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Omzendbrief GPI 11 Adviesprocedure voor de evaluatie van het personeel Duitse vertaling | Circulaire GPI 11 Procédure d'avis en matière d'évaluation du personnel Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
10 OKTOBER 2001. - Omzendbrief GPI 11 Adviesprocedure voor de | 10 OCTOBRE 2001. - Circulaire GPI 11 Procédure d'avis en matière |
evaluatie van het personeel Duitse vertaling | d'évaluation du personnel Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
11 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 oktober 2001 | circulaire GPI 11 du Ministre de l'Intérieur du 10 octobre 2001 |
betreffende de adviesprocedure voor de evaluatie van het personeel | relative à la procédure d'avis en matière d'évaluation du personnel |
(Belgisch Staatsblad van 25 oktober 2001), opgemaakt door de Centrale | (Moniteur belge du 25 octobre 2001), établie par le Service central de |
dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
10. OKTOBER 2001 - Rundschreiben GPI 11. - Stellungnahmeverfahren für | 10. OKTOBER 2001 - Rundschreiben GPI 11. - Stellungnahmeverfahren für |
die Bewertung des Personals | die Bewertung des Personals |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
ZUR INFORMATION: | ZUR INFORMATION: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, |
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der | im Königlichen Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) werden unter | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) werden unter |
Teil VII Titel I (Art. VII.I.4 und folgende) die Modalitäten für die | Teil VII Titel I (Art. VII.I.4 und folgende) die Modalitäten für die |
Bewertung der Personalmitglieder im Hinblick auf die Verbesserung | Bewertung der Personalmitglieder im Hinblick auf die Verbesserung |
ihrer Leistungen vorgesehen. | ihrer Leistungen vorgesehen. |
Damit die vorhergehende Ausbildung der Personalmitglieder, die bei der | Damit die vorhergehende Ausbildung der Personalmitglieder, die bei der |
Anwendung des vorgesehenen Bewertungsverfahrens als Bewerter fungieren | Anwendung des vorgesehenen Bewertungsverfahrens als Bewerter fungieren |
sollen, möglich ist, ist beschlossen worden, Titel I von Teil VII des | sollen, möglich ist, ist beschlossen worden, Titel I von Teil VII des |
RSPol am 1. April 2003 in Kraft treten zu lassen. | RSPol am 1. April 2003 in Kraft treten zu lassen. |
Bis dahin wird das in den Artikeln XII.VII.2 und 3 des RSPol | Bis dahin wird das in den Artikeln XII.VII.2 und 3 des RSPol |
vorgesehene Stellungnahmeverfahren angewandt, das in vorliegendem | vorgesehene Stellungnahmeverfahren angewandt, das in vorliegendem |
Rundschreiben erläutert wird. | Rundschreiben erläutert wird. |
1. Allgemeines | 1. Allgemeines |
1.1 Das Stellungnahmeverfahren wird auf das gesamte Personal des | 1.1 Das Stellungnahmeverfahren wird auf das gesamte Personal des |
Einsatz-, Verwaltungs- und Logistikkaders angewandt, mit Ausnahme der | Einsatz-, Verwaltungs- und Logistikkaders angewandt, mit Ausnahme der |
angehenden Personalmitglieder, der Personalmitglieder auf Probe und | angehenden Personalmitglieder, der Personalmitglieder auf Probe und |
der Personalmitglieder mit Mandat, die besonderen Bestimmungen | der Personalmitglieder mit Mandat, die besonderen Bestimmungen |
unterliegen. | unterliegen. |
1.2 Gemäss Artikel XII.VII.2 des RSPol wird das Bewertungsverfahren | 1.2 Gemäss Artikel XII.VII.2 des RSPol wird das Bewertungsverfahren |
jedes Mal angewandt, wenn die Bedingung, nicht die Bewertung | jedes Mal angewandt, wenn die Bedingung, nicht die Bewertung |
"ungenügend" erhalten zu haben, gestellt wird oder bei Beantragung | "ungenügend" erhalten zu haben, gestellt wird oder bei Beantragung |
einer Versetzung durch eine vom Dienstalter unabhängige Mobilität, für | einer Versetzung durch eine vom Dienstalter unabhängige Mobilität, für |
die eine ausdrückliche Stellungnahme erforderlich ist. | die eine ausdrückliche Stellungnahme erforderlich ist. |
2. Bewerter | 2. Bewerter |
2.1 Die Stellungnahme in Bezug auf ein Personalmitglied wird vom | 2.1 Die Stellungnahme in Bezug auf ein Personalmitglied wird vom |
Verantwortlichen abgegeben, der je nach Polizeidienst und Dienstgrad | Verantwortlichen abgegeben, der je nach Polizeidienst und Dienstgrad |
oder Rangstufe des Personalmitglieds, das Gegenstand der Stellungnahme | oder Rangstufe des Personalmitglieds, das Gegenstand der Stellungnahme |
ist, gemäss der nachfolgenden Tabelle bestimmt wird: | ist, gemäss der nachfolgenden Tabelle bestimmt wird: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
2.2 Der Verantwortliche darf keine Stellungnahme abgeben, wenn er sich | 2.2 Der Verantwortliche darf keine Stellungnahme abgeben, wenn er sich |
um dieselbe Stelle oder Beförderung bewirbt wie das Personalmitglied, | um dieselbe Stelle oder Beförderung bewirbt wie das Personalmitglied, |
über das er eine Stellungnahme abgeben muss, wenn er der Ansicht ist, | über das er eine Stellungnahme abgeben muss, wenn er der Ansicht ist, |
dass ein Ablehnungsgrund (im Sinne von Artikel 828 des | dass ein Ablehnungsgrund (im Sinne von Artikel 828 des |
Gerichtsgesetzbuchs) gegen seine Person angeführt werden kann oder | Gerichtsgesetzbuchs) gegen seine Person angeführt werden kann oder |
dass es ihm nicht möglich ist, das Personalmitglied, das Gegenstand | dass es ihm nicht möglich ist, das Personalmitglied, das Gegenstand |
der Stellungnahme ist, unparteiisch zu bewerten, oder wenn das | der Stellungnahme ist, unparteiisch zu bewerten, oder wenn das |
Personalmitglied ihm seit weniger als zwei Monaten untersteht. In | Personalmitglied ihm seit weniger als zwei Monaten untersteht. In |
diesen Fällen wird Artikel VII.I.15 § 2 und 3 des RSPol angewandt. | diesen Fällen wird Artikel VII.I.15 § 2 und 3 des RSPol angewandt. |
2.3 Wenn das Personalmitglied, über das eine Stellungnahme abgegeben | 2.3 Wenn das Personalmitglied, über das eine Stellungnahme abgegeben |
werden muss, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst | werden muss, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst |
entsendet worden ist, muss die Stellungnahme innerhalb dieses Dienstes | entsendet worden ist, muss die Stellungnahme innerhalb dieses Dienstes |
abgegeben werden. | abgegeben werden. |
3. Inhalt der Stellungnahme | 3. Inhalt der Stellungnahme |
3.1 Die abgegebene Stellungnahme betrifft die Art und Weise der | 3.1 Die abgegebene Stellungnahme betrifft die Art und Weise der |
Erfüllung des Auftrags. | Erfüllung des Auftrags. |
3.2 Die Stellungnahme wird auf Basis des dem vorliegenden | 3.2 Die Stellungnahme wird auf Basis des dem vorliegenden |
Rundschreiben beiliegenden Formulars verfasst. | Rundschreiben beiliegenden Formulars verfasst. |
3.3 Die Stellungnahme enthält den Vermerk "gut" oder "ungenügend". Der | 3.3 Die Stellungnahme enthält den Vermerk "gut" oder "ungenügend". Der |
Vermerk "ungenügend" muss durch Fakten und nicht durch allgemeine | Vermerk "ungenügend" muss durch Fakten und nicht durch allgemeine |
Betrachtungen begründet werden. | Betrachtungen begründet werden. |
4. Verfahren und Frist | 4. Verfahren und Frist |
4.1 Der Verantwortliche sammelt alle sachdienlichen Informationen, um | 4.1 Der Verantwortliche sammelt alle sachdienlichen Informationen, um |
eine Stellungnahme abzugeben. Zu diesem Zweck befragt er den direkten | eine Stellungnahme abzugeben. Zu diesem Zweck befragt er den direkten |
funktionellen Vorgesetzten des zu bewertenden Personalmitglieds. | funktionellen Vorgesetzten des zu bewertenden Personalmitglieds. |
4.2 Wenn der Verantwortliche nach der Befragung der Ansicht ist, dass | 4.2 Wenn der Verantwortliche nach der Befragung der Ansicht ist, dass |
eine günstige Stellungnahme abgegeben werden muss, verfasst er diese | eine günstige Stellungnahme abgegeben werden muss, verfasst er diese |
gemäss dem beiliegenden Muster. | gemäss dem beiliegenden Muster. |
Wenn er hingegen eine ungünstige Stellungnahme in Betracht zieht, lädt | Wenn er hingegen eine ungünstige Stellungnahme in Betracht zieht, lädt |
er das Personalmitglied zu einer Unterredung ein, bei der er dieser | er das Personalmitglied zu einer Unterredung ein, bei der er dieser |
Person die Stellungnahme mitteilt und kommentiert. Auf Basis der | Person die Stellungnahme mitteilt und kommentiert. Auf Basis der |
Reaktionen des Personalmitglieds gibt der Verantwortliche seine | Reaktionen des Personalmitglieds gibt der Verantwortliche seine |
Stellungnahme binnen vier Tagen nach der Unterredung ab. | Stellungnahme binnen vier Tagen nach der Unterredung ab. |
4.3 Das vom Verantwortlichen in der Rubrik "vom Verantwortlichen | 4.3 Das vom Verantwortlichen in der Rubrik "vom Verantwortlichen |
vorgeschlagene globale Stellungnahme" unterzeichnete Formular wird dem | vorgeschlagene globale Stellungnahme" unterzeichnete Formular wird dem |
bewerteten Personalmitglied vorgelegt, das das Formular ausfüllt, | bewerteten Personalmitglied vorgelegt, das das Formular ausfüllt, |
indem es das Datum der Kenntnisnahme angibt und unterzeichnet. | indem es das Datum der Kenntnisnahme angibt und unterzeichnet. |
4.4 Binnen vier Tagen nach der Kenntnisnahme muss das bewertete | 4.4 Binnen vier Tagen nach der Kenntnisnahme muss das bewertete |
Personalmitglied dem Verantwortlichen mitteilen: | Personalmitglied dem Verantwortlichen mitteilen: |
dass es mit dem Inhalt der Stellungnahme einverstanden ist. In diesem | dass es mit dem Inhalt der Stellungnahme einverstanden ist. In diesem |
Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des | Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des |
Formulars an und unterzeichnet sie. Das Verfahren ist somit beendet, | Formulars an und unterzeichnet sie. Das Verfahren ist somit beendet, |
dass es mit der abgegebenen Stellungnahme nicht einverstanden ist. In | dass es mit der abgegebenen Stellungnahme nicht einverstanden ist. In |
diesem Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des | diesem Sinne kreuzt es die für seine Kommentare bestimmte Rubrik des |
Formulars an und unterzeichnet sie. Seine Bemerkungen werden dem | Formulars an und unterzeichnet sie. Seine Bemerkungen werden dem |
Formular beigefügt. | Formular beigefügt. |
4.5 Nach Ablauf der viertägigen Frist wird davon ausgegangen, dass das | 4.5 Nach Ablauf der viertägigen Frist wird davon ausgegangen, dass das |
Personalmitglied mit der abgegebenen Stellungnahme einverstanden ist. | Personalmitglied mit der abgegebenen Stellungnahme einverstanden ist. |
5. Widerspruchsverfahren | 5. Widerspruchsverfahren |
5.1 Das bewertete Personalmitglied kann bei dem in Artikel VII.I.41 | 5.1 Das bewertete Personalmitglied kann bei dem in Artikel VII.I.41 |
RSPol erwähnten Widerspruchsrat, der bei der Generalinspektion der | RSPol erwähnten Widerspruchsrat, der bei der Generalinspektion der |
föderalen Polizei und der lokalen Polizei eingerichtet worden ist, | föderalen Polizei und der lokalen Polizei eingerichtet worden ist, |
Widerspruch gegen eine Stellungnahme "ungenügend" einlegen. | Widerspruch gegen eine Stellungnahme "ungenügend" einlegen. |
5.2 Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Widerspruch binnen | 5.2 Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Widerspruch binnen |
vierzehn Tagen ab Kenntnisnahme der Stellungnahme durch einen mit | vierzehn Tagen ab Kenntnisnahme der Stellungnahme durch einen mit |
Gründen versehenen Antrag per Einschreiben oder gegen | Gründen versehenen Antrag per Einschreiben oder gegen |
Empfangsbestätigung beim Generalinspektor eingelegt werden. | Empfangsbestätigung beim Generalinspektor eingelegt werden. |
5.3 Auf Basis einer Untersuchung der Akte kann der Rat die | 5.3 Auf Basis einer Untersuchung der Akte kann der Rat die |
angefochtene Stellungnahme entweder bestätigen oder ganz oder | angefochtene Stellungnahme entweder bestätigen oder ganz oder |
teilweise ändern. Der Beschluss des Rates bildet die endgültige | teilweise ändern. Der Beschluss des Rates bildet die endgültige |
Stellungnahme. Der Beschluss der Rates wird dem betroffenen | Stellungnahme. Der Beschluss der Rates wird dem betroffenen |
Personalmitglied und dem betroffenen Verantwortlichen unverzüglich zur | Personalmitglied und dem betroffenen Verantwortlichen unverzüglich zur |
Kenntnis gebracht. | Kenntnis gebracht. |
6. Inhalt der Akte | 6. Inhalt der Akte |
6.1 Für jede neue Stellungnahme wird eine Akte erstellt. Diese Akte | 6.1 Für jede neue Stellungnahme wird eine Akte erstellt. Diese Akte |
umfasst folgende Unterlagen: | umfasst folgende Unterlagen: |
ein Verzeichnis der Aktenstücke, | ein Verzeichnis der Aktenstücke, |
die Mitteilungen und die Korrespondenz in Bezug auf die | die Mitteilungen und die Korrespondenz in Bezug auf die |
Gewissenhaftigkeit des bewerteten Personalmitglieds im Dienst sowie | Gewissenhaftigkeit des bewerteten Personalmitglieds im Dienst sowie |
eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die Einfluss darauf haben | eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die Einfluss darauf haben |
könnten, | könnten, |
alle Aktenstücke, die im Rahmen des laufenden Stellungnahmeverfahrens | alle Aktenstücke, die im Rahmen des laufenden Stellungnahmeverfahrens |
erstellt worden sind. | erstellt worden sind. |
6.2 Der Akte darf kein Aktenstück beigefügt werden, ohne dass das | 6.2 Der Akte darf kein Aktenstück beigefügt werden, ohne dass das |
betroffene Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat. | betroffene Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat. |
Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem | Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem |
das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister | Der Minister |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |