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Meertalige weergave van Omzendbrief van 12/06/1997
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Omzendbrief. - Toepassing van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen. - Duitse vertaling Circulaire. - Application de la loi du 24 décembre 1996 relative à l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et communales. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 12 JUNI 1997. Omzendbrief. - Toepassing van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van MINISTERE DE L'INTERIEUR 12 JUIN 1997. Circulaire. - Application de la loi du 24 décembre 1996 relative à l'établissement et au recouvrement des taxes provinciales et communales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 12 juni 1997 betreffende de circulaire du Ministre de l'Intérieur du 12 juin 1997 relative à
toepassing van de wet van 24 december 1996 betreffende de vestiging en l'application de la loi du 24 décembre 1996 relative à l'établissement
de invordering van de provincie- en gemeentebelastingen (Belgisch et au recouvrement des taxes provinciales et communales (Moniteur
Staatsblad van 9 augustus 1997), opgemaakt door de Centrale dienst belge du 9 août 1997), établie par le Service central de traduction
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
12. JUNI 1997 - Rundschreiben - Anwendung des Gesetzes vom 24. 12. JUNI 1997 - Rundschreiben - Anwendung des Gesetzes vom 24.
Dezember 1996 über die Festlegung und die Eintreibung der Provinzial- Dezember 1996 über die Festlegung und die Eintreibung der Provinzial-
und Gemeindesteuern und Gemeindesteuern
An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure An die Frau Provinzgouverneurin und an die Herren Provinzgouverneure
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
Sehr geehrte Frau Provinzgouverneurin, Sehr geehrte Frau Provinzgouverneurin,
Sehr geehrter Herr Provinzgouverneur, Sehr geehrter Herr Provinzgouverneur,
auf eine parlamentarische Initiative hin hat das Gesetz vom 24. auf eine parlamentarische Initiative hin hat das Gesetz vom 24.
Dezember 1996 das Gesetz vom 23. Dezember 1986 über die Beitreibung Dezember 1996 das Gesetz vom 23. Dezember 1986 über die Beitreibung
und das Streitverfahren in Sachen provinziale und lokale Steuern und das Streitverfahren in Sachen provinziale und lokale Steuern
ersetzt. ersetzt.
Es führt unter anderem eine einheitliche Regelung für die Provinzial- Es führt unter anderem eine einheitliche Regelung für die Provinzial-
und Gemeindesteuern ein und fasst alle Bestimmungen sowohl in bezug und Gemeindesteuern ein und fasst alle Bestimmungen sowohl in bezug
auf die Festlegung als auch auf die Eintreibung dieser Steuern auf die Festlegung als auch auf die Eintreibung dieser Steuern
zusammen, was die Aufhebung alter unzusammenhängender und zusammen, was die Aufhebung alter unzusammenhängender und
fragmentarischer Gesetze wie des Gesetzes vom 29. April 1819 fragmentarischer Gesetze wie des Gesetzes vom 29. April 1819
betreffend die Gemeindesteuern ermöglicht. betreffend die Gemeindesteuern ermöglicht.
Seit seiner Veröffentlichung durch das Belgische Staatsblatt hat das Seit seiner Veröffentlichung durch das Belgische Staatsblatt hat das
Gesetz vom 24. Dezember 1996 bei einigen Gemeinde- und Gesetz vom 24. Dezember 1996 bei einigen Gemeinde- und
Provinzialbehörden viele Fragen aufgeworfen. Provinzialbehörden viele Fragen aufgeworfen.
Daher scheint es mir angebracht, eine bestimmte Anzahl der durch Daher scheint es mir angebracht, eine bestimmte Anzahl der durch
besagtes Gesetz festgelegten Begriffe und Regeln unter besagtes Gesetz festgelegten Begriffe und Regeln unter
Berücksichtigung der Grundsätze, von denen der Gesetzgeber sich hat Berücksichtigung der Grundsätze, von denen der Gesetzgeber sich hat
leiten lassen, und der aus den Vorbereitungsarbeiten hervorgehenden leiten lassen, und der aus den Vorbereitungsarbeiten hervorgehenden
Hinweise zu präzisieren und zu kommentieren. Hinweise zu präzisieren und zu kommentieren.
Die Untersuchung dieser Fragen hat zu den Betrachtungen geführt, die Die Untersuchung dieser Fragen hat zu den Betrachtungen geführt, die
nachstehend in der Reihenfolge der Numerierung der Artikel des nachstehend in der Reihenfolge der Numerierung der Artikel des
Gesetzes, auf die sie sich beziehen, dargelegt werden. Gesetzes, auf die sie sich beziehen, dargelegt werden.
Artikel 2 Artikel 2
Im Gegensatz zu der früheren Regelung des Gesetzes vom 23. Dezember Im Gegensatz zu der früheren Regelung des Gesetzes vom 23. Dezember
1986 ist das neue Gesetz nicht mehr auf die Agglomerationen und 1986 ist das neue Gesetz nicht mehr auf die Agglomerationen und
Gemeindeföderationen anwendbar. Diese Einschränkung des Gemeindeföderationen anwendbar. Diese Einschränkung des
Anwendungsbereiches des Gesetzes dürfte jedoch keine Schwierigkeiten Anwendungsbereiches des Gesetzes dürfte jedoch keine Schwierigkeiten
mit sich bringen, da die Verfassung vorsieht, dass die Befugnisse der mit sich bringen, da die Verfassung vorsieht, dass die Befugnisse der
Brüsseler Agglomeration von nun an durch die Region Brüssel-Hauptstadt Brüsseler Agglomeration von nun an durch die Region Brüssel-Hauptstadt
ausgeübt werden. ausgeübt werden.
Artikel 3 Artikel 3
In Absatz 3 wird bestimmt, dass, wenn die Einnahme in bar nicht In Absatz 3 wird bestimmt, dass, wenn die Einnahme in bar nicht
durchgeführt werden kann, die Steuer in die Heberolle eingetragen wird durchgeführt werden kann, die Steuer in die Heberolle eingetragen wird
und sofort einforderbar ist. Unter sofortiger Einforderbarkeit ist der und sofort einforderbar ist. Unter sofortiger Einforderbarkeit ist der
Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Heberolle für vollstreckbar erklärt Zeitpunkt zu verstehen, zu dem die Heberolle für vollstreckbar erklärt
wird. wird.
Was die Bestimmung der Verzugszinzen betrifft, muss daran erinnert Was die Bestimmung der Verzugszinzen betrifft, muss daran erinnert
werden, dass die in bar zu zahlenden Steuern oft ab dem Tatbestand, werden, dass die in bar zu zahlenden Steuern oft ab dem Tatbestand,
der zur Steuerschuld führt, d. h. dem Steuertatbestand, einforderbar der zur Steuerschuld führt, d. h. dem Steuertatbestand, einforderbar
sind. Da die Steuerschuld in diesem Fall nicht wirklich auf der sind. Da die Steuerschuld in diesem Fall nicht wirklich auf der
Eintragung in die Heberolle beruht und es nicht sachdienlich ist, die Eintragung in die Heberolle beruht und es nicht sachdienlich ist, die
Nichtzahlung der in bar zu zahlenden Steuer zu fördern, wird im Nichtzahlung der in bar zu zahlenden Steuer zu fördern, wird im
Steuerbescheid vermerkt, dass ab dem Datum des Steuertatbestandes vom Steuerbescheid vermerkt, dass ab dem Datum des Steuertatbestandes vom
Schuldner Verzugszinsen verlangt werden. Da dieses Datum in bestimmten Schuldner Verzugszinsen verlangt werden. Da dieses Datum in bestimmten
Fällen im nachhinein schwer festzulegen ist, kann ich die Behörden, Fällen im nachhinein schwer festzulegen ist, kann ich die Behörden,
die die Steuerverordnung aufstellen, nur dazu auffordern, im die die Steuerverordnung aufstellen, nur dazu auffordern, im
Steuerbescheid ein präzises Datum anzugeben oder zumindest alle Steuerbescheid ein präzises Datum anzugeben oder zumindest alle
Elemente zu vermerken, anhand deren es festgelegt werden kann. Elemente zu vermerken, anhand deren es festgelegt werden kann.
Was den in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Zahlungsnachweis betrifft, hat Was den in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Zahlungsnachweis betrifft, hat
der Gesetzgeber es nicht für zweckmässig erachtet, die Modalitäten der Gesetzgeber es nicht für zweckmässig erachtet, die Modalitäten
festzulegen, nach denen er vorzulegen ist. Ebensowenig hat er dem festzulegen, nach denen er vorzulegen ist. Ebensowenig hat er dem
König eine solche Aufgabe übertragen. König eine solche Aufgabe übertragen.
Aufgrund der Vielzahl von Situationen, die sich ergeben können, muss Aufgrund der Vielzahl von Situationen, die sich ergeben können, muss
dieser Nachweis aus einem Dokument bestehen, dessen Beweiskraft dieser Nachweis aus einem Dokument bestehen, dessen Beweiskraft
ungeachtet des Trägers, auf dem es ausgestellt ist, den Anforderungen ungeachtet des Trägers, auf dem es ausgestellt ist, den Anforderungen
des allgemeinen Rechts für einen Beweis gerecht wird. des allgemeinen Rechts für einen Beweis gerecht wird.
Artikel 4 Artikel 4
In § 1 Absatz 1 wird vorgesehen, dass eine Provinzialsteuern In § 1 Absatz 1 wird vorgesehen, dass eine Provinzialsteuern
betreffende Heberolle vom Gouverneur oder von der Person, die ihn in betreffende Heberolle vom Gouverneur oder von der Person, die ihn in
seinem Amt ersetzt, festgestellt und für vollstreckbar erklärt wird. seinem Amt ersetzt, festgestellt und für vollstreckbar erklärt wird.
Letztgenannte Person ist also die in Artikel 123 des Letztgenannte Person ist also die in Artikel 123 des
Provinzialgesetzes erwähnte Person, die gemäss Artikel 12 des Provinzialgesetzes erwähnte Person, die gemäss Artikel 12 des
Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 1820 zur Einführung der Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 1820 zur Einführung der
Anweisungen für die Provinzgouverneure bestimmt wird. Anweisungen für die Provinzgouverneure bestimmt wird.
Im übrigen muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Feststellung Im übrigen muss auch darauf hingewiesen werden, dass die Feststellung
und die Vollstreckbarerklärung der Heberolle keine der Aufsicht und die Vollstreckbarerklärung der Heberolle keine der Aufsicht
unterliegenden Handlungen sind. unterliegenden Handlungen sind.
Ausserdem muss in § 1 Absatz 2 der Ausdruck « unverzüglich » in seiner Ausserdem muss in § 1 Absatz 2 der Ausdruck « unverzüglich » in seiner
in der Verwaltung üblichsten Bedeutung verstanden werden. Der mit der in der Verwaltung üblichsten Bedeutung verstanden werden. Der mit der
Eintreibung beauftragte Einnehmer muss in Anbetracht der unter anderem Eintreibung beauftragte Einnehmer muss in Anbetracht der unter anderem
technischen Mittel, über die er verfügt, mit der erforderlichen technischen Mittel, über die er verfügt, mit der erforderlichen
Sorgfalt für den Versand der Steuerbescheide sorgen. Sorgfalt für den Versand der Steuerbescheide sorgen.
In § 3 wird präzisiert, welche Angaben auf den Heberollen vermerkt In § 3 wird präzisiert, welche Angaben auf den Heberollen vermerkt
werden müssen. Die in Nr. 5 dieses Paragraphen erwähnte Nummer des werden müssen. Die in Nr. 5 dieses Paragraphen erwähnte Nummer des
Artikels entspricht der Nummer des Artikels der Heberolle. Artikels entspricht der Nummer des Artikels der Heberolle.
Obwohl der Bericht des Ausschusses für Inneres der Abgeordnetenkammer Obwohl der Bericht des Ausschusses für Inneres der Abgeordnetenkammer
auf einen Artikel der Steuerverordnung, auf dessen Grundlage die auf einen Artikel der Steuerverordnung, auf dessen Grundlage die
Steuer festgelegt wird, verweist, ist offenkundig, dass dieser Vermerk Steuer festgelegt wird, verweist, ist offenkundig, dass dieser Vermerk
in der Heberolle für den Steuerpflichtigen von keinerlei Bedeutung in der Heberolle für den Steuerpflichtigen von keinerlei Bedeutung
wäre, und dies um so mehr, als die Heberolle in Ausführung einer in wäre, und dies um so mehr, als die Heberolle in Ausführung einer in
ihrer Gesamtheit betrachteten Steuerverordnung und nicht in Ausführung ihrer Gesamtheit betrachteten Steuerverordnung und nicht in Ausführung
einer besonderen Bestimmung festgestellt wird. einer besonderen Bestimmung festgestellt wird.
Besagte Steuerverordnung wird übrigens durch die Vermerke in Nr. 3 und Besagte Steuerverordnung wird übrigens durch die Vermerke in Nr. 3 und
4 identifiziert (Bezeichnung der Steuer). 4 identifiziert (Bezeichnung der Steuer).
§ 3 Nr. 7 betrifft das Datum des Versands des Steuerbescheids an den § 3 Nr. 7 betrifft das Datum des Versands des Steuerbescheids an den
Steuerpflichtigen. Steuerpflichtigen.
Obwohl die Heberolle durch die Erfüllung der Formalität, die darin Obwohl die Heberolle durch die Erfüllung der Formalität, die darin
besteht, sie für vollstreckbar zu erklären, die Eigenschaft einer besteht, sie für vollstreckbar zu erklären, die Eigenschaft einer
authentischen Urkunde erlangt, ist nichts gegen die Tatsache authentischen Urkunde erlangt, ist nichts gegen die Tatsache
einzuwenden, dass das Versanddatum der Heberolle erst im nachhinein einzuwenden, dass das Versanddatum der Heberolle erst im nachhinein
darauf vermerkt wird. Dies ist übrigens die Verfahrensweise, die zur darauf vermerkt wird. Dies ist übrigens die Verfahrensweise, die zur
Zeit nach dem Muster der in Sachen Einkommensteuern gängigen Zeit nach dem Muster der in Sachen Einkommensteuern gängigen
Verfahrensweise angewandt wird. Ausserdem kann der in Nr. 8 erwähnte Verfahrensweise angewandt wird. Ausserdem kann der in Nr. 8 erwähnte
äusserste Zahlungstermin nur anhand des Datums des Versands des äusserste Zahlungstermin nur anhand des Datums des Versands des
Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen bestimmt werden. Steuerbescheids an den Steuerpflichtigen bestimmt werden.
Der während der Vorbereitungsarbeiten geäusserte Standpunkt, das in § Der während der Vorbereitungsarbeiten geäusserte Standpunkt, das in §
3 Nr. 7 erwähnte Versanddatum sei das Datum des Steuerbescheids, muss 3 Nr. 7 erwähnte Versanddatum sei das Datum des Steuerbescheids, muss
also bestätigt werden. also bestätigt werden.
Dieses Datum wird in Artikel 5 wieder aufgenommen und man kann davon Dieses Datum wird in Artikel 5 wieder aufgenommen und man kann davon
ausgehen, dass es sich um eine Wiederholung handelt. ausgehen, dass es sich um eine Wiederholung handelt.
Artikel 5 Artikel 5
Es stellte sich die Frage, ob die Vermerke, mit denen der Es stellte sich die Frage, ob die Vermerke, mit denen der
Steuerbescheid versehen sein muss, wesentliche Formalitäten oder Steuerbescheid versehen sein muss, wesentliche Formalitäten oder
zumindest bei Strafe der Nichtigkeit zu beachtende Formen seien. zumindest bei Strafe der Nichtigkeit zu beachtende Formen seien.
Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der Staatsrat wiederholt der Diesbezüglich sei daran erinnert, dass der Staatsrat wiederholt der
Ansicht war, dass die Form wesentlich sei, die im Interesse des Ansicht war, dass die Form wesentlich sei, die im Interesse des
Bürgers auferlegt wird. Bürgers auferlegt wird.
Daraus ergibt sich, was die Steuern betrifft, dass der Steuerzahler Daraus ergibt sich, was die Steuern betrifft, dass der Steuerzahler
über alle Informationen verfügen muss, anhand deren er seine über alle Informationen verfügen muss, anhand deren er seine
Besteuerung erkennen kann, damit er in der Lage ist, effektiv Besteuerung erkennen kann, damit er in der Lage ist, effektiv
Beschwerde einzureichen. Beschwerde einzureichen.
Als solche Informationen müssen auf jeden Fall die Vermerke von Als solche Informationen müssen auf jeden Fall die Vermerke von
Artikel 4 § 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 8 angesehen werden. Artikel 4 § 3 Nr. 1 bis 4 und Nr. 6 bis 8 angesehen werden.
Der Verfasser des Abänderungsantrags, der zu dieser Bestimmung geführt Der Verfasser des Abänderungsantrags, der zu dieser Bestimmung geführt
hat, erachtet es für zweckmässig, dem Steuerpflichtigen die Gründe und hat, erachtet es für zweckmässig, dem Steuerpflichtigen die Gründe und
den Inhalt der Steuerverordnung auf eine möglichst verständliche Weise den Inhalt der Steuerverordnung auf eine möglichst verständliche Weise
zu erklären. zu erklären.
Es ist Aufgabe der betreffenden Behörden, für jeden Fall zu bestimmen, Es ist Aufgabe der betreffenden Behörden, für jeden Fall zu bestimmen,
worin besagte Zusammenfassung bestehen und welche Form sie annehmen worin besagte Zusammenfassung bestehen und welche Form sie annehmen
muss. muss.
Entweder werden die Zwecke der Besteuerung in der Steuerverordnung, Entweder werden die Zwecke der Besteuerung in der Steuerverordnung,
deren Wortlaut keine Interpretationsprobleme aufwirft, deutlich deren Wortlaut keine Interpretationsprobleme aufwirft, deutlich
erklärt, und in diesem Fall ist es möglich, dem Steuerbescheid einen erklärt, und in diesem Fall ist es möglich, dem Steuerbescheid einen
Auszug aus der Steuerverordnung, der die zur Aufklärung des Auszug aus der Steuerverordnung, der die zur Aufklärung des
Steuerpflichtigen nützlichen Bestimmungen enthält, beizufügen, oder Steuerpflichtigen nützlichen Bestimmungen enthält, beizufügen, oder
diese Zwecke sind nicht direkt ersichtlich, was die Erstellung einer diese Zwecke sind nicht direkt ersichtlich, was die Erstellung einer
angemessenen Zusammenfassung rechtfertigt. angemessenen Zusammenfassung rechtfertigt.
Damit dem Wunsch des Gesetzgebers nachgekommen wird, muss der Damit dem Wunsch des Gesetzgebers nachgekommen wird, muss der
Steuerpflichtige im Bemühen um Transparenz auf jeden Fall über die Steuerpflichtige im Bemühen um Transparenz auf jeden Fall über die
Gründe der Besteuerung und die Elemente, auf denen sie basiert, Gründe der Besteuerung und die Elemente, auf denen sie basiert,
informiert werden. informiert werden.
Artikel 6 Artikel 6
Es sei daran erinnert, dass Artikel 6 jede Veranlagung betrifft, die Es sei daran erinnert, dass Artikel 6 jede Veranlagung betrifft, die
eine vorherige Erklärung durch den Steuerpflichtigen erfordert. eine vorherige Erklärung durch den Steuerpflichtigen erfordert.
Jeder Beschluss, die Steuer von Amts wegen zu veranlagen, muss Jeder Beschluss, die Steuer von Amts wegen zu veranlagen, muss
ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden. Er muss nach Kenntnisnahme ordnungsgemäss mit Gründen versehen werden. Er muss nach Kenntnisnahme
der gegebenenfalls vom Steuerpflichtigen formulierten Bemerkungen der gegebenenfalls vom Steuerpflichtigen formulierten Bemerkungen
gefasst werden. gefasst werden.
Die nach einer Erklärung festgestellten Steuern werden in die Die nach einer Erklärung festgestellten Steuern werden in die
Heberollen eingetragen. Heberollen eingetragen.
Aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 werden die in bar zu zahlenden Aufgrund von Artikel 3 Absatz 3 werden die in bar zu zahlenden
Steuern, die nicht eingenommen worden sind, in die Heberollen Steuern, die nicht eingenommen worden sind, in die Heberollen
eingetragen. Eine Veranlagung von Amts wegen wird auf sie nicht eingetragen. Eine Veranlagung von Amts wegen wird auf sie nicht
angewandt. angewandt.
Die in Absatz 5 erwähnte Steuererhöhung bildet selbst eine Steuer. Als Die in Absatz 5 erwähnte Steuererhöhung bildet selbst eine Steuer. Als
solche ist sie gleichzeitig und zusammen mit dem Basisbetrag in die solche ist sie gleichzeitig und zusammen mit dem Basisbetrag in die
Heberollen einzutragen. Die in bezug auf die Eintreibung und die Heberollen einzutragen. Die in bezug auf die Eintreibung und die
Verzugszinzen der Steuer festgelegten Regeln sind daher anwendbar. Verzugszinzen der Steuer festgelegten Regeln sind daher anwendbar.
Artikel 7 Artikel 7
Die vereidigten Beamten, von denen in Artikel 7 die Rede ist, müssen Die vereidigten Beamten, von denen in Artikel 7 die Rede ist, müssen
ungeachtet ihrer Dienststufe und ihres Dienstgrades statutarische ungeachtet ihrer Dienststufe und ihres Dienstgrades statutarische
Bedienstete sein. Bedienstete sein.
Was die Provinzialsteuern betrifft, müssen die Bediensteten, die mit Was die Provinzialsteuern betrifft, müssen die Bediensteten, die mit
den in Artikel 7 erwähnten Aufgaben beauftragt sind und vom den in Artikel 7 erwähnten Aufgaben beauftragt sind und vom
Provinzgouverneur bestimmt werden, dem Personal der Provinz angehören. Provinzgouverneur bestimmt werden, dem Personal der Provinz angehören.
Artikel 8 Artikel 8
Der Ausdruck « vor Ort » hat dieselbe Tragweite wie die, die er in den Der Ausdruck « vor Ort » hat dieselbe Tragweite wie die, die er in den
Artikeln 315 und 316 des Einkommensteuergesetzbuches hat. Die Beamten, Artikeln 315 und 316 des Einkommensteuergesetzbuches hat. Die Beamten,
die mit der Veranlagung der Steuer beauftragt sind, sind also nicht die mit der Veranlagung der Steuer beauftragt sind, sind also nicht
befugt, zu verlangen, dass Bücher und Dokumente in den Büros der befugt, zu verlangen, dass Bücher und Dokumente in den Büros der
Gemeinde- oder Provinzialverwaltung vorgelegt werden. Sie müssen sich Gemeinde- oder Provinzialverwaltung vorgelegt werden. Sie müssen sich
vor Ort begeben, um die notwendigen Uberprüfungen vorzunehmen. vor Ort begeben, um die notwendigen Uberprüfungen vorzunehmen.
Der Zugang zu bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten ist nur dann Der Zugang zu bewohnten Gebäuden oder Räumlichkeiten ist nur dann
erforderlich, wenn ernsthafte Vermutungen bestehen, dass es dort erforderlich, wenn ernsthafte Vermutungen bestehen, dass es dort
Elemente gibt, die zur Festlegung der Steuer notwendig oder für die Elemente gibt, die zur Festlegung der Steuer notwendig oder für die
Ausübung einer steuerbaren Tätigkeit nützlich sind. Ausübung einer steuerbaren Tätigkeit nützlich sind.
Die Ermächtigung des Richters des Polizeigerichts muss für jeden Die Ermächtigung des Richters des Polizeigerichts muss für jeden
Einzelfall beantragt und auf diesen abgestimmt werden. Einzelfall beantragt und auf diesen abgestimmt werden.
Artikel 10 Artikel 10
Selbstverständlich beschränkt sich die Rechtmässigkeitskontrolle, die Selbstverständlich beschränkt sich die Rechtmässigkeitskontrolle, die
im Falle einer Beschwerde gegen eine Gemeinde- oder Provinzialsteuer im Falle einer Beschwerde gegen eine Gemeinde- oder Provinzialsteuer
von dem als Verwaltungsbehörde entscheidenden ständigen Ausschuss von dem als Verwaltungsbehörde entscheidenden ständigen Ausschuss
vorgenommen wird, auf den Steuerbescheid und dessen Übereinstimmung vorgenommen wird, auf den Steuerbescheid und dessen Übereinstimmung
mit dem Gesetz vom 24. Dezember 1996. mit dem Gesetz vom 24. Dezember 1996.
In Anbetracht des administrativen Charakters des Beschwerdeverfahrens In Anbetracht des administrativen Charakters des Beschwerdeverfahrens
sind die Fristen von nun an sehr strikt, und ausser der im Gesetz sind die Fristen von nun an sehr strikt, und ausser der im Gesetz
selbst vorgesehenen Verlängerung von drei Monaten ist keine selbst vorgesehenen Verlängerung von drei Monaten ist keine
Verlängerung oder Aussetzung der Fristen zugelassen. Verlängerung oder Aussetzung der Fristen zugelassen.
Mit anderen Worten, reagiert der ständige Ausschuss innerhalb der Mit anderen Worten, reagiert der ständige Ausschuss innerhalb der
vorgeschriebenen Frist nicht, ist der Antrag des Steuerpflichtigen vorgeschriebenen Frist nicht, ist der Antrag des Steuerpflichtigen
angenommen, und die Gemeinde kann vor dem Appellationshof Beschwerde angenommen, und die Gemeinde kann vor dem Appellationshof Beschwerde
einreichen. einreichen.
Artikel 11 Artikel 11
Der Ausdruck « alle betroffenen Parteien » betrifft je nach Fall die Der Ausdruck « alle betroffenen Parteien » betrifft je nach Fall die
Gemeinde, die Provinz, den ständigen Ausschuss oder den Gemeinde, die Provinz, den ständigen Ausschuss oder den
Steuerpflichtigen. Steuerpflichtigen.
Der ständige Ausschuss, der fortan als Verwaltungsbehörde entscheidet, Der ständige Ausschuss, der fortan als Verwaltungsbehörde entscheidet,
kann vor dem Appellationshof als betroffene Partei auftreten. kann vor dem Appellationshof als betroffene Partei auftreten.
Folgende Situationen können sich ergeben. Folgende Situationen können sich ergeben.
1. Gemeindesteuern 1. Gemeindesteuern
Der Steuerpflichtige reicht eine Beschwerde beim ständigen Ausschuss Der Steuerpflichtige reicht eine Beschwerde beim ständigen Ausschuss
ein. Entweder erklärt dieser die Beschwerde für zulässig, oder er ein. Entweder erklärt dieser die Beschwerde für zulässig, oder er
lehnt sie ab. lehnt sie ab.
Im ersten Fall kann die Gemeinde gegen den Beschluss des als Im ersten Fall kann die Gemeinde gegen den Beschluss des als
Verwaltungsbehörde entscheidenden ständigen Ausschusses Beschwerde Verwaltungsbehörde entscheidenden ständigen Ausschusses Beschwerde
einreichen; der ständige Ausschuss tritt dann als Partei in der einreichen; der ständige Ausschuss tritt dann als Partei in der
Streitsache vor dem Appellationshof auf, während der Steuerpflichtige Streitsache vor dem Appellationshof auf, während der Steuerpflichtige
freiwillig als Partei in der Sache auftreten kann. freiwillig als Partei in der Sache auftreten kann.
Im zweiten Fall kann der Steuerpflichtige gegen den Beschluss des Im zweiten Fall kann der Steuerpflichtige gegen den Beschluss des
ständigen Ausschusses Berufung einlegen, und die Gemeinde kann ständigen Ausschusses Berufung einlegen, und die Gemeinde kann
ihrerseits freiwillig als Partei in der Sache auftreten. ihrerseits freiwillig als Partei in der Sache auftreten.
Obwohl vorerwähntes Gesetz vom 24. Dezember 1996 es nicht immer Obwohl vorerwähntes Gesetz vom 24. Dezember 1996 es nicht immer
ausdrücklich bestimmt, ist klar, dass jede von der Sache betroffene ausdrücklich bestimmt, ist klar, dass jede von der Sache betroffene
Partei von den Beschlüssen, deren Folgen sie zu tragen hat, Partei von den Beschlüssen, deren Folgen sie zu tragen hat,
unterrichtet werden muss. unterrichtet werden muss.
Um die Gleichheit der Parteien und die Einhaltung des Um die Gleichheit der Parteien und die Einhaltung des
kontradiktorischen Verfahrens zu wahren, empfiehlt sich : kontradiktorischen Verfahrens zu wahren, empfiehlt sich :
- dass der ständige Ausschuss die Gemeinde davon in Kenntnis setzt, - dass der ständige Ausschuss die Gemeinde davon in Kenntnis setzt,
dass der Steuerpflichtige beim Appellationshof Berufung eingelegt hat; dass der Steuerpflichtige beim Appellationshof Berufung eingelegt hat;
- dass der ständige Ausschuss den Steuerpflichtigen davon in Kenntnis - dass der ständige Ausschuss den Steuerpflichtigen davon in Kenntnis
setzt, dass die Gemeinde beim Appellationshof Berufung eingelegt hat, setzt, dass die Gemeinde beim Appellationshof Berufung eingelegt hat,
und ihn über die Möglichkeit unterrichtet, freiwillig als Partei in und ihn über die Möglichkeit unterrichtet, freiwillig als Partei in
der Sache aufzutreten. der Sache aufzutreten.
2. Provinzialsteuern 2. Provinzialsteuern
Ein Steuerpflichtiger, der die Auferlegung einer Provinzialsteuer Ein Steuerpflichtiger, der die Auferlegung einer Provinzialsteuer
anfechtet, kann beim ständigen Ausschuss Beschwerde einreichen; der anfechtet, kann beim ständigen Ausschuss Beschwerde einreichen; der
ständige Ausschuss erklärt diese Beschwerde entweder für zulässig, ständige Ausschuss erklärt diese Beschwerde entweder für zulässig,
oder er lehnt sie ab. oder er lehnt sie ab.
Im ersten Fall ist es kaum denkbar, dass der ständige Ausschuss seinen Im ersten Fall ist es kaum denkbar, dass der ständige Ausschuss seinen
eigenen Beschluss anfechtet, und der Steuerpflichtige, der recht eigenen Beschluss anfechtet, und der Steuerpflichtige, der recht
bekommen hat, hat kein Interesse daran, einen für ihn günstigen bekommen hat, hat kein Interesse daran, einen für ihn günstigen
Beschluss anzufechten. Im zweiten Fall kann der Steuerpflichtige gegen Beschluss anzufechten. Im zweiten Fall kann der Steuerpflichtige gegen
den Beschluss des ständigen Ausschusses Berufung einlegen. den Beschluss des ständigen Ausschusses Berufung einlegen.
Artikel 12 Artikel 12
Der Ausdruck « insofern sie nicht speziell die Einkommensteuern Der Ausdruck « insofern sie nicht speziell die Einkommensteuern
betreffen » bedeutet, dass alle in Artikel 12 aufgezählten betreffen » bedeutet, dass alle in Artikel 12 aufgezählten
Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches und dessen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches und dessen
Ausführungserlasses auf die Provinzial- und Gemeindesteuern anwendbar Ausführungserlasses auf die Provinzial- und Gemeindesteuern anwendbar
sind, mit Ausnahme derer, die Umstände oder Fälle betreffen, die sind, mit Ausnahme derer, die Umstände oder Fälle betreffen, die
wahrscheinlich in Sachen Provinzial- oder Gemeindesteuern nicht wahrscheinlich in Sachen Provinzial- oder Gemeindesteuern nicht
auftreten werden oder die spezifisch sind für Verfahren, die auftreten werden oder die spezifisch sind für Verfahren, die
ausschliesslich auf Staatssteuern zur Anwendung kommen. ausschliesslich auf Staatssteuern zur Anwendung kommen.
Es sind unter anderem spezifisch anwendbar auf Staatssteuern : die Es sind unter anderem spezifisch anwendbar auf Staatssteuern : die
Artikel 297, 298, 300, 301, 304 § 1 Absatz 1, 343, 412 und 412bis des Artikel 297, 298, 300, 301, 304 § 1 Absatz 1, 343, 412 und 412bis des
Gesetzbuches von 1992. Gesetzbuches von 1992.
Artikel 14 und 15 Artikel 14 und 15
Aus der Kombination von Artikel 14 und 15 geht hervor, dass das Gesetz Aus der Kombination von Artikel 14 und 15 geht hervor, dass das Gesetz
vom 24. Dezember 1996 auf die Provinzial- und Gemeindesteuern vom 24. Dezember 1996 auf die Provinzial- und Gemeindesteuern
anwendbar ist, deren Heberolle für vollstreckbar erklärt worden ist ab anwendbar ist, deren Heberolle für vollstreckbar erklärt worden ist ab
dem 1. Januar 1997 oder deren Einnahme in bar ab diesem Datum erfolgt dem 1. Januar 1997 oder deren Einnahme in bar ab diesem Datum erfolgt
ist. ist.
Die durch Artikel 14 aufgehobenen Gesetze bleiben anwendbar für alle Die durch Artikel 14 aufgehobenen Gesetze bleiben anwendbar für alle
Steuern, deren Heberollen für vollstreckbar erklärt wurden vor dem 1. Steuern, deren Heberollen für vollstreckbar erklärt wurden vor dem 1.
Januar 1997, und alle späteren Streitverfahren verlaufen unter der Januar 1997, und alle späteren Streitverfahren verlaufen unter der
Auswirkung dieser Gesetze. Auswirkung dieser Gesetze.
Ich bitte Sie, Frau Provinzgouverneurin, Herr Provinzgouverneur, in Ich bitte Sie, Frau Provinzgouverneurin, Herr Provinzgouverneur, in
der nächsten Ausgabe des Verwaltungsblattes Ihrer Provinz das Datum zu der nächsten Ausgabe des Verwaltungsblattes Ihrer Provinz das Datum zu
vermerken, an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt vermerken, an dem vorliegendes Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht worden ist. veröffentlicht worden ist.
Der Minister, Der Minister,
J. Vande Lanotte. J. Vande Lanotte.
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