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Ministeriële omzendbrief GPI 3 : Toelichting bij de inwerkingtreding van het syndicaal statuut van de geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling | Circulaire ministérielle GPI 3 : Commentaires relatifs à l'entrée en vigueur du statut syndical de la police intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
8 FEBRUARI 2001. - Ministeriële omzendbrief GPI 3 : Toelichting bij de | 8 FEVRIER 2001. - Circulaire ministérielle GPI 3 : Commentaires |
inwerkingtreding van het syndicaal statuut van de geïntegreerde | relatifs à l'entrée en vigueur du statut syndical de la police |
politie, gestructureerd op twee niveaus. - Duitse vertaling | intégrée, structurée à deux niveaux. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
3 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 8 februari 2001 : | circulaire GPI 3 du Ministre de l'Intérieur du 8 février 2001 : |
Toelichting bij de inwerkingtreding van het syndicaal statuut van de | Commentaires relatifs à l'entrée en vigueur du statut syndical de la |
geïntegreerde politie, gestructureerd op twee niveaus (Belgisch | |
Staatsblad van 17 februari 2001), opgemaakt door de Centrale dienst | police intégrée, structurée à deux niveaux (Moniteur belge du 17 |
voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in | février 2001), établie par le Service central de traduction allemande |
Malmedy. | du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
8. FEBRUAR 2001 - Ministerielles Rundschreiben GPI 3: Kommentar zum | 8. FEBRUAR 2001 - Ministerielles Rundschreiben GPI 3: Kommentar zum |
In-Kraft-Treten des Gewerkschaftsstatuts der auf zwei Ebenen | In-Kraft-Treten des Gewerkschaftsstatuts der auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizei | strukturierten integrierten Polizei |
An die Frau Provinzgouverneurin, | An die Frau Provinzgouverneurin, |
An die Herren Provinzgouverneure, | An die Herren Provinzgouverneure, |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, |
An die Frauen und Herren Bürgermeister, | An die Frauen und Herren Bürgermeister, |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare, |
An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei, | An den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Gemeindepolizei, |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
I. Allgemeines | I. Allgemeines |
In Abweichung von dem Erlass über die Rechtsstellung des Personals der | In Abweichung von dem Erlass über die Rechtsstellung des Personals der |
Polizeidienste, der am 1. April 2001 in Kraft tritt, ist das Datum des | Polizeidienste, der am 1. April 2001 in Kraft tritt, ist das Datum des |
In-Kraft-Tretens des Gewerkschaftsstatuts dieses Personals auf den 1. | In-Kraft-Tretens des Gewerkschaftsstatuts dieses Personals auf den 1. |
Januar 2001 festgelegt worden. | Januar 2001 festgelegt worden. |
Das Gewerkschaftsstatut des Personals der Polizeidienste ist in | Das Gewerkschaftsstatut des Personals der Polizeidienste ist in |
folgenden Texten enthalten: | folgenden Texten enthalten: |
1. Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | 1. Gesetz vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des |
Personals der Polizeidienste (nachstehend "Gewerkschaftsgesetz" | Personals der Polizeidienste (nachstehend "Gewerkschaftsgesetz" |
genannt), | genannt), |
2. Königlicher Erlass vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes | 2. Königlicher Erlass vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes |
vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den | vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den |
öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des | öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des |
Personals der Polizeidienste (nachstehend "Ausführungserlass" | Personals der Polizeidienste (nachstehend "Ausführungserlass" |
genannt), | genannt), |
3. Königlicher Erlass vom 8. Februar 2001 zur Bestimmung der | 3. Königlicher Erlass vom 8. Februar 2001 zur Bestimmung der |
Grundregelungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom | Grundregelungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom |
24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen | 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen |
Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der | Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der |
Polizeidienste, | Polizeidienste, |
4. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Ausführung bestimmter | 4. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Ausführung bestimmter |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur |
Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen | Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen |
zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen | zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen |
des Personals der Polizeidienste, | des Personals der Polizeidienste, |
5. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Festlegung des Musters | 5. Entwurf eines Ministeriellen Erlasses zur Festlegung des Musters |
der Legitimationskarte der verantwortlichen Leiter und ihrer ständigen | der Legitimationskarte der verantwortlichen Leiter und ihrer ständigen |
Bevollmächtigten und der ständigen Vertreter der | Bevollmächtigten und der ständigen Vertreter der |
Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste. | Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste. |
In vorliegendem Rundschreiben wird das In-Kraft-Treten des | In vorliegendem Rundschreiben wird das In-Kraft-Treten des |
Gewerkschaftsstatuts anhand der Übergangsbestimmungen des am 8. Mai | Gewerkschaftsstatuts anhand der Übergangsbestimmungen des am 8. Mai |
1999 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gewerkschaftsgesetzes | 1999 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten Gewerkschaftsgesetzes |
kommentiert. Solange die Übergangsbestimmungen des | kommentiert. Solange die Übergangsbestimmungen des |
Gewerkschaftsgesetzes anwendbar sind, erfordert das In-Kraft-Treten | Gewerkschaftsgesetzes anwendbar sind, erfordert das In-Kraft-Treten |
des neuen Gewerkschaftsstatuts der Polizeidienste am 1. Januar 2001 | des neuen Gewerkschaftsstatuts der Polizeidienste am 1. Januar 2001 |
also nicht unbedingt die Veröffentlichung der Entwürfe oben erwähnter | also nicht unbedingt die Veröffentlichung der Entwürfe oben erwähnter |
Texte über das Gewerkschaftsstatut im Belgischen Staatsblatt. | Texte über das Gewerkschaftsstatut im Belgischen Staatsblatt. |
II. In-Kraft-Treten | II. In-Kraft-Treten |
1. Lokale Polizeikorps | 1. Lokale Polizeikorps |
Obwohl zurzeit noch keine lokalen Polizeikorps eingerichtet sind, ist | Obwohl zurzeit noch keine lokalen Polizeikorps eingerichtet sind, ist |
das Gewerkschaftsstatut dennoch auf die Mitglieder der | das Gewerkschaftsstatut dennoch auf die Mitglieder der |
Gemeindepolizeikorps der jeweiligen Polizeizonen anwendbar (Art. 28 | Gemeindepolizeikorps der jeweiligen Polizeizonen anwendbar (Art. 28 |
des Gewerkschaftsgesetzes). Aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes über | des Gewerkschaftsgesetzes). Aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes über |
die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei (nachstehend | die auf zwei Ebenen strukturierte integrierte Polizei (nachstehend |
"GIP" genannt) besitzen diese Zonen nämlich ab dem 1. Januar 2001 | "GIP" genannt) besitzen diese Zonen nämlich ab dem 1. Januar 2001 |
Rechtspersönlichkeit. Konkret bedeutet das ab dem 1. Januar 2001: | Rechtspersönlichkeit. Konkret bedeutet das ab dem 1. Januar 2001: |
einen Verhandlungsausschuss (VA), einen hohen Konzertierungsausschuss | einen Verhandlungsausschuss (VA), einen hohen Konzertierungsausschuss |
(HKA) und eine gemäss dem Ausführungserlass festgelegte Anzahl | (HKA) und eine gemäss dem Ausführungserlass festgelegte Anzahl |
Basiskonzertierungsausschüsse (BKA). | Basiskonzertierungsausschüsse (BKA). |
2. Repräsentativitätskontrolle | 2. Repräsentativitätskontrolle |
Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des | Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des |
Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im | Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sitzen die | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, sitzen die |
Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP | Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP |
erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, in dem gemäss Artikel 4 | erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, in dem gemäss Artikel 4 |
geschaffenen Verhandlungsausschuss und in den gemäss Artikel 9 des | geschaffenen Verhandlungsausschuss und in den gemäss Artikel 9 des |
Gewerkschaftsgesetzes geschaffenen Konzertierungsausschüssen (Artikel | Gewerkschaftsgesetzes geschaffenen Konzertierungsausschüssen (Artikel |
30 des Gewerkschaftsgesetzes). Es handelt sich dabei um: CGSP, CCSP, | 30 des Gewerkschaftsgesetzes). Es handelt sich dabei um: CGSP, CCSP, |
SLFP, SNPS und CGPM. | SLFP, SNPS und CGPM. |
3. Verhandlungsausschuss | 3. Verhandlungsausschuss |
Der in Artikel 258 GIP erwähnte Verhandlungsausschuss für die | Der in Artikel 258 GIP erwähnte Verhandlungsausschuss für die |
Polizeidienste besteht ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr (Artikel 26 | Polizeidienste besteht ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr (Artikel 26 |
des Gewerkschaftsgesetzes). Der eigentliche Verhandlungsausschuss für | des Gewerkschaftsgesetzes). Der eigentliche Verhandlungsausschuss für |
die Polizeidienste wird an diesem Datum geschaffen. Ausserdem werden | die Polizeidienste wird an diesem Datum geschaffen. Ausserdem werden |
die gewerkschaftlichen Beratungsverfahren, die vor besagtem Datum auf | die gewerkschaftlichen Beratungsverfahren, die vor besagtem Datum auf |
die Tagesordnung des in Artikel 258 GIP erwähnten | die Tagesordnung des in Artikel 258 GIP erwähnten |
Verhandlungsausschusses gesetzt worden sind, bis zu ihrer Abwicklung | Verhandlungsausschusses gesetzt worden sind, bis zu ihrer Abwicklung |
fortgeführt (Artikel 31 des Gewerkschaftsgesetzes). | fortgeführt (Artikel 31 des Gewerkschaftsgesetzes). |
4. Vorrechte der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer | 4. Vorrechte der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer |
Vertreter | Vertreter |
Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des | Bis zum Datum, an dem das Ergebnis der in Artikel 12 § 1 des |
Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im | Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, üben die | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, üben die |
Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP | Gewerkschaftsorganisationen, die zurzeit in dem in Artikel 258 GIP |
erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, die in Artikel 15 des | erwähnten Verhandlungsausschuss sitzen, die in Artikel 15 des |
Gewerkschaftsgesetzes vorgesehenen Befugnisse mittels ihrer jetzigen | Gewerkschaftsgesetzes vorgesehenen Befugnisse mittels ihrer jetzigen |
Vertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen | Vertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen |
Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 32 des Gewerkschaftsgesetzes). So | Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 32 des Gewerkschaftsgesetzes). So |
wird zum Beispiel ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des | wird zum Beispiel ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des |
Gendarmeriepersonals der Brigade Oostkamp für das gesamte Personal der | Gendarmeriepersonals der Brigade Oostkamp für das gesamte Personal der |
Polizeizone "Beernem/Oostkamp/Zedelgem" intervenieren können, für die | Polizeizone "Beernem/Oostkamp/Zedelgem" intervenieren können, für die |
der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 72 zuständig ist. | der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 72 zuständig ist. |
Ebenso wird auch ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des Personals | Ebenso wird auch ein anerkannter Gewerkschaftsvertreter des Personals |
der Gemeindepolizei von Assesse für das gesamte Personal der | der Gemeindepolizei von Assesse für das gesamte Personal der |
Polizeizone "Andenne/Assesse/Fernelmont/Gesves/Ohey" intervenieren | Polizeizone "Andenne/Assesse/Fernelmont/Gesves/Ohey" intervenieren |
können, für die der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 186 zuständig | können, für die der Basiskonzertierungsausschuss Nr. 186 zuständig |
ist. | ist. |
Damit die Gewerkschaftsorganisationen auf korrekte und intensive Weise | Damit die Gewerkschaftsorganisationen auf korrekte und intensive Weise |
in den Reformprozess einbezogen werden, bitte ich jeden, die | in den Reformprozess einbezogen werden, bitte ich jeden, die |
vorerwähnten Vorrechte mit dem nötigen Realitätssinn zu gewähren. | vorerwähnten Vorrechte mit dem nötigen Realitätssinn zu gewähren. |
Ab dem 1. Januar 2001 gehen aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 des | Ab dem 1. Januar 2001 gehen aufgrund von Artikel 46 Absatz 2 des |
Ausführungserlasses sechs ständige Vertreter pro repräsentative | Ausführungserlasses sechs ständige Vertreter pro repräsentative |
Gewerkschaftsorganisation zu Lasten des Haushalts des Ministeriums des | Gewerkschaftsorganisation zu Lasten des Haushalts des Ministeriums des |
Innern. Hierzu übermitteln die betreffenden Gemeinden und | Innern. Hierzu übermitteln die betreffenden Gemeinden und |
Gewerkschaftsorganisationen dem in Nr. 10 erwähnten Dienst die nötigen | Gewerkschaftsorganisationen dem in Nr. 10 erwähnten Dienst die nötigen |
Angaben. | Angaben. |
5. Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer | 5. Vorrechte der zugelassenen Gewerkschaftsorganisationen und ihrer |
Vertreter | Vertreter |
Bis zum Datum, an dem der Beschluss über den neuen Zulassungsantrag | Bis zum Datum, an dem der Beschluss über den neuen Zulassungsantrag |
der betreffenden Organisation mitgeteilt wird und spätestens an dem | der betreffenden Organisation mitgeteilt wird und spätestens an dem |
Datum, an dem dieser Beschluss im Belgischen Staatsblatt | Datum, an dem dieser Beschluss im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht worden ist, behalten die zurzeit zugelassenen | veröffentlicht worden ist, behalten die zurzeit zugelassenen |
Gewerkschaftsorganisationen ihre Zulassung und üben die im | Gewerkschaftsorganisationen ihre Zulassung und üben die im |
Gewerkschaftsgesetz erwähnten Vorrechte mittels ihrer jetzigen | Gewerkschaftsgesetz erwähnten Vorrechte mittels ihrer jetzigen |
Gewerkschaftsvertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen | Gewerkschaftsvertreter und gemäss den Vorrechten ihres jetzigen |
Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 33 des Gewerkschaftsgesetzes). | Gewerkschaftsstatuts aus (Artikel 33 des Gewerkschaftsgesetzes). |
6. Antrag auf Zulassung der einfach zugelassenen | 6. Antrag auf Zulassung der einfach zugelassenen |
Gewerkschaftsorganisationen | Gewerkschaftsorganisationen |
Gemäss Artikel 71 des Ausführungserlasses muss dieser Antrag vor dem | Gemäss Artikel 71 des Ausführungserlasses muss dieser Antrag vor dem |
28. Februar 2001 eingereicht werden. Wird vor diesem Datum kein | 28. Februar 2001 eingereicht werden. Wird vor diesem Datum kein |
Zulassungsantrag eingereicht, dann wird die Zulassung von Amts wegen | Zulassungsantrag eingereicht, dann wird die Zulassung von Amts wegen |
aufgehoben. | aufgehoben. |
7. Antrag auf Zulassung der repräsentativen | 7. Antrag auf Zulassung der repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen | Gewerkschaftsorganisationen |
Nach Veröffentlichung des Ergebnisses der in Artikel 12 § 1 des | Nach Veröffentlichung des Ergebnisses der in Artikel 12 § 1 des |
Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im | Gewerkschaftsgesetzes erwähnten Repräsentativitätskontrolle im |
Belgischen Staatsblatt müssen auch die repräsentativen | Belgischen Staatsblatt müssen auch die repräsentativen |
Gewerkschaftsorganisationen die Zulassung ihrer Organisation und der | Gewerkschaftsorganisationen die Zulassung ihrer Organisation und der |
Liste ihrer Vertreter und etwaigen Stellvertreter beantragen. Ab | Liste ihrer Vertreter und etwaigen Stellvertreter beantragen. Ab |
dieser Zulassung sind die neuen Listen der Gewerkschaftsvertreter | dieser Zulassung sind die neuen Listen der Gewerkschaftsvertreter |
sowie die Arbeitsregeln des neuen Gewerkschaftsstatuts anwendbar. | sowie die Arbeitsregeln des neuen Gewerkschaftsstatuts anwendbar. |
8. Bestimmung der Vertretung der Behörde in den | 8. Bestimmung der Vertretung der Behörde in den |
Basiskonzertierungsausschüssen | Basiskonzertierungsausschüssen |
Gemäss Artikel 37 des Ausführungserlasses bestimmt der Bürgermeister | Gemäss Artikel 37 des Ausführungserlasses bestimmt der Bürgermeister |
in Eingemeindezonen beziehungsweise das Polizeikollegium in | in Eingemeindezonen beziehungsweise das Polizeikollegium in |
Mehrgemeindezonen den Vorsitzenden des Basiskonzertierungsausschusses | Mehrgemeindezonen den Vorsitzenden des Basiskonzertierungsausschusses |
der Polizeizone sowie die Mitglieder der Vertretung der Behörde und | der Polizeizone sowie die Mitglieder der Vertretung der Behörde und |
ihre jeweiligen Stellvertreter. Solange das Polizeikollegium nicht | ihre jeweiligen Stellvertreter. Solange das Polizeikollegium nicht |
geschaffen worden ist, muss diese Bestimmung von den betreffenden | geschaffen worden ist, muss diese Bestimmung von den betreffenden |
Bürgermeistern nach gemeinsamer Konzertierung vorgenommen werden. | Bürgermeistern nach gemeinsamer Konzertierung vorgenommen werden. |
9. Gewerkschaftsurlaub 2001 | 9. Gewerkschaftsurlaub 2001 |
Aufgrund der Artikel 32 und 33 des Gewerkschaftsgesetzes und des | Aufgrund der Artikel 32 und 33 des Gewerkschaftsgesetzes und des |
Artikels 41 des Ausführungserlasses werden die neuen | Artikels 41 des Ausführungserlasses werden die neuen |
Gewerkschaftsurlaube ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der | Gewerkschaftsurlaube ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum der |
Veröffentlichung des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 12 § 1 | Veröffentlichung des Ergebnisses der in Anwendung von Artikel 12 § 1 |
des Gewerkschaftsgesetzes durchgeführten erstmaligen | des Gewerkschaftsgesetzes durchgeführten erstmaligen |
Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt für die | Repräsentativitätskontrolle im Belgischen Staatsblatt für die |
Restperiode des Jahres 2001 verhältnismässig gewährt. | Restperiode des Jahres 2001 verhältnismässig gewährt. |
10. Help Desk | 10. Help Desk |
Für weitere Auskünfte oder Fragen können Sie sich wenden an: | Für weitere Auskünfte oder Fragen können Sie sich wenden an: |
Direktion der Innenbeziehungen / (02) 642 61 45 | Direktion der Innenbeziehungen / (02) 642 61 45 |
Rue Fritz Toussaint 47 | Rue Fritz Toussaint 47 |
1050 Brüssel | 1050 Brüssel |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |