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Meertalige weergave van Omzendbrief van 14/12/1998
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Omzendbrief betreffende de toekenning en de uitbetaling van een vakbondspremie aan sommige personeelsleden van de overheidssector. - Duitse Vertaling Circulaire concernant l'octroi et le paiement d'une prime syndicale à certains membres du personnel du secteur public. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
14 DECEMBER 1998. - Omzendbrief betreffende de toekenning en de 14 DECEMBRE 1998. - Circulaire concernant l'octroi et le paiement
uitbetaling van een vakbondspremie aan sommige personeelsleden van de d'une prime syndicale à certains membres du personnel du secteur
overheidssector. - Duitse Vertaling public. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Eerste Minister van 14 december 1998 betreffende de toekenning en circulaire du Premier Ministre du 14 décembre 1998 concernant l'octroi
de uitbetaling van een vakbondspremie aan sommige personeelsleden van et le paiement d'une prime syndicale à certains membres du personnel
de overheidssector (Belgisch Staatsblad van 25 december 1998), du secteur public (Moniteur belge du 25 décembre 1998), établie par le
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
14. DEZEMBER 1998 - Rundschreiben über die Gewährung und Zahlung einer 14. DEZEMBER 1998 - Rundschreiben über die Gewährung und Zahlung einer
Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen
Sektors Sektors
An die Mitglieder der Föderalregierung An die Mitglieder der Föderalregierung
An die Verwaltungsorgane der Einrichtungen öffentlichen Interesses An die Verwaltungsorgane der Einrichtungen öffentlichen Interesses
An die Provinzgouverneure An die Provinzgouverneure
An die Präsidenten und Mitglieder der Regierungen der Gemeinschaften An die Präsidenten und Mitglieder der Regierungen der Gemeinschaften
und Regionen und Regionen
An die Bezirkskommissare An die Bezirkskommissare
An die Bürgermeister und Schöffen An die Bürgermeister und Schöffen
An die Präsidenten der Räte der Öffentlichen Sozialhilfezentren An die Präsidenten der Räte der Öffentlichen Sozialhilfezentren
An die Präsidenten der Verwaltungsräte der Interkommunalen, der An die Präsidenten der Verwaltungsräte der Interkommunalen, der
Vereinigungen von Öffentlichen Sozialhilfezentren und der autonomen Vereinigungen von Öffentlichen Sozialhilfezentren und der autonomen
Gemeinderegien Gemeinderegien
Betrifft: Betrifft:
- Verteilung der Formulare für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie - Verteilung der Formulare für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie
- Zahlung des Jahresbeitrags für die Gewerkschaftsprämien - Zahlung des Jahresbeitrags für die Gewerkschaftsprämien
Vorschriften: Vorschriften:
- Gesetz vom 1. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer - Gesetz vom 1. September 1980 über die Gewährung und Zahlung einer
Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen Gewerkschaftsprämie an bestimmte Personalmitglieder des öffentlichen
Sektors und an die in diesem Sektor beschäftigten Arbeitslosen Sektors und an die in diesem Sektor beschäftigten Arbeitslosen
- Königliche Erlasse vom 26. September 1980 zur Ausführung der Artikel - Königliche Erlasse vom 26. September 1980 zur Ausführung der Artikel
1 Buchstabe b) und 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 1980 über die 1 Buchstabe b) und 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 1980 über die
Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte
Personalmitglieder des öffentlichen Sektors und vom 30. September 1980 Personalmitglieder des öffentlichen Sektors und vom 30. September 1980
über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte über die Gewährung und Zahlung einer Gewerkschaftsprämie an bestimmte
Personalmitglieder des öffentlichen Sektors Personalmitglieder des öffentlichen Sektors
- Ministerieller Erlass vom 14. Dezember 1998 über die - Ministerieller Erlass vom 14. Dezember 1998 über die
Gewerkschaftsprämie im öffentlichen Sektor für die Bezugsjahre 1997 Gewerkschaftsprämie im öffentlichen Sektor für die Bezugsjahre 1997
und 1998 und 1998
1. Öffentliche Dienste, die von der Verteilung der Formulare für die 1. Öffentliche Dienste, die von der Verteilung der Formulare für die
Beantragung der Gewerkschaftsprämie betroffen sind Beantragung der Gewerkschaftsprämie betroffen sind
a) Staatsverwaltungen und andere Staatsdienste einschliesslich der a) Staatsverwaltungen und andere Staatsdienste einschliesslich der
Dienste, die der rechtsprechenden Gewalt beistehen, Magistrate und Dienste, die der rechtsprechenden Gewalt beistehen, Magistrate und
Greffiers des gerichtlichen Standes und Inhaber eines Amtes beim Greffiers des gerichtlichen Standes und Inhaber eines Amtes beim
Staatsrat jedoch ausgenommen, Staatsrat jedoch ausgenommen,
b) juristische Personen öffentlichen Rechts, die vom Staat, von den b) juristische Personen öffentlichen Rechts, die vom Staat, von den
Gemeinschaften oder Regionen abhängen und deren Liste dem Königlichen Gemeinschaften oder Regionen abhängen und deren Liste dem Königlichen
Erlass vom 26. September 1980 beigefügt ist, Erlass vom 26. September 1980 beigefügt ist,
c) Provinzen, Agglomerationen, die Französische Kulturkommission, die c) Provinzen, Agglomerationen, die Französische Kulturkommission, die
Niederländische Kulturkommission und die Vereinigten Niederländische Kulturkommission und die Vereinigten
Kulturkommissionen der Brüsseler Agglomeration, Gemeindeföderationen, Kulturkommissionen der Brüsseler Agglomeration, Gemeindeföderationen,
Gemeindevereinigungen, Gemeinden, öffentliche Sozialhilfezentren, Gemeindevereinigungen, Gemeinden, öffentliche Sozialhilfezentren,
interkommunale öffentliche Sozialhilfezentren, Vereinigungen von interkommunale öffentliche Sozialhilfezentren, Vereinigungen von
öffentlichen Sozialhilfezentren und den Provinzen und Gemeinden öffentlichen Sozialhilfezentren und den Provinzen und Gemeinden
untergeordnete öffentliche Einrichtungen, untergeordnete öffentliche Einrichtungen,
d) Entwässerungs- und Bewässerungsgenossenschaften, d) Entwässerungs- und Bewässerungsgenossenschaften,
e) subventionierte Schul- und Berufsberatungsstellen, subventionierte e) subventionierte Schul- und Berufsberatungsstellen, subventionierte
psycho-medizinisch-soziale Zentren und subventionierte Lehranstalten psycho-medizinisch-soziale Zentren und subventionierte Lehranstalten
einschliesslich der Einrichtungen für subventionierten einschliesslich der Einrichtungen für subventionierten
nichtuniversitären Hochschulunterricht, in dem Masse, wie die nichtuniversitären Hochschulunterricht, in dem Masse, wie die
Betreffenden unmittelbar durch eine Gehaltssubvention entlohnt werden, Betreffenden unmittelbar durch eine Gehaltssubvention entlohnt werden,
f) Gemeinschaften und Regionen und von den Gemeinschaften organisierte f) Gemeinschaften und Regionen und von den Gemeinschaften organisierte
Lehranstalten. Lehranstalten.
Alle diese Dienste sind in einer dem vorliegenden Rundschreiben Alle diese Dienste sind in einer dem vorliegenden Rundschreiben
beigefügten Liste aufgenommen. Verwaltungen, Dienste oder beigefügten Liste aufgenommen. Verwaltungen, Dienste oder
Einrichtungen, die unter das Gesetz vom 1. September 1980 fallen, die Einrichtungen, die unter das Gesetz vom 1. September 1980 fallen, die
aber aus irgendeinem Grund in der beigefügten Liste nicht erscheinen, aber aus irgendeinem Grund in der beigefügten Liste nicht erscheinen,
müssen die Formulare dennoch verteilen. müssen die Formulare dennoch verteilen.
2. Allgemeine Bestimmungen 2. Allgemeine Bestimmungen
Gemäss Artikel 12 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. September 1980 Gemäss Artikel 12 § 1 des Königlichen Erlasses vom 30. September 1980
müssen die Verteilungsdienste die Formulare für die Beantragung der müssen die Verteilungsdienste die Formulare für die Beantragung der
Gewerkschaftsprämie für die Bezugsjahre 1997 und 1998 ab dem 1. Januar Gewerkschaftsprämie für die Bezugsjahre 1997 und 1998 ab dem 1. Januar
1999 und bis spätestens 31. März 1999 verteilen. 1999 und bis spätestens 31. März 1999 verteilen.
Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste, die die beiden Formulare für Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste, die die beiden Formulare für
die Beantragung der Gewerkschaftsprämie für die Bezugsjahre 1995 und die Beantragung der Gewerkschaftsprämie für die Bezugsjahre 1995 und
1996 bis jetzt noch nicht verteilt haben, müssen dies spätestens am 1996 bis jetzt noch nicht verteilt haben, müssen dies spätestens am
31. März 1999 erledigen. 31. März 1999 erledigen.
Achtung! Die Anweisungen des Rundschreibens und insbesondere das Achtung! Die Anweisungen des Rundschreibens und insbesondere das
Formular selbst sind wesentlich abgeändert worden. Achten Sie bitte Formular selbst sind wesentlich abgeändert worden. Achten Sie bitte
darauf. darauf.
3. Vorbereitung der Formulare für die Beantragung der 3. Vorbereitung der Formulare für die Beantragung der
Gewerkschaftsprämie Gewerkschaftsprämie
3.1. Muster des Formulars für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie 3.1. Muster des Formulars für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie
Das Formular für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie muss auf Das Formular für die Beantragung der Gewerkschaftsprämie muss auf
einem Blatt im Format A4 gemäss nachfolgendem Muster und nachfolgenden einem Blatt im Format A4 gemäss nachfolgendem Muster und nachfolgenden
Erläuterungen gedruckt werden. Erläuterungen gedruckt werden.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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