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| Omzendbrief GPI 11 Adviesprocedure voor de evaluatie van het personeel Duitse vertaling | Circulaire GPI 11 Procédure d'avis en matière d'évaluation du personnel Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 10 OKTOBER 2001. - Omzendbrief GPI 11 Adviesprocedure voor de | 10 OCTOBRE 2001. - Circulaire GPI 11 Procédure d'avis en matière |
| evaluatie van het personeel Duitse vertaling | d'évaluation du personnel Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 11 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 oktober 2001 | circulaire GPI 11 du Ministre de l'Intérieur du 10 octobre 2001 |
| betreffende de adviesprocedure voor de evaluatie van het personeel | relative à la procédure d'avis en matière d'évaluation du personnel |
| (Belgisch Staatsblad van 25 oktober 2001), opgemaakt door de Centrale | (Moniteur belge du 25 octobre 2001), établie par le Service central de |
| dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 10. OKTOBER 2001 - Rundschreiben GPI 11. - Stellungnahmeverfahren für | 10. OKTOBER 2001 - Rundschreiben GPI 11. - Stellungnahmeverfahren für |
| die Bewertung des Personals | die Bewertung des Personals |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| ZUR INFORMATION: | ZUR INFORMATION: |
| An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
| An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
| Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
| An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
| Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, |
| Sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der | im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
| Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) werden unter | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) werden unter |
| Teil VII Titel I (Art. VII.I.4 und folgende) die Modalitäten für die | Teil VII Titel I (Art. VII.I.4 und folgende) die Modalitäten für die |
| Bewertung der Personalmitglieder im Hinblick auf die Verbesserung | Bewertung der Personalmitglieder im Hinblick auf die Verbesserung |
| ihrer Leistungen vorgesehen. | ihrer Leistungen vorgesehen. |
| Damit die vorhergehende Ausbildung der Personalmitglieder, die bei der | Damit die vorhergehende Ausbildung der Personalmitglieder, die bei der |
| Anwendung des vorgesehenen Bewertungsverfahrens als Bewerter fungieren | Anwendung des vorgesehenen Bewertungsverfahrens als Bewerter fungieren |
| sollen, möglich ist, ist beschlossen worden, Titel I von Teil VII des | sollen, möglich ist, ist beschlossen worden, Titel I von Teil VII des |
| RSPol am 1. April 2003 in Kraft treten zu lassen. | RSPol am 1. April 2003 in Kraft treten zu lassen. |
| Bis dahin wird das in den Artikeln XII.VII.2 und 3 des RSPol | Bis dahin wird das in den Artikeln XII.VII.2 und 3 des RSPol |
| vorgesehene Stellungnahmeverfahren angewandt, das in vorliegendem | vorgesehene Stellungnahmeverfahren angewandt, das in vorliegendem |
| Rundschreiben erläutert wird. | Rundschreiben erläutert wird. |
| 1. Allgemeines | 1. Allgemeines |
| 1.1 Das Stellungnahmeverfahren wird auf das gesamte Personal des | 1.1 Das Stellungnahmeverfahren wird auf das gesamte Personal des |
| Einsatz-, Verwaltungs- und Logistikkaders angewandt, mit Ausnahme der | Einsatz-, Verwaltungs- und Logistikkaders angewandt, mit Ausnahme der |
| angehenden Personalmitglieder, der Personalmitglieder auf Probe und | angehenden Personalmitglieder, der Personalmitglieder auf Probe und |
| der Personalmitglieder mit Mandat, die besonderen Bestimmungen | der Personalmitglieder mit Mandat, die besonderen Bestimmungen |
| unterliegen. | unterliegen. |
| 1.2 Gemäss Artikel XII.VII.2 des RSPol wird das Bewertungsverfahren | 1.2 Gemäss Artikel XII.VII.2 des RSPol wird das Bewertungsverfahren |
| jedes Mal angewandt, wenn die Bedingung, nicht die Bewertung | jedes Mal angewandt, wenn die Bedingung, nicht die Bewertung |
| "ungenügend" erhalten zu haben, gestellt wird oder bei Beantragung | "ungenügend" erhalten zu haben, gestellt wird oder bei Beantragung |
| einer Versetzung durch eine vom Dienstalter unabhängige Mobilität, für | einer Versetzung durch eine vom Dienstalter unabhängige Mobilität, für |
| die eine ausdrückliche Stellungnahme erforderlich ist. | die eine ausdrückliche Stellungnahme erforderlich ist. |
| 2. Bewerter | 2. Bewerter |
| 2.1 Die Stellungnahme in Bezug auf ein Personalmitglied wird vom | 2.1 Die Stellungnahme in Bezug auf ein Personalmitglied wird vom |
| Verantwortlichen abgegeben, der je nach Polizeidienst und Dienstgrad | Verantwortlichen abgegeben, der je nach Polizeidienst und Dienstgrad |
| oder Rangstufe des Personalmitglieds, das Gegenstand der Stellungnahme | oder Rangstufe des Personalmitglieds, das Gegenstand der Stellungnahme |
| ist, gemäss der nachfolgenden Tabelle bestimmt wird: | ist, gemäss der nachfolgenden Tabelle bestimmt wird: |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
| 2.2 Der Verantwortliche darf keine Stellungnahme abgeben, wenn er sich | 2.2 Der Verantwortliche darf keine Stellungnahme abgeben, wenn er sich |
| um dieselbe Stelle oder Beförderung bewirbt wie das Personalmitglied, | um dieselbe Stelle oder Beförderung bewirbt wie das Personalmitglied, |
| über das er eine Stellungnahme abgeben muss, wenn er der Ansicht ist, | über das er eine Stellungnahme abgeben muss, wenn er der Ansicht ist, |
| dass ein Ablehnungsgrund (im Sinne von Artikel 828 des | dass ein Ablehnungsgrund (im Sinne von Artikel 828 des |
| Gerichtsgesetzbuchs) gegen seine Person angeführt werden kann oder | Gerichtsgesetzbuchs) gegen seine Person angeführt werden kann oder |
| dass es ihm nicht möglich ist, das Personalmitglied, das Gegenstand | dass es ihm nicht möglich ist, das Personalmitglied, das Gegenstand |
| der Stellungnahme ist, unparteiisch zu bewerten, oder wenn das | der Stellungnahme ist, unparteiisch zu bewerten, oder wenn das |
| Personalmitglied ihm seit weniger als zwei Monaten untersteht. In | Personalmitglied ihm seit weniger als zwei Monaten untersteht. In |
| diesen Fällen wird Artikel VII.I.15 § 2 und 3 des RSPol angewandt. | diesen Fällen wird Artikel VII.I.15 § 2 und 3 des RSPol angewandt. |
| 2.3 Wenn das Personalmitglied, über das eine Stellungnahme abgegeben | 2.3 Wenn das Personalmitglied, über das eine Stellungnahme abgegeben |
| werden muss, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst | werden muss, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst |
| entsendet worden ist, muss die Stellungnahme innerhalb dieses Dienstes | entsendet worden ist, muss die Stellungnahme innerhalb dieses Dienstes |
| abgegeben werden. | abgegeben werden. |
| 3. Inhalt der Stellungnahme | 3. Inhalt der Stellungnahme |
| 3.1 Die abgegebene Stellungnahme betrifft die Art und Weise der | 3.1 Die abgegebene Stellungnahme betrifft die Art und Weise der |
| Erfüllung des Auftrags. | Erfüllung des Auftrags. |
| 3.2 Die Stellungnahme wird auf Basis des dem vorliegenden | 3.2 Die Stellungnahme wird auf Basis des dem vorliegenden |
| Rundschreiben beiliegenden Formulars verfasst. | Rundschreiben beiliegenden Formulars verfasst. |
| 3.3 Die Stellungnahme enthält den Vermerk "gut" oder "ungenügend". Der | 3.3 Die Stellungnahme enthält den Vermerk "gut" oder "ungenügend". Der |
| Vermerk "ungenügend" muss durch Fakten und nicht durch allgemeine | Vermerk "ungenügend" muss durch Fakten und nicht durch allgemeine |
| Betrachtungen begründet werden. | Betrachtungen begründet werden. |
| 4. Verfahren und Frist | 4. Verfahren und Frist |
| 4.1 Der Verantwortliche sammelt alle sachdienlichen Informationen, um | 4.1 Der Verantwortliche sammelt alle sachdienlichen Informationen, um |
| eine Stellungnahme abzugeben. Zu diesem Zweck befragt er den direkten | eine Stellungnahme abzugeben. Zu diesem Zweck befragt er den direkten |
| funktionellen Vorgesetzten des zu bewertenden Personalmitglieds. | funktionellen Vorgesetzten des zu bewertenden Personalmitglieds. |
| 4.2 Wenn der Verantwortliche nach der Befragung der Ansicht ist, dass | 4.2 Wenn der Verantwortliche nach der Befragung der Ansicht ist, dass |
| eine günstige Stellungnahme abgegeben werden muss, verfasst er diese | eine günstige Stellungnahme abgegeben werden muss, verfasst er diese |
| gemäss dem beiliegenden Muster. | gemäss dem beiliegenden Muster. |
| Wenn er hingegen eine ungünstige Stellungnahme in Betracht zieht, lädt | Wenn er hingegen eine ungünstige Stellungnahme in Betracht zieht, lädt |
| er das Personalmitglied zu einer Unterredung ein, bei der er dieser | er das Personalmitglied zu einer Unterredung ein, bei der er dieser |
| Person die Stellungnahme mitteilt und kommentiert. Auf Basis der | Person die Stellungnahme mitteilt und kommentiert. Auf Basis der |
| Reaktionen des Personalmitglieds gibt der Verantwortliche seine | Reaktionen des Personalmitglieds gibt der Verantwortliche seine |
| Stellungnahme binnen vier Tagen nach der Unterredung ab. | Stellungnahme binnen vier Tagen nach der Unterredung ab. |
| 4.3 Das vom Verantwortlichen in der Rubrik "vom Verantwortlichen | 4.3 Das vom Verantwortlichen in der Rubrik "vom Verantwortlichen |
| vorgeschlagene globale Stellungnahme" unterzeichnete Formular wird dem | vorgeschlagene globale Stellungnahme" unterzeichnete Formular wird dem |
| bewerteten Personalmitglied vorgelegt, das das Formular ausfüllt, | bewerteten Personalmitglied vorgelegt, das das Formular ausfüllt, |
| indem es das Datum der Kenntnisnahme angibt und unterzeichnet. | indem es das Datum der Kenntnisnahme angibt und unterzeichnet. |
| 4.4 Binnen vier Tagen nach der Kenntnisnahme muss das bewertete | 4.4 Binnen vier Tagen nach der Kenntnisnahme muss das bewertete |
| Personalmitglied dem Verantwortlichen mitteilen: | Personalmitglied dem Verantwortlichen mitteilen: |
| dass es mit dem Inhalt der Stellungnahme einverstanden ist. In diesem | dass es mit dem Inhalt der Stellungnahme einverstanden ist. In diesem |
| Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des | Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des |
| Formulars an und unterzeichnet sie. Das Verfahren ist somit beendet, | Formulars an und unterzeichnet sie. Das Verfahren ist somit beendet, |
| dass es mit der abgegebenen Stellungnahme nicht einverstanden ist. In | dass es mit der abgegebenen Stellungnahme nicht einverstanden ist. In |
| diesem Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des | diesem Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des |
| Formulars an und unterzeichnet sie. Seine Bemerkungen werden dem | Formulars an und unterzeichnet sie. Seine Bemerkungen werden dem |
| Formular beigefügt. | Formular beigefügt. |
| 4.5 Nach Ablauf der viertägigen Frist wird davon ausgegangen, dass das | 4.5 Nach Ablauf der viertägigen Frist wird davon ausgegangen, dass das |
| Personalmitglied mit der abgegebenen Stellungnahme einverstanden ist. | Personalmitglied mit der abgegebenen Stellungnahme einverstanden ist. |
| 5. Widerspruchsverfahren | 5. Widerspruchsverfahren |
| 5.1 Das bewertete Personalmitglied kann bei dem in Artikel VII.I.41 | 5.1 Das bewertete Personalmitglied kann bei dem in Artikel VII.I.41 |
| RSPol erwähnten Widerspruchsrat, der bei der Generalinspektion der | RSPol erwähnten Widerspruchsrat, der bei der Generalinspektion der |
| föderalen Polizei und der lokalen Polizei eingerichtet worden ist, | föderalen Polizei und der lokalen Polizei eingerichtet worden ist, |
| Widerspruch gegen eine Stellungnahme "ungenügend" einlegen. | Widerspruch gegen eine Stellungnahme "ungenügend" einlegen. |
| 5.2 Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Widerspruch binnen | 5.2 Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Widerspruch binnen |
| vierzehn Tagen ab Kenntnisnahme der Stellungnahme durch einen mit | vierzehn Tagen ab Kenntnisnahme der Stellungnahme durch einen mit |
| Gründen versehenen Antrag per Einschreiben oder gegen | Gründen versehenen Antrag per Einschreiben oder gegen |
| Empfangsbestätigung beim Generalinspektor eingelegt werden. | Empfangsbestätigung beim Generalinspektor eingelegt werden. |
| 5.3 Auf Basis einer Untersuchung der Akte kann der Rat die | 5.3 Auf Basis einer Untersuchung der Akte kann der Rat die |
| angefochtene Stellungnahme entweder bestätigen oder ganz oder | angefochtene Stellungnahme entweder bestätigen oder ganz oder |
| teilweise ändern. Der Beschluss des Rates bildet die endgültige | teilweise ändern. Der Beschluss des Rates bildet die endgültige |
| Stellungnahme. Der Beschluss der Rates wird dem betroffenen | Stellungnahme. Der Beschluss der Rates wird dem betroffenen |
| Personalmitglied und dem betroffenen Verantwortlichen unverzüglich zur | Personalmitglied und dem betroffenen Verantwortlichen unverzüglich zur |
| Kenntnis gebracht. | Kenntnis gebracht. |
| 6. Inhalt der Akte | 6. Inhalt der Akte |
| 6.1 Für jede neue Stellungnahme wird eine Akte erstellt. Diese Akte | 6.1 Für jede neue Stellungnahme wird eine Akte erstellt. Diese Akte |
| umfasst folgende Unterlagen: | umfasst folgende Unterlagen: |
| ein Verzeichnis der Aktenstücke, | ein Verzeichnis der Aktenstücke, |
| die Mitteilungen und die Korrespondenz in Bezug auf die | die Mitteilungen und die Korrespondenz in Bezug auf die |
| Gewissenhaftigkeit des bewerteten Personalmitglieds im Dienst sowie | Gewissenhaftigkeit des bewerteten Personalmitglieds im Dienst sowie |
| eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die Einfluss darauf haben | eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die Einfluss darauf haben |
| könnten, | könnten, |
| alle Aktenstücke, die im Rahmen des laufenden Stellungnahmeverfahrens | alle Aktenstücke, die im Rahmen des laufenden Stellungnahmeverfahrens |
| erstellt worden sind. | erstellt worden sind. |
| 6.2 Der Akte darf kein Aktenstück beigefügt werden, ohne dass das | 6.2 Der Akte darf kein Aktenstück beigefügt werden, ohne dass das |
| betroffene Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat. | betroffene Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat. |
| Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem | Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem |
| das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
| worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. |
| Der Minister | Der Minister |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |