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Meertalige weergave van Omzendbrief van 12/09/2000
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Omzendbrief. - Verhindering en vervanging van de burgemeester die het ambt van Minister, Staatssecretaris, lid van een Executieve of Gewestelijk Staatssecretaris uitoefent. - Duitse vertaling Circulaire. - Empêchement et remplacement du bourgmestre qui exerce la fonction de Ministre, de Secrétaire d'Etat, de membre d'un Exécutif ou de Secrétaire d'Etat régional. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
12 SEPTEMBER 2000. - Omzendbrief. - Verhindering en vervanging van de 12 SEPTEMBRE 2000. - Circulaire. - Empêchement et remplacement du
burgemeester die het ambt van Minister, Staatssecretaris, lid van een bourgmestre qui exerce la fonction de Ministre, de Secrétaire d'Etat,
Executieve of Gewestelijk Staatssecretaris uitoefent. - Duitse de membre d'un Exécutif ou de Secrétaire d'Etat régional. - Traduction
vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 12 september 2000 betreffende circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 septembre 2000 relative à
de verhindering en vervanging van de burgemeester die het ambt van l'empêchement et au remplacement du bourgmestre qui exerce la fonction
Minister, Staatssecretaris, lid van een Executieve of gewestelijk de Ministre, de Secrétaire d'Etat, de membre d'un Exécutif ou de
Staatssecretaris uitoefent (Belgisch Staatsblad van 27 september Secrétaire d'Etat régional (Moniteur belge du 27 septembre 2000),
2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
12. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben - Verhinderung und Ersetzung des 12. SEPTEMBER 2000 - Rundschreiben - Verhinderung und Ersetzung des
Bürgermeisters, der ein Amt als Minister, Staatssekretär, Mitglied Bürgermeisters, der ein Amt als Minister, Staatssekretär, Mitglied
einer Exekutive oder regionaler Staatssekretär ausübt einer Exekutive oder regionaler Staatssekretär ausübt
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
Zur Information Zur Information
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Schöffin, sehr geehrter Herr Schöffe, Sehr geehrte Frau Schöffin, sehr geehrter Herr Schöffe,
nach den Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 ist es sehr gut möglich, nach den Gemeindewahlen vom 8. Oktober 2000 ist es sehr gut möglich,
dass Minister, Staatssekretäre, Mitglieder von Exekutiven oder dass Minister, Staatssekretäre, Mitglieder von Exekutiven oder
regionale Staatssekretäre für das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde regionale Staatssekretäre für das Amt des Bürgermeisters der Gemeinde
vorgeschlagen werden, in der sie zum Gemeinderatsmitglied gewählt vorgeschlagen werden, in der sie zum Gemeinderatsmitglied gewählt
worden sind. worden sind.
Da das Gesetz keine Unvereinbarkeit zwischen dem Amt als Minister und Da das Gesetz keine Unvereinbarkeit zwischen dem Amt als Minister und
dem Amt als Bürgermeister vorsieht, kann ein Minister oder dem Amt als Bürgermeister vorsieht, kann ein Minister oder
Staatssekretär also ohne weiteres zum Bürgermeister ernannt werden und Staatssekretär also ohne weiteres zum Bürgermeister ernannt werden und
als solcher den Eid vor dem Provinzgouverneur leisten. als solcher den Eid vor dem Provinzgouverneur leisten.
Wohl ist der betreffende Minister oder Staatssekretär von Rechts wegen Wohl ist der betreffende Minister oder Staatssekretär von Rechts wegen
verhindert und muss also für die gesamte Dauer der Verhinderung verhindert und muss also für die gesamte Dauer der Verhinderung
ersetzt werden (Artikel 14 und 14bis des neuen Gemeindegesetzes). Er ersetzt werden (Artikel 14 und 14bis des neuen Gemeindegesetzes). Er
darf jedoch sein Mandat als Gemeinderatsmitglied weiter ausüben. darf jedoch sein Mandat als Gemeinderatsmitglied weiter ausüben.
Es hat einige Zweifel über die Frage gegeben, ob der betreffende Es hat einige Zweifel über die Frage gegeben, ob der betreffende
Minister oder Staatssekretär von Rechts wegen vom ersten Schöffen Minister oder Staatssekretär von Rechts wegen vom ersten Schöffen
ersetzt wird oder ob er seine Befugnisse einem anderen Schöffen ersetzt wird oder ob er seine Befugnisse einem anderen Schöffen
übertragen kann. übertragen kann.
Diese Unsicherheit ist dadurch entstanden, dass die französische und Diese Unsicherheit ist dadurch entstanden, dass die französische und
niederländische Fassung des Rundschreibens vom 23. Dezember 1994 über niederländische Fassung des Rundschreibens vom 23. Dezember 1994 über
die Ernennung der Bürgermeister und die Einsetzung der neu gewählten die Ernennung der Bürgermeister und die Einsetzung der neu gewählten
Gemeinderäte in dieser Hinsicht unterschiedlich sind. Gemeinderäte in dieser Hinsicht unterschiedlich sind.
In der Rechtslehre wird davon ausgegangen, dass sowohl bei einer In der Rechtslehre wird davon ausgegangen, dass sowohl bei einer
tatsächlichen Verhinderung (Abwesenheit, Krankheit, ...) als auch bei tatsächlichen Verhinderung (Abwesenheit, Krankheit, ...) als auch bei
einer gesetzlichen Verhinderung (Ausübung eines Mandats als Minister einer gesetzlichen Verhinderung (Ausübung eines Mandats als Minister
oder Staatssekretär) der verhinderte Bürgermeister die Ausübung seines oder Staatssekretär) der verhinderte Bürgermeister die Ausübung seines
Amtes einem Schöffen seiner Wahl anvertrauen kann, ohne die Amtes einem Schöffen seiner Wahl anvertrauen kann, ohne die
Rangordnung der Schöffen einhalten zu müssen (siehe Broschüre von J. Rangordnung der Schöffen einhalten zu müssen (siehe Broschüre von J.
DUJARDIN & J. VANDE LANOTTE, « Empêchement et remplacement des DUJARDIN & J. VANDE LANOTTE, « Empêchement et remplacement des
mandataires communaux »/« Verhindering en vervanging van gemeentelijke mandataires communaux »/« Verhindering en vervanging van gemeentelijke
mandatarissen », S. 23). mandatarissen », S. 23).
Ich teile diesen Standpunkt. Ich teile diesen Standpunkt.
Die Befugnisübertragung muss schriftlich erfolgen, und es ist üblich, Die Befugnisübertragung muss schriftlich erfolgen, und es ist üblich,
die Aufsichtsbehörden zu informieren. die Aufsichtsbehörden zu informieren.
Darüber hinaus sollte die Befugnisübertragung so rasch wie möglich Darüber hinaus sollte die Befugnisübertragung so rasch wie möglich
nach der Eidesleistung als Bürgermeister und spätestens unmittelbar nach der Eidesleistung als Bürgermeister und spätestens unmittelbar
nach der Wahl der neuen Schöffen erfolgen. nach der Wahl der neuen Schöffen erfolgen.
Abschliessend weise ich darauf hin, dass der Bürgermeister-Minister Abschliessend weise ich darauf hin, dass der Bürgermeister-Minister
den Vorsitz der Einsetzungssitzung nicht führen darf, wenn er vor den Vorsitz der Einsetzungssitzung nicht führen darf, wenn er vor
Einsetzung des neuen Gemeinderates bereits den Eid als Bürgermeister Einsetzung des neuen Gemeinderates bereits den Eid als Bürgermeister
abgelegt hat; er darf nämlich keinerlei Amtshandlung vornehmen, da der abgelegt hat; er darf nämlich keinerlei Amtshandlung vornehmen, da der
verhinderte Bürgermeister für alle Aspekte seines Amtes ersetzt wird. verhinderte Bürgermeister für alle Aspekte seines Amtes ersetzt wird.
Da der Bürgermeister in vorerwähntem Fall bereits ernannt ist, ist das Da der Bürgermeister in vorerwähntem Fall bereits ernannt ist, ist das
Mandat des ausscheidenden Bürgermeisters automatisch ausgelaufen; der Mandat des ausscheidenden Bürgermeisters automatisch ausgelaufen; der
neue, verhinderte Bürgermeister wird daher bei der Einsetzungssitzung neue, verhinderte Bürgermeister wird daher bei der Einsetzungssitzung
vom ausscheidenden ersten Schöffen ersetzt, sofern dieser als vom ausscheidenden ersten Schöffen ersetzt, sofern dieser als
Ratsmitglied wiedergewählt worden ist, ansonsten vom folgenden Ratsmitglied wiedergewählt worden ist, ansonsten vom folgenden
ausscheidenden Schöffen, der als Ratsmitglied wiedergewählt worden ist ausscheidenden Schöffen, der als Ratsmitglied wiedergewählt worden ist
(siehe mein Rundschreiben vom 26. Juli 2000, Belgisches Staatsblatt (siehe mein Rundschreiben vom 26. Juli 2000, Belgisches Staatsblatt
vom 31. August 2000, Kapitel II Nr. 2 Buchstabe B), « Modalitäten für vom 31. August 2000, Kapitel II Nr. 2 Buchstabe B), « Modalitäten für
die Eidesleistung der Ratsmitglieder »). die Eidesleistung der Ratsmitglieder »).
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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