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Meertalige weergave van Omzendbrief van 10/12/2003
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Omzendbrief betreffende de inschrijving van de burgers van de huidige of toekomstige lid-Staten van de Europese Unie, die in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 13 juni 2004. - Duitse vertaling Circulaire relative à l'inscription des citoyens des Etats membres actuels ou futurs de l'Union européenne résidant en Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour l'élection du Parlement européen du dimanche 13 juin 2004. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 DECEMBER 2003. - Omzendbrief betreffende de inschrijving van de 10 DECEMBRE 2003. - Circulaire relative à l'inscription des citoyens
burgers van de huidige of toekomstige lid-Staten van de Europese Unie, des Etats membres actuels ou futurs de l'Union européenne résidant en
die in België verblijven, als kiezers en, in voorkomend geval, als Belgique comme électeurs et, le cas échéant, comme candidats, pour
kandidaten voor de verkiezing van het Europees Parlement op zondag 13 l'élection du Parlement européen du dimanche 13 juin 2004. -
juni 2004. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 december 2003 betreffende de circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 décembre 2003 relative à
inschrijving van de burgers van de huidige of toekomstige lidstaten l'inscription des citoyens des Etats membres actuels ou futurs de
van de Europese Unie, die in België verblijven, als kiezers en, in l'Union européenne résidant en Belgique comme électeurs et, le cas
voorkomend geval, als kandidaten voor de verkiezing van het Europees échéant, comme candidats, pour l'élection du Parlement européen du
Parlement op zondag 13 juni 2004 (Belgisch Staatsblad van 19 december dimanche 13 juin 2004 (Moniteur belge du 19 décembre 2003), établie
2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
10. DEZEMBER 2003 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger 10. DEZEMBER 2003 - Rundschreiben über die Eintragung der Bürger
heutiger oder zukünftiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die heutiger oder zukünftiger Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
in Belgien wohnen, als Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für in Belgien wohnen, als Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten für
die Wahl des Europäischen Parlaments von Sonntag, dem 13. Juni 2004 die Wahl des Europäischen Parlaments von Sonntag, dem 13. Juni 2004
Inhalt Inhalt
I. Einleitung I. Einleitung
II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste
A. Einreichen des Antrags A. Einreichen des Antrags
B. Wahlberechtigungsbedingungen B. Wahlberechtigungsbedingungen
C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums
D. Mitteilung von Informationen zwischen den heutigen oder zukünftigen D. Mitteilung von Informationen zwischen den heutigen oder zukünftigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mitgliedstaaten der Europäischen Union
E. Informationskampagne E. Informationskampagne
Anlagen Anlagen
- Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste - Formular C/1: Antrag auf Eintragung in die Wählerliste
- Formular C/2: Notifizierung der Annahme des Antrags auf Eintragung - Formular C/2: Notifizierung der Annahme des Antrags auf Eintragung
in die Wählerliste in die Wählerliste
- Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung - Formular C/3: Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung
in die Wählerliste in die Wählerliste
I. Einleitung I. Einleitung
Wichtige Bemerkung Wichtige Bemerkung
Aufgrund des Beitrittsvertrags, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt, Aufgrund des Beitrittsvertrags, der am 1. Mai 2004 in Kraft tritt,
werden zehn neue (hiernach aufgezählte) Staaten vollwertige Mitglieder werden zehn neue (hiernach aufgezählte) Staaten vollwertige Mitglieder
der Europäischen Union. Bürger dieser Staaten, die in Belgien wohnen, der Europäischen Union. Bürger dieser Staaten, die in Belgien wohnen,
können in Belgien als Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten an der können in Belgien als Wähler und gegebenenfalls als Kandidaten an der
Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, die in unserem Land am Wahl des Europäischen Parlaments teilnehmen, die in unserem Land am
13. Juni 2004 stattfindet, d.h. zeitgleich mit der Wahl der 13. Juni 2004 stattfindet, d.h. zeitgleich mit der Wahl der
Regionalräte und der Wahl des Rates der Deutschsprachigen Regionalräte und der Wahl des Rates der Deutschsprachigen
Gemeinschaft. Gemeinschaft.
Gemäss der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 8. April 2003 an Gemäss der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 8. April 2003 an
das Europäische Parlament und den Rat über Massnahmen der das Europäische Parlament und den Rat über Massnahmen der
Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der Beteiligung aller Unionsbürger Mitgliedstaaten zur Sicherstellung der Beteiligung aller Unionsbürger
an den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2004 in einer an den Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 2004 in einer
erweiterten Union (KOM/2003/0174/endg.) können die Bürger dieser zehn erweiterten Union (KOM/2003/0174/endg.) können die Bürger dieser zehn
zukünftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich bereits jetzt zukünftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sich bereits jetzt
in Belgien als Wähler für die Wahl des Europäischen Parlaments in Belgien als Wähler für die Wahl des Europäischen Parlaments
eintragen, und zwar auf dieselbe Weise wie Staatsangehörige der eintragen, und zwar auf dieselbe Weise wie Staatsangehörige der
vierzehn anderen Mitgliedstaaten, die noch nicht in dieser Eigenschaft vierzehn anderen Mitgliedstaaten, die noch nicht in dieser Eigenschaft
eingetragen sind. eingetragen sind.
Bei den zehn zukünftigen Mitgliedstaaten handelt es sich um folgende Bei den zehn zukünftigen Mitgliedstaaten handelt es sich um folgende
Länder: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Länder: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien,
Tschechien, Ungarn und Zypern. Tschechien, Ungarn und Zypern.
Die Bürger dieser zehn zukünftigen Mitgliedstaaten und die Bürger der Die Bürger dieser zehn zukünftigen Mitgliedstaaten und die Bürger der
vierzehn anderen heutigen Mitgliedstaaten können in Belgien als Wähler vierzehn anderen heutigen Mitgliedstaaten können in Belgien als Wähler
und gegebenenfalls als Kandidaten an der Wahl des Europäischen und gegebenenfalls als Kandidaten an der Wahl des Europäischen
Parlaments vom 13. Juni 2004 teilnehmen, insofern sie auf belgischem Parlaments vom 13. Juni 2004 teilnehmen, insofern sie auf belgischem
Staatsgebiet wohnen. Staatsgebiet wohnen.
Zur Erinnerung: Die vierzehn anderen heutigen Mitgliedstaaten sind Zur Erinnerung: Die vierzehn anderen heutigen Mitgliedstaaten sind
Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland,
Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden,
Spanien und das Vereinigte Königreich. Spanien und das Vereinigte Königreich.
- Die Bürgerinnen und Bürger eines heutigen oder zukünftigen - Die Bürgerinnen und Bürger eines heutigen oder zukünftigen
Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen in dem Mitgliedstaat, Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen in dem Mitgliedstaat,
in dem sie wohnen, bei den Wahlen des Europäischen Parlaments das in dem sie wohnen, bei den Wahlen des Europäischen Parlaments das
Stimmrecht beziehungsweise aktive Wahlrecht (= das Recht zu wählen) Stimmrecht beziehungsweise aktive Wahlrecht (= das Recht zu wählen)
und das Wählbarkeitsrecht beziehungsweise passive Wahlrecht (= das und das Wählbarkeitsrecht beziehungsweise passive Wahlrecht (= das
Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen gelten Recht gewählt zu werden), wobei für sie dieselben Bedingungen gelten
wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats (Artikel 39 wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats (Artikel 39
Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Amtsblatt Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember 2000). der Europäischen Gemeinschaften - C 364 - vom 18. Dezember 2000).
- Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen - Stimm- und Wählbarkeitsrecht bei den Wahlen des Europäischen
Parlaments sind in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der Europäischen Parlaments sind in der Richtlinie 93/109/EG des Rates der Europäischen
Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des Union vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des
aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen
Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen oder Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem heutigen oder
zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht zukünftigen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht
besitzen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 - vom 30. besitzen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - L 329 - vom 30.
Dezember 1993) vorgesehen. Dezember 1993) vorgesehen.
Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur Vorerwähnte Richtlinie wurde durch das Gesetz vom 11. April 1994 zur
Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Abänderung des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis ) in die belgischen Europäischen Parlaments (siehe Artikel 1 bis 3bis ) in die belgischen
Wahlrechtsvorschriften umgesetzt. Wahlrechtsvorschriften umgesetzt.
- Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt: - Folgende Grundsätze werden in der vorerwähnten Richtlinie angeführt:
1. Jeder Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der 1. Jeder Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, der am 1. April 2004 (= Stichtag) seinen Europäischen Union, der am 1. April 2004 (= Stichtag) seinen
Hauptwohnort in Belgien hat und die Wahlberechtigungsbedingungen Hauptwohnort in Belgien hat und die Wahlberechtigungsbedingungen
erfüllt, die durch die belgischen Wahlrechtsvorschriften vorgesehen erfüllt, die durch die belgischen Wahlrechtsvorschriften vorgesehen
werden, hat bei der Wahl des Europäischen Parlaments in Belgien werden, hat bei der Wahl des Europäischen Parlaments in Belgien
Stimmrecht, sofern ihm das Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht Stimmrecht, sofern ihm das Wahlrecht in seinem Herkunftsland nicht
aberkannt worden ist. aberkannt worden ist.
NB: NB:
- Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an - Unter Stichtag versteht die Richtlinie den Tag oder die Tage, an
denen die Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der denen die Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der
Europäischen Union gemäss dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes Europäischen Union gemäss dem Recht des Mitgliedstaates des Wohnortes
die Voraussetzungen erfüllen müss en, um dort wählen zu können. die Voraussetzungen erfüllen müss en, um dort wählen zu können.
- Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können, - Um in Belgien ebenfalls das Wählbarkeitsrecht ausüben zu können,
muss der Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der muss der Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der
Europäischen Union Artikel 21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Europäischen Union Artikel 21 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die
Wahl des Europäischen Parlaments einhalten (Bedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments einhalten (Bedingungen für die
Kandidatur - siehe Nr. 8 weiter unten). Kandidatur - siehe Nr. 8 weiter unten).
2. Der Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der 2. Der Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der
Europäischen Union übt sein Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des Europäischen Union übt sein Stimmrecht entweder im Mitgliedstaat des
Wohnortes (Belgien) oder im Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf Wohnortes (Belgien) oder im Herkunftsmitgliedstaat aus. Niemand darf
mehr als einmal bei derselben Wahl wählen. mehr als einmal bei derselben Wahl wählen.
3. Der Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der 3. Der Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der
Europäischen Union wird im Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht Europäischen Union wird im Mitgliedstaat des Wohnortes vom Stimmrecht
ausgeschlossen, wenn ihm dieses Recht in seinem Herkunftsstaat ausgeschlossen, wenn ihm dieses Recht in seinem Herkunftsstaat
aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung der aberkannt worden ist oder wenn er unter die Anwendung der
Aberkennungen fällt, die durch die Wahlrechtsvorschriften des Aberkennungen fällt, die durch die Wahlrechtsvorschriften des
Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind. Der Mitgliedstaat des Mitgliedstaates des Wohnortes festgelegt sind. Der Mitgliedstaat des
Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem Bürger, der den Willen Wohnortes kann sich vergewissern, dass dem Bürger, der den Willen
geäussert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben, dieses Recht nicht in geäussert hat, dort sein Stimmrecht auszuüben, dieses Recht nicht in
seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat seinem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. Der Herkunftsmitgliedstaat
kann in angemessenen Formen und Fristen dem Mitgliedstaat des kann in angemessenen Formen und Fristen dem Mitgliedstaat des
Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen Informationen zukommen lassen. Wohnortes alle diesbezüglich nützlichen Informationen zukommen lassen.
4. Der Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der 4. Der Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der
Europäischen Union muss ausdrücklich seinen Willen äussern, sein Europäischen Union muss ausdrücklich seinen Willen äussern, sein
Stimmrecht im Mitgliedstaat des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl dort Stimmrecht im Mitgliedstaat des Wohnortes auszuüben. Ist die Wahl dort
Pflicht, gilt diese Pflicht ebenfalls für den heutigen oder Pflicht, gilt diese Pflicht ebenfalls für den heutigen oder
zukünftigen Bürger der Europäischen Union. zukünftigen Bürger der Europäischen Union.
Die Äusserung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in Die Äusserung des Willens, das Stimmrecht auszuüben, erfolgt in
angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung angemessener Frist vor der Wahl und setzt eine formelle Erklärung
voraus, in der der heutige oder zukünftige Bürger der Europäischen voraus, in der der heutige oder zukünftige Bürger der Europäischen
Union seine Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste Union seine Staatsangehörigkeit, seine Adresse und die Wählerliste
angeben muss, auf der er zuletzt in seinem Herkunftsland eingetragen angeben muss, auf der er zuletzt in seinem Herkunftsland eingetragen
war. Er muss ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien war. Er muss ebenfalls angeben, dass er sein Stimmrecht nur in Belgien
ausüben wird. ausüben wird.
Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass Der Mitgliedstaat des Wohnortes kann darüber hinaus verlangen, dass
der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem der Wähler in dieser Erklärung angibt, dass ihm in seinem
Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er Herkunftsstaat das Stimmrecht nicht aberkannt worden ist, und dass er
ein gültiges Identitätsdokument vorlegt. ein gültiges Identitätsdokument vorlegt.
Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des Die Eintragung als Wähler gilt für die darauffolgenden Wahlen des
Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die Europäischen Parlaments, sofern der Betreffende weiter die
Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt. Wahlberechtigungsbedingungen erfüllt.
5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen 5. Der Mitgliedstaat des Wohnortes notifiziert dem Betreffenden seinen
Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im Falle Beschluss in Bezug auf seine Eintragung in die Wählerliste. Im Falle
der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die der Ablehnung verfügt der Antragsteller über die
Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden Einspruchsmöglichkeiten, über die Staatsangehörige des betreffenden
Staates verfügen. Staates verfügen.
6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in 6. Der Mitgliedstaat des Wohnortes setzt zu gegebener Zeit und in
angemessenen Fristen die heutigen oder zukünftigen Bürger der angemessenen Fristen die heutigen oder zukünftigen Bürger der
Europäischen Union über die Bedingungen und Modalitäten für die Europäischen Union über die Bedingungen und Modalitäten für die
Ausübung des Stimmrechts in Kenntnis (Informationspflicht). Ausübung des Stimmrechts in Kenntnis (Informationspflicht).
7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem 7. Der Mitgliedstaat des Wohnortes übermittelt dem
Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die Herkunftsmitgliedstaat in angemessener Frist vor der Wahl die
Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten Informationen über dessen Staatsangehörige, die in den Wählerlisten
eingetragen sind. eingetragen sind.
8. Wie sich ein Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates 8. Wie sich ein Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates
der Europäischen Union für das Europäische Parlament zur Wahl stellen der Europäischen Union für das Europäische Parlament zur Wahl stellen
kann, wird im Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen kann, wird im Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments (insbesondere in Artikel 21) geregelt. Parlaments (insbesondere in Artikel 21) geregelt.
Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives Um in Belgien für das Europäische Parlament wählbar zu sein (passives
Wahlrecht), muss man: Wahlrecht), muss man:
- am 1. April 2004 in einer belgischen Wählerliste für das Europäische - am 1. April 2004 in einer belgischen Wählerliste für das Europäische
Parlament eingetragen sein, Parlament eingetragen sein,
- als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am - als Kandidat auf einem belgischen Wahlvorschlag vorkommen, der am
16. oder 17. April 2004 einem belgischen Hauptwahlvorstand 16. oder 17. April 2004 einem belgischen Hauptwahlvorstand
ausgehändigt und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird, ausgehändigt und von diesem Hauptwahlvorstand angenommen wird,
- dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung - dem Hauptwahlvorstand eine unterzeichnete schriftliche Erklärung
aushändigen, in der der Hauptwohnort des Kandidaten angegeben ist und aushändigen, in der der Hauptwohnort des Kandidaten angegeben ist und
dieser bestätigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren, dieser bestätigt, in anderen Mitgliedstaaten nicht zu kandidieren,
- dem Hauptwahlvorstand eine Bescheinigung aushändigen, die von der - dem Hauptwahlvorstand eine Bescheinigung aushändigen, die von der
zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kandidaten ausgestellt zuständigen Behörde des Herkunftsstaates des Kandidaten ausgestellt
worden ist und aus der hervorgeht, dass dem Kandidaten am Tag der Wahl worden ist und aus der hervorgeht, dass dem Kandidaten am Tag der Wahl
(13. Juni 2004) das Wählbarkeitsrecht in diesem Staat nicht aberkannt (13. Juni 2004) das Wählbarkeitsrecht in diesem Staat nicht aberkannt
ist und dass er auch nicht unter die Aussetzung des Wählbarkeitsrechts ist und dass er auch nicht unter die Aussetzung des Wählbarkeitsrechts
fällt oder dass die Behörde keine Kenntnis einer solchen Aberkennung fällt oder dass die Behörde keine Kenntnis einer solchen Aberkennung
besitzt, besitzt,
- am 13. Juni 2004 21 Jahre alt sein; - am 13. Juni 2004 21 Jahre alt sein;
- am 13. Juni 2004 im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte - am 13. Juni 2004 im Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte
sein. sein.
Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des Das Muster für die Wahlvorschläge und die koordinierte Fassung des
Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der Gesetzes über die Wahl des Europäischen Parlaments werden auf der
Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be, Website Wahlen abrufbar sein (www.elections.fgov.be,
www.verkiezingen.fgov.be beziehungsweise www.wahlen.fgov.be). www.verkiezingen.fgov.be beziehungsweise www.wahlen.fgov.be).
II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste II. Verfahren für die Eintragung in die Wählerliste
A. Einreichen des Antrags A. Einreichen des Antrags
- Jeder Staatsangehörige eines heutigen oder zukünftigen - Jeder Staatsangehörige eines heutigen oder zukünftigen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der in Belgien wohnt, kann Mitgliedstaates der Europäischen Union, der in Belgien wohnt, kann
einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste für die Wahl des einen Antrag auf Eintragung in die Wählerliste für die Wahl des
Europäischen Parlaments anhand eines Formulars C/1 (siehe Anlagen) Europäischen Parlaments anhand eines Formulars C/1 (siehe Anlagen)
einreichen. Kein Antrag darf jedoch zwischen dem 1. April 2004, Datum einreichen. Kein Antrag darf jedoch zwischen dem 1. April 2004, Datum
der Erstellung der Wählerliste, und dem 13. Juni 2004, Datum der Wahl, der Erstellung der Wählerliste, und dem 13. Juni 2004, Datum der Wahl,
eingereicht werden. Nach dem 13. Juni 2004 sind Anträge erneut eingereicht werden. Nach dem 13. Juni 2004 sind Anträge erneut
zulässig. zulässig.
- Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des - Bürger der Europäischen Union, die bereits bei der Wahl des
Europäischen Parlaments am 13. Juni 1999 Wähler waren, und Bürger der Europäischen Parlaments am 13. Juni 1999 Wähler waren, und Bürger der
Europäischen Union, die nach dem 13. Juni 1999 einen Antrag auf Europäischen Union, die nach dem 13. Juni 1999 einen Antrag auf
Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in Eintragung in die Wählerliste eingereicht haben, werden automatisch in
die Wählerliste eingetragen, die am 1. April 2004 erstellt wird, die Wählerliste eingetragen, die am 1. April 2004 erstellt wird,
sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese sofern sie weiter die Wahlberechtigungsbedingungen erfüllen. Diese
Bürger der Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag Bürger der Europäischen Union brauchen also keinen neuen Antrag
einzureichen. Die Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt einzureichen. Die Kontrolle der Wahlberechtigungsbedingungen erfolgt
auf die gleiche Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C auf die gleiche Weise wie bei den neuen Anträgen (siehe Buchstabe C
weiter unten). weiter unten).
B. Wahlberechtigungsbedingungen B. Wahlberechtigungsbedingungen
1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an 1. Um als Wähler zugelassen zu werden, muss der Antragsteller an
erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines heutigen oder zukünftigen erster Stelle die Staatsangehörigkeit eines heutigen oder zukünftigen
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien Mitgliedstaates der Europäischen Union, der natürlich nicht Belgien
ist, nachweisen können. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit, ist, nachweisen können. Im Falle der doppelten Staatsangehörigkeit,
wobei die eine die belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der wobei die eine die belgische Staatsangehörigkeit ist, muss der
Betreffende, sofern er die übrigen Wahlberechtigungsbedingungen Betreffende, sofern er die übrigen Wahlberechtigungsbedingungen
erfüllt, als belgischer Wähler angesehen werden. erfüllt, als belgischer Wähler angesehen werden.
2. Der Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der 2. Der Bürger eines heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates der
Europäischen Union muss in den Bevölkerungsregistern der belgischen Europäischen Union muss in den Bevölkerungsregistern der belgischen
Gemeinde, in der er seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister Gemeinde, in der er seinen Antrag einreicht, und beim Nationalregister
der natürlichen Personen eingetragen sein. der natürlichen Personen eingetragen sein.
Wird der Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vor dem Datum Wird der Antrag vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium vor dem Datum
der Erstellung der Wählerliste (1. April 2004) angenommen und wechselt der Erstellung der Wählerliste (1. April 2004) angenommen und wechselt
der Antragsteller zwischenzeitlich den Wohnort, wird der der Antragsteller zwischenzeitlich den Wohnort, wird der
Annahmebeschluss der Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes Annahmebeschluss der Gemeinde des neuen belgischen Wohnortes
übermittelt, in der der Antragsteller als Wähler eingetragen wird. übermittelt, in der der Antragsteller als Wähler eingetragen wird.
Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das Allgemein ist zu bemerken, dass das Antragsformular C/1 und das
Formular C/2 (Annahme des Antrags) oder C/3 (Ablehnung des Antrags) im Formular C/2 (Annahme des Antrags) oder C/3 (Ablehnung des Antrags) im
Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur persönlichen Falle einer Eintragung in den Bevölkerungsregistern zur persönlichen
Akte des Betreffenden gehören. Folglich müssen diese Formulare bei Akte des Betreffenden gehören. Folglich müssen diese Formulare bei
Wohnortswechsel des Betreffenden der belgischen Gemeinde seines neuen Wohnortswechsel des Betreffenden der belgischen Gemeinde seines neuen
Hauptwohnortes ebenfalls übermittelt werden. Hauptwohnortes ebenfalls übermittelt werden.
Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und Der Vermerk in den Bevölkerungsregistern für europäische Beamte und
ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer ihre Familie, die ihren Hauptwohnort in der Gemeinde haben, wird einer
Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt. Eintragung in den Bevölkerungsregistern gleichgesetzt.
3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht 3. Der Antragsteller muss am Wahltag das Alter von 18 Jahren erreicht
haben. haben.
Wer spätestens am 13. Juni 2004 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann Wer spätestens am 13. Juni 2004 das Alter von 18 Jahren erreicht, kann
ebenfalls als Wähler eingetragen werden. ebenfalls als Wähler eingetragen werden.
4. Dem Antragsteller dürfen die Wahlrechte in seinem Herkunftsstaat 4. Dem Antragsteller dürfen die Wahlrechte in seinem Herkunftsstaat
nicht aberkannt worden sein. Die von ihm auf dem Eintragungsantrag nicht aberkannt worden sein. Die von ihm auf dem Eintragungsantrag
abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils. abgegebene Erklärung gilt bis zum Beweis des Gegenteils.
Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Er darf auch nicht unter die Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des
Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen Wahlrecht
und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter und die Aussetzung dieses Rechts fallen (siehe Buchstabe C weiter
unten). unten).
Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht Der Staat des Wohnortes, in diesem Fall Belgien, muss nicht
überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler überprüfen, ob der Wähler in seinem Herkunftsstaat als Wähler
eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler eingetragen ist. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass der Wähler
von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er von seinem Wahlrecht in seinem Herkunftsstaat absieht, indem er
ausdrücklich seinen Willen äussert, für Listen, die gemäss den ausdrücklich seinen Willen äussert, für Listen, die gemäss den
belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, beziehungsweise belgischen Wahlrechtsvorschriften aufgestellt werden, beziehungsweise
für Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des für Kandidaten auf diesen Listen zu wählen. Es ist Sache des
Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den Herkunftsstaates, ihn gegebenenfalls auf der Grundlage der von den
belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu belgischen Behörden mitgeteilten Informationen als Wähler zu
streichen. streichen.
C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums C. Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums
- Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im - Neben der Staatsangehörigkeit, dem Alter und der Eintragung im
Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die Bevölkerungsregister des Antragstellers überprüft die
Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die Gemeindeverwaltung ebenfalls den Nichtausschluss vom Wahlrecht und die
Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und Nichtaussetzung dieses Rechts in Belgien. Die Artikel 6 bis 9bis und
13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen 13 des Wahlgesetzbuches in Bezug auf den Ausschluss vom belgischen
Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar. Wahlrecht und die Aussetzung dieses Rechts sind anwendbar.
- Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz - Aufgrund des Antrags des Betreffenden, der Auskünfte, die im Besitz
der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und der Gemeindeverwaltung sind oder von ihr zusammengetragen wurden, und
aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister- aufgrund der von ihr durchgeführten Kontrolle lässt das Bürgermeister-
und Schöffenkollegium die Eintragung in die Wählerliste zu oder lehnt und Schöffenkollegium die Eintragung in die Wählerliste zu oder lehnt
sie ab. sie ab.
- Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der - Die Zulassung wird dem Betreffenden unverzüglich anhand des in der
Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den Anlage befindlichen Formulars C/2 notifiziert und in den
Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und Bevölkerungsregistern vermerkt, wobei das Datum des Beschlusses und
gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in gegebenenfalls die lokale Körperschaft oder Gebietskörperschaft, in
der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war, der der Betreffende in seinem Herkunftsstaat zuletzt eingetragen war,
angegeben wird. angegeben wird.
Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des Diese Information muss in Anwendung von Artikel 3 Absatz 3 des
Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen Gesetzes vom 8. August 1983 im Nationalregister der natürlichen
Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden. Personen unter Informationstyp 131 festgehalten werden.
Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von Tatsächlich ermöglicht die Registrierung der Zulassung als Wähler von
Bürgern heutiger oder zukünftiger Mitgliedstaaten der Europäischen Bürgern heutiger oder zukünftiger Mitgliedstaaten der Europäischen
Union unter IT 131 im Nationalregister die automatische Eintragung Union unter IT 131 im Nationalregister die automatische Eintragung
dieser Bürger in die Wählerliste für die Wahlen des Europäischen dieser Bürger in die Wählerliste für die Wahlen des Europäischen
Parlaments und die Übermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe Parlaments und die Übermittlung der betreffenden Kontrolllisten (siehe
Buchstabe D weiter unten) seitens des Ministers des Innern oder seines Buchstabe D weiter unten) seitens des Ministers des Innern oder seines
Beauftragten an die anderen heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaaten Beauftragten an die anderen heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union. der Europäischen Union.
- Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben - Die Ablehnung der Eintragung wird dem Betreffenden per Einschreiben
unter Verwendung des in der Anlage befindlichen Formulars C/3 unter Verwendung des in der Anlage befindlichen Formulars C/3
ebenfalls notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Eintragung ebenfalls notifiziert. Diese Ablehnung führt nicht zu einer Eintragung
in den Bevölkerungsregistern und beim Nationalregister, jedoch wohl in den Bevölkerungsregistern und beim Nationalregister, jedoch wohl
zur Anlegung einer Karteikarte, die in die in Artikel 7bis des zur Anlegung einer Karteikarte, die in die in Artikel 7bis des
Wahlgesetzbuches erwähnte Kartei einzuordnen ist. Wahlgesetzbuches erwähnte Kartei einzuordnen ist.
Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird, Personen, denen die Eintragung in die Wählerliste verweigert wird,
verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches verfügen über die in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches
vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten. vorgesehenen Einspruchsmöglichkeiten.
Wenn ein eingetragener Bürger eines heutigeµ oder zukünftigen Wenn ein eingetragener Bürger eines heutigeµ oder zukünftigen
Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Erstellung der Wählerliste Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Erstellung der Wählerliste
die Wahlberechtigungsbedingungen nicht mehr erfüllt, entweder weil er die Wahlberechtigungsbedingungen nicht mehr erfüllt, entweder weil er
die Staatsangehörigkeit eines heutigen oder zukünftigen die Staatsangehörigkeit eines heutigen oder zukünftigen
Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von Mitgliedstaates der Europäischen Union verloren hat oder weil er von
Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland aus den Bevölkerungsregistern
gestrichen worden ist oder weil ihm seine Wahlrechte aufgrund der gestrichen worden ist oder weil ihm seine Wahlrechte aufgrund der
belgischen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines belgischen Rechtsvorschriften oder der Rechtsvorschriften seines
Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste Herkunftslandes aberkannt worden sind, wird er aus der Wählerliste
gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern und im gestrichen und wird der in den Bevölkerungsregistern und im
Nationalregister eingetragene Vermerk beseitigt (IT 131). Nationalregister eingetragene Vermerk beseitigt (IT 131).
D. Mitteilung von Informationen zwischen den heutigen beziehungsweise D. Mitteilung von Informationen zwischen den heutigen beziehungsweise
zukünftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zukünftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere heutige 1. Mitteilung von Informationen vonseiten Belgiens an andere heutige
oder zukünftige Mitgliedstaaten oder zukünftige Mitgliedstaaten
- Der Königliche Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel - Der Königliche Erlass vom 18. April 1994 zur Ausführung von Artikel
3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des 3bis Absatz 2 des Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des
Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994, Europäischen Parlaments (Belgisches Staatsblatt vom 23. April 1994,
offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai offizielle deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 6. Mai
1999) legt fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den 1999) legt fest, welche Daten des Antragstellers unbedingt von den
Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt Gemeindeverwaltungen über das Nationalregister (IT 131) mitgeteilt
werden müssen. werden müssen.
Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers: Es handelt sich um folgende Daten des Antragstellers:
1. Name und Vornamen, 1. Name und Vornamen,
2. Geburtsort und -datum, 2. Geburtsort und -datum,
3. Geschlecht, 3. Geschlecht,
4. Staatsangehörigkeit, 4. Staatsangehörigkeit,
5. Adresse des Hauptwohnortes, 5. Adresse des Hauptwohnortes,
6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag 6. Datum, an dem das Bürgermeister- und Schöffenkollegium dem Antrag
auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat, auf Eintragung in die Wählerliste stattgegeben hat,
7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder 7. gegebenenfalls Gemeinde, Wahlkreis oder diplomatische oder
konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen konsularische Vertretung des Herkunftsmitgliedstaates, in dessen
Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war. Wählerliste die Person zuletzt eingetragen war.
- Gemeindeverwaltungen, die Informationstyp 131 im Nationalregister - Gemeindeverwaltungen, die Informationstyp 131 im Nationalregister
fortschreiben (Registrierung der Zulassung eines von einem heutigen fortschreiben (Registrierung der Zulassung eines von einem heutigen
oder zukünftigen Bürger der Europäischen Union eingereichten Antrags oder zukünftigen Bürger der Europäischen Union eingereichten Antrags
auf Eintragung in die Wählerliste), sind oben erwähnter gesetzlicher auf Eintragung in die Wählerliste), sind oben erwähnter gesetzlicher
Verpflichtung nachgekommen. Auf der Grundlage des IT 131 im Verpflichtung nachgekommen. Auf der Grundlage des IT 131 im
Nationalregister kann der Föderale Öffentliche Dienst Inneres die für Nationalregister kann der Föderale Öffentliche Dienst Inneres die für
die anderen heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaaten der Europäischen die anderen heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen. Union bestimmten Kontrolllisten pro Staatsangehörigkeit erstellen.
- Im Anschluss an die Erstellung der Wählerliste übermittelt der - Im Anschluss an die Erstellung der Wählerliste übermittelt der
Föderale Öffentliche Dienst Inneres den betreffenden ausländischen Föderale Öffentliche Dienst Inneres den betreffenden ausländischen
Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren Staatsangehöriger, die in Behörden (Herkunftsstaaten) die Liste deren Staatsangehöriger, die in
eine belgische Wählerliste eingetragen worden sind. Diese Liste eine belgische Wählerliste eingetragen worden sind. Diese Liste
erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob diesen Wählern nicht das erlaubt im Herkunftsstaat zu überprüfen, ob diesen Wählern nicht das
Stimmrecht aberkannt worden ist. Der Herkunftsstaat kann eine Stimmrecht aberkannt worden ist. Der Herkunftsstaat kann eine
eventuelle Aberkennung dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres eventuelle Aberkennung dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres
mitteilen, der diese Information seinerseits an das Bürgermeister- und mitteilen, der diese Information seinerseits an das Bürgermeister- und
Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den Schöffenkollegium der betreffenden Gemeinde weiterleitet, das den
Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen Wähler von der Liste streicht. Diese Streichung, die angemessen
begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und begründet sein muss, wird dem Betreffenden vom Bürgermeister- und
Schöffenkollegium notifiziert. Schöffenkollegium notifiziert.
Dieser Datenaustausch zwischen den heutigen oder zukünftigen Dieser Datenaustausch zwischen den heutigen oder zukünftigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet gemäss den Mitgliedstaaten der Europäischen Union findet gemäss den
diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen Kommission auf diesbezüglichen Anweisungen der Europäischen Kommission auf
automatisiertem Wege statt. automatisiertem Wege statt.
2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer heutiger oder 2. Mitteilung von Informationen vonseiten anderer heutiger oder
zukünftiger Mitgliedstaaten an Belgien zukünftiger Mitgliedstaaten an Belgien
- Belgische Staatsangehörige, die in einem heutigen oder zukünftigen - Belgische Staatsangehörige, die in einem heutigen oder zukünftigen
Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, können ihre Eintragung
als Wähler für die Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat als Wähler für die Wahl des Europäischen Parlaments in diesem Staat
beantragen. beantragen.
- Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die - Diese Wohnstaaten teilen dem belgischen Minister des Innern die
Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem Liste der Belgier, die diese Wahl getroffen haben, auf automatisiertem
Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde Wege mit. Auf dieser Liste ist ebenfalls die belgische Gemeinde
angegeben, in der sie zum letzten Mal als Wähler eingetragen waren. angegeben, in der sie zum letzten Mal als Wähler eingetragen waren.
Der Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden Der Minister des Innern oder sein Beauftragter wird die Gemeinden
alsdann bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht alsdann bitten nachzuprüfen, ob diesen Personen das Stimmrecht nicht
aberkannt worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde aberkannt worden ist. Der Minister wird unverzüglich von der Gemeinde
informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem heutigen oder informiert, wenn einem belgischen Wähler, der in einem heutigen oder
zukünftigen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt, das Wahlrecht zukünftigen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt, das Wahlrecht
in Belgien aberkannt worden ist. in Belgien aberkannt worden ist.
- Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen - Den betreffenden Gemeinden wird ebenfalls die Liste der belgischen
Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr Staatsangehörigen übermittelt, die beantragt haben, ihr
Wählbarkeitsrecht in einem heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaat der Wählbarkeitsrecht in einem heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaat der
Europäischen Union auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des Europäischen Union auszuüben. In diesem Fall wird das Wahlrecht des
Betreffenden ebenfalls überprüft. Betreffenden ebenfalls überprüft.
E. Informationskampagne E. Informationskampagne
- Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden - Artikel 12 der vorerwähnten Richtlinie verpflichtet die Behörden
jedes heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates, die Bürger, die sich jedes heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaates, die Bürger, die sich
als Wähler oder gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen als Wähler oder gegebenenfalls als Kandidaten eintragen lassen
möchten, rechtzeitig und in geeigneter Form über die Bedingungen und möchten, rechtzeitig und in geeigneter Form über die Bedingungen und
die Einzelheiten für die Ausübung des aktiven Wahlrechts (das heisst die Einzelheiten für die Ausübung des aktiven Wahlrechts (das heisst
des Stimmrechts) und des passiven Wahlrechts (das heisst des des Stimmrechts) und des passiven Wahlrechts (das heisst des
Wählbarkeitsrechts) zu unterrichten. Wählbarkeitsrechts) zu unterrichten.
- Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle - Der Minister des Innern wird auf verschiedene Informationskanäle
zurückgreifen, um die heutigen oder zukünftigen Bürger der zurückgreifen, um die heutigen oder zukünftigen Bürger der
Europäischen Union, die in Belgien wohnen, für die Teilnahme an den Europäischen Union, die in Belgien wohnen, für die Teilnahme an den
Wahlen des Europäischen Parlaments zu sensibilisieren. Darüber hinaus Wahlen des Europäischen Parlaments zu sensibilisieren. Darüber hinaus
wird er sie darüber informieren, wie sie auf belgischen Listen wird er sie darüber informieren, wie sie auf belgischen Listen
kandidieren können. kandidieren können.
- Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen - Neben dem vorliegenden Rundschreiben und den beiliegenden Formularen
erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl erhalten die Gemeindeverwaltungen ebenfalls eine gewisse Anzahl
Faltblätter, die für die Staatsangehörigen heutiger und zukünftiger Faltblätter, die für die Staatsangehörigen heutiger und zukünftiger
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dieser Gemeinde wohnen, Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dieser Gemeinde wohnen,
bestimmt sind. Die Anzahl dieser Faltblätter steht im Verhältnis zur bestimmt sind. Die Anzahl dieser Faltblätter steht im Verhältnis zur
Anzahl potentieller Wähler anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Anzahl potentieller Wähler anderer Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die in dieser Gemeinde wohnen. Die Gemeindeverwaltungen werden Union, die in dieser Gemeinde wohnen. Die Gemeindeverwaltungen werden
gebeten, dieses Faltblatt zusammen mit dem Antragsformular (Formular gebeten, dieses Faltblatt zusammen mit dem Antragsformular (Formular
C/1) ihren stimmberechtigten Bürgern der Europäischen Union zukommen C/1) ihren stimmberechtigten Bürgern der Europäischen Union zukommen
zu lassen. Zu diesem Zweck erhalten die Gemeinden ebenfalls eine Liste zu lassen. Zu diesem Zweck erhalten die Gemeinden ebenfalls eine Liste
mit Namen und Adressen der Staatsangehörigen der heutigen oder mit Namen und Adressen der Staatsangehörigen der heutigen oder
zukünftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihren zukünftigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in ihren
Registern eingetragen sind. Darüber hinaus werden den Gemeinden 20 Registern eingetragen sind. Darüber hinaus werden den Gemeinden 20
Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung gestellt, die sich im Rahmen Prozent mehr Faltblätter zur Verfügung gestellt, die sich im Rahmen
anderer Initiativen (z.B. Informationsveranstaltungen der Gemeinde für anderer Initiativen (z.B. Informationsveranstaltungen der Gemeinde für
die europäischen Bürger) als nützlich erweisen könnten. die europäischen Bürger) als nützlich erweisen könnten.
- Ausserdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere - Ausserdem werden die Gemeindeverwaltungen aufgefordert, andere
Formen der Bekanntgabe zu nutzen und zum Beispiel den Inhalt des Formen der Bekanntgabe zu nutzen und zum Beispiel den Inhalt des
vorliegenden Rundschreibens beziehungsweise des Faltblatts über die vorliegenden Rundschreibens beziehungsweise des Faltblatts über die
lokalen Informationskanäle (Informationsblatt oder Onlineschalter der lokalen Informationskanäle (Informationsblatt oder Onlineschalter der
Gemeinde, Aushang,...) zu veröffentlichen. Gemeinde, Aushang,...) zu veröffentlichen.
- Schliesslich wird den Gemeinden auch geraten, an die lokalen Medien - Schliesslich wird den Gemeinden auch geraten, an die lokalen Medien
heranzutreten. heranzutreten.
Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der Neben der Veröffentlichung des vorliegenden Rundschreibens und der
beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese beiliegenden Formulare im Belgischen Staatsblatt werden diese
Unterlagen und das Faltblatt auf unserer Website www.wahlen.fgov.be Unterlagen und das Faltblatt auf unserer Website www.wahlen.fgov.be
zugänglich sein. zugänglich sein.
Diese Site bietet Gemeindeverwaltungen und heutigen und zukünftigen Diese Site bietet Gemeindeverwaltungen und heutigen und zukünftigen
Bürgern eine Fülle von Informationen über die Wahlen des Europäischen Bürgern eine Fülle von Informationen über die Wahlen des Europäischen
Parlaments und der Räte von Sonntag, dem 13. Juni 2004. Parlaments und der Räte von Sonntag, dem 13. Juni 2004.
Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst Alle weiteren Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim Dienst
Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (Tel.: 02-210 21 21 Wahlen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres (Tel.: 02-210 21 21
- 02-210 21 81) erhältlich. - 02-210 21 81) erhältlich.
Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem Die Frauen und Herren Provinzgouverneure möchten bitte mit einem
Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und Verweis in ihrem Verwaltungsblatt auf vorliegendes Rundschreiben und
auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt auf das Datum seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt
aufmerksam machen. aufmerksam machen.
Das Rundschreiben vom 18. Januar 1999 wird aufgehoben. Das Rundschreiben vom 18. Januar 1999 wird aufgehoben.
Der Minister des Innern, Der Minister des Innern,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Gemeinde ............................................... Formular C/1 Gemeinde ............................................... Formular C/1
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
VOM 13. JUNI 2004 VOM 13. JUNI 2004
Antrag auf Eintragung in die Wählerliste (*) Antrag auf Eintragung in die Wählerliste (*)
Der/Die Unterzeichnete, Der/Die Unterzeichnete,
- Name und Vornamen: - Name und Vornamen:
- Adresse: - Adresse:
- Staatsangehörigkeit: - Staatsangehörigkeit:
beantragt seine/ihre Eintragung in die Wählerliste der belgischen beantragt seine/ihre Eintragung in die Wählerliste der belgischen
Gemeinde ................................. gemäss Artikel 1 § 3 des Gemeinde ................................. gemäss Artikel 1 § 3 des
Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments Gesetzes vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen Parlaments
(1). (1).
Er/Sie erklärt auf Ehre, sein/ihr Stimmrecht in seinem/ihrem Er/Sie erklärt auf Ehre, sein/ihr Stimmrecht in seinem/ihrem
Herkunftsstaat nicht verloren zu haben und in Belgien nicht unter den Herkunftsstaat nicht verloren zu haben und in Belgien nicht unter den
Ausschluss vom Wahlrecht beziehungsweise die Aussetzung des Wahlrechts Ausschluss vom Wahlrecht beziehungsweise die Aussetzung des Wahlrechts
in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches zu fallen. in Anwendung der Artikel 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches zu fallen.
Er/Sie verpflichtet sich, sein/ihr Stimmrecht nur für eine belgische Er/Sie verpflichtet sich, sein/ihr Stimmrecht nur für eine belgische
Liste auszuüben. Liste auszuüben.
* (2) Bei den letzten Wahlen im Land, dessen Staatsanghörige(r) er/sie * (2) Bei den letzten Wahlen im Land, dessen Staatsanghörige(r) er/sie
ist, war der/die Unterzeichnete als Wähler eingetragen: ist, war der/die Unterzeichnete als Wähler eingetragen:
- im Wahlkreis . . . . . (3) - im Wahlkreis . . . . . (3)
- in der Gemeinde . . . . . (3) - in der Gemeinde . . . . . (3)
- im Konsulat von . . . . . (3) - im Konsulat von . . . . . (3)
* (2) Der/Die Unterzeichnete war nie als Wähler in dem Land * (2) Der/Die Unterzeichnete war nie als Wähler in dem Land
eingetragen, dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist. eingetragen, dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist.
Er/Sie erklärt zu wissen: Er/Sie erklärt zu wissen:
- dass, wenn seiner/ihrer Eintragung stattgegeben wird, er/sie bei - dass, wenn seiner/ihrer Eintragung stattgegeben wird, er/sie bei
Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen Sanktionen Strafe der durch das belgische Wahlgesetz vorgesehenen Sanktionen
verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen, verpflichtet ist, an der Wahl teilzunehmen,
- dass seine/ihre Eintragung abgelehnt werden kann, wenn der Staat, - dass seine/ihre Eintragung abgelehnt werden kann, wenn der Staat,
dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist, den belgischen Behörden zur dessen Staatsangehörige(r) er/sie ist, den belgischen Behörden zur
Kenntnis bringt, dass ihm/ihr in diesem Staat das Stimmrecht entzogen Kenntnis bringt, dass ihm/ihr in diesem Staat das Stimmrecht entzogen
ist, ist,
- dass seine/ihre Eintragung ebenfalls abgelehnt werden kann, wenn - dass seine/ihre Eintragung ebenfalls abgelehnt werden kann, wenn
sich herausstellt, dass er/sie unter die Anwendung der Artikel 6 bis sich herausstellt, dass er/sie unter die Anwendung der Artikel 6 bis
9bis des Wahlgesetzbuches fällt, 9bis des Wahlgesetzbuches fällt,
- dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr die in den - dass, wenn seine/ihre Eintragung abgelehnt wird, ihm/ihr die in den
Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches erwähnten Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches erwähnten
Einspruchsmöglichkeiten offen stehen. Einspruchsmöglichkeiten offen stehen.
............................................., den ............................................., den
................................. .................................
Unterschrift Unterschrift
- Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde - Sichtvermerk des Dienstes, der für das Strafregister der Gemeinde
zuständig ist zuständig ist
- Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung) - Sichtvermerk des Bevölkerungsdienstes (Überprüfung der Eintragung)
Empfangsbestätigung Empfangsbestätigung
Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . . Der Antrag auf Eintragung von Herrn/Frau . . . . .
(Name und Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum) (Name und Vornamen) ist vom Bevölkerungsdienst am . . . . . (Datum)
entgegengenommen worden. entgegengenommen worden.
Stempel der Gemeinde Unterschrift Stempel der Gemeinde Unterschrift
(*) Dem Bevölkerungsdienst der belgischen Wohngemeinde vorbehalten. (*) Dem Bevölkerungsdienst der belgischen Wohngemeinde vorbehalten.
(1) Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den (1) Das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, in den
Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sein und
sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches sich in keinem der in den Artikeln 6 bis 9bis des Wahlgesetzbuches
vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden; die Bedingung vorgesehenen Ausschluss- oder Aussetzungsfälle befinden; die Bedingung
der Eintragung im Bevölkerungsregister muss am 1. April des Wahljahres der Eintragung im Bevölkerungsregister muss am 1. April des Wahljahres
erfüllt sein, die Bedingungen in Bezug auf Alter und auf erfüllt sein, die Bedingungen in Bezug auf Alter und auf
Nichtausschluss vom Wahlrecht bzw. Nichtaussetzung des Wahlrechts Nichtausschluss vom Wahlrecht bzw. Nichtaussetzung des Wahlrechts
müssen spätestens am Wahltag erfüllt werden. müssen spätestens am Wahltag erfüllt werden.
(2) Unzutreffendes bitte streichen. (2) Unzutreffendes bitte streichen.
(3) Entsprechende Rubrik bitte ausfüllen. (3) Entsprechende Rubrik bitte ausfüllen.
Anlage zu Formular C/1 Anlage zu Formular C/1
Auszug aus den belgischen Wahlrechtsvorschriften Auszug aus den belgischen Wahlrechtsvorschriften
1. Durch das Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen 1. Durch das Gesetz vom 23. März 1989 über die Wahl des Europäischen
Parlaments festgelegte Wahlberechtigungsbedingungen Parlaments festgelegte Wahlberechtigungsbedingungen
Artikel 1 § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das Artikel 1 § 2 - Es können die Eigenschaft als Wähler für das
Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von Europäische Parlament erhalten und ihr Stimmrecht zugunsten von
Kandidaten auf belgischen Listen ausüben: Kandidaten auf belgischen Listen ausüben:
1. (...) 1. (...)
2. Staatsangehörige der heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaaten der 2. Staatsangehörige der heutigen oder zukünftigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in Europäischen Gemeinschaft, die bis auf die Staatsangehörigkeit die in
§ 1 (1) erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen § 1 (1) erwähnten Bedingungen erfüllen und gemäss § 3 ihren Willen
geäussert haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben. geäussert haben, ihr Stimmrecht in Belgien auszuüben.
Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den Das Stimmrecht zugunsten von Kandidaten auf belgischen Listen wird den
in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Personen entzogen, denen durch einen
individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in individuellen Beschluss in Zivil- oder Strafsachen dieses Recht in
ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist. ihrem Herkunftsstaat aberkannt worden ist.
Artikel 6, 7, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches Artikel 6, 7, 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches
Art. 6 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig Art. 6 - Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig
vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe vom Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe
zugelassen werden. zugelassen werden.
Art. 7 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während Art. 7 - Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während
der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: der Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden:
1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom
29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer
in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9.
April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und
Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1.
Juli 1964, interniert ist. Juli 1964, interniert ist.
Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der
Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen
Freilassung des Internierten, Freilassung des Internierten,
2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt
wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420
des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. des Strafgesetzbuches verurteilt wurden.
Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die
Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und
auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt, auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt,
3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr. 3 des 3. wer der Regierung in Anwendung von Artikel 380bis Nr. 3 des
Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikeln 22 und 23 des Strafgesetzbuches oder in Anwendung der Artikeln 22 und 23 des
Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Gesetzes vom 9. April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen
Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Geistesgestörte und Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde. Gesetzes vom 1. Juli 1964, zur Verfügung gestellt wurde.
Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten Die Wahlunfähigkeit der unter der vorangehenden Nr. 3 erwähnten
Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der Personen endet nach Ablauf der Periode, während deren sie der
Regierung zur Verfügung gestellt waren. Regierung zur Verfügung gestellt waren.
Art. 9 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird Art. 9 - Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird
die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des die in Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des
Aufschubs ausgesetzt. Aufschubs ausgesetzt.
Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist
für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne
Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen.
Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende
Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des
Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs. Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs.
Art. 9bis - Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 Art. 9bis - Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2
erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden erwähnten Strafen werden die sich daraus ergebenden
Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer Unfähigkeitsperioden zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer
von zwölf Jahren überschreiten dürfen. von zwölf Jahren überschreiten dürfen.
Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder
mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der
Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung
ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor
Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf.
Formular C/2 Formular C/2
Gemeinde ................................. Gemeinde .................................
Bezirk ....................................... Bezirk .......................................
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
VOM 13. JUNI 2004 VOM 13. JUNI 2004
Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung in die Notifizierung der Zulassung des Antrags auf Eintragung in die
Wählerliste Wählerliste
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium,
Aufgrund des von . . . . . Aufgrund des von . . . . .
. . . . . (Name, Vornamen und Adresse) . . . . . (Name, Vornamen und Adresse)
eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste; eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste;
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die In der Erwägung, dass der/die Betreffende die
Wahlberechtigungsbedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments Wahlberechtigungsbedingungen für die Wahl des Europäischen Parlaments
erfüllt; erfüllt;
In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern In der Erwägung, dass der/die Betreffende in den Bevölkerungsregistern
der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag in den der Gemeinde eingetragen ist und er/sie seinen/ihren Antrag in den
vorgeschriebenen Fristen eingereicht hat; vorgeschriebenen Fristen eingereicht hat;
gibt dem Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die gibt dem Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die
Wählerliste statt. Wählerliste statt.
Den ........................................................ (Datum) Den ........................................................ (Datum)
Im Namen des Kollegiums: Im Namen des Kollegiums:
Der Sekretär Der Bürgermeister Der Sekretär Der Bürgermeister
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
Formular C/3 Formular C/3
Gemeinde ................................. Gemeinde .................................
Bezirk ....................................... Bezirk .......................................
WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS WAHL DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
VOM 13. JUNI 2004 VOM 13. JUNI 2004
Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Notifizierung der Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die
Wählerliste, per Einschreiben Wählerliste, per Einschreiben
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium, Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium,
Aufgrund des von . . . . . Aufgrund des von . . . . .
. . . . . (Name, Vornamen und Adresse) . . . . . (Name, Vornamen und Adresse)
eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste; eingereichten Antrags auf Eintragung in die Wählerliste;
In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend In der Erwägung, dass der/die Betreffende die nachfolgend
angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1) angeführte(n) Wahlberechtigungsbedingung(en) nicht erfüllt: (1)
lehnt den Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die lehnt den Antrag auf Eintragung der vorerwähnten Person in die
Wählerliste ab. Wählerliste ab.
Ein neuer Antrag kann eingereicht werden, sobald der Grund für die Ein neuer Antrag kann eingereicht werden, sobald der Grund für die
vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist (2). vorliegende Ablehnung nicht mehr vorhanden ist (2).
Den ........................................................ (Datum) Den ........................................................ (Datum)
Im Namen des Kollegiums: Im Namen des Kollegiums:
Der Sekretär Der Sekretär
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
(Name und Unterschrift) (Name und Unterschrift)
(1) Hier die Gründe angeben, weshalb der Antrag auf Eintragung (1) Hier die Gründe angeben, weshalb der Antrag auf Eintragung
abzulehnen ist. abzulehnen ist.
(2) Der/Die Betreffende kann sich gemäss den Artikeln 18 bis 39 des (2) Der/Die Betreffende kann sich gemäss den Artikeln 18 bis 39 des
Wahlgesetzbuches diesem Beschluss widersetzen. Der diesbezügliche mit Wahlgesetzbuches diesem Beschluss widersetzen. Der diesbezügliche mit
Gründen versehene Antrag muss gegen Empfangsbescheinigung beim Gründen versehene Antrag muss gegen Empfangsbescheinigung beim
Gemeindesekretariat eingereicht oder per Einschreiben an das Gemeindesekretariat eingereicht oder per Einschreiben an das
Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet werden. Bürgermeister- und Schöffenkollegium gerichtet werden.
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