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Omzendbrief GPI 63. - Berekening van het ziektecontingent van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling | Circulaire GPI 63. - Calcul du contingent de maladie du personnel des services de police. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JUNI 2008. - Omzendbrief GPI 63. - Berekening van het ziektecontingent van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUIN 2008. - Circulaire GPI 63. - Calcul du contingent de maladie du personnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
63 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 juni 2008 betreffende | circulaire GPI 63 du Ministre de l'Intérieur du 10 juin 2008 relative |
de berekening van het ziektecontingent van het personeel van de | au calcul du contingent de maladie du personnel des services de police |
politiediensten (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2008). | (Moniteur belge du 23 juin 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
10. JUNI 2008 - Rundschreiben GPI 63 | 10. JUNI 2008 - Rundschreiben GPI 63 |
Berechnung der dem Personal der Polizeidienste zuerkannten | Berechnung der dem Personal der Polizeidienste zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage | Krankheitsurlaubstage |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei | An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
1. Kontext | 1. Kontext |
Im Rahmen des Ziels der Regierung, den Absentismus in den | Im Rahmen des Ziels der Regierung, den Absentismus in den |
Polizeidiensten zu verringern, ist ein integrierter Aktionsplan | Polizeidiensten zu verringern, ist ein integrierter Aktionsplan |
entwickelt und implementiert worden. Diesbezüglich scheint eine | entwickelt und implementiert worden. Diesbezüglich scheint eine |
Verdeutlichung der Regeln zur Berechnung der dem statutarischen | Verdeutlichung der Regeln zur Berechnung der dem statutarischen |
Personal der Polizeidienste zuerkannten Krankheitsurlaubstage | Personal der Polizeidienste zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
angebracht zu sein. Zudem erfordern die Fragen, die diesbezüglich | angebracht zu sein. Zudem erfordern die Fragen, die diesbezüglich |
sowohl in der lokalen Polizei als auch in der föderalen Polizei | sowohl in der lokalen Polizei als auch in der föderalen Polizei |
gestellt werden, weitere Klarstellungen. Mit vorliegendem | gestellt werden, weitere Klarstellungen. Mit vorliegendem |
Rundschreiben wird also bezweckt, den Berechnungsmodus im Hinblick auf | Rundschreiben wird also bezweckt, den Berechnungsmodus im Hinblick auf |
eine einheitliche Anwendung zu erläutern. | eine einheitliche Anwendung zu erläutern. |
2. Anwendungsbereich | 2. Anwendungsbereich |
Vorliegendes Rundschreiben ist auf die statutarischen | Vorliegendes Rundschreiben ist auf die statutarischen |
Personalmitglieder des Einsatzkaders und auf die statutarischen | Personalmitglieder des Einsatzkaders und auf die statutarischen |
Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders anwendbar. | Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders anwendbar. |
Vertragspersonalmitglieder haben keine zuerkannten | Vertragspersonalmitglieder haben keine zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage; deshalb ist vorliegendes Rundschreiben nicht | Krankheitsurlaubstage; deshalb ist vorliegendes Rundschreiben nicht |
auf sie anwendbar. | auf sie anwendbar. |
Die nachstehend erwähnten Berechnungsregeln sind ab dem Tag der | Die nachstehend erwähnten Berechnungsregeln sind ab dem Tag der |
Veröffentlichung vorliegenden Rundschreibens anwendbar. Jedoch können | Veröffentlichung vorliegenden Rundschreibens anwendbar. Jedoch können |
Personalmitglieder, die eine Vorankündigung gemäss Nr. 3.3 erhalten, | Personalmitglieder, die eine Vorankündigung gemäss Nr. 3.3 erhalten, |
ihre zuerkannten Krankheitsurlaubstage gemäss den Berechnungsregeln | ihre zuerkannten Krankheitsurlaubstage gemäss den Berechnungsregeln |
des vorliegenden Rundschreibens neu berechnen lassen. | des vorliegenden Rundschreibens neu berechnen lassen. |
3. Zuerkannte Krankheitsurlaubstage A und zuerkannte | 3. Zuerkannte Krankheitsurlaubstage A und zuerkannte |
Krankheitsurlaubstage B | Krankheitsurlaubstage B |
3.1 Begriff "zuerkannte Krankheitsurlaubstage" | 3.1 Begriff "zuerkannte Krankheitsurlaubstage" |
Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage stellen das "Guthaben" an | Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage stellen das "Guthaben" an |
Krankheitsurlaubstagen des Personalmitglieds dar und bieten | Krankheitsurlaubstagen des Personalmitglieds dar und bieten |
Personalmitgliedern, die wegen Krankheit ihre Funktion für kurze oder | Personalmitgliedern, die wegen Krankheit ihre Funktion für kurze oder |
längere Zeit nicht ausüben können, eine Einkommensgarantie; sie bieten | längere Zeit nicht ausüben können, eine Einkommensgarantie; sie bieten |
also denjenigen, die krank sind, ein zeitweiliges Auffangnetz. | also denjenigen, die krank sind, ein zeitweiliges Auffangnetz. |
3.2 Unterschied zwischen zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und | 3.2 Unterschied zwischen zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und |
zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B | zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B |
Bevor die genaue Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage | Bevor die genaue Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
eines Personalmitglieds erläutert wird, empfiehlt es sich, den | eines Personalmitglieds erläutert wird, empfiehlt es sich, den |
Unterschied zwischen zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und | Unterschied zwischen zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und |
zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B zu erklären. Diese Unterscheidung | zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B zu erklären. Diese Unterscheidung |
ist wichtig im Hinblick auf die mögliche Zurdispositionstellung des | ist wichtig im Hinblick auf die mögliche Zurdispositionstellung des |
Personalmitglieds und die eventuell damit verbundenen finanziellen | Personalmitglieds und die eventuell damit verbundenen finanziellen |
Folgen. | Folgen. |
Grundsätzlich werden nur "gewöhnliche" Krankheitsurlaubstage auf die | Grundsätzlich werden nur "gewöhnliche" Krankheitsurlaubstage auf die |
zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet, die das | zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet, die das |
Personalmitglied während seiner Laufbahn bereits angesammelt hat: Das | Personalmitglied während seiner Laufbahn bereits angesammelt hat: Das |
sind die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B. | sind die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B. |
Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind, wird das | Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind, wird das |
Personalmitglied zur Disposition gestellt und bezieht es auf der | Personalmitglied zur Disposition gestellt und bezieht es auf der |
Grundlage von Artikel VIII.XI.3 RSPol ein Wartegehalt, das 60 % seines | Grundlage von Artikel VIII.XI.3 RSPol ein Wartegehalt, das 60 % seines |
letzten Dienstgehalts entspricht. | letzten Dienstgehalts entspricht. |
Der Betrag dieses Wartegehalts darf jedoch in keinem Fall unter dem | Der Betrag dieses Wartegehalts darf jedoch in keinem Fall unter dem |
Betrag der Pension liegen, die das Personalmitglied beziehen würde, | Betrag der Pension liegen, die das Personalmitglied beziehen würde, |
wenn es am Datum seiner Zurdispositionstellung wegen körperlicher | wenn es am Datum seiner Zurdispositionstellung wegen körperlicher |
Untauglichkeit zum Vorruhestand zugelassen worden wäre, oder unter dem | Untauglichkeit zum Vorruhestand zugelassen worden wäre, oder unter dem |
Betrag der Entschädigungen liegen, die der Betreffende im selben Fall | Betrag der Entschädigungen liegen, die der Betreffende im selben Fall |
beziehen würde, wenn die Regelung der sozialen Sicherheit ab Beginn | beziehen würde, wenn die Regelung der sozialen Sicherheit ab Beginn |
seiner Abwesenheit auf ihn anwendbar gewesen wäre (Artikel VIII.XI.4 | seiner Abwesenheit auf ihn anwendbar gewesen wäre (Artikel VIII.XI.4 |
Absatz 2 RSPol). | Absatz 2 RSPol). |
In Artikel VIII.X.8 Absatz 2 RSPol wird jedoch bestimmt, dass unter | In Artikel VIII.X.8 Absatz 2 RSPol wird jedoch bestimmt, dass unter |
anderem auch die Krankheitsurlaubstage nach Konsolidierung infolge | anderem auch die Krankheitsurlaubstage nach Konsolidierung infolge |
eines Arbeitsunfalls auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage | eines Arbeitsunfalls auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
angerechnet werden. Dies führt zur Berechnung der zuerkannten | angerechnet werden. Dies führt zur Berechnung der zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage A, auf die nicht nur die "gewöhnlichen" | Krankheitsurlaubstage A, auf die nicht nur die "gewöhnlichen" |
Krankheitsurlaubstage, sondern unter anderem auch diese | Krankheitsurlaubstage, sondern unter anderem auch diese |
Krankheitsurlaubstage nach Konsolidierung infolge eines Arbeitsunfalls | Krankheitsurlaubstage nach Konsolidierung infolge eines Arbeitsunfalls |
angerechnet werden. | angerechnet werden. |
Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A erschöpft sind, beginnt | Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A erschöpft sind, beginnt |
eine sechsmonatige Wartezeit, nach deren Ablauf die Personalmitglieder | eine sechsmonatige Wartezeit, nach deren Ablauf die Personalmitglieder |
aufgefordert werden, vor der Kommission für die Eignung des Personals | aufgefordert werden, vor der Kommission für die Eignung des Personals |
der Polizeidienste zu erscheinen, die sie für tauglich, teilweise | der Polizeidienste zu erscheinen, die sie für tauglich, teilweise |
tauglich, teilweise untauglich oder endgültig untauglich erklären | tauglich, teilweise untauglich oder endgültig untauglich erklären |
kann. Diese Personalmitglieder erhalten während dieser Wartezeit | kann. Diese Personalmitglieder erhalten während dieser Wartezeit |
weiter ihr Gehalt zu 100%, bis die ihnen zuerkannten | weiter ihr Gehalt zu 100%, bis die ihnen zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind. | Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind. |
Folglich wird der Zeitpunkt, zu dem die vorerwähnte Wartezeit beginnt, | Folglich wird der Zeitpunkt, zu dem die vorerwähnte Wartezeit beginnt, |
nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt zusammenfallen, zu dem man das | nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt zusammenfallen, zu dem man das |
Wartegehalt erhält. | Wartegehalt erhält. |
Dies alles wird nochmals in dem Schema in der Anlage zum vorliegenden | Dies alles wird nochmals in dem Schema in der Anlage zum vorliegenden |
Rundschreiben zusammengefasst. | Rundschreiben zusammengefasst. |
3.3 Vorankündigung | 3.3 Vorankündigung |
Wenn das Personalmitglied nur noch 60 zuerkannte Krankheitsurlaubstage | Wenn das Personalmitglied nur noch 60 zuerkannte Krankheitsurlaubstage |
B hat, wird es vom Korpschef beziehungsweise von dessen Beauftragtem | B hat, wird es vom Korpschef beziehungsweise von dessen Beauftragtem |
für die lokale Polizei oder vom Generalkommissar beziehungsweise | für die lokale Polizei oder vom Generalkommissar beziehungsweise |
dessen Beauftragtem für die föderale Polizei oder vom Direktor des | dessen Beauftragtem für die föderale Polizei oder vom Direktor des |
Ausbildungszentrums für die Anwärter schriftlich daran erinnert, dass | Ausbildungszentrums für die Anwärter schriftlich daran erinnert, dass |
gemäss Artikel VIII.XI.1 RSPol ein Personalmitglied bei Erschöpfung | gemäss Artikel VIII.XI.1 RSPol ein Personalmitglied bei Erschöpfung |
seiner zuerkannten Krankheitsurlaubstage von Rechts wegen wegen | seiner zuerkannten Krankheitsurlaubstage von Rechts wegen wegen |
Krankheit zur Disposition gestellt worden ist. | Krankheit zur Disposition gestellt worden ist. |
4. Aufbau der zuerkannten Krankheitsurlaubstage | 4. Aufbau der zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
4.1.1 Zuerkennung bei Dienstantritt | 4.1.1 Zuerkennung bei Dienstantritt |
Wenn ein Personalmitglied zum Zeitpunkt seines Dienstantritts bei den | Wenn ein Personalmitglied zum Zeitpunkt seines Dienstantritts bei den |
Polizeidiensten bereits in einem anderen öffentlichen Dienst | Polizeidiensten bereits in einem anderen öffentlichen Dienst |
gearbeitet hat, gilt für die Berechnung der Anzahl zuerkannter | gearbeitet hat, gilt für die Berechnung der Anzahl zuerkannter |
Krankheitsurlaubstage als Grundprinzip, dass sämtliche effektiven | Krankheitsurlaubstage als Grundprinzip, dass sämtliche effektiven |
Dienste berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich | Dienste berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich |
welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat | welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat |
als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen | als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen |
öffentlichen Dienst oder in einer vom Staat oder von einer | öffentlichen Dienst oder in einer vom Staat oder von einer |
Gemeinschaft eingerichteten, anerkannten oder subventionierten | Gemeinschaft eingerichteten, anerkannten oder subventionierten |
Lehranstalt oder in einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer | Lehranstalt oder in einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer |
Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut | Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut |
(Artikel VIII.X.5 RSPol). | (Artikel VIII.X.5 RSPol). |
Artikel VIII.X.5 RSPol impliziert also, dass die zuerkannten | Artikel VIII.X.5 RSPol impliziert also, dass die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage, die diese Personalmitglieder während ihrer | Krankheitsurlaubstage, die diese Personalmitglieder während ihrer |
Laufbahn in einem anderen öffentlichen Dienst angesammelt haben, bei | Laufbahn in einem anderen öffentlichen Dienst angesammelt haben, bei |
Dienstantritt bei den Polizeidiensten vollständig übernommen werden. | Dienstantritt bei den Polizeidiensten vollständig übernommen werden. |
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personalmitgliedern, die bereits | Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personalmitgliedern, die bereits |
36 Monate oder mehr in einem anderen öffentlichen Dienst gearbeitet | 36 Monate oder mehr in einem anderen öffentlichen Dienst gearbeitet |
haben, und Personalmitgliedern, die noch keine 36 Monate in einem | haben, und Personalmitgliedern, die noch keine 36 Monate in einem |
anderen öffentlichen Dienst gearbeitet haben. Personalmitglieder mit | anderen öffentlichen Dienst gearbeitet haben. Personalmitglieder mit |
einem Dienstalter von 36 Monaten und mehr in einem anderen | einem Dienstalter von 36 Monaten und mehr in einem anderen |
öffentlichen Dienst behalten ihre dort angesammelten zuerkannten | öffentlichen Dienst behalten ihre dort angesammelten zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage, die auch nach ihrem Dienstantritt bei den | Krankheitsurlaubstage, die auch nach ihrem Dienstantritt bei den |
Polizeidiensten jährlich an dem Datum ergänzt werden, an dem sie | Polizeidiensten jährlich an dem Datum ergänzt werden, an dem sie |
damals ihren Dienst beim öffentlichen Dienst angetreten haben. Jedoch | damals ihren Dienst beim öffentlichen Dienst angetreten haben. Jedoch |
erhalten Personalmitglieder mit einem Dienstalter von weniger als 36 | erhalten Personalmitglieder mit einem Dienstalter von weniger als 36 |
Monaten in einem anderen öffentlichen Dienst ein 90 Tage lang | Monaten in einem anderen öffentlichen Dienst ein 90 Tage lang |
garantiertes Gehalt für die drei ersten Jahre bei den Polizeidiensten | garantiertes Gehalt für die drei ersten Jahre bei den Polizeidiensten |
(siehe Nr. 4.1.2) und werden ihre zuerkannten Krankheitsurlaubstage | (siehe Nr. 4.1.2) und werden ihre zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
danach jährlich an dem Datum ergänzt, an dem sie ihren Dienst bei den | danach jährlich an dem Datum ergänzt, an dem sie ihren Dienst bei den |
Polizeidiensten angetreten haben. | Polizeidiensten angetreten haben. |
Diese Übernahme von zuerkannten Krankheitsurlaubstagen gilt jedoch nur | Diese Übernahme von zuerkannten Krankheitsurlaubstagen gilt jedoch nur |
für vorher als statutarisches Personalmitglied geleistete Dienste. Die | für vorher als statutarisches Personalmitglied geleistete Dienste. Die |
als Vertragspersonalmitglied geleisteten Dienste werden nicht für die | als Vertragspersonalmitglied geleisteten Dienste werden nicht für die |
Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage des Personalmitglieds | Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage des Personalmitglieds |
berücksichtigt. Vertragspersonalmitglieder haben nämlich, wie bereits | berücksichtigt. Vertragspersonalmitglieder haben nämlich, wie bereits |
oben erwähnt, keine zuerkannten Krankheitsurlaubstage. Zudem darf | oben erwähnt, keine zuerkannten Krankheitsurlaubstage. Zudem darf |
zwischen den geleisteten statutarischen Diensten keine freiwillige | zwischen den geleisteten statutarischen Diensten keine freiwillige |
Unterbrechung (zum Beispiel freiwilliger Rücktritt, um einige Jahre | Unterbrechung (zum Beispiel freiwilliger Rücktritt, um einige Jahre |
lang im Privatsektor zu arbeiten) erfolgt sein. Ist dies wohl der | lang im Privatsektor zu arbeiten) erfolgt sein. Ist dies wohl der |
Fall, werden die bereits in einem anderen öffentlichen Dienst | Fall, werden die bereits in einem anderen öffentlichen Dienst |
angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstage nicht übertragen. | angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstage nicht übertragen. |
Beispiel 1: | Beispiel 1: |
- Datum Dienstantritt bei den Polizeidiensten: 1. August 2007, | - Datum Dienstantritt bei den Polizeidiensten: 1. August 2007, |
- vom 1. Juli 1994 bis zum 31. März 1998: statutarische Dienste in | - vom 1. Juli 1994 bis zum 31. März 1998: statutarische Dienste in |
einem öffentlichen Dienst, | einem öffentlichen Dienst, |
- 31. März 1998: freiwilliger Rücktritt, | - 31. März 1998: freiwilliger Rücktritt, |
- vom 1. April 1998 bis zum 30. September 2001: selbstständige | - vom 1. April 1998 bis zum 30. September 2001: selbstständige |
Tätigkeit, | Tätigkeit, |
- vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2007: statutarische Dienste in | - vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2007: statutarische Dienste in |
einem öffentlichen Dienst, | einem öffentlichen Dienst, |
- Bei Dienstantritt bei den Polizeidiensten behält das | - Bei Dienstantritt bei den Polizeidiensten behält das |
Personalmitglied die in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli | Personalmitglied die in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli |
2007 angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstage; eine erste | 2007 angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstage; eine erste |
Ergänzung der ihm zuerkannten Krankheitsurlaubstage wird am 1. Oktober | Ergänzung der ihm zuerkannten Krankheitsurlaubstage wird am 1. Oktober |
2007 erfolgen. | 2007 erfolgen. |
Hat das Personalmitglied diese statutarischen Dienste in einem | Hat das Personalmitglied diese statutarischen Dienste in einem |
öffentlichen Dienst geleistet, in dem kein System mit zuerkannten | öffentlichen Dienst geleistet, in dem kein System mit zuerkannten |
Krankheitsurlaubstagen angewandt worden ist, werden die zuerkannten | Krankheitsurlaubstagen angewandt worden ist, werden die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage für diese Dienstleistungen gemäss dem | Krankheitsurlaubstage für diese Dienstleistungen gemäss dem |
Rundschreiben GPI 35 vom 11. März 2003 pauschal berechnet. | Rundschreiben GPI 35 vom 11. März 2003 pauschal berechnet. |
4.1.2 Keine Dienstleistungen oder Dienstleistungen während weniger als | 4.1.2 Keine Dienstleistungen oder Dienstleistungen während weniger als |
36 Monaten in einem anderen öffentlichen Dienst | 36 Monaten in einem anderen öffentlichen Dienst |
Um zu vermeiden, dass ein Personalmitglied am Anfang seiner Laufbahn | Um zu vermeiden, dass ein Personalmitglied am Anfang seiner Laufbahn |
bei den Polizeidiensten ziemlich schnell zur Disposition gestellt | bei den Polizeidiensten ziemlich schnell zur Disposition gestellt |
wird, wird ihm sein Gehalt in den ersten drei Jahren während 90 Tagen | wird, wird ihm sein Gehalt in den ersten drei Jahren während 90 Tagen |
garantiert. | garantiert. |
4.2 Jährliche Ergänzung nach Dienstantritt bei den Polizeidiensten | 4.2 Jährliche Ergänzung nach Dienstantritt bei den Polizeidiensten |
4.2.1 Allgemeine Regelung | 4.2.1 Allgemeine Regelung |
In Artikel VIII.X.1 RSPol wird bestimmt, dass statutarische | In Artikel VIII.X.1 RSPol wird bestimmt, dass statutarische |
Personalmitglieder pro 12 Monate Dienstalter bis zu 30 Tage | Personalmitglieder pro 12 Monate Dienstalter bis zu 30 Tage |
Krankheitsurlaub bekommen. Diese Zuerkennung erfolgt am Anfang jedes | Krankheitsurlaub bekommen. Diese Zuerkennung erfolgt am Anfang jedes |
Zeitraums von 12 Monaten Dienstalter. Die zuzuerkennende Anzahl | Zeitraums von 12 Monaten Dienstalter. Die zuzuerkennende Anzahl |
Krankheitsurlaubstage des Jahres x wird dabei stets auf der Grundlage | Krankheitsurlaubstage des Jahres x wird dabei stets auf der Grundlage |
der Dienstleistungen des Jahres x-1 berechnet. | der Dienstleistungen des Jahres x-1 berechnet. |
Beispiel 2: | Beispiel 2: |
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, | - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, |
- vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2005: 90 Tage garantiertes | - vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2005: 90 Tage garantiertes |
Gehalt, | Gehalt, |
- am 1. August 2005: erste Ergänzung der zuerkannten | - am 1. August 2005: erste Ergänzung der zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage auf der Grundlage der Dienstleistungen vom 1. | Krankheitsurlaubstage auf der Grundlage der Dienstleistungen vom 1. |
August 2004 bis zum 31. Juli 2005, | August 2004 bis zum 31. Juli 2005, |
- am 1. August 2006: Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage | - am 1. August 2006: Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
auf der Grundlage der Dienstleistungen vom 1. August 2005 bis zum 31. | auf der Grundlage der Dienstleistungen vom 1. August 2005 bis zum 31. |
Juli 2006. | Juli 2006. |
4.2.2 Anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten | 4.2.2 Anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage | Krankheitsurlaubstage |
Die jährliche Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage wird | Die jährliche Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage wird |
gegebenenfalls gemäss Artikel VIII.X.2 RSPol anteilig verringert. Die | gegebenenfalls gemäss Artikel VIII.X.2 RSPol anteilig verringert. Die |
30 Tage werden folglich anteilig verringert, wenn dem Personalmitglied | 30 Tage werden folglich anteilig verringert, wenn dem Personalmitglied |
in dem Bezugszeitraum von 12 Monaten eine(r) der nachstehenden Urlaube | in dem Bezugszeitraum von 12 Monaten eine(r) der nachstehenden Urlaube |
oder Abwesenheiten gewährt worden ist: | oder Abwesenheiten gewährt worden ist: |
- Urlaub zur Durchführung eines Praktikums oder einer Probezeit gemäss | - Urlaub zur Durchführung eines Praktikums oder einer Probezeit gemäss |
Artikel VIII.IV.3 RSPol, | Artikel VIII.IV.3 RSPol, |
- Urlaub wegen Sonderauftrag gemäss Artikel VIII.XIII.1 RSPol, | - Urlaub wegen Sonderauftrag gemäss Artikel VIII.XIII.1 RSPol, |
- Laufbahnunterbrechungsurlaub gemäss Artikel VIII.XV.1 ff. RSPol, | - Laufbahnunterbrechungsurlaub gemäss Artikel VIII.XV.1 ff. RSPol, |
- Urlaub wegen Kandidierung bei Wahlen, gemäss Artikel VIII.IV.2 | - Urlaub wegen Kandidierung bei Wahlen, gemäss Artikel VIII.IV.2 |
RSPol, | RSPol, |
- Abwesenheiten, während deren das Personalmitglied sich im | - Abwesenheiten, während deren das Personalmitglied sich im |
administrativen Stand der Inaktivität befindet, | administrativen Stand der Inaktivität befindet, |
- vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit gemäss | - vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit gemäss |
Artikel VIII.XVIII.1 RSPol, | Artikel VIII.XVIII.1 RSPol, |
- freiwillige Viertagewoche gemäss Artikel VIII.XVI.1 RSPol, | - freiwillige Viertagewoche gemäss Artikel VIII.XVI.1 RSPol, |
- Krankheitsurlaub (ausser den in Nummer 4.2.2.2.a erwähnten | - Krankheitsurlaub (ausser den in Nummer 4.2.2.2.a erwähnten |
Krankheitsurlaubstagen) und Tage der Zurdispositionstellung wegen | Krankheitsurlaubstagen) und Tage der Zurdispositionstellung wegen |
Krankheit. | Krankheit. |
Die anteilige Verringerung wird mit folgender Formel berechnet: | Die anteilige Verringerung wird mit folgender Formel berechnet: |
C = 30 - (30 x @)/365 | C = 30 - (30 x @)/365 |
C = neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage, | C = neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage, |
@ = Anzahl Tage im Jahr x-1, an denen das Personalmitglied eine der in | @ = Anzahl Tage im Jahr x-1, an denen das Personalmitglied eine der in |
Artikel VIII.X.2 RSPol erwähnten Abwesenheiten in Anspruch genommen | Artikel VIII.X.2 RSPol erwähnten Abwesenheiten in Anspruch genommen |
hat. | hat. |
Bildet die so berechnete Anzahl Krankheitsurlaubstage keine volle | Bildet die so berechnete Anzahl Krankheitsurlaubstage keine volle |
Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet (Artikel | Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet (Artikel |
VIII.X.2 Absatz 2 RSPol). | VIII.X.2 Absatz 2 RSPol). |
Beispiel 3: | Beispiel 3: |
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, | - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, |
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2002 und 31. | - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2002 und 31. |
Juli 2004: 24 Tage, | Juli 2004: 24 Tage, |
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2004 und 31. | - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2004 und 31. |
Juli 2005: 20 Tage, | Juli 2005: 20 Tage, |
- erste Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage am 1. August | - erste Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage am 1. August |
2005: neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage: | 2005: neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage: |
C = 30 - (30 x 20)/365 = 30 - 1,64 = 28,36 >> 29 Tage | C = 30 - (30 x 20)/365 = 30 - 1,64 = 28,36 >> 29 Tage |
Beispiel 4: | Beispiel 4: |
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, | - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, |
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2006 und 31. | - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2006 und 31. |
Juli 2007: 50 Tage, | Juli 2007: 50 Tage, |
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: | - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: |
C = 30 - (30 x 50)/365 = 30 - 4,11 = 25,89 >> 26 Tage | C = 30 - (30 x 50)/365 = 30 - 4,11 = 25,89 >> 26 Tage |
Beispiel 5: | Beispiel 5: |
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, | - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, |
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2006 und 31. | - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2006 und 31. |
Juli 2007: 50 Tage, | Juli 2007: 50 Tage, |
- Abwesenheitstage wegen Vollzeitlaufbahnunterbrechung vom 1. Januar | - Abwesenheitstage wegen Vollzeitlaufbahnunterbrechung vom 1. Januar |
2007 bis zum 31. März 2007: 90 Tage, | 2007 bis zum 31. März 2007: 90 Tage, |
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: | - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: |
C = 30 - (30 x (50 + 90))/365 = 30 - 11,51 = 18,49 >> 19 Tage | C = 30 - (30 x (50 + 90))/365 = 30 - 11,51 = 18,49 >> 19 Tage |
Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel VIII.X.2 RSPol nicht auf das | Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel VIII.X.2 RSPol nicht auf das |
während 90 Tagen garantierte Gehalt anwendbar ist, das ein | während 90 Tagen garantierte Gehalt anwendbar ist, das ein |
Personalmitglied erhält, wenn es weniger als 36 Tage in Dienst ist. | Personalmitglied erhält, wenn es weniger als 36 Tage in Dienst ist. |
Somit werden diese 90 Tage nicht anteilig verringert, wenn das | Somit werden diese 90 Tage nicht anteilig verringert, wenn das |
Personalmitglied eine(n) der in Artikel VIII.X.2 RSPol erwähnten | Personalmitglied eine(n) der in Artikel VIII.X.2 RSPol erwähnten |
Urlaube oder Abwesenheiten in Anspruch genommen hat. | Urlaube oder Abwesenheiten in Anspruch genommen hat. |
4.2.2.1 Personalmitglieder, die Teilzeitleistungen erbringen | 4.2.2.1 Personalmitglieder, die Teilzeitleistungen erbringen |
Personalmitglieder, die im Rahmen der Laufbahnunterbrechung für die | Personalmitglieder, die im Rahmen der Laufbahnunterbrechung für die |
Hälfte der Arbeitszeit (allgemeine und spezifische Regelung) oder im | Hälfte der Arbeitszeit (allgemeine und spezifische Regelung) oder im |
Rahmen eines vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit | Rahmen eines vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit |
beschäftigt sind, erhalten im Rahmen dieser Urlaubsregelungen jährlich | beschäftigt sind, erhalten im Rahmen dieser Urlaubsregelungen jährlich |
(2,5/7 x 365 =) 130 Abwesenheitstage. | (2,5/7 x 365 =) 130 Abwesenheitstage. |
Personalmitglieder, die die freiwillige Viertagewoche in Anspruch | Personalmitglieder, die die freiwillige Viertagewoche in Anspruch |
nehmen oder die ihre Leistungen im Rahmen der Laufbahnunterbrechung | nehmen oder die ihre Leistungen im Rahmen der Laufbahnunterbrechung |
(Sonderregelungen) um 1/5 verringern, erhalten im Rahmen dieser | (Sonderregelungen) um 1/5 verringern, erhalten im Rahmen dieser |
Urlaubsregelungen jährlich (1/7 x 365 =) 52 Abwesenheitstage. | Urlaubsregelungen jährlich (1/7 x 365 =) 52 Abwesenheitstage. |
Man verwendet die Parameter 2,5/7 und 1/7, weil nicht Werktage, | Man verwendet die Parameter 2,5/7 und 1/7, weil nicht Werktage, |
sondern Kalendertage die Grundlage zur Berechnung des Systems der | sondern Kalendertage die Grundlage zur Berechnung des Systems der |
zuerkannten Krankheitsurlaubstage bilden. Dies beinhaltet unter | zuerkannten Krankheitsurlaubstage bilden. Dies beinhaltet unter |
anderem, dass Personalmitgliedern, die Halbzeitdienste leisten | anderem, dass Personalmitgliedern, die Halbzeitdienste leisten |
(Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, vorzeitiges | (Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, vorzeitiges |
Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit) oder ihre Dienstleistung | Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit) oder ihre Dienstleistung |
um 1/5 verringern (freiwillige Viertagewoche oder | um 1/5 verringern (freiwillige Viertagewoche oder |
Laufbahnunterbrechung wegen Elternurlaub, medizinischer Beistand oder | Laufbahnunterbrechung wegen Elternurlaub, medizinischer Beistand oder |
Palliativpflege), pro Woche Abwesenheit wegen Krankheit 4,5 | Palliativpflege), pro Woche Abwesenheit wegen Krankheit 4,5 |
beziehungsweise 6 Tage von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen | beziehungsweise 6 Tage von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen |
abgezogen werden. | abgezogen werden. |
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, falls ein Personalmitglied | Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, falls ein Personalmitglied |
Teilzeitleistungen erbringt, die Abwesenheiten wegen Krankheit nach | Teilzeitleistungen erbringt, die Abwesenheiten wegen Krankheit nach |
Verhältnis der erbrachten Leistungen auf die Anzahl | Verhältnis der erbrachten Leistungen auf die Anzahl |
Krankheitsurlaubstage angerechnet werden, die pro zwölf Monate | Krankheitsurlaubstage angerechnet werden, die pro zwölf Monate |
Dienstalter zuerkannt werden (Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 1). Bei der | Dienstalter zuerkannt werden (Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 1). Bei der |
Berechnung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten | Berechnung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage ist also ein proportionales Verhältnis zu | Krankheitsurlaubstage ist also ein proportionales Verhältnis zu |
beachten. | beachten. |
Dies kann am besten anhand einiger Beispiele veranschaulicht werden: | Dies kann am besten anhand einiger Beispiele veranschaulicht werden: |
Beispiel 6: | Beispiel 6: |
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, | - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, |
- im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: | - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: |
Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit: 12/12 x 130 = | Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit: 12/12 x 130 = |
130 Abwesenheitstage, | 130 Abwesenheitstage, |
- keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 | - keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 |
und dem 31. Juli 2007, | und dem 31. Juli 2007, |
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: | - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: |
C = 30 - (30 x 130)/365 = 30 - 10,68 = 19,32 >> 20 Tage | C = 30 - (30 x 130)/365 = 30 - 10,68 = 19,32 >> 20 Tage |
Beispiel 7: | Beispiel 7: |
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, | - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, |
- im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige | - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige |
Viertagewoche: 12/12 x 52 = 52 Abwesenheitstage, | Viertagewoche: 12/12 x 52 = 52 Abwesenheitstage, |
- keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 | - keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 |
und dem 31. Juli 2007, | und dem 31. Juli 2007, |
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: | - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: |
C = 30 - (30 x 52)/365 = 30 - 4,27 = 25,73 >> 26 Tage | C = 30 - (30 x 52)/365 = 30 - 4,27 = 25,73 >> 26 Tage |
Beispiel 8: | Beispiel 8: |
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, | - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, |
- im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 28. Februar 2007: | - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 28. Februar 2007: |
Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit wegen | Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit wegen |
Elternurlaub: 7/12 x 130 = 76 Abwesenheitstage, | Elternurlaub: 7/12 x 130 = 76 Abwesenheitstage, |
- im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige | - im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige |
Viertagewoche: 1/12 x 52 = 4 Abwesenheitstage, | Viertagewoche: 1/12 x 52 = 4 Abwesenheitstage, |
- keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 | - keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 |
und dem 31. Juli 2007, | und dem 31. Juli 2007, |
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: | - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: |
C = 30 - 30 x (76 + 4))/365 = 30 - 6,58 = 23,42 >> 24 Tage | C = 30 - 30 x (76 + 4))/365 = 30 - 6,58 = 23,42 >> 24 Tage |
Beispiel 9: | Beispiel 9: |
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, | - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, |
- im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige | - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige |
Viertagewoche: 12/12 x 52 = 52 Abwesenheitstage, | Viertagewoche: 12/12 x 52 = 52 Abwesenheitstage, |
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem | - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem |
31. Juli 2007: 50 Tage, | 31. Juli 2007: 50 Tage, |
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: | - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: |
C = 30 - (30 x (52 + 50))/365 = 30 - 8,38 = 21,62 >> 22 Tage | C = 30 - (30 x (52 + 50))/365 = 30 - 8,38 = 21,62 >> 22 Tage |
Beispiel 10: | Beispiel 10: |
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, | - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, |
- im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: | - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: |
Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit: 12/12 x 130 = | Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit: 12/12 x 130 = |
130 Abwesenheitstage, | 130 Abwesenheitstage, |
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem | - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem |
31. Juli 2007: 50 Tage, | 31. Juli 2007: 50 Tage, |
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: | - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: |
C = 30 - (30 x (130 + 50))/365 = 30 - 14,79 = 15,21 >> 16 Tage | C = 30 - (30 x (130 + 50))/365 = 30 - 14,79 = 15,21 >> 16 Tage |
Beispiel 11: | Beispiel 11: |
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, | - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, |
- im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007: | - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007: |
Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit wegen | Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit wegen |
Elternurlaub: 6/12 x 130 = 65 Abwesenheitstage, | Elternurlaub: 6/12 x 130 = 65 Abwesenheitstage, |
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem | - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem |
31. Juli 2007: 30 Tage, | 31. Juli 2007: 30 Tage, |
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: | - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: |
C = 30 - (30 x (65 + 30))/365 = 30 - 7,81 = 22,19 >> 23 Tage | C = 30 - (30 x (65 + 30))/365 = 30 - 7,81 = 22,19 >> 23 Tage |
4.2.2.2 Sonderfälle | 4.2.2.2 Sonderfälle |
a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten | a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten |
Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, auch | Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, auch |
nach dem Konsolidierungsdatum, oder einer Berufskrankheit, auch nach | nach dem Konsolidierungsdatum, oder einer Berufskrankheit, auch nach |
dem Datum, an dem die Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist, | dem Datum, an dem die Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist, |
gewährt werden, und Urlaubstage, die in Anwendung von Artikel VIII.V.6 | gewährt werden, und Urlaubstage, die in Anwendung von Artikel VIII.V.6 |
RSPol (Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Umständen für | RSPol (Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Umständen für |
schwangere Personalmitglieder) und aufgrund von Krankheiten, die | schwangere Personalmitglieder) und aufgrund von Krankheiten, die |
direkt mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang stehen, darin | direkt mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang stehen, darin |
einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere Ursache", gewährt werden, | einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere Ursache", gewährt werden, |
erzeugen keine anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der | erzeugen keine anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der |
zuerkannten Krankheitsurlaubstage (Artikel VIII.X.6 § 1 Absatz 2 | zuerkannten Krankheitsurlaubstage (Artikel VIII.X.6 § 1 Absatz 2 |
RSPol). | RSPol). |
b) Privater Unfall, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen | b) Privater Unfall, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen |
ist | ist |
Krankheitsurlaubstage infolge eines Unfalls, der gänzlich auf den | Krankheitsurlaubstage infolge eines Unfalls, der gänzlich auf den |
Fehler eines Dritten zurückzuführen ist und der kein Arbeitsunfall | Fehler eines Dritten zurückzuführen ist und der kein Arbeitsunfall |
oder Wegeunfall ist, erzeugen keine anteilige Verringerung der | oder Wegeunfall ist, erzeugen keine anteilige Verringerung der |
jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage. | jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage. |
Wird das Personalmitglied als für den privaten Unfall | Wird das Personalmitglied als für den privaten Unfall |
mitverantwortlich erachtet, erfolgt die anteilige Verringerung der | mitverantwortlich erachtet, erfolgt die anteilige Verringerung der |
jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage im | jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage im |
Verhältnis zum Prozentsatz der Verantwortung des Personalmitglieds, | Verhältnis zum Prozentsatz der Verantwortung des Personalmitglieds, |
auf das der Unfall teilweise zurückzuführen ist (siehe weiter unten | auf das der Unfall teilweise zurückzuführen ist (siehe weiter unten |
Beispiel 18). | Beispiel 18). |
c) Schwangerschaftsbedingte Abwesenheit wegen Krankheit | c) Schwangerschaftsbedingte Abwesenheit wegen Krankheit |
Schwangerschaftsbedingte Abwesenheitstage wegen Krankheit erzeugen | Schwangerschaftsbedingte Abwesenheitstage wegen Krankheit erzeugen |
keine anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten | keine anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage. | Krankheitsurlaubstage. |
d) Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingte | d) Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingte |
Teilzeitleistungen wegen Krankheit | Teilzeitleistungen wegen Krankheit |
Die Abwesenheit im Rahmen der Regelung der Teilzeitleistungen wegen | Die Abwesenheit im Rahmen der Regelung der Teilzeitleistungen wegen |
Krankheit oder der schwangerschaftsbedingten Teilzeitleistungen wegen | Krankheit oder der schwangerschaftsbedingten Teilzeitleistungen wegen |
Krankheit ist ein Sui-generis-Urlaub und daher kein Krankheitsurlaub. | Krankheit ist ein Sui-generis-Urlaub und daher kein Krankheitsurlaub. |
Somit ist die anteilige Verringerung aufgrund von Artikel VIII.X.2 | Somit ist die anteilige Verringerung aufgrund von Artikel VIII.X.2 |
RSPol in diesem Fall nicht anwendbar. | RSPol in diesem Fall nicht anwendbar. |
Beispiel 12: | Beispiel 12: |
Ein Personalmitglied, das in den ersten sechs Monaten des Jahres (= | Ein Personalmitglied, das in den ersten sechs Monaten des Jahres (= |
181 Tage) krank gewesen ist und danach die Regelung der | 181 Tage) krank gewesen ist und danach die Regelung der |
krankheitsbedingten Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat, | krankheitsbedingten Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat, |
hat im folgenden Jahr Anrecht auf eine jährliche Ergänzung von 16 | hat im folgenden Jahr Anrecht auf eine jährliche Ergänzung von 16 |
Tagen. | Tagen. |
C = 30 - (30 x 181)/365 = 30 - 14,87 = 15,13 >> 16 Tage | C = 30 - (30 x 181)/365 = 30 - 14,87 = 15,13 >> 16 Tage |
5. Abbau der zuerkannten Krankheitsurlaubstage: Welche | 5. Abbau der zuerkannten Krankheitsurlaubstage: Welche |
Abwesenheitstage wegen Krankheit werden auf die zuerkannten | Abwesenheitstage wegen Krankheit werden auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage angerechnet? | Krankheitsurlaubstage angerechnet? |
5.1 Allgemeine Regelung | 5.1 Allgemeine Regelung |
Alle Tage, an denen das Personalmitglied auf der Grundlage eines | Alle Tage, an denen das Personalmitglied auf der Grundlage eines |
ärztlichen Attests Krankheitsurlaub hat, werden auf die zuerkannten | ärztlichen Attests Krankheitsurlaub hat, werden auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage | Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
B angerechnet, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Wochentag, | B angerechnet, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Wochentag, |
einen Samstag, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder | einen Samstag, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder |
verordnungsrechtlichen Feiertag (sowie die beiden | verordnungsrechtlichen Feiertag (sowie die beiden |
verordnungsrechtlichen Feiertage nach Wahl des Korpschefs) oder einen | verordnungsrechtlichen Feiertage nach Wahl des Korpschefs) oder einen |
vom Minister des Innern festgelegten Ersatzurlaubstag handelt. | vom Minister des Innern festgelegten Ersatzurlaubstag handelt. |
5.2 Personalmitglieder, die Teilzeitleistungen erbringen | 5.2 Personalmitglieder, die Teilzeitleistungen erbringen |
Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage von Personalmitgliedern, die | Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage von Personalmitgliedern, die |
Teilzeitleistungen erbringen, werden nicht in Tagen ausgedrückt, | Teilzeitleistungen erbringen, werden nicht in Tagen ausgedrückt, |
sondern in Stunden (Anzahl Tage x 7 St. 36 Min.). Für Wochentage wird | sondern in Stunden (Anzahl Tage x 7 St. 36 Min.). Für Wochentage wird |
die Anzahl Stunden der vorgesehenen Leistungen abgezogen. Für das | die Anzahl Stunden der vorgesehenen Leistungen abgezogen. Für das |
Wochenende werden 2 x 7 St. 36 Min. abgezogen. | Wochenende werden 2 x 7 St. 36 Min. abgezogen. |
5.2.1 Freiwillige Viertagewoche | 5.2.1 Freiwillige Viertagewoche |
Nur Abwesenheitstage, während deren ein Personalmitglied Leistungen | Nur Abwesenheitstage, während deren ein Personalmitglied Leistungen |
hätte erbringen müssen, werden als Krankheitsurlaubstage angerechnet | hätte erbringen müssen, werden als Krankheitsurlaubstage angerechnet |
(Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 3 RSPol) und auf die zuerkannten | (Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 3 RSPol) und auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage | Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
B angerechnet. Unter Berücksichtigung der jährlichen Ergänzung mit bis | B angerechnet. Unter Berücksichtigung der jährlichen Ergänzung mit bis |
zu 30 statt 21 Krankheitsurlaubstagen werden auch die durch ärztliches | zu 30 statt 21 Krankheitsurlaubstagen werden auch die durch ärztliches |
Attest bescheinigten Wochenendtage auf die zuerkannten | Attest bescheinigten Wochenendtage auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage angerechnet, auch wenn an diesen Tagen keine | Krankheitsurlaubstage angerechnet, auch wenn an diesen Tagen keine |
Leistungen zu erbringen sind. Das bedeutet, dass alle Krankheitstage, | Leistungen zu erbringen sind. Das bedeutet, dass alle Krankheitstage, |
vorbehaltlich des Krankheitstags, der auf einen festen freien Tag | vorbehaltlich des Krankheitstags, der auf einen festen freien Tag |
fällt, vollständig und ohne anteilige Verringerung auf die zuerkannten | fällt, vollständig und ohne anteilige Verringerung auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage angerechnet werden. In Bezug auf die lokale | Krankheitsurlaubstage angerechnet werden. In Bezug auf die lokale |
Polizei wird der Personaldienst, der für die Berechnung der | Polizei wird der Personaldienst, der für die Berechnung der |
zuerkannten Krankheitsurlaubstage zuständig ist, selber überprüfen, | zuerkannten Krankheitsurlaubstage zuständig ist, selber überprüfen, |
welcher der feste freie Tag des betreffenden Personalmitglieds ist. In | welcher der feste freie Tag des betreffenden Personalmitglieds ist. In |
Bezug auf die föderale Polizei wird der Personaldienst die | Bezug auf die föderale Polizei wird der Personaldienst die |
Arbeitsregelung des Personalmitglieds auf dem Formular F-119 | Arbeitsregelung des Personalmitglieds auf dem Formular F-119 |
vermerken, damit der Dienst, der für die Berechnung der zuerkannten | vermerken, damit der Dienst, der für die Berechnung der zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage zuständig ist, dies berücksichtigen kann. | Krankheitsurlaubstage zuständig ist, dies berücksichtigen kann. |
Beispiel 13: Das Personalmitglied nimmt die freiwillige Viertagewoche | Beispiel 13: Das Personalmitglied nimmt die freiwillige Viertagewoche |
mit Mittwoch als festem freiem Tag in Anspruch. | mit Mittwoch als festem freiem Tag in Anspruch. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag, | Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag, |
werden 30 Stunden und 24 Minuten auf die zuerkannten | werden 30 Stunden und 24 Minuten auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 | Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 |
St. 36 Min. + 7 St. 36 Min.). | St. 36 Min. + 7 St. 36 Min.). |
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag, | Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag, |
werden 45 Stunden und 36 Minuten auf die zuerkannten | werden 45 Stunden und 36 Minuten auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 | Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 |
St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 15 St. 12 Min. für das Wochenende). | St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 15 St. 12 Min. für das Wochenende). |
5.2.2 Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit und | 5.2.2 Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit und |
vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit | vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit |
Nur Abwesenheitstage, während deren ein Personalmitglied Leistungen | Nur Abwesenheitstage, während deren ein Personalmitglied Leistungen |
hätte erbringen müssen, werden als Krankheitsurlaubstage angerechnet | hätte erbringen müssen, werden als Krankheitsurlaubstage angerechnet |
(Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 3 RSPol) und auf die zuerkannten | (Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 3 RSPol) und auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage | Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
B angerechnet. Unter Berücksichtigung der jährlichen Ergänzung mit bis | B angerechnet. Unter Berücksichtigung der jährlichen Ergänzung mit bis |
zu 30 statt 21 Krankheitsurlaubstagen werden ebenfalls die durch | zu 30 statt 21 Krankheitsurlaubstagen werden ebenfalls die durch |
ärztliches Attest bescheinigten Wochenendtage auf die zuerkannten | ärztliches Attest bescheinigten Wochenendtage auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage angerechnet, auch wenn an diesen Tagen keine | Krankheitsurlaubstage angerechnet, auch wenn an diesen Tagen keine |
Leistungen zu erbringen sind. | Leistungen zu erbringen sind. |
Die Berechnung der Tage, die auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage | Die Berechnung der Tage, die auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
eines Personalmitglieds, das Teilzeitleistungen erbringt, angerechnet | eines Personalmitglieds, das Teilzeitleistungen erbringt, angerechnet |
werden, ist nicht immer einfach. Daher finden Sie nachstehend einige | werden, ist nicht immer einfach. Daher finden Sie nachstehend einige |
Hypothesen zur Verdeutlichung dieser Materie. | Hypothesen zur Verdeutlichung dieser Materie. |
Beispiel 14: Das Personalmitglied arbeitet 19 Stunden pro Woche, die | Beispiel 14: Das Personalmitglied arbeitet 19 Stunden pro Woche, die |
auf drei Tage verteilt sind. | auf drei Tage verteilt sind. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag, | Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag, |
werden 19 Stunden auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage | werden 19 Stunden auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 3 St. 48 Min.). | angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 3 St. 48 Min.). |
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag, | Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag, |
werden 34 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten | werden 34 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage angerechnet (19 St. für die Wochentage + 2 x 7 | Krankheitsurlaubstage angerechnet (19 St. für die Wochentage + 2 x 7 |
St. 36 Min. für das Wochenende). | St. 36 Min. für das Wochenende). |
Beispiel 15: Das Personalmitglied arbeitet 19 Stunden pro Woche, im | Beispiel 15: Das Personalmitglied arbeitet 19 Stunden pro Woche, im |
Einzelnen 3 St. 48 Min. pro Tag. | Einzelnen 3 St. 48 Min. pro Tag. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag, | Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag, |
werden 19 Stunden auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage | werden 19 Stunden auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
angerechnet (5 x 3 St. 48 Min.). | angerechnet (5 x 3 St. 48 Min.). |
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag, | Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag, |
werden 34 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten | werden 34 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage angerechnet (19 St. für die Wochentage + 2 x 7 | Krankheitsurlaubstage angerechnet (19 St. für die Wochentage + 2 x 7 |
St. 36 Min. für das Wochenende). | St. 36 Min. für das Wochenende). |
Beispiel 16: Das Personalmitglied arbeitet in der einen Woche 15 | Beispiel 16: Das Personalmitglied arbeitet in der einen Woche 15 |
Stunden und 12 Minuten und in der anderen Woche 22 Stunden und 48 | Stunden und 12 Minuten und in der anderen Woche 22 Stunden und 48 |
Minuten. | Minuten. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag der | Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag der |
ersten Woche, werden 15 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten | ersten Woche, werden 15 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min.). | Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min.). |
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag der | Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag der |
zweiten Woche, werden 22 Stunden und 48 Minuten auf die zuerkannten | zweiten Woche, werden 22 Stunden und 48 Minuten auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 | Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 |
St. 36 Min.). | St. 36 Min.). |
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum vom Montag der ersten Woche | Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum vom Montag der ersten Woche |
bis zum Sonntag der zweiten Woche, werden 68 Stunden und 24 Minuten | bis zum Sonntag der zweiten Woche, werden 68 Stunden und 24 Minuten |
auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (38 St. für die | auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (38 St. für die |
Wochentage + 4 x 7 St. 36 Min. für die Wochenenden). | Wochentage + 4 x 7 St. 36 Min. für die Wochenenden). |
5.3 Sonderfälle | 5.3 Sonderfälle |
a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten | a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten |
Abwesenheiten infolge eines Arbeitsunfalls, infolge eines Wegeunfalls | Abwesenheiten infolge eines Arbeitsunfalls, infolge eines Wegeunfalls |
vor dem Konsolidierungsdatum und infolge einer Berufskrankheit oder | vor dem Konsolidierungsdatum und infolge einer Berufskrankheit oder |
einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des Berufs in | einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des Berufs in |
Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere | Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere |
Ursache", vor dem Datum, an dem die Invalidität einen bleibenden | Ursache", vor dem Datum, an dem die Invalidität einen bleibenden |
Charakter aufweist, sowie Abwesenheiten in Anwendung von Artikel | Charakter aufweist, sowie Abwesenheiten in Anwendung von Artikel |
VIII.V.6 RSPol (Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Umständen | VIII.V.6 RSPol (Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Umständen |
für schwangere Personalmitglieder) werden nicht auf die zuerkannten | für schwangere Personalmitglieder) werden nicht auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage A und die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B | Krankheitsurlaubstage A und die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B |
angerechnet. | angerechnet. |
Abwesenheiten im Rahmen eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls nach dem | Abwesenheiten im Rahmen eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls nach dem |
Konsolidierungsdatum oder Abwesenheiten im Rahmen einer | Konsolidierungsdatum oder Abwesenheiten im Rahmen einer |
Berufskrankheit oder einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des | Berufskrankheit oder einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des |
Berufs in Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne | Berufs in Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne |
"äussere Ursache", nach dem Datum, an dem die Invalidität einen | "äussere Ursache", nach dem Datum, an dem die Invalidität einen |
bleibenden Charakter aufweist, werden zwar auf die zuerkannten | bleibenden Charakter aufweist, werden zwar auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage A, aber nicht auf die zuerkannten | Krankheitsurlaubstage A, aber nicht auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage B angerechnet. | Krankheitsurlaubstage B angerechnet. |
Dies also im Gegensatz zur jährlichen Ergänzung der zuerkannten | Dies also im Gegensatz zur jährlichen Ergänzung der zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage, bei der keiner der Abwesenheitstage im Rahmen | Krankheitsurlaubstage, bei der keiner der Abwesenheitstage im Rahmen |
eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, einer Berufskrankheit oder | eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, einer Berufskrankheit oder |
einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des Berufs in | einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des Berufs in |
Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere | Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere |
Ursache", berücksichtigt wird, um die Anzahl Krankheitsurlaubstage zu | Ursache", berücksichtigt wird, um die Anzahl Krankheitsurlaubstage zu |
bestimmen, die das Personalmitglied pro 12 Monate Dienstalter erhalten | bestimmen, die das Personalmitglied pro 12 Monate Dienstalter erhalten |
kann (siehe oben). | kann (siehe oben). |
Beispiel 17: | Beispiel 17: |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
b) Privater Unfall, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen | b) Privater Unfall, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen |
ist | ist |
Wenn das Personalmitglied Opfer eines privaten Unfalls wurde, der auf | Wenn das Personalmitglied Opfer eines privaten Unfalls wurde, der auf |
den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, dann hat dies ebenfalls | den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, dann hat dies ebenfalls |
Einfluss auf die Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage. | Einfluss auf die Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage. |
Für Krankheitsurlaubstage infolge eines solchen Unfalls, die vor dem | Für Krankheitsurlaubstage infolge eines solchen Unfalls, die vor dem |
1. November 2006 anfallen, gilt die alte Regelung, nämlich dass diese | 1. November 2006 anfallen, gilt die alte Regelung, nämlich dass diese |
Abwesenheitstage auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und auf | Abwesenheitstage auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und auf |
die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B angerechnet werden. | die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B angerechnet werden. |
Seit dem 1. November 2006 ist jedoch eine neue Regelung anwendbar. | Seit dem 1. November 2006 ist jedoch eine neue Regelung anwendbar. |
Diese Regelung beinhaltet, dass die zuerkannten Krankheitsurlaubstage | Diese Regelung beinhaltet, dass die zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
A um alle Krankheitsurlaubstage verringert werden, die als Folge eines | A um alle Krankheitsurlaubstage verringert werden, die als Folge eines |
privaten Unfalls gelten, der gänzlich oder teilweise auf den Fehler | privaten Unfalls gelten, der gänzlich oder teilweise auf den Fehler |
eines Dritten zurückzuführen ist, und dass die zuerkannten | eines Dritten zurückzuführen ist, und dass die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage B um die Krankheitsurlaubstage verringert | Krankheitsurlaubstage B um die Krankheitsurlaubstage verringert |
werden, die ab dem 1. November 2006 als Folge eines privaten Unfalls | werden, die ab dem 1. November 2006 als Folge eines privaten Unfalls |
gelten, der gänzlich oder teilweise auf den Fehler eines Dritten | gelten, der gänzlich oder teilweise auf den Fehler eines Dritten |
zurückzuführen ist, und dies nur im Verhältnis zum eventuellen | zurückzuführen ist, und dies nur im Verhältnis zum eventuellen |
Prozentsatz der Verantwortung des Personalmitglieds. | Prozentsatz der Verantwortung des Personalmitglieds. |
Die Vorgehensweise, um diese Krankheitsurlaubstage nach einer | Die Vorgehensweise, um diese Krankheitsurlaubstage nach einer |
endgültigen Entscheidung über den Prozentsatz der Verantwortung | endgültigen Entscheidung über den Prozentsatz der Verantwortung |
eventuell zurückzuerlangen, kann man im Rundschreiben GPI 55 vom 9. | eventuell zurückzuerlangen, kann man im Rundschreiben GPI 55 vom 9. |
Januar 2007 über private Unfälle - Berechnung der zuerkannten | Januar 2007 über private Unfälle - Berechnung der zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage - zurückfinden. | Krankheitsurlaubstage - zurückfinden. |
Also, der Klarheit halber: Die Abwesenheitstage infolge eines privaten | Also, der Klarheit halber: Die Abwesenheitstage infolge eines privaten |
Unfalls, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, werden | Unfalls, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, werden |
weder für die Berechnung der Anzahl jährlich zuzuerkennender | weder für die Berechnung der Anzahl jährlich zuzuerkennender |
Krankheitsurlaubstage noch auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B | Krankheitsurlaubstage noch auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B |
angerechnet (siehe oben), und zwar im Verhältnis zum Prozentsatz der | angerechnet (siehe oben), und zwar im Verhältnis zum Prozentsatz der |
Verantwortung des Dritten. | Verantwortung des Dritten. |
Beispiel 18: | Beispiel 18: |
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 1995, | - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 1995, |
- am 1. August 2006: zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 200 Tage; | - am 1. August 2006: zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 200 Tage; |
zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 200 Tage, | zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 200 Tage, |
- am 1. Februar 2007: privater Unfall, der auf den Fehler eines | - am 1. Februar 2007: privater Unfall, der auf den Fehler eines |
Dritten zurückzuführen ist, | Dritten zurückzuführen ist, |
- vom 1. Februar 2007 bis zum 22. März 2007 (= 50 Tage): Abwesenheit | - vom 1. Februar 2007 bis zum 22. März 2007 (= 50 Tage): Abwesenheit |
infolge dieses Arbeitsunfalls, | infolge dieses Arbeitsunfalls, |
- keine anderen Abwesenheitstage zwischen dem 1. August 2006 und dem | - keine anderen Abwesenheitstage zwischen dem 1. August 2006 und dem |
31. Juli 2007, | 31. Juli 2007, |
- am 31. Juli 2007: | - am 31. Juli 2007: |
* falls der Dritte zu 100 % für den Unfall verantwortlich ist: | * falls der Dritte zu 100 % für den Unfall verantwortlich ist: |
- zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 150 Tage, | - zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 150 Tage, |
- zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 200 Tage, | - zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 200 Tage, |
* falls sowohl der Dritte als auch das Personalmitglied zu jeweils 50 | * falls sowohl der Dritte als auch das Personalmitglied zu jeweils 50 |
% für den Unfall verantwortlich sind: | % für den Unfall verantwortlich sind: |
- zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 150 Tage, | - zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 150 Tage, |
- zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 175 Tage (200 - 25), | - zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 175 Tage (200 - 25), |
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: | - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: |
* falls der Dritte zu 100 % für den Unfall verantwortlich ist: 30 | * falls der Dritte zu 100 % für den Unfall verantwortlich ist: 30 |
Tage, | Tage, |
* falls der Dritte und das Personalmitglied zu jeweils 50 % | * falls der Dritte und das Personalmitglied zu jeweils 50 % |
verantwortlich sind: | verantwortlich sind: |
C = 30 - (30 x 25)/365 = 30 - 2,05 = 27,95 >> 28 Tage | C = 30 - (30 x 25)/365 = 30 - 2,05 = 27,95 >> 28 Tage |
c) Schwangerschaftsbedingte Abwesenheit wegen Krankheit | c) Schwangerschaftsbedingte Abwesenheit wegen Krankheit |
Die Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit während der | Die Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit während der |
Schwangerschaft werden gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, das den | Schwangerschaft werden gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, das den |
Kausalzusammenhang bescheinigt, nicht auf die zuerkannten | Kausalzusammenhang bescheinigt, nicht auf die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage A und die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B | Krankheitsurlaubstage A und die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B |
angerechnet (Artikel VIII.V.9 RSPol). | angerechnet (Artikel VIII.V.9 RSPol). |
Also werden diese Abwesenheitstage, genau wie bei der jährlichen | Also werden diese Abwesenheitstage, genau wie bei der jährlichen |
Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage, nicht für die | Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage, nicht für die |
Verringerung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage berücksichtigt | Verringerung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage berücksichtigt |
(siehe oben). | (siehe oben). |
Die schwangerschaftsbedingten Zeiträume der Abwesenheit wegen | Die schwangerschaftsbedingten Zeiträume der Abwesenheit wegen |
Krankheit während der fünf Wochen (oder sieben Wochen bei | Krankheit während der fünf Wochen (oder sieben Wochen bei |
Mehrlingsgeburt) vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen | Mehrlingsgeburt) vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen |
Entbindungsdatum werden jedoch in Mutterschaftsurlaub umgewandelt | Entbindungsdatum werden jedoch in Mutterschaftsurlaub umgewandelt |
(Artikel VIII.V.2 RSPol). | (Artikel VIII.V.2 RSPol). |
d) Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingte | d) Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingte |
Teilzeitleistungen wegen Krankheit | Teilzeitleistungen wegen Krankheit |
Die Tage, an denen das Personalmitglied die Regelung der | Die Tage, an denen das Personalmitglied die Regelung der |
Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingter | Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingter |
Teilzeitleistungen wegen Krankheit in Anspruch nimmt, werden nicht auf | Teilzeitleistungen wegen Krankheit in Anspruch nimmt, werden nicht auf |
die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (Artikel VIII.X.16 | die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (Artikel VIII.X.16 |
Absatz 2 RSPol). | Absatz 2 RSPol). |
Also werden diese Abwesenheitstage, genau wie bei der jährlichen | Also werden diese Abwesenheitstage, genau wie bei der jährlichen |
Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage, nicht für die | Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage, nicht für die |
Verringerung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage berücksichtigt | Verringerung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage berücksichtigt |
(siehe oben). | (siehe oben). |
6. Übergangsmassnahmen | 6. Übergangsmassnahmen |
6.1 Zuerkennung zusätzlicher Krankheitsurlaubstage nach jedem Zeitraum | 6.1 Zuerkennung zusätzlicher Krankheitsurlaubstage nach jedem Zeitraum |
von 12 Monaten Dienstalter | von 12 Monaten Dienstalter |
Polizeikorps, die vor dem 1. April 2001 eine Krankheitsurlaubsregelung | Polizeikorps, die vor dem 1. April 2001 eine Krankheitsurlaubsregelung |
hatten, durch die den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen am Ende jedes | hatten, durch die den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen am Ende jedes |
Zeitraums von 12 Monaten Dienstalter Krankheitsurlaubstage hinzugefügt | Zeitraums von 12 Monaten Dienstalter Krankheitsurlaubstage hinzugefügt |
worden sind, und die dieses System nach dem 1. April 2001 | worden sind, und die dieses System nach dem 1. April 2001 |
weitergeführt haben, müssen den betroffenen Personalmitgliedern | weitergeführt haben, müssen den betroffenen Personalmitgliedern |
einmalig 30 zusätzliche Krankheitsurlaubstage zuerkennen. An den | einmalig 30 zusätzliche Krankheitsurlaubstage zuerkennen. An den |
folgenden Jahrestagen des Dienstantritts ist die in Nummer 4.2.1 | folgenden Jahrestagen des Dienstantritts ist die in Nummer 4.2.1 |
beschriebene Regelung anzuwenden, also eine Zuerkennung von bis zu 30 | beschriebene Regelung anzuwenden, also eine Zuerkennung von bis zu 30 |
Krankheitsurlaubstagen am Anfang jedes Zeitraums von 12 Monaten | Krankheitsurlaubstagen am Anfang jedes Zeitraums von 12 Monaten |
Dienstalter, berechnet auf der Grundlage der Dienstleistungen des | Dienstalter, berechnet auf der Grundlage der Dienstleistungen des |
Jahres x-1. | Jahres x-1. |
Diese Korrektur erfolgt aus zwei Gründen: | Diese Korrektur erfolgt aus zwei Gründen: |
Auf diese Weise werden gemäss den Regeln zur Anwendung des | Auf diese Weise werden gemäss den Regeln zur Anwendung des |
vorliegenden Rundschreibens fortan alle Personalmitglieder gleich | vorliegenden Rundschreibens fortan alle Personalmitglieder gleich |
behandelt und werden die betreffenden Personaldienste nicht mit | behandelt und werden die betreffenden Personaldienste nicht mit |
komplexen Berichtigungen überladen. | komplexen Berichtigungen überladen. |
6.2 Regelung der 666 Krankheitsurlaubstage für die gesamte Laufbahn | 6.2 Regelung der 666 Krankheitsurlaubstage für die gesamte Laufbahn |
Einige Polizeikorps haben vor dem 1. April 2001 eine alternative | Einige Polizeikorps haben vor dem 1. April 2001 eine alternative |
Berechnungsmethode angewandt, wonach sofort eine Pauschale von 666 | Berechnungsmethode angewandt, wonach sofort eine Pauschale von 666 |
Krankheitsurlaubstagen für die gesamte Laufbahn zuerkannt wurde. Für | Krankheitsurlaubstagen für die gesamte Laufbahn zuerkannt wurde. Für |
die aus diesen Korps stammenden Personalmitglieder wurden daher für | die aus diesen Korps stammenden Personalmitglieder wurden daher für |
den Übergang von der alten Krankheitsurlaubsregelung zur neuen | den Übergang von der alten Krankheitsurlaubsregelung zur neuen |
Regelung im Rundschreiben GPI 9 vom 20. Juli 2001 einige | Regelung im Rundschreiben GPI 9 vom 20. Juli 2001 einige |
Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der ihnen zuerkannten | Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der ihnen zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage vorgesehen. | Krankheitsurlaubstage vorgesehen. |
Gemäss dem Rundschreiben GPI 9 erhalten diese Personalmitglieder keine | Gemäss dem Rundschreiben GPI 9 erhalten diese Personalmitglieder keine |
zusätzlichen Krankheitsurlaubstage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie | zusätzlichen Krankheitsurlaubstage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie |
das 32. Dienstjahr erreicht haben. Bei Beginn des 33. Dienstjahres | das 32. Dienstjahr erreicht haben. Bei Beginn des 33. Dienstjahres |
würden zum ersten Mal bis zu 30 Krankheitsurlaubstage zuerkannt. | würden zum ersten Mal bis zu 30 Krankheitsurlaubstage zuerkannt. |
Nach Überprüfung erscheint es mir angemessener, dass diese | Nach Überprüfung erscheint es mir angemessener, dass diese |
Personalmitglieder nicht ab dem 33. Dienstjahr, sondern ab dem 30. | Personalmitglieder nicht ab dem 33. Dienstjahr, sondern ab dem 30. |
Dienstjahr jedes Mal bis zu 30 zusätzliche Tage erhalten. | Dienstjahr jedes Mal bis zu 30 zusätzliche Tage erhalten. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage zum Rundschreiben GPI 63 vom 10. Juni 2008 | Anlage zum Rundschreiben GPI 63 vom 10. Juni 2008 |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |