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Meertalige weergave van Omzendbrief van 09/05/2000
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Omzendbrief nr. 489 Vakantiegeld 2000. - Duitse vertaling Circulaire n° 489 Pécule de vacances 2000. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
9 MEI 2000. - Omzendbrief nr. 489 Vakantiegeld 2000. - Duitse 9 MAI 2000. - Circulaire n° 489 Pécule de vacances 2000. - Traduction
vertaling allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief nr. Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
489 van de Minister van Ambtenarenzaken en Modernisering van de circulaire n° 489 du Ministre de la Fonction publique et de la
openbare besturen van 9 mei 2000 betreffende het vakantiegeld 2000 Modernisation de l'administration du 9 mai 2000 relative au pécule de
(Belgisch Staatsblad van 11 mei 2000), opgemaakt door de Centrale vacances 2000 (Moniteur belge du 11 mai 2000), établie par le Service
dienst voor Duitse vertaling van het central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES MINISTERIUM DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
9. MAI 2000 - Rundschreiben Nr. 489 - Urlaubsgeld für das Jahr 2000 9. MAI 2000 - Rundschreiben Nr. 489 - Urlaubsgeld für das Jahr 2000
An die Verwaltungen und anderen Dienststellen der föderalen An die Verwaltungen und anderen Dienststellen der föderalen
Ministerien und an die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Ministerien und an die Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der
Gewalt, der Kontrolle oder der Aufsicht des Föderalstaates unterliegen Gewalt, der Kontrolle oder der Aufsicht des Föderalstaates unterliegen
Sehr geehrte Frau Ministerin, Sehr geehrte Frau Ministerin,
Sehr geehrter Herr Minister, Sehr geehrter Herr Minister,
Sehr geehrter Herr Staatssekretär, Sehr geehrter Herr Staatssekretär,
gemäss dem Beschluss des Ministerrates vom 28. April 2000 und den gemäss dem Beschluss des Ministerrates vom 28. April 2000 und den
Schlussfolgerungen, die aus den am 9. Mai 2000 im gemeinsamen Schlussfolgerungen, die aus den am 9. Mai 2000 im gemeinsamen
Ausschuss für alle öffentlichen Dienste geführten Verhandlungen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste geführten Verhandlungen
hervorgehen, sind im Hinblick auf die Zahlung des Urlaubsgeldes für hervorgehen, sind im Hinblick auf die Zahlung des Urlaubsgeldes für
das Jahr 2000 folgende Richtlinien zu berücksichtigen: das Jahr 2000 folgende Richtlinien zu berücksichtigen:
1. Der Betrag des festen Teils des Urlaubsgeldes ist auf 35.273 1. Der Betrag des festen Teils des Urlaubsgeldes ist auf 35.273
Franken festgelegt. Franken festgelegt.
2. Der variable Teil entspricht 1,1 % des Jahresgehalts/der 2. Der variable Teil entspricht 1,1 % des Jahresgehalts/der
Jahresgehälter, so wie es/sie an den Verbraucherpreisindex gebunden Jahresgehälter, so wie es/sie an den Verbraucherpreisindex gebunden
ist/sind, auf dessen/deren Grundlage das Gehalt/die Gehälter für den ist/sind, auf dessen/deren Grundlage das Gehalt/die Gehälter für den
Monat März des Urlaubsjahres festgelegt wird/werden (Artikel 4 Nr. 2 Monat März des Urlaubsjahres festgelegt wird/werden (Artikel 4 Nr. 2
des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung
eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des
Königreiches). Königreiches).
3. Das Urlaubsgeld wird gemäss den in Artikel 11 § 1 des vorerwähnten 3. Das Urlaubsgeld wird gemäss den in Artikel 11 § 1 des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vorgesehenen Bestimmungen spätestens zum 30. Juni Königlichen Erlasses vorgesehenen Bestimmungen spätestens zum 30. Juni
2000 ausgezahlt. 2000 ausgezahlt.
4. Der Abzug vom festen und vom variablen Teil des Urlaubsgeldes 4. Der Abzug vom festen und vom variablen Teil des Urlaubsgeldes
bleibt auf 13,07 % festgelegt (Artikel 11bis des vorerwähnten bleibt auf 13,07 % festgelegt (Artikel 11bis des vorerwähnten
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979). Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1979).
Die Verordnungstexte in bezug auf die Modalitäten für die Auszahlung Die Verordnungstexte in bezug auf die Modalitäten für die Auszahlung
des Urlaubsgeldes für das Jahr 2000 werden später veröffentlicht. des Urlaubsgeldes für das Jahr 2000 werden später veröffentlicht.
Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der Der Minister des Öffentlichen Dienstes und der Modernisierung der
Öffentlichen Verwaltungen Öffentlichen Verwaltungen
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
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