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Meertalige weergave van Omzendbrief van 08/02/2001
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Ministeriële omzendbrief GPI 3 : Toelichting bij de inwerkingtreding van het syndicaal statuut van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling Circulaire ministérielle GPI 3 : Commentaires relatifs à l'entrée en vigueur du statut syndical de la police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
8 FEBRUARI 2001. - Ministeriële omzendbrief GPI 3 : Toelichting bij de 8 FEVRIER 2001. - Circulaire ministérielle GPI 3 : Commentaires
inwerkingtreding van het syndicaal statuut van de geïntegreerde relatifs à l'entrée en vigueur du statut syndical de la police
politie, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
3 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 8 februari 2001 : circulaire GPI 3 du Ministre de l'Intérieur du 8 février 2001 :
Toelichting bij de inwerkingtreding van het syndicaal statuut van de Commentaires relatifs à l'entrée en vigueur du statut syndical de la
geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch
Staatsblad van 17 februari 2001), opgemaakt door de Centrale dienst police intégrée, structurée à deux niveaux (Moniteur belge du 17
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in février 2001), établie par le Service central de traduction allemande
Malmedy. du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
8. FEBRUAR 2001 - Ministerielles Rundschreiben GPI 3: Kommentar zum 8. FEBRUAR 2001 - Ministerielles Rundschreiben GPI 3: Kommentar zum
In-Kraft-Treten des Gewerkschaftsstatuts der auf zwei Ebenen In-Kraft-Treten des Gewerkschaftsstatuts der auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizei strukturierten integrierten Polizei
An die Frau Provinzgouverneurin, An die Frau Provinzgouverneurin,
An die Herren Provinzgouverneure, An die Herren Provinzgouverneure,
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt,
An die Frauen und Herren Bürgermeister, An die Frauen und Herren Bürgermeister,
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, An die Frauen und Herren Bezirkskommissare,
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei, An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei,
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
I. Allgemeines I. Allgemeines
In Abweichung von dem Erlass über die Rechtsstellung des Personals der In Abweichung von dem Erlass über die Rechtsstellung des Personals der
Polizeidienste, der am 1. April 2001 in Kraft tritt, ist das Datum des Polizeidienste, der am 1. April 2001 in Kraft tritt, ist das Datum des
In-Kraft-Tretens des Gewerkschaftsstatuts dieses Personals auf den 1. In-Kraft-Tretens des Gewerkschaftsstatuts dieses Personals auf den 1.
Januar 2001 festgelegt worden. Januar 2001 festgelegt worden.
Das Gewerkschaftsstatut des Personals der Polizeidienste ist in Das Gewerkschaftsstatut des Personals der Polizeidienste ist in
folgenden Texten enthalten: folgenden Texten enthalten:
1. Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den 1. Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des
Personals der Polizeidienste (nachstehend "Gewerkschaftsgesetz" Personals der Polizeidienste (nachstehend "Gewerkschaftsgesetz"
genannt), genannt),
2. Königlicher Erlass vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes 2. Königlicher Erlass vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes
vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des
Personals der Polizeidienste (nachstehend "Ausführungserlass" Personals der Polizeidienste (nachstehend "Ausführungserlass"
genannt), genannt),
3. Königlicher Erlass vom 8. Februar 2001 zur Bestimmung der 3. Königlicher Erlass vom 8. Februar 2001 zur Bestimmung der
Grundregelungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom Grundregelungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen
Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der
Polizeidienste, Polizeidienste,
4. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Ausführung bestimmter 4. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Ausführung bestimmter
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur
Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen
des Personals der Polizeidienste, des Personals der Polizeidienste,
5. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Festlegung des Musters 5. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Festlegung des Musters
der Legitimationskarte der verantwortlichen Leiter und ihrer ständigen der Legitimationskarte der verantwortlichen Leiter und ihrer ständigen
Bevollmächtigten und der ständigen Vertreter der Bevollmächtigten und der ständigen Vertreter der
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste. Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste.
In vorliegendem Rundschreiben wird das In-Kraft-Treten des In vorliegendem Rundschreiben wird das In-Kraft-Treten des
Gewerkschaftsstatuts anhand der Übergangsbestimmungen des am 8. Mai Gewerkschaftsstatuts anhand der Übergangsbestimmungen des am 8. Mai
1999 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gewerkschaftsgesetzes 1999 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gewerkschaftsgesetzes
kommentiert. Solange die Übergangsbestimmungen des kommentiert. Solange die Übergangsbestimmungen des
Gewerkschaftsgesetzes anwendbar sind, erfordert das In-Kraft-Treten Gewerkschaftsgesetzes anwendbar sind, erfordert das In-Kraft-Treten
des neuen Gewerkschaftsstatuts der Polizeidienste am 1. Januar 2001 des neuen Gewerkschaftsstatuts der Polizeidienste am 1. Januar 2001
also nicht unbedingt die Veröffentlichung der Entwürfe oben erwähnter also nicht unbedingt die Veröffentlichung der Entwürfe oben erwähnter
Texte über das Gewerkschaftsstatut im Belgischen Staatsblatt. Texte über das Gewerkschaftsstatut im Belgischen Staatsblatt.
II. In-Kraft-Treten II. In-Kraft-Treten
1. Lokale Polizeikorps 1. Lokale Polizeikorps
Obwohl zurzeit noch keine lokalen Polizeikorps eingerichtet sind, ist Obwohl zurzeit noch keine lokalen Polizeikorps eingerichtet sind, ist
das Gewerkschaftsstatut dennoch auf die Mitglieder der das Gewerkschaftsstatut dennoch auf die Mitglieder der
Gemeindepolizeikorps der jeweiligen Polizeizonen anwendbar (Art. 28 Gemeindepolizeikorps der jeweiligen Polizeizonen anwendbar (Art. 28
des Gewerkschaftsgesetzes). Aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes über des Gewerkschaftsgesetzes). Aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes über
die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei (nachstehend die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei (nachstehend
"GIP" genannt) besitzen diese Zonen nämlich ab dem 1. Januar 2001 "GIP" genannt) besitzen diese Zonen nämlich ab dem 1. Januar 2001
Rechtspersönlichkeit. Konkret bedeutet das ab dem 1. Januar 2001: Rechtspersönlichkeit. Konkret bedeutet das ab dem 1. Januar 2001:
einen Verhandlungsausschuss (VA), einen hohen Konzertierungsausschuss einen Verhandlungsausschuss (VA), einen hohen Konzertierungsausschuss
(HKA) und eine gemäss dem Ausführungserlass festgelegte Anzahl (HKA) und eine gemäss dem Ausführungserlass festgelegte Anzahl
Basiskonzertierungsausschüsse (BKA). Basiskonzertierungsausschüsse (BKA).
2. Repräsentativitätskontrolle 2. Repräsentativitätskontrolle
Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des
Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sitzen die Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sitzen die
Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP
erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, in dem gemäss Artikel 4 erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, in dem gemäss Artikel 4
geschaffenen Verhandlungsausschuss und in den gemäss Artikel 9 des geschaffenen Verhandlungsausschuss und in den gemäss Artikel 9 des
Gewerkschaftsgesetzes geschaffenen Konzertierungsausschüssen (Artikel Gewerkschaftsgesetzes geschaffenen Konzertierungsausschüssen (Artikel
30 des Gewerkschaftsgesetzes). Es handelt sich dabei um: CGSP, CCSP, 30 des Gewerkschaftsgesetzes). Es handelt sich dabei um: CGSP, CCSP,
SLFP, SNPS und CGPM. SLFP, SNPS und CGPM.
3. Verhandlungsausschuss 3. Verhandlungsausschuss
Der in Artikel 258 GIP erwähnte Verhandlungsausschuss für die Der in Artikel 258 GIP erwähnte Verhandlungsausschuss für die
Polizeidienste besteht ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr (Artikel 26 Polizeidienste besteht ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr (Artikel 26
des Gewerkschaftsgesetzes). Der eigentliche Verhandlungsausschuss für des Gewerkschaftsgesetzes). Der eigentliche Verhandlungsausschuss für
die Polizeidienste wird an diesem Datum geschaffen. Ausserdem werden die Polizeidienste wird an diesem Datum geschaffen. Ausserdem werden
die gewerkschaftlichen Beratungsverfahren, die vor besagtem Datum auf die gewerkschaftlichen Beratungsverfahren, die vor besagtem Datum auf
die Tagesordnung des in Artikel 258 GIP erwähnten die Tagesordnung des in Artikel 258 GIP erwähnten
Verhandlungsausschusses gesetzt worden sind, bis zu ihrer Abwicklung Verhandlungsausschusses gesetzt worden sind, bis zu ihrer Abwicklung
fortgeführt (Artikel 31 des Gewerkschaftsgesetzes). fortgeführt (Artikel 31 des Gewerkschaftsgesetzes).
4. Vorrechte der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer 4. Vorrechte der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer
Vertreter Vertreter
Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des
Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, üben die Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, üben die
Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP
erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, die in Artikel 15 des erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, die in Artikel 15 des
Gewerkschaftsgesetzes vorgesehenen Befugnisse mittels ihrer jetzigen Gewerkschaftsgesetzes vorgesehenen Befugnisse mittels ihrer jetzigen
Vertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen Vertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen
Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 32 des Gewerkschaftsgesetzes). So Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 32 des Gewerkschaftsgesetzes). So
wird zum Beispiel ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des wird zum Beispiel ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des
Gendarmeriepersonals der Brigade Oostkamp für das gesamte Personal der Gendarmeriepersonals der Brigade Oostkamp für das gesamte Personal der
Polizeizone "Beernem/Oostkamp/Zedelgem" intervenieren können, für die Polizeizone "Beernem/Oostkamp/Zedelgem" intervenieren können, für die
der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 72 zuständig ist. der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 72 zuständig ist.
Ebenso wird auch ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des Personals Ebenso wird auch ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des Personals
der Gemeindepolizei von Assesse für das gesamte Personal der der Gemeindepolizei von Assesse für das gesamte Personal der
Polizeizone "Andenne/Assesse/Fernelmont/Gesves/Ohey" intervenieren Polizeizone "Andenne/Assesse/Fernelmont/Gesves/Ohey" intervenieren
können, für die der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 186 zuständig können, für die der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 186 zuständig
ist. ist.
Damit die Gewerkschaftsorganisationen auf korrekte und intensive Weise Damit die Gewerkschaftsorganisationen auf korrekte und intensive Weise
in den Reformprozess einbezogen werden, bitte ich jeden, die in den Reformprozess einbezogen werden, bitte ich jeden, die
vorerwähnten Vorrechte mit dem nötigen Realitätssinn zu gewähren. vorerwähnten Vorrechte mit dem nötigen Realitätssinn zu gewähren.
Ab dem 1. Januar 2001 gehen aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 des Ab dem 1. Januar 2001 gehen aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 des
Ausführungserlasses sechs ständige Vertreter pro repräsentative Ausführungserlasses sechs ständige Vertreter pro repräsentative
Gewerkschaftsorganisation zu Lasten des Haushalts des Ministeriums des Gewerkschaftsorganisation zu Lasten des Haushalts des Ministeriums des
Innern. Hierzu übermitteln die betreffenden Gemeinden und Innern. Hierzu übermitteln die betreffenden Gemeinden und
Gewerkschaftsorganisationen dem in Nr. 10 erwähnten Dienst die nötigen Gewerkschaftsorganisationen dem in Nr. 10 erwähnten Dienst die nötigen
Angaben. Angaben.
5. Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer 5. Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer
Vertreter Vertreter
Bis zum Datum, an dem der Beschluss über den neuen Zulassungsantrag Bis zum Datum, an dem der Beschluss über den neuen Zulassungsantrag
der betreffenden Organisation mitgeteilt wird und spätestens an dem der betreffenden Organisation mitgeteilt wird und spätestens an dem
Datum, an dem dieser Beschluss im Belgischen Staatsblatt Datum, an dem dieser Beschluss im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht worden ist, behalten die zurzeit zugelassenen veröffentlicht worden ist, behalten die zurzeit zugelassenen
Gewerkschaftsorganisationen ihre Zulassung und üben die im Gewerkschaftsorganisationen ihre Zulassung und üben die im
Gewerkschaftsgesetz erwähnten Vorrechte mittels ihrer jetzigen Gewerkschaftsgesetz erwähnten Vorrechte mittels ihrer jetzigen
Gewerkschaftsvertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen Gewerkschaftsvertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen
Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 33 des Gewerkschaftsgesetzes). Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 33 des Gewerkschaftsgesetzes).
6. Antrag auf Zulassung der einfach zugelassenen 6. Antrag auf Zulassung der einfach zugelassenen
Gewerkschaftsorganisationen Gewerkschaftsorganisationen
Gemäss Artikel 71 des Ausführungserlasses muss dieser Antrag vor dem Gemäss Artikel 71 des Ausführungserlasses muss dieser Antrag vor dem
28. Februar 2001 eingereicht werden. Wird vor diesem Datum kein 28. Februar 2001 eingereicht werden. Wird vor diesem Datum kein
Zulassungsantrag eingereicht, dann wird die Zulassung von Amts wegen Zulassungsantrag eingereicht, dann wird die Zulassung von Amts wegen
aufgehoben. aufgehoben.
7. Antrag auf Zulassung der repräsentativen 7. Antrag auf Zulassung der repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen Gewerkschaftsorganisationen
Nach Veröffentlichung des Ergebnisses der in Artikel 12 § 1 des Nach Veröffentlichung des Ergebnisses der in Artikel 12 § 1 des
Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im
Belgischen Staatsblatt müssen auch die repräsentativen Belgischen Staatsblatt müssen auch die repräsentativen
Gewerkschaftsorganisationen die Zulassung ihrer Organisation und der Gewerkschaftsorganisationen die Zulassung ihrer Organisation und der
Liste ihrer Vertreter und etwaigen Stellvertreter beantragen. Ab Liste ihrer Vertreter und etwaigen Stellvertreter beantragen. Ab
dieser Zulassung sind die neuen Listen der Gewerkschaftsvertreter dieser Zulassung sind die neuen Listen der Gewerkschaftsvertreter
sowie die Arbeitsregeln des neuen Gewerkschaftsstatuts anwendbar. sowie die Arbeitsregeln des neuen Gewerkschaftsstatuts anwendbar.
8. Bestimmung der Vertretung der Behörde in den 8. Bestimmung der Vertretung der Behörde in den
Basiskonzertierungsausschüssen Basiskonzertierungsausschüssen
Gemäss Artikel 37 des Ausführungserlasses bestimmt der Bürgermeister Gemäss Artikel 37 des Ausführungserlasses bestimmt der Bürgermeister
in Eingemeindezonen beziehungsweise das Polizeikollegium in in Eingemeindezonen beziehungsweise das Polizeikollegium in
Mehrgemeindezonen den Vorsitzenden des Basiskonzertierungsausschusses Mehrgemeindezonen den Vorsitzenden des Basiskonzertierungsausschusses
der Polizeizone sowie die Mitglieder der Vertretung der Behörde und der Polizeizone sowie die Mitglieder der Vertretung der Behörde und
ihre jeweiligen Stellvertreter. Solange das Polizeikollegium nicht ihre jeweiligen Stellvertreter. Solange das Polizeikollegium nicht
geschaffen worden ist, muss diese Bestimmung von den betreffenden geschaffen worden ist, muss diese Bestimmung von den betreffenden
Bürgermeistern nach gemeinsamer Konzertierung vorgenommen werden. Bürgermeistern nach gemeinsamer Konzertierung vorgenommen werden.
9. Gewerkschaftsurlaub 2001 9. Gewerkschaftsurlaub 2001
Aufgrund der Artikel 32 und 33 des Gewerkschaftsgesetzes und des Aufgrund der Artikel 32 und 33 des Gewerkschaftsgesetzes und des
Artikels 41 des Ausführungserlasses werden die neuen Artikels 41 des Ausführungserlasses werden die neuen
Gewerkschaftsurlaube ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der Gewerkschaftsurlaube ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der
Veröffentlichung des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 12 § 1 Veröffentlichung des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 12 § 1
des Gewerkschaftsgesetzes durchgeführten erstmaligen des Gewerkschaftsgesetzes durchgeführten erstmaligen
Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt für die Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt für die
Restperiode des Jahres 2001 verhältnismässig gewährt. Restperiode des Jahres 2001 verhältnismässig gewährt.
10. Help Desk 10. Help Desk
Für weitere Auskünfte oder Fragen können Sie sich wenden an: Für weitere Auskünfte oder Fragen können Sie sich wenden an:
Direktion der Innenbeziehungen / (02) 642 61 45 Direktion der Innenbeziehungen / (02) 642 61 45
Rue Fritz Toussaint 47 Rue Fritz Toussaint 47
1050 Brüssel 1050 Brüssel
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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