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Meertalige weergave van Omzendbrief van 10/06/1999
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Omzendbrief betreffende de invoeging van een artikel 80bis in het Burgerlijk Wetboek aangaande de akte van aangifte van een levenloos kind - Duitse vertaling Circulaire relative à l'introduction dans le Code civil d'un article 80bis concernant l'acte de déclaration d'enfant sans vie - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
10 JUNI 1999. - Omzendbrief betreffende de invoeging van een artikel 10 JUIN 1999. - Circulaire relative à l'introduction dans le Code
80bis in het Burgerlijk Wetboek aangaande de akte van aangifte van een civil d'un article 80bis concernant l'acte de déclaration d'enfant
levenloos kind - Duitse vertaling sans vie - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Justitie van 10 juni 1999 betreffende de invoeging van circulaire du Ministre de la Justice du 10 juin 1999 relative
een artikel 80bis in het Burgerlijk Wetboek aangaande de akte van l'introduction dans le Code civil d'un article 80bis concernant l'acte
aangifte van een levenloos kind, opgemaakt door de Centrale dienst de déclaration d'enfant sans vie, établie par le Service central de
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à
Malmedy. Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
10. JUNI 1999 - Rundschreiben über die Einfügung eines Artikels 80bis 10. JUNI 1999 - Rundschreiben über die Einfügung eines Artikels 80bis
in das Zivilgesetzbuch bezüglich der Urkunde über die Anmeldung eines in das Zivilgesetzbuch bezüglich der Urkunde über die Anmeldung eines
leblosen Kindes leblosen Kindes
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen An die Frauen und Herren Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen
An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs An die Frauen und Herren Standesbeamten des Königreichs
Ich lenke Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des Gesetzes vom Ich lenke Ihre Aufmerksamkeit auf die Bestimmungen des Gesetzes vom
27. April 1999 zur Einfügung eines Artikels 80bis in das 27. April 1999 zur Einfügung eines Artikels 80bis in das
Zivilgesetzbuch und zur Aufhebung des Dekrets vom 4. Juli 1806 über Zivilgesetzbuch und zur Aufhebung des Dekrets vom 4. Juli 1806 über
die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, durch die der die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, durch die der
Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde. Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde.
Das im Belgischen Staatsblatt vom 24. Juni 1999 veröffentlichte Gesetz Das im Belgischen Staatsblatt vom 24. Juni 1999 veröffentlichte Gesetz
tritt zehn Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft. tritt zehn Tage nach dieser Veröffentlichung in Kraft.
A. Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes A. Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes
Das Gesetz vom 27. April 1999 hebt das Dekret vom 4. Juli 1806 über Das Gesetz vom 27. April 1999 hebt das Dekret vom 4. Juli 1806 über
die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, durch die der die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, durch die der
Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde, Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde,
auf. auf.
Ein neuer Artikel 80bis wird in Titel II Buch I Kapitel IV des Ein neuer Artikel 80bis wird in Titel II Buch I Kapitel IV des
Zivilgesetzbuches eingefügt. Dieser Artikel sieht vor, dass der Zivilgesetzbuches eingefügt. Dieser Artikel sieht vor, dass der
Standesbeamte eine Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes Standesbeamte eine Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes
ausfertigt, wenn ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Geburt ausfertigt, wenn ein Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Geburt
durch den Standesbeamten, durch einen von ihm zugelassenen Arzt oder durch den Standesbeamten, durch einen von ihm zugelassenen Arzt oder
durch eine von ihm zugelassene diplomierte Hebamme verstorben ist. durch eine von ihm zugelassene diplomierte Hebamme verstorben ist.
Es ist zu bemerken, dass das Gesetz vom 27. April 1999 nicht darauf Es ist zu bemerken, dass das Gesetz vom 27. April 1999 nicht darauf
abzielt, die im Dekret vom 4. Juli 1806 aufgenommene Regelung von abzielt, die im Dekret vom 4. Juli 1806 aufgenommene Regelung von
Grund auf abzuändern. Das bestehende System bleibt grösstenteils Grund auf abzuändern. Das bestehende System bleibt grösstenteils
erhalten. Neu sind unter anderem die Möglichkeit, den eventuell erhalten. Neu sind unter anderem die Möglichkeit, den eventuell
ausgesuchten Vornamen (die Vornamen) des Kindes in der Urkunde zu ausgesuchten Vornamen (die Vornamen) des Kindes in der Urkunde zu
vermerken, und die Tatsache, dass aus gesetzgebungstechnischen Gründen vermerken, und die Tatsache, dass aus gesetzgebungstechnischen Gründen
die Einfügung einer neuen Bestimmung in das Zivilgesetzbuch bevorzugt die Einfügung einer neuen Bestimmung in das Zivilgesetzbuch bevorzugt
wurde. Ausserdem muss mit Nachdruck hervorgehoben werden, dass, wenn wurde. Ausserdem muss mit Nachdruck hervorgehoben werden, dass, wenn
das Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Geburt durch den das Kind zum Zeitpunkt der Feststellung der Geburt durch den
Standesbeamten, durch einen von ihm zugelassenen Arzt oder durch eine Standesbeamten, durch einen von ihm zugelassenen Arzt oder durch eine
von ihm zugelassene diplomierte Hebamme lebte, aber verstirbt, bevor von ihm zugelassene diplomierte Hebamme lebte, aber verstirbt, bevor
die Geburt angemeldet wird, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde die Geburt angemeldet wird, eine Geburtsurkunde und eine Sterbeurkunde
und keine Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes und keine Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes
ausgefertigt werden muss. ausgefertigt werden muss.
In der Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes wird folgendes In der Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes wird folgendes
vermerkt: vermerkt:
1. der Tag, die Stunde, der Ort der Entbindung sowie das Geschlecht 1. der Tag, die Stunde, der Ort der Entbindung sowie das Geschlecht
des Kindes, des Kindes,
2. das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und 2. das Jahr, der Tag, der Ort der Geburt, der Name, die Vornamen und
der Wohnsitz der Mutter und des Vaters, der Wohnsitz der Mutter und des Vaters,
3. der Name, die Vornamen und der Wohnsitz des Anmelders, 3. der Name, die Vornamen und der Wohnsitz des Anmelders,
4. die Vornamen des Kindes, wenn um deren Vermerk ersucht wird. 4. die Vornamen des Kindes, wenn um deren Vermerk ersucht wird.
Man hat sich für die Möglichkeit entschieden, den Vornamen (die Man hat sich für die Möglichkeit entschieden, den Vornamen (die
Vornamen) des Kindes zu vermerken, um so den Eltern die Wahl zu Vornamen) des Kindes zu vermerken, um so den Eltern die Wahl zu
lassen, ihrem totgeborenen Kind einen Vornamen zu geben oder nicht. Es lassen, ihrem totgeborenen Kind einen Vornamen zu geben oder nicht. Es
ist nämlich denkbar, dass es manchen Personen schwerfällt, ihrem Kind ist nämlich denkbar, dass es manchen Personen schwerfällt, ihrem Kind
keinen Vornamen geben zu können, während die Trauerarbeit anderer keinen Vornamen geben zu können, während die Trauerarbeit anderer
Personen dadurch erschwert werden könnte, dass sie dem Kind einen Personen dadurch erschwert werden könnte, dass sie dem Kind einen
Vornamen geben müssen. Es ist hervorzuheben, dass die zu treffende Vornamen geben müssen. Es ist hervorzuheben, dass die zu treffende
Wahl auf jeden Fall den Eltern zu überlassen ist, denn die Erledigung Wahl auf jeden Fall den Eltern zu überlassen ist, denn die Erledigung
von Formalitäten bei einem totgeborenen Kind ist sehr schmerzlich. Das von Formalitäten bei einem totgeborenen Kind ist sehr schmerzlich. Das
Geben oder Nichtgeben eines Vornamens ist sehr subjektiv und muss Geben oder Nichtgeben eines Vornamens ist sehr subjektiv und muss
deshalb fakultativ bleiben. deshalb fakultativ bleiben.
Zudem muss daran erinnert werden, dass die Urkunde über die Anmeldung Zudem muss daran erinnert werden, dass die Urkunde über die Anmeldung
eines leblosen Kindes nur dann ausgefertigt wird, wenn die Geburt mehr eines leblosen Kindes nur dann ausgefertigt wird, wenn die Geburt mehr
als sechs Monate nach der Zeugung stattgefunden hat (Es handelt sich als sechs Monate nach der Zeugung stattgefunden hat (Es handelt sich
hier um die sogenannte « 180-Tage-Regelung »). Sie wird am Tag der hier um die sogenannte « 180-Tage-Regelung »). Sie wird am Tag der
Beurkundung in das Register der Sterbeurkunden eingetragen. Beurkundung in das Register der Sterbeurkunden eingetragen.
B. Übergangsbestimmung B. Übergangsbestimmung
Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können die Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes können die
Eltern eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes leblos geborenen Eltern eines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes leblos geborenen
Kindes, den Standesbeamten ersuchen, den Vornamen (die Vornamen) des Kindes, den Standesbeamten ersuchen, den Vornamen (die Vornamen) des
Kindes am Rand der Urkunde zu vermerken, die in Artikel 2 des Dekrets Kindes am Rand der Urkunde zu vermerken, die in Artikel 2 des Dekrets
vom 4. Juli 1806 über die Art und Weise der Abfassung der Urkunde, vom 4. Juli 1806 über die Art und Weise der Abfassung der Urkunde,
durch die der Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind durch die der Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind
vorgezeigt wurde, erwähnt ist (Artikel 4). vorgezeigt wurde, erwähnt ist (Artikel 4).
Aus psychologischen Gründen können Eltern es wichtig finden, ihrem Aus psychologischen Gründen können Eltern es wichtig finden, ihrem
totgeborenen Kind einen Vornamen zu geben, selbst wenn die Geburt vor totgeborenen Kind einen Vornamen zu geben, selbst wenn die Geburt vor
vielen Jahren stattgefunden hat. Aus diesem Grund sieht man für die vielen Jahren stattgefunden hat. Aus diesem Grund sieht man für die
Eltern die Möglichkeit vor, noch innerhalb eines Jahres nach Eltern die Möglichkeit vor, noch innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten des Gesetzes den Standesbeamten zu ersuchen, den Inkrafttreten des Gesetzes den Standesbeamten zu ersuchen, den
Vornamen (die Vornamen) des Kindes am Rand der nach der alten Regelung Vornamen (die Vornamen) des Kindes am Rand der nach der alten Regelung
ausgefertigten Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes ausgefertigten Urkunde über die Anmeldung eines leblosen Kindes
einzutragen. Der Standesbeamte muss diesen Randvermerk in Rot einzutragen. Der Standesbeamte muss diesen Randvermerk in Rot
anbringen, ihn datieren und unterzeichnen. anbringen, ihn datieren und unterzeichnen.
Zuständig ist selbstverständlich der Standesbeamte, der die Zuständig ist selbstverständlich der Standesbeamte, der die
ursprüngliche Urkunde ausgefertigt hat. Es ist ratsam, den Elternteil ursprüngliche Urkunde ausgefertigt hat. Es ist ratsam, den Elternteil
(die Eltern), der (die) um den Randvermerk des Vornamens (der (die Eltern), der (die) um den Randvermerk des Vornamens (der
Vornamen) ersucht (ersuchen), eine diesbezügliche Erklärung Vornamen) ersucht (ersuchen), eine diesbezügliche Erklärung
unterschreiben zu lassen. Für diese Erklärung kann der folgende Text unterschreiben zu lassen. Für diese Erklärung kann der folgende Text
zur Verwendung vorgeschlagen werden: zur Verwendung vorgeschlagen werden:
« Der/die Unterzeichnete (die Unterzeichneten)... (Name, Vorname(n), « Der/die Unterzeichnete (die Unterzeichneten)... (Name, Vorname(n),
Wohnsitz) bestätigt (bestätigen) hiermit, den Standesbeamten aufgrund Wohnsitz) bestätigt (bestätigen) hiermit, den Standesbeamten aufgrund
von Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1999 ersucht zu haben, den von Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1999 ersucht zu haben, den
Vornamen (die Vornamen)... (Vorname(n)) am Rand der Urkunde Nr. ... Vornamen (die Vornamen)... (Vorname(n)) am Rand der Urkunde Nr. ...
(Nummer der Urkunde) zu vermerken, die im Register der Sterbeurkunden (Nummer der Urkunde) zu vermerken, die im Register der Sterbeurkunden
am... (Datum der Urkunde) eingetragen ist und durch die der am... (Datum der Urkunde) eingetragen ist und durch die der
Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde. Standesbeamte feststellt, dass ihm ein lebloses Kind vorgezeigt wurde.
Gegeben zu... (Gemeinde), den... (Datum) Gegeben zu... (Gemeinde), den... (Datum)
Unterschrift(en)... (Unterschrift(en)) ». Unterschrift(en)... (Unterschrift(en)) ».
Was den Randvermerk betrifft, der in der Urkunde über die Anmeldung Was den Randvermerk betrifft, der in der Urkunde über die Anmeldung
eines leblosen Kindes, die nach der alten Regelung ausgefertigt wurde, eines leblosen Kindes, die nach der alten Regelung ausgefertigt wurde,
angebracht werden muss, kann folgender Text vorgeschlagen werden: angebracht werden muss, kann folgender Text vorgeschlagen werden:
« Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1999 hat « Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 1999 hat
(haben)... (Name(n), Vorname(n)) durch eine Erklärung vom... (Datum (haben)... (Name(n), Vorname(n)) durch eine Erklärung vom... (Datum
der Erklärung) darum ersucht, folgenden (folgende) Vornamen zu der Erklärung) darum ersucht, folgenden (folgende) Vornamen zu
vermerken:... (Vorname(n)). vermerken:... (Vorname(n)).
... (Datum, Unterschrift des Standesbeamten) ». ... (Datum, Unterschrift des Standesbeamten) ».
Es ist ebenfalls ratsam, gegebenenfalls die vorzunehmenden Es ist ebenfalls ratsam, gegebenenfalls die vorzunehmenden
Abänderungen im Heiratsbuch anzubringen. Abänderungen im Heiratsbuch anzubringen.
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
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