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Meertalige weergave van Omzendbrief van 10/06/2008
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Omzendbrief GPI 63. - Berekening van het ziektecontingent van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling Circulaire GPI 63. - Calcul du contingent de maladie du personnel des services de police. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JUNI 2008. - Omzendbrief GPI 63. - Berekening van het ziektecontingent van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUIN 2008. - Circulaire GPI 63. - Calcul du contingent de maladie du personnel des services de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
63 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 juni 2008 betreffende circulaire GPI 63 du Ministre de l'Intérieur du 10 juin 2008 relative
de berekening van het ziektecontingent van het personeel van de au calcul du contingent de maladie du personnel des services de police
politiediensten (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2008). (Moniteur belge du 23 juin 2008).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
10. JUNI 2008 - Rundschreiben GPI 63 10. JUNI 2008 - Rundschreiben GPI 63
Berechnung der dem Personal der Polizeidienste zuerkannten Berechnung der dem Personal der Polizeidienste zuerkannten
Krankheitsurlaubstage Krankheitsurlaubstage
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und An den Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik Vorbeugungspolitik
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
1. Kontext 1. Kontext
Im Rahmen des Ziels der Regierung, den Absentismus in den Im Rahmen des Ziels der Regierung, den Absentismus in den
Polizeidiensten zu verringern, ist ein integrierter Aktionsplan Polizeidiensten zu verringern, ist ein integrierter Aktionsplan
entwickelt und implementiert worden. Diesbezüglich scheint eine entwickelt und implementiert worden. Diesbezüglich scheint eine
Verdeutlichung der Regeln zur Berechnung der dem statutarischen Verdeutlichung der Regeln zur Berechnung der dem statutarischen
Personal der Polizeidienste zuerkannten Krankheitsurlaubstage Personal der Polizeidienste zuerkannten Krankheitsurlaubstage
angebracht zu sein. Zudem erfordern die Fragen, die diesbezüglich angebracht zu sein. Zudem erfordern die Fragen, die diesbezüglich
sowohl in der lokalen Polizei als auch in der föderalen Polizei sowohl in der lokalen Polizei als auch in der föderalen Polizei
gestellt werden, weitere Klarstellungen. Mit vorliegendem gestellt werden, weitere Klarstellungen. Mit vorliegendem
Rundschreiben wird also bezweckt, den Berechnungsmodus im Hinblick auf Rundschreiben wird also bezweckt, den Berechnungsmodus im Hinblick auf
eine einheitliche Anwendung zu erläutern. eine einheitliche Anwendung zu erläutern.
2. Anwendungsbereich 2. Anwendungsbereich
Vorliegendes Rundschreiben ist auf die statutarischen Vorliegendes Rundschreiben ist auf die statutarischen
Personalmitglieder des Einsatzkaders und auf die statutarischen Personalmitglieder des Einsatzkaders und auf die statutarischen
Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders anwendbar. Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders anwendbar.
Vertragspersonalmitglieder haben keine zuerkannten Vertragspersonalmitglieder haben keine zuerkannten
Krankheitsurlaubstage; deshalb ist vorliegendes Rundschreiben nicht Krankheitsurlaubstage; deshalb ist vorliegendes Rundschreiben nicht
auf sie anwendbar. auf sie anwendbar.
Die nachstehend erwähnten Berechnungsregeln sind ab dem Tag der Die nachstehend erwähnten Berechnungsregeln sind ab dem Tag der
Veröffentlichung vorliegenden Rundschreibens anwendbar. Jedoch können Veröffentlichung vorliegenden Rundschreibens anwendbar. Jedoch können
Personalmitglieder, die eine Vorankündigung gemäss Nr. 3.3 erhalten, Personalmitglieder, die eine Vorankündigung gemäss Nr. 3.3 erhalten,
ihre zuerkannten Krankheitsurlaubstage gemäss den Berechnungsregeln ihre zuerkannten Krankheitsurlaubstage gemäss den Berechnungsregeln
des vorliegenden Rundschreibens neu berechnen lassen. des vorliegenden Rundschreibens neu berechnen lassen.
3. Zuerkannte Krankheitsurlaubstage A und zuerkannte 3. Zuerkannte Krankheitsurlaubstage A und zuerkannte
Krankheitsurlaubstage B Krankheitsurlaubstage B
3.1 Begriff "zuerkannte Krankheitsurlaubstage" 3.1 Begriff "zuerkannte Krankheitsurlaubstage"
Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage stellen das "Guthaben" an Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage stellen das "Guthaben" an
Krankheitsurlaubstagen des Personalmitglieds dar und bieten Krankheitsurlaubstagen des Personalmitglieds dar und bieten
Personalmitgliedern, die wegen Krankheit ihre Funktion für kurze oder Personalmitgliedern, die wegen Krankheit ihre Funktion für kurze oder
längere Zeit nicht ausüben können, eine Einkommensgarantie; sie bieten längere Zeit nicht ausüben können, eine Einkommensgarantie; sie bieten
also denjenigen, die krank sind, ein zeitweiliges Auffangnetz. also denjenigen, die krank sind, ein zeitweiliges Auffangnetz.
3.2 Unterschied zwischen zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und 3.2 Unterschied zwischen zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und
zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B
Bevor die genaue Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage Bevor die genaue Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage
eines Personalmitglieds erläutert wird, empfiehlt es sich, den eines Personalmitglieds erläutert wird, empfiehlt es sich, den
Unterschied zwischen zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und Unterschied zwischen zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und
zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B zu erklären. Diese Unterscheidung zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B zu erklären. Diese Unterscheidung
ist wichtig im Hinblick auf die mögliche Zurdispositionstellung des ist wichtig im Hinblick auf die mögliche Zurdispositionstellung des
Personalmitglieds und die eventuell damit verbundenen finanziellen Personalmitglieds und die eventuell damit verbundenen finanziellen
Folgen. Folgen.
Grundsätzlich werden nur "gewöhnliche" Krankheitsurlaubstage auf die Grundsätzlich werden nur "gewöhnliche" Krankheitsurlaubstage auf die
zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet, die das zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet, die das
Personalmitglied während seiner Laufbahn bereits angesammelt hat: Das Personalmitglied während seiner Laufbahn bereits angesammelt hat: Das
sind die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B. sind die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B.
Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind, wird das Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind, wird das
Personalmitglied zur Disposition gestellt und bezieht es auf der Personalmitglied zur Disposition gestellt und bezieht es auf der
Grundlage von Artikel VIII.XI.3 RSPol ein Wartegehalt, das 60 % seines Grundlage von Artikel VIII.XI.3 RSPol ein Wartegehalt, das 60 % seines
letzten Dienstgehalts entspricht. letzten Dienstgehalts entspricht.
Der Betrag dieses Wartegehalts darf jedoch in keinem Fall unter dem Der Betrag dieses Wartegehalts darf jedoch in keinem Fall unter dem
Betrag der Pension liegen, die das Personalmitglied beziehen würde, Betrag der Pension liegen, die das Personalmitglied beziehen würde,
wenn es am Datum seiner Zurdispositionstellung wegen körperlicher wenn es am Datum seiner Zurdispositionstellung wegen körperlicher
Untauglichkeit zum Vorruhestand zugelassen worden wäre, oder unter dem Untauglichkeit zum Vorruhestand zugelassen worden wäre, oder unter dem
Betrag der Entschädigungen liegen, die der Betreffende im selben Fall Betrag der Entschädigungen liegen, die der Betreffende im selben Fall
beziehen würde, wenn die Regelung der sozialen Sicherheit ab Beginn beziehen würde, wenn die Regelung der sozialen Sicherheit ab Beginn
seiner Abwesenheit auf ihn anwendbar gewesen wäre (Artikel VIII.XI.4 seiner Abwesenheit auf ihn anwendbar gewesen wäre (Artikel VIII.XI.4
Absatz 2 RSPol). Absatz 2 RSPol).
In Artikel VIII.X.8 Absatz 2 RSPol wird jedoch bestimmt, dass unter In Artikel VIII.X.8 Absatz 2 RSPol wird jedoch bestimmt, dass unter
anderem auch die Krankheitsurlaubstage nach Konsolidierung infolge anderem auch die Krankheitsurlaubstage nach Konsolidierung infolge
eines Arbeitsunfalls auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage eines Arbeitsunfalls auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage
angerechnet werden. Dies führt zur Berechnung der zuerkannten angerechnet werden. Dies führt zur Berechnung der zuerkannten
Krankheitsurlaubstage A, auf die nicht nur die "gewöhnlichen" Krankheitsurlaubstage A, auf die nicht nur die "gewöhnlichen"
Krankheitsurlaubstage, sondern unter anderem auch diese Krankheitsurlaubstage, sondern unter anderem auch diese
Krankheitsurlaubstage nach Konsolidierung infolge eines Arbeitsunfalls Krankheitsurlaubstage nach Konsolidierung infolge eines Arbeitsunfalls
angerechnet werden. angerechnet werden.
Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A erschöpft sind, beginnt Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A erschöpft sind, beginnt
eine sechsmonatige Wartezeit, nach deren Ablauf die Personalmitglieder eine sechsmonatige Wartezeit, nach deren Ablauf die Personalmitglieder
aufgefordert werden, vor der Kommission für die Eignung des Personals aufgefordert werden, vor der Kommission für die Eignung des Personals
der Polizeidienste zu erscheinen, die sie für tauglich, teilweise der Polizeidienste zu erscheinen, die sie für tauglich, teilweise
tauglich, teilweise untauglich oder endgültig untauglich erklären tauglich, teilweise untauglich oder endgültig untauglich erklären
kann. Diese Personalmitglieder erhalten während dieser Wartezeit kann. Diese Personalmitglieder erhalten während dieser Wartezeit
weiter ihr Gehalt zu 100%, bis die ihnen zuerkannten weiter ihr Gehalt zu 100%, bis die ihnen zuerkannten
Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind. Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind.
Folglich wird der Zeitpunkt, zu dem die vorerwähnte Wartezeit beginnt, Folglich wird der Zeitpunkt, zu dem die vorerwähnte Wartezeit beginnt,
nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt zusammenfallen, zu dem man das nicht unbedingt mit dem Zeitpunkt zusammenfallen, zu dem man das
Wartegehalt erhält. Wartegehalt erhält.
Dies alles wird nochmals in dem Schema in der Anlage zum vorliegenden Dies alles wird nochmals in dem Schema in der Anlage zum vorliegenden
Rundschreiben zusammengefasst. Rundschreiben zusammengefasst.
3.3 Vorankündigung 3.3 Vorankündigung
Wenn das Personalmitglied nur noch 60 zuerkannte Krankheitsurlaubstage Wenn das Personalmitglied nur noch 60 zuerkannte Krankheitsurlaubstage
B hat, wird es vom Korpschef beziehungsweise von dessen Beauftragtem B hat, wird es vom Korpschef beziehungsweise von dessen Beauftragtem
für die lokale Polizei oder vom Generalkommissar beziehungsweise für die lokale Polizei oder vom Generalkommissar beziehungsweise
dessen Beauftragtem für die föderale Polizei oder vom Direktor des dessen Beauftragtem für die föderale Polizei oder vom Direktor des
Ausbildungszentrums für die Anwärter schriftlich daran erinnert, dass Ausbildungszentrums für die Anwärter schriftlich daran erinnert, dass
gemäss Artikel VIII.XI.1 RSPol ein Personalmitglied bei Erschöpfung gemäss Artikel VIII.XI.1 RSPol ein Personalmitglied bei Erschöpfung
seiner zuerkannten Krankheitsurlaubstage von Rechts wegen wegen seiner zuerkannten Krankheitsurlaubstage von Rechts wegen wegen
Krankheit zur Disposition gestellt worden ist. Krankheit zur Disposition gestellt worden ist.
4. Aufbau der zuerkannten Krankheitsurlaubstage 4. Aufbau der zuerkannten Krankheitsurlaubstage
4.1.1 Zuerkennung bei Dienstantritt 4.1.1 Zuerkennung bei Dienstantritt
Wenn ein Personalmitglied zum Zeitpunkt seines Dienstantritts bei den Wenn ein Personalmitglied zum Zeitpunkt seines Dienstantritts bei den
Polizeidiensten bereits in einem anderen öffentlichen Dienst Polizeidiensten bereits in einem anderen öffentlichen Dienst
gearbeitet hat, gilt für die Berechnung der Anzahl zuerkannter gearbeitet hat, gilt für die Berechnung der Anzahl zuerkannter
Krankheitsurlaubstage als Grundprinzip, dass sämtliche effektiven Krankheitsurlaubstage als Grundprinzip, dass sämtliche effektiven
Dienste berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich Dienste berücksichtigt werden, die das Personalmitglied in gleich
welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat welcher Eigenschaft und ohne freiwillige Unterbrechung geleistet hat
als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen als Inhaber eines Amtes mit Vollzeitbeschäftigung in einem anderen
öffentlichen Dienst oder in einer vom Staat oder von einer öffentlichen Dienst oder in einer vom Staat oder von einer
Gemeinschaft eingerichteten, anerkannten oder subventionierten Gemeinschaft eingerichteten, anerkannten oder subventionierten
Lehranstalt oder in einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer Lehranstalt oder in einem psycho-medizinisch-sozialen Zentrum, einer
Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut Berufsberatungsstelle oder einem medizinisch-pädagogischen Institut
(Artikel VIII.X.5 RSPol). (Artikel VIII.X.5 RSPol).
Artikel VIII.X.5 RSPol impliziert also, dass die zuerkannten Artikel VIII.X.5 RSPol impliziert also, dass die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage, die diese Personalmitglieder während ihrer Krankheitsurlaubstage, die diese Personalmitglieder während ihrer
Laufbahn in einem anderen öffentlichen Dienst angesammelt haben, bei Laufbahn in einem anderen öffentlichen Dienst angesammelt haben, bei
Dienstantritt bei den Polizeidiensten vollständig übernommen werden. Dienstantritt bei den Polizeidiensten vollständig übernommen werden.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personalmitgliedern, die bereits Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personalmitgliedern, die bereits
36 Monate oder mehr in einem anderen öffentlichen Dienst gearbeitet 36 Monate oder mehr in einem anderen öffentlichen Dienst gearbeitet
haben, und Personalmitgliedern, die noch keine 36 Monate in einem haben, und Personalmitgliedern, die noch keine 36 Monate in einem
anderen öffentlichen Dienst gearbeitet haben. Personalmitglieder mit anderen öffentlichen Dienst gearbeitet haben. Personalmitglieder mit
einem Dienstalter von 36 Monaten und mehr in einem anderen einem Dienstalter von 36 Monaten und mehr in einem anderen
öffentlichen Dienst behalten ihre dort angesammelten zuerkannten öffentlichen Dienst behalten ihre dort angesammelten zuerkannten
Krankheitsurlaubstage, die auch nach ihrem Dienstantritt bei den Krankheitsurlaubstage, die auch nach ihrem Dienstantritt bei den
Polizeidiensten jährlich an dem Datum ergänzt werden, an dem sie Polizeidiensten jährlich an dem Datum ergänzt werden, an dem sie
damals ihren Dienst beim öffentlichen Dienst angetreten haben. Jedoch damals ihren Dienst beim öffentlichen Dienst angetreten haben. Jedoch
erhalten Personalmitglieder mit einem Dienstalter von weniger als 36 erhalten Personalmitglieder mit einem Dienstalter von weniger als 36
Monaten in einem anderen öffentlichen Dienst ein 90 Tage lang Monaten in einem anderen öffentlichen Dienst ein 90 Tage lang
garantiertes Gehalt für die drei ersten Jahre bei den Polizeidiensten garantiertes Gehalt für die drei ersten Jahre bei den Polizeidiensten
(siehe Nr. 4.1.2) und werden ihre zuerkannten Krankheitsurlaubstage (siehe Nr. 4.1.2) und werden ihre zuerkannten Krankheitsurlaubstage
danach jährlich an dem Datum ergänzt, an dem sie ihren Dienst bei den danach jährlich an dem Datum ergänzt, an dem sie ihren Dienst bei den
Polizeidiensten angetreten haben. Polizeidiensten angetreten haben.
Diese Übernahme von zuerkannten Krankheitsurlaubstagen gilt jedoch nur Diese Übernahme von zuerkannten Krankheitsurlaubstagen gilt jedoch nur
für vorher als statutarisches Personalmitglied geleistete Dienste. Die für vorher als statutarisches Personalmitglied geleistete Dienste. Die
als Vertragspersonalmitglied geleisteten Dienste werden nicht für die als Vertragspersonalmitglied geleisteten Dienste werden nicht für die
Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage des Personalmitglieds Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage des Personalmitglieds
berücksichtigt. Vertragspersonalmitglieder haben nämlich, wie bereits berücksichtigt. Vertragspersonalmitglieder haben nämlich, wie bereits
oben erwähnt, keine zuerkannten Krankheitsurlaubstage. Zudem darf oben erwähnt, keine zuerkannten Krankheitsurlaubstage. Zudem darf
zwischen den geleisteten statutarischen Diensten keine freiwillige zwischen den geleisteten statutarischen Diensten keine freiwillige
Unterbrechung (zum Beispiel freiwilliger Rücktritt, um einige Jahre Unterbrechung (zum Beispiel freiwilliger Rücktritt, um einige Jahre
lang im Privatsektor zu arbeiten) erfolgt sein. Ist dies wohl der lang im Privatsektor zu arbeiten) erfolgt sein. Ist dies wohl der
Fall, werden die bereits in einem anderen öffentlichen Dienst Fall, werden die bereits in einem anderen öffentlichen Dienst
angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstage nicht übertragen. angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstage nicht übertragen.
Beispiel 1: Beispiel 1:
- Datum Dienstantritt bei den Polizeidiensten: 1. August 2007, - Datum Dienstantritt bei den Polizeidiensten: 1. August 2007,
- vom 1. Juli 1994 bis zum 31. März 1998: statutarische Dienste in - vom 1. Juli 1994 bis zum 31. März 1998: statutarische Dienste in
einem öffentlichen Dienst, einem öffentlichen Dienst,
- 31. März 1998: freiwilliger Rücktritt, - 31. März 1998: freiwilliger Rücktritt,
- vom 1. April 1998 bis zum 30. September 2001: selbstständige - vom 1. April 1998 bis zum 30. September 2001: selbstständige
Tätigkeit, Tätigkeit,
- vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2007: statutarische Dienste in - vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli 2007: statutarische Dienste in
einem öffentlichen Dienst, einem öffentlichen Dienst,
- Bei Dienstantritt bei den Polizeidiensten behält das - Bei Dienstantritt bei den Polizeidiensten behält das
Personalmitglied die in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli Personalmitglied die in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 31. Juli
2007 angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstage; eine erste 2007 angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstage; eine erste
Ergänzung der ihm zuerkannten Krankheitsurlaubstage wird am 1. Oktober Ergänzung der ihm zuerkannten Krankheitsurlaubstage wird am 1. Oktober
2007 erfolgen. 2007 erfolgen.
Hat das Personalmitglied diese statutarischen Dienste in einem Hat das Personalmitglied diese statutarischen Dienste in einem
öffentlichen Dienst geleistet, in dem kein System mit zuerkannten öffentlichen Dienst geleistet, in dem kein System mit zuerkannten
Krankheitsurlaubstagen angewandt worden ist, werden die zuerkannten Krankheitsurlaubstagen angewandt worden ist, werden die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage für diese Dienstleistungen gemäss dem Krankheitsurlaubstage für diese Dienstleistungen gemäss dem
Rundschreiben GPI 35 vom 11. März 2003 pauschal berechnet. Rundschreiben GPI 35 vom 11. März 2003 pauschal berechnet.
4.1.2 Keine Dienstleistungen oder Dienstleistungen während weniger als 4.1.2 Keine Dienstleistungen oder Dienstleistungen während weniger als
36 Monaten in einem anderen öffentlichen Dienst 36 Monaten in einem anderen öffentlichen Dienst
Um zu vermeiden, dass ein Personalmitglied am Anfang seiner Laufbahn Um zu vermeiden, dass ein Personalmitglied am Anfang seiner Laufbahn
bei den Polizeidiensten ziemlich schnell zur Disposition gestellt bei den Polizeidiensten ziemlich schnell zur Disposition gestellt
wird, wird ihm sein Gehalt in den ersten drei Jahren während 90 Tagen wird, wird ihm sein Gehalt in den ersten drei Jahren während 90 Tagen
garantiert. garantiert.
4.2 Jährliche Ergänzung nach Dienstantritt bei den Polizeidiensten 4.2 Jährliche Ergänzung nach Dienstantritt bei den Polizeidiensten
4.2.1 Allgemeine Regelung 4.2.1 Allgemeine Regelung
In Artikel VIII.X.1 RSPol wird bestimmt, dass statutarische In Artikel VIII.X.1 RSPol wird bestimmt, dass statutarische
Personalmitglieder pro 12 Monate Dienstalter bis zu 30 Tage Personalmitglieder pro 12 Monate Dienstalter bis zu 30 Tage
Krankheitsurlaub bekommen. Diese Zuerkennung erfolgt am Anfang jedes Krankheitsurlaub bekommen. Diese Zuerkennung erfolgt am Anfang jedes
Zeitraums von 12 Monaten Dienstalter. Die zuzuerkennende Anzahl Zeitraums von 12 Monaten Dienstalter. Die zuzuerkennende Anzahl
Krankheitsurlaubstage des Jahres x wird dabei stets auf der Grundlage Krankheitsurlaubstage des Jahres x wird dabei stets auf der Grundlage
der Dienstleistungen des Jahres x-1 berechnet. der Dienstleistungen des Jahres x-1 berechnet.
Beispiel 2: Beispiel 2:
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002,
- vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2005: 90 Tage garantiertes - vom 1. August 2002 bis zum 31. Juli 2005: 90 Tage garantiertes
Gehalt, Gehalt,
- am 1. August 2005: erste Ergänzung der zuerkannten - am 1. August 2005: erste Ergänzung der zuerkannten
Krankheitsurlaubstage auf der Grundlage der Dienstleistungen vom 1. Krankheitsurlaubstage auf der Grundlage der Dienstleistungen vom 1.
August 2004 bis zum 31. Juli 2005, August 2004 bis zum 31. Juli 2005,
- am 1. August 2006: Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage - am 1. August 2006: Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage
auf der Grundlage der Dienstleistungen vom 1. August 2005 bis zum 31. auf der Grundlage der Dienstleistungen vom 1. August 2005 bis zum 31.
Juli 2006. Juli 2006.
4.2.2 Anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten 4.2.2 Anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten
Krankheitsurlaubstage Krankheitsurlaubstage
Die jährliche Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage wird Die jährliche Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage wird
gegebenenfalls gemäss Artikel VIII.X.2 RSPol anteilig verringert. Die gegebenenfalls gemäss Artikel VIII.X.2 RSPol anteilig verringert. Die
30 Tage werden folglich anteilig verringert, wenn dem Personalmitglied 30 Tage werden folglich anteilig verringert, wenn dem Personalmitglied
in dem Bezugszeitraum von 12 Monaten eine(r) der nachstehenden Urlaube in dem Bezugszeitraum von 12 Monaten eine(r) der nachstehenden Urlaube
oder Abwesenheiten gewährt worden ist: oder Abwesenheiten gewährt worden ist:
- Urlaub zur Durchführung eines Praktikums oder einer Probezeit gemäss - Urlaub zur Durchführung eines Praktikums oder einer Probezeit gemäss
Artikel VIII.IV.3 RSPol, Artikel VIII.IV.3 RSPol,
- Urlaub wegen Sonderauftrag gemäss Artikel VIII.XIII.1 RSPol, - Urlaub wegen Sonderauftrag gemäss Artikel VIII.XIII.1 RSPol,
- Laufbahnunterbrechungsurlaub gemäss Artikel VIII.XV.1 ff. RSPol, - Laufbahnunterbrechungsurlaub gemäss Artikel VIII.XV.1 ff. RSPol,
- Urlaub wegen Kandidierung bei Wahlen, gemäss Artikel VIII.IV.2 - Urlaub wegen Kandidierung bei Wahlen, gemäss Artikel VIII.IV.2
RSPol, RSPol,
- Abwesenheiten, während deren das Personalmitglied sich im - Abwesenheiten, während deren das Personalmitglied sich im
administrativen Stand der Inaktivität befindet, administrativen Stand der Inaktivität befindet,
- vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit gemäss - vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit gemäss
Artikel VIII.XVIII.1 RSPol, Artikel VIII.XVIII.1 RSPol,
- freiwillige Viertagewoche gemäss Artikel VIII.XVI.1 RSPol, - freiwillige Viertagewoche gemäss Artikel VIII.XVI.1 RSPol,
- Krankheitsurlaub (ausser den in Nummer 4.2.2.2.a erwähnten - Krankheitsurlaub (ausser den in Nummer 4.2.2.2.a erwähnten
Krankheitsurlaubstagen) und Tage der Zurdispositionstellung wegen Krankheitsurlaubstagen) und Tage der Zurdispositionstellung wegen
Krankheit. Krankheit.
Die anteilige Verringerung wird mit folgender Formel berechnet: Die anteilige Verringerung wird mit folgender Formel berechnet:
C = 30 - (30 x @)/365 C = 30 - (30 x @)/365
C = neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage, C = neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage,
@ = Anzahl Tage im Jahr x-1, an denen das Personalmitglied eine der in @ = Anzahl Tage im Jahr x-1, an denen das Personalmitglied eine der in
Artikel VIII.X.2 RSPol erwähnten Abwesenheiten in Anspruch genommen Artikel VIII.X.2 RSPol erwähnten Abwesenheiten in Anspruch genommen
hat. hat.
Bildet die so berechnete Anzahl Krankheitsurlaubstage keine volle Bildet die so berechnete Anzahl Krankheitsurlaubstage keine volle
Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet (Artikel Zahl, so wird sie auf die nächsthöhere volle Zahl aufgerundet (Artikel
VIII.X.2 Absatz 2 RSPol). VIII.X.2 Absatz 2 RSPol).
Beispiel 3: Beispiel 3:
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002,
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2002 und 31. - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2002 und 31.
Juli 2004: 24 Tage, Juli 2004: 24 Tage,
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2004 und 31. - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2004 und 31.
Juli 2005: 20 Tage, Juli 2005: 20 Tage,
- erste Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage am 1. August - erste Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage am 1. August
2005: neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage: 2005: neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage:
C = 30 - (30 x 20)/365 = 30 - 1,64 = 28,36 >> 29 Tage C = 30 - (30 x 20)/365 = 30 - 1,64 = 28,36 >> 29 Tage
Beispiel 4: Beispiel 4:
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002,
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2006 und 31. - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2006 und 31.
Juli 2007: 50 Tage, Juli 2007: 50 Tage,
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007:
C = 30 - (30 x 50)/365 = 30 - 4,11 = 25,89 >> 26 Tage C = 30 - (30 x 50)/365 = 30 - 4,11 = 25,89 >> 26 Tage
Beispiel 5: Beispiel 5:
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002,
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2006 und 31. - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen 1. August 2006 und 31.
Juli 2007: 50 Tage, Juli 2007: 50 Tage,
- Abwesenheitstage wegen Vollzeitlaufbahnunterbrechung vom 1. Januar - Abwesenheitstage wegen Vollzeitlaufbahnunterbrechung vom 1. Januar
2007 bis zum 31. März 2007: 90 Tage, 2007 bis zum 31. März 2007: 90 Tage,
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007:
C = 30 - (30 x (50 + 90))/365 = 30 - 11,51 = 18,49 >> 19 Tage C = 30 - (30 x (50 + 90))/365 = 30 - 11,51 = 18,49 >> 19 Tage
Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel VIII.X.2 RSPol nicht auf das Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel VIII.X.2 RSPol nicht auf das
während 90 Tagen garantierte Gehalt anwendbar ist, das ein während 90 Tagen garantierte Gehalt anwendbar ist, das ein
Personalmitglied erhält, wenn es weniger als 36 Tage in Dienst ist. Personalmitglied erhält, wenn es weniger als 36 Tage in Dienst ist.
Somit werden diese 90 Tage nicht anteilig verringert, wenn das Somit werden diese 90 Tage nicht anteilig verringert, wenn das
Personalmitglied eine(n) der in Artikel VIII.X.2 RSPol erwähnten Personalmitglied eine(n) der in Artikel VIII.X.2 RSPol erwähnten
Urlaube oder Abwesenheiten in Anspruch genommen hat. Urlaube oder Abwesenheiten in Anspruch genommen hat.
4.2.2.1 Personalmitglieder, die Teilzeitleistungen erbringen 4.2.2.1 Personalmitglieder, die Teilzeitleistungen erbringen
Personalmitglieder, die im Rahmen der Laufbahnunterbrechung für die Personalmitglieder, die im Rahmen der Laufbahnunterbrechung für die
Hälfte der Arbeitszeit (allgemeine und spezifische Regelung) oder im Hälfte der Arbeitszeit (allgemeine und spezifische Regelung) oder im
Rahmen eines vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit Rahmen eines vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit
beschäftigt sind, erhalten im Rahmen dieser Urlaubsregelungen jährlich beschäftigt sind, erhalten im Rahmen dieser Urlaubsregelungen jährlich
(2,5/7 x 365 =) 130 Abwesenheitstage. (2,5/7 x 365 =) 130 Abwesenheitstage.
Personalmitglieder, die die freiwillige Viertagewoche in Anspruch Personalmitglieder, die die freiwillige Viertagewoche in Anspruch
nehmen oder die ihre Leistungen im Rahmen der Laufbahnunterbrechung nehmen oder die ihre Leistungen im Rahmen der Laufbahnunterbrechung
(Sonderregelungen) um 1/5 verringern, erhalten im Rahmen dieser (Sonderregelungen) um 1/5 verringern, erhalten im Rahmen dieser
Urlaubsregelungen jährlich (1/7 x 365 =) 52 Abwesenheitstage. Urlaubsregelungen jährlich (1/7 x 365 =) 52 Abwesenheitstage.
Man verwendet die Parameter 2,5/7 und 1/7, weil nicht Werktage, Man verwendet die Parameter 2,5/7 und 1/7, weil nicht Werktage,
sondern Kalendertage die Grundlage zur Berechnung des Systems der sondern Kalendertage die Grundlage zur Berechnung des Systems der
zuerkannten Krankheitsurlaubstage bilden. Dies beinhaltet unter zuerkannten Krankheitsurlaubstage bilden. Dies beinhaltet unter
anderem, dass Personalmitgliedern, die Halbzeitdienste leisten anderem, dass Personalmitgliedern, die Halbzeitdienste leisten
(Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, vorzeitiges (Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit, vorzeitiges
Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit) oder ihre Dienstleistung Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit) oder ihre Dienstleistung
um 1/5 verringern (freiwillige Viertagewoche oder um 1/5 verringern (freiwillige Viertagewoche oder
Laufbahnunterbrechung wegen Elternurlaub, medizinischer Beistand oder Laufbahnunterbrechung wegen Elternurlaub, medizinischer Beistand oder
Palliativpflege), pro Woche Abwesenheit wegen Krankheit 4,5 Palliativpflege), pro Woche Abwesenheit wegen Krankheit 4,5
beziehungsweise 6 Tage von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen beziehungsweise 6 Tage von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen
abgezogen werden. abgezogen werden.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, falls ein Personalmitglied Zudem ist darauf hinzuweisen, dass, falls ein Personalmitglied
Teilzeitleistungen erbringt, die Abwesenheiten wegen Krankheit nach Teilzeitleistungen erbringt, die Abwesenheiten wegen Krankheit nach
Verhältnis der erbrachten Leistungen auf die Anzahl Verhältnis der erbrachten Leistungen auf die Anzahl
Krankheitsurlaubstage angerechnet werden, die pro zwölf Monate Krankheitsurlaubstage angerechnet werden, die pro zwölf Monate
Dienstalter zuerkannt werden (Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 1). Bei der Dienstalter zuerkannt werden (Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 1). Bei der
Berechnung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten Berechnung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten
Krankheitsurlaubstage ist also ein proportionales Verhältnis zu Krankheitsurlaubstage ist also ein proportionales Verhältnis zu
beachten. beachten.
Dies kann am besten anhand einiger Beispiele veranschaulicht werden: Dies kann am besten anhand einiger Beispiele veranschaulicht werden:
Beispiel 6: Beispiel 6:
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002,
- im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007:
Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit: 12/12 x 130 = Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit: 12/12 x 130 =
130 Abwesenheitstage, 130 Abwesenheitstage,
- keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 - keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006
und dem 31. Juli 2007, und dem 31. Juli 2007,
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007:
C = 30 - (30 x 130)/365 = 30 - 10,68 = 19,32 >> 20 Tage C = 30 - (30 x 130)/365 = 30 - 10,68 = 19,32 >> 20 Tage
Beispiel 7: Beispiel 7:
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002,
- im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige
Viertagewoche: 12/12 x 52 = 52 Abwesenheitstage, Viertagewoche: 12/12 x 52 = 52 Abwesenheitstage,
- keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 - keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006
und dem 31. Juli 2007, und dem 31. Juli 2007,
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007:
C = 30 - (30 x 52)/365 = 30 - 4,27 = 25,73 >> 26 Tage C = 30 - (30 x 52)/365 = 30 - 4,27 = 25,73 >> 26 Tage
Beispiel 8: Beispiel 8:
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002,
- im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 28. Februar 2007: - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 28. Februar 2007:
Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit wegen Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit wegen
Elternurlaub: 7/12 x 130 = 76 Abwesenheitstage, Elternurlaub: 7/12 x 130 = 76 Abwesenheitstage,
- im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige - im Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige
Viertagewoche: 1/12 x 52 = 4 Abwesenheitstage, Viertagewoche: 1/12 x 52 = 4 Abwesenheitstage,
- keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 - keine Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006
und dem 31. Juli 2007, und dem 31. Juli 2007,
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007:
C = 30 - 30 x (76 + 4))/365 = 30 - 6,58 = 23,42 >> 24 Tage C = 30 - 30 x (76 + 4))/365 = 30 - 6,58 = 23,42 >> 24 Tage
Beispiel 9: Beispiel 9:
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002,
- im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: freiwillige
Viertagewoche: 12/12 x 52 = 52 Abwesenheitstage, Viertagewoche: 12/12 x 52 = 52 Abwesenheitstage,
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem
31. Juli 2007: 50 Tage, 31. Juli 2007: 50 Tage,
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007:
C = 30 - (30 x (52 + 50))/365 = 30 - 8,38 = 21,62 >> 22 Tage C = 30 - (30 x (52 + 50))/365 = 30 - 8,38 = 21,62 >> 22 Tage
Beispiel 10: Beispiel 10:
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002,
- im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007: - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007:
Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit: 12/12 x 130 = Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit: 12/12 x 130 =
130 Abwesenheitstage, 130 Abwesenheitstage,
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem
31. Juli 2007: 50 Tage, 31. Juli 2007: 50 Tage,
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007:
C = 30 - (30 x (130 + 50))/365 = 30 - 14,79 = 15,21 >> 16 Tage C = 30 - (30 x (130 + 50))/365 = 30 - 14,79 = 15,21 >> 16 Tage
Beispiel 11: Beispiel 11:
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002, - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 2002,
- im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007: - im Zeitraum vom 1. August 2006 bis zum 31. Januar 2007:
Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit wegen Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit wegen
Elternurlaub: 6/12 x 130 = 65 Abwesenheitstage, Elternurlaub: 6/12 x 130 = 65 Abwesenheitstage,
- Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem - Abwesenheitstage wegen Krankheit zwischen dem 1. August 2006 und dem
31. Juli 2007: 30 Tage, 31. Juli 2007: 30 Tage,
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007:
C = 30 - (30 x (65 + 30))/365 = 30 - 7,81 = 22,19 >> 23 Tage C = 30 - (30 x (65 + 30))/365 = 30 - 7,81 = 22,19 >> 23 Tage
4.2.2.2 Sonderfälle 4.2.2.2 Sonderfälle
a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, auch Urlaubstage, die infolge eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, auch
nach dem Konsolidierungsdatum, oder einer Berufskrankheit, auch nach nach dem Konsolidierungsdatum, oder einer Berufskrankheit, auch nach
dem Datum, an dem die Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist, dem Datum, an dem die Invalidität einen bleibenden Charakter aufweist,
gewährt werden, und Urlaubstage, die in Anwendung von Artikel VIII.V.6 gewährt werden, und Urlaubstage, die in Anwendung von Artikel VIII.V.6
RSPol (Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Umständen für RSPol (Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Umständen für
schwangere Personalmitglieder) und aufgrund von Krankheiten, die schwangere Personalmitglieder) und aufgrund von Krankheiten, die
direkt mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang stehen, darin direkt mit der Ausübung des Berufs in Zusammenhang stehen, darin
einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere Ursache", gewährt werden, einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere Ursache", gewährt werden,
erzeugen keine anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der erzeugen keine anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der
zuerkannten Krankheitsurlaubstage (Artikel VIII.X.6 § 1 Absatz 2 zuerkannten Krankheitsurlaubstage (Artikel VIII.X.6 § 1 Absatz 2
RSPol). RSPol).
b) Privater Unfall, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen b) Privater Unfall, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen
ist ist
Krankheitsurlaubstage infolge eines Unfalls, der gänzlich auf den Krankheitsurlaubstage infolge eines Unfalls, der gänzlich auf den
Fehler eines Dritten zurückzuführen ist und der kein Arbeitsunfall Fehler eines Dritten zurückzuführen ist und der kein Arbeitsunfall
oder Wegeunfall ist, erzeugen keine anteilige Verringerung der oder Wegeunfall ist, erzeugen keine anteilige Verringerung der
jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage. jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage.
Wird das Personalmitglied als für den privaten Unfall Wird das Personalmitglied als für den privaten Unfall
mitverantwortlich erachtet, erfolgt die anteilige Verringerung der mitverantwortlich erachtet, erfolgt die anteilige Verringerung der
jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage im jährlichen Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage im
Verhältnis zum Prozentsatz der Verantwortung des Personalmitglieds, Verhältnis zum Prozentsatz der Verantwortung des Personalmitglieds,
auf das der Unfall teilweise zurückzuführen ist (siehe weiter unten auf das der Unfall teilweise zurückzuführen ist (siehe weiter unten
Beispiel 18). Beispiel 18).
c) Schwangerschaftsbedingte Abwesenheit wegen Krankheit c) Schwangerschaftsbedingte Abwesenheit wegen Krankheit
Schwangerschaftsbedingte Abwesenheitstage wegen Krankheit erzeugen Schwangerschaftsbedingte Abwesenheitstage wegen Krankheit erzeugen
keine anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten keine anteilige Verringerung der jährlichen Ergänzung der zuerkannten
Krankheitsurlaubstage. Krankheitsurlaubstage.
d) Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingte d) Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingte
Teilzeitleistungen wegen Krankheit Teilzeitleistungen wegen Krankheit
Die Abwesenheit im Rahmen der Regelung der Teilzeitleistungen wegen Die Abwesenheit im Rahmen der Regelung der Teilzeitleistungen wegen
Krankheit oder der schwangerschaftsbedingten Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder der schwangerschaftsbedingten Teilzeitleistungen wegen
Krankheit ist ein Sui-generis-Urlaub und daher kein Krankheitsurlaub. Krankheit ist ein Sui-generis-Urlaub und daher kein Krankheitsurlaub.
Somit ist die anteilige Verringerung aufgrund von Artikel VIII.X.2 Somit ist die anteilige Verringerung aufgrund von Artikel VIII.X.2
RSPol in diesem Fall nicht anwendbar. RSPol in diesem Fall nicht anwendbar.
Beispiel 12: Beispiel 12:
Ein Personalmitglied, das in den ersten sechs Monaten des Jahres (= Ein Personalmitglied, das in den ersten sechs Monaten des Jahres (=
181 Tage) krank gewesen ist und danach die Regelung der 181 Tage) krank gewesen ist und danach die Regelung der
krankheitsbedingten Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat, krankheitsbedingten Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen hat,
hat im folgenden Jahr Anrecht auf eine jährliche Ergänzung von 16 hat im folgenden Jahr Anrecht auf eine jährliche Ergänzung von 16
Tagen. Tagen.
C = 30 - (30 x 181)/365 = 30 - 14,87 = 15,13 >> 16 Tage C = 30 - (30 x 181)/365 = 30 - 14,87 = 15,13 >> 16 Tage
5. Abbau der zuerkannten Krankheitsurlaubstage: Welche 5. Abbau der zuerkannten Krankheitsurlaubstage: Welche
Abwesenheitstage wegen Krankheit werden auf die zuerkannten Abwesenheitstage wegen Krankheit werden auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage angerechnet? Krankheitsurlaubstage angerechnet?
5.1 Allgemeine Regelung 5.1 Allgemeine Regelung
Alle Tage, an denen das Personalmitglied auf der Grundlage eines Alle Tage, an denen das Personalmitglied auf der Grundlage eines
ärztlichen Attests Krankheitsurlaub hat, werden auf die zuerkannten ärztlichen Attests Krankheitsurlaub hat, werden auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage
B angerechnet, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Wochentag, B angerechnet, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Wochentag,
einen Samstag, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder einen Samstag, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder
verordnungsrechtlichen Feiertag (sowie die beiden verordnungsrechtlichen Feiertag (sowie die beiden
verordnungsrechtlichen Feiertage nach Wahl des Korpschefs) oder einen verordnungsrechtlichen Feiertage nach Wahl des Korpschefs) oder einen
vom Minister des Innern festgelegten Ersatzurlaubstag handelt. vom Minister des Innern festgelegten Ersatzurlaubstag handelt.
5.2 Personalmitglieder, die Teilzeitleistungen erbringen 5.2 Personalmitglieder, die Teilzeitleistungen erbringen
Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage von Personalmitgliedern, die Die zuerkannten Krankheitsurlaubstage von Personalmitgliedern, die
Teilzeitleistungen erbringen, werden nicht in Tagen ausgedrückt, Teilzeitleistungen erbringen, werden nicht in Tagen ausgedrückt,
sondern in Stunden (Anzahl Tage x 7 St. 36 Min.). Für Wochentage wird sondern in Stunden (Anzahl Tage x 7 St. 36 Min.). Für Wochentage wird
die Anzahl Stunden der vorgesehenen Leistungen abgezogen. Für das die Anzahl Stunden der vorgesehenen Leistungen abgezogen. Für das
Wochenende werden 2 x 7 St. 36 Min. abgezogen. Wochenende werden 2 x 7 St. 36 Min. abgezogen.
5.2.1 Freiwillige Viertagewoche 5.2.1 Freiwillige Viertagewoche
Nur Abwesenheitstage, während deren ein Personalmitglied Leistungen Nur Abwesenheitstage, während deren ein Personalmitglied Leistungen
hätte erbringen müssen, werden als Krankheitsurlaubstage angerechnet hätte erbringen müssen, werden als Krankheitsurlaubstage angerechnet
(Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 3 RSPol) und auf die zuerkannten (Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 3 RSPol) und auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage
B angerechnet. Unter Berücksichtigung der jährlichen Ergänzung mit bis B angerechnet. Unter Berücksichtigung der jährlichen Ergänzung mit bis
zu 30 statt 21 Krankheitsurlaubstagen werden auch die durch ärztliches zu 30 statt 21 Krankheitsurlaubstagen werden auch die durch ärztliches
Attest bescheinigten Wochenendtage auf die zuerkannten Attest bescheinigten Wochenendtage auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage angerechnet, auch wenn an diesen Tagen keine Krankheitsurlaubstage angerechnet, auch wenn an diesen Tagen keine
Leistungen zu erbringen sind. Das bedeutet, dass alle Krankheitstage, Leistungen zu erbringen sind. Das bedeutet, dass alle Krankheitstage,
vorbehaltlich des Krankheitstags, der auf einen festen freien Tag vorbehaltlich des Krankheitstags, der auf einen festen freien Tag
fällt, vollständig und ohne anteilige Verringerung auf die zuerkannten fällt, vollständig und ohne anteilige Verringerung auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage angerechnet werden. In Bezug auf die lokale Krankheitsurlaubstage angerechnet werden. In Bezug auf die lokale
Polizei wird der Personaldienst, der für die Berechnung der Polizei wird der Personaldienst, der für die Berechnung der
zuerkannten Krankheitsurlaubstage zuständig ist, selber überprüfen, zuerkannten Krankheitsurlaubstage zuständig ist, selber überprüfen,
welcher der feste freie Tag des betreffenden Personalmitglieds ist. In welcher der feste freie Tag des betreffenden Personalmitglieds ist. In
Bezug auf die föderale Polizei wird der Personaldienst die Bezug auf die föderale Polizei wird der Personaldienst die
Arbeitsregelung des Personalmitglieds auf dem Formular F-119 Arbeitsregelung des Personalmitglieds auf dem Formular F-119
vermerken, damit der Dienst, der für die Berechnung der zuerkannten vermerken, damit der Dienst, der für die Berechnung der zuerkannten
Krankheitsurlaubstage zuständig ist, dies berücksichtigen kann. Krankheitsurlaubstage zuständig ist, dies berücksichtigen kann.
Beispiel 13: Das Personalmitglied nimmt die freiwillige Viertagewoche Beispiel 13: Das Personalmitglied nimmt die freiwillige Viertagewoche
mit Mittwoch als festem freiem Tag in Anspruch. mit Mittwoch als festem freiem Tag in Anspruch.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag, Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag,
werden 30 Stunden und 24 Minuten auf die zuerkannten werden 30 Stunden und 24 Minuten auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7
St. 36 Min. + 7 St. 36 Min.). St. 36 Min. + 7 St. 36 Min.).
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag, Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag,
werden 45 Stunden und 36 Minuten auf die zuerkannten werden 45 Stunden und 36 Minuten auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7
St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 15 St. 12 Min. für das Wochenende). St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 15 St. 12 Min. für das Wochenende).
5.2.2 Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit und 5.2.2 Laufbahnunterbrechung für die Hälfte der Arbeitszeit und
vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit vorzeitiges Ausscheiden für die Hälfte der Arbeitszeit
Nur Abwesenheitstage, während deren ein Personalmitglied Leistungen Nur Abwesenheitstage, während deren ein Personalmitglied Leistungen
hätte erbringen müssen, werden als Krankheitsurlaubstage angerechnet hätte erbringen müssen, werden als Krankheitsurlaubstage angerechnet
(Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 3 RSPol) und auf die zuerkannten (Artikel VIII.X.3 § 2 Absatz 3 RSPol) und auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage Krankheitsurlaubstage A und auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage
B angerechnet. Unter Berücksichtigung der jährlichen Ergänzung mit bis B angerechnet. Unter Berücksichtigung der jährlichen Ergänzung mit bis
zu 30 statt 21 Krankheitsurlaubstagen werden ebenfalls die durch zu 30 statt 21 Krankheitsurlaubstagen werden ebenfalls die durch
ärztliches Attest bescheinigten Wochenendtage auf die zuerkannten ärztliches Attest bescheinigten Wochenendtage auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage angerechnet, auch wenn an diesen Tagen keine Krankheitsurlaubstage angerechnet, auch wenn an diesen Tagen keine
Leistungen zu erbringen sind. Leistungen zu erbringen sind.
Die Berechnung der Tage, die auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage Die Berechnung der Tage, die auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage
eines Personalmitglieds, das Teilzeitleistungen erbringt, angerechnet eines Personalmitglieds, das Teilzeitleistungen erbringt, angerechnet
werden, ist nicht immer einfach. Daher finden Sie nachstehend einige werden, ist nicht immer einfach. Daher finden Sie nachstehend einige
Hypothesen zur Verdeutlichung dieser Materie. Hypothesen zur Verdeutlichung dieser Materie.
Beispiel 14: Das Personalmitglied arbeitet 19 Stunden pro Woche, die Beispiel 14: Das Personalmitglied arbeitet 19 Stunden pro Woche, die
auf drei Tage verteilt sind. auf drei Tage verteilt sind.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag, Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag,
werden 19 Stunden auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage werden 19 Stunden auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage
angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 3 St. 48 Min.). angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 3 St. 48 Min.).
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag, Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag,
werden 34 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten werden 34 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage angerechnet (19 St. für die Wochentage + 2 x 7 Krankheitsurlaubstage angerechnet (19 St. für die Wochentage + 2 x 7
St. 36 Min. für das Wochenende). St. 36 Min. für das Wochenende).
Beispiel 15: Das Personalmitglied arbeitet 19 Stunden pro Woche, im Beispiel 15: Das Personalmitglied arbeitet 19 Stunden pro Woche, im
Einzelnen 3 St. 48 Min. pro Tag. Einzelnen 3 St. 48 Min. pro Tag.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag, Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag,
werden 19 Stunden auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage werden 19 Stunden auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage
angerechnet (5 x 3 St. 48 Min.). angerechnet (5 x 3 St. 48 Min.).
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag, Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Sonntag,
werden 34 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten werden 34 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage angerechnet (19 St. für die Wochentage + 2 x 7 Krankheitsurlaubstage angerechnet (19 St. für die Wochentage + 2 x 7
St. 36 Min. für das Wochenende). St. 36 Min. für das Wochenende).
Beispiel 16: Das Personalmitglied arbeitet in der einen Woche 15 Beispiel 16: Das Personalmitglied arbeitet in der einen Woche 15
Stunden und 12 Minuten und in der anderen Woche 22 Stunden und 48 Stunden und 12 Minuten und in der anderen Woche 22 Stunden und 48
Minuten. Minuten.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag der Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag der
ersten Woche, werden 15 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten ersten Woche, werden 15 Stunden und 12 Minuten auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min.). Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min.).
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag der Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum von Montag bis Freitag der
zweiten Woche, werden 22 Stunden und 48 Minuten auf die zuerkannten zweiten Woche, werden 22 Stunden und 48 Minuten auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7 Krankheitsurlaubstage angerechnet (7 St. 36 Min. + 7 St. 36 Min. + 7
St. 36 Min.). St. 36 Min.).
Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum vom Montag der ersten Woche Umfasst das ärztliche Attest den Zeitraum vom Montag der ersten Woche
bis zum Sonntag der zweiten Woche, werden 68 Stunden und 24 Minuten bis zum Sonntag der zweiten Woche, werden 68 Stunden und 24 Minuten
auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (38 St. für die auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (38 St. für die
Wochentage + 4 x 7 St. 36 Min. für die Wochenenden). Wochentage + 4 x 7 St. 36 Min. für die Wochenenden).
5.3 Sonderfälle 5.3 Sonderfälle
a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten a) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Abwesenheiten infolge eines Arbeitsunfalls, infolge eines Wegeunfalls Abwesenheiten infolge eines Arbeitsunfalls, infolge eines Wegeunfalls
vor dem Konsolidierungsdatum und infolge einer Berufskrankheit oder vor dem Konsolidierungsdatum und infolge einer Berufskrankheit oder
einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des Berufs in einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des Berufs in
Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere
Ursache", vor dem Datum, an dem die Invalidität einen bleibenden Ursache", vor dem Datum, an dem die Invalidität einen bleibenden
Charakter aufweist, sowie Abwesenheiten in Anwendung von Artikel Charakter aufweist, sowie Abwesenheiten in Anwendung von Artikel
VIII.V.6 RSPol (Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Umständen VIII.V.6 RSPol (Freistellung von der Arbeit unter bestimmten Umständen
für schwangere Personalmitglieder) werden nicht auf die zuerkannten für schwangere Personalmitglieder) werden nicht auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage A und die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B Krankheitsurlaubstage A und die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B
angerechnet. angerechnet.
Abwesenheiten im Rahmen eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls nach dem Abwesenheiten im Rahmen eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls nach dem
Konsolidierungsdatum oder Abwesenheiten im Rahmen einer Konsolidierungsdatum oder Abwesenheiten im Rahmen einer
Berufskrankheit oder einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des Berufskrankheit oder einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des
Berufs in Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne Berufs in Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne
"äussere Ursache", nach dem Datum, an dem die Invalidität einen "äussere Ursache", nach dem Datum, an dem die Invalidität einen
bleibenden Charakter aufweist, werden zwar auf die zuerkannten bleibenden Charakter aufweist, werden zwar auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage A, aber nicht auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A, aber nicht auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage B angerechnet. Krankheitsurlaubstage B angerechnet.
Dies also im Gegensatz zur jährlichen Ergänzung der zuerkannten Dies also im Gegensatz zur jährlichen Ergänzung der zuerkannten
Krankheitsurlaubstage, bei der keiner der Abwesenheitstage im Rahmen Krankheitsurlaubstage, bei der keiner der Abwesenheitstage im Rahmen
eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls, einer Berufskrankheit oder
einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des Berufs in einer Krankheit, die direkt mit der Ausübung des Berufs in
Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere Zusammenhang steht, darin einbegriffen Sportunfälle ohne "äussere
Ursache", berücksichtigt wird, um die Anzahl Krankheitsurlaubstage zu Ursache", berücksichtigt wird, um die Anzahl Krankheitsurlaubstage zu
bestimmen, die das Personalmitglied pro 12 Monate Dienstalter erhalten bestimmen, die das Personalmitglied pro 12 Monate Dienstalter erhalten
kann (siehe oben). kann (siehe oben).
Beispiel 17: Beispiel 17:
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
b) Privater Unfall, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen b) Privater Unfall, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen
ist ist
Wenn das Personalmitglied Opfer eines privaten Unfalls wurde, der auf Wenn das Personalmitglied Opfer eines privaten Unfalls wurde, der auf
den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, dann hat dies ebenfalls den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, dann hat dies ebenfalls
Einfluss auf die Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage. Einfluss auf die Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage.
Für Krankheitsurlaubstage infolge eines solchen Unfalls, die vor dem Für Krankheitsurlaubstage infolge eines solchen Unfalls, die vor dem
1. November 2006 anfallen, gilt die alte Regelung, nämlich dass diese 1. November 2006 anfallen, gilt die alte Regelung, nämlich dass diese
Abwesenheitstage auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und auf Abwesenheitstage auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und auf
die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B angerechnet werden. die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B angerechnet werden.
Seit dem 1. November 2006 ist jedoch eine neue Regelung anwendbar. Seit dem 1. November 2006 ist jedoch eine neue Regelung anwendbar.
Diese Regelung beinhaltet, dass die zuerkannten Krankheitsurlaubstage Diese Regelung beinhaltet, dass die zuerkannten Krankheitsurlaubstage
A um alle Krankheitsurlaubstage verringert werden, die als Folge eines A um alle Krankheitsurlaubstage verringert werden, die als Folge eines
privaten Unfalls gelten, der gänzlich oder teilweise auf den Fehler privaten Unfalls gelten, der gänzlich oder teilweise auf den Fehler
eines Dritten zurückzuführen ist, und dass die zuerkannten eines Dritten zurückzuführen ist, und dass die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage B um die Krankheitsurlaubstage verringert Krankheitsurlaubstage B um die Krankheitsurlaubstage verringert
werden, die ab dem 1. November 2006 als Folge eines privaten Unfalls werden, die ab dem 1. November 2006 als Folge eines privaten Unfalls
gelten, der gänzlich oder teilweise auf den Fehler eines Dritten gelten, der gänzlich oder teilweise auf den Fehler eines Dritten
zurückzuführen ist, und dies nur im Verhältnis zum eventuellen zurückzuführen ist, und dies nur im Verhältnis zum eventuellen
Prozentsatz der Verantwortung des Personalmitglieds. Prozentsatz der Verantwortung des Personalmitglieds.
Die Vorgehensweise, um diese Krankheitsurlaubstage nach einer Die Vorgehensweise, um diese Krankheitsurlaubstage nach einer
endgültigen Entscheidung über den Prozentsatz der Verantwortung endgültigen Entscheidung über den Prozentsatz der Verantwortung
eventuell zurückzuerlangen, kann man im Rundschreiben GPI 55 vom 9. eventuell zurückzuerlangen, kann man im Rundschreiben GPI 55 vom 9.
Januar 2007 über private Unfälle - Berechnung der zuerkannten Januar 2007 über private Unfälle - Berechnung der zuerkannten
Krankheitsurlaubstage - zurückfinden. Krankheitsurlaubstage - zurückfinden.
Also, der Klarheit halber: Die Abwesenheitstage infolge eines privaten Also, der Klarheit halber: Die Abwesenheitstage infolge eines privaten
Unfalls, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, werden Unfalls, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, werden
weder für die Berechnung der Anzahl jährlich zuzuerkennender weder für die Berechnung der Anzahl jährlich zuzuerkennender
Krankheitsurlaubstage noch auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B Krankheitsurlaubstage noch auf die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B
angerechnet (siehe oben), und zwar im Verhältnis zum Prozentsatz der angerechnet (siehe oben), und zwar im Verhältnis zum Prozentsatz der
Verantwortung des Dritten. Verantwortung des Dritten.
Beispiel 18: Beispiel 18:
- Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 1995, - Datum Dienstantritt des Personalmitglieds: 1. August 1995,
- am 1. August 2006: zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 200 Tage; - am 1. August 2006: zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 200 Tage;
zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 200 Tage, zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 200 Tage,
- am 1. Februar 2007: privater Unfall, der auf den Fehler eines - am 1. Februar 2007: privater Unfall, der auf den Fehler eines
Dritten zurückzuführen ist, Dritten zurückzuführen ist,
- vom 1. Februar 2007 bis zum 22. März 2007 (= 50 Tage): Abwesenheit - vom 1. Februar 2007 bis zum 22. März 2007 (= 50 Tage): Abwesenheit
infolge dieses Arbeitsunfalls, infolge dieses Arbeitsunfalls,
- keine anderen Abwesenheitstage zwischen dem 1. August 2006 und dem - keine anderen Abwesenheitstage zwischen dem 1. August 2006 und dem
31. Juli 2007, 31. Juli 2007,
- am 31. Juli 2007: - am 31. Juli 2007:
* falls der Dritte zu 100 % für den Unfall verantwortlich ist: * falls der Dritte zu 100 % für den Unfall verantwortlich ist:
- zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 150 Tage, - zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 150 Tage,
- zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 200 Tage, - zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 200 Tage,
* falls sowohl der Dritte als auch das Personalmitglied zu jeweils 50 * falls sowohl der Dritte als auch das Personalmitglied zu jeweils 50
% für den Unfall verantwortlich sind: % für den Unfall verantwortlich sind:
- zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 150 Tage, - zuerkannte Krankheitsurlaubstage A = 150 Tage,
- zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 175 Tage (200 - 25), - zuerkannte Krankheitsurlaubstage B = 175 Tage (200 - 25),
- neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007: - neue Anzahl zuzuerkennender Krankheitsurlaubstage am 1. August 2007:
* falls der Dritte zu 100 % für den Unfall verantwortlich ist: 30 * falls der Dritte zu 100 % für den Unfall verantwortlich ist: 30
Tage, Tage,
* falls der Dritte und das Personalmitglied zu jeweils 50 % * falls der Dritte und das Personalmitglied zu jeweils 50 %
verantwortlich sind: verantwortlich sind:
C = 30 - (30 x 25)/365 = 30 - 2,05 = 27,95 >> 28 Tage C = 30 - (30 x 25)/365 = 30 - 2,05 = 27,95 >> 28 Tage
c) Schwangerschaftsbedingte Abwesenheit wegen Krankheit c) Schwangerschaftsbedingte Abwesenheit wegen Krankheit
Die Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit während der Die Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit während der
Schwangerschaft werden gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, das den Schwangerschaft werden gegen Vorlage eines ärztlichen Attests, das den
Kausalzusammenhang bescheinigt, nicht auf die zuerkannten Kausalzusammenhang bescheinigt, nicht auf die zuerkannten
Krankheitsurlaubstage A und die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B Krankheitsurlaubstage A und die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B
angerechnet (Artikel VIII.V.9 RSPol). angerechnet (Artikel VIII.V.9 RSPol).
Also werden diese Abwesenheitstage, genau wie bei der jährlichen Also werden diese Abwesenheitstage, genau wie bei der jährlichen
Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage, nicht für die Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage, nicht für die
Verringerung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage berücksichtigt Verringerung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage berücksichtigt
(siehe oben). (siehe oben).
Die schwangerschaftsbedingten Zeiträume der Abwesenheit wegen Die schwangerschaftsbedingten Zeiträume der Abwesenheit wegen
Krankheit während der fünf Wochen (oder sieben Wochen bei Krankheit während der fünf Wochen (oder sieben Wochen bei
Mehrlingsgeburt) vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen Mehrlingsgeburt) vor dem siebten Tag vor dem tatsächlichen
Entbindungsdatum werden jedoch in Mutterschaftsurlaub umgewandelt Entbindungsdatum werden jedoch in Mutterschaftsurlaub umgewandelt
(Artikel VIII.V.2 RSPol). (Artikel VIII.V.2 RSPol).
d) Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingte d) Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingte
Teilzeitleistungen wegen Krankheit Teilzeitleistungen wegen Krankheit
Die Tage, an denen das Personalmitglied die Regelung der Die Tage, an denen das Personalmitglied die Regelung der
Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingter Teilzeitleistungen wegen Krankheit oder schwangerschaftsbedingter
Teilzeitleistungen wegen Krankheit in Anspruch nimmt, werden nicht auf Teilzeitleistungen wegen Krankheit in Anspruch nimmt, werden nicht auf
die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (Artikel VIII.X.16 die zuerkannten Krankheitsurlaubstage angerechnet (Artikel VIII.X.16
Absatz 2 RSPol). Absatz 2 RSPol).
Also werden diese Abwesenheitstage, genau wie bei der jährlichen Also werden diese Abwesenheitstage, genau wie bei der jährlichen
Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage, nicht für die Ergänzung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage, nicht für die
Verringerung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage berücksichtigt Verringerung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage berücksichtigt
(siehe oben). (siehe oben).
6. Übergangsmassnahmen 6. Übergangsmassnahmen
6.1 Zuerkennung zusätzlicher Krankheitsurlaubstage nach jedem Zeitraum 6.1 Zuerkennung zusätzlicher Krankheitsurlaubstage nach jedem Zeitraum
von 12 Monaten Dienstalter von 12 Monaten Dienstalter
Polizeikorps, die vor dem 1. April 2001 eine Krankheitsurlaubsregelung Polizeikorps, die vor dem 1. April 2001 eine Krankheitsurlaubsregelung
hatten, durch die den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen am Ende jedes hatten, durch die den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen am Ende jedes
Zeitraums von 12 Monaten Dienstalter Krankheitsurlaubstage hinzugefügt Zeitraums von 12 Monaten Dienstalter Krankheitsurlaubstage hinzugefügt
worden sind, und die dieses System nach dem 1. April 2001 worden sind, und die dieses System nach dem 1. April 2001
weitergeführt haben, müssen den betroffenen Personalmitgliedern weitergeführt haben, müssen den betroffenen Personalmitgliedern
einmalig 30 zusätzliche Krankheitsurlaubstage zuerkennen. An den einmalig 30 zusätzliche Krankheitsurlaubstage zuerkennen. An den
folgenden Jahrestagen des Dienstantritts ist die in Nummer 4.2.1 folgenden Jahrestagen des Dienstantritts ist die in Nummer 4.2.1
beschriebene Regelung anzuwenden, also eine Zuerkennung von bis zu 30 beschriebene Regelung anzuwenden, also eine Zuerkennung von bis zu 30
Krankheitsurlaubstagen am Anfang jedes Zeitraums von 12 Monaten Krankheitsurlaubstagen am Anfang jedes Zeitraums von 12 Monaten
Dienstalter, berechnet auf der Grundlage der Dienstleistungen des Dienstalter, berechnet auf der Grundlage der Dienstleistungen des
Jahres x-1. Jahres x-1.
Diese Korrektur erfolgt aus zwei Gründen: Diese Korrektur erfolgt aus zwei Gründen:
Auf diese Weise werden gemäss den Regeln zur Anwendung des Auf diese Weise werden gemäss den Regeln zur Anwendung des
vorliegenden Rundschreibens fortan alle Personalmitglieder gleich vorliegenden Rundschreibens fortan alle Personalmitglieder gleich
behandelt und werden die betreffenden Personaldienste nicht mit behandelt und werden die betreffenden Personaldienste nicht mit
komplexen Berichtigungen überladen. komplexen Berichtigungen überladen.
6.2 Regelung der 666 Krankheitsurlaubstage für die gesamte Laufbahn 6.2 Regelung der 666 Krankheitsurlaubstage für die gesamte Laufbahn
Einige Polizeikorps haben vor dem 1. April 2001 eine alternative Einige Polizeikorps haben vor dem 1. April 2001 eine alternative
Berechnungsmethode angewandt, wonach sofort eine Pauschale von 666 Berechnungsmethode angewandt, wonach sofort eine Pauschale von 666
Krankheitsurlaubstagen für die gesamte Laufbahn zuerkannt wurde. Für Krankheitsurlaubstagen für die gesamte Laufbahn zuerkannt wurde. Für
die aus diesen Korps stammenden Personalmitglieder wurden daher für die aus diesen Korps stammenden Personalmitglieder wurden daher für
den Übergang von der alten Krankheitsurlaubsregelung zur neuen den Übergang von der alten Krankheitsurlaubsregelung zur neuen
Regelung im Rundschreiben GPI 9 vom 20. Juli 2001 einige Regelung im Rundschreiben GPI 9 vom 20. Juli 2001 einige
Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der ihnen zuerkannten Präzisierungen in Bezug auf die Berechnung der ihnen zuerkannten
Krankheitsurlaubstage vorgesehen. Krankheitsurlaubstage vorgesehen.
Gemäss dem Rundschreiben GPI 9 erhalten diese Personalmitglieder keine Gemäss dem Rundschreiben GPI 9 erhalten diese Personalmitglieder keine
zusätzlichen Krankheitsurlaubstage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie zusätzlichen Krankheitsurlaubstage bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie
das 32. Dienstjahr erreicht haben. Bei Beginn des 33. Dienstjahres das 32. Dienstjahr erreicht haben. Bei Beginn des 33. Dienstjahres
würden zum ersten Mal bis zu 30 Krankheitsurlaubstage zuerkannt. würden zum ersten Mal bis zu 30 Krankheitsurlaubstage zuerkannt.
Nach Überprüfung erscheint es mir angemessener, dass diese Nach Überprüfung erscheint es mir angemessener, dass diese
Personalmitglieder nicht ab dem 33. Dienstjahr, sondern ab dem 30. Personalmitglieder nicht ab dem 33. Dienstjahr, sondern ab dem 30.
Dienstjahr jedes Mal bis zu 30 zusätzliche Tage erhalten. Dienstjahr jedes Mal bis zu 30 zusätzliche Tage erhalten.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage zum Rundschreiben GPI 63 vom 10. Juni 2008 Anlage zum Rundschreiben GPI 63 vom 10. Juni 2008
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
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