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Meertalige weergave van Omzendbrief van 16/01/2006
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Circulaire betreffende de wet van 3 december 2005 tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het Burgerlijk Wetboek en artikel 59/1 van het Wetboek van zegelrechten met het oog op de vereenvoudiging van de formaliteiten voor het huwelijk en de wettelijke samenwoning. - Duitse vertaling Circulaire relative à la loi du 3 décembre 2005 modifiant les articles 64 et 1476 du Code civil et l'article 59/1 du Code des droits de timbre en vue de simplifier les formalités du mariage et de la cohabitation légale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
16 JANUARI 2006. - Circulaire betreffende de wet van 3 december 2005 16 JANVIER 2006. - Circulaire relative à la loi du 3 décembre 2005
tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het Burgerlijk Wetboek modifiant les articles 64 et 1476 du Code civil et l'article 59/1 du
en artikel 59/1 van het Wetboek van zegelrechten met het oog op de
vereenvoudiging van de formaliteiten voor het huwelijk en de Code des droits de timbre en vue de simplifier les formalités du
wettelijke samenwoning. - Duitse vertaling mariage et de la cohabitation légale. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de circulaire van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Justitie van 16 januari 2006 betreffende de wet van 3 circulaire du Ministre de la Justice du 16 janvier 2006 relative à la
december 2005 tot wijziging van de artikelen 64 en 1476 van het loi du 3 décembre 2005 modifiant les articles 64 et 1476 du Code civil
Burgerlijk Wetboek en artikel 59/1 van het Wetboek van Zegelrechten et l'article 59/1 du Code des droits de timbre en vue de simplifier
met het oog op de vereenvoudiging van de formaliteiten voor het les formalités du mariage et de la cohabitation légale (Moniteur belge
huwelijk en de wettelijke samenwoning (Belgisch Staatsblad van 23 du 23 janvier 2006), établie par le Service central de traduction
januari 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
16. JANUAR 2006 - Rundschreiben über das Gesetz vom 3. Dezember 2005 16. JANUAR 2006 - Rundschreiben über das Gesetz vom 3. Dezember 2005
zur Abänderung der Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von zur Abänderung der Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von
Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die
Vereinfachung der Formalitäten für die Eheschliessung und das Vereinfachung der Formalitäten für die Eheschliessung und das
gesetzliche Zusammenwohnen gesetzliche Zusammenwohnen
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen
An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs
Ich möchte Sie auf das Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Abänderung der Ich möchte Sie auf das Gesetz vom 3. Dezember 2005 zur Abänderung der
Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von Artikel 59/1 des Artikel 64 und 1476 des Zivilgesetzbuches und von Artikel 59/1 des
Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die Vereinfachung der Stempelsteuergesetzbuches im Hinblick auf die Vereinfachung der
Formalitäten für die Eheschliessung und das gesetzliche Zusammenwohnen Formalitäten für die Eheschliessung und das gesetzliche Zusammenwohnen
aufmerksam machen, das von den Diensten des Staatssekretariats für aufmerksam machen, das von den Diensten des Staatssekretariats für
Administrative Vereinfachung im Belgischen Staatsblatt vom 23. Administrative Vereinfachung im Belgischen Staatsblatt vom 23.
Dezember 2005 veröffentlicht worden ist - siehe auch die im Belgischen Dezember 2005 veröffentlicht worden ist - siehe auch die im Belgischen
Staatsblatt vom 23. Januar 2006 veröffentlichten Errata. Staatsblatt vom 23. Januar 2006 veröffentlichten Errata.
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat
seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, das heisst am 1. seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, das heisst am 1.
Februar 2006, in Kraft. Es ist anwendbar auf Anträge auf Erstellung Februar 2006, in Kraft. Es ist anwendbar auf Anträge auf Erstellung
einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Anträge einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Anträge
auf Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die ab auf Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die ab
diesem Datum gestellt werden (Artikel 5 und 6 des Gesetzes). diesem Datum gestellt werden (Artikel 5 und 6 des Gesetzes).
Mit dem Gesetz wird bezweckt, das Verfahren zur Ankündigung der Mit dem Gesetz wird bezweckt, das Verfahren zur Ankündigung der
Eheschliessung und zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Eheschliessung und zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche
Zusammenwohnen zu vereinfachen. Es geht um folgende Abänderungen: Zusammenwohnen zu vereinfachen. Es geht um folgende Abänderungen:
1. Der Standesbeamte fordert selbst die beglaubigte Abschrift der 1. Der Standesbeamte fordert selbst die beglaubigte Abschrift der
Geburtsurkunde und die anderen eventuell vorzulegenden Geburtsurkunde und die anderen eventuell vorzulegenden
Personenstandsurkunden an, wenn sie in Belgien ausgefertigt oder Personenstandsurkunden an, wenn sie in Belgien ausgefertigt oder
übertragen worden sind und er den Ort ihrer Übertragung kennt. übertragen worden sind und er den Ort ihrer Übertragung kennt.
2. Um den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Nachweis des 2. Um den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Nachweis des
Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister
oder im Fremdenregister zu erlangen, konsultiert er das oder im Fremdenregister zu erlangen, konsultiert er das
Nationalregister und fügt der Akte einen Auszug daraus bei. Dies gilt Nationalregister und fügt der Akte einen Auszug daraus bei. Dies gilt
nur für Personen, die im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister nur für Personen, die im Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister
eingetragen sind. eingetragen sind.
Nichtsdestoweniger kann der Standesbeamte, wenn er der Ansicht ist, Nichtsdestoweniger kann der Standesbeamte, wenn er der Ansicht ist,
nicht ausreichend informiert zu sein, den Betreffenden ersuchen, nicht ausreichend informiert zu sein, den Betreffenden ersuchen,
jeglichen anderen Nachweis zur Untermauerung dieser Daten vorzulegen. jeglichen anderen Nachweis zur Untermauerung dieser Daten vorzulegen.
3. Was den Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der 3. Was den Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der
Nichtigkeit früherer Ehen betrifft, reicht künftig ein Nachweis der Nichtigkeit früherer Ehen betrifft, reicht künftig ein Nachweis der
Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten
vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe aus; ausserdem vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe aus; ausserdem
ist gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der ist gegebenenfalls ein Nachweis der Auflösung beziehungsweise der
Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde
geschlossenen Ehen erforderlich, es sei denn, diese sind vor einer vor geschlossenen Ehen erforderlich, es sei denn, diese sind vor einer vor
einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt. einem belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt.
4. Die Regelung wird auf die Dokumente ausgeweitet, die gegebenenfalls 4. Die Regelung wird auf die Dokumente ausgeweitet, die gegebenenfalls
beantragt werden als Nachweis dafür, dass die Bedingungen für das beantragt werden als Nachweis dafür, dass die Bedingungen für das
gesetzliche Zusammenwohnen erfüllt sind. gesetzliche Zusammenwohnen erfüllt sind.
5. Zu guter Letzt geht die Abänderung mit der Abschaffung der 5. Zu guter Letzt geht die Abänderung mit der Abschaffung der
Stempelsteuer auf den verschiedenen vorzulegenden Dokumenten einher. Stempelsteuer auf den verschiedenen vorzulegenden Dokumenten einher.
Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die praktische Anwendung Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die praktische Anwendung
dieser Abänderungen festzulegen, damit die Verfahren in allen dieser Abänderungen festzulegen, damit die Verfahren in allen
belgischen Städten und Gemeinden einheitlich angewandt werden. belgischen Städten und Gemeinden einheitlich angewandt werden.
A. Ankündigung der Eheschliessung A. Ankündigung der Eheschliessung
1. Für die Ankündigung erforderliche Dokumente 1. Für die Ankündigung erforderliche Dokumente
In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches sind die Dokumente erwähnt, In Artikel 64 § 1 des Zivilgesetzbuches sind die Dokumente erwähnt,
die die zukünftigen Ehepartner bei der Ankündigung der Eheschliessung die die zukünftigen Ehepartner bei der Ankündigung der Eheschliessung
dem Standesbeamten der Gemeinde, in der sie heiraten möchten, vorlegen dem Standesbeamten der Gemeinde, in der sie heiraten möchten, vorlegen
müssen. Die Abänderungen beziehen sich auf die Abschrift der müssen. Die Abänderungen beziehen sich auf die Abschrift der
Geburtsurkunde (Nr. 1), den Staatsangehörigkeitsnachweis (Nr. 3), den Geburtsurkunde (Nr. 1), den Staatsangehörigkeitsnachweis (Nr. 3), den
Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls den Nachweis der Nachweis des Ledigenstandes und gegebenenfalls den Nachweis der
Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit früherer Ehen
(Nr. 4) und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister oder (Nr. 4) und den Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister oder
im Fremdenregister (Nr. 5). Die anderen Dokumente sind nicht im Fremdenregister (Nr. 5). Die anderen Dokumente sind nicht
betroffen. Frühere Rundschreiben, insbesondere das vom 17. Dezember betroffen. Frühere Rundschreiben, insbesondere das vom 17. Dezember
1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung einiger 1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung einiger
Bestimmungen über die Ehe (Punkt A, B.S. vom 31.12.1999, deutsche Bestimmungen über die Ehe (Punkt A, B.S. vom 31.12.1999, deutsche
Übersetzung im B.S. vom 13.07.2000) und das vom 23. Januar 2004 zur Übersetzung im B.S. vom 13.07.2000) und das vom 23. Januar 2004 zur
Ersetzung des Rundschreibens vom 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13. Ersetzung des Rundschreibens vom 8. Mai 2003 über das Gesetz vom 13.
Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und Februar 2003 zur Öffnung der Ehe für Personen gleichen Geschlechts und
zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Punkt A zur Abänderung einiger Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Punkt A
2.2, B.S. vom 27.01.2004, deutsche Übersetzung im B.S. vom 2.2, B.S. vom 27.01.2004, deutsche Übersetzung im B.S. vom
22.03.2004), bezogen sich bereits auf die im Hinblick auf die 22.03.2004), bezogen sich bereits auf die im Hinblick auf die
Eheschliessung vorzulegenden Dokumente. Diese Rundschreiben bleiben, Eheschliessung vorzulegenden Dokumente. Diese Rundschreiben bleiben,
was die besagten Punkte betrifft, in der Regel anwendbar, es sei denn, was die besagten Punkte betrifft, in der Regel anwendbar, es sei denn,
nachstehend wird etwas anderes bestimmt. nachstehend wird etwas anderes bestimmt.
1.1 eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde (Art. 64 § 1 Nr. 1.1 eine gleich lautende Abschrift der Geburtsurkunde (Art. 64 § 1 Nr.
1) 1)
Ein neuer, in Artikel 64 des Zivilgesetzbuches eingefügter § 3 sieht Ein neuer, in Artikel 64 des Zivilgesetzbuches eingefügter § 3 sieht
vor, dass der Standesbeamte die beglaubigte Abschrift der vor, dass der Standesbeamte die beglaubigte Abschrift der
Geburtsurkunde selbst anfordert, wenn die Urkunde in Belgien Geburtsurkunde selbst anfordert, wenn die Urkunde in Belgien
ausgefertigt oder übertragen worden ist und er den Ort der Übertragung ausgefertigt oder übertragen worden ist und er den Ort der Übertragung
kennt. Diese Verpflichtung gilt, egal ob der zukünftige Ehepartner kennt. Diese Verpflichtung gilt, egal ob der zukünftige Ehepartner
Belgier oder Ausländer ist und ob er in Belgien wohnt oder nicht. Belgier oder Ausländer ist und ob er in Belgien wohnt oder nicht.
Das Gleiche gilt für die anderen Personenstandsurkunden, die in Das Gleiche gilt für die anderen Personenstandsurkunden, die in
Belgien ausgefertigt oder übertragen worden sind und von denen Belgien ausgefertigt oder übertragen worden sind und von denen
gegebenenfalls eine Abschrift vorgelegt werden muss: z. B. die Urkunde gegebenenfalls eine Abschrift vorgelegt werden muss: z. B. die Urkunde
zur Übertragung des Tenors eines Adoptionsurteils. zur Übertragung des Tenors eines Adoptionsurteils.
Die neue Regelung beschränkt sich auf die in Belgien geschlossenen Die neue Regelung beschränkt sich auf die in Belgien geschlossenen
Ehen. Aus praktischen Gründen sind die von belgischen diplomatischen Ehen. Aus praktischen Gründen sind die von belgischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretern geschlossenen Ehen von dieser oder konsularischen Vertretern geschlossenen Ehen von dieser
Verpflichtung ausgeschlossen, solange ein rascher Verkehr zwischen den Verpflichtung ausgeschlossen, solange ein rascher Verkehr zwischen den
Gemeinden und den diplomatischen und konsularischen Vertretungen nicht Gemeinden und den diplomatischen und konsularischen Vertretungen nicht
gewährleistet ist und Letztere nicht mit dem Nationalregister gewährleistet ist und Letztere nicht mit dem Nationalregister
verbunden sind. verbunden sind.
Ist der zukünftige Ehepartner nicht in Belgien geboren oder ist seine Ist der zukünftige Ehepartner nicht in Belgien geboren oder ist seine
Geburtsurkunde nicht in die Personenstandsregister einer belgischen Geburtsurkunde nicht in die Personenstandsregister einer belgischen
Gemeinde übertragen worden, muss er, wie es bisher der Fall war, die Gemeinde übertragen worden, muss er, wie es bisher der Fall war, die
beglaubigte Abschrift seiner Geburtsurkunde selbst vorlegen. In diesem beglaubigte Abschrift seiner Geburtsurkunde selbst vorlegen. In diesem
Zusammenhang muss den geltenden Vorschriften in Sachen Legalisation Zusammenhang muss den geltenden Vorschriften in Sachen Legalisation
Rechnung getragen werden (Art. 30 des Gesetzbuches über das Rechnung getragen werden (Art. 30 des Gesetzbuches über das
internationale Privatrecht; Rundschreiben vom 23. September 2004 über internationale Privatrecht; Rundschreiben vom 23. September 2004 über
die das Personalstatut betreffenden Aspekte des Gesetzes vom 16. Juli die das Personalstatut betreffenden Aspekte des Gesetzes vom 16. Juli
2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale
Privatrecht, Punkt G.3, sowie die diesbezüglichen Anweisungen seitens Privatrecht, Punkt G.3, sowie die diesbezüglichen Anweisungen seitens
des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten). Gegebenenfalls kann des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten). Gegebenenfalls kann
eine beglaubigte Übersetzung angefordert werden. eine beglaubigte Übersetzung angefordert werden.
1.2 ein Identitätsnachweis (Art. 64 § 1 Nr. 2) 1.2 ein Identitätsnachweis (Art. 64 § 1 Nr. 2)
Das Gesetz ändert diesbezüglich nichts. Wie im vorerwähnten Das Gesetz ändert diesbezüglich nichts. Wie im vorerwähnten
Rundschreiben vom 17. Dezember 1999 angegeben, handelt es sich um ein Rundschreiben vom 17. Dezember 1999 angegeben, handelt es sich um ein
Dokument, aus dem die Identität des Betreffenden hervorgeht: z. B. um Dokument, aus dem die Identität des Betreffenden hervorgeht: z. B. um
einen Personalausweis oder einen Pass. Ich möchte darauf hinweisen, einen Personalausweis oder einen Pass. Ich möchte darauf hinweisen,
dass in Ermangelung eines Personalausweises oder eines Passes dass in Ermangelung eines Personalausweises oder eines Passes
jegliches andere Dokument, mit dem die Identität nachgewiesen wird, jegliches andere Dokument, mit dem die Identität nachgewiesen wird,
akzeptiert werden kann, wie ein Führerschein oder ein Passierschein akzeptiert werden kann, wie ein Führerschein oder ein Passierschein
mit Photo. Der vorgelegte Identitätsnachweis muss im Prinzip immer ein mit Photo. Der vorgelegte Identitätsnachweis muss im Prinzip immer ein
Photo umfassen, es sei denn, dies kann vernünftigerweise nicht Photo umfassen, es sei denn, dies kann vernünftigerweise nicht
verlangt werden. verlangt werden.
Der Standesbeamte macht eine Kopie des vorgelegten Der Standesbeamte macht eine Kopie des vorgelegten
Identitätsnachweises oder druckt den Inhalt des Chips des Identitätsnachweises oder druckt den Inhalt des Chips des
elektronischen Personalausweises aus und fügt der Akte diese Daten elektronischen Personalausweises aus und fügt der Akte diese Daten
bei. bei.
1.3 - ein Staatsangehörigkeitsnachweis, 1.3 - ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
- ein Nachweis des Ledigenstandes oder ein Nachweis der Auflösung - ein Nachweis des Ledigenstandes oder ein Nachweis der Auflösung
beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten vor einem beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit der letzten vor einem
belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe und gegebenenfalls ein belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe und gegebenenfalls ein
Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit Nachweis der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit
der vor einer ausländischen Behörde geschlossenen Ehen, es sei denn, der vor einer ausländischen Behörde geschlossenen Ehen, es sei denn,
diese sind vor einer vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen diese sind vor einer vor einem belgischen Standesbeamten geschlossenen
Ehe erfolgt, Ehe erfolgt,
- ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im - ein Nachweis der Eintragung im Bevölkerungsregister, im
Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des Fremdenregister oder im Warteregister und/oder ein Nachweis des
aktuellen Wohnorts sowie gegebenenfalls ein Nachweis des gewöhnlichen aktuellen Wohnorts sowie gegebenenfalls ein Nachweis des gewöhnlichen
Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten (Art. 64 § 1 Nr. 3 bis Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Monaten (Art. 64 § 1 Nr. 3 bis
5), 5),
Der neue § 4 von Artikel 64 des Zivilgesetzbuches führt eine weitere Der neue § 4 von Artikel 64 des Zivilgesetzbuches führt eine weitere
wichtige Abänderung ein: Ist der zukünftige Ehepartner am Tag des wichtige Abänderung ein: Ist der zukünftige Ehepartner am Tag des
Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister
oder im Fremdenregister eingetragen und wird die Ehe in Belgien oder im Fremdenregister eingetragen und wird die Ehe in Belgien
geschlossen, ist er davon befreit, den Staatsangehörigkeitsnachweis, geschlossen, ist er davon befreit, den Staatsangehörigkeitsnachweis,
den Nachweis des Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im den Nachweis des Ledigenstandes und den Nachweis der Eintragung im
Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister vorzulegen. Bevölkerungsregister oder im Fremdenregister vorzulegen.
Es handelt sich um Informationen, die gemäss Artikel 3 des Gesetzes Es handelt sich um Informationen, die gemäss Artikel 3 des Gesetzes
vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der
natürlichen Personen als Basisdaten im Nationalregister aufgenommen natürlichen Personen als Basisdaten im Nationalregister aufgenommen
sind und zu denen die Standesbeamten Zugang haben. sind und zu denen die Standesbeamten Zugang haben.
Um diese Daten zu erhalten, konsultiert der Standesbeamte das Um diese Daten zu erhalten, konsultiert der Standesbeamte das
Nationalregister; anschliessend fügt er selbst der Akte die Nationalregister; anschliessend fügt er selbst der Akte die
erforderlichen Auszüge als Nachweis bei. Auf Wunsch können die erforderlichen Auszüge als Nachweis bei. Auf Wunsch können die
verschiedenen Daten auf einem einzigen Auszug vermerkt werden. Auf verschiedenen Daten auf einem einzigen Auszug vermerkt werden. Auf
diese Weise wird, was diese Dokumente betrifft, im Prinzip den diese Weise wird, was diese Dokumente betrifft, im Prinzip den
Bedingungen des Gesetzes entsprochen. Bedingungen des Gesetzes entsprochen.
Es könnte jedoch durchaus sein, dass die Daten des Nationalregisters Es könnte jedoch durchaus sein, dass die Daten des Nationalregisters
in bestimmen Fällen nicht ausreichend sind. in bestimmen Fällen nicht ausreichend sind.
Daher behält der Standesbeamte stets das Recht, wenn er der Ansicht Daher behält der Standesbeamte stets das Recht, wenn er der Ansicht
ist, durch diese Daten nicht ausreichend informiert worden zu sein, ist, durch diese Daten nicht ausreichend informiert worden zu sein,
den Betreffenden zu ersuchen, jeglichen anderen Nachweis zur den Betreffenden zu ersuchen, jeglichen anderen Nachweis zur
Untermauerung dieser Daten vorzulegen (Art. 64 § 4 Absatz 2). Untermauerung dieser Daten vorzulegen (Art. 64 § 4 Absatz 2).
Dies kann unter anderem der Fall sein: Dies kann unter anderem der Fall sein:
- wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen mit den Daten - wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen mit den Daten
in den Personenstandsakten oder mit anderen Daten, über die der in den Personenstandsakten oder mit anderen Daten, über die der
Standesbeamte verfügt, nicht übereinstimmen, Standesbeamte verfügt, nicht übereinstimmen,
- wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen nicht - wenn die im Nationalregister enthaltenen Informationen nicht
korrekt, unvollständig oder nicht aktualisiert sind, da sie etwa noch korrekt, unvollständig oder nicht aktualisiert sind, da sie etwa noch
überprüft werden (beispielsweise was die Gültigkeit einer früheren Ehe überprüft werden (beispielsweise was die Gültigkeit einer früheren Ehe
oder deren Auflösung betrifft), oder deren Auflösung betrifft),
- wenn der Betreffende selbst einen anderen Personenstand oder eine - wenn der Betreffende selbst einen anderen Personenstand oder eine
andere Staatsangehörigkeit als diejenigen, die im Nationalregister andere Staatsangehörigkeit als diejenigen, die im Nationalregister
angegeben sind, geltend macht oder angegeben sind, geltend macht oder
- wenn der Standesbeamte der Meinung ist, einen zusätzlichen Nachweis - wenn der Standesbeamte der Meinung ist, einen zusätzlichen Nachweis
bei den nationalen Behörden des Ausländers anfordern zu müssen. bei den nationalen Behörden des Ausländers anfordern zu müssen.
Es obliegt dem Standesbeamten, zu beurteilen, ob die Daten des Es obliegt dem Standesbeamten, zu beurteilen, ob die Daten des
Nationalregisters seiner Ansicht nach ausreichen. Er muss jedoch dafür Nationalregisters seiner Ansicht nach ausreichen. Er muss jedoch dafür
sorgen, dass eventuelle Abweichungen zwischen den sorgen, dass eventuelle Abweichungen zwischen den
Personenstandsurkunden und dem Nationalregister genauestens überprüft Personenstandsurkunden und dem Nationalregister genauestens überprüft
und in Übereinstimmung gebracht werden. Das Anfordern zusätzlicher und in Übereinstimmung gebracht werden. Das Anfordern zusätzlicher
Dokumente muss sich in diesem Zusammenhang jedoch auf die unbedingt Dokumente muss sich in diesem Zusammenhang jedoch auf die unbedingt
notwendigen Dokumente beschränken. notwendigen Dokumente beschränken.
So kann als Beispiel genannt werden, dass, ausser wenn der Betreffende So kann als Beispiel genannt werden, dass, ausser wenn der Betreffende
selbst etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über selbst etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über
ernsthafte Indizien für das Gegenteil verfügt, der Vermerk des ernsthafte Indizien für das Gegenteil verfügt, der Vermerk des
Ledigenstandes im Nationalregister akzeptiert werden kann, wenn der Ledigenstandes im Nationalregister akzeptiert werden kann, wenn der
Betreffende vor dem heiratsfähigen Alter in Anwendung des auf ihn Betreffende vor dem heiratsfähigen Alter in Anwendung des auf ihn
anwendbaren internationalen Privatrechts in Belgien eingetragen war. anwendbaren internationalen Privatrechts in Belgien eingetragen war.
Dies gilt sowohl für Belgier als auch für Ausländer. Wenn jemand nach Dies gilt sowohl für Belgier als auch für Ausländer. Wenn jemand nach
einer ordnungsgemässen Eintragung in Belgien zeitweilig im Ausland einer ordnungsgemässen Eintragung in Belgien zeitweilig im Ausland
eingetragen war, kann der vermerkte Zustand des Ledigenstandes gemäss eingetragen war, kann der vermerkte Zustand des Ledigenstandes gemäss
dem Nationalregister akzeptiert werden, ausser wenn der Betreffende dem Nationalregister akzeptiert werden, ausser wenn der Betreffende
etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über ernsthafte etwas anderes geltend macht oder der Standesbeamte über ernsthafte
Indizien für das Gegenteil verfügt. Einerseits kann jemand theoretisch Indizien für das Gegenteil verfügt. Einerseits kann jemand theoretisch
unter solchen Umständen zwar im Ausland verheiratet sein, aber unter solchen Umständen zwar im Ausland verheiratet sein, aber
andererseits ist es nicht möglich, den Ledigenstand nachzuweisen, da andererseits ist es nicht möglich, den Ledigenstand nachzuweisen, da
jemand in gleich welchem Land der Welt verheiratet sein kann, ohne jemand in gleich welchem Land der Welt verheiratet sein kann, ohne
dies zu melden. Dies gilt übrigens auch für Belgier oder Ausländer, dies zu melden. Dies gilt übrigens auch für Belgier oder Ausländer,
die sich stets in Belgien aufgehalten haben und die genauso gut im die sich stets in Belgien aufgehalten haben und die genauso gut im
Ausland geheiratet haben können, ohne dies zu melden. Der Ausland geheiratet haben können, ohne dies zu melden. Der
Standesbeamte kann eventuell den Auszug über den Ledigenstand aus dem Standesbeamte kann eventuell den Auszug über den Ledigenstand aus dem
Nationalregister mit dem Vermerk « Gelesen und genehmigt » vom Nationalregister mit dem Vermerk « Gelesen und genehmigt » vom
Erklärenden unterzeichnen lassen. Erklärenden unterzeichnen lassen.
Die neue Regelung ist nur auf Personen anwendbar, die am Tag des Die neue Regelung ist nur auf Personen anwendbar, die am Tag des
Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister Antrags auf Erstellung der Ankündigungsurkunde im Bevölkerungsregister
oder im Fremdenregister eingetragen sind. oder im Fremdenregister eingetragen sind.
Sie gilt also nicht: Sie gilt also nicht:
- für im Warteregister eingetragene Ausländer. Da die Eintragung im - für im Warteregister eingetragene Ausländer. Da die Eintragung im
Warteregister grösstenteils auf eine Erklärung beruht, ist die Warteregister grösstenteils auf eine Erklärung beruht, ist die
Richtigkeit der Daten nicht ausreichend gewährleistet, Richtigkeit der Daten nicht ausreichend gewährleistet,
- für Belgier, die in den in den diplomatischen Missionen und - für Belgier, die in den in den diplomatischen Missionen und
konsularischen Vertretungen geführten Registern eingetragen sind. Die konsularischen Vertretungen geführten Registern eingetragen sind. Die
Eintragung in diese Register ist keine Pflicht, so dass die Eintragung in diese Register ist keine Pflicht, so dass die
Richtigkeit der Daten im Nationalregister hier ebenfalls nicht Richtigkeit der Daten im Nationalregister hier ebenfalls nicht
ausreichend gewährleistet ist, ausreichend gewährleistet ist,
- für Personen, die sich ohne Eintragung in Belgien aufhalten, - für Personen, die sich ohne Eintragung in Belgien aufhalten,
- für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben. - für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben.
All diese Personen müssen also, wie es bisher der Fall war, die durch All diese Personen müssen also, wie es bisher der Fall war, die durch
das Gesetz geforderten Dokumente selbst vorlegen. Diese Dokumente das Gesetz geforderten Dokumente selbst vorlegen. Diese Dokumente
müssen gegebenenfalls legalisiert und übersetzt werden (siehe auch müssen gegebenenfalls legalisiert und übersetzt werden (siehe auch
Punkt 1.1 weiter oben). Punkt 1.1 weiter oben).
Ausserdem ist diese Regelung nur auf in Belgien geschlossene Ehen Ausserdem ist diese Regelung nur auf in Belgien geschlossene Ehen
anwendbar. Vor einem belgischen diplomatischen oder konsularischen anwendbar. Vor einem belgischen diplomatischen oder konsularischen
Vertreter geschlossene Ehen sind demnach nicht betroffen. Vertreter geschlossene Ehen sind demnach nicht betroffen.
Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass die im neuen Paragraphen 4 Zu guter Letzt sei darauf hingewiesen, dass die im neuen Paragraphen 4
vorgesehene Befreiung nur die Dokumente betrifft, die ausdrücklich vorgesehene Befreiung nur die Dokumente betrifft, die ausdrücklich
dort erwähnt sind. dort erwähnt sind.
- So kann das Nationalregister nur den Nachweis des Ledigenstandes - So kann das Nationalregister nur den Nachweis des Ledigenstandes
erbringen. Wenn der Betreffende verheiratet war, muss der ebenfalls in erbringen. Wenn der Betreffende verheiratet war, muss der ebenfalls in
Art. 64 § 1 Nr. 4 vorgesehene Nachweis der Auflösung beziehungsweise Art. 64 § 1 Nr. 4 vorgesehene Nachweis der Auflösung beziehungsweise
der Erklärung der Nichtigkeit der früheren Ehe(n) vorgelegt werden. der Erklärung der Nichtigkeit der früheren Ehe(n) vorgelegt werden.
Ist die Urkunde allerdings in Belgien ausgefertigt oder übertragen Ist die Urkunde allerdings in Belgien ausgefertigt oder übertragen
worden, fordert der Standesbeamte selbst die erforderlichen Urkunden worden, fordert der Standesbeamte selbst die erforderlichen Urkunden
an (Art. 64 § 3 Absatz 3). an (Art. 64 § 3 Absatz 3).
Ausserdem wird gemäss Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes die Vorlage des Ausserdem wird gemäss Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes die Vorlage des
Nachweises der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit Nachweises der Auflösung beziehungsweise der Erklärung der Nichtigkeit
früherer Ehen beschränkt auf den Nachweis der Auflösung der letzten früherer Ehen beschränkt auf den Nachweis der Auflösung der letzten
Ehe, die vor einem belgischen Standesbeamten geschlossen wurde, und Ehe, die vor einem belgischen Standesbeamten geschlossen wurde, und
gegebenenfalls auf einen Nachweis der Auflösung beziehungsweise der gegebenenfalls auf einen Nachweis der Auflösung beziehungsweise der
Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde Erklärung der Nichtigkeit der vor einer ausländischen Behörde
geschlossenen Ehen, es sei denn, diese sind vor einer vor einem geschlossenen Ehen, es sei denn, diese sind vor einer vor einem
belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt. belgischen Standesbeamten geschlossenen Ehe erfolgt.
Es kann in der Tat davon ausgegangen werden, dass der belgische Es kann in der Tat davon ausgegangen werden, dass der belgische
Standesbeamte, als er die Schliessung der letzten Ehe vorgenommen hat, Standesbeamte, als er die Schliessung der letzten Ehe vorgenommen hat,
anhand von Schriftstücken sorgfältig überprüft hat, ob die früheren anhand von Schriftstücken sorgfältig überprüft hat, ob die früheren
Ehen aufgelöst worden sind, so dass eine erneute Überprüfung nicht Ehen aufgelöst worden sind, so dass eine erneute Überprüfung nicht
mehr notwendig ist. Wenn die letzte Ehe vor einem belgischen mehr notwendig ist. Wenn die letzte Ehe vor einem belgischen
Standesbeamten geschlossen wurde, muss folglich nur der Nachweis der Standesbeamten geschlossen wurde, muss folglich nur der Nachweis der
Auflösung dieser Ehe vorgelegt werden. Unter dem Begriff: vor einem Auflösung dieser Ehe vorgelegt werden. Unter dem Begriff: vor einem
belgischen Standesbeamten geschlossene Ehe' müssen auch die Ehen belgischen Standesbeamten geschlossene Ehe' müssen auch die Ehen
verstanden werden, deren Schliessung von belgischen diplomatischen verstanden werden, deren Schliessung von belgischen diplomatischen
Vertretern oder von Vertretern des konsularischen Korps vorgenommen Vertretern oder von Vertretern des konsularischen Korps vorgenommen
wurde, denen die Funktion des Standesbeamten übertragen worden ist. wurde, denen die Funktion des Standesbeamten übertragen worden ist.
Nur wenn eine spätere Ehe vor einer ausländischen Instanz geschlossen Nur wenn eine spätere Ehe vor einer ausländischen Instanz geschlossen
wurde, muss noch der Nachweis der Auflösung dieser Ehe vorgelegt wurde, muss noch der Nachweis der Auflösung dieser Ehe vorgelegt
werden. werden.
- So gilt die Befreiung auch nicht für den Nachweis der Eintragung im - So gilt die Befreiung auch nicht für den Nachweis der Eintragung im
Warteregister (siehe weiter oben) und/oder den Nachweis des aktuellen Warteregister (siehe weiter oben) und/oder den Nachweis des aktuellen
Wohnorts oder gegebenenfalls den Nachweis des gewöhnlichen Wohnorts in Wohnorts oder gegebenenfalls den Nachweis des gewöhnlichen Wohnorts in
Belgien seit mehr als drei Monaten. Der Nachweis des aktuellen Belgien seit mehr als drei Monaten. Der Nachweis des aktuellen
Wohnorts und des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei Wohnorts und des gewöhnlichen Wohnorts in Belgien seit mehr als drei
Monaten kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. In diesem Monaten kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht werden. In diesem
Zusammenhang verweise ich auch auf Punkt K des vorerwähnten Zusammenhang verweise ich auch auf Punkt K des vorerwähnten
Rundschreibens vom 23. September 2004. Rundschreibens vom 23. September 2004.
1.4 andere Dokumente 1.4 andere Dokumente
Das neue Gesetz betrifft nicht die in Artikel 64 § 1 Nr. 6 und 7 des Das neue Gesetz betrifft nicht die in Artikel 64 § 1 Nr. 6 und 7 des
Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente. Gegebenenfalls müssen sie also Zivilgesetzbuches erwähnten Dokumente. Gegebenenfalls müssen sie also
weiterhin vorgelegt werden. weiterhin vorgelegt werden.
2. Zusammenstellung der Akte 2. Zusammenstellung der Akte
Für die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen muss der Für die Anwendung der vorhergehenden Bestimmungen muss der
Standesbeamte die Akte über die Ankündigung der Eheschliessung Standesbeamte die Akte über die Ankündigung der Eheschliessung
unverzüglich zusammenstellen. Ich bin der Meinung, dass eine Akte über unverzüglich zusammenstellen. Ich bin der Meinung, dass eine Akte über
die Ankündigung der Eheschliessung spätestens innerhalb von 12 die Ankündigung der Eheschliessung spätestens innerhalb von 12
Werktagen ab dem ersten Antrag der zukünftigen Ehepartner Werktagen ab dem ersten Antrag der zukünftigen Ehepartner
zusammengestellt sein kann. zusammengestellt sein kann.
Wenn der Standesbeamte die Akte nicht oder nicht vollständig selbst Wenn der Standesbeamte die Akte nicht oder nicht vollständig selbst
zusammenstellen kann, teilt er den zukünftigen Ehepartnern zusammenstellen kann, teilt er den zukünftigen Ehepartnern
unverzüglich mit, welche Dokumente sie selbst vorlegen müssen. Das unverzüglich mit, welche Dokumente sie selbst vorlegen müssen. Das
Gleiche gilt, wenn sich später herausstellen sollte, dass zusätzliche Gleiche gilt, wenn sich später herausstellen sollte, dass zusätzliche
Dokumente erforderlich sind. Dokumente erforderlich sind.
Die zukünftigen Ehepartner haben weiterhin die Möglichkeit, die Die zukünftigen Ehepartner haben weiterhin die Möglichkeit, die
erforderlichen Nachweise, von deren Vorlage sie befreit sind, aus erforderlichen Nachweise, von deren Vorlage sie befreit sind, aus
persönlichen Gründen selbst vorzulegen (cfr. Art. 64 § 3 Absatz 4). persönlichen Gründen selbst vorzulegen (cfr. Art. 64 § 3 Absatz 4).
Die Betreffenden können - beispielsweise im Fall einer wie in Art. 165 Die Betreffenden können - beispielsweise im Fall einer wie in Art. 165
§ 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Eheschliessung auf dem § 2 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Eheschliessung auf dem
Totenbett - entscheiden, die Akte selbst zusammenzustellen. Der Totenbett - entscheiden, die Akte selbst zusammenzustellen. Der
Standesbeamte darf besagte Bestimmung jedoch nicht geltend machen, um Standesbeamte darf besagte Bestimmung jedoch nicht geltend machen, um
dem zukünftigen Ehepartner systematisch die Beweislast für die dem zukünftigen Ehepartner systematisch die Beweislast für die
Dokumente, von deren Vorlage er befreit ist, aufzuerlegen. Das Prinzip Dokumente, von deren Vorlage er befreit ist, aufzuerlegen. Das Prinzip
ist klar festgelegt: Der Standesbeamte stellt die Akte selbst ist klar festgelegt: Der Standesbeamte stellt die Akte selbst
zusammen, insoweit das Gesetz dies vorsieht. Auch wenn der zusammen, insoweit das Gesetz dies vorsieht. Auch wenn der
Standesbeamte die zukünftigen Ehepartner nicht verpflichten kann, eine Standesbeamte die zukünftigen Ehepartner nicht verpflichten kann, eine
Abschrift der Urkunde(n) vorzulegen, wenn die im neuen Paragraphen 3 Abschrift der Urkunde(n) vorzulegen, wenn die im neuen Paragraphen 3
vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, hindert ihn nichts daran, ein vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, hindert ihn nichts daran, ein
spontan von den zukünftigen Ehepartnern vorgelegtes Dokument zu spontan von den zukünftigen Ehepartnern vorgelegtes Dokument zu
akzeptieren. akzeptieren.
3. Andere wichtige Punkte 3. Andere wichtige Punkte
Am Rande dieser Reform nutze ich die Gelegenheit, Sie auf verschiedene Am Rande dieser Reform nutze ich die Gelegenheit, Sie auf verschiedene
andere Punkte hinzuweisen: andere Punkte hinzuweisen:
- Es ist mir zugetragen worden, dass die Praxis in Bezug auf die - Es ist mir zugetragen worden, dass die Praxis in Bezug auf die
Gültigkeitsdauer der Dokumente, die für die Erstellung der Urkunde Gültigkeitsdauer der Dokumente, die für die Erstellung der Urkunde
über die Ankündigung der Eheschliessung erforderlich sind, je nach über die Ankündigung der Eheschliessung erforderlich sind, je nach
Bezirk verschieden ist. In bestimmten Bezirken wird eine Bezirk verschieden ist. In bestimmten Bezirken wird eine
Gültigkeitsdauer von 3 Monaten akzeptiert, während in anderen die Gültigkeitsdauer von 3 Monaten akzeptiert, während in anderen die
Dokumente 6 Monate gültig sind und in noch anderen gar keine Dokumente 6 Monate gültig sind und in noch anderen gar keine
Richtlinien vorhanden sind. Diese Gültigkeitsdauer, heisst es, würde Richtlinien vorhanden sind. Diese Gültigkeitsdauer, heisst es, würde
vor allem zum Problem in Fällen, wo bestimmte Schriftstücke aufgrund vor allem zum Problem in Fällen, wo bestimmte Schriftstücke aufgrund
des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr gültig wären, bevor die des Ablaufs ihrer Gültigkeitsdauer nicht mehr gültig wären, bevor die
Betreffenden über alle erforderlichen Dokumente verfügen. Die Ständige Betreffenden über alle erforderlichen Dokumente verfügen. Die Ständige
Personenstandskommission, der dieses Problem unterbreitet wurde, war Personenstandskommission, der dieses Problem unterbreitet wurde, war
der Ansicht, dass in dieser Angelegenheit die notwendige Flexibilität der Ansicht, dass in dieser Angelegenheit die notwendige Flexibilität
gezeigt werden sollte, wenn man bedenkt, wie schwierig es ist, gezeigt werden sollte, wenn man bedenkt, wie schwierig es ist,
bestimmte Dokumente zu bekommen. Ausserdem bin ich der Meinung, dass, bestimmte Dokumente zu bekommen. Ausserdem bin ich der Meinung, dass,
wenn ein bestimmtes Dokument im Rahmen der Ankündigung der wenn ein bestimmtes Dokument im Rahmen der Ankündigung der
Eheschliessung einmal als gültig anerkannt wurde, es nur Eheschliessung einmal als gültig anerkannt wurde, es nur
gerechtfertigt ist, den Betreffenden erneut um die Vorlage desselben gerechtfertigt ist, den Betreffenden erneut um die Vorlage desselben
Dokuments zu ersuchen, wenn es ernsthafte Anzeichen dafür gibt, dass Dokuments zu ersuchen, wenn es ernsthafte Anzeichen dafür gibt, dass
die Situation sich seitdem geändert hat. die Situation sich seitdem geändert hat.
- In Ergänzung zu Punkt M.5 des Rundschreibens vom 23. September 2004 - In Ergänzung zu Punkt M.5 des Rundschreibens vom 23. September 2004
weise ich darauf hin, dass die deutsche Partnerschaft seit dem 1. weise ich darauf hin, dass die deutsche Partnerschaft seit dem 1.
Januar 2005 ein Ehehindernis darstellt, solange sie nicht aufgelöst Januar 2005 ein Ehehindernis darstellt, solange sie nicht aufgelöst
ist. Das Gleiche gilt für die 'civil partnership', die am 5. Dezember ist. Das Gleiche gilt für die 'civil partnership', die am 5. Dezember
2005 im Vereinigten Königreich (England, Wales, Nordirland und 2005 im Vereinigten Königreich (England, Wales, Nordirland und
Schottland) in Kraft getreten ist, sowie für die registrierte Schottland) in Kraft getreten ist, sowie für die registrierte
Partnerschaft, die am 1. Januar 2007 in der Schweiz eingeführt wird. Partnerschaft, die am 1. Januar 2007 in der Schweiz eingeführt wird.
B. Gesetzliches Zusammenwohnen B. Gesetzliches Zusammenwohnen
Artikel 1476 § 1 des Zivilgesetzbuches wird durch einen neuen Absatz Artikel 1476 § 1 des Zivilgesetzbuches wird durch einen neuen Absatz
ergänzt, der bezweckt, die vorerwähnten neuen Bestimmungen von Artikel ergänzt, der bezweckt, die vorerwähnten neuen Bestimmungen von Artikel
64 §§ 3 und 4 des Zivilgesetzbuches für entsprechend anwendbar zu 64 §§ 3 und 4 des Zivilgesetzbuches für entsprechend anwendbar zu
erklären, wenn der Standesbeamte der Ansicht ist, dass er bestimmte erklären, wenn der Standesbeamte der Ansicht ist, dass er bestimmte
Nachweise anfordern muss, um zu überprüfen, ob die Betreffenden die Nachweise anfordern muss, um zu überprüfen, ob die Betreffenden die
gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um eine Erklärung über das gesetzlichen Bedingungen erfüllen, um eine Erklärung über das
gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu können (Art. 3 des Gesetzes). gesetzliche Zusammenwohnen abgeben zu können (Art. 3 des Gesetzes).
C. Stempelsteuern C. Stempelsteuern
Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches ist durch eine Nr. 6ter Artikel 59/1 des Stempelsteuergesetzbuches ist durch eine Nr. 6ter
ergänzt worden, die eine Befreiung von der Stempelsteuer vorsieht für ergänzt worden, die eine Befreiung von der Stempelsteuer vorsieht für
alle Auszüge und Bescheinigungen aus von Standesbeamten geführten alle Auszüge und Bescheinigungen aus von Standesbeamten geführten
Registern, wenn sie dazu bestimmt sind, Bestandteil der Akte zur Registern, wenn sie dazu bestimmt sind, Bestandteil der Akte zur
Erstellung einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder Erstellung einer Urkunde über die Ankündigung der Eheschliessung oder
zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu zur Abgabe einer Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen zu
sein. Die Befreiung gilt sowohl im Fall, wo der Standesbeamte die sein. Die Befreiung gilt sowohl im Fall, wo der Standesbeamte die
Schriftstücke beantragt als auch im Fall, wo der zukünftige Ehepartner Schriftstücke beantragt als auch im Fall, wo der zukünftige Ehepartner
oder der gesetzlich Zusammenwohnende selbst sie beantragt. Ziel dieser oder der gesetzlich Zusammenwohnende selbst sie beantragt. Ziel dieser
Regelung ist es, einen raschen Verkehr der Dokumente zwischen den Regelung ist es, einen raschen Verkehr der Dokumente zwischen den
Städten, Gemeinden oder ihren Bürgern zu ermöglichen. Städten, Gemeinden oder ihren Bürgern zu ermöglichen.
D. Übergangsregelung D. Übergangsregelung
Die neue Regelung gilt nur für Anträge auf Erstellung einer Urkunde Die neue Regelung gilt nur für Anträge auf Erstellung einer Urkunde
über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Abgabe einer über die Ankündigung der Eheschliessung oder auf Abgabe einer
Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die nach Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen, die nach
In-Kraft-Treten der Gesetzesabänderung gestellt werden. Die zum In-Kraft-Treten der Gesetzesabänderung gestellt werden. Die zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits eröffneten Akten unterliegen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits eröffneten Akten unterliegen
also weiterhin der früheren Regelung, sowohl was die vorzulegenden also weiterhin der früheren Regelung, sowohl was die vorzulegenden
Schriftstücke betrifft, als auch was die zu fordernde Stempelsteuer Schriftstücke betrifft, als auch was die zu fordernde Stempelsteuer
betrifft. betrifft.
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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