← Terug naar "Omzendbrief betreffende overschrijden van omzettingstermijn Richtlijn 2004/38 betreffende het verblijf van EU-onderdanen en hun familieleden. - Verlenging overgangsperiode voor de nieuwe EU-lidstaten. - Adreswijzigingen. - Duitse vertaling "
Omzendbrief betreffende overschrijden van omzettingstermijn Richtlijn 2004/38 betreffende het verblijf van EU-onderdanen en hun familieleden. - Verlenging overgangsperiode voor de nieuwe EU-lidstaten. - Adreswijzigingen. - Duitse vertaling | Circulaire relative au dépassement du délai de transposition de la Directive 2004/38 relative au séjour des ressortissants U.E. et des membres de leur famille. - Prolongation de la période transitoire pour les nouveaux Etats membres de l'U.E. - Changements d'adresse. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 MEI 2006. - Omzendbrief betreffende overschrijden van | 10 MAI 2006. - Circulaire relative au dépassement du délai de |
omzettingstermijn Richtlijn 2004/38 betreffende het verblijf van | transposition de la Directive 2004/38 relative au séjour des |
EU-onderdanen en hun familieleden. - Verlenging overgangsperiode voor | ressortissants U.E. et des membres de leur famille. - Prolongation de |
de nieuwe EU-lidstaten. - Adreswijzigingen. - Duitse vertaling | la période transitoire pour les nouveaux Etats membres de l'U.E. - |
Changements d'adresse. - Traduction allemande | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 mei 2006 betreffende | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2006 relative au |
overschrijden van omzettingstermijn Richtlijn 2004/38 betreffende het | dépassement du délai de transposition de la Directive 2004/38 relative |
verblijf van EU-onderdanen en hun familieleden. - Verlenging | au séjour des ressortissants U.E. et des membres de leur famille. - |
overgangsperiode voor de nieuwe EU-lidstaten. - Adreswijzigingen | Prolongation de la période transitoire pour les nouveaux Etats membres |
(Belgisch Staatsblad van 26 mei 2006), opgemaakt door de Centrale | de l'U.E. - Changements d'adresse (Moniteur belge du 26 mai 2006), |
dienst voor Duitse vertaling bij het | établie par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
10. MAI 2006 - Rundschreiben über das Überschreiten der Frist zur | 10. MAI 2006 - Rundschreiben über das Überschreiten der Frist zur |
Umsetzung der Richtlinie 2004/38 über den Aufenthalt von | Umsetzung der Richtlinie 2004/38 über den Aufenthalt von |
EU-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen - Verlängerung der | EU-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen - Verlängerung der |
Übergangsperiode für die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Übergangsperiode für die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
- Adressenänderungen | - Adressenänderungen |
An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs | An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Am 29. April 2004 ist die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der | Am 29. April 2004 ist die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der |
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der | Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der |
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, angenommen worden. | Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, angenommen worden. |
Diese Richtlinie muss noch in belgisches Recht umgesetzt werden. Die | Diese Richtlinie muss noch in belgisches Recht umgesetzt werden. Die |
Frist für die Umsetzung läuft am 30. April 2006 aus. | Frist für die Umsetzung läuft am 30. April 2006 aus. |
Diese Richtlinie umfasst zwei grosse Aspekte: | Diese Richtlinie umfasst zwei grosse Aspekte: |
- Schaffung zweier aufeinander folgender Phasen bei | - Schaffung zweier aufeinander folgender Phasen bei |
Langzeitaufenthalten von EU-Staatsangehörigen und ihren | Langzeitaufenthalten von EU-Staatsangehörigen und ihren |
Familienangehörigen: das (gewöhnliche) Aufenthaltsrecht und das Recht | Familienangehörigen: das (gewöhnliche) Aufenthaltsrecht und das Recht |
auf Daueraufenthalt, | auf Daueraufenthalt, |
- EU-Staatsangehörigen wird keine Aufenthaltsgenehmigung mehr | - EU-Staatsangehörigen wird keine Aufenthaltsgenehmigung mehr |
ausgestellt. | ausgestellt. |
Die heutigen Vorschriften entsprechen grösstenteils dieser Richtlinie. | Die heutigen Vorschriften entsprechen grösstenteils dieser Richtlinie. |
Einige formbedingte Änderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und | Einige formbedingte Änderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und |
des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 sind jedoch erforderlich. | des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 sind jedoch erforderlich. |
Im vorliegenden Rundschreiben wird in Punkt 2 beschrieben, welche | Im vorliegenden Rundschreiben wird in Punkt 2 beschrieben, welche |
Haltung die Gemeindeverwaltungen ab dem 30. April 2006 konkret | Haltung die Gemeindeverwaltungen ab dem 30. April 2006 konkret |
annehmen müssen, bis die betreffende Richtlinie formell in belgisches | annehmen müssen, bis die betreffende Richtlinie formell in belgisches |
Recht umgesetzt wird. In Punkt 3 werden zur Information einige | Recht umgesetzt wird. In Punkt 3 werden zur Information einige |
praktische Fragen beantwortet. | praktische Fragen beantwortet. |
Schliesslich umfasst Punkt 4 unabhängig von der Richtlinie 2004/38 | Schliesslich umfasst Punkt 4 unabhängig von der Richtlinie 2004/38 |
zwei Abänderungen von Rundschreiben über Aufenthaltsscheine. Diese | zwei Abänderungen von Rundschreiben über Aufenthaltsscheine. Diese |
Abänderungen betreffen die Verlängerung der Übergangsperiode für die | Abänderungen betreffen die Verlängerung der Übergangsperiode für die |
neuen EU-Mitgliedstaaten (4.1) und Adressenänderungen (4.2). | neuen EU-Mitgliedstaaten (4.1) und Adressenänderungen (4.2). |
2. Arbeitsweise der Gemeindeverwaltungen | 2. Arbeitsweise der Gemeindeverwaltungen |
2.1 Grundsatz | 2.1 Grundsatz |
Die heutige Aufenthaltsregelung für EU-Staatsangehörige und ihre | Die heutige Aufenthaltsregelung für EU-Staatsangehörige und ihre |
Familienangehörige, so wie in den Artikeln 40 und folgende des | Familienangehörige, so wie in den Artikeln 40 und folgende des |
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und in den Artikeln 45 und folgende des | Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und in den Artikeln 45 und folgende des |
Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 beschrieben, können weiterhin | Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 beschrieben, können weiterhin |
angepasst werden. | angepasst werden. |
Für die Gemeindeverwaltungen gelten einige besondere Anweisungen in | Für die Gemeindeverwaltungen gelten einige besondere Anweisungen in |
Bezug auf: | Bezug auf: |
- Ausstellung der blauen Karte (Aufenthaltskarte für Angehörige eines | - Ausstellung der blauen Karte (Aufenthaltskarte für Angehörige eines |
EWG-Mitgliedstaates, Anlagen 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 8. | EWG-Mitgliedstaates, Anlagen 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 8. |
Oktober 1981), | Oktober 1981), |
- Ausstellung der gelben Karte (Personalausweis für Ausländer, Anlage | - Ausstellung der gelben Karte (Personalausweis für Ausländer, Anlage |
7), | 7), |
- EU-Studenten mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren. | - EU-Studenten mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren. |
2.2 Blaue Karte | 2.2 Blaue Karte |
Aufgrund der Richtlinie 2004/38 darf EU-Staatsangehörigen keine « | Aufgrund der Richtlinie 2004/38 darf EU-Staatsangehörigen keine « |
Aufenthaltskarte » mehr ausgestellt werden. Die Richtlinie ermöglicht | Aufenthaltskarte » mehr ausgestellt werden. Die Richtlinie ermöglicht |
den Mitgliedstaaten jedoch, EU-Staatsangehörigen eine « | den Mitgliedstaaten jedoch, EU-Staatsangehörigen eine « |
Anmeldebescheinigung » und ein « Dokument zur Bescheinigung des | Anmeldebescheinigung » und ein « Dokument zur Bescheinigung des |
Daueraufenthalts » auszustellen. | Daueraufenthalts » auszustellen. |
Darüber hinaus muss das Projekt zur Ersetzung der Aufenthaltsscheine | Darüber hinaus muss das Projekt zur Ersetzung der Aufenthaltsscheine |
für langfristige Aufenthalte (weisse, gelbe und blaue Karten) durch | für langfristige Aufenthalte (weisse, gelbe und blaue Karten) durch |
elektronische Dokumente, die zum grossen Teil den elektronischen | elektronische Dokumente, die zum grossen Teil den elektronischen |
Personalausweisen (eID) für Belgier entsprechen, berücksichtigt | Personalausweisen (eID) für Belgier entsprechen, berücksichtigt |
werden. Dieses Projekt startet Ende 2006 in einigen Pilotgemeinden. | werden. Dieses Projekt startet Ende 2006 in einigen Pilotgemeinden. |
EU-Staatsangehörigen werden ebenfalls elektronische Karten | EU-Staatsangehörigen werden ebenfalls elektronische Karten |
ausgestellt. | ausgestellt. |
Die blaue Karte ist zur Zeit das einzig bestehende Dokument, das als « | Die blaue Karte ist zur Zeit das einzig bestehende Dokument, das als « |
Anmeldebescheinigung », die aufgrund der Richtlinie erlaubt ist, | Anmeldebescheinigung », die aufgrund der Richtlinie erlaubt ist, |
dienen kann. Sie gilt als Nachweis der Eintragung in den Registern. | dienen kann. Sie gilt als Nachweis der Eintragung in den Registern. |
Die blaue Karte ist darüber hinaus fälschungssicherer als ein | Die blaue Karte ist darüber hinaus fälschungssicherer als ein |
eventuelles vorläufiges Formular, das für diese Übergangsperiode | eventuelles vorläufiges Formular, das für diese Übergangsperiode |
geschaffen würde. | geschaffen würde. |
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher beschlossen worden, | Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher beschlossen worden, |
EU-Staatsangehörigen in ihrem eigenen Interesse weiterhin die blaue | EU-Staatsangehörigen in ihrem eigenen Interesse weiterhin die blaue |
Karte auszustellen. In diesem Zusammenhang müssen folgende Regeln | Karte auszustellen. In diesem Zusammenhang müssen folgende Regeln |
berücksichtigt werden: | berücksichtigt werden: |
- Bei Ausstellung einer blauen Karte an EU-Staatsangehörige müssen die | - Bei Ausstellung einer blauen Karte an EU-Staatsangehörige müssen die |
Wörter « Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG | Wörter « Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG |
» gestrichen werden. | » gestrichen werden. |
- Bei Ausstellung der blauen Karte ist es ratsam, dem | - Bei Ausstellung der blauen Karte ist es ratsam, dem |
EU-Staatsangehörigen das in Anlage A beigefügte Auskunftsformular | EU-Staatsangehörigen das in Anlage A beigefügte Auskunftsformular |
auszuhändigen. Dieses Formular enthält Erläuterungen in Bezug auf die | auszuhändigen. Dieses Formular enthält Erläuterungen in Bezug auf die |
Richtlinie 2004/38 und die Mitteilung, dass die blaue Karte in Kürze | Richtlinie 2004/38 und die Mitteilung, dass die blaue Karte in Kürze |
gegen ein elektronisches Dokument (auf dem der Vermerk « | gegen ein elektronisches Dokument (auf dem der Vermerk « |
Aufenthaltskarte » natürlich nicht erscheinen wird) eingetauscht | Aufenthaltskarte » natürlich nicht erscheinen wird) eingetauscht |
werden kann. | werden kann. |
Diese Regeln gelten für Ausstellungen von blauen Karten an | Diese Regeln gelten für Ausstellungen von blauen Karten an |
EU-Staatsangehörige, ungeachtet ihrer Rechtsstellung (Arbeitnehmer, | EU-Staatsangehörige, ungeachtet ihrer Rechtsstellung (Arbeitnehmer, |
Selbständiger, Student, Familienangehöriger eines | Selbständiger, Student, Familienangehöriger eines |
EU-Staatsangehörigen, Familienangehöriger eines Belgiers) und | EU-Staatsangehörigen, Familienangehöriger eines Belgiers) und |
ungeachtet, ob es sich um eine Erstausstellung, Erneuerung oder | ungeachtet, ob es sich um eine Erstausstellung, Erneuerung oder |
Ersetzung handelt. | Ersetzung handelt. |
2.3 Gelbe Karte | 2.3 Gelbe Karte |
In der Richtlinie 2004/38 wird bestimmt, dass das Aufenthaltsrecht der | In der Richtlinie 2004/38 wird bestimmt, dass das Aufenthaltsrecht der |
Familienangehörigen eines EU-Staatsangehörigen, die nicht die | Familienangehörigen eines EU-Staatsangehörigen, die nicht die |
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, durch ein « | Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, durch ein « |
Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers » | Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers » |
genanntes Dokument festgestellt wird (Artikel 10 Absatz 1 der | genanntes Dokument festgestellt wird (Artikel 10 Absatz 1 der |
Richtlinie). | Richtlinie). |
Daher ist beschlossen worden, die gelbe Karte vorläufig weiterhin an | Daher ist beschlossen worden, die gelbe Karte vorläufig weiterhin an |
Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen oder Belgiern auszustellen | Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen oder Belgiern auszustellen |
unter Berücksichtigung folgender Regeln: | unter Berücksichtigung folgender Regeln: |
- Bei Ausstellung einer gelben Karte an Familienangehörige eines | - Bei Ausstellung einer gelben Karte an Familienangehörige eines |
EU-Staatsangehörigen oder eines Belgiers (Artikel 40 des Gesetzes vom | EU-Staatsangehörigen oder eines Belgiers (Artikel 40 des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980) muss der Vermerk « Dokument für Familienangehörige | 15. Dezember 1980) muss der Vermerk « Dokument für Familienangehörige |
eines Unionsbürgers » auf der Karte angebracht werden. Aus | eines Unionsbürgers » auf der Karte angebracht werden. Aus |
Platzgründen muss dieser Vermerk unten rechts auf der Vorderseite der | Platzgründen muss dieser Vermerk unten rechts auf der Vorderseite der |
gelben Karte (an der Stelle wo « Nichts in diesem Feld angeben » | gelben Karte (an der Stelle wo « Nichts in diesem Feld angeben » |
vermerkt ist) angegeben werden. Dieser Vermerk kann wahlweise mittels | vermerkt ist) angegeben werden. Dieser Vermerk kann wahlweise mittels |
einer Schreibmaschine oder eines Aufklebers angebracht werden. | einer Schreibmaschine oder eines Aufklebers angebracht werden. |
- Bei Ausstellung der gelben Karte ist es ratsam, dem Betreffenden das | - Bei Ausstellung der gelben Karte ist es ratsam, dem Betreffenden das |
in Anlage B beigefügte Auskunftsformular auszuhändigen. Dieses | in Anlage B beigefügte Auskunftsformular auszuhändigen. Dieses |
Formular enthält Erläuterungen in Bezug auf die Richtlinie 2004/38 und | Formular enthält Erläuterungen in Bezug auf die Richtlinie 2004/38 und |
die Mitteilung, dass die gelbe Karte in Kürze gegen ein elektronisches | die Mitteilung, dass die gelbe Karte in Kürze gegen ein elektronisches |
Aufenthaltsdokument eingetauscht werden kann. | Aufenthaltsdokument eingetauscht werden kann. |
Diese Regeln müssen bei Ausstellungen von gelben Karten an | Diese Regeln müssen bei Ausstellungen von gelben Karten an |
Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen oder Belgiern angewandt | Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen oder Belgiern angewandt |
werden, ungeachtet ob es sich um eine Erstausstellung, Erneuerung oder | werden, ungeachtet ob es sich um eine Erstausstellung, Erneuerung oder |
Ersetzung handelt. | Ersetzung handelt. |
2.4 EU-Studenten | 2.4 EU-Studenten |
Zur Zeit wird die Aufenthaltsregelung für EU-Studenten durch Artikel | Zur Zeit wird die Aufenthaltsregelung für EU-Studenten durch Artikel |
55 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 geregelt. Das | 55 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 geregelt. Das |
bedeutet, dass Studenten eine blaue Karte mit einer Gültigkeitsdauer | bedeutet, dass Studenten eine blaue Karte mit einer Gültigkeitsdauer |
von höchstens einem Jahr ausgestellt wird, wobei die Karte erneuerbar | von höchstens einem Jahr ausgestellt wird, wobei die Karte erneuerbar |
ist. | ist. |
In Artikel 16 der Richtlinie ist vorgesehen, dass jeder Unionsbürger | In Artikel 16 der Richtlinie ist vorgesehen, dass jeder Unionsbürger |
(Studenten einbegriffen), der sich rechtmässig fünf Jahre lang | (Studenten einbegriffen), der sich rechtmässig fünf Jahre lang |
ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht | ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht |
hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Diese Bestimmung hat sofortige | hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Diese Bestimmung hat sofortige |
Wirkung. | Wirkung. |
Konkret bedeutet das, dass EU-Studenten auf ihren Antrag hin eine | Konkret bedeutet das, dass EU-Studenten auf ihren Antrag hin eine |
blaue Karte für fünf Jahre erhalten können, wenn sie ab dem 30. April | blaue Karte für fünf Jahre erhalten können, wenn sie ab dem 30. April |
2006 nachweisen können, dass sie sich aus Studiengründen rechtmässig | 2006 nachweisen können, dass sie sich aus Studiengründen rechtmässig |
fünf Jahre lang ununterbrochen im Staatsgebiet aufgehalten haben. | fünf Jahre lang ununterbrochen im Staatsgebiet aufgehalten haben. |
Ein diesbezüglicher Antrag kann bei der Gemeindeverwaltung eingereicht | Ein diesbezüglicher Antrag kann bei der Gemeindeverwaltung eingereicht |
werden. Im Zweifelsfall kontaktiert die Gemeinde das Büro Langfristige | werden. Im Zweifelsfall kontaktiert die Gemeinde das Büro Langfristige |
Aufenthalte - Studenten des Ausländeramts. | Aufenthalte - Studenten des Ausländeramts. |
3. Praktische Fragen | 3. Praktische Fragen |
In Ergänzung zu Punkt 2 werden im vorliegenden Punkt einige | In Ergänzung zu Punkt 2 werden im vorliegenden Punkt einige |
zusätzliche Themen behandelt, durch die Fragen in Bezug auf die | zusätzliche Themen behandelt, durch die Fragen in Bezug auf die |
Richtlinie 2004/38 aufgeworfen werden können. Sie erfordern jedoch | Richtlinie 2004/38 aufgeworfen werden können. Sie erfordern jedoch |
keine Anpassung der Arbeitsweise der Gemeindeverwaltungen. | keine Anpassung der Arbeitsweise der Gemeindeverwaltungen. |
3.1 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Familienzusammenführung für | 3.1 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Familienzusammenführung für |
Nachkommen, die jünger als 21 Jahre sind? | Nachkommen, die jünger als 21 Jahre sind? |
Zur Zeit können Nachkommen eines erwerbstätigen EU-Staatsangehörigen | Zur Zeit können Nachkommen eines erwerbstätigen EU-Staatsangehörigen |
und diejenigen seines Ehepartners, die jünger als 21 Jahre sind, ihnen | und diejenigen seines Ehepartners, die jünger als 21 Jahre sind, ihnen |
nachkommen (Artikel 40 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). | nachkommen (Artikel 40 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). |
Nachkommen eines nichterwerbstätigen EU-Staatsangehörigen und | Nachkommen eines nichterwerbstätigen EU-Staatsangehörigen und |
diejenigen seines Ehepartners, die jünger als 21 Jahre sind, können | diejenigen seines Ehepartners, die jünger als 21 Jahre sind, können |
ihnen nachkommen, vorausgesetzt, dass nachgewiesen wird, dass sie zu | ihnen nachkommen, vorausgesetzt, dass nachgewiesen wird, dass sie zu |
ihren Lasten sind (Artikel 40 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | ihren Lasten sind (Artikel 40 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980). | 1980). |
In der Richtlinie wird jedoch bestimmt, dass Nachkommen jedes | In der Richtlinie wird jedoch bestimmt, dass Nachkommen jedes |
EU-Staatsangehörigen, Studenten ausgenommen, die jünger als 21 Jahre | EU-Staatsangehörigen, Studenten ausgenommen, die jünger als 21 Jahre |
sind, ihm nachkommen können. | sind, ihm nachkommen können. |
Artikel 40 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 muss daher in | Artikel 40 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 muss daher in |
der Praxis gemäss der Richtlinie angewendet werden, laut deren der | der Praxis gemäss der Richtlinie angewendet werden, laut deren der |
Nachweis, dass die Nachkommen, die jünger als 21 Jahre sind, zu Lasten | Nachweis, dass die Nachkommen, die jünger als 21 Jahre sind, zu Lasten |
sind, nicht mehr verlangt werden darf. | sind, nicht mehr verlangt werden darf. |
Von Nachkommen, die älter als 21 Jahre sind, kann dieser Nachweis | Von Nachkommen, die älter als 21 Jahre sind, kann dieser Nachweis |
weiterhin verlangt werden. | weiterhin verlangt werden. |
3.2 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Regelung für | 3.2 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Regelung für |
zusammenwohnende Partner? | zusammenwohnende Partner? |
Die Regelung für zusammenwohnende Partner wird weiterhin durch | Die Regelung für zusammenwohnende Partner wird weiterhin durch |
Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und das | Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und das |
Rundschreiben vom 30. September 1997 geregelt. Artikel 3 Absatz 2 | Rundschreiben vom 30. September 1997 geregelt. Artikel 3 Absatz 2 |
Buchstabe b) der Richtlinie hat sofortige Wirkung, wird aber auf | Buchstabe b) der Richtlinie hat sofortige Wirkung, wird aber auf |
belgischer Ebene durch Anwendung von Artikel 9 geregelt. | belgischer Ebene durch Anwendung von Artikel 9 geregelt. |
3.3 Was wird ab dem 30. April 2006 aus den Ankunftserklärungen? | 3.3 Was wird ab dem 30. April 2006 aus den Ankunftserklärungen? |
Ankunftserklärungen können weiterhin gemäss den derzeitigen | Ankunftserklärungen können weiterhin gemäss den derzeitigen |
Bestimmungen der belgischen Vorschriften über Ausländer, die Artikel 5 | Bestimmungen der belgischen Vorschriften über Ausländer, die Artikel 5 |
Absatz 5 der Richtlinie entsprechen, ausgestellt werden. | Absatz 5 der Richtlinie entsprechen, ausgestellt werden. |
3.4 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Ausstellung der Anlage 22 | 3.4 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Ausstellung der Anlage 22 |
und der Registrierungsbescheinigungen (RB)? | und der Registrierungsbescheinigungen (RB)? |
Anlage 22 kann weiterhin ausgestellt werden, insofern dieses Dokument | Anlage 22 kann weiterhin ausgestellt werden, insofern dieses Dokument |
kein Aufenthaltsdokument ist. | kein Aufenthaltsdokument ist. |
Für die Dauer einer Beschäftigung ausgestellte RBs sind | Für die Dauer einer Beschäftigung ausgestellte RBs sind |
Aufenthaltsdokumente, die aber weiterhin ausgestellt werden können, | Aufenthaltsdokumente, die aber weiterhin ausgestellt werden können, |
weil sie künftig, wie in der Richtlinie vorgesehen, als « | weil sie künftig, wie in der Richtlinie vorgesehen, als « |
Anmeldebescheinigung » gelten. | Anmeldebescheinigung » gelten. |
Aus anderen Gründen ausgestellte RBs können ebenfalls weiterhin | Aus anderen Gründen ausgestellte RBs können ebenfalls weiterhin |
ausgestellt werden. | ausgestellt werden. |
3.5 Was wird ab dem 30. April 2006 aus den EWR-Staatsangehörigen? | 3.5 Was wird ab dem 30. April 2006 aus den EWR-Staatsangehörigen? |
Was die EWR-Staatsangehörigen betrifft, die nicht zur EU gehören | Was die EWR-Staatsangehörigen betrifft, die nicht zur EU gehören |
(Norwegen, Island und Liechtenstein), hat die Europäische Kommission | (Norwegen, Island und Liechtenstein), hat die Europäische Kommission |
festgelegt, dass die Richtlinie nicht automatisch auf sie anwendbar | festgelegt, dass die Richtlinie nicht automatisch auf sie anwendbar |
ist und dass ein expliziter Beschluss des EWR-Ausschusses notwendig | ist und dass ein expliziter Beschluss des EWR-Ausschusses notwendig |
ist. | ist. |
Zur Erinnerung: die Wörter « für Angehörige eines Mitgliedstaates der | Zur Erinnerung: die Wörter « für Angehörige eines Mitgliedstaates der |
EWG » müssen auf den blauen Karten, die ihnen ausgestellt werden, | EWG » müssen auf den blauen Karten, die ihnen ausgestellt werden, |
gestrichen werden (Artikel 69bis des Königlichen Erlasses vom 8. | gestrichen werden (Artikel 69bis des Königlichen Erlasses vom 8. |
Oktober 1981); das Wort « Aufenthaltskarte » wird jedoch beibehalten. | Oktober 1981); das Wort « Aufenthaltskarte » wird jedoch beibehalten. |
3.6 Wie wird der künftige Übergang zu der neuen Aufenthaltsregelung | 3.6 Wie wird der künftige Übergang zu der neuen Aufenthaltsregelung |
ablaufen? | ablaufen? |
Die künftige Aufenthaltsregelung wird wie angekündigt zwei Phasen | Die künftige Aufenthaltsregelung wird wie angekündigt zwei Phasen |
umfassen: einen (gewöhnlichen) Langzeitaufenthalt und einen | umfassen: einen (gewöhnlichen) Langzeitaufenthalt und einen |
Daueraufenthalt. Dies muss noch durch eine Anpassung des Gesetzes und | Daueraufenthalt. Dies muss noch durch eine Anpassung des Gesetzes und |
des Königlichen Erlasses geregelt werden. | des Königlichen Erlasses geregelt werden. |
Die Anweisungen über den Übergang von der heutigen zur künftigen | Die Anweisungen über den Übergang von der heutigen zur künftigen |
Aufenthaltsregelung werden zu gegebener Zeit mitgeteilt. | Aufenthaltsregelung werden zu gegebener Zeit mitgeteilt. |
4. Abänderungen von Rundschreiben | 4. Abänderungen von Rundschreiben |
4.1 Verlängerung der Übergangsperiode für die neuen EU-Mitgliedstaaten | 4.1 Verlängerung der Übergangsperiode für die neuen EU-Mitgliedstaaten |
(Zypern und Malta ausgenommen) - Abänderung des Rundschreibens vom 30. | (Zypern und Malta ausgenommen) - Abänderung des Rundschreibens vom 30. |
April 2004 | April 2004 |
Für Staatsangehörige aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der | Für Staatsangehörige aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der |
Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn und Slowenien wird die | Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn und Slowenien wird die |
Übergangsperiode bis zum 30. April 2009 verlängert. Das bedeutet, dass | Übergangsperiode bis zum 30. April 2009 verlängert. Das bedeutet, dass |
Staatsangehörige, die eine Tätigkeit als Lohnempfänger in Belgien | Staatsangehörige, die eine Tätigkeit als Lohnempfänger in Belgien |
ausüben wollen, weiterhin aufgrund der Artikel 9 und 13 des Gesetzes | ausüben wollen, weiterhin aufgrund der Artikel 9 und 13 des Gesetzes |
vom 15. Dezember 1980 der Regelung in Bezug auf die | vom 15. Dezember 1980 der Regelung in Bezug auf die |
Aufenthaltserlaubnis unterliegen. | Aufenthaltserlaubnis unterliegen. |
Im Rundschreiben vom 30. April 2004 über den Aufenthalt und die | Im Rundschreiben vom 30. April 2004 über den Aufenthalt und die |
Niederlassung von Angehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, nämlich | Niederlassung von Angehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, nämlich |
Zyperns, Maltas, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, | Zyperns, Maltas, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, |
Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, und ihren | Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, und ihren |
Familienmitgliedern ab dem 1. Mai 2004 und insbesondere während der | Familienmitgliedern ab dem 1. Mai 2004 und insbesondere während der |
Übergangsperiode, die im Beitrittsvertrag vorgesehen ist (Belgisches | Übergangsperiode, die im Beitrittsvertrag vorgesehen ist (Belgisches |
Staatsblatt vom 17. Mai 2004, deutsche Übersetzung Belgisches | Staatsblatt vom 17. Mai 2004, deutsche Übersetzung Belgisches |
Staatsblatt vom 16. September 2004) wird mehrmals darauf hingewiesen, | Staatsblatt vom 16. September 2004) wird mehrmals darauf hingewiesen, |
dass gegebenenfalls folgender Vermerk auf dem ausgestellten | dass gegebenenfalls folgender Vermerk auf dem ausgestellten |
Aufenthaltsschein oder -dokument angebracht werden muss: « | Aufenthaltsschein oder -dokument angebracht werden muss: « |
Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. | Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. |
April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser | April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser |
Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die | Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die |
Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den | Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den |
Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die | Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die |
Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihrer | Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihrer |
Familienmitglieder. » | Familienmitglieder. » |
Das Datum « 30. April 2006 » wird in diesen Passagen des | Das Datum « 30. April 2006 » wird in diesen Passagen des |
Rundschreibens durch das Datum « 30. April 2009 » ersetzt. | Rundschreibens durch das Datum « 30. April 2009 » ersetzt. |
4.2 Adressenänderung - Abänderung des Rundschreibens vom 22. Mai 2003 | 4.2 Adressenänderung - Abänderung des Rundschreibens vom 22. Mai 2003 |
Die Gesamtkosten für die Ausstellung der Aufenthaltsdokumente für | Die Gesamtkosten für die Ausstellung der Aufenthaltsdokumente für |
EU-Staatsangehörige und deren Familienangehörige dürfen die Kosten für | EU-Staatsangehörige und deren Familienangehörige dürfen die Kosten für |
die Ausstellung eines Personalausweises für belgische Staatsangehörige | die Ausstellung eines Personalausweises für belgische Staatsangehörige |
nicht übersteigen (siehe Artikel 45 § 8, 49 § 5, 51 § 7, 53 § 7, 54 § | nicht übersteigen (siehe Artikel 45 § 8, 49 § 5, 51 § 7, 53 § 7, 54 § |
5 und 61 § 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981). | 5 und 61 § 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981). |
Um zu vermeiden, dass die Kosten für EU-Staatsangehörige und deren | Um zu vermeiden, dass die Kosten für EU-Staatsangehörige und deren |
Familienangehörige die Kosten für belgische Staatsangehörige | Familienangehörige die Kosten für belgische Staatsangehörige |
übersteigen, werden die blauen oder gelben Karten bei einem Umzug | übersteigen, werden die blauen oder gelben Karten bei einem Umzug |
innerhalb derselben Gemeinde oder in eine andere Gemeinde mit | innerhalb derselben Gemeinde oder in eine andere Gemeinde mit |
derselben Sprachenregelung künftig nicht mehr ersetzt. Diese | derselben Sprachenregelung künftig nicht mehr ersetzt. Diese |
Bestimmung ist infolge einer Klage, die bei der Europäische Kommission | Bestimmung ist infolge einer Klage, die bei der Europäische Kommission |
eingereicht worden ist, genommen worden. | eingereicht worden ist, genommen worden. |
Punkt 6.A Absatz 2 des Rundschreibens vom 22. Mai 2003 über die | Punkt 6.A Absatz 2 des Rundschreibens vom 22. Mai 2003 über die |
Aufenthaltsscheine für Ausländer (Belgisches Staatsblatt vom 17. Juli | Aufenthaltsscheine für Ausländer (Belgisches Staatsblatt vom 17. Juli |
2003, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 22. Januar 2004) | 2003, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 22. Januar 2004) |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
« Zieht der Dokumentinhaber innerhalb derselben Gemeinde oder in eine | « Zieht der Dokumentinhaber innerhalb derselben Gemeinde oder in eine |
andere Gemeinde mit derselben Sprachenregelung um, wird die neue | andere Gemeinde mit derselben Sprachenregelung um, wird die neue |
Adresse auf der Rückseite des Ausländerausweises vermerkt. Das Datum, | Adresse auf der Rückseite des Ausländerausweises vermerkt. Das Datum, |
seit dem der Dokumentinhaber unter dieser Adresse wohnhaft ist, muss | seit dem der Dokumentinhaber unter dieser Adresse wohnhaft ist, muss |
ebenfalls dort vermerkt werden. | ebenfalls dort vermerkt werden. |
Der Ausländerausweis muss ersetzt werden, wenn der Dokumentinhaber | Der Ausländerausweis muss ersetzt werden, wenn der Dokumentinhaber |
seinen Wohnsitz in eine Gemeinde mit anderer Sprachenregelung verlegt | seinen Wohnsitz in eine Gemeinde mit anderer Sprachenregelung verlegt |
oder wenn es nicht mehr möglich ist, das Dokument zu vervollständigen. | oder wenn es nicht mehr möglich ist, das Dokument zu vervollständigen. |
Gemäss der allgemeinen Regel darf der Ausweis nur gegen Aushändigung | Gemäss der allgemeinen Regel darf der Ausweis nur gegen Aushändigung |
des alten Dokuments ersetzt werden. » | des alten Dokuments ersetzt werden. » |
Punkt 7.A Absatz 2 desselben Rundschreibens wird wie folgt ersetzt: | Punkt 7.A Absatz 2 desselben Rundschreibens wird wie folgt ersetzt: |
« Zieht der Dokumentinhaber innerhalb derselben Gemeinde oder in eine | « Zieht der Dokumentinhaber innerhalb derselben Gemeinde oder in eine |
andere Gemeinde mit derselben Sprachenregelung um, wird die neue | andere Gemeinde mit derselben Sprachenregelung um, wird die neue |
Adresse auf der Rückseite der Aufenthaltskarte vermerkt. Das Datum, | Adresse auf der Rückseite der Aufenthaltskarte vermerkt. Das Datum, |
seit dem der Dokumentinhaber unter dieser Adresse wohnhaft ist, muss | seit dem der Dokumentinhaber unter dieser Adresse wohnhaft ist, muss |
ebenfalls dort vermerkt werden. | ebenfalls dort vermerkt werden. |
Die Aufenthaltskarte muss ersetzt werden, wenn der Dokumentinhaber | Die Aufenthaltskarte muss ersetzt werden, wenn der Dokumentinhaber |
seinen Wohnsitz in eine Gemeinde mit anderer Sprachenregelung verlegt | seinen Wohnsitz in eine Gemeinde mit anderer Sprachenregelung verlegt |
oder wenn es nicht mehr möglich ist, das Dokument zu vervollständigen. | oder wenn es nicht mehr möglich ist, das Dokument zu vervollständigen. |
Gemäss der allgemeinen Regel darf die Aufenthaltskarte nur gegen | Gemäss der allgemeinen Regel darf die Aufenthaltskarte nur gegen |
Aushändigung des alten Dokuments ersetzt werden. » | Aushändigung des alten Dokuments ersetzt werden. » |
Zusätzliche Informationen über die Anwendung des vorliegenden | Zusätzliche Informationen über die Anwendung des vorliegenden |
Rundschreibens erhalten Sie bei den folgenden Dienststellen des | Rundschreibens erhalten Sie bei den folgenden Dienststellen des |
Ausländeramtes: | Ausländeramtes: |
- für individuelle Fälle: Helpdesk - Tel.: 02/206 15 99 | - für individuelle Fälle: Helpdesk - Tel.: 02/206 15 99 |
- für juristische Fragen: Studienbüro - Tel.: 02/206 19 23 | - für juristische Fragen: Studienbüro - Tel.: 02/206 19 23 |
(Französisch) | (Französisch) |
02/206 19 22 (Niederländisch) | 02/206 19 22 (Niederländisch) |
Brüssel, den 10. Mai 2006 | Brüssel, den 10. Mai 2006 |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage A | Anlage A |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
AUSLÄNDERAMT | AUSLÄNDERAMT |
Auskunftsformular - Blaue Karte | Auskunftsformular - Blaue Karte |
Die europäische Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 regelt das Recht | Die europäische Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 regelt das Recht |
der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet | der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet |
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. | der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. |
Aufgrund dieser Richtlinie brauchen EU-Staatsangehörige künftig keine | Aufgrund dieser Richtlinie brauchen EU-Staatsangehörige künftig keine |
Aufenthaltskarte mehr. | Aufenthaltskarte mehr. |
Laut Artikel 40 der Richtlinie muss diese Richtlinie spätestens am 30. | Laut Artikel 40 der Richtlinie muss diese Richtlinie spätestens am 30. |
April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. | April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. |
Die heutige belgische Aufenthaltsregelung kommt dieser Richtlinie | Die heutige belgische Aufenthaltsregelung kommt dieser Richtlinie |
grösstenteils nach. Einige Abänderungen sind jedoch erforderlich. | grösstenteils nach. Einige Abänderungen sind jedoch erforderlich. |
In Erwartung der formellen Umsetzung dieser Richtlinie in belgisches | In Erwartung der formellen Umsetzung dieser Richtlinie in belgisches |
Recht und der geplanten Reform der (Aufenthalts-)Dokumente für | Recht und der geplanten Reform der (Aufenthalts-)Dokumente für |
Ausländer im Allgemeinen erhalten Sie eine « blaue Karte ». | Ausländer im Allgemeinen erhalten Sie eine « blaue Karte ». |
Diese Karte gilt als « Anmeldebescheinigung » im Sinne von Artikel 10 | Diese Karte gilt als « Anmeldebescheinigung » im Sinne von Artikel 10 |
Absatz 2 der Richtlinie. | Absatz 2 der Richtlinie. |
Wenn die Gemeinde, in der sie eingetragen sind, elektronische | Wenn die Gemeinde, in der sie eingetragen sind, elektronische |
Dokumente ausstellen wird, werden Sie ein Aufforderungsschreiben | Dokumente ausstellen wird, werden Sie ein Aufforderungsschreiben |
erhalten, um die blaue Karte gegen ein elektronisches Dokument | erhalten, um die blaue Karte gegen ein elektronisches Dokument |
einzutauschen. | einzutauschen. |
Dieses elektronische Dokument bietet seinem Inhaber zahlreiche | Dieses elektronische Dokument bietet seinem Inhaber zahlreiche |
Vorteile: | Vorteile: |
- Möglichkeit, sich (über Internet) elektronisch zu identifizieren und | - Möglichkeit, sich (über Internet) elektronisch zu identifizieren und |
Dokumente elektronisch zu unterzeichnen, | Dokumente elektronisch zu unterzeichnen, |
- Online-Informationsaustausch mit Behörden, Privatunternehmen oder | - Online-Informationsaustausch mit Behörden, Privatunternehmen oder |
-organisationen, über einen gesicherten elektronischen Datenverkehr an | -organisationen, über einen gesicherten elektronischen Datenverkehr an |
gleich welchem Ort und /oder zu gleich welchem Zeitpunkt. Die | gleich welchem Ort und /oder zu gleich welchem Zeitpunkt. Die |
elektronische Karte ist ein Eckpfeiler des E-Governments, | elektronische Karte ist ein Eckpfeiler des E-Governments, |
- Abwicklung von Handelsgeschäften auf sichere Art und Weise über | - Abwicklung von Handelsgeschäften auf sichere Art und Weise über |
Internet, ob als Käufer oder Verkäufer (Online-Kauf und-Verkauf), | Internet, ob als Käufer oder Verkäufer (Online-Kauf und-Verkauf), |
- Einsicht der ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der | - Einsicht der ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der |
natürlichen Personen, evtl. Beantragung der Berichtigung dieser | natürlichen Personen, evtl. Beantragung der Berichtigung dieser |
Informationen. | Informationen. |
Anlage B | Anlage B |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
AUSLÄNDERAMT | AUSLÄNDERAMT |
Auskunftsformular - Gelbe Karte | Auskunftsformular - Gelbe Karte |
Die europäische Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 regelt das Recht | Die europäische Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 regelt das Recht |
der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet | der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet |
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. | der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. |
Laut Artikel 40 der Richtlinie muss diese Richtlinie spätestens am 30. | Laut Artikel 40 der Richtlinie muss diese Richtlinie spätestens am 30. |
April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. | April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. |
Die heutige belgische Aufenthaltsregelung kommt dieser Richtlinie | Die heutige belgische Aufenthaltsregelung kommt dieser Richtlinie |
grösstenteils nach. Einige Abänderungen sind jedoch erforderlich. | grösstenteils nach. Einige Abänderungen sind jedoch erforderlich. |
In Erwartung der formellen Umsetzung dieser Richtlinie in belgisches | In Erwartung der formellen Umsetzung dieser Richtlinie in belgisches |
Recht und der geplanten Reform der (Aufenthalts-)Dokumente für | Recht und der geplanten Reform der (Aufenthalts-)Dokumente für |
Ausländer im Allgemeinen erhalten Sie eine « gelbe Karte ». | Ausländer im Allgemeinen erhalten Sie eine « gelbe Karte ». |
Diese Karte gilt als « Anmeldebescheinigung » im Sinne von Artikel 10 | Diese Karte gilt als « Anmeldebescheinigung » im Sinne von Artikel 10 |
Absatz 2 der Richtlinie. | Absatz 2 der Richtlinie. |
Wenn die Gemeinde, in der sie eingetragen sind, elektronische | Wenn die Gemeinde, in der sie eingetragen sind, elektronische |
Dokumente ausstellen wird, werden Sie ein Aufforderungsschreiben | Dokumente ausstellen wird, werden Sie ein Aufforderungsschreiben |
erhalten, um die gelbe Karte gegen ein elektronisches Dokument | erhalten, um die gelbe Karte gegen ein elektronisches Dokument |
einzutauschen. | einzutauschen. |
Dieses elektronische Dokument bietet seinem Inhaber zahlreiche | Dieses elektronische Dokument bietet seinem Inhaber zahlreiche |
Vorteile: | Vorteile: |
- Möglichkeit, sich (über Internet) elektronisch zu identifizieren und | - Möglichkeit, sich (über Internet) elektronisch zu identifizieren und |
Dokumente elektronisch zu unterzeichnen, | Dokumente elektronisch zu unterzeichnen, |
- Online-Informationsaustausch mit Behörden, Privatunternehmen oder | - Online-Informationsaustausch mit Behörden, Privatunternehmen oder |
-organisationen, über einen gesicherten elektronischen Datenverkehr an | -organisationen, über einen gesicherten elektronischen Datenverkehr an |
gleich welchem Ort und /oder zu gleich welchem Zeitpunkt. Die | gleich welchem Ort und /oder zu gleich welchem Zeitpunkt. Die |
elektronische Karte ist ein Eckpfeiler des E-Governments, | elektronische Karte ist ein Eckpfeiler des E-Governments, |
- Abwicklung von Handelsgeschäften auf sichere Art und Weise über | - Abwicklung von Handelsgeschäften auf sichere Art und Weise über |
Internet, ob als Käufer oder Verkäufer (Online-Kauf und-Verkauf), | Internet, ob als Käufer oder Verkäufer (Online-Kauf und-Verkauf), |
- Einsicht der ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der | - Einsicht der ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der |
natürlichen Personen, evtl. Beantragung der Berichtigung dieser | natürlichen Personen, evtl. Beantragung der Berichtigung dieser |
Informationen. | Informationen. |