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Circulaire betreffende de wet van 3 december 2005 tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het Burgerlijk Wetboek en artikel 59/1 van het Wetboek van zegelrechten met het oog op de vereenvoudiging van de formaliteiten voor het huwelijk en de wettelijke samenwoning. - Duitse vertaling | Circulaire relative à la loi du 3 décembre 2005 modifiant les articles 64 et 1476 du Code civil et l'article 59/1 du Code des droits de timbre en vue de simplifier les formalités du mariage et de la cohabitation légale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
16 JANUARI 2006. - Circulaire betreffende de wet van 3 december 2005 | 16 JANVIER 2006. - Circulaire relative à la loi du 3 décembre 2005 |
tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het Burgerlijk Wetboek | modifiant les articles 64 et 1476 du Code civil et l'article 59/1 du |
en artikel 59/1 van het Wetboek van zegelrechten met het oog op de | |
vereenvoudiging van de formaliteiten voor het huwelijk en de | Code des droits de timbre en vue de simplifier les formalités du |
wettelijke samenwoning. - Duitse vertaling | mariage et de la cohabitation légale. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de circulaire van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Justitie van 16 januari 2006 betreffende de wet van 3 | circulaire du Ministre de la Justice du 16 janvier 2006 relative à la |
december 2005 tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het | loi du 3 décembre 2005 modifiant les articles 64 et 1476 du Code civil |
Burgerlijk Wetboek en artikel 59/1 van het Wetboek van Zegelrechten | et l'article 59/1 du Code des droits de timbre en vue de simplifier |
met het oog op de vereenvoudiging van de formaliteiten voor het | les formalités du mariage et de la cohabitation légale (Moniteur belge |
huwelijk en de wettelijke samenwoning (Belgisch Staatsblad van 23 | du 23 janvier 2006), établie par le Service central de traduction |
januari 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling | |
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
16. JANUAR 2006 - Rundschreiben über das Gesetz vom 3. Dezember 2005 | 16. JANUAR 2006 - Rundschreiben über das Gesetz vom 3. Dezember 2005 |
zur Abänderung der Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von | zur Abänderung der Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von |
Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die | Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die |
Vereinfachung der Formalitäten für die Eheschliessung und das | Vereinfachung der Formalitäten für die Eheschliessung und das |
gesetzliche Zusammenwohnen | gesetzliche Zusammenwohnen |
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen |
An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs | An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs |
Ich möchte Sie auf das Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Abänderung der | Ich möchte Sie auf das Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Abänderung der |
Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von Artikel 59/1 des | Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von Artikel 59/1 des |
Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die Vereinfachung der | Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die Vereinfachung der |
Formalitäten für die Eheschliessung und das gesetzliche Zusammenwohnen | Formalitäten für die Eheschliessung und das gesetzliche Zusammenwohnen |
aufmerksam machen, das von den Diensten des Staatssekretariats für | aufmerksam machen, das von den Diensten des Staatssekretariats für |
Administrative Vereinfachung im Belgischen Staatsblatt vom 23. | Administrative Vereinfachung im Belgischen Staatsblatt vom 23. |
Dezember 2005 veröffentlicht worden ist - siehe auch die im Belgischen | Dezember 2005 veröffentlicht worden ist - siehe auch die im Belgischen |
Staatsblatt vom 23. Januar 2006 veröffentlichten Errata. | Staatsblatt vom 23. Januar 2006 veröffentlichten Errata. |
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat | Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat |
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, das heisst am 1. | seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, das heisst am 1. |
Februar 2006, in Kraft. Es ist anwendbar auf Anträge auf Erstellung | Februar 2006, in Kraft. Es ist anwendbar auf Anträge auf Erstellung |
einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Anträge | einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Anträge |
auf Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die ab | auf Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die ab |
diesem Datum gestellt werden (Artikel 5 und 6 des Gesetzes). | diesem Datum gestellt werden (Artikel 5 und 6 des Gesetzes). |
Mit dem Gesetz wird bezweckt, das Verfahren zur Ankündigung der | Mit dem Gesetz wird bezweckt, das Verfahren zur Ankündigung der |
Eheschliessung und zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche | Eheschliessung und zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche |
Zusammenwohnen zu vereinfachen. Es geht um folgende Abänderungen: | Zusammenwohnen zu vereinfachen. Es geht um folgende Abänderungen: |
1. Der Standesbeamte fordert selbst die beglaubigte Abschrift der | 1. Der Standesbeamte fordert selbst die beglaubigte Abschrift der |
Geburtsurkunde und die anderen eventuell vorzulegenden | Geburtsurkunde und die anderen eventuell vorzulegenden |
Personenstandsurkunden an, wenn sie in Belgien ausgefertigt oder | Personenstandsurkunden an, wenn sie in Belgien ausgefertigt oder |
übertragen worden sind und er den Ort ihrer Übertragung kennt. | übertragen worden sind und er den Ort ihrer Übertragung kennt. |
2. Um den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Nachweis des | 2. Um den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Nachweis des |
Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister | Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister |
oder im Fremdenregister zu erlangen, konsultiert er das | oder im Fremdenregister zu erlangen, konsultiert er das |
Nationalregister und fügt der Akte einen Auszug daraus bei. Dies gilt | Nationalregister und fügt der Akte einen Auszug daraus bei. Dies gilt |
nur für Personen, die im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister | nur für Personen, die im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister |
eingetragen sind. | eingetragen sind. |
Nichtsdestoweniger kann der Standesbeamte, wenn er der Ansicht ist, | Nichtsdestoweniger kann der Standesbeamte, wenn er der Ansicht ist, |
nicht ausreichend informiert zu sein, den Betreffenden ersuchen, | nicht ausreichend informiert zu sein, den Betreffenden ersuchen, |
jeglichen anderen Nachweis zur Untermauerung dieser Daten vorzulegen. | jeglichen anderen Nachweis zur Untermauerung dieser Daten vorzulegen. |
3. Was den Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der | 3. Was den Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der |
Nichtigkeit früherer Ehen betrifft, reicht künftig ein Nachweis der | Nichtigkeit früherer Ehen betrifft, reicht künftig ein Nachweis der |
Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten | Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten |
vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe aus; ausserdem | vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe aus; ausserdem |
ist gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der | ist gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der |
Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde | Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde |
geschlossenen Ehen erforderlich, es sei denn, diese sind vor einer vor | geschlossenen Ehen erforderlich, es sei denn, diese sind vor einer vor |
einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt. | einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt. |
4. Die Regelung wird auf die Dokumente ausgeweitet, die gegebenenfalls | 4. Die Regelung wird auf die Dokumente ausgeweitet, die gegebenenfalls |
beantragt werden als Nachweis dafür, dass die Bedingungen für das | beantragt werden als Nachweis dafür, dass die Bedingungen für das |
gesetzliche Zusammenwohnen erfüllt sind. | gesetzliche Zusammenwohnen erfüllt sind. |
5. Zu guter Letzt geht die Abänderung mit der Abschaffung der | 5. Zu guter Letzt geht die Abänderung mit der Abschaffung der |
Stempelsteuer auf den verschiedenen vorzulegenden Dokumenten einher. | Stempelsteuer auf den verschiedenen vorzulegenden Dokumenten einher. |
Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die praktische Anwendung | Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die praktische Anwendung |
dieser Abänderungen festzulegen, damit die Verfahren in allen | dieser Abänderungen festzulegen, damit die Verfahren in allen |
belgischen Städten und Gemeinden einheitlich angewandt werden. | belgischen Städten und Gemeinden einheitlich angewandt werden. |
A. Ankündigung der Eheschliessung | A. Ankündigung der Eheschliessung |
1. Für die Ankündigung erforderliche Dokumente | 1. Für die Ankündigung erforderliche Dokumente |
In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches sind die Dokumente erwähnt, | In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches sind die Dokumente erwähnt, |
die die zukünftigen Ehepartner bei der Ankündigung der Eheschliessung | die die zukünftigen Ehepartner bei der Ankündigung der Eheschliessung |
dem Standesbeamten der Gemeinde, in der sie heiraten möchten, vorlegen | dem Standesbeamten der Gemeinde, in der sie heiraten möchten, vorlegen |
müssen. Die Abänderungen beziehen sich auf die Abschrift der | müssen. Die Abänderungen beziehen sich auf die Abschrift der |
Geburtsurkunde (Nr. 1), den Staatsangehörigkeitsnachweis (Nr. 3), den | Geburtsurkunde (Nr. 1), den Staatsangehörigkeitsnachweis (Nr. 3), den |
Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls den Nachweis der | Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls den Nachweis der |
Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen | Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen |
(Nr. 4) und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister oder | (Nr. 4) und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister oder |
im Fremdenregister (Nr. 5). Die anderen Dokumente sind nicht | im Fremdenregister (Nr. 5). Die anderen Dokumente sind nicht |
betroffen. Frühere Rundschreiben, insbesondere das vom 17. Dezember | betroffen. Frühere Rundschreiben, insbesondere das vom 17. Dezember |
1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung einiger | 1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung einiger |
Bestimmungen über die Ehe (Punkt A, B.S. vom 31.12.1999, deutsche | Bestimmungen über die Ehe (Punkt A, B.S. vom 31.12.1999, deutsche |
Übersetzung im B.S. vom 13.07.2000) und das vom 23. Januar 2004 zur | Übersetzung im B.S. vom 13.07.2000) und das vom 23. Januar 2004 zur |
Ersetzung des Rundschreibens vom 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13. | Ersetzung des Rundschreibens vom 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13. |
Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und | Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und |
zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Punkt A | zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Punkt A |
2.2, B.S. vom 27.01.2004, deutsche Übersetzung im B.S. vom | 2.2, B.S. vom 27.01.2004, deutsche Übersetzung im B.S. vom |
22.03.2004), bezogen sich bereits auf die im Hinblick auf die | 22.03.2004), bezogen sich bereits auf die im Hinblick auf die |
Eheschliessung vorzulegenden Dokumente. Diese Rundschreiben bleiben, | Eheschliessung vorzulegenden Dokumente. Diese Rundschreiben bleiben, |
was die besagten Punkte betrifft, in der Regel anwendbar, es sei denn, | was die besagten Punkte betrifft, in der Regel anwendbar, es sei denn, |
nachstehend wird etwas anderes bestimmt. | nachstehend wird etwas anderes bestimmt. |
1.1 eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde (Art. 64 § 1 Nr. | 1.1 eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde (Art. 64 § 1 Nr. |
1) | 1) |
Ein neuer, in Artikel 64 des Zivilgesetzbuches eingefügter § 3 sieht | Ein neuer, in Artikel 64 des Zivilgesetzbuches eingefügter § 3 sieht |
vor, dass der Standesbeamte die beglaubigte Abschrift der | vor, dass der Standesbeamte die beglaubigte Abschrift der |
Geburtsurkunde selbst anfordert, wenn die Urkunde in Belgien | Geburtsurkunde selbst anfordert, wenn die Urkunde in Belgien |
ausgefertigt oder übertragen worden ist und er den Ort der Übertragung | ausgefertigt oder übertragen worden ist und er den Ort der Übertragung |
kennt. Diese Verpflichtung gilt, egal ob der zukünftige Ehepartner | kennt. Diese Verpflichtung gilt, egal ob der zukünftige Ehepartner |
Belgier oder Ausländer ist und ob er in Belgien wohnt oder nicht. | Belgier oder Ausländer ist und ob er in Belgien wohnt oder nicht. |
Das Gleiche gilt für die anderen Personenstandsurkunden, die in | Das Gleiche gilt für die anderen Personenstandsurkunden, die in |
Belgien ausgefertigt oder übertragen worden sind und von denen | Belgien ausgefertigt oder übertragen worden sind und von denen |
gegebenenfalls eine Abschrift vorgelegt werden muss: z. B. die Urkunde | gegebenenfalls eine Abschrift vorgelegt werden muss: z. B. die Urkunde |
zur Übertragung des Tenors eines Adoptionsurteils. | zur Übertragung des Tenors eines Adoptionsurteils. |
Die neue Regelung beschränkt sich auf die in Belgien geschlossenen | Die neue Regelung beschränkt sich auf die in Belgien geschlossenen |
Ehen. Aus praktischen Gründen sind die von belgischen diplomatischen | Ehen. Aus praktischen Gründen sind die von belgischen diplomatischen |
oder konsularischen Vertretern geschlossenen Ehen von dieser | oder konsularischen Vertretern geschlossenen Ehen von dieser |
Verpflichtung ausgeschlossen, solange ein rascher Verkehr zwischen den | Verpflichtung ausgeschlossen, solange ein rascher Verkehr zwischen den |
Gemeinden und den diplomatischen und konsularischen Vertretungen nicht | Gemeinden und den diplomatischen und konsularischen Vertretungen nicht |
gewährleistet ist und Letztere nicht mit dem Nationalregister | gewährleistet ist und Letztere nicht mit dem Nationalregister |
verbunden sind. | verbunden sind. |
Ist der zukünftige Ehepartner nicht in Belgien geboren oder ist seine | Ist der zukünftige Ehepartner nicht in Belgien geboren oder ist seine |
Geburtsurkunde nicht in die Personenstandsregister einer belgischen | Geburtsurkunde nicht in die Personenstandsregister einer belgischen |
Gemeinde übertragen worden, muss er, wie es bisher der Fall war, die | Gemeinde übertragen worden, muss er, wie es bisher der Fall war, die |
beglaubigte Abschrift seiner Geburtsurkunde selbst vorlegen. In diesem | beglaubigte Abschrift seiner Geburtsurkunde selbst vorlegen. In diesem |
Zusammenhang muss den geltenden Vorschriften in Sachen Legalisation | Zusammenhang muss den geltenden Vorschriften in Sachen Legalisation |
Rechnung getragen werden (Art. 30 des Gesetzbuches über das | Rechnung getragen werden (Art. 30 des Gesetzbuches über das |
internationale Privatrecht; Rundschreiben vom 23. September 2004 über | internationale Privatrecht; Rundschreiben vom 23. September 2004 über |
die das Personalstatut betreffenden Aspekte des Gesetzes vom 16. Juli | die das Personalstatut betreffenden Aspekte des Gesetzes vom 16. Juli |
2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale | 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale |
Privatrecht, Punkt G.3, sowie die diesbezüglichen Anweisungen seitens | Privatrecht, Punkt G.3, sowie die diesbezüglichen Anweisungen seitens |
des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten). Gegebenenfalls kann | des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten). Gegebenenfalls kann |
eine beglaubigte Übersetzung angefordert werden. | eine beglaubigte Übersetzung angefordert werden. |
1.2 ein Identitätsnachweis (Art. 64 § 1 Nr. 2) | 1.2 ein Identitätsnachweis (Art. 64 § 1 Nr. 2) |
Das Gesetz ändert diesbezüglich nichts. Wie im vorerwähnten | Das Gesetz ändert diesbezüglich nichts. Wie im vorerwähnten |
Rundschreiben vom 17. Dezember 1999 angegeben, handelt es sich um ein | Rundschreiben vom 17. Dezember 1999 angegeben, handelt es sich um ein |
Dokument, aus dem die Identität des Betreffenden hervorgeht: z. B. um | Dokument, aus dem die Identität des Betreffenden hervorgeht: z. B. um |
einen Personalausweis oder einen Pass. Ich möchte darauf hinweisen, | einen Personalausweis oder einen Pass. Ich möchte darauf hinweisen, |
dass in Ermangelung eines Personalausweises oder eines Passes | dass in Ermangelung eines Personalausweises oder eines Passes |
jegliches andere Dokument, mit dem die Identität nachgewiesen wird, | jegliches andere Dokument, mit dem die Identität nachgewiesen wird, |
akzeptiert werden kann, wie ein Führerschein oder ein Passierschein | akzeptiert werden kann, wie ein Führerschein oder ein Passierschein |
mit Photo. Der vorgelegte Identitätsnachweis muss im Prinzip immer ein | mit Photo. Der vorgelegte Identitätsnachweis muss im Prinzip immer ein |
Photo umfassen, es sei denn, dies kann vernünftigerweise nicht | Photo umfassen, es sei denn, dies kann vernünftigerweise nicht |
verlangt werden. | verlangt werden. |
Der Standesbeamte macht eine Kopie des vorgelegten | Der Standesbeamte macht eine Kopie des vorgelegten |
Identitätsnachweises oder druckt den Inhalt des Chips des | Identitätsnachweises oder druckt den Inhalt des Chips des |
elektronischen Personalausweises aus und fügt der Akte diese Daten | elektronischen Personalausweises aus und fügt der Akte diese Daten |
bei. | bei. |
1.3 - ein Staatsangehörigkeitsnachweis, | 1.3 - ein Staatsangehörigkeitsnachweis, |
- ein Nachweis des Ledigenstandes oder ein Nachweis der Auflösung | - ein Nachweis des Ledigenstandes oder ein Nachweis der Auflösung |
beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten vor einem | beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten vor einem |
belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe und gegebenenfalls ein | belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe und gegebenenfalls ein |
Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit | Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit |
der vor einer ausländischen Behörde geschlossenen Ehen, es sei denn, | der vor einer ausländischen Behörde geschlossenen Ehen, es sei denn, |
diese sind vor einer vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen | diese sind vor einer vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen |
Ehe erfolgt, | Ehe erfolgt, |
- ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im | - ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im |
Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des | Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des |
aktuellen Wohnorts sowie gegebenenfalls ein Nachweis des gewöhnlichen | aktuellen Wohnorts sowie gegebenenfalls ein Nachweis des gewöhnlichen |
Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten (Art. 64 § 1 Nr. 3 bis | Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten (Art. 64 § 1 Nr. 3 bis |
5), | 5), |
Der neue § 4 von Artikel 64 des Zivilgesetzbuches führt eine weitere | Der neue § 4 von Artikel 64 des Zivilgesetzbuches führt eine weitere |
wichtige Abänderung ein: Ist der zukünftige Ehepartner am Tag des | wichtige Abänderung ein: Ist der zukünftige Ehepartner am Tag des |
Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister | Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister |
oder im Fremdenregister eingetragen und wird die Ehe in Belgien | oder im Fremdenregister eingetragen und wird die Ehe in Belgien |
geschlossen, ist er davon befreit, den Staatsangehörigkeitsnachweis, | geschlossen, ist er davon befreit, den Staatsangehörigkeitsnachweis, |
den Nachweis des Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im | den Nachweis des Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im |
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister vorzulegen. | Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister vorzulegen. |
Es handelt sich um Informationen, die gemäss Artikel 3 des Gesetzes | Es handelt sich um Informationen, die gemäss Artikel 3 des Gesetzes |
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der | vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der |
natürlichen Personen als Basisdaten im Nationalregister aufgenommen | natürlichen Personen als Basisdaten im Nationalregister aufgenommen |
sind und zu denen die Standesbeamten Zugang haben. | sind und zu denen die Standesbeamten Zugang haben. |
Um diese Daten zu erhalten, konsultiert der Standesbeamte das | Um diese Daten zu erhalten, konsultiert der Standesbeamte das |
Nationalregister; anschliessend fügt er selbst der Akte die | Nationalregister; anschliessend fügt er selbst der Akte die |
erforderlichen Auszüge als Nachweis bei. Auf Wunsch können die | erforderlichen Auszüge als Nachweis bei. Auf Wunsch können die |
verschiedenen Daten auf einem einzigen Auszug vermerkt werden. Auf | verschiedenen Daten auf einem einzigen Auszug vermerkt werden. Auf |
diese Weise wird, was diese Dokumente betrifft, im Prinzip den | diese Weise wird, was diese Dokumente betrifft, im Prinzip den |
Bedingungen des Gesetzes entsprochen. | Bedingungen des Gesetzes entsprochen. |
Es könnte jedoch durchaus sein, dass die Daten des Nationalregisters | Es könnte jedoch durchaus sein, dass die Daten des Nationalregisters |
in bestimmen Fällen nicht ausreichend sind. | in bestimmen Fällen nicht ausreichend sind. |
Daher behält der Standesbeamte stets das Recht, wenn er der Ansicht | Daher behält der Standesbeamte stets das Recht, wenn er der Ansicht |
ist, durch diese Daten nicht ausreichend informiert worden zu sein, | ist, durch diese Daten nicht ausreichend informiert worden zu sein, |
den Betreffenden zu ersuchen, jeglichen anderen Nachweis zur | den Betreffenden zu ersuchen, jeglichen anderen Nachweis zur |
Untermauerung dieser Daten vorzulegen (Art. 64 § 4 Absatz 2). | Untermauerung dieser Daten vorzulegen (Art. 64 § 4 Absatz 2). |
Dies kann unter anderem der Fall sein: | Dies kann unter anderem der Fall sein: |
- wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen mit den Daten | - wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen mit den Daten |
in den Personenstandsakten oder mit anderen Daten, über die der | in den Personenstandsakten oder mit anderen Daten, über die der |
Standesbeamte verfügt, nicht übereinstimmen, | Standesbeamte verfügt, nicht übereinstimmen, |
- wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen nicht | - wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen nicht |
korrekt, unvollständig oder nicht aktualisiert sind, da sie etwa noch | korrekt, unvollständig oder nicht aktualisiert sind, da sie etwa noch |
überprüft werden (beispielsweise was die Gültigkeit einer früheren Ehe | überprüft werden (beispielsweise was die Gültigkeit einer früheren Ehe |
oder deren Auflösung betrifft), | oder deren Auflösung betrifft), |
- wenn der Betreffende selbst einen anderen Personenstand oder eine | - wenn der Betreffende selbst einen anderen Personenstand oder eine |
andere Staatsangehörigkeit als diejenigen, die im Nationalregister | andere Staatsangehörigkeit als diejenigen, die im Nationalregister |
angegeben sind, geltend macht oder | angegeben sind, geltend macht oder |
- wenn der Standesbeamte der Meinung ist, einen zusätzlichen Nachweis | - wenn der Standesbeamte der Meinung ist, einen zusätzlichen Nachweis |
bei den nationalen Behörden des Ausländers anfordern zu müssen. | bei den nationalen Behörden des Ausländers anfordern zu müssen. |
Es obliegt dem Standesbeamten, zu beurteilen, ob die Daten des | Es obliegt dem Standesbeamten, zu beurteilen, ob die Daten des |
Nationalregisters seiner Ansicht nach ausreichen. Er muss jedoch dafür | Nationalregisters seiner Ansicht nach ausreichen. Er muss jedoch dafür |
sorgen, dass eventuelle Abweichungen zwischen den | sorgen, dass eventuelle Abweichungen zwischen den |
Personenstandsurkunden und dem Nationalregister genauestens überprüft | Personenstandsurkunden und dem Nationalregister genauestens überprüft |
und in Übereinstimmung gebracht werden. Das Anfordern zusätzlicher | und in Übereinstimmung gebracht werden. Das Anfordern zusätzlicher |
Dokumente muss sich in diesem Zusammenhang jedoch auf die unbedingt | Dokumente muss sich in diesem Zusammenhang jedoch auf die unbedingt |
notwendigen Dokumente beschränken. | notwendigen Dokumente beschränken. |
So kann als Beispiel genannt werden, dass, ausser wenn der Betreffende | So kann als Beispiel genannt werden, dass, ausser wenn der Betreffende |
selbst etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über | selbst etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über |
ernsthafte Indizien für das Gegenteil verfügt, der Vermerk des | ernsthafte Indizien für das Gegenteil verfügt, der Vermerk des |
Ledigenstandes im Nationalregister akzeptiert werden kann, wenn der | Ledigenstandes im Nationalregister akzeptiert werden kann, wenn der |
Betreffende vor dem heiratsfähigen Alter in Anwendung des auf ihn | Betreffende vor dem heiratsfähigen Alter in Anwendung des auf ihn |
anwendbaren internationalen Privatrechts in Belgien eingetragen war. | anwendbaren internationalen Privatrechts in Belgien eingetragen war. |
Dies gilt sowohl für Belgier als auch für Ausländer. Wenn jemand nach | Dies gilt sowohl für Belgier als auch für Ausländer. Wenn jemand nach |
einer ordnungsgemässen Eintragung in Belgien zeitweilig im Ausland | einer ordnungsgemässen Eintragung in Belgien zeitweilig im Ausland |
eingetragen war, kann der vermerkte Zustand des Ledigenstandes gemäss | eingetragen war, kann der vermerkte Zustand des Ledigenstandes gemäss |
dem Nationalregister akzeptiert werden, ausser wenn der Betreffende | dem Nationalregister akzeptiert werden, ausser wenn der Betreffende |
etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über ernsthafte | etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über ernsthafte |
Indizien für das Gegenteil verfügt. Einerseits kann jemand theoretisch | Indizien für das Gegenteil verfügt. Einerseits kann jemand theoretisch |
unter solchen Umständen zwar im Ausland verheiratet sein, aber | unter solchen Umständen zwar im Ausland verheiratet sein, aber |
andererseits ist es nicht möglich, den Ledigenstand nachzuweisen, da | andererseits ist es nicht möglich, den Ledigenstand nachzuweisen, da |
jemand in gleich welchem Land der Welt verheiratet sein kann, ohne | jemand in gleich welchem Land der Welt verheiratet sein kann, ohne |
dies zu melden. Dies gilt übrigens auch für Belgier oder Ausländer, | dies zu melden. Dies gilt übrigens auch für Belgier oder Ausländer, |
die sich stets in Belgien aufgehalten haben und die genauso gut im | die sich stets in Belgien aufgehalten haben und die genauso gut im |
Ausland geheiratet haben können, ohne dies zu melden. Der | Ausland geheiratet haben können, ohne dies zu melden. Der |
Standesbeamte kann eventuell den Auszug über den Ledigenstand aus dem | Standesbeamte kann eventuell den Auszug über den Ledigenstand aus dem |
Nationalregister mit dem Vermerk « Gelesen und genehmigt » vom | Nationalregister mit dem Vermerk « Gelesen und genehmigt » vom |
Erklärenden unterzeichnen lassen. | Erklärenden unterzeichnen lassen. |
Die neue Regelung ist nur auf Personen anwendbar, die am Tag des | Die neue Regelung ist nur auf Personen anwendbar, die am Tag des |
Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister | Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister |
oder im Fremdenregister eingetragen sind. | oder im Fremdenregister eingetragen sind. |
Sie gilt also nicht: | Sie gilt also nicht: |
- für im Warteregister eingetragene Ausländer. Da die Eintragung im | - für im Warteregister eingetragene Ausländer. Da die Eintragung im |
Warteregister grösstenteils auf eine Erklärung beruht, ist die | Warteregister grösstenteils auf eine Erklärung beruht, ist die |
Richtigkeit der Daten nicht ausreichend gewährleistet, | Richtigkeit der Daten nicht ausreichend gewährleistet, |
- für Belgier, die in den in den diplomatischen Missionen und | - für Belgier, die in den in den diplomatischen Missionen und |
konsularischen Vertretungen geführten Registern eingetragen sind. Die | konsularischen Vertretungen geführten Registern eingetragen sind. Die |
Eintragung in diese Register ist keine Pflicht, so dass die | Eintragung in diese Register ist keine Pflicht, so dass die |
Richtigkeit der Daten im Nationalregister hier ebenfalls nicht | Richtigkeit der Daten im Nationalregister hier ebenfalls nicht |
ausreichend gewährleistet ist, | ausreichend gewährleistet ist, |
- für Personen, die sich ohne Eintragung in Belgien aufhalten, | - für Personen, die sich ohne Eintragung in Belgien aufhalten, |
- für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. | - für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. |
All diese Personen müssen also, wie es bisher der Fall war, die durch | All diese Personen müssen also, wie es bisher der Fall war, die durch |
das Gesetz geforderten Dokumente selbst vorlegen. Diese Dokumente | das Gesetz geforderten Dokumente selbst vorlegen. Diese Dokumente |
müssen gegebenenfalls legalisiert und übersetzt werden (siehe auch | müssen gegebenenfalls legalisiert und übersetzt werden (siehe auch |
Punkt 1.1 weiter oben). | Punkt 1.1 weiter oben). |
Ausserdem ist diese Regelung nur auf in Belgien geschlossene Ehen | Ausserdem ist diese Regelung nur auf in Belgien geschlossene Ehen |
anwendbar. Vor einem belgischen diplomatischen oder konsularischen | anwendbar. Vor einem belgischen diplomatischen oder konsularischen |
Vertreter geschlossene Ehen sind demnach nicht betroffen. | Vertreter geschlossene Ehen sind demnach nicht betroffen. |
Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass die im neuen Paragraphen 4 | Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass die im neuen Paragraphen 4 |
vorgesehene Befreiung nur die Dokumente betrifft, die ausdrücklich | vorgesehene Befreiung nur die Dokumente betrifft, die ausdrücklich |
dort erwähnt sind. | dort erwähnt sind. |
- So kann das Nationalregister nur den Nachweis des Ledigenstandes | - So kann das Nationalregister nur den Nachweis des Ledigenstandes |
erbringen. Wenn der Betreffende verheiratet war, muss der ebenfalls in | erbringen. Wenn der Betreffende verheiratet war, muss der ebenfalls in |
Art. 64 § 1 Nr. 4 vorgesehene Nachweis der Auflösung beziehungsweise | Art. 64 § 1 Nr. 4 vorgesehene Nachweis der Auflösung beziehungsweise |
der Erklärung der Nichtigkeit der früheren Ehe(n) vorgelegt werden. | der Erklärung der Nichtigkeit der früheren Ehe(n) vorgelegt werden. |
Ist die Urkunde allerdings in Belgien ausgefertigt oder übertragen | Ist die Urkunde allerdings in Belgien ausgefertigt oder übertragen |
worden, fordert der Standesbeamte selbst die erforderlichen Urkunden | worden, fordert der Standesbeamte selbst die erforderlichen Urkunden |
an (Art. 64 § 3 Absatz 3). | an (Art. 64 § 3 Absatz 3). |
Ausserdem wird gemäss Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes die Vorlage des | Ausserdem wird gemäss Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes die Vorlage des |
Nachweises der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit | Nachweises der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit |
früherer Ehen beschränkt auf den Nachweis der Auflösung der letzten | früherer Ehen beschränkt auf den Nachweis der Auflösung der letzten |
Ehe, die vor einem belgischen Standesbeamten geschlossen wurde, und | Ehe, die vor einem belgischen Standesbeamten geschlossen wurde, und |
gegebenenfalls auf einen Nachweis der Auflösung beziehungsweise der | gegebenenfalls auf einen Nachweis der Auflösung beziehungsweise der |
Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde | Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde |
geschlossenen Ehen, es sei denn, diese sind vor einer vor einem | geschlossenen Ehen, es sei denn, diese sind vor einer vor einem |
belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt. | belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt. |
Es kann in der Tat davon ausgegangen werden, dass der belgische | Es kann in der Tat davon ausgegangen werden, dass der belgische |
Standesbeamte, als er die Schliessung der letzten Ehe vorgenommen hat, | Standesbeamte, als er die Schliessung der letzten Ehe vorgenommen hat, |
anhand von Schriftstücken sorgfältig überprüft hat, ob die früheren | anhand von Schriftstücken sorgfältig überprüft hat, ob die früheren |
Ehen aufgelöst worden sind, so dass eine erneute Überprüfung nicht | Ehen aufgelöst worden sind, so dass eine erneute Überprüfung nicht |
mehr notwendig ist. Wenn die letzte Ehe vor einem belgischen | mehr notwendig ist. Wenn die letzte Ehe vor einem belgischen |
Standesbeamten geschlossen wurde, muss folglich nur der Nachweis der | Standesbeamten geschlossen wurde, muss folglich nur der Nachweis der |
Auflösung dieser Ehe vorgelegt werden. Unter dem Begriff: vor einem | Auflösung dieser Ehe vorgelegt werden. Unter dem Begriff: vor einem |
belgischen Standesbeamten geschlossene Ehe' müssen auch die Ehen | belgischen Standesbeamten geschlossene Ehe' müssen auch die Ehen |
verstanden werden, deren Schliessung von belgischen diplomatischen | verstanden werden, deren Schliessung von belgischen diplomatischen |
Vertretern oder von Vertretern des konsularischen Korps vorgenommen | Vertretern oder von Vertretern des konsularischen Korps vorgenommen |
wurde, denen die Funktion des Standesbeamten übertragen worden ist. | wurde, denen die Funktion des Standesbeamten übertragen worden ist. |
Nur wenn eine spätere Ehe vor einer ausländischen Instanz geschlossen | Nur wenn eine spätere Ehe vor einer ausländischen Instanz geschlossen |
wurde, muss noch der Nachweis der Auflösung dieser Ehe vorgelegt | wurde, muss noch der Nachweis der Auflösung dieser Ehe vorgelegt |
werden. | werden. |
- So gilt die Befreiung auch nicht für den Nachweis der Eintragung im | - So gilt die Befreiung auch nicht für den Nachweis der Eintragung im |
Warteregister (siehe weiter oben) und/oder den Nachweis des aktuellen | Warteregister (siehe weiter oben) und/oder den Nachweis des aktuellen |
Wohnorts oder gegebenenfalls den Nachweis des gewöhnlichen Wohnorts in | Wohnorts oder gegebenenfalls den Nachweis des gewöhnlichen Wohnorts in |
Belgien seit mehr als drei Monaten. Der Nachweis des aktuellen | Belgien seit mehr als drei Monaten. Der Nachweis des aktuellen |
Wohnorts und des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei | Wohnorts und des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei |
Monaten kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. In diesem | Monaten kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. In diesem |
Zusammenhang verweise ich auch auf Punkt K des vorerwähnten | Zusammenhang verweise ich auch auf Punkt K des vorerwähnten |
Rundschreibens vom 23. September 2004. | Rundschreibens vom 23. September 2004. |
1.4 andere Dokumente | 1.4 andere Dokumente |
Das neue Gesetz betrifft nicht die in Artikel 64 § 1 Nr. 6 und 7 des | Das neue Gesetz betrifft nicht die in Artikel 64 § 1 Nr. 6 und 7 des |
Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente. Gegebenenfalls müssen sie also | Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente. Gegebenenfalls müssen sie also |
weiterhin vorgelegt werden. | weiterhin vorgelegt werden. |
2. Zusammenstellung der Akte | 2. Zusammenstellung der Akte |
Für die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen muss der | Für die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen muss der |
Standesbeamte die Akte über die Ankündigung der Eheschliessung | Standesbeamte die Akte über die Ankündigung der Eheschliessung |
unverzüglich zusammenstellen. Ich bin der Meinung, dass eine Akte über | unverzüglich zusammenstellen. Ich bin der Meinung, dass eine Akte über |
die Ankündigung der Eheschliessung spätestens innerhalb von 12 | die Ankündigung der Eheschliessung spätestens innerhalb von 12 |
Werktagen ab dem ersten Antrag der zukünftigen Ehepartner | Werktagen ab dem ersten Antrag der zukünftigen Ehepartner |
zusammengestellt sein kann. | zusammengestellt sein kann. |
Wenn der Standesbeamte die Akte nicht oder nicht vollständig selbst | Wenn der Standesbeamte die Akte nicht oder nicht vollständig selbst |
zusammenstellen kann, teilt er den zukünftigen Ehepartnern | zusammenstellen kann, teilt er den zukünftigen Ehepartnern |
unverzüglich mit, welche Dokumente sie selbst vorlegen müssen. Das | unverzüglich mit, welche Dokumente sie selbst vorlegen müssen. Das |
Gleiche gilt, wenn sich später herausstellen sollte, dass zusätzliche | Gleiche gilt, wenn sich später herausstellen sollte, dass zusätzliche |
Dokumente erforderlich sind. | Dokumente erforderlich sind. |
Die zukünftigen Ehepartner haben weiterhin die Möglichkeit, die | Die zukünftigen Ehepartner haben weiterhin die Möglichkeit, die |
erforderlichen Nachweise, von deren Vorlage sie befreit sind, aus | erforderlichen Nachweise, von deren Vorlage sie befreit sind, aus |
persönlichen Gründen selbst vorzulegen (cfr. Art. 64 § 3 Absatz 4). | persönlichen Gründen selbst vorzulegen (cfr. Art. 64 § 3 Absatz 4). |
Die Betreffenden können - beispielsweise im Fall einer wie in Art. 165 | Die Betreffenden können - beispielsweise im Fall einer wie in Art. 165 |
§ 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Eheschliessung auf dem | § 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Eheschliessung auf dem |
Totenbett - entscheiden, die Akte selbst zusammenzustellen. Der | Totenbett - entscheiden, die Akte selbst zusammenzustellen. Der |
Standesbeamte darf besagte Bestimmung jedoch nicht geltend machen, um | Standesbeamte darf besagte Bestimmung jedoch nicht geltend machen, um |
dem zukünftigen Ehepartner systematisch die Beweislast für die | dem zukünftigen Ehepartner systematisch die Beweislast für die |
Dokumente, von deren Vorlage er befreit ist, aufzuerlegen. Das Prinzip | Dokumente, von deren Vorlage er befreit ist, aufzuerlegen. Das Prinzip |
ist klar festgelegt: Der Standesbeamte stellt die Akte selbst | ist klar festgelegt: Der Standesbeamte stellt die Akte selbst |
zusammen, insoweit das Gesetz dies vorsieht. Auch wenn der | zusammen, insoweit das Gesetz dies vorsieht. Auch wenn der |
Standesbeamte die zukünftigen Ehepartner nicht verpflichten kann, eine | Standesbeamte die zukünftigen Ehepartner nicht verpflichten kann, eine |
Abschrift der Urkunde(n) vorzulegen, wenn die im neuen Paragraphen 3 | Abschrift der Urkunde(n) vorzulegen, wenn die im neuen Paragraphen 3 |
vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, hindert ihn nichts daran, ein | vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, hindert ihn nichts daran, ein |
spontan von den zukünftigen Ehepartnern vorgelegtes Dokument zu | spontan von den zukünftigen Ehepartnern vorgelegtes Dokument zu |
akzeptieren. | akzeptieren. |
3. Andere wichtige Punkte | 3. Andere wichtige Punkte |
Am Rande dieser Reform nutze ich die Gelegenheit, Sie auf verschiedene | Am Rande dieser Reform nutze ich die Gelegenheit, Sie auf verschiedene |
andere Punkte hinzuweisen: | andere Punkte hinzuweisen: |
- Es ist mir zugetragen worden, dass die Praxis in Bezug auf die | - Es ist mir zugetragen worden, dass die Praxis in Bezug auf die |
Gültigkeitsdauer der Dokumente, die für die Erstellung der Urkunde | Gültigkeitsdauer der Dokumente, die für die Erstellung der Urkunde |
über die Ankündigung der Eheschliessung erforderlich sind, je nach | über die Ankündigung der Eheschliessung erforderlich sind, je nach |
Bezirk verschieden ist. In bestimmten Bezirken wird eine | Bezirk verschieden ist. In bestimmten Bezirken wird eine |
Gültigkeitsdauer von 3 Monaten akzeptiert, während in anderen die | Gültigkeitsdauer von 3 Monaten akzeptiert, während in anderen die |
Dokumente 6 Monate gültig sind und in noch anderen gar keine | Dokumente 6 Monate gültig sind und in noch anderen gar keine |
Richtlinien vorhanden sind. Diese Gültigkeitsdauer, heisst es, würde | Richtlinien vorhanden sind. Diese Gültigkeitsdauer, heisst es, würde |
vor allem zum Problem in Fällen, wo bestimmte Schriftstücke aufgrund | vor allem zum Problem in Fällen, wo bestimmte Schriftstücke aufgrund |
des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr gültig wären, bevor die | des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr gültig wären, bevor die |
Betreffenden über alle erforderlichen Dokumente verfügen. Die Ständige | Betreffenden über alle erforderlichen Dokumente verfügen. Die Ständige |
Personenstandskommission, der dieses Problem unterbreitet wurde, war | Personenstandskommission, der dieses Problem unterbreitet wurde, war |
der Ansicht, dass in dieser Angelegenheit die notwendige Flexibilität | der Ansicht, dass in dieser Angelegenheit die notwendige Flexibilität |
gezeigt werden sollte, wenn man bedenkt, wie schwierig es ist, | gezeigt werden sollte, wenn man bedenkt, wie schwierig es ist, |
bestimmte Dokumente zu bekommen. Ausserdem bin ich der Meinung, dass, | bestimmte Dokumente zu bekommen. Ausserdem bin ich der Meinung, dass, |
wenn ein bestimmtes Dokument im Rahmen der Ankündigung der | wenn ein bestimmtes Dokument im Rahmen der Ankündigung der |
Eheschliessung einmal als gültig anerkannt wurde, es nur | Eheschliessung einmal als gültig anerkannt wurde, es nur |
gerechtfertigt ist, den Betreffenden erneut um die Vorlage desselben | gerechtfertigt ist, den Betreffenden erneut um die Vorlage desselben |
Dokuments zu ersuchen, wenn es ernsthafte Anzeichen dafür gibt, dass | Dokuments zu ersuchen, wenn es ernsthafte Anzeichen dafür gibt, dass |
die Situation sich seitdem geändert hat. | die Situation sich seitdem geändert hat. |
- In Ergänzung zu Punkt M.5 des Rundschreibens vom 23. September 2004 | - In Ergänzung zu Punkt M.5 des Rundschreibens vom 23. September 2004 |
weise ich darauf hin, dass die deutsche Partnerschaft seit dem 1. | weise ich darauf hin, dass die deutsche Partnerschaft seit dem 1. |
Januar 2005 ein Ehehindernis darstellt, solange sie nicht aufgelöst | Januar 2005 ein Ehehindernis darstellt, solange sie nicht aufgelöst |
ist. Das Gleiche gilt für die 'civil partnership', die am 5. Dezember | ist. Das Gleiche gilt für die 'civil partnership', die am 5. Dezember |
2005 im Vereinigten Königreich (England, Wales, Nordirland und | 2005 im Vereinigten Königreich (England, Wales, Nordirland und |
Schottland) in Kraft getreten ist, sowie für die registrierte | Schottland) in Kraft getreten ist, sowie für die registrierte |
Partnerschaft, die am 1. Januar 2007 in der Schweiz eingeführt wird. | Partnerschaft, die am 1. Januar 2007 in der Schweiz eingeführt wird. |
B. Gesetzliches Zusammenwohnen | B. Gesetzliches Zusammenwohnen |
Artikel 1476 § 1 des Zivilgesetzbuches wird durch einen neuen Absatz | Artikel 1476 § 1 des Zivilgesetzbuches wird durch einen neuen Absatz |
ergänzt, der bezweckt, die vorerwähnten neuen Bestimmungen von Artikel | ergänzt, der bezweckt, die vorerwähnten neuen Bestimmungen von Artikel |
64 §§ 3 und 4 des Zivilgesetzbuches für entsprechend anwendbar zu | 64 §§ 3 und 4 des Zivilgesetzbuches für entsprechend anwendbar zu |
erklären, wenn der Standesbeamte der Ansicht ist, dass er bestimmte | erklären, wenn der Standesbeamte der Ansicht ist, dass er bestimmte |
Nachweise anfordern muss, um zu überprüfen, ob die Betreffenden die | Nachweise anfordern muss, um zu überprüfen, ob die Betreffenden die |
gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um eine Erklärung über das | gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um eine Erklärung über das |
gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu können (Art. 3 des Gesetzes). | gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu können (Art. 3 des Gesetzes). |
C. Stempelsteuern | C. Stempelsteuern |
Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches ist durch eine Nr. 6ter | Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches ist durch eine Nr. 6ter |
ergänzt worden, die eine Befreiung von der Stempelsteuer vorsieht für | ergänzt worden, die eine Befreiung von der Stempelsteuer vorsieht für |
alle Auszüge und Bescheinigungen aus von Standesbeamten geführten | alle Auszüge und Bescheinigungen aus von Standesbeamten geführten |
Registern, wenn sie dazu bestimmt sind, Bestandteil der Akte zur | Registern, wenn sie dazu bestimmt sind, Bestandteil der Akte zur |
Erstellung einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder | Erstellung einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder |
zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu | zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu |
sein. Die Befreiung gilt sowohl im Fall, wo der Standesbeamte die | sein. Die Befreiung gilt sowohl im Fall, wo der Standesbeamte die |
Schriftstücke beantragt als auch im Fall, wo der zukünftige Ehepartner | Schriftstücke beantragt als auch im Fall, wo der zukünftige Ehepartner |
oder der gesetzlich Zusammenwohnende selbst sie beantragt. Ziel dieser | oder der gesetzlich Zusammenwohnende selbst sie beantragt. Ziel dieser |
Regelung ist es, einen raschen Verkehr der Dokumente zwischen den | Regelung ist es, einen raschen Verkehr der Dokumente zwischen den |
Städten, Gemeinden oder ihren Bürgern zu ermöglichen. | Städten, Gemeinden oder ihren Bürgern zu ermöglichen. |
D. Übergangsregelung | D. Übergangsregelung |
Die neue Regelung gilt nur für Anträge auf Erstellung einer Urkunde | Die neue Regelung gilt nur für Anträge auf Erstellung einer Urkunde |
über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Abgabe einer | über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Abgabe einer |
Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die nach | Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die nach |
In-Kraft-Treten der Gesetzesabänderung gestellt werden. Die zum | In-Kraft-Treten der Gesetzesabänderung gestellt werden. Die zum |
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits eröffneten Akten unterliegen | Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits eröffneten Akten unterliegen |
also weiterhin der früheren Regelung, sowohl was die vorzulegenden | also weiterhin der früheren Regelung, sowohl was die vorzulegenden |
Schriftstücke betrifft, als auch was die zu fordernde Stempelsteuer | Schriftstücke betrifft, als auch was die zu fordernde Stempelsteuer |
betrifft. | betrifft. |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |