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Omzendbrief SPV-01 inzake de uitoefening van de bewakingsactiviteit "beheer van volgsystemen". - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle SPV-01 relative à l'exercice de l'activité de gardiennage "gestion de systèmes de suivi". - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 15 JULI 2002. - Omzendbrief SPV-01 inzake de uitoefening van de bewakingsactiviteit "beheer van volgsystemen". - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 15 JUILLET 2002. - Circulaire ministérielle SPV-01 relative à l'exercice de l'activité de gardiennage "gestion de systèmes de suivi". - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
SPV-01 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 15 juli 2002 | circulaire SPV-01 du Ministre de l'Intérieur du 15 juillet 2002 |
betreffende de uitoefening van de bewakingsactiviteit "beheer van | relative à l'exercice de l'activité de gardiennage "gestion de |
volgsystemen" (Belgisch Staatsblad van 21 augustus 2002), opgemaakt | systèmes de suivi" (Moniteur belge du 21 août 2002), établie par le |
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
15. JULI 2002 - Ministerielles Rundschreiben SPV-01 über die Ausübung | 15. JULI 2002 - Ministerielles Rundschreiben SPV-01 über die Ausübung |
der Wachtätigkeit "Verwaltung von Ortungssystemen" | der Wachtätigkeit "Verwaltung von Ortungssystemen" |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
dem vorliegenden Rundschreiben liegt der Königliche Erlass vom 17. Mai | dem vorliegenden Rundschreiben liegt der Königliche Erlass vom 17. Mai |
2002 zur Regelung der Methoden der Überwachungszentralen, die | 2002 zur Regelung der Methoden der Überwachungszentralen, die |
Ortungssysteme benutzen, bei. Er tritt am 28. Juni 2002 in Kraft. | Ortungssysteme benutzen, bei. Er tritt am 28. Juni 2002 in Kraft. |
1. Anwendungsbereich | 1. Anwendungsbereich |
Dieser Königliche Erlass regelt die Modalitäten der Verwaltung der | Dieser Königliche Erlass regelt die Modalitäten der Verwaltung der |
Ortungssysteme. Ortungssysteme bezeichnen die technischen Mittel, die | Ortungssysteme. Ortungssysteme bezeichnen die technischen Mittel, die |
dazu bestimmt sind, eine oder mehrere der nachstehenden Funktionen | dazu bestimmt sind, eine oder mehrere der nachstehenden Funktionen |
auszuführen: | auszuführen: |
- ein Gut aus der Ferne orten, | - ein Gut aus der Ferne orten, |
- die Fortbewegung eines Gutes verfolgen, | - die Fortbewegung eines Gutes verfolgen, |
- auf die Funktionstüchtigkeit dieses Gutes einwirken. | - auf die Funktionstüchtigkeit dieses Gutes einwirken. |
Der Königliche Erlass bezieht sich lediglich auf die Ortungssysteme, | Der Königliche Erlass bezieht sich lediglich auf die Ortungssysteme, |
mit deren Hilfe dem Verschwinden, der Beschädigung oder der Zerstörung | mit deren Hilfe dem Verschwinden, der Beschädigung oder der Zerstörung |
eines Gutes vorgebeugt oder dies festgestellt werden soll. Wird ein | eines Gutes vorgebeugt oder dies festgestellt werden soll. Wird ein |
Ortungssystem nur aus Gründen der Sicherheit - im Sinne von "Safety" - | Ortungssystem nur aus Gründen der Sicherheit - im Sinne von "Safety" - |
benutzt, so zum Beispiel zur Lokalisierung von Unfällen oder Pannen an | benutzt, so zum Beispiel zur Lokalisierung von Unfällen oder Pannen an |
Fahrzeugen oder um die Durchführung von Transporttätigkeiten zu | Fahrzeugen oder um die Durchführung von Transporttätigkeiten zu |
gewährleisten, wie dies bei Taxis oder beim Güterverkehr der Fall sein | gewährleisten, wie dies bei Taxis oder beim Güterverkehr der Fall sein |
kann, findet das Bewachungsgesetz keine Anwendung. Ortungssysteme, die | kann, findet das Bewachungsgesetz keine Anwendung. Ortungssysteme, die |
sich auf beides beziehen, fallen bezüglich der Tätigkeiten im Bereich | sich auf beides beziehen, fallen bezüglich der Tätigkeiten im Bereich |
Verbrechensverhütung unter das Gesetz. | Verbrechensverhütung unter das Gesetz. |
Ob nun ein Betreiber dem Gesetz vom 10. April 1990 über | Ob nun ein Betreiber dem Gesetz vom 10. April 1990 über |
Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste | Wachunternehmen, Sicherheitsunternehmen und interne Wachdienste |
unterliegt oder nicht, hängt daher vom Ziel ab, mit dem das | unterliegt oder nicht, hängt daher vom Ziel ab, mit dem das |
Ortungssystem benutzt wird. | Ortungssystem benutzt wird. |
2. Welche Güter? | 2. Welche Güter? |
Der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses beschränkt sich nicht | Der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses beschränkt sich nicht |
auf die Benutzung dieser Systeme zum Schutz von Fahrzeugen. Er ist auf | auf die Benutzung dieser Systeme zum Schutz von Fahrzeugen. Er ist auf |
die Benutzung von Systemen zur Ortung aller möglichen Güter anwendbar. | die Benutzung von Systemen zur Ortung aller möglichen Güter anwendbar. |
Die zurzeit auf dem Markt erhältlichen Ortungssysteme sind | Die zurzeit auf dem Markt erhältlichen Ortungssysteme sind |
ursprünglich für Fahrzeuge entwickelt worden. Sie können jedoch auch | ursprünglich für Fahrzeuge entwickelt worden. Sie können jedoch auch |
bei anderen Gütern, wie Schiffen, Wohnwagen, Containern usw., | bei anderen Gütern, wie Schiffen, Wohnwagen, Containern usw., |
eingesetzt werden. Kleinere Güter, zum Beispiel Gemälde oder | eingesetzt werden. Kleinere Güter, zum Beispiel Gemälde oder |
Kunstgegenstände, werden ebenfalls auf diese Weise beschützt werden | Kunstgegenstände, werden ebenfalls auf diese Weise beschützt werden |
können, sobald die Fortschritte im Bereich der Miniaturisierung der | können, sobald die Fortschritte im Bereich der Miniaturisierung der |
Systemkomponenten dies ermöglichen werden. Da es bei der Benutzung der | Systemkomponenten dies ermöglichen werden. Da es bei der Benutzung der |
Ortungssysteme bei Fahrzeugen aber besondere Anwendungsmöglichkeiten | Ortungssysteme bei Fahrzeugen aber besondere Anwendungsmöglichkeiten |
und Schwierigkeiten gibt, sind im Königlichen Erlass einige besondere | und Schwierigkeiten gibt, sind im Königlichen Erlass einige besondere |
Bestimmungen für diese spezifische Benutzung vorgesehen worden. | Bestimmungen für diese spezifische Benutzung vorgesehen worden. |
3. Weshalb eine Regelung? | 3. Weshalb eine Regelung? |
Jede technologische Neuerung, die zur Verbrechensbekämpfung beiträgt, | Jede technologische Neuerung, die zur Verbrechensbekämpfung beiträgt, |
ist willkommen. Es ist jedoch Aufgabe der Behörden, sicherzustellen, | ist willkommen. Es ist jedoch Aufgabe der Behörden, sicherzustellen, |
dass die angewandte Technik mit den im Strafrecht und Strafverfahren | dass die angewandte Technik mit den im Strafrecht und Strafverfahren |
vorgesehenen demokratischen Normen vereinbar ist. Bei den | vorgesehenen demokratischen Normen vereinbar ist. Bei den |
Ortungssystemen ist man auch auf die Herstellung eines angemessenen | Ortungssystemen ist man auch auf die Herstellung eines angemessenen |
Gleichgewichts zwischen Effizienz und Legitimität bedacht gewesen, was | Gleichgewichts zwischen Effizienz und Legitimität bedacht gewesen, was |
dann in enger Zusammenarbeit mit den Polizeidiensten und den | dann in enger Zusammenarbeit mit den Polizeidiensten und den |
Gerichtsinstanzen verwirklicht worden ist. Eine eigene Regelung soll | Gerichtsinstanzen verwirklicht worden ist. Eine eigene Regelung soll |
zur Beibehaltung dieses Gleichgewichts beitragen. | zur Beibehaltung dieses Gleichgewichts beitragen. |
4. Bedingungen, denen die Überwachungszentralen genügen müssen | 4. Bedingungen, denen die Überwachungszentralen genügen müssen |
Jede Überwachungszentrale muss zur "Verwaltung von Alarmzentralen" | Jede Überwachungszentrale muss zur "Verwaltung von Alarmzentralen" |
über eine Genehmigung als Wachunternehmen verfügen. Darüber hinaus | über eine Genehmigung als Wachunternehmen verfügen. Darüber hinaus |
wünsche ich, dass die Unternehmen, die Ortungssysteme verwalten | wünsche ich, dass die Unternehmen, die Ortungssysteme verwalten |
möchten, einen zusätzlichen Genehmigungsantrag einreichen. Es ist | möchten, einen zusätzlichen Genehmigungsantrag einreichen. Es ist |
wichtig, dass sowohl die Behörden als auch die Verbraucher wissen, auf | wichtig, dass sowohl die Behörden als auch die Verbraucher wissen, auf |
wen sie für diese Tätigkeiten zählen können. Das vorgesehene Verfahren | wen sie für diese Tätigkeiten zählen können. Das vorgesehene Verfahren |
ist kurz und einfach. | ist kurz und einfach. |
Der Antrag muss per Einschreiben bei der Verwaltung eingereicht | Der Antrag muss per Einschreiben bei der Verwaltung eingereicht |
werden. Dem Antrag müssen nachstehende Angaben beigefügt werden: | werden. Dem Antrag müssen nachstehende Angaben beigefügt werden: |
- eine detaillierte Funktionsbeschreibung des Systems; hiermit sind | - eine detaillierte Funktionsbeschreibung des Systems; hiermit sind |
die Funktionen gemeint, die für den Verbraucher nützlich sind, | die Funktionen gemeint, die für den Verbraucher nützlich sind, |
- eine detaillierte Funktionsbeschreibung der Möglichkeiten zur | - eine detaillierte Funktionsbeschreibung der Möglichkeiten zur |
Verwaltung des Systems; hiermit sind die Funktionen gemeint, die für | Verwaltung des Systems; hiermit sind die Funktionen gemeint, die für |
die Alarmzentrale nützlich sind, | die Alarmzentrale nützlich sind, |
- ein Beispiel einer Vereinbarung zwischen der Überwachungszentrale | - ein Beispiel einer Vereinbarung zwischen der Überwachungszentrale |
und den Benutzern dieser Systeme, | und den Benutzern dieser Systeme, |
- die Anschrift (oder Anschriften) des (der) Betriebssitzes | - die Anschrift (oder Anschriften) des (der) Betriebssitzes |
(Betriebssitze), von wo aus diese Ortungssysteme verwaltet werden, | (Betriebssitze), von wo aus diese Ortungssysteme verwaltet werden, |
einschliesslich der Telefon- und Faxnummern, | einschliesslich der Telefon- und Faxnummern, |
- der Name der Kontaktperson, die im Unternehmen für diese Tätigkeit | - der Name der Kontaktperson, die im Unternehmen für diese Tätigkeit |
zuständig ist, sowie die Telefon- und Faxnummern, unter denen sie zu | zuständig ist, sowie die Telefon- und Faxnummern, unter denen sie zu |
erreichen ist, | erreichen ist, |
- der Zeitraum, über den die Alarmzentrale einen Bereitschaftsdienst | - der Zeitraum, über den die Alarmzentrale einen Bereitschaftsdienst |
gewährleistet. | gewährleistet. |
Zunächst möchte ich überprüfen, inwieweit die Funktionen des vom | Zunächst möchte ich überprüfen, inwieweit die Funktionen des vom |
Antragsteller verwalteten Ortungssystems mit den Zielen des | Antragsteller verwalteten Ortungssystems mit den Zielen des |
Gesetzgebers vereinbar sind. Die Genehmigung der Unternehmen, die | Gesetzgebers vereinbar sind. Die Genehmigung der Unternehmen, die |
meiner Meinung nach für diese Tätigkeit geeignet sind, wird um die | meiner Meinung nach für diese Tätigkeit geeignet sind, wird um die |
Wörter "einschliesslich der Verwaltung von Ortungssystemen" erweitert | Wörter "einschliesslich der Verwaltung von Ortungssystemen" erweitert |
und so im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Ab diesem | und so im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Ab diesem |
Zeitpunkt darf das Wachunternehmen Ortungssysteme verwalten, die dem | Zeitpunkt darf das Wachunternehmen Ortungssysteme verwalten, die dem |
Ministerium des Innern gemeldet worden sind, und sich | Ministerium des Innern gemeldet worden sind, und sich |
Überwachungszentrale nennen. Dieser Begriff ist ausschliesslich | Überwachungszentrale nennen. Dieser Begriff ist ausschliesslich |
Unternehmen vorbehalten, die eine Genehmigung haben, um Ortungssysteme | Unternehmen vorbehalten, die eine Genehmigung haben, um Ortungssysteme |
zu verwalten. | zu verwalten. |
5. Der Abschluss der Vereinbarung (Artikel 2) | 5. Der Abschluss der Vereinbarung (Artikel 2) |
Die Überwachungszentrale bildet das entscheidende Bindeglied zwischen | Die Überwachungszentrale bildet das entscheidende Bindeglied zwischen |
dem Benutzer des Systems und den Behörden, denen das Verschwinden | dem Benutzer des Systems und den Behörden, denen das Verschwinden |
eines Gutes gemeldet werden muss. Im Interesse der Rechtssicherheit | eines Gutes gemeldet werden muss. Im Interesse der Rechtssicherheit |
ist vorgesehen, dass es sich bei der Vereinbarung mit dem Benutzer um | ist vorgesehen, dass es sich bei der Vereinbarung mit dem Benutzer um |
eine schriftliche Vereinbarung handelt. In dieser Vereinbarung muss | eine schriftliche Vereinbarung handelt. In dieser Vereinbarung muss |
der Name der Kontaktperson angegeben werden. Bei der Kontaktperson | der Name der Kontaktperson angegeben werden. Bei der Kontaktperson |
kann es sich um den Eigentümer des beschützten Gutes, den Benutzer | kann es sich um den Eigentümer des beschützten Gutes, den Benutzer |
oder um eine von ihm bestimmte Person handeln. Sie ist der einzige | oder um eine von ihm bestimmte Person handeln. Sie ist der einzige |
Ansprechpartner der Überwachungszentrale. Bei Verschwinden, | Ansprechpartner der Überwachungszentrale. Bei Verschwinden, |
Beschädigung oder Zerstörung des Gutes, hierunter "Zwischenfall" | Beschädigung oder Zerstörung des Gutes, hierunter "Zwischenfall" |
genannt, nimmt die Zentrale Kontakt mit ihr auf. | genannt, nimmt die Zentrale Kontakt mit ihr auf. |
Die Überwachungszentrale ist zudem verpflichtet, den Kunden bei | Die Überwachungszentrale ist zudem verpflichtet, den Kunden bei |
Abschluss der Vereinbarung über alle einzuhaltenden gesetzlichen | Abschluss der Vereinbarung über alle einzuhaltenden gesetzlichen |
Vorschriften zu informieren. Die Überwachungszentrale sollte diese | Vorschriften zu informieren. Die Überwachungszentrale sollte diese |
Informationen schriftlich mitteilen. Der Benutzer muss nämlich genau | Informationen schriftlich mitteilen. Der Benutzer muss nämlich genau |
wissen, was ihn bei Verschwinden, Beschädigung oder Zerstörung seines | wissen, was ihn bei Verschwinden, Beschädigung oder Zerstörung seines |
Gutes erwartet. | Gutes erwartet. |
6. Kenntnisnahme von einem Alarm | 6. Kenntnisnahme von einem Alarm |
Die Überwachungszentrale kann auf verschiedene Arten von einem | Die Überwachungszentrale kann auf verschiedene Arten von einem |
Zwischenfall in Kenntnis gesetzt werden. Dies kann durch ein Signal | Zwischenfall in Kenntnis gesetzt werden. Dies kann durch ein Signal |
geschehen, das automatisch von einem überwachten Gut gesendet wird, | geschehen, das automatisch von einem überwachten Gut gesendet wird, |
zum Beispiel, wenn jemand vergessen hat, vor Fortbewegung oder | zum Beispiel, wenn jemand vergessen hat, vor Fortbewegung oder |
Inbetriebnahme eines Gutes einen Kode einzugeben. Ebenso kann der | Inbetriebnahme eines Gutes einen Kode einzugeben. Ebenso kann der |
Überwachungszentrale der Zwischenfall von der Kontaktperson oder dem | Überwachungszentrale der Zwischenfall von der Kontaktperson oder dem |
Zeugen gemeldet werden. In beiden Fällen wird der Operator ermitteln | Zeugen gemeldet werden. In beiden Fällen wird der Operator ermitteln |
müssen, ob sich jemand in einer Gefahrensituation befindet. Dies kann | müssen, ob sich jemand in einer Gefahrensituation befindet. Dies kann |
beispielsweise aus der Aussage des Zeugen oder der Kontaktperson | beispielsweise aus der Aussage des Zeugen oder der Kontaktperson |
hervorgehen. Eine Gefahrensituation kann auch auf technische Art | hervorgehen. Eine Gefahrensituation kann auch auf technische Art |
festgestellt werden, wenn durch einen zum Beispiel in einem Fahrzeug | festgestellt werden, wenn durch einen zum Beispiel in einem Fahrzeug |
oder einem Boot versteckten Alarmknopf bei der Überwachungszentrale | oder einem Boot versteckten Alarmknopf bei der Überwachungszentrale |
Alarm ausgelöst wird. In diesem Fall könnte es sich um eine | Alarm ausgelöst wird. In diesem Fall könnte es sich um eine |
Geiselnahme handeln, was dann die Anwendung besonderer Vorschriften | Geiselnahme handeln, was dann die Anwendung besonderer Vorschriften |
zur Folge hat. | zur Folge hat. |
7. Überprüfungsverfahren | 7. Überprüfungsverfahren |
In allen Fällen muss der Operator der Überwachungszentrale überprüfen, | In allen Fällen muss der Operator der Überwachungszentrale überprüfen, |
ob es sich um ein anormales Verschwinden handelt oder nicht. Das Gut | ob es sich um ein anormales Verschwinden handelt oder nicht. Das Gut |
kann nämlich fortbewegt werden oder verloren gehen, ohne dass es sich | kann nämlich fortbewegt werden oder verloren gehen, ohne dass es sich |
dabei um ein anormales Verschwinden handelt. Ein Wagen kann | dabei um ein anormales Verschwinden handelt. Ein Wagen kann |
abgeschleppt werden, weil er den Verkehr behindert, oder ein | abgeschleppt werden, weil er den Verkehr behindert, oder ein |
Familienmitglied oder eine andere Person als der gewöhnliche Benutzer | Familienmitglied oder eine andere Person als der gewöhnliche Benutzer |
kann unerwartet mit ihm fortfahren. | kann unerwartet mit ihm fortfahren. |
7.1 Normales Überprüfungsverfahren (Artikel 5) | 7.1 Normales Überprüfungsverfahren (Artikel 5) |
Ist niemand in Gefahr, findet das normale Überprüfungsverfahren | Ist niemand in Gefahr, findet das normale Überprüfungsverfahren |
Anwendung. | Anwendung. |
7.1.1 Kontakt mit der Kontaktperson | 7.1.1 Kontakt mit der Kontaktperson |
Hierbei muss die Überwachungszentrale Kontakt mit der Kontaktperson | Hierbei muss die Überwachungszentrale Kontakt mit der Kontaktperson |
aufnehmen und sie bitten, zu überprüfen, ob es sich um ein anormales | aufnehmen und sie bitten, zu überprüfen, ob es sich um ein anormales |
Verschwinden handelt oder nicht. Nachdem die Kontaktperson die nötigen | Verschwinden handelt oder nicht. Nachdem die Kontaktperson die nötigen |
Überprüfungen durchgeführt hat, unterrichtet sie die Zentrale davon. | Überprüfungen durchgeführt hat, unterrichtet sie die Zentrale davon. |
Bei anormalem Verschwinden teilt die Überwachungszentrale der | Bei anormalem Verschwinden teilt die Überwachungszentrale der |
Kontaktperson mit, dass die Polizei vom Zwischenfall verständigt wird. | Kontaktperson mit, dass die Polizei vom Zwischenfall verständigt wird. |
Die Überwachungszentrale fragt des Weiteren nach, ob bereits eine | Die Überwachungszentrale fragt des Weiteren nach, ob bereits eine |
Schilderung der Umstände bei einem Polizeidienst gemacht worden ist. | Schilderung der Umstände bei einem Polizeidienst gemacht worden ist. |
Falls ja, erkundigt sie sich, in welcher lokalen Polizeizone dies | Falls ja, erkundigt sie sich, in welcher lokalen Polizeizone dies |
geschehen ist, und, falls nein, erkundigt sie sich, in welcher lokalen | geschehen ist, und, falls nein, erkundigt sie sich, in welcher lokalen |
Polizeizone das Opfer seine Erklärung abzugeben gedenkt. | Polizeizone das Opfer seine Erklärung abzugeben gedenkt. |
7.1.2 Kein Kontakt mit der Kontaktperson | 7.1.2 Kein Kontakt mit der Kontaktperson |
Ist es der Überwachungszentrale nicht möglich, die Kontaktperson zu | Ist es der Überwachungszentrale nicht möglich, die Kontaktperson zu |
erreichen, stellt sie jedes weitere Verfahren ein, und in keinem Fall | erreichen, stellt sie jedes weitere Verfahren ein, und in keinem Fall |
meldet sie den Polizeidiensten den Alarm. Dies ist eine wichtige | meldet sie den Polizeidiensten den Alarm. Dies ist eine wichtige |
Regel; auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Polizeidienste | Regel; auf diese Weise soll verhindert werden, dass die Polizeidienste |
vorschnell mobilisiert werden. Für jede Alarmmeldung, die sich später | vorschnell mobilisiert werden. Für jede Alarmmeldung, die sich später |
als falsch herausstellt, kann der Überwachungszentrale eine Geldstrafe | als falsch herausstellt, kann der Überwachungszentrale eine Geldstrafe |
auferlegt werden. | auferlegt werden. |
7.2 Besonderes Überprüfungsverfahren (Artikel 5) | 7.2 Besonderes Überprüfungsverfahren (Artikel 5) |
Hinsichtlich dieser Vorschrift gibt es eine Ausnahme: wenn die | Hinsichtlich dieser Vorschrift gibt es eine Ausnahme: wenn die |
Überwachungszentrale über Hinweise verfügt, dass sich jemand im | Überwachungszentrale über Hinweise verfügt, dass sich jemand im |
überwachten Gut in einer Gefahrensituation befindet. In diesem Fall | überwachten Gut in einer Gefahrensituation befindet. In diesem Fall |
ist das normale Überprüfungsverfahren nicht gültig und muss auf das | ist das normale Überprüfungsverfahren nicht gültig und muss auf das |
besondere Überprüfungsverfahren zurückgegriffen werden. Dieses besteht | besondere Überprüfungsverfahren zurückgegriffen werden. Dieses besteht |
darin, dass der Operator der Überwachungszentrale versucht, Kontakt | darin, dass der Operator der Überwachungszentrale versucht, Kontakt |
mit der Kontaktperson aufzunehmen. Gelingt ihm das nicht, | mit der Kontaktperson aufzunehmen. Gelingt ihm das nicht, |
benachrichtigt er auf jeden Fall schnellstmöglich die Kontaktstelle | benachrichtigt er auf jeden Fall schnellstmöglich die Kontaktstelle |
der Polizei. | der Polizei. |
8. Standortbestimmung (Artikel 4) | 8. Standortbestimmung (Artikel 4) |
Nachdem festgestellt worden ist, dass es sich um ein anormales | Nachdem festgestellt worden ist, dass es sich um ein anormales |
Verschwinden handelt, kann die Überwachungszentrale den Ort suchen, an | Verschwinden handelt, kann die Überwachungszentrale den Ort suchen, an |
dem sich das verschwundene Gut befindet. Die Zentrale darf die Angaben | dem sich das verschwundene Gut befindet. Die Zentrale darf die Angaben |
über die Lokalisierung des Gutes auf keinen Fall einer anderen Instanz | über die Lokalisierung des Gutes auf keinen Fall einer anderen Instanz |
als der Polizei oder den Gerichtsbehörden mitteilen. Sie darf diese | als der Polizei oder den Gerichtsbehörden mitteilen. Sie darf diese |
Angaben also nicht an die Kontaktperson, den Benutzer oder zum | Angaben also nicht an die Kontaktperson, den Benutzer oder zum |
Beispiel einen Privatdetektiv, einen Vertreter einer | Beispiel einen Privatdetektiv, einen Vertreter einer |
Versicherungsgesellschaft oder ein auf das Wiederfinden verschwundener | Versicherungsgesellschaft oder ein auf das Wiederfinden verschwundener |
Fahrzeuge spezialisiertes Unternehmen weitergeben. Bei einigen | Fahrzeuge spezialisiertes Unternehmen weitergeben. Bei einigen |
Ortungssystemen können Drittpersonen das verlorene Gut selber suchen, | Ortungssystemen können Drittpersonen das verlorene Gut selber suchen, |
zum Beispiel mit Hilfe einer im Internet verfügbaren Software. Auch | zum Beispiel mit Hilfe einer im Internet verfügbaren Software. Auch |
hier darf die Überwachungszentrale dieses Hilfsmittel ausschliesslich | hier darf die Überwachungszentrale dieses Hilfsmittel ausschliesslich |
der Polizei zur Verfügung stellen. | der Polizei zur Verfügung stellen. |
Durch diese Bestimmung sollen die Benutzer davon abgehalten werden, | Durch diese Bestimmung sollen die Benutzer davon abgehalten werden, |
ihr gestohlenes Gut selber zu suchen und sich dadurch ihrerseits einer | ihr gestohlenes Gut selber zu suchen und sich dadurch ihrerseits einer |
Gefahr aus zu setzen. Es muss zudem verhindert werden, dass es zu | Gefahr aus zu setzen. Es muss zudem verhindert werden, dass es zu |
Situationen von Selbstjustiz kommt. Da gestohlene Güter nur mit dem | Situationen von Selbstjustiz kommt. Da gestohlene Güter nur mit dem |
Einverständnis der betroffenen Gerichtsbehörden zurückgegeben werden | Einverständnis der betroffenen Gerichtsbehörden zurückgegeben werden |
können, muss der Benutzer sich immer an den betroffenen Polizeidienst | können, muss der Benutzer sich immer an den betroffenen Polizeidienst |
wenden, um sein Gut zurückzuerlangen. | wenden, um sein Gut zurückzuerlangen. |
Ferner muss verhindert werden, dass das System durch Vortäuschung | Ferner muss verhindert werden, dass das System durch Vortäuschung |
eines verdächtigen Verschwindens missbraucht wird. Denn ein Kunde | eines verdächtigen Verschwindens missbraucht wird. Denn ein Kunde |
könnte Kontakt mit der Überwachungszentrale aufnehmen, um mit Hilfe | könnte Kontakt mit der Überwachungszentrale aufnehmen, um mit Hilfe |
dieses Ortungsmittels die Fahrten und die Fahrtzeiten einiger Benutzer | dieses Ortungsmittels die Fahrten und die Fahrtzeiten einiger Benutzer |
des Gutes herauszufinden. | des Gutes herauszufinden. |
9. Meldung des Alarms an die Kontaktstelle der Polizei (Artikel 7) | 9. Meldung des Alarms an die Kontaktstelle der Polizei (Artikel 7) |
Es muss zwischen der Meldung eines Alarms an die Kontaktstelle der | Es muss zwischen der Meldung eines Alarms an die Kontaktstelle der |
Polizei und der Meldung von Taten, die eine Straftat darstellen, | Polizei und der Meldung von Taten, die eine Straftat darstellen, |
unterschieden werden. Die Meldung einer Straftat geht von einer Person | unterschieden werden. Die Meldung einer Straftat geht von einer Person |
aus, die Opfer eines Diebstahls, der Beschädigung oder der Zerstörung | aus, die Opfer eines Diebstahls, der Beschädigung oder der Zerstörung |
ihres Gutes ist. Die Meldung eines Alarms hingegen muss stets von der | ihres Gutes ist. Die Meldung eines Alarms hingegen muss stets von der |
Überwachungszentrale gemacht werden, und zwar ausschliesslich an die | Überwachungszentrale gemacht werden, und zwar ausschliesslich an die |
Kontaktstelle der Polizei. Die Kunden der Zentralen verfügen nämlich | Kontaktstelle der Polizei. Die Kunden der Zentralen verfügen nämlich |
nur über Teilinformationen und kennen das Verfahren zur Meldung eines | nur über Teilinformationen und kennen das Verfahren zur Meldung eines |
Alarms nicht. | Alarms nicht. |
9.1 An wen ist die Meldung zu richten? | 9.1 An wen ist die Meldung zu richten? |
Um chaotischen Zuständen vorzubeugen, sollten die Polizeidienste im | Um chaotischen Zuständen vorzubeugen, sollten die Polizeidienste im |
Anschluss an das "Alarmsignal" möglichst auf zentralisierte Weise | Anschluss an das "Alarmsignal" möglichst auf zentralisierte Weise |
benachrichtigt werden. Dies ist der Fall bei einer oder mehreren | benachrichtigt werden. Dies ist der Fall bei einer oder mehreren |
Kontaktstellen der Polizei. Die Angaben der von mir bestimmten | Kontaktstellen der Polizei. Die Angaben der von mir bestimmten |
Kontaktstelle(n) werden den genehmigten Überwachungszentralen per | Kontaktstelle(n) werden den genehmigten Überwachungszentralen per |
Einschreiben mitgeteilt. | Einschreiben mitgeteilt. |
9.2 Wann muss ein Alarm gemeldet werden? | 9.2 Wann muss ein Alarm gemeldet werden? |
- im Fall eines normalen Überprüfungsverfahrens: ausschliesslich | - im Fall eines normalen Überprüfungsverfahrens: ausschliesslich |
nachdem die Kontaktperson erreicht werden konnte und sie mit | nachdem die Kontaktperson erreicht werden konnte und sie mit |
Sicherheit bestätigt hat, dass es sich um ein anormales Verschwinden | Sicherheit bestätigt hat, dass es sich um ein anormales Verschwinden |
handelt, | handelt, |
- im Fall eines besonderen Überprüfungsverfahrens: sofort nachdem die | - im Fall eines besonderen Überprüfungsverfahrens: sofort nachdem die |
Überwachungszentrale versucht hat, die Kontaktperson zu erreichen. | Überwachungszentrale versucht hat, die Kontaktperson zu erreichen. |
9.3 Welche Informationen müssen mitgeteilt werden? | 9.3 Welche Informationen müssen mitgeteilt werden? |
- Kennzeichnung des Gutes, | - Kennzeichnung des Gutes, |
- Angaben der Kontaktperson, | - Angaben der Kontaktperson, |
- Umstände des Verschwindens, | - Umstände des Verschwindens, |
- Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Verschwindens, | - Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Verschwindens, |
- Standortbestimmung und weitere Ortung des verschwundenen Gutes in | - Standortbestimmung und weitere Ortung des verschwundenen Gutes in |
Realzeit, | Realzeit, |
- Art und Weise, wie die Überwachungszentrale über das Verschwinden | - Art und Weise, wie die Überwachungszentrale über das Verschwinden |
unterrichtet worden ist, | unterrichtet worden ist, |
- Polizeidienst, bei dem eine Erklärung gemacht worden ist oder | - Polizeidienst, bei dem eine Erklärung gemacht worden ist oder |
gemacht werden wird, | gemacht werden wird, |
- alle weiteren Informationen, die von der zuständigen Behörde zur | - alle weiteren Informationen, die von der zuständigen Behörde zur |
Aufklärung des Verschwindens angefordert werden. | Aufklärung des Verschwindens angefordert werden. |
9.4 Wie sind sie zu übermitteln? | 9.4 Wie sind sie zu übermitteln? |
Ich habe die Art und Weise, wie die Meldung zu machen ist, bestimmt; | Ich habe die Art und Weise, wie die Meldung zu machen ist, bestimmt; |
die betroffene Kontaktstelle der Polizei ist damit beauftragt, die | die betroffene Kontaktstelle der Polizei ist damit beauftragt, die |
erforderlichen Informationen an die genehmigten Überwachungszentralen | erforderlichen Informationen an die genehmigten Überwachungszentralen |
weiterzugeben. | weiterzugeben. |
10. Technische Einwirkungen auf das Fahrzeug (Artikel 10-12) | 10. Technische Einwirkungen auf das Fahrzeug (Artikel 10-12) |
Systeme zur Ortung der Fahrzeuge nach dem Diebstahl können nicht nur | Systeme zur Ortung der Fahrzeuge nach dem Diebstahl können nicht nur |
zur Bestimmung des Standorts eines Fahrzeugs, sondern ebenfalls zur | zur Bestimmung des Standorts eines Fahrzeugs, sondern ebenfalls zur |
Einwirkung auf seine Funktionstüchtigkeit eingesetzt werden. Ich | Einwirkung auf seine Funktionstüchtigkeit eingesetzt werden. Ich |
denke, dass jede Einwirkung eine Mischung aus Vorbeugung gegen | denke, dass jede Einwirkung eine Mischung aus Vorbeugung gegen |
Gefahrensituationen auf der öffentlichen Strasse und Effizienz des | Gefahrensituationen auf der öffentlichen Strasse und Effizienz des |
Systems sein sollte. Die Möglichkeit der Einwirkung auf ein Fahrzeug | Systems sein sollte. Die Möglichkeit der Einwirkung auf ein Fahrzeug |
ungenutzt lassen, würde es Missetätern allzu leicht erlauben, das | ungenutzt lassen, würde es Missetätern allzu leicht erlauben, das |
gestohlene Fahrzeug in ein Land zu bringen, in dem die Gelegenheit für | gestohlene Fahrzeug in ein Land zu bringen, in dem die Gelegenheit für |
ein polizeiliches Einschreiten nicht oder kaum vorhanden ist. | ein polizeiliches Einschreiten nicht oder kaum vorhanden ist. |
Anderseits darf eine Ferneinwirkung auf die Funktionstüchtigkeit des | Anderseits darf eine Ferneinwirkung auf die Funktionstüchtigkeit des |
Fahrzeugs nicht zu einer Situation führen, die eine Gefahr für die | Fahrzeugs nicht zu einer Situation führen, die eine Gefahr für die |
anderen Verkehrsteilnehmer darstellen könnte. Deshalb dürfen | anderen Verkehrsteilnehmer darstellen könnte. Deshalb dürfen |
Einwirkungen ausschliesslich von den Überwachungszentralen (und | Einwirkungen ausschliesslich von den Überwachungszentralen (und |
niemals vom Benutzer) und gemäss den nachstehenden Regeln ausgeführt | niemals vom Benutzer) und gemäss den nachstehenden Regeln ausgeführt |
werden. | werden. |
10.1 Einwirkung nach anormalem Verschwinden eines Fahrzeugs | 10.1 Einwirkung nach anormalem Verschwinden eines Fahrzeugs |
10.1.1 Auf Initiative der Überwachungszentrale (Artikel 10 § 1) | 10.1.1 Auf Initiative der Überwachungszentrale (Artikel 10 § 1) |
Die Überwachungszentrale kann nur dann eine Einwirkung auf ein | Die Überwachungszentrale kann nur dann eine Einwirkung auf ein |
Fahrzeug aus eigener Initiative ausführen, wenn die zwei nachstehenden | Fahrzeug aus eigener Initiative ausführen, wenn die zwei nachstehenden |
Voraussetzungen erfüllt sind: Die Überwachungszentrale muss nach | Voraussetzungen erfüllt sind: Die Überwachungszentrale muss nach |
Überprüfung festgestellt haben, dass es sich um ein anormales | Überprüfung festgestellt haben, dass es sich um ein anormales |
Verschwinden handelt, und sie verfügt über keinen Hinweis, dass sich | Verschwinden handelt, und sie verfügt über keinen Hinweis, dass sich |
jemand im Fahrzeug in einer Gefahrensituation befindet. | jemand im Fahrzeug in einer Gefahrensituation befindet. |
Die einzig erlaubte Einwirkung besteht in der Übertragung eines | Die einzig erlaubte Einwirkung besteht in der Übertragung eines |
Signals zur Ausschaltung des Fahrzeugmotors. Der Befehl zum | Signals zur Ausschaltung des Fahrzeugmotors. Der Befehl zum |
Ausschalten des Motors ist lediglich auf eine Weise auszuführen, das | Ausschalten des Motors ist lediglich auf eine Weise auszuführen, das |
heisst, der Startmechanismus des Fahrzeugs wird ab dem Moment | heisst, der Startmechanismus des Fahrzeugs wird ab dem Moment |
ausgeschaltet, ab dem das Fahrzeug das Signal empfangen hat und der | ausgeschaltet, ab dem das Fahrzeug das Signal empfangen hat und der |
Motor für mindestens 30 Sekunden abgeschaltet worden ist. Der Motor | Motor für mindestens 30 Sekunden abgeschaltet worden ist. Der Motor |
darf also niemals ausgeschaltet werden, wenn er läuft und schon gar | darf also niemals ausgeschaltet werden, wenn er läuft und schon gar |
nicht wenn das Fahrzeug noch fährt. Die Überwachungszentrale darf auch | nicht wenn das Fahrzeug noch fährt. Die Überwachungszentrale darf auch |
nicht aus eigener Initiative die Entscheidung treffen, die | nicht aus eigener Initiative die Entscheidung treffen, die |
Geschwindigkeit zu drosseln. | Geschwindigkeit zu drosseln. |
Die Entscheidung, den Motor auszuschalten, kann von der | Die Entscheidung, den Motor auszuschalten, kann von der |
Überwachungszentrale getroffen werden, bevor sie der Kontaktstelle der | Überwachungszentrale getroffen werden, bevor sie der Kontaktstelle der |
Polizei den Alarm meldet. | Polizei den Alarm meldet. |
10.1.2 Auf Initiative der Polizeidienste (Artikel 10 § 2 und Artikel | 10.1.2 Auf Initiative der Polizeidienste (Artikel 10 § 2 und Artikel |
11) | 11) |
In den anderen Fällen und für alle anderen Einwirkungen muss sich die | In den anderen Fällen und für alle anderen Einwirkungen muss sich die |
Überwachungszentrale an die Anweisungen der Kontaktstelle der Polizei | Überwachungszentrale an die Anweisungen der Kontaktstelle der Polizei |
halten, die ihrerseits aus eigener Initiative den Befehl erteilen | halten, die ihrerseits aus eigener Initiative den Befehl erteilen |
kann, die Geschwindigkeit auf 90 km/h zu drosseln. Anschliessend kann | kann, die Geschwindigkeit auf 90 km/h zu drosseln. Anschliessend kann |
die polizeiliche Kontaktstelle in Übereinstimmung mit den Anweisungen | die polizeiliche Kontaktstelle in Übereinstimmung mit den Anweisungen |
der zuständigen Behörden die Überwachungszentrale bitten, andere | der zuständigen Behörden die Überwachungszentrale bitten, andere |
Einwirkungen auszuführen. | Einwirkungen auszuführen. |
10.2 Besondere Einwirkung (Artikel 12) | 10.2 Besondere Einwirkung (Artikel 12) |
In zwei besonderen Fällen kann es vorkommen, dass die Kontaktstelle | In zwei besonderen Fällen kann es vorkommen, dass die Kontaktstelle |
der Polizei die Überwachungszentrale direkt bittet, auf ein Fahrzeug | der Polizei die Überwachungszentrale direkt bittet, auf ein Fahrzeug |
einzuwirken. Dies betrifft in erster Linie den Fall, in dem das | einzuwirken. Dies betrifft in erster Linie den Fall, in dem das |
betreffende Fahrzeug als Fluchtfahrzeug benutzt wird, nachdem die | betreffende Fahrzeug als Fluchtfahrzeug benutzt wird, nachdem die |
Insassen eine besonders schwere Tat begangen haben: ein Verbrechen | Insassen eine besonders schwere Tat begangen haben: ein Verbrechen |
oder ein Vergehen, das mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren oder | oder ein Vergehen, das mit einer Gefängnisstrafe von fünf Jahren oder |
einer schwereren Strafe geahndet werden kann. Die zweite mögliche | einer schwereren Strafe geahndet werden kann. Die zweite mögliche |
Situation ist die, in der der Fahrer durch seine Fahrweise eine ernste | Situation ist die, in der der Fahrer durch seine Fahrweise eine ernste |
Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Dies ist zum | Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Dies ist zum |
Beispiel der Fall bei Geisterfahrern. In beiden Fällen befolgt die | Beispiel der Fall bei Geisterfahrern. In beiden Fällen befolgt die |
Überwachungszentrale unverzüglich die polizeiliche Anordnung. Es ist | Überwachungszentrale unverzüglich die polizeiliche Anordnung. Es ist |
nicht Aufgabe der Überwachungszentrale zu beurteilen, ob eine der | nicht Aufgabe der Überwachungszentrale zu beurteilen, ob eine der |
beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Sie muss die angeordneten | beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Sie muss die angeordneten |
Einwirkungen also auf der Stelle ausführen. | Einwirkungen also auf der Stelle ausführen. |
Um einer Überwachungszentrale die Anordnung zur Einwirkung erteilen zu | Um einer Überwachungszentrale die Anordnung zur Einwirkung erteilen zu |
können, müssen die Polizeidienste über eine Liste der Fahrzeuge und | können, müssen die Polizeidienste über eine Liste der Fahrzeuge und |
der Zentralen verfügen, an die sie angeschlossen sind. Aus diesem | der Zentralen verfügen, an die sie angeschlossen sind. Aus diesem |
Grund sind die Zentralen verpflichtet, den Kontaktstellen der Polizei | Grund sind die Zentralen verpflichtet, den Kontaktstellen der Polizei |
diese Angaben zu übermitteln und sie regelmässig zu aktualisieren. | diese Angaben zu übermitteln und sie regelmässig zu aktualisieren. |
Form, Häufigkeit und Art der Übermittlung dieser Angaben werden den | Form, Häufigkeit und Art der Übermittlung dieser Angaben werden den |
Überwachungszentralen von der Kontaktstelle der Polizei mitgeteilt | Überwachungszentralen von der Kontaktstelle der Polizei mitgeteilt |
werden. | werden. |
11. Archivierungspflicht (Artikel 9) | 11. Archivierungspflicht (Artikel 9) |
Die Überwachungszentralen müssen alle Angaben, die sie den | Die Überwachungszentralen müssen alle Angaben, die sie den |
Kontaktstellen der Polizei nach einem Zwischenfall zur Verfügung | Kontaktstellen der Polizei nach einem Zwischenfall zur Verfügung |
stellen, während fünf Jahren archivieren (siehe 9.3). Den | stellen, während fünf Jahren archivieren (siehe 9.3). Den |
Gerichtsbehörden soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, im | Gerichtsbehörden soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, im |
Rahmen ihrer Untersuchungen auf diese Angaben zurückzugreifen. | Rahmen ihrer Untersuchungen auf diese Angaben zurückzugreifen. |
Gegebenenfalls kann ein Polizeidienst den Auftrag erhalten, diese | Gegebenenfalls kann ein Polizeidienst den Auftrag erhalten, diese |
Informationen bei der Überwachungszentrale anzufordern. | Informationen bei der Überwachungszentrale anzufordern. |
12. Erwartungen | 12. Erwartungen |
Ich hoffe, dass die Systeme zur Ortung der Güter nach dem Diebstahl | Ich hoffe, dass die Systeme zur Ortung der Güter nach dem Diebstahl |
auf lange Sicht einen allgemeinen präventiven Einfluss auf die | auf lange Sicht einen allgemeinen präventiven Einfluss auf die |
Kategorie der damit überwachten Güter haben werden. Durch diese | Kategorie der damit überwachten Güter haben werden. Durch diese |
Systeme wird die Wahrscheinlichkeit, dass die gestohlenen Güter | Systeme wird die Wahrscheinlichkeit, dass die gestohlenen Güter |
wiedergefunden und ihren rechtmässigen Eigentümer zurückgegeben werden | wiedergefunden und ihren rechtmässigen Eigentümer zurückgegeben werden |
können, erheblich gesteigert. Den Missetätern ist diese Tatsache | können, erheblich gesteigert. Den Missetätern ist diese Tatsache |
bekannt. In der Vergangenheit haben die Verkäufer dieser Systeme bei | bekannt. In der Vergangenheit haben die Verkäufer dieser Systeme bei |
den Kunden manchmal zu hohe Erwartungen an die Wirksamkeit ihres | den Kunden manchmal zu hohe Erwartungen an die Wirksamkeit ihres |
Produkts geweckt. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass | Produkts geweckt. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass |
den Zentralen der gesetzliche Rahmen, innerhalb dessen sie handeln | den Zentralen der gesetzliche Rahmen, innerhalb dessen sie handeln |
durften, unbekannt war. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf | durften, unbekannt war. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf |
hinweisen, dass die Möglichkeit, ein verschwundenes Gut zu orten, bei | hinweisen, dass die Möglichkeit, ein verschwundenes Gut zu orten, bei |
jedem anormalen Verschwinden nicht automatisch eine sofortige Reaktion | jedem anormalen Verschwinden nicht automatisch eine sofortige Reaktion |
der Polizeidienste zur Folge hat. Der Personalbestand der Polizei ist | der Polizeidienste zur Folge hat. Der Personalbestand der Polizei ist |
in der Tat begrenzt und wird von den Verantwortlichen unter | in der Tat begrenzt und wird von den Verantwortlichen unter |
Berücksichtigung der von den Behörden festgelegten Prioritäten | Berücksichtigung der von den Behörden festgelegten Prioritäten |
eingesetzt. Man wird verstehen, dass es sich dabei in erster Linie um | eingesetzt. Man wird verstehen, dass es sich dabei in erster Linie um |
Situationen handelt, in denen Bürger sich in einer Gefahrensituation | Situationen handelt, in denen Bürger sich in einer Gefahrensituation |
befinden. | befinden. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Der Minister | Der Minister |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |