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| Omzendbrief GPI 10 Baremische loopbaan. - Voortgezette opleiding Duitse vertaling | Circulaire GPI 10 Carrière barémique. - Formation continuée Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 10 SEPTEMBER 2001. - Omzendbrief GPI 10 Baremische loopbaan. - | 10 SEPTEMBRE 2001. - Circulaire GPI 10 Carrière barémique. - Formation |
| Voortgezette opleiding Duitse vertaling | continuée Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 10 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 september 2001 | circulaire GPI 10 du Ministre de l'Intérieur du 10 septembre 2001 |
| betreffende de baremische loopbaan - Voortgezette opleiding (Belgisch | relative à la carrière barémique - Formation continuée (Moniteur belge |
| Staatsblad van 27 oktober 2001), opgemaakt door de Centrale Dienst | du 27 octobre 2001), établie par le Service central de traduction |
| voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 10. SEPTEMBER 2001 - Rundschreiben GPI 10 - Gehaltstabellenlaufbahn - | 10. SEPTEMBER 2001 - Rundschreiben GPI 10 - Gehaltstabellenlaufbahn - |
| Fortbildung | Fortbildung |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
| Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
| Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, |
| Sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| in mehreren Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 | in mehreren Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 |
| zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
| (RSPol) wird vorgesehen, dass die Anwendung der | (RSPol) wird vorgesehen, dass die Anwendung der |
| Gehaltstabellenlaufbahn von einer Anzahl Bedingungen abhängt, darunter | Gehaltstabellenlaufbahn von einer Anzahl Bedingungen abhängt, darunter |
| die Teilnahme an der vom König bestimmten Fortbildung. | die Teilnahme an der vom König bestimmten Fortbildung. |
| Die Gehaltstabellenlaufbahn wird seit dem 1. April 2001 angewandt, | Die Gehaltstabellenlaufbahn wird seit dem 1. April 2001 angewandt, |
| während besagte Fortbildung noch nicht verordnungsrechtlich festgelegt | während besagte Fortbildung noch nicht verordnungsrechtlich festgelegt |
| worden ist. Die Personalmitglieder sind daher beim besten Willen nicht | worden ist. Die Personalmitglieder sind daher beim besten Willen nicht |
| in der Lage, diese Bedingung zu erfüllen. | in der Lage, diese Bedingung zu erfüllen. |
| Deshalb bin ich der Meinung, dass in dieser Situation trotzdem eine | Deshalb bin ich der Meinung, dass in dieser Situation trotzdem eine |
| höhere Gehaltstabelle zugeteilt werden kann, sofern die anderen | höhere Gehaltstabelle zugeteilt werden kann, sofern die anderen |
| Bedingungen erfüllt sind. | Bedingungen erfüllt sind. |
| Vorangehendes wird in einem Königlichen Erlass festgelegt werden | Vorangehendes wird in einem Königlichen Erlass festgelegt werden |
| (Übergangsbestimmungen des Königlichen Erlasses in Bezug auf die | (Übergangsbestimmungen des Königlichen Erlasses in Bezug auf die |
| Grundausbildungen). | Grundausbildungen). |
| Im Entwurf des Ministeriellen Erlasses (AEPol) zur Ausführung | Im Entwurf des Ministeriellen Erlasses (AEPol) zur Ausführung |
| bestimmter Bestimmungen des RSPol wird vorgesehen, dass je nach Fall | bestimmter Bestimmungen des RSPol wird vorgesehen, dass je nach Fall |
| der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals oder der | der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals oder der |
| Korpschef der Ernennungsbehörde mindestens alle drei Monate die | Korpschef der Ernennungsbehörde mindestens alle drei Monate die |
| Bewerber vorschlägt, die für die Zuteilung der höheren Gehaltstabelle | Bewerber vorschlägt, die für die Zuteilung der höheren Gehaltstabelle |
| im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn in Frage kommen. | im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn in Frage kommen. |
| Damit eine einheitliche Anwendung möglich ist, sollten in jedem | Damit eine einheitliche Anwendung möglich ist, sollten in jedem |
| Polizeikorps diese Vorschläge der Ernennungsbehörde jedes Vierteljahr | Polizeikorps diese Vorschläge der Ernennungsbehörde jedes Vierteljahr |
| vorgelegt werden, das heisst jedes Jahr am 1. Januar, 1. April, 1. | vorgelegt werden, das heisst jedes Jahr am 1. Januar, 1. April, 1. |
| Juli und 1. Oktober. | Juli und 1. Oktober. |
| Dies schliesst nicht aus, dass das Personalmitglied die höhere | Dies schliesst nicht aus, dass das Personalmitglied die höhere |
| Gehaltstabelle erhält, sobald es die Bedingungen erfüllt. Die | Gehaltstabelle erhält, sobald es die Bedingungen erfüllt. Die |
| Zuteilung dieser Gehaltstabelle durch die Ernennungsbehörde wird also | Zuteilung dieser Gehaltstabelle durch die Ernennungsbehörde wird also |
| gegebenenfalls mit dem Datum wirksam, an dem das Personalmitglied das | gegebenenfalls mit dem Datum wirksam, an dem das Personalmitglied das |
| erforderliche Dienstalter in der Gehaltstabelle erreicht hat. In | erforderliche Dienstalter in der Gehaltstabelle erreicht hat. In |
| diesem Rahmen mache ich Sie auf Artikel XI.II.13 § 3 des RSPol | diesem Rahmen mache ich Sie auf Artikel XI.II.13 § 3 des RSPol |
| aufmerksam, laut dem jede Änderung der Lage eines Personalmitglieds, | aufmerksam, laut dem jede Änderung der Lage eines Personalmitglieds, |
| die nicht am ersten Tag des Monats eintritt und die die Zuteilung | die nicht am ersten Tag des Monats eintritt und die die Zuteilung |
| einer anderen Gehaltstabelle bewirkt, erst mit dem ersten Tag des | einer anderen Gehaltstabelle bewirkt, erst mit dem ersten Tag des |
| darauffolgenden Monats wirksam wird. | darauffolgenden Monats wirksam wird. |
| In Bezug auf die Bewertung verweise ich auf die Artikel XII.VII.1 bis | In Bezug auf die Bewertung verweise ich auf die Artikel XII.VII.1 bis |
| einschliesslich XII.VII.7 und XIII.II.1 Absatz 1 Nr. 1 des RSPol. | einschliesslich XII.VII.7 und XIII.II.1 Absatz 1 Nr. 1 des RSPol. |
| Der Herr Vorsitzende des Ständigen Ausschusses der Gemeindepolizei | Der Herr Vorsitzende des Ständigen Ausschusses der Gemeindepolizei |
| wird gebeten, die Korpschefs hiervon in Kenntnis zu setzen. | wird gebeten, die Korpschefs hiervon in Kenntnis zu setzen. |
| Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |