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Meertalige weergave van Omzendbrief van 11/03/2003
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Omzendbrief GPI 35 over de nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - In aanmerking komende dienstjaren vóór 1 april 2001 voor de leden van de ex-gemeentepolitie. - Nadere regels inzake de indisponibiliteitsstelling en de berekening van de wachttermijn. - Duitse vertaling Circulaire GPI 35 relative à la nouvelle réglementation des congés de maladie de la police intégrée. - Années de service avant le 1er avril 2001 prises en compte pour les membres de l'ex-police communale. - Modalités concernant la mise en disponibilité et le calcul du délai d'attente. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
11 MAART 2003. - Omzendbrief GPI 35 over de nieuwe 11 MARS 2003. - Circulaire GPI 35 relative à la nouvelle
ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - In aanmerking réglementation des congés de maladie de la police intégrée. - Années
komende dienstjaren vóór 1 april 2001 voor de leden van de de service avant le 1er avril 2001 prises en compte pour les membres
ex-gemeentepolitie. - Nadere regels inzake de de l'ex-police communale. - Modalités concernant la mise en
indisponibiliteitsstelling en de berekening van de wachttermijn. - Duitse vertaling disponibilité et le calcul du délai d'attente. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
35 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 11 maart 2003 over de circulaire GPI 35 du Ministre de l'Intérieur du 11 mars 2003 relative
nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie - In à la nouvelle réglementation des congés de maladie de la police
aanmerking komende dienstjaren vóór 1 april 2001 voor de leden van de intégrée - Années de service avant le 1er avril 2001 prises en compte
ex-gemeentepolitie - Nadere regels inzake de pour les membres de l'ex-police communale - Modalités concernant la
indisponibiliteitsstelling en de berekening van de wachttermijn mise en disponibilité et le calcul du délai d'attente (Moniteur belge
(Belgisch Staatsblad van 21 maart 2003), opgemaakt door de Centrale du 21 mars 2003), établie par le Service central de traduction
Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 35 über die neue Regelung des 11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 35 über die neue Regelung des
Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei - Für die Mitglieder der Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei - Für die Mitglieder der
ehemaligen Gemeindepolizei berücksichtigte Dienstjahre vor dem 1. ehemaligen Gemeindepolizei berücksichtigte Dienstjahre vor dem 1.
April 2001 - Modalitäten in Bezug auf die Zurdispositionstellung und April 2001 - Modalitäten in Bezug auf die Zurdispositionstellung und
die Berechnung der Wartezeit die Berechnung der Wartezeit
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen
Polizei Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik Vorbeugungspolitik
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Generalinspektor,
I. FÜR DIE MITGLIEDER DER EHEMALIGEN GEMEINDEPOLIZEI BERÜCKSICHTIGTE I. FÜR DIE MITGLIEDER DER EHEMALIGEN GEMEINDEPOLIZEI BERÜCKSICHTIGTE
DIENSTJAHRE VOR DEM 1. APRIL 2001 DIENSTJAHRE VOR DEM 1. APRIL 2001
Laut Artikel VIII.X.5 RSPol gilt für die Berechnung der Anzahl Laut Artikel VIII.X.5 RSPol gilt für die Berechnung der Anzahl
Krankheitsurlaubstage als Grundprinzip, dass sämtliche effektiven Krankheitsurlaubstage als Grundprinzip, dass sämtliche effektiven
Dienste berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich Dienste berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich
welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat
als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen
öffentlichen Dienst oder in einer vom Staat oder von einer öffentlichen Dienst oder in einer vom Staat oder von einer
Gemeinschaft eingerichteten, anerkannten oder subventionierten Gemeinschaft eingerichteten, anerkannten oder subventionierten
Lehranstalt, in einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, in einer Lehranstalt, in einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, in einer
Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut. Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut.
Obwohl dieser Artikel sich in juristisch-technischer Hinsicht nur auf Obwohl dieser Artikel sich in juristisch-technischer Hinsicht nur auf
die Laufbahn ab dem 1. April 2001 bezieht, gilt als Grundsatz, dass die Laufbahn ab dem 1. April 2001 bezieht, gilt als Grundsatz, dass
die Berechnungsgrundsätze dieser Regelung auf die vollständige die Berechnungsgrundsätze dieser Regelung auf die vollständige
Laufbahn des Personalmitglieds angewandt werden müssen, also auch auf Laufbahn des Personalmitglieds angewandt werden müssen, also auch auf
den Teil der Laufbahn vor dem 1. April 2001. den Teil der Laufbahn vor dem 1. April 2001.
Daher ist ein Artikel XII.VIII.10bis RSPol eingefügt worden, in dem Daher ist ein Artikel XII.VIII.10bis RSPol eingefügt worden, in dem
bestimmt wird, dass für die Personalmitglieder des operativen Korps bestimmt wird, dass für die Personalmitglieder des operativen Korps
eines Gemeindepolizeikorps, für die statutarischen Mitglieder des eines Gemeindepolizeikorps, für die statutarischen Mitglieder des
Verwaltungs- und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und für die Verwaltungs- und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und für die
statutarischen Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals die statutarischen Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals die
Krankheitsurlaubstage berücksichtigt werden, die ihnen insgesamt Krankheitsurlaubstage berücksichtigt werden, die ihnen insgesamt
aufgrund ihrer Dienstleistungen bei öffentlichen Verwaltungen aufgrund ihrer Dienstleistungen bei öffentlichen Verwaltungen
zustehen. zustehen.
Obwohl in vorerwähntem Artikel die berücksichtigten Dienstleistungen Obwohl in vorerwähntem Artikel die berücksichtigten Dienstleistungen
in juristisch-technischer Hinsicht auf die Dienstleistungen bei in juristisch-technischer Hinsicht auf die Dienstleistungen bei
öffentlichen Verwaltungen beschränkt werden, die einer öffentlichen Verwaltungen beschränkt werden, die einer
Krankheitsurlaubsregelung mit jährlich zuerkannten Krankheitsurlaubsregelung mit jährlich zuerkannten
Krankheitsurlaubstagen unterliegen, stimmt eine solche strikte Krankheitsurlaubstagen unterliegen, stimmt eine solche strikte
Anwendung nicht mehr mit dem diesbezüglichen ursprünglichen Grundsatz Anwendung nicht mehr mit dem diesbezüglichen ursprünglichen Grundsatz
überein. überein.
Ziel dieses Rundschreibens ist somit die formelle Bestätigung einer Ziel dieses Rundschreibens ist somit die formelle Bestätigung einer
breiteren Auslegung von Artikel XII.VIII.10bis RSPol, wonach auch die breiteren Auslegung von Artikel XII.VIII.10bis RSPol, wonach auch die
Dienstjahre bei öffentlichen Verwaltungen berücksichtigt werden, die Dienstjahre bei öffentlichen Verwaltungen berücksichtigt werden, die
kein System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen kennen. kein System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen kennen.
Konkret bedeutet dies, dass Dienste, die bei der ehemaligen Konkret bedeutet dies, dass Dienste, die bei der ehemaligen
Gendarmerie oder bei der Armee, aber auch bei anderen öffentlichen Gendarmerie oder bei der Armee, aber auch bei anderen öffentlichen
Verwaltungen, die kein System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen Verwaltungen, die kein System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen
kennen, geleistet worden sind, für die Berechnung der dem betreffenden kennen, geleistet worden sind, für die Berechnung der dem betreffenden
Personalmitglied zustehenden Krankheitsurlaubstage berücksichtigt Personalmitglied zustehenden Krankheitsurlaubstage berücksichtigt
werden. Für diese Dienstleistungen wird die Anzahl werden. Für diese Dienstleistungen wird die Anzahl
Krankheitsurlaubstage, die dem betreffenden Personalmitglied zustehen, Krankheitsurlaubstage, die dem betreffenden Personalmitglied zustehen,
nach der pauschalen Berechnungsmethode berechnet, die in Artikel nach der pauschalen Berechnungsmethode berechnet, die in Artikel
XII.VIII.10 RSPol aufgeführt ist, was auf eine Zuerkennung von zwei XII.VIII.10 RSPol aufgeführt ist, was auf eine Zuerkennung von zwei
Krankheitstagen pro Monat des allgemeinen Dienstalters hinausläuft. Krankheitstagen pro Monat des allgemeinen Dienstalters hinausläuft.
Auf Wunsch des Personalmitglieds kann jedoch die in den Artikeln Auf Wunsch des Personalmitglieds kann jedoch die in den Artikeln
VIII.X.1 ff. RSPol erwähnte nicht pauschale Berechnungsmethode VIII.X.1 ff. RSPol erwähnte nicht pauschale Berechnungsmethode
angewandt werden. angewandt werden.
Für den Teil der Laufbahn bei öffentlichen Verwaltungen, in denen ein Für den Teil der Laufbahn bei öffentlichen Verwaltungen, in denen ein
System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen angewandt worden ist, System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen angewandt worden ist,
bleibt mein Rundschreiben GPI 9 vom 20. Juli 2001 anwendbar. bleibt mein Rundschreiben GPI 9 vom 20. Juli 2001 anwendbar.
Für die Laufbahn vor dem 1. April 2001 werden somit sämtliche Für die Laufbahn vor dem 1. April 2001 werden somit sämtliche
effektiven Dienste bei öffentlichen Verwaltungen berücksichtigt, effektiven Dienste bei öffentlichen Verwaltungen berücksichtigt,
ungeachtet der angewandten Krankheitsurlaubsregelung. ungeachtet der angewandten Krankheitsurlaubsregelung.
II. MODALITÄTEN IN BEZUG AUF DIE ZURDISPOSITIONSTELLUNG UND DIE II. MODALITÄTEN IN BEZUG AUF DIE ZURDISPOSITIONSTELLUNG UND DIE
BERECHNUNG DER WARTEZEIT BERECHNUNG DER WARTEZEIT
Der Einfluss der Zuerkennung einer Anzahl Krankheitsurlaubstage Der Einfluss der Zuerkennung einer Anzahl Krankheitsurlaubstage
während der Zeit der Disponibilität und die Folgen der Wiederaufnahme während der Zeit der Disponibilität und die Folgen der Wiederaufnahme
der Arbeit nach einer Zeit der Disponibilität sind nicht immer sehr der Arbeit nach einer Zeit der Disponibilität sind nicht immer sehr
deutlich. Nachstehend finden Sie einige Erläuterungen hierzu. deutlich. Nachstehend finden Sie einige Erläuterungen hierzu.
Je nach Situation am Jahrestag, an dem das allgemeine Dienstalter Je nach Situation am Jahrestag, an dem das allgemeine Dienstalter
wechselt, werden zwei Hypothesen unterschieden: wechselt, werden zwei Hypothesen unterschieden:
Hypothese 1: Die betreffende Person ist am Jahrestag, an dem ihr Hypothese 1: Die betreffende Person ist am Jahrestag, an dem ihr
allgemeines Dienstalter wechselt, in Disponibilität allgemeines Dienstalter wechselt, in Disponibilität
Hierbei werden zwei Möglichkeiten unterschieden: Hierbei werden zwei Möglichkeiten unterschieden:
- Wenn diese Person aufgrund ihrer ständigen Abwesenheit während des - Wenn diese Person aufgrund ihrer ständigen Abwesenheit während des
abgelaufenen Dienstjahrs keine neuen Krankheitsurlaubstage zuerkannt abgelaufenen Dienstjahrs keine neuen Krankheitsurlaubstage zuerkannt
bekommt, laufen die Disponibilität und die Wartezeit normal weiter. bekommt, laufen die Disponibilität und die Wartezeit normal weiter.
- Wenn diese Person jedoch im abgelaufenen Dienstjahr nicht ständig - Wenn diese Person jedoch im abgelaufenen Dienstjahr nicht ständig
abwesend gewesen ist, wird ihr eine entsprechend verringerte Anzahl abwesend gewesen ist, wird ihr eine entsprechend verringerte Anzahl
Krankheitsurlaubstage für dieses Jahr zuerkannt und wird die Krankheitsurlaubstage für dieses Jahr zuerkannt und wird die
Disponibilität für die Dauer dieser zuerkannten Anzahl Disponibilität für die Dauer dieser zuerkannten Anzahl
Krankheitsurlaubstage ausgesetzt; in diesem Fall muss das Krankheitsurlaubstage ausgesetzt; in diesem Fall muss das
Sozialsekretariat GPI über diese Anzahl Krankheitsurlaubstage Sozialsekretariat GPI über diese Anzahl Krankheitsurlaubstage
informiert werden, damit es ein Gehalt in Höhe von 100% gewähren kann; informiert werden, damit es ein Gehalt in Höhe von 100% gewähren kann;
nach Ausschöpfung dieser zuerkannten Tage laufen die Disponibilität nach Ausschöpfung dieser zuerkannten Tage laufen die Disponibilität
und die Wartezeit normal weiter. und die Wartezeit normal weiter.
Hypothese 2: Die betreffende Person nimmt ihre Arbeit nach einer Zeit Hypothese 2: Die betreffende Person nimmt ihre Arbeit nach einer Zeit
der Disponibilität wieder auf der Disponibilität wieder auf
- Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit werden die - Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit werden die
Disponibilität und die Wartezeit ausgesetzt. Disponibilität und die Wartezeit ausgesetzt.
- Zwischen dem Datum der Wiederaufnahme der Arbeit und dem Datum des - Zwischen dem Datum der Wiederaufnahme der Arbeit und dem Datum des
nächsten Jahrestags, an dem das allgemeine Dienstalter wechselt, nächsten Jahrestags, an dem das allgemeine Dienstalter wechselt,
werden alle neuen tatsächlichen Krankheitstage als Disponibilität werden alle neuen tatsächlichen Krankheitstage als Disponibilität
betrachtet und auf die angefangene Wartezeit angerechnet. betrachtet und auf die angefangene Wartezeit angerechnet.
Je nach Situation am Jahrestag, an dem das allgemeine Dienstalter Je nach Situation am Jahrestag, an dem das allgemeine Dienstalter
wechselt, werden zwei weitere Möglichkeiten unterschieden: wechselt, werden zwei weitere Möglichkeiten unterschieden:
- Wenn diese Person sich am Jahrestag, an dem sie ihr allgemeines - Wenn diese Person sich am Jahrestag, an dem sie ihr allgemeines
Dienstalter wechselt, erneut in Krankheitsurlaub befindet (ausser bei Dienstalter wechselt, erneut in Krankheitsurlaub befindet (ausser bei
Krankheitsurlaub infolge eines Arbeitsunfalls, für den noch keine Krankheitsurlaub infolge eines Arbeitsunfalls, für den noch keine
Konsolidierung der Verletzungen festgestellt worden ist), findet die Konsolidierung der Verletzungen festgestellt worden ist), findet die
in Hypothese 1 aufgeführte Regelung Anwendung. in Hypothese 1 aufgeführte Regelung Anwendung.
- Wenn diese Person am Jahrestag, an dem sie ihr allgemeines - Wenn diese Person am Jahrestag, an dem sie ihr allgemeines
Dienstalter wechselt, noch immer arbeitet (oder wenn sie sich in Dienstalter wechselt, noch immer arbeitet (oder wenn sie sich in
Krankheitsurlaub befindet infolge eines Arbeitsunfalls, für den noch Krankheitsurlaub befindet infolge eines Arbeitsunfalls, für den noch
keine Konsolidierung der Verletzungen festgestellt worden ist), keine Konsolidierung der Verletzungen festgestellt worden ist),
bekommt sie ihre Anzahl Krankheitsurlaubstage für das Jahr bekommt sie ihre Anzahl Krankheitsurlaubstage für das Jahr
(gegebenenfalls im Verhältnis zu den nicht geleisteten Diensten (gegebenenfalls im Verhältnis zu den nicht geleisteten Diensten
verringert) zuerkannt, nach deren Ausschöpfung eine neue Zeit der verringert) zuerkannt, nach deren Ausschöpfung eine neue Zeit der
Disponibilität und eine neue Wartezeit beginnen werden. Disponibilität und eine neue Wartezeit beginnen werden.
Der Minister Der Minister
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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