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Meertalige weergave van Omzendbrief van 09/03/2007
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Veiligheids- en identificatiemarkering van de voertuigen van meer dan 2,5 ton, van de aanhangwagens met een totaal gewicht van meer dan 3,5 ton, van de opleggers, evenals van de containers die bestemd zijn voor de openbare brandweerdiensten. - Duitse vertaling Circulaire relative au marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux services publics d'incendie. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 MAART 2007. - Veiligheids- en identificatiemarkering van de 9 MARS 2007. - Circulaire relative au marquage de sécurité et
voertuigen van meer dan 2,5 ton, van de aanhangwagens met een totaal d'identification des véhicules de plus de 2,5 tonnes, des remorques de
gewicht van meer dan 3,5 ton, van de opleggers, evenals van de poids total de plus de 3,5 tonnes, des semi-remorques ainsi que des
containers die bestemd zijn voor de openbare brandweerdiensten. - conteneurs destinés aux services publics d'incendie. - Traduction
Duitse vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 maart 2007 betreffende de circulaire du Ministre de l'Intérieur du 9 mars 2007 relative au
veiligheids- en identificatiemarkering van de voertuigen van meer dan marquage de sécurité et d'identification des véhicules de plus de 2,5
2,5 ton, van de aanhangwagens met een totaal gewicht van meer dan 3,5 tonnes, des remorques de poids total de plus de 3,5 tonnes, des
ton, van de opleggers, evenals van de containers die bestemd zijn voor semi-remorques ainsi que des conteneurs destinés aux services publics
de openbare brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 13 april 2007), d'incendie (Moniteur belge du 13 avril 2007), établie par le Service
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
9. MARZ 2007 - Rundschreiben über die Sicherheits- und 9. MARZ 2007 - Rundschreiben über die Sicherheits- und
Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen, der Identifikationsmarkierung der Fahrzeuge von mehr als 2,5 Tonnen, der
Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, der Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, der
Sattelanhänger und der Container, die für öffentliche Feuerwehrdienste Sattelanhänger und der Container, die für öffentliche Feuerwehrdienste
bestimmt sind bestimmt sind
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Behörden, die über vorliegendes Rundschreiben richtet sich an die Behörden, die über
einen Feuerwehrdienst verfügen. einen Feuerwehrdienst verfügen.
Angesichts der von den Feuerwehrdiensten ausgeübten Aufgaben ist es Angesichts der von den Feuerwehrdiensten ausgeübten Aufgaben ist es
wichtig, dass das Material der Feuerwehrdienste in jeder Situation von wichtig, dass das Material der Feuerwehrdienste in jeder Situation von
weitem sichtbar ist. Diese Sichtbarkeit ist notwendig, um sowohl die weitem sichtbar ist. Diese Sichtbarkeit ist notwendig, um sowohl die
Sicherheit des eigenen Personals als auch die der Bürger zu Sicherheit des eigenen Personals als auch die der Bürger zu
gewährleisten. gewährleisten.
In meiner Verwaltung sind technische Normen ausgearbeitet worden, um In meiner Verwaltung sind technische Normen ausgearbeitet worden, um
dieses Ziel zu erreichen. Durch die Festlegung dieser Normen wird dieses Ziel zu erreichen. Durch die Festlegung dieser Normen wird
ebenfalls eine Vereinheitlichung der von den verschiedenen ebenfalls eine Vereinheitlichung der von den verschiedenen
Feuerwehrdiensten des Landes verwendeten Markierungen gewährleistet. Feuerwehrdiensten des Landes verwendeten Markierungen gewährleistet.
1. Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container 1. Farbe der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container
1.1 Allgemeine Regeln 1.1 Allgemeine Regeln
Der sichtbare Teil der Karosserie hat aussen die Farbe Rot RAL 3020. Der sichtbare Teil der Karosserie hat aussen die Farbe Rot RAL 3020.
Die vordere Stossstange der Fahrzeuge wird in der Farbe Weiss (RAL Die vordere Stossstange der Fahrzeuge wird in der Farbe Weiss (RAL
9010 oder gleichwertige Farbe) gestrichen. 9010 oder gleichwertige Farbe) gestrichen.
Die Radfelgen werden in der Farbe Metallgrau (RAL 9006 oder Die Radfelgen werden in der Farbe Metallgrau (RAL 9006 oder
gleichwertige Farbe) gestrichen, es sei denn, sie sind aus rostfreiem gleichwertige Farbe) gestrichen, es sei denn, sie sind aus rostfreiem
Metall. Metall.
1.2 Ausnahmen 1.2 Ausnahmen
Wenn das Fahrzeug, der Anhänger, der Sattelanhänger oder der Container Wenn das Fahrzeug, der Anhänger, der Sattelanhänger oder der Container
Kästen mit Aussenverschlussklappen aus eloxiertem Aluminium umfasst, Kästen mit Aussenverschlussklappen aus eloxiertem Aluminium umfasst,
brauchen diese Verschlussklappen nicht gestrichen zu werden. brauchen diese Verschlussklappen nicht gestrichen zu werden.
Was die Tankwagen betrifft, können die Aussenflächen der Tanks in Was die Tankwagen betrifft, können die Aussenflächen der Tanks in
Weiss gestrichen werden, wenn sie nicht integraler Bestandteil der Weiss gestrichen werden, wenn sie nicht integraler Bestandteil der
Karosserie der Fahrzeuge sind. Karosserie der Fahrzeuge sind.
2. Identifikationslogos 2. Identifikationslogos
2.1 Darstellung 2.1 Darstellung
Siehe Abbildung 1 Siehe Abbildung 1
Abbildung 1 Abbildung 1
Vorderseite des Fahrzeugs Vorderseite des Fahrzeugs
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Allgemeine Regel Allgemeine Regel
h = 350 mm; 3/5 h = 210 mm; 2/5 h = 140 mm; 1/2 h = 175 mm h = 350 mm; 3/5 h = 210 mm; 2/5 h = 140 mm; 1/2 h = 175 mm
2.2 Merkmale 2.2 Merkmale
2.2.1 Farben des Logos 2.2.1 Farben des Logos
* Die unteren Parallelogramme sind in retroreflektierendem Gelb RAL * Die unteren Parallelogramme sind in retroreflektierendem Gelb RAL
1016 (Schwefelgelb) oder in RAL 1016 ähnlichem Gelb gestrichen. 1016 (Schwefelgelb) oder in RAL 1016 ähnlichem Gelb gestrichen.
* Die oberen Parallelogramme sind in retroreflektierendem Blau RAL * Die oberen Parallelogramme sind in retroreflektierendem Blau RAL
5017 (Verkehrsblau) oder in RAL 5017 ähnlichem Blau gestrichen. 5017 (Verkehrsblau) oder in RAL 5017 ähnlichem Blau gestrichen.
2.2.2 Der Neigungswinkel der farbigen Parallelogramme, die das Logo 2.2.2 Der Neigungswinkel der farbigen Parallelogramme, die das Logo
bilden, beträgt 60° im Verhältnis zur horizontalen Linie. bilden, beträgt 60° im Verhältnis zur horizontalen Linie.
2.2.3 Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche es nicht, ein Logo 2.2.3 Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche es nicht, ein Logo
mit einem h von 350 mm anzubringen, darf h kleiner sein, jedoch muss mit einem h von 350 mm anzubringen, darf h kleiner sein, jedoch muss
folgende Regel eingehalten werden: folgende Regel eingehalten werden:
h = 0,4 * H (+ 10 %), wobei h = 0,4 * H (+ 10 %), wobei
- h mindestens 150 mm beträgt, - h mindestens 150 mm beträgt,
- H die Höhe der verfügbaren Karosseriefläche ist, auf der das Logo - H die Höhe der verfügbaren Karosseriefläche ist, auf der das Logo
angebracht werden muss. angebracht werden muss.
2.2.4 Bemerkungen: 2.2.4 Bemerkungen:
Für die Anbringung des Logos hängt die Anzahl der farbigen Für die Anbringung des Logos hängt die Anzahl der farbigen
Parallelogramme von der verfügbaren Karosserielänge ab. Parallelogramme von der verfügbaren Karosserielänge ab.
Das Logo besteht aus mindestens zwei gelben retroreflektierenden Das Logo besteht aus mindestens zwei gelben retroreflektierenden
Parallelogrammen, zwischen denen zwei blaue retroreflektierende Parallelogrammen, zwischen denen zwei blaue retroreflektierende
Parallelogramme angeordnet sind. Parallelogramme angeordnet sind.
Bestimmte Parallelogramme können gestutzt werden, je nachdem wie viel Bestimmte Parallelogramme können gestutzt werden, je nachdem wie viel
Platz auf der Karosserie verfügbar ist. Platz auf der Karosserie verfügbar ist.
3. Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge, 3. Sicherheits- und Identifikationsmarkierungen der Fahrzeuge,
Anhänger, Sattelanhänger und Container Anhänger, Sattelanhänger und Container
Die Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container der öffentlichen Die Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger und Container der öffentlichen
Feuerwehrdienste sind mit folgenden Markierungen versehen: Feuerwehrdienste sind mit folgenden Markierungen versehen:
3.1 Markierung der Fahrzeuge 3.1 Markierung der Fahrzeuge
3.1.1 Vorderseite der Fahrzeuge 3.1.1 Vorderseite der Fahrzeuge
Jedes Fahrzeug hat an der Vorderseite eine Identifikationsmarkierung. Jedes Fahrzeug hat an der Vorderseite eine Identifikationsmarkierung.
Diese Markierung umfasst folgende Elemente: Diese Markierung umfasst folgende Elemente:
* die Aufschrift « FEUERWEHR » (auf Französisch « POMPIERS » oder auf * die Aufschrift « FEUERWEHR » (auf Französisch « POMPIERS » oder auf
Niederländisch « BRANDWEER ») in weissen nicht retroreflektierenden Niederländisch « BRANDWEER ») in weissen nicht retroreflektierenden
Buchstaben der Schriftart « Helvetica » mit einer Höhe zwischen 70 und Buchstaben der Schriftart « Helvetica » mit einer Höhe zwischen 70 und
150 mm. 150 mm.
Diese Aufschrift ist in Spiegelschrift angebracht, damit sie in einem Diese Aufschrift ist in Spiegelschrift angebracht, damit sie in einem
Rückspiegel zu lesen ist. Rückspiegel zu lesen ist.
* zwei Logos, wie beschrieben unter Abbildung 1, in nicht * zwei Logos, wie beschrieben unter Abbildung 1, in nicht
retroreflektierenden Farben beiderseits der Aufschrift « FEUERWEHR » retroreflektierenden Farben beiderseits der Aufschrift « FEUERWEHR »
(auf Französisch « POMPIERS » oder auf Niederländisch « BRANDWEER »). (auf Französisch « POMPIERS » oder auf Niederländisch « BRANDWEER »).
Die Parallelogramme sind so ausgerichtet, dass der Pfeil auf der Die Parallelogramme sind so ausgerichtet, dass der Pfeil auf der
Abbildung 1 auf die Aufschrift « FEUERWEHR » (auf Französisch « Abbildung 1 auf die Aufschrift « FEUERWEHR » (auf Französisch «
POMPIERS » oder auf Niederländisch « BRANDWEER ») zeigt. POMPIERS » oder auf Niederländisch « BRANDWEER ») zeigt.
Diese Logos bestehen jeweils aus mindestens einem Parallelogramm in Diese Logos bestehen jeweils aus mindestens einem Parallelogramm in
jeder Farbe. jeder Farbe.
An der Vorderseite des Fahrzeugs darf kein retroreflektierendes An der Vorderseite des Fahrzeugs darf kein retroreflektierendes
Material verwendet werden. Material verwendet werden.
3.1.2 Hinterseite der Fahrzeuge 3.1.2 Hinterseite der Fahrzeuge
3.1.2.1 Allgemein anwendbare Regeln, wenn die verfügbare 3.1.2.1 Allgemein anwendbare Regeln, wenn die verfügbare
Karosseriefläche an der Hinterseite der Fahrzeuge es ermöglicht Karosseriefläche an der Hinterseite der Fahrzeuge es ermöglicht
a) Eine rote retroreflektierende Konturmarkierung (1), durch die die a) Eine rote retroreflektierende Konturmarkierung (1), durch die die
Kontur der Fahrzeuge kenntlich gemacht wird, wird in Form von 50 bis Kontur der Fahrzeuge kenntlich gemacht wird, wird in Form von 50 bis
60 mm breiten durchgehenden retroreflektierenden Streifen oder 50 bis 60 mm breiten durchgehenden retroreflektierenden Streifen oder 50 bis
60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus 50 bis 60 mm langen 60 mm breiten unterbrochenen Streifen, die aus 50 bis 60 mm langen
retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten
bestehen, angebracht. bestehen, angebracht.
b) Innerhalb der Konturmarkierung wird eine retroreflektierende b) Innerhalb der Konturmarkierung wird eine retroreflektierende
Markierung im Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen Markierung im Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen
Streifen auf dem mittleren Teil der Hinterseite des Fahrzeugs Streifen auf dem mittleren Teil der Hinterseite des Fahrzeugs
angebracht. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des oberen Teils angebracht. Die Spitzen der Gräten zeigen in Richtung des oberen Teils
des Fahrzeugs. Diese Markierung im Fischgrätenmuster bedeckt eine des Fahrzeugs. Diese Markierung im Fischgrätenmuster bedeckt eine
Fläche von mindestens 1 m2. Für die Gesamtfläche dieser Markierung Fläche von mindestens 1 m2. Für die Gesamtfläche dieser Markierung
wird die durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 (2) erlaubte wird die durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 (2) erlaubte
Gesamtfläche berücksichtigt. Gesamtfläche berücksichtigt.
3.1.2.2 Ausnahmen 3.1.2.2 Ausnahmen
a) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der a) Ermöglicht die verfügbare Karosseriefläche an der Hinterseite der
Fahrzeuge es nicht, eine Konturmarkierung anzubringen, wird nur eine Fahrzeuge es nicht, eine Konturmarkierung anzubringen, wird nur eine
rote retroreflektierende Markierung in Form von durchgehenden oder rote retroreflektierende Markierung in Form von durchgehenden oder
unterbrochenen horizontalen Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.1 unterbrochenen horizontalen Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.1
Buchstabe a), auf dem unteren und oberen Teil der Hinterseite der Buchstabe a), auf dem unteren und oberen Teil der Hinterseite der
Fahrzeuge angebracht. Fahrzeuge angebracht.
b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich,
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie
definiert in Punkt 3.1.2.1 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 definiert in Punkt 3.1.2.1 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30
mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen
benutzt werden. benutzt werden.
c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen
Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser
Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende
Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.1 Buchstabe a), anzubringen, Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.2.1 Buchstabe a), anzubringen,
werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene
retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinandergrenzenden retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinandergrenzenden
Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm
entspricht. entspricht.
d) Ist die Hinterseite des Fahrzeugs in der Mitte mit einer aus Latten d) Ist die Hinterseite des Fahrzeugs in der Mitte mit einer aus Latten
bestehenden Klappe versehen, braucht die auf dem mittleren Teil der bestehenden Klappe versehen, braucht die auf dem mittleren Teil der
Hinterseite des Fahrzeugs anzubringende retroreflektierende Markierung Hinterseite des Fahrzeugs anzubringende retroreflektierende Markierung
im Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen Streifen nicht im Fischgrätenmuster aus abwechselnd roten und weissen Streifen nicht
angebracht zu werden. angebracht zu werden.
3.1.3 Seitenflächen der Fahrzeuge 3.1.3 Seitenflächen der Fahrzeuge
a) Die Seitenflächen der Fahrzeuge sind mit Konturmarkierungen a) Die Seitenflächen der Fahrzeuge sind mit Konturmarkierungen
versehen (3). versehen (3).
Diese Markierungen bestehen aus 50 bis 60 mm breiten durchgehenden Diese Markierungen bestehen aus 50 bis 60 mm breiten durchgehenden
retroreflektierenden Streifen in weisser Farbe oder aus 50 bis 60 mm retroreflektierenden Streifen in weisser Farbe oder aus 50 bis 60 mm
breiten unterbrochenen Streifen, die aus 50 bis 60 mm langen breiten unterbrochenen Streifen, die aus 50 bis 60 mm langen
retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten retroreflektierenden und 2 bis 10 mm auseinander liegenden Segmenten
in weisser Farbe bestehen, und machen die Kontur der Fahrzeuge in weisser Farbe bestehen, und machen die Kontur der Fahrzeuge
kenntlich. Diese Markierungen werden auch entlang der seitlichen kenntlich. Diese Markierungen werden auch entlang der seitlichen
Konturen der Fahrerkabine und des Aufbaus hinter der Kabine der Konturen der Fahrerkabine und des Aufbaus hinter der Kabine der
Fahrzeuge angebracht (siehe Abbildung 2). Fahrzeuge angebracht (siehe Abbildung 2).
Abbildung 2 Abbildung 2
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, b) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich,
50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene
retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe
a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder a), anzubringen, können 20 bis 30 mm breite durchgehende oder
unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden. unterbrochene retroreflektierende Streifen benutzt werden.
3.1.3.1 Seitenflächen der Kabine: 3.1.3.1 Seitenflächen der Kabine:
Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo wird auf den Seitentüren an Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo wird auf den Seitentüren an
der vorderen Partie der Kabine der Fahrzeuge innerhalb der der vorderen Partie der Kabine der Fahrzeuge innerhalb der
Konturmarkierungen nach vorne und nach unten gerichtet angebracht. Konturmarkierungen nach vorne und nach unten gerichtet angebracht.
Im Fall einer Doppelkabine kann dasselbe Logo der Abbildung 1 auf den Im Fall einer Doppelkabine kann dasselbe Logo der Abbildung 1 auf den
Seitentüren an der hinteren Partie der Kabine innerhalb der Seitentüren an der hinteren Partie der Kabine innerhalb der
Konturmarkierungen wiederholt werden. Konturmarkierungen wiederholt werden.
3.1.3.2 Seitenflächen des Aufbaus hinter der Kabine: 3.1.3.2 Seitenflächen des Aufbaus hinter der Kabine:
a) Auf dem Aufbau hinter der Kabine der Fahrzeuge kann, wenn die a) Auf dem Aufbau hinter der Kabine der Fahrzeuge kann, wenn die
verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, das unter Abbildung 1 verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen, das unter Abbildung 1
beschriebene Logo innerhalb der Konturmarkierungen nach vorne und nach beschriebene Logo innerhalb der Konturmarkierungen nach vorne und nach
unten gerichtet angebracht werden. Für die Gesamtfläche dieser unten gerichtet angebracht werden. Für die Gesamtfläche dieser
Markierung wird die durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 (4) Markierung wird die durch den Königlichen Erlass vom 15. März 1968 (4)
erlaubte Gesamtfläche berücksichtigt. erlaubte Gesamtfläche berücksichtigt.
b) Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, wird die b) Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, wird die
einheitliche Rufnummer 112 in gelben retroreflektierenden Ziffern auf einheitliche Rufnummer 112 in gelben retroreflektierenden Ziffern auf
den beiden Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hintersten den beiden Seitenflächen des Fahrzeugs, wenn möglich in den hintersten
oberen Ecken, innerhalb der Konturmarkierung klar und deutlich oberen Ecken, innerhalb der Konturmarkierung klar und deutlich
angebracht. Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100 angebracht. Die Höhe der Ziffern der Nummer 112 beträgt mindestens 100
mm. Der Nummer 112 geht ein Telefonsymbol mit derselben Höhe wie der mm. Der Nummer 112 geht ein Telefonsymbol mit derselben Höhe wie der
der Nummer 112 voran. der Nummer 112 voran.
c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen c) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen
Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten einer Klappe angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser
Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Latten es nicht, durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende
Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen,
werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder unterbrochene
retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinandergrenzenden retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen aneinandergrenzenden
Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 bis 60 mm
entspricht. entspricht.
3.2 Markierung der Container, Anhänger und Sattelanhänger 3.2 Markierung der Container, Anhänger und Sattelanhänger
3.2.1 Vorder- und Hinterseite der Container 3.2.1 Vorder- und Hinterseite der Container
Die Vorder- und Hinterseite der Container sind mit den Die Vorder- und Hinterseite der Container sind mit den
ordnungsgemässen retroreflektierenden Markierungen für auf ordnungsgemässen retroreflektierenden Markierungen für auf
öffentlicher Strasse abgestellte Container, wie vorgesehen im öffentlicher Strasse abgestellte Container, wie vorgesehen im
Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 (5), versehen. Diese Ministeriellen Erlass vom 7. Mai 1999 (5), versehen. Diese
Markierungen bestehen aus abwechselnd roten und weissen Streifen, die Markierungen bestehen aus abwechselnd roten und weissen Streifen, die
mit der senkrechten Mittellinie des Containers einen Winkel von 45° mit der senkrechten Mittellinie des Containers einen Winkel von 45°
bilden und mindestens 100 mm breit sind. bilden und mindestens 100 mm breit sind.
3.2.2 Hinterseiten der Anhänger und Sattelanhänger 3.2.2 Hinterseiten der Anhänger und Sattelanhänger
Die in Punkt 3.1.2 erwähnten Regeln sind anwendbar. Die in Punkt 3.1.2 erwähnten Regeln sind anwendbar.
3.2.3 Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger 3.2.3 Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger
3.2.3.1 Allgemeine Regel 3.2.3.1 Allgemeine Regel
Die Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger sind mit Die Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger sind mit
retroreflektierenden Konturmarkierungen versehen (6). retroreflektierenden Konturmarkierungen versehen (6).
Diese Markierungen bestehen aus durchgehenden oder unterbrochenen Diese Markierungen bestehen aus durchgehenden oder unterbrochenen
retroreflektierenden Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe retroreflektierenden Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe
a), und machen die Kontur der Container, Anhänger und Sattelanhänger a), und machen die Kontur der Container, Anhänger und Sattelanhänger
kenntlich (siehe Abbildung 2). kenntlich (siehe Abbildung 2).
Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, wird die Ermöglicht es der auf der Karosserie verfügbare Platz, wird die
einheitliche Rufnummer 112 in gelben retroreflektierenden Ziffern auf einheitliche Rufnummer 112 in gelben retroreflektierenden Ziffern auf
den beiden Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger, den beiden Seitenflächen der Container, Anhänger und Sattelanhänger,
wenn möglich in den hintersten oberen Ecken, innerhalb der wenn möglich in den hintersten oberen Ecken, innerhalb der
Konturmarkierung klar und deutlich angebracht. Die Höhe der Ziffern Konturmarkierung klar und deutlich angebracht. Die Höhe der Ziffern
der Nummer 112 beträgt mindestens 100 mm. Der Nummer 112 geht ein der Nummer 112 beträgt mindestens 100 mm. Der Nummer 112 geht ein
Telefonsymbol mit derselben Höhe wie der der Nummer 112 voran. Telefonsymbol mit derselben Höhe wie der der Nummer 112 voran.
3.2.3.2 Ausnahmen 3.2.3.2 Ausnahmen
a) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich, a) Ist es angesichts der verfügbaren Karosseriefläche nicht möglich,
durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen, wie
definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30 definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe a), anzubringen, können 20 bis 30
mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen mm breite durchgehende oder unterbrochene retroreflektierende Streifen
benutzt werden. benutzt werden.
b) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen b) Muss der horizontale Teil der Konturmarkierung auf horizontalen
Latten angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten es Latten angebracht werden und ermöglicht die Breite dieser Latten es
nicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene nicht, 50 bis 60 mm breite durchgehende oder unterbrochene
retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe retroreflektierende Streifen, wie definiert in Punkt 3.1.3 Buchstabe
a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder a), anzubringen, werden 20 bis 30 mm breite durchgehende oder
unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen unterbrochene retroreflektierende Streifen auf zwei parallelen
aneinandergrenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50 aneinandergrenzenden Latten der Klappe angebracht, was Streifen von 50
bis 60 mm entspricht. bis 60 mm entspricht.
c) Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo kann innerhalb der c) Das unter Abbildung 1 beschriebene Logo kann innerhalb der
Konturmarkierungen nach vorne und nach unten gerichtet angebracht Konturmarkierungen nach vorne und nach unten gerichtet angebracht
werden, wenn die verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen. Für die werden, wenn die verfügbaren Karosserieflächen es ermöglichen. Für die
Gesamtfläche dieses Logos wird die durch den Königlichen Erlass vom Gesamtfläche dieses Logos wird die durch den Königlichen Erlass vom
15. März 1968 (7) erlaubte Gesamtfläche berücksichtigt. 15. März 1968 (7) erlaubte Gesamtfläche berücksichtigt.
4. Zusätzliche Kennzeichnungen 4. Zusätzliche Kennzeichnungen
Wenn die verfügbaren Flächen es ermöglichen, können der Name, das Wenn die verfügbaren Flächen es ermöglichen, können der Name, das
Emblem oder das Logo der öffentlich-rechtlichen Person, von der der Emblem oder das Logo der öffentlich-rechtlichen Person, von der der
öffentliche Feuerwehrdienst abhängt, innerhalb der Konturmarkierungen öffentliche Feuerwehrdienst abhängt, innerhalb der Konturmarkierungen
auf den Kabinentüren der Fahrzeuge oder auf anderen seitlichen Teilen auf den Kabinentüren der Fahrzeuge oder auf anderen seitlichen Teilen
der Karosserien der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Container der Karosserien der Fahrzeuge, Anhänger, Sattelanhänger oder Container
angebracht werden. angebracht werden.
Ausserdem ist es erlaubt, auf den Seitenflächen der Fahrzeuge, Ausserdem ist es erlaubt, auf den Seitenflächen der Fahrzeuge,
Anhänger, Sattelanhänger oder Container innerhalb der Anhänger, Sattelanhänger oder Container innerhalb der
Konturmarkierungen folgende Texte anzubringen: Konturmarkierungen folgende Texte anzubringen:
- den Text « FEUERWEHR » (auf Französisch « SERVICE INCENDIE » oder - den Text « FEUERWEHR » (auf Französisch « SERVICE INCENDIE » oder
auf Niederländisch « BRANDWEER ») (Ortschaft). Dieser Text kann auf Niederländisch « BRANDWEER ») (Ortschaft). Dieser Text kann
eventuell in das Logo oder in das Emblem des Feuerwehrdienstes eventuell in das Logo oder in das Emblem des Feuerwehrdienstes
integriert werden, integriert werden,
- eine Funktionsbeschreibung des Fahrzeugs (z.B.: Bergungsfahrzeug), - eine Funktionsbeschreibung des Fahrzeugs (z.B.: Bergungsfahrzeug),
- eine laufende Nummer. - eine laufende Nummer.
Die Texte werden in retroreflektierendem Weiss in der Schriftart « Die Texte werden in retroreflektierendem Weiss in der Schriftart «
Helvetica » mit einer Maximalhöhe von 100 mm angebracht. Helvetica » mit einer Maximalhöhe von 100 mm angebracht.
5. Zusammenfassende Tabelle 5. Zusammenfassende Tabelle
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
6. Inkrafttreten 6. Inkrafttreten
Vorliegendes Rundschreiben ist auf Fahrzeuge, Container, Anhänger und Vorliegendes Rundschreiben ist auf Fahrzeuge, Container, Anhänger und
Sattelanhänger anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des Sattelanhänger anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des
vorliegenden Rundschreibens im Belgischen Staatsblatt von den vorliegenden Rundschreibens im Belgischen Staatsblatt von den
öffentlichen Feuerwehrdiensten bestellt werden. öffentlichen Feuerwehrdiensten bestellt werden.
Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an die betreffenden Behörden Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben an die betreffenden Behörden
verteilen zu lassen. verteilen zu lassen.
Hochachtungsvoll Hochachtungsvoll
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der (1) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Sicherheitszubehör, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
17. März 2003, insbesondere Anlage 18. (Der Text entspricht der am 13. 17. März 2003, insbesondere Anlage 18. (Der Text entspricht der am 13.
Januar 2000 in Kraft getretenen Regelung Nr. 104, die das Addendum 103 Januar 2000 in Kraft getretenen Regelung Nr. 104, die das Addendum 103
zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die zum Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen
und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, abgeschlossen
zu Genf am 20. März 1958, BS vom 24. Februar 1961, bildet.) zu Genf am 20. März 1958, BS vom 24. Februar 1961, bildet.)
(2) idem (2) idem
(3) idem (3) idem
(4) idem (4) idem
(5) Art. 8, Punkt 8.1 des Ministeriellen Erlasses vom 7. Mai 1999 über (5) Art. 8, Punkt 8.1 des Ministeriellen Erlasses vom 7. Mai 1999 über
die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher die Kennzeichnung von Baustellen und Hindernissen auf öffentlicher
Strasse Strasse
(6) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der (6) Königlicher Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der
allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an
Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr
Sicherheitszubehör, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom Sicherheitszubehör, wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
17. März 2003, insbesondere Anlage 18. 17. März 2003, insbesondere Anlage 18.
(7) idem (7) idem
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