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Omzendbrief. - Artikel 65 van de wet van 15 juli 1996. Wijzigingen aangebracht bij het arrest van het Arbitragehof van 22 april 1998 . - Duitse vertaling | Circulaire. - Article 65 de la loi du 15 juillet 1996. Modifications apportées par l'arrêt de la Cour d'Arbitrage du 22 avril 1998 . - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 9 DECEMBER 1998. - Omzendbrief. - Artikel 65 van de wet van 15 juli 1996. Wijzigingen aangebracht bij het arrest van het Arbitragehof van 22 april 1998 (Belgisch Staatsblad van 29 april 1998). - Duitse vertaling | MINISTERE DE L'INTERIEUR 9 DECEMBRE 1998. - Circulaire. - Article 65 de la loi du 15 juillet 1996. Modifications apportées par l'arrêt de la Cour d'Arbitrage du 22 avril 1998 (Moniteur belge du 29 avril 1998). - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Staatssecretaris voor Maatschappelijke Integratie van 9 december | circulaire du Secrétaire d'Etat à l'Intégration sociale du 9 décembre |
1998, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 12 december 1998, | 1998, publiée au Moniteur belge du 12 décembre 1998, relative à |
betreffende artikel 65 van de wet van 15 juli 1996 - wijzigingen | l'article 65 de la loi du 15 juillet 1996 - modifications apportées |
aangebracht bij het arrest van het Arbitragehof van 22 april 1998 | par l'arrêt de la Cour d'Arbitrage du 22 avril 1998 (Moniteur belge du |
(Belgisch Staatsblad van 29 april 1998), opgemaakt door de Centrale | 29 avril 1998), établie par le Service central de traduction allemande |
dienst voor Duitse vertaling van het | |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, | MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, |
DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT | DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT |
9. DEZEMBER 1998 - Rundschreiben - Artikel 65 des Gesetzes vom 15. | 9. DEZEMBER 1998 - Rundschreiben - Artikel 65 des Gesetzes vom 15. |
Juli 1996. Abänderungen durch den Entscheid des Schiedshofes vom 22. | Juli 1996. Abänderungen durch den Entscheid des Schiedshofes vom 22. |
April 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 1998) | April 1998 (Belgisches Staatsblatt vom 29. April 1998) |
An die Frauen und Herren Präsidenten der Öffentlichen | An die Frauen und Herren Präsidenten der Öffentlichen |
Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
Sehr geehrte Frau Präsidentin, | Sehr geehrte Frau Präsidentin, |
Sehr geehrter Herr Präsident, | Sehr geehrter Herr Präsident, |
durch den Entscheid Nr. 43/98 vom 22. April 1998 hat der Schiedshof im | durch den Entscheid Nr. 43/98 vom 22. April 1998 hat der Schiedshof im |
neuen Artikel 57 § 2 Absatz 3 und 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli | neuen Artikel 57 § 2 Absatz 3 und 4 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli |
1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch Artikel | 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, eingefügt durch Artikel |
65 des Gesetzes vom 15. Juli 1996, das Wort « vollstreckbare » | 65 des Gesetzes vom 15. Juli 1996, das Wort « vollstreckbare » |
gestrichen. Dieser Entscheid des Schiedshofes ist im Belgischen | gestrichen. Dieser Entscheid des Schiedshofes ist im Belgischen |
Staatsblatt vom 29. April 1998 veröffentlicht worden. | Staatsblatt vom 29. April 1998 veröffentlicht worden. |
Der Schiedshof hat ebenfalls die Auslegung mitgeteilt, die er Artikel | Der Schiedshof hat ebenfalls die Auslegung mitgeteilt, die er Artikel |
57 § 2 aufgrund der obenerwähnten Entscheidung geben will. Artikel 57 | 57 § 2 aufgrund der obenerwähnten Entscheidung geben will. Artikel 57 |
§ 2 ist nicht auf den Ausländer anwendbar, der die Anerkennung als | § 2 ist nicht auf den Ausländer anwendbar, der die Anerkennung als |
Flüchtling beantragt hat, dessen Antrag abgelehnt wurde und der | Flüchtling beantragt hat, dessen Antrag abgelehnt wurde und der |
angewiesen worden ist, das Staatsgebiet zu verlassen, solange nicht | angewiesen worden ist, das Staatsgebiet zu verlassen, solange nicht |
über die Klagen entschieden worden ist, die er gegen den Beschluss, | über die Klagen entschieden worden ist, die er gegen den Beschluss, |
den das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS) in | den das Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS) in |
Anwendung von Artikel 63/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Anwendung von Artikel 63/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern gefasst hat, oder gegen den Beschluss des | Entfernen von Ausländern gefasst hat, oder gegen den Beschluss des |
Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge (SWF) beim Staatsrat | Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge (SWF) beim Staatsrat |
eingelegt hat. | eingelegt hat. |
In vorliegendem Rundschreiben möchte ich unter Berücksichtigung dieses | In vorliegendem Rundschreiben möchte ich unter Berücksichtigung dieses |
Entscheids folgende Punkte kommentieren: | Entscheids folgende Punkte kommentieren: |
1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes | 1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes |
2. Zuständiges ÖSHZ | 2. Zuständiges ÖSHZ |
3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ | 3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ |
3.1 Erforderliche Unterlagen | 3.1 Erforderliche Unterlagen |
3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss | 3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss |
4. Festlegung des Datums, ab dem die Sozialhilfe gewährt wird. | 4. Festlegung des Datums, ab dem die Sozialhilfe gewährt wird. |
1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes | 1. Tragweite des Entscheids des Schiedshofes |
Wie bereits im Entscheid deutlich angegeben, kann die Sozialhilfe | Wie bereits im Entscheid deutlich angegeben, kann die Sozialhilfe |
eventuell Ausländern gewährt werden, deren Asylantrag abgelehnt worden | eventuell Ausländern gewährt werden, deren Asylantrag abgelehnt worden |
ist und die eine Nichtigkeitsklage, gegebenenfalls zusammen mit einer | ist und die eine Nichtigkeitsklage, gegebenenfalls zusammen mit einer |
Aussetzungsklage, gegen den Beschluss des GKFS oder des SWF | Aussetzungsklage, gegen den Beschluss des GKFS oder des SWF |
eingereicht haben. | eingereicht haben. |
Es handelt sich also nur um Ausländer, die einen Asylantrag gestellt | Es handelt sich also nur um Ausländer, die einen Asylantrag gestellt |
haben, das heisst Ausländer, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings | haben, das heisst Ausländer, die die Rechtsstellung eines Flüchtlings |
erhalten möchten und zu diesem Zweck eine Erklärung abgegeben haben, | erhalten möchten und zu diesem Zweck eine Erklärung abgegeben haben, |
mit Ausnahme jeder anderen Kategorie Ausländer. Ferner müssen die beim | mit Ausnahme jeder anderen Kategorie Ausländer. Ferner müssen die beim |
Staatsrat eingereichten Nichtigkeitsklagen und Aussetzungsklagen | Staatsrat eingereichten Nichtigkeitsklagen und Aussetzungsklagen |
ausschliesslich gegen negative Beschlüsse des GKFS oder des SWF | ausschliesslich gegen negative Beschlüsse des GKFS oder des SWF |
eingereicht werden. Durch einen negativen Beschluss bestätigt das GKFS | eingereicht werden. Durch einen negativen Beschluss bestätigt das GKFS |
den ursprünglichen Beschluss des Ausländeramtes, den Asylantrag als | den ursprünglichen Beschluss des Ausländeramtes, den Asylantrag als |
unzulässig abzulehnen. Durch einen negativen Beschluss erklärt der SWF | unzulässig abzulehnen. Durch einen negativen Beschluss erklärt der SWF |
den Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling für unbegründet. | den Antrag auf Anerkennung als politischer Flüchtling für unbegründet. |
Das bedeutet also, dass der Entscheid des Schiedshofes auf keine | Das bedeutet also, dass der Entscheid des Schiedshofes auf keine |
andere Klage anwendbar ist. Die Klage, die zum Beispiel eingelegt wird | andere Klage anwendbar ist. Die Klage, die zum Beispiel eingelegt wird |
gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 26bis, die | gegen die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen (Anlage 26bis, die |
infolge eines negativen Beschlusses des GKFS erneut gültig ist, Anlage | infolge eines negativen Beschlusses des GKFS erneut gültig ist, Anlage |
13, die auf Antrag des Ausländeramtes von einer Gemeinde aufgrund | 13, die auf Antrag des Ausländeramtes von einer Gemeinde aufgrund |
eines negativen Beschlusses des SWF ausgestellt wird,...), gegen einen | eines negativen Beschlusses des SWF ausgestellt wird,...), gegen einen |
negativen Beschluss über einen Antrag auf Aufenthalt aus humanitären | negativen Beschluss über einen Antrag auf Aufenthalt aus humanitären |
Gründen auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. | Gründen auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. |
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern oder gegen eine | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern oder gegen eine |
negative Stellungnahme infolge eines Revisionsantrags, fällt nicht in | negative Stellungnahme infolge eines Revisionsantrags, fällt nicht in |
den Anwendungsbereich des Entscheids des Schiedshofes. Für all diese | den Anwendungsbereich des Entscheids des Schiedshofes. Für all diese |
Fälle bleibt die Situation also unverändert. | Fälle bleibt die Situation also unverändert. |
2. Bestimmung des zuständigen ÖSHZ | 2. Bestimmung des zuständigen ÖSHZ |
Gemäss dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der | Gemäss dem Königlichen Erlass vom 23. Dezember 1994 zur Festlegung der |
Kriterien für eine harmonische Verteilung der Asylsuchenden unter die | Kriterien für eine harmonische Verteilung der Asylsuchenden unter die |
Gemeinden in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember | Gemeinden in Anwendung von Artikel 54 des Gesetzes vom 15. Dezember |
1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern kann das Ausländeramt | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern kann das Ausländeramt |
ein zuständiges ÖSHZ oder ein Aufnahmezentrum bestimmen, damit dieses | ein zuständiges ÖSHZ oder ein Aufnahmezentrum bestimmen, damit dieses |
Sozialhilfe gewährt. Die Bestimmung des zuständigen ÖSHZ ist im | Sozialhilfe gewährt. Die Bestimmung des zuständigen ÖSHZ ist im |
Warteregister unter Code Nr. 207 angegeben. | Warteregister unter Code Nr. 207 angegeben. |
Im Hinblick auf die Einhaltung des Königlichen Erlasses zur Festlegung | Im Hinblick auf die Einhaltung des Königlichen Erlasses zur Festlegung |
der Verteilungskriterien einerseits und aus Gründen der | der Verteilungskriterien einerseits und aus Gründen der |
administrativen Flexibilität andererseits ist im Einverständnis mit | administrativen Flexibilität andererseits ist im Einverständnis mit |
dem Ministerium des Innern beschlossen worden, dass ein ÖSHZ, das das | dem Ministerium des Innern beschlossen worden, dass ein ÖSHZ, das das |
Ausländeramt unter Code 207 bestimmt hat, zuständig bleibt, bis der | Ausländeramt unter Code 207 bestimmt hat, zuständig bleibt, bis der |
Staatsrat einen Entscheid über die eingereichte Nichtigkeitsklage | Staatsrat einen Entscheid über die eingereichte Nichtigkeitsklage |
erlassen hat. Das ÖSHZ ist nicht mehr zuständig, wenn der Entscheid | erlassen hat. Das ÖSHZ ist nicht mehr zuständig, wenn der Entscheid |
ungünstig für den Kläger ausfällt; andernfalls bleibt es zuständig. | ungünstig für den Kläger ausfällt; andernfalls bleibt es zuständig. |
Wenn einem Asylsuchenden unter Code 207 ein Aufnahmezentrum als | Wenn einem Asylsuchenden unter Code 207 ein Aufnahmezentrum als |
obligatorischer Eintragungsort zugewiesen wird, bleibt dieses Zentrum | obligatorischer Eintragungsort zugewiesen wird, bleibt dieses Zentrum |
zuständig, solange diese Zuweisung nicht geändert wird. Eine Änderung | zuständig, solange diese Zuweisung nicht geändert wird. Eine Änderung |
des Codes 207 für Ausländer, die in den Anwendungsbereich des | des Codes 207 für Ausländer, die in den Anwendungsbereich des |
Entscheids des Schiedshofes fallen, ist immer möglich. | Entscheids des Schiedshofes fallen, ist immer möglich. |
Wenn das Ausländeramt dem Asylsuchenden keinen obligatorischen | Wenn das Ausländeramt dem Asylsuchenden keinen obligatorischen |
Eintragungsort zugewiesen hat, ist gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes | Eintragungsort zugewiesen hat, ist gemäss Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes |
vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen | vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen |
Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen das ÖSHZ des Wohnortes | Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen das ÖSHZ des Wohnortes |
des Antragstellers zuständig. | des Antragstellers zuständig. |
3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ | 3. Überprüfung der Akten durch das ÖSHZ |
3.1 Erforderliche Unterlagen | 3.1 Erforderliche Unterlagen |
Zwei wesentliche Fragen sind zu beantworten: | Zwei wesentliche Fragen sind zu beantworten: |
1. Welche Unterlagen müssen verlangt werden, wenn die betreffende | 1. Welche Unterlagen müssen verlangt werden, wenn die betreffende |
Person einen neuen Antrag auf Sozialhilfe stellt oder dem ÖSHZ die | Person einen neuen Antrag auf Sozialhilfe stellt oder dem ÖSHZ die |
Änderung ihrer Situation infolge der Nichtigkeitsklage, die sie beim | Änderung ihrer Situation infolge der Nichtigkeitsklage, die sie beim |
Staatsrat eingereicht hat, mitteilt? | Staatsrat eingereicht hat, mitteilt? |
2. Wie kann vom Entscheid, den der Staatsrat - gegebenenfalls nach | 2. Wie kann vom Entscheid, den der Staatsrat - gegebenenfalls nach |
einer Aussetzungsklage - über die Nichtigkeitsklage erlassen hat, | einer Aussetzungsklage - über die Nichtigkeitsklage erlassen hat, |
Kenntnis genommen werden? | Kenntnis genommen werden? |
Zu Frage 1 | Zu Frage 1 |
Die Person, die Sozialhilfe beantragt, muss dem zuständigen ÖSHZ eine | Die Person, die Sozialhilfe beantragt, muss dem zuständigen ÖSHZ eine |
von ihr selbst für gleichlautend erklärte Abschrift (1) der | von ihr selbst für gleichlautend erklärte Abschrift (1) der |
Nichtigkeitsklage vorlegen, anhand deren überprüft werden kann, ob es | Nichtigkeitsklage vorlegen, anhand deren überprüft werden kann, ob es |
sich tatsächlich um eine Klage gegen eine der vorerwähnten Instanzen | sich tatsächlich um eine Klage gegen eine der vorerwähnten Instanzen |
(GKFS oder SWF) handelt, den richtigen Verweis auf die Nummer der | (GKFS oder SWF) handelt, den richtigen Verweis auf die Nummer der |
Eintragung bei der Kanzlei des Staatsrates mitteilen und eine | Eintragung bei der Kanzlei des Staatsrates mitteilen und eine |
Abschrift des Einlieferungsscheins des Einschreibens aushändigen. Der | Abschrift des Einlieferungsscheins des Einschreibens aushändigen. Der |
Asylsuchende, der Sozialhilfe beantragt, muss anhand obenerwähnter | Asylsuchende, der Sozialhilfe beantragt, muss anhand obenerwähnter |
Belege nachweisen, dass er beim Staatsrat eine Klage eingelegt hat. | Belege nachweisen, dass er beim Staatsrat eine Klage eingelegt hat. |
Damit der Staat die Sozialhilfe, die ein ÖSHZ einem Ausländer auf der | Damit der Staat die Sozialhilfe, die ein ÖSHZ einem Ausländer auf der |
Grundlage des betreffenden Entscheids des Schiedshofes gewährt, | Grundlage des betreffenden Entscheids des Schiedshofes gewährt, |
erstattet, müssen dem Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der | erstattet, müssen dem Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der |
Volksgesundheit und der Umwelt Abschriften obenerwähnter Unterlagen | Volksgesundheit und der Umwelt Abschriften obenerwähnter Unterlagen |
als Nachweis für die beim Staatsrat eingelegte Klage übermittelt | als Nachweis für die beim Staatsrat eingelegte Klage übermittelt |
werden. | werden. |
Zu Frage 2 | Zu Frage 2 |
Nachdem der Staatsrat seinen Entscheid verkündet hat, wird die | Nachdem der Staatsrat seinen Entscheid verkündet hat, wird die |
Instanz, gegen die die Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist, | Instanz, gegen die die Nichtigkeitsklage eingereicht worden ist, |
innerhalb der folgenden vierzehn Tage von der Kanzlei darüber | innerhalb der folgenden vierzehn Tage von der Kanzlei darüber |
informiert. Das ÖSHZ muss sich also beim Generalkommissariat für | informiert. Das ÖSHZ muss sich also beim Generalkommissariat für |
Flüchtlinge und Staatenlose oder beim Ausländeramt (Dienst | Flüchtlinge und Staatenlose oder beim Ausländeramt (Dienst |
Beschwerden), das von Beschwerden gegen Beschlüsse des Ständigen | Beschwerden), das von Beschwerden gegen Beschlüsse des Ständigen |
Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge Kenntnis nimmt, melden, um | Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge Kenntnis nimmt, melden, um |
sich über den erlassenen Entscheid zu informieren und dann einen neuen | sich über den erlassenen Entscheid zu informieren und dann einen neuen |
Beschluss zu fassen, wenn der Entscheid ungünstig für den Kläger | Beschluss zu fassen, wenn der Entscheid ungünstig für den Kläger |
ausfällt. Das betreffende ÖSHZ muss ebenfalls die Verwaltung der | ausfällt. Das betreffende ÖSHZ muss ebenfalls die Verwaltung der |
Sozialeingliederung unverzüglich über den erlassenen Entscheid | Sozialeingliederung unverzüglich über den erlassenen Entscheid |
informieren. Das ÖSHZ kann aufgefordert werden, nicht geschuldete | informieren. Das ÖSHZ kann aufgefordert werden, nicht geschuldete |
Beträge zu erstatten, wenn das Ministerium feststellt, dass es Kosten | Beträge zu erstatten, wenn das Ministerium feststellt, dass es Kosten |
für Sozialhilfe erstattet hat, nachdem der Staatsrat einen | für Sozialhilfe erstattet hat, nachdem der Staatsrat einen |
Ablehnungsentscheid erlassen hat. | Ablehnungsentscheid erlassen hat. |
3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss | 3.2 Schritte, die das ÖSHZ unternehmen muss |
Des weiteren muss das zuständige ÖSHZ überprüfen, ob der Antragsteller | Des weiteren muss das zuständige ÖSHZ überprüfen, ob der Antragsteller |
noch auf dem Staatsgebiet wohnt; diese Überprüfung muss es regelmässig | noch auf dem Staatsgebiet wohnt; diese Überprüfung muss es regelmässig |
vornehmen. Der Antragsteller muss das ÖSHZ also über seinen Wohnort | vornehmen. Der Antragsteller muss das ÖSHZ also über seinen Wohnort |
informieren. | informieren. |
Diese Verpflichtung versteht sich von selbst, da das ÖSHZ eine | Diese Verpflichtung versteht sich von selbst, da das ÖSHZ eine |
gründliche Sozialuntersuchung durchführen muss, um die wirklichen | gründliche Sozialuntersuchung durchführen muss, um die wirklichen |
Bedürfnisse des Antragstellers hic et nunc genau einschätzen zu | Bedürfnisse des Antragstellers hic et nunc genau einschätzen zu |
können. | können. |
4. Datum, ab dem ÖSHZs Sozialhilfe gewähren | 4. Datum, ab dem ÖSHZs Sozialhilfe gewähren |
Ein Antrag auf Sozialhilfe ist immer für die Zukunft gültig. | Ein Antrag auf Sozialhilfe ist immer für die Zukunft gültig. |
4.1 Das Datum, ab dem ein ÖSHZ einem abgewiesenen Asylsuchenden, der | 4.1 Das Datum, ab dem ein ÖSHZ einem abgewiesenen Asylsuchenden, der |
einen Antrag auf der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes | einen Antrag auf der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes |
einreicht, Sozialhilfe gewähren kann, ist das Datum des neuen Antrags. | einreicht, Sozialhilfe gewähren kann, ist das Datum des neuen Antrags. |
Dieses Datum darf nicht vor dem 29. April 1998 liegen, Datum der | Dieses Datum darf nicht vor dem 29. April 1998 liegen, Datum der |
Veröffentlichung des obenerwähnten Entscheids des Schiedshofes im | Veröffentlichung des obenerwähnten Entscheids des Schiedshofes im |
Belgischen Staatsblatt. | Belgischen Staatsblatt. |
4.2 Hat ein Arbeitsgericht das ÖSHZ verurteilt, die Sozialhilfe auf | 4.2 Hat ein Arbeitsgericht das ÖSHZ verurteilt, die Sozialhilfe auf |
der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes für einen Zeitraum, der | der Grundlage des Entscheids des Schiedshofes für einen Zeitraum, der |
dem Datum des Antrags vorangeht, erneut zu gewähren, können die Kosten | dem Datum des Antrags vorangeht, erneut zu gewähren, können die Kosten |
für die Sozialhilfe im Prinzip zu Lasten des Staates gehen ab dem | für die Sozialhilfe im Prinzip zu Lasten des Staates gehen ab dem |
Datum, das im Urteil angegeben ist, aber frühestens ab dem 10. Januar | Datum, das im Urteil angegeben ist, aber frühestens ab dem 10. Januar |
1997, Datum des Inkrafttretens von Artikel 65 des Gesetzes vom 15. | 1997, Datum des Inkrafttretens von Artikel 65 des Gesetzes vom 15. |
Juli 1996 zur Abänderung von Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom | Juli 1996 zur Abänderung von Artikel 57 § 2 des Grundlagengesetzes vom |
8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. | 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. |
4.3 Wenn ein Asylsuchender, der einen negativen Beschluss des GKFS | 4.3 Wenn ein Asylsuchender, der einen negativen Beschluss des GKFS |
oder des SWF erhalten hat, nicht freiwillig abreisen möchte und | oder des SWF erhalten hat, nicht freiwillig abreisen möchte und |
beschliesst, beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage einzureichen, kann | beschliesst, beim Staatsrat eine Nichtigkeitsklage einzureichen, kann |
die Sozialhilfe erst nach einer vom betreffenden ÖSHZ durchgeführten | die Sozialhilfe erst nach einer vom betreffenden ÖSHZ durchgeführten |
gründlichen Sozialuntersuchung und frühestens ab dem Datum, an dem | gründlichen Sozialuntersuchung und frühestens ab dem Datum, an dem |
diese Klage eingereicht worden ist, erneut gewährt werden, sofern der | diese Klage eingereicht worden ist, erneut gewährt werden, sofern der |
Betreffende einen Antrag auf Sozialhilfe eingereicht hat und die unter | Betreffende einen Antrag auf Sozialhilfe eingereicht hat und die unter |
Nr. 3.1 verlangten Unterlagen vorlegt. | Nr. 3.1 verlangten Unterlagen vorlegt. |
4.4 Der Staat stellt die Erstattung einer gewährten Sozialhilfe ein, | 4.4 Der Staat stellt die Erstattung einer gewährten Sozialhilfe ein, |
sobald der Staatsrat über die Nichtigkeitsklage, die gegen den | sobald der Staatsrat über die Nichtigkeitsklage, die gegen den |
negativen Beschluss des Generalkommissariats für Flüchtlinge und | negativen Beschluss des Generalkommissariats für Flüchtlinge und |
Staatenlose oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge | Staatenlose oder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge |
eingereicht worden ist, befunden hat und sofern die Klage des | eingereicht worden ist, befunden hat und sofern die Klage des |
Antragstellers abgewiesen wird. | Antragstellers abgewiesen wird. |
Zusätzliche Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim | Zusätzliche Auskünfte zu vorliegendem Rundschreiben sind beim |
Studiendienst der Verwaltung der Sozialhilfe unter Nummer 02/509 84 43 | Studiendienst der Verwaltung der Sozialhilfe unter Nummer 02/509 84 43 |
(F) beziehungsweise 02/509 81 58 (N) erhältlich. | (F) beziehungsweise 02/509 81 58 (N) erhältlich. |
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
J. PEETERS | J. PEETERS |
_______ | _______ |
Fussnote | Fussnote |
(1) Es handelt sich hier um eine Abschrift, die die Person, die die | (1) Es handelt sich hier um eine Abschrift, die die Person, die die |
Klageschrift eingereicht hat, für vollständig gleichlautend erklärt | Klageschrift eingereicht hat, für vollständig gleichlautend erklärt |
mit dem von ihr eingereichten offiziellen Exemplar. | mit dem von ihr eingereichten offiziellen Exemplar. |