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Meertalige weergave van Omzendbrief van 15/10/2002
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Omzendbrief GPI 11bis : bijkomende richtlijnen inzake de evaluatie van het personeel. - Duitse vertaling Circulaire GPI 11bis : directives complémentaires en matière d'évaluation du personnel. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
15 OKTOBER 2002. - Omzendbrief GPI 11bis : bijkomende richtlijnen 15 OCTOBRE 2002. - Circulaire GPI 11bis : directives complémentaires
inzake de evaluatie van het personeel. - Duitse vertaling en matière d'évaluation du personnel. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
11bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 15 oktober 2002 circulaire GPI 11bis du Ministre de l'Intérieur du 15 octobre 2002
betreffende de bijkomende richtlijnen inzake de evaluatie van het concernant les directives complémentaires en matière d'évaluation du
personeel (Belgisch Staatsblad van 29 januari 2003), opgemaakt door de personnel (Moniteur belge du 29 janvier 2003), établie par le Service
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. adjoint à Malmedy.
15. OKTOBER 2002 - Rundschreiben GPI 11bis: zusätzliche Richtlinien in 15. OKTOBER 2002 - Rundschreiben GPI 11bis: zusätzliche Richtlinien in
Bezug auf die Bewertung des Personals Bezug auf die Bewertung des Personals
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An den Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Generalkommissar der Föderalen Polizei
An den Generalinspektor der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei An den Generalinspektor der Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei
An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
in meinem Rundschreiben GPI 11, das im Belgischen Staatsblatt vom 25. in meinem Rundschreiben GPI 11, das im Belgischen Staatsblatt vom 25.
Oktober 2001 erschienen ist, habe ich in Erwartung des Oktober 2001 erschienen ist, habe ich in Erwartung des
In-Kraft-Tretens des Titels I von Teil VII des RSPol am 1. April 2003 In-Kraft-Tretens des Titels I von Teil VII des RSPol am 1. April 2003
die Regeln des Stellungnahmeverfahrens in Bezug auf die Bewertung des die Regeln des Stellungnahmeverfahrens in Bezug auf die Bewertung des
Personals erlassen. In Nr. 5 dieses Rundschreibens wird das Personals erlassen. In Nr. 5 dieses Rundschreibens wird das
Widerspruchsverfahren behandelt, das bei der Generalinspektion der Widerspruchsverfahren behandelt, das bei der Generalinspektion der
Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei eingerichtet worden ist. Föderalen Polizei und der Lokalen Polizei eingerichtet worden ist.
Dieser Dienst hat die ersten Widerspruchsakten bearbeitet, und es Dieser Dienst hat die ersten Widerspruchsakten bearbeitet, und es
scheint mir wichtig, daraus die ersten Lehren zu ziehen und sie Ihnen scheint mir wichtig, daraus die ersten Lehren zu ziehen und sie Ihnen
zur Kenntnis zu bringen. zur Kenntnis zu bringen.
Es sei daran erinnert, dass nur das Personalmitglied, das ein Es sei daran erinnert, dass nur das Personalmitglied, das ein
Endergebnis « ungenügend » erhalten hat, den Antrag im Endergebnis « ungenügend » erhalten hat, den Antrag im
Widerspruchsverfahren einreichen kann, der nachstehenden Widerspruchsverfahren einreichen kann, der nachstehenden
Formvorschriften genügen muss: Der Antrag ist mit Gründen zu versehen Formvorschriften genügen muss: Der Antrag ist mit Gründen zu versehen
und per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung binnen vierzehn und per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung binnen vierzehn
Tagen nach Kenntnisnahme der Stellungnahme durch das betroffene Tagen nach Kenntnisnahme der Stellungnahme durch das betroffene
Personalmitglied beim Generalinspektor einzureichen. Die Personalmitglied beim Generalinspektor einzureichen. Die
Nichtbeachtung dieser Formvorschriften hat zur Folge, dass der Nichtbeachtung dieser Formvorschriften hat zur Folge, dass der
Widerspruchsrat die Akte für unzulässig erklärt und nicht zur Sache Widerspruchsrat die Akte für unzulässig erklärt und nicht zur Sache
behandelt. behandelt.
Ich mache Sie zudem auf den Inhalt der Akte über die Stellungnahme Ich mache Sie zudem auf den Inhalt der Akte über die Stellungnahme
aufmerksam. Diese Akte muss die Mitteilungen und die Korrespondenz in aufmerksam. Diese Akte muss die Mitteilungen und die Korrespondenz in
Bezug auf die Gewissenhaftigkeit des bewerteten Personalmitglieds im Bezug auf die Gewissenhaftigkeit des bewerteten Personalmitglieds im
Dienst und eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die darauf Dienst und eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die darauf
Einfluss nehmen könnten, enthalten sowie alle Aktenstücke, die im Einfluss nehmen könnten, enthalten sowie alle Aktenstücke, die im
Rahmen des laufenden Stellungnahmeverfahrens erstellt worden sind. Rahmen des laufenden Stellungnahmeverfahrens erstellt worden sind.
Kurzum, die Behörde, die die Bewertung vornimmt, muss die Kurzum, die Behörde, die die Bewertung vornimmt, muss die
Stellungnahme mit Gründen versehen. Aus den bereits bearbeiteten Akten Stellungnahme mit Gründen versehen. Aus den bereits bearbeiteten Akten
geht jedoch hervor, dass die Akten über die Stellungnahme viel zu oft geht jedoch hervor, dass die Akten über die Stellungnahme viel zu oft
kein einziges Aktenstück oder Dokument enthalten, auf dem die kein einziges Aktenstück oder Dokument enthalten, auf dem die
ungünstige Bewertung des Personalmitglieds fusst. Eine solche ungünstige Bewertung des Personalmitglieds fusst. Eine solche
Arbeitsweise ist unannehmbar, weil dadurch dem Personalmitglied die Arbeitsweise ist unannehmbar, weil dadurch dem Personalmitglied die
Möglichkeit genommen wird, Argumente gegen die abgegebene Möglichkeit genommen wird, Argumente gegen die abgegebene
Stellungnahme vorzubringen, und der Widerspruchsrat gehindert wird, Stellungnahme vorzubringen, und der Widerspruchsrat gehindert wird,
seinen Auftrag korrekt auszuführen. Ich verlange daher von allen seinen Auftrag korrekt auszuführen. Ich verlange daher von allen
Verantwortlichen, dass sie ihre Stellungnahmen in angemessener Weise Verantwortlichen, dass sie ihre Stellungnahmen in angemessener Weise
auf der Grundlage konkreter Angaben begründen. So muss auch der auf der Grundlage konkreter Angaben begründen. So muss auch der
Kommentar, den der Vorgesetzte in seiner Stellungnahme macht, die Kommentar, den der Vorgesetzte in seiner Stellungnahme macht, die
Schlussentscheidung wiedergeben. Es ist nämlich nicht normal, dass ein Schlussentscheidung wiedergeben. Es ist nämlich nicht normal, dass ein
Vorgesetzter eine Stellungnahme « gut » abgibt, während er sich im Vorgesetzter eine Stellungnahme « gut » abgibt, während er sich im
Kommentar vorwiegend negativ äussert. Ein Verantwortlicher muss den Kommentar vorwiegend negativ äussert. Ein Verantwortlicher muss den
Mitarbeiter selbstverständlich auf bestimmte verbesserungswürdige Mitarbeiter selbstverständlich auf bestimmte verbesserungswürdige
Aspekte seiner Persönlichkeit hinweisen, um ihm zu helfen, sich zu Aspekte seiner Persönlichkeit hinweisen, um ihm zu helfen, sich zu
bessern. Der abgegebene Kommentar und das Endergebnis der bessern. Der abgegebene Kommentar und das Endergebnis der
Stellungnahme dürfen jedoch nicht offensichtlich widersprüchlich sein. Stellungnahme dürfen jedoch nicht offensichtlich widersprüchlich sein.
Auf keinen Fall behandelt der Widerspruchsrat die mit einem Auf keinen Fall behandelt der Widerspruchsrat die mit einem
Endergebnis « gut » versehenen Akten über die Stellungnahme, selbst Endergebnis « gut » versehenen Akten über die Stellungnahme, selbst
wenn der abgegebene Kommentar negativ ist. Darum ist es wichtig, dass wenn der abgegebene Kommentar negativ ist. Darum ist es wichtig, dass
jeder Bewerter sich die im vorigen Absatz geäusserten Bemerkungen und jeder Bewerter sich die im vorigen Absatz geäusserten Bemerkungen und
die im GPI 11 enthaltenen Richtlinien zu eigen macht. die im GPI 11 enthaltenen Richtlinien zu eigen macht.
Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben in Ihren Diensten Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben in Ihren Diensten
weiterzuverbreiten. weiterzuverbreiten.
Der Minister Der Minister
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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