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| Omzendbrief GPI 35 over de nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - In aanmerking komende dienstjaren vóór 1 april 2001 voor de leden van de ex-gemeentepolitie. - Nadere regels inzake de indisponibiliteitsstelling en de berekening van de wachttermijn. - Duitse vertaling | Circulaire GPI 35 relative à la nouvelle réglementation des congés de maladie de la police intégrée. - Années de service avant le 1er avril 2001 prises en compte pour les membres de l'ex-police communale. - Modalités concernant la mise en disponibilité et le calcul du délai d'attente. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 11 MAART 2003. - Omzendbrief GPI 35 over de nieuwe | 11 MARS 2003. - Circulaire GPI 35 relative à la nouvelle |
| ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie. - In aanmerking | réglementation des congés de maladie de la police intégrée. - Années |
| komende dienstjaren vóór 1 april 2001 voor de leden van de | de service avant le 1er avril 2001 prises en compte pour les membres |
| ex-gemeentepolitie. - Nadere regels inzake de | de l'ex-police communale. - Modalités concernant la mise en |
| indisponibiliteitsstelling en de berekening van de wachttermijn. - Duitse vertaling | disponibilité et le calcul du délai d'attente. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 35 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 11 maart 2003 over de | circulaire GPI 35 du Ministre de l'Intérieur du 11 mars 2003 relative |
| nieuwe ziekteverlofregeling van de geïntegreerde politie - In | à la nouvelle réglementation des congés de maladie de la police |
| aanmerking komende dienstjaren vóór 1 april 2001 voor de leden van de | intégrée - Années de service avant le 1er avril 2001 prises en compte |
| ex-gemeentepolitie - Nadere regels inzake de | pour les membres de l'ex-police communale - Modalités concernant la |
| indisponibiliteitsstelling en de berekening van de wachttermijn | mise en disponibilité et le calcul du délai d'attente (Moniteur belge |
| (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2003), opgemaakt door de Centrale | du 21 mars 2003), établie par le Service central de traduction |
| Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
| 11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 35 über die neue Regelung des | 11. MÄRZ 2003 - Rundschreiben GPI 35 über die neue Regelung des |
| Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei - Für die Mitglieder der | Krankheitsurlaubs der integrierten Polizei - Für die Mitglieder der |
| ehemaligen Gemeindepolizei berücksichtigte Dienstjahre vor dem 1. | ehemaligen Gemeindepolizei berücksichtigte Dienstjahre vor dem 1. |
| April 2001 - Modalitäten in Bezug auf die Zurdispositionstellung und | April 2001 - Modalitäten in Bezug auf die Zurdispositionstellung und |
| die Berechnung der Wartezeit | die Berechnung der Wartezeit |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
| An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
| An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
| An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen | An den Herrn Generalinspektor der föderalen Polizei und der lokalen |
| Polizei | Polizei |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
| Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
| Polizei | Polizei |
| An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
| Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
| Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
| Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
| I. FÜR DIE MITGLIEDER DER EHEMALIGEN GEMEINDEPOLIZEI BERÜCKSICHTIGTE | I. FÜR DIE MITGLIEDER DER EHEMALIGEN GEMEINDEPOLIZEI BERÜCKSICHTIGTE |
| DIENSTJAHRE VOR DEM 1. APRIL 2001 | DIENSTJAHRE VOR DEM 1. APRIL 2001 |
| Laut Artikel VIII.X.5 RSPol gilt für die Berechnung der Anzahl | Laut Artikel VIII.X.5 RSPol gilt für die Berechnung der Anzahl |
| Krankheitsurlaubstage als Grundprinzip, dass sämtliche effektiven | Krankheitsurlaubstage als Grundprinzip, dass sämtliche effektiven |
| Dienste berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich | Dienste berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich |
| welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat | welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat |
| als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen | als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen |
| öffentlichen Dienst oder in einer vom Staat oder von einer | öffentlichen Dienst oder in einer vom Staat oder von einer |
| Gemeinschaft eingerichteten, anerkannten oder subventionierten | Gemeinschaft eingerichteten, anerkannten oder subventionierten |
| Lehranstalt, in einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, in einer | Lehranstalt, in einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, in einer |
| Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut. | Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut. |
| Obwohl dieser Artikel sich in juristisch-technischer Hinsicht nur auf | Obwohl dieser Artikel sich in juristisch-technischer Hinsicht nur auf |
| die Laufbahn ab dem 1. April 2001 bezieht, gilt als Grundsatz, dass | die Laufbahn ab dem 1. April 2001 bezieht, gilt als Grundsatz, dass |
| die Berechnungsgrundsätze dieser Regelung auf die vollständige | die Berechnungsgrundsätze dieser Regelung auf die vollständige |
| Laufbahn des Personalmitglieds angewandt werden müssen, also auch auf | Laufbahn des Personalmitglieds angewandt werden müssen, also auch auf |
| den Teil der Laufbahn vor dem 1. April 2001. | den Teil der Laufbahn vor dem 1. April 2001. |
| Daher ist ein Artikel XII.VIII.10bis RSPol eingefügt worden, in dem | Daher ist ein Artikel XII.VIII.10bis RSPol eingefügt worden, in dem |
| bestimmt wird, dass für die Personalmitglieder des operativen Korps | bestimmt wird, dass für die Personalmitglieder des operativen Korps |
| eines Gemeindepolizeikorps, für die statutarischen Mitglieder des | eines Gemeindepolizeikorps, für die statutarischen Mitglieder des |
| Verwaltungs- und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und für die | Verwaltungs- und Logistikkaders eines Gemeindepolizeikorps und für die |
| statutarischen Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals die | statutarischen Mitglieder des nichtpolizeilichen Gemeindepersonals die |
| Krankheitsurlaubstage berücksichtigt werden, die ihnen insgesamt | Krankheitsurlaubstage berücksichtigt werden, die ihnen insgesamt |
| aufgrund ihrer Dienstleistungen bei öffentlichen Verwaltungen | aufgrund ihrer Dienstleistungen bei öffentlichen Verwaltungen |
| zustehen. | zustehen. |
| Obwohl in vorerwähntem Artikel die berücksichtigten Dienstleistungen | Obwohl in vorerwähntem Artikel die berücksichtigten Dienstleistungen |
| in juristisch-technischer Hinsicht auf die Dienstleistungen bei | in juristisch-technischer Hinsicht auf die Dienstleistungen bei |
| öffentlichen Verwaltungen beschränkt werden, die einer | öffentlichen Verwaltungen beschränkt werden, die einer |
| Krankheitsurlaubsregelung mit jährlich zuerkannten | Krankheitsurlaubsregelung mit jährlich zuerkannten |
| Krankheitsurlaubstagen unterliegen, stimmt eine solche strikte | Krankheitsurlaubstagen unterliegen, stimmt eine solche strikte |
| Anwendung nicht mehr mit dem diesbezüglichen ursprünglichen Grundsatz | Anwendung nicht mehr mit dem diesbezüglichen ursprünglichen Grundsatz |
| überein. | überein. |
| Ziel dieses Rundschreibens ist somit die formelle Bestätigung einer | Ziel dieses Rundschreibens ist somit die formelle Bestätigung einer |
| breiteren Auslegung von Artikel XII.VIII.10bis RSPol, wonach auch die | breiteren Auslegung von Artikel XII.VIII.10bis RSPol, wonach auch die |
| Dienstjahre bei öffentlichen Verwaltungen berücksichtigt werden, die | Dienstjahre bei öffentlichen Verwaltungen berücksichtigt werden, die |
| kein System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen kennen. | kein System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen kennen. |
| Konkret bedeutet dies, dass Dienste, die bei der ehemaligen | Konkret bedeutet dies, dass Dienste, die bei der ehemaligen |
| Gendarmerie oder bei der Armee, aber auch bei anderen öffentlichen | Gendarmerie oder bei der Armee, aber auch bei anderen öffentlichen |
| Verwaltungen, die kein System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen | Verwaltungen, die kein System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen |
| kennen, geleistet worden sind, für die Berechnung der dem betreffenden | kennen, geleistet worden sind, für die Berechnung der dem betreffenden |
| Personalmitglied zustehenden Krankheitsurlaubstage berücksichtigt | Personalmitglied zustehenden Krankheitsurlaubstage berücksichtigt |
| werden. Für diese Dienstleistungen wird die Anzahl | werden. Für diese Dienstleistungen wird die Anzahl |
| Krankheitsurlaubstage, die dem betreffenden Personalmitglied zustehen, | Krankheitsurlaubstage, die dem betreffenden Personalmitglied zustehen, |
| nach der pauschalen Berechnungsmethode berechnet, die in Artikel | nach der pauschalen Berechnungsmethode berechnet, die in Artikel |
| XII.VIII.10 RSPol aufgeführt ist, was auf eine Zuerkennung von zwei | XII.VIII.10 RSPol aufgeführt ist, was auf eine Zuerkennung von zwei |
| Krankheitstagen pro Monat des allgemeinen Dienstalters hinausläuft. | Krankheitstagen pro Monat des allgemeinen Dienstalters hinausläuft. |
| Auf Wunsch des Personalmitglieds kann jedoch die in den Artikeln | Auf Wunsch des Personalmitglieds kann jedoch die in den Artikeln |
| VIII.X.1 ff. RSPol erwähnte nicht pauschale Berechnungsmethode | VIII.X.1 ff. RSPol erwähnte nicht pauschale Berechnungsmethode |
| angewandt werden. | angewandt werden. |
| Für den Teil der Laufbahn bei öffentlichen Verwaltungen, in denen ein | Für den Teil der Laufbahn bei öffentlichen Verwaltungen, in denen ein |
| System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen angewandt worden ist, | System mit zuerkannten Krankheitsurlaubstagen angewandt worden ist, |
| bleibt mein Rundschreiben GPI 9 vom 20. Juli 2001 anwendbar. | bleibt mein Rundschreiben GPI 9 vom 20. Juli 2001 anwendbar. |
| Für die Laufbahn vor dem 1. April 2001 werden somit sämtliche | Für die Laufbahn vor dem 1. April 2001 werden somit sämtliche |
| effektiven Dienste bei öffentlichen Verwaltungen berücksichtigt, | effektiven Dienste bei öffentlichen Verwaltungen berücksichtigt, |
| ungeachtet der angewandten Krankheitsurlaubsregelung. | ungeachtet der angewandten Krankheitsurlaubsregelung. |
| II. MODALITÄTEN IN BEZUG AUF DIE ZURDISPOSITIONSTELLUNG UND DIE | II. MODALITÄTEN IN BEZUG AUF DIE ZURDISPOSITIONSTELLUNG UND DIE |
| BERECHNUNG DER WARTEZEIT | BERECHNUNG DER WARTEZEIT |
| Der Einfluss der Zuerkennung einer Anzahl Krankheitsurlaubstage | Der Einfluss der Zuerkennung einer Anzahl Krankheitsurlaubstage |
| während der Zeit der Disponibilität und die Folgen der Wiederaufnahme | während der Zeit der Disponibilität und die Folgen der Wiederaufnahme |
| der Arbeit nach einer Zeit der Disponibilität sind nicht immer sehr | der Arbeit nach einer Zeit der Disponibilität sind nicht immer sehr |
| deutlich. Nachstehend finden Sie einige Erläuterungen hierzu. | deutlich. Nachstehend finden Sie einige Erläuterungen hierzu. |
| Je nach Situation am Jahrestag, an dem das allgemeine Dienstalter | Je nach Situation am Jahrestag, an dem das allgemeine Dienstalter |
| wechselt, werden zwei Hypothesen unterschieden: | wechselt, werden zwei Hypothesen unterschieden: |
| Hypothese 1: Die betreffende Person ist am Jahrestag, an dem ihr | Hypothese 1: Die betreffende Person ist am Jahrestag, an dem ihr |
| allgemeines Dienstalter wechselt, in Disponibilität | allgemeines Dienstalter wechselt, in Disponibilität |
| Hierbei werden zwei Möglichkeiten unterschieden: | Hierbei werden zwei Möglichkeiten unterschieden: |
| - Wenn diese Person aufgrund ihrer ständigen Abwesenheit während des | - Wenn diese Person aufgrund ihrer ständigen Abwesenheit während des |
| abgelaufenen Dienstjahrs keine neuen Krankheitsurlaubstage zuerkannt | abgelaufenen Dienstjahrs keine neuen Krankheitsurlaubstage zuerkannt |
| bekommt, laufen die Disponibilität und die Wartezeit normal weiter. | bekommt, laufen die Disponibilität und die Wartezeit normal weiter. |
| - Wenn diese Person jedoch im abgelaufenen Dienstjahr nicht ständig | - Wenn diese Person jedoch im abgelaufenen Dienstjahr nicht ständig |
| abwesend gewesen ist, wird ihr eine entsprechend verringerte Anzahl | abwesend gewesen ist, wird ihr eine entsprechend verringerte Anzahl |
| Krankheitsurlaubstage für dieses Jahr zuerkannt und wird die | Krankheitsurlaubstage für dieses Jahr zuerkannt und wird die |
| Disponibilität für die Dauer dieser zuerkannten Anzahl | Disponibilität für die Dauer dieser zuerkannten Anzahl |
| Krankheitsurlaubstage ausgesetzt; in diesem Fall muss das | Krankheitsurlaubstage ausgesetzt; in diesem Fall muss das |
| Sozialsekretariat GPI über diese Anzahl Krankheitsurlaubstage | Sozialsekretariat GPI über diese Anzahl Krankheitsurlaubstage |
| informiert werden, damit es ein Gehalt in Höhe von 100% gewähren kann; | informiert werden, damit es ein Gehalt in Höhe von 100% gewähren kann; |
| nach Ausschöpfung dieser zuerkannten Tage laufen die Disponibilität | nach Ausschöpfung dieser zuerkannten Tage laufen die Disponibilität |
| und die Wartezeit normal weiter. | und die Wartezeit normal weiter. |
| Hypothese 2: Die betreffende Person nimmt ihre Arbeit nach einer Zeit | Hypothese 2: Die betreffende Person nimmt ihre Arbeit nach einer Zeit |
| der Disponibilität wieder auf | der Disponibilität wieder auf |
| - Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit werden die | - Zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit werden die |
| Disponibilität und die Wartezeit ausgesetzt. | Disponibilität und die Wartezeit ausgesetzt. |
| - Zwischen dem Datum der Wiederaufnahme der Arbeit und dem Datum des | - Zwischen dem Datum der Wiederaufnahme der Arbeit und dem Datum des |
| nächsten Jahrestags, an dem das allgemeine Dienstalter wechselt, | nächsten Jahrestags, an dem das allgemeine Dienstalter wechselt, |
| werden alle neuen tatsächlichen Krankheitstage als Disponibilität | werden alle neuen tatsächlichen Krankheitstage als Disponibilität |
| betrachtet und auf die angefangene Wartezeit angerechnet. | betrachtet und auf die angefangene Wartezeit angerechnet. |
| Je nach Situation am Jahrestag, an dem das allgemeine Dienstalter | Je nach Situation am Jahrestag, an dem das allgemeine Dienstalter |
| wechselt, werden zwei weitere Möglichkeiten unterschieden: | wechselt, werden zwei weitere Möglichkeiten unterschieden: |
| - Wenn diese Person sich am Jahrestag, an dem sie ihr allgemeines | - Wenn diese Person sich am Jahrestag, an dem sie ihr allgemeines |
| Dienstalter wechselt, erneut in Krankheitsurlaub befindet (ausser bei | Dienstalter wechselt, erneut in Krankheitsurlaub befindet (ausser bei |
| Krankheitsurlaub infolge eines Arbeitsunfalls, für den noch keine | Krankheitsurlaub infolge eines Arbeitsunfalls, für den noch keine |
| Konsolidierung der Verletzungen festgestellt worden ist), findet die | Konsolidierung der Verletzungen festgestellt worden ist), findet die |
| in Hypothese 1 aufgeführte Regelung Anwendung. | in Hypothese 1 aufgeführte Regelung Anwendung. |
| - Wenn diese Person am Jahrestag, an dem sie ihr allgemeines | - Wenn diese Person am Jahrestag, an dem sie ihr allgemeines |
| Dienstalter wechselt, noch immer arbeitet (oder wenn sie sich in | Dienstalter wechselt, noch immer arbeitet (oder wenn sie sich in |
| Krankheitsurlaub befindet infolge eines Arbeitsunfalls, für den noch | Krankheitsurlaub befindet infolge eines Arbeitsunfalls, für den noch |
| keine Konsolidierung der Verletzungen festgestellt worden ist), | keine Konsolidierung der Verletzungen festgestellt worden ist), |
| bekommt sie ihre Anzahl Krankheitsurlaubstage für das Jahr | bekommt sie ihre Anzahl Krankheitsurlaubstage für das Jahr |
| (gegebenenfalls im Verhältnis zu den nicht geleisteten Diensten | (gegebenenfalls im Verhältnis zu den nicht geleisteten Diensten |
| verringert) zuerkannt, nach deren Ausschöpfung eine neue Zeit der | verringert) zuerkannt, nach deren Ausschöpfung eine neue Zeit der |
| Disponibilität und eine neue Wartezeit beginnen werden. | Disponibilität und eine neue Wartezeit beginnen werden. |
| Der Minister | Der Minister |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |