerung durch ein anderes Signal als ein
Tachographensignal gewährleistet wird: 14,20 EUR, Tachographensignal gewährleistet wird: 14,20 EUR,
4) Fahrzeuge, die nur mit einem Tachographen ausgerüstet sind: 14,20 4) Fahrzeuge, die nur mit einem Tachographen ausgerüstet sind: 14,20
EUR. EUR.
b) Sichtkontrolle ohne Geschwindigkeitssimulator: 14,20 EUR. b) Sichtkontrolle ohne Geschwindigkeitssimulator: 14,20 EUR.
16. Kontrolle anhand des dafür vorgesehenen Geräts: 16. Kontrolle anhand des dafür vorgesehenen Geräts:
a) der Bremswirkung in beladenem Zustand: a) der Bremswirkung in beladenem Zustand:
- Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen: - Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen:
- Test mit Ladung: 14,70 EUR, - Test mit Ladung: 14,70 EUR,
- Test mit Extrapolation ohne Anschluss oder Handhabung unter dem - Test mit Extrapolation ohne Anschluss oder Handhabung unter dem
Fahrzeug: 8,70 EUR, Fahrzeug: 8,70 EUR,
- Test mit Extrapolation mit Anschluss oder Handhabung unter dem - Test mit Extrapolation mit Anschluss oder Handhabung unter dem
Fahrzeug: 31,70 EUR, Fahrzeug: 31,70 EUR,
- Fahrzeug mit drei Achsen oder mehr: - Fahrzeug mit drei Achsen oder mehr:
Tarif für ein Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen zuzüglich 6,50 EUR Tarif für ein Fahrzeug mit höchstens zwei Achsen zuzüglich 6,50 EUR
pro zusätzliche Achse. pro zusätzliche Achse.
b) Aufhängung: 6,50 EUR, b) Aufhängung: 6,50 EUR,
c) Beleuchtung: 6,50 EUR. c) Beleuchtung: 6,50 EUR.
17. Kontrolle der LPG-Anlage: 17. Kontrolle der LPG-Anlage:
a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR, a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR,
b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, b) Nachkontrolle: 12,00 EUR,
c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR. c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR.
18. Kontrolle der NGV-Anlage: 18. Kontrolle der NGV-Anlage:
a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR, a) vollständige Kontrolle: 16,40 EUR,
b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, b) Nachkontrolle: 12,00 EUR,
c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR. c) vereinfachte Kontrolle: 5,40 EUR.
19. ADR-Kontrolle: 19. ADR-Kontrolle:
a) vollständige Kontrolle: 42,60 EUR, a) vollständige Kontrolle: 42,60 EUR,
b) Nachkontrolle: 12,00 EUR, b) Nachkontrolle: 12,00 EUR,
c) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Ausstellung des c) Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Ausstellung des
Genehmigungsdokuments: 12,00 EUR. Genehmigungsdokuments: 12,00 EUR.
20. Kontrolle der Qualitätsnormen, die die für Gelegenheitsdienste im 20. Kontrolle der Qualitätsnormen, die die für Gelegenheitsdienste im
gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen: gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen:
a) Kontrolle pro Konfiguration: 30,00 EUR, a) Kontrolle pro Konfiguration: 30,00 EUR,
b) Zuschlag für eine Erstkontrolle: 30,00 EUR, b) Zuschlag für eine Erstkontrolle: 30,00 EUR,
c) Zuschlag für verspätetes Vorfahren: c) Zuschlag für verspätetes Vorfahren:
- im ersten Monat: 7,60 EUR, - im ersten Monat: 7,60 EUR,
- im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR, - im zweiten und dritten Monat: 10,90 EUR,
- im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR, - im vierten, fünften und sechsten Monat: 16,40 EUR,
- nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR. - nach dem sechsten Monat: 27,30 EUR.
21. Kontrolle eines Fahrzeugs nach einem Unfall: 21. Kontrolle eines Fahrzeugs nach einem Unfall:
a) Kontrolle der Rad- und Fahrgestellgeometrie: 93,50 EUR, a) Kontrolle der Rad- und Fahrgestellgeometrie: 93,50 EUR,
b) Kontrolle der Radgeometrie: 47,00 EUR. b) Kontrolle der Radgeometrie: 47,00 EUR.
22. Kontrolle nach Anlage 15 der Punkte 1.1.17 und 1.6: 24,00 EUR. 22. Kontrolle nach Anlage 15 der Punkte 1.1.17 und 1.6: 24,00 EUR.
23. Anbringen einer Vignette zur Verlängerung der Gültigkeit eines 23. Anbringen einer Vignette zur Verlängerung der Gültigkeit eines
Händler- oder Probefahrtschilds: 3,20 EUR. Händler- oder Probefahrtschilds: 3,20 EUR.
24. Anbringen einer Kontrollvignette zur Bestätigung der Gültigkeit 24. Anbringen einer Kontrollvignette zur Bestätigung der Gültigkeit
der Kontrolle: 4,90 EUR. der Kontrolle: 4,90 EUR.
25. Kontrolle der in Artikel 43 § 5 des vorliegenden Erlasses 25. Kontrolle der in Artikel 43 § 5 des vorliegenden Erlasses
erwähnten Einrichtung: 7,60 EUR. erwähnten Einrichtung: 7,60 EUR.
26. nicht regelmäßige Kontrolle nach Anlage 41: 54,60 EUR. 26. nicht regelmäßige Kontrolle nach Anlage 41: 54,60 EUR.
27. nicht regelmäßige Kontrolle beschränkt auf eine Sichtprüfung (mit 27. nicht regelmäßige Kontrolle beschränkt auf eine Sichtprüfung (mit
Kontrolle des Bremssystems): 38,20 EUR. Kontrolle des Bremssystems): 38,20 EUR.
28. Registrierung der in der Übereinstimmungsbescheinigung des 28. Registrierung der in der Übereinstimmungsbescheinigung des
Fahrzeugs genannten Angaben: 2,10 EUR. Fahrzeugs genannten Angaben: 2,10 EUR.
Art. 2 - Das Rundschreiben vom 13. Januar 2012 zur Indexierung der Art. 2 - Das Rundschreiben vom 13. Januar 2012 zur Indexierung der
Beträge der von den zugelassenen Beträge der von den zugelassenen
Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren, Kraftfahrzeugüberwachungseinrichtungen zu erhebenden Gebühren,
Mehrwertsteuer einbegriffen, wird aufgehoben. Mehrwertsteuer einbegriffen, wird aufgehoben.
Art. 3 - Die Vorschriften des vorliegenden Rundschreibens sind ab dem Art. 3 - Die Vorschriften des vorliegenden Rundschreibens sind ab dem
1. Januar 2014 anwendbar. 1. Januar 2014 anwendbar.
Brüssel, den 20. Dezember 2013 Brüssel, den 20. Dezember 2013
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
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