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Meertalige weergave van Omzendbrief van 10/05/2006
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Omzendbrief betreffende overschrijden van omzettingstermijn Richtlijn 2004/38 betreffende het verblijf van EU-onderdanen en hun familieleden. - Verlenging overgangsperiode voor de nieuwe EU-lidstaten. - Adreswijzigingen. - Duitse vertaling Circulaire relative au dépassement du délai de transposition de la Directive 2004/38 relative au séjour des ressortissants U.E. et des membres de leur famille. - Prolongation de la période transitoire pour les nouveaux Etats membres de l'U.E. - Changements d'adresse. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 MEI 2006. - Omzendbrief betreffende overschrijden van 10 MAI 2006. - Circulaire relative au dépassement du délai de
omzettingstermijn Richtlijn 2004/38 betreffende het verblijf van transposition de la Directive 2004/38 relative au séjour des
EU-onderdanen en hun familieleden. - Verlenging overgangsperiode voor ressortissants U.E. et des membres de leur famille. - Prolongation de
de nieuwe EU-lidstaten. - Adreswijzigingen. - Duitse vertaling la période transitoire pour les nouveaux Etats membres de l'U.E. -
Changements d'adresse. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 mei 2006 betreffende circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 mai 2006 relative au
overschrijden van omzettingstermijn Richtlijn 2004/38 betreffende het dépassement du délai de transposition de la Directive 2004/38 relative
verblijf van EU-onderdanen en hun familieleden. - Verlenging au séjour des ressortissants U.E. et des membres de leur famille. -
overgangsperiode voor de nieuwe EU-lidstaten. - Adreswijzigingen Prolongation de la période transitoire pour les nouveaux Etats membres
(Belgisch Staatsblad van 26 mei 2006), opgemaakt door de Centrale de l'U.E. - Changements d'adresse (Moniteur belge du 26 mai 2006),
dienst voor Duitse vertaling bij het établie par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
10. MAI 2006 - Rundschreiben über das Überschreiten der Frist zur 10. MAI 2006 - Rundschreiben über das Überschreiten der Frist zur
Umsetzung der Richtlinie 2004/38 über den Aufenthalt von Umsetzung der Richtlinie 2004/38 über den Aufenthalt von
EU-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen - Verlängerung der EU-Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen - Verlängerung der
Übergangsperiode für die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Übergangsperiode für die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Adressenänderungen - Adressenänderungen
An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs
1. Einleitung 1. Einleitung
Am 29. April 2004 ist die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Am 29. April 2004 ist die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, angenommen worden. Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, angenommen worden.
Diese Richtlinie muss noch in belgisches Recht umgesetzt werden. Die Diese Richtlinie muss noch in belgisches Recht umgesetzt werden. Die
Frist für die Umsetzung läuft am 30. April 2006 aus. Frist für die Umsetzung läuft am 30. April 2006 aus.
Diese Richtlinie umfasst zwei grosse Aspekte: Diese Richtlinie umfasst zwei grosse Aspekte:
- Schaffung zweier aufeinander folgender Phasen bei - Schaffung zweier aufeinander folgender Phasen bei
Langzeitaufenthalten von EU-Staatsangehörigen und ihren Langzeitaufenthalten von EU-Staatsangehörigen und ihren
Familienangehörigen: das (gewöhnliche) Aufenthaltsrecht und das Recht Familienangehörigen: das (gewöhnliche) Aufenthaltsrecht und das Recht
auf Daueraufenthalt, auf Daueraufenthalt,
- EU-Staatsangehörigen wird keine Aufenthaltsgenehmigung mehr - EU-Staatsangehörigen wird keine Aufenthaltsgenehmigung mehr
ausgestellt. ausgestellt.
Die heutigen Vorschriften entsprechen grösstenteils dieser Richtlinie. Die heutigen Vorschriften entsprechen grösstenteils dieser Richtlinie.
Einige formbedingte Änderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und Einige formbedingte Änderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und
des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 sind jedoch erforderlich. des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 sind jedoch erforderlich.
Im vorliegenden Rundschreiben wird in Punkt 2 beschrieben, welche Im vorliegenden Rundschreiben wird in Punkt 2 beschrieben, welche
Haltung die Gemeindeverwaltungen ab dem 30. April 2006 konkret Haltung die Gemeindeverwaltungen ab dem 30. April 2006 konkret
annehmen müssen, bis die betreffende Richtlinie formell in belgisches annehmen müssen, bis die betreffende Richtlinie formell in belgisches
Recht umgesetzt wird. In Punkt 3 werden zur Information einige Recht umgesetzt wird. In Punkt 3 werden zur Information einige
praktische Fragen beantwortet. praktische Fragen beantwortet.
Schliesslich umfasst Punkt 4 unabhängig von der Richtlinie 2004/38 Schliesslich umfasst Punkt 4 unabhängig von der Richtlinie 2004/38
zwei Abänderungen von Rundschreiben über Aufenthaltsscheine. Diese zwei Abänderungen von Rundschreiben über Aufenthaltsscheine. Diese
Abänderungen betreffen die Verlängerung der Übergangsperiode für die Abänderungen betreffen die Verlängerung der Übergangsperiode für die
neuen EU-Mitgliedstaaten (4.1) und Adressenänderungen (4.2). neuen EU-Mitgliedstaaten (4.1) und Adressenänderungen (4.2).
2. Arbeitsweise der Gemeindeverwaltungen 2. Arbeitsweise der Gemeindeverwaltungen
2.1 Grundsatz 2.1 Grundsatz
Die heutige Aufenthaltsregelung für EU-Staatsangehörige und ihre Die heutige Aufenthaltsregelung für EU-Staatsangehörige und ihre
Familienangehörige, so wie in den Artikeln 40 und folgende des Familienangehörige, so wie in den Artikeln 40 und folgende des
Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und in den Artikeln 45 und folgende des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und in den Artikeln 45 und folgende des
Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 beschrieben, können weiterhin Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 beschrieben, können weiterhin
angepasst werden. angepasst werden.
Für die Gemeindeverwaltungen gelten einige besondere Anweisungen in Für die Gemeindeverwaltungen gelten einige besondere Anweisungen in
Bezug auf: Bezug auf:
- Ausstellung der blauen Karte (Aufenthaltskarte für Angehörige eines - Ausstellung der blauen Karte (Aufenthaltskarte für Angehörige eines
EWG-Mitgliedstaates, Anlagen 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 8. EWG-Mitgliedstaates, Anlagen 8 und 9 des Königlichen Erlasses vom 8.
Oktober 1981), Oktober 1981),
- Ausstellung der gelben Karte (Personalausweis für Ausländer, Anlage - Ausstellung der gelben Karte (Personalausweis für Ausländer, Anlage
7), 7),
- EU-Studenten mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren. - EU-Studenten mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren.
2.2 Blaue Karte 2.2 Blaue Karte
Aufgrund der Richtlinie 2004/38 darf EU-Staatsangehörigen keine « Aufgrund der Richtlinie 2004/38 darf EU-Staatsangehörigen keine «
Aufenthaltskarte » mehr ausgestellt werden. Die Richtlinie ermöglicht Aufenthaltskarte » mehr ausgestellt werden. Die Richtlinie ermöglicht
den Mitgliedstaaten jedoch, EU-Staatsangehörigen eine « den Mitgliedstaaten jedoch, EU-Staatsangehörigen eine «
Anmeldebescheinigung » und ein « Dokument zur Bescheinigung des Anmeldebescheinigung » und ein « Dokument zur Bescheinigung des
Daueraufenthalts » auszustellen. Daueraufenthalts » auszustellen.
Darüber hinaus muss das Projekt zur Ersetzung der Aufenthaltsscheine Darüber hinaus muss das Projekt zur Ersetzung der Aufenthaltsscheine
für langfristige Aufenthalte (weisse, gelbe und blaue Karten) durch für langfristige Aufenthalte (weisse, gelbe und blaue Karten) durch
elektronische Dokumente, die zum grossen Teil den elektronischen elektronische Dokumente, die zum grossen Teil den elektronischen
Personalausweisen (eID) für Belgier entsprechen, berücksichtigt Personalausweisen (eID) für Belgier entsprechen, berücksichtigt
werden. Dieses Projekt startet Ende 2006 in einigen Pilotgemeinden. werden. Dieses Projekt startet Ende 2006 in einigen Pilotgemeinden.
EU-Staatsangehörigen werden ebenfalls elektronische Karten EU-Staatsangehörigen werden ebenfalls elektronische Karten
ausgestellt. ausgestellt.
Die blaue Karte ist zur Zeit das einzig bestehende Dokument, das als « Die blaue Karte ist zur Zeit das einzig bestehende Dokument, das als «
Anmeldebescheinigung », die aufgrund der Richtlinie erlaubt ist, Anmeldebescheinigung », die aufgrund der Richtlinie erlaubt ist,
dienen kann. Sie gilt als Nachweis der Eintragung in den Registern. dienen kann. Sie gilt als Nachweis der Eintragung in den Registern.
Die blaue Karte ist darüber hinaus fälschungssicherer als ein Die blaue Karte ist darüber hinaus fälschungssicherer als ein
eventuelles vorläufiges Formular, das für diese Übergangsperiode eventuelles vorläufiges Formular, das für diese Übergangsperiode
geschaffen würde. geschaffen würde.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher beschlossen worden, Aus Gründen der Rechtssicherheit ist daher beschlossen worden,
EU-Staatsangehörigen in ihrem eigenen Interesse weiterhin die blaue EU-Staatsangehörigen in ihrem eigenen Interesse weiterhin die blaue
Karte auszustellen. In diesem Zusammenhang müssen folgende Regeln Karte auszustellen. In diesem Zusammenhang müssen folgende Regeln
berücksichtigt werden: berücksichtigt werden:
- Bei Ausstellung einer blauen Karte an EU-Staatsangehörige müssen die - Bei Ausstellung einer blauen Karte an EU-Staatsangehörige müssen die
Wörter « Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG Wörter « Aufenthaltskarte für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG
» gestrichen werden. » gestrichen werden.
- Bei Ausstellung der blauen Karte ist es ratsam, dem - Bei Ausstellung der blauen Karte ist es ratsam, dem
EU-Staatsangehörigen das in Anlage A beigefügte Auskunftsformular EU-Staatsangehörigen das in Anlage A beigefügte Auskunftsformular
auszuhändigen. Dieses Formular enthält Erläuterungen in Bezug auf die auszuhändigen. Dieses Formular enthält Erläuterungen in Bezug auf die
Richtlinie 2004/38 und die Mitteilung, dass die blaue Karte in Kürze Richtlinie 2004/38 und die Mitteilung, dass die blaue Karte in Kürze
gegen ein elektronisches Dokument (auf dem der Vermerk « gegen ein elektronisches Dokument (auf dem der Vermerk «
Aufenthaltskarte » natürlich nicht erscheinen wird) eingetauscht Aufenthaltskarte » natürlich nicht erscheinen wird) eingetauscht
werden kann. werden kann.
Diese Regeln gelten für Ausstellungen von blauen Karten an Diese Regeln gelten für Ausstellungen von blauen Karten an
EU-Staatsangehörige, ungeachtet ihrer Rechtsstellung (Arbeitnehmer, EU-Staatsangehörige, ungeachtet ihrer Rechtsstellung (Arbeitnehmer,
Selbständiger, Student, Familienangehöriger eines Selbständiger, Student, Familienangehöriger eines
EU-Staatsangehörigen, Familienangehöriger eines Belgiers) und EU-Staatsangehörigen, Familienangehöriger eines Belgiers) und
ungeachtet, ob es sich um eine Erstausstellung, Erneuerung oder ungeachtet, ob es sich um eine Erstausstellung, Erneuerung oder
Ersetzung handelt. Ersetzung handelt.
2.3 Gelbe Karte 2.3 Gelbe Karte
In der Richtlinie 2004/38 wird bestimmt, dass das Aufenthaltsrecht der In der Richtlinie 2004/38 wird bestimmt, dass das Aufenthaltsrecht der
Familienangehörigen eines EU-Staatsangehörigen, die nicht die Familienangehörigen eines EU-Staatsangehörigen, die nicht die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, durch ein « Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, durch ein «
Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers » Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers »
genanntes Dokument festgestellt wird (Artikel 10 Absatz 1 der genanntes Dokument festgestellt wird (Artikel 10 Absatz 1 der
Richtlinie). Richtlinie).
Daher ist beschlossen worden, die gelbe Karte vorläufig weiterhin an Daher ist beschlossen worden, die gelbe Karte vorläufig weiterhin an
Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen oder Belgiern auszustellen Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen oder Belgiern auszustellen
unter Berücksichtigung folgender Regeln: unter Berücksichtigung folgender Regeln:
- Bei Ausstellung einer gelben Karte an Familienangehörige eines - Bei Ausstellung einer gelben Karte an Familienangehörige eines
EU-Staatsangehörigen oder eines Belgiers (Artikel 40 des Gesetzes vom EU-Staatsangehörigen oder eines Belgiers (Artikel 40 des Gesetzes vom
15. Dezember 1980) muss der Vermerk « Dokument für Familienangehörige 15. Dezember 1980) muss der Vermerk « Dokument für Familienangehörige
eines Unionsbürgers » auf der Karte angebracht werden. Aus eines Unionsbürgers » auf der Karte angebracht werden. Aus
Platzgründen muss dieser Vermerk unten rechts auf der Vorderseite der Platzgründen muss dieser Vermerk unten rechts auf der Vorderseite der
gelben Karte (an der Stelle wo « Nichts in diesem Feld angeben » gelben Karte (an der Stelle wo « Nichts in diesem Feld angeben »
vermerkt ist) angegeben werden. Dieser Vermerk kann wahlweise mittels vermerkt ist) angegeben werden. Dieser Vermerk kann wahlweise mittels
einer Schreibmaschine oder eines Aufklebers angebracht werden. einer Schreibmaschine oder eines Aufklebers angebracht werden.
- Bei Ausstellung der gelben Karte ist es ratsam, dem Betreffenden das - Bei Ausstellung der gelben Karte ist es ratsam, dem Betreffenden das
in Anlage B beigefügte Auskunftsformular auszuhändigen. Dieses in Anlage B beigefügte Auskunftsformular auszuhändigen. Dieses
Formular enthält Erläuterungen in Bezug auf die Richtlinie 2004/38 und Formular enthält Erläuterungen in Bezug auf die Richtlinie 2004/38 und
die Mitteilung, dass die gelbe Karte in Kürze gegen ein elektronisches die Mitteilung, dass die gelbe Karte in Kürze gegen ein elektronisches
Aufenthaltsdokument eingetauscht werden kann. Aufenthaltsdokument eingetauscht werden kann.
Diese Regeln müssen bei Ausstellungen von gelben Karten an Diese Regeln müssen bei Ausstellungen von gelben Karten an
Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen oder Belgiern angewandt Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen oder Belgiern angewandt
werden, ungeachtet ob es sich um eine Erstausstellung, Erneuerung oder werden, ungeachtet ob es sich um eine Erstausstellung, Erneuerung oder
Ersetzung handelt. Ersetzung handelt.
2.4 EU-Studenten 2.4 EU-Studenten
Zur Zeit wird die Aufenthaltsregelung für EU-Studenten durch Artikel Zur Zeit wird die Aufenthaltsregelung für EU-Studenten durch Artikel
55 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 geregelt. Das 55 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 geregelt. Das
bedeutet, dass Studenten eine blaue Karte mit einer Gültigkeitsdauer bedeutet, dass Studenten eine blaue Karte mit einer Gültigkeitsdauer
von höchstens einem Jahr ausgestellt wird, wobei die Karte erneuerbar von höchstens einem Jahr ausgestellt wird, wobei die Karte erneuerbar
ist. ist.
In Artikel 16 der Richtlinie ist vorgesehen, dass jeder Unionsbürger In Artikel 16 der Richtlinie ist vorgesehen, dass jeder Unionsbürger
(Studenten einbegriffen), der sich rechtmässig fünf Jahre lang (Studenten einbegriffen), der sich rechtmässig fünf Jahre lang
ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das Recht
hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Diese Bestimmung hat sofortige hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Diese Bestimmung hat sofortige
Wirkung. Wirkung.
Konkret bedeutet das, dass EU-Studenten auf ihren Antrag hin eine Konkret bedeutet das, dass EU-Studenten auf ihren Antrag hin eine
blaue Karte für fünf Jahre erhalten können, wenn sie ab dem 30. April blaue Karte für fünf Jahre erhalten können, wenn sie ab dem 30. April
2006 nachweisen können, dass sie sich aus Studiengründen rechtmässig 2006 nachweisen können, dass sie sich aus Studiengründen rechtmässig
fünf Jahre lang ununterbrochen im Staatsgebiet aufgehalten haben. fünf Jahre lang ununterbrochen im Staatsgebiet aufgehalten haben.
Ein diesbezüglicher Antrag kann bei der Gemeindeverwaltung eingereicht Ein diesbezüglicher Antrag kann bei der Gemeindeverwaltung eingereicht
werden. Im Zweifelsfall kontaktiert die Gemeinde das Büro Langfristige werden. Im Zweifelsfall kontaktiert die Gemeinde das Büro Langfristige
Aufenthalte - Studenten des Ausländeramts. Aufenthalte - Studenten des Ausländeramts.
3. Praktische Fragen 3. Praktische Fragen
In Ergänzung zu Punkt 2 werden im vorliegenden Punkt einige In Ergänzung zu Punkt 2 werden im vorliegenden Punkt einige
zusätzliche Themen behandelt, durch die Fragen in Bezug auf die zusätzliche Themen behandelt, durch die Fragen in Bezug auf die
Richtlinie 2004/38 aufgeworfen werden können. Sie erfordern jedoch Richtlinie 2004/38 aufgeworfen werden können. Sie erfordern jedoch
keine Anpassung der Arbeitsweise der Gemeindeverwaltungen. keine Anpassung der Arbeitsweise der Gemeindeverwaltungen.
3.1 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Familienzusammenführung für 3.1 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Familienzusammenführung für
Nachkommen, die jünger als 21 Jahre sind? Nachkommen, die jünger als 21 Jahre sind?
Zur Zeit können Nachkommen eines erwerbstätigen EU-Staatsangehörigen Zur Zeit können Nachkommen eines erwerbstätigen EU-Staatsangehörigen
und diejenigen seines Ehepartners, die jünger als 21 Jahre sind, ihnen und diejenigen seines Ehepartners, die jünger als 21 Jahre sind, ihnen
nachkommen (Artikel 40 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980). nachkommen (Artikel 40 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980).
Nachkommen eines nichterwerbstätigen EU-Staatsangehörigen und Nachkommen eines nichterwerbstätigen EU-Staatsangehörigen und
diejenigen seines Ehepartners, die jünger als 21 Jahre sind, können diejenigen seines Ehepartners, die jünger als 21 Jahre sind, können
ihnen nachkommen, vorausgesetzt, dass nachgewiesen wird, dass sie zu ihnen nachkommen, vorausgesetzt, dass nachgewiesen wird, dass sie zu
ihren Lasten sind (Artikel 40 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember ihren Lasten sind (Artikel 40 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember
1980). 1980).
In der Richtlinie wird jedoch bestimmt, dass Nachkommen jedes In der Richtlinie wird jedoch bestimmt, dass Nachkommen jedes
EU-Staatsangehörigen, Studenten ausgenommen, die jünger als 21 Jahre EU-Staatsangehörigen, Studenten ausgenommen, die jünger als 21 Jahre
sind, ihm nachkommen können. sind, ihm nachkommen können.
Artikel 40 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 muss daher in Artikel 40 § 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 muss daher in
der Praxis gemäss der Richtlinie angewendet werden, laut deren der der Praxis gemäss der Richtlinie angewendet werden, laut deren der
Nachweis, dass die Nachkommen, die jünger als 21 Jahre sind, zu Lasten Nachweis, dass die Nachkommen, die jünger als 21 Jahre sind, zu Lasten
sind, nicht mehr verlangt werden darf. sind, nicht mehr verlangt werden darf.
Von Nachkommen, die älter als 21 Jahre sind, kann dieser Nachweis Von Nachkommen, die älter als 21 Jahre sind, kann dieser Nachweis
weiterhin verlangt werden. weiterhin verlangt werden.
3.2 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Regelung für 3.2 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Regelung für
zusammenwohnende Partner? zusammenwohnende Partner?
Die Regelung für zusammenwohnende Partner wird weiterhin durch Die Regelung für zusammenwohnende Partner wird weiterhin durch
Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und das Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 und das
Rundschreiben vom 30. September 1997 geregelt. Artikel 3 Absatz 2 Rundschreiben vom 30. September 1997 geregelt. Artikel 3 Absatz 2
Buchstabe b) der Richtlinie hat sofortige Wirkung, wird aber auf Buchstabe b) der Richtlinie hat sofortige Wirkung, wird aber auf
belgischer Ebene durch Anwendung von Artikel 9 geregelt. belgischer Ebene durch Anwendung von Artikel 9 geregelt.
3.3 Was wird ab dem 30. April 2006 aus den Ankunftserklärungen? 3.3 Was wird ab dem 30. April 2006 aus den Ankunftserklärungen?
Ankunftserklärungen können weiterhin gemäss den derzeitigen Ankunftserklärungen können weiterhin gemäss den derzeitigen
Bestimmungen der belgischen Vorschriften über Ausländer, die Artikel 5 Bestimmungen der belgischen Vorschriften über Ausländer, die Artikel 5
Absatz 5 der Richtlinie entsprechen, ausgestellt werden. Absatz 5 der Richtlinie entsprechen, ausgestellt werden.
3.4 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Ausstellung der Anlage 22 3.4 Was wird ab dem 30. April 2006 aus der Ausstellung der Anlage 22
und der Registrierungsbescheinigungen (RB)? und der Registrierungsbescheinigungen (RB)?
Anlage 22 kann weiterhin ausgestellt werden, insofern dieses Dokument Anlage 22 kann weiterhin ausgestellt werden, insofern dieses Dokument
kein Aufenthaltsdokument ist. kein Aufenthaltsdokument ist.
Für die Dauer einer Beschäftigung ausgestellte RBs sind Für die Dauer einer Beschäftigung ausgestellte RBs sind
Aufenthaltsdokumente, die aber weiterhin ausgestellt werden können, Aufenthaltsdokumente, die aber weiterhin ausgestellt werden können,
weil sie künftig, wie in der Richtlinie vorgesehen, als « weil sie künftig, wie in der Richtlinie vorgesehen, als «
Anmeldebescheinigung » gelten. Anmeldebescheinigung » gelten.
Aus anderen Gründen ausgestellte RBs können ebenfalls weiterhin Aus anderen Gründen ausgestellte RBs können ebenfalls weiterhin
ausgestellt werden. ausgestellt werden.
3.5 Was wird ab dem 30. April 2006 aus den EWR-Staatsangehörigen? 3.5 Was wird ab dem 30. April 2006 aus den EWR-Staatsangehörigen?
Was die EWR-Staatsangehörigen betrifft, die nicht zur EU gehören Was die EWR-Staatsangehörigen betrifft, die nicht zur EU gehören
(Norwegen, Island und Liechtenstein), hat die Europäische Kommission (Norwegen, Island und Liechtenstein), hat die Europäische Kommission
festgelegt, dass die Richtlinie nicht automatisch auf sie anwendbar festgelegt, dass die Richtlinie nicht automatisch auf sie anwendbar
ist und dass ein expliziter Beschluss des EWR-Ausschusses notwendig ist und dass ein expliziter Beschluss des EWR-Ausschusses notwendig
ist. ist.
Zur Erinnerung: die Wörter « für Angehörige eines Mitgliedstaates der Zur Erinnerung: die Wörter « für Angehörige eines Mitgliedstaates der
EWG » müssen auf den blauen Karten, die ihnen ausgestellt werden, EWG » müssen auf den blauen Karten, die ihnen ausgestellt werden,
gestrichen werden (Artikel 69bis des Königlichen Erlasses vom 8. gestrichen werden (Artikel 69bis des Königlichen Erlasses vom 8.
Oktober 1981); das Wort « Aufenthaltskarte » wird jedoch beibehalten. Oktober 1981); das Wort « Aufenthaltskarte » wird jedoch beibehalten.
3.6 Wie wird der künftige Übergang zu der neuen Aufenthaltsregelung 3.6 Wie wird der künftige Übergang zu der neuen Aufenthaltsregelung
ablaufen? ablaufen?
Die künftige Aufenthaltsregelung wird wie angekündigt zwei Phasen Die künftige Aufenthaltsregelung wird wie angekündigt zwei Phasen
umfassen: einen (gewöhnlichen) Langzeitaufenthalt und einen umfassen: einen (gewöhnlichen) Langzeitaufenthalt und einen
Daueraufenthalt. Dies muss noch durch eine Anpassung des Gesetzes und Daueraufenthalt. Dies muss noch durch eine Anpassung des Gesetzes und
des Königlichen Erlasses geregelt werden. des Königlichen Erlasses geregelt werden.
Die Anweisungen über den Übergang von der heutigen zur künftigen Die Anweisungen über den Übergang von der heutigen zur künftigen
Aufenthaltsregelung werden zu gegebener Zeit mitgeteilt. Aufenthaltsregelung werden zu gegebener Zeit mitgeteilt.
4. Abänderungen von Rundschreiben 4. Abänderungen von Rundschreiben
4.1 Verlängerung der Übergangsperiode für die neuen EU-Mitgliedstaaten 4.1 Verlängerung der Übergangsperiode für die neuen EU-Mitgliedstaaten
(Zypern und Malta ausgenommen) - Abänderung des Rundschreibens vom 30. (Zypern und Malta ausgenommen) - Abänderung des Rundschreibens vom 30.
April 2004 April 2004
Für Staatsangehörige aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Für Staatsangehörige aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der
Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn und Slowenien wird die Tschechischen Republik, der Slowakei, Ungarn und Slowenien wird die
Übergangsperiode bis zum 30. April 2009 verlängert. Das bedeutet, dass Übergangsperiode bis zum 30. April 2009 verlängert. Das bedeutet, dass
Staatsangehörige, die eine Tätigkeit als Lohnempfänger in Belgien Staatsangehörige, die eine Tätigkeit als Lohnempfänger in Belgien
ausüben wollen, weiterhin aufgrund der Artikel 9 und 13 des Gesetzes ausüben wollen, weiterhin aufgrund der Artikel 9 und 13 des Gesetzes
vom 15. Dezember 1980 der Regelung in Bezug auf die vom 15. Dezember 1980 der Regelung in Bezug auf die
Aufenthaltserlaubnis unterliegen. Aufenthaltserlaubnis unterliegen.
Im Rundschreiben vom 30. April 2004 über den Aufenthalt und die Im Rundschreiben vom 30. April 2004 über den Aufenthalt und die
Niederlassung von Angehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, nämlich Niederlassung von Angehörigen der neuen EU-Mitgliedstaaten, nämlich
Zyperns, Maltas, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands, Zyperns, Maltas, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Lettlands,
Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, und ihren Sloweniens, Polens, Ungarns, Litauens und Estlands, und ihren
Familienmitgliedern ab dem 1. Mai 2004 und insbesondere während der Familienmitgliedern ab dem 1. Mai 2004 und insbesondere während der
Übergangsperiode, die im Beitrittsvertrag vorgesehen ist (Belgisches Übergangsperiode, die im Beitrittsvertrag vorgesehen ist (Belgisches
Staatsblatt vom 17. Mai 2004, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 2004, deutsche Übersetzung Belgisches
Staatsblatt vom 16. September 2004) wird mehrmals darauf hingewiesen, Staatsblatt vom 16. September 2004) wird mehrmals darauf hingewiesen,
dass gegebenenfalls folgender Vermerk auf dem ausgestellten dass gegebenenfalls folgender Vermerk auf dem ausgestellten
Aufenthaltsschein oder -dokument angebracht werden muss: « Aufenthaltsschein oder -dokument angebracht werden muss: «
Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30. Information: Während der Übergangsperiode von 1. Mai 2004 bis 30.
April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser April 2006 und unter Vorbehalt einer eventuellen Verlängerung dieser
Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die Periode unterliegt der Inhaber des vorliegenden Dokuments für die
Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den Ausübung einer Tätigkeit als Lohnempfänger weiterhin den
Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die Übergangsbestimmungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die
Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihrer Angehörige eines neuen EU-Mitgliedstaates sind, und ihrer
Familienmitglieder. » Familienmitglieder. »
Das Datum « 30. April 2006 » wird in diesen Passagen des Das Datum « 30. April 2006 » wird in diesen Passagen des
Rundschreibens durch das Datum « 30. April 2009 » ersetzt. Rundschreibens durch das Datum « 30. April 2009 » ersetzt.
4.2 Adressenänderung - Abänderung des Rundschreibens vom 22. Mai 2003 4.2 Adressenänderung - Abänderung des Rundschreibens vom 22. Mai 2003
Die Gesamtkosten für die Ausstellung der Aufenthaltsdokumente für Die Gesamtkosten für die Ausstellung der Aufenthaltsdokumente für
EU-Staatsangehörige und deren Familienangehörige dürfen die Kosten für EU-Staatsangehörige und deren Familienangehörige dürfen die Kosten für
die Ausstellung eines Personalausweises für belgische Staatsangehörige die Ausstellung eines Personalausweises für belgische Staatsangehörige
nicht übersteigen (siehe Artikel 45 § 8, 49 § 5, 51 § 7, 53 § 7, 54 § nicht übersteigen (siehe Artikel 45 § 8, 49 § 5, 51 § 7, 53 § 7, 54 §
5 und 61 § 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981). 5 und 61 § 5 des Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981).
Um zu vermeiden, dass die Kosten für EU-Staatsangehörige und deren Um zu vermeiden, dass die Kosten für EU-Staatsangehörige und deren
Familienangehörige die Kosten für belgische Staatsangehörige Familienangehörige die Kosten für belgische Staatsangehörige
übersteigen, werden die blauen oder gelben Karten bei einem Umzug übersteigen, werden die blauen oder gelben Karten bei einem Umzug
innerhalb derselben Gemeinde oder in eine andere Gemeinde mit innerhalb derselben Gemeinde oder in eine andere Gemeinde mit
derselben Sprachenregelung künftig nicht mehr ersetzt. Diese derselben Sprachenregelung künftig nicht mehr ersetzt. Diese
Bestimmung ist infolge einer Klage, die bei der Europäische Kommission Bestimmung ist infolge einer Klage, die bei der Europäische Kommission
eingereicht worden ist, genommen worden. eingereicht worden ist, genommen worden.
Punkt 6.A Absatz 2 des Rundschreibens vom 22. Mai 2003 über die Punkt 6.A Absatz 2 des Rundschreibens vom 22. Mai 2003 über die
Aufenthaltsscheine für Ausländer (Belgisches Staatsblatt vom 17. Juli Aufenthaltsscheine für Ausländer (Belgisches Staatsblatt vom 17. Juli
2003, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 22. Januar 2004) 2003, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 22. Januar 2004)
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
« Zieht der Dokumentinhaber innerhalb derselben Gemeinde oder in eine « Zieht der Dokumentinhaber innerhalb derselben Gemeinde oder in eine
andere Gemeinde mit derselben Sprachenregelung um, wird die neue andere Gemeinde mit derselben Sprachenregelung um, wird die neue
Adresse auf der Rückseite des Ausländerausweises vermerkt. Das Datum, Adresse auf der Rückseite des Ausländerausweises vermerkt. Das Datum,
seit dem der Dokumentinhaber unter dieser Adresse wohnhaft ist, muss seit dem der Dokumentinhaber unter dieser Adresse wohnhaft ist, muss
ebenfalls dort vermerkt werden. ebenfalls dort vermerkt werden.
Der Ausländerausweis muss ersetzt werden, wenn der Dokumentinhaber Der Ausländerausweis muss ersetzt werden, wenn der Dokumentinhaber
seinen Wohnsitz in eine Gemeinde mit anderer Sprachenregelung verlegt seinen Wohnsitz in eine Gemeinde mit anderer Sprachenregelung verlegt
oder wenn es nicht mehr möglich ist, das Dokument zu vervollständigen. oder wenn es nicht mehr möglich ist, das Dokument zu vervollständigen.
Gemäss der allgemeinen Regel darf der Ausweis nur gegen Aushändigung Gemäss der allgemeinen Regel darf der Ausweis nur gegen Aushändigung
des alten Dokuments ersetzt werden. » des alten Dokuments ersetzt werden. »
Punkt 7.A Absatz 2 desselben Rundschreibens wird wie folgt ersetzt: Punkt 7.A Absatz 2 desselben Rundschreibens wird wie folgt ersetzt:
« Zieht der Dokumentinhaber innerhalb derselben Gemeinde oder in eine « Zieht der Dokumentinhaber innerhalb derselben Gemeinde oder in eine
andere Gemeinde mit derselben Sprachenregelung um, wird die neue andere Gemeinde mit derselben Sprachenregelung um, wird die neue
Adresse auf der Rückseite der Aufenthaltskarte vermerkt. Das Datum, Adresse auf der Rückseite der Aufenthaltskarte vermerkt. Das Datum,
seit dem der Dokumentinhaber unter dieser Adresse wohnhaft ist, muss seit dem der Dokumentinhaber unter dieser Adresse wohnhaft ist, muss
ebenfalls dort vermerkt werden. ebenfalls dort vermerkt werden.
Die Aufenthaltskarte muss ersetzt werden, wenn der Dokumentinhaber Die Aufenthaltskarte muss ersetzt werden, wenn der Dokumentinhaber
seinen Wohnsitz in eine Gemeinde mit anderer Sprachenregelung verlegt seinen Wohnsitz in eine Gemeinde mit anderer Sprachenregelung verlegt
oder wenn es nicht mehr möglich ist, das Dokument zu vervollständigen. oder wenn es nicht mehr möglich ist, das Dokument zu vervollständigen.
Gemäss der allgemeinen Regel darf die Aufenthaltskarte nur gegen Gemäss der allgemeinen Regel darf die Aufenthaltskarte nur gegen
Aushändigung des alten Dokuments ersetzt werden. » Aushändigung des alten Dokuments ersetzt werden. »
Zusätzliche Informationen über die Anwendung des vorliegenden Zusätzliche Informationen über die Anwendung des vorliegenden
Rundschreibens erhalten Sie bei den folgenden Dienststellen des Rundschreibens erhalten Sie bei den folgenden Dienststellen des
Ausländeramtes: Ausländeramtes:
- für individuelle Fälle: Helpdesk - Tel.: 02/206 15 99 - für individuelle Fälle: Helpdesk - Tel.: 02/206 15 99
- für juristische Fragen: Studienbüro - Tel.: 02/206 19 23 - für juristische Fragen: Studienbüro - Tel.: 02/206 19 23
(Französisch) (Französisch)
02/206 19 22 (Niederländisch) 02/206 19 22 (Niederländisch)
Brüssel, den 10. Mai 2006 Brüssel, den 10. Mai 2006
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage A Anlage A
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
AUSLÄNDERAMT AUSLÄNDERAMT
Auskunftsformular - Blaue Karte Auskunftsformular - Blaue Karte
Die europäische Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 regelt das Recht Die europäische Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 regelt das Recht
der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Aufgrund dieser Richtlinie brauchen EU-Staatsangehörige künftig keine Aufgrund dieser Richtlinie brauchen EU-Staatsangehörige künftig keine
Aufenthaltskarte mehr. Aufenthaltskarte mehr.
Laut Artikel 40 der Richtlinie muss diese Richtlinie spätestens am 30. Laut Artikel 40 der Richtlinie muss diese Richtlinie spätestens am 30.
April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden.
Die heutige belgische Aufenthaltsregelung kommt dieser Richtlinie Die heutige belgische Aufenthaltsregelung kommt dieser Richtlinie
grösstenteils nach. Einige Abänderungen sind jedoch erforderlich. grösstenteils nach. Einige Abänderungen sind jedoch erforderlich.
In Erwartung der formellen Umsetzung dieser Richtlinie in belgisches In Erwartung der formellen Umsetzung dieser Richtlinie in belgisches
Recht und der geplanten Reform der (Aufenthalts-)Dokumente für Recht und der geplanten Reform der (Aufenthalts-)Dokumente für
Ausländer im Allgemeinen erhalten Sie eine « blaue Karte ». Ausländer im Allgemeinen erhalten Sie eine « blaue Karte ».
Diese Karte gilt als « Anmeldebescheinigung » im Sinne von Artikel 10 Diese Karte gilt als « Anmeldebescheinigung » im Sinne von Artikel 10
Absatz 2 der Richtlinie. Absatz 2 der Richtlinie.
Wenn die Gemeinde, in der sie eingetragen sind, elektronische Wenn die Gemeinde, in der sie eingetragen sind, elektronische
Dokumente ausstellen wird, werden Sie ein Aufforderungsschreiben Dokumente ausstellen wird, werden Sie ein Aufforderungsschreiben
erhalten, um die blaue Karte gegen ein elektronisches Dokument erhalten, um die blaue Karte gegen ein elektronisches Dokument
einzutauschen. einzutauschen.
Dieses elektronische Dokument bietet seinem Inhaber zahlreiche Dieses elektronische Dokument bietet seinem Inhaber zahlreiche
Vorteile: Vorteile:
- Möglichkeit, sich (über Internet) elektronisch zu identifizieren und - Möglichkeit, sich (über Internet) elektronisch zu identifizieren und
Dokumente elektronisch zu unterzeichnen, Dokumente elektronisch zu unterzeichnen,
- Online-Informationsaustausch mit Behörden, Privatunternehmen oder - Online-Informationsaustausch mit Behörden, Privatunternehmen oder
-organisationen, über einen gesicherten elektronischen Datenverkehr an -organisationen, über einen gesicherten elektronischen Datenverkehr an
gleich welchem Ort und /oder zu gleich welchem Zeitpunkt. Die gleich welchem Ort und /oder zu gleich welchem Zeitpunkt. Die
elektronische Karte ist ein Eckpfeiler des E-Governments, elektronische Karte ist ein Eckpfeiler des E-Governments,
- Abwicklung von Handelsgeschäften auf sichere Art und Weise über - Abwicklung von Handelsgeschäften auf sichere Art und Weise über
Internet, ob als Käufer oder Verkäufer (Online-Kauf und-Verkauf), Internet, ob als Käufer oder Verkäufer (Online-Kauf und-Verkauf),
- Einsicht der ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der - Einsicht der ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der
natürlichen Personen, evtl. Beantragung der Berichtigung dieser natürlichen Personen, evtl. Beantragung der Berichtigung dieser
Informationen. Informationen.
Anlage B Anlage B
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
AUSLÄNDERAMT AUSLÄNDERAMT
Auskunftsformular - Gelbe Karte Auskunftsformular - Gelbe Karte
Die europäische Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 regelt das Recht Die europäische Richtlinie 2004/38 vom 29. April 2004 regelt das Recht
der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.
Laut Artikel 40 der Richtlinie muss diese Richtlinie spätestens am 30. Laut Artikel 40 der Richtlinie muss diese Richtlinie spätestens am 30.
April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden. April 2006 in nationales Recht umgesetzt werden.
Die heutige belgische Aufenthaltsregelung kommt dieser Richtlinie Die heutige belgische Aufenthaltsregelung kommt dieser Richtlinie
grösstenteils nach. Einige Abänderungen sind jedoch erforderlich. grösstenteils nach. Einige Abänderungen sind jedoch erforderlich.
In Erwartung der formellen Umsetzung dieser Richtlinie in belgisches In Erwartung der formellen Umsetzung dieser Richtlinie in belgisches
Recht und der geplanten Reform der (Aufenthalts-)Dokumente für Recht und der geplanten Reform der (Aufenthalts-)Dokumente für
Ausländer im Allgemeinen erhalten Sie eine « gelbe Karte ». Ausländer im Allgemeinen erhalten Sie eine « gelbe Karte ».
Diese Karte gilt als « Anmeldebescheinigung » im Sinne von Artikel 10 Diese Karte gilt als « Anmeldebescheinigung » im Sinne von Artikel 10
Absatz 2 der Richtlinie. Absatz 2 der Richtlinie.
Wenn die Gemeinde, in der sie eingetragen sind, elektronische Wenn die Gemeinde, in der sie eingetragen sind, elektronische
Dokumente ausstellen wird, werden Sie ein Aufforderungsschreiben Dokumente ausstellen wird, werden Sie ein Aufforderungsschreiben
erhalten, um die gelbe Karte gegen ein elektronisches Dokument erhalten, um die gelbe Karte gegen ein elektronisches Dokument
einzutauschen. einzutauschen.
Dieses elektronische Dokument bietet seinem Inhaber zahlreiche Dieses elektronische Dokument bietet seinem Inhaber zahlreiche
Vorteile: Vorteile:
- Möglichkeit, sich (über Internet) elektronisch zu identifizieren und - Möglichkeit, sich (über Internet) elektronisch zu identifizieren und
Dokumente elektronisch zu unterzeichnen, Dokumente elektronisch zu unterzeichnen,
- Online-Informationsaustausch mit Behörden, Privatunternehmen oder - Online-Informationsaustausch mit Behörden, Privatunternehmen oder
-organisationen, über einen gesicherten elektronischen Datenverkehr an -organisationen, über einen gesicherten elektronischen Datenverkehr an
gleich welchem Ort und /oder zu gleich welchem Zeitpunkt. Die gleich welchem Ort und /oder zu gleich welchem Zeitpunkt. Die
elektronische Karte ist ein Eckpfeiler des E-Governments, elektronische Karte ist ein Eckpfeiler des E-Governments,
- Abwicklung von Handelsgeschäften auf sichere Art und Weise über - Abwicklung von Handelsgeschäften auf sichere Art und Weise über
Internet, ob als Käufer oder Verkäufer (Online-Kauf und-Verkauf), Internet, ob als Käufer oder Verkäufer (Online-Kauf und-Verkauf),
- Einsicht der ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der - Einsicht der ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der
natürlichen Personen, evtl. Beantragung der Berichtigung dieser natürlichen Personen, evtl. Beantragung der Berichtigung dieser
Informationen. Informationen.
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