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Meertalige weergave van Omzendbrief van 12/01/1999
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Omzendbrief POL 1999/1. - Stakingsrecht. - Minimum uit te voeren opdrachten. - Duitse vertaling Circulaire POL 1999/1. - Droit de grève. - Missions minimales à accomplir. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
12 JANUARI 1999. - Omzendbrief POL 1999/1. - Stakingsrecht. - Minimum 12 JANVIER 1999. - Circulaire POL 1999/1. - Droit de grève. - Missions
uit te voeren opdrachten. - Duitse vertaling minimales à accomplir. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
1999/1 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 12 januari 1999. - circulaire POL 1999/1 du Ministre de l'Intérieur du 12 janvier 1999. -
Stakingsrecht. - Minimum uit te voeren opdrachten (Belgisch Staatsblad
van 20 januari 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Droit de grève. - Missions minimales à accomplir (Moniteur belge du 20
janvier 1999), établie par le Service central de traduction allemande
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
12. JANUAR 1999 - Rundschreiben POL 1999/1 - Streikrecht 12. JANUAR 1999 - Rundschreiben POL 1999/1 - Streikrecht
Minimum auszuführender Aufträge Minimum auszuführender Aufträge
An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure An die Frau Provinzgouverneurin und die Herren Provinzgouverneure
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen
An die Frauen und Herren Gemeinderatsmitglieder, An die Frauen und Herren Gemeinderatsmitglieder,
An den Wallonischen Minister der Inneren Angelegenheiten und des An den Wallonischen Minister der Inneren Angelegenheiten und des
Öffentlichen Dienstes, Öffentlichen Dienstes,
An den Herrn Minister-Präsidenten der Region Brüssel-Hauptstadt An den Herrn Minister-Präsidenten der Region Brüssel-Hauptstadt
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
wie Sie wissen, ist das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation wie Sie wissen, ist das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines integrierten, auf zwei Ebenen strukturierten Polizeidienstes eines integrierten, auf zwei Ebenen strukturierten Polizeidienstes
(GIP) vor kurzem im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden. (GIP) vor kurzem im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden.
Artikel 126 regelt die Ausübung des Streikrechts. Gemäss Artikel 260 Artikel 126 regelt die Ausübung des Streikrechts. Gemäss Artikel 260
tritt dieser Artikel am Tag der Veröffentlichung dieses Gesetzes im tritt dieser Artikel am Tag der Veröffentlichung dieses Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Bis zur Schaffung der föderalen Belgischen Staatsblatt in Kraft. Bis zur Schaffung der föderalen
Polizei und der lokalen Polizeikorps findet Artikel 126, ebenfalls Polizei und der lokalen Polizeikorps findet Artikel 126, ebenfalls
gemäss Artikel 260, Anwendung auf die Mitglieder der Gemeindepolizei gemäss Artikel 260, Anwendung auf die Mitglieder der Gemeindepolizei
sowie auf die Hilfsbediensteten der Gemeindepolizei. sowie auf die Hilfsbediensteten der Gemeindepolizei.
Während dieser Übergangszeit wird die durch Artikel 126 § 2 erteilte Während dieser Übergangszeit wird die durch Artikel 126 § 2 erteilte
Befugnis vom Bürgermeister gegenüber den Mitgliedern der Befugnis vom Bürgermeister gegenüber den Mitgliedern der
Gemeindepolizei und den Hilfsbediensteten der Gemeindepolizei Gemeindepolizei und den Hilfsbediensteten der Gemeindepolizei
ausgeübt. Bei der in Artikel 126 § 2 erwähnten Befugnis handelt es ausgeübt. Bei der in Artikel 126 § 2 erwähnten Befugnis handelt es
sich um die Befugnis, den vorerwähnten Personalkategorien, die vom sich um die Befugnis, den vorerwähnten Personalkategorien, die vom
Streikrecht Gebrauch machen oder Gebrauch machen möchten, zu befehlen, Streikrecht Gebrauch machen oder Gebrauch machen möchten, zu befehlen,
ihre Arbeit für den von ihm bestimmten Zeitraum und die von ihm ihre Arbeit für den von ihm bestimmten Zeitraum und die von ihm
bestimmten Aufträge, für die ihr Einsatz notwendig ist, fortzusetzen bestimmten Aufträge, für die ihr Einsatz notwendig ist, fortzusetzen
oder wiederaufzunehmen. Der Bürgermeister, der diesen Befehl erteilen oder wiederaufzunehmen. Der Bürgermeister, der diesen Befehl erteilen
möchte, ist verpflichtet, den repräsentativen möchte, ist verpflichtet, den repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste und Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste und
gegebenenfalls der zugelassenen Gewerkschaftsorganisation, die die gegebenenfalls der zugelassenen Gewerkschaftsorganisation, die die
Streikankündigung eingereicht hat, vorher die Aufträge mitzuteilen, Streikankündigung eingereicht hat, vorher die Aufträge mitzuteilen,
für die er den Befehl für notwendig hält. für die er den Befehl für notwendig hält.
Gemäss Artikel 133, der ebenfalls bei Veröffentlichung des Gesetzes in Gemäss Artikel 133, der ebenfalls bei Veröffentlichung des Gesetzes in
Kraft tritt, findet Artikel 126 §§ 1 und 2 Anwendung auf die Kraft tritt, findet Artikel 126 §§ 1 und 2 Anwendung auf die
Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, so dass auch diese Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders, so dass auch diese
Personalkategorie im Falle eines Streiks innerhalb des Polizeikorps Personalkategorie im Falle eines Streiks innerhalb des Polizeikorps
eingesetzt werden kann oder sie angefordert werden kann, wenn sie als eingesetzt werden kann oder sie angefordert werden kann, wenn sie als
einzige Kategorie innerhalb des Polizeikorps in Streik treten sollte. einzige Kategorie innerhalb des Polizeikorps in Streik treten sollte.
Die für die Ausführung notwendiger Polizeiaufträge erforderliche Die für die Ausführung notwendiger Polizeiaufträge erforderliche
logistische und verwaltungsmässige Unterstützung muss im Falle eines logistische und verwaltungsmässige Unterstützung muss im Falle eines
Streiks immer gewährleistet werden. Streiks immer gewährleistet werden.
Unter Berücksichtigung des Voranstehenden ist es klar, dass der Unter Berücksichtigung des Voranstehenden ist es klar, dass der
Gesetzgeber dem Bürgermeister eine grosse Verantwortung in bezug auf Gesetzgeber dem Bürgermeister eine grosse Verantwortung in bezug auf
die ordnungsgemässe Arbeitsweise seines Polizeikorps in Zeiten von die ordnungsgemässe Arbeitsweise seines Polizeikorps in Zeiten von
Streiks auferlegt hat. Diese Verantwortung ist um so grösser, als das Streiks auferlegt hat. Diese Verantwortung ist um so grösser, als das
Gendarmeriepersonal seit Inkrafttreten von Artikel 126 des GIP Gendarmeriepersonal seit Inkrafttreten von Artikel 126 des GIP
ebenfalls die Möglichkeit zu streiken hat. Mit anderen Worten hat der ebenfalls die Möglichkeit zu streiken hat. Mit anderen Worten hat der
Bürgermeister dafür zu sorgen, dass Aufträge, für die der Einsatz von Bürgermeister dafür zu sorgen, dass Aufträge, für die der Einsatz von
Polizeipersonal während dieser Zeit erforderlich ist, von seinem Polizeipersonal während dieser Zeit erforderlich ist, von seinem
Polizeipersonal effektiv ausgeführt werden können, ohne dass die Polizeipersonal effektiv ausgeführt werden können, ohne dass die
Bevölkerung oder selbst der Bürgermeister dafür gegebenenfalls Bevölkerung oder selbst der Bürgermeister dafür gegebenenfalls
Mitglieder des (lokalen) Gendarmeriekorps anfordern kann. Mitglieder des (lokalen) Gendarmeriekorps anfordern kann.
Um den Anforderungen von Artikel 126 § 2 Absatz 2 gerecht zu werden, Um den Anforderungen von Artikel 126 § 2 Absatz 2 gerecht zu werden,
muss jeder Bürgermeister diese Situation vorher analysieren, so dass muss jeder Bürgermeister diese Situation vorher analysieren, so dass
er jederzeit über eine Unterlage verfügt, die den betreffenden er jederzeit über eine Unterlage verfügt, die den betreffenden
Gewerkschaftsorganisationen übermittelt werden kann. Gewerkschaftsorganisationen übermittelt werden kann.
Es scheint mir vonnöten, dass die Gemeindekorps, die innerhalb einer Es scheint mir vonnöten, dass die Gemeindekorps, die innerhalb einer
IPZ zusammenarbeiten, eine solche Unterlage im gemeinsamen IPZ zusammenarbeiten, eine solche Unterlage im gemeinsamen
Einvernehmen erstellen, um somit ebenfalls die Einhaltung der Einvernehmen erstellen, um somit ebenfalls die Einhaltung der
eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten wenn nötig eingegangenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten wenn nötig
gewährleisten zu können. Eine solche Unterlage, in der die vom gewährleisten zu können. Eine solche Unterlage, in der die vom
Polizeidienst im Falle eines Streiks zu gewährleistenden Aufträge Polizeidienst im Falle eines Streiks zu gewährleistenden Aufträge
aufgeführt werden, könnte in die Sicherheitscharte aufgenommen werden. aufgeführt werden, könnte in die Sicherheitscharte aufgenommen werden.
Es empfiehlt sich ebenfalls, den jeweiligen Anteil jedes einzelnen Es empfiehlt sich ebenfalls, den jeweiligen Anteil jedes einzelnen
Korps vorher festzulegen für den Fall, dass alle Korps ein und Korps vorher festzulegen für den Fall, dass alle Korps ein und
derselben IPZ gleichzeitig streiken. derselben IPZ gleichzeitig streiken.
Um festzulegen, was unter « notwendige Aufträge » zu verstehen ist, Um festzulegen, was unter « notwendige Aufträge » zu verstehen ist,
verweise ich in erster Linie auf die Begründung zu dem diesbezüglichen verweise ich in erster Linie auf die Begründung zu dem diesbezüglichen
Gesetzesartikel. Darin wird zunächst dargelegt, dass sich die Gesetzesartikel. Darin wird zunächst dargelegt, dass sich die
Beschränkung des Streikrechts durch die « erforderliche weitreichende Beschränkung des Streikrechts durch die « erforderliche weitreichende
Verfügbarkeit der Polizeibeamten » begründet. Des weiteren wird Verfügbarkeit der Polizeibeamten » begründet. Des weiteren wird
festgestellt, dass die verantwortlichen Behörden verpflichtet sind, « festgestellt, dass die verantwortlichen Behörden verpflichtet sind, «
DIE EINHALTUNG DER GESETZE SOWIE DIE AUFRECHTERHALTUNG DER DIE EINHALTUNG DER GESETZE SOWIE DIE AUFRECHTERHALTUNG DER
ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND DER SICHERHEIT JEDERZEIT ZU GEWÄHRLEISTEN », ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND DER SICHERHEIT JEDERZEIT ZU GEWÄHRLEISTEN »,
was mit sich bringt, dass « sie jederzeit ausreichende Abteilungen der was mit sich bringt, dass « sie jederzeit ausreichende Abteilungen der
öffentlichen Macht, selbst unter Zwang, einsetzen können ». öffentlichen Macht, selbst unter Zwang, einsetzen können ».
Bei der konkreten Festlegung der notwendigen Aufträge muss Bei der konkreten Festlegung der notwendigen Aufträge muss
insbesondere dafür gesorgt werden, dass folgende Mindestanforderungen insbesondere dafür gesorgt werden, dass folgende Mindestanforderungen
erfüllt werden: erfüllt werden:
- notwendige Hilfe und Beistand für Personen, die sich in Gefahr - notwendige Hilfe und Beistand für Personen, die sich in Gefahr
befinden oder denen Gefahr droht, befinden oder denen Gefahr droht,
- Ergreifen erster Massnahmen bei gefährlichen Situationen, - Ergreifen erster Massnahmen bei gefährlichen Situationen,
Hindernissen auf öffentlichen Strassen, Entdeckung auf frischer Tat Hindernissen auf öffentlichen Strassen, Entdeckung auf frischer Tat
oder dringenden Ermittlungen als unmittelbare Folge einer Straftat, oder dringenden Ermittlungen als unmittelbare Folge einer Straftat,
- Spurensicherung im Fall einer Straftat, - Spurensicherung im Fall einer Straftat,
- Erreichbarkeit des Korps oder der verweisenden Instanz rund um die - Erreichbarkeit des Korps oder der verweisenden Instanz rund um die
Uhr. Uhr.
In der diesbezüglichen Unterlage wird zumindest eine Beschreibung der In der diesbezüglichen Unterlage wird zumindest eine Beschreibung der
notwendigen Aufträge in folgenden Bereichen angegeben: notwendigen Aufträge in folgenden Bereichen angegeben:
1. Empfangsfunktion, 1. Empfangsfunktion,
2. Einsatzdienst, 2. Einsatzdienst,
3. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, 3. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,
4. Gerichtspolizei, 4. Gerichtspolizei,
5. Strassenverkehr, 5. Strassenverkehr,
6. administrative Aufgaben, zu deren Erfüllung Polizeibefugnisse 6. administrative Aufgaben, zu deren Erfüllung Polizeibefugnisse
erforderlich sind, erforderlich sind,
7. besondere Aufträge, 7. besondere Aufträge,
8. Verpflichtungen gegenüber Dritten (zum Beispiel 8. Verpflichtungen gegenüber Dritten (zum Beispiel
grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Polizeidiensten). grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit anderen Polizeidiensten).
Die Verpflichtungen, die die Polizeidienste in ihrer Sicherheitscharte Die Verpflichtungen, die die Polizeidienste in ihrer Sicherheitscharte
in puncto Nothilfe eingegangen sind, müssen auf jeden Fall ohne in puncto Nothilfe eingegangen sind, müssen auf jeden Fall ohne
Abstriche erfüllt werden, selbst wenn dazu Aufträge gehören, die nicht Abstriche erfüllt werden, selbst wenn dazu Aufträge gehören, die nicht
unbedingt unter die obenstehende Aufzählung fallen. unbedingt unter die obenstehende Aufzählung fallen.
Für die Erfüllung dieser Aufgaben sollte vorher ebenfalls dafür Für die Erfüllung dieser Aufgaben sollte vorher ebenfalls dafür
gesorgt werden, dass der für die Ausführung dieser notwendigen gesorgt werden, dass der für die Ausführung dieser notwendigen
Aufträge erforderliche Personalbestand festgelegt wird. Aufträge erforderliche Personalbestand festgelegt wird.
Hierbei kann ein Unterschied zwischen den verschiedenen Möglichkeiten Hierbei kann ein Unterschied zwischen den verschiedenen Möglichkeiten
hinsichtlich des Ausmasses eines Streiks gemacht werden: hinsichtlich des Ausmasses eines Streiks gemacht werden:
- ausschliesslich im eigenen Korps, - ausschliesslich im eigenen Korps,
- in allen Korps innerhalb einer IPZ, - in allen Korps innerhalb einer IPZ,
- in allen Gemeindekorps, - in allen Gemeindekorps,
- Streik bei der Gemeindepolizei und bei der Gendarmerie. - Streik bei der Gemeindepolizei und bei der Gendarmerie.
Ferner sollte die Möglichkeit bestehen, den vorgesehenen Ferner sollte die Möglichkeit bestehen, den vorgesehenen
Personalbestand aufzustocken, wenn es die Umstände erfordern (oder zu Personalbestand aufzustocken, wenn es die Umstände erfordern (oder zu
reduzieren, wenn eine grössere Anzahl Bedienstete vorgesehen ist, als reduzieren, wenn eine grössere Anzahl Bedienstete vorgesehen ist, als
de facto benötigt wird). Zu diesem Zweck sollten präzise Regeln in de facto benötigt wird). Zu diesem Zweck sollten präzise Regeln in
Sachen Erreichbarkeit der betreffenden streikenden Bediensteten Sachen Erreichbarkeit der betreffenden streikenden Bediensteten
festgelegt werden, die entweder zu Hause oder anhand eines sicheren festgelegt werden, die entweder zu Hause oder anhand eines sicheren
Rufsystems zu erreichen sein müssen. Rufsystems zu erreichen sein müssen.
Die Gemeinden müssen auf jeden Fall auch die Mannschaftsstärke des Die Gemeinden müssen auf jeden Fall auch die Mannschaftsstärke des
einzusetzenden Personals respektieren, das sie sich für die Erfüllung einzusetzenden Personals respektieren, das sie sich für die Erfüllung
von Aufträgen im Bereich der Nothilfe in der Sicherheitscharte von Aufträgen im Bereich der Nothilfe in der Sicherheitscharte
bereitzustellen verpflichtet haben. bereitzustellen verpflichtet haben.
In Extremfällen, wie bei der Auslösung eines Polizeialarms oder bei In Extremfällen, wie bei der Auslösung eines Polizeialarms oder bei
Auslösung der kommunalen oder provinzialen Notfallpläne, können Auslösung der kommunalen oder provinzialen Notfallpläne, können
sämtliche Personalbestände der Gemeindepolizei eingesetzt werden. sämtliche Personalbestände der Gemeindepolizei eingesetzt werden.
Es muss andererseits klar sein, dass das Streikrecht nur im Rahmen des Es muss andererseits klar sein, dass das Streikrecht nur im Rahmen des
wirklich Erforderlichen eingeschränkt werden darf, und zwar nur bei wirklich Erforderlichen eingeschränkt werden darf, und zwar nur bei
Aufgaben, die, aus welchen Gründen auch immer, nicht auf einen Aufgaben, die, aus welchen Gründen auch immer, nicht auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben werden können, ohne dass dadurch ernster späteren Zeitpunkt verschoben werden können, ohne dass dadurch ernster
Schaden für die Bevölkerung und das Gemeinwohl entsteht. Schaden für die Bevölkerung und das Gemeinwohl entsteht.
In diesem Kontext möchte ich hervorheben, dass angesichts der Aufträge In diesem Kontext möchte ich hervorheben, dass angesichts der Aufträge
der Polizeidienste ein Polizeibeamter, der dem Befehl zur der Polizeidienste ein Polizeibeamter, der dem Befehl zur
Gewährleistung des Dienstes nicht Folge leistet, eine Straftat begeht Gewährleistung des Dienstes nicht Folge leistet, eine Straftat begeht
(Art. 126 § 3 GIP). Dies gilt nicht für das Verwaltungs- und (Art. 126 § 3 GIP). Dies gilt nicht für das Verwaltungs- und
Logistikpersonal, das jedoch gegebenenfalls einer Logistikpersonal, das jedoch gegebenenfalls einer
disziplinarrechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann. disziplinarrechtlichen Beurteilung unterzogen werden kann.
Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im
Verwaltungsblatt zu vermerken. Verwaltungsblatt zu vermerken.
Angesichts der Dringlichkeit des vorliegenden Rundschreibens sollten Angesichts der Dringlichkeit des vorliegenden Rundschreibens sollten
bei seinem Empfang zudem die notwendigen Vorkehrungen getroffen bei seinem Empfang zudem die notwendigen Vorkehrungen getroffen
werden, damit es den Bürgermeistern Ihrer Provinz so schnell wie werden, damit es den Bürgermeistern Ihrer Provinz so schnell wie
möglich zur Kenntnis gebracht wird. möglich zur Kenntnis gebracht wird.
Der Minister Der Minister
L. Van den Bossche L. Van den Bossche
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