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Omzendbrief GPI 27bis : bijkomende richtlijnen bij de ministeriële omzendbrief GPI 27 van 19 september 2002 betreffende de nadere richtlijnen inzake de individuele afwijkingen op de beroepsonverenigbaarheden in hoofde van de leden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling | Circulaire GPI 27bis : directives complémentaires à la circulaire ministérielle GPI 27 du 19 septembre 2002 relatives aux dérogations individuelles aux incompatibilités professionnelles dans le chef des membres du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
19 MEI 2003. - Omzendbrief GPI 27bis : bijkomende richtlijnen bij de | 19 MAI 2003. - Circulaire GPI 27bis : directives complémentaires à la |
ministeriële omzendbrief GPI 27 van 19 september 2002 betreffende de | circulaire ministérielle GPI 27 du 19 septembre 2002 relatives aux |
nadere richtlijnen inzake de individuele afwijkingen op de | dérogations individuelles aux incompatibilités professionnelles dans |
beroepsonverenigbaarheden in hoofde van de leden van het operationeel | le chef des membres du cadre opérationnel des services de police. - |
kader van de politiediensten. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
27bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 19 mei 2003 | circulaire 27bis du Ministre de l'Intérieur du 19 mai 2003 relative |
betreffende de bijkomende richtlijnen bij de ministeriële omzendbrief | aux directives complémentaires à la circulaire ministérielle GPI 27 du |
GPI 27 van 19 september 2002 betreffende de nadere richtlijnen inzake | 19 septembre 2002 relatives aux dérogations individuelles aux |
de individuele afwijkingen op de beroepsonverenigbaarheden in hoofde | incompatibilités professionnelles dans le chef des membres du cadre |
van de leden van het operationeel kader van de politiediensten | opérationnel des services de police (Moniteur belge du 1er juillet |
(Belgisch Staatsblad van 1 juli 2003), opgemaakt door de Centrale | 2003), établie par le Service central de traduction allemande du |
Dienst voor Duitse vertaling van het | |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
19. MAI 2003 - Rundschreiben GPI 27bis: Ergänzende Richtlinien zum | 19. MAI 2003 - Rundschreiben GPI 27bis: Ergänzende Richtlinien zum |
ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 über | ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 über |
zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen | zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen |
von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des | von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des |
Einsatzkaders der Polizeidienste | Einsatzkaders der Polizeidienste |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei | An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
1. In Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | 1. In Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes |
(nachstehend « GIP » abgekürzt) wird das Prinzip des Verbots der | (nachstehend « GIP » abgekürzt) wird das Prinzip des Verbots der |
Kumulierung der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders | Kumulierung der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders |
der Polizeidienste mit der gleichzeitigen Ausübung anderer beruflicher | der Polizeidienste mit der gleichzeitigen Ausübung anderer beruflicher |
Tätigkeiten vorgesehen. Nummer 4 von Absatz 1 dieser Bestimmung ist | Tätigkeiten vorgesehen. Nummer 4 von Absatz 1 dieser Bestimmung ist |
durch den Ministeriellen Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung | durch den Ministeriellen Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung |
der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines | der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines |
Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar | Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar |
ist, ausgeführt worden. | ist, ausgeführt worden. |
2. In Artikel 135 Absatz 1 GIP wird vorgesehen, dass individuelle | 2. In Artikel 135 Absatz 1 GIP wird vorgesehen, dass individuelle |
Abweichungen von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall | Abweichungen von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall |
vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium | vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium |
unter Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien | unter Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien |
gewährt werden können. Diese Richtlinien habe ich im ministeriellen | gewährt werden können. Diese Richtlinien habe ich im ministeriellen |
Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 erlassen. | Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 erlassen. |
3. Ich stelle mit Befriedigung fest, dass diese Bestimmungen in Bezug | 3. Ich stelle mit Befriedigung fest, dass diese Bestimmungen in Bezug |
auf die beruflichen Unvereinbarkeiten gut eingehalten werden und die | auf die beruflichen Unvereinbarkeiten gut eingehalten werden und die |
Personalmitglieder des Einsatzkaders im Allgemeinen eine Abweichung | Personalmitglieder des Einsatzkaders im Allgemeinen eine Abweichung |
beantragen, bevor sie eine zusätzliche berufliche Tätigkeit ausüben. | beantragen, bevor sie eine zusätzliche berufliche Tätigkeit ausüben. |
4. Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, nicht nur die | 4. Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, nicht nur die |
Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 135 GIP durch die Mitglieder | Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 135 GIP durch die Mitglieder |
des operativen Kaders weiter zu fördern, sondern auch zu | des operativen Kaders weiter zu fördern, sondern auch zu |
verdeutlichen, dass trotz der umfangreichen Tragweite der in Artikel | verdeutlichen, dass trotz der umfangreichen Tragweite der in Artikel |
134 GIP erwähnten Verbotsbestimmungen nicht jede zusätzliche Tätigkeit | 134 GIP erwähnten Verbotsbestimmungen nicht jede zusätzliche Tätigkeit |
in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt und folglich ein | in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt und folglich ein |
vorheriger Antrag auf Gewährung einer Abweichung nicht immer | vorheriger Antrag auf Gewährung einer Abweichung nicht immer |
erforderlich ist. | erforderlich ist. |
5. So kann man davon ausgehen, dass unentgeltliche Tätigkeiten | 5. So kann man davon ausgehen, dass unentgeltliche Tätigkeiten |
meistens nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP fallen. | meistens nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP fallen. |
6. Zur Veranschaulichung kann ich einige Beispiele nennen, die | 6. Zur Veranschaulichung kann ich einige Beispiele nennen, die |
wiederholt in der Polizeilandschaft vorkommen: Die Ausübung einer | wiederholt in der Polizeilandschaft vorkommen: Die Ausübung einer |
unentgeltlichen Tätigkeit in einer VoG, die ehrenamtliche Ausübung der | unentgeltlichen Tätigkeit in einer VoG, die ehrenamtliche Ausübung der |
Funktion eines Schiedsrichters bei Fussballspielen oder anderer | Funktion eines Schiedsrichters bei Fussballspielen oder anderer |
unentgeltlicher Funktionen in einem Sport- oder Kulturverein fällt | unentgeltlicher Funktionen in einem Sport- oder Kulturverein fällt |
nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP und bedarf somit | nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP und bedarf somit |
keines vorherigen Antrags auf Gewährung einer Abweichung, wie er in | keines vorherigen Antrags auf Gewährung einer Abweichung, wie er in |
Artikel 135 dieses Gesetzes vorgesehen ist. | Artikel 135 dieses Gesetzes vorgesehen ist. |
7. Ich möchte auch betonen, dass eine einfache Vergütung, die ein | 7. Ich möchte auch betonen, dass eine einfache Vergütung, die ein |
Personalmitglied für Kosten im Rahmen der Ausübung einer zusätzlichen | Personalmitglied für Kosten im Rahmen der Ausübung einer zusätzlichen |
Tätigkeit erhält, nicht als Besoldung anzusehen ist. So zum Beispiel | Tätigkeit erhält, nicht als Besoldung anzusehen ist. So zum Beispiel |
erhält ein Personalmitglied, das bei einem Fussballspiel als | erhält ein Personalmitglied, das bei einem Fussballspiel als |
Schiedsrichter fungiert und dem im Rahmen der Ausübung dieser | Schiedsrichter fungiert und dem im Rahmen der Ausübung dieser |
Tätigkeit die Fahrkosten und die Kosten für die Schiedsrichteruniform | Tätigkeit die Fahrkosten und die Kosten für die Schiedsrichteruniform |
erstattet werden, keine Besoldung, sondern nur eine Vergütung, sodass | erstattet werden, keine Besoldung, sondern nur eine Vergütung, sodass |
man davon ausgehen kann, dass es besagte Tätigkeit ehrenamtlich | man davon ausgehen kann, dass es besagte Tätigkeit ehrenamtlich |
ausübt. | ausübt. |
8. Doch auch wenn der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit ein sehr | 8. Doch auch wenn der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit ein sehr |
wichtiges Element ist, um festzustellen, ob die Tätigkeit sich | wichtiges Element ist, um festzustellen, ob die Tätigkeit sich |
ausserhalb des Anwendungsbereichs der Verbotsbestimmungen von Artikel | ausserhalb des Anwendungsbereichs der Verbotsbestimmungen von Artikel |
134 GIP befindet oder nicht, so ist dieses Element nicht alleine | 134 GIP befindet oder nicht, so ist dieses Element nicht alleine |
ausschlaggebend. Dies wird übrigens bestätigt in Nummer 3 von Absatz 1 | ausschlaggebend. Dies wird übrigens bestätigt in Nummer 3 von Absatz 1 |
desselben Artikels, wo es heisst, dass die Ausübung eines Mandats oder | desselben Artikels, wo es heisst, dass die Ausübung eines Mandats oder |
Dienstes, selbst unentgeltlich, in Privatunternehmen mit | Dienstes, selbst unentgeltlich, in Privatunternehmen mit |
Gewinnerzielungsabsicht mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds | Gewinnerzielungsabsicht mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds |
des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar ist. | des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar ist. |
9. Die Ausübung einer zusätzlichen besoldeten Tätigkeit wird dagegen | 9. Die Ausübung einer zusätzlichen besoldeten Tätigkeit wird dagegen |
stets in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP fallen und folglich | stets in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP fallen und folglich |
immer die Gewährung einer vorherigen Abweichung erforderlich machen, | immer die Gewährung einer vorherigen Abweichung erforderlich machen, |
bevor die Tätigkeit ausgeübt werden kann, jedoch unbeschadet von Punkt | bevor die Tätigkeit ausgeübt werden kann, jedoch unbeschadet von Punkt |
II Absatz 6 des ministeriellen Rundschreibens GPI 27, in dem | II Absatz 6 des ministeriellen Rundschreibens GPI 27, in dem |
vorgesehen wird, dass für die Ausübung des Amtes als Mitglied des | vorgesehen wird, dass für die Ausübung des Amtes als Mitglied des |
Lehrkörpers einer Polizeischule keine individuelle Abweichung | Lehrkörpers einer Polizeischule keine individuelle Abweichung |
beantragt werden muss. | beantragt werden muss. |
10. Zur Vervollständigung dieser Richtlinien möchte ich zum Schluss | 10. Zur Vervollständigung dieser Richtlinien möchte ich zum Schluss |
daran erinnern, dass ein Personalmitglied eines Polizeidienstes, das | daran erinnern, dass ein Personalmitglied eines Polizeidienstes, das |
eine Vollzeit- beziehungsweise Teilzeitlaufbahnunterbrechung (Artikel | eine Vollzeit- beziehungsweise Teilzeitlaufbahnunterbrechung (Artikel |
VIII.XV.1 bis VIII.XV.5 RSPol), eine freiwillige Viertagewoche | VIII.XV.1 bis VIII.XV.5 RSPol), eine freiwillige Viertagewoche |
(Artikel VIII.XVI.1 RSPol) geniesst oder für die Hälfte der | (Artikel VIII.XVI.1 RSPol) geniesst oder für die Hälfte der |
Arbeitszeit vorzeitig ausgeschieden ist (Artikel VIII.XVIII.1 RSPol), | Arbeitszeit vorzeitig ausgeschieden ist (Artikel VIII.XVIII.1 RSPol), |
immer als Personalmitglied im aktiven Dienst angesehen wird. Folglich | immer als Personalmitglied im aktiven Dienst angesehen wird. Folglich |
sind die Artikel 134 und 135 GIP sowie der oben erwähnte Ministerielle | sind die Artikel 134 und 135 GIP sowie der oben erwähnte Ministerielle |
Erlass vom 28. November 2001 mutatis mutandis anwendbar. Diese | Erlass vom 28. November 2001 mutatis mutandis anwendbar. Diese |
Bestimmungen sind hingegen nicht anwendbar auf das Personalmitglied, | Bestimmungen sind hingegen nicht anwendbar auf das Personalmitglied, |
das eine in Artikel VIII.XIV.1 RSPol erwähnte langfristige Abwesenheit | das eine in Artikel VIII.XIV.1 RSPol erwähnte langfristige Abwesenheit |
aus persönlichen Gründen geniesst, da es sich während dieser | aus persönlichen Gründen geniesst, da es sich während dieser |
Abwesenheit im administrativen Stand der « Inaktivität » befindet | Abwesenheit im administrativen Stand der « Inaktivität » befindet |
(siehe Artikel VIII.XIV.3 RSPol). | (siehe Artikel VIII.XIV.3 RSPol). |
11. Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an | 11. Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an |
dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt | dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |