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Meertalige weergave van Omzendbrief van 10/10/2001
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Omzendbrief GPI 11 Adviesprocedure voor de evaluatie van het personeel Duitse vertaling Circulaire GPI 11 Procédure d'avis en matière d'évaluation du personnel Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
10 OKTOBER 2001. - Omzendbrief GPI 11 Adviesprocedure voor de 10 OCTOBRE 2001. - Circulaire GPI 11 Procédure d'avis en matière
evaluatie van het personeel Duitse vertaling d'évaluation du personnel Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
11 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 oktober 2001 circulaire GPI 11 du Ministre de l'Intérieur du 10 octobre 2001
betreffende de adviesprocedure voor de evaluatie van het personeel relative à la procédure d'avis en matière d'évaluation du personnel
(Belgisch Staatsblad van 25 oktober 2001), opgemaakt door de Centrale (Moniteur belge du 25 octobre 2001), établie par le Service central de
dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
10. OKTOBER 2001 - Rundschreiben GPI 11. - Stellungnahmeverfahren für 10. OKTOBER 2001 - Rundschreiben GPI 11. - Stellungnahmeverfahren für
die Bewertung des Personals die Bewertung des Personals
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
ZUR INFORMATION: ZUR INFORMATION:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) werden unter Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) werden unter
Teil VII Titel I (Art. VII.I.4 und folgende) die Modalitäten für die Teil VII Titel I (Art. VII.I.4 und folgende) die Modalitäten für die
Bewertung der Personalmitglieder im Hinblick auf die Verbesserung Bewertung der Personalmitglieder im Hinblick auf die Verbesserung
ihrer Leistungen vorgesehen. ihrer Leistungen vorgesehen.
Damit die vorhergehende Ausbildung der Personalmitglieder, die bei der Damit die vorhergehende Ausbildung der Personalmitglieder, die bei der
Anwendung des vorgesehenen Bewertungsverfahrens als Bewerter fungieren Anwendung des vorgesehenen Bewertungsverfahrens als Bewerter fungieren
sollen, möglich ist, ist beschlossen worden, Titel I von Teil VII des sollen, möglich ist, ist beschlossen worden, Titel I von Teil VII des
RSPol am 1. April 2003 in Kraft treten zu lassen. RSPol am 1. April 2003 in Kraft treten zu lassen.
Bis dahin wird das in den Artikeln XII.VII.2 und 3 des RSPol Bis dahin wird das in den Artikeln XII.VII.2 und 3 des RSPol
vorgesehene Stellungnahmeverfahren angewandt, das in vorliegendem vorgesehene Stellungnahmeverfahren angewandt, das in vorliegendem
Rundschreiben erläutert wird. Rundschreiben erläutert wird.
1. Allgemeines 1. Allgemeines
1.1 Das Stellungnahmeverfahren wird auf das gesamte Personal des 1.1 Das Stellungnahmeverfahren wird auf das gesamte Personal des
Einsatz-, Verwaltungs- und Logistikkaders angewandt, mit Ausnahme der Einsatz-, Verwaltungs- und Logistikkaders angewandt, mit Ausnahme der
angehenden Personalmitglieder, der Personalmitglieder auf Probe und angehenden Personalmitglieder, der Personalmitglieder auf Probe und
der Personalmitglieder mit Mandat, die besonderen Bestimmungen der Personalmitglieder mit Mandat, die besonderen Bestimmungen
unterliegen. unterliegen.
1.2 Gemäss Artikel XII.VII.2 des RSPol wird das Bewertungsverfahren 1.2 Gemäss Artikel XII.VII.2 des RSPol wird das Bewertungsverfahren
jedes Mal angewandt, wenn die Bedingung, nicht die Bewertung jedes Mal angewandt, wenn die Bedingung, nicht die Bewertung
"ungenügend" erhalten zu haben, gestellt wird oder bei Beantragung "ungenügend" erhalten zu haben, gestellt wird oder bei Beantragung
einer Versetzung durch eine vom Dienstalter unabhängige Mobilität, für einer Versetzung durch eine vom Dienstalter unabhängige Mobilität, für
die eine ausdrückliche Stellungnahme erforderlich ist. die eine ausdrückliche Stellungnahme erforderlich ist.
2. Bewerter 2. Bewerter
2.1 Die Stellungnahme in Bezug auf ein Personalmitglied wird vom 2.1 Die Stellungnahme in Bezug auf ein Personalmitglied wird vom
Verantwortlichen abgegeben, der je nach Polizeidienst und Dienstgrad Verantwortlichen abgegeben, der je nach Polizeidienst und Dienstgrad
oder Rangstufe des Personalmitglieds, das Gegenstand der Stellungnahme oder Rangstufe des Personalmitglieds, das Gegenstand der Stellungnahme
ist, gemäss der nachfolgenden Tabelle bestimmt wird: ist, gemäss der nachfolgenden Tabelle bestimmt wird:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
2.2 Der Verantwortliche darf keine Stellungnahme abgeben, wenn er sich 2.2 Der Verantwortliche darf keine Stellungnahme abgeben, wenn er sich
um dieselbe Stelle oder Beförderung bewirbt wie das Personalmitglied, um dieselbe Stelle oder Beförderung bewirbt wie das Personalmitglied,
über das er eine Stellungnahme abgeben muss, wenn er der Ansicht ist, über das er eine Stellungnahme abgeben muss, wenn er der Ansicht ist,
dass ein Ablehnungsgrund (im Sinne von Artikel 828 des dass ein Ablehnungsgrund (im Sinne von Artikel 828 des
Gerichtsgesetzbuchs) gegen seine Person angeführt werden kann oder Gerichtsgesetzbuchs) gegen seine Person angeführt werden kann oder
dass es ihm nicht möglich ist, das Personalmitglied, das Gegenstand dass es ihm nicht möglich ist, das Personalmitglied, das Gegenstand
der Stellungnahme ist, unparteiisch zu bewerten, oder wenn das der Stellungnahme ist, unparteiisch zu bewerten, oder wenn das
Personalmitglied ihm seit weniger als zwei Monaten untersteht. In Personalmitglied ihm seit weniger als zwei Monaten untersteht. In
diesen Fällen wird Artikel VII.I.15 § 2 und 3 des RSPol angewandt. diesen Fällen wird Artikel VII.I.15 § 2 und 3 des RSPol angewandt.
2.3 Wenn das Personalmitglied, über das eine Stellungnahme abgegeben 2.3 Wenn das Personalmitglied, über das eine Stellungnahme abgegeben
werden muss, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst werden muss, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst
entsendet worden ist, muss die Stellungnahme innerhalb dieses Dienstes entsendet worden ist, muss die Stellungnahme innerhalb dieses Dienstes
abgegeben werden. abgegeben werden.
3. Inhalt der Stellungnahme 3. Inhalt der Stellungnahme
3.1 Die abgegebene Stellungnahme betrifft die Art und Weise der 3.1 Die abgegebene Stellungnahme betrifft die Art und Weise der
Erfüllung des Auftrags. Erfüllung des Auftrags.
3.2 Die Stellungnahme wird auf Basis des dem vorliegenden 3.2 Die Stellungnahme wird auf Basis des dem vorliegenden
Rundschreiben beiliegenden Formulars verfasst. Rundschreiben beiliegenden Formulars verfasst.
3.3 Die Stellungnahme enthält den Vermerk "gut" oder "ungenügend". Der 3.3 Die Stellungnahme enthält den Vermerk "gut" oder "ungenügend". Der
Vermerk "ungenügend" muss durch Fakten und nicht durch allgemeine Vermerk "ungenügend" muss durch Fakten und nicht durch allgemeine
Betrachtungen begründet werden. Betrachtungen begründet werden.
4. Verfahren und Frist 4. Verfahren und Frist
4.1 Der Verantwortliche sammelt alle sachdienlichen Informationen, um 4.1 Der Verantwortliche sammelt alle sachdienlichen Informationen, um
eine Stellungnahme abzugeben. Zu diesem Zweck befragt er den direkten eine Stellungnahme abzugeben. Zu diesem Zweck befragt er den direkten
funktionellen Vorgesetzten des zu bewertenden Personalmitglieds. funktionellen Vorgesetzten des zu bewertenden Personalmitglieds.
4.2 Wenn der Verantwortliche nach der Befragung der Ansicht ist, dass 4.2 Wenn der Verantwortliche nach der Befragung der Ansicht ist, dass
eine günstige Stellungnahme abgegeben werden muss, verfasst er diese eine günstige Stellungnahme abgegeben werden muss, verfasst er diese
gemäss dem beiliegenden Muster. gemäss dem beiliegenden Muster.
Wenn er hingegen eine ungünstige Stellungnahme in Betracht zieht, lädt Wenn er hingegen eine ungünstige Stellungnahme in Betracht zieht, lädt
er das Personalmitglied zu einer Unterredung ein, bei der er dieser er das Personalmitglied zu einer Unterredung ein, bei der er dieser
Person die Stellungnahme mitteilt und kommentiert. Auf Basis der Person die Stellungnahme mitteilt und kommentiert. Auf Basis der
Reaktionen des Personalmitglieds gibt der Verantwortliche seine Reaktionen des Personalmitglieds gibt der Verantwortliche seine
Stellungnahme binnen vier Tagen nach der Unterredung ab. Stellungnahme binnen vier Tagen nach der Unterredung ab.
4.3 Das vom Verantwortlichen in der Rubrik "vom Verantwortlichen 4.3 Das vom Verantwortlichen in der Rubrik "vom Verantwortlichen
vorgeschlagene globale Stellungnahme" unterzeichnete Formular wird dem vorgeschlagene globale Stellungnahme" unterzeichnete Formular wird dem
bewerteten Personalmitglied vorgelegt, das das Formular ausfüllt, bewerteten Personalmitglied vorgelegt, das das Formular ausfüllt,
indem es das Datum der Kenntnisnahme angibt und unterzeichnet. indem es das Datum der Kenntnisnahme angibt und unterzeichnet.
4.4 Binnen vier Tagen nach der Kenntnisnahme muss das bewertete 4.4 Binnen vier Tagen nach der Kenntnisnahme muss das bewertete
Personalmitglied dem Verantwortlichen mitteilen: Personalmitglied dem Verantwortlichen mitteilen:
dass es mit dem Inhalt der Stellungnahme einverstanden ist. In diesem dass es mit dem Inhalt der Stellungnahme einverstanden ist. In diesem
Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des
Formulars an und unterzeichnet sie. Das Verfahren ist somit beendet, Formulars an und unterzeichnet sie. Das Verfahren ist somit beendet,
dass es mit der abgegebenen Stellungnahme nicht einverstanden ist. In dass es mit der abgegebenen Stellungnahme nicht einverstanden ist. In
diesem Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des diesem Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des
Formulars an und unterzeichnet sie. Seine Bemerkungen werden dem Formulars an und unterzeichnet sie. Seine Bemerkungen werden dem
Formular beigefügt. Formular beigefügt.
4.5 Nach Ablauf der viertägigen Frist wird davon ausgegangen, dass das 4.5 Nach Ablauf der viertägigen Frist wird davon ausgegangen, dass das
Personalmitglied mit der abgegebenen Stellungnahme einverstanden ist. Personalmitglied mit der abgegebenen Stellungnahme einverstanden ist.
5. Widerspruchsverfahren 5. Widerspruchsverfahren
5.1 Das bewertete Personalmitglied kann bei dem in Artikel VII.I.41 5.1 Das bewertete Personalmitglied kann bei dem in Artikel VII.I.41
RSPol erwähnten Widerspruchsrat, der bei der Generalinspektion der RSPol erwähnten Widerspruchsrat, der bei der Generalinspektion der
föderalen Polizei und der lokalen Polizei eingerichtet worden ist, föderalen Polizei und der lokalen Polizei eingerichtet worden ist,
Widerspruch gegen eine Stellungnahme "ungenügend" einlegen. Widerspruch gegen eine Stellungnahme "ungenügend" einlegen.
5.2 Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Widerspruch binnen 5.2 Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Widerspruch binnen
vierzehn Tagen ab Kenntnisnahme der Stellungnahme durch einen mit vierzehn Tagen ab Kenntnisnahme der Stellungnahme durch einen mit
Gründen versehenen Antrag per Einschreiben oder gegen Gründen versehenen Antrag per Einschreiben oder gegen
Empfangsbestätigung beim Generalinspektor eingelegt werden. Empfangsbestätigung beim Generalinspektor eingelegt werden.
5.3 Auf Basis einer Untersuchung der Akte kann der Rat die 5.3 Auf Basis einer Untersuchung der Akte kann der Rat die
angefochtene Stellungnahme entweder bestätigen oder ganz oder angefochtene Stellungnahme entweder bestätigen oder ganz oder
teilweise ändern. Der Beschluss des Rates bildet die endgültige teilweise ändern. Der Beschluss des Rates bildet die endgültige
Stellungnahme. Der Beschluss der Rates wird dem betroffenen Stellungnahme. Der Beschluss der Rates wird dem betroffenen
Personalmitglied und dem betroffenen Verantwortlichen unverzüglich zur Personalmitglied und dem betroffenen Verantwortlichen unverzüglich zur
Kenntnis gebracht. Kenntnis gebracht.
6. Inhalt der Akte 6. Inhalt der Akte
6.1 Für jede neue Stellungnahme wird eine Akte erstellt. Diese Akte 6.1 Für jede neue Stellungnahme wird eine Akte erstellt. Diese Akte
umfasst folgende Unterlagen: umfasst folgende Unterlagen:
ein Verzeichnis der Aktenstücke, ein Verzeichnis der Aktenstücke,
die Mitteilungen und die Korrespondenz in Bezug auf die die Mitteilungen und die Korrespondenz in Bezug auf die
Gewissenhaftigkeit des bewerteten Personalmitglieds im Dienst sowie Gewissenhaftigkeit des bewerteten Personalmitglieds im Dienst sowie
eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die Einfluss darauf haben eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die Einfluss darauf haben
könnten, könnten,
alle Aktenstücke, die im Rahmen des laufenden Stellungnahmeverfahrens alle Aktenstücke, die im Rahmen des laufenden Stellungnahmeverfahrens
erstellt worden sind. erstellt worden sind.
6.2 Der Akte darf kein Aktenstück beigefügt werden, ohne dass das 6.2 Der Akte darf kein Aktenstück beigefügt werden, ohne dass das
betroffene Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat. betroffene Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat.
Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem
das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken.
Der Minister Der Minister
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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