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Omzendbrief. - Toepassing van het koninklijk besluit van 10 november 2012 tot vaststelling van de minimale voorwaarden van de snelste adequate hulp en van de adequate middelen. - Duitse vertaling | Circulaire. - Application de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JULI 2013. - Omzendbrief. - Toepassing van het koninklijk besluit van 10 november 2012 tot vaststelling van de minimale voorwaarden van de snelste adequate hulp en van de adequate middelen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUILLET 2013. - Circulaire. - Application de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 juli 2013 betreffende de | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 juillet 2013 relative à |
toepassing van het koninklijk besluit van 10 november 2012 tot | l'application de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les |
vaststelling van de minimale voorwaarden van de snelste adequate hulp | conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens |
en van de adequate middelen (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2013). | adéquats (Moniteur belge du 10 juillet 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
Rundschreiben - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November | Rundschreiben - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November |
2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche | 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche |
angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel | angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
Vorliegendes Rundschreiben richtet sich sowohl an die Behörden, die | Vorliegendes Rundschreiben richtet sich sowohl an die Behörden, die |
über einen Feuerwehrdienst verfügen, als auch an die vorläufigen Zonen | über einen Feuerwehrdienst verfügen, als auch an die vorläufigen Zonen |
und die Hilfeleistungszonen. | und die Hilfeleistungszonen. |
Der Königliche Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der | Der Königliche Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der |
Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der | Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der |
angemessenen Mittel regelt einen wichtigen Grundsatz der Reform der | angemessenen Mittel regelt einen wichtigen Grundsatz der Reform der |
zivilen Sicherheit: den Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen | zivilen Sicherheit: den Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen |
Hilfe. | Hilfe. |
Mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich Ihnen die erforderlichen | Mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich Ihnen die erforderlichen |
Erläuterungen zur Anwendung besagten Erlasses geben. | Erläuterungen zur Anwendung besagten Erlasses geben. |
Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 9. August | Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 9. August |
2007 über die Organisation der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der | 2007 über die Organisation der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der |
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe sowie das Rundschreiben vom 1. | schnellstmöglichen angemessenen Hilfe sowie das Rundschreiben vom 1. |
Februar 2008 zur Ergänzung des Rundschreibens vom 9. August 2007 über | Februar 2008 zur Ergänzung des Rundschreibens vom 9. August 2007 über |
die Organisation der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der | die Organisation der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der |
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. Einige Grundsätze aus diesen | schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. Einige Grundsätze aus diesen |
Rundschreiben werden in vorliegendem Rundschreiben übernommen, da sie | Rundschreiben werden in vorliegendem Rundschreiben übernommen, da sie |
übergangsweise bis zum 31. Dezember 2017 anwendbar bleiben (siehe | übergangsweise bis zum 31. Dezember 2017 anwendbar bleiben (siehe |
nachstehend Nr. 3). | nachstehend Nr. 3). |
1. Begriffsbestimmungen | 1. Begriffsbestimmungen |
Die schnellstmögliche angemessene Hilfe wird im Gesetz vom 15. Mai | Die schnellstmögliche angemessene Hilfe wird im Gesetz vom 15. Mai |
2007 über die zivile Sicherheit als "die Einsatzdienste, die mit den | 2007 über die zivile Sicherheit als "die Einsatzdienste, die mit den |
angemessenen Mitteln am schnellsten am Einsatzort sein können" | angemessenen Mitteln am schnellsten am Einsatzort sein können" |
definiert. | definiert. |
Die angemessenen Mittel werden im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die | Die angemessenen Mittel werden im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit als "Mindesteinsatz von Personal und Material, der | zivile Sicherheit als "Mindesteinsatz von Personal und Material, der |
für die qualitative Ausführung der Aufträge und die Gewährleistung | für die qualitative Ausführung der Aufträge und die Gewährleistung |
eines ausreichenden Niveaus für die Sicherheit des eingreifenden | eines ausreichenden Niveaus für die Sicherheit des eingreifenden |
Personals erforderlich ist", definiert. | Personals erforderlich ist", definiert. |
Im Königlichen Erlass vom 10. November 2012 werden die angemessenen | Im Königlichen Erlass vom 10. November 2012 werden die angemessenen |
Mindestmittel festgelegt, insbesondere der Mindesteinsatz an Personal | Mindestmittel festgelegt, insbesondere der Mindesteinsatz an Personal |
und Material für die Gewährleistung einer angemessenen Hilfe. | und Material für die Gewährleistung einer angemessenen Hilfe. |
Doch auch andere Normen und Verpflichtungen können bei der Bestimmung | Doch auch andere Normen und Verpflichtungen können bei der Bestimmung |
des Einsatzpersonals und -materials zur Anwendung kommen, | des Einsatzpersonals und -materials zur Anwendung kommen, |
beispielsweise die Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden bei der | beispielsweise die Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden bei der |
Arbeit. Das Einsatzpersonal ist nämlich mit den erforderlichen | Arbeit. Das Einsatzpersonal ist nämlich mit den erforderlichen |
individuellen Schutzmitteln ausgerüstet und ist befähigt und | individuellen Schutzmitteln ausgerüstet und ist befähigt und |
ausgebildet, um sie zu benutzen. In diesem Rahmen kann die Funktion | ausgebildet, um sie zu benutzen. In diesem Rahmen kann die Funktion |
eines "Plotters/Sicherheitsmanns", der die Arbeitssicherheit des | eines "Plotters/Sicherheitsmanns", der die Arbeitssicherheit des |
Einsatzpersonals überwacht, vorgesehen werden. | Einsatzpersonals überwacht, vorgesehen werden. |
2. Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 durch die | 2. Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 durch die |
künftigen Hilfeleistungszonen | künftigen Hilfeleistungszonen |
A. Anwendungsbereich | A. Anwendungsbereich |
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 ist keine | Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 ist keine |
erschöpfende Auflistung der gesetzlichen Aufträge der Zonen, sondern | erschöpfende Auflistung der gesetzlichen Aufträge der Zonen, sondern |
enthält lediglich die dringenden Einsatzarten, für die der Grundsatz | enthält lediglich die dringenden Einsatzarten, für die der Grundsatz |
der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zur Anwendung kommt. Neben | der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zur Anwendung kommt. Neben |
diesen dringenden Einsätzen gibt es nämlich noch eine Reihe nicht | diesen dringenden Einsätzen gibt es nämlich noch eine Reihe nicht |
dringender Einsätze, die Teil der Aufträge der Zonen sind. Zudem | dringender Einsätze, die Teil der Aufträge der Zonen sind. Zudem |
betrifft dieser Erlass nicht den gesetzlichen Auftrag der dringenden | betrifft dieser Erlass nicht den gesetzlichen Auftrag der dringenden |
medizinischen Hilfe. | medizinischen Hilfe. |
B. Angemessene Mindestmittel | B. Angemessene Mindestmittel |
Die angemessenen Mindestmittel werden in Anlage 1 zum Königlichen | Die angemessenen Mindestmittel werden in Anlage 1 zum Königlichen |
Erlass vom 10. November 2012 nach Einsatzart aufgelistet. | Erlass vom 10. November 2012 nach Einsatzart aufgelistet. |
Die Mindestbesatzung der in Anlage 1 erwähnten Fahrzeuge wird in | Die Mindestbesatzung der in Anlage 1 erwähnten Fahrzeuge wird in |
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 näher erläutert. | Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 näher erläutert. |
Die künftige Hilfeleistungszone, nachstehend Zone genannt, wird selbst | Die künftige Hilfeleistungszone, nachstehend Zone genannt, wird selbst |
über die in Anlage 1 festgelegten Mindestmittel verfügen. Diese | über die in Anlage 1 festgelegten Mindestmittel verfügen. Diese |
angemessenen Mindestmittel gelten als absolutes Minimum, das im | angemessenen Mindestmittel gelten als absolutes Minimum, das im |
Netzwerk der Wachen innerhalb der Zone verfügbar sein muss. | Netzwerk der Wachen innerhalb der Zone verfügbar sein muss. |
Die Zone kann diese Mittel stets ergänzen, aber nicht davon abweichen, | Die Zone kann diese Mittel stets ergänzen, aber nicht davon abweichen, |
außer in Anwendung von Artikel 6. | außer in Anwendung von Artikel 6. |
Die angemessenen Mittel werden immer automatisch und sofort | Die angemessenen Mittel werden immer automatisch und sofort |
ausgeschickt. | ausgeschickt. |
Das automatische Ausschicken dieser angemessenen Mittel steht den | Das automatische Ausschicken dieser angemessenen Mittel steht den |
Zuständigkeiten der Einsatzleitstelle und des Einsatzleiters nicht | Zuständigkeiten der Einsatzleitstelle und des Einsatzleiters nicht |
entgegen. Diese können je nach Schwere der Lage immer noch zusätzliche | entgegen. Diese können je nach Schwere der Lage immer noch zusätzliche |
Mittel zur Verstärkung anfordern oder überschüssige Mittel | Mittel zur Verstärkung anfordern oder überschüssige Mittel |
zurückschicken. Die vorgesehenen Mittel dienen dazu, ein grundlegendes | zurückschicken. Die vorgesehenen Mittel dienen dazu, ein grundlegendes |
Ausrücken für die in Anlage 1 erwähnten Einsätze zu gewährleisten; | Ausrücken für die in Anlage 1 erwähnten Einsätze zu gewährleisten; |
doch je nach den konkreten Umständen des Einsatzes, die bei der ersten | doch je nach den konkreten Umständen des Einsatzes, die bei der ersten |
Erkundung am Einsatzort festgestellt werden, ist es stets möglich, | Erkundung am Einsatzort festgestellt werden, ist es stets möglich, |
diese Mittel zu verstärken oder zu verringern. | diese Mittel zu verstärken oder zu verringern. |
C. Angemessene Mindestmittel aufgrund eines vorhandenen spezifischen | C. Angemessene Mindestmittel aufgrund eines vorhandenen spezifischen |
Risikos | Risikos |
Für Brandeinsätze in Gebieten, in denen laut operativer Risikoanalyse | Für Brandeinsätze in Gebieten, in denen laut operativer Risikoanalyse |
unzureichende Wasservorräte vorhanden sind, sieht die Zone einen oder | unzureichende Wasservorräte vorhanden sind, sieht die Zone einen oder |
mehrere Tanklöschfahrzeuge vor. Gemäß Anlage 2 zum Königlichen Erlass | mehrere Tanklöschfahrzeuge vor. Gemäß Anlage 2 zum Königlichen Erlass |
vom 10. November 2012 muss ein Tanklöschfahrzeug mit zwei Personen | vom 10. November 2012 muss ein Tanklöschfahrzeug mit zwei Personen |
besetzt sein. | besetzt sein. |
Bei Einsätzen auf großen Verkehrswegen und auf jeder öffentlichen | Bei Einsätzen auf großen Verkehrswegen und auf jeder öffentlichen |
Straße, für die es sich aufgrund der Risikoanalyse im Rahmen des | Straße, für die es sich aufgrund der Risikoanalyse im Rahmen des |
Wohlbefindens bei der Arbeit als notwendig erweist, muss stets ein | Wohlbefindens bei der Arbeit als notwendig erweist, muss stets ein |
gesondertes Sicherungsfahrzeug anwesend sein, um die Sicherheit des | gesondertes Sicherungsfahrzeug anwesend sein, um die Sicherheit des |
Einsatzpersonals zu gewährleisten. | Einsatzpersonals zu gewährleisten. |
Gemäß Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 wird für | Gemäß Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 wird für |
das Sicherungsfahrzeug zusätzliches Personal vorgesehen. Das | das Sicherungsfahrzeug zusätzliches Personal vorgesehen. Das |
Sicherungsfahrzeug fährt mit einer Besatzung von zwei Personen vor | Sicherungsfahrzeug fährt mit einer Besatzung von zwei Personen vor |
Ort. Bei Bedarf kann die Zone natürlich stets Einsatzpersonal | Ort. Bei Bedarf kann die Zone natürlich stets Einsatzpersonal |
hinzufügen. | hinzufügen. |
Die Zone kann das multifunktionale Löschfahrzeug durch ein | Die Zone kann das multifunktionale Löschfahrzeug durch ein |
Löschfahrzeug für Waldbrände oder des "ländlichen" Typs ersetzen, wenn | Löschfahrzeug für Waldbrände oder des "ländlichen" Typs ersetzen, wenn |
ihr Gebiet laut operativer Risikoanalyse das Risiko eines Wald- oder | ihr Gebiet laut operativer Risikoanalyse das Risiko eines Wald- oder |
Heidebrands oder einer schwierigen Zugänglichkeit des Einsatzorts | Heidebrands oder einer schwierigen Zugänglichkeit des Einsatzorts |
aufweist. | aufweist. |
Der gleiche Grundsatz gilt für den Einsatz eines Tanklöschfahrzeugs, | Der gleiche Grundsatz gilt für den Einsatz eines Tanklöschfahrzeugs, |
das durch ein Löschfahrzeug für Waldbrände mit gleicher Besatzung | das durch ein Löschfahrzeug für Waldbrände mit gleicher Besatzung |
ersetzt werden kann. | ersetzt werden kann. |
Für Löschfahrzeuge für Waldbrände oder des "ländlichen" Typs beträgt | Für Löschfahrzeuge für Waldbrände oder des "ländlichen" Typs beträgt |
die Mindestbesatzung drei Personen, da Löschfahrzeuge dieses Typs nur | die Mindestbesatzung drei Personen, da Löschfahrzeuge dieses Typs nur |
über drei Sitze verfügen. | über drei Sitze verfügen. |
D. Ausnahme von der Mindestbesatzung | D. Ausnahme von der Mindestbesatzung |
Für alle Einsätze, für die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. | Für alle Einsätze, für die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. |
November 2012 ein Löschfahrzeug mit sechs Besatzungsmitgliedern | November 2012 ein Löschfahrzeug mit sechs Besatzungsmitgliedern |
vorgesehen ist, rücken diese sechs Feuerwehrleute zeitgleich aus. | vorgesehen ist, rücken diese sechs Feuerwehrleute zeitgleich aus. |
Diese Anzahl ist entscheidend für die Sicherheit des Einsatzpersonals | Diese Anzahl ist entscheidend für die Sicherheit des Einsatzpersonals |
und die Anwendung der Standard-Einsatzverfahren. | und die Anwendung der Standard-Einsatzverfahren. |
Die Besatzung von sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss | Die Besatzung von sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss |
wie folgt zusammengesetzt sein: ein Einsatzleiter, qualifizierter | wie folgt zusammengesetzt sein: ein Einsatzleiter, qualifizierter |
Atemschutzträger, ein Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte | Atemschutzträger, ein Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte |
Atemschutzträger. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier | Atemschutzträger. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier |
sein. | sein. |
Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute, | Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute, |
die regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als | die regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als |
Atemschutzträger durch Ubungen und eventuelle Weiterbildungen | Atemschutzträger durch Ubungen und eventuelle Weiterbildungen |
aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von | aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von |
Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der | Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der |
dienstleitende Offizier bestimmt, welche Feuerwehrleute als | dienstleitende Offizier bestimmt, welche Feuerwehrleute als |
qualifizierte Atemschutzträger, als Fahrer-Pumpenbediener oder als | qualifizierte Atemschutzträger, als Fahrer-Pumpenbediener oder als |
Einsatzleiter, qualifizierter Atemschutzträger, eingesetzt werden | Einsatzleiter, qualifizierter Atemschutzträger, eingesetzt werden |
können. Der dienstleitende Offizier sorgt für die Fortbildung und das | können. Der dienstleitende Offizier sorgt für die Fortbildung und das |
Training seines Personals. | Training seines Personals. |
Hauptsächlich in ländlichen Gebieten, wo vor allem mit freiwilligen | Hauptsächlich in ländlichen Gebieten, wo vor allem mit freiwilligen |
Feuerwehrleuten gearbeitet wird, ist festgestellt worden, dass es | Feuerwehrleuten gearbeitet wird, ist festgestellt worden, dass es |
manchmal einige Zeit dauern kann, bis die für das Ausrücken eines | manchmal einige Zeit dauern kann, bis die für das Ausrücken eines |
Löschfahrzeugs erforderlichen sechs Personen beisammen sind. | Löschfahrzeugs erforderlichen sechs Personen beisammen sind. |
In diesen Fällen wird empfohlen, keine Zeit für das erste Ausrücken zu | In diesen Fällen wird empfohlen, keine Zeit für das erste Ausrücken zu |
verlieren. So ist es zulässig, ein mit vier Personen besetztes | verlieren. So ist es zulässig, ein mit vier Personen besetztes |
Löschfahrzeug auszuschicken, anstatt zu warten, bis die | Löschfahrzeug auszuschicken, anstatt zu warten, bis die |
Mindestbesatzung von sechs Personen vollständig anwesend ist, und eine | Mindestbesatzung von sechs Personen vollständig anwesend ist, und eine |
negative Entwicklung der Situation in Kauf zu nehmen. Bedingung in | negative Entwicklung der Situation in Kauf zu nehmen. Bedingung in |
solchen Fällen ist jedoch, dass zeitgleich ein zweites Löschfahrzeug | solchen Fällen ist jedoch, dass zeitgleich ein zweites Löschfahrzeug |
mit mindestens vier Personen von einer anderen Wache aus ausgeschickt | mit mindestens vier Personen von einer anderen Wache aus ausgeschickt |
wird. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die Zone nicht auf | wird. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die Zone nicht auf |
der Grundlage dieser Ausnahme organisiert sein darf. | der Grundlage dieser Ausnahme organisiert sein darf. |
Solange nur vier Einsatzkräfte am Einsatzort sind, ist ihr Tun auf das | Solange nur vier Einsatzkräfte am Einsatzort sind, ist ihr Tun auf das |
beschränkt, was in einem noch festzulegenden Einsatzverfahren, das | beschränkt, was in einem noch festzulegenden Einsatzverfahren, das |
dieser Situation angepasst ist, bestimmt wird. | dieser Situation angepasst ist, bestimmt wird. |
Dieses Ausrücken zu viert (unter der Bedingung, dass auch von einer | Dieses Ausrücken zu viert (unter der Bedingung, dass auch von einer |
anderen Wache aus zu viert ausgerückt wird) wird in Artikel 6 des | anderen Wache aus zu viert ausgerückt wird) wird in Artikel 6 des |
Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 geregelt und stellt die | Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 geregelt und stellt die |
einzige Ausnahme von den Bestimmungen von Anlage 1 zu diesem Erlass | einzige Ausnahme von den Bestimmungen von Anlage 1 zu diesem Erlass |
dar. | dar. |
E. Einsatzfristen | E. Einsatzfristen |
Die Zone bestimmt selbst die Einsatzfristen für das Ausschicken der | Die Zone bestimmt selbst die Einsatzfristen für das Ausschicken der |
Mittel und den Prozentsatz der Einsätze, bei denen die Einsatzfristen | Mittel und den Prozentsatz der Einsätze, bei denen die Einsatzfristen |
einzuhalten sind. Sie legt sie entsprechend ihrer operativen | einzuhalten sind. Sie legt sie entsprechend ihrer operativen |
Risikoanalyse fest. | Risikoanalyse fest. |
F. Spezifische angemessene Mittel der Zone | F. Spezifische angemessene Mittel der Zone |
Mit dem zonalen Plan zur Festlegung der Bedingungen für die | Mit dem zonalen Plan zur Festlegung der Bedingungen für die |
schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel setzt | schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel setzt |
die Zone die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November | die Zone die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November |
2012 entsprechend den Besonderheiten der Zone um. | 2012 entsprechend den Besonderheiten der Zone um. |
Der Zonenkommandant schätzt diese Mittel ab, passt sie an und ergänzt | Der Zonenkommandant schätzt diese Mittel ab, passt sie an und ergänzt |
sie entsprechend der operativen Risikoanalyse, der Risikoanalyse im | sie entsprechend der operativen Risikoanalyse, der Risikoanalyse im |
Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit, den im mehrjährigen | Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit, den im mehrjährigen |
allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegten Prioritäten und | allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegten Prioritäten und |
gegebenenfalls den besonderen Noteinsatzplänen. | gegebenenfalls den besonderen Noteinsatzplänen. |
Die operative Risikoanalyse zeigt auf, welche Risiken auf dem Gebiet | Die operative Risikoanalyse zeigt auf, welche Risiken auf dem Gebiet |
vorhanden sind und in welchem Maße. Diese Risikoanalyse wird | vorhanden sind und in welchem Maße. Diese Risikoanalyse wird |
mindestens folgende Faktoren einbeziehen: Bevölkerung, | mindestens folgende Faktoren einbeziehen: Bevölkerung, |
Bevölkerungsdichte sowie wiederkehrende und punktuelle Risiken. | Bevölkerungsdichte sowie wiederkehrende und punktuelle Risiken. |
Manche konkrete Risiken auf dem Gebiet der Zone können zusätzliche, | Manche konkrete Risiken auf dem Gebiet der Zone können zusätzliche, |
eventuell spezialisierte Mittel erfordern. | eventuell spezialisierte Mittel erfordern. |
So sind zum Beispiel im Fall von Industriegebäuden mit hohen | So sind zum Beispiel im Fall von Industriegebäuden mit hohen |
chemischen Risiken die erforderlichen angepassten Mittel vorgesehen. | chemischen Risiken die erforderlichen angepassten Mittel vorgesehen. |
Ein weiteres Beispiel sind Taucher für Zonen mit vielen Wasserflächen. | Ein weiteres Beispiel sind Taucher für Zonen mit vielen Wasserflächen. |
Die Zone sieht zusätzliche Mittel vor, wenn es zweckmäßig erscheint | Die Zone sieht zusätzliche Mittel vor, wenn es zweckmäßig erscheint |
oder wenn dies so in einem besonderen Noteinsatzplan vorgesehen ist. | oder wenn dies so in einem besonderen Noteinsatzplan vorgesehen ist. |
Da die Zonen in Sachen Größe, Bevölkerungsdichte, ländlicher oder | Da die Zonen in Sachen Größe, Bevölkerungsdichte, ländlicher oder |
städtischer Charakter, Risiken usw. sehr heterogen sind, ist es | städtischer Charakter, Risiken usw. sehr heterogen sind, ist es |
schwierig, Mindestwerte festzulegen, die für jede Zone gültig sind. | schwierig, Mindestwerte festzulegen, die für jede Zone gültig sind. |
Daher sind die Mindestmittel als absolutes Minimum zu verstehen, das | Daher sind die Mindestmittel als absolutes Minimum zu verstehen, das |
vor allem für ländliche Zonen gilt. In städtischen Gebieten wird die | vor allem für ländliche Zonen gilt. In städtischen Gebieten wird die |
Zone diese Mindestwerte fast immer ergänzen müssen, insbesondere unter | Zone diese Mindestwerte fast immer ergänzen müssen, insbesondere unter |
Berücksichtigung ihrer operativen Risikoanalyse und der Risikoanalyse | Berücksichtigung ihrer operativen Risikoanalyse und der Risikoanalyse |
im Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit. | im Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit. |
Hierbei sind zudem die beim Zivilschutz oder bei anderen Zonen | Hierbei sind zudem die beim Zivilschutz oder bei anderen Zonen |
verfügbaren spezialisierten Mittel zu berücksichtigen, sodass die | verfügbaren spezialisierten Mittel zu berücksichtigen, sodass die |
vorhandenen Mittel effizient eingesetzt werden. | vorhandenen Mittel effizient eingesetzt werden. |
Im Fall einer Zusammenarbeit mit anderen Zonen oder mit dem | Im Fall einer Zusammenarbeit mit anderen Zonen oder mit dem |
Zivilschutz schließt die Zone schriftliche Vereinbarungen ab. | Zivilschutz schließt die Zone schriftliche Vereinbarungen ab. |
Die spezifischen angemessenen Mittel der Zone können aus verschiedenen | Die spezifischen angemessenen Mittel der Zone können aus verschiedenen |
Zonen oder aus einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes ausgeschickt | Zonen oder aus einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes ausgeschickt |
werden, insofern das Ausrücken zeitgleich erfolgt. Dies gilt nicht für | werden, insofern das Ausrücken zeitgleich erfolgt. Dies gilt nicht für |
die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 | die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 |
festgelegten angemessenen Mindestmittel, die ein absolutes Minimum | festgelegten angemessenen Mindestmittel, die ein absolutes Minimum |
darstellen und von der beziehungsweise den Wache(n) der betreffenden | darstellen und von der beziehungsweise den Wache(n) der betreffenden |
Zone gewährleistet werden müssen. | Zone gewährleistet werden müssen. |
Im Plan werden ebenfalls die Mittel für Großeinsätze vorgesehen. | Im Plan werden ebenfalls die Mittel für Großeinsätze vorgesehen. |
Der Zonenkommandant bewertet den Plan alle drei Jahre, insbesondere | Der Zonenkommandant bewertet den Plan alle drei Jahre, insbesondere |
anhand von Einsatzstatistiken. Der Plan wird nötigenfalls angepasst, | anhand von Einsatzstatistiken. Der Plan wird nötigenfalls angepasst, |
selbstverständlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des | selbstverständlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses vom 10. November 2012. | Königlichen Erlasses vom 10. November 2012. |
Für besagte Bewertung und zur Uberprüfung, ob die Einsatzfristen im | Für besagte Bewertung und zur Uberprüfung, ob die Einsatzfristen im |
vorgesehenen Prozentsatz der Fälle eingehalten worden sind, muss die | vorgesehenen Prozentsatz der Fälle eingehalten worden sind, muss die |
Zone über verlässliche Statistiken sowie über eine zu deren Erstellung | Zone über verlässliche Statistiken sowie über eine zu deren Erstellung |
und Speicherung erforderliche Software verfügen. | und Speicherung erforderliche Software verfügen. |
Die Zone bedarf zur Umsetzung und effizienten Anwendung ihres Plans | Die Zone bedarf zur Umsetzung und effizienten Anwendung ihres Plans |
eines genauen Uberblicks über die Echtzeit-Verfügbarkeit ihres | eines genauen Uberblicks über die Echtzeit-Verfügbarkeit ihres |
Personals. Daher muss sie ein zentrales EDV-System entwickeln oder | Personals. Daher muss sie ein zentrales EDV-System entwickeln oder |
anschaffen, das die Verfügbarkeit von Personal und Material pro Wache | anschaffen, das die Verfügbarkeit von Personal und Material pro Wache |
in Echtzeit darstellt. | in Echtzeit darstellt. |
Die Zone übermittelt ihren Plan den benachbarten Zonen, um eine | Die Zone übermittelt ihren Plan den benachbarten Zonen, um eine |
reibungslose Organisation im Fall einer Verstärkung zu gewährleisten. | reibungslose Organisation im Fall einer Verstärkung zu gewährleisten. |
Es versteht sich von selbst, dass der Plan auch dem in Artikel 6 des | Es versteht sich von selbst, dass der Plan auch dem in Artikel 6 des |
Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die Organisation der | Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die Organisation der |
Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit erwähnten | Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit erwähnten |
Leiter der Einsatzleitung der zivilen Sicherheit des zuständigen | Leiter der Einsatzleitung der zivilen Sicherheit des zuständigen |
Provinzialdienstes übermittelt wird. | Provinzialdienstes übermittelt wird. |
Die Zone übermittelt den Plan der in Artikel 168 des Gesetzes vom 15. | Die Zone übermittelt den Plan der in Artikel 168 des Gesetzes vom 15. |
Mai 2007 erwähnten Generalinspektion. | Mai 2007 erwähnten Generalinspektion. |
Im Interesse der Noteinsatzplanung wird der Plan auch dem | Im Interesse der Noteinsatzplanung wird der Plan auch dem |
Provinzgouverneur der eigenen Provinz und eventuell den Gouverneuren | Provinzgouverneur der eigenen Provinz und eventuell den Gouverneuren |
der an die Zone angrenzenden Provinzen übermittelt. | der an die Zone angrenzenden Provinzen übermittelt. |
G. Ubergangsbestimmungen | G. Ubergangsbestimmungen |
Die Ubergangsbestimmungen in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom | Die Ubergangsbestimmungen in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom |
10. November 2012 betreffen das Material. Darin wird vorgesehen, dass | 10. November 2012 betreffen das Material. Darin wird vorgesehen, dass |
bereits angeschaffte Fahrzeuge, die noch in gutem Zustand sind, für | bereits angeschaffte Fahrzeuge, die noch in gutem Zustand sind, für |
bestimmte Zeit weiterverwendet werden. | bestimmte Zeit weiterverwendet werden. |
Die Ubergangsbestimmung in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. | Die Ubergangsbestimmung in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. |
November 2012 betrifft das Personal. Während drei Jahren ab dem 7. | November 2012 betrifft das Personal. Während drei Jahren ab dem 7. |
Dezember 2012 kann der Unteroffizier-Fahrzeugleiter, qualifizierter | Dezember 2012 kann der Unteroffizier-Fahrzeugleiter, qualifizierter |
Atemschutzträger, durch einen Korporal-Fahrzeugleiter, qualifizierter | Atemschutzträger, durch einen Korporal-Fahrzeugleiter, qualifizierter |
Atemschutzträger, mit gleichwertigem Ausbildungsniveau ersetzt werden. | Atemschutzträger, mit gleichwertigem Ausbildungsniveau ersetzt werden. |
In diesem Fall bestimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter | In diesem Fall bestimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter |
diese Personen vorab. Durch diese Ubergangsbestimmung sollte | diese Personen vorab. Durch diese Ubergangsbestimmung sollte |
ausreichend Zeit für entsprechende Anwerbungen oder Beförderungen | ausreichend Zeit für entsprechende Anwerbungen oder Beförderungen |
gegeben sein. | gegeben sein. |
H. Erläuterungen in Bezug auf Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. | H. Erläuterungen in Bezug auf Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. |
November 2012 | November 2012 |
Die Tabelle ist wie folgt zu lesen. | Die Tabelle ist wie folgt zu lesen. |
Die dringenden Aufträge sind nach der gesetzlichen oder | Die dringenden Aufträge sind nach der gesetzlichen oder |
verordnungsgemäßen Beschreibung dieser Aufträge aufgeteilt. | verordnungsgemäßen Beschreibung dieser Aufträge aufgeteilt. |
Jeder Auftrag ist in mehrere Einsatzarten unterteilt. | Jeder Auftrag ist in mehrere Einsatzarten unterteilt. |
Diese Einsatzarten sind gemäß den erforderlichen angemessenen Mitteln | Diese Einsatzarten sind gemäß den erforderlichen angemessenen Mitteln |
visuell in Gruppen von Einsätzen unterteilt. | visuell in Gruppen von Einsätzen unterteilt. |
Die angemessenen Mindestmittel für eine Gruppe von Einsätzen gelten | Die angemessenen Mindestmittel für eine Gruppe von Einsätzen gelten |
für alle darin aufgeführten Einsätze. Die spezifischen angemessenen | für alle darin aufgeführten Einsätze. Die spezifischen angemessenen |
Mittel sind pro Gruppe von Einsätzen festgelegt. | Mittel sind pro Gruppe von Einsätzen festgelegt. |
Beispiele: Für einen Einsatz beim Brand einer Mülltonne ist ein AP | Beispiele: Für einen Einsatz beim Brand einer Mülltonne ist ein AP |
0/1/3 vorzusehen. Für einen Einsatz bei einem Kaminbrand sind ein AP | 0/1/3 vorzusehen. Für einen Einsatz bei einem Kaminbrand sind ein AP |
0/1/3 und ein AE 0/0/2 vorzusehen. Für den Einsatz wegen eines | 0/1/3 und ein AE 0/0/2 vorzusehen. Für den Einsatz wegen eines |
Gegenstands, der auf die öffentliche Straße zu fallen droht, ist nur | Gegenstands, der auf die öffentliche Straße zu fallen droht, ist nur |
ein AE 0/0/2 vorzusehen. | ein AE 0/0/2 vorzusehen. |
I. Erläuterungen in Bezug auf Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. | I. Erläuterungen in Bezug auf Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. |
November 2012 | November 2012 |
Eine Zweiergruppe ist ein Einsatztrupp von zwei Feuerwehrleuten, die | Eine Zweiergruppe ist ein Einsatztrupp von zwei Feuerwehrleuten, die |
gemeinsam für einen Einsatzauftrag eingesetzt werden. | gemeinsam für einen Einsatzauftrag eingesetzt werden. |
Im Idealfall besteht eine solche Zweiergruppe aus einem Feuerwehrmann | Im Idealfall besteht eine solche Zweiergruppe aus einem Feuerwehrmann |
und einem Korporal. Der Korporal übt dann die Funktion des Teamchefs | und einem Korporal. Der Korporal übt dann die Funktion des Teamchefs |
aus. In Ermangelung eines Korporals können zwei Feuerwehrleute als | aus. In Ermangelung eines Korporals können zwei Feuerwehrleute als |
Zweiergruppe eingesetzt werden. | Zweiergruppe eingesetzt werden. |
Selbstverständlich muss ein Feuerwehrmann-Atemschutzträger in Sachen | Selbstverständlich muss ein Feuerwehrmann-Atemschutzträger in Sachen |
Tragen eines Atemschutzgeräts ausgebildet sein und die vorgesehene | Tragen eines Atemschutzgeräts ausgebildet sein und die vorgesehene |
Ausbildung und Fortbildung absolviert haben. Dies gilt auch für einen | Ausbildung und Fortbildung absolviert haben. Dies gilt auch für einen |
Fahrer-Pumpenbediener, der im Besitz eines Führerscheins C sein muss. | Fahrer-Pumpenbediener, der im Besitz eines Führerscheins C sein muss. |
3. Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 durch die | 3. Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 durch die |
derzeitigen vorläufigen Zonen und die Feuerwehrdienste | derzeitigen vorläufigen Zonen und die Feuerwehrdienste |
Der Königliche Erlass vom 10. November 2012 ist am 7. Dezember 2012 | Der Königliche Erlass vom 10. November 2012 ist am 7. Dezember 2012 |
(zehn Tage nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt) in Kraft | (zehn Tage nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt) in Kraft |
getreten. | getreten. |
Die Zonen und vorläufigen Zonen verfügen jedoch gemäß Artikel 12 des | Die Zonen und vorläufigen Zonen verfügen jedoch gemäß Artikel 12 des |
Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 über einen | Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 über einen |
Ubergangszeitraum, um den Bestimmungen des Erlasses nachzukommen. | Ubergangszeitraum, um den Bestimmungen des Erlasses nachzukommen. |
Diese Bestimmung bietet ausreichend Zeit, um die Wachen zu | Diese Bestimmung bietet ausreichend Zeit, um die Wachen zu |
organisieren und das zur Umsetzung der Bestimmungen des Erlasses | organisieren und das zur Umsetzung der Bestimmungen des Erlasses |
erforderliche Personal und Material vorzusehen. Die Ausführung der | erforderliche Personal und Material vorzusehen. Die Ausführung der |
Bestimmungen des Erlasses wird unter Berücksichtigung der vom | Bestimmungen des Erlasses wird unter Berücksichtigung der vom |
Föderalstaat zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel geplant und | Föderalstaat zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel geplant und |
zeitlich gestaffelt, damit die Normen zum 1. Januar 2018 erreicht | zeitlich gestaffelt, damit die Normen zum 1. Januar 2018 erreicht |
sind. Deshalb ist ein Plan zur Vorbereitung einer schrittweisen | sind. Deshalb ist ein Plan zur Vorbereitung einer schrittweisen |
Umsetzung der Bestimmungen dieses Erlasses auszuarbeiten. In einem | Umsetzung der Bestimmungen dieses Erlasses auszuarbeiten. In einem |
ersten Schritt erstellen die vorläufigen Zonen einen Plan gemäß | ersten Schritt erstellen die vorläufigen Zonen einen Plan gemäß |
Artikel 12 Absatz 2. Mit diesem Plan wird Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 | Artikel 12 Absatz 2. Mit diesem Plan wird Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 |
Absatz 2 sechster Gedankenstrich des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | Absatz 2 sechster Gedankenstrich des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
umgesetzt. | umgesetzt. |
Nach Inkrafttreten der Zonen erstellen diese einen zonalen Plan in | Nach Inkrafttreten der Zonen erstellen diese einen zonalen Plan in |
Ausführung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 10. November | Ausführung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 10. November |
2012. | 2012. |
Dieser Erlass ist somit auf die derzeitigen vorläufigen Zonen | Dieser Erlass ist somit auf die derzeitigen vorläufigen Zonen |
anwendbar, die durch Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | anwendbar, die durch Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
geschaffen worden sind, und wird auf die Hilfeleistungszonen anwendbar | geschaffen worden sind, und wird auf die Hilfeleistungszonen anwendbar |
sein, sobald diese gemäß Artikel 220 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | sein, sobald diese gemäß Artikel 220 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
eingerichtet werden. Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 10. | eingerichtet werden. Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 10. |
November 2012 ist eine Ubergangsbestimmung zur Anpassung des Erlasses | November 2012 ist eine Ubergangsbestimmung zur Anpassung des Erlasses |
an die derzeitige zeitweilige Phase der vorläufigen Zonen. Im Rahmen | an die derzeitige zeitweilige Phase der vorläufigen Zonen. Im Rahmen |
der vorläufigen Zonen wird nämlich kein mehrjähriges allgemeines | der vorläufigen Zonen wird nämlich kein mehrjähriges allgemeines |
Richtlinienprogramm erstellt. Der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnte Plan | Richtlinienprogramm erstellt. Der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnte Plan |
kann also nicht diesem Mehrjahresprogramm beigefügt werden, | kann also nicht diesem Mehrjahresprogramm beigefügt werden, |
stattdessen wird er dem in Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom | stattdessen wird er dem in Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom |
15. Mai 2007 erwähnten Plan zur Organisation der Einsätze der | 15. Mai 2007 erwähnten Plan zur Organisation der Einsätze der |
vorläufigen Zonen beigefügt. | vorläufigen Zonen beigefügt. |
A. Anwendungsbereich des Grundsatzes der schnellstmöglichen | A. Anwendungsbereich des Grundsatzes der schnellstmöglichen |
angemessenen Hilfe | angemessenen Hilfe |
Aufgrund des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 10. November | Aufgrund des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 10. November |
2012 wird der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe auf | 2012 wird der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe auf |
alle in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 | alle in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 |
erwähnten dringenden Aufträge ausgedehnt. | erwähnten dringenden Aufträge ausgedehnt. |
B. Bestimmung der angemessenen Mittel | B. Bestimmung der angemessenen Mittel |
Während des Ubergangszeitraums bestimmt die vorläufige Zone - später | Während des Ubergangszeitraums bestimmt die vorläufige Zone - später |
die Zone - die angemessenen Mittel selbst in ihrem Plan. Die | die Zone - die angemessenen Mittel selbst in ihrem Plan. Die |
vorläufige Zone - später die Zone - plant den Ankauf von Material und | vorläufige Zone - später die Zone - plant den Ankauf von Material und |
die Anwerbung/Beförderung/Ausbildung des Personals, sodass die | die Anwerbung/Beförderung/Ausbildung des Personals, sodass die |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 |
vollständig zum 1. Januar 2018 ausgeführt werden können. | vollständig zum 1. Januar 2018 ausgeführt werden können. |
Wenn der Auftrag im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe | Wenn der Auftrag im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe |
das Ausschicken eines in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. | das Ausschicken eines in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. |
November 2012 vorgesehenen multifunktionalen Löschfahrzeugs (AP 0/1/5) | November 2012 vorgesehenen multifunktionalen Löschfahrzeugs (AP 0/1/5) |
erforderlich macht, gilt der Grundsatz, dass bei jedem ersten | erforderlich macht, gilt der Grundsatz, dass bei jedem ersten |
Ausrücken gleichzeitig mindestens sechs Feuerwehrleute von ein und | Ausrücken gleichzeitig mindestens sechs Feuerwehrleute von ein und |
derselben Feuerwache aus mit dem Löschfahrzeug starten müssen. Alle | derselben Feuerwache aus mit dem Löschfahrzeug starten müssen. Alle |
einzusetzenden Feuerwehrleute müssen auf der Feuerwache vorstellig | einzusetzenden Feuerwehrleute müssen auf der Feuerwache vorstellig |
werden, bevor zu einem Einsatz ausgerückt wird. Während des | werden, bevor zu einem Einsatz ausgerückt wird. Während des |
Ubergangszeitraums (bis zum 31. Dezember 2017), falls bei diesem | Ubergangszeitraums (bis zum 31. Dezember 2017), falls bei diesem |
ersten Ausrücken mehrere Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt werden, darf | ersten Ausrücken mehrere Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt werden, darf |
man die sechs Personen auf diese Fahrzeuge verteilen, unter der | man die sechs Personen auf diese Fahrzeuge verteilen, unter der |
Voraussetzung, dass das Löschfahrzeug mit mindestens vier | Voraussetzung, dass das Löschfahrzeug mit mindestens vier |
Feuerwehrleuten bemannt wird. | Feuerwehrleuten bemannt wird. |
Die Besatzung von sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss | Die Besatzung von sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss |
wie folgt zusammengesetzt sein: ein Einsatzleiter, qualifizierter | wie folgt zusammengesetzt sein: ein Einsatzleiter, qualifizierter |
Atemschutzträger, ein Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte | Atemschutzträger, ein Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte |
Atemschutzträger. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier | Atemschutzträger. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier |
sein. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier sein. | sein. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier sein. |
Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute, | Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute, |
die regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als | die regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als |
Atemschutzträger durch Ubungen und eventuelle Weiterbildungen | Atemschutzträger durch Ubungen und eventuelle Weiterbildungen |
aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von | aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von |
Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der | Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der |
dienstleitende Offizier - später der Zonenkommandant oder sein | dienstleitende Offizier - später der Zonenkommandant oder sein |
Beauftragter - bestimmt, welche Feuerwehrleute als qualifizierte | Beauftragter - bestimmt, welche Feuerwehrleute als qualifizierte |
Atemschutzträger, als Fahrer-Pumpenbediener und oder als | Atemschutzträger, als Fahrer-Pumpenbediener und oder als |
Einsatzleiter, qualifizierter Atemschutzträger, eingesetzt werden | Einsatzleiter, qualifizierter Atemschutzträger, eingesetzt werden |
können. Der dienstleitende Offizier - später der Zonenkommandant oder | können. Der dienstleitende Offizier - später der Zonenkommandant oder |
sein Beauftragter - trägt für das Training und die Fortbildung seines | sein Beauftragter - trägt für das Training und die Fortbildung seines |
Personals Sorge. | Personals Sorge. |
Während drei Jahren ab dem 7. Dezember 2012 kann der | Während drei Jahren ab dem 7. Dezember 2012 kann der |
Unteroffizier-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, durch | Unteroffizier-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, durch |
einen Korporal-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, mit | einen Korporal-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, mit |
gleichwertigem Ausbildungsniveau ersetzt werden. In diesem Fall | gleichwertigem Ausbildungsniveau ersetzt werden. In diesem Fall |
bestimmt der Dienstleiter diese Personen vorab. Durch diese | bestimmt der Dienstleiter diese Personen vorab. Durch diese |
Ubergangsbestimmung sollte ausreichend Zeit für entsprechende | Ubergangsbestimmung sollte ausreichend Zeit für entsprechende |
Anwerbungen oder Beförderungen gegeben sein. | Anwerbungen oder Beförderungen gegeben sein. |
Hauptsächlich in ländlichen Gebieten, wo vor allem mit freiwilligen | Hauptsächlich in ländlichen Gebieten, wo vor allem mit freiwilligen |
Feuerwehrleuten gearbeitet wird, ist festgestellt worden, dass es | Feuerwehrleuten gearbeitet wird, ist festgestellt worden, dass es |
manchmal einige Zeit dauern kann, bis die für das Ausrücken eines | manchmal einige Zeit dauern kann, bis die für das Ausrücken eines |
Löschfahrzeugs erforderlichen sechs Personen beisammen sind. | Löschfahrzeugs erforderlichen sechs Personen beisammen sind. |
In diesen Fällen wird empfohlen, keine Zeit für das erste Ausrücken zu | In diesen Fällen wird empfohlen, keine Zeit für das erste Ausrücken zu |
verlieren. So ist es zulässig, ein mit vier Personen besetztes | verlieren. So ist es zulässig, ein mit vier Personen besetztes |
Löschfahrzeug auszuschicken, anstatt zu warten, bis die | Löschfahrzeug auszuschicken, anstatt zu warten, bis die |
Mindestbesatzung von sechs Personen vollständig anwesend ist, und eine | Mindestbesatzung von sechs Personen vollständig anwesend ist, und eine |
negative Entwicklung der Situation in Kauf zu nehmen. Bedingung in | negative Entwicklung der Situation in Kauf zu nehmen. Bedingung in |
solchen Fällen ist jedoch, dass zeitgleich ein zweites Löschfahrzeug | solchen Fällen ist jedoch, dass zeitgleich ein zweites Löschfahrzeug |
mit mindestens vier Personen von einer anderen Wache aus ausgeschickt | mit mindestens vier Personen von einer anderen Wache aus ausgeschickt |
wird. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufige Zone | wird. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufige Zone |
- später die Zone - nicht auf der Grundlage dieser Ausnahme | - später die Zone - nicht auf der Grundlage dieser Ausnahme |
organisiert sein darf. | organisiert sein darf. |
Solange nur vier Einsatzkräfte am Einsatzort sind, ist ihr Tun auf das | Solange nur vier Einsatzkräfte am Einsatzort sind, ist ihr Tun auf das |
beschränkt, was in einem noch festzulegenden Einsatzverfahren, das | beschränkt, was in einem noch festzulegenden Einsatzverfahren, das |
dieser Situation angepasst ist, bestimmt wird. | dieser Situation angepasst ist, bestimmt wird. |
C. Doppeltes Ausrücken und Vereinbarung zwischen dem territorial | C. Doppeltes Ausrücken und Vereinbarung zwischen dem territorial |
zuständigen Korps und dem schnellsten Korps | zuständigen Korps und dem schnellsten Korps |
Unbeschadet der Zusammenarbeit zwischen Wachen in einem Netzwerk wird | Unbeschadet der Zusammenarbeit zwischen Wachen in einem Netzwerk wird |
der 2008 zum Test und als Ubergangsmaßnahme eingeführte Grundsatz des | der 2008 zum Test und als Ubergangsmaßnahme eingeführte Grundsatz des |
systematischen und vollständigen doppelten Ausrückens des territorial | systematischen und vollständigen doppelten Ausrückens des territorial |
zuständigen und des schnellsten Feuerwehrdienstes aufgegeben und nur | zuständigen und des schnellsten Feuerwehrdienstes aufgegeben und nur |
noch in Ausnahmefällen anwendbar sein. Nur die wirklich notwendigen | noch in Ausnahmefällen anwendbar sein. Nur die wirklich notwendigen |
Mittel sollten ausgeschickt werden. | Mittel sollten ausgeschickt werden. |
Das systematische doppelte Ausrücken zweier Feuerwehrdienste muss | Das systematische doppelte Ausrücken zweier Feuerwehrdienste muss |
weitestgehend vermieden werden, da hierdurch hohe Kosten verursacht | weitestgehend vermieden werden, da hierdurch hohe Kosten verursacht |
werden, ohne dass ein besserer Leistungsstand erreicht wird. | werden, ohne dass ein besserer Leistungsstand erreicht wird. |
Dies kann in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde des territorial | Dies kann in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde des territorial |
zuständigen Korps und der Gemeinde des schnellsten Korps umgesetzt | zuständigen Korps und der Gemeinde des schnellsten Korps umgesetzt |
werden. Der Abschluss solcher Vereinbarungen war eines der Ziele der | werden. Der Abschluss solcher Vereinbarungen war eines der Ziele der |
vorläufigen operativen Zonen in den Jahren 2010 und 2011. Falls dies | vorläufigen operativen Zonen in den Jahren 2010 und 2011. Falls dies |
noch nicht erfolgt ist, fordere ich die vorläufigen Zonen | noch nicht erfolgt ist, fordere ich die vorläufigen Zonen |
nachdrücklich auf, auf den Abschluss derartiger Vereinbarungen | nachdrücklich auf, auf den Abschluss derartiger Vereinbarungen |
hinzuarbeiten; dies ist im Interesse einer effizienten und rationellen | hinzuarbeiten; dies ist im Interesse einer effizienten und rationellen |
Verwendung öffentlicher Gelder. | Verwendung öffentlicher Gelder. |
Es obliegt dem Rat der vorläufigen Zone, das doppelte Ausrücken der | Es obliegt dem Rat der vorläufigen Zone, das doppelte Ausrücken der |
einzelnen Feuerwehrdienste zu vermeiden. Dieses Ziel ist in dem in | einzelnen Feuerwehrdienste zu vermeiden. Dieses Ziel ist in dem in |
Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Plan | Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Plan |
zur Organisation der Einsätze aufgenommen. Einsätze im Rahmen der | zur Organisation der Einsätze aufgenommen. Einsätze im Rahmen der |
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe sollten vorzugsweise | schnellstmöglichen angemessenen Hilfe sollten vorzugsweise |
unentgeltlich erfolgen, insofern sie auf Gegenseitigkeit beruhen. | unentgeltlich erfolgen, insofern sie auf Gegenseitigkeit beruhen. |
Besteht kein Gleichgewicht zwischen der Anzahl Einsätze des | Besteht kein Gleichgewicht zwischen der Anzahl Einsätze des |
schnellsten Feuerwehrdienstes und der Anzahl Einsätze des territorial | schnellsten Feuerwehrdienstes und der Anzahl Einsätze des territorial |
zuständigen Feuerwehrdienstes auf dem Gebiet des jeweils anderen | zuständigen Feuerwehrdienstes auf dem Gebiet des jeweils anderen |
Dienstes, ist es ratsam und angemessen, eine entgeltliche Vereinbarung | Dienstes, ist es ratsam und angemessen, eine entgeltliche Vereinbarung |
abzuschließen, die es ermöglicht, Einsätze finanziell auszugleichen. | abzuschließen, die es ermöglicht, Einsätze finanziell auszugleichen. |
Der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe darf nämlich | Der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe darf nämlich |
nicht dazu führen, dass Gemeinden die Kosten für den Schutz eines | nicht dazu führen, dass Gemeinden die Kosten für den Schutz eines |
Teils ihres Gebiets systematisch auf andere Behörden abwälzen. | Teils ihres Gebiets systematisch auf andere Behörden abwälzen. |
D. Leitung der Operationen | D. Leitung der Operationen |
In Erwartung des Inkrafttretens der Zonen bleibt die bestehende | In Erwartung des Inkrafttretens der Zonen bleibt die bestehende |
Regelung in Sachen Leitung der Operationen anwendbar. Dies betrifft | Regelung in Sachen Leitung der Operationen anwendbar. Dies betrifft |
Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur | Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur |
Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur | Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur |
Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten und den | Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten und den |
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne. | Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne. |
E. Bestimmung der Ausrückzeit für die Festlegung des schnellsten Korps | E. Bestimmung der Ausrückzeit für die Festlegung des schnellsten Korps |
und Bewertungsblätter | und Bewertungsblätter |
Unter Ausrückzeit versteht man die Zeit zwischen dem Eingang einer | Unter Ausrückzeit versteht man die Zeit zwischen dem Eingang einer |
Meldung und dem Start des vollzähligen Teams zum ersten Ausrücken. | Meldung und dem Start des vollzähligen Teams zum ersten Ausrücken. |
Die vorläufigen Zonen sammeln weiter statistische Daten über die | Die vorläufigen Zonen sammeln weiter statistische Daten über die |
Ausrückzeiten jeder Wache. Solange weder genaue statistische Angaben | Ausrückzeiten jeder Wache. Solange weder genaue statistische Angaben |
verfügbar sind noch die Dienstleiter begründete Ausrückzeiten | verfügbar sind noch die Dienstleiter begründete Ausrückzeiten |
übermittelt haben, gilt eine Ausrückzeit von zwei Minuten für eine | übermittelt haben, gilt eine Ausrückzeit von zwei Minuten für eine |
Feuerwache, in der ein Bereitschaftsdienst gewährleistet wird, und | Feuerwache, in der ein Bereitschaftsdienst gewährleistet wird, und |
einer Ausrückzeit von fünf Minuten für eine Feuerwache, in der kein | einer Ausrückzeit von fünf Minuten für eine Feuerwache, in der kein |
Bereitschaftsdienst vorgesehen ist. Es kann erst dann von | Bereitschaftsdienst vorgesehen ist. Es kann erst dann von |
Bereitschaftsdienst die Rede sein, wenn in der betreffenden Feuerwache | Bereitschaftsdienst die Rede sein, wenn in der betreffenden Feuerwache |
mindestens sechs Personen einschließlich des Einsatzleiters für ein | mindestens sechs Personen einschließlich des Einsatzleiters für ein |
erstes Ausrücken verfügbar sind. | erstes Ausrücken verfügbar sind. |
F. Informationsaustausch und Hilfeleistung zwischen Zonen und zwischen | F. Informationsaustausch und Hilfeleistung zwischen Zonen und zwischen |
Provinzen | Provinzen |
Die vorläufige Zone muss die Arbeitsweise der Hilfeleistungszone | Die vorläufige Zone muss die Arbeitsweise der Hilfeleistungszone |
vorbereiten und ist mit der Koordinierung der einsatzbezogenen | vorbereiten und ist mit der Koordinierung der einsatzbezogenen |
Arbeitsweise der vorläufigen Zone beauftragt. Sie muss daher den | Arbeitsweise der vorläufigen Zone beauftragt. Sie muss daher den |
Informationsaustausch zwischen den Feuerwehrdiensten der vorläufigen | Informationsaustausch zwischen den Feuerwehrdiensten der vorläufigen |
Zone und zwischen den verschiedenen vorläufigen Zonen innerhalb der | Zone und zwischen den verschiedenen vorläufigen Zonen innerhalb der |
Provinz und über die Provinzgrenzen hinaus gewährleisten. Zu diesem | Provinz und über die Provinzgrenzen hinaus gewährleisten. Zu diesem |
Zweck muss der territorial zuständige Feuerwehrdienst eine Kopie aller | Zweck muss der territorial zuständige Feuerwehrdienst eine Kopie aller |
verfügbaren nützlichen Informationen, insbesondere eine Kopie der | verfügbaren nützlichen Informationen, insbesondere eine Kopie der |
Pläne in Sachen Wasserversorgung, der im Voraus erstellten | Pläne in Sachen Wasserversorgung, der im Voraus erstellten |
Einsatzpläne und der Noteinsatzpläne, übermitteln. | Einsatzpläne und der Noteinsatzpläne, übermitteln. |
4. Rolle der 100/112-Zentren | 4. Rolle der 100/112-Zentren |
Das 100/112-Zentrum Ihrer Provinz verwaltet nach wie vor die Notrufe | Das 100/112-Zentrum Ihrer Provinz verwaltet nach wie vor die Notrufe |
im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. Diese Aufgabe | im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. Diese Aufgabe |
wird also nicht den (vorläufigen) Zonen übertragen. Dies bedeutet, | wird also nicht den (vorläufigen) Zonen übertragen. Dies bedeutet, |
dass die Gemeinden, vorläufigen Zonen beziehungsweise Zonen, die | dass die Gemeinden, vorläufigen Zonen beziehungsweise Zonen, die |
miteinander Vereinbarungen abschließen, die 100/112-Zentren sofort | miteinander Vereinbarungen abschließen, die 100/112-Zentren sofort |
über die getroffenen Absprachen informieren müssen. | über die getroffenen Absprachen informieren müssen. |
Wenn ein Notruf für einen Einsatz im Rahmen der schnellstmöglichen | Wenn ein Notruf für einen Einsatz im Rahmen der schnellstmöglichen |
angemessenen Hilfe ein 100/112-Zentrum erreicht und der betreffende | angemessenen Hilfe ein 100/112-Zentrum erreicht und der betreffende |
Einsatzort und der auszurückende Feuerwehrdienst in derselben Provinz | Einsatzort und der auszurückende Feuerwehrdienst in derselben Provinz |
wie das 100/112-Zentrum liegen, wird dieser Notruf innerhalb der | wie das 100/112-Zentrum liegen, wird dieser Notruf innerhalb der |
eigenen Provinz behandelt. | eigenen Provinz behandelt. |
Es können auch zwei andere Situationen eintreten: | Es können auch zwei andere Situationen eintreten: |
1. Das 100/112-Zentrum muss zur Gewährleistung der schnellstmöglichen | 1. Das 100/112-Zentrum muss zur Gewährleistung der schnellstmöglichen |
angemessenen Hilfe für einen Einsatz auf dem Gebiet der eigenen | angemessenen Hilfe für einen Einsatz auf dem Gebiet der eigenen |
Provinz die Mittel eines Feuerwehrdienstes aus einer anderen Provinz | Provinz die Mittel eines Feuerwehrdienstes aus einer anderen Provinz |
anfordern. | anfordern. |
2. Das 100/112-Zentrum erhält einen Notruf, für den es territorial | 2. Das 100/112-Zentrum erhält einen Notruf, für den es territorial |
nicht zuständig ist. | nicht zuständig ist. |
In beiden Situationen alarmiert das 100/112-Zentrum, das den Notruf | In beiden Situationen alarmiert das 100/112-Zentrum, das den Notruf |
erhalten hat, sofort den Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche | erhalten hat, sofort den Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche |
angemessene Hilfe bietet, auch wenn dieser Feuerwehrdienst sich in | angemessene Hilfe bietet, auch wenn dieser Feuerwehrdienst sich in |
einer anderen Provinz befindet. Anschließend informiert das | einer anderen Provinz befindet. Anschließend informiert das |
100/112-Zentrum, das den Notruf erhalten hat, den territorial | 100/112-Zentrum, das den Notruf erhalten hat, den territorial |
zuständigen Feuerwehrdienst und danach das 100/112-Zentrum der | zuständigen Feuerwehrdienst und danach das 100/112-Zentrum der |
Nachbarprovinz. | Nachbarprovinz. |
Wenn ein Notruf für einen Einsatz im Rahmen der schnellstmöglichen | Wenn ein Notruf für einen Einsatz im Rahmen der schnellstmöglichen |
angemessenen Hilfe unmittelbar einen Feuerwehrdienst erreicht, muss | angemessenen Hilfe unmittelbar einen Feuerwehrdienst erreicht, muss |
dieser Feuerwehrdienst den Anruf an die Notrufnummer 100/112 | dieser Feuerwehrdienst den Anruf an die Notrufnummer 100/112 |
weiterleiten. So kann das zuständige 100-Zentrum eine korrekte | weiterleiten. So kann das zuständige 100-Zentrum eine korrekte |
Befragung durchführen und die richtigen Mittel des schnellsten | Befragung durchführen und die richtigen Mittel des schnellsten |
angemessen ausgerüsteten Feuerwehrdienstes vor Ort schicken. | angemessen ausgerüsteten Feuerwehrdienstes vor Ort schicken. |
Mit freundlichen Grüßen | Mit freundlichen Grüßen |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |