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Omzendbrief. - Verhindering en vervanging van de burgemeester die het ambt van Minister, Staatssecretaris, lid van een Executieve of Gewestelijk Staatssecretaris uitoefent. - Duitse vertaling | Circulaire. - Empêchement et remplacement du bourgmestre qui exerce la fonction de Ministre, de Secrétaire d'Etat, de membre d'un Exécutif ou de Secrétaire d'Etat régional. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
12 SEPTEMBER 2000. - Omzendbrief. - Verhindering en vervanging van de | 12 SEPTEMBRE 2000. - Circulaire. - Empêchement et remplacement du |
burgemeester die het ambt van Minister, Staatssecretaris, lid van een | bourgmestre qui exerce la fonction de Ministre, de Secrétaire d'Etat, |
Executieve of Gewestelijk Staatssecretaris uitoefent. - Duitse | de membre d'un Exécutif ou de Secrétaire d'Etat régional. - Traduction |
vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 12 september 2000 betreffende | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 septembre 2000 relative à |
de verhindering en vervanging van de burgemeester die het ambt van | l'empêchement et au remplacement du bourgmestre qui exerce la fonction |
Minister, Staatssecretaris, lid van een Executieve of gewestelijk | de Ministre, de Secrétaire d'Etat, de membre d'un Exécutif ou de |
Staatssecretaris uitoefent (Belgisch Staatsblad van 27 september | Secrétaire d'Etat régional (Moniteur belge du 27 septembre 2000), |
2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
12. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben - Verhinderung und Ersetzung des | 12. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben - Verhinderung und Ersetzung des |
Bürgermeisters, der ein Amt als Minister, Staatssekretär, Mitglied | Bürgermeisters, der ein Amt als Minister, Staatssekretär, Mitglied |
einer Exekutive oder regionaler Staatssekretär ausübt | einer Exekutive oder regionaler Staatssekretär ausübt |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
Zur Information | Zur Information |
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Schöffin, sehr geehrter Herr Schöffe, | Sehr geehrte Frau Schöffin, sehr geehrter Herr Schöffe, |
nach den Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 ist es sehr gut möglich, | nach den Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 ist es sehr gut möglich, |
dass Minister, Staatssekretäre, Mitglieder von Exekutiven oder | dass Minister, Staatssekretäre, Mitglieder von Exekutiven oder |
regionale Staatssekretäre für das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde | regionale Staatssekretäre für das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde |
vorgeschlagen werden, in der sie zum Gemeinderatsmitglied gewählt | vorgeschlagen werden, in der sie zum Gemeinderatsmitglied gewählt |
worden sind. | worden sind. |
Da das Gesetz keine Unvereinbarkeit zwischen dem Amt als Minister und | Da das Gesetz keine Unvereinbarkeit zwischen dem Amt als Minister und |
dem Amt als Bürgermeister vorsieht, kann ein Minister oder | dem Amt als Bürgermeister vorsieht, kann ein Minister oder |
Staatssekretär also ohne weiteres zum Bürgermeister ernannt werden und | Staatssekretär also ohne weiteres zum Bürgermeister ernannt werden und |
als solcher den Eid vor dem Provinzgouverneur leisten. | als solcher den Eid vor dem Provinzgouverneur leisten. |
Wohl ist der betreffende Minister oder Staatssekretär von Rechts wegen | Wohl ist der betreffende Minister oder Staatssekretär von Rechts wegen |
verhindert und muss also für die gesamte Dauer der Verhinderung | verhindert und muss also für die gesamte Dauer der Verhinderung |
ersetzt werden (Artikel 14 und 14bis des neuen Gemeindegesetzes). Er | ersetzt werden (Artikel 14 und 14bis des neuen Gemeindegesetzes). Er |
darf jedoch sein Mandat als Gemeinderatsmitglied weiter ausüben. | darf jedoch sein Mandat als Gemeinderatsmitglied weiter ausüben. |
Es hat einige Zweifel über die Frage gegeben, ob der betreffende | Es hat einige Zweifel über die Frage gegeben, ob der betreffende |
Minister oder Staatssekretär von Rechts wegen vom ersten Schöffen | Minister oder Staatssekretär von Rechts wegen vom ersten Schöffen |
ersetzt wird oder ob er seine Befugnisse einem anderen Schöffen | ersetzt wird oder ob er seine Befugnisse einem anderen Schöffen |
übertragen kann. | übertragen kann. |
Diese Unsicherheit ist dadurch entstanden, dass die französische und | Diese Unsicherheit ist dadurch entstanden, dass die französische und |
niederländische Fassung des Rundschreibens vom 23. Dezember 1994 über | niederländische Fassung des Rundschreibens vom 23. Dezember 1994 über |
die Ernennung der Bürgermeister und die Einsetzung der neu gewählten | die Ernennung der Bürgermeister und die Einsetzung der neu gewählten |
Gemeinderäte in dieser Hinsicht unterschiedlich sind. | Gemeinderäte in dieser Hinsicht unterschiedlich sind. |
In der Rechtslehre wird davon ausgegangen, dass sowohl bei einer | In der Rechtslehre wird davon ausgegangen, dass sowohl bei einer |
tatsächlichen Verhinderung (Abwesenheit, Krankheit, ...) als auch bei | tatsächlichen Verhinderung (Abwesenheit, Krankheit, ...) als auch bei |
einer gesetzlichen Verhinderung (Ausübung eines Mandats als Minister | einer gesetzlichen Verhinderung (Ausübung eines Mandats als Minister |
oder Staatssekretär) der verhinderte Bürgermeister die Ausübung seines | oder Staatssekretär) der verhinderte Bürgermeister die Ausübung seines |
Amtes einem Schöffen seiner Wahl anvertrauen kann, ohne die | Amtes einem Schöffen seiner Wahl anvertrauen kann, ohne die |
Rangordnung der Schöffen einhalten zu müssen (siehe Broschüre von J. | Rangordnung der Schöffen einhalten zu müssen (siehe Broschüre von J. |
DUJARDIN & J. VANDE LANOTTE, « Empêchement et remplacement des | DUJARDIN & J. VANDE LANOTTE, « Empêchement et remplacement des |
mandataires communaux »/« Verhindering en vervanging van gemeentelijke | mandataires communaux »/« Verhindering en vervanging van gemeentelijke |
mandatarissen », S. 23). | mandatarissen », S. 23). |
Ich teile diesen Standpunkt. | Ich teile diesen Standpunkt. |
Die Befugnisübertragung muss schriftlich erfolgen, und es ist üblich, | Die Befugnisübertragung muss schriftlich erfolgen, und es ist üblich, |
die Aufsichtsbehörden zu informieren. | die Aufsichtsbehörden zu informieren. |
Darüber hinaus sollte die Befugnisübertragung so rasch wie möglich | Darüber hinaus sollte die Befugnisübertragung so rasch wie möglich |
nach der Eidesleistung als Bürgermeister und spätestens unmittelbar | nach der Eidesleistung als Bürgermeister und spätestens unmittelbar |
nach der Wahl der neuen Schöffen erfolgen. | nach der Wahl der neuen Schöffen erfolgen. |
Abschliessend weise ich darauf hin, dass der Bürgermeister-Minister | Abschliessend weise ich darauf hin, dass der Bürgermeister-Minister |
den Vorsitz der Einsetzungssitzung nicht führen darf, wenn er vor | den Vorsitz der Einsetzungssitzung nicht führen darf, wenn er vor |
Einsetzung des neuen Gemeinderates bereits den Eid als Bürgermeister | Einsetzung des neuen Gemeinderates bereits den Eid als Bürgermeister |
abgelegt hat; er darf nämlich keinerlei Amtshandlung vornehmen, da der | abgelegt hat; er darf nämlich keinerlei Amtshandlung vornehmen, da der |
verhinderte Bürgermeister für alle Aspekte seines Amtes ersetzt wird. | verhinderte Bürgermeister für alle Aspekte seines Amtes ersetzt wird. |
Da der Bürgermeister in vorerwähntem Fall bereits ernannt ist, ist das | Da der Bürgermeister in vorerwähntem Fall bereits ernannt ist, ist das |
Mandat des ausscheidenden Bürgermeisters automatisch ausgelaufen; der | Mandat des ausscheidenden Bürgermeisters automatisch ausgelaufen; der |
neue, verhinderte Bürgermeister wird daher bei der Einsetzungssitzung | neue, verhinderte Bürgermeister wird daher bei der Einsetzungssitzung |
vom ausscheidenden ersten Schöffen ersetzt, sofern dieser als | vom ausscheidenden ersten Schöffen ersetzt, sofern dieser als |
Ratsmitglied wiedergewählt worden ist, ansonsten vom folgenden | Ratsmitglied wiedergewählt worden ist, ansonsten vom folgenden |
ausscheidenden Schöffen, der als Ratsmitglied wiedergewählt worden ist | ausscheidenden Schöffen, der als Ratsmitglied wiedergewählt worden ist |
(siehe mein Rundschreiben vom 26. Juli 2000, Belgisches Staatsblatt | (siehe mein Rundschreiben vom 26. Juli 2000, Belgisches Staatsblatt |
vom 31. August 2000, Kapitel II Nr. 2 Buchstabe B), « Modalitäten für | vom 31. August 2000, Kapitel II Nr. 2 Buchstabe B), « Modalitäten für |
die Eidesleistung der Ratsmitglieder »). | die Eidesleistung der Ratsmitglieder »). |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |