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Meertalige weergave van Omzendbrief van 11/05/1999
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Omzendbrief betreffende de uitbreiding van het toepassingsgebied van het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen. - Duitse vertaling Circulaire concernant l'extension du champ d'application du statut particulier de protection temporaire pour les réfugiés kosovars et leur accueil. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
11 MEI 1999. - Omzendbrief betreffende de uitbreiding van het 11 MAI 1999. - Circulaire concernant l'extension du champ
toepassingsgebied van het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming d'application du statut particulier de protection temporaire pour les
voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen. - Duitse vertaling réfugiés kosovars et leur accueil. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Tewerkstelling en Arbeid, de Minister van Sociale circulaire du Ministre de l'Emploi et du Travail, du Ministre des
Zaken, de Minister van Binnenlandse Zaken en de Staatssecretaris voor Affaires sociales, du Ministre de l'Intérieur et du Secrétaire d'Etat
Veiligheid van 11 mei 1999 betreffende de uitbreiding van het à la Sécurité du 11 mai 1999 concernant l'extension du champ
toepassingsgebied van het bijzonder statuut van tijdelijke bescherming
voor en de opvang van Kosovaarse vluchtelingen (Belgisch Staatsblad d'application du statut particulier de protection temporaire pour les
van 18 juni 1999), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse réfugiés kosovars et leur accueil (Moniteur belge du 18 juin 1999),
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
11. MAI 1999 - Rundschreiben über die Erweiterung des 11. MAI 1999 - Rundschreiben über die Erweiterung des
Anwendungsbereichs des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz der Anwendungsbereichs des Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz der
Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme Kosovo-Flüchtlinge und ihre Aufnahme
1. Einleitung 1. Einleitung
Dieses Rundschreiben bezweckt, den Anwendungsbereich des Sonderstatus Dieses Rundschreiben bezweckt, den Anwendungsbereich des Sonderstatus
zum vorübergehenden Schutz der Kosovo-Flüchtlinge, so wie er durch das zum vorübergehenden Schutz der Kosovo-Flüchtlinge, so wie er durch das
Rundschreiben vom 19. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20. April Rundschreiben vom 19. April 1999 (Belgisches Staatsblatt vom 20. April
1999) eingeführt worden ist - nachstehend « Rundschreiben 1999) eingeführt worden ist - nachstehend « Rundschreiben
Kosovo-Flüchtlinge » genannt -, zu ergänzen und zu erweitern. Kosovo-Flüchtlinge » genannt -, zu ergänzen und zu erweitern.
2. Anwendungsbereich 2. Anwendungsbereich
2.1 Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge 2.1 Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge
Der Anwendungsbereich des Rundschreibens Kosovo-Flüchtlinge erstreckt Der Anwendungsbereich des Rundschreibens Kosovo-Flüchtlinge erstreckt
sich auf: sich auf:
1. Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des Hohen 1. Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des Hohen
Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (abgekürzt « Kommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (abgekürzt «
UNHCR ») die Möglichkeit erhalten, nach Belgien zu kommen, UNHCR ») die Möglichkeit erhalten, nach Belgien zu kommen,
2. Familienmitglieder ersten Grades einer seit einiger Zeit legal in 2. Familienmitglieder ersten Grades einer seit einiger Zeit legal in
Belgien wohnenden Person, die aus der Gegend vom Kosovo stammen, Belgien wohnenden Person, die aus der Gegend vom Kosovo stammen,
sofern sie auf legale Weise in Belgien einreisen, das heisst entweder sofern sie auf legale Weise in Belgien einreisen, das heisst entweder
mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis oder nach vorheriger mit einem Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis oder nach vorheriger
Erlaubnis des Ausländeramtes oder eines belgischen Konsulats. Erlaubnis des Ausländeramtes oder eines belgischen Konsulats.
2.2 Erweiterung 2.2 Erweiterung
Der Anwendungsbereich des durch das Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge Der Anwendungsbereich des durch das Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge
eingeführten Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz wird fortan eingeführten Sonderstatus zum vorübergehenden Schutz wird fortan
erweitert: erweitert:
- im Prinzip auf alle Albaner kosovarischer Herkunft (das heisst - im Prinzip auf alle Albaner kosovarischer Herkunft (das heisst
Kosovo-Albaner, die ihren Hauptwohnort im Kosovo hatten, bevor sie Kosovo-Albaner, die ihren Hauptwohnort im Kosovo hatten, bevor sie
nach Belgien kamen), nach Belgien kamen),
- auf Flüchtlinge, für die ein Asylverfahren läuft, - auf Flüchtlinge, für die ein Asylverfahren läuft,
- ausser wenn sie abgewiesen werden müssen: - ausser wenn sie abgewiesen werden müssen:
- aufgrund eines Betrugs in Sachen Identität oder Staatsangehörigkeit, - aufgrund eines Betrugs in Sachen Identität oder Staatsangehörigkeit,
- aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit, - aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit,
- auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens (« Übereinkommen über - auf der Grundlage des Dubliner Übereinkommens (« Übereinkommen über
die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags
»). »).
2.3 Erläuterungen 2.3 Erläuterungen
Der Antrag auf Erlangung des Sonderstatus kann nicht eingereicht Der Antrag auf Erlangung des Sonderstatus kann nicht eingereicht
werden, wenn kein Asylantrag in Bearbeitung ist oder wenn nicht vorher werden, wenn kein Asylantrag in Bearbeitung ist oder wenn nicht vorher
ein (neuer) Asylantrag eingereicht wird. ein (neuer) Asylantrag eingereicht wird.
Die Betreffenden sind jedoch nicht verpflichtet, den Sonderstatus zu Die Betreffenden sind jedoch nicht verpflichtet, den Sonderstatus zu
beantragen. beantragen.
Wer nur Asyl beantragt und nicht den Sonderstatus, hält sich als Wer nur Asyl beantragt und nicht den Sonderstatus, hält sich als
Asylsuchender in Belgien auf. Dieser Status ist mit dem Sonderstatus Asylsuchender in Belgien auf. Dieser Status ist mit dem Sonderstatus
vergleichbar. vergleichbar.
Neuankömmlinge können ihren Antrag auf Erlangung des Sonderstatus Neuankömmlinge können ihren Antrag auf Erlangung des Sonderstatus
zusammen mit ihrem Asylantrag einreichen. zusammen mit ihrem Asylantrag einreichen.
Ebenso können Personen, die früher nach Belgien gekommen sind, den Ebenso können Personen, die früher nach Belgien gekommen sind, den
Sonderstatus beantragen, wenn ihr Asylverfahren läuft oder wenn sie Sonderstatus beantragen, wenn ihr Asylverfahren läuft oder wenn sie
zuerst einen Asylantrag stellen. zuerst einen Asylantrag stellen.
2.4 Aussetzung des Asylverfahrens 2.4 Aussetzung des Asylverfahrens
Die Einreichung eines Antrags auf Erlangung des Sonderstatus führt zur Die Einreichung eines Antrags auf Erlangung des Sonderstatus führt zur
unverzüglichen Aussetzung der Bearbeitung des Asylantrags. unverzüglichen Aussetzung der Bearbeitung des Asylantrags.
3. Verfahren 3. Verfahren
3.1 Allgemeines 3.1 Allgemeines
Jeder Antrag auf Erlangung des Sonderstatus muss einzeln eingereicht Jeder Antrag auf Erlangung des Sonderstatus muss einzeln eingereicht
werden. Ein Antrag pro Familie kann jedoch genügen: Es ist nicht werden. Ein Antrag pro Familie kann jedoch genügen: Es ist nicht
nötig, für jedes Familienmitglied einen separaten Antrag zu stellen. nötig, für jedes Familienmitglied einen separaten Antrag zu stellen.
Zur Familie gehören die Familienmitglieder, die an derselben Adresse Zur Familie gehören die Familienmitglieder, die an derselben Adresse
zusammenwohnen. zusammenwohnen.
Der Antrag muss bei der Gemeinde des Hauptwohnortes des Antragstellers Der Antrag muss bei der Gemeinde des Hauptwohnortes des Antragstellers
eingereicht werden. Die Gemeinde kontrolliert sofort den Wohnort und eingereicht werden. Die Gemeinde kontrolliert sofort den Wohnort und
leitet dann den Antrag unverzüglich an das Ausländeramt weiter mit dem leitet dann den Antrag unverzüglich an das Ausländeramt weiter mit dem
Vermerk « Status Kosovo-Flüchtlinge ». Vermerk « Status Kosovo-Flüchtlinge ».
Auf dem Antrag müssen folgende Angaben vermerkt sein: Auf dem Antrag müssen folgende Angaben vermerkt sein:
- Name, Vorname, eventuell Aktennummer beim Ausländeramt, - Name, Vorname, eventuell Aktennummer beim Ausländeramt,
- Wohnort in Belgien (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde), - Wohnort in Belgien (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde),
- Wohnort im Kosovo (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde), - Wohnort im Kosovo (Strasse, Nummer, Postleitzahl, Gemeinde),
- Datum der Abreise aus dem Kosovo und Datum der Ankunft in Belgien, - Datum der Abreise aus dem Kosovo und Datum der Ankunft in Belgien,
- Haushaltszusammensetzung (Name und Geburtsdatum der - Haushaltszusammensetzung (Name und Geburtsdatum der
zusammenwohnenden Familienmitglieder). zusammenwohnenden Familienmitglieder).
Besitzt der Antragsteller Identitätsdokumente, muss er seinem Antrag Besitzt der Antragsteller Identitätsdokumente, muss er seinem Antrag
eine Abschrift dieser Dokumente beifügen. Ebenso muss er eine eine Abschrift dieser Dokumente beifügen. Ebenso muss er eine
Abschrift seiner heutigen Aufenthaltsdokumente beifügen. Abschrift seiner heutigen Aufenthaltsdokumente beifügen.
Um den Antrag einzureichen, können die Betreffenden das Formular, das Um den Antrag einzureichen, können die Betreffenden das Formular, das
vorliegendem Rundschreiben beiliegt, benutzen. vorliegendem Rundschreiben beiliegt, benutzen.
Es ist äusserst wichtig, dass der Antragsteller immer die Adresse Es ist äusserst wichtig, dass der Antragsteller immer die Adresse
seines tatsächlichen Hauptwohnortes und alle aufeinanderfolgenden seines tatsächlichen Hauptwohnortes und alle aufeinanderfolgenden
Adressenänderungen mitteilt. Die Gewährung des Sonderstatus führt Adressenänderungen mitteilt. Die Gewährung des Sonderstatus führt
nämlich zur Eintragung ins Fremdenregister der Gemeinde des nämlich zur Eintragung ins Fremdenregister der Gemeinde des
tatsächlichen Hauptwohnortes (im Gegensatz zu den Eintragungen ins tatsächlichen Hauptwohnortes (im Gegensatz zu den Eintragungen ins
Warteregister, die auf zentraler Ebene vorgenommen werden können) und Warteregister, die auf zentraler Ebene vorgenommen werden können) und
kann also nur erfolgen, wenn diese Adresse tatsächlich bekannt ist. kann also nur erfolgen, wenn diese Adresse tatsächlich bekannt ist.
Aus dem gleichen Grund muss jede Adressenänderung unverzüglich Aus dem gleichen Grund muss jede Adressenänderung unverzüglich
gemeldet werden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann dies zur gemeldet werden. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, kann dies zur
Streichung aus dem Fremdenregister führen; der Betreffende könnte Streichung aus dem Fremdenregister führen; der Betreffende könnte
deswegen seine Aufenthaltsgenehmigung und folglich auch sein Recht auf deswegen seine Aufenthaltsgenehmigung und folglich auch sein Recht auf
Sozialhilfe verlieren. Sozialhilfe verlieren.
3.2 Sondermodalitäten 3.2 Sondermodalitäten
3.2.1 Einreise im Rahmen des UNHCR-Programms 3.2.1 Einreise im Rahmen des UNHCR-Programms
Das zu befolgende Verfahren ist in diesem Fall einfach: Die Das zu befolgende Verfahren ist in diesem Fall einfach: Die
Betreffenden erlangen nach ihrer Einreise automatisch den Betreffenden erlangen nach ihrer Einreise automatisch den
Sonderstatus. Die Eintragung ins Fremdenregister erfolgt nach ihrer Sonderstatus. Die Eintragung ins Fremdenregister erfolgt nach ihrer
Ankunft im Aufnahmezentrum. Ankunft im Aufnahmezentrum.
3.2.2 Einreise mit Visum 3.2.2 Einreise mit Visum
In diesem Fall befolgt der Betreffende das allgemeine Verfahren und In diesem Fall befolgt der Betreffende das allgemeine Verfahren und
beantragt dann den Status bei der Gemeinde, in der er seinen beantragt dann den Status bei der Gemeinde, in der er seinen
Hauptwohnort hat. Hauptwohnort hat.
Sobald das Ausländeramt über den Antrag befunden hat, weist es die Sobald das Ausländeramt über den Antrag befunden hat, weist es die
betreffende Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister betreffende Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister
einzutragen und eine Bescheinigung über die Eintragung im einzutragen und eine Bescheinigung über die Eintragung im
Fremdenregister auszustellen. Fremdenregister auszustellen.
Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage « Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage «
Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen » Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen »
(siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der
Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden
diese Unterlage aus. diese Unterlage aus.
Da der Betreffende mit einem Visum in Belgien eingereist ist, muss die Da der Betreffende mit einem Visum in Belgien eingereist ist, muss die
« zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben « zeitweilige Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben
Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht ausgestellt werden. Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht ausgestellt werden.
3.2.3 Einreise ohne Visum und mit laufendem Asylverfahren 3.2.3 Einreise ohne Visum und mit laufendem Asylverfahren
Personen, die ohne die erforderlichen Unterlagen eingereist sind und Personen, die ohne die erforderlichen Unterlagen eingereist sind und
für die ein Asylverfahren läuft, befolgen das allgemeine Verfahren und für die ein Asylverfahren läuft, befolgen das allgemeine Verfahren und
beantragen den Status bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort beantragen den Status bei der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnort
haben. haben.
Das Ausländeramt überprüft zuerst Personalien, Herkunft und Das Ausländeramt überprüft zuerst Personalien, Herkunft und
Staatsangehörigkeit des Antragstellers und Anwendung des Dubliner Staatsangehörigkeit des Antragstellers und Anwendung des Dubliner
Übereinkommens. Fällt diese Überprüfung positiv aus, befindet das Übereinkommens. Fällt diese Überprüfung positiv aus, befindet das
Ausländeramt über den Antrag auf Erlangung des Sonderstatus. Ausländeramt über den Antrag auf Erlangung des Sonderstatus.
Wird der Status gewährt, weist das Ausländeramt die betreffende Wird der Status gewährt, weist das Ausländeramt die betreffende
Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister einzutragen und eine Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister einzutragen und eine
Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister auszustellen. Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister auszustellen.
Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage « Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage «
Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen » Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen »
(siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der
Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden
diese Unterlage aus. diese Unterlage aus.
Da der Betreffende Asylsuchender ist, muss die « zeitweilige Da der Betreffende Asylsuchender ist, muss die « zeitweilige
Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben
Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht ausgestellt werden. Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht ausgestellt werden.
3.2.4 Einreise ohne Visum und ohne laufendes Asylverfahren 3.2.4 Einreise ohne Visum und ohne laufendes Asylverfahren
Personen, die ohne die erforderlichen Unterlagen eingereist sind und Personen, die ohne die erforderlichen Unterlagen eingereist sind und
für die kein Asylverfahren (mehr) läuft, reichen zuerst einen (neuen) für die kein Asylverfahren (mehr) läuft, reichen zuerst einen (neuen)
Asylantrag ein. Asylantrag ein.
Ausnahmsweise können diese Personen ihren Antrag auf Erlangung des Ausnahmsweise können diese Personen ihren Antrag auf Erlangung des
Sonderstatus zusammen mit ihrem Asylantrag beim Ausländeramt stellen. Sonderstatus zusammen mit ihrem Asylantrag beim Ausländeramt stellen.
Das Ausländeramt überprüft zuerst Personalien, Herkunft und Das Ausländeramt überprüft zuerst Personalien, Herkunft und
Staatsangehörigkeit des Antragstellers und Anwendung des Dubliner Staatsangehörigkeit des Antragstellers und Anwendung des Dubliner
Übereinkommens. Fällt diese Überprüfung positiv aus, befindet das Übereinkommens. Fällt diese Überprüfung positiv aus, befindet das
Ausländeramt über den Antrag auf Erlangung des Sonderstatus. Ausländeramt über den Antrag auf Erlangung des Sonderstatus.
Wird der Status gewährt, weist das Ausländeramt die betreffende Wird der Status gewährt, weist das Ausländeramt die betreffende
Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister einzutragen und eine Gemeinde an, den Betreffenden ins Fremdenregister einzutragen und eine
Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister auszustellen. Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister auszustellen.
Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage « Das Ausländeramt übermittelt der Gemeinde auch die Unterlage «
Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen » Mitteilung für die regionalen Arbeitsbeschaffungsdienststellen »
(siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage B). Nach der
Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden Eintragung ins Fremdenregister stellt die Gemeinde dem Betreffenden
diese Unterlage aus. diese Unterlage aus.
Da der Betreffende zum Zeitpunkt der Gewährung des Status Da der Betreffende zum Zeitpunkt der Gewährung des Status
Asylsuchender ist, muss die « zeitweilige Bescheinigung für Asylsuchender ist, muss die « zeitweilige Bescheinigung für
Vertriebene » (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht Vertriebene » (siehe Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge, Anlage A) nicht
ausgestellt werden. ausgestellt werden.
4. Status 4. Status
Was den Inhalt des Sonderstatus betrifft, kann vollständig auf das Was den Inhalt des Sonderstatus betrifft, kann vollständig auf das
Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge verwiesen werden, wobei dessen Rundschreiben Kosovo-Flüchtlinge verwiesen werden, wobei dessen
Anwendungsbereich jedoch erweitert worden ist. Anwendungsbereich jedoch erweitert worden ist.
5. Anwendung des Verteilungsplans 5. Anwendung des Verteilungsplans
5.1 Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des UNHCR nach 5.1 Personen, die im Rahmen des Evakuierungsprogramms des UNHCR nach
Belgien gekommen sind Belgien gekommen sind
Diese Personen werden vorerst in einem Aufnahmezentrum aufgenommen, Diese Personen werden vorerst in einem Aufnahmezentrum aufgenommen,
das vom Staat oder auf Antrag des Staates vom Belgischen Roten Kreuz das vom Staat oder auf Antrag des Staates vom Belgischen Roten Kreuz
eingerichtet wird. Sie werden in der Gemeinde, in der das eingerichtet wird. Sie werden in der Gemeinde, in der das
Aufnahmezentrum gelegen ist, ins Fremdenregister eingetragen (sie Aufnahmezentrum gelegen ist, ins Fremdenregister eingetragen (sie
haben eine B.E.F.R. oder « weisse Karte » erhalten). Während des haben eine B.E.F.R. oder « weisse Karte » erhalten). Während des
Aufenthalts im Aufnahmezentrum leistet dieses Zentrum die notwendige Aufenthalts im Aufnahmezentrum leistet dieses Zentrum die notwendige
Sozialhilfe. Sozialhilfe.
Es steht den Betreffenden frei, die Aufnahmezentren zu verlassen und Es steht den Betreffenden frei, die Aufnahmezentren zu verlassen und
sich in einer Gemeinde niederzulassen. sich in einer Gemeinde niederzulassen.
Die Gemeinde des (neuen) Hauptwohnortes registriert gemäss den Die Gemeinde des (neuen) Hauptwohnortes registriert gemäss den
geltenden Vorschriften die Adressenänderung. Dem Ausländeramt muss geltenden Vorschriften die Adressenänderung. Dem Ausländeramt muss
ebenfalls die Adressenänderung unverzüglich mitgeteilt werden. ebenfalls die Adressenänderung unverzüglich mitgeteilt werden.
Gegebenenfalls, insbesondere wenn gemäss dem Verteilungsplan der Gegebenenfalls, insbesondere wenn gemäss dem Verteilungsplan der
betreffenden Gemeinde kein Asylbewerber oder Kosovo-Kriegsflüchtling betreffenden Gemeinde kein Asylbewerber oder Kosovo-Kriegsflüchtling
für den Erhalt der notwendigen Sozialhilfe zugewiesen werden kann für den Erhalt der notwendigen Sozialhilfe zugewiesen werden kann
(wenn die Quote des Verteilungsplans für die betreffende Gemeinde (wenn die Quote des Verteilungsplans für die betreffende Gemeinde
erfüllt ist), teilt das Ausländeramt in Anwendung des Verteilungsplans erfüllt ist), teilt das Ausländeramt in Anwendung des Verteilungsplans
einen obligatorischen Eintragungsort zu. Dieser obligatorische einen obligatorischen Eintragungsort zu. Dieser obligatorische
Eintragungsort wird mit Code 207 im Fremdenregister angegeben. Eintragungsort wird mit Code 207 im Fremdenregister angegeben.
Wenn die Flüchtlinge bedürftig sind und die Hilfe des öffentlichen Wenn die Flüchtlinge bedürftig sind und die Hilfe des öffentlichen
Sozialhilfezentrums in Anspruch nehmen möchten, gelten die Sozialhilfezentrums in Anspruch nehmen möchten, gelten die
Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme Bestimmungen des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme
der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen
für die Bestimmung des zuständigen ÖSHZ. Das bedeutet, dass bei Angabe für die Bestimmung des zuständigen ÖSHZ. Das bedeutet, dass bei Angabe
eines obligatorischen Eintragungsortes im Fremdenregister unter Code eines obligatorischen Eintragungsortes im Fremdenregister unter Code
207 das ÖSHZ dieser Gemeinde für die Gewährung der Hilfe zuständig 207 das ÖSHZ dieser Gemeinde für die Gewährung der Hilfe zuständig
ist. Ist kein obligatorischer Eintragungsort angegeben, ist das ÖSHZ ist. Ist kein obligatorischer Eintragungsort angegeben, ist das ÖSHZ
der Gemeinde, in der der Betreffende mit seinem Hauptwohnort der Gemeinde, in der der Betreffende mit seinem Hauptwohnort
eingetragen ist, zuständig. Ist der Betreffende in keiner Gemeinde eingetragen ist, zuständig. Ist der Betreffende in keiner Gemeinde
eingetragen, ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der er tatsächlich wohnt, eingetragen, ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der er tatsächlich wohnt,
für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig. für die Gewährung der Sozialhilfe zuständig.
Das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, Das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet,
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
(Artikel 54 § 1), das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die (Artikel 54 § 1), das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die
öffentlichen Sozialhilfezentren (Artikel 57ter) und das Gesetz vom 2. öffentlichen Sozialhilfezentren (Artikel 57ter) und das Gesetz vom 2.
April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen (Artikel 2, 5 und 11bis) Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen (Artikel 2, 5 und 11bis)
sind zu diesem Zweck von den gesetzgebenden Kammern abgeändert worden. sind zu diesem Zweck von den gesetzgebenden Kammern abgeändert worden.
Die erforderlichen Ausführungserlasse sind ebenfalls ergangen. Sie Die erforderlichen Ausführungserlasse sind ebenfalls ergangen. Sie
werden mit der Abänderung des Gesetzes in den nächsten Tagen im werden mit der Abänderung des Gesetzes in den nächsten Tagen im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, wobei der 18. April 1999 als Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, wobei der 18. April 1999 als
Datum des Inkrafttretens gilt. Datum des Inkrafttretens gilt.
5.2 Personen, die auf legale Weise in Belgien einreisen oder 5.2 Personen, die auf legale Weise in Belgien einreisen oder
eingereist sind eingereist sind
Ab dem Zeitpunkt, wo die Betreffenden die Bescheinigung über die Ab dem Zeitpunkt, wo die Betreffenden die Bescheinigung über die
Eintragung im Fremdenregister mit dem Vermerk « zeitweilige Eintragung im Fremdenregister mit dem Vermerk « zeitweilige
Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben vom 19. April Bescheinigung für Vertriebene » (siehe Rundschreiben vom 19. April
1999) erhalten haben, gelten für diese Personen die unter Nr. 5.1 1999) erhalten haben, gelten für diese Personen die unter Nr. 5.1
angeführten Regeln. angeführten Regeln.
Gegebenenfalls wird ihnen gemäss dem Verteilungsplan ebenfalls ein Gegebenenfalls wird ihnen gemäss dem Verteilungsplan ebenfalls ein
ÖSHZ zugewiesen, das für die Gewährung der Hilfe zuständig ist. ÖSHZ zugewiesen, das für die Gewährung der Hilfe zuständig ist.
5.3 Personen, die ohne Visum in Belgien einreisen oder eingereist sind 5.3 Personen, die ohne Visum in Belgien einreisen oder eingereist sind
Diesen Personen ist (meistens) bereits ein zuständiges ÖSHZ (Code 207 Diesen Personen ist (meistens) bereits ein zuständiges ÖSHZ (Code 207
im Warteregister) im Rahmen des Asylverfahrens zugewiesen worden. Wenn im Warteregister) im Rahmen des Asylverfahrens zugewiesen worden. Wenn
sie den Sonderstatus erlangen und im Fremdenregister eingetragen sie den Sonderstatus erlangen und im Fremdenregister eingetragen
werden, bleibt gegebenenfalls dasselbe ÖSHZ für die Gewährung der werden, bleibt gegebenenfalls dasselbe ÖSHZ für die Gewährung der
Hilfe zuständig. Das unter Code 207 im Warteregister erwähnte ÖSHZ Hilfe zuständig. Das unter Code 207 im Warteregister erwähnte ÖSHZ
wird dann vom Ausländeramt unter Code 207 im Fremdenregister wird dann vom Ausländeramt unter Code 207 im Fremdenregister
angegeben. angegeben.
Ist kein ÖSHZ unter Code 207 erwähnt, gelten die unter Nr. 5.1 Ist kein ÖSHZ unter Code 207 erwähnt, gelten die unter Nr. 5.1
angeführten Zuständigkeitsregeln. angeführten Zuständigkeitsregeln.
Brüssel, den 11. Mai 1999 Brüssel, den 11. Mai 1999
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Staatssekretär für Sicherheit Der Staatssekretär für Sicherheit
J. PEETERS J. PEETERS
ANTRAGSFORMULAR ANTRAGSFORMULAR
SONDERSTATUS ZUM VORÜBERGEHENDEN SCHUTZ SONDERSTATUS ZUM VORÜBERGEHENDEN SCHUTZ
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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