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Meertalige weergave van Omzendbrief van 11/07/2001
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Omzendbrief betreffende de documenten die moeten worden overgelegd om een visum te verkrijgen met het oog op het sluiten van een huwelijk in het Rijk of om een visum gezinshereniging te bekomen op grond van een huwelijk voltrokken in het buitenland. - Duitse vertaling Circulaire relative aux documents devant être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou afin d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 11 JULI 2001. - Omzendbrief betreffende de documenten die moeten worden overgelegd om een visum te verkrijgen met het oog op het sluiten van een huwelijk in het Rijk of om een visum gezinshereniging te bekomen op grond van een huwelijk voltrokken in het buitenland. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van MINISTERE DE L'INTERIEUR 11 JUILLET 2001. - Circulaire relative aux documents devant être produits afin d'obtenir un visa en vue de conclure un mariage dans le Royaume ou afin d'obtenir un visa de regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 11 juli 2001 betreffende de circulaire du Ministre de l'Intérieur du 11 juillet 2001 relative aux
documenten die moeten worden overgelegd om een visum te verkrijgen met documents devant être produits afin d'obtenir un visa en vue de
het oog op het sluiten van een huwelijk in het Rijk of om een visum conclure un mariage dans le Royaume ou afin d'obtenir un visa de
gezinshereniging te bekomen op grond van een huwelijk voltrokken in regroupement familial sur la base d'un mariage conclu à l'étranger
het buitenland (Belgisch Staatsblad van 28 juli 2001), opgemaakt door (Moniteur belge du 28 juillet 2001), établie par le Service central de
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
11. JULI 2001 - Rundschreiben über die Dokumente, die vorgelegt werden 11. JULI 2001 - Rundschreiben über die Dokumente, die vorgelegt werden
müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im müssen, um ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im
Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer Königreich oder ein Visum zur Familienzusammenführung aufgrund einer
im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten im Ausland geschlossenen Ehe zu erhalten
An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des An die Frauen und Herren Bürgermeister und Standesbeamten des
Königreichs Königreichs
Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes vom 4. Mai 1999 zur Im Anschluss an die Annahme des Gesetzes vom 4. Mai 1999 zur
Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe, durch das beispielsweise Abänderung einiger Bestimmungen über die Ehe, durch das beispielsweise
das System des Aufgebots durch die Formalität der das System des Aufgebots durch die Formalität der
Eheschliessungsankündigung beim Standesbeamten ersetzt wird, sind Eheschliessungsankündigung beim Standesbeamten ersetzt wird, sind
durch ein Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Dezember 1999 durch ein Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Dezember 1999
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1999, deutsche Übersetzung (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1999, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2000) insbesondere die Nummern 1 Belgisches Staatsblatt vom 13. Juli 2000) insbesondere die Nummern 1
bis 3 des Rundschreibens vom 28. August 1997 über das Verfahren des bis 3 des Rundschreibens vom 28. August 1997 über das Verfahren des
Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum
im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum
zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen
Ehe zu erhalten (Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 1997, deutsche Ehe zu erhalten (Belgisches Staatsblatt vom 1. Oktober 1997, deutsche
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 1998), ersetzt Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 23. Januar 1998), ersetzt
worden. worden.
Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, die Auswirkungen des neuen Vorliegendes Rundschreiben zielt darauf ab, die Auswirkungen des neuen
Verfahrens zur Schliessung einer Ehe in Belgien auf den Verfahrens zur Schliessung einer Ehe in Belgien auf den
Aufenthaltsantrag des ausländischen Ehegatten und insbesondere auf die Aufenthaltsantrag des ausländischen Ehegatten und insbesondere auf die
vorzulegenden Dokumente zu erläutern. vorzulegenden Dokumente zu erläutern.
Vorliegendes Rundschreiben ersetzt also die Nummern 5 bis 7 des Vorliegendes Rundschreiben ersetzt also die Nummern 5 bis 7 des
vorerwähnten Rundschreibens vom 28. August 1997 über das Verfahren des vorerwähnten Rundschreibens vom 28. August 1997 über das Verfahren des
Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum Aufgebots und die Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum
im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum im Hinblick auf die Schliessung einer Ehe im Königreich oder ein Visum
zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen zur Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen
Ehe zu erhalten, und muss parallel zu dem vorerwähnten Rundschreiben Ehe zu erhalten, und muss parallel zu dem vorerwähnten Rundschreiben
des Ministers der Justiz vom 17. Dezember 1999 gelesen werden. des Ministers der Justiz vom 17. Dezember 1999 gelesen werden.
A. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick A. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum im Hinblick
auf die Schliessung einer Ehe in Belgien zu erhalten auf die Schliessung einer Ehe in Belgien zu erhalten
Der Ausländer, der in Belgien eine Ehe mit einem belgischen Der Ausländer, der in Belgien eine Ehe mit einem belgischen
Staatsangehörigen oder einem Ausländer, der sich legal in Belgien Staatsangehörigen oder einem Ausländer, der sich legal in Belgien
aufhält, schliessen möchte, muss in allen Fällen der zuständigen aufhält, schliessen möchte, muss in allen Fällen der zuständigen
belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende
Dokumente zukommen lassen: Dokumente zukommen lassen:
- einen gültigen nationalen Pass, - einen gültigen nationalen Pass,
- ein (seit höchstens sechs Monaten ausgestelltes) ärztliches Attest, - ein (seit höchstens sechs Monaten ausgestelltes) ärztliches Attest,
- einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem
Strafregister, Strafregister,
- den Nachweis, dass er für seinen Aufenthalt in Belgien über - den Nachweis, dass er für seinen Aufenthalt in Belgien über
ausreichende Existenzmittel verfügt, oder eine Verpflichtung zur ausreichende Existenzmittel verfügt, oder eine Verpflichtung zur
Kostenübernahme, die von einer Person ausgeht, die die in Artikel 3bis Kostenübernahme, die von einer Person ausgeht, die die in Artikel 3bis
des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet,
den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
vorgesehenen Bedingungen erfüllt, vorgesehenen Bedingungen erfüllt,
- eine Abschrift des Auszugs aus der Urkunde über die Ankündigung der - eine Abschrift des Auszugs aus der Urkunde über die Ankündigung der
Eheschliessung, wie sie vom zuständigen Standesbeamten erstellt worden Eheschliessung, wie sie vom zuständigen Standesbeamten erstellt worden
ist; diese Urkunde darf nicht älter als sechs Monate und vierzehn Tage ist; diese Urkunde darf nicht älter als sechs Monate und vierzehn Tage
sein, vorbehaltlich einer Verlängerung, die gewährt wird vom sein, vorbehaltlich einer Verlängerung, die gewährt wird vom
Prokurator des Königs beim zuständigen Gericht Erster Instanz oder vom Prokurator des Königs beim zuständigen Gericht Erster Instanz oder vom
Richter, der über die Aufhebung des Einspruchs gegen die Richter, der über die Aufhebung des Einspruchs gegen die
Eheschliessung oder über die Beschwerde gegen die Weigerung, die Eheschliessung oder über die Beschwerde gegen die Weigerung, die
Trauung vorzunehmen, entscheiden muss (1), oder in dem in Artikel 167 Trauung vorzunehmen, entscheiden muss (1), oder in dem in Artikel 167
des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall (2). Wenn der Prokurator des des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Fall (2). Wenn der Prokurator des
Königs beim zuständigen Gericht Erster Instanz bei Vorliegen Königs beim zuständigen Gericht Erster Instanz bei Vorliegen
schwerwiegender Gründe von der Ankündigung der Eheschliessung schwerwiegender Gründe von der Ankündigung der Eheschliessung
Befreiung erteilt hat, muss der Betreffende ein Dokument zur Befreiung erteilt hat, muss der Betreffende ein Dokument zur
Bescheinigung dieser Befreiung vorlegen. Bescheinigung dieser Befreiung vorlegen.
Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die
vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D.
Der Ausländer, der die erforderlichen Dokumente vorlegt, erhält ein Der Ausländer, der die erforderlichen Dokumente vorlegt, erhält ein
Visum des Typs C. Es handelt sich um ein Visum für einen kurzfristigen Visum des Typs C. Es handelt sich um ein Visum für einen kurzfristigen
Aufenthalt, dessen Inhaber sich für eine Dauer von höchstens drei Aufenthalt, dessen Inhaber sich für eine Dauer von höchstens drei
Monaten auf dem Staatsgebiet der Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 Monaten auf dem Staatsgebiet der Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990
unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen aufhalten darf. Schengen aufhalten darf.
Der Ausländer, dem dieses Visum ausgestellt wird, wird davon in Der Ausländer, dem dieses Visum ausgestellt wird, wird davon in
Kenntnis gesetzt, dass die Eheschliessung in Belgien binnen einer Kenntnis gesetzt, dass die Eheschliessung in Belgien binnen einer
Frist von drei Monaten ab seiner Einreise ins Staatsgebiet der Frist von drei Monaten ab seiner Einreise ins Staatsgebiet der
Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen stattfinden muss. von Schengen stattfinden muss.
B. Eheschliessungsrecht eines Ausländers, der sich illegal im B. Eheschliessungsrecht eines Ausländers, der sich illegal im
Königreich aufhält Königreich aufhält
Das Eheschliessungsrecht eines Ausländers, der sich illegal im Das Eheschliessungsrecht eines Ausländers, der sich illegal im
Königreich aufhält, bleibt gewährleistet (Punkt C des Rundschreibens Königreich aufhält, bleibt gewährleistet (Punkt C des Rundschreibens
vom 17. Dezember 1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung vom 17. Dezember 1999 über das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Abänderung
einiger Bestimmungen über die Ehe). Der Standesbeamte behält jedoch einiger Bestimmungen über die Ehe). Der Standesbeamte behält jedoch
das im vorerwähnten Rundschreiben vom 28. August 1997 bereits das im vorerwähnten Rundschreiben vom 28. August 1997 bereits
vorgesehene Recht, das Ausländeramt von der illegalen Anwesenheit des vorgesehene Recht, das Ausländeramt von der illegalen Anwesenheit des
Ausländers in Kenntnis zu setzen und Informationen über dessen Ausländers in Kenntnis zu setzen und Informationen über dessen
Aufenthaltssituation einzuholen. Aufenthaltssituation einzuholen.
C. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum zur C. Dokumente, die vorgelegt werden müssen, um ein Visum zur
Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu Familienzusammenführung aufgrund einer im Ausland geschlossenen Ehe zu
erhalten erhalten
1. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 oder 1. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 oder
4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihrem Ehegatten nachkommen Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihrem Ehegatten nachkommen
möchten, dem erlaubt oder gestattet ist, sich mehr als drei Monate im möchten, dem erlaubt oder gestattet ist, sich mehr als drei Monate im
Königreich aufzuhalten, oder dem erlaubt ist, sich dort Königreich aufzuhalten, oder dem erlaubt ist, sich dort
niederzulassen. niederzulassen.
a) Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes a) Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes
Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen
belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende
Dokumente zukommen lassen: Dokumente zukommen lassen:
- einen gültigen nationalen Pass, - einen gültigen nationalen Pass,
- die Heiratsurkunde, - die Heiratsurkunde,
- gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder eine Sterbeurkunde des - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder eine Sterbeurkunde des
ehemaligen Ehegatten, ehemaligen Ehegatten,
- eine Geburtsurkunde, - eine Geburtsurkunde,
- einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem
Strafregister, Strafregister,
- eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich - eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich
in Belgien aufhaltenden Ausländers. in Belgien aufhaltenden Ausländers.
Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die
vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D.
Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt und die in Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt und die in
Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 Artikel 10 Absatz 2 und 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
vorgesehenen Bedingungen erfüllt, erhält ein Visum des Typs D - vorgesehenen Bedingungen erfüllt, erhält ein Visum des Typs D -
Familienzusammenführung. Es handelt sich um ein Visum für einen Familienzusammenführung. Es handelt sich um ein Visum für einen
langfristigen Aufenthalt, dessen Inhaber während höchstens fünf Tagen langfristigen Aufenthalt, dessen Inhaber während höchstens fünf Tagen
durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur durch das Staatsgebiet der Vertragsstaaten des Übereinkommens zur
Durchführung des Übereinkommens von Schengen durchreisen darf, um sich Durchführung des Übereinkommens von Schengen durchreisen darf, um sich
ins belgische Staatsgebiet zu begeben und seinem Ehegatten ins belgische Staatsgebiet zu begeben und seinem Ehegatten
nachzukommen. nachzukommen.
b) Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes (Anwendung der b) Im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes (Anwendung der
zwischen Belgien und Marokko, der Türkei, Tunesien, Algerien und zwischen Belgien und Marokko, der Türkei, Tunesien, Algerien und
Jugoslawien geschlossenen bilateralen Abkommen über die Beschäftigung Jugoslawien geschlossenen bilateralen Abkommen über die Beschäftigung
von ausländischen Arbeitnehmern in Belgien, gebilligt durch das Gesetz von ausländischen Arbeitnehmern in Belgien, gebilligt durch das Gesetz
vom 13. Dezember 1976, Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 1977) vom 13. Dezember 1976, Belgisches Staatsblatt vom 17. Juni 1977)
Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen
belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende
Dokumente zukommen lassen: Dokumente zukommen lassen:
- einen gültigen nationalen Pass, - einen gültigen nationalen Pass,
- die Heiratsurkunde, - die Heiratsurkunde,
- gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des
ehemaligen Ehegatten, ehemaligen Ehegatten,
- einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem - einen (seit höchstens sechs Monaten ausgestellten) Auszug aus dem
Strafregister, wenn der Antragsteller älter als achtzehn Jahre ist, Strafregister, wenn der Antragsteller älter als achtzehn Jahre ist,
- den Nachweis, dass der in Belgien wohnende Ehegatte dort beschäftigt - den Nachweis, dass der in Belgien wohnende Ehegatte dort beschäftigt
ist (Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitsvertrag, Eintragung im ist (Arbeitgeberbescheinigung, Arbeitsvertrag, Eintragung im
Handelsregister,...), Handelsregister,...),
- eine Abschrift der Arbeitserlaubnis oder der Berufskarte des in - eine Abschrift der Arbeitserlaubnis oder der Berufskarte des in
Belgien wohnenden Ehegatten oder den Nachweis, dass er davon befreit Belgien wohnenden Ehegatten oder den Nachweis, dass er davon befreit
ist, ist,
- den Nachweis, dass der in Belgien wohnende Ehegatte mindestens drei - den Nachweis, dass der in Belgien wohnende Ehegatte mindestens drei
Monate (einen Monat für Türken) dort gearbeitet hat, Monate (einen Monat für Türken) dort gearbeitet hat,
- eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich - eine Abschrift des Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins des sich
in Belgien aufhaltenden Ausländers. in Belgien aufhaltenden Ausländers.
Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die
vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D.
Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein
Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Punkt 1.a). Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Punkt 1.a).
2. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 40 des Gesetzes vom 2. Familienzusammenführung aufgrund von Artikel 40 des Gesetzes vom
15. Dezember 1980 15. Dezember 1980
Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihren belgischen Ehegatten oder Dieser Artikel betrifft Ausländer, die ihren belgischen Ehegatten oder
ihren Ehegatten, der sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ihren Ehegatten, der sich als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
des Europäischen Wirtschaftsraums (zu dem die EU-Mitgliedstaaten, des Europäischen Wirtschaftsraums (zu dem die EU-Mitgliedstaaten,
Island, Liechtenstein und Norwegen gehören) im Königreich Island, Liechtenstein und Norwegen gehören) im Königreich
niedergelassen hat oder niederlassen möchte, begleiten oder ihm niedergelassen hat oder niederlassen möchte, begleiten oder ihm
nachkommen möchten. nachkommen möchten.
Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen Der Ehegatte, der sich im Ausland befindet, muss der zuständigen
belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende belgischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung folgende
Dokumente zukommen lassen: Dokumente zukommen lassen:
- einen gültigen nationalen Pass, - einen gültigen nationalen Pass,
- die Heiratsurkunde, - die Heiratsurkunde,
- gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des - gegebenenfalls eine Scheidungsurkunde oder die Sterbeurkunde des
ehemaligen Ehegatten, ehemaligen Ehegatten,
- eine Abschrift des Personalausweises des Belgiers oder seines - eine Abschrift des Personalausweises des Belgiers oder seines
gültigen nationalen Passes, wenn er in Belgien nicht in den gültigen nationalen Passes, wenn er in Belgien nicht in den
Bevölkerungsregistern eingetragen ist (3), oder eine Abschrift des Bevölkerungsregistern eingetragen ist (3), oder eine Abschrift des
Aufenthaltsdokuments (Registrierungsbescheinigung) oder des Aufenthaltsdokuments (Registrierungsbescheinigung) oder des
Niederlassungsscheins (Aufenthaltskarte) des sich in Belgien Niederlassungsscheins (Aufenthaltskarte) des sich in Belgien
aufhaltenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen aufhaltenden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums oder seines Personalausweises oder seines gültigen Wirtschaftsraums oder seines Personalausweises oder seines gültigen
nationalen Passes, wenn er sich dort noch nicht aufhält (3). nationalen Passes, wenn er sich dort noch nicht aufhält (3).
Ausserdem muss der Ausländer auf Verlangen einen (seit höchstens sechs Ausserdem muss der Ausländer auf Verlangen einen (seit höchstens sechs
Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister vorlegen. Monaten ausgestellten) Auszug aus dem Strafregister vorlegen.
Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die Für Form, Legalisation und Übersetzung ausländischer Dokumente, die
vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D. vorgelegt werden müssen, verweise ich auf Punkt D.
Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein Der Ausländer, der die vorerwähnten Dokumente vorlegt, erhält ein
Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Punkt 1.a). Visum des Typs D - Familienzusammenführung (siehe oben, Punkt 1.a).
D. Form, Legalisation und Übersetzung der vorzulegenden Dokumente D. Form, Legalisation und Übersetzung der vorzulegenden Dokumente
Unter den vorgelegten Dokumenten muss unterschieden werden zwischen Unter den vorgelegten Dokumenten muss unterschieden werden zwischen
den Dokumenten, die von einer belgischen Behörde ausgehen, und denen, den Dokumenten, die von einer belgischen Behörde ausgehen, und denen,
die von einer ausländischen Behörde ausgehen. Im ersten Fall genügt die von einer ausländischen Behörde ausgehen. Im ersten Fall genügt
ein Auszug aus der Urkunde, während für ausländische Urkunden eine ein Auszug aus der Urkunde, während für ausländische Urkunden eine
beglaubigte Abschrift verlangt wird, ausser wenn in Anwendung beglaubigte Abschrift verlangt wird, ausser wenn in Anwendung
internationaler Übereinkommen, insbesondere des am 27. September 1956 internationaler Übereinkommen, insbesondere des am 27. September 1956
in Paris unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung gewisser in Paris unterzeichneten Übereinkommens über die Erteilung gewisser
für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern und des für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern und des
in Wien am 8. September 1976 unterzeichneten Übereinkommens über die in Wien am 8. September 1976 unterzeichneten Übereinkommens über die
Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, ein Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, ein
Auszug aus der Urkunde vorgelegt werden darf. Auszug aus der Urkunde vorgelegt werden darf.
Gemäss dem Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Februar 1993 Gemäss dem Rundschreiben des Ministers der Justiz vom 17. Februar 1993
über die Legalisation im Ausland ausgestellter Personenstandsurkunden über die Legalisation im Ausland ausgestellter Personenstandsurkunden
(Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1993) müssen ausländische (Belgisches Staatsblatt vom 27. März 1993) müssen ausländische
Urkunden ebenfalls legalisiert werden, ausser wenn sie in den Urkunden ebenfalls legalisiert werden, ausser wenn sie in den
Anwendungsbereich des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961 Anwendungsbereich des Übereinkommens von Den Haag vom 5. Oktober 1961
zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
(gebilligt durch das Gesetz vom 5. Juni 1975, Belgisches Staatsblatt (gebilligt durch das Gesetz vom 5. Juni 1975, Belgisches Staatsblatt
vom 7. Februar 1976) fallen, durch das die Anwendung des vereinfachten vom 7. Februar 1976) fallen, durch das die Anwendung des vereinfachten
Verfahrens der « Randbemerkung » eingeführt worden ist. Verfahrens der « Randbemerkung » eingeführt worden ist.
Weder Legalisation noch Randbemerkung wird verlangt, wenn dies sich Weder Legalisation noch Randbemerkung wird verlangt, wenn dies sich
aus Belgien bindenden internationalen Abkommen ergibt. aus Belgien bindenden internationalen Abkommen ergibt.
Schliesslich müssen ausländische Urkunden, die in einer anderen Schliesslich müssen ausländische Urkunden, die in einer anderen
Sprache als Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch Sprache als Deutsch, Englisch, Französisch oder Niederländisch
aufgestellt sind, Gegenstand einer von einem vereidigten Übersetzer aufgestellt sind, Gegenstand einer von einem vereidigten Übersetzer
erstellten beglaubigten Übersetzung sein. erstellten beglaubigten Übersetzung sein.
Brüssel, den 11. Juli 2001 Brüssel, den 11. Juli 2001
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mitteilungen Mitteilungen
(1) Der neue Artikel 165 des Zivilgesetzbuches bestimmt nämlich: (1) Der neue Artikel 165 des Zivilgesetzbuches bestimmt nämlich:
« § 1 - Die Ehe kann nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der in « § 1 - Die Ehe kann nicht vor dem 14. Tag nach dem Datum der in
Artikel 63 erwähnten Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der Artikel 63 erwähnten Erstellung der Urkunde über die Ankündigung der
Eheschliessung geschlossen werden. Eheschliessung geschlossen werden.
§ 2 - Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des § 2 - Der Prokurator des Königs beim Gericht Erster Instanz des
Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe
einzugehen, kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von der einzugehen, kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe von der
Ankündigung und von jeglicher Wartezeit Befreiung erteilen und eine Ankündigung und von jeglicher Wartezeit Befreiung erteilen und eine
Verlängerung der in § 3 erwähnten Frist von sechs Monaten gewähren. Verlängerung der in § 3 erwähnten Frist von sechs Monaten gewähren.
(...) (...)
§ 3 - Ist die Ehe binnen sechs Monaten nach Ablauf der in § 1 § 3 - Ist die Ehe binnen sechs Monaten nach Ablauf der in § 1
erwähnten Frist von 14 Tagen nicht geschlossen worden, darf sie erst erwähnten Frist von 14 Tagen nicht geschlossen worden, darf sie erst
geschlossen werden, nachdem eine neue Ankündigung der Eheschliessung geschlossen werden, nachdem eine neue Ankündigung der Eheschliessung
in der in Artikel 63 vorgesehenen Form gemacht worden ist. in der in Artikel 63 vorgesehenen Form gemacht worden ist.
Bei einem Einspruch gegen die Eheschliessung oder wenn der Bei einem Einspruch gegen die Eheschliessung oder wenn der
Standesbeamte sich weigert, die Trauung vorzunehmen, kann der Richter, Standesbeamte sich weigert, die Trauung vorzunehmen, kann der Richter,
der über die Aufhebung des Einspruchs oder über die Beschwerde gegen der über die Aufhebung des Einspruchs oder über die Beschwerde gegen
die Weigerung entscheidet, um eine Verlängerung dieser Frist von sechs die Weigerung entscheidet, um eine Verlängerung dieser Frist von sechs
Monaten ersucht werden. » Monaten ersucht werden. »
(2) Der neue Artikel 167 des Zivilgesetzbuches bestimmt: (2) Der neue Artikel 167 des Zivilgesetzbuches bestimmt:
« Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen, wenn « Der Standesbeamte weigert sich, die Trauung vorzunehmen, wenn
ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe vorgeschriebenen ersichtlich wird, dass die für die Eingehung der Ehe vorgeschriebenen
Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn er der Eigenschaften und Bedingungen nicht erfüllt sind, oder wenn er der
Meinung ist, dass die Eheschliessung gegen die Grundsätze der Meinung ist, dass die Eheschliessung gegen die Grundsätze der
öffentlichen Ordnung verstösst. öffentlichen Ordnung verstösst.
Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die im vorhergehenden Absatz Besteht die ernsthafte Vermutung, dass die im vorhergehenden Absatz
erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Standesbeamte, um erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Standesbeamte, um
eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen, die Eheschliessung um eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen, die Eheschliessung um
höchstens zwei Monate ab dem von den interessehabenden Parteien höchstens zwei Monate ab dem von den interessehabenden Parteien
ausgewählten Datum für die Eheschliessung aufschieben, gegebenenfalls, ausgewählten Datum für die Eheschliessung aufschieben, gegebenenfalls,
nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des nachdem er die Stellungnahme des Prokurators des Königs des
Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe Gerichtsbezirks, in dem die Antragsteller beabsichtigen, die Ehe
einzugehen, eingeholt hat. einzugehen, eingeholt hat.
Hat der Standesbeamte binnen der im vorhergehenden Absatz erwähnten Hat der Standesbeamte binnen der im vorhergehenden Absatz erwähnten
Frist keine endgültige Entscheidung getroffen, muss er die Trauung Frist keine endgültige Entscheidung getroffen, muss er die Trauung
vornehmen, selbst in den Fällen, in denen die in Artikel 165 § 3 vornehmen, selbst in den Fällen, in denen die in Artikel 165 § 3
erwähnte Frist von sechs Monaten verstrichen ist. erwähnte Frist von sechs Monaten verstrichen ist.
(...) » (...) »
(3) Beantragt der ausländische Ehegatte ein Visum, um seinen (3) Beantragt der ausländische Ehegatte ein Visum, um seinen
belgischen Ehegatten, der in Belgien noch nicht in den belgischen Ehegatten, der in Belgien noch nicht in den
Bevölkerungsregistern eingetragen ist, oder seinen Ehegatten, der Bevölkerungsregistern eingetragen ist, oder seinen Ehegatten, der
Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums ist und sich in Belgien niederlassen kommt, zu Wirtschaftsraums ist und sich in Belgien niederlassen kommt, zu
begleiten, muss die zuständige belgische diplomatische oder begleiten, muss die zuständige belgische diplomatische oder
konsularische Vertretung sich der Absicht des Belgiers oder des konsularische Vertretung sich der Absicht des Belgiers oder des
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums, nach Belgien wohnen zu kommen, vergewissern. Diese Wirtschaftsraums, nach Belgien wohnen zu kommen, vergewissern. Diese
Absicht kann durch konkrete Angaben wie einen Arbeits- oder Absicht kann durch konkrete Angaben wie einen Arbeits- oder
Mietvertrag nachgewiesen werden oder aus einem Gespräch mit den Mietvertrag nachgewiesen werden oder aus einem Gespräch mit den
Betreffenden hervorgehen. Ist diese Absicht nachgewiesen worden, Betreffenden hervorgehen. Ist diese Absicht nachgewiesen worden,
genügt die Abschrift des gültigen nationalen Passes des Belgiers oder genügt die Abschrift des gültigen nationalen Passes des Belgiers oder
des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen des Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums oder gegebenenfalls des Personalausweises des Wirtschaftsraums oder gegebenenfalls des Personalausweises des
Letzteren. Letzteren.
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