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| Omzendbrief OOP 15ter betreffende politiële slachtofferbejegening. - Duitse vertaling | Circulaire OOP 15ter concernant l'assistance policière aux victimes. - Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 9 JULI 1999. - Omzendbrief OOP 15ter betreffende politiële | 9 JUILLET 1999. - Circulaire OOP 15ter concernant l'assistance |
| slachtofferbejegening. - Duitse vertaling | policière aux victimes. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief OOP | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 15ter van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 juli 1999 | circulaire OOP 15ter du Ministre de l'Intérieur du 9 juillet 1999 |
| betreffende politiële slachtofferbejegening, opgemaakt door de | concernant l'assistance policière aux victimes, établie par le Service |
| Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement |
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | adjoint à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 9. JULI 1999 - Rundschreiben OOP 15ter über den polizeilichen Beistand | 9. JULI 1999 - Rundschreiben OOP 15ter über den polizeilichen Beistand |
| an Opfer | an Opfer |
| An die Frauen und Herren Gouverneure der Provinzen | An die Frauen und Herren Gouverneure der Provinzen |
| Brabant | Brabant |
| Hennegau | Hennegau |
| Lüttich | Lüttich |
| Luxemburg | Luxemburg |
| Namur | Namur |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An die Herren Bezirkskommissare | An die Herren Bezirkskommissare |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An die Frauen und Herren Korpschefs der Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der Polizei |
| Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
| Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Einleitung | Einleitung |
| Im Rundschreiben OOP 15 vom 26. August 1991 und im Rundschreiben OOP | Im Rundschreiben OOP 15 vom 26. August 1991 und im Rundschreiben OOP |
| 15bis vom 29. März 1994 ist die Rolle der Polizei im Rahmen des | 15bis vom 29. März 1994 ist die Rolle der Polizei im Rahmen des |
| polizeilichen Opferbeistands näher bestimmt und abgegrenzt worden. | polizeilichen Opferbeistands näher bestimmt und abgegrenzt worden. |
| Seitdem ist eine Anzahl Initiativen ergriffen worden, um die Lage der | Seitdem ist eine Anzahl Initiativen ergriffen worden, um die Lage der |
| Opfer von Straftaten, die sich an die Behörden wenden, zu verbessern | Opfer von Straftaten, die sich an die Behörden wenden, zu verbessern |
| (Gesetz vom 12. März 1998 zur Verbesserung des Strafverfahrens im | (Gesetz vom 12. März 1998 zur Verbesserung des Strafverfahrens im |
| Stadium der Voruntersuchung und der gerichtlichen Untersuchung, | Stadium der Voruntersuchung und der gerichtlichen Untersuchung, |
| Strategischer Plan einer Nationalen Politik für Opfer und Charta für | Strategischer Plan einer Nationalen Politik für Opfer und Charta für |
| Opfer von Straftaten). Es sind Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf | Opfer von Straftaten). Es sind Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf |
| Opferbeistand einerseits zwischen Föderalstaat und Flämischer | Opferbeistand einerseits zwischen Föderalstaat und Flämischer |
| Gemeinschaft und anderseits zwischen Föderalstaat, Französischer | Gemeinschaft und anderseits zwischen Föderalstaat, Französischer |
| Gemeinschaft und Wallonischer Region unterzeichnet worden. Mit der | Gemeinschaft und Wallonischer Region unterzeichnet worden. Mit der |
| Region Brüssel-Hauptstadt soll ebenfalls ein Zusammenarbeitsabkommen | Region Brüssel-Hauptstadt soll ebenfalls ein Zusammenarbeitsabkommen |
| abgeschlossen werden. Es befindet sich zur Zeit in Vorbereitung. | abgeschlossen werden. Es befindet sich zur Zeit in Vorbereitung. |
| Aufgrund dieser Entwicklungen ist es notwendig, die bestehenden | Aufgrund dieser Entwicklungen ist es notwendig, die bestehenden |
| Richtlinien zu aktualisieren und zu verfeinern. Dieses Rundschreiben | Richtlinien zu aktualisieren und zu verfeinern. Dieses Rundschreiben |
| ersetzt also die Rundschreiben OOP 15 und OOP 15bis. | ersetzt also die Rundschreiben OOP 15 und OOP 15bis. |
| I. Begriffsbestimmungen | I. Begriffsbestimmungen |
| Für die Anwendung dieser Richtlinie ist bzw. sind: | Für die Anwendung dieser Richtlinie ist bzw. sind: |
| Opfer: Personen und ihre Angehörigen, die infolge einer Handlung oder | Opfer: Personen und ihre Angehörigen, die infolge einer Handlung oder |
| eines Versäumnisses, die bzw. das durch das Strafgesetzbuch oder durch | eines Versäumnisses, die bzw. das durch das Strafgesetzbuch oder durch |
| andere besondere Strafgesetze als strafbar betrachtet wird, einen | andere besondere Strafgesetze als strafbar betrachtet wird, einen |
| materiellen, physischen und/oder seelischen Schaden erlitten haben, | materiellen, physischen und/oder seelischen Schaden erlitten haben, |
| Opferbeistand: Hilfe- und Dienstleistung im weitesten Sinne, die | Opferbeistand: Hilfe- und Dienstleistung im weitesten Sinne, die |
| Opfern von den verschiedenen Sektoren (Polizei- und Gerichtsdienst, | Opfern von den verschiedenen Sektoren (Polizei- und Gerichtsdienst, |
| sozialer und medizinischer Sektor) angeboten werden, | sozialer und medizinischer Sektor) angeboten werden, |
| Erster Beistand an Opfer: Dienstleistung, die Polizei- und | Erster Beistand an Opfer: Dienstleistung, die Polizei- und |
| Gerichtsdienste Opfern anbieten, wobei die erste Aufnahme und | Gerichtsdienste Opfern anbieten, wobei die erste Aufnahme und |
| Betreuung des Opfers sowie die Erteilung von guten Grundinformationen | Betreuung des Opfers sowie die Erteilung von guten Grundinformationen |
| im Mittelpunkt stehen, | im Mittelpunkt stehen, |
| Dienst für polizeilichen Opferbeistand: Dienst innerhalb eines | Dienst für polizeilichen Opferbeistand: Dienst innerhalb eines |
| Gemeindepolizeikorps, einer Gendarmeriebrigade oder eines | Gemeindepolizeikorps, einer Gendarmeriebrigade oder eines |
| Gendarmeriedistrikts, der einerseits für die Sensibilisierung und die | Gendarmeriedistrikts, der einerseits für die Sensibilisierung und die |
| Weiterbildung der Polizeibeamten in bezug auf polizeilichen | Weiterbildung der Polizeibeamten in bezug auf polizeilichen |
| Opferbeistand und andererseits für den eigentlichen polizeilichen | Opferbeistand und andererseits für den eigentlichen polizeilichen |
| Opferbeistand verantwortlich ist, wodurch jedoch die gesetzlichen | Opferbeistand verantwortlich ist, wodurch jedoch die gesetzlichen |
| Verpflichtungen eines jeden Polizeibeamten, Opfern ersten Beistand zu | Verpflichtungen eines jeden Polizeibeamten, Opfern ersten Beistand zu |
| leisten, nicht eingeschränkt werden. | leisten, nicht eingeschränkt werden. |
| Die Definitionen für die Flämische Gemeinschaft und die Französische | Die Definitionen für die Flämische Gemeinschaft und die Französische |
| Gemeinschaft sind in Anlage 1 zu diesem Rundschreiben aufgeführt. | Gemeinschaft sind in Anlage 1 zu diesem Rundschreiben aufgeführt. |
| Der polizeiliche Opferbeistand unterscheidet sich von der Opferhilfe, | Der polizeiliche Opferbeistand unterscheidet sich von der Opferhilfe, |
| insbesondere durch den Inhalt, die Intensität und die Häufigkeit der | insbesondere durch den Inhalt, die Intensität und die Häufigkeit der |
| Kontakte mit dem Opfer. Da psychosoziale oder therapeutische | Kontakte mit dem Opfer. Da psychosoziale oder therapeutische |
| Hilfeleistung nicht in den Aufgabenbereich der Polizei fällt, verweist | Hilfeleistung nicht in den Aufgabenbereich der Polizei fällt, verweist |
| der Polizeibeamte das Opfer an "Hilfszentren (-dienste) für Opfer", | der Polizeibeamte das Opfer an "Hilfszentren (-dienste) für Opfer", |
| die von den Gemeinschaften anerkannt sind. | die von den Gemeinschaften anerkannt sind. |
| Wir stellen jedoch fest, dass Opferhilfe in der Deutschsprachigen | Wir stellen jedoch fest, dass Opferhilfe in der Deutschsprachigen |
| Gemeinschaft auf eine andere Weise organisiert wird und dass dort | Gemeinschaft auf eine andere Weise organisiert wird und dass dort |
| keine Dienste bestehen, die sich mit den Diensten der beiden anderen | keine Dienste bestehen, die sich mit den Diensten der beiden anderen |
| Gemeinschaften vergleichen lassen. Diese Situation ändert nichts an | Gemeinschaften vergleichen lassen. Diese Situation ändert nichts an |
| der Pflicht der Polizeidienste, Opfern beizustehen und sie an | der Pflicht der Polizeidienste, Opfern beizustehen und sie an |
| spezialisierte Dienste zu verweisen. In Anlage 5 befindet sich eine | spezialisierte Dienste zu verweisen. In Anlage 5 befindet sich eine |
| Liste der spezialisierten Dienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft. | Liste der spezialisierten Dienste der Deutschsprachigen Gemeinschaft. |
| Die Polizeidienste müssen nach Absprache mit diesen Hilfsdiensten | Die Polizeidienste müssen nach Absprache mit diesen Hilfsdiensten |
| untersuchen, in welchem Masse das in Nr. 3 des Rundschreibens | untersuchen, in welchem Masse das in Nr. 3 des Rundschreibens |
| vorgesehene Modell für die Verweisung der Opfer an diese Dienste | vorgesehene Modell für die Verweisung der Opfer an diese Dienste |
| anwendbar ist. | anwendbar ist. |
| Die eventuelle erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer geschieht im | Die eventuelle erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer geschieht im |
| Rahmen der Erteilung präventiver Ratschläge, der Verweisung an | Rahmen der Erteilung präventiver Ratschläge, der Verweisung an |
| Hilfsstellen und der Erteilung von Informationen über den weiteren | Hilfsstellen und der Erteilung von Informationen über den weiteren |
| Verlauf der Angelegenheit bei der Polizei. | Verlauf der Angelegenheit bei der Polizei. |
| II. Aufträge der Polizeidienste im Rahmen des Opferbeistands | II. Aufträge der Polizeidienste im Rahmen des Opferbeistands |
| In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird | In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird |
| bestimmt, wie Polizeidienste Opfern gegenüber auftreten müssen. | bestimmt, wie Polizeidienste Opfern gegenüber auftreten müssen. |
| « Polizeidienste setzen Personen, die um Hilfe oder Beistand bitten, | « Polizeidienste setzen Personen, die um Hilfe oder Beistand bitten, |
| mit spezialisierten Diensten in Verbindung. Sie leisten den Opfern von | mit spezialisierten Diensten in Verbindung. Sie leisten den Opfern von |
| Straftaten Beistand, insbesondere indem sie ihnen die nötige | Straftaten Beistand, insbesondere indem sie ihnen die nötige |
| Information erteilen". | Information erteilen". |
| Im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines integrierten, | Im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines integrierten, |
| auf zwei Ebenen strukturierten Polizeidienstes sind jetzt die | auf zwei Ebenen strukturierten Polizeidienstes sind jetzt die |
| allgemeinen Prinzipien des Statuts der Polizeibeamten festgelegt | allgemeinen Prinzipien des Statuts der Polizeibeamten festgelegt |
| worden. In diesen Prinzipien wird festgelegt, dass Polizeibeamte den | worden. In diesen Prinzipien wird festgelegt, dass Polizeibeamte den |
| Bürgern jederzeit und unter allen Umständen den Schutz und den | Bürgern jederzeit und unter allen Umständen den Schutz und den |
| Beistand leisten, den letztere von ihnen erwarten dürfen. | Beistand leisten, den letztere von ihnen erwarten dürfen. |
| Der Polizeibeamte ist oft die erste Person, mit der das Opfer in | Der Polizeibeamte ist oft die erste Person, mit der das Opfer in |
| Kontakt tritt, und ist somit verpflichtet, für einen angemessenen | Kontakt tritt, und ist somit verpflichtet, für einen angemessenen |
| Empfang und eine angemessene Aufnahme sowie für eine emotionale | Empfang und eine angemessene Aufnahme sowie für eine emotionale |
| Unterstützung zu sorgen. Jedes Opfer hat ein Recht auf Aufmerksamkeit | Unterstützung zu sorgen. Jedes Opfer hat ein Recht auf Aufmerksamkeit |
| und Respekt. Jeder Polizist, der von Berufs wegen im Dienste des | und Respekt. Jeder Polizist, der von Berufs wegen im Dienste des |
| Bürgers steht, muss in der Lage sein, auf dessen Bedürfnisse | Bürgers steht, muss in der Lage sein, auf dessen Bedürfnisse |
| einzugehen. Eine erste praktische und sofortige Beistandsleistung ist | einzugehen. Eine erste praktische und sofortige Beistandsleistung ist |
| also von vorrangiger Bedeutung. Der Polizeibeamte muss dem Opfer | also von vorrangiger Bedeutung. Der Polizeibeamte muss dem Opfer |
| aufmerksam zuhören und es in jedem Fall korrekt und mit Respekt | aufmerksam zuhören und es in jedem Fall korrekt und mit Respekt |
| behandeln. Opferbeistand ist also integraler Bestandteil der | behandeln. Opferbeistand ist also integraler Bestandteil der |
| Polizeiarbeit und darf nicht als zusätzliche Arbeitslast angesehen | Polizeiarbeit und darf nicht als zusätzliche Arbeitslast angesehen |
| werden. Ein korrekter Opferbeistand erfordert jedoch, dass jeder | werden. Ein korrekter Opferbeistand erfordert jedoch, dass jeder |
| Polizeibeamte sich die nötigen Fertigkeiten und Kompetenzen aneignet. | Polizeibeamte sich die nötigen Fertigkeiten und Kompetenzen aneignet. |
| Aus rein polizeilicher Sicht wird durch einen guten Empfang die | Aus rein polizeilicher Sicht wird durch einen guten Empfang die |
| Qualität der Erklärung des Opfers verbessert und seine Mitarbeit | Qualität der Erklärung des Opfers verbessert und seine Mitarbeit |
| während des weiteren Verfahrens erleichtert. Auf längere Sicht wird | während des weiteren Verfahrens erleichtert. Auf längere Sicht wird |
| durch einen korrekten polizeilichen Beistand das Image der | durch einen korrekten polizeilichen Beistand das Image der |
| Polizeibehörden aufgebessert und das Vertrauen in die Gesellschaft | Polizeibehörden aufgebessert und das Vertrauen in die Gesellschaft |
| gestärkt. | gestärkt. |
| Jede Handlung eines Mitglieds des Polizeikorps ist für das Opfer ein | Jede Handlung eines Mitglieds des Polizeikorps ist für das Opfer ein |
| Spiegelbild des gesamten Korps. Daher muss jedes Mitglied des Korps, | Spiegelbild des gesamten Korps. Daher muss jedes Mitglied des Korps, |
| sei es ein Offizier, ein Polizeibeamter oder ein Mitglied des | sei es ein Offizier, ein Polizeibeamter oder ein Mitglied des |
| Zivilpersonals, dem Opfer korrekten Beistand leisten. | Zivilpersonals, dem Opfer korrekten Beistand leisten. |
| Nach einem ersten korrekten Empfang muss der Polizeibeamte das Opfer | Nach einem ersten korrekten Empfang muss der Polizeibeamte das Opfer |
| an eine Hilfsstelle verweisen, so wie es in Nr. 3 dieses | an eine Hilfsstelle verweisen, so wie es in Nr. 3 dieses |
| Rundschreibens vorgesehen ist. | Rundschreibens vorgesehen ist. |
| A. Auf Ebene des Korpschefs und der leitenden Offiziere | A. Auf Ebene des Korpschefs und der leitenden Offiziere |
| Die permanente Sensibilisierung des Polizeipersonals für Opferbeistand | Die permanente Sensibilisierung des Polizeipersonals für Opferbeistand |
| gehört zu den Aufgaben aller Polizeioffiziere. Um einen optimalen | gehört zu den Aufgaben aller Polizeioffiziere. Um einen optimalen |
| Opferbeistand gewährleisten zu können, müssen die Korpschefs und die | Opferbeistand gewährleisten zu können, müssen die Korpschefs und die |
| leitenden Offiziere: | leitenden Offiziere: |
| * einen Offizier bestimmen, der für die Umsetzung der Politik des | * einen Offizier bestimmen, der für die Umsetzung der Politik des |
| Opferbeistands innerhalb des Korps verantwortlich ist. Dieser Polizist | Opferbeistands innerhalb des Korps verantwortlich ist. Dieser Polizist |
| kontrolliert die Ausführung der Politik, bewertet sie und legt dem | kontrolliert die Ausführung der Politik, bewertet sie und legt dem |
| Korpschef Vorschläge vor, | Korpschef Vorschläge vor, |
| * für die Sensibilisierung und die Ausbildung des Personals, | * für die Sensibilisierung und die Ausbildung des Personals, |
| insbesondere der zuerst betroffenen Bediensteten, in puncto | insbesondere der zuerst betroffenen Bediensteten, in puncto |
| Opferbeistand sorgen, | Opferbeistand sorgen, |
| * dem Personal die notwendigen technischen und organisatorischen | * dem Personal die notwendigen technischen und organisatorischen |
| Mittel zur Verfügung stellen (Kommunikations- und Transportmittel, | Mittel zur Verfügung stellen (Kommunikations- und Transportmittel, |
| angemessene Räume, wo die Opfer diskret empfangen werden können,...). | angemessene Räume, wo die Opfer diskret empfangen werden können,...). |
| Diese Mittel müssen ebenfalls bei einem erneuten Kontakt mit dem Opfer | Diese Mittel müssen ebenfalls bei einem erneuten Kontakt mit dem Opfer |
| vorhanden sein, | vorhanden sein, |
| * da Polizeibeamte über die Entwicklung der Opferhilfe auf dem | * da Polizeibeamte über die Entwicklung der Opferhilfe auf dem |
| laufenden sein müssen, eine Liste der Justizassistenten und | laufenden sein müssen, eine Liste der Justizassistenten und |
| Verbindungsmagistrate bei den Staatsanwaltschaften der Gerichte erster | Verbindungsmagistrate bei den Staatsanwaltschaften der Gerichte erster |
| Instanz sowie eine Liste der Hilfsdienste, die in dem in Nr. 3 | Instanz sowie eine Liste der Hilfsdienste, die in dem in Nr. 3 |
| beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, erstellen lassen; dem | beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, erstellen lassen; dem |
| Polizeipersonal die fortgeschriebene Liste dieser Einrichtungen mit | Polizeipersonal die fortgeschriebene Liste dieser Einrichtungen mit |
| ihren Merkmalen, Adressen, Bürozeiten und Kontaktpersonen permanent | ihren Merkmalen, Adressen, Bürozeiten und Kontaktpersonen permanent |
| zur Verfügung stellen; eine aktive Zusammenarbeit mit diesen Instanzen | zur Verfügung stellen; eine aktive Zusammenarbeit mit diesen Instanzen |
| aufbauen und unterhalten und das Polizeipersonal über deren Existenz | aufbauen und unterhalten und das Polizeipersonal über deren Existenz |
| informieren, | informieren, |
| * Einsatzabschlussbesprechungen ermöglichen, um die Mitglieder des | * Einsatzabschlussbesprechungen ermöglichen, um die Mitglieder des |
| Polizeikorps, die mit ernsten Fällen konfrontiert worden sind, | Polizeikorps, die mit ernsten Fällen konfrontiert worden sind, |
| psychologisch zu unterstützen. Der Dienst für polizeilichen | psychologisch zu unterstützen. Der Dienst für polizeilichen |
| Opferbeistand kann eventuell mit dieser Aufgabe beauftragt werden. | Opferbeistand kann eventuell mit dieser Aufgabe beauftragt werden. |
| B. Auf Ebene der Polizeibeamten | B. Auf Ebene der Polizeibeamten |
| 1) Empfang | 1) Empfang |
| * Dieser Empfang erfordert die Bereitschaft zuzuhören, d.h. | * Dieser Empfang erfordert die Bereitschaft zuzuhören, d.h. |
| aufmerksames Zuhören, Verständnis und Geduld, wobei: | aufmerksames Zuhören, Verständnis und Geduld, wobei: |
| - es keine zu langen Wartezeiten geben darf, | - es keine zu langen Wartezeiten geben darf, |
| - das Opfer in einem höflichen und den Umständen angepassten Ton | - das Opfer in einem höflichen und den Umständen angepassten Ton |
| angesprochen werden muss, | angesprochen werden muss, |
| - das Opfer nicht von einem protokollierenden Polizisten zum anderen | - das Opfer nicht von einem protokollierenden Polizisten zum anderen |
| geschickt werden sollte, | geschickt werden sollte, |
| - das Opfer nicht auf distanzierte und routinemässige Weise behandelt | - das Opfer nicht auf distanzierte und routinemässige Weise behandelt |
| werden sollte, | werden sollte, |
| - die Taten nicht verharmlost werden sollten, | - die Taten nicht verharmlost werden sollten, |
| - es vermieden werden sollte, Schuldgefühle beim Opfer zu erwecken. | - es vermieden werden sollte, Schuldgefühle beim Opfer zu erwecken. |
| * Alle Rechtshandlungen müssen durchgeführt werden. Die Wünsche der | * Alle Rechtshandlungen müssen durchgeführt werden. Die Wünsche der |
| Opfer müssen soweit wie möglich berücksichtigt werden. | Opfer müssen soweit wie möglich berücksichtigt werden. |
| * Der Polizeibeamte muss dem Opfer erklären, warum bestimmte Fragen | * Der Polizeibeamte muss dem Opfer erklären, warum bestimmte Fragen |
| gestellt werden. | gestellt werden. |
| * In jedem Fall muss während der verschiedenen Untersuchungen die | * In jedem Fall muss während der verschiedenen Untersuchungen die |
| nötige Diskretion (gegenüber Dritten, der Presse usw...) gewährleistet | nötige Diskretion (gegenüber Dritten, der Presse usw...) gewährleistet |
| werden. | werden. |
| * Die Ankündigung einer schlechten Nachricht verlangt eine behutsame | * Die Ankündigung einer schlechten Nachricht verlangt eine behutsame |
| und durchdachte Vorgehensweise. | und durchdachte Vorgehensweise. |
| * Der Polizeibeamte muss vor allem bei bestimmten Opfern vorsichtig | * Der Polizeibeamte muss vor allem bei bestimmten Opfern vorsichtig |
| sein. Der Beistand an Frauen und minderjährige Kinder, die Opfer einer | sein. Der Beistand an Frauen und minderjährige Kinder, die Opfer einer |
| körperlichen oder sexuellen Gewalttat geworden sind, erfordert eine | körperlichen oder sexuellen Gewalttat geworden sind, erfordert eine |
| spezifische Vorgehensweise. | spezifische Vorgehensweise. |
| * Jedes Opfer muss möglichst in einem separaten Raum empfangen werden, | * Jedes Opfer muss möglichst in einem separaten Raum empfangen werden, |
| der es vor neugierigen Blicken schützt und genügend Intimität und | der es vor neugierigen Blicken schützt und genügend Intimität und |
| Diskretion bietet. Dies gilt besonders für Opfer körperlicher und | Diskretion bietet. Dies gilt besonders für Opfer körperlicher und |
| sexueller Gewalt (wie im Rundschreiben des Ministers des Innern und | sexueller Gewalt (wie im Rundschreiben des Ministers des Innern und |
| des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit vom 27. November 1997 | des Ministers der Beschäftigung und der Arbeit vom 27. November 1997 |
| in bezug auf die Einrichtung von Empfangsräumen für Opfer körperlicher | in bezug auf die Einrichtung von Empfangsräumen für Opfer körperlicher |
| und sexueller Gewalt beschrieben). | und sexueller Gewalt beschrieben). |
| 2) Praktischer Beistand | 2) Praktischer Beistand |
| Der Polizeibeamte muss zuerst dafür sorgen, dass bei Bedarf | Der Polizeibeamte muss zuerst dafür sorgen, dass bei Bedarf |
| medizinischer Beistand geleistet wird (Notaufnahme oder Hausarzt). | medizinischer Beistand geleistet wird (Notaufnahme oder Hausarzt). |
| In Krisensituationen ist praktischer Beistand vorrangig. Bei dieser | In Krisensituationen ist praktischer Beistand vorrangig. Bei dieser |
| praktischen Hilfe handelt es sich oft um einfache Dinge (einen | praktischen Hilfe handelt es sich oft um einfache Dinge (einen |
| Verwandten benachrichtigen, für eine Transportmöglichkeit sorgen,...). | Verwandten benachrichtigen, für eine Transportmöglichkeit sorgen,...). |
| Dieser Beistand liegt nicht nur im direkten Interesse des Opfers, | Dieser Beistand liegt nicht nur im direkten Interesse des Opfers, |
| sondern hat auch eine psychologische Bedeutung. | sondern hat auch eine psychologische Bedeutung. |
| Das Opfer muss die Möglichkeit haben, zu telefonieren und seine | Das Opfer muss die Möglichkeit haben, zu telefonieren und seine |
| Familie oder seine Angehörigen zu verständigen. Notfalls muss der | Familie oder seine Angehörigen zu verständigen. Notfalls muss der |
| Polizeibeamte dies selbst erledigen. | Polizeibeamte dies selbst erledigen. |
| Der Polizeibeamte überprüft, ob das Opfer über eine Wohnung verfügt. | Der Polizeibeamte überprüft, ob das Opfer über eine Wohnung verfügt. |
| Wenn das Opfer aus Angst oder aus Sicherheitsgründen nicht länger in | Wenn das Opfer aus Angst oder aus Sicherheitsgründen nicht länger in |
| seiner Wohnung bleiben möchte, muss der Polizeibeamte das Nötige | seiner Wohnung bleiben möchte, muss der Polizeibeamte das Nötige |
| veranlassen, um das Opfer mit einer Zufluchtsstätte oder einem | veranlassen, um das Opfer mit einer Zufluchtsstätte oder einem |
| Aufnahmezentrum in Verbindung zu setzen. | Aufnahmezentrum in Verbindung zu setzen. |
| Bei einem Todesfall müssen die Angehörigen unmittelbar verständigt und | Bei einem Todesfall müssen die Angehörigen unmittelbar verständigt und |
| während der ersten schweren Momente betreut werden. Die | während der ersten schweren Momente betreut werden. Die |
| Hinterbliebenen müssen die Möglichkeit erhalten, auf würdige Weise | Hinterbliebenen müssen die Möglichkeit erhalten, auf würdige Weise |
| Abschied zu nehmen (siehe auch die Richtlinie vom 16. September 1998 | Abschied zu nehmen (siehe auch die Richtlinie vom 16. September 1998 |
| des Ministers der Justiz über die würdige Abschiednahme von einem | des Ministers der Justiz über die würdige Abschiednahme von einem |
| Verstorbenen bei einer Intervention der Gerichtsbehörden). | Verstorbenen bei einer Intervention der Gerichtsbehörden). |
| Der Empfang und die Betreuung der Angehörigen einer vermissten Person | Der Empfang und die Betreuung der Angehörigen einer vermissten Person |
| und der Person, die die Vermisstenanzeige aufgibt, muss ebenfalls auf | und der Person, die die Vermisstenanzeige aufgibt, muss ebenfalls auf |
| professionelle Weise verlaufen (siehe auch die Richtlinie vom 22. Juli | professionelle Weise verlaufen (siehe auch die Richtlinie vom 22. Juli |
| 1997 des Ministers der Justiz über die Suche nach vermissten | 1997 des Ministers der Justiz über die Suche nach vermissten |
| Personen). | Personen). |
| 3) Erteilung von Informationen | 3) Erteilung von Informationen |
| In Artikel 3bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches | In Artikel 3bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches |
| wird bestimmt, dass Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen auf | wird bestimmt, dass Opfer von Straftaten und ihre Angehörigen auf |
| korrekte und verständnisvolle Weise behandelt werden müssen, | korrekte und verständnisvolle Weise behandelt werden müssen, |
| insbesondere indem ihnen die nötigen Information erteilt werden. Der | insbesondere indem ihnen die nötigen Information erteilt werden. Der |
| Polizeibeamte ist also verpflichtet, dem Opfer ausführliche und | Polizeibeamte ist also verpflichtet, dem Opfer ausführliche und |
| verständliche Informationen zu erteilen über: | verständliche Informationen zu erteilen über: |
| * die gegenwärtigen und zukünftigen Untersuchungen (insofern das | * die gegenwärtigen und zukünftigen Untersuchungen (insofern das |
| Berufsgeheimnis und die Regeln über das Privatleben es ermöglichen), | Berufsgeheimnis und die Regeln über das Privatleben es ermöglichen), |
| * das Gerichtsverfahren im allgemeinen, | * das Gerichtsverfahren im allgemeinen, |
| * die Möglichkeit, als Zivilpartei aufzutreten, | * die Möglichkeit, als Zivilpartei aufzutreten, |
| * die Möglichkeit, als geschädigte Person eine Erklärung im Sinne von | * die Möglichkeit, als geschädigte Person eine Erklärung im Sinne von |
| Artikel 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches | Artikel 5bis des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches |
| abzugeben. Diese Erklärung wird im Sekretariat der Staatsanwaltschaft | abzugeben. Diese Erklärung wird im Sekretariat der Staatsanwaltschaft |
| abgegeben und eröffnet folgende Rechte: | abgegeben und eröffnet folgende Rechte: |
| - Die geschädigte Person hat das Recht, sich von einem Anwalt | - Die geschädigte Person hat das Recht, sich von einem Anwalt |
| beistehen und vertreten zu lassen. | beistehen und vertreten zu lassen. |
| - Sie darf der Akte jegliches Dokument hinzufügen, das sie für | - Sie darf der Akte jegliches Dokument hinzufügen, das sie für |
| nützlich hält. | nützlich hält. |
| - Sie wird über die Einstellung der Strafverfolgung und deren Grund | - Sie wird über die Einstellung der Strafverfolgung und deren Grund |
| sowie über die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung und über | sowie über die Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung und über |
| die Anberaumung des Gerichtstermins vor dem untersuchenden und | die Anberaumung des Gerichtstermins vor dem untersuchenden und |
| erkennenden Gericht informiert. | erkennenden Gericht informiert. |
| * die verschiedenen Formen von rechtlichem Beistand, | * die verschiedenen Formen von rechtlichem Beistand, |
| * die behördlichen Regelungen, wie die Erneuerung offizieller | * die behördlichen Regelungen, wie die Erneuerung offizieller |
| Dokumente (Personalausweis, Führerschein und | Dokumente (Personalausweis, Führerschein und |
| Registrierungsbescheinigung,...), | Registrierungsbescheinigung,...), |
| * die Meldung des Verlustes oder des Diebstahls von Schecks und | * die Meldung des Verlustes oder des Diebstahls von Schecks und |
| Bankkarten bei Finanzinstituten, | Bankkarten bei Finanzinstituten, |
| * die Verweisung an die Hilfsstellen, die in dem in Nr. 3 | * die Verweisung an die Hilfsstellen, die in dem in Nr. 3 |
| beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, | beschriebenen Verfahren aufgeführt sind, |
| * Prävention. Dies kann im Rahmen einer erneuten Kontaktaufnahme durch | * Prävention. Dies kann im Rahmen einer erneuten Kontaktaufnahme durch |
| den Präventionsdienst der Polizei erfolgen, um die Wiederholung | den Präventionsdienst der Polizei erfolgen, um die Wiederholung |
| ähnlicher Vorfälle zu verhindern. Dazu können die verschiedenen | ähnlicher Vorfälle zu verhindern. Dazu können die verschiedenen |
| Broschüren des Ministeriums des Innern benutzt werden (siehe Liste in | Broschüren des Ministeriums des Innern benutzt werden (siehe Liste in |
| Anlage 7), | Anlage 7), |
| * den Polizeidienst, der das Protokoll aufstellt. Folgende Elemente | * den Polizeidienst, der das Protokoll aufstellt. Folgende Elemente |
| müssen dem Opfer automatisch mitgeteilt werden: | müssen dem Opfer automatisch mitgeteilt werden: |
| - Name und Adresse des Polizeidienstes, | - Name und Adresse des Polizeidienstes, |
| - Name und Dienstgrad des Polizeibeamten, der sich um die Akte | - Name und Dienstgrad des Polizeibeamten, der sich um die Akte |
| kümmert, | kümmert, |
| - Nummer und Datum des Protokolls, | - Nummer und Datum des Protokolls, |
| - Bescheinigung über die Anzeigeerstattung. | - Bescheinigung über die Anzeigeerstattung. |
| * die Möglichkeiten, beschlagnahmte oder gestohlene Güter | * die Möglichkeiten, beschlagnahmte oder gestohlene Güter |
| zurückzuerhalten. | zurückzuerhalten. |
| Angesichts des Zustands, in dem sich ein Opfer befinden kann, ist es | Angesichts des Zustands, in dem sich ein Opfer befinden kann, ist es |
| manchmal schwierig, ihm diese Informationen sofort mitzuteilen. Die | manchmal schwierig, ihm diese Informationen sofort mitzuteilen. Die |
| Informationen können also nicht allein bei der Anzeigeerstattung oder | Informationen können also nicht allein bei der Anzeigeerstattung oder |
| bei der Klageerhebung, sondern ebenfalls bei der erneuten | bei der Klageerhebung, sondern ebenfalls bei der erneuten |
| Kontaktaufnahme durch den Polizeibeamten oder durch den Dienst für | Kontaktaufnahme durch den Polizeibeamten oder durch den Dienst für |
| polizeilichen Opferbeistand erteilt werden. | polizeilichen Opferbeistand erteilt werden. |
| 4) Protokollaufnahme | 4) Protokollaufnahme |
| * Aus dem Protokoll muss die Identität des Opfers klar hervorgehen. | * Aus dem Protokoll muss die Identität des Opfers klar hervorgehen. |
| * Damit der erlittene Schaden genau festgestellt werden kann, muss das | * Damit der erlittene Schaden genau festgestellt werden kann, muss das |
| Protokoll ein Maximum an genauen Informationen über den Schaden | Protokoll ein Maximum an genauen Informationen über den Schaden |
| enthalten. Angaben über die sozialen und emotionalen Auswirkungen | enthalten. Angaben über die sozialen und emotionalen Auswirkungen |
| werden ebenfalls aufgenommen. | werden ebenfalls aufgenommen. |
| * In Übereinstimmung mit dem in Nr. 3 beschriebenen Verfahren wird im | * In Übereinstimmung mit dem in Nr. 3 beschriebenen Verfahren wird im |
| Protokoll erwähnt, dass dem Opfer eine Verweisung an Hilfsdienste | Protokoll erwähnt, dass dem Opfer eine Verweisung an Hilfsdienste |
| angeboten worden ist. | angeboten worden ist. |
| * Wenn das Opfer bereits den Beschluss gefasst hat, als Zivilpartei | * Wenn das Opfer bereits den Beschluss gefasst hat, als Zivilpartei |
| aufzutreten oder eine Erklärung als geschädigte Person abzugeben, wird | aufzutreten oder eine Erklärung als geschädigte Person abzugeben, wird |
| dies im Protokoll vermerkt. | dies im Protokoll vermerkt. |
| * Der Wunsch des Opfers, auf dem laufenden gehalten zu werden, wird | * Der Wunsch des Opfers, auf dem laufenden gehalten zu werden, wird |
| ebenfalls im Protokoll aufgenommen. | ebenfalls im Protokoll aufgenommen. |
| * Jeder verhörten Person muss mitgeteilt werden, dass sie das Recht | * Jeder verhörten Person muss mitgeteilt werden, dass sie das Recht |
| hat, um eine kostenlose Kopie des Protokolls zu bitten (Art. | hat, um eine kostenlose Kopie des Protokolls zu bitten (Art. |
| 28quinquies § 2 und Art. 57 § 2 des Strafprozessgesetzbuches). | 28quinquies § 2 und Art. 57 § 2 des Strafprozessgesetzbuches). |
| * Während der Vernehmung des Opfers müssen die Polizeidienste die in | * Während der Vernehmung des Opfers müssen die Polizeidienste die in |
| den Artikeln 47bis und 70bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen | den Artikeln 47bis und 70bis des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen |
| Regeln gemäss den Richtlinien des Prokurators des Königs anwenden. | Regeln gemäss den Richtlinien des Prokurators des Königs anwenden. |
| 5) Erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer | 5) Erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer |
| Die erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer einige Zeit nach der Tat | Die erneute Kontaktaufnahme mit dem Opfer einige Zeit nach der Tat |
| kann für das Opfer, aber auch für den Polizeidienst von Nutzen sein. | kann für das Opfer, aber auch für den Polizeidienst von Nutzen sein. |
| Wie bereits betont, kann der Polizeibeamte bei dieser Gelegenheit | Wie bereits betont, kann der Polizeibeamte bei dieser Gelegenheit |
| Informationen, die dem Opfer gegeben wurden, vervollständigen und | Informationen, die dem Opfer gegeben wurden, vervollständigen und |
| versuchen, eventuelle Fragen des Opfers zu beantworten. Er kann | versuchen, eventuelle Fragen des Opfers zu beantworten. Er kann |
| ausserdem Ratschläge über Präventionsmassnahmen erteilen. | ausserdem Ratschläge über Präventionsmassnahmen erteilen. |
| Unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses kann der Polizeibeamte | Unter Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses kann der Polizeibeamte |
| dem Opfer Informationen über den Stand der Akte geben oder diese | dem Opfer Informationen über den Stand der Akte geben oder diese |
| Person darüber informieren, wie sie insbesondere über den | Person darüber informieren, wie sie insbesondere über den |
| Justizassistenten des Opferempfangsdienstes (siehe Liste in Anlage 6) | Justizassistenten des Opferempfangsdienstes (siehe Liste in Anlage 6) |
| Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder mit dem Gericht erster Instanz | Kontakt mit der Staatsanwaltschaft oder mit dem Gericht erster Instanz |
| aufnehmen kann. | aufnehmen kann. |
| Bei der erneuten Kontakaufnahme kann der Polizeibeamte zusätzliche | Bei der erneuten Kontakaufnahme kann der Polizeibeamte zusätzliche |
| (und vielleicht wichtige) Informationen für die Gerichtsakte vom Opfer | (und vielleicht wichtige) Informationen für die Gerichtsakte vom Opfer |
| erhalten. Das Opfer kann sich möglicherweise an gewisse Details | erhalten. Das Opfer kann sich möglicherweise an gewisse Details |
| erinnern oder Informationen aus seiner Umgebung mitteilen. | erinnern oder Informationen aus seiner Umgebung mitteilen. |
| Bei der erneuten Kontaktaufnahme kann dem Opfer nochmals die | Bei der erneuten Kontaktaufnahme kann dem Opfer nochmals die |
| Verweisung an ein (einen) "Zentrum (Dienst) für Opferbeistand" | Verweisung an ein (einen) "Zentrum (Dienst) für Opferbeistand" |
| vorgeschlagen werden. | vorgeschlagen werden. |
| C. Auf Ebene des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand | C. Auf Ebene des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand |
| Damit die Polizeibeamten bei ihren Aufgaben beraten und unterstützt | Damit die Polizeibeamten bei ihren Aufgaben beraten und unterstützt |
| werden, kann ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand eingerichtet | werden, kann ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand eingerichtet |
| werden. | werden. |
| Dieser Begriff umfasst innerhalb des Polizeikorps jede Einheit, jede | Dieser Begriff umfasst innerhalb des Polizeikorps jede Einheit, jede |
| Person, die besondere berufliche Qualifikationen oder Fertigkeiten | Person, die besondere berufliche Qualifikationen oder Fertigkeiten |
| besitzt oder entwickelt, den Dienst oder das Amt, der bzw. das eine | besitzt oder entwickelt, den Dienst oder das Amt, der bzw. das eine |
| spezifische Aufgabe in bezug auf die Sensibilisierung und | spezifische Aufgabe in bezug auf die Sensibilisierung und |
| Weiterbildung in puncto polizeilicher Opferbeistand erfüllt. | Weiterbildung in puncto polizeilicher Opferbeistand erfüllt. |
| Das Bestehen eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand innerhalb | Das Bestehen eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand innerhalb |
| eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von seiner | eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von seiner |
| gesetzlichen Pflicht, Opferbeistand zu leisten. Dieser Dienst | gesetzlichen Pflicht, Opferbeistand zu leisten. Dieser Dienst |
| unterstützt zwar das Polizeipersonal, übernimmt aber nicht die | unterstützt zwar das Polizeipersonal, übernimmt aber nicht die |
| Aufgaben des Polizeibeamten. Jeder Polizeibeamte muss in der Lage | Aufgaben des Polizeibeamten. Jeder Polizeibeamte muss in der Lage |
| sein, dem Opfer eine korrekte und effiziente Unterstützung zu bieten. | sein, dem Opfer eine korrekte und effiziente Unterstützung zu bieten. |
| Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss die im Polizeikorps | Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss die im Polizeikorps |
| ausgearbeitete Politik unter Beachtung der Prinzipien der | ausgearbeitete Politik unter Beachtung der Prinzipien der |
| Opferbeistandspolitik anwenden. | Opferbeistandspolitik anwenden. |
| Ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand hat folgende Aufgaben: | Ein Dienst für polizeilichen Opferbeistand hat folgende Aufgaben: |
| 1) Ausbildung | 1) Ausbildung |
| Die Hauptaufgabe dieses Dienstes besteht darin, für die | Die Hauptaufgabe dieses Dienstes besteht darin, für die |
| Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des Korps in | Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des Korps in |
| puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen. | puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen. |
| Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss versuchen, so schnell | Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss versuchen, so schnell |
| wie möglich spezifische Projekte zur Sensibilisierung des Polizeikorps | wie möglich spezifische Projekte zur Sensibilisierung des Polizeikorps |
| aufzubauen. Diese Sensibilisierung darf nicht allein aus informellen | aufzubauen. Diese Sensibilisierung darf nicht allein aus informellen |
| Kontakten mit den Mitgliedern des Dienstes bestehen. | Kontakten mit den Mitgliedern des Dienstes bestehen. |
| 2) Information | 2) Information |
| Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss dafür sorgen, dass die | Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand muss dafür sorgen, dass die |
| Informationen in bezug auf den Opferbeistand sowohl den leitenden | Informationen in bezug auf den Opferbeistand sowohl den leitenden |
| Offizieren als auch den Mitgliedern des Polizeikorps erteilt werden. | Offizieren als auch den Mitgliedern des Polizeikorps erteilt werden. |
| 3) Beteiligung am Opferbeistand | 3) Beteiligung am Opferbeistand |
| Das Prinzip, wonach jeder Polizeibeamte selbst dem Opfer einen | Das Prinzip, wonach jeder Polizeibeamte selbst dem Opfer einen |
| effizienten Empfang und eine effiziente Unterstützung bietet, findet | effizienten Empfang und eine effiziente Unterstützung bietet, findet |
| Anwendung (Art. 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Anwendung (Art. 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
| Polizeiamt). | Polizeiamt). |
| Der Polizeibeamte darf das Opfer nicht systematisch an den Dienst für | Der Polizeibeamte darf das Opfer nicht systematisch an den Dienst für |
| polizeilichen Opferbeistand verweisen. Das Eingreifen dieses Dienstes | polizeilichen Opferbeistand verweisen. Das Eingreifen dieses Dienstes |
| ist gerechtfertigt, wenn der Polizeibeamte dem Opfer nicht alleine | ist gerechtfertigt, wenn der Polizeibeamte dem Opfer nicht alleine |
| oder nicht auf optimale Weise Beistand leisten kann, z.B. in | oder nicht auf optimale Weise Beistand leisten kann, z.B. in |
| emotionalen Krisensituationen oder sehr ernsten Fällen. Der Dienst | emotionalen Krisensituationen oder sehr ernsten Fällen. Der Dienst |
| kann sich ebenfalls mit einigen pragmatischen Aspekten beschäftigen | kann sich ebenfalls mit einigen pragmatischen Aspekten beschäftigen |
| (materieller Beistand,...). Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand | (materieller Beistand,...). Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand |
| muss das Opfer, das psychosoziale Hilfe benötigt, an "Hilfszentren | muss das Opfer, das psychosoziale Hilfe benötigt, an "Hilfszentren |
| (-dienste) für Opfer" verweisen, die von den Gemeinschaften anerkannt | (-dienste) für Opfer" verweisen, die von den Gemeinschaften anerkannt |
| sind. | sind. |
| Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann aufgrund seiner | Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann aufgrund seiner |
| Spezialisierung beauftragt werden, nochmals Kontakt mit dem Opfer | Spezialisierung beauftragt werden, nochmals Kontakt mit dem Opfer |
| aufzunehmen. Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann | aufzunehmen. Der Dienst für polizeilichen Opferbeistand kann |
| ermitteln, welche Auswirkungen die Straftat auf das Opfer hat und das | ermitteln, welche Auswirkungen die Straftat auf das Opfer hat und das |
| Opfer dann an das (den) "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" | Opfer dann an das (den) "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" |
| weiterverweisen. | weiterverweisen. |
| 4) Kontakt mit Hilfseinrichtungen | 4) Kontakt mit Hilfseinrichtungen |
| Zwecks Information des Polizeikorps muss der Dienst für polizeilichen | Zwecks Information des Polizeikorps muss der Dienst für polizeilichen |
| Opferbeistand mit den Hilfsdiensten, die in dem in Nr. 3 beschriebenen | Opferbeistand mit den Hilfsdiensten, die in dem in Nr. 3 beschriebenen |
| Verfahren aufgeführt sind, Kontakte knüpfen und eine aktive | Verfahren aufgeführt sind, Kontakte knüpfen und eine aktive |
| Zusammenarbeit aufbauen. Der Dienst sammelt die nötigen Informationen | Zusammenarbeit aufbauen. Der Dienst sammelt die nötigen Informationen |
| und Angaben wie Adressen, Telefonnummern, Kontaktpersonen und | und Angaben wie Adressen, Telefonnummern, Kontaktpersonen und |
| Bürozeiten. Diese Angaben müssen regelmässig aufgelistet und den | Bürozeiten. Diese Angaben müssen regelmässig aufgelistet und den |
| Polizeibeamten zur Verfügung gestellt werden. | Polizeibeamten zur Verfügung gestellt werden. |
| 5) Teilnahme an den Beratungsstrukturen | 5) Teilnahme an den Beratungsstrukturen |
| Ein Vertreter des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand beteiligt | Ein Vertreter des Dienstes für polizeilichen Opferbeistand beteiligt |
| sich am "Team für psychosozialen Opferbeistand". Ein Vertreter des | sich am "Team für psychosozialen Opferbeistand". Ein Vertreter des |
| Dienstes für polizeilichen Opferbeistand kann ausserdem die Vertreter | Dienstes für polizeilichen Opferbeistand kann ausserdem die Vertreter |
| der Polizeidienste zum Bezirksrat für Opferpolitik begleiten. (Artikel | der Polizeidienste zum Bezirksrat für Opferpolitik begleiten. (Artikel |
| 11 und 12 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat und | 11 und 12 des Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat und |
| Flämischer Gemeinschaft, Artikel 13 und 14 des | Flämischer Gemeinschaft, Artikel 13 und 14 des |
| Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat, Französischer | Zusammenarbeitsabkommens zwischen Föderalstaat, Französischer |
| Gemeinschaft und Wallonischer Region). | Gemeinschaft und Wallonischer Region). |
| III. Orientierungsmodell | III. Orientierungsmodell |
| Die Polizei, einschliesslich des Dienstes für polizeilichen | Die Polizei, einschliesslich des Dienstes für polizeilichen |
| Opferbeistand, spielt eine primäre Rolle beim Empfang von Opfern. | Opferbeistand, spielt eine primäre Rolle beim Empfang von Opfern. |
| Da Opfer selten spontan und unmittelbar nach der Tat selbst Hilfe | Da Opfer selten spontan und unmittelbar nach der Tat selbst Hilfe |
| suchen, müssen sie mit den anerkannten Hilfsdiensten in Kontakt | suchen, müssen sie mit den anerkannten Hilfsdiensten in Kontakt |
| gebracht werden, und zwar unter den bestmöglichen Bedingungen (die | gebracht werden, und zwar unter den bestmöglichen Bedingungen (die |
| Definitionen in bezug auf diese Instanzen sind in Anlage 1 | Definitionen in bezug auf diese Instanzen sind in Anlage 1 |
| aufgeführt). Ein allgemeiner Rahmen für die Orientierung der Opfer | aufgeführt). Ein allgemeiner Rahmen für die Orientierung der Opfer |
| wird durch die Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf Opferbeistand | wird durch die Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf Opferbeistand |
| festgelegt. | festgelegt. |
| § 1 - Systematische Information | § 1 - Systematische Information |
| Der Polizeibeamte informiert jedes Opfer über das Bestehen der | Der Polizeibeamte informiert jedes Opfer über das Bestehen der |
| "Hilfszentren (-dienste) für Opfer", die von den Gemeinschaften | "Hilfszentren (-dienste) für Opfer", die von den Gemeinschaften |
| anerkannt sind. Er informiert das Opfer über die Aufgaben dieser | anerkannt sind. Er informiert das Opfer über die Aufgaben dieser |
| Dienste und teilt ihm deren Adresse mit (siehe Liste in Anlage 3). | Dienste und teilt ihm deren Adresse mit (siehe Liste in Anlage 3). |
| Zusätzlich zu diesen Informationen erhält das Opfer die bei der | Zusätzlich zu diesen Informationen erhält das Opfer die bei der |
| Allgemeinen Polizei des Königreichs verfügbaren Broschüren "Sie als | Allgemeinen Polizei des Königreichs verfügbaren Broschüren "Sie als |
| Opfer", eine Veröffentlichung des "Hilfszentrums (-dienstes) für | Opfer", eine Veröffentlichung des "Hilfszentrums (-dienstes) für |
| Opfer", eine Veröffentlichung des Polizeikorps,... | Opfer", eine Veröffentlichung des Polizeikorps,... |
| § 2 - Verweisungsformular | § 2 - Verweisungsformular |
| Der Polizeibeamte bietet dem Opfer bestimmter Straftaten systematisch | Der Polizeibeamte bietet dem Opfer bestimmter Straftaten systematisch |
| ein Formular für die Verweisung an einen (ein) von den Gemeinschaften | ein Formular für die Verweisung an einen (ein) von den Gemeinschaften |
| anerkannten (anerkanntes) "Hilfsdienst (- zentrum) für Opfer" an. Für | anerkannten (anerkanntes) "Hilfsdienst (- zentrum) für Opfer" an. Für |
| die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei um Opfer, die den | die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei um Opfer, die den |
| Täter gesehen haben oder in deren Wohnung eingebrochen wurde. Für die | Täter gesehen haben oder in deren Wohnung eingebrochen wurde. Für die |
| Französische Gemeinschaft handelt es sich um Opfer von Gewalttaten und | Französische Gemeinschaft handelt es sich um Opfer von Gewalttaten und |
| um Opfer, die mit dem Täter konfrontiert waren. | um Opfer, die mit dem Täter konfrontiert waren. |
| Der Polizeibeamte kann auch anderen Opfern ein Verweisungsformular | Der Polizeibeamte kann auch anderen Opfern ein Verweisungsformular |
| anbieten, wenn er dies für notwendig hält. | anbieten, wenn er dies für notwendig hält. |
| Das Verfahren verläuft folgendermassen: | Das Verfahren verläuft folgendermassen: |
| * Bei der Feststellung oder bei der Erklärung füllt der Polizeibeamte | * Bei der Feststellung oder bei der Erklärung füllt der Polizeibeamte |
| mit dem Einverständnis des Opfers ein Formular für die Verweisung an | mit dem Einverständnis des Opfers ein Formular für die Verweisung an |
| einen (ein) "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" aus, wobei präzisiert | einen (ein) "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" aus, wobei präzisiert |
| wird, dass ein Mitarbeiter dieses Dienstes später mit ihm Kontakt | wird, dass ein Mitarbeiter dieses Dienstes später mit ihm Kontakt |
| aufnehmen wird. Für die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei | aufnehmen wird. Für die Flämische Gemeinschaft handelt es sich hierbei |
| um das Zentrum des Gerichtsbezirks. | um das Zentrum des Gerichtsbezirks. |
| * Dem Opfer muss erklärt werden, dass es sich um ein unverbindliches | * Dem Opfer muss erklärt werden, dass es sich um ein unverbindliches |
| Verweisungsangebot handelt. Das Formularmuster in Anlage 2 dient nur | Verweisungsangebot handelt. Das Formularmuster in Anlage 2 dient nur |
| zur Information. | zur Information. |
| * Das Verweisungsformular drückt den Wunsch des Opfers aus, vom | * Das Verweisungsformular drückt den Wunsch des Opfers aus, vom |
| "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" kontaktiert zu werden. Das Opfer | "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" kontaktiert zu werden. Das Opfer |
| gibt sein Einverständnis, indem es das Verweisungsformular | gibt sein Einverständnis, indem es das Verweisungsformular |
| unterzeichnet. | unterzeichnet. |
| * In dringenden Fällen nimmt der Polizeibeamte mit dem Einverständnis | * In dringenden Fällen nimmt der Polizeibeamte mit dem Einverständnis |
| des Opfers ebenfalls direkt telefonischen Kontakt mit dem | des Opfers ebenfalls direkt telefonischen Kontakt mit dem |
| "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" auf. | "Hilfszentrum (-dienst) für Opfer" auf. |
| * Der Polizeibeamte erwähnt im Protokoll das Verweisungsangebot per | * Der Polizeibeamte erwähnt im Protokoll das Verweisungsangebot per |
| Formular, aber nicht die Entscheidung des Opfers. | Formular, aber nicht die Entscheidung des Opfers. |
| * Das ausgefüllte Formular wird dann so schnell wie möglich und | * Das ausgefüllte Formular wird dann so schnell wie möglich und |
| spätestens am zweiten Werktag dem "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" | spätestens am zweiten Werktag dem "Hilfsdienst (-zentrum) für Opfer" |
| übermittelt. | übermittelt. |
| § 3 - Spezifische Fälle von Opfern | § 3 - Spezifische Fälle von Opfern |
| 1. Minderjährige Opfer von Misshandlungen | 1. Minderjährige Opfer von Misshandlungen |
| Für die Flämische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 und § 2 | Für die Flämische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 und § 2 |
| verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die innerhalb ihrer Familie | verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die innerhalb ihrer Familie |
| Opfer von Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch geworden sind, | Opfer von Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch geworden sind, |
| direkt an ein "vertrouwenscentrum kindermishandeling" (siehe Liste in | direkt an ein "vertrouwenscentrum kindermishandeling" (siehe Liste in |
| Anlage 4). Für die Französische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 | Anlage 4). Für die Französische Gemeinschaft und unbeschadet der § 1 |
| und § 2 verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die Opfer von | und § 2 verweist der Polizeibeamte Minderjährige, die Opfer von |
| Misshandlungen oder von sexuellem Missbrauch geworden sind, direkt an | Misshandlungen oder von sexuellem Missbrauch geworden sind, direkt an |
| einen" service d'aide à la jeunesse " oder an ein"équipe SOS enfants " | einen" service d'aide à la jeunesse " oder an ein"équipe SOS enfants " |
| (siehe Liste in Anlage 4). | (siehe Liste in Anlage 4). |
| Dieses Angebot zur Verweisung von Minderjährigen, die Opfer einer | Dieses Angebot zur Verweisung von Minderjährigen, die Opfer einer |
| Misshandlung geworden sind, wird im Protokoll, das bei der | Misshandlung geworden sind, wird im Protokoll, das bei der |
| Feststellung oder der Erklärung aufgenommen wird, vermerkt. Die | Feststellung oder der Erklärung aufgenommen wird, vermerkt. Die |
| Entscheidung des Opfers wird nicht im Protokoll vermerkt. | Entscheidung des Opfers wird nicht im Protokoll vermerkt. |
| 2. Personen, die Unterkunft benötigen | 2. Personen, die Unterkunft benötigen |
| Unbeschadet der § 1 und § 2 bringt der Polizeibeamte das Opfer, das | Unbeschadet der § 1 und § 2 bringt der Polizeibeamte das Opfer, das |
| sofort Unterkunft benötigt, in Kontakt mit einem Aufnahmezentrum | sofort Unterkunft benötigt, in Kontakt mit einem Aufnahmezentrum |
| (siehe Anlage 1). | (siehe Anlage 1). |
| Für die Französische Gemeinschaft sind die Aufnahmezentren für die | Für die Französische Gemeinschaft sind die Aufnahmezentren für die |
| Verweisung von Frauen, die Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt | Verweisung von Frauen, die Opfer von körperlicher und sexueller Gewalt |
| geworden sind, die "refuges pour femmes battues". | geworden sind, die "refuges pour femmes battues". |
| Dieses Angebot zur Verweisung an ein Unterkunft bietendes | Dieses Angebot zur Verweisung an ein Unterkunft bietendes |
| Aufnahmezentrum wird im Protokoll vermerkt, das bei der Feststellung | Aufnahmezentrum wird im Protokoll vermerkt, das bei der Feststellung |
| oder der Erklärung aufgenommen wird. Die Entscheidung des Opfers wird | oder der Erklärung aufgenommen wird. Die Entscheidung des Opfers wird |
| nicht im Protokoll vermerkt. Bei diesem Verweisungsangebot muss darauf | nicht im Protokoll vermerkt. Bei diesem Verweisungsangebot muss darauf |
| geachtet werden, dass die Wünsche des Opfers berücksichtigt werden. In | geachtet werden, dass die Wünsche des Opfers berücksichtigt werden. In |
| bestimmten Situationen müssen Name und Adresse des Aufnahmezentrums | bestimmten Situationen müssen Name und Adresse des Aufnahmezentrums |
| geheim bleiben. Diese Angaben werden dann nicht im Protokoll vermerkt. | geheim bleiben. Diese Angaben werden dann nicht im Protokoll vermerkt. |
| IV. Die Beratungsstrukturen | IV. Die Beratungsstrukturen |
| In jedem Gerichtsbezirk wird ein Bezirksrat für Opferpolitik mit dem | In jedem Gerichtsbezirk wird ein Bezirksrat für Opferpolitik mit dem |
| Ziel eingerichtet, die Opferpolitik zu unterstützen. Zudem sind in | Ziel eingerichtet, die Opferpolitik zu unterstützen. Zudem sind in |
| jedem Gerichtsbezirk "Teams für psychosozialen Opferbeistand" | jedem Gerichtsbezirk "Teams für psychosozialen Opferbeistand" |
| vorgesehen. Diese Teams haben unter anderem die Aufgabe, den | vorgesehen. Diese Teams haben unter anderem die Aufgabe, den |
| Bezirksrat zu beraten und zu informieren. | Bezirksrat zu beraten und zu informieren. |
| Die Polizeidienste müssen sich an der Arbeit dieser Strukturen | Die Polizeidienste müssen sich an der Arbeit dieser Strukturen |
| beteiligen und ihren Beitrag dazu leisten. Ich werde den | beteiligen und ihren Beitrag dazu leisten. Ich werde den |
| Polizeidiensten später zusätzliche Richtlinien über die Teilnahme an | Polizeidiensten später zusätzliche Richtlinien über die Teilnahme an |
| der Arbeit dieser Beratungsstrukturen erteilen. | der Arbeit dieser Beratungsstrukturen erteilen. |
| V. Schlussfolgerung | V. Schlussfolgerung |
| In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird | In Artikel 46 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird |
| die gesetzliche Pflicht der Polizeidienste im Rahmen des | die gesetzliche Pflicht der Polizeidienste im Rahmen des |
| Opferbeistands festgelegt. Diese Aufgabe besteht aus einem korrekten | Opferbeistands festgelegt. Diese Aufgabe besteht aus einem korrekten |
| Empfang des Opfers, einem praktischen Beistand, der Erteilung von | Empfang des Opfers, einem praktischen Beistand, der Erteilung von |
| Informationen, einer exakten Protokollaufnahme, der Verweisung des | Informationen, einer exakten Protokollaufnahme, der Verweisung des |
| Opfers an spezialisierte Dienste und einer eventuellen erneuten | Opfers an spezialisierte Dienste und einer eventuellen erneuten |
| Kontaktaufnahme mit dem Opfer. Dieser Artikel gilt für alle | Kontaktaufnahme mit dem Opfer. Dieser Artikel gilt für alle |
| Polizeibeamten und auch für das Zivilpersonal, das innerhalb des | Polizeibeamten und auch für das Zivilpersonal, das innerhalb des |
| Polizeikorps arbeitet. | Polizeikorps arbeitet. |
| Das Vorhandensein eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand | Das Vorhandensein eines Dienstes für polizeilichen Opferbeistand |
| innerhalb eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von | innerhalb eines Polizeikorps entbindet einen Polizeibeamten nicht von |
| seiner gesetzlichen Pflicht, dem Opfer Beistand zu leisten. Der Dienst | seiner gesetzlichen Pflicht, dem Opfer Beistand zu leisten. Der Dienst |
| für polizeilichen Opferbeistand ist hauptsächlich damit beauftragt, | für polizeilichen Opferbeistand ist hauptsächlich damit beauftragt, |
| für die Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des | für die Sensibilisierung und die Weiterbildung der Mitglieder des |
| Polizeikorps in puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen. | Polizeikorps in puncto polizeilicher Opferbeistand zu sorgen. |
| Da psychosoziale Opferhilfe nicht in den Aufgabenbereich der Polizei | Da psychosoziale Opferhilfe nicht in den Aufgabenbereich der Polizei |
| fällt, müssen Polizeibeamte die Opfer an spezialisierte Dienste | fällt, müssen Polizeibeamte die Opfer an spezialisierte Dienste |
| verweisen. Das Orientierungsmodell, das in diesem Rundschreiben | verweisen. Das Orientierungsmodell, das in diesem Rundschreiben |
| vorgeschlagen wird, bestimmt den allgemeinen Rahmen dieser Verweisung. | vorgeschlagen wird, bestimmt den allgemeinen Rahmen dieser Verweisung. |
| Dieses Modell soll dem Opfer ermöglichen, bessere und schnellere Hilfe | Dieses Modell soll dem Opfer ermöglichen, bessere und schnellere Hilfe |
| zu erhalten, damit es über die Folgen der Straftat hinwegkommen kann. | zu erhalten, damit es über die Folgen der Straftat hinwegkommen kann. |
| Insbesondere seit dem Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf | Insbesondere seit dem Zusammenarbeitsabkommen in bezug auf |
| Opferbeistand verfügt das Ministerium des Innern innerhalb der | Opferbeistand verfügt das Ministerium des Innern innerhalb der |
| Allgemeinen Polizei des Königreichs über eine permanente Kontaktstelle | Allgemeinen Polizei des Königreichs über eine permanente Kontaktstelle |
| für Fragen in Zusammenhang mit Opferbeistand. Diese Zelle | für Fragen in Zusammenhang mit Opferbeistand. Diese Zelle |
| "polizeilicher Opferbeistand" ist derzeit der bevorzugte | "polizeilicher Opferbeistand" ist derzeit der bevorzugte |
| Gesprächspartner für die Korpchefs, für die verantwortlichen Offiziere | Gesprächspartner für die Korpchefs, für die verantwortlichen Offiziere |
| und für die Dienste für polizeilichen Opferbeistand. | und für die Dienste für polizeilichen Opferbeistand. |
| Allgemeine Polizei des Königreichs | Allgemeine Polizei des Königreichs |
| Rue Royale 56 - 1000 Brüssel | Rue Royale 56 - 1000 Brüssel |
| Tel.: 02/500 21 11 | Tel.: 02/500 21 11 |
| Fax.: 02/500 24 66 | Fax.: 02/500 24 66 |
| Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben und seine Anlagen an die | Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben und seine Anlagen an die |
| Behörden der Verwaltungspolizei innerhalb Ihres Bezirks | Behörden der Verwaltungspolizei innerhalb Ihres Bezirks |
| weiterzuleiten. | weiterzuleiten. |
| Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
| Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
| L. Van den Bossche | L. Van den Bossche |
| Rundschreiben OOp 15ter | Rundschreiben OOp 15ter |
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