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Meertalige weergave van Omzendbrief van 19/05/2003
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Omzendbrief GPI 27bis : bijkomende richtlijnen bij de ministeriële omzendbrief GPI 27 van 19 september 2002 betreffende de nadere richtlijnen inzake de individuele afwijkingen op de beroepsonverenigbaarheden in hoofde van de leden van het operationeel kader van de politiediensten. - Duitse vertaling Circulaire GPI 27bis : directives complémentaires à la circulaire ministérielle GPI 27 du 19 septembre 2002 relatives aux dérogations individuelles aux incompatibilités professionnelles dans le chef des membres du cadre opérationnel des services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
19 MEI 2003. - Omzendbrief GPI 27bis : bijkomende richtlijnen bij de 19 MAI 2003. - Circulaire GPI 27bis : directives complémentaires à la
ministeriële omzendbrief GPI 27 van 19 september 2002 betreffende de circulaire ministérielle GPI 27 du 19 septembre 2002 relatives aux
nadere richtlijnen inzake de individuele afwijkingen op de dérogations individuelles aux incompatibilités professionnelles dans
beroepsonverenigbaarheden in hoofde van de leden van het operationeel le chef des membres du cadre opérationnel des services de police. -
kader van de politiediensten. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
27bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 19 mei 2003 circulaire 27bis du Ministre de l'Intérieur du 19 mai 2003 relative
betreffende de bijkomende richtlijnen bij de ministeriële omzendbrief aux directives complémentaires à la circulaire ministérielle GPI 27 du
GPI 27 van 19 september 2002 betreffende de nadere richtlijnen inzake 19 septembre 2002 relatives aux dérogations individuelles aux
de individuele afwijkingen op de beroepsonverenigbaarheden in hoofde incompatibilités professionnelles dans le chef des membres du cadre
van de leden van het operationeel kader van de politiediensten opérationnel des services de police (Moniteur belge du 1er juillet
(Belgisch Staatsblad van 1 juli 2003), opgemaakt door de Centrale 2003), établie par le Service central de traduction allemande du
Dienst voor Duitse vertaling van het
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
19. MAI 2003 - Rundschreiben GPI 27bis: Ergänzende Richtlinien zum 19. MAI 2003 - Rundschreiben GPI 27bis: Ergänzende Richtlinien zum
ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 über ministeriellen Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 über
zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen zusätzliche Richtlinien in Bezug auf die individuellen Abweichungen
von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des von den beruflichen Unvereinbarkeiten für die Mitglieder des
Einsatzkaders der Polizeidienste Einsatzkaders der Polizeidienste
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik Vorbeugungspolitik
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
1. In Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation 1. In Artikel 134 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
(nachstehend « GIP » abgekürzt) wird das Prinzip des Verbots der (nachstehend « GIP » abgekürzt) wird das Prinzip des Verbots der
Kumulierung der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders Kumulierung der Eigenschaft eines Personalmitglieds des Einsatzkaders
der Polizeidienste mit der gleichzeitigen Ausübung anderer beruflicher der Polizeidienste mit der gleichzeitigen Ausübung anderer beruflicher
Tätigkeiten vorgesehen. Nummer 4 von Absatz 1 dieser Bestimmung ist Tätigkeiten vorgesehen. Nummer 4 von Absatz 1 dieser Bestimmung ist
durch den Ministeriellen Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung durch den Ministeriellen Erlass vom 28. November 2001 zur Festlegung
der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines der Aufträge und Dienste, deren Ausübung mit der Eigenschaft eines
Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar Personalmitglieds des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar
ist, ausgeführt worden. ist, ausgeführt worden.
2. In Artikel 135 Absatz 1 GIP wird vorgesehen, dass individuelle 2. In Artikel 135 Absatz 1 GIP wird vorgesehen, dass individuelle
Abweichungen von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall Abweichungen von den Verbotsbestimmungen von Artikel 134 je nach Fall
vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium vom Generalkommissar, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium
unter Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien unter Beachtung der vom Minister des Innern erteilten Richtlinien
gewährt werden können. Diese Richtlinien habe ich im ministeriellen gewährt werden können. Diese Richtlinien habe ich im ministeriellen
Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 erlassen. Rundschreiben GPI 27 vom 19. September 2002 erlassen.
3. Ich stelle mit Befriedigung fest, dass diese Bestimmungen in Bezug 3. Ich stelle mit Befriedigung fest, dass diese Bestimmungen in Bezug
auf die beruflichen Unvereinbarkeiten gut eingehalten werden und die auf die beruflichen Unvereinbarkeiten gut eingehalten werden und die
Personalmitglieder des Einsatzkaders im Allgemeinen eine Abweichung Personalmitglieder des Einsatzkaders im Allgemeinen eine Abweichung
beantragen, bevor sie eine zusätzliche berufliche Tätigkeit ausüben. beantragen, bevor sie eine zusätzliche berufliche Tätigkeit ausüben.
4. Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, nicht nur die 4. Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, nicht nur die
Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 135 GIP durch die Mitglieder Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 135 GIP durch die Mitglieder
des operativen Kaders weiter zu fördern, sondern auch zu des operativen Kaders weiter zu fördern, sondern auch zu
verdeutlichen, dass trotz der umfangreichen Tragweite der in Artikel verdeutlichen, dass trotz der umfangreichen Tragweite der in Artikel
134 GIP erwähnten Verbotsbestimmungen nicht jede zusätzliche Tätigkeit 134 GIP erwähnten Verbotsbestimmungen nicht jede zusätzliche Tätigkeit
in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt und folglich ein in den Anwendungsbereich dieses Artikels fällt und folglich ein
vorheriger Antrag auf Gewährung einer Abweichung nicht immer vorheriger Antrag auf Gewährung einer Abweichung nicht immer
erforderlich ist. erforderlich ist.
5. So kann man davon ausgehen, dass unentgeltliche Tätigkeiten 5. So kann man davon ausgehen, dass unentgeltliche Tätigkeiten
meistens nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP fallen. meistens nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP fallen.
6. Zur Veranschaulichung kann ich einige Beispiele nennen, die 6. Zur Veranschaulichung kann ich einige Beispiele nennen, die
wiederholt in der Polizeilandschaft vorkommen: Die Ausübung einer wiederholt in der Polizeilandschaft vorkommen: Die Ausübung einer
unentgeltlichen Tätigkeit in einer VoG, die ehrenamtliche Ausübung der unentgeltlichen Tätigkeit in einer VoG, die ehrenamtliche Ausübung der
Funktion eines Schiedsrichters bei Fussballspielen oder anderer Funktion eines Schiedsrichters bei Fussballspielen oder anderer
unentgeltlicher Funktionen in einem Sport- oder Kulturverein fällt unentgeltlicher Funktionen in einem Sport- oder Kulturverein fällt
nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP und bedarf somit nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP und bedarf somit
keines vorherigen Antrags auf Gewährung einer Abweichung, wie er in keines vorherigen Antrags auf Gewährung einer Abweichung, wie er in
Artikel 135 dieses Gesetzes vorgesehen ist. Artikel 135 dieses Gesetzes vorgesehen ist.
7. Ich möchte auch betonen, dass eine einfache Vergütung, die ein 7. Ich möchte auch betonen, dass eine einfache Vergütung, die ein
Personalmitglied für Kosten im Rahmen der Ausübung einer zusätzlichen Personalmitglied für Kosten im Rahmen der Ausübung einer zusätzlichen
Tätigkeit erhält, nicht als Besoldung anzusehen ist. So zum Beispiel Tätigkeit erhält, nicht als Besoldung anzusehen ist. So zum Beispiel
erhält ein Personalmitglied, das bei einem Fussballspiel als erhält ein Personalmitglied, das bei einem Fussballspiel als
Schiedsrichter fungiert und dem im Rahmen der Ausübung dieser Schiedsrichter fungiert und dem im Rahmen der Ausübung dieser
Tätigkeit die Fahrkosten und die Kosten für die Schiedsrichteruniform Tätigkeit die Fahrkosten und die Kosten für die Schiedsrichteruniform
erstattet werden, keine Besoldung, sondern nur eine Vergütung, sodass erstattet werden, keine Besoldung, sondern nur eine Vergütung, sodass
man davon ausgehen kann, dass es besagte Tätigkeit ehrenamtlich man davon ausgehen kann, dass es besagte Tätigkeit ehrenamtlich
ausübt. ausübt.
8. Doch auch wenn der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit ein sehr 8. Doch auch wenn der ehrenamtliche Charakter einer Tätigkeit ein sehr
wichtiges Element ist, um festzustellen, ob die Tätigkeit sich wichtiges Element ist, um festzustellen, ob die Tätigkeit sich
ausserhalb des Anwendungsbereichs der Verbotsbestimmungen von Artikel ausserhalb des Anwendungsbereichs der Verbotsbestimmungen von Artikel
134 GIP befindet oder nicht, so ist dieses Element nicht alleine 134 GIP befindet oder nicht, so ist dieses Element nicht alleine
ausschlaggebend. Dies wird übrigens bestätigt in Nummer 3 von Absatz 1 ausschlaggebend. Dies wird übrigens bestätigt in Nummer 3 von Absatz 1
desselben Artikels, wo es heisst, dass die Ausübung eines Mandats oder desselben Artikels, wo es heisst, dass die Ausübung eines Mandats oder
Dienstes, selbst unentgeltlich, in Privatunternehmen mit Dienstes, selbst unentgeltlich, in Privatunternehmen mit
Gewinnerzielungsabsicht mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds Gewinnerzielungsabsicht mit der Eigenschaft eines Personalmitglieds
des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar ist. des Einsatzkaders der Polizeidienste unvereinbar ist.
9. Die Ausübung einer zusätzlichen besoldeten Tätigkeit wird dagegen 9. Die Ausübung einer zusätzlichen besoldeten Tätigkeit wird dagegen
stets in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP fallen und folglich stets in den Anwendungsbereich von Artikel 134 GIP fallen und folglich
immer die Gewährung einer vorherigen Abweichung erforderlich machen, immer die Gewährung einer vorherigen Abweichung erforderlich machen,
bevor die Tätigkeit ausgeübt werden kann, jedoch unbeschadet von Punkt bevor die Tätigkeit ausgeübt werden kann, jedoch unbeschadet von Punkt
II Absatz 6 des ministeriellen Rundschreibens GPI 27, in dem II Absatz 6 des ministeriellen Rundschreibens GPI 27, in dem
vorgesehen wird, dass für die Ausübung des Amtes als Mitglied des vorgesehen wird, dass für die Ausübung des Amtes als Mitglied des
Lehrkörpers einer Polizeischule keine individuelle Abweichung Lehrkörpers einer Polizeischule keine individuelle Abweichung
beantragt werden muss. beantragt werden muss.
10. Zur Vervollständigung dieser Richtlinien möchte ich zum Schluss 10. Zur Vervollständigung dieser Richtlinien möchte ich zum Schluss
daran erinnern, dass ein Personalmitglied eines Polizeidienstes, das daran erinnern, dass ein Personalmitglied eines Polizeidienstes, das
eine Vollzeit- beziehungsweise Teilzeitlaufbahnunterbrechung (Artikel eine Vollzeit- beziehungsweise Teilzeitlaufbahnunterbrechung (Artikel
VIII.XV.1 bis VIII.XV.5 RSPol), eine freiwillige Viertagewoche VIII.XV.1 bis VIII.XV.5 RSPol), eine freiwillige Viertagewoche
(Artikel VIII.XVI.1 RSPol) geniesst oder für die Hälfte der (Artikel VIII.XVI.1 RSPol) geniesst oder für die Hälfte der
Arbeitszeit vorzeitig ausgeschieden ist (Artikel VIII.XVIII.1 RSPol), Arbeitszeit vorzeitig ausgeschieden ist (Artikel VIII.XVIII.1 RSPol),
immer als Personalmitglied im aktiven Dienst angesehen wird. Folglich immer als Personalmitglied im aktiven Dienst angesehen wird. Folglich
sind die Artikel 134 und 135 GIP sowie der oben erwähnte Ministerielle sind die Artikel 134 und 135 GIP sowie der oben erwähnte Ministerielle
Erlass vom 28. November 2001 mutatis mutandis anwendbar. Diese Erlass vom 28. November 2001 mutatis mutandis anwendbar. Diese
Bestimmungen sind hingegen nicht anwendbar auf das Personalmitglied, Bestimmungen sind hingegen nicht anwendbar auf das Personalmitglied,
das eine in Artikel VIII.XIV.1 RSPol erwähnte langfristige Abwesenheit das eine in Artikel VIII.XIV.1 RSPol erwähnte langfristige Abwesenheit
aus persönlichen Gründen geniesst, da es sich während dieser aus persönlichen Gründen geniesst, da es sich während dieser
Abwesenheit im administrativen Stand der « Inaktivität » befindet Abwesenheit im administrativen Stand der « Inaktivität » befindet
(siehe Artikel VIII.XIV.3 RSPol). (siehe Artikel VIII.XIV.3 RSPol).
11. Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an 11. Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an
dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt dem das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. veröffentlicht worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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