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| Omzendbrief OOP 35 betreffende het vervolgingsbeleid inzake voetbalaangelegenheden Duitse vertaling | Circulaire OOP 35 relative à la politique de poursuite en matière de football. - Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 12 MAART 2002. - Omzendbrief OOP 35 betreffende het vervolgingsbeleid | 12 MARS 2002. - Circulaire OOP 35 relative à la politique de poursuite |
| inzake voetbalaangelegenheden Duitse vertaling | en matière de football. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 35 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 12 maart 2002 | circulaire OOP 35 du Ministre de l'Intérieur du 12 mars 2002 relative |
| betreffende het vervolgingsbeleid inzake voetbalaangelegenheden | à la politique de poursuite en matière de football (Moniteur belge du |
| (Belgisch Staatsblad van 16 april 2002), opgemaakt door de Centrale | 16 avril 2002), établie par le Service central de traduction allemande |
| dienst voor Duitse vertaling van het | |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 12. MÄRZ 2002 - Rundschreiben OOP 35 über die Verfolgungspolitik in | 12. MÄRZ 2002 - Rundschreiben OOP 35 über die Verfolgungspolitik in |
| Fussballangelegenheiten | Fussballangelegenheiten |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| Zur Information an die Frauen und Herren Bürgermeister und | Zur Information an die Frauen und Herren Bürgermeister und |
| Bezirkskommissare | Bezirkskommissare |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
| Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Einleitung | Einleitung |
| Die Politik in Fussballangelegenheiten zielt bereits seit einiger Zeit | Die Politik in Fussballangelegenheiten zielt bereits seit einiger Zeit |
| darauf ab, in den Stadien wieder eine gesellige aggressionsfreie | darauf ab, in den Stadien wieder eine gesellige aggressionsfreie |
| Atmosphäre zu schaffen. Eine der Grundlagen dieser Politik ist das | Atmosphäre zu schaffen. Eine der Grundlagen dieser Politik ist das |
| Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, | Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, |
| nachstehend Fussballgesetz genannt. | nachstehend Fussballgesetz genannt. |
| Die dreijährige Anwendung des Fussballgesetzes und des | Die dreijährige Anwendung des Fussballgesetzes und des |
| Verwaltungsverfahrens sowohl den Fussballfans als auch den | Verwaltungsverfahrens sowohl den Fussballfans als auch den |
| Veranstaltern von Fussballspielen gegenüber hat es ermöglicht, in | Veranstaltern von Fussballspielen gegenüber hat es ermöglicht, in |
| Bezug auf die Art und Weise, wie dieses Gesetz von den verschiedenen | Bezug auf die Art und Weise, wie dieses Gesetz von den verschiedenen |
| Akteuren angewandt wird, eine Reihe Mängel aufzudecken. | Akteuren angewandt wird, eine Reihe Mängel aufzudecken. |
| Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die betroffenen Dienste | Mit vorliegendem Rundschreiben wird bezweckt, die betroffenen Dienste |
| auf diese Mängel hinzuweisen, damit die administrativen Verfolgungen, | auf diese Mängel hinzuweisen, damit die administrativen Verfolgungen, |
| die durch bestimmte in den Fussballstadien begangene Taten ausgelöst | die durch bestimmte in den Fussballstadien begangene Taten ausgelöst |
| werden, wirksamer werden. | werden, wirksamer werden. |
| In diesem Rundschreiben wird ebenfalls Nachdruck auf die | In diesem Rundschreiben wird ebenfalls Nachdruck auf die |
| Verfolgungspolitik gelegt, die im Fall einer Feststellung von | Verfolgungspolitik gelegt, die im Fall einer Feststellung von |
| Tatbeständen, die im Fussballgesetz vorgesehen sind, anzuwenden ist. | Tatbeständen, die im Fussballgesetz vorgesehen sind, anzuwenden ist. |
| I. Verfolgungspolitik | I. Verfolgungspolitik |
| Es ist äusserst wichtig, dass die Polizeidienste neben ihren Aufträgen | Es ist äusserst wichtig, dass die Polizeidienste neben ihren Aufträgen |
| zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestrebt sind, die | zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestrebt sind, die |
| administrativen Verstösse zu ermitteln und festzustellen, wenn dies im | administrativen Verstösse zu ermitteln und festzustellen, wenn dies im |
| Rahmen der öffentlichen Ordnung zweckmässig ist. Im Hinblick auf | Rahmen der öffentlichen Ordnung zweckmässig ist. Im Hinblick auf |
| eventuelle Verfolgungen ist es die Aufgabe der Polizeidienste, die | eventuelle Verfolgungen ist es die Aufgabe der Polizeidienste, die |
| begangenen Verstösse aktiv und effizient zu ermitteln und | begangenen Verstösse aktiv und effizient zu ermitteln und |
| festzustellen, indem sie die Beweise sammeln, die Täter festnehmen und | festzustellen, indem sie die Beweise sammeln, die Täter festnehmen und |
| sie den Verwaltungsbehörden vorführen. | sie den Verwaltungsbehörden vorführen. |
| Hier ist zu bemerken, dass in bestimmten Fällen die Festnahme der | Hier ist zu bemerken, dass in bestimmten Fällen die Festnahme der |
| Täter ein zu grosses Risiko darstellt im Hinblick auf die | Täter ein zu grosses Risiko darstellt im Hinblick auf die |
| Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der zuständige | Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Der zuständige |
| Polizeidienst kann dann ein Protokoll aufnehmen, ohne den Betreffenden | Polizeidienst kann dann ein Protokoll aufnehmen, ohne den Betreffenden |
| festzunehmen. Letzterer kann später von der lokalen Polizei für eine | festzunehmen. Letzterer kann später von der lokalen Polizei für eine |
| Anhörung vorgeladen werden. | Anhörung vorgeladen werden. |
| Zurzeit scheinen zahlreiche in den Stadien verübte Verstösse nicht | Zurzeit scheinen zahlreiche in den Stadien verübte Verstösse nicht |
| oder ungenügend von den zuständigen Polizeidiensten festgestellt zu | oder ungenügend von den zuständigen Polizeidiensten festgestellt zu |
| werden, wodurch bei den Fans ein Gefühl der Straffreiheit entsteht. | werden, wodurch bei den Fans ein Gefühl der Straffreiheit entsteht. |
| Ohne Protokoll dürfen die Verwaltungsbehörden keine Verfolgung | Ohne Protokoll dürfen die Verwaltungsbehörden keine Verfolgung |
| einleiten. | einleiten. |
| II. Polizeiliche Vorgehensweise | II. Polizeiliche Vorgehensweise |
| Nicht nur für die Fans, sondern auch im Hinblick auf die | Nicht nur für die Fans, sondern auch im Hinblick auf die |
| Gewährleistung einer wirksamen Politik zur Aufrechterhaltung der | Gewährleistung einer wirksamen Politik zur Aufrechterhaltung der |
| Ordnung auf dem ganzen Staatsgebiet ist es von grösster Wichtigkeit, | Ordnung auf dem ganzen Staatsgebiet ist es von grösster Wichtigkeit, |
| dass die Polizeibehörden die Fussballproblematik in enger Abstimmung | dass die Polizeibehörden die Fussballproblematik in enger Abstimmung |
| angehen. | angehen. |
| Das Eingreifen der Ordnungsdienste muss folglich überall gleich sein | Das Eingreifen der Ordnungsdienste muss folglich überall gleich sein |
| und die Fans müssen auf vergleichbare Weise behandelt werden, ohne | und die Fans müssen auf vergleichbare Weise behandelt werden, ohne |
| Rücksicht auf ihre Vereinszugehörigkeit. | Rücksicht auf ihre Vereinszugehörigkeit. |
| Die Dienste, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei | Die Dienste, die für die Aufrechterhaltung der Ordnung bei |
| Fussballspielen verantwortlich sind, müssen daher ein Protokoll | Fussballspielen verantwortlich sind, müssen daher ein Protokoll |
| aufnehmen, sobald ein Tatbestand festgestellt wird, der unter das | aufnehmen, sobald ein Tatbestand festgestellt wird, der unter das |
| Fussballgesetz fällt, egal ob diese Tat von Anhängern der | Fussballgesetz fällt, egal ob diese Tat von Anhängern der |
| Heimmannschaft oder der Gastmannschaft begangen worden ist. | Heimmannschaft oder der Gastmannschaft begangen worden ist. |
| Zur Erinnerung: die verwaltungsrechtlich strafbaren Taten sind die | Zur Erinnerung: die verwaltungsrechtlich strafbaren Taten sind die |
| Folgenden: | Folgenden: |
| - das Werfen oder Schleudern ohne legitimen Grund eines oder mehrerer | - das Werfen oder Schleudern ohne legitimen Grund eines oder mehrerer |
| Gegenstände in Richtung Spielfeld oder in Richtung der das Spielfeld | Gegenstände in Richtung Spielfeld oder in Richtung der das Spielfeld |
| umgebenden Zone einschliesslich der Tribünen bzw. von dort aus (Art. | umgebenden Zone einschliesslich der Tribünen bzw. von dort aus (Art. |
| 20), | 20), |
| - das unrechtmässige Betreten des Stadions (Art. 21), | - das unrechtmässige Betreten des Stadions (Art. 21), |
| - der Aufenthalt ohne legitimen Grund in einem Bereich des Stadions, | - der Aufenthalt ohne legitimen Grund in einem Bereich des Stadions, |
| ohne im Besitz einer gültigen Eintrittskarte zu sein (Art. 22), | ohne im Besitz einer gültigen Eintrittskarte zu sein (Art. 22), |
| - das Stören des Ablaufs eines Fussballspiels, alleine oder in einer | - das Stören des Ablaufs eines Fussballspiels, alleine oder in einer |
| Gruppe, durch Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut | Gruppe, durch Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut |
| gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen Personen (Art. | gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen Personen (Art. |
| 23). | 23). |
| Hier muss die Problematik der bengalischen Feuer beachtet werden. Es | Hier muss die Problematik der bengalischen Feuer beachtet werden. Es |
| kommt oft vor, dass diese Art Feuer von den Tribünen aus in Richtung | kommt oft vor, dass diese Art Feuer von den Tribünen aus in Richtung |
| Spielfeld geworfen wird. Angesichts der Gefährlichkeit derartiger | Spielfeld geworfen wird. Angesichts der Gefährlichkeit derartiger |
| Praktiken ist es wünschenswert, dass alle Polizeidienste eine | Praktiken ist es wünschenswert, dass alle Polizeidienste eine |
| eindeutige Haltung einnehmen und über jede Benutzung solcher Feuer ein | eindeutige Haltung einnehmen und über jede Benutzung solcher Feuer ein |
| Protokoll aufnehmen. | Protokoll aufnehmen. |
| Das Protokoll kann aufgenommen werden entweder auf der Grundlage von | Das Protokoll kann aufgenommen werden entweder auf der Grundlage von |
| Artikel 20, wenn die Feuer geworfen werden, oder von Artikel 23, wenn | Artikel 20, wenn die Feuer geworfen werden, oder von Artikel 23, wenn |
| die Zündung dieser Feuer als Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass | die Zündung dieser Feuer als Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass |
| oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen | oder Wut gegenüber einer oder mehreren im Stadion befindlichen |
| Personen angesehen werden kann. Der Fussballverein kann ebenfalls | Personen angesehen werden kann. Der Fussballverein kann ebenfalls |
| Gegenstand eines Protokolls sein, wenn in der Hausordnung das Verbot | Gegenstand eines Protokolls sein, wenn in der Hausordnung das Verbot |
| vorgesehen ist, bengalische Feuer oder Feuerwerke in das Stadion | vorgesehen ist, bengalische Feuer oder Feuerwerke in das Stadion |
| einzuführen (siehe Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember | einzuführen (siehe Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember |
| 1998). | 1998). |
| III. Verfahrensschwierigkeiten | III. Verfahrensschwierigkeiten |
| A. Feststellungsprotokoll | A. Feststellungsprotokoll |
| Das Protokoll ist ein bestimmendes Element, auf dessen Grundlage die | Das Protokoll ist ein bestimmendes Element, auf dessen Grundlage die |
| Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Es muss also besonders | Verwaltungsverfahren eingeleitet werden. Es muss also besonders |
| beachtet werden. | beachtet werden. |
| a. Übermittlungsschnelligkeit | a. Übermittlungsschnelligkeit |
| Das Verwaltungsverfahren sowohl den Veranstaltern als auch den Fans | Das Verwaltungsverfahren sowohl den Veranstaltern als auch den Fans |
| gegenüber verjährt gemäss Artikel 32 des Fussballgesetzes nach Ablauf | gegenüber verjährt gemäss Artikel 32 des Fussballgesetzes nach Ablauf |
| einer Frist von 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Tat begangen worden | einer Frist von 6 Monaten ab dem Tag, an dem die Tat begangen worden |
| ist. | ist. |
| Diese sechsmonatige Frist ist oft nötig, um eine vollständige Akte zu | Diese sechsmonatige Frist ist oft nötig, um eine vollständige Akte zu |
| erstellen, auf deren Grundlage eine begründete Entscheidung getroffen | erstellen, auf deren Grundlage eine begründete Entscheidung getroffen |
| werden kann. | werden kann. |
| Nicht selten müssen innerhalb dieser Frist folgende Schritte | Nicht selten müssen innerhalb dieser Frist folgende Schritte |
| durchgeführt werden: | durchgeführt werden: |
| - Anfrage um ergänzende Auskünfte beim feststellenden Polizeidienst, | - Anfrage um ergänzende Auskünfte beim feststellenden Polizeidienst, |
| - Verschicken dieser ergänzenden Auskünfte an den Betroffenen, wobei | - Verschicken dieser ergänzenden Auskünfte an den Betroffenen, wobei |
| dieser die Möglichkeit hat, innerhalb einer festgelegten Anzahl Tage | dieser die Möglichkeit hat, innerhalb einer festgelegten Anzahl Tage |
| zu reagieren und seine Bemerkungen geltend zu machen. Dieser Schritt | zu reagieren und seine Bemerkungen geltend zu machen. Dieser Schritt |
| ist notwendig, weil die Rechte der Verteidigung eingehalten werden | ist notwendig, weil die Rechte der Verteidigung eingehalten werden |
| müssen, | müssen, |
| - Bitte um Übermittlung der Videokassette mit den Aufzeichnungen der | - Bitte um Übermittlung der Videokassette mit den Aufzeichnungen der |
| Tat, Versendung und Einsicht dieser Kassette durch den zuständigen | Tat, Versendung und Einsicht dieser Kassette durch den zuständigen |
| Beamten, | Beamten, |
| - Anhörung der Person, die Gegenstand des Protokolls ist, wenn diese | - Anhörung der Person, die Gegenstand des Protokolls ist, wenn diese |
| gemäss Artikel 26 des oben erwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 | gemäss Artikel 26 des oben erwähnten Gesetzes vom 21. Dezember 1998 |
| darum bittet,... | darum bittet,... |
| Die Protokolle müssen folglich innerhalb kürzester Frist der | Die Protokolle müssen folglich innerhalb kürzester Frist der |
| Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs übermittelt | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs übermittelt |
| werden, und dies selbst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie die | werden, und dies selbst dann, wenn zusätzliche Aufgaben wie die |
| Anhörung des Betreffenden noch durchgeführt werden müssen. Letztere | Anhörung des Betreffenden noch durchgeführt werden müssen. Letztere |
| kann uns zugeschickt werden, sobald sie durchgeführt ist. | kann uns zugeschickt werden, sobald sie durchgeführt ist. |
| b. Inhalt | b. Inhalt |
| 1. Lokalisierung der Tat | 1. Lokalisierung der Tat |
| 1.1 In dem Protokoll, das der Allgemeinen Polizei des Königreichs und | 1.1 In dem Protokoll, das der Allgemeinen Polizei des Königreichs und |
| dem Prokurator des Königs übermittelt wird, muss an erster Stelle der | dem Prokurator des Königs übermittelt wird, muss an erster Stelle der |
| Ort der begangenen Tat klar und genau vermerkt werden und vor allem, | Ort der begangenen Tat klar und genau vermerkt werden und vor allem, |
| ob sie innerhalb oder ausserhalb des Stadions begangen worden ist. | ob sie innerhalb oder ausserhalb des Stadions begangen worden ist. |
| Diese Präzisierung ist äusserst wichtig, da einzig die innerhalb des | Diese Präzisierung ist äusserst wichtig, da einzig die innerhalb des |
| Stadions begangenen Taten Gegenstand einer Verwaltungssanktion sein | Stadions begangenen Taten Gegenstand einer Verwaltungssanktion sein |
| können. Es sei daran erinnert, dass das Stadion durch eine äussere | können. Es sei daran erinnert, dass das Stadion durch eine äussere |
| Umfriedung abgegrenzt ist, die seinen Umkreis definiert. | Umfriedung abgegrenzt ist, die seinen Umkreis definiert. |
| Die in den Artikeln 20 bis 22 des Fussballgesetzes genannten Taten | Die in den Artikeln 20 bis 22 des Fussballgesetzes genannten Taten |
| sind nur strafbar, wenn sie im Innern des Stadions begangen worden | sind nur strafbar, wenn sie im Innern des Stadions begangen worden |
| sind. Die in Artikel 23 genannten Taten sind strafbar, wenn die | sind. Die in Artikel 23 genannten Taten sind strafbar, wenn die |
| Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder | Anstiftung zur Körperverletzung, zu Hass oder Wut gegenüber einer oder |
| mehreren Personen stattgefunden hat, die sich im Stadion befinden. | mehreren Personen stattgefunden hat, die sich im Stadion befinden. |
| 1.2 Sobald feststeht, dass der Tatbestand unter den örtlichen | 1.2 Sobald feststeht, dass der Tatbestand unter den örtlichen |
| Anwendungsbereich des Fussballgesetzes fällt (s. Punkt 1.1), ist im | Anwendungsbereich des Fussballgesetzes fällt (s. Punkt 1.1), ist im |
| Protokoll unzweideutig die Stelle im Stadion zu vermerken, wo die Tat | Protokoll unzweideutig die Stelle im Stadion zu vermerken, wo die Tat |
| begangen wurde. | begangen wurde. |
| Diese Präzisierung ist besonders wichtig im Rahmen von Artikel 22. | Diese Präzisierung ist besonders wichtig im Rahmen von Artikel 22. |
| Denn in diesem Artikel wird eine Bestrafung vorgesehen einerseits für | Denn in diesem Artikel wird eine Bestrafung vorgesehen einerseits für |
| den Aufenthalt in bestimmten Bereichen des Stadions, ohne im Besitz | den Aufenthalt in bestimmten Bereichen des Stadions, ohne im Besitz |
| einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, und | einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte zu sein, und |
| andererseits für den Aufenthalt in einem der Öffentlichkeit nicht | andererseits für den Aufenthalt in einem der Öffentlichkeit nicht |
| zugänglichen Ort. | zugänglichen Ort. |
| Wenn z.B. in einem Bereich des Stadions eine Person angetroffen wird, | Wenn z.B. in einem Bereich des Stadions eine Person angetroffen wird, |
| die nicht im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte | die nicht im Besitz einer für diesen Bereich gültigen Eintrittskarte |
| ist, muss im Protokoll nicht nur der Bereich angegeben werden, wo der | ist, muss im Protokoll nicht nur der Bereich angegeben werden, wo der |
| Betreffende vorgefunden worden ist (die Theke ist z.B. bestimmten | Betreffende vorgefunden worden ist (die Theke ist z.B. bestimmten |
| Anhängern oder dem Block X vorbehalten), sondern auch, aus welchen | Anhängern oder dem Block X vorbehalten), sondern auch, aus welchen |
| Gründen er sich nicht dort hätte aufhalten dürfen (es handelt sich | Gründen er sich nicht dort hätte aufhalten dürfen (es handelt sich |
| z.B. um einen Anhänger der Gastmannschaft und die Theke ist nur den | z.B. um einen Anhänger der Gastmannschaft und die Theke ist nur den |
| Anhängern der Heimmannschaft zugänglich, oder das Stadion ist bereits | Anhängern der Heimmannschaft zugänglich, oder das Stadion ist bereits |
| geräumt worden und der Anhänger hatte somit keinen Grund, sich noch | geräumt worden und der Anhänger hatte somit keinen Grund, sich noch |
| darin zu befinden). | darin zu befinden). |
| 2. Detaillierung der Tat | 2. Detaillierung der Tat |
| Wenn der vom König bestimmte Beamte das Verwaltungsverfahren gemäss | Wenn der vom König bestimmte Beamte das Verwaltungsverfahren gemäss |
| Artikel 26 des Fussballgesetzes einleitet, verfügt er dazu nur über | Artikel 26 des Fussballgesetzes einleitet, verfügt er dazu nur über |
| das Protokoll, das ihm vom feststellenden Polizeidienst übermittelt | das Protokoll, das ihm vom feststellenden Polizeidienst übermittelt |
| worden ist. | worden ist. |
| Die Allgemeine Polizei des Königreichs übermittelt der Person, die | Die Allgemeine Polizei des Königreichs übermittelt der Person, die |
| Gegenstand des Protokolls ist, eine Abschrift davon, damit sie ihre | Gegenstand des Protokolls ist, eine Abschrift davon, damit sie ihre |
| Verteidigungsmittel in Bezug auf den Inhalt geltend machen kann. | Verteidigungsmittel in Bezug auf den Inhalt geltend machen kann. |
| Der feststellende Bedienstete muss also besonders auf die Abfassung | Der feststellende Bedienstete muss also besonders auf die Abfassung |
| des Dokuments achten, da sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens | des Dokuments achten, da sie für den weiteren Verlauf des Verfahrens |
| bestimmend sein wird. | bestimmend sein wird. |
| Wenn das Protokoll zu unvollständig ist, muss der mit der Führung des | Wenn das Protokoll zu unvollständig ist, muss der mit der Führung des |
| Verwaltungsverfahrens beauftragte Beamte zahlreiche zusätzliche | Verwaltungsverfahrens beauftragte Beamte zahlreiche zusätzliche |
| Schritte unternehmen, um die Informationen zu erhalten, die er für | Schritte unternehmen, um die Informationen zu erhalten, die er für |
| eine begründete Entscheidung benötigt. Diese Schritte stellen sowohl | eine begründete Entscheidung benötigt. Diese Schritte stellen sowohl |
| für den feststellenden Dienst als auch für den betroffenen Beamten | für den feststellenden Dienst als auch für den betroffenen Beamten |
| einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Energie dar, der so weit wie | einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Energie dar, der so weit wie |
| möglich zu vermeiden ist. | möglich zu vermeiden ist. |
| Hier sei an Punkt 3.3 des Rundschreibens OOP 28 vom 4. Mai 1999 zur | Hier sei an Punkt 3.3 des Rundschreibens OOP 28 vom 4. Mai 1999 zur |
| Ausführung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei | Ausführung des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei |
| Fussballspielen erinnert, in dem die Elemente aufgelistet sind, die | Fussballspielen erinnert, in dem die Elemente aufgelistet sind, die |
| ein Protokoll umfassen muss. | ein Protokoll umfassen muss. |
| Die Praxis hat gezeigt, dass im Protokoll oder, wenn das | Die Praxis hat gezeigt, dass im Protokoll oder, wenn das |
| Zusammentragen von Informationen einige Zeit beansprucht, im | Zusammentragen von Informationen einige Zeit beansprucht, im |
| Folgeprotokoll neben den in diesem Punkt genannten Elementen noch | Folgeprotokoll neben den in diesem Punkt genannten Elementen noch |
| andere Auskünfte enthalten sein müssen, wie: | andere Auskünfte enthalten sein müssen, wie: |
| - die genaue Lokalisierung der Person im Stadium zum Zeitpunkt der Tat | - die genaue Lokalisierung der Person im Stadium zum Zeitpunkt der Tat |
| (s. Punkt 1), | (s. Punkt 1), |
| - die genaue Abfolge der zur Last gelegten Tat, | - die genaue Abfolge der zur Last gelegten Tat, |
| - der genaue Zeitpunkt der Tat, | - der genaue Zeitpunkt der Tat, |
| - die verschiedenen Personen, die in die Tat verwickelt sind, und die | - die verschiedenen Personen, die in die Tat verwickelt sind, und die |
| Rolle, die jede von ihnen dabei gespielt hat, | Rolle, die jede von ihnen dabei gespielt hat, |
| - der Umstand, ob der Betreffende ein gewöhnlicher Fussballfan ist | - der Umstand, ob der Betreffende ein gewöhnlicher Fussballfan ist |
| oder nicht, oder ob er zu einem harten Kern gehört, | oder nicht, oder ob er zu einem harten Kern gehört, |
| - die Art und Weise, wie der Betreffende identifiziert werden konnte. | - die Art und Weise, wie der Betreffende identifiziert werden konnte. |
| Hier muss im Protokoll vermerkt werden, ob der Betreffende von einem | Hier muss im Protokoll vermerkt werden, ob der Betreffende von einem |
| Polizisten identifiziert werden konnte, der bei einem Einsatz vor Ort | Polizisten identifiziert werden konnte, der bei einem Einsatz vor Ort |
| anwesend war, oder ob er über eine Kamera identifiziert worden ist. | anwesend war, oder ob er über eine Kamera identifiziert worden ist. |
| Diese Information erweist sich als besonders nützlich, wenn die | Diese Information erweist sich als besonders nützlich, wenn die |
| Person, die Gegenstand des Protokolls ist, nicht aufgefangen werden | Person, die Gegenstand des Protokolls ist, nicht aufgefangen werden |
| konnte. Ist der Betreffende von einem im Stadion anwesenden Polizisten | konnte. Ist der Betreffende von einem im Stadion anwesenden Polizisten |
| identifiziert worden, sollte vermerkt werden, ob es sich um den | identifiziert worden, sollte vermerkt werden, ob es sich um den |
| feststellenden Bediensteten gehandelt hat oder ob Letzterer indirekt | feststellenden Bediensteten gehandelt hat oder ob Letzterer indirekt |
| von der Tat erfahren hat, | von der Tat erfahren hat, |
| - wenn der Betreffende nicht aufgefangen werden konnte, die Gründe, | - wenn der Betreffende nicht aufgefangen werden konnte, die Gründe, |
| die den verantwortlichen Dienst veranlasst haben, dies nicht zu tun, | die den verantwortlichen Dienst veranlasst haben, dies nicht zu tun, |
| - das Vorhandensein einer Videoaufzeichnung der Tat. In diesem Fall | - das Vorhandensein einer Videoaufzeichnung der Tat. In diesem Fall |
| muss im Protokoll das Vorhandensein der Videokassette und die genaue | muss im Protokoll das Vorhandensein der Videokassette und die genaue |
| Stelle der Szene, an der die Tat zu sehen ist (s. unten in Bezug auf | Stelle der Szene, an der die Tat zu sehen ist (s. unten in Bezug auf |
| die Problematik der Videokassette), vermerkt werden. Dieser Punkt ist | die Problematik der Videokassette), vermerkt werden. Dieser Punkt ist |
| sehr wichtig, da der Beweis der begangenen Verstösse sehr oft durch | sehr wichtig, da der Beweis der begangenen Verstösse sehr oft durch |
| Videoaufzeichnungen geliefert wird. | Videoaufzeichnungen geliefert wird. |
| c. Beweiskraft | c. Beweiskraft |
| Gemäss den Grundsätzen über die Beweiskraft der Protokolle, die von | Gemäss den Grundsätzen über die Beweiskraft der Protokolle, die von |
| Polizeidiensten erstellt werden, haben Feststellungen in den aufgrund | Polizeidiensten erstellt werden, haben Feststellungen in den aufgrund |
| des Fussballgesetzes erstellten Protokollen nur den Wert einfacher | des Fussballgesetzes erstellten Protokollen nur den Wert einfacher |
| Auskünfte, da in besagtem Gesetz diesen Protokollen keine besondere | Auskünfte, da in besagtem Gesetz diesen Protokollen keine besondere |
| Beweiskraft verliehen wird. | Beweiskraft verliehen wird. |
| d. Einmaligkeit des Protokolls | d. Einmaligkeit des Protokolls |
| Die Polizeidienste sind auf die Praxis aufmerksam zu machen, die darin | Die Polizeidienste sind auf die Praxis aufmerksam zu machen, die darin |
| besteht, für dieselbe Tat zwei verschiedene Originalprotokolle zu | besteht, für dieselbe Tat zwei verschiedene Originalprotokolle zu |
| erstellen, von denen das eine für den Prokurator des Königs und das | erstellen, von denen das eine für den Prokurator des Königs und das |
| andere für die Allgemeine Polizei des Königreichs bestimmt ist, | andere für die Allgemeine Polizei des Königreichs bestimmt ist, |
| während der Tatbestand im ersten strafrechtlich und im zweiten | während der Tatbestand im ersten strafrechtlich und im zweiten |
| verwaltungsrechtlich qualifiziert wird. | verwaltungsrechtlich qualifiziert wird. |
| Diese Praxis birgt nämlich das Risiko, dass für dieselbe Tat | Diese Praxis birgt nämlich das Risiko, dass für dieselbe Tat |
| strafrechtliche und Verwaltungssanktionen auferlegt werden, womit man | strafrechtliche und Verwaltungssanktionen auferlegt werden, womit man |
| nicht nur gegen die Artikel 35 und 36 des Gesetzes verstösst, sondern | nicht nur gegen die Artikel 35 und 36 des Gesetzes verstösst, sondern |
| auch gegen das allgemeine Prinzip « non bis in idem » [Verbot der | auch gegen das allgemeine Prinzip « non bis in idem » [Verbot der |
| doppelten Strafverfolgung]. | doppelten Strafverfolgung]. |
| Um zu vermeiden, dass für dieselbe Tat zwei Sanktionen verhängt | Um zu vermeiden, dass für dieselbe Tat zwei Sanktionen verhängt |
| werden, ist es ratsam, dass, sobald die im Stadion begangene Tat | werden, ist es ratsam, dass, sobald die im Stadion begangene Tat |
| strafrechtlicher und administrativer Art sein kann und zwei | strafrechtlicher und administrativer Art sein kann und zwei |
| Protokolle, ein administratives und ein strafrechtliches, abgefasst | Protokolle, ein administratives und ein strafrechtliches, abgefasst |
| werden, jedes dieser Protokolle eindeutig auf das andere verweist, | werden, jedes dieser Protokolle eindeutig auf das andere verweist, |
| sodass sowohl der Prokurator des Königs als auch der zuständige Beamte | sodass sowohl der Prokurator des Königs als auch der zuständige Beamte |
| der Allgemeinen Polizei des Königreichs weiss, dass zwei Protokolle | der Allgemeinen Polizei des Königreichs weiss, dass zwei Protokolle |
| abgefasst worden sind. | abgefasst worden sind. |
| B. Anhörungsprotokoll | B. Anhörungsprotokoll |
| a. Die Anhörung des Betreffenden stellt für den Dienst, der für die | a. Die Anhörung des Betreffenden stellt für den Dienst, der für die |
| Anwendung des Verwaltungsverfahrens verantwortlich ist, ein | Anwendung des Verwaltungsverfahrens verantwortlich ist, ein |
| unerlässliches Instrument dar, um dieses Verfahren auszuführen. Es ist | unerlässliches Instrument dar, um dieses Verfahren auszuführen. Es ist |
| jedoch festgestellt worden, dass diese Anhörung zu oft nicht | jedoch festgestellt worden, dass diese Anhörung zu oft nicht |
| durchgeführt worden ist. | durchgeführt worden ist. |
| Wenn der Betreffende von der durch Artikel 26 des Fussballgesetzes | Wenn der Betreffende von der durch Artikel 26 des Fussballgesetzes |
| gebotenen Möglichkeit, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angehört zu | gebotenen Möglichkeit, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens angehört zu |
| werden, keinen Gebrauch macht, ist dieses Element besonders wichtig, | werden, keinen Gebrauch macht, ist dieses Element besonders wichtig, |
| da die in das Protokoll aufgenommene Anhörung die einzige vom | da die in das Protokoll aufgenommene Anhörung die einzige vom |
| Betreffenden abgegebene Darstellung des Tathergangs bildet. | Betreffenden abgegebene Darstellung des Tathergangs bildet. |
| Diese vom Polizeidienst durchgeführte Anhörung ermöglicht dem | Diese vom Polizeidienst durchgeführte Anhörung ermöglicht dem |
| zuständigen Beamten, zu erfahren, ob der Betreffende die ihm zur Last | zuständigen Beamten, zu erfahren, ob der Betreffende die ihm zur Last |
| gelegte Tat zugibt oder, im Gegenteil, ob er alles abstreitet oder ob | gelegte Tat zugibt oder, im Gegenteil, ob er alles abstreitet oder ob |
| er einige Verstösse zugibt und andere abstreitet. | er einige Verstösse zugibt und andere abstreitet. |
| Ich kann daher nur darauf drängen, dass diese Anhörung durchgeführt | Ich kann daher nur darauf drängen, dass diese Anhörung durchgeführt |
| wird, sofern dies möglich ist. | wird, sofern dies möglich ist. |
| b. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass die Allgemeine Polizei | b. Es ist ebenfalls festgestellt worden, dass die Allgemeine Polizei |
| des Königreichs keine Abschrift der Anhörung zugeschickt bekommt, wenn | des Königreichs keine Abschrift der Anhörung zugeschickt bekommt, wenn |
| diese im Rahmen der vom Prokurator des Königs angeordneten ergänzenden | diese im Rahmen der vom Prokurator des Königs angeordneten ergänzenden |
| Aufgaben mehrere Tage nach der Tat durchgeführt wird. Wenn der | Aufgaben mehrere Tage nach der Tat durchgeführt wird. Wenn der |
| Prokurator des Königs beschliesst, die Akte nicht weiter gerichtlich | Prokurator des Königs beschliesst, die Akte nicht weiter gerichtlich |
| zu behandeln, verfügt er über Informationen, über die die Allgemeine | zu behandeln, verfügt er über Informationen, über die die Allgemeine |
| Polizei des Königreichs, die das Verwaltungsverfahren einleiten muss, | Polizei des Königreichs, die das Verwaltungsverfahren einleiten muss, |
| nicht verfügt. | nicht verfügt. |
| In diesem Fall ist es ratsam, auch der Allgemeinen Polizei des | In diesem Fall ist es ratsam, auch der Allgemeinen Polizei des |
| Königreichs eine Kopie dieser Anhörungen zu übermitteln. So verfügt | Königreichs eine Kopie dieser Anhörungen zu übermitteln. So verfügt |
| der zuständige Beamte für den weiteren Verlauf des Verfahrens über | der zuständige Beamte für den weiteren Verlauf des Verfahrens über |
| eine vollständige Akte. | eine vollständige Akte. |
| C. Anonymität der Ordner | C. Anonymität der Ordner |
| Aus der Praxis geht hervor, dass einige Ordner aus Angst vor | Aus der Praxis geht hervor, dass einige Ordner aus Angst vor |
| Repressalien der Fans es nicht wagen, im Rahmen von Verfahren, die auf | Repressalien der Fans es nicht wagen, im Rahmen von Verfahren, die auf |
| der Grundlage des Fussballgesetzes eingeleitet werden, als Zeuge | der Grundlage des Fussballgesetzes eingeleitet werden, als Zeuge |
| auszusagen. In diesem Fall wird dem zuständigen Polizeidienst geraten, | auszusagen. In diesem Fall wird dem zuständigen Polizeidienst geraten, |
| die Zeugenaussage ohne Namensangabe entgegenzunehmen. Sie wird | die Zeugenaussage ohne Namensangabe entgegenzunehmen. Sie wird |
| berücksichtigt, wenn sie durch andere objektive Elemente gestützt | berücksichtigt, wenn sie durch andere objektive Elemente gestützt |
| wird, die es ermöglichen, das Vorhandensein eines Verstosses | wird, die es ermöglichen, das Vorhandensein eines Verstosses |
| nachzuweisen. | nachzuweisen. |
| D. Aufzeichnung der Tat | D. Aufzeichnung der Tat |
| Wie bereits vorher gesagt, haben die im Rahmen des Fussballgesetzes | Wie bereits vorher gesagt, haben die im Rahmen des Fussballgesetzes |
| protokollierten Feststellungen nur den Wert einfacher Informationen. | protokollierten Feststellungen nur den Wert einfacher Informationen. |
| Folglich müssen die Polizeidienste sich bemühen, möglichst viele | Folglich müssen die Polizeidienste sich bemühen, möglichst viele |
| Beweise zu liefern, um den Inhalt der Protokolle zu untermauern. Die | Beweise zu liefern, um den Inhalt der Protokolle zu untermauern. Die |
| Aufzeichnung der zur Last gelegten Tat auf Videokassette stellt in | Aufzeichnung der zur Last gelegten Tat auf Videokassette stellt in |
| dieser Hinsicht ein Element dar, das sich für das weitere Verfahren | dieser Hinsicht ein Element dar, das sich für das weitere Verfahren |
| als ausschlaggebend erweisen kann. | als ausschlaggebend erweisen kann. |
| Jedes Mal, wenn die Tat, über die ein Protokoll erstellt wird, gefilmt | Jedes Mal, wenn die Tat, über die ein Protokoll erstellt wird, gefilmt |
| worden ist, muss der Allgemeinen Polizei des Königreichs eine Kopie | worden ist, muss der Allgemeinen Polizei des Königreichs eine Kopie |
| der Videokassette oder der daraus entnommenen Fotos übermittelt | der Videokassette oder der daraus entnommenen Fotos übermittelt |
| werden. Selbstverständlich können die aus der Videokassette | werden. Selbstverständlich können die aus der Videokassette |
| entnommenen Fotos für einige Tatbestände, wie das Besteigen der | entnommenen Fotos für einige Tatbestände, wie das Besteigen der |
| Absperrgitter oder das Bestürmen des Spielfelds, genügen. Für andere | Absperrgitter oder das Bestürmen des Spielfelds, genügen. Für andere |
| Tatbestände, wie die Anstiftung zu Hass oder Wut, die Provokation oder | Tatbestände, wie die Anstiftung zu Hass oder Wut, die Provokation oder |
| auch das Werfen von Gegenständen in Richtung Spielfeld, muss die | auch das Werfen von Gegenständen in Richtung Spielfeld, muss die |
| Videokassette bevorzugt werden, da sie aussagekräftiger ist. | Videokassette bevorzugt werden, da sie aussagekräftiger ist. |
| Wenn die Allgemeine Polizei des Königreichs die Videokassette | Wenn die Allgemeine Polizei des Königreichs die Videokassette |
| zugestellt bekommt, sollte schliesslich die genaue Stelle der Szene, | zugestellt bekommt, sollte schliesslich die genaue Stelle der Szene, |
| an der die Tat zu sehen ist, angegeben werden mit den Elementen (wie | an der die Tat zu sehen ist, angegeben werden mit den Elementen (wie |
| z.B. die Kleidung der Person, die Gegenstand des Protokolls ist), | z.B. die Kleidung der Person, die Gegenstand des Protokolls ist), |
| anhand deren der Beamte der Allgemeinen Polizei des Königreichs die | anhand deren der Beamte der Allgemeinen Polizei des Königreichs die |
| betroffenen Fans auf der Kassette identifizieren kann. | betroffenen Fans auf der Kassette identifizieren kann. |
| E. Stadionverbot als Sicherheitsmassnahme | E. Stadionverbot als Sicherheitsmassnahme |
| Durch Artikel 44 des Fussballgesetzes kann der protokollierende | Durch Artikel 44 des Fussballgesetzes kann der protokollierende |
| Polizeibeamte bei Feststellung einer Tat im Sinne der Artikel 20 bis | Polizeibeamte bei Feststellung einer Tat im Sinne der Artikel 20 bis |
| 23 des Gesetzes ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges | 23 des Gesetzes ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges |
| Stadionverbot verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn er | Stadionverbot verhängen. Dieser Beschluss wird gegenstandslos, wenn er |
| nicht binnen 14 Tagen vom zuständigen Beamten bestätigt wird. | nicht binnen 14 Tagen vom zuständigen Beamten bestätigt wird. |
| In Bezug auf die Problematik der Stadionverbote als | In Bezug auf die Problematik der Stadionverbote als |
| Sicherheitsmassnahme ist die Aufmerksamkeit der Polizeidienste auf | Sicherheitsmassnahme ist die Aufmerksamkeit der Polizeidienste auf |
| zwei Punkte zu lenken. | zwei Punkte zu lenken. |
| Zunächst ist viel zu oft festgestellt worden, dass im Fall einer | Zunächst ist viel zu oft festgestellt worden, dass im Fall einer |
| solchen Massnahme keine Anhörung des Betreffenden stattgefunden hat. | solchen Massnahme keine Anhörung des Betreffenden stattgefunden hat. |
| In Artikel 44 wird jedoch bestimmt, dass der « | In Artikel 44 wird jedoch bestimmt, dass der « |
| Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden | Verwaltungspolizeioffizier, nach Anhörung des Zuwiderhandelnden |
| beschliessen [kann], ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges | beschliessen [kann], ein als Sicherheitsmassnahme dienendes sofortiges |
| Stadionverbot zu verhängen. » In diesem Artikel heisst es weiter: « | Stadionverbot zu verhängen. » In diesem Artikel heisst es weiter: « |
| Der Polizeibeamte vermerkt ausserdem [...] in seinem Protokoll zur | Der Polizeibeamte vermerkt ausserdem [...] in seinem Protokoll zur |
| Feststellung der Taten, [...] ob der Betroffene angehört worden ist | Feststellung der Taten, [...] ob der Betroffene angehört worden ist |
| oder nicht angehört werden konnte und die Gründe dafür, [...] ». | oder nicht angehört werden konnte und die Gründe dafür, [...] ». |
| Folglich muss in einem solchen Sonderfall die Anhörung die Regel und | Folglich muss in einem solchen Sonderfall die Anhörung die Regel und |
| die Nichtanhörung die Ausnahme sein. | die Nichtanhörung die Ausnahme sein. |
| Ferner muss auf die Wichtigkeit der Begründung solcher Entscheidungen | Ferner muss auf die Wichtigkeit der Begründung solcher Entscheidungen |
| hingewiesen werden. Wenn der Beamte beschliesst, eine solche Massnahme | hingewiesen werden. Wenn der Beamte beschliesst, eine solche Massnahme |
| zu bestätigen oder nicht zu bestätigen, verfügt er als | zu bestätigen oder nicht zu bestätigen, verfügt er als |
| Entscheidungshilfe einzig über das Protokoll der Anhörung des | Entscheidungshilfe einzig über das Protokoll der Anhörung des |
| Betreffenden, falls eine solche durchgeführt worden ist. Durch die | Betreffenden, falls eine solche durchgeführt worden ist. Durch die |
| 14-tägige Frist, innerhalb deren er sich aussprechen muss, verfügt er | 14-tägige Frist, innerhalb deren er sich aussprechen muss, verfügt er |
| nicht über die Zeit, die nötig ist, um ergänzende Informationen | nicht über die Zeit, die nötig ist, um ergänzende Informationen |
| einzuholen oder um eine Untersuchung durchzuführen. | einzuholen oder um eine Untersuchung durchzuführen. |
| Es ist folglich wichtig, dass im Protokoll nicht nur die zur Last | Es ist folglich wichtig, dass im Protokoll nicht nur die zur Last |
| gelegten Taten, sondern auch die Begründung der Sanktion sehr deutlich | gelegten Taten, sondern auch die Begründung der Sanktion sehr deutlich |
| vermerkt werden. | vermerkt werden. |
| Ich bitte Sie, das vorliegende Rundschreiben an die Frauen und Herren | Ich bitte Sie, das vorliegende Rundschreiben an die Frauen und Herren |
| Bürgermeister und Bezirkskommissare Ihrer Provinz weiterzuleiten. | Bürgermeister und Bezirkskommissare Ihrer Provinz weiterzuleiten. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |