← Terug naar "Omzendbrief betreffende de koninklijke besluiten van 12 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels om geregistreerd te worden als zorgkundige en tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen. - Duitse vertaling "
Omzendbrief betreffende de koninklijke besluiten van 12 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels om geregistreerd te worden als zorgkundige en tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen. - Duitse vertaling | Circulaire relative aux arrêtés royaux du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant et fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST VOLKSGEZONDHEID, VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN EN LEEFMILIEU 8 NOVEMBER 2006. - Omzendbrief betreffende de koninklijke besluiten van 12 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels om geregistreerd te worden als zorgkundige en tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Sociale Zaken en Volksgezondheid van 8 november 2006 betreffende de koninklijke besluiten van 12 januari 2006 tot vaststelling van de nadere regels om geregistreerd te worden als zorgkundige en tot vaststelling van de verpleegkundige activiteiten die de zorgkundigen mogen uitvoeren en de voorwaarden waaronder de zorgkundigen deze handelingen mogen stellen (Belgisch Staatsblad van 14 december 2006), opgemaakt door de FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu. Vorliegendes Rundschreiben richtet sich in erster Linie an die | SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT 8 NOVEMBRE 2006. - Circulaire relative aux arrêtés royaux du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant et fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Ministre des Affaires sociales et de la Santé publique du 8 novembre 2006 relative aux arrêtés royaux du 12 janvier 2006 fixant les modalités d'enregistrement comme aide-soignant et fixant les activités infirmières qui peuvent être effectuées par des aides-soignants et les conditions dans lesquelles ces aides-soignants peuvent poser ces actes (Moniteur belge du 14 décembre 2006), établie par le SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement. Vorliegendes Rundschreiben richtet sich in erster Linie an die |
Personen, die als Pflegehelfer registriert werden möchten, an die | Personen, die als Pflegehelfer registriert werden möchten, an die |
verschiedenen Instanzen, die an dieser Registrierung beteiligt sind, | verschiedenen Instanzen, die an dieser Registrierung beteiligt sind, |
sowie an die Pflegeeinrichtungen. | sowie an die Pflegeeinrichtungen. |
Einleitung | Einleitung |
Die beiden Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 über die | Die beiden Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 über die |
Pflegehelfer sind am 3. Februar 2006 veröffentlicht worden. Der eine | Pflegehelfer sind am 3. Februar 2006 veröffentlicht worden. Der eine |
handelt von der Registrierung als Pflegehelfer (hiernach « | handelt von der Registrierung als Pflegehelfer (hiernach « |
Registrierungserlass« genannt), der andere handelt von den | Registrierungserlass« genannt), der andere handelt von den |
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die die Pflegehelfer verrichten | krankenpflegerischen Tätigkeiten, die die Pflegehelfer verrichten |
dürfen (hiernach « Handlungserlass« genannt). | dürfen (hiernach « Handlungserlass« genannt). |
Die neue Gesetzgebung gewährleistet dem Pflegehelfer ein Statut, eine | Die neue Gesetzgebung gewährleistet dem Pflegehelfer ein Statut, eine |
Ausbildung und eine gesetzliche Anerkennung sowie die Möglichkeit für | Ausbildung und eine gesetzliche Anerkennung sowie die Möglichkeit für |
den Krankenpfleger, unter gewissen Bedingungen den Pflegehelfer mit | den Krankenpfleger, unter gewissen Bedingungen den Pflegehelfer mit |
einigen krankenpflegerischen Tätigkeiten zu beauftragen. Künftig wird | einigen krankenpflegerischen Tätigkeiten zu beauftragen. Künftig wird |
diese Beauftragung in einem gesetzlichen Rahmen erfolgen, was sowohl | diese Beauftragung in einem gesetzlichen Rahmen erfolgen, was sowohl |
die Art der Tätigkeiten sowie die Weise der Beauftragung betrifft. | die Art der Tätigkeiten sowie die Weise der Beauftragung betrifft. |
Der « Registrierungserlass« zielt darauf ab, einerseits die | Der « Registrierungserlass« zielt darauf ab, einerseits die |
Berufsausübenden, die kein Statut hatten, zu regularisieren, und | Berufsausübenden, die kein Statut hatten, zu regularisieren, und |
andererseits minimale zu erfüllende Bedingungen festzulegen, um als | andererseits minimale zu erfüllende Bedingungen festzulegen, um als |
Pflegehelfer registriert werden zu können. Der « Handlungserlass« | Pflegehelfer registriert werden zu können. Der « Handlungserlass« |
enthält eine erschöpfende Liste der krankenpflegerischen Tätigkeiten, | enthält eine erschöpfende Liste der krankenpflegerischen Tätigkeiten, |
die von Pflegehelfern unter der Kontrolle eines Krankenpflegers | die von Pflegehelfern unter der Kontrolle eines Krankenpflegers |
verrichtet werden können. | verrichtet werden können. |
I. Definition | I. Definition |
Als Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe ist der Pflegehelfer eigens | Als Fachkraft der Gesundheitspflegeberufe ist der Pflegehelfer eigens |
dazu ausgebildet, dem Krankenpfleger im Rahmen der vom Krankenpfleger | dazu ausgebildet, dem Krankenpfleger im Rahmen der vom Krankenpfleger |
koordinierten Tätigkeiten innerhalb eines strukturierten Teams (Siehe | koordinierten Tätigkeiten innerhalb eines strukturierten Teams (Siehe |
Punkt II, Absatz 4) im pflegerischen und gesundheitserzieherischen | Punkt II, Absatz 4) im pflegerischen und gesundheitserzieherischen |
Bereich beizustehen. | Bereich beizustehen. |
Der Aspekt « Personenpflege« ist entscheidend, um einen Antrag auf | Der Aspekt « Personenpflege« ist entscheidend, um einen Antrag auf |
Registrierung als Pflegehelfer stellen zu können. | Registrierung als Pflegehelfer stellen zu können. |
II. Die Bedingungen, unter denen die Handlungen vorgenommen werden | II. Die Bedingungen, unter denen die Handlungen vorgenommen werden |
dürfen | dürfen |
Der « Handlungserlass« legt die Liste der krankenpflegerischen | Der « Handlungserlass« legt die Liste der krankenpflegerischen |
Tätigkeiten fest, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen. Die | Tätigkeiten fest, die von Pflegehelfern verrichtet werden dürfen. Die |
Pflegehelfer dürfen diese Tätigkeiten nur verrichten, wenn ein | Pflegehelfer dürfen diese Tätigkeiten nur verrichten, wenn ein |
Krankenpfleger sie damit beauftragt hat. Diese Tätigkeiten gehören | Krankenpfleger sie damit beauftragt hat. Diese Tätigkeiten gehören |
weiterhin in die Zuständigkeit des Krankenpflegers. | weiterhin in die Zuständigkeit des Krankenpflegers. |
Selbstverständlich können andere Handlungen, die nicht in den Bereich | Selbstverständlich können andere Handlungen, die nicht in den Bereich |
der eigentlichen krankenpflegerischen Tätigkeiten fallen, stets von | der eigentlichen krankenpflegerischen Tätigkeiten fallen, stets von |
den Pfleghelfern verrichtet werden. | den Pfleghelfern verrichtet werden. |
Der Königliche Erlass gibt auch die Bedingungen genau an, unter denen | Der Königliche Erlass gibt auch die Bedingungen genau an, unter denen |
die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen. | die Pflegehelfer diese Handlungen vornehmen dürfen. |
Der Pflegehelfer muss innerhalb eines strukturierten Teams arbeiten,: | Der Pflegehelfer muss innerhalb eines strukturierten Teams arbeiten,: |
- das es den Krankenpflegern ermöglicht, die Tätigkeiten der | - das es den Krankenpflegern ermöglicht, die Tätigkeiten der |
Pflegehelfer innerhalb des Teams zu kontrollieren; | Pflegehelfer innerhalb des Teams zu kontrollieren; |
- das die Kontinuität und die Qualität der Pflege gewährleistet; | - das die Kontinuität und die Qualität der Pflege gewährleistet; |
- das eine gemeinsame Patientenbesprechung organisiert, bei der der | - das eine gemeinsame Patientenbesprechung organisiert, bei der der |
Pflegeplan bewertet und gegebenenfalls angepasst wurde; | Pflegeplan bewertet und gegebenenfalls angepasst wurde; |
- das ein Zusammenarbeitsverfahren zwischen Krankenpflegern und | - das ein Zusammenarbeitsverfahren zwischen Krankenpflegern und |
Pflegehelfern einführt; | Pflegehelfern einführt; |
- das eine ständige Weiterbildung erhält. | - das eine ständige Weiterbildung erhält. |
Der Pflegehelfer arbeitet unter der Kontrolle eines Krankenpflegers: | Der Pflegehelfer arbeitet unter der Kontrolle eines Krankenpflegers: |
- der Pflegehelfer erstattet dem Krankenpfleger noch am Tag selbst | - der Pflegehelfer erstattet dem Krankenpfleger noch am Tag selbst |
Bericht; | Bericht; |
- der Krankenpfleger achtet darauf, dass die Pflege, die | - der Krankenpfleger achtet darauf, dass die Pflege, die |
Gesundheitserziehung und die logistischen Tätigkeiten, mit denen er | Gesundheitserziehung und die logistischen Tätigkeiten, mit denen er |
den Pflegehelfer beauftragt hat, korrekt durchgeführt werden; | den Pflegehelfer beauftragt hat, korrekt durchgeführt werden; |
- es ist nicht erforderlich, dass der Krankenpfleger bei der | - es ist nicht erforderlich, dass der Krankenpfleger bei der |
Verrichtung der Tätigkeiten anwesend ist; | Verrichtung der Tätigkeiten anwesend ist; |
- der Krankenpfleger muss erreichbar sein, um dem Pflegehelfer die | - der Krankenpfleger muss erreichbar sein, um dem Pflegehelfer die |
notwendige Information und Unterstützung geben zu können. Dieses | notwendige Information und Unterstützung geben zu können. Dieses |
bedeutet, dass der Krankenpfleger in der Pflegeeinrichtung anwesend | bedeutet, dass der Krankenpfleger in der Pflegeeinrichtung anwesend |
sein muss, damit er so schnell wie möglich dem Pflegehelfer helfen | sein muss, damit er so schnell wie möglich dem Pflegehelfer helfen |
kann. | kann. |
Der Pflegehelfer wirkt im Rahmen seiner Qualifikation und Ausbildung | Der Pflegehelfer wirkt im Rahmen seiner Qualifikation und Ausbildung |
für jeden Patienten mit bei der Fortschreibung der pflegebezogenen | für jeden Patienten mit bei der Fortschreibung der pflegebezogenen |
Akte. | Akte. |
Der Pflegehelfer erhält jedes Jahr eine ständige Weiterbildung von | Der Pflegehelfer erhält jedes Jahr eine ständige Weiterbildung von |
mindestens 8 Stunden. | mindestens 8 Stunden. |
Die in der Anlage I des « Handlungserlasses« aufgeführten Handlungen | Die in der Anlage I des « Handlungserlasses« aufgeführten Handlungen |
sind die einzigen krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von den | sind die einzigen krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von den |
Pflegehelfern verrichtet werden dürfen. | Pflegehelfern verrichtet werden dürfen. |
III. Die Registrierung | III. Die Registrierung |
Eine ganze Reihe von Personen kann als Pflegehelfer registriert | Eine ganze Reihe von Personen kann als Pflegehelfer registriert |
werden, entweder aufgrund erworbener Qualifikationen oder aufgrund der | werden, entweder aufgrund erworbener Qualifikationen oder aufgrund der |
erworbenen Erfahrung oder sogar aufgrund beider. | erworbenen Erfahrung oder sogar aufgrund beider. |
Die Registrierung gilt als endgültig: | Die Registrierung gilt als endgültig: |
- entweder aufgrund eines Diploms oder Zeugnisses (siehe A); | - entweder aufgrund eines Diploms oder Zeugnisses (siehe A); |
- oder aufgrund der Übergangsmassnahmen (siehe B). | - oder aufgrund der Übergangsmassnahmen (siehe B). |
Jedoch ist eine vorläufige Registrierung vorgesehen, die in eine | Jedoch ist eine vorläufige Registrierung vorgesehen, die in eine |
endgültige Registrierung umgesetzt werden kann (siehe C). | endgültige Registrierung umgesetzt werden kann (siehe C). |
In der Anlage IV zu vorliegendem Rundschreiben steht ein Schema, in | In der Anlage IV zu vorliegendem Rundschreiben steht ein Schema, in |
dem die verschiedenen Bedingungen und Verfahrensstufen aufgeführt | dem die verschiedenen Bedingungen und Verfahrensstufen aufgeführt |
sind. | sind. |
A. Endgültige Registrierung aufgrund eines der folgenden Diplome oder | A. Endgültige Registrierung aufgrund eines der folgenden Diplome oder |
Zeugnisse: | Zeugnisse: |
Für den direkten Zugang zum Beruf des Pflegehelfers sind folgende | Für den direkten Zugang zum Beruf des Pflegehelfers sind folgende |
Zeugnisse erforderlich: | Zeugnisse erforderlich: |
- ein Studienzeugnis des zweiten Jahres der dritten Stufe des | - ein Studienzeugnis des zweiten Jahres der dritten Stufe des |
Sekundarunterrichts, Abteilung « Dienstleistungen für Personen«, | Sekundarunterrichts, Abteilung « Dienstleistungen für Personen«, |
Unterabteilung « Personenhilfe« des technischen Sekundarunterrichts | Unterabteilung « Personenhilfe« des technischen Sekundarunterrichts |
oder des beruflichen Unterrichts, ergänzt durch ein Zeugnis, das am | oder des beruflichen Unterrichts, ergänzt durch ein Zeugnis, das am |
Ende einer Ausbildung zum Pflegehelfer ausgestellt wird; diese | Ende einer Ausbildung zum Pflegehelfer ausgestellt wird; diese |
Ausbildung umfasst ein Studienjahr im Rahmen des Vollzeitunterrichts | Ausbildung umfasst ein Studienjahr im Rahmen des Vollzeitunterrichts |
oder das Äquivalent im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts (7. Jahr) | oder das Äquivalent im Rahmen des Weiterbildungsunterrichts (7. Jahr) |
Die Modalitäten für diese Ausbildung sowie ihr Inhalt müssen noch von | Die Modalitäten für diese Ausbildung sowie ihr Inhalt müssen noch von |
den jeweiligen Gemeinschaften festgelegt werden. | den jeweiligen Gemeinschaften festgelegt werden. |
- oder: ein Zeugnis des Weiterbildungsunterrichts oder der | - oder: ein Zeugnis des Weiterbildungsunterrichts oder der |
Berufsausbildung, durch das eine Ausbildung abgeschlossen wird, die | Berufsausbildung, durch das eine Ausbildung abgeschlossen wird, die |
als Ergänzung anderswo erworbener Qualifikationen von den zuständigen | als Ergänzung anderswo erworbener Qualifikationen von den zuständigen |
Instanzen, d. h. den Gemeinschaften, mit der obenerwähnten Ausbildung | Instanzen, d. h. den Gemeinschaften, mit der obenerwähnten Ausbildung |
zum Pflegehelfer gleichgesetzt wird. | zum Pflegehelfer gleichgesetzt wird. |
Die Modalitäten für diese Ausbildung müssen noch von den jeweiligen | Die Modalitäten für diese Ausbildung müssen noch von den jeweiligen |
Gemeinschaften festgelegt werden. | Gemeinschaften festgelegt werden. |
- oder: ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende das | - oder: ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende das |
erste Jahr der Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege, zum | erste Jahr der Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege, zum |
graduierten Krankenpfleger oder zum brevetierten/diplomierten | graduierten Krankenpfleger oder zum brevetierten/diplomierten |
Krankenpfleger bestanden hat. | Krankenpfleger bestanden hat. |
Wie soll man einen Antrag auf endgültige Registrierung aufgrund dieser | Wie soll man einen Antrag auf endgültige Registrierung aufgrund dieser |
Diplome oder Zeugnisse stellen? | Diplome oder Zeugnisse stellen? |
- Der Antragsteller muss in kürzester Frist beim Zulassungsausschuss | - Der Antragsteller muss in kürzester Frist beim Zulassungsausschuss |
des Nationalen Rates für Krankenpflege einen Antrag auf Registrierung | des Nationalen Rates für Krankenpflege einen Antrag auf Registrierung |
(siehe Anlage II) einreichen, mittels des entsprechenden Formulars | (siehe Anlage II) einreichen, mittels des entsprechenden Formulars |
(siehe Anlagen zu vorliegendem Rundschreiben), das auch auf der | (siehe Anlagen zu vorliegendem Rundschreiben), das auch auf der |
Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
und Umwelt (www.health.fgov.be) erhältlich ist. | und Umwelt (www.health.fgov.be) erhältlich ist. |
- Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung seines Antrags auf | - Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung seines Antrags auf |
Registrierung. | Registrierung. |
B. Endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen | B. Endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen |
Eine endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen ist nur | Eine endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen ist nur |
für die Personen möglich, die am 13. Februar 2006 in einer der | für die Personen möglich, die am 13. Februar 2006 in einer der |
folgenden Pflegeeinrichtungen beschäftigt waren: | folgenden Pflegeeinrichtungen beschäftigt waren: |
- einem Krankenhaus (Art. 34, 6. des am 14. Juli 1994 koordinierten | - einem Krankenhaus (Art. 34, 6. des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung); | Entschädigungspflichtversicherung); |
- einem Krankenhausdienst einer Vereinigung von Krankenhäusern (Art. | - einem Krankenhausdienst einer Vereinigung von Krankenhäusern (Art. |
34, 6. desselben Gesetzes); | 34, 6. desselben Gesetzes); |
- einem zugelassenen Alten- und Pflegeheim (Art. 34, 11. desselben | - einem zugelassenen Alten- und Pflegeheim (Art. 34, 11. desselben |
Gesetzes); | Gesetzes); |
- einem zugelassenen psychiatrischen Pflegeheim (Art. 34, 11. | - einem zugelassenen psychiatrischen Pflegeheim (Art. 34, 11. |
desselben Gesetzes); | desselben Gesetzes); |
- einer zugelassenen Tagespflegestätte (Art. 34, 11. desselben | - einer zugelassenen Tagespflegestätte (Art. 34, 11. desselben |
Gesetzes); | Gesetzes); |
- einem zugelassenen Altenheim (Art. 34, 12. desselben Gesetzes); | - einem zugelassenen Altenheim (Art. 34, 12. desselben Gesetzes); |
- einem zugelassenen Zentrum für Kurzzeitpflege (Art. 34, 12. | - einem zugelassenen Zentrum für Kurzzeitpflege (Art. 34, 12. |
desselben Gesetzes); | desselben Gesetzes); |
- einer Einrichtung, die der Wohnsitz oder Wohnort von Betagten ist | - einer Einrichtung, die der Wohnsitz oder Wohnort von Betagten ist |
(Art. 34, 12. desselben Gesetzes). | (Art. 34, 12. desselben Gesetzes). |
Was diese Personen betrifft, die am 13. Februar 2006 in einer dieser | Was diese Personen betrifft, die am 13. Februar 2006 in einer dieser |
Pflegeeinrichtungen beschäftigt waren, gibt es zwei Möglichkeiten zur | Pflegeeinrichtungen beschäftigt waren, gibt es zwei Möglichkeiten zur |
Erhaltung einer endgültigen Registrierung aufgrund der | Erhaltung einer endgültigen Registrierung aufgrund der |
Übergangsmassnahmen: | Übergangsmassnahmen: |
- Erster Fall: | - Erster Fall: |
- am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. Februar | - am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. Februar |
2006) war der Antragsteller als Pflegepersonal in einer der | 2006) war der Antragsteller als Pflegepersonal in einer der |
obenerwähnten Pflegeeinrichtungen beschäftigt; | obenerwähnten Pflegeeinrichtungen beschäftigt; |
- und er verfügt über eine der in der Anlage I aufgezählten | - und er verfügt über eine der in der Anlage I aufgezählten |
Qualifikationen. | Qualifikationen. |
- Zweiter Fall: | - Zweiter Fall: |
- am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. Februar | - am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. Februar |
2006) war der Antragsteller als Pflegepersonal in einer | 2006) war der Antragsteller als Pflegepersonal in einer |
Pflegeeinrichtung beschäftigt; | Pflegeeinrichtung beschäftigt; |
- er verfügt nicht über eine der Qualifikationen (siehe Anlage I); | - er verfügt nicht über eine der Qualifikationen (siehe Anlage I); |
- und am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. | - und am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses (13. |
Februar 2006) hat er während mindestens 5 Jahren ÄQVZ als | Februar 2006) hat er während mindestens 5 Jahren ÄQVZ als |
Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung gearbeitet. | Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung gearbeitet. |
Im Rahmen einer Regularisierungsphase wird das Pflegepersonal, das | Im Rahmen einer Regularisierungsphase wird das Pflegepersonal, das |
schon in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt ist, die Tätigkeiten der | schon in einer Pflegeeinrichtung beschäftigt ist, die Tätigkeiten der |
dem « Handlungserlass« beigefügten Liste gesetzlich verrichten dürfen, | dem « Handlungserlass« beigefügten Liste gesetzlich verrichten dürfen, |
soweit es sich wie im Nachstehenden beschrieben registrieren lässt. | soweit es sich wie im Nachstehenden beschrieben registrieren lässt. |
Dieser Antrag auf Registrierung muss in kürzester Frist eingereicht | Dieser Antrag auf Registrierung muss in kürzester Frist eingereicht |
werden, da die Registrierung zwangsläufig ist, um den Beruf des | werden, da die Registrierung zwangsläufig ist, um den Beruf des |
Pflegehelfers ausüben zu können. | Pflegehelfers ausüben zu können. |
Wie soll man einen Antrag auf endgültige Registrierung aufgrund der | Wie soll man einen Antrag auf endgültige Registrierung aufgrund der |
Übergangsmassnahmen einreichen? | Übergangsmassnahmen einreichen? |
Was die endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen | Was die endgültige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen |
betrifft, unterscheidet man zwischen drei Möglichkeiten. | betrifft, unterscheidet man zwischen drei Möglichkeiten. |
Erste Möglichkeit: es handelt sich um Personen, die am 13. Februar | Erste Möglichkeit: es handelt sich um Personen, die am 13. Februar |
2006 in einem Altenheim, in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer | 2006 in einem Altenheim, in einem Alten- und Pflegeheim oder in einer |
Tagespflegestätte beschäftigt waren. | Tagespflegestätte beschäftigt waren. |
Die Verwaltung erleichtert die Registrierung dieses Pflegepersonals, | Die Verwaltung erleichtert die Registrierung dieses Pflegepersonals, |
das am 13. Februar 2006 in einem zugelassenen Altenheim, einem | das am 13. Februar 2006 in einem zugelassenen Altenheim, einem |
zugelassenen Alten- und Pflegeheim oder in einer zugelassenen | zugelassenen Alten- und Pflegeheim oder in einer zugelassenen |
Tagespflegestätte beschäftigt war und das: | Tagespflegestätte beschäftigt war und das: |
- das erste Jahr der Ausbildung zum graduierten, | - das erste Jahr der Ausbildung zum graduierten, |
brevetierten/diplomierten Krankenpfleger oder das erste Jahr der | brevetierten/diplomierten Krankenpfleger oder das erste Jahr der |
Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege bestanden hat oder | Ausbildung zum Bachelor in Krankenpflege bestanden hat oder |
- eine der in der Anlage I aufgeführten Ausbildungen erfolgreich | - eine der in der Anlage I aufgeführten Ausbildungen erfolgreich |
absolviert hat und auf dieser Basis eine LIKIV-Nummer erhalten hat, | absolviert hat und auf dieser Basis eine LIKIV-Nummer erhalten hat, |
indem die Verwaltung ihre LIKIV-Daten in die Datenbank des FÖD | indem die Verwaltung ihre LIKIV-Daten in die Datenbank des FÖD |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
überträgt. Das LIKIV leitet diese Daten an den FÖD Volksgesundheit, | überträgt. Das LIKIV leitet diese Daten an den FÖD Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bis zum 20. Dezember | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bis zum 20. Dezember |
2006 weiter. | 2006 weiter. |
Eine Bescheinigung der Registrierung wird diesen Personen zugeschickt. | Eine Bescheinigung der Registrierung wird diesen Personen zugeschickt. |
Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung seitens des FÖD | Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung seitens des FÖD |
erhalten haben, müssen dann einen Antrag auf individuelle | erhalten haben, müssen dann einen Antrag auf individuelle |
Registrierung gemäss den in der dritten Möglichkeit beschriebenen | Registrierung gemäss den in der dritten Möglichkeit beschriebenen |
Prinzipien einreichen. | Prinzipien einreichen. |
Zweite Möglichkeit: es handelt sich um Personen, die am 13. Februar | Zweite Möglichkeit: es handelt sich um Personen, die am 13. Februar |
2006 in einer anderen Pflegeeinrichtung beschäftigt waren | 2006 in einer anderen Pflegeeinrichtung beschäftigt waren |
Die Pflegeeinrichtung, in der diese Personen am 13. Februar 2006 | Die Pflegeeinrichtung, in der diese Personen am 13. Februar 2006 |
beschäftigt waren, übermittelt in kürzester Frist und spätestens am | beschäftigt waren, übermittelt in kürzester Frist und spätestens am |
20. Januar 2007 die Daten dieses Pflegepersonals, das den | 20. Januar 2007 die Daten dieses Pflegepersonals, das den |
Krankenpflegern bei der Pflegeerbringung (siehe Anlage V) beisteht. | Krankenpflegern bei der Pflegeerbringung (siehe Anlage V) beisteht. |
Dieses Formular ist auch auf der Website des FÖD Volksgesundheit, | Dieses Formular ist auch auf der Website des FÖD Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt erhältlich. | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt erhältlich. |
Der Erleichterung halber empfehlen wir Ihnen: | Der Erleichterung halber empfehlen wir Ihnen: |
- immer die Nummer des Nationalregisters anzugeben; | - immer die Nummer des Nationalregisters anzugeben; |
- nur die am 13. Februar 2006 beschäftigten Personen anzugeben; | - nur die am 13. Februar 2006 beschäftigten Personen anzugeben; |
- nach Möglichkeit die LIKIV-Nummer der Person anzugeben; somit wird | - nach Möglichkeit die LIKIV-Nummer der Person anzugeben; somit wird |
bescheinigt, dass diese Person die Ausbildungsbedingungen des | bescheinigt, dass diese Person die Ausbildungsbedingungen des |
Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 erfüllt. In diesem Fall | Ministeriellen Erlasses vom 6. November 2003 erfüllt. In diesem Fall |
sollen die Spalten, die sich auf die Ausbildung und die Erfahrung | sollen die Spalten, die sich auf die Ausbildung und die Erfahrung |
(mehr oder weniger als fünf Jahre) beziehen, nicht ausgefüllt werden. | (mehr oder weniger als fünf Jahre) beziehen, nicht ausgefüllt werden. |
Ferner ist es unnötig, dem Formular eine Kopie des Diploms/Nachweises | Ferner ist es unnötig, dem Formular eine Kopie des Diploms/Nachweises |
oder des Zeugnisses beizufügen; | oder des Zeugnisses beizufügen; |
- falls die Person über keine LIKIV-Nummer, sondern über ein | - falls die Person über keine LIKIV-Nummer, sondern über ein |
Diplom/Nachweis oder ein Zeugnis laut Anlage I verfügt, sollen die | Diplom/Nachweis oder ein Zeugnis laut Anlage I verfügt, sollen die |
Spalten, die sich auf die Berufserfahrung (mehr oder weniger als fünf | Spalten, die sich auf die Berufserfahrung (mehr oder weniger als fünf |
Jahre) beziehen, nicht ausgefüllt werden. Ferner ist es unnötig, dem | Jahre) beziehen, nicht ausgefüllt werden. Ferner ist es unnötig, dem |
Formular eine Kopie des Diploms/Nachweises oder des Zeugnisses | Formular eine Kopie des Diploms/Nachweises oder des Zeugnisses |
beizufügen. Jedoch wird die Pflegeeinrichtung darum gebeten, diese | beizufügen. Jedoch wird die Pflegeeinrichtung darum gebeten, diese |
Belegstücke auf Anfrage der Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu | Belegstücke auf Anfrage der Verwaltungsbehörde zur Verfügung zu |
stellen. | stellen. |
Eine Bescheinigung der Registrierung wird diesen Personen zugeschickt. | Eine Bescheinigung der Registrierung wird diesen Personen zugeschickt. |
Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung seitens des FÖD | Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung seitens des FÖD |
erhalten haben, müssen dann einen Antrag auf individuelle | erhalten haben, müssen dann einen Antrag auf individuelle |
Registrierung gemäss den in der dritten Möglichkeit beschriebenen | Registrierung gemäss den in der dritten Möglichkeit beschriebenen |
Prinzipien einreichen. | Prinzipien einreichen. |
Dritte Möglichkeit: | Dritte Möglichkeit: |
Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung ihrer | Die Personen, die am 1. Oktober 2007 keine Bestätigung ihrer |
Registrierung erhalten haben, müssen so schnell wie möglich beim | Registrierung erhalten haben, müssen so schnell wie möglich beim |
Zulassungsausschuss des Nationalen Rates für Krankenpflege einen | Zulassungsausschuss des Nationalen Rates für Krankenpflege einen |
Antrag auf individuelle Registrierung einreichen, wobei sie das | Antrag auf individuelle Registrierung einreichen, wobei sie das |
entsprechende Formular (siehe Anlage II) verwenden, das auch auf der | entsprechende Formular (siehe Anlage II) verwenden, das auch auf der |
Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette | Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette |
und Umwelt (www.health.fgov.be) erhältlich ist. | und Umwelt (www.health.fgov.be) erhältlich ist. |
Was die Personen betrifft, die über keine LIKIV-Nummer verfügen, ist | Was die Personen betrifft, die über keine LIKIV-Nummer verfügen, ist |
diesem Formular eine Kopie der Zeugnisart (siehe Anlage I) beigefügt. | diesem Formular eine Kopie der Zeugnisart (siehe Anlage I) beigefügt. |
Diesem Formular ist auch der Nachweis einer Beschäftigung am 13. | Diesem Formular ist auch der Nachweis einer Beschäftigung am 13. |
Februar 2006 als Pflegehelfer/Pflegepersonal in einer | Februar 2006 als Pflegehelfer/Pflegepersonal in einer |
Pflegeeinrichtung und/oder der Nachweis der erforderlichen jeweiligen | Pflegeeinrichtung und/oder der Nachweis der erforderlichen jeweiligen |
Beschäftigungsdauer beigefügt. | Beschäftigungsdauer beigefügt. |
Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung seines Antrags auf | Der Antragsteller erhält eine Empfangsbestätigung seines Antrags auf |
Registrierung. | Registrierung. |
C. Vorläufige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen | C. Vorläufige Registrierung aufgrund der Übergangsmassnahmen |
Der Antrag auf vorläufige Registrierung muss spätestens am 31. | Der Antrag auf vorläufige Registrierung muss spätestens am 31. |
Dezember 2008 eingereicht werden. | Dezember 2008 eingereicht werden. |
Die vorläufige Registrierung ist nur in zwei Fällen möglich: | Die vorläufige Registrierung ist nur in zwei Fällen möglich: |
- Erster Fall: | - Erster Fall: |
- der Antragsteller ist spätestens am 31. Dezember 2008 als | - der Antragsteller ist spätestens am 31. Dezember 2008 als |
Pflegepersonal in einer der obenerwähnten Pflegeeinrichtungen | Pflegepersonal in einer der obenerwähnten Pflegeeinrichtungen |
beschäftigt; | beschäftigt; |
- und er verfügt über eine der in der Anlage I aufgeführten | - und er verfügt über eine der in der Anlage I aufgeführten |
Qualifikationen. | Qualifikationen. |
- Zweiter Fall: | - Zweiter Fall: |
- der Antragsteller war am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen | - der Antragsteller war am Datum des In-Kraft-Tretens des Königlichen |
Erlasses (13. Februar 2006) als Pflegepersonal, das dem Krankenpfleger | Erlasses (13. Februar 2006) als Pflegepersonal, das dem Krankenpfleger |
bei der Personenpflege beisteht, in einer der obenerwähnten | bei der Personenpflege beisteht, in einer der obenerwähnten |
Pflegeeinrichtungen beschäftigt; | Pflegeeinrichtungen beschäftigt; |
- und er verfügt nicht über eine der in der Anlage I aufgeführten | - und er verfügt nicht über eine der in der Anlage I aufgeführten |
Qualifikationen; | Qualifikationen; |
- der Antragsteller verfügt nicht über ein fünfjähriges Dienstalter | - der Antragsteller verfügt nicht über ein fünfjähriges Dienstalter |
als Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung. | als Pflegepersonal in einer Pflegeeinrichtung. |
Verfahren zum Antrag auf vorläufige Registrierung: | Verfahren zum Antrag auf vorläufige Registrierung: |
- der Antragsteller muss vor dem 31. Dezember 2008 beim | - der Antragsteller muss vor dem 31. Dezember 2008 beim |
Zulassungsausschuss des Nationalen Rates für Krankenpflege einen | Zulassungsausschuss des Nationalen Rates für Krankenpflege einen |
Antrag auf vorläufige Registrierung einreichen, wobei er das | Antrag auf vorläufige Registrierung einreichen, wobei er das |
entsprechende Formular (siehe Anlagen zu vorliegendem Rundschreiben) | entsprechende Formular (siehe Anlagen zu vorliegendem Rundschreiben) |
verwendet, das auch auf der Website des FÖD Volksgesundheit, | verwendet, das auch auf der Website des FÖD Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.fgov.be) | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (www.health.fgov.be) |
erhältlich ist. | erhältlich ist. |
- wenn der erste Fall auf die Person anwendbar ist, ist diesem | - wenn der erste Fall auf die Person anwendbar ist, ist diesem |
Formular eine Kopie der | Formular eine Kopie der |
Zeugnisart (siehe Anlage I) beigefügt. | Zeugnisart (siehe Anlage I) beigefügt. |
- diesem Formular ist ein Nachweis der Berufstätigkeit in einer | - diesem Formular ist ein Nachweis der Berufstätigkeit in einer |
Pflegeeinrichtung und/oder der Nachweis der erforderlichen jeweiligen | Pflegeeinrichtung und/oder der Nachweis der erforderlichen jeweiligen |
Beschäftigungsdauer beigefügt. | Beschäftigungsdauer beigefügt. |
Diese vorläufige Registrierung ist nur bis zum 13. Februar 2011 | Diese vorläufige Registrierung ist nur bis zum 13. Februar 2011 |
gültig. Während dieser Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem | gültig. Während dieser Geltungsdauer von fünf Jahren ab dem |
In-Kraft-Treten des Erlasses kann der vorläufig registrierte | In-Kraft-Treten des Erlasses kann der vorläufig registrierte |
Antragsteller zur endgültigen Registrierung übergehen. Zu diesem Zweck | Antragsteller zur endgültigen Registrierung übergehen. Zu diesem Zweck |
weist er nach, dass er eine 120-stündige zusätzliche Ausbildung in | weist er nach, dass er eine 120-stündige zusätzliche Ausbildung in |
Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die ein Pflegehelfer gemäss dem « | Zusammenhang mit den Tätigkeiten, die ein Pflegehelfer gemäss dem « |
Handlungserlass« verrichten darf, absolviert hat. | Handlungserlass« verrichten darf, absolviert hat. |
Diese 120-stündige Ausbildung kann in einer zugelassenen oder | Diese 120-stündige Ausbildung kann in einer zugelassenen oder |
nichtzugelassenen Einrichtung, in einer Vereinigung oder innerhalb | nichtzugelassenen Einrichtung, in einer Vereinigung oder innerhalb |
einer Pflegeeinrichtung absolviert werden. | einer Pflegeeinrichtung absolviert werden. |
IV. Sonderfälle | IV. Sonderfälle |
a) Die Studenten, die das erste Jahr der Ausbildung zum | a) Die Studenten, die das erste Jahr der Ausbildung zum |
diplomierten/brevetierten oder graduierten Krankenpfleger oder zum | diplomierten/brevetierten oder graduierten Krankenpfleger oder zum |
Bachelor in Krankenpflege bestanden haben, müssen einen Antrag mit den | Bachelor in Krankenpflege bestanden haben, müssen einen Antrag mit den |
erforderlichen Belegstücke einreichen. Ab der Empfangsbestätigung des | erforderlichen Belegstücke einreichen. Ab der Empfangsbestätigung des |
Antrages können sie die im « Handlungserlass« aufgeführten | Antrages können sie die im « Handlungserlass« aufgeführten |
krankenpflegerischen Tätigkeiten verrichten. | krankenpflegerischen Tätigkeiten verrichten. |
Diese Begrenzung betrifft selbstverständlich nur die Handlungen, die | Diese Begrenzung betrifft selbstverständlich nur die Handlungen, die |
im Rahmen ihrer Arbeit als Pflegehelfer vorgenommen werden, und nicht | im Rahmen ihrer Arbeit als Pflegehelfer vorgenommen werden, und nicht |
die krankenpflegerischen Tätigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Praktika | die krankenpflegerischen Tätigkeiten, die sie im Rahmen ihrer Praktika |
sowie ihrer Ausbildung zum Krankenpfleger oder zum Bachelor in | sowie ihrer Ausbildung zum Krankenpfleger oder zum Bachelor in |
Krankenpflege verrichten müssen. | Krankenpflege verrichten müssen. |
b) Auch im Bereich der Hauspflege kann man als Pflegehelfer | b) Auch im Bereich der Hauspflege kann man als Pflegehelfer |
beschäftigt sein, soweit diese Leistungen unter der Kontrolle eines | beschäftigt sein, soweit diese Leistungen unter der Kontrolle eines |
Krankenpflegers innerhalb eines strukturierten Teams durchgeführt | Krankenpflegers innerhalb eines strukturierten Teams durchgeführt |
werden. Hingegen kann der Pflegehelfer nicht von den | werden. Hingegen kann der Pflegehelfer nicht von den |
Übergangsmassnahmen profitieren, um sich aufgrund einer Erfahrung im | Übergangsmassnahmen profitieren, um sich aufgrund einer Erfahrung im |
Hauspflegebereich registrieren zu lassen. | Hauspflegebereich registrieren zu lassen. |
c) Was den europäischen Antragsteller betrifft, gibt es verschiedene | c) Was den europäischen Antragsteller betrifft, gibt es verschiedene |
Möglichkeiten: | Möglichkeiten: |
1. der europäische Antragsteller ist am 13. Februar 2006 in einer | 1. der europäische Antragsteller ist am 13. Februar 2006 in einer |
belgischen Pflegeeinrichtung beschäftigt; er hat schon von der | belgischen Pflegeeinrichtung beschäftigt; er hat schon von der |
internationalen Zelle der Generaldirektion Medizinische | internationalen Zelle der Generaldirektion Medizinische |
Grundversorgung und Krisenbewältigung eine diesbezügliche | Grundversorgung und Krisenbewältigung eine diesbezügliche |
Bescheinigung erhalten. Er muss sich auch beim Zulassungsausschuss des | Bescheinigung erhalten. Er muss sich auch beim Zulassungsausschuss des |
Nationalen Rates für Krankenpflege registrieren lassen, der auf ihn | Nationalen Rates für Krankenpflege registrieren lassen, der auf ihn |
den sämtlichen « Registrierungserlass« anwendet. | den sämtlichen « Registrierungserlass« anwendet. |
2. der europäische Antragsteller ist nicht am 13. Februar 2006 in | 2. der europäische Antragsteller ist nicht am 13. Februar 2006 in |
einer belgischen Pflegeeinrichtung beschäftigt; in diesem Falle ist | einer belgischen Pflegeeinrichtung beschäftigt; in diesem Falle ist |
die europäische Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von | die europäische Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von |
Berufsqualifikationen auf ihn anwendbar: | Berufsqualifikationen auf ihn anwendbar: |
- falls er über ein Diplom oder einen Ausbildungsnachweis verfügt, der | - falls er über ein Diplom oder einen Ausbildungsnachweis verfügt, der |
die Aufnahme des Berufs des Pflegehelfers im Herkunftsstaat gestattet, | die Aufnahme des Berufs des Pflegehelfers im Herkunftsstaat gestattet, |
muss er die offizielle Bestätigung der Authentizität dieses | muss er die offizielle Bestätigung der Authentizität dieses |
Ausbildungsnachweises erhalten; | Ausbildungsnachweises erhalten; |
- falls er nicht über dieses Diplom oder diesen Ausbildungsnachweis | - falls er nicht über dieses Diplom oder diesen Ausbildungsnachweis |
verfügt, kann er versuchen, seine Berufserfahrung aufgrund derselben | verfügt, kann er versuchen, seine Berufserfahrung aufgrund derselben |
Richtlinie anerkennen zu lassen. | Richtlinie anerkennen zu lassen. |
Unter der Bezeichnung « europäischer Antragsteller« versteht man die | Unter der Bezeichnung « europäischer Antragsteller« versteht man die |
Staatsangehörigen der 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie, | Staatsangehörigen der 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie, |
was die Anwendung dieser Richtlinie betrifft, die Staatsangehörigen | was die Anwendung dieser Richtlinie betrifft, die Staatsangehörigen |
der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins. | der Schweiz, Norwegens, Islands und Liechtensteins. |
Das Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen für einen | Das Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen für einen |
europäischen Antragsteller ist auf der Website des FÖD | europäischen Antragsteller ist auf der Website des FÖD |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt |
(www.health.fgov.be) erhältlich. | (www.health.fgov.be) erhältlich. |
Der europäische Antragsteller, der eine Ausbildung absolviert hat, die | Der europäische Antragsteller, der eine Ausbildung absolviert hat, die |
ihm ermöglicht, die Krankenpflege in seinem Herkunftsstaat auszuüben, | ihm ermöglicht, die Krankenpflege in seinem Herkunftsstaat auszuüben, |
der aber aufgrund der europäischen Richtlinien die Krankenpflege in | der aber aufgrund der europäischen Richtlinien die Krankenpflege in |
Belgien nicht ausüben kann, wird von der internationalen Zelle die | Belgien nicht ausüben kann, wird von der internationalen Zelle die |
Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Pflegehelfers erhalten, soweit | Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Pflegehelfers erhalten, soweit |
es keinen Zweifel an der Authentizität des Diploms gibt. | es keinen Zweifel an der Authentizität des Diploms gibt. |
V. Bemerkungen | V. Bemerkungen |
Der Antragsteller, der seinen Antrag eingereicht hat und eine | Der Antragsteller, der seinen Antrag eingereicht hat und eine |
Empfangsbestätigung seines Antrags auf Registrierung erhalten hat, | Empfangsbestätigung seines Antrags auf Registrierung erhalten hat, |
kann die Handlungen bis zum Eingang der Bestätigung seiner | kann die Handlungen bis zum Eingang der Bestätigung seiner |
Registrierung vornehmen. | Registrierung vornehmen. |
Einmal registriert, muss der Pflegehelfer wie andere Fachkräfte der | Einmal registriert, muss der Pflegehelfer wie andere Fachkräfte der |
Gesundheitspflegeberufe einen Beglaubigungsantrag bei der | Gesundheitspflegeberufe einen Beglaubigungsantrag bei der |
Medizinischen Kommission der Provinz, in der er seinen Beruf ausüben | Medizinischen Kommission der Provinz, in der er seinen Beruf ausüben |
möchte, einreichen. Die Beglaubigung wird auf dem Originaldokument, | möchte, einreichen. Die Beglaubigung wird auf dem Originaldokument, |
das die Registrierung als Pflegehelfer durch den FÖD Volksgesundheit, | das die Registrierung als Pflegehelfer durch den FÖD Volksgesundheit, |
Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bescheinigt, angebracht | Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt bescheinigt, angebracht |
werden. | werden. |
Brüssel, den 8. November 2006. | Brüssel, den 8. November 2006. |
R. DEMOTTE, | R. DEMOTTE, |
Minister für Volksgesundheit | Minister für Volksgesundheit |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die | Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die |
Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten | Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten |
für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der | für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der |
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet | krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet |
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern | werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern |
diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. | diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. |
R. DEMOTTE, | R. DEMOTTE, |
Minister für Volksgesundheit | Minister für Volksgesundheit |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die | Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die |
Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten | Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten |
für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der | für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der |
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet | krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet |
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern | werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern |
diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. | diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. |
R. DEMOTTE, | R. DEMOTTE, |
Minister für Volksgesundheit | Minister für Volksgesundheit |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die | Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die |
Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten | Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten |
für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der | für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der |
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet | krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet |
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern | werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern |
diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. | diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. |
R. DEMOTTE, | R. DEMOTTE, |
Minister für Volksgesundheit | Minister für Volksgesundheit |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die | Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die |
Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten | Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten |
für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der | für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der |
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet | krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet |
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern | werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern |
diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. | diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. |
R. DEMOTTE, | R. DEMOTTE, |
Minister für Volksgesundheit | Minister für Volksgesundheit |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die | Gesehen, un dem Rundschreiben vom 8. November 2006 über die |
Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten | Königlichen Erlasse vom 12. Januar 2006 zur Festlegung der Modalitäten |
für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der | für die Registrierung als Pflegehelfer und zur Festlegung der |
krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet | krankenpflegerischen Tätigkeiten, die von Pflegehelfern verrichtet |
werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern | werden dürfen, und der Bedingungen, unter denen die Pflegehelfern |
diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. | diese Handlungen vornehmen dürfen, beigefügt zu werden. |
R. DEMOTTE, | R. DEMOTTE, |
Minister für Volksgesundheit. | Minister für Volksgesundheit. |