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Veiligheids- en identificatiemarkering van de voertuigen van meer dan 2,5 ton, van de aanhangwagens met een totaal gewicht van meer dan 3,5 ton, van de opleggers, evenals van de containers die bestemd zijn voor de openbare brandweerdiensten. - Duitse vertaling | Circulaire relative au marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux services publics d'incendie. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
9 MAART 2007. - Veiligheids- en identificatiemarkering van de | 9 MARS 2007. - Circulaire relative au marquage de sécurité et |
voertuigen van meer dan 2,5 ton, van de aanhangwagens met een totaal | d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de |
gewicht van meer dan 3,5 ton, van de opleggers, evenals van de | poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des |
containers die bestemd zijn voor de openbare brandweerdiensten. - | conteneurs destinés aux services publics d'incendie. - Traduction |
Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 maart 2007 betreffende de | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 9 mars 2007 relative au |
veiligheids- en identificatiemarkering van de voertuigen van meer dan | marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 |
2,5 ton, van de aanhangwagens met een totaal gewicht van meer dan 3,5 | tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des |
ton, van de opleggers, evenals van de containers die bestemd zijn voor | semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux services publics |
de openbare brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 13 april 2007), | d'incendie (Moniteur belge du 13 avril 2007), établie par le Service |
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
9. MARZ 2007 - Rundschreiben über die Sicherheits- und | 9. MARZ 2007 - Rundschreiben über die Sicherheits- und |
Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen, der | Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen, der |
Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, der | Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, der |
Sattelanhänger und der Container, die für öffentliche Feuerwehrdienste | Sattelanhänger und der Container, die für öffentliche Feuerwehrdienste |
bestimmt sind | bestimmt sind |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Behörden, die über | vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Behörden, die über |
einen Feuerwehrdienst verfügen. | einen Feuerwehrdienst verfügen. |
Angesichts der von den Feuerwehrdiensten ausgeübten Aufgaben ist es | Angesichts der von den Feuerwehrdiensten ausgeübten Aufgaben ist es |
wichtig, dass das Material der Feuerwehrdienste in jeder Situation von | wichtig, dass das Material der Feuerwehrdienste in jeder Situation von |
weitem sichtbar ist. Diese Sichtbarkeit ist notwendig, um sowohl die | weitem sichtbar ist. Diese Sichtbarkeit ist notwendig, um sowohl die |
Sicherheit des eigenen Personals als auch die der Bürger zu | Sicherheit des eigenen Personals als auch die der Bürger zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
In meiner Verwaltung sind technische Normen ausgearbeitet worden, um | In meiner Verwaltung sind technische Normen ausgearbeitet worden, um |
dieses Ziel zu erreichen. Durch die Festlegung dieser Normen wird | dieses Ziel zu erreichen. Durch die Festlegung dieser Normen wird |
ebenfalls eine Vereinheitlichung der von den verschiedenen | ebenfalls eine Vereinheitlichung der von den verschiedenen |
Feuerwehrdiensten des Landes verwendeten Markierungen gewährleistet. | Feuerwehrdiensten des Landes verwendeten Markierungen gewährleistet. |
1. Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container | 1. Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container |
1.1 Allgemeine Regeln | 1.1 Allgemeine Regeln |
Der sichtbare Teil der Karosserie hat aussen die Farbe Rot RAL 3020. | Der sichtbare Teil der Karosserie hat aussen die Farbe Rot RAL 3020. |
Die vordere Stossstange der Fahrzeuge wird in der Farbe Weiss (RAL | Die vordere Stossstange der Fahrzeuge wird in der Farbe Weiss (RAL |
9010 oder gleichwertige Farbe) gestrichen. | 9010 oder gleichwertige Farbe) gestrichen. |
Die Radfelgen werden in der Farbe Metallgrau (RAL 9006 oder | Die Radfelgen werden in der Farbe Metallgrau (RAL 9006 oder |
gleichwertige Farbe) gestrichen, es sei denn, sie sind aus rostfreiem | gleichwertige Farbe) gestrichen, es sei denn, sie sind aus rostfreiem |
Metall. | Metall. |
1.2 Ausnahmen | 1.2 Ausnahmen |
Wenn das Fahrzeug, der Anhänger, der Sattelanhänger oder der Container | Wenn das Fahrzeug, der Anhänger, der Sattelanhänger oder der Container |
Kästen mit Aussenverschlussklappen aus eloxiertem Aluminium umfasst, | Kästen mit Aussenverschlussklappen aus eloxiertem Aluminium umfasst, |
brauchen diese Verschlussklappen nicht gestrichen zu werden. | brauchen diese Verschlussklappen nicht gestrichen zu werden. |
Was die Tankwagen betrifft, können die Aussenflächen der Tanks in | Was die Tankwagen betrifft, können die Aussenflächen der Tanks in |
Weiss gestrichen werden, wenn sie nicht integraler Bestandteil der | Weiss gestrichen werden, wenn sie nicht integraler Bestandteil der |
Karosserie der Fahrzeuge sind. | Karosserie der Fahrzeuge sind. |
2. Identifikationslogos | 2. Identifikationslogos |
2.1 Darstellung | 2.1 Darstellung |
Siehe Abbildung 1 | Siehe Abbildung 1 |
Abbildung 1 | Abbildung 1 |
Vorderseite des Fahrzeugs | Vorderseite des Fahrzeugs |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Allgemeine Regel | Allgemeine Regel |
h = 350 mm; 3/5 h = 210 mm; 2/5 h = 140 mm; 1/2 h = 175 mm | h = 350 mm; 3/5 h = 210 mm; 2/5 h = 140 mm; 1/2 h = 175 mm |
2.2 Merkmale | 2.2 Merkmale |
2.2.1 Farben des Logos | 2.2.1 Farben des Logos |
* Die unteren Parallelogramme sind in retroreflektierendem Gelb RAL | * Die unteren Parallelogramme sind in retroreflektierendem Gelb RAL |
1016 (Schwefelgelb) oder in RAL 1016 ähnlichem Gelb gestrichen. | 1016 (Schwefelgelb) oder in RAL 1016 ähnlichem Gelb gestrichen. |
* Die oberen Parallelogramme sind in retroreflektierendem Blau RAL | * Die oberen Parallelogramme sind in retroreflektierendem Blau RAL |
5017 (Verkehrsblau) oder in RAL 5017 ähnlichem Blau gestrichen. | 5017 (Verkehrsblau) oder in RAL 5017 ähnlichem Blau gestrichen. |
2.2.2 Der Neigungswinkel der farbigen Parallelogramme, die das Logo | 2.2.2 Der Neigungswinkel der farbigen Parallelogramme, die das Logo |
bilden, beträgt 60° im Verhältnis zur horizontalen Linie. | bilden, beträgt 60° im Verhältnis zur horizontalen Linie. |
2.2.3 Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche es nicht, ein Logo | 2.2.3 Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche es nicht, ein Logo |
mit einem h von 350 mm anzubringen, darf h kleiner sein, jedoch muss | mit einem h von 350 mm anzubringen, darf h kleiner sein, jedoch muss |
folgende Regel eingehalten werden: | folgende Regel eingehalten werden: |
h = 0,4 * H (+ 10 %), wobei | h = 0,4 * H (+ 10 %), wobei |
- h mindestens 150 mm beträgt, | - h mindestens 150 mm beträgt, |
- H die Höhe der verfügbaren Karosseriefläche ist, auf der das Logo | - H die Höhe der verfügbaren Karosseriefläche ist, auf der das Logo |
angebracht werden muss. | angebracht werden muss. |
2.2.4 Bemerkungen: | 2.2.4 Bemerkungen: |
Für die Anbringung des Logos hängt die Anzahl der farbigen | Für die Anbringung des Logos hängt die Anzahl der farbigen |
Parallelogramme von der verfügbaren Karosserielänge ab. | Parallelogramme von der verfügbaren Karosserielänge ab. |
Das Logo besteht aus mindestens zwei gelben retroreflektierenden | Das Logo besteht aus mindestens zwei gelben retroreflektierenden |
Parallelogrammen, zwischen denen zwei blaue retroreflektierende | Parallelogrammen, zwischen denen zwei blaue retroreflektierende |
Parallelogramme angeordnet sind. | Parallelogramme angeordnet sind. |
Bestimmte Parallelogramme können gestutzt werden, je nachdem wie viel | Bestimmte Parallelogramme können gestutzt werden, je nachdem wie viel |
Platz auf der Karosserie verfügbar ist. | Platz auf der Karosserie verfügbar ist. |
3. Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge, | 3. Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge, |
Anhänger, Sattelanhänger und Container | Anhänger, Sattelanhänger und Container |
Die Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container der öffentlichen | Die Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container der öffentlichen |
Feuerwehrdienste sind mit folgenden Markierungen versehen: | Feuerwehrdienste sind mit folgenden Markierungen versehen: |
3.1 Markierung der Fahrzeuge | 3.1 Markierung der Fahrzeuge |
3.1.1 Vorderseite der Fahrzeuge | 3.1.1 Vorderseite der Fahrzeuge |
Jedes Fahrzeug hat an der Vorderseite eine Identifikationsmarkierung. | Jedes Fahrzeug hat an der Vorderseite eine Identifikationsmarkierung. |
Diese Markierung umfasst folgende Elemente: | Diese Markierung umfasst folgende Elemente: |
* die Aufschrift « FEUERWEHR » (auf Französisch « POMPIERS » oder auf | * die Aufschrift « FEUERWEHR » (auf Französisch « POMPIERS » oder auf |
Niederländisch « BRANDWEER ») in weissen nicht retroreflektierenden | Niederländisch « BRANDWEER ») in weissen nicht retroreflektierenden |
Buchstaben der Schriftart « Helvetica » mit einer Höhe zwischen 70 und | Buchstaben der Schriftart « Helvetica » mit einer Höhe zwischen 70 und |
150 mm. | 150 mm. |
Diese Aufschrift ist in Spiegelschrift angebracht, damit sie in einem | Diese Aufschrift ist in Spiegelschrift angebracht, damit sie in einem |
Rückspiegel zu lesen ist. | Rückspiegel zu lesen ist. |
* zwei Logos, wie beschrieben unter Abbildung 1, in nicht | * zwei Logos, wie beschrieben unter Abbildung 1, in nicht |
retroreflektierenden Farben beiderseits der Aufschrift « FEUERWEHR » | retroreflektierenden Farben beiderseits der Aufschrift « FEUERWEHR » |
(auf Französisch « POMPIERS » oder auf Niederländisch « BRANDWEER »). | (auf Französisch « POMPIERS » oder auf Niederländisch « BRANDWEER »). |
Die Parallelogramme sind so ausgerichtet, dass der Pfeil auf der | Die Parallelogramme sind so ausgerichtet, dass der Pfeil auf der |
Abbildung 1 auf die Aufschrift « FEUERWEHR » (auf Französisch « | Abbildung 1 auf die Aufschrift « FEUERWEHR » (auf Französisch « |
POMPIERS » oder auf Niederländisch « BRANDWEER ») zeigt. | POMPIERS » oder auf Niederländisch « BRANDWEER ») zeigt. |
Diese Logos bestehen jeweils aus mindestens einem Parallelogramm in | Diese Logos bestehen jeweils aus mindestens einem Parallelogramm in |
jeder Farbe. | jeder Farbe. |
An der Vorderseite des Fahrzeugs darf kein retroreflektierendes | An der Vorderseite des Fahrzeugs darf kein retroreflektierendes |
Material verwendet werden. | Material verwendet werden. |
3.1.2 Hinterseite der Fahrzeuge | 3.1.2 Hinterseite der Fahrzeuge |
3.1.2.1 Allgemein anwendbare Regeln, wenn die verfügbare | 3.1.2.1 Allgemein anwendbare Regeln, wenn die verfügbare |
Karosseriefläche an der Hinterseite der Fahrzeuge es ermöglicht | Karosseriefläche an der Hinterseite der Fahrzeuge es ermöglicht |
a) Eine rote retroreflektierende Konturmarkierung (1), durch die die | a) Eine rote retroreflektierende Konturmarkierung (1), durch die die |
Kontur der Fahrzeuge kenntlich gemacht wird, wird in Form von 50 bis | Kontur der Fahrzeuge kenntlich gemacht wird, wird in Form von 50 bis |
60 mm breiten durchgehenden retroreflektierenden Streifen oder 50 bis | 60 mm breiten durchgehenden retroreflektierenden Streifen oder 50 bis |
60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus 50 bis 60 mm langen | 60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus 50 bis 60 mm langen |
retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten | retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten |
bestehen, angebracht. | bestehen, angebracht. |
b) Innerhalb der Konturmarkierung wird eine retroreflektierende | b) Innerhalb der Konturmarkierung wird eine retroreflektierende |
Markierung im Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen | Markierung im Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen |
Streifen auf dem mittleren Teil der Hinterseite des Fahrzeugs | Streifen auf dem mittleren Teil der Hinterseite des Fahrzeugs |
angebracht. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des oberen Teils | angebracht. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des oberen Teils |
des Fahrzeugs. Diese Markierung im Fischgrätenmuster bedeckt eine | des Fahrzeugs. Diese Markierung im Fischgrätenmuster bedeckt eine |
Fläche von mindestens 1 m2. Für die Gesamtfläche dieser Markierung | Fläche von mindestens 1 m2. Für die Gesamtfläche dieser Markierung |
wird die durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 (2) erlaubte | wird die durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 (2) erlaubte |
Gesamtfläche berücksichtigt. | Gesamtfläche berücksichtigt. |
3.1.2.2 Ausnahmen | 3.1.2.2 Ausnahmen |
a) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der | a) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der |
Fahrzeuge es nicht, eine Konturmarkierung anzubringen, wird nur eine | Fahrzeuge es nicht, eine Konturmarkierung anzubringen, wird nur eine |
rote retroreflektierende Markierung in Form von durchgehenden oder | rote retroreflektierende Markierung in Form von durchgehenden oder |
unterbrochenen horizontalen Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.1 | unterbrochenen horizontalen Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.1 |
Buchstabe a), auf dem unteren und oberen Teil der Hinterseite der | Buchstabe a), auf dem unteren und oberen Teil der Hinterseite der |
Fahrzeuge angebracht. | Fahrzeuge angebracht. |
b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, | b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, |
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie | durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie |
definiert in Punkt 3.1.2.1 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 | definiert in Punkt 3.1.2.1 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 |
mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen | mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen |
benutzt werden. | benutzt werden. |
c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen | c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen |
Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser | Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser |
Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende | Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende |
Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.1 Buchstabe a), anzubringen, | Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.1 Buchstabe a), anzubringen, |
werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene | werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene |
retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinandergrenzenden | retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinandergrenzenden |
Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm | Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm |
entspricht. | entspricht. |
d) Ist die Hinterseite des Fahrzeugs in der Mitte mit einer aus Latten | d) Ist die Hinterseite des Fahrzeugs in der Mitte mit einer aus Latten |
bestehenden Klappe versehen, braucht die auf dem mittleren Teil der | bestehenden Klappe versehen, braucht die auf dem mittleren Teil der |
Hinterseite des Fahrzeugs anzubringende retroreflektierende Markierung | Hinterseite des Fahrzeugs anzubringende retroreflektierende Markierung |
im Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen Streifen nicht | im Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen Streifen nicht |
angebracht zu werden. | angebracht zu werden. |
3.1.3 Seitenflächen der Fahrzeuge | 3.1.3 Seitenflächen der Fahrzeuge |
a) Die Seitenflächen der Fahrzeuge sind mit Konturmarkierungen | a) Die Seitenflächen der Fahrzeuge sind mit Konturmarkierungen |
versehen (3). | versehen (3). |
Diese Markierungen bestehen aus 50 bis 60 mm breiten durchgehenden | Diese Markierungen bestehen aus 50 bis 60 mm breiten durchgehenden |
retroreflektierenden Streifen in weisser Farbe oder aus 50 bis 60 mm | retroreflektierenden Streifen in weisser Farbe oder aus 50 bis 60 mm |
breiten unterbrochenen Streifen, die aus 50 bis 60 mm langen | breiten unterbrochenen Streifen, die aus 50 bis 60 mm langen |
retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten | retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten |
in weisser Farbe bestehen, und machen die Kontur der Fahrzeuge | in weisser Farbe bestehen, und machen die Kontur der Fahrzeuge |
kenntlich. Diese Markierungen werden auch entlang der seitlichen | kenntlich. Diese Markierungen werden auch entlang der seitlichen |
Konturen der Fahrerkabine und des Aufbaus hinter der Kabine der | Konturen der Fahrerkabine und des Aufbaus hinter der Kabine der |
Fahrzeuge angebracht (siehe Abbildung 2). | Fahrzeuge angebracht (siehe Abbildung 2). |
Abbildung 2 | Abbildung 2 |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, | b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, |
50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene | 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene |
retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe | retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe |
a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder | a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder |
unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden. | unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden. |
3.1.3.1 Seitenflächen der Kabine: | 3.1.3.1 Seitenflächen der Kabine: |
Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo wird auf den Seitentüren an | Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo wird auf den Seitentüren an |
der vorderen Partie der Kabine der Fahrzeuge innerhalb der | der vorderen Partie der Kabine der Fahrzeuge innerhalb der |
Konturmarkierungen nach vorne und nach unten gerichtet angebracht. | Konturmarkierungen nach vorne und nach unten gerichtet angebracht. |
Im Fall einer Doppelkabine kann dasselbe Logo der Abbildung 1 auf den | Im Fall einer Doppelkabine kann dasselbe Logo der Abbildung 1 auf den |
Seitentüren an der hinteren Partie der Kabine innerhalb der | Seitentüren an der hinteren Partie der Kabine innerhalb der |
Konturmarkierungen wiederholt werden. | Konturmarkierungen wiederholt werden. |
3.1.3.2 Seitenflächen des Aufbaus hinter der Kabine: | 3.1.3.2 Seitenflächen des Aufbaus hinter der Kabine: |
a) Auf dem Aufbau hinter der Kabine der Fahrzeuge kann, wenn die | a) Auf dem Aufbau hinter der Kabine der Fahrzeuge kann, wenn die |
verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, das unter Abbildung 1 | verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, das unter Abbildung 1 |
beschriebene Logo innerhalb der Konturmarkierungen nach vorne und nach | beschriebene Logo innerhalb der Konturmarkierungen nach vorne und nach |
unten gerichtet angebracht werden. Für die Gesamtfläche dieser | unten gerichtet angebracht werden. Für die Gesamtfläche dieser |
Markierung wird die durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 (4) | Markierung wird die durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 (4) |
erlaubte Gesamtfläche berücksichtigt. | erlaubte Gesamtfläche berücksichtigt. |
b) Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, wird die | b) Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, wird die |
einheitliche Rufnummer 112 in gelben retroreflektierenden Ziffern auf | einheitliche Rufnummer 112 in gelben retroreflektierenden Ziffern auf |
den beiden Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hintersten | den beiden Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hintersten |
oberen Ecken, innerhalb der Konturmarkierung klar und deutlich | oberen Ecken, innerhalb der Konturmarkierung klar und deutlich |
angebracht. Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 | angebracht. Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 |
mm. Der Nummer 112 geht ein Telefonsymbol mit derselben Höhe wie der | mm. Der Nummer 112 geht ein Telefonsymbol mit derselben Höhe wie der |
der Nummer 112 voran. | der Nummer 112 voran. |
c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen | c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen |
Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser | Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser |
Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende | Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende |
Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, | Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, |
werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene | werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene |
retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinandergrenzenden | retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinandergrenzenden |
Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm | Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm |
entspricht. | entspricht. |
3.2 Markierung der Container, Anhänger und Sattelanhänger | 3.2 Markierung der Container, Anhänger und Sattelanhänger |
3.2.1 Vorder- und Hinterseite der Container | 3.2.1 Vorder- und Hinterseite der Container |
Die Vorder- und Hinterseite der Container sind mit den | Die Vorder- und Hinterseite der Container sind mit den |
ordnungsgemässen retroreflektierenden Markierungen für auf | ordnungsgemässen retroreflektierenden Markierungen für auf |
öffentlicher Strasse abgestellte Container, wie vorgesehen im | öffentlicher Strasse abgestellte Container, wie vorgesehen im |
Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 (5), versehen. Diese | Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 (5), versehen. Diese |
Markierungen bestehen aus abwechselnd roten und weissen Streifen, die | Markierungen bestehen aus abwechselnd roten und weissen Streifen, die |
mit der senkrechten Mittellinie des Containers einen Winkel von 45° | mit der senkrechten Mittellinie des Containers einen Winkel von 45° |
bilden und mindestens 100 mm breit sind. | bilden und mindestens 100 mm breit sind. |
3.2.2 Hinterseiten der Anhänger und Sattelanhänger | 3.2.2 Hinterseiten der Anhänger und Sattelanhänger |
Die in Punkt 3.1.2 erwähnten Regeln sind anwendbar. | Die in Punkt 3.1.2 erwähnten Regeln sind anwendbar. |
3.2.3 Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger | 3.2.3 Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger |
3.2.3.1 Allgemeine Regel | 3.2.3.1 Allgemeine Regel |
Die Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger sind mit | Die Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger sind mit |
retroreflektierenden Konturmarkierungen versehen (6). | retroreflektierenden Konturmarkierungen versehen (6). |
Diese Markierungen bestehen aus durchgehenden oder unterbrochenen | Diese Markierungen bestehen aus durchgehenden oder unterbrochenen |
retroreflektierenden Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe | retroreflektierenden Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe |
a), und machen die Kontur der Container, Anhänger und Sattelanhänger | a), und machen die Kontur der Container, Anhänger und Sattelanhänger |
kenntlich (siehe Abbildung 2). | kenntlich (siehe Abbildung 2). |
Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, wird die | Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, wird die |
einheitliche Rufnummer 112 in gelben retroreflektierenden Ziffern auf | einheitliche Rufnummer 112 in gelben retroreflektierenden Ziffern auf |
den beiden Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger, | den beiden Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger, |
wenn möglich in den hintersten oberen Ecken, innerhalb der | wenn möglich in den hintersten oberen Ecken, innerhalb der |
Konturmarkierung klar und deutlich angebracht. Die Höhe der Ziffern | Konturmarkierung klar und deutlich angebracht. Die Höhe der Ziffern |
der Nummer 112 beträgt mindestens 100 mm. Der Nummer 112 geht ein | der Nummer 112 beträgt mindestens 100 mm. Der Nummer 112 geht ein |
Telefonsymbol mit derselben Höhe wie der der Nummer 112 voran. | Telefonsymbol mit derselben Höhe wie der der Nummer 112 voran. |
3.2.3.2 Ausnahmen | 3.2.3.2 Ausnahmen |
a) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, | a) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, |
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie | durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie |
definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 | definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 |
mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen | mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen |
benutzt werden. | benutzt werden. |
b) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen | b) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen |
Latten angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten es | Latten angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten es |
nicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene | nicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene |
retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe | retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe |
a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder | a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder |
unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen | unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen |
aneinandergrenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 | aneinandergrenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 |
bis 60 mm entspricht. | bis 60 mm entspricht. |
c) Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo kann innerhalb der | c) Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo kann innerhalb der |
Konturmarkierungen nach vorne und nach unten gerichtet angebracht | Konturmarkierungen nach vorne und nach unten gerichtet angebracht |
werden, wenn die verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen. Für die | werden, wenn die verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen. Für die |
Gesamtfläche dieses Logos wird die durch den Königlichen Erlass vom | Gesamtfläche dieses Logos wird die durch den Königlichen Erlass vom |
15. März 1968 (7) erlaubte Gesamtfläche berücksichtigt. | 15. März 1968 (7) erlaubte Gesamtfläche berücksichtigt. |
4. Zusätzliche Kennzeichnungen | 4. Zusätzliche Kennzeichnungen |
Wenn die verfügbaren Flächen es ermöglichen, können der Name, das | Wenn die verfügbaren Flächen es ermöglichen, können der Name, das |
Emblem oder das Logo der öffentlich-rechtlichen Person, von der der | Emblem oder das Logo der öffentlich-rechtlichen Person, von der der |
öffentliche Feuerwehrdienst abhängt, innerhalb der Konturmarkierungen | öffentliche Feuerwehrdienst abhängt, innerhalb der Konturmarkierungen |
auf den Kabinentüren der Fahrzeuge oder auf anderen seitlichen Teilen | auf den Kabinentüren der Fahrzeuge oder auf anderen seitlichen Teilen |
der Karosserien der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Container | der Karosserien der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Container |
angebracht werden. | angebracht werden. |
Ausserdem ist es erlaubt, auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, | Ausserdem ist es erlaubt, auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, |
Anhänger, Sattelanhänger oder Container innerhalb der | Anhänger, Sattelanhänger oder Container innerhalb der |
Konturmarkierungen folgende Texte anzubringen: | Konturmarkierungen folgende Texte anzubringen: |
- den Text « FEUERWEHR » (auf Französisch « SERVICE INCENDIE » oder | - den Text « FEUERWEHR » (auf Französisch « SERVICE INCENDIE » oder |
auf Niederländisch « BRANDWEER ») (Ortschaft). Dieser Text kann | auf Niederländisch « BRANDWEER ») (Ortschaft). Dieser Text kann |
eventuell in das Logo oder in das Emblem des Feuerwehrdienstes | eventuell in das Logo oder in das Emblem des Feuerwehrdienstes |
integriert werden, | integriert werden, |
- eine Funktionsbeschreibung des Fahrzeugs (z.B.: Bergungsfahrzeug), | - eine Funktionsbeschreibung des Fahrzeugs (z.B.: Bergungsfahrzeug), |
- eine laufende Nummer. | - eine laufende Nummer. |
Die Texte werden in retroreflektierendem Weiss in der Schriftart « | Die Texte werden in retroreflektierendem Weiss in der Schriftart « |
Helvetica » mit einer Maximalhöhe von 100 mm angebracht. | Helvetica » mit einer Maximalhöhe von 100 mm angebracht. |
5. Zusammenfassende Tabelle | 5. Zusammenfassende Tabelle |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
6. Inkrafttreten | 6. Inkrafttreten |
Vorliegendes Rundschreiben ist auf Fahrzeuge, Container, Anhänger und | Vorliegendes Rundschreiben ist auf Fahrzeuge, Container, Anhänger und |
Sattelanhänger anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des | Sattelanhänger anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des |
vorliegenden Rundschreibens im Belgischen Staatsblatt von den | vorliegenden Rundschreibens im Belgischen Staatsblatt von den |
öffentlichen Feuerwehrdiensten bestellt werden. | öffentlichen Feuerwehrdiensten bestellt werden. |
Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an die betreffenden Behörden | Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an die betreffenden Behörden |
verteilen zu lassen. | verteilen zu lassen. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der | (1) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Sicherheitszubehör, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
17. März 2003, insbesondere Anlage 18. (Der Text entspricht der am 13. | 17. März 2003, insbesondere Anlage 18. (Der Text entspricht der am 13. |
Januar 2000 in Kraft getretenen Regelung Nr. 104, die das Addendum 103 | Januar 2000 in Kraft getretenen Regelung Nr. 104, die das Addendum 103 |
zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die | zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die |
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen | Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen |
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen | und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen |
zu Genf am 20. März 1958, BS vom 24. Februar 1961, bildet.) | zu Genf am 20. März 1958, BS vom 24. Februar 1961, bildet.) |
(2) idem | (2) idem |
(3) idem | (3) idem |
(4) idem | (4) idem |
(5) Art. 8, Punkt 8.1 des Ministeriellen Erlasses vom 7. Mai 1999 über | (5) Art. 8, Punkt 8.1 des Ministeriellen Erlasses vom 7. Mai 1999 über |
die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher | die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher |
Strasse | Strasse |
(6) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der | (6) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der |
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an | allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an |
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr | Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr |
Sicherheitszubehör, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | Sicherheitszubehör, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
17. März 2003, insbesondere Anlage 18. | 17. März 2003, insbesondere Anlage 18. |
(7) idem | (7) idem |