← Terug naar "Omzendbrief OOP 30ter waarbij uitleg verschaft wordt bij de wijziging van artikel 119bis van de Nieuwe Gemeentewet krachtens de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling "
Omzendbrief OOP 30ter waarbij uitleg verschaft wordt bij de wijziging van artikel 119bis van de Nieuwe Gemeentewet krachtens de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen. - Duitse vertaling | Circulaire OOP 30ter qui explicite la modification de l'article 119bis de la Nouvelle Loi communale en vertu de la loi du 20 juillet 2005 portant des dispositions diverses. Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 NOVEMBER 2005. - Omzendbrief OOP 30ter waarbij uitleg verschaft | 10 NOVEMBRE 2005. - Circulaire OOP 30ter qui explicite la modification |
wordt bij de wijziging van artikel 119bis van de Nieuwe Gemeentewet | de l'article 119bis de la Nouvelle Loi communale en vertu de la loi du |
krachtens de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen. - | 20 juillet 2005 portant des dispositions diverses. Traduction |
Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
30ter van de Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister belast | circulaire OOP 30ter du Ministre de l'Intérieur et du Ministre chargé |
met het Grootstedenbeleid van 10 november 2005 waarbij uitleg | de la Politique des Grandes Villes du 10 novembre 2005 qui explicite |
verschaft wordt bij de wijziging van artikel 119bis van de Nieuwe | la modification de l'article 119bis de la Nouvelle Loi communale en |
Gemeentewet krachtens de wet van 20 juli 2005 houdende diverse | vertu de la loi du 20 juillet 2005 portant des dispositions diverses |
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 24 november 2005), opgemaakt door | (Moniteur belge du 24 novembre 2005), établie par le Service central |
de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | adjoint à Malmedy. |
10. NOVEMBER 2005 - Rundschreiben OOP 30ter zur Erläuterung der | 10. NOVEMBER 2005 - Rundschreiben OOP 30ter zur Erläuterung der |
Abänderung von Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes aufgrund des | Abänderung von Artikel 119bis des Neuen Gemeindegesetzes aufgrund des |
Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
I. ABÄNDERUNGEN VON ARTIKEL 119BIS DES NEUEN GEMEINDEGESETZES | I. ABÄNDERUNGEN VON ARTIKEL 119BIS DES NEUEN GEMEINDEGESETZES |
Durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener | Durch das Gesetz vom 20. Juli 2005 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen ist eine Anpassung von Artikel 119bis des Neuen | Bestimmungen ist eine Anpassung von Artikel 119bis des Neuen |
Gemeindegesetzes eingeführt worden. Es folgt eine Übersicht über die | Gemeindegesetzes eingeführt worden. Es folgt eine Übersicht über die |
verschiedenen Abänderungen dieses Artikels. | verschiedenen Abänderungen dieses Artikels. |
I.1 Repenalisierung der Verstösse gegen Buch II Titel X des | I.1 Repenalisierung der Verstösse gegen Buch II Titel X des |
Strafgesetzbuches | Strafgesetzbuches |
Durch das Gesetz vom 17. Juni 2004 sind die Verstösse gegen Buch II | Durch das Gesetz vom 17. Juni 2004 sind die Verstösse gegen Buch II |
Titel X des Strafgesetzbuches depenalisiert worden. Die Gemeinden | Titel X des Strafgesetzbuches depenalisiert worden. Die Gemeinden |
konnten diese Taten jedoch wieder in ihre Verordnungen oder | konnten diese Taten jedoch wieder in ihre Verordnungen oder |
Verfügungen aufnehmen und für jeden Verstoss gegen diese Verordnungen | Verfügungen aufnehmen und für jeden Verstoss gegen diese Verordnungen |
oder Verfügungen entweder eine Polizeistrafe oder eine | oder Verfügungen entweder eine Polizeistrafe oder eine |
Verwaltungssanktion auferlegen. Im selben Gesetz wurde ebenfalls | Verwaltungssanktion auferlegen. Im selben Gesetz wurde ebenfalls |
ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, Minderjährigen, die das | ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, Minderjährigen, die das |
sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, eine Verwaltungssanktion in | sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, eine Verwaltungssanktion in |
Form einer Geldbusse von höchstens 125 Euro aufzuerlegen. | Form einer Geldbusse von höchstens 125 Euro aufzuerlegen. |
Minderjährigen unter 16 Jahren konnte jedoch keine administrative | Minderjährigen unter 16 Jahren konnte jedoch keine administrative |
Geldbusse auferlegt werden. | Geldbusse auferlegt werden. |
Folglich blieben Minderjährige unter 16 Jahren sozusagen unbestraft, | Folglich blieben Minderjährige unter 16 Jahren sozusagen unbestraft, |
wenn für diese Verstösse in der Gemeindeverordnung oder Verfügung | wenn für diese Verstösse in der Gemeindeverordnung oder Verfügung |
keine Polizeistrafe vorgesehen war oder wenn sich für eine | keine Polizeistrafe vorgesehen war oder wenn sich für eine |
administrative Geldbusse entschieden wurde. In Ermangelung eines | administrative Geldbusse entschieden wurde. In Ermangelung eines |
Verstosses strafrechtlicher Art konnte nämlich keine Schutzmassnahme | Verstosses strafrechtlicher Art konnte nämlich keine Schutzmassnahme |
in Anwendung des Gesetzes über den Jugendschutz ergriffen werden, da | in Anwendung des Gesetzes über den Jugendschutz ergriffen werden, da |
die Verstösse nicht als Taten definiert werden konnten, die als | die Verstösse nicht als Taten definiert werden konnten, die als |
Straftaten qualifiziert werden. Ferner konnten die | Straftaten qualifiziert werden. Ferner konnten die |
Staatsanwaltschaften für solche von Minderjährigen unter 16 Jahren | Staatsanwaltschaften für solche von Minderjährigen unter 16 Jahren |
begangenen Taten nur ausnahmsweise auf der Grundlage einer dringenden | begangenen Taten nur ausnahmsweise auf der Grundlage einer dringenden |
problematischen Erziehungssituation eingreifen, wenn die | problematischen Erziehungssituation eingreifen, wenn die |
diesbezüglichen Bedingungen erfüllt waren. Wie bereits oben erwähnt, | diesbezüglichen Bedingungen erfüllt waren. Wie bereits oben erwähnt, |
war es auch nicht möglich, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen. | war es auch nicht möglich, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen. |
Um diesem Problem der Straflosigkeit abzuhelfen, ist es wichtig, eine | Um diesem Problem der Straflosigkeit abzuhelfen, ist es wichtig, eine |
bestimmte Anzahl Verstösse aus Titel X des Strafgesetzbuches, die | bestimmte Anzahl Verstösse aus Titel X des Strafgesetzbuches, die |
häufig von Minderjährigen unter 16 Jahren begangen werden, weiterhin | häufig von Minderjährigen unter 16 Jahren begangen werden, weiterhin |
unter Strafe zu stellen. | unter Strafe zu stellen. |
Die in folgenden Artikeln erwähnten Verstösse werden also im | Die in folgenden Artikeln erwähnten Verstösse werden also im |
Strafgesetzbuch (Buch II Titel X) erneut unter Strafe gestellt: | Strafgesetzbuch (Buch II Titel X) erneut unter Strafe gestellt: |
- Artikel 559 Nr. 1: Beschädigung beweglicher Güter, | - Artikel 559 Nr. 1: Beschädigung beweglicher Güter, |
- Artikel 561 Nr. 1: nächtliche Ruhestörung, | - Artikel 561 Nr. 1: nächtliche Ruhestörung, |
- Artikel 563 Nr. 2: vorsätzliche Beschädigung ländlicher oder | - Artikel 563 Nr. 2: vorsätzliche Beschädigung ländlicher oder |
städtischer Einfriedungen, | städtischer Einfriedungen, |
- Artikel 563 Nr. 3: Tätlichkeiten oder geringfügige | - Artikel 563 Nr. 3: Tätlichkeiten oder geringfügige |
Gewalttätigkeiten. | Gewalttätigkeiten. |
Ungeachtet dieser Repenalisierung wird vorgesehen, dass für solche | Ungeachtet dieser Repenalisierung wird vorgesehen, dass für solche |
Taten ebenfalls eine Verwaltungssanktion auferlegt werden kann. Diese | Taten ebenfalls eine Verwaltungssanktion auferlegt werden kann. Diese |
Taten sind nämlich in der Aufzählung von Artikel 119bis § 2 Absatz 3 | Taten sind nämlich in der Aufzählung von Artikel 119bis § 2 Absatz 3 |
aufgenommen worden, so dass die Strafverfolgung zwei Monate nach | aufgenommen worden, so dass die Strafverfolgung zwei Monate nach |
Empfang des Protokolls erlischt, wenn der Prokurator des Königs nicht | Empfang des Protokolls erlischt, wenn der Prokurator des Königs nicht |
reagiert oder mitgeteilt hat, dass er die Taten nicht weiter verfolgen | reagiert oder mitgeteilt hat, dass er die Taten nicht weiter verfolgen |
wird. Danach können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich geahndet | wird. Danach können die Taten nur noch verwaltungsrechtlich geahndet |
werden. Wenn der Prokurator des Königs innerhalb derselben | werden. Wenn der Prokurator des Königs innerhalb derselben |
zweimonatigen Frist jedoch mitgeteilt hat, dass er eine | zweimonatigen Frist jedoch mitgeteilt hat, dass er eine |
Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass | Voruntersuchung oder eine gerichtliche Untersuchung begonnen hat, dass |
er eine Verfolgung eingeleitet hat oder dass er der Ansicht ist, das | er eine Verfolgung eingeleitet hat oder dass er der Ansicht ist, das |
Verfahren mangels hinreichender Belastungstatsachen einstellen zu | Verfahren mangels hinreichender Belastungstatsachen einstellen zu |
müssen, dann kann aufgrund dieser Mitteilung keine administrative | müssen, dann kann aufgrund dieser Mitteilung keine administrative |
Verfolgung eingeleitet werden. | Verfolgung eingeleitet werden. |
I.2 Feststellungsbefugnis | I.2 Feststellungsbefugnis |
Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2004 konnten eigens zu diesem Zweck | Aufgrund des Gesetzes vom 17. Juni 2004 konnten eigens zu diesem Zweck |
bestimmte Gemeindebedienstete Verstösse feststellen, die | bestimmte Gemeindebedienstete Verstösse feststellen, die |
ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und | ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und |
zwar in ihrer eigenen Gemeinde, jedoch nicht in einer anderen Gemeinde | zwar in ihrer eigenen Gemeinde, jedoch nicht in einer anderen Gemeinde |
der eigenen Polizeizone. Durch das heutige Gesetz ist diese Lücke | der eigenen Polizeizone. Durch das heutige Gesetz ist diese Lücke |
geschlossen worden, indem diese Möglichkeit für die | geschlossen worden, indem diese Möglichkeit für die |
Gemeindebediensteten der Mehrgemeindepolizeizonen vorgesehen wird. Zu | Gemeindebediensteten der Mehrgemeindepolizeizonen vorgesehen wird. Zu |
diesem Zweck muss eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden | diesem Zweck muss eine Vereinbarung zwischen den betroffenen Gemeinden |
geschlossen werden. Auf diese Weise kann die Fachkompetenz bestimmter | geschlossen werden. Auf diese Weise kann die Fachkompetenz bestimmter |
Bediensteter (z. B. Umweltbeamter) der gesamten Zone zur Verfügung | Bediensteter (z. B. Umweltbeamter) der gesamten Zone zur Verfügung |
gestellt werden, wird die Einheitlichkeit verbessert und kann | gestellt werden, wird die Einheitlichkeit verbessert und kann |
ebenfalls kostensparend eingegriffen werden usw. | ebenfalls kostensparend eingegriffen werden usw. |
I.3 Verfahrensänderungen | I.3 Verfahrensänderungen |
I.3.1 was die Feststellungen betrifft: Übermittlungsverfahren | I.3.1 was die Feststellungen betrifft: Übermittlungsverfahren |
Früher war eine fünfzehntägige Frist vorgesehen, die ab dem Datum der | Früher war eine fünfzehntägige Frist vorgesehen, die ab dem Datum der |
Meldung oder der Feststellung von Amts wegen läuft und innerhalb deren | Meldung oder der Feststellung von Amts wegen läuft und innerhalb deren |
die Polizeibeamten oder die Hilfsbediensteten dem Prokurator des | die Polizeibeamten oder die Hilfsbediensteten dem Prokurator des |
Königs ihre Feststellungen und dem Beamten eine Abschrift übermitteln | Königs ihre Feststellungen und dem Beamten eine Abschrift übermitteln |
mussten. Diese Frist wird nunmehr auf einen Monat festgelegt, da die | mussten. Diese Frist wird nunmehr auf einen Monat festgelegt, da die |
fünfzehntägige Frist die Qualität der Feststellungen beeinträchtigt. | fünfzehntägige Frist die Qualität der Feststellungen beeinträchtigt. |
Mit einer einheitlichen Frist von einem Monat ist es weiterhin | Mit einer einheitlichen Frist von einem Monat ist es weiterhin |
möglich, schnell auf die im Gesetz erwähnten Belästigungsphänomene zu | möglich, schnell auf die im Gesetz erwähnten Belästigungsphänomene zu |
reagieren, und wird vermieden, dass systematisch der Ermittlung von | reagieren, und wird vermieden, dass systematisch der Ermittlung von |
Vergehen oder Verstössen, die ebenfalls mit einer Verwaltungssanktion | Vergehen oder Verstössen, die ebenfalls mit einer Verwaltungssanktion |
geahndet werden können, Vorrang gegeben werden muss. Ausserdem kann | geahndet werden können, Vorrang gegeben werden muss. Ausserdem kann |
man so logischerweise über eine vollständige Akte verfügen, so dass | man so logischerweise über eine vollständige Akte verfügen, so dass |
die Wahrscheinlichkeit, zusätzliche Informationen einholen zu müssen, | die Wahrscheinlichkeit, zusätzliche Informationen einholen zu müssen, |
geringer wird. Für die Berechnung der einmonatigen Frist kann analog | geringer wird. Für die Berechnung der einmonatigen Frist kann analog |
auf das Gerichtsgesetzbuch und auf die darin geltenden Grundsätze | auf das Gerichtsgesetzbuch und auf die darin geltenden Grundsätze |
verwiesen werden (die einmonatige Frist wird ab dem Soundsovielten bis | verwiesen werden (die einmonatige Frist wird ab dem Soundsovielten bis |
zum Tag vor dem Soundsovielten gerechnet; die Frist läuft ab dem Tag | zum Tag vor dem Soundsovielten gerechnet; die Frist läuft ab dem Tag |
nach demjenigen der betreffenden Amtshandlung; der Ablauftag ist in | nach demjenigen der betreffenden Amtshandlung; der Ablauftag ist in |
der Frist einbegriffen). | der Frist einbegriffen). |
Im Gesetz vom 17. Juni 2004 war auch keine Frist vorgesehen, innerhalb | Im Gesetz vom 17. Juni 2004 war auch keine Frist vorgesehen, innerhalb |
deren die Feststellungen dem Beamten übermittelt werden mussten, wenn | deren die Feststellungen dem Beamten übermittelt werden mussten, wenn |
es sich um Verstösse handelte, die ausschliesslich | es sich um Verstösse handelte, die ausschliesslich |
verwaltungsrechtlich geahndet werden, und dies im Gegensatz zu den | verwaltungsrechtlich geahndet werden, und dies im Gegensatz zu den |
Protokollen in Bezug auf "gemischte" Verstösse, für die wohl eine | Protokollen in Bezug auf "gemischte" Verstösse, für die wohl eine |
Frist vorgesehen war (siehe weiter oben, früher 15 Tage, heute 1 | Frist vorgesehen war (siehe weiter oben, früher 15 Tage, heute 1 |
Monat). Der Gesetzgeber hat diesem Problem abgeholfen, indem er für | Monat). Der Gesetzgeber hat diesem Problem abgeholfen, indem er für |
diese rein verwaltungsrechtlichen Verstösse ebenfalls eine einmonatige | diese rein verwaltungsrechtlichen Verstösse ebenfalls eine einmonatige |
Frist vorsieht. | Frist vorsieht. |
Diese einmonatige Frist ist zwingend, ihre Nichteinhaltung hat | Diese einmonatige Frist ist zwingend, ihre Nichteinhaltung hat |
schwerwiegende Folgen. Es ist nämlich nicht mehr möglich, eine | schwerwiegende Folgen. Es ist nämlich nicht mehr möglich, eine |
Verwaltungssanktion aufzuerlegen, wenn diese Frist nicht eingehalten | Verwaltungssanktion aufzuerlegen, wenn diese Frist nicht eingehalten |
wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist es also wichtig, dass im | wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist es also wichtig, dass im |
Protokoll deutlich angegeben wird, wann es übermittelt wurde. Die | Protokoll deutlich angegeben wird, wann es übermittelt wurde. Die |
zwingende Frist von einem Monat gilt nur für Protokolle, in denen die | zwingende Frist von einem Monat gilt nur für Protokolle, in denen die |
ersten Feststellungen angegeben wurden. Folgeprotokolle, die | ersten Feststellungen angegeben wurden. Folgeprotokolle, die |
eventuelle Zusatzinformationen anführen, fallen nicht unter diese | eventuelle Zusatzinformationen anführen, fallen nicht unter diese |
Fristbedingung und können auch nach Ablauf dieser Frist übermittelt | Fristbedingung und können auch nach Ablauf dieser Frist übermittelt |
werden. Es ist jedoch selbstverständlich, dass die kurze | werden. Es ist jedoch selbstverständlich, dass die kurze |
Verjährungsfrist von sechs Monaten, die für das gesamte Verfahren | Verjährungsfrist von sechs Monaten, die für das gesamte Verfahren |
vorgesehen ist, voraussetzt, dass alle verfügbaren Informationen dem | vorgesehen ist, voraussetzt, dass alle verfügbaren Informationen dem |
Beamten möglichst schnell zukommen müssen. Wie es in der Begründung | Beamten möglichst schnell zukommen müssen. Wie es in der Begründung |
des Gesetzes vom 20. Juli 2005 heisst, wird davon ausgegangen, dass | des Gesetzes vom 20. Juli 2005 heisst, wird davon ausgegangen, dass |
der sanktionierende Beamte das Protokoll zwei Tage nach seinem | der sanktionierende Beamte das Protokoll zwei Tage nach seinem |
Versanddatum erhalten hat. | Versanddatum erhalten hat. |
Es wird ebenfalls vorgeschrieben, dass dem Prokurator des Königs von | Es wird ebenfalls vorgeschrieben, dass dem Prokurator des Königs von |
Feststellungen zu Lasten Minderjähriger, die nur mit einer | Feststellungen zu Lasten Minderjähriger, die nur mit einer |
Verwaltungssanktion belegt werden können, immer eine Abschrift | Verwaltungssanktion belegt werden können, immer eine Abschrift |
übermittelt werden muss. Die Tatsache, dass ein Minderjähriger kein | übermittelt werden muss. Die Tatsache, dass ein Minderjähriger kein |
Vergehen begangen hat, bedeutet nämlich nicht, dass die | Vergehen begangen hat, bedeutet nämlich nicht, dass die |
Jugendstaatsanwaltschaft nicht informiert werden muss. Es ist | Jugendstaatsanwaltschaft nicht informiert werden muss. Es ist |
selbstverständlich, dass verwaltungsrechtliche Verstösse, die | selbstverständlich, dass verwaltungsrechtliche Verstösse, die |
wiederholt begangen werden, darauf hinweisen können, dass der | wiederholt begangen werden, darauf hinweisen können, dass der |
Minderjährige sich in einer problematischen Erziehungssituation | Minderjährige sich in einer problematischen Erziehungssituation |
befindet. Es ist daher äusserst wichtig, dass die | befindet. Es ist daher äusserst wichtig, dass die |
Jugendstaatsanwaltschaft auch von den administrativen Feststellungen | Jugendstaatsanwaltschaft auch von den administrativen Feststellungen |
Kenntnis nehmen kann. | Kenntnis nehmen kann. |
I.3.2 bezüglich der Frist für die Reaktion des Prokurators des Königs | I.3.2 bezüglich der Frist für die Reaktion des Prokurators des Königs |
Für Verstösse gegen die Artikel 526, 537 und 545 des | Für Verstösse gegen die Artikel 526, 537 und 545 des |
Strafgesetzbuches, die ebenfalls verwaltungsrechtlich geahndet werden | Strafgesetzbuches, die ebenfalls verwaltungsrechtlich geahndet werden |
können, sah das Gesetz vom 17. Juni 2004 vor, dass die Strafverfolgung | können, sah das Gesetz vom 17. Juni 2004 vor, dass die Strafverfolgung |
einen Monat nach Empfang des Protokolls erlosch, wenn die | einen Monat nach Empfang des Protokolls erlosch, wenn die |
Staatsanwaltschaft nicht reagierte. Diese einmonatige Frist, innerhalb | Staatsanwaltschaft nicht reagierte. Diese einmonatige Frist, innerhalb |
deren der Prokurator des Königs den Beamten informieren muss, wird | deren der Prokurator des Königs den Beamten informieren muss, wird |
jetzt auf zwei Monate verlängert, um dafür zu sorgen, dass die | jetzt auf zwei Monate verlängert, um dafür zu sorgen, dass die |
gerichtliche Untersuchung abgeschlossen ist und der Prokurator des | gerichtliche Untersuchung abgeschlossen ist und der Prokurator des |
Königs seine Entscheidung, gegebenenfalls eine Strafverfolgung | Königs seine Entscheidung, gegebenenfalls eine Strafverfolgung |
einzuleiten, auf alle Untersuchungsangaben basieren kann. So wird der | einzuleiten, auf alle Untersuchungsangaben basieren kann. So wird der |
Staatsanwaltschaft die nötige Zeit eingeräumt, um Auskünfte über die | Staatsanwaltschaft die nötige Zeit eingeräumt, um Auskünfte über die |
Erziehungsbedingungen der Minderjährigen einzuholen; das ist in | Erziehungsbedingungen der Minderjährigen einzuholen; das ist in |
zahlreichen Fällen notwendig, um urteilen zu können, ob die | zahlreichen Fällen notwendig, um urteilen zu können, ob die |
Feststellung des Verstosses weiter verfolgt werden soll oder nicht. | Feststellung des Verstosses weiter verfolgt werden soll oder nicht. |
Die Verstösse gegen Buch II Titel X des Strafgesetzbuches, die erneut | Die Verstösse gegen Buch II Titel X des Strafgesetzbuches, die erneut |
unter Strafe gestellt werden, fallen auch unter diese Regelung, so | unter Strafe gestellt werden, fallen auch unter diese Regelung, so |
dass dem Prokurator des Königs in diesem Fall ebenfalls eine | dass dem Prokurator des Königs in diesem Fall ebenfalls eine |
zweimonatige Frist eingeräumt wird, um seine Entscheidung mitzuteilen. | zweimonatige Frist eingeräumt wird, um seine Entscheidung mitzuteilen. |
Die Frist für Verstösse gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461 | Die Frist für Verstösse gegen die Artikel 327 bis 330, 398, 448, 461 |
und 463 des Strafgesetzbuches, die ebenfalls verwaltungsrechtlich | und 463 des Strafgesetzbuches, die ebenfalls verwaltungsrechtlich |
geahndet werden können, das jedoch nur, wenn die Staatsanwaltschaft | geahndet werden können, das jedoch nur, wenn die Staatsanwaltschaft |
dem Gemeindebeamten binnen zwei Monaten mitteilt, dass eine | dem Gemeindebeamten binnen zwei Monaten mitteilt, dass eine |
Verwaltungssanktion auferlegt werden kann, bleibt unverändert. | Verwaltungssanktion auferlegt werden kann, bleibt unverändert. |
I.3.3 bezüglich des Zusammentreffens mehrerer Qualifizierungen | I.3.3 bezüglich des Zusammentreffens mehrerer Qualifizierungen |
Bei der im Jahre 2004 vorgenommenen Abänderung des Gesetzes wurde | Bei der im Jahre 2004 vorgenommenen Abänderung des Gesetzes wurde |
keine Regelung für das Zusammentreffen mehrerer Qualifizierungen | keine Regelung für das Zusammentreffen mehrerer Qualifizierungen |
vorgesehen. Hier handelt es sich um Situationen, in denen ein und | vorgesehen. Hier handelt es sich um Situationen, in denen ein und |
dieselbe Tat je nach ihrer Qualifizierung sowohl durch eine | dieselbe Tat je nach ihrer Qualifizierung sowohl durch eine |
Gemeindeverordnung als auch durch ein Strafgesetz geahndet werden kann | Gemeindeverordnung als auch durch ein Strafgesetz geahndet werden kann |
(z.B. wildes Urinieren, illegale Entsorgung von Abfällen). Im Gesetz | (z.B. wildes Urinieren, illegale Entsorgung von Abfällen). Im Gesetz |
vom 13. Mai 1999 war eine diesbezügliche Regelung wohl vorgesehen. | vom 13. Mai 1999 war eine diesbezügliche Regelung wohl vorgesehen. |
Aufgrund des Spruchs "non bis in idem" ist es eine Tatsache, dass eine | Aufgrund des Spruchs "non bis in idem" ist es eine Tatsache, dass eine |
solche Regelung erneut in das Neue Gemeindegesetz eingefügt werden | solche Regelung erneut in das Neue Gemeindegesetz eingefügt werden |
muss. | muss. |
In diesem Fall muss gemäss dem Verfahren gehandelt werden, das für die | In diesem Fall muss gemäss dem Verfahren gehandelt werden, das für die |
"gemischten" Verstösse gegen die Artikel 526, 537 und 545 des | "gemischten" Verstösse gegen die Artikel 526, 537 und 545 des |
Strafgesetzbuches (und für die Verstösse gegen Buch II Titel X des | Strafgesetzbuches (und für die Verstösse gegen Buch II Titel X des |
Strafgesetzbuches, die erneut unter Strafe gestellt werden) gilt. Der | Strafgesetzbuches, die erneut unter Strafe gestellt werden) gilt. Der |
Prokurator des Königs verfügt dann über eine zweimonatige Frist ab dem | Prokurator des Königs verfügt dann über eine zweimonatige Frist ab dem |
Tag, an dem er das Protokoll erhalten hat, um den Beamten davon in | Tag, an dem er das Protokoll erhalten hat, um den Beamten davon in |
Kenntnis zu setzen, dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche | Kenntnis zu setzen, dass eine Voruntersuchung oder eine gerichtliche |
Untersuchung begonnen hat, dass eine Verfolgung eingeleitet worden ist | Untersuchung begonnen hat, dass eine Verfolgung eingeleitet worden ist |
oder dass er der Ansicht ist, das Verfahren mangels hinreichender | oder dass er der Ansicht ist, das Verfahren mangels hinreichender |
Belastungstatsachen einstellen zu müssen. Wenn der Prokurator des | Belastungstatsachen einstellen zu müssen. Wenn der Prokurator des |
Königs sich binnen dieser Frist nicht meldet, ist nur noch eine | Königs sich binnen dieser Frist nicht meldet, ist nur noch eine |
administrative Verfolgung möglich. | administrative Verfolgung möglich. |
I.3.4 bezüglich der Verjährungsfrist | I.3.4 bezüglich der Verjährungsfrist |
Früher gab es eine sechsmonatige Verjährungsfrist, die ab dem Tag | Früher gab es eine sechsmonatige Verjährungsfrist, die ab dem Tag |
lief, an dem die Tat begangen wurde. Aufgrund der Verlängerung der | lief, an dem die Tat begangen wurde. Aufgrund der Verlängerung der |
Frist für die Übermittlung der Feststellungen an den Prokurator des | Frist für die Übermittlung der Feststellungen an den Prokurator des |
Königs oder an den Beamten und gegebenenfalls aufgrund der | Königs oder an den Beamten und gegebenenfalls aufgrund der |
Verlängerung der Frist, innerhalb deren der Prokurator des Königs | Verlängerung der Frist, innerhalb deren der Prokurator des Königs |
seine Reaktion mitteilen muss, muss die Verjährungsfrist angepasst | seine Reaktion mitteilen muss, muss die Verjährungsfrist angepasst |
werden. Diese Frist wird also geändert, wenn bestimmt wird, dass die | werden. Diese Frist wird also geändert, wenn bestimmt wird, dass die |
Frist von sechs Monaten ab dem Tag beginnt, an dem der Beamte die | Frist von sechs Monaten ab dem Tag beginnt, an dem der Beamte die |
Feststellungen oder die Abschrift des Protokolls erhält. Es wird davon | Feststellungen oder die Abschrift des Protokolls erhält. Es wird davon |
ausgegangen, dass dieser Beamte binnen zwei Tagen nach dem Datum, an | ausgegangen, dass dieser Beamte binnen zwei Tagen nach dem Datum, an |
dem die Feststellungen versandt worden sind, Kenntnis von diesen | dem die Feststellungen versandt worden sind, Kenntnis von diesen |
Feststellungen genommen hat. Es ist also unerlässlich, dass auf den | Feststellungen genommen hat. Es ist also unerlässlich, dass auf den |
Feststellungen das Versanddatum deutlich angegeben wird. | Feststellungen das Versanddatum deutlich angegeben wird. |
Fortan wird ebenfalls bestimmt, dass die Entscheidung binnen sechs | Fortan wird ebenfalls bestimmt, dass die Entscheidung binnen sechs |
Monaten notifiziert werden muss. Folglich genügt es nicht, die | Monaten notifiziert werden muss. Folglich genügt es nicht, die |
Entscheidung innerhalb oben erwähnter Frist zu treffen, sie muss auch | Entscheidung innerhalb oben erwähnter Frist zu treffen, sie muss auch |
innerhalb dieser Frist per Einschreiben notifiziert worden sein. | innerhalb dieser Frist per Einschreiben notifiziert worden sein. |
I.3.5 bezüglich der Änderungen des Verfahrens für Minderjährige | I.3.5 bezüglich der Änderungen des Verfahrens für Minderjährige |
Zurzeit wird ausdrücklich vorgesehen, dass den Personen, die zum | Zurzeit wird ausdrücklich vorgesehen, dass den Personen, die zum |
Zeitpunkt der Taten minderjährig waren, jedoch zum Zeitpunkt des | Zeitpunkt der Taten minderjährig waren, jedoch zum Zeitpunkt des |
Urteils über die Taten volljährig geworden sind, eine administrative | Urteils über die Taten volljährig geworden sind, eine administrative |
Geldbusse auferlegt werden kann. In diesem Fall muss das Verfahren für | Geldbusse auferlegt werden kann. In diesem Fall muss das Verfahren für |
Minderjährige angewandt und die Beschwerde beim Jugendgericht | Minderjährige angewandt und die Beschwerde beim Jugendgericht |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den | Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den |
Minderjährigen haben, werden fortan in alle Phasen des Verfahrens mit | Minderjährigen haben, werden fortan in alle Phasen des Verfahrens mit |
einbezogen, sowohl in das Verfahren vor dem Beamten als auch in das | einbezogen, sowohl in das Verfahren vor dem Beamten als auch in das |
Beschwerdeverfahren vor dem Jugendgericht. Es wird vorgesehen, dass | Beschwerdeverfahren vor dem Jugendgericht. Es wird vorgesehen, dass |
diese Personen über die gleichen Rechte wie die Zuwiderhandelnden | diese Personen über die gleichen Rechte wie die Zuwiderhandelnden |
verfügen. So können sie zum Beispiel Verteidigungsmittel vorbringen, | verfügen. So können sie zum Beispiel Verteidigungsmittel vorbringen, |
die Akte einsehen, angehört werden, beim Jugendgericht Beschwerde | die Akte einsehen, angehört werden, beim Jugendgericht Beschwerde |
einlegen usw. Es wird ebenfalls bestimmt, dass der Beschluss, | einlegen usw. Es wird ebenfalls bestimmt, dass der Beschluss, |
Minderjährigen eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, auch diesen | Minderjährigen eine administrative Geldbusse aufzuerlegen, auch diesen |
Personen per Einschreiben notifiziert werden muss. | Personen per Einschreiben notifiziert werden muss. |
Gleichzeitig wird eine Regelung in Bezug auf die zivilrechtliche | Gleichzeitig wird eine Regelung in Bezug auf die zivilrechtliche |
Verantwortlichkeit vorgesehen. Im Hinblick auf die Vollstreckung der | Verantwortlichkeit vorgesehen. Im Hinblick auf die Vollstreckung der |
auferlegten administrativen Geldbusse müssen nämlich die Eltern, | auferlegten administrativen Geldbusse müssen nämlich die Eltern, |
Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen | Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen |
haben, für die Zahlung der administrativen Geldbusse zivilrechtlich | haben, für die Zahlung der administrativen Geldbusse zivilrechtlich |
verantwortlich gemacht werden. | verantwortlich gemacht werden. |
Obwohl keine Beschwerde eingelegt werden kann gegen das Urteil des | Obwohl keine Beschwerde eingelegt werden kann gegen das Urteil des |
Jugendgerichts, das über die Beschwerde entscheidet, die gegen den | Jugendgerichts, das über die Beschwerde entscheidet, die gegen den |
Beschluss, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen oder nicht, | Beschluss, eine administrative Geldbusse aufzuerlegen oder nicht, |
eingereicht worden ist, können Minderjährige und Eltern, Vormunde oder | eingereicht worden ist, können Minderjährige und Eltern, Vormunde oder |
Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, künftig | Personen, die das Sorgerecht für den Minderjährigen haben, künftig |
eine solche Beschwerde einreichen, wenn das Jugendgericht anstelle | eine solche Beschwerde einreichen, wenn das Jugendgericht anstelle |
einer administrativen Geldbusse eine Schutzmassnahme auferlegt, und | einer administrativen Geldbusse eine Schutzmassnahme auferlegt, und |
zwar gemäss den im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz | zwar gemäss den im Gesetz vom 8. April 1965 über den Jugendschutz |
beschriebenen Verfahren, die für Taten gelten, die als Straftaten | beschriebenen Verfahren, die für Taten gelten, die als Straftaten |
qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang wurde bestimmt, dass die | qualifiziert werden. In diesem Zusammenhang wurde bestimmt, dass die |
vom Jugendgericht auferlegte Schutzmassnahme jederzeit gemäss Artikel | vom Jugendgericht auferlegte Schutzmassnahme jederzeit gemäss Artikel |
60 des Gesetzes über den Jugendschutz widerrufen oder geändert werden | 60 des Gesetzes über den Jugendschutz widerrufen oder geändert werden |
kann. | kann. |
I.3.6 bezüglich des Beschwerdeverfahrens | I.3.6 bezüglich des Beschwerdeverfahrens |
Artikel 119bis § 12 des Neuen Gemeindegesetzes ist ebenfalls | Artikel 119bis § 12 des Neuen Gemeindegesetzes ist ebenfalls |
abgeändert worden. Während früher bestimmt wurde, dass die Gemeinde | abgeändert worden. Während früher bestimmt wurde, dass die Gemeinde |
gegen einen Beschluss, keine administrative Geldbusse aufzuerlegen, | gegen einen Beschluss, keine administrative Geldbusse aufzuerlegen, |
Berufung einlegen konnte, wird heutzutage präzisiert, dass dies nur | Berufung einlegen konnte, wird heutzutage präzisiert, dass dies nur |
möglich ist, sofern der Beschluss, eine administrative Geldbusse | möglich ist, sofern der Beschluss, eine administrative Geldbusse |
aufzuerlegen, von einem designierten Provinzialbediensteten gefasst | aufzuerlegen, von einem designierten Provinzialbediensteten gefasst |
wird. | wird. |
I.4 Abschriften | I.4 Abschriften |
Der Beamte kann jeder Interesse habenden Partei, die vorher einen mit | Der Beamte kann jeder Interesse habenden Partei, die vorher einen mit |
Gründen versehenen schriftlichen Antrag an ihn gerichtet hat, eine | Gründen versehenen schriftlichen Antrag an ihn gerichtet hat, eine |
Abschrift des Protokolls oder der Feststellungen und eine Abschrift | Abschrift des Protokolls oder der Feststellungen und eine Abschrift |
des Beschlusses, eine Verwaltungssanktion aufzuerlegen oder nicht, | des Beschlusses, eine Verwaltungssanktion aufzuerlegen oder nicht, |
übermitteln. Bei der Interesse habenden Partei könnte es sich zum | übermitteln. Bei der Interesse habenden Partei könnte es sich zum |
Beispiel um eine Person handeln, die durch das Verhalten der Person, | Beispiel um eine Person handeln, die durch das Verhalten der Person, |
der eine administrative Geldbusse auferlegt worden ist, Schäden | der eine administrative Geldbusse auferlegt worden ist, Schäden |
erlitten hat. Es obliegt jedoch dem Beamten, die Begründetheit des | erlitten hat. Es obliegt jedoch dem Beamten, die Begründetheit des |
Antrags zu beurteilen. | Antrags zu beurteilen. |
II. ABÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DES RUNDSCHREIBENS OOP 30BIS | II. ABÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DES RUNDSCHREIBENS OOP 30BIS |
II.1 Umrechnung der im Gesetz vom 13. Mai 1999 erwähnten Beträge nach | II.1 Umrechnung der im Gesetz vom 13. Mai 1999 erwähnten Beträge nach |
Einführung des Euro | Einführung des Euro |
Im Rundschreiben OOP 30bis hat sich bei der Angabe der Beträge in Euro | Im Rundschreiben OOP 30bis hat sich bei der Angabe der Beträge in Euro |
ein Fehler eingeschlichen. Aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 26. | ein Fehler eingeschlichen. Aufgrund von Artikel 3 des Gesetzes vom 26. |
Juni 2000 über die Einführung des Euro werden die administrativen | Juni 2000 über die Einführung des Euro werden die administrativen |
Geldbussen nämlich de facto durch 40 geteilt, so dass die Beträge von | Geldbussen nämlich de facto durch 40 geteilt, so dass die Beträge von |
10 000 Franken und 2 500 Franken fortan wie folgt zu lesen sind: 250 | 10 000 Franken und 2 500 Franken fortan wie folgt zu lesen sind: 250 |
Euro beziehungsweise 62,50 Euro. | Euro beziehungsweise 62,50 Euro. |
II.2 Protokoll-/Feststellungsmuster | II.2 Protokoll-/Feststellungsmuster |
Dem Rundschreiben OOP 30bis lag ein Feststellungsmuster bei. Um mit | Dem Rundschreiben OOP 30bis lag ein Feststellungsmuster bei. Um mit |
den bestehenden (gerichtlichen) Protokollmustern nicht im Widerspruch | den bestehenden (gerichtlichen) Protokollmustern nicht im Widerspruch |
zu stehen und um die Eingabe der Protokolle in die elektronischen | zu stehen und um die Eingabe der Protokolle in die elektronischen |
Datenbanken der Polizeidienste zu gewährleisten: | Datenbanken der Polizeidienste zu gewährleisten: |
- wird für die gemischten Verstösse ein "gewöhnliches" | - wird für die gemischten Verstösse ein "gewöhnliches" |
Feststellungsprotokoll verlangt, | Feststellungsprotokoll verlangt, |
- wird für die rein verwaltungsrechtlichen Verstösse verlangt, die | - wird für die rein verwaltungsrechtlichen Verstösse verlangt, die |
Feststellung in einen Verwaltungsbericht aufzunehmen, der dem | Feststellung in einen Verwaltungsbericht aufzunehmen, der dem |
beiliegenden Muster entspricht. | beiliegenden Muster entspricht. |
Vollständigkeitshalber ist noch zu bemerken, dass den Polizeidiensten | Vollständigkeitshalber ist noch zu bemerken, dass den Polizeidiensten |
bei Feststellung mehrerer strafrechtlicher Verstösse, von denen ein | bei Feststellung mehrerer strafrechtlicher Verstösse, von denen ein |
Verstoss ebenfalls mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden kann, | Verstoss ebenfalls mit einer Verwaltungssanktion geahndet werden kann, |
empfohlen wird, zwei verschiedene ursprüngliche Protokolle zu | empfohlen wird, zwei verschiedene ursprüngliche Protokolle zu |
erstellen, und zwar ein Protokoll für Taten, die nur strafrechtlich | erstellen, und zwar ein Protokoll für Taten, die nur strafrechtlich |
geahndet werden können, und ein Protokoll für Taten, die einen | geahndet werden können, und ein Protokoll für Taten, die einen |
gemischten Verstoss darstellen. Nur von letzterem Protokoll wird dem | gemischten Verstoss darstellen. Nur von letzterem Protokoll wird dem |
sanktionierenden Beamten eine Abschrift übermittelt. Das gleiche gilt, | sanktionierenden Beamten eine Abschrift übermittelt. Das gleiche gilt, |
wenn verschiedene strafrechtliche Verstösse und eine rein | wenn verschiedene strafrechtliche Verstösse und eine rein |
verwaltungsrechtliche Tat festgestellt werden. Diese Empfehlung wird | verwaltungsrechtliche Tat festgestellt werden. Diese Empfehlung wird |
unter Berücksichtigung von Artikel 28quinquies des | unter Berücksichtigung von Artikel 28quinquies des |
Strafprozessgesetzbuches formuliert, der bestimmt, dass die | Strafprozessgesetzbuches formuliert, der bestimmt, dass die |
Voruntersuchung geheim ist. Die Tatsache, dass ein sanktionierender | Voruntersuchung geheim ist. Die Tatsache, dass ein sanktionierender |
Beamter Kenntnis bekommt von Taten, die strafrechtlich geahndet werden | Beamter Kenntnis bekommt von Taten, die strafrechtlich geahndet werden |
können und für die die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche | können und für die die Staatsanwaltschaft eine gerichtliche |
Untersuchung durchführt, Taten, die jedoch nicht zu den gemischten | Untersuchung durchführt, Taten, die jedoch nicht zu den gemischten |
Verstössen zählen, ist nämlich mit diesem Grundsatz schwer vereinbar. | Verstössen zählen, ist nämlich mit diesem Grundsatz schwer vereinbar. |
ANLAGE: Muster eines Verwaltungsberichts | ANLAGE: Muster eines Verwaltungsberichts |
Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und | Ich möchte Sie bitten, den Frauen und Herren Bürgermeistern und |
Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu | Bezirkskommissaren Ihrer Provinz vorliegendes Rundschreiben zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der mit der Politik der Grossstädte beauftragte Minister | Der mit der Politik der Grossstädte beauftragte Minister |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Abgeschlossen am | Abgeschlossen am |
Zu dessen Beurkundung | Zu dessen Beurkundung |