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Omzendbrief betreffende de invoeging van een artikel 80bis in het Burgerlijk Wetboek aangaande de akte van aangifte van een levenloos kind - Duitse vertaling | Circulaire relative à l'introduction dans le Code civil d'un article 80bis concernant l'acte de déclaration d'enfant sans vie - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
10 JUNI 1999. - Omzendbrief betreffende de invoeging van een artikel | 10 JUIN 1999. - Circulaire relative à l'introduction dans le Code |
80bis in het Burgerlijk Wetboek aangaande de akte van aangifte van een | civil d'un article 80bis concernant l'acte de déclaration d'enfant |
levenloos kind - Duitse vertaling | sans vie - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Justitie van 10 juni 1999 betreffende de invoeging van | circulaire du Ministre de la Justice du 10 juin 1999 relative |
een artikel 80bis in het Burgerlijk Wetboek aangaande de akte van | l'introduction dans le Code civil d'un article 80bis concernant l'acte |
aangifte van een levenloos kind, opgemaakt door de Centrale dienst | de déclaration d'enfant sans vie, établie par le Service central de |
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à |
Malmedy. | Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
10. JUNI 1999 - Rundschreiben über die Einfügung eines Artikels 80bis | 10. JUNI 1999 - Rundschreiben über die Einfügung eines Artikels 80bis |
in das Zivilgesetzbuch bezüglich der Urkunde über die Anmeldung eines | in das Zivilgesetzbuch bezüglich der Urkunde über die Anmeldung eines |
leblosen Kindes | leblosen Kindes |
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen |
An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs | An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs |
Ich lenke Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des Gesetzes vom | Ich lenke Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des Gesetzes vom |
27. April 1999 zur Einfügung eines Artikels 80bis in das | 27. April 1999 zur Einfügung eines Artikels 80bis in das |
Zivilgesetzbuch und zur Aufhebung des Dekrets vom 4. Juli 1806 über | Zivilgesetzbuch und zur Aufhebung des Dekrets vom 4. Juli 1806 über |
die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, durch die der | die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, durch die der |
Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde. | Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde. |
Das im Belgischen Staatsblatt vom 24. Juni 1999 veröffentlichte Gesetz | Das im Belgischen Staatsblatt vom 24. Juni 1999 veröffentlichte Gesetz |
tritt zehn Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft. | tritt zehn Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft. |
A. Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes | A. Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes |
Das Gesetz vom 27. April 1999 hebt das Dekret vom 4. Juli 1806 über | Das Gesetz vom 27. April 1999 hebt das Dekret vom 4. Juli 1806 über |
die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, durch die der | die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, durch die der |
Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde, | Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde, |
auf. | auf. |
Ein neuer Artikel 80bis wird in Titel II Buch I Kapitel IV des | Ein neuer Artikel 80bis wird in Titel II Buch I Kapitel IV des |
Zivilgesetzbuches eingefügt. Dieser Artikel sieht vor, dass der | Zivilgesetzbuches eingefügt. Dieser Artikel sieht vor, dass der |
Standesbeamte eine Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes | Standesbeamte eine Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes |
ausfertigt, wenn ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Geburt | ausfertigt, wenn ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Geburt |
durch den Standesbeamten, durch einen von ihm zugelassenen Arzt oder | durch den Standesbeamten, durch einen von ihm zugelassenen Arzt oder |
durch eine von ihm zugelassene diplomierte Hebamme verstorben ist. | durch eine von ihm zugelassene diplomierte Hebamme verstorben ist. |
Es ist zu bemerken, dass das Gesetz vom 27. April 1999 nicht darauf | Es ist zu bemerken, dass das Gesetz vom 27. April 1999 nicht darauf |
abzielt, die im Dekret vom 4. Juli 1806 aufgenommene Regelung von | abzielt, die im Dekret vom 4. Juli 1806 aufgenommene Regelung von |
Grund auf abzuändern. Das bestehende System bleibt grösstenteils | Grund auf abzuändern. Das bestehende System bleibt grösstenteils |
erhalten. Neu sind unter anderem die Möglichkeit, den eventuell | erhalten. Neu sind unter anderem die Möglichkeit, den eventuell |
ausgesuchten Vornamen (die Vornamen) des Kindes in der Urkunde zu | ausgesuchten Vornamen (die Vornamen) des Kindes in der Urkunde zu |
vermerken, und die Tatsache, dass aus gesetzgebungstechnischen Gründen | vermerken, und die Tatsache, dass aus gesetzgebungstechnischen Gründen |
die Einfügung einer neuen Bestimmung in das Zivilgesetzbuch bevorzugt | die Einfügung einer neuen Bestimmung in das Zivilgesetzbuch bevorzugt |
wurde. Ausserdem muss mit Nachdruck hervorgehoben werden, dass, wenn | wurde. Ausserdem muss mit Nachdruck hervorgehoben werden, dass, wenn |
das Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Geburt durch den | das Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Geburt durch den |
Standesbeamten, durch einen von ihm zugelassenen Arzt oder durch eine | Standesbeamten, durch einen von ihm zugelassenen Arzt oder durch eine |
von ihm zugelassene diplomierte Hebamme lebte, aber verstirbt, bevor | von ihm zugelassene diplomierte Hebamme lebte, aber verstirbt, bevor |
die Geburt angemeldet wird, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde | die Geburt angemeldet wird, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde |
und keine Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes | und keine Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes |
ausgefertigt werden muss. | ausgefertigt werden muss. |
In der Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes wird folgendes | In der Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes wird folgendes |
vermerkt: | vermerkt: |
1. der Tag, die Stunde, der Ort der Entbindung sowie das Geschlecht | 1. der Tag, die Stunde, der Ort der Entbindung sowie das Geschlecht |
des Kindes, | des Kindes, |
2. das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und | 2. das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und |
der Wohnsitz der Mutter und des Vaters, | der Wohnsitz der Mutter und des Vaters, |
3. der Name, die Vornamen und der Wohnsitz des Anmelders, | 3. der Name, die Vornamen und der Wohnsitz des Anmelders, |
4. die Vornamen des Kindes, wenn um deren Vermerk ersucht wird. | 4. die Vornamen des Kindes, wenn um deren Vermerk ersucht wird. |
Man hat sich für die Möglichkeit entschieden, den Vornamen (die | Man hat sich für die Möglichkeit entschieden, den Vornamen (die |
Vornamen) des Kindes zu vermerken, um so den Eltern die Wahl zu | Vornamen) des Kindes zu vermerken, um so den Eltern die Wahl zu |
lassen, ihrem totgeborenen Kind einen Vornamen zu geben oder nicht. Es | lassen, ihrem totgeborenen Kind einen Vornamen zu geben oder nicht. Es |
ist nämlich denkbar, dass es manchen Personen schwerfällt, ihrem Kind | ist nämlich denkbar, dass es manchen Personen schwerfällt, ihrem Kind |
keinen Vornamen geben zu können, während die Trauerarbeit anderer | keinen Vornamen geben zu können, während die Trauerarbeit anderer |
Personen dadurch erschwert werden könnte, dass sie dem Kind einen | Personen dadurch erschwert werden könnte, dass sie dem Kind einen |
Vornamen geben müssen. Es ist hervorzuheben, dass die zu treffende | Vornamen geben müssen. Es ist hervorzuheben, dass die zu treffende |
Wahl auf jeden Fall den Eltern zu überlassen ist, denn die Erledigung | Wahl auf jeden Fall den Eltern zu überlassen ist, denn die Erledigung |
von Formalitäten bei einem totgeborenen Kind ist sehr schmerzlich. Das | von Formalitäten bei einem totgeborenen Kind ist sehr schmerzlich. Das |
Geben oder Nichtgeben eines Vornamens ist sehr subjektiv und muss | Geben oder Nichtgeben eines Vornamens ist sehr subjektiv und muss |
deshalb fakultativ bleiben. | deshalb fakultativ bleiben. |
Zudem muss daran erinnert werden, dass die Urkunde über die Anmeldung | Zudem muss daran erinnert werden, dass die Urkunde über die Anmeldung |
eines leblosen Kindes nur dann ausgefertigt wird, wenn die Geburt mehr | eines leblosen Kindes nur dann ausgefertigt wird, wenn die Geburt mehr |
als sechs Monate nach der Zeugung stattgefunden hat (Es handelt sich | als sechs Monate nach der Zeugung stattgefunden hat (Es handelt sich |
hier um die sogenannte « 180-Tage-Regelung »). Sie wird am Tag der | hier um die sogenannte « 180-Tage-Regelung »). Sie wird am Tag der |
Beurkundung in das Register der Sterbeurkunden eingetragen. | Beurkundung in das Register der Sterbeurkunden eingetragen. |
B. Übergangsbestimmung | B. Übergangsbestimmung |
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können die | Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können die |
Eltern eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes leblos geborenen | Eltern eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes leblos geborenen |
Kindes, den Standesbeamten ersuchen, den Vornamen (die Vornamen) des | Kindes, den Standesbeamten ersuchen, den Vornamen (die Vornamen) des |
Kindes am Rand der Urkunde zu vermerken, die in Artikel 2 des Dekrets | Kindes am Rand der Urkunde zu vermerken, die in Artikel 2 des Dekrets |
vom 4. Juli 1806 über die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, | vom 4. Juli 1806 über die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, |
durch die der Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind | durch die der Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind |
vorgezeigt wurde, erwähnt ist (Artikel 4). | vorgezeigt wurde, erwähnt ist (Artikel 4). |
Aus psychologischen Gründen können Eltern es wichtig finden, ihrem | Aus psychologischen Gründen können Eltern es wichtig finden, ihrem |
totgeborenen Kind einen Vornamen zu geben, selbst wenn die Geburt vor | totgeborenen Kind einen Vornamen zu geben, selbst wenn die Geburt vor |
vielen Jahren stattgefunden hat. Aus diesem Grund sieht man für die | vielen Jahren stattgefunden hat. Aus diesem Grund sieht man für die |
Eltern die Möglichkeit vor, noch innerhalb eines Jahres nach | Eltern die Möglichkeit vor, noch innerhalb eines Jahres nach |
Inkrafttreten des Gesetzes den Standesbeamten zu ersuchen, den | Inkrafttreten des Gesetzes den Standesbeamten zu ersuchen, den |
Vornamen (die Vornamen) des Kindes am Rand der nach der alten Regelung | Vornamen (die Vornamen) des Kindes am Rand der nach der alten Regelung |
ausgefertigten Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes | ausgefertigten Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes |
einzutragen. Der Standesbeamte muss diesen Randvermerk in Rot | einzutragen. Der Standesbeamte muss diesen Randvermerk in Rot |
anbringen, ihn datieren und unterzeichnen. | anbringen, ihn datieren und unterzeichnen. |
Zuständig ist selbstverständlich der Standesbeamte, der die | Zuständig ist selbstverständlich der Standesbeamte, der die |
ursprüngliche Urkunde ausgefertigt hat. Es ist ratsam, den Elternteil | ursprüngliche Urkunde ausgefertigt hat. Es ist ratsam, den Elternteil |
(die Eltern), der (die) um den Randvermerk des Vornamens (der | (die Eltern), der (die) um den Randvermerk des Vornamens (der |
Vornamen) ersucht (ersuchen), eine diesbezügliche Erklärung | Vornamen) ersucht (ersuchen), eine diesbezügliche Erklärung |
unterschreiben zu lassen. Für diese Erklärung kann der folgende Text | unterschreiben zu lassen. Für diese Erklärung kann der folgende Text |
zur Verwendung vorgeschlagen werden: | zur Verwendung vorgeschlagen werden: |
« Der/die Unterzeichnete (die Unterzeichneten)... (Name, Vorname(n), | « Der/die Unterzeichnete (die Unterzeichneten)... (Name, Vorname(n), |
Wohnsitz) bestätigt (bestätigen) hiermit, den Standesbeamten aufgrund | Wohnsitz) bestätigt (bestätigen) hiermit, den Standesbeamten aufgrund |
von Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1999 ersucht zu haben, den | von Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1999 ersucht zu haben, den |
Vornamen (die Vornamen)... (Vorname(n)) am Rand der Urkunde Nr. ... | Vornamen (die Vornamen)... (Vorname(n)) am Rand der Urkunde Nr. ... |
(Nummer der Urkunde) zu vermerken, die im Register der Sterbeurkunden | (Nummer der Urkunde) zu vermerken, die im Register der Sterbeurkunden |
am... (Datum der Urkunde) eingetragen ist und durch die der | am... (Datum der Urkunde) eingetragen ist und durch die der |
Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde. | Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde. |
Gegeben zu... (Gemeinde), den... (Datum) | Gegeben zu... (Gemeinde), den... (Datum) |
Unterschrift(en)... (Unterschrift(en)) ». | Unterschrift(en)... (Unterschrift(en)) ». |
Was den Randvermerk betrifft, der in der Urkunde über die Anmeldung | Was den Randvermerk betrifft, der in der Urkunde über die Anmeldung |
eines leblosen Kindes, die nach der alten Regelung ausgefertigt wurde, | eines leblosen Kindes, die nach der alten Regelung ausgefertigt wurde, |
angebracht werden muss, kann folgender Text vorgeschlagen werden: | angebracht werden muss, kann folgender Text vorgeschlagen werden: |
« Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1999 hat | « Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1999 hat |
(haben)... (Name(n), Vorname(n)) durch eine Erklärung vom... (Datum | (haben)... (Name(n), Vorname(n)) durch eine Erklärung vom... (Datum |
der Erklärung) darum ersucht, folgenden (folgende) Vornamen zu | der Erklärung) darum ersucht, folgenden (folgende) Vornamen zu |
vermerken:... (Vorname(n)). | vermerken:... (Vorname(n)). |
... (Datum, Unterschrift des Standesbeamten) ». | ... (Datum, Unterschrift des Standesbeamten) ». |
Es ist ebenfalls ratsam, gegebenenfalls die vorzunehmenden | Es ist ebenfalls ratsam, gegebenenfalls die vorzunehmenden |
Abänderungen im Heiratsbuch anzubringen. | Abänderungen im Heiratsbuch anzubringen. |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |