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Meertalige weergave van Omzendbrief van 09/11/2000
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Omzendbrief Wedde van burgemeesters en schepenen Duitse vertaling Circulaire Traitement des bourgmestres et échevins Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
9 NOVEMBER 2000. - Omzendbrief Wedde van burgemeesters en schepenen 9 NOVEMBRE 2000. - Circulaire Traitement des bourgmestres et échevins
Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 november 2000 betreffende de circulaire du Ministre de l'Intérieur du 9 novembre 2000 relative au
wedde van burgemeesters en schepenen (Belgisch Staatsblad van 24 traitement des bourgmestres et échevins (Moniteur belge du 24 novembre
november 2000), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse 2000), établie par le Service central de traduction allemande du
vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
9. NOVEMBER 2000 - Rundschreiben - Gehalt der Bürgermeister und 9. NOVEMBER 2000 - Rundschreiben - Gehalt der Bürgermeister und
Schöffen Schöffen
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Schöffin, Sehr geehrte Frau Schöffin,
Sehr geehrter Herr Schöffe, Sehr geehrter Herr Schöffe,
durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 zur Aufbesserung des Besoldungs- und
Sozialstatuts der lokalen Mandatsträger (1) ist Artikel 19 § 1 des Sozialstatuts der lokalen Mandatsträger (1) ist Artikel 19 § 1 des
neuen Gemeindegesetzes abgeändert worden. neuen Gemeindegesetzes abgeändert worden.
Die Gehälter der Bürgermeister und Schöffen sind fortan im Gesetz Die Gehälter der Bürgermeister und Schöffen sind fortan im Gesetz
selbst festgelegt. selbst festgelegt.
Im früheren Artikel 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes (2) wurde dem Im früheren Artikel 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes (2) wurde dem
König die Befugnis erteilt, die Gehälter der Bürgermeister und König die Befugnis erteilt, die Gehälter der Bürgermeister und
Schöffen festzusetzen. Schöffen festzusetzen.
Der König hat diese Bestimmung im Königlichen Erlass vom 2. September Der König hat diese Bestimmung im Königlichen Erlass vom 2. September
1976 zur Festlegung der Gehälter der Bürgermeister und Schöffen, 1976 zur Festlegung der Gehälter der Bürgermeister und Schöffen,
insbesondere in den Artikeln 1 bis 3, zur Ausführung gebracht. insbesondere in den Artikeln 1 bis 3, zur Ausführung gebracht.
Aufgrund des neuen Artikels 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes muss Aufgrund des neuen Artikels 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes muss
davon ausgegangen werden, dass die Artikel 1 und 3 des obenerwähnten davon ausgegangen werden, dass die Artikel 1 und 3 des obenerwähnten
Königlichen Erlasses implizit aufgehoben sind. Königlichen Erlasses implizit aufgehoben sind.
Artikel 2 ist bereits durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember Artikel 2 ist bereits durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember
1990 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 zur 1990 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 zur
Festlegung der Gehälter der Bürgermeister und Schöffen (3) aufgehoben Festlegung der Gehälter der Bürgermeister und Schöffen (3) aufgehoben
worden. worden.
Die Erhöhungen, die den Bürgermeistern und Schöffen von Kantons-, Die Erhöhungen, die den Bürgermeistern und Schöffen von Kantons-,
Bezirks- und Provinzhauptorten oder einer Gemeinde, die einer Bezirks- und Provinzhauptorten oder einer Gemeinde, die einer
Agglomeration angehört, durch Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen Agglomeration angehört, durch Artikel 3 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses gewährt wurden, sind demnach auch implizit aufgehoben. Erlasses gewährt wurden, sind demnach auch implizit aufgehoben.
Dies gilt allerdings nicht für den gesamten Königlichen Erlass vom 2. Dies gilt allerdings nicht für den gesamten Königlichen Erlass vom 2.
September 1976: September 1976:
Artikel 19 § 1 Absatz 6 des neuen Gemeindegesetzes lautet wie folgt Artikel 19 § 1 Absatz 6 des neuen Gemeindegesetzes lautet wie folgt
(4): (4):
« Der König legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gehälter fest. « Der König legt die Modalitäten für die Zahlung dieser Gehälter fest.
» »
Der König hat diese Bestimmung in Artikel 6 des obenerwähnten Der König hat diese Bestimmung in Artikel 6 des obenerwähnten
Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 zur Ausführung gebracht. Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 zur Ausführung gebracht.
Artikel 19 § 2 des neuen Gemeindegesetzes lautet wie folgt: Artikel 19 § 2 des neuen Gemeindegesetzes lautet wie folgt:
« § 2 - Gegebenenfalls trifft der König die notwendigen zusätzlichen « § 2 - Gegebenenfalls trifft der König die notwendigen zusätzlichen
Massnahmen, um die Wahrung der erworbenen Rechte der Bürgermeister und Massnahmen, um die Wahrung der erworbenen Rechte der Bürgermeister und
Schöffen zu sichern, die spätestens am 1. Juni 1976 ihr Amt angetreten Schöffen zu sichern, die spätestens am 1. Juni 1976 ihr Amt angetreten
haben. » haben. »
Der König hat diese Bestimmung in Kapitel II des vorerwähnten Der König hat diese Bestimmung in Kapitel II des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 zur Ausführung gebracht. Königlichen Erlasses vom 2. September 1976 zur Ausführung gebracht.
Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 des obenerwähnten Königlichen Die Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 6 des obenerwähnten Königlichen
Erlasses vom 2. September 1976 sind also weiterhin anwendbar. Erlasses vom 2. September 1976 sind also weiterhin anwendbar.
Brüssel, den 9. November 2000 Brüssel, den 9. November 2000
Der Minister Der Minister
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Anmerkungen Anmerkungen
(1) Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 1999; deutsche Übersetzung: (1) Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 1999; deutsche Übersetzung:
Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2000. Belgisches Staatsblatt vom 2. September 2000.
(2) Artikel 19 des neuen Gemeindegesetzes entspricht dem früheren (2) Artikel 19 des neuen Gemeindegesetzes entspricht dem früheren
Artikel 103 des Gemeindegesetzes. Artikel 103 des Gemeindegesetzes.
(3) Belgisches Staatsblatt vom 2. Februar 1991. (3) Belgisches Staatsblatt vom 2. Februar 1991.
(4) Der jetzige Absatz 6 entspricht dem früheren Absatz 3 von Artikel (4) Der jetzige Absatz 6 entspricht dem früheren Absatz 3 von Artikel
19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes. 19 § 1 des neuen Gemeindegesetzes.
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