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Omzendbrief GPI 55 | Circulaire GPI 55 |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
9 JANUARI 2007. - Omzendbrief GPI 55 | 9 JANVIER 2007. - Circulaire GPI 55 |
Privé-ongevallen. - Berekening van het ziektecontingent | Accidents privés. - Calcul du contingent de maladie |
Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
55 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 9 januari 2007 | circulaire GPI 55 du Ministre de l'Intérieur du 9 janvier 2007 |
betreffende privé-ongevallen - Berekening van het ziektecontingent | concernant les accidents privés - Calcul du contingent de maladie |
(Belgisch Staatsblad van 22 januari 2007). | (Moniteur belge du 22 janvier 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 40 van de wetten op het gebruik van de talen in | exécution de l'article 40 des lois sur l'emploi des langues en matière |
bestuurszaken, gecoördineerd op 18 juli 1966, gewijzigd bij de wet van | administrative, coordonnées le 18 juillet 1966, modifié par la loi du |
21 april 2007. | 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
9. JANUAR 2007 - Rundschreiben GPI 55 - Private Unfälle Berechnung der | 9. JANUAR 2007 - Rundschreiben GPI 55 - Private Unfälle Berechnung der |
zuerkannten Krankheitsurlaubstage. - Deutsche Übersetzung | zuerkannten Krankheitsurlaubstage. - Deutsche Übersetzung |
An die Herren Provinzgouverneure, | An die Herren Provinzgouverneure, |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
1. Ziel des vorliegenden Rundschreibens | 1. Ziel des vorliegenden Rundschreibens |
Wenn ein statutarisches Personalmitglied der integrierten Polizei | Wenn ein statutarisches Personalmitglied der integrierten Polizei |
Opfer eines Arbeitsunfalls oder eines Wegeunfalls ist, ist eine | Opfer eines Arbeitsunfalls oder eines Wegeunfalls ist, ist eine |
spezifische Regelung zur Berechnung der zuerkannten | spezifische Regelung zur Berechnung der zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage vorgesehen. Die Abwesenheitstage vor dem Datum | Krankheitsurlaubstage vorgesehen. Die Abwesenheitstage vor dem Datum |
der Konsolidierung infolge dieses Arbeitsunfalls werden nicht von den | der Konsolidierung infolge dieses Arbeitsunfalls werden nicht von den |
von diesem Personalmitglied angesammelten zuerkannten | von diesem Personalmitglied angesammelten zuerkannten |
Krankheitsurlaubstagen abgehalten. | Krankheitsurlaubstagen abgehalten. |
Es ist jedoch auch möglich, dass ein Personalmitglied Opfer eines | Es ist jedoch auch möglich, dass ein Personalmitglied Opfer eines |
privaten Unfalls ist, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen | privaten Unfalls ist, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen |
ist und der keinen Arbeitsunfall darstellt. Bisher wurden die | ist und der keinen Arbeitsunfall darstellt. Bisher wurden die |
Abwesenheitstage infolge derartiger Unfälle von den vom | Abwesenheitstage infolge derartiger Unfälle von den vom |
Personalmitglied angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstagen | Personalmitglied angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstagen |
abgehalten. Ein solcher Unfall kann jedoch dazu führen, dass das | abgehalten. Ein solcher Unfall kann jedoch dazu führen, dass das |
betreffende Personalmitglied mehr oder weniger lange wegen Krankheit | betreffende Personalmitglied mehr oder weniger lange wegen Krankheit |
abwesend ist. Dies kann weitreichende Folgen haben für die Behörde, | abwesend ist. Dies kann weitreichende Folgen haben für die Behörde, |
die das Gehalt und/oder die Zulagen und/oder Entschädigungen während | die das Gehalt und/oder die Zulagen und/oder Entschädigungen während |
dieses Abwesenheitszeitraums fortgezahlt hat, und für das | dieses Abwesenheitszeitraums fortgezahlt hat, und für das |
Personalmitglied, das eine Verringerung der ihm zuerkannten | Personalmitglied, das eine Verringerung der ihm zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage erfährt. | Krankheitsurlaubstage erfährt. |
Vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel, die seit dem 1. November 2006 | Vorliegendes Rundschreiben hat zum Ziel, die seit dem 1. November 2006 |
diesbezüglich anwendbare neue Regelung zu erläutern; sie läuft darauf | diesbezüglich anwendbare neue Regelung zu erläutern; sie läuft darauf |
hinaus, dass Abwesenheitstage wegen Krankheit infolge eines privaten | hinaus, dass Abwesenheitstage wegen Krankheit infolge eines privaten |
Unfalls, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, nicht | Unfalls, der auf den Fehler eines Dritten zurückzuführen ist, nicht |
mehr von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen abgehalten werden. | mehr von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen abgehalten werden. |
Somit besteht eine Einheitlichkeit mit der ebenfalls bald angepassten | Somit besteht eine Einheitlichkeit mit der ebenfalls bald angepassten |
Regelung des Föderalen Öffentlichen Dienstes. | Regelung des Föderalen Öffentlichen Dienstes. |
2. Begriffsbestimmung | 2. Begriffsbestimmung |
In vorliegendem Rundschreiben versteht man unter « privatem Unfall »: | In vorliegendem Rundschreiben versteht man unter « privatem Unfall »: |
mit Ausnahme von Sportunfällen, einen Unfall, der sich ausserhalb des | mit Ausnahme von Sportunfällen, einen Unfall, der sich ausserhalb des |
Dienstverhältnisses ereignet und folglich nicht als Arbeitsunfall oder | Dienstverhältnisses ereignet und folglich nicht als Arbeitsunfall oder |
Wegeunfall gelten kann, für den ein Dritter verantwortlich ist und der | Wegeunfall gelten kann, für den ein Dritter verantwortlich ist und der |
eine Schädigung mit Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. | eine Schädigung mit Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. |
Klassisches Beispiel hierfür ist ein Verkehrsunfall an einem « freien | Klassisches Beispiel hierfür ist ein Verkehrsunfall an einem « freien |
» Wochenende. | » Wochenende. |
3. Anwendungsbereich | 3. Anwendungsbereich |
Da nur statutarische Personalmitglieder während ihrer Laufbahn | Da nur statutarische Personalmitglieder während ihrer Laufbahn |
zuerkannte Krankheitsurlaubstage ansammeln, ist die Regelung zur | zuerkannte Krankheitsurlaubstage ansammeln, ist die Regelung zur |
Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage nur auf sie | Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage nur auf sie |
anwendbar. | anwendbar. |
Vertragspersonalmitglieder müssen jedoch genau wie statutarische | Vertragspersonalmitglieder müssen jedoch genau wie statutarische |
Personalmitglieder ihre Abwesenheit wegen Krankheit infolge eines | Personalmitglieder ihre Abwesenheit wegen Krankheit infolge eines |
solchen privaten Unfalls melden (siehe Nummer 4). | solchen privaten Unfalls melden (siehe Nummer 4). |
4. Meldung der Abwesenheit wegen Krankheit | 4. Meldung der Abwesenheit wegen Krankheit |
Das Personalmitglied, das wegen Krankheit infolge eines privaten | Das Personalmitglied, das wegen Krankheit infolge eines privaten |
Unfalls abwesend ist, muss dies von einem Arzt bestätigen lassen, der | Unfalls abwesend ist, muss dies von einem Arzt bestätigen lassen, der |
auf dem ärztlichen Attest angibt, dass die Arbeitsunfähigkeit die | auf dem ärztlichen Attest angibt, dass die Arbeitsunfähigkeit die |
Folge eines privaten Unfalls ist. Das Personalmitglied schickt den | Folge eines privaten Unfalls ist. Das Personalmitglied schickt den |
medizinischen Teil des ärztlichen Attests an das Kontrollbüro des | medizinischen Teil des ärztlichen Attests an das Kontrollbüro des |
medizinischen Dienstes und den administrativen Teil an seinen | medizinischen Dienstes und den administrativen Teil an seinen |
Personaldienst. | Personaldienst. |
5. Meldung des privaten Unfalls | 5. Meldung des privaten Unfalls |
Das Personalmitglied, das Opfer eines privaten Unfalls geworden ist, | Das Personalmitglied, das Opfer eines privaten Unfalls geworden ist, |
muss das Formular in der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben | muss das Formular in der Anlage zu vorliegendem Rundschreiben |
möglichst vollständig ausfüllen und seinem Personaldienst zukommen | möglichst vollständig ausfüllen und seinem Personaldienst zukommen |
lassen. | lassen. |
6. Schadensregelung | 6. Schadensregelung |
Bei einem privaten Unfall, für den ein Dritter verantwortlich ist, | Bei einem privaten Unfall, für den ein Dritter verantwortlich ist, |
kann der Staat, die Gemeinde oder gegebenenfalls die Mehrgemeindezone | kann der Staat, die Gemeinde oder gegebenenfalls die Mehrgemeindezone |
das Gehalt, die Zulagen und/oder Entschädigungen, die er | das Gehalt, die Zulagen und/oder Entschädigungen, die er |
beziehungsweise sie dem betreffenden Personalmitglied während des | beziehungsweise sie dem betreffenden Personalmitglied während des |
Zeitraums seiner Abwesenheit ausgezahlt hat, bei dem verantwortlichen | Zeitraums seiner Abwesenheit ausgezahlt hat, bei dem verantwortlichen |
Dritten zurückfordern. | Dritten zurückfordern. |
7. Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage | 7. Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage |
7.1 Zuerkannte Krankheitsurlaubstage A und zuerkannte | 7.1 Zuerkannte Krankheitsurlaubstage A und zuerkannte |
Krankheitsurlaubstage B | Krankheitsurlaubstage B |
Bevor ich näher auf die diesbezügliche Neuheit eingehe, möchte ich in | Bevor ich näher auf die diesbezügliche Neuheit eingehe, möchte ich in |
vorliegendem Rundschreiben den Unterschied zwischen den zuerkannten | vorliegendem Rundschreiben den Unterschied zwischen den zuerkannten |
Krankheitsurlaubstagen A und den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B | Krankheitsurlaubstagen A und den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B |
erläutern. Diese Unterscheidung ist wichtig im Hinblick auf die | erläutern. Diese Unterscheidung ist wichtig im Hinblick auf die |
Indisponibilität des Personalmitglieds und die eventuell damit | Indisponibilität des Personalmitglieds und die eventuell damit |
verbundenen finanziellen Folgen. | verbundenen finanziellen Folgen. |
Grundsätzlich werden nur « gewöhnliche » Krankheitsurlaubstage von den | Grundsätzlich werden nur « gewöhnliche » Krankheitsurlaubstage von den |
bereits vom Personalmitglied angesammelten zuerkannten | bereits vom Personalmitglied angesammelten zuerkannten |
Krankheitsurlaubstagen (= zuerkannte Krankheitsurlaubstage B) | Krankheitsurlaubstagen (= zuerkannte Krankheitsurlaubstage B) |
abgehalten. | abgehalten. |
Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind, befindet | Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind, befindet |
sich das Personalmitglied im Stand der Zurdispositionstellung und | sich das Personalmitglied im Stand der Zurdispositionstellung und |
erhält es auf der Grundlage von Artikel VIII.XI.3 RSPol ein Wartegeld, | erhält es auf der Grundlage von Artikel VIII.XI.3 RSPol ein Wartegeld, |
das 60% seines letzten Dienstgehalts entspricht. | das 60% seines letzten Dienstgehalts entspricht. |
In Artikel VIII.X.8 wird jedoch bestimmt, dass die | In Artikel VIII.X.8 wird jedoch bestimmt, dass die |
Krankheitsurlaubstage, die nach dem Datum der Konsolidierung infolge | Krankheitsurlaubstage, die nach dem Datum der Konsolidierung infolge |
eines Arbeitsunfalls oder nach dem Datum, an dem die Invalidität im | eines Arbeitsunfalls oder nach dem Datum, an dem die Invalidität im |
Fall einer Berufskrankheit einen bleibenden Charakter aufweist, von | Fall einer Berufskrankheit einen bleibenden Charakter aufweist, von |
den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen abgehalten werden. | den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen abgehalten werden. |
Dies führt zu der Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage A, | Dies führt zu der Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage A, |
von denen nicht nur die « gewöhnlichen » Krankheitstage, sondern auch | von denen nicht nur die « gewöhnlichen » Krankheitstage, sondern auch |
die Krankheitstage nach dem Datum der Konsolidierung infolge eines | die Krankheitstage nach dem Datum der Konsolidierung infolge eines |
Arbeitsunfalls oder nach dem Datum, an dem die Invalidität im Fall | Arbeitsunfalls oder nach dem Datum, an dem die Invalidität im Fall |
einer Berufskrankheit einen bleibenden Charakter aufweist, abgehalten | einer Berufskrankheit einen bleibenden Charakter aufweist, abgehalten |
werden. | werden. |
Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A erschöpft sind, beginnt | Wenn die zuerkannten Krankheitsurlaubstage A erschöpft sind, beginnt |
eine sechsmonatige Wartezeit, nach deren Ablauf die Personalmitglieder | eine sechsmonatige Wartezeit, nach deren Ablauf die Personalmitglieder |
aufgefordert werden, vor der Kommission für die Eignung des Personals | aufgefordert werden, vor der Kommission für die Eignung des Personals |
der Polizeidienste zu erscheinen; diese kann sie für tauglich, | der Polizeidienste zu erscheinen; diese kann sie für tauglich, |
teilweise tauglich, teilweise untauglich oder endgültig untauglich | teilweise tauglich, teilweise untauglich oder endgültig untauglich |
erklären. Diese Personalmitglieder erhalten während dieser Wartezeit | erklären. Diese Personalmitglieder erhalten während dieser Wartezeit |
weiter ihr normales Gehalt, bis die ihnen zuerkannten | weiter ihr normales Gehalt, bis die ihnen zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind. | Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind. |
7.2 Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage infolge eines | 7.2 Berechnung der zuerkannten Krankheitsurlaubstage infolge eines |
privaten Unfalls, der durch den Fehler eines Dritten verursacht wurde | privaten Unfalls, der durch den Fehler eines Dritten verursacht wurde |
Ab dem 1. November 2006 werden Abwesenheitstage wegen Krankheit | Ab dem 1. November 2006 werden Abwesenheitstage wegen Krankheit |
infolge eines privaten Unfalls, der durch den Fehler eines Dritten | infolge eines privaten Unfalls, der durch den Fehler eines Dritten |
verursacht wurde, nicht mehr von den vom Personalmitglied | verursacht wurde, nicht mehr von den vom Personalmitglied |
angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B abgehalten. | angesammelten zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B abgehalten. |
Abwesenheitstage wegen Krankheit infolge eines privaten Unfalls werden | Abwesenheitstage wegen Krankheit infolge eines privaten Unfalls werden |
jedoch genau wie Abwesenheitstage nach dem Datum der Konsolidierung | jedoch genau wie Abwesenheitstage nach dem Datum der Konsolidierung |
infolge eines Arbeitsunfalls oder nach dem Datum, an dem die | infolge eines Arbeitsunfalls oder nach dem Datum, an dem die |
Invalidität im Fall einer Berufskrankheit einen bleibenden Charakter | Invalidität im Fall einer Berufskrankheit einen bleibenden Charakter |
aufweist, von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A abgehalten. | aufweist, von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A abgehalten. |
Daher müssen Personalmitglieder, die Opfer eines privaten Unfalls | Daher müssen Personalmitglieder, die Opfer eines privaten Unfalls |
sind, der durch den Fehler eines Dritten verursacht wurde, zwar nach | sind, der durch den Fehler eines Dritten verursacht wurde, zwar nach |
Erschöpfung der ihnen zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und nach | Erschöpfung der ihnen zuerkannten Krankheitsurlaubstage A und nach |
einer sechsmonatigen Wartezeit vor der Kommission für die Eignung des | einer sechsmonatigen Wartezeit vor der Kommission für die Eignung des |
Personals der Polizeidienste erscheinen, aber sie erhalten während | Personals der Polizeidienste erscheinen, aber sie erhalten während |
dieser Wartezeit weiter ihr normales Gehalt. Erst wenn die zuerkannten | dieser Wartezeit weiter ihr normales Gehalt. Erst wenn die zuerkannten |
Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind, erhält das Personalmitglied | Krankheitsurlaubstage B erschöpft sind, erhält das Personalmitglied |
nur 60% seines letzten Dienstgehalts. | nur 60% seines letzten Dienstgehalts. |
Diese Abwesenheitstage werden ebenfalls nicht berücksichtigt, um die | Diese Abwesenheitstage werden ebenfalls nicht berücksichtigt, um die |
Anzahl Krankheitsurlaubstage, auf die das betreffende Personalmitglied | Anzahl Krankheitsurlaubstage, auf die das betreffende Personalmitglied |
Anspruch hat, festzulegen (= jährliche Zuerkennung von maximal | Anspruch hat, festzulegen (= jährliche Zuerkennung von maximal |
dreissig Krankheitsurlaubstagen). | dreissig Krankheitsurlaubstagen). |
Beide Neutralisierungen, sowohl auf Ebene der Berechnung der | Beide Neutralisierungen, sowohl auf Ebene der Berechnung der |
zuerkannten Krankheitsurlaubstage als auch auf Ebene der jährlichen | zuerkannten Krankheitsurlaubstage als auch auf Ebene der jährlichen |
Zuerkennung neuer Krankheitsurlaubstage, erfolgen im Verhältnis zum | Zuerkennung neuer Krankheitsurlaubstage, erfolgen im Verhältnis zum |
Prozentsatz der Verantwortung, der dem Dritten, der den Unfall | Prozentsatz der Verantwortung, der dem Dritten, der den Unfall |
verursacht hat, zugeschrieben wird und als Grundlage für die | verursacht hat, zugeschrieben wird und als Grundlage für die |
gesetzlich vorgeschriebene Rechtsübertragung des Staates dient. | gesetzlich vorgeschriebene Rechtsübertragung des Staates dient. |
Ich möchte betonen, dass die ab dem 1. November 2006 anfallenden | Ich möchte betonen, dass die ab dem 1. November 2006 anfallenden |
Abwesenheitstage wegen Krankheit für diese neue Berechnungsmethode | Abwesenheitstage wegen Krankheit für diese neue Berechnungsmethode |
berücksichtigt werden müssen. Also sind nicht nur private Unfälle ab | berücksichtigt werden müssen. Also sind nicht nur private Unfälle ab |
dem 1. November 2006 betroffen. | dem 1. November 2006 betroffen. |
7.3 Wann sind Abwesenheitstage infolge eines privaten Unfalls zu | 7.3 Wann sind Abwesenheitstage infolge eines privaten Unfalls zu |
berücksichtigen? | berücksichtigen? |
Zunächst muss ein ärztliches Attest mit dem Vermerk des privaten | Zunächst muss ein ärztliches Attest mit dem Vermerk des privaten |
Unfalls eingereicht werden und muss das Personalmitglied dem | Unfalls eingereicht werden und muss das Personalmitglied dem |
Personaldienst ein möglichst vollständiges Erklärungsformular | Personaldienst ein möglichst vollständiges Erklärungsformular |
vorlegen. Zudem ist eine endgültige Entscheidung über die Anerkennung | vorlegen. Zudem ist eine endgültige Entscheidung über die Anerkennung |
des Prozentsatzes der Verantwortung, die dem Dritten, der den Unfall | des Prozentsatzes der Verantwortung, die dem Dritten, der den Unfall |
verursacht hat, zugeschrieben wird, erforderlich. | verursacht hat, zugeschrieben wird, erforderlich. |
Erst wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, können die Folgen für | Erst wenn diese beiden Bedingungen erfüllt sind, können die Folgen für |
Abwesenheiten wegen Krankheit neutralisiert werden. Das bedeutet | Abwesenheiten wegen Krankheit neutralisiert werden. Das bedeutet |
konkret: Bei Empfang des administrativen Teils des ärztlichen Attests | konkret: Bei Empfang des administrativen Teils des ärztlichen Attests |
mit dem Vermerk des privaten Unfalls werden die Abwesenheitstage wegen | mit dem Vermerk des privaten Unfalls werden die Abwesenheitstage wegen |
Krankheit von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und von den | Krankheit von den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen A und von den |
Krankheitsurlaubstagen B abgehalten. Erst nach Erhalt der endgültigen | Krankheitsurlaubstagen B abgehalten. Erst nach Erhalt der endgültigen |
Entscheidung über die Anerkennung des Prozentsatzes der Verantwortung | Entscheidung über die Anerkennung des Prozentsatzes der Verantwortung |
kann diese Berechnung angepasst werden. Diese Vorgehensweise | kann diese Berechnung angepasst werden. Diese Vorgehensweise |
entspricht derjenigen des Föderalen Öffentlichen Dienstes. | entspricht derjenigen des Föderalen Öffentlichen Dienstes. |
Beispiel: Angenommen, der Prozentsatz der Verantwortung des Dritten, | Beispiel: Angenommen, der Prozentsatz der Verantwortung des Dritten, |
der den Unfall verursacht hat, wird zu 100% anerkannt. Dann werden | der den Unfall verursacht hat, wird zu 100% anerkannt. Dann werden |
alle Abwesenheiten wegen Krankheit (Krankheitsurlaub und | alle Abwesenheiten wegen Krankheit (Krankheitsurlaub und |
gegebenenfalls Zurdispositionstellung wegen Krankheit), die auf diesen | gegebenenfalls Zurdispositionstellung wegen Krankheit), die auf diesen |
Unfall zurückzuführen sind, vollständig neutralisiert. Das bedeutet, | Unfall zurückzuführen sind, vollständig neutralisiert. Das bedeutet, |
dass die in Anspruch genommenen Krankheitsurlaubstage nicht mehr als « | dass die in Anspruch genommenen Krankheitsurlaubstage nicht mehr als « |
gewöhnliche » Krankheitsurlaubstage angesehen werden und dass sie | gewöhnliche » Krankheitsurlaubstage angesehen werden und dass sie |
wieder den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B hinzugezählt werden | wieder den zuerkannten Krankheitsurlaubstagen B hinzugezählt werden |
müssen. Aufgrund des Erscheinens vor der Kommission für die Eignung | müssen. Aufgrund des Erscheinens vor der Kommission für die Eignung |
des Personals der Polizeidienste bleiben diese Tage von den | des Personals der Polizeidienste bleiben diese Tage von den |
Krankheitsurlaubstagen A abgehalten. | Krankheitsurlaubstagen A abgehalten. |
Die betreffenden Verordnungstexte werden in diesem Sinne angepasst. | Die betreffenden Verordnungstexte werden in diesem Sinne angepasst. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage zum Rundschreiben GPI 55 vom 9. Januar 2007 | Anlage zum Rundschreiben GPI 55 vom 9. Januar 2007 |
Erklärungsformular für einen privaten Unfall, der auf den Fehler eines | Erklärungsformular für einen privaten Unfall, der auf den Fehler eines |
Dritten zurückzuführen ist | Dritten zurückzuführen ist |
1. BETROFFENES PERSONALMITGLIED | 1. BETROFFENES PERSONALMITGLIED |
Name: | Name: |
Vorname: | Vorname: |
Erkennungsnummer: | Erkennungsnummer: |
Statut: statutarisch/vertraglich angestellt (Unzutreffendes streichen) | Statut: statutarisch/vertraglich angestellt (Unzutreffendes streichen) |
Adresse: | Adresse: |
Telefonnummer: | Telefonnummer: |
Versicherungsgesellschaft + Adresse und Policenummer: | Versicherungsgesellschaft + Adresse und Policenummer: |
2. ARBEITGEBER: | 2. ARBEITGEBER: |
Bezeichnung: | Bezeichnung: |
Dienst: | Dienst: |
Adresse: | Adresse: |
Telefonnummer: | Telefonnummer: |
3. UNFALL | 3. UNFALL |
Datum: | Datum: |
Uhrzeit: | Uhrzeit: |
Ort: | Ort: |
Umstände (kurzer Bericht): | Umstände (kurzer Bericht): |
Ursache des Unfalls (Wer ist Ihrer Meinung nach verantwortlich und | Ursache des Unfalls (Wer ist Ihrer Meinung nach verantwortlich und |
warum?) | warum?) |
Falls ein Protokoll erstellt worden ist, Protokollnummer: | Falls ein Protokoll erstellt worden ist, Protokollnummer: |
4. BETROFFENE(R) DRITTE(R): Name, Vorname, Adresse, | 4. BETROFFENE(R) DRITTE(R): Name, Vorname, Adresse, |
Versicherungsgesellschaft + Adresse und Policenummer | Versicherungsgesellschaft + Adresse und Policenummer |
5. ZEUGEN: Name, Adresse, Telefonnummer | 5. ZEUGEN: Name, Adresse, Telefonnummer |