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Meertalige weergave van Omzendbrief van 10/07/2013
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Omzendbrief. - Toepassing van het koninklijk besluit van 10 november 2012 tot vaststelling van de minimale voorwaarden van de snelste adequate hulp en van de adequate middelen. - Duitse vertaling Circulaire. - Application de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JULI 2013. - Omzendbrief. - Toepassing van het koninklijk besluit van 10 november 2012 tot vaststelling van de minimale voorwaarden van de snelste adequate hulp en van de adequate middelen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JUILLET 2013. - Circulaire. - Application de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens adéquats. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 juli 2013 betreffende de circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 juillet 2013 relative à
toepassing van het koninklijk besluit van 10 november 2012 tot l'application de l'arrêté royal du 10 novembre 2012 déterminant les
vaststelling van de minimale voorwaarden van de snelste adequate hulp conditions minimales de l'aide adéquate la plus rapide et les moyens
en van de adequate middelen (Belgisch Staatsblad van 10 juli 2013). adéquats (Moniteur belge du 10 juillet 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
Rundschreiben - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November Rundschreiben - Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November
2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche 2012 zur Festlegung der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche
angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
Vorliegendes Rundschreiben richtet sich sowohl an die Behörden, die Vorliegendes Rundschreiben richtet sich sowohl an die Behörden, die
über einen Feuerwehrdienst verfügen, als auch an die vorläufigen Zonen über einen Feuerwehrdienst verfügen, als auch an die vorläufigen Zonen
und die Hilfeleistungszonen. und die Hilfeleistungszonen.
Der Königliche Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der Der Königliche Erlass vom 10. November 2012 zur Festlegung der
Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der Mindestbedingungen für die schnellstmögliche angemessene Hilfe und der
angemessenen Mittel regelt einen wichtigen Grundsatz der Reform der angemessenen Mittel regelt einen wichtigen Grundsatz der Reform der
zivilen Sicherheit: den Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen zivilen Sicherheit: den Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen
Hilfe. Hilfe.
Mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich Ihnen die erforderlichen Mit vorliegendem Rundschreiben möchte ich Ihnen die erforderlichen
Erläuterungen zur Anwendung besagten Erlasses geben. Erläuterungen zur Anwendung besagten Erlasses geben.
Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 9. August Vorliegendes Rundschreiben ersetzt das Rundschreiben vom 9. August
2007 über die Organisation der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der 2007 über die Organisation der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe sowie das Rundschreiben vom 1. schnellstmöglichen angemessenen Hilfe sowie das Rundschreiben vom 1.
Februar 2008 zur Ergänzung des Rundschreibens vom 9. August 2007 über Februar 2008 zur Ergänzung des Rundschreibens vom 9. August 2007 über
die Organisation der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der die Organisation der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. Einige Grundsätze aus diesen schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. Einige Grundsätze aus diesen
Rundschreiben werden in vorliegendem Rundschreiben übernommen, da sie Rundschreiben werden in vorliegendem Rundschreiben übernommen, da sie
übergangsweise bis zum 31. Dezember 2017 anwendbar bleiben (siehe übergangsweise bis zum 31. Dezember 2017 anwendbar bleiben (siehe
nachstehend Nr. 3). nachstehend Nr. 3).
1. Begriffsbestimmungen 1. Begriffsbestimmungen
Die schnellstmögliche angemessene Hilfe wird im Gesetz vom 15. Mai Die schnellstmögliche angemessene Hilfe wird im Gesetz vom 15. Mai
2007 über die zivile Sicherheit als "die Einsatzdienste, die mit den 2007 über die zivile Sicherheit als "die Einsatzdienste, die mit den
angemessenen Mitteln am schnellsten am Einsatzort sein können" angemessenen Mitteln am schnellsten am Einsatzort sein können"
definiert. definiert.
Die angemessenen Mittel werden im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die Die angemessenen Mittel werden im Gesetz vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit als "Mindesteinsatz von Personal und Material, der zivile Sicherheit als "Mindesteinsatz von Personal und Material, der
für die qualitative Ausführung der Aufträge und die Gewährleistung für die qualitative Ausführung der Aufträge und die Gewährleistung
eines ausreichenden Niveaus für die Sicherheit des eingreifenden eines ausreichenden Niveaus für die Sicherheit des eingreifenden
Personals erforderlich ist", definiert. Personals erforderlich ist", definiert.
Im Königlichen Erlass vom 10. November 2012 werden die angemessenen Im Königlichen Erlass vom 10. November 2012 werden die angemessenen
Mindestmittel festgelegt, insbesondere der Mindesteinsatz an Personal Mindestmittel festgelegt, insbesondere der Mindesteinsatz an Personal
und Material für die Gewährleistung einer angemessenen Hilfe. und Material für die Gewährleistung einer angemessenen Hilfe.
Doch auch andere Normen und Verpflichtungen können bei der Bestimmung Doch auch andere Normen und Verpflichtungen können bei der Bestimmung
des Einsatzpersonals und -materials zur Anwendung kommen, des Einsatzpersonals und -materials zur Anwendung kommen,
beispielsweise die Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden bei der beispielsweise die Rechtsvorschriften in Sachen Wohlbefinden bei der
Arbeit. Das Einsatzpersonal ist nämlich mit den erforderlichen Arbeit. Das Einsatzpersonal ist nämlich mit den erforderlichen
individuellen Schutzmitteln ausgerüstet und ist befähigt und individuellen Schutzmitteln ausgerüstet und ist befähigt und
ausgebildet, um sie zu benutzen. In diesem Rahmen kann die Funktion ausgebildet, um sie zu benutzen. In diesem Rahmen kann die Funktion
eines "Plotters/Sicherheitsmanns", der die Arbeitssicherheit des eines "Plotters/Sicherheitsmanns", der die Arbeitssicherheit des
Einsatzpersonals überwacht, vorgesehen werden. Einsatzpersonals überwacht, vorgesehen werden.
2. Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 durch die 2. Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 durch die
künftigen Hilfeleistungszonen künftigen Hilfeleistungszonen
A. Anwendungsbereich A. Anwendungsbereich
Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 ist keine Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 ist keine
erschöpfende Auflistung der gesetzlichen Aufträge der Zonen, sondern erschöpfende Auflistung der gesetzlichen Aufträge der Zonen, sondern
enthält lediglich die dringenden Einsatzarten, für die der Grundsatz enthält lediglich die dringenden Einsatzarten, für die der Grundsatz
der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zur Anwendung kommt. Neben der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe zur Anwendung kommt. Neben
diesen dringenden Einsätzen gibt es nämlich noch eine Reihe nicht diesen dringenden Einsätzen gibt es nämlich noch eine Reihe nicht
dringender Einsätze, die Teil der Aufträge der Zonen sind. Zudem dringender Einsätze, die Teil der Aufträge der Zonen sind. Zudem
betrifft dieser Erlass nicht den gesetzlichen Auftrag der dringenden betrifft dieser Erlass nicht den gesetzlichen Auftrag der dringenden
medizinischen Hilfe. medizinischen Hilfe.
B. Angemessene Mindestmittel B. Angemessene Mindestmittel
Die angemessenen Mindestmittel werden in Anlage 1 zum Königlichen Die angemessenen Mindestmittel werden in Anlage 1 zum Königlichen
Erlass vom 10. November 2012 nach Einsatzart aufgelistet. Erlass vom 10. November 2012 nach Einsatzart aufgelistet.
Die Mindestbesatzung der in Anlage 1 erwähnten Fahrzeuge wird in Die Mindestbesatzung der in Anlage 1 erwähnten Fahrzeuge wird in
Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 näher erläutert. Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 näher erläutert.
Die künftige Hilfeleistungszone, nachstehend Zone genannt, wird selbst Die künftige Hilfeleistungszone, nachstehend Zone genannt, wird selbst
über die in Anlage 1 festgelegten Mindestmittel verfügen. Diese über die in Anlage 1 festgelegten Mindestmittel verfügen. Diese
angemessenen Mindestmittel gelten als absolutes Minimum, das im angemessenen Mindestmittel gelten als absolutes Minimum, das im
Netzwerk der Wachen innerhalb der Zone verfügbar sein muss. Netzwerk der Wachen innerhalb der Zone verfügbar sein muss.
Die Zone kann diese Mittel stets ergänzen, aber nicht davon abweichen, Die Zone kann diese Mittel stets ergänzen, aber nicht davon abweichen,
außer in Anwendung von Artikel 6. außer in Anwendung von Artikel 6.
Die angemessenen Mittel werden immer automatisch und sofort Die angemessenen Mittel werden immer automatisch und sofort
ausgeschickt. ausgeschickt.
Das automatische Ausschicken dieser angemessenen Mittel steht den Das automatische Ausschicken dieser angemessenen Mittel steht den
Zuständigkeiten der Einsatzleitstelle und des Einsatzleiters nicht Zuständigkeiten der Einsatzleitstelle und des Einsatzleiters nicht
entgegen. Diese können je nach Schwere der Lage immer noch zusätzliche entgegen. Diese können je nach Schwere der Lage immer noch zusätzliche
Mittel zur Verstärkung anfordern oder überschüssige Mittel Mittel zur Verstärkung anfordern oder überschüssige Mittel
zurückschicken. Die vorgesehenen Mittel dienen dazu, ein grundlegendes zurückschicken. Die vorgesehenen Mittel dienen dazu, ein grundlegendes
Ausrücken für die in Anlage 1 erwähnten Einsätze zu gewährleisten; Ausrücken für die in Anlage 1 erwähnten Einsätze zu gewährleisten;
doch je nach den konkreten Umständen des Einsatzes, die bei der ersten doch je nach den konkreten Umständen des Einsatzes, die bei der ersten
Erkundung am Einsatzort festgestellt werden, ist es stets möglich, Erkundung am Einsatzort festgestellt werden, ist es stets möglich,
diese Mittel zu verstärken oder zu verringern. diese Mittel zu verstärken oder zu verringern.
C. Angemessene Mindestmittel aufgrund eines vorhandenen spezifischen C. Angemessene Mindestmittel aufgrund eines vorhandenen spezifischen
Risikos Risikos
Für Brandeinsätze in Gebieten, in denen laut operativer Risikoanalyse Für Brandeinsätze in Gebieten, in denen laut operativer Risikoanalyse
unzureichende Wasservorräte vorhanden sind, sieht die Zone einen oder unzureichende Wasservorräte vorhanden sind, sieht die Zone einen oder
mehrere Tanklöschfahrzeuge vor. Gemäß Anlage 2 zum Königlichen Erlass mehrere Tanklöschfahrzeuge vor. Gemäß Anlage 2 zum Königlichen Erlass
vom 10. November 2012 muss ein Tanklöschfahrzeug mit zwei Personen vom 10. November 2012 muss ein Tanklöschfahrzeug mit zwei Personen
besetzt sein. besetzt sein.
Bei Einsätzen auf großen Verkehrswegen und auf jeder öffentlichen Bei Einsätzen auf großen Verkehrswegen und auf jeder öffentlichen
Straße, für die es sich aufgrund der Risikoanalyse im Rahmen des Straße, für die es sich aufgrund der Risikoanalyse im Rahmen des
Wohlbefindens bei der Arbeit als notwendig erweist, muss stets ein Wohlbefindens bei der Arbeit als notwendig erweist, muss stets ein
gesondertes Sicherungsfahrzeug anwesend sein, um die Sicherheit des gesondertes Sicherungsfahrzeug anwesend sein, um die Sicherheit des
Einsatzpersonals zu gewährleisten. Einsatzpersonals zu gewährleisten.
Gemäß Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 wird für Gemäß Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 wird für
das Sicherungsfahrzeug zusätzliches Personal vorgesehen. Das das Sicherungsfahrzeug zusätzliches Personal vorgesehen. Das
Sicherungsfahrzeug fährt mit einer Besatzung von zwei Personen vor Sicherungsfahrzeug fährt mit einer Besatzung von zwei Personen vor
Ort. Bei Bedarf kann die Zone natürlich stets Einsatzpersonal Ort. Bei Bedarf kann die Zone natürlich stets Einsatzpersonal
hinzufügen. hinzufügen.
Die Zone kann das multifunktionale Löschfahrzeug durch ein Die Zone kann das multifunktionale Löschfahrzeug durch ein
Löschfahrzeug für Waldbrände oder des "ländlichen" Typs ersetzen, wenn Löschfahrzeug für Waldbrände oder des "ländlichen" Typs ersetzen, wenn
ihr Gebiet laut operativer Risikoanalyse das Risiko eines Wald- oder ihr Gebiet laut operativer Risikoanalyse das Risiko eines Wald- oder
Heidebrands oder einer schwierigen Zugänglichkeit des Einsatzorts Heidebrands oder einer schwierigen Zugänglichkeit des Einsatzorts
aufweist. aufweist.
Der gleiche Grundsatz gilt für den Einsatz eines Tanklöschfahrzeugs, Der gleiche Grundsatz gilt für den Einsatz eines Tanklöschfahrzeugs,
das durch ein Löschfahrzeug für Waldbrände mit gleicher Besatzung das durch ein Löschfahrzeug für Waldbrände mit gleicher Besatzung
ersetzt werden kann. ersetzt werden kann.
Für Löschfahrzeuge für Waldbrände oder des "ländlichen" Typs beträgt Für Löschfahrzeuge für Waldbrände oder des "ländlichen" Typs beträgt
die Mindestbesatzung drei Personen, da Löschfahrzeuge dieses Typs nur die Mindestbesatzung drei Personen, da Löschfahrzeuge dieses Typs nur
über drei Sitze verfügen. über drei Sitze verfügen.
D. Ausnahme von der Mindestbesatzung D. Ausnahme von der Mindestbesatzung
Für alle Einsätze, für die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. Für alle Einsätze, für die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10.
November 2012 ein Löschfahrzeug mit sechs Besatzungsmitgliedern November 2012 ein Löschfahrzeug mit sechs Besatzungsmitgliedern
vorgesehen ist, rücken diese sechs Feuerwehrleute zeitgleich aus. vorgesehen ist, rücken diese sechs Feuerwehrleute zeitgleich aus.
Diese Anzahl ist entscheidend für die Sicherheit des Einsatzpersonals Diese Anzahl ist entscheidend für die Sicherheit des Einsatzpersonals
und die Anwendung der Standard-Einsatzverfahren. und die Anwendung der Standard-Einsatzverfahren.
Die Besatzung von sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss Die Besatzung von sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss
wie folgt zusammengesetzt sein: ein Einsatzleiter, qualifizierter wie folgt zusammengesetzt sein: ein Einsatzleiter, qualifizierter
Atemschutzträger, ein Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte Atemschutzträger, ein Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte
Atemschutzträger. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier Atemschutzträger. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier
sein. sein.
Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute, Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute,
die regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als die regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als
Atemschutzträger durch Ubungen und eventuelle Weiterbildungen Atemschutzträger durch Ubungen und eventuelle Weiterbildungen
aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von
Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der
dienstleitende Offizier bestimmt, welche Feuerwehrleute als dienstleitende Offizier bestimmt, welche Feuerwehrleute als
qualifizierte Atemschutzträger, als Fahrer-Pumpenbediener oder als qualifizierte Atemschutzträger, als Fahrer-Pumpenbediener oder als
Einsatzleiter, qualifizierter Atemschutzträger, eingesetzt werden Einsatzleiter, qualifizierter Atemschutzträger, eingesetzt werden
können. Der dienstleitende Offizier sorgt für die Fortbildung und das können. Der dienstleitende Offizier sorgt für die Fortbildung und das
Training seines Personals. Training seines Personals.
Hauptsächlich in ländlichen Gebieten, wo vor allem mit freiwilligen Hauptsächlich in ländlichen Gebieten, wo vor allem mit freiwilligen
Feuerwehrleuten gearbeitet wird, ist festgestellt worden, dass es Feuerwehrleuten gearbeitet wird, ist festgestellt worden, dass es
manchmal einige Zeit dauern kann, bis die für das Ausrücken eines manchmal einige Zeit dauern kann, bis die für das Ausrücken eines
Löschfahrzeugs erforderlichen sechs Personen beisammen sind. Löschfahrzeugs erforderlichen sechs Personen beisammen sind.
In diesen Fällen wird empfohlen, keine Zeit für das erste Ausrücken zu In diesen Fällen wird empfohlen, keine Zeit für das erste Ausrücken zu
verlieren. So ist es zulässig, ein mit vier Personen besetztes verlieren. So ist es zulässig, ein mit vier Personen besetztes
Löschfahrzeug auszuschicken, anstatt zu warten, bis die Löschfahrzeug auszuschicken, anstatt zu warten, bis die
Mindestbesatzung von sechs Personen vollständig anwesend ist, und eine Mindestbesatzung von sechs Personen vollständig anwesend ist, und eine
negative Entwicklung der Situation in Kauf zu nehmen. Bedingung in negative Entwicklung der Situation in Kauf zu nehmen. Bedingung in
solchen Fällen ist jedoch, dass zeitgleich ein zweites Löschfahrzeug solchen Fällen ist jedoch, dass zeitgleich ein zweites Löschfahrzeug
mit mindestens vier Personen von einer anderen Wache aus ausgeschickt mit mindestens vier Personen von einer anderen Wache aus ausgeschickt
wird. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die Zone nicht auf wird. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die Zone nicht auf
der Grundlage dieser Ausnahme organisiert sein darf. der Grundlage dieser Ausnahme organisiert sein darf.
Solange nur vier Einsatzkräfte am Einsatzort sind, ist ihr Tun auf das Solange nur vier Einsatzkräfte am Einsatzort sind, ist ihr Tun auf das
beschränkt, was in einem noch festzulegenden Einsatzverfahren, das beschränkt, was in einem noch festzulegenden Einsatzverfahren, das
dieser Situation angepasst ist, bestimmt wird. dieser Situation angepasst ist, bestimmt wird.
Dieses Ausrücken zu viert (unter der Bedingung, dass auch von einer Dieses Ausrücken zu viert (unter der Bedingung, dass auch von einer
anderen Wache aus zu viert ausgerückt wird) wird in Artikel 6 des anderen Wache aus zu viert ausgerückt wird) wird in Artikel 6 des
Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 geregelt und stellt die Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 geregelt und stellt die
einzige Ausnahme von den Bestimmungen von Anlage 1 zu diesem Erlass einzige Ausnahme von den Bestimmungen von Anlage 1 zu diesem Erlass
dar. dar.
E. Einsatzfristen E. Einsatzfristen
Die Zone bestimmt selbst die Einsatzfristen für das Ausschicken der Die Zone bestimmt selbst die Einsatzfristen für das Ausschicken der
Mittel und den Prozentsatz der Einsätze, bei denen die Einsatzfristen Mittel und den Prozentsatz der Einsätze, bei denen die Einsatzfristen
einzuhalten sind. Sie legt sie entsprechend ihrer operativen einzuhalten sind. Sie legt sie entsprechend ihrer operativen
Risikoanalyse fest. Risikoanalyse fest.
F. Spezifische angemessene Mittel der Zone F. Spezifische angemessene Mittel der Zone
Mit dem zonalen Plan zur Festlegung der Bedingungen für die Mit dem zonalen Plan zur Festlegung der Bedingungen für die
schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel setzt schnellstmögliche angemessene Hilfe und der angemessenen Mittel setzt
die Zone die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November die Zone die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November
2012 entsprechend den Besonderheiten der Zone um. 2012 entsprechend den Besonderheiten der Zone um.
Der Zonenkommandant schätzt diese Mittel ab, passt sie an und ergänzt Der Zonenkommandant schätzt diese Mittel ab, passt sie an und ergänzt
sie entsprechend der operativen Risikoanalyse, der Risikoanalyse im sie entsprechend der operativen Risikoanalyse, der Risikoanalyse im
Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit, den im mehrjährigen Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit, den im mehrjährigen
allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegten Prioritäten und allgemeinen Richtlinienprogramm festgelegten Prioritäten und
gegebenenfalls den besonderen Noteinsatzplänen. gegebenenfalls den besonderen Noteinsatzplänen.
Die operative Risikoanalyse zeigt auf, welche Risiken auf dem Gebiet Die operative Risikoanalyse zeigt auf, welche Risiken auf dem Gebiet
vorhanden sind und in welchem Maße. Diese Risikoanalyse wird vorhanden sind und in welchem Maße. Diese Risikoanalyse wird
mindestens folgende Faktoren einbeziehen: Bevölkerung, mindestens folgende Faktoren einbeziehen: Bevölkerung,
Bevölkerungsdichte sowie wiederkehrende und punktuelle Risiken. Bevölkerungsdichte sowie wiederkehrende und punktuelle Risiken.
Manche konkrete Risiken auf dem Gebiet der Zone können zusätzliche, Manche konkrete Risiken auf dem Gebiet der Zone können zusätzliche,
eventuell spezialisierte Mittel erfordern. eventuell spezialisierte Mittel erfordern.
So sind zum Beispiel im Fall von Industriegebäuden mit hohen So sind zum Beispiel im Fall von Industriegebäuden mit hohen
chemischen Risiken die erforderlichen angepassten Mittel vorgesehen. chemischen Risiken die erforderlichen angepassten Mittel vorgesehen.
Ein weiteres Beispiel sind Taucher für Zonen mit vielen Wasserflächen. Ein weiteres Beispiel sind Taucher für Zonen mit vielen Wasserflächen.
Die Zone sieht zusätzliche Mittel vor, wenn es zweckmäßig erscheint Die Zone sieht zusätzliche Mittel vor, wenn es zweckmäßig erscheint
oder wenn dies so in einem besonderen Noteinsatzplan vorgesehen ist. oder wenn dies so in einem besonderen Noteinsatzplan vorgesehen ist.
Da die Zonen in Sachen Größe, Bevölkerungsdichte, ländlicher oder Da die Zonen in Sachen Größe, Bevölkerungsdichte, ländlicher oder
städtischer Charakter, Risiken usw. sehr heterogen sind, ist es städtischer Charakter, Risiken usw. sehr heterogen sind, ist es
schwierig, Mindestwerte festzulegen, die für jede Zone gültig sind. schwierig, Mindestwerte festzulegen, die für jede Zone gültig sind.
Daher sind die Mindestmittel als absolutes Minimum zu verstehen, das Daher sind die Mindestmittel als absolutes Minimum zu verstehen, das
vor allem für ländliche Zonen gilt. In städtischen Gebieten wird die vor allem für ländliche Zonen gilt. In städtischen Gebieten wird die
Zone diese Mindestwerte fast immer ergänzen müssen, insbesondere unter Zone diese Mindestwerte fast immer ergänzen müssen, insbesondere unter
Berücksichtigung ihrer operativen Risikoanalyse und der Risikoanalyse Berücksichtigung ihrer operativen Risikoanalyse und der Risikoanalyse
im Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit. im Rahmen des Wohlbefindens bei der Arbeit.
Hierbei sind zudem die beim Zivilschutz oder bei anderen Zonen Hierbei sind zudem die beim Zivilschutz oder bei anderen Zonen
verfügbaren spezialisierten Mittel zu berücksichtigen, sodass die verfügbaren spezialisierten Mittel zu berücksichtigen, sodass die
vorhandenen Mittel effizient eingesetzt werden. vorhandenen Mittel effizient eingesetzt werden.
Im Fall einer Zusammenarbeit mit anderen Zonen oder mit dem Im Fall einer Zusammenarbeit mit anderen Zonen oder mit dem
Zivilschutz schließt die Zone schriftliche Vereinbarungen ab. Zivilschutz schließt die Zone schriftliche Vereinbarungen ab.
Die spezifischen angemessenen Mittel der Zone können aus verschiedenen Die spezifischen angemessenen Mittel der Zone können aus verschiedenen
Zonen oder aus einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes ausgeschickt Zonen oder aus einer Einsatzeinheit des Zivilschutzes ausgeschickt
werden, insofern das Ausrücken zeitgleich erfolgt. Dies gilt nicht für werden, insofern das Ausrücken zeitgleich erfolgt. Dies gilt nicht für
die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 die in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012
festgelegten angemessenen Mindestmittel, die ein absolutes Minimum festgelegten angemessenen Mindestmittel, die ein absolutes Minimum
darstellen und von der beziehungsweise den Wache(n) der betreffenden darstellen und von der beziehungsweise den Wache(n) der betreffenden
Zone gewährleistet werden müssen. Zone gewährleistet werden müssen.
Im Plan werden ebenfalls die Mittel für Großeinsätze vorgesehen. Im Plan werden ebenfalls die Mittel für Großeinsätze vorgesehen.
Der Zonenkommandant bewertet den Plan alle drei Jahre, insbesondere Der Zonenkommandant bewertet den Plan alle drei Jahre, insbesondere
anhand von Einsatzstatistiken. Der Plan wird nötigenfalls angepasst, anhand von Einsatzstatistiken. Der Plan wird nötigenfalls angepasst,
selbstverständlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des selbstverständlich unter Berücksichtigung der Bestimmungen des
Königlichen Erlasses vom 10. November 2012. Königlichen Erlasses vom 10. November 2012.
Für besagte Bewertung und zur Uberprüfung, ob die Einsatzfristen im Für besagte Bewertung und zur Uberprüfung, ob die Einsatzfristen im
vorgesehenen Prozentsatz der Fälle eingehalten worden sind, muss die vorgesehenen Prozentsatz der Fälle eingehalten worden sind, muss die
Zone über verlässliche Statistiken sowie über eine zu deren Erstellung Zone über verlässliche Statistiken sowie über eine zu deren Erstellung
und Speicherung erforderliche Software verfügen. und Speicherung erforderliche Software verfügen.
Die Zone bedarf zur Umsetzung und effizienten Anwendung ihres Plans Die Zone bedarf zur Umsetzung und effizienten Anwendung ihres Plans
eines genauen Uberblicks über die Echtzeit-Verfügbarkeit ihres eines genauen Uberblicks über die Echtzeit-Verfügbarkeit ihres
Personals. Daher muss sie ein zentrales EDV-System entwickeln oder Personals. Daher muss sie ein zentrales EDV-System entwickeln oder
anschaffen, das die Verfügbarkeit von Personal und Material pro Wache anschaffen, das die Verfügbarkeit von Personal und Material pro Wache
in Echtzeit darstellt. in Echtzeit darstellt.
Die Zone übermittelt ihren Plan den benachbarten Zonen, um eine Die Zone übermittelt ihren Plan den benachbarten Zonen, um eine
reibungslose Organisation im Fall einer Verstärkung zu gewährleisten. reibungslose Organisation im Fall einer Verstärkung zu gewährleisten.
Es versteht sich von selbst, dass der Plan auch dem in Artikel 6 des Es versteht sich von selbst, dass der Plan auch dem in Artikel 6 des
Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die Organisation der Königlichen Erlasses vom 17. Oktober 2011 über die Organisation der
Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit erwähnten Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit erwähnten
Leiter der Einsatzleitung der zivilen Sicherheit des zuständigen Leiter der Einsatzleitung der zivilen Sicherheit des zuständigen
Provinzialdienstes übermittelt wird. Provinzialdienstes übermittelt wird.
Die Zone übermittelt den Plan der in Artikel 168 des Gesetzes vom 15. Die Zone übermittelt den Plan der in Artikel 168 des Gesetzes vom 15.
Mai 2007 erwähnten Generalinspektion. Mai 2007 erwähnten Generalinspektion.
Im Interesse der Noteinsatzplanung wird der Plan auch dem Im Interesse der Noteinsatzplanung wird der Plan auch dem
Provinzgouverneur der eigenen Provinz und eventuell den Gouverneuren Provinzgouverneur der eigenen Provinz und eventuell den Gouverneuren
der an die Zone angrenzenden Provinzen übermittelt. der an die Zone angrenzenden Provinzen übermittelt.
G. Ubergangsbestimmungen G. Ubergangsbestimmungen
Die Ubergangsbestimmungen in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom Die Ubergangsbestimmungen in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom
10. November 2012 betreffen das Material. Darin wird vorgesehen, dass 10. November 2012 betreffen das Material. Darin wird vorgesehen, dass
bereits angeschaffte Fahrzeuge, die noch in gutem Zustand sind, für bereits angeschaffte Fahrzeuge, die noch in gutem Zustand sind, für
bestimmte Zeit weiterverwendet werden. bestimmte Zeit weiterverwendet werden.
Die Ubergangsbestimmung in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10. Die Ubergangsbestimmung in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 10.
November 2012 betrifft das Personal. Während drei Jahren ab dem 7. November 2012 betrifft das Personal. Während drei Jahren ab dem 7.
Dezember 2012 kann der Unteroffizier-Fahrzeugleiter, qualifizierter Dezember 2012 kann der Unteroffizier-Fahrzeugleiter, qualifizierter
Atemschutzträger, durch einen Korporal-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, durch einen Korporal-Fahrzeugleiter, qualifizierter
Atemschutzträger, mit gleichwertigem Ausbildungsniveau ersetzt werden. Atemschutzträger, mit gleichwertigem Ausbildungsniveau ersetzt werden.
In diesem Fall bestimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter In diesem Fall bestimmt der Zonenkommandant oder sein Beauftragter
diese Personen vorab. Durch diese Ubergangsbestimmung sollte diese Personen vorab. Durch diese Ubergangsbestimmung sollte
ausreichend Zeit für entsprechende Anwerbungen oder Beförderungen ausreichend Zeit für entsprechende Anwerbungen oder Beförderungen
gegeben sein. gegeben sein.
H. Erläuterungen in Bezug auf Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. H. Erläuterungen in Bezug auf Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10.
November 2012 November 2012
Die Tabelle ist wie folgt zu lesen. Die Tabelle ist wie folgt zu lesen.
Die dringenden Aufträge sind nach der gesetzlichen oder Die dringenden Aufträge sind nach der gesetzlichen oder
verordnungsgemäßen Beschreibung dieser Aufträge aufgeteilt. verordnungsgemäßen Beschreibung dieser Aufträge aufgeteilt.
Jeder Auftrag ist in mehrere Einsatzarten unterteilt. Jeder Auftrag ist in mehrere Einsatzarten unterteilt.
Diese Einsatzarten sind gemäß den erforderlichen angemessenen Mitteln Diese Einsatzarten sind gemäß den erforderlichen angemessenen Mitteln
visuell in Gruppen von Einsätzen unterteilt. visuell in Gruppen von Einsätzen unterteilt.
Die angemessenen Mindestmittel für eine Gruppe von Einsätzen gelten Die angemessenen Mindestmittel für eine Gruppe von Einsätzen gelten
für alle darin aufgeführten Einsätze. Die spezifischen angemessenen für alle darin aufgeführten Einsätze. Die spezifischen angemessenen
Mittel sind pro Gruppe von Einsätzen festgelegt. Mittel sind pro Gruppe von Einsätzen festgelegt.
Beispiele: Für einen Einsatz beim Brand einer Mülltonne ist ein AP Beispiele: Für einen Einsatz beim Brand einer Mülltonne ist ein AP
0/1/3 vorzusehen. Für einen Einsatz bei einem Kaminbrand sind ein AP 0/1/3 vorzusehen. Für einen Einsatz bei einem Kaminbrand sind ein AP
0/1/3 und ein AE 0/0/2 vorzusehen. Für den Einsatz wegen eines 0/1/3 und ein AE 0/0/2 vorzusehen. Für den Einsatz wegen eines
Gegenstands, der auf die öffentliche Straße zu fallen droht, ist nur Gegenstands, der auf die öffentliche Straße zu fallen droht, ist nur
ein AE 0/0/2 vorzusehen. ein AE 0/0/2 vorzusehen.
I. Erläuterungen in Bezug auf Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10. I. Erläuterungen in Bezug auf Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 10.
November 2012 November 2012
Eine Zweiergruppe ist ein Einsatztrupp von zwei Feuerwehrleuten, die Eine Zweiergruppe ist ein Einsatztrupp von zwei Feuerwehrleuten, die
gemeinsam für einen Einsatzauftrag eingesetzt werden. gemeinsam für einen Einsatzauftrag eingesetzt werden.
Im Idealfall besteht eine solche Zweiergruppe aus einem Feuerwehrmann Im Idealfall besteht eine solche Zweiergruppe aus einem Feuerwehrmann
und einem Korporal. Der Korporal übt dann die Funktion des Teamchefs und einem Korporal. Der Korporal übt dann die Funktion des Teamchefs
aus. In Ermangelung eines Korporals können zwei Feuerwehrleute als aus. In Ermangelung eines Korporals können zwei Feuerwehrleute als
Zweiergruppe eingesetzt werden. Zweiergruppe eingesetzt werden.
Selbstverständlich muss ein Feuerwehrmann-Atemschutzträger in Sachen Selbstverständlich muss ein Feuerwehrmann-Atemschutzträger in Sachen
Tragen eines Atemschutzgeräts ausgebildet sein und die vorgesehene Tragen eines Atemschutzgeräts ausgebildet sein und die vorgesehene
Ausbildung und Fortbildung absolviert haben. Dies gilt auch für einen Ausbildung und Fortbildung absolviert haben. Dies gilt auch für einen
Fahrer-Pumpenbediener, der im Besitz eines Führerscheins C sein muss. Fahrer-Pumpenbediener, der im Besitz eines Führerscheins C sein muss.
3. Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 durch die 3. Anwendung des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 durch die
derzeitigen vorläufigen Zonen und die Feuerwehrdienste derzeitigen vorläufigen Zonen und die Feuerwehrdienste
Der Königliche Erlass vom 10. November 2012 ist am 7. Dezember 2012 Der Königliche Erlass vom 10. November 2012 ist am 7. Dezember 2012
(zehn Tage nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt) in Kraft (zehn Tage nach Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt) in Kraft
getreten. getreten.
Die Zonen und vorläufigen Zonen verfügen jedoch gemäß Artikel 12 des Die Zonen und vorläufigen Zonen verfügen jedoch gemäß Artikel 12 des
Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 über einen Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 über einen
Ubergangszeitraum, um den Bestimmungen des Erlasses nachzukommen. Ubergangszeitraum, um den Bestimmungen des Erlasses nachzukommen.
Diese Bestimmung bietet ausreichend Zeit, um die Wachen zu Diese Bestimmung bietet ausreichend Zeit, um die Wachen zu
organisieren und das zur Umsetzung der Bestimmungen des Erlasses organisieren und das zur Umsetzung der Bestimmungen des Erlasses
erforderliche Personal und Material vorzusehen. Die Ausführung der erforderliche Personal und Material vorzusehen. Die Ausführung der
Bestimmungen des Erlasses wird unter Berücksichtigung der vom Bestimmungen des Erlasses wird unter Berücksichtigung der vom
Föderalstaat zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel geplant und Föderalstaat zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel geplant und
zeitlich gestaffelt, damit die Normen zum 1. Januar 2018 erreicht zeitlich gestaffelt, damit die Normen zum 1. Januar 2018 erreicht
sind. Deshalb ist ein Plan zur Vorbereitung einer schrittweisen sind. Deshalb ist ein Plan zur Vorbereitung einer schrittweisen
Umsetzung der Bestimmungen dieses Erlasses auszuarbeiten. In einem Umsetzung der Bestimmungen dieses Erlasses auszuarbeiten. In einem
ersten Schritt erstellen die vorläufigen Zonen einen Plan gemäß ersten Schritt erstellen die vorläufigen Zonen einen Plan gemäß
Artikel 12 Absatz 2. Mit diesem Plan wird Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 Artikel 12 Absatz 2. Mit diesem Plan wird Artikel 221/1 § 2 Nr. 4
Absatz 2 sechster Gedankenstrich des Gesetzes vom 15. Mai 2007 Absatz 2 sechster Gedankenstrich des Gesetzes vom 15. Mai 2007
umgesetzt. umgesetzt.
Nach Inkrafttreten der Zonen erstellen diese einen zonalen Plan in Nach Inkrafttreten der Zonen erstellen diese einen zonalen Plan in
Ausführung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 10. November Ausführung von Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 10. November
2012. 2012.
Dieser Erlass ist somit auf die derzeitigen vorläufigen Zonen Dieser Erlass ist somit auf die derzeitigen vorläufigen Zonen
anwendbar, die durch Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 anwendbar, die durch Artikel 221/1 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
geschaffen worden sind, und wird auf die Hilfeleistungszonen anwendbar geschaffen worden sind, und wird auf die Hilfeleistungszonen anwendbar
sein, sobald diese gemäß Artikel 220 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 sein, sobald diese gemäß Artikel 220 des Gesetzes vom 15. Mai 2007
eingerichtet werden. Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 10. eingerichtet werden. Artikel 13 des Königlichen Erlasses vom 10.
November 2012 ist eine Ubergangsbestimmung zur Anpassung des Erlasses November 2012 ist eine Ubergangsbestimmung zur Anpassung des Erlasses
an die derzeitige zeitweilige Phase der vorläufigen Zonen. Im Rahmen an die derzeitige zeitweilige Phase der vorläufigen Zonen. Im Rahmen
der vorläufigen Zonen wird nämlich kein mehrjähriges allgemeines der vorläufigen Zonen wird nämlich kein mehrjähriges allgemeines
Richtlinienprogramm erstellt. Der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnte Plan Richtlinienprogramm erstellt. Der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnte Plan
kann also nicht diesem Mehrjahresprogramm beigefügt werden, kann also nicht diesem Mehrjahresprogramm beigefügt werden,
stattdessen wird er dem in Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom stattdessen wird er dem in Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
15. Mai 2007 erwähnten Plan zur Organisation der Einsätze der 15. Mai 2007 erwähnten Plan zur Organisation der Einsätze der
vorläufigen Zonen beigefügt. vorläufigen Zonen beigefügt.
A. Anwendungsbereich des Grundsatzes der schnellstmöglichen A. Anwendungsbereich des Grundsatzes der schnellstmöglichen
angemessenen Hilfe angemessenen Hilfe
Aufgrund des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 10. November Aufgrund des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses vom 10. November
2012 wird der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe auf 2012 wird der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe auf
alle in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012 alle in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. November 2012
erwähnten dringenden Aufträge ausgedehnt. erwähnten dringenden Aufträge ausgedehnt.
B. Bestimmung der angemessenen Mittel B. Bestimmung der angemessenen Mittel
Während des Ubergangszeitraums bestimmt die vorläufige Zone - später Während des Ubergangszeitraums bestimmt die vorläufige Zone - später
die Zone - die angemessenen Mittel selbst in ihrem Plan. Die die Zone - die angemessenen Mittel selbst in ihrem Plan. Die
vorläufige Zone - später die Zone - plant den Ankauf von Material und vorläufige Zone - später die Zone - plant den Ankauf von Material und
die Anwerbung/Beförderung/Ausbildung des Personals, sodass die die Anwerbung/Beförderung/Ausbildung des Personals, sodass die
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012 Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 10. November 2012
vollständig zum 1. Januar 2018 ausgeführt werden können. vollständig zum 1. Januar 2018 ausgeführt werden können.
Wenn der Auftrag im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe Wenn der Auftrag im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe
das Ausschicken eines in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10. das Ausschicken eines in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 10.
November 2012 vorgesehenen multifunktionalen Löschfahrzeugs (AP 0/1/5) November 2012 vorgesehenen multifunktionalen Löschfahrzeugs (AP 0/1/5)
erforderlich macht, gilt der Grundsatz, dass bei jedem ersten erforderlich macht, gilt der Grundsatz, dass bei jedem ersten
Ausrücken gleichzeitig mindestens sechs Feuerwehrleute von ein und Ausrücken gleichzeitig mindestens sechs Feuerwehrleute von ein und
derselben Feuerwache aus mit dem Löschfahrzeug starten müssen. Alle derselben Feuerwache aus mit dem Löschfahrzeug starten müssen. Alle
einzusetzenden Feuerwehrleute müssen auf der Feuerwache vorstellig einzusetzenden Feuerwehrleute müssen auf der Feuerwache vorstellig
werden, bevor zu einem Einsatz ausgerückt wird. Während des werden, bevor zu einem Einsatz ausgerückt wird. Während des
Ubergangszeitraums (bis zum 31. Dezember 2017), falls bei diesem Ubergangszeitraums (bis zum 31. Dezember 2017), falls bei diesem
ersten Ausrücken mehrere Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt werden, darf ersten Ausrücken mehrere Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt werden, darf
man die sechs Personen auf diese Fahrzeuge verteilen, unter der man die sechs Personen auf diese Fahrzeuge verteilen, unter der
Voraussetzung, dass das Löschfahrzeug mit mindestens vier Voraussetzung, dass das Löschfahrzeug mit mindestens vier
Feuerwehrleuten bemannt wird. Feuerwehrleuten bemannt wird.
Die Besatzung von sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss Die Besatzung von sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss
wie folgt zusammengesetzt sein: ein Einsatzleiter, qualifizierter wie folgt zusammengesetzt sein: ein Einsatzleiter, qualifizierter
Atemschutzträger, ein Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte Atemschutzträger, ein Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte
Atemschutzträger. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier Atemschutzträger. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier
sein. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier sein. sein. Der Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier sein.
Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute, Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute,
die regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als die regelmäßig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als
Atemschutzträger durch Ubungen und eventuelle Weiterbildungen Atemschutzträger durch Ubungen und eventuelle Weiterbildungen
aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von
Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der
dienstleitende Offizier - später der Zonenkommandant oder sein dienstleitende Offizier - später der Zonenkommandant oder sein
Beauftragter - bestimmt, welche Feuerwehrleute als qualifizierte Beauftragter - bestimmt, welche Feuerwehrleute als qualifizierte
Atemschutzträger, als Fahrer-Pumpenbediener und oder als Atemschutzträger, als Fahrer-Pumpenbediener und oder als
Einsatzleiter, qualifizierter Atemschutzträger, eingesetzt werden Einsatzleiter, qualifizierter Atemschutzträger, eingesetzt werden
können. Der dienstleitende Offizier - später der Zonenkommandant oder können. Der dienstleitende Offizier - später der Zonenkommandant oder
sein Beauftragter - trägt für das Training und die Fortbildung seines sein Beauftragter - trägt für das Training und die Fortbildung seines
Personals Sorge. Personals Sorge.
Während drei Jahren ab dem 7. Dezember 2012 kann der Während drei Jahren ab dem 7. Dezember 2012 kann der
Unteroffizier-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, durch Unteroffizier-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, durch
einen Korporal-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, mit einen Korporal-Fahrzeugleiter, qualifizierter Atemschutzträger, mit
gleichwertigem Ausbildungsniveau ersetzt werden. In diesem Fall gleichwertigem Ausbildungsniveau ersetzt werden. In diesem Fall
bestimmt der Dienstleiter diese Personen vorab. Durch diese bestimmt der Dienstleiter diese Personen vorab. Durch diese
Ubergangsbestimmung sollte ausreichend Zeit für entsprechende Ubergangsbestimmung sollte ausreichend Zeit für entsprechende
Anwerbungen oder Beförderungen gegeben sein. Anwerbungen oder Beförderungen gegeben sein.
Hauptsächlich in ländlichen Gebieten, wo vor allem mit freiwilligen Hauptsächlich in ländlichen Gebieten, wo vor allem mit freiwilligen
Feuerwehrleuten gearbeitet wird, ist festgestellt worden, dass es Feuerwehrleuten gearbeitet wird, ist festgestellt worden, dass es
manchmal einige Zeit dauern kann, bis die für das Ausrücken eines manchmal einige Zeit dauern kann, bis die für das Ausrücken eines
Löschfahrzeugs erforderlichen sechs Personen beisammen sind. Löschfahrzeugs erforderlichen sechs Personen beisammen sind.
In diesen Fällen wird empfohlen, keine Zeit für das erste Ausrücken zu In diesen Fällen wird empfohlen, keine Zeit für das erste Ausrücken zu
verlieren. So ist es zulässig, ein mit vier Personen besetztes verlieren. So ist es zulässig, ein mit vier Personen besetztes
Löschfahrzeug auszuschicken, anstatt zu warten, bis die Löschfahrzeug auszuschicken, anstatt zu warten, bis die
Mindestbesatzung von sechs Personen vollständig anwesend ist, und eine Mindestbesatzung von sechs Personen vollständig anwesend ist, und eine
negative Entwicklung der Situation in Kauf zu nehmen. Bedingung in negative Entwicklung der Situation in Kauf zu nehmen. Bedingung in
solchen Fällen ist jedoch, dass zeitgleich ein zweites Löschfahrzeug solchen Fällen ist jedoch, dass zeitgleich ein zweites Löschfahrzeug
mit mindestens vier Personen von einer anderen Wache aus ausgeschickt mit mindestens vier Personen von einer anderen Wache aus ausgeschickt
wird. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufige Zone wird. Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass die vorläufige Zone
- später die Zone - nicht auf der Grundlage dieser Ausnahme - später die Zone - nicht auf der Grundlage dieser Ausnahme
organisiert sein darf. organisiert sein darf.
Solange nur vier Einsatzkräfte am Einsatzort sind, ist ihr Tun auf das Solange nur vier Einsatzkräfte am Einsatzort sind, ist ihr Tun auf das
beschränkt, was in einem noch festzulegenden Einsatzverfahren, das beschränkt, was in einem noch festzulegenden Einsatzverfahren, das
dieser Situation angepasst ist, bestimmt wird. dieser Situation angepasst ist, bestimmt wird.
C. Doppeltes Ausrücken und Vereinbarung zwischen dem territorial C. Doppeltes Ausrücken und Vereinbarung zwischen dem territorial
zuständigen Korps und dem schnellsten Korps zuständigen Korps und dem schnellsten Korps
Unbeschadet der Zusammenarbeit zwischen Wachen in einem Netzwerk wird Unbeschadet der Zusammenarbeit zwischen Wachen in einem Netzwerk wird
der 2008 zum Test und als Ubergangsmaßnahme eingeführte Grundsatz des der 2008 zum Test und als Ubergangsmaßnahme eingeführte Grundsatz des
systematischen und vollständigen doppelten Ausrückens des territorial systematischen und vollständigen doppelten Ausrückens des territorial
zuständigen und des schnellsten Feuerwehrdienstes aufgegeben und nur zuständigen und des schnellsten Feuerwehrdienstes aufgegeben und nur
noch in Ausnahmefällen anwendbar sein. Nur die wirklich notwendigen noch in Ausnahmefällen anwendbar sein. Nur die wirklich notwendigen
Mittel sollten ausgeschickt werden. Mittel sollten ausgeschickt werden.
Das systematische doppelte Ausrücken zweier Feuerwehrdienste muss Das systematische doppelte Ausrücken zweier Feuerwehrdienste muss
weitestgehend vermieden werden, da hierdurch hohe Kosten verursacht weitestgehend vermieden werden, da hierdurch hohe Kosten verursacht
werden, ohne dass ein besserer Leistungsstand erreicht wird. werden, ohne dass ein besserer Leistungsstand erreicht wird.
Dies kann in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde des territorial Dies kann in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde des territorial
zuständigen Korps und der Gemeinde des schnellsten Korps umgesetzt zuständigen Korps und der Gemeinde des schnellsten Korps umgesetzt
werden. Der Abschluss solcher Vereinbarungen war eines der Ziele der werden. Der Abschluss solcher Vereinbarungen war eines der Ziele der
vorläufigen operativen Zonen in den Jahren 2010 und 2011. Falls dies vorläufigen operativen Zonen in den Jahren 2010 und 2011. Falls dies
noch nicht erfolgt ist, fordere ich die vorläufigen Zonen noch nicht erfolgt ist, fordere ich die vorläufigen Zonen
nachdrücklich auf, auf den Abschluss derartiger Vereinbarungen nachdrücklich auf, auf den Abschluss derartiger Vereinbarungen
hinzuarbeiten; dies ist im Interesse einer effizienten und rationellen hinzuarbeiten; dies ist im Interesse einer effizienten und rationellen
Verwendung öffentlicher Gelder. Verwendung öffentlicher Gelder.
Es obliegt dem Rat der vorläufigen Zone, das doppelte Ausrücken der Es obliegt dem Rat der vorläufigen Zone, das doppelte Ausrücken der
einzelnen Feuerwehrdienste zu vermeiden. Dieses Ziel ist in dem in einzelnen Feuerwehrdienste zu vermeiden. Dieses Ziel ist in dem in
Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Plan Artikel 221/1 § 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Plan
zur Organisation der Einsätze aufgenommen. Einsätze im Rahmen der zur Organisation der Einsätze aufgenommen. Einsätze im Rahmen der
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe sollten vorzugsweise schnellstmöglichen angemessenen Hilfe sollten vorzugsweise
unentgeltlich erfolgen, insofern sie auf Gegenseitigkeit beruhen. unentgeltlich erfolgen, insofern sie auf Gegenseitigkeit beruhen.
Besteht kein Gleichgewicht zwischen der Anzahl Einsätze des Besteht kein Gleichgewicht zwischen der Anzahl Einsätze des
schnellsten Feuerwehrdienstes und der Anzahl Einsätze des territorial schnellsten Feuerwehrdienstes und der Anzahl Einsätze des territorial
zuständigen Feuerwehrdienstes auf dem Gebiet des jeweils anderen zuständigen Feuerwehrdienstes auf dem Gebiet des jeweils anderen
Dienstes, ist es ratsam und angemessen, eine entgeltliche Vereinbarung Dienstes, ist es ratsam und angemessen, eine entgeltliche Vereinbarung
abzuschließen, die es ermöglicht, Einsätze finanziell auszugleichen. abzuschließen, die es ermöglicht, Einsätze finanziell auszugleichen.
Der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe darf nämlich Der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe darf nämlich
nicht dazu führen, dass Gemeinden die Kosten für den Schutz eines nicht dazu führen, dass Gemeinden die Kosten für den Schutz eines
Teils ihres Gebiets systematisch auf andere Behörden abwälzen. Teils ihres Gebiets systematisch auf andere Behörden abwälzen.
D. Leitung der Operationen D. Leitung der Operationen
In Erwartung des Inkrafttretens der Zonen bleibt die bestehende In Erwartung des Inkrafttretens der Zonen bleibt die bestehende
Regelung in Sachen Leitung der Operationen anwendbar. Dies betrifft Regelung in Sachen Leitung der Operationen anwendbar. Dies betrifft
Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur
Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur
Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten und den Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten und den
Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne. Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne.
E. Bestimmung der Ausrückzeit für die Festlegung des schnellsten Korps E. Bestimmung der Ausrückzeit für die Festlegung des schnellsten Korps
und Bewertungsblätter und Bewertungsblätter
Unter Ausrückzeit versteht man die Zeit zwischen dem Eingang einer Unter Ausrückzeit versteht man die Zeit zwischen dem Eingang einer
Meldung und dem Start des vollzähligen Teams zum ersten Ausrücken. Meldung und dem Start des vollzähligen Teams zum ersten Ausrücken.
Die vorläufigen Zonen sammeln weiter statistische Daten über die Die vorläufigen Zonen sammeln weiter statistische Daten über die
Ausrückzeiten jeder Wache. Solange weder genaue statistische Angaben Ausrückzeiten jeder Wache. Solange weder genaue statistische Angaben
verfügbar sind noch die Dienstleiter begründete Ausrückzeiten verfügbar sind noch die Dienstleiter begründete Ausrückzeiten
übermittelt haben, gilt eine Ausrückzeit von zwei Minuten für eine übermittelt haben, gilt eine Ausrückzeit von zwei Minuten für eine
Feuerwache, in der ein Bereitschaftsdienst gewährleistet wird, und Feuerwache, in der ein Bereitschaftsdienst gewährleistet wird, und
einer Ausrückzeit von fünf Minuten für eine Feuerwache, in der kein einer Ausrückzeit von fünf Minuten für eine Feuerwache, in der kein
Bereitschaftsdienst vorgesehen ist. Es kann erst dann von Bereitschaftsdienst vorgesehen ist. Es kann erst dann von
Bereitschaftsdienst die Rede sein, wenn in der betreffenden Feuerwache Bereitschaftsdienst die Rede sein, wenn in der betreffenden Feuerwache
mindestens sechs Personen einschließlich des Einsatzleiters für ein mindestens sechs Personen einschließlich des Einsatzleiters für ein
erstes Ausrücken verfügbar sind. erstes Ausrücken verfügbar sind.
F. Informationsaustausch und Hilfeleistung zwischen Zonen und zwischen F. Informationsaustausch und Hilfeleistung zwischen Zonen und zwischen
Provinzen Provinzen
Die vorläufige Zone muss die Arbeitsweise der Hilfeleistungszone Die vorläufige Zone muss die Arbeitsweise der Hilfeleistungszone
vorbereiten und ist mit der Koordinierung der einsatzbezogenen vorbereiten und ist mit der Koordinierung der einsatzbezogenen
Arbeitsweise der vorläufigen Zone beauftragt. Sie muss daher den Arbeitsweise der vorläufigen Zone beauftragt. Sie muss daher den
Informationsaustausch zwischen den Feuerwehrdiensten der vorläufigen Informationsaustausch zwischen den Feuerwehrdiensten der vorläufigen
Zone und zwischen den verschiedenen vorläufigen Zonen innerhalb der Zone und zwischen den verschiedenen vorläufigen Zonen innerhalb der
Provinz und über die Provinzgrenzen hinaus gewährleisten. Zu diesem Provinz und über die Provinzgrenzen hinaus gewährleisten. Zu diesem
Zweck muss der territorial zuständige Feuerwehrdienst eine Kopie aller Zweck muss der territorial zuständige Feuerwehrdienst eine Kopie aller
verfügbaren nützlichen Informationen, insbesondere eine Kopie der verfügbaren nützlichen Informationen, insbesondere eine Kopie der
Pläne in Sachen Wasserversorgung, der im Voraus erstellten Pläne in Sachen Wasserversorgung, der im Voraus erstellten
Einsatzpläne und der Noteinsatzpläne, übermitteln. Einsatzpläne und der Noteinsatzpläne, übermitteln.
4. Rolle der 100/112-Zentren 4. Rolle der 100/112-Zentren
Das 100/112-Zentrum Ihrer Provinz verwaltet nach wie vor die Notrufe Das 100/112-Zentrum Ihrer Provinz verwaltet nach wie vor die Notrufe
im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. Diese Aufgabe im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe. Diese Aufgabe
wird also nicht den (vorläufigen) Zonen übertragen. Dies bedeutet, wird also nicht den (vorläufigen) Zonen übertragen. Dies bedeutet,
dass die Gemeinden, vorläufigen Zonen beziehungsweise Zonen, die dass die Gemeinden, vorläufigen Zonen beziehungsweise Zonen, die
miteinander Vereinbarungen abschließen, die 100/112-Zentren sofort miteinander Vereinbarungen abschließen, die 100/112-Zentren sofort
über die getroffenen Absprachen informieren müssen. über die getroffenen Absprachen informieren müssen.
Wenn ein Notruf für einen Einsatz im Rahmen der schnellstmöglichen Wenn ein Notruf für einen Einsatz im Rahmen der schnellstmöglichen
angemessenen Hilfe ein 100/112-Zentrum erreicht und der betreffende angemessenen Hilfe ein 100/112-Zentrum erreicht und der betreffende
Einsatzort und der auszurückende Feuerwehrdienst in derselben Provinz Einsatzort und der auszurückende Feuerwehrdienst in derselben Provinz
wie das 100/112-Zentrum liegen, wird dieser Notruf innerhalb der wie das 100/112-Zentrum liegen, wird dieser Notruf innerhalb der
eigenen Provinz behandelt. eigenen Provinz behandelt.
Es können auch zwei andere Situationen eintreten: Es können auch zwei andere Situationen eintreten:
1. Das 100/112-Zentrum muss zur Gewährleistung der schnellstmöglichen 1. Das 100/112-Zentrum muss zur Gewährleistung der schnellstmöglichen
angemessenen Hilfe für einen Einsatz auf dem Gebiet der eigenen angemessenen Hilfe für einen Einsatz auf dem Gebiet der eigenen
Provinz die Mittel eines Feuerwehrdienstes aus einer anderen Provinz Provinz die Mittel eines Feuerwehrdienstes aus einer anderen Provinz
anfordern. anfordern.
2. Das 100/112-Zentrum erhält einen Notruf, für den es territorial 2. Das 100/112-Zentrum erhält einen Notruf, für den es territorial
nicht zuständig ist. nicht zuständig ist.
In beiden Situationen alarmiert das 100/112-Zentrum, das den Notruf In beiden Situationen alarmiert das 100/112-Zentrum, das den Notruf
erhalten hat, sofort den Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche erhalten hat, sofort den Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche
angemessene Hilfe bietet, auch wenn dieser Feuerwehrdienst sich in angemessene Hilfe bietet, auch wenn dieser Feuerwehrdienst sich in
einer anderen Provinz befindet. Anschließend informiert das einer anderen Provinz befindet. Anschließend informiert das
100/112-Zentrum, das den Notruf erhalten hat, den territorial 100/112-Zentrum, das den Notruf erhalten hat, den territorial
zuständigen Feuerwehrdienst und danach das 100/112-Zentrum der zuständigen Feuerwehrdienst und danach das 100/112-Zentrum der
Nachbarprovinz. Nachbarprovinz.
Wenn ein Notruf für einen Einsatz im Rahmen der schnellstmöglichen Wenn ein Notruf für einen Einsatz im Rahmen der schnellstmöglichen
angemessenen Hilfe unmittelbar einen Feuerwehrdienst erreicht, muss angemessenen Hilfe unmittelbar einen Feuerwehrdienst erreicht, muss
dieser Feuerwehrdienst den Anruf an die Notrufnummer 100/112 dieser Feuerwehrdienst den Anruf an die Notrufnummer 100/112
weiterleiten. So kann das zuständige 100-Zentrum eine korrekte weiterleiten. So kann das zuständige 100-Zentrum eine korrekte
Befragung durchführen und die richtigen Mittel des schnellsten Befragung durchführen und die richtigen Mittel des schnellsten
angemessen ausgerüsteten Feuerwehrdienstes vor Ort schicken. angemessen ausgerüsteten Feuerwehrdienstes vor Ort schicken.
Mit freundlichen Grüßen Mit freundlichen Grüßen
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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