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Meertalige weergave van Omzendbrief van 08/11/2006
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Omzendbrief betreffende de koninklijke besluiten van 12 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels om geregistreerd te worden als zorgkundige en tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen. - Duitse vertaling Circulaire relative aux arrêtés royaux du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant et fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 8 NOVEMBER 2006. - Omzendbrief betreffende de koninklijke besluiten van 12 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels om geregistreerd te worden als zorgkundige en tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Sociale Zaken en Volksgezondheid van 8 november 2006 betreffende de koninklijke besluiten van 12 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels om geregistreerd te worden als zorgkundige en tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen (Belgisch Staatsblad van 14 december 2006), opgemaakt door de FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu. Vorliegendes Rundschreiben richtet sich in erster Linie an die SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 8 NOVEMBRE 2006. - Circulaire relative aux arrêtés royaux du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant et fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre des Affaires sociales et de la Santé publique du 8 novembre 2006 relative aux arrêtés royaux du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant et fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes (Moniteur belge du 14 décembre 2006), établie par le SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement. Vorliegendes Rundschreiben richtet sich in erster Linie an die
Personen, die als Pflegehelfer registriert werden möchten, an die Personen, die als Pflegehelfer registriert werden möchten, an die
verschiedenen Instanzen, die an dieser Registrierung beteiligt sind, verschiedenen Instanzen, die an dieser Registrierung beteiligt sind,
sowie an die Pflegeeinrichtungen. sowie an die Pflegeeinrichtungen.
Einleitung Einleitung
Die beiden Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 über die Die beiden Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 über die
Pflegehelfer sind am 3. Februar 2006 veröffentlicht worden. Der eine Pflegehelfer sind am 3. Februar 2006 veröffentlicht worden. Der eine
handelt von der Registrierung als Pflegehelfer (hiernach « handelt von der Registrierung als Pflegehelfer (hiernach «
Registrierungserlass« genannt), der andere handelt von den Registrierungserlass« genannt), der andere handelt von den
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die die Pflegehelfer verrichten krankenpflegerischen Tätigkeiten, die die Pflegehelfer verrichten
dürfen (hiernach « Handlungserlass« genannt). dürfen (hiernach « Handlungserlass« genannt).
Die neue Gesetzgebung gewährleistet dem Pflegehelfer ein Statut, eine Die neue Gesetzgebung gewährleistet dem Pflegehelfer ein Statut, eine
Ausbildung und eine gesetzliche Anerkennung sowie die Möglichkeit für Ausbildung und eine gesetzliche Anerkennung sowie die Möglichkeit für
den Krankenpfleger, unter gewissen Bedingungen den Pflegehelfer mit den Krankenpfleger, unter gewissen Bedingungen den Pflegehelfer mit
einigen krankenpflegerischen Tätigkeiten zu beauftragen. Künftig wird einigen krankenpflegerischen Tätigkeiten zu beauftragen. Künftig wird
diese Beauftragung in einem gesetzlichen Rahmen erfolgen, was sowohl diese Beauftragung in einem gesetzlichen Rahmen erfolgen, was sowohl
die Art der Tätigkeiten sowie die Weise der Beauftragung betrifft. die Art der Tätigkeiten sowie die Weise der Beauftragung betrifft.
Der « Registrierungserlass« zielt darauf ab, einerseits die Der « Registrierungserlass« zielt darauf ab, einerseits die
Berufsausübenden, die kein Statut hatten, zu regularisieren, und Berufsausübenden, die kein Statut hatten, zu regularisieren, und
andererseits minimale zu erfüllende Bedingungen festzulegen, um als andererseits minimale zu erfüllende Bedingungen festzulegen, um als
Pflegehelfer registriert werden zu können. Der « Handlungserlass« Pflegehelfer registriert werden zu können. Der « Handlungserlass«
enthält eine erschöpfende Liste der krankenpflegerischen Tätigkeiten, enthält eine erschöpfende Liste der krankenpflegerischen Tätigkeiten,
die von Pflegehelfern unter der Kontrolle eines Krankenpflegers die von Pflegehelfern unter der Kontrolle eines Krankenpflegers
verrichtet werden können. verrichtet werden können.
I. Definition I. Definition
Als Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe ist der Pflegehelfer eigens Als Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe ist der Pflegehelfer eigens
dazu ausgebildet, dem Krankenpfleger im Rahmen der vom Krankenpfleger dazu ausgebildet, dem Krankenpfleger im Rahmen der vom Krankenpfleger
koordinierten Tätigkeiten innerhalb eines strukturierten Teams (Siehe koordinierten Tätigkeiten innerhalb eines strukturierten Teams (Siehe
Punkt II, Absatz 4) im pflegerischen und gesundheitserzieherischen Punkt II, Absatz 4) im pflegerischen und gesundheitserzieherischen
Bereich beizustehen. Bereich beizustehen.
Der Aspekt « Personenpflege« ist entscheidend, um einen Antrag auf Der Aspekt « Personenpflege« ist entscheidend, um einen Antrag auf
Registrierung als Pflegehelfer stellen zu können. Registrierung als Pflegehelfer stellen zu können.
II. Die Bedingungen, unter denen die Handlungen vorgenommen werden II. Die Bedingungen, unter denen die Handlungen vorgenommen werden
dürfen dürfen
Der « Handlungserlass« legt die Liste der krankenpflegerischen Der « Handlungserlass« legt die Liste der krankenpflegerischen
Tätigkeiten fest, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen. Die Tätigkeiten fest, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen. Die
Pflegehelfer dürfen diese Tätigkeiten nur verrichten, wenn ein Pflegehelfer dürfen diese Tätigkeiten nur verrichten, wenn ein
Krankenpfleger sie damit beauftragt hat. Diese Tätigkeiten gehören Krankenpfleger sie damit beauftragt hat. Diese Tätigkeiten gehören
weiterhin in die Zuständigkeit des Krankenpflegers. weiterhin in die Zuständigkeit des Krankenpflegers.
Selbstverständlich können andere Handlungen, die nicht in den Bereich Selbstverständlich können andere Handlungen, die nicht in den Bereich
der eigentlichen krankenpflegerischen Tätigkeiten fallen, stets von der eigentlichen krankenpflegerischen Tätigkeiten fallen, stets von
den Pfleghelfern verrichtet werden. den Pfleghelfern verrichtet werden.
Der Königliche Erlass gibt auch die Bedingungen genau an, unter denen Der Königliche Erlass gibt auch die Bedingungen genau an, unter denen
die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen. die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen.
Der Pflegehelfer muss innerhalb eines strukturierten Teams arbeiten,: Der Pflegehelfer muss innerhalb eines strukturierten Teams arbeiten,:
- das es den Krankenpflegern ermöglicht, die Tätigkeiten der - das es den Krankenpflegern ermöglicht, die Tätigkeiten der
Pflegehelfer innerhalb des Teams zu kontrollieren; Pflegehelfer innerhalb des Teams zu kontrollieren;
- das die Kontinuität und die Qualität der Pflege gewährleistet; - das die Kontinuität und die Qualität der Pflege gewährleistet;
- das eine gemeinsame Patientenbesprechung organisiert, bei der der - das eine gemeinsame Patientenbesprechung organisiert, bei der der
Pflegeplan bewertet und gegebenenfalls angepasst wurde; Pflegeplan bewertet und gegebenenfalls angepasst wurde;
- das ein Zusammenarbeitsverfahren zwischen Krankenpflegern und - das ein Zusammenarbeitsverfahren zwischen Krankenpflegern und
Pflegehelfern einführt; Pflegehelfern einführt;
- das eine ständige Weiterbildung erhält. - das eine ständige Weiterbildung erhält.
Der Pflegehelfer arbeitet unter der Kontrolle eines Krankenpflegers: Der Pflegehelfer arbeitet unter der Kontrolle eines Krankenpflegers:
- der Pflegehelfer erstattet dem Krankenpfleger noch am Tag selbst - der Pflegehelfer erstattet dem Krankenpfleger noch am Tag selbst
Bericht; Bericht;
- der Krankenpfleger achtet darauf, dass die Pflege, die - der Krankenpfleger achtet darauf, dass die Pflege, die
Gesundheitserziehung und die logistischen Tätigkeiten, mit denen er Gesundheitserziehung und die logistischen Tätigkeiten, mit denen er
den Pflegehelfer beauftragt hat, korrekt durchgeführt werden; den Pflegehelfer beauftragt hat, korrekt durchgeführt werden;
- es ist nicht erforderlich, dass der Krankenpfleger bei der - es ist nicht erforderlich, dass der Krankenpfleger bei der
Verrichtung der Tätigkeiten anwesend ist; Verrichtung der Tätigkeiten anwesend ist;
- der Krankenpfleger muss erreichbar sein, um dem Pflegehelfer die - der Krankenpfleger muss erreichbar sein, um dem Pflegehelfer die
notwendige Information und Unterstützung geben zu können. Dieses notwendige Information und Unterstützung geben zu können. Dieses
bedeutet, dass der Krankenpfleger in der Pflegeeinrichtung anwesend bedeutet, dass der Krankenpfleger in der Pflegeeinrichtung anwesend
sein muss, damit er so schnell wie möglich dem Pflegehelfer helfen sein muss, damit er so schnell wie möglich dem Pflegehelfer helfen
kann. kann.
Der Pflegehelfer wirkt im Rahmen seiner Qualifikation und Ausbildung Der Pflegehelfer wirkt im Rahmen seiner Qualifikation und Ausbildung
für jeden Patienten mit bei der Fortschreibung der pflegebezogenen für jeden Patienten mit bei der Fortschreibung der pflegebezogenen
Akte. Akte.
Der Pflegehelfer erhält jedes Jahr eine ständige Weiterbildung von Der Pflegehelfer erhält jedes Jahr eine ständige Weiterbildung von
mindestens 8 Stunden. mindestens 8 Stunden.
Die in der Anlage I des « Handlungserlasses« aufgeführten Handlungen Die in der Anlage I des « Handlungserlasses« aufgeführten Handlungen
sind die einzigen krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von den sind die einzigen krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von den
Pflegehelfern verrichtet werden dürfen. Pflegehelfern verrichtet werden dürfen.
III. Die Registrierung III. Die Registrierung
Eine ganze Reihe von Personen kann als Pflegehelfer registriert Eine ganze Reihe von Personen kann als Pflegehelfer registriert
werden, entweder aufgrund erworbener Qualifikationen oder aufgrund der werden, entweder aufgrund erworbener Qualifikationen oder aufgrund der
erworbenen Erfahrung oder sogar aufgrund beider. erworbenen Erfahrung oder sogar aufgrund beider.
Die Registrierung gilt als endgültig: Die Registrierung gilt als endgültig:
- entweder aufgrund eines Diploms oder Zeugnisses (siehe A); - entweder aufgrund eines Diploms oder Zeugnisses (siehe A);
- oder aufgrund der Übergangsmassnahmen (siehe B). - oder aufgrund der Übergangsmassnahmen (siehe B).
Jedoch ist eine vorläufige Registrierung vorgesehen, die in eine Jedoch ist eine vorläufige Registrierung vorgesehen, die in eine
endgültige Registrierung umgesetzt werden kann (siehe C). endgültige Registrierung umgesetzt werden kann (siehe C).
In der Anlage IV zu vorliegendem Rundschreiben steht ein Schema, in In der Anlage IV zu vorliegendem Rundschreiben steht ein Schema, in
dem die verschiedenen Bedingungen und Verfahrensstufen aufgeführt dem die verschiedenen Bedingungen und Verfahrensstufen aufgeführt
sind. sind.
A. Endgültige Registrierung aufgrund eines der folgenden Diplome oder A. Endgültige Registrierung aufgrund eines der folgenden Diplome oder
Zeugnisse: Zeugnisse:
Für den direkten Zugang zum Beruf des Pflegehelfers sind folgende Für den direkten Zugang zum Beruf des Pflegehelfers sind folgende
Zeugnisse erforderlich: Zeugnisse erforderlich:
- ein Studienzeugnis des zweiten Jahres der dritten Stufe des - ein Studienzeugnis des zweiten Jahres der dritten Stufe des
Sekundarunterrichts, Abteilung « Dienstleistungen für Personen«, Sekundarunterrichts, Abteilung « Dienstleistungen für Personen«,
Unterabteilung « Personenhilfe« des technischen Sekundarunterrichts Unterabteilung « Personenhilfe« des technischen Sekundarunterrichts
oder des beruflichen Unterrichts, ergänzt durch ein Zeugnis, das am oder des beruflichen Unterrichts, ergänzt durch ein Zeugnis, das am
Ende einer Ausbildung zum Pflegehelfer ausgestellt wird; diese Ende einer Ausbildung zum Pflegehelfer ausgestellt wird; diese
Ausbildung umfasst ein Studienjahr im Rahmen des Vollzeitunterrichts Ausbildung umfasst ein Studienjahr im Rahmen des Vollzeitunterrichts
oder das Äquivalent im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts (7. Jahr) oder das Äquivalent im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts (7. Jahr)
Die Modalitäten für diese Ausbildung sowie ihr Inhalt müssen noch von Die Modalitäten für diese Ausbildung sowie ihr Inhalt müssen noch von
den jeweiligen Gemeinschaften festgelegt werden. den jeweiligen Gemeinschaften festgelegt werden.
- oder: ein Zeugnis des Weiterbildungsunterrichts oder der - oder: ein Zeugnis des Weiterbildungsunterrichts oder der
Berufsausbildung, durch das eine Ausbildung abgeschlossen wird, die Berufsausbildung, durch das eine Ausbildung abgeschlossen wird, die
als Ergänzung anderswo erworbener Qualifikationen von den zuständigen als Ergänzung anderswo erworbener Qualifikationen von den zuständigen
Instanzen, d. h. den Gemeinschaften, mit der obenerwähnten Ausbildung Instanzen, d. h. den Gemeinschaften, mit der obenerwähnten Ausbildung
zum Pflegehelfer gleichgesetzt wird. zum Pflegehelfer gleichgesetzt wird.
Die Modalitäten für diese Ausbildung müssen noch von den jeweiligen Die Modalitäten für diese Ausbildung müssen noch von den jeweiligen
Gemeinschaften festgelegt werden. Gemeinschaften festgelegt werden.
- oder: ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende das - oder: ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende das
erste Jahr der Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege, zum erste Jahr der Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege, zum
graduierten Krankenpfleger oder zum brevetierten/diplomierten graduierten Krankenpfleger oder zum brevetierten/diplomierten
Krankenpfleger bestanden hat. Krankenpfleger bestanden hat.
Wie soll man einen Antrag auf endgültige Registrierung aufgrund dieser Wie soll man einen Antrag auf endgültige Registrierung aufgrund dieser
Diplome oder Zeugnisse stellen? Diplome oder Zeugnisse stellen?
- Der Antragsteller muss in kürzester Frist beim Zulassungsausschuss - Der Antragsteller muss in kürzester Frist beim Zulassungsausschuss
des Nationalen Rates für Krankenpflege einen Antrag auf Registrierung des Nationalen Rates für Krankenpflege einen Antrag auf Registrierung
(siehe Anlage II) einreichen, mittels des entsprechenden Formulars (siehe Anlage II) einreichen, mittels des entsprechenden Formulars
(siehe Anlagen zu vorliegendem Rundschreiben), das auch auf der (siehe Anlagen zu vorliegendem Rundschreiben), das auch auf der
Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette
und Umwelt (www.health.fgov.be) erhältlich ist. und Umwelt (www.health.fgov.be) erhältlich ist.
- Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung seines Antrags auf - Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung seines Antrags auf
Registrierung. Registrierung.
B. Endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen B. Endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen
Eine endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen ist nur Eine endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen ist nur
für die Personen möglich, die am 13. Februar 2006 in einer der für die Personen möglich, die am 13. Februar 2006 in einer der
folgenden Pflegeeinrichtungen beschäftigt waren: folgenden Pflegeeinrichtungen beschäftigt waren:
- einem Krankenhaus (Art. 34, 6. des am 14. Juli 1994 koordinierten - einem Krankenhaus (Art. 34, 6. des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung); Entschädigungspflichtversicherung);
- einem Krankenhausdienst einer Vereinigung von Krankenhäusern (Art. - einem Krankenhausdienst einer Vereinigung von Krankenhäusern (Art.
34, 6. desselben Gesetzes); 34, 6. desselben Gesetzes);
- einem zugelassenen Alten- und Pflegeheim (Art. 34, 11. desselben - einem zugelassenen Alten- und Pflegeheim (Art. 34, 11. desselben
Gesetzes); Gesetzes);
- einem zugelassenen psychiatrischen Pflegeheim (Art. 34, 11. - einem zugelassenen psychiatrischen Pflegeheim (Art. 34, 11.
desselben Gesetzes); desselben Gesetzes);
- einer zugelassenen Tagespflegestätte (Art. 34, 11. desselben - einer zugelassenen Tagespflegestätte (Art. 34, 11. desselben
Gesetzes); Gesetzes);
- einem zugelassenen Altenheim (Art. 34, 12. desselben Gesetzes); - einem zugelassenen Altenheim (Art. 34, 12. desselben Gesetzes);
- einem zugelassenen Zentrum für Kurzzeitpflege (Art. 34, 12. - einem zugelassenen Zentrum für Kurzzeitpflege (Art. 34, 12.
desselben Gesetzes); desselben Gesetzes);
- einer Einrichtung, die der Wohnsitz oder Wohnort von Betagten ist - einer Einrichtung, die der Wohnsitz oder Wohnort von Betagten ist
(Art. 34, 12. desselben Gesetzes). (Art. 34, 12. desselben Gesetzes).
Was diese Personen betrifft, die am 13. Februar 2006 in einer dieser Was diese Personen betrifft, die am 13. Februar 2006 in einer dieser
Pflegeeinrichtungen beschäftigt waren, gibt es zwei Möglichkeiten zur Pflegeeinrichtungen beschäftigt waren, gibt es zwei Möglichkeiten zur
Erhaltung einer endgültigen Registrierung aufgrund der Erhaltung einer endgültigen Registrierung aufgrund der
Übergangsmassnahmen: Übergangsmassnahmen:
- Erster Fall: - Erster Fall:
- am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. Februar - am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. Februar
2006) war der Antragsteller als Pflegepersonal in einer der 2006) war der Antragsteller als Pflegepersonal in einer der
obenerwähnten Pflegeeinrichtungen beschäftigt; obenerwähnten Pflegeeinrichtungen beschäftigt;
- und er verfügt über eine der in der Anlage I aufgezählten - und er verfügt über eine der in der Anlage I aufgezählten
Qualifikationen. Qualifikationen.
- Zweiter Fall: - Zweiter Fall:
- am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. Februar - am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. Februar
2006) war der Antragsteller als Pflegepersonal in einer 2006) war der Antragsteller als Pflegepersonal in einer
Pflegeeinrichtung beschäftigt; Pflegeeinrichtung beschäftigt;
- er verfügt nicht über eine der Qualifikationen (siehe Anlage I); - er verfügt nicht über eine der Qualifikationen (siehe Anlage I);
- und am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. - und am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13.
Februar 2006) hat er während mindestens 5 Jahren ÄQVZ als Februar 2006) hat er während mindestens 5 Jahren ÄQVZ als
Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung gearbeitet. Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung gearbeitet.
Im Rahmen einer Regularisierungsphase wird das Pflegepersonal, das Im Rahmen einer Regularisierungsphase wird das Pflegepersonal, das
schon in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt ist, die Tätigkeiten der schon in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt ist, die Tätigkeiten der
dem « Handlungserlass« beigefügten Liste gesetzlich verrichten dürfen, dem « Handlungserlass« beigefügten Liste gesetzlich verrichten dürfen,
soweit es sich wie im Nachstehenden beschrieben registrieren lässt. soweit es sich wie im Nachstehenden beschrieben registrieren lässt.
Dieser Antrag auf Registrierung muss in kürzester Frist eingereicht Dieser Antrag auf Registrierung muss in kürzester Frist eingereicht
werden, da die Registrierung zwangsläufig ist, um den Beruf des werden, da die Registrierung zwangsläufig ist, um den Beruf des
Pflegehelfers ausüben zu können. Pflegehelfers ausüben zu können.
Wie soll man einen Antrag auf endgültige Registrierung aufgrund der Wie soll man einen Antrag auf endgültige Registrierung aufgrund der
Übergangsmassnahmen einreichen? Übergangsmassnahmen einreichen?
Was die endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen Was die endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen
betrifft, unterscheidet man zwischen drei Möglichkeiten. betrifft, unterscheidet man zwischen drei Möglichkeiten.
Erste Möglichkeit: es handelt sich um Personen, die am 13. Februar Erste Möglichkeit: es handelt sich um Personen, die am 13. Februar
2006 in einem Altenheim, in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer 2006 in einem Altenheim, in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer
Tagespflegestätte beschäftigt waren. Tagespflegestätte beschäftigt waren.
Die Verwaltung erleichtert die Registrierung dieses Pflegepersonals, Die Verwaltung erleichtert die Registrierung dieses Pflegepersonals,
das am 13. Februar 2006 in einem zugelassenen Altenheim, einem das am 13. Februar 2006 in einem zugelassenen Altenheim, einem
zugelassenen Alten- und Pflegeheim oder in einer zugelassenen zugelassenen Alten- und Pflegeheim oder in einer zugelassenen
Tagespflegestätte beschäftigt war und das: Tagespflegestätte beschäftigt war und das:
- das erste Jahr der Ausbildung zum graduierten, - das erste Jahr der Ausbildung zum graduierten,
brevetierten/diplomierten Krankenpfleger oder das erste Jahr der brevetierten/diplomierten Krankenpfleger oder das erste Jahr der
Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege bestanden hat oder Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege bestanden hat oder
- eine der in der Anlage I aufgeführten Ausbildungen erfolgreich - eine der in der Anlage I aufgeführten Ausbildungen erfolgreich
absolviert hat und auf dieser Basis eine LIKIV-Nummer erhalten hat, absolviert hat und auf dieser Basis eine LIKIV-Nummer erhalten hat,
indem die Verwaltung ihre LIKIV-Daten in die Datenbank des FÖD indem die Verwaltung ihre LIKIV-Daten in die Datenbank des FÖD
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
überträgt. Das LIKIV leitet diese Daten an den FÖD Volksgesundheit, überträgt. Das LIKIV leitet diese Daten an den FÖD Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bis zum 20. Dezember Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bis zum 20. Dezember
2006 weiter. 2006 weiter.
Eine Bescheinigung der Registrierung wird diesen Personen zugeschickt. Eine Bescheinigung der Registrierung wird diesen Personen zugeschickt.
Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung seitens des FÖD Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung seitens des FÖD
erhalten haben, müssen dann einen Antrag auf individuelle erhalten haben, müssen dann einen Antrag auf individuelle
Registrierung gemäss den in der dritten Möglichkeit beschriebenen Registrierung gemäss den in der dritten Möglichkeit beschriebenen
Prinzipien einreichen. Prinzipien einreichen.
Zweite Möglichkeit: es handelt sich um Personen, die am 13. Februar Zweite Möglichkeit: es handelt sich um Personen, die am 13. Februar
2006 in einer anderen Pflegeeinrichtung beschäftigt waren 2006 in einer anderen Pflegeeinrichtung beschäftigt waren
Die Pflegeeinrichtung, in der diese Personen am 13. Februar 2006 Die Pflegeeinrichtung, in der diese Personen am 13. Februar 2006
beschäftigt waren, übermittelt in kürzester Frist und spätestens am beschäftigt waren, übermittelt in kürzester Frist und spätestens am
20. Januar 2007 die Daten dieses Pflegepersonals, das den 20. Januar 2007 die Daten dieses Pflegepersonals, das den
Krankenpflegern bei der Pflegeerbringung (siehe Anlage V) beisteht. Krankenpflegern bei der Pflegeerbringung (siehe Anlage V) beisteht.
Dieses Formular ist auch auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Dieses Formular ist auch auf der Website des FÖD Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt erhältlich. Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt erhältlich.
Der Erleichterung halber empfehlen wir Ihnen: Der Erleichterung halber empfehlen wir Ihnen:
- immer die Nummer des Nationalregisters anzugeben; - immer die Nummer des Nationalregisters anzugeben;
- nur die am 13. Februar 2006 beschäftigten Personen anzugeben; - nur die am 13. Februar 2006 beschäftigten Personen anzugeben;
- nach Möglichkeit die LIKIV-Nummer der Person anzugeben; somit wird - nach Möglichkeit die LIKIV-Nummer der Person anzugeben; somit wird
bescheinigt, dass diese Person die Ausbildungsbedingungen des bescheinigt, dass diese Person die Ausbildungsbedingungen des
Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 erfüllt. In diesem Fall Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 erfüllt. In diesem Fall
sollen die Spalten, die sich auf die Ausbildung und die Erfahrung sollen die Spalten, die sich auf die Ausbildung und die Erfahrung
(mehr oder weniger als fünf Jahre) beziehen, nicht ausgefüllt werden. (mehr oder weniger als fünf Jahre) beziehen, nicht ausgefüllt werden.
Ferner ist es unnötig, dem Formular eine Kopie des Diploms/Nachweises Ferner ist es unnötig, dem Formular eine Kopie des Diploms/Nachweises
oder des Zeugnisses beizufügen; oder des Zeugnisses beizufügen;
- falls die Person über keine LIKIV-Nummer, sondern über ein - falls die Person über keine LIKIV-Nummer, sondern über ein
Diplom/Nachweis oder ein Zeugnis laut Anlage I verfügt, sollen die Diplom/Nachweis oder ein Zeugnis laut Anlage I verfügt, sollen die
Spalten, die sich auf die Berufserfahrung (mehr oder weniger als fünf Spalten, die sich auf die Berufserfahrung (mehr oder weniger als fünf
Jahre) beziehen, nicht ausgefüllt werden. Ferner ist es unnötig, dem Jahre) beziehen, nicht ausgefüllt werden. Ferner ist es unnötig, dem
Formular eine Kopie des Diploms/Nachweises oder des Zeugnisses Formular eine Kopie des Diploms/Nachweises oder des Zeugnisses
beizufügen. Jedoch wird die Pflegeeinrichtung darum gebeten, diese beizufügen. Jedoch wird die Pflegeeinrichtung darum gebeten, diese
Belegstücke auf Anfrage der Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu Belegstücke auf Anfrage der Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu
stellen. stellen.
Eine Bescheinigung der Registrierung wird diesen Personen zugeschickt. Eine Bescheinigung der Registrierung wird diesen Personen zugeschickt.
Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung seitens des FÖD Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung seitens des FÖD
erhalten haben, müssen dann einen Antrag auf individuelle erhalten haben, müssen dann einen Antrag auf individuelle
Registrierung gemäss den in der dritten Möglichkeit beschriebenen Registrierung gemäss den in der dritten Möglichkeit beschriebenen
Prinzipien einreichen. Prinzipien einreichen.
Dritte Möglichkeit: Dritte Möglichkeit:
Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung ihrer Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung ihrer
Registrierung erhalten haben, müssen so schnell wie möglich beim Registrierung erhalten haben, müssen so schnell wie möglich beim
Zulassungsausschuss des Nationalen Rates für Krankenpflege einen Zulassungsausschuss des Nationalen Rates für Krankenpflege einen
Antrag auf individuelle Registrierung einreichen, wobei sie das Antrag auf individuelle Registrierung einreichen, wobei sie das
entsprechende Formular (siehe Anlage II) verwenden, das auch auf der entsprechende Formular (siehe Anlage II) verwenden, das auch auf der
Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette
und Umwelt (www.health.fgov.be) erhältlich ist. und Umwelt (www.health.fgov.be) erhältlich ist.
Was die Personen betrifft, die über keine LIKIV-Nummer verfügen, ist Was die Personen betrifft, die über keine LIKIV-Nummer verfügen, ist
diesem Formular eine Kopie der Zeugnisart (siehe Anlage I) beigefügt. diesem Formular eine Kopie der Zeugnisart (siehe Anlage I) beigefügt.
Diesem Formular ist auch der Nachweis einer Beschäftigung am 13. Diesem Formular ist auch der Nachweis einer Beschäftigung am 13.
Februar 2006 als Pflegehelfer/Pflegepersonal in einer Februar 2006 als Pflegehelfer/Pflegepersonal in einer
Pflegeeinrichtung und/oder der Nachweis der erforderlichen jeweiligen Pflegeeinrichtung und/oder der Nachweis der erforderlichen jeweiligen
Beschäftigungsdauer beigefügt. Beschäftigungsdauer beigefügt.
Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung seines Antrags auf Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung seines Antrags auf
Registrierung. Registrierung.
C. Vorläufige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen C. Vorläufige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen
Der Antrag auf vorläufige Registrierung muss spätestens am 31. Der Antrag auf vorläufige Registrierung muss spätestens am 31.
Dezember 2008 eingereicht werden. Dezember 2008 eingereicht werden.
Die vorläufige Registrierung ist nur in zwei Fällen möglich: Die vorläufige Registrierung ist nur in zwei Fällen möglich:
- Erster Fall: - Erster Fall:
- der Antragsteller ist spätestens am 31. Dezember 2008 als - der Antragsteller ist spätestens am 31. Dezember 2008 als
Pflegepersonal in einer der obenerwähnten Pflegeeinrichtungen Pflegepersonal in einer der obenerwähnten Pflegeeinrichtungen
beschäftigt; beschäftigt;
- und er verfügt über eine der in der Anlage I aufgeführten - und er verfügt über eine der in der Anlage I aufgeführten
Qualifikationen. Qualifikationen.
- Zweiter Fall: - Zweiter Fall:
- der Antragsteller war am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen - der Antragsteller war am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen
Erlasses (13. Februar 2006) als Pflegepersonal, das dem Krankenpfleger Erlasses (13. Februar 2006) als Pflegepersonal, das dem Krankenpfleger
bei der Personenpflege beisteht, in einer der obenerwähnten bei der Personenpflege beisteht, in einer der obenerwähnten
Pflegeeinrichtungen beschäftigt; Pflegeeinrichtungen beschäftigt;
- und er verfügt nicht über eine der in der Anlage I aufgeführten - und er verfügt nicht über eine der in der Anlage I aufgeführten
Qualifikationen; Qualifikationen;
- der Antragsteller verfügt nicht über ein fünfjähriges Dienstalter - der Antragsteller verfügt nicht über ein fünfjähriges Dienstalter
als Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung. als Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung.
Verfahren zum Antrag auf vorläufige Registrierung: Verfahren zum Antrag auf vorläufige Registrierung:
- der Antragsteller muss vor dem 31. Dezember 2008 beim - der Antragsteller muss vor dem 31. Dezember 2008 beim
Zulassungsausschuss des Nationalen Rates für Krankenpflege einen Zulassungsausschuss des Nationalen Rates für Krankenpflege einen
Antrag auf vorläufige Registrierung einreichen, wobei er das Antrag auf vorläufige Registrierung einreichen, wobei er das
entsprechende Formular (siehe Anlagen zu vorliegendem Rundschreiben) entsprechende Formular (siehe Anlagen zu vorliegendem Rundschreiben)
verwendet, das auch auf der Website des FÖD Volksgesundheit, verwendet, das auch auf der Website des FÖD Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.fgov.be) Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.fgov.be)
erhältlich ist. erhältlich ist.
- wenn der erste Fall auf die Person anwendbar ist, ist diesem - wenn der erste Fall auf die Person anwendbar ist, ist diesem
Formular eine Kopie der Formular eine Kopie der
Zeugnisart (siehe Anlage I) beigefügt. Zeugnisart (siehe Anlage I) beigefügt.
- diesem Formular ist ein Nachweis der Berufstätigkeit in einer - diesem Formular ist ein Nachweis der Berufstätigkeit in einer
Pflegeeinrichtung und/oder der Nachweis der erforderlichen jeweiligen Pflegeeinrichtung und/oder der Nachweis der erforderlichen jeweiligen
Beschäftigungsdauer beigefügt. Beschäftigungsdauer beigefügt.
Diese vorläufige Registrierung ist nur bis zum 13. Februar 2011 Diese vorläufige Registrierung ist nur bis zum 13. Februar 2011
gültig. Während dieser Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem gültig. Während dieser Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem
In-Kraft-Treten des Erlasses kann der vorläufig registrierte In-Kraft-Treten des Erlasses kann der vorläufig registrierte
Antragsteller zur endgültigen Registrierung übergehen. Zu diesem Zweck Antragsteller zur endgültigen Registrierung übergehen. Zu diesem Zweck
weist er nach, dass er eine 120-stündige zusätzliche Ausbildung in weist er nach, dass er eine 120-stündige zusätzliche Ausbildung in
Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die ein Pflegehelfer gemäss dem « Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die ein Pflegehelfer gemäss dem «
Handlungserlass« verrichten darf, absolviert hat. Handlungserlass« verrichten darf, absolviert hat.
Diese 120-stündige Ausbildung kann in einer zugelassenen oder Diese 120-stündige Ausbildung kann in einer zugelassenen oder
nichtzugelassenen Einrichtung, in einer Vereinigung oder innerhalb nichtzugelassenen Einrichtung, in einer Vereinigung oder innerhalb
einer Pflegeeinrichtung absolviert werden. einer Pflegeeinrichtung absolviert werden.
IV. Sonderfälle IV. Sonderfälle
a) Die Studenten, die das erste Jahr der Ausbildung zum a) Die Studenten, die das erste Jahr der Ausbildung zum
diplomierten/brevetierten oder graduierten Krankenpfleger oder zum diplomierten/brevetierten oder graduierten Krankenpfleger oder zum
Bachelor in Krankenpflege bestanden haben, müssen einen Antrag mit den Bachelor in Krankenpflege bestanden haben, müssen einen Antrag mit den
erforderlichen Belegstücke einreichen. Ab der Empfangsbestätigung des erforderlichen Belegstücke einreichen. Ab der Empfangsbestätigung des
Antrages können sie die im « Handlungserlass« aufgeführten Antrages können sie die im « Handlungserlass« aufgeführten
krankenpflegerischen Tätigkeiten verrichten. krankenpflegerischen Tätigkeiten verrichten.
Diese Begrenzung betrifft selbstverständlich nur die Handlungen, die Diese Begrenzung betrifft selbstverständlich nur die Handlungen, die
im Rahmen ihrer Arbeit als Pflegehelfer vorgenommen werden, und nicht im Rahmen ihrer Arbeit als Pflegehelfer vorgenommen werden, und nicht
die krankenpflegerischen Tätigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Praktika die krankenpflegerischen Tätigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Praktika
sowie ihrer Ausbildung zum Krankenpfleger oder zum Bachelor in sowie ihrer Ausbildung zum Krankenpfleger oder zum Bachelor in
Krankenpflege verrichten müssen. Krankenpflege verrichten müssen.
b) Auch im Bereich der Hauspflege kann man als Pflegehelfer b) Auch im Bereich der Hauspflege kann man als Pflegehelfer
beschäftigt sein, soweit diese Leistungen unter der Kontrolle eines beschäftigt sein, soweit diese Leistungen unter der Kontrolle eines
Krankenpflegers innerhalb eines strukturierten Teams durchgeführt Krankenpflegers innerhalb eines strukturierten Teams durchgeführt
werden. Hingegen kann der Pflegehelfer nicht von den werden. Hingegen kann der Pflegehelfer nicht von den
Übergangsmassnahmen profitieren, um sich aufgrund einer Erfahrung im Übergangsmassnahmen profitieren, um sich aufgrund einer Erfahrung im
Hauspflegebereich registrieren zu lassen. Hauspflegebereich registrieren zu lassen.
c) Was den europäischen Antragsteller betrifft, gibt es verschiedene c) Was den europäischen Antragsteller betrifft, gibt es verschiedene
Möglichkeiten: Möglichkeiten:
1. der europäische Antragsteller ist am 13. Februar 2006 in einer 1. der europäische Antragsteller ist am 13. Februar 2006 in einer
belgischen Pflegeeinrichtung beschäftigt; er hat schon von der belgischen Pflegeeinrichtung beschäftigt; er hat schon von der
internationalen Zelle der Generaldirektion Medizinische internationalen Zelle der Generaldirektion Medizinische
Grundversorgung und Krisenbewältigung eine diesbezügliche Grundversorgung und Krisenbewältigung eine diesbezügliche
Bescheinigung erhalten. Er muss sich auch beim Zulassungsausschuss des Bescheinigung erhalten. Er muss sich auch beim Zulassungsausschuss des
Nationalen Rates für Krankenpflege registrieren lassen, der auf ihn Nationalen Rates für Krankenpflege registrieren lassen, der auf ihn
den sämtlichen « Registrierungserlass« anwendet. den sämtlichen « Registrierungserlass« anwendet.
2. der europäische Antragsteller ist nicht am 13. Februar 2006 in 2. der europäische Antragsteller ist nicht am 13. Februar 2006 in
einer belgischen Pflegeeinrichtung beschäftigt; in diesem Falle ist einer belgischen Pflegeeinrichtung beschäftigt; in diesem Falle ist
die europäische Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von die europäische Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen auf ihn anwendbar: Berufsqualifikationen auf ihn anwendbar:
- falls er über ein Diplom oder einen Ausbildungsnachweis verfügt, der - falls er über ein Diplom oder einen Ausbildungsnachweis verfügt, der
die Aufnahme des Berufs des Pflegehelfers im Herkunftsstaat gestattet, die Aufnahme des Berufs des Pflegehelfers im Herkunftsstaat gestattet,
muss er die offizielle Bestätigung der Authentizität dieses muss er die offizielle Bestätigung der Authentizität dieses
Ausbildungsnachweises erhalten; Ausbildungsnachweises erhalten;
- falls er nicht über dieses Diplom oder diesen Ausbildungsnachweis - falls er nicht über dieses Diplom oder diesen Ausbildungsnachweis
verfügt, kann er versuchen, seine Berufserfahrung aufgrund derselben verfügt, kann er versuchen, seine Berufserfahrung aufgrund derselben
Richtlinie anerkennen zu lassen. Richtlinie anerkennen zu lassen.
Unter der Bezeichnung « europäischer Antragsteller« versteht man die Unter der Bezeichnung « europäischer Antragsteller« versteht man die
Staatsangehörigen der 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie, Staatsangehörigen der 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie,
was die Anwendung dieser Richtlinie betrifft, die Staatsangehörigen was die Anwendung dieser Richtlinie betrifft, die Staatsangehörigen
der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins. der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins.
Das Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen für einen Das Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen für einen
europäischen Antragsteller ist auf der Website des FÖD europäischen Antragsteller ist auf der Website des FÖD
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
(www.health.fgov.be) erhältlich. (www.health.fgov.be) erhältlich.
Der europäische Antragsteller, der eine Ausbildung absolviert hat, die Der europäische Antragsteller, der eine Ausbildung absolviert hat, die
ihm ermöglicht, die Krankenpflege in seinem Herkunftsstaat auszuüben, ihm ermöglicht, die Krankenpflege in seinem Herkunftsstaat auszuüben,
der aber aufgrund der europäischen Richtlinien die Krankenpflege in der aber aufgrund der europäischen Richtlinien die Krankenpflege in
Belgien nicht ausüben kann, wird von der internationalen Zelle die Belgien nicht ausüben kann, wird von der internationalen Zelle die
Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Pflegehelfers erhalten, soweit Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Pflegehelfers erhalten, soweit
es keinen Zweifel an der Authentizität des Diploms gibt. es keinen Zweifel an der Authentizität des Diploms gibt.
V. Bemerkungen V. Bemerkungen
Der Antragsteller, der seinen Antrag eingereicht hat und eine Der Antragsteller, der seinen Antrag eingereicht hat und eine
Empfangsbestätigung seines Antrags auf Registrierung erhalten hat, Empfangsbestätigung seines Antrags auf Registrierung erhalten hat,
kann die Handlungen bis zum Eingang der Bestätigung seiner kann die Handlungen bis zum Eingang der Bestätigung seiner
Registrierung vornehmen. Registrierung vornehmen.
Einmal registriert, muss der Pflegehelfer wie andere Fachkräfte der Einmal registriert, muss der Pflegehelfer wie andere Fachkräfte der
Gesundheitspflegeberufe einen Beglaubigungsantrag bei der Gesundheitspflegeberufe einen Beglaubigungsantrag bei der
Medizinischen Kommission der Provinz, in der er seinen Beruf ausüben Medizinischen Kommission der Provinz, in der er seinen Beruf ausüben
möchte, einreichen. Die Beglaubigung wird auf dem Originaldokument, möchte, einreichen. Die Beglaubigung wird auf dem Originaldokument,
das die Registrierung als Pflegehelfer durch den FÖD Volksgesundheit, das die Registrierung als Pflegehelfer durch den FÖD Volksgesundheit,
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bescheinigt, angebracht Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bescheinigt, angebracht
werden. werden.
Brüssel, den 8. November 2006. Brüssel, den 8. November 2006.
R. DEMOTTE, R. DEMOTTE,
Minister für Volksgesundheit Minister für Volksgesundheit
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Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die
Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten
für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern
diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden.
R. DEMOTTE, R. DEMOTTE,
Minister für Volksgesundheit Minister für Volksgesundheit
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Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die
Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten
für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern
diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden.
R. DEMOTTE, R. DEMOTTE,
Minister für Volksgesundheit Minister für Volksgesundheit
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Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die
Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten
für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern
diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden.
R. DEMOTTE, R. DEMOTTE,
Minister für Volksgesundheit Minister für Volksgesundheit
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Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die
Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten
für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern
diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden.
R. DEMOTTE, R. DEMOTTE,
Minister für Volksgesundheit Minister für Volksgesundheit
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Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die
Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten
für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern
diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden.
R. DEMOTTE, R. DEMOTTE,
Minister für Volksgesundheit. Minister für Volksgesundheit.
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