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Omzendbrief. - Overheidsopdrachten onderworpen aan de Europese bekendmaking. - Lessen te trekken uit de rechtspraak van het Hof van Justitie van de Europese Gemeenschappen. - Duitse vertaling | Circulaire. - Marchés publics soumis à la publicité européenne. - Enseignement à tirer de la jurisprudence de la Cour de Justice des Communautés européennes. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 DECEMBER 2003. - Omzendbrief. - Overheidsopdrachten onderworpen aan | 10 DECEMBRE 2003. - Circulaire. - Marchés publics soumis à la |
de Europese bekendmaking. - Lessen te trekken uit de rechtspraak van | publicité européenne. - Enseignement à tirer de la jurisprudence de la |
het Hof van Justitie van de Europese Gemeenschappen. - Duitse vertaling | Cour de Justice des Communautés européennes. - Traduction allemande |
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Eerste Minister van 10 december 2003 betreffende de | circulaire du Premier Ministre du 10 décembre 2003 relative aux |
overheidsopdrachten onderworpen aan de Europese bekendmaking. - Lessen | marchés publics soumis à la publicité européenne. - Enseignement à |
te trekken uit de rechtspraak van het Hof van Justitie van de Europese | tirer de la jurisprudence de la Cour de Justice des Communautés |
Gemeenschappen (Belgisch Staatsblad van 15 december 2003), opgemaakt | européennes (Moniteur belge du 15 décembre 2003), établie par le |
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
10. DEZEMBER 2003 - Rundschreiben - Der europäischen Bekanntmachung | 10. DEZEMBER 2003 - Rundschreiben - Der europäischen Bekanntmachung |
unterworfene öffentliche Aufträge | unterworfene öffentliche Aufträge |
Schlüsse aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen | Schlüsse aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen |
Gemeinschaften | Gemeinschaften |
An bestimmte öffentliche Auftraggeber, die dem Gesetz vom 24. Dezember | An bestimmte öffentliche Auftraggeber, die dem Gesetz vom 24. Dezember |
1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge unterliegen | Dienstleistungsaufträge unterliegen |
Sehr geehrte Frau Ministerin, sehr geehrter Herr Minister, | Sehr geehrte Frau Ministerin, sehr geehrter Herr Minister, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
1. der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem | 1. der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem |
Urteil « Alcatel » vom 28. Oktober 1999 (Rechtssache C-81/98) über die | Urteil « Alcatel » vom 28. Oktober 1999 (Rechtssache C-81/98) über die |
Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und | Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und |
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im | Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im |
Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge beschlossen, | Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge beschlossen, |
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein Nachprüfungsverfahren | dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein Nachprüfungsverfahren |
vorzusehen, das dem Submittent, dessen Angebot nicht gewählt worden | vorzusehen, das dem Submittent, dessen Angebot nicht gewählt worden |
ist, ermöglicht, vor Auftragsvergabe die Aufhebung eines | ist, ermöglicht, vor Auftragsvergabe die Aufhebung eines |
gesetzwidrigen Beschlusses zu erwirken. | gesetzwidrigen Beschlusses zu erwirken. |
Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber für öffentliche | Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber für öffentliche |
Aufträge, die dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 unterliegen | Aufträge, die dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 unterliegen |
und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer die in Artikel 1, 27 | und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer die in Artikel 1, 27 |
und 53 des vorerwähnten Erlasses erwähnten Beträge erreicht, nicht nur | und 53 des vorerwähnten Erlasses erwähnten Beträge erreicht, nicht nur |
alle Submittenten so rasch wie möglich über seinen Beschluss in | alle Submittenten so rasch wie möglich über seinen Beschluss in |
Kenntnis setzen, sondern vor Auftragsvergabe auch eine Frist festlegen | Kenntnis setzen, sondern vor Auftragsvergabe auch eine Frist festlegen |
muss, um den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, zu | muss, um den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, zu |
erlauben, den öffentlichen Auftraggeber über die Begründung des | erlauben, den öffentlichen Auftraggeber über die Begründung des |
Beschlusses zu befragen und vor Gericht Beschwerde einzureichen, | Beschlusses zu befragen und vor Gericht Beschwerde einzureichen, |
sofern sie sich durch diesen Beschluss benachteiligt fühlen. | sofern sie sich durch diesen Beschluss benachteiligt fühlen. |
2. Die Vorschriften müssen noch entsprechend abgeändert werden. In | 2. Die Vorschriften müssen noch entsprechend abgeändert werden. In |
Erwartung dieser Abänderungen und unter Berücksichtigung der Artikeln | Erwartung dieser Abänderungen und unter Berücksichtigung der Artikeln |
25, 51 und 80 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 wird den | 25, 51 und 80 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 wird den |
betreffenden öffentlichen Auftraggebern empfohlen, vor Auftragsvergabe | betreffenden öffentlichen Auftraggebern empfohlen, vor Auftragsvergabe |
folgende Modalitäten zu beachten: | folgende Modalitäten zu beachten: |
a) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Submittenten, deren | a) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Submittenten, deren |
Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden | Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden |
ist. Er räumt ihnen eine Frist von fünf Kalendertagen ein, die am Tag | ist. Er räumt ihnen eine Frist von fünf Kalendertagen ein, die am Tag |
nach Absendung der Vergabebekanntmachung beginnt, damit sie die | nach Absendung der Vergabebekanntmachung beginnt, damit sie die |
Zusendung der Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, falls dies als | Zusendung der Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, falls dies als |
nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, oder des mit Gründen | nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, oder des mit Gründen |
versehenen Beschlusses zur Auftragsvergabe beantragen können. | versehenen Beschlusses zur Auftragsvergabe beantragen können. |
b) Gemäss dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 verfügt der | b) Gemäss dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 verfügt der |
öffentliche Auftraggeber anschliessend über eine Frist von höchstens | öffentliche Auftraggeber anschliessend über eine Frist von höchstens |
fünfzehn Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags, um die Gründe | fünfzehn Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags, um die Gründe |
für die Ablehnung eines als nicht ordnungsgemäss betrachteten Angebots | für die Ablehnung eines als nicht ordnungsgemäss betrachteten Angebots |
oder den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe zu | oder den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe zu |
übermitteln. Den öffentlichen Auftraggebern wird angeraten, | übermitteln. Den öffentlichen Auftraggebern wird angeraten, |
schnellstmöglich zu reagieren, um die Auswirkungen der in vorliegendem | schnellstmöglich zu reagieren, um die Auswirkungen der in vorliegendem |
Rundschreiben erwähnten Massnahmen auf die Gesamtdauer des Verfahrens | Rundschreiben erwähnten Massnahmen auf die Gesamtdauer des Verfahrens |
weitestgehend einzuschränken. | weitestgehend einzuschränken. |
Der öffentliche Auftraggeber räumt den Submittenten, die einen solchen | Der öffentliche Auftraggeber räumt den Submittenten, die einen solchen |
schriftlichen Antrag gestellt haben, eine weitere Frist von zehn Tagen | schriftlichen Antrag gestellt haben, eine weitere Frist von zehn Tagen |
ein, die am Tag nach Absendung der Gründe für die Ablehnung des | ein, die am Tag nach Absendung der Gründe für die Ablehnung des |
Angebots oder des mit Gründen versehenen Beschlusses zur | Angebots oder des mit Gründen versehenen Beschlusses zur |
Auftragsvergabe beginnt, damit sie ausschliesslich im Eilverfahren vor | Auftragsvergabe beginnt, damit sie ausschliesslich im Eilverfahren vor |
Gericht oder im Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat Beschwerde | Gericht oder im Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat Beschwerde |
einreichen können. Sendet der Submittent innerhalb der eingeräumten | einreichen können. Sendet der Submittent innerhalb der eingeräumten |
Frist keinen entsprechenden schriftlichen Bescheid an die vom | Frist keinen entsprechenden schriftlichen Bescheid an die vom |
öffentlichen Auftraggeber angegebene Adresse, kann Letzterer den | öffentlichen Auftraggeber angegebene Adresse, kann Letzterer den |
Auftrag vergeben. | Auftrag vergeben. |
c) Angenommen, der öffentliche Auftraggeber legt der in Buchstabe a) | c) Angenommen, der öffentliche Auftraggeber legt der in Buchstabe a) |
erwähnten Vergabebekanntmachung die Gründe für die Ablehnung eines als | erwähnten Vergabebekanntmachung die Gründe für die Ablehnung eines als |
nicht ordnungsgemäss betrachteten Angebots oder den mit Gründen | nicht ordnungsgemäss betrachteten Angebots oder den mit Gründen |
versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe bei und wartet also nicht den | versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe bei und wartet also nicht den |
schriftlichen Antrag eines Submittenten ab, ist nur eine einzige Frist | schriftlichen Antrag eines Submittenten ab, ist nur eine einzige Frist |
von zehn Tagen anwendbar, die am Tag nach Absendung der | von zehn Tagen anwendbar, die am Tag nach Absendung der |
Vergabebekanntmachung und des mit Gründen versehenen Beschlusses | Vergabebekanntmachung und des mit Gründen versehenen Beschlusses |
beginnt. | beginnt. |
3. Für die Bekanntmachungen empfiehlt es sich für die öffentlichen | 3. Für die Bekanntmachungen empfiehlt es sich für die öffentlichen |
Auftraggeber, bevorzugt auf die schnellsten Kommunikationsmittel | Auftraggeber, bevorzugt auf die schnellsten Kommunikationsmittel |
(E-Mail und Telefax) zurückzugreifen und den Inhalt der ersten | (E-Mail und Telefax) zurückzugreifen und den Inhalt der ersten |
Mitteilung anschliessend brieflich zu bestätigen. | Mitteilung anschliessend brieflich zu bestätigen. |
Aufgrund des vorliegenden Rundschreibens muss für die Submittenten | Aufgrund des vorliegenden Rundschreibens muss für die Submittenten |
fortan gegebenenfalls eine angepasste Bindefrist festgelegt werden. | fortan gegebenenfalls eine angepasste Bindefrist festgelegt werden. |
4. Die Einhaltung einer Frist vor der Vergabe eines Auftrags, dessen | 4. Die Einhaltung einer Frist vor der Vergabe eines Auftrags, dessen |
geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer einen der in Nr. 1 des | geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer einen der in Nr. 1 des |
vorliegenden Rundschreibens erwähnten Beträge erreicht, ist allerdings | vorliegenden Rundschreibens erwähnten Beträge erreicht, ist allerdings |
nicht erforderlich: | nicht erforderlich: |
- bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel | - bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel |
17 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, wenn es nicht möglich ist, | 17 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, wenn es nicht möglich ist, |
mehrere Bewerber anzusprechen, oder im Fall dringlicher zwingender | mehrere Bewerber anzusprechen, oder im Fall dringlicher zwingender |
Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen im Sinne von | Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen im Sinne von |
Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes, | Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes, |
- bei Aufträgen im Bereich der Landesverteidigung im Sinne von Artikel | - bei Aufträgen im Bereich der Landesverteidigung im Sinne von Artikel |
296 § 1 Buchstabe b) des Vertrags, | 296 § 1 Buchstabe b) des Vertrags, |
- in ordnungsgemäss zu begründenden Ausnahmefällen, in denen im Rahmen | - in ordnungsgemäss zu begründenden Ausnahmefällen, in denen im Rahmen |
eines beschleunigten Verfahrens im Sinne von § 1 Absatz 2 der Artikel | eines beschleunigten Verfahrens im Sinne von § 1 Absatz 2 der Artikel |
6, 32 und 58 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 aus Gründen | 6, 32 und 58 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 aus Gründen |
der Dringlichkeit die Frist für den Eingang der Angebote erheblich | der Dringlichkeit die Frist für den Eingang der Angebote erheblich |
verkürzt werden muss. | verkürzt werden muss. |
5. Es wird empfohlen, die Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens | 5. Es wird empfohlen, die Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens |
auf Aufträge anzuwenden, die nach seiner Veröffentlichung im | auf Aufträge anzuwenden, die nach seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt ausgeschrieben werden. | Belgischen Staatsblatt ausgeschrieben werden. |
Brüssel, den 10. Dezember 2003 | Brüssel, den 10. Dezember 2003 |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |