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| Omzendbrief betreffende het houden van een register der aanvragen in het kader van artikel 58, § 1, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. - Duitse vertaling | Circulaire relative à la tenue d'un registre des demandes dans le cadre de l'article 58, § 1er, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres publics d'action sociale. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 18 MEI 2005. - Omzendbrief betreffende het houden van een register der | 18 MAI 2005. - Circulaire relative à la tenue d'un registre des |
| aanvragen in het kader van artikel 58, § 1, van de organieke wet van 8 | demandes dans le cadre de l'article 58, § 1er, de la loi du 8 juillet |
| juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn. | 1976 organique des centres publics d'action sociale. - Traduction |
| - Duitse vertaling | allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| de Minister van Maatschappelijke Integratie van 18 mei 2005 | circulaire du Ministre de l'Intégration sociale du 18 mai 2005 |
| betreffende het houden van een register der aanvragen in het kader van | relative à la tenue d'un registre des demandes dans le cadre de |
| artikel 58, § 1, van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de | l'article 58, § 1er, de la loi du 8 juillet 1976 organique des centres |
| openbare centra voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van | |
| 15 juni 2005), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | publics d'action sociale (Moniteur belge du 15 juin 2005), établie par |
| bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, |
| ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT | ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT |
| 18. MAI 2005 - Rundschreiben - Führung eines Antragsregisters im | 18. MAI 2005 - Rundschreiben - Führung eines Antragsregisters im |
| Rahmen von Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über | Rahmen von Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über |
| die öffentlichen Sozialhilfezentren | die öffentlichen Sozialhilfezentren |
| An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen | An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen |
| Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
| Sehr geehrte Frau Präsidentin, | Sehr geehrte Frau Präsidentin, |
| Sehr geehrter Herr Präsident, | Sehr geehrter Herr Präsident, |
| 1. Zielsetzung bei der Führung eines Antragsregisters | 1. Zielsetzung bei der Führung eines Antragsregisters |
| Laut Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Laut Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
| öffentlichen Sozialhilfezentren (1) müssen Anträge auf Sozialhilfe, | öffentlichen Sozialhilfezentren (1) müssen Anträge auf Sozialhilfe, |
| für die das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag ihres Empfangs | für die das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag ihres Empfangs |
| in chronologischer Reihenfolge in das vom öffentlichen | in chronologischer Reihenfolge in das vom öffentlichen |
| Sozialhilfezentrum dazu geführte Register eingetragen werden. | Sozialhilfezentrum dazu geführte Register eingetragen werden. |
| Ein schriftlicher Antrag wird vom Betreffenden selbst oder von der | Ein schriftlicher Antrag wird vom Betreffenden selbst oder von der |
| Person, die er schriftlich dazu beauftragt hat, unterzeichnet. Erfolgt | Person, die er schriftlich dazu beauftragt hat, unterzeichnet. Erfolgt |
| der Antrag mündlich, unterzeichnet der Betreffende oder die | der Antrag mündlich, unterzeichnet der Betreffende oder die |
| schriftlich beauftragte Person in dem dafür vorbehaltenen Feld des | schriftlich beauftragte Person in dem dafür vorbehaltenen Feld des |
| besagten Registers. | besagten Registers. |
| Paragraph 2 derselben Bestimmung legt darüber hinaus fest, dass das | Paragraph 2 derselben Bestimmung legt darüber hinaus fest, dass das |
| Zentrum dem Antragsteller am selben Tag eine Empfangsbescheinigung | Zentrum dem Antragsteller am selben Tag eine Empfangsbescheinigung |
| schicken oder aushändigen muss. | schicken oder aushändigen muss. |
| Ich möchte noch ein Mal darauf hinweisen, dass diese | Ich möchte noch ein Mal darauf hinweisen, dass diese |
| Gesetzesbestimmung - wie in den vorbereitenden Arbeiten zum | Gesetzesbestimmung - wie in den vorbereitenden Arbeiten zum |
| vorgenannten Programmgesetz bereits ausdrücklich erwähnt (2) - | vorgenannten Programmgesetz bereits ausdrücklich erwähnt (2) - |
| bezweckt, die Rechte der Sozialhilfe beantragenden Personen besser zu | bezweckt, die Rechte der Sozialhilfe beantragenden Personen besser zu |
| schützen. Der vorerwähnte Artikel 58 soll vor allem garantieren, dass | schützen. Der vorerwähnte Artikel 58 soll vor allem garantieren, dass |
| Anträge auf Sozialhilfe auch tatsächlich behandelt werden. Demnach | Anträge auf Sozialhilfe auch tatsächlich behandelt werden. Demnach |
| muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für den ein Zentrum einen Beschluss | muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für den ein Zentrum einen Beschluss |
| fassen muss, registriert werden. | fassen muss, registriert werden. |
| 2. Ist das Register in Papier- oder elektronischer Form zu führen? Wie | 2. Ist das Register in Papier- oder elektronischer Form zu führen? Wie |
| ist für die Unterzeichnung durch den Antragsteller vorzugehen? | ist für die Unterzeichnung durch den Antragsteller vorzugehen? |
| Die Form des Antragsregisters ist ohne Bedeutung. | Die Form des Antragsregisters ist ohne Bedeutung. |
| Wichtig ist jedoch, dass | Wichtig ist jedoch, dass |
| - jeder Antrag auf Sozialhilfe chronologisch, also nach Datum | - jeder Antrag auf Sozialhilfe chronologisch, also nach Datum |
| registriert wird, | registriert wird, |
| - die Registrierung vom Antragsteller unterzeichnet wird, | - die Registrierung vom Antragsteller unterzeichnet wird, |
| - die Registrierung nicht gelöscht werden kann (durchlaufende Nummer). | - die Registrierung nicht gelöscht werden kann (durchlaufende Nummer). |
| Ausserdem muss der Hilfe beantragenden Person eine | Ausserdem muss der Hilfe beantragenden Person eine |
| Empfangsbescheinigung ausgestellt werden, damit sie nachweisen kann, | Empfangsbescheinigung ausgestellt werden, damit sie nachweisen kann, |
| dass sie am angegebenen Datum tatsächlich einen Antrag eingereicht | dass sie am angegebenen Datum tatsächlich einen Antrag eingereicht |
| hat. Sollte es zu einer Beschwerde vor dem Arbeitsgericht kommen, kann | hat. Sollte es zu einer Beschwerde vor dem Arbeitsgericht kommen, kann |
| sie gegebenenfalls auf diese Empfangsbescheinigung zurückgreifen. | sie gegebenenfalls auf diese Empfangsbescheinigung zurückgreifen. |
| Die Registrierung des Antrags und die Ausstellung der | Die Registrierung des Antrags und die Ausstellung der |
| Empfangsbescheinigung sind zwei deutlich voneinander zu | Empfangsbescheinigung sind zwei deutlich voneinander zu |
| unterscheidende Handlungen. | unterscheidende Handlungen. |
| Der Antrag muss nicht obligatorischerweise auf Papier registriert | Der Antrag muss nicht obligatorischerweise auf Papier registriert |
| werden. In der Praxis werden folgende als korrekt geltende | werden. In der Praxis werden folgende als korrekt geltende |
| Registrierungsmethoden gehandhabt: | Registrierungsmethoden gehandhabt: |
| - Register in Papierform (ein Buch oder, wenn es mehrere Zweigstellen | - Register in Papierform (ein Buch oder, wenn es mehrere Zweigstellen |
| oder Sozialassistenten gibt, mehrere Bücher), | oder Sozialassistenten gibt, mehrere Bücher), |
| - elektronisches Register: | - elektronisches Register: |
| 1) Sobald ein Antrag registriert worden ist, werden ein | 1) Sobald ein Antrag registriert worden ist, werden ein |
| Registrierungsformular und eine Empfangsbescheinigung ausgedruckt. Das | Registrierungsformular und eine Empfangsbescheinigung ausgedruckt. Das |
| Registrierungsformular wird von der Hilfe beantragenden Person datiert | Registrierungsformular wird von der Hilfe beantragenden Person datiert |
| und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. | und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. |
| 2) Sobald ein Antrag registriert worden ist, wird eine | 2) Sobald ein Antrag registriert worden ist, wird eine |
| Empfangsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt. Ein | Empfangsbescheinigung in zweifacher Ausfertigung ausgedruckt. Ein |
| Exemplar wird vom Sozialarbeiter und vom Antragsteller unterzeichnet | Exemplar wird vom Sozialarbeiter und vom Antragsteller unterzeichnet |
| und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. Das | und nach Datum in den Unterlagen des Sozialdienstes klassiert. Das |
| andere Exemplar wird vom Sozialarbeiter unterzeichnet und dem | andere Exemplar wird vom Sozialarbeiter unterzeichnet und dem |
| Antragsteller ausgehändigt. | Antragsteller ausgehändigt. |
| Anmerkungen zum elektronischen Register: | Anmerkungen zum elektronischen Register: |
| - Eine ausschliesslich elektronische Registrierung ist nicht | - Eine ausschliesslich elektronische Registrierung ist nicht |
| ausreichend. Es muss ein ausgedrucktes Dokument vorliegen, das vom | ausreichend. Es muss ein ausgedrucktes Dokument vorliegen, das vom |
| Antragsteller unterzeichnet und dann klassiert wird. | Antragsteller unterzeichnet und dann klassiert wird. |
| - Vorzugsweise sollte ein Programm mit durchlaufender Nummerierung | - Vorzugsweise sollte ein Programm mit durchlaufender Nummerierung |
| benutzt werden, anhand dessen überprüft werden kann, wer an welchen | benutzt werden, anhand dessen überprüft werden kann, wer an welchen |
| Datum welche Registrierung vorgenommen hat. | Datum welche Registrierung vorgenommen hat. |
| - Die Klassierung der von der Hilfe beantragenden Person | - Die Klassierung der von der Hilfe beantragenden Person |
| unterzeichneten Dokumente verweist einfachheitshalber auf die | unterzeichneten Dokumente verweist einfachheitshalber auf die |
| Nummerierung im Register. Dieser Verweis kommt im Hinblick auf die | Nummerierung im Register. Dieser Verweis kommt im Hinblick auf die |
| Kontrolle des Registers, des vom Antragsteller unterzeichneten | Kontrolle des Registers, des vom Antragsteller unterzeichneten |
| Dokuments und der Sozialakte durch den Inspektionsdienst ebenfalls in | Dokuments und der Sozialakte durch den Inspektionsdienst ebenfalls in |
| der Sozialakte vor. | der Sozialakte vor. |
| 3. Welche Anträge auf Hilfe müssen ins Register eingetragen werden? | 3. Welche Anträge auf Hilfe müssen ins Register eingetragen werden? |
| Gemäss Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die | Gemäss Artikel 58 § 1 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die |
| öffentlichen Sozialhilfezentren muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für | öffentlichen Sozialhilfezentren muss jeder Antrag auf Sozialhilfe, für |
| den das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag seines Empfangs in | den das Zentrum einen Beschluss fassen muss, am Tag seines Empfangs in |
| chronologischer Reihenfolge in das dazu vorgesehene Register | chronologischer Reihenfolge in das dazu vorgesehene Register |
| eingetragen werden. | eingetragen werden. |
| In den vorbereitenden Arbeiten zum Programmgesetz ist darauf | In den vorbereitenden Arbeiten zum Programmgesetz ist darauf |
| hingewiesen worden, dass die Registrierungspflicht alle individuellen | hingewiesen worden, dass die Registrierungspflicht alle individuellen |
| Anträge auf Sozialhilfe betrifft, für die ein Beschluss des | Anträge auf Sozialhilfe betrifft, für die ein Beschluss des |
| öffentlichen Zentrums erforderlich ist. | öffentlichen Zentrums erforderlich ist. |
| Erfordert ein Antrag auf Sozialhilfe einen Beschluss des ÖSHZ, muss er | Erfordert ein Antrag auf Sozialhilfe einen Beschluss des ÖSHZ, muss er |
| also ins Register eingetragen werden. | also ins Register eingetragen werden. |
| Dahingegen müssen Anträge, die keinen Beschluss des ÖSHZ erfordern, | Dahingegen müssen Anträge, die keinen Beschluss des ÖSHZ erfordern, |
| wie zum Beispiel allgemeine Auskunftsanfragen, Bitten um ein Gespräch | wie zum Beispiel allgemeine Auskunftsanfragen, Bitten um ein Gespräch |
| mit einem Sozialassistenten oder um Verweis an den zuständige Dienst, | mit einem Sozialassistenten oder um Verweis an den zuständige Dienst, |
| nicht ins Register eingetragen werden. | nicht ins Register eingetragen werden. |
| Wenn ein Antrag auf Aufnahme in ein Altenheim oder auf Familien- oder | Wenn ein Antrag auf Aufnahme in ein Altenheim oder auf Familien- oder |
| Haushaltshilfe mit einem Antrag auf Sozialhilfe, für den das Zentrum | Haushaltshilfe mit einem Antrag auf Sozialhilfe, für den das Zentrum |
| einen Beschluss fassen muss, einhergeht, muss der erstgenannte Antrag | einen Beschluss fassen muss, einhergeht, muss der erstgenannte Antrag |
| vom ÖSHZ ins Register eingetragen werden. Ohne gleichzeitigen Antrag | vom ÖSHZ ins Register eingetragen werden. Ohne gleichzeitigen Antrag |
| auf Sozialhilfe, für den das ÖSHZ einen Beschluss fassen muss, ist | auf Sozialhilfe, für den das ÖSHZ einen Beschluss fassen muss, ist |
| Artikel 58 § 1 Absatz 1 jedoch nicht anwendbar auf einfache Anträge | Artikel 58 § 1 Absatz 1 jedoch nicht anwendbar auf einfache Anträge |
| auf Aufnahme in ein Altenheim oder einfache Anträge auf Familien- oder | auf Aufnahme in ein Altenheim oder einfache Anträge auf Familien- oder |
| Haushaltshilfe oder auf eine vom ÖSHZ organisierte Dienstleistung, die | Haushaltshilfe oder auf eine vom ÖSHZ organisierte Dienstleistung, die |
| nicht zu den Pflichtaufträgen des ÖSHZ gehört (zum Beispiel die | nicht zu den Pflichtaufträgen des ÖSHZ gehört (zum Beispiel die |
| Aufnahme von Kindern, usw.). | Aufnahme von Kindern, usw.). |
| Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
| Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
| _______ | _______ |
| Fussnoten | Fussnoten |
| (1) Eingefügt durch Artikel 486 des Programmgesetzes vom 22. Dezember | (1) Eingefügt durch Artikel 486 des Programmgesetzes vom 22. Dezember |
| 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2003). | 2003 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2003). |
| (2) Parl. Dok. Kammer, Dok. 51, 2003-2004, Nr. 0473/001, S. 226 ff. | (2) Parl. Dok. Kammer, Dok. 51, 2003-2004, Nr. 0473/001, S. 226 ff. |