Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Omzendbrief van 10/12/2003
← Terug naar "Omzendbrief. - Overheidsopdrachten onderworpen aan de Europese bekendmaking. - Lessen te trekken uit de rechtspraak van het Hof van Justitie van de Europese Gemeenschappen. - Duitse vertaling "
Omzendbrief. - Overheidsopdrachten onderworpen aan de Europese bekendmaking. - Lessen te trekken uit de rechtspraak van het Hof van Justitie van de Europese Gemeenschappen. - Duitse vertaling Circulaire. - Marchés publics soumis à la publicité européenne. - Enseignement à tirer de la jurisprudence de la Cour de Justice des Communautés européennes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 DECEMBER 2003. - Omzendbrief. - Overheidsopdrachten onderworpen aan 10 DECEMBRE 2003. - Circulaire. - Marchés publics soumis à la
de Europese bekendmaking. - Lessen te trekken uit de rechtspraak van publicité européenne. - Enseignement à tirer de la jurisprudence de la
het Hof van Justitie van de Europese Gemeenschappen. - Duitse vertaling Cour de Justice des Communautés européennes. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Eerste Minister van 10 december 2003 betreffende de circulaire du Premier Ministre du 10 décembre 2003 relative aux
overheidsopdrachten onderworpen aan de Europese bekendmaking. - Lessen marchés publics soumis à la publicité européenne. - Enseignement à
te trekken uit de rechtspraak van het Hof van Justitie van de Europese tirer de la jurisprudence de la Cour de Justice des Communautés
Gemeenschappen (Belgisch Staatsblad van 15 december 2003), opgemaakt européennes (Moniteur belge du 15 décembre 2003), établie par le
door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
10. DEZEMBER 2003 - Rundschreiben - Der europäischen Bekanntmachung 10. DEZEMBER 2003 - Rundschreiben - Der europäischen Bekanntmachung
unterworfene öffentliche Aufträge unterworfene öffentliche Aufträge
Schlüsse aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Schlüsse aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen
Gemeinschaften Gemeinschaften
An bestimmte öffentliche Auftraggeber, die dem Gesetz vom 24. Dezember An bestimmte öffentliche Auftraggeber, die dem Gesetz vom 24. Dezember
1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge unterliegen Dienstleistungsaufträge unterliegen
Sehr geehrte Frau Ministerin, sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrte Frau Ministerin, sehr geehrter Herr Minister,
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
1. der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem 1. der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem
Urteil « Alcatel » vom 28. Oktober 1999 (Rechtssache C-81/98) über die Urteil « Alcatel » vom 28. Oktober 1999 (Rechtssache C-81/98) über die
Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und Auslegung der Richtlinie 89/665/EWG zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im
Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge beschlossen, Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge beschlossen,
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein Nachprüfungsverfahren dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, ein Nachprüfungsverfahren
vorzusehen, das dem Submittent, dessen Angebot nicht gewählt worden vorzusehen, das dem Submittent, dessen Angebot nicht gewählt worden
ist, ermöglicht, vor Auftragsvergabe die Aufhebung eines ist, ermöglicht, vor Auftragsvergabe die Aufhebung eines
gesetzwidrigen Beschlusses zu erwirken. gesetzwidrigen Beschlusses zu erwirken.
Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber für öffentliche Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber für öffentliche
Aufträge, die dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 unterliegen Aufträge, die dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 unterliegen
und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer die in Artikel 1, 27 und deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer die in Artikel 1, 27
und 53 des vorerwähnten Erlasses erwähnten Beträge erreicht, nicht nur und 53 des vorerwähnten Erlasses erwähnten Beträge erreicht, nicht nur
alle Submittenten so rasch wie möglich über seinen Beschluss in alle Submittenten so rasch wie möglich über seinen Beschluss in
Kenntnis setzen, sondern vor Auftragsvergabe auch eine Frist festlegen Kenntnis setzen, sondern vor Auftragsvergabe auch eine Frist festlegen
muss, um den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, zu muss, um den Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, zu
erlauben, den öffentlichen Auftraggeber über die Begründung des erlauben, den öffentlichen Auftraggeber über die Begründung des
Beschlusses zu befragen und vor Gericht Beschwerde einzureichen, Beschlusses zu befragen und vor Gericht Beschwerde einzureichen,
sofern sie sich durch diesen Beschluss benachteiligt fühlen. sofern sie sich durch diesen Beschluss benachteiligt fühlen.
2. Die Vorschriften müssen noch entsprechend abgeändert werden. In 2. Die Vorschriften müssen noch entsprechend abgeändert werden. In
Erwartung dieser Abänderungen und unter Berücksichtigung der Artikeln Erwartung dieser Abänderungen und unter Berücksichtigung der Artikeln
25, 51 und 80 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 wird den 25, 51 und 80 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 wird den
betreffenden öffentlichen Auftraggebern empfohlen, vor Auftragsvergabe betreffenden öffentlichen Auftraggebern empfohlen, vor Auftragsvergabe
folgende Modalitäten zu beachten: folgende Modalitäten zu beachten:
a) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Submittenten, deren a) Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Submittenten, deren
Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden
ist. Er räumt ihnen eine Frist von fünf Kalendertagen ein, die am Tag ist. Er räumt ihnen eine Frist von fünf Kalendertagen ein, die am Tag
nach Absendung der Vergabebekanntmachung beginnt, damit sie die nach Absendung der Vergabebekanntmachung beginnt, damit sie die
Zusendung der Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, falls dies als Zusendung der Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, falls dies als
nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, oder des mit Gründen nicht ordnungsgemäss betrachtet worden ist, oder des mit Gründen
versehenen Beschlusses zur Auftragsvergabe beantragen können. versehenen Beschlusses zur Auftragsvergabe beantragen können.
b) Gemäss dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 verfügt der b) Gemäss dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1996 verfügt der
öffentliche Auftraggeber anschliessend über eine Frist von höchstens öffentliche Auftraggeber anschliessend über eine Frist von höchstens
fünfzehn Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags, um die Gründe fünfzehn Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags, um die Gründe
für die Ablehnung eines als nicht ordnungsgemäss betrachteten Angebots für die Ablehnung eines als nicht ordnungsgemäss betrachteten Angebots
oder den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe zu oder den mit Gründen versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe zu
übermitteln. Den öffentlichen Auftraggebern wird angeraten, übermitteln. Den öffentlichen Auftraggebern wird angeraten,
schnellstmöglich zu reagieren, um die Auswirkungen der in vorliegendem schnellstmöglich zu reagieren, um die Auswirkungen der in vorliegendem
Rundschreiben erwähnten Massnahmen auf die Gesamtdauer des Verfahrens Rundschreiben erwähnten Massnahmen auf die Gesamtdauer des Verfahrens
weitestgehend einzuschränken. weitestgehend einzuschränken.
Der öffentliche Auftraggeber räumt den Submittenten, die einen solchen Der öffentliche Auftraggeber räumt den Submittenten, die einen solchen
schriftlichen Antrag gestellt haben, eine weitere Frist von zehn Tagen schriftlichen Antrag gestellt haben, eine weitere Frist von zehn Tagen
ein, die am Tag nach Absendung der Gründe für die Ablehnung des ein, die am Tag nach Absendung der Gründe für die Ablehnung des
Angebots oder des mit Gründen versehenen Beschlusses zur Angebots oder des mit Gründen versehenen Beschlusses zur
Auftragsvergabe beginnt, damit sie ausschliesslich im Eilverfahren vor Auftragsvergabe beginnt, damit sie ausschliesslich im Eilverfahren vor
Gericht oder im Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat Beschwerde Gericht oder im Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat Beschwerde
einreichen können. Sendet der Submittent innerhalb der eingeräumten einreichen können. Sendet der Submittent innerhalb der eingeräumten
Frist keinen entsprechenden schriftlichen Bescheid an die vom Frist keinen entsprechenden schriftlichen Bescheid an die vom
öffentlichen Auftraggeber angegebene Adresse, kann Letzterer den öffentlichen Auftraggeber angegebene Adresse, kann Letzterer den
Auftrag vergeben. Auftrag vergeben.
c) Angenommen, der öffentliche Auftraggeber legt der in Buchstabe a) c) Angenommen, der öffentliche Auftraggeber legt der in Buchstabe a)
erwähnten Vergabebekanntmachung die Gründe für die Ablehnung eines als erwähnten Vergabebekanntmachung die Gründe für die Ablehnung eines als
nicht ordnungsgemäss betrachteten Angebots oder den mit Gründen nicht ordnungsgemäss betrachteten Angebots oder den mit Gründen
versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe bei und wartet also nicht den versehenen Beschluss zur Auftragsvergabe bei und wartet also nicht den
schriftlichen Antrag eines Submittenten ab, ist nur eine einzige Frist schriftlichen Antrag eines Submittenten ab, ist nur eine einzige Frist
von zehn Tagen anwendbar, die am Tag nach Absendung der von zehn Tagen anwendbar, die am Tag nach Absendung der
Vergabebekanntmachung und des mit Gründen versehenen Beschlusses Vergabebekanntmachung und des mit Gründen versehenen Beschlusses
beginnt. beginnt.
3. Für die Bekanntmachungen empfiehlt es sich für die öffentlichen 3. Für die Bekanntmachungen empfiehlt es sich für die öffentlichen
Auftraggeber, bevorzugt auf die schnellsten Kommunikationsmittel Auftraggeber, bevorzugt auf die schnellsten Kommunikationsmittel
(E-Mail und Telefax) zurückzugreifen und den Inhalt der ersten (E-Mail und Telefax) zurückzugreifen und den Inhalt der ersten
Mitteilung anschliessend brieflich zu bestätigen. Mitteilung anschliessend brieflich zu bestätigen.
Aufgrund des vorliegenden Rundschreibens muss für die Submittenten Aufgrund des vorliegenden Rundschreibens muss für die Submittenten
fortan gegebenenfalls eine angepasste Bindefrist festgelegt werden. fortan gegebenenfalls eine angepasste Bindefrist festgelegt werden.
4. Die Einhaltung einer Frist vor der Vergabe eines Auftrags, dessen 4. Die Einhaltung einer Frist vor der Vergabe eines Auftrags, dessen
geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer einen der in Nr. 1 des geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer einen der in Nr. 1 des
vorliegenden Rundschreibens erwähnten Beträge erreicht, ist allerdings vorliegenden Rundschreibens erwähnten Beträge erreicht, ist allerdings
nicht erforderlich: nicht erforderlich:
- bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel - bei Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Sinne von Artikel
17 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, wenn es nicht möglich ist, 17 § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1993, wenn es nicht möglich ist,
mehrere Bewerber anzusprechen, oder im Fall dringlicher zwingender mehrere Bewerber anzusprechen, oder im Fall dringlicher zwingender
Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen im Sinne von Gründe im Zusammenhang mit unvorhersehbaren Ereignissen im Sinne von
Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes, Artikel 17 § 2 Nr. 1 Buchstabe c) des Gesetzes,
- bei Aufträgen im Bereich der Landesverteidigung im Sinne von Artikel - bei Aufträgen im Bereich der Landesverteidigung im Sinne von Artikel
296 § 1 Buchstabe b) des Vertrags, 296 § 1 Buchstabe b) des Vertrags,
- in ordnungsgemäss zu begründenden Ausnahmefällen, in denen im Rahmen - in ordnungsgemäss zu begründenden Ausnahmefällen, in denen im Rahmen
eines beschleunigten Verfahrens im Sinne von § 1 Absatz 2 der Artikel eines beschleunigten Verfahrens im Sinne von § 1 Absatz 2 der Artikel
6, 32 und 58 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 aus Gründen 6, 32 und 58 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1996 aus Gründen
der Dringlichkeit die Frist für den Eingang der Angebote erheblich der Dringlichkeit die Frist für den Eingang der Angebote erheblich
verkürzt werden muss. verkürzt werden muss.
5. Es wird empfohlen, die Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens 5. Es wird empfohlen, die Bestimmungen des vorliegenden Rundschreibens
auf Aufträge anzuwenden, die nach seiner Veröffentlichung im auf Aufträge anzuwenden, die nach seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt ausgeschrieben werden. Belgischen Staatsblatt ausgeschrieben werden.
Brüssel, den 10. Dezember 2003 Brüssel, den 10. Dezember 2003
Der Premierminister Der Premierminister
G. VERHOFSTADT G. VERHOFSTADT
^