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Omzendbrief POL 57 met betrekking tot de lijst van de vervolmakings-, bijscholings- en specialisatiecursussen, erkend bij ministerieel besluit van 13 maart 1997 tot vaststelling van de vervolmakings-, bijscholings- en specialisatiecursussen, erkend om sommige weddeschalen aan de titularissen van sommige graden van de gemeentepolitie toe te kennen. - Toepassing van het koninklijk besluit van 3 maart 1995 tot vaststelling van de voorwaarden inzake anciënniteit, bijscholing en gunstig advies van de korpschef om sommige weddeschalen aan de titularissen van sommige graden van de gemeentepolitie te kunnen toekennen. - Duitse vertaling | Circulaire POL 57 relative à la liste des cours de perfectionnement, de formation complémentaire et de spécialisation agréés par l'arrêté ministériel du 13 mars 1997 fixant les cours de perfectionnement, de recyclage ou de spécialisation agréés pour l'octroi de certaines échelles de traitement aux titulaires de certains grades de la police communale. - Application de l'arrêté royal du 3 mars 1995 fixant les conditions d'ancienneté, de formation complémentaire et d'avis favorable du chef de corps pour pouvoir octroyer certaines échelles de traitement aux titulaires de certains grades de la police communale. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
13 MAART 1997. Omzendbrief POL 57 met betrekking tot de lijst van de | 13 MARS 1997. Circulaire POL 57 relative à la liste des cours de |
vervolmakings-, bijscholings- en specialisatiecursussen, erkend bij | perfectionnement, de formation complémentaire et de spécialisation |
ministerieel besluit van 13 maart 1997 tot vaststelling van de | agréés par l'arrêté ministériel du 13 mars 1997 fixant les cours de |
vervolmakings-, bijscholings- en specialisatiecursussen, erkend om | perfectionnement, de recyclage ou de spécialisation agréés pour |
sommige weddeschalen aan de titularissen van sommige graden van de | l'octroi de certaines échelles de traitement aux titulaires de |
gemeentepolitie toe te kennen. - Toepassing van het koninklijk besluit | certains grades de la police communale. - Application de l'arrêté |
van 3 maart 1995 tot vaststelling van de voorwaarden inzake | royal du 3 mars 1995 fixant les conditions d'ancienneté, de formation |
anciënniteit, bijscholing en gunstig advies van de korpschef om | complémentaire et d'avis favorable du chef de corps pour pouvoir |
sommige weddeschalen aan de titularissen van sommige graden van de | octroyer certaines échelles de traitement aux titulaires de certains |
gemeentepolitie te kunnen toekennen. - Duitse vertaling | grades de la police communale. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
57 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 13 maart 1997 met | circulaire POL 57 du Ministre de l'Intérieur du 13 mars 1997 relative |
betrekking tot de lijst van de vervolmakings-, bijscholings- en | à la liste des cours de perfectionnement, de formation complémentaire |
specialisatiecursussen, erkend bij ministerieel besluit van 13 maart | et de spécialisation agréés par l'arrêté ministériel du 13 mars 1997 |
1997 tot vaststelling van de vervolmakings-, bijscholings- en | fixant les cours de perfectionnement, de recyclage ou de |
specialisatiecursussen, erkend om sommige weddeschalen aan de | spécialisation agréés pour l'octroi de certaines échelles de |
titularissen van sommige graden van de gemeentepolitie toe te kennen. | traitement aux titulaires de certains grades de la police communale. - |
- Toepassing van het koninklijk besluit van 3 maart 1995 tot | Application de l'arrêté royal du 3 mars 1995 fixant les conditions |
vaststelling van de voorwaarden inzake anciënniteit, bijscholing en | d'ancienneté, de formation complémentaire et d'avis favorable du chef |
gunstig advies van de korpschef om sommige weddeschalen aan de | de corps pour pouvoir octroyer certaines échelles de traitement aux |
titularissen van sommige graden van de gemeentepolitie te kunnen | titulaires de certains grades de la police communale (Moniteur belge |
toekennen (Belgisch Staatsblad van 19 april 1997), opgemaakt door de | du 19 avril 1997), établie par le Service central de traduction |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
Anlage | Anlage |
Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
Polizeidienste - Personal | Polizeidienste - Personal |
13. MÄRZ 1997 - Rundschreiben POL 57 über die Liste der Fortbildungs-, | 13. MÄRZ 1997 - Rundschreiben POL 57 über die Liste der Fortbildungs-, |
Anpassungsfortbildungs- oder Spezialisierungslehrgänge, die durch den | Anpassungsfortbildungs- oder Spezialisierungslehrgänge, die durch den |
Ministeriellen Erlass vom 13. März 1997 zur Festlegung der für die | Ministeriellen Erlass vom 13. März 1997 zur Festlegung der für die |
Zuteilung bestimmter Gehaltstabellen an Inhaber bestimmter Dienstgrade | Zuteilung bestimmter Gehaltstabellen an Inhaber bestimmter Dienstgrade |
bei der Gemeindepolizei anerkannten Fortbildungs-, | bei der Gemeindepolizei anerkannten Fortbildungs-, |
Anpassungsfortbildungs- oder Spezialisierungslehrgänge anerkannt | Anpassungsfortbildungs- oder Spezialisierungslehrgänge anerkannt |
worden sind - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3. März 1995 zur | worden sind - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 3. März 1995 zur |
Festlegung der Bedingungen in bezug auf das Dienstalter, die | Festlegung der Bedingungen in bezug auf das Dienstalter, die |
zusätzliche Ausbildung und die günstige Stellungnahme des Korpschefs | zusätzliche Ausbildung und die günstige Stellungnahme des Korpschefs |
im Hinblick auf die Zuteilung bestimmter Gehaltstabellen an Inhaber | im Hinblick auf die Zuteilung bestimmter Gehaltstabellen an Inhaber |
bestimmter Dienstgrade bei der Gemeindepolizei | bestimmter Dienstgrade bei der Gemeindepolizei |
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure | An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
vorerwähnter Königlicher Erlass vom 3. März 1995 handelt in seinen | vorerwähnter Königlicher Erlass vom 3. März 1995 handelt in seinen |
Artikeln 1, 2 und 3 über eine Liste der vom Minister des Innern | Artikeln 1, 2 und 3 über eine Liste der vom Minister des Innern |
anerkannten Fortbildungs-, Anpassungsfortbildungs- und | anerkannten Fortbildungs-, Anpassungsfortbildungs- und |
Spezialisierungslehrgänge, die Inhabern bestimmter Dienstgrade der | Spezialisierungslehrgänge, die Inhabern bestimmter Dienstgrade der |
Gemeindepolizei die Möglichkeit bieten, eine der Bedingungen für die | Gemeindepolizei die Möglichkeit bieten, eine der Bedingungen für die |
Erlangung einer höheren Gehaltstabelle zu erfüllen. | Erlangung einer höheren Gehaltstabelle zu erfüllen. |
Hierbei handelt es sich insbesondere um die Dienstgrade eines | Hierbei handelt es sich insbesondere um die Dienstgrade eines |
Polizeihilfsbediensteten, eines Polizeibediensteten beziehungsweise | Polizeihilfsbediensteten, eines Polizeibediensteten beziehungsweise |
Feldhüters und eines beigeordneten Polizeikommissars von Gemeinden, | Feldhüters und eines beigeordneten Polizeikommissars von Gemeinden, |
die mindestens der Klasse 17 zugeordnet sind. | die mindestens der Klasse 17 zugeordnet sind. |
Ich möchte Sie daran erinnern, dass für die Zuteilung einer höheren | Ich möchte Sie daran erinnern, dass für die Zuteilung einer höheren |
Gehaltstabelle lediglich die Lehrgänge berücksichtigt werden, an denen | Gehaltstabelle lediglich die Lehrgänge berücksichtigt werden, an denen |
der Betreffende nach seiner definitiven Ernennung in den Dienstgrad, | der Betreffende nach seiner definitiven Ernennung in den Dienstgrad, |
den er bei der Einreichung seines Antrags innehat, teilgenommen hat. | den er bei der Einreichung seines Antrags innehat, teilgenommen hat. |
Im Ministeriellen Erlass vom 13. März 1997 wird die Liste der Diplome, | Im Ministeriellen Erlass vom 13. März 1997 wird die Liste der Diplome, |
Brevets und Zeugnisse festgelegt, die für die Zuteilung bestimmter | Brevets und Zeugnisse festgelegt, die für die Zuteilung bestimmter |
Gehaltstabellen in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom | Gehaltstabellen in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom |
3. März 1995 anerkannt werden, und dies rückwirkend bis zum | 3. März 1995 anerkannt werden, und dies rückwirkend bis zum |
Ausbildungsjahr 1994-1995. | Ausbildungsjahr 1994-1995. |
Mit vorliegendem Rundschreiben soll vorerwähnter Ministerieller Erlass | Mit vorliegendem Rundschreiben soll vorerwähnter Ministerieller Erlass |
näher erläutert werden. | näher erläutert werden. |
1. Anwendungsbereich | 1. Anwendungsbereich |
Es muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass die vor dem 3. März | Es muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass die vor dem 3. März |
1995 veranstalteten Anpassungsfortbildungslehrgänge ebenfalls in den | 1995 veranstalteten Anpassungsfortbildungslehrgänge ebenfalls in den |
Anwendungsbereich vorerwähnten Erlasses fallen. | Anwendungsbereich vorerwähnten Erlasses fallen. |
Die Liste der Lehrgänge wird regelmässig, im Prinzip jedes Jahr, | Die Liste der Lehrgänge wird regelmässig, im Prinzip jedes Jahr, |
ergänzt. | ergänzt. |
2. Grundkriterien für die Anerkennung der Lehrgänge | 2. Grundkriterien für die Anerkennung der Lehrgänge |
Es werden insbesondere folgende Elemente berücksichtigt: | Es werden insbesondere folgende Elemente berücksichtigt: |
- die Stelle, die den Lehrgang veranstaltet hat, | - die Stelle, die den Lehrgang veranstaltet hat, |
- der Gegenstand des Lehrgangs, | - der Gegenstand des Lehrgangs, |
- der Umstand, ob es nach Abschluss der Ausbildung eine Prüfung gibt | - der Umstand, ob es nach Abschluss der Ausbildung eine Prüfung gibt |
oder nicht. | oder nicht. |
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass ein Lehrgang im allgemeinen | Es sollte darauf hingewiesen werden, dass ein Lehrgang im allgemeinen |
nur dann anerkannt wird, wenn er mit einer Prüfung abgeschlossen wird. | nur dann anerkannt wird, wenn er mit einer Prüfung abgeschlossen wird. |
Die strikte Einhaltung dieser Voraussetzung gilt aber erst für die | Die strikte Einhaltung dieser Voraussetzung gilt aber erst für die |
Lehrgänge, die ab dem Ausbildungsjahr 1995-1996 abgehalten worden | Lehrgänge, die ab dem Ausbildungsjahr 1995-1996 abgehalten worden |
sind. So können vor diesem Ausbildungsjahr besuchte Lehrgänge, die | sind. So können vor diesem Ausbildungsjahr besuchte Lehrgänge, die |
nicht mit einer Bewertung abgeschlossen worden sind, trotzdem | nicht mit einer Bewertung abgeschlossen worden sind, trotzdem |
anerkannt werden, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. | anerkannt werden, sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. |
Diese Abweichung lässt sich durch die Tatsache rechtfertigen, dass das | Diese Abweichung lässt sich durch die Tatsache rechtfertigen, dass das |
Ministerium vor Inkrafttreten des vorliegenden Rundschreibens | Ministerium vor Inkrafttreten des vorliegenden Rundschreibens |
diesbezüglich noch keine Anweisungen erteilt hatte. Wenn also keine | diesbezüglich noch keine Anweisungen erteilt hatte. Wenn also keine |
Prüfung vorgesehen war, wird davon ausgegangen, dass das Zentrum dies | Prüfung vorgesehen war, wird davon ausgegangen, dass das Zentrum dies |
für nicht angebracht hielt. | für nicht angebracht hielt. |
In Zukunft werden jedoch nur Lehrgänge anerkannt, die mit einer | In Zukunft werden jedoch nur Lehrgänge anerkannt, die mit einer |
Prüfung abgeschlossen werden, es sei denn, eine Prüfung würde | Prüfung abgeschlossen werden, es sei denn, eine Prüfung würde |
unzweckmässig erscheinen. In diesem Fall werden die verschiedenen | unzweckmässig erscheinen. In diesem Fall werden die verschiedenen |
Zentren ihren Beschluss, keine Bewertung durchzuführen, begründen | Zentren ihren Beschluss, keine Bewertung durchzuführen, begründen |
müssen, und die betreffenden Lehrgänge werden erst anerkannt, wenn der | müssen, und die betreffenden Lehrgänge werden erst anerkannt, wenn der |
Minister des Innern dies für angebracht hält. Das betreffende Zentrum | Minister des Innern dies für angebracht hält. Das betreffende Zentrum |
wird dann eine mit Gründen versehene Bescheinigung vorlegen müssen, | wird dann eine mit Gründen versehene Bescheinigung vorlegen müssen, |
aus der hervorgeht, dass der Betreffende die Lehrgänge regelmässig | aus der hervorgeht, dass der Betreffende die Lehrgänge regelmässig |
besucht, diesen nicht nur beigewohnt, sondern effektiv daran | besucht, diesen nicht nur beigewohnt, sondern effektiv daran |
teilgenommen hat. | teilgenommen hat. |
Werden Prüfungen beziehungsweise Tests abgehalten, muss der | Werden Prüfungen beziehungsweise Tests abgehalten, muss der |
Betreffende sie notwendigerweise bestanden haben, damit das | Betreffende sie notwendigerweise bestanden haben, damit das |
betreffende Brevet für die Anerkennung berücksichtigt werden kann. | betreffende Brevet für die Anerkennung berücksichtigt werden kann. |
3. Bescheinigungen über den Besuch beziehungsweise die Absolvierung | 3. Bescheinigungen über den Besuch beziehungsweise die Absolvierung |
der Lehrgänge | der Lehrgänge |
Die Bescheinigungen über den Besuch eines Lehrgangs beziehungsweise | Die Bescheinigungen über den Besuch eines Lehrgangs beziehungsweise |
die Absolvierung der Prüfung zum Abschluss eines Lehrgangs müssen die | die Absolvierung der Prüfung zum Abschluss eines Lehrgangs müssen die |
betreffenden Personen bei der Stelle beantragen, die diesen Lehrgang | betreffenden Personen bei der Stelle beantragen, die diesen Lehrgang |
veranstaltet hat (im allgemeinen beim Trainings- und | veranstaltet hat (im allgemeinen beim Trainings- und |
Ausbildungszentrum für die Polizei). | Ausbildungszentrum für die Polizei). |
Die Bescheinigungen müssen klare und präzise Angaben enthalten; es | Die Bescheinigungen müssen klare und präzise Angaben enthalten; es |
darf diesbezüglich keinerlei Anlass zu Zweifeln geben, und die | darf diesbezüglich keinerlei Anlass zu Zweifeln geben, und die |
Gemeindebehörde muss über alle Elemente verfügen, anhand deren sie | Gemeindebehörde muss über alle Elemente verfügen, anhand deren sie |
nachprüfen kann, ob der vorgeschlagene Lehrgang im obenerwähnten | nachprüfen kann, ob der vorgeschlagene Lehrgang im obenerwähnten |
Ministeriellen Erlass aufgeführt ist. | Ministeriellen Erlass aufgeführt ist. |
4. Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der noch nicht in die | 4. Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der noch nicht in die |
offiziellen Listen aufgenommenen Lehrgänge | offiziellen Listen aufgenommenen Lehrgänge |
Die Liste der anerkannten Lehrgänge kann vom Ministerium des Innern | Die Liste der anerkannten Lehrgänge kann vom Ministerium des Innern |
ergänzt werden: So kann jeder noch nicht zur Anerkennung vorgelegte | ergänzt werden: So kann jeder noch nicht zur Anerkennung vorgelegte |
Lehrgang auf Antrag des Betreffenden vorgelegt werden. | Lehrgang auf Antrag des Betreffenden vorgelegt werden. |
Betrifft ein solcher Antrag einen Lehrgang, der von einem anerkannten | Betrifft ein solcher Antrag einen Lehrgang, der von einem anerkannten |
Trainings- und Ausbildungszentrum erteilt wird, ist er mit Gründen zu | Trainings- und Ausbildungszentrum erteilt wird, ist er mit Gründen zu |
versehen und an die betreffende Schule zu richten, wobei diese: | versehen und an die betreffende Schule zu richten, wobei diese: |
- dem Betreffenden mitteilen kann, dass dieser Lehrgang nicht vom | - dem Betreffenden mitteilen kann, dass dieser Lehrgang nicht vom |
Ministerium des Innern anerkannt worden ist oder für einen bestimmten | Ministerium des Innern anerkannt worden ist oder für einen bestimmten |
Dienstgrad nicht anerkannt wird. Dem Betreffenden wird zudem | Dienstgrad nicht anerkannt wird. Dem Betreffenden wird zudem |
mitgeteilt, weshalb der Lehrgang nicht anerkannt wurde, | mitgeteilt, weshalb der Lehrgang nicht anerkannt wurde, |
- dem Minister des Innern den Lehrgang zur Anerkennung vorlegen kann, | - dem Minister des Innern den Lehrgang zur Anerkennung vorlegen kann, |
sofern ein solcher Antrag noch nicht eingereicht wurde. | sofern ein solcher Antrag noch nicht eingereicht wurde. |
Betrifft der Antrag einen Lehrgang, der nicht von einem anerkannten | Betrifft der Antrag einen Lehrgang, der nicht von einem anerkannten |
Trainings- und Ausbildungszentrum erteilt wird, ist er mit Gründen zu | Trainings- und Ausbildungszentrum erteilt wird, ist er mit Gründen zu |
versehen und unmittelbar durch den Betreffenden selbst oder durch die | versehen und unmittelbar durch den Betreffenden selbst oder durch die |
Gemeinde an das Ministerium zu richten. | Gemeinde an das Ministerium zu richten. |
5. Verschiedenes | 5. Verschiedenes |
Zum Schluss sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden ein System | Zum Schluss sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden ein System |
einführen können, bei dem die Betreffenden ihre Motivation zur | einführen können, bei dem die Betreffenden ihre Motivation zur |
Teilnahme an einem bestimmten Lehrgang nachweisen müssen. Hierdurch | Teilnahme an einem bestimmten Lehrgang nachweisen müssen. Hierdurch |
könnte man vermeiden, dass unzureichend motivierte Kandidaten aus rein | könnte man vermeiden, dass unzureichend motivierte Kandidaten aus rein |
finanziellen Gründen an den Lehrgängen teilnehmen. | finanziellen Gründen an den Lehrgängen teilnehmen. |
Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |