← Terug naar  "Omzendbrief betreffende de subsidiaire beschermingsstatus Duitse vertaling "
                    
                        
                        
                
              | Omzendbrief betreffende de subsidiaire beschermingsstatus Duitse vertaling | Circulaire relative au statut de protection subsidiaire Traduction allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 5 OKTOBER 2006. - Omzendbrief betreffende de subsidiaire | 5 OCTOBRE 2006. - Circulaire relative au statut de protection | 
| beschermingsstatus Duitse vertaling | subsidiaire Traduction allemande | 
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | 
| de Minister van Binnenlandse Zaken van 5 oktober 2006 betreffende de | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 5 octobre 2006 relative au | 
| subsidiaire beschermingsstatus (Belgisch Staatsblad van 11 oktober | statut de protection subsidiaire (Moniteur belge du 11 octobre 2006), | 
| 2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | établie par le Service central de traduction allemande auprès du | 
| Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | 
| 5. OKTOBER 2006 - Rundschreiben über den subsidiären Schutzstatus | 5. OKTOBER 2006 - Rundschreiben über den subsidiären Schutzstatus | 
| An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs | An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs | 
| 1. Einleitung | 1. Einleitung | 
| Durch die Europäische Richtlinie 2004/83/EG (1) wird der subsidiäre | Durch die Europäische Richtlinie 2004/83/EG (1) wird der subsidiäre | 
| Schutzstatus eingeführt. Diese Richtlinie hat zur Folge, dass | Schutzstatus eingeführt. Diese Richtlinie hat zur Folge, dass | 
| Ausländern, die stichhaltige Gründe für die Annahme erbringen, dass | Ausländern, die stichhaltige Gründe für die Annahme erbringen, dass | 
| sie bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufen, | sie bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufen, | 
| einen ernsthaften Schaden erleiden, ein zeitweiliger, aber | einen ernsthaften Schaden erleiden, ein zeitweiliger, aber | 
| verlängerbarer Aufenthaltsschein zuerkannt wird (2). Die Europäischen | verlängerbarer Aufenthaltsschein zuerkannt wird (2). Die Europäischen | 
| Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie spätestens ab dem 10. Oktober | Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie spätestens ab dem 10. Oktober | 
| 2006 anwenden. | 2006 anwenden. | 
| Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sind durch das Gesetz vom 15. | Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sind durch das Gesetz vom 15. | 
| September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über | September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über | 
| die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und | die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und | 
| das Entfernen von Ausländern vorgenommen worden. Künftig sollen die | das Entfernen von Ausländern vorgenommen worden. Künftig sollen die | 
| Asylbehörden bei jedem Asylantrag nicht nur prüfen, ob ein Ausländer | Asylbehörden bei jedem Asylantrag nicht nur prüfen, ob ein Ausländer | 
| die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne des Genfer Abkommens | die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne des Genfer Abkommens | 
| erhalten kann, sondern auch - jedoch erst in zweiter Instanz - ob der | erhalten kann, sondern auch - jedoch erst in zweiter Instanz - ob der | 
| subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Bis zum In-Kraft-Treten | subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Bis zum In-Kraft-Treten | 
| des reformierten Asylverfahrens wird diese Prüfung gemäss dem | des reformierten Asylverfahrens wird diese Prüfung gemäss dem | 
| derzeitigen Asylverfahren vorgenommen, das heisst mit einer | derzeitigen Asylverfahren vorgenommen, das heisst mit einer | 
| Zulässigkeitsprüfung beim Ausländeramt (AA) (mit möglichem Widerspruch | Zulässigkeitsprüfung beim Ausländeramt (AA) (mit möglichem Widerspruch | 
| beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS)) und | beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS)) und | 
| einer Begründetheitsprüfung beim GKFS (mit möglichem Widerspruch beim | einer Begründetheitsprüfung beim GKFS (mit möglichem Widerspruch beim | 
| Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge (SWF)). | Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge (SWF)). | 
| Die Einführung des subsidiären Schutzstatus hat ebenfalls konkrete | Die Einführung des subsidiären Schutzstatus hat ebenfalls konkrete | 
| Folgen für die Gemeinden. | Folgen für die Gemeinden. | 
| Zunächst sind die Gemeinden für die Ausstellung und Verlängerung der | Zunächst sind die Gemeinden für die Ausstellung und Verlängerung der | 
| Aufenthaltsdokumente verantwortlich, wenn der subsidiäre Schutzstatus | Aufenthaltsdokumente verantwortlich, wenn der subsidiäre Schutzstatus | 
| zuerkannt wird. Wenn dieser Status im Nachhinein entzogen wird, ist | zuerkannt wird. Wenn dieser Status im Nachhinein entzogen wird, ist | 
| die Gemeinde darüber hinaus für den Entzug dieser Dokumente | die Gemeinde darüber hinaus für den Entzug dieser Dokumente | 
| verantwortlich. | verantwortlich. | 
| Darüber hinaus wird in dem Gesetz eine besondere Übergangsregelung für | Darüber hinaus wird in dem Gesetz eine besondere Übergangsregelung für | 
| Ausländer, für die derzeitig die Nichtrückführungsklausel gilt, | Ausländer, für die derzeitig die Nichtrückführungsklausel gilt, | 
| eingeführt. Diese Ausländer können ab dem 10. Oktober 2006 in ihrer | eingeführt. Diese Ausländer können ab dem 10. Oktober 2006 in ihrer | 
| Gemeinde den Übergang zum subsidiären Schutz beantragen. | Gemeinde den Übergang zum subsidiären Schutz beantragen. | 
| 2. Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten | 2. Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten | 
| Wenn die zuständige Asylbehörde (GKFS oder SWF) beschliesst, den | Wenn die zuständige Asylbehörde (GKFS oder SWF) beschliesst, den | 
| subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, erteilt das Ausländeramt der | subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, erteilt das Ausländeramt der | 
| Gemeinde des Wohnortes die Anweisung, den Betreffenden in das | Gemeinde des Wohnortes die Anweisung, den Betreffenden in das | 
| Fremdenregister einzutragen. Der Betreffende erhält anschliessend eine | Fremdenregister einzutragen. Der Betreffende erhält anschliessend eine | 
| Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (BEFR) mit einer | Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (BEFR) mit einer | 
| Gültigkeit von einem Jahr. Gemäss der allgemeinen Regel (siehe Nr. 8 | Gültigkeit von einem Jahr. Gemäss der allgemeinen Regel (siehe Nr. 8 | 
| des Rundschreibens vom 22. Mai 2003) müssen die Gründe für die | des Rundschreibens vom 22. Mai 2003) müssen die Gründe für die | 
| Ausstellung, nämlich der subsidiäre Schutz, in dem vorgedruckten | Ausstellung, nämlich der subsidiäre Schutz, in dem vorgedruckten | 
| Rahmen auf Seite 8 der BEFR vermerkt werden. | Rahmen auf Seite 8 der BEFR vermerkt werden. | 
| Wenn der Ausländer keine gültigen Identitätsdokumente vorlegen kann, | Wenn der Ausländer keine gültigen Identitätsdokumente vorlegen kann, | 
| muss die Eintragung auf der Grundlage der Erkennungsdaten wie in der | muss die Eintragung auf der Grundlage der Erkennungsdaten wie in der | 
| Anweisung des AA angegeben vorgenommen werden. | Anweisung des AA angegeben vorgenommen werden. | 
| Die Verlängerung der BEFR wird gemäss den allgemeinen Regeln | Die Verlängerung der BEFR wird gemäss den allgemeinen Regeln | 
| vorgenommen. Der Betreffende muss dafür bei der Gemeinde einen Antrag | vorgenommen. Der Betreffende muss dafür bei der Gemeinde einen Antrag | 
| einreichen. Der Beschluss in Bezug auf eine mögliche Verlängerung wird | einreichen. Der Beschluss in Bezug auf eine mögliche Verlängerung wird | 
| vom Ausländeramt, Direktion Asyl, Büro Registrierung und Verwaltung | vom Ausländeramt, Direktion Asyl, Büro Registrierung und Verwaltung | 
| getroffen. | getroffen. | 
| Wenn der subsidiäre Schutzstatus entzogen wird oder wenn die Person | Wenn der subsidiäre Schutzstatus entzogen wird oder wenn die Person | 
| darauf verzichtet hat, erteilt das AA der Gemeinde die Anweisung, die | darauf verzichtet hat, erteilt das AA der Gemeinde die Anweisung, die | 
| BEFR zu entziehen beziehungsweise nicht zu verlängern, und muss eine | BEFR zu entziehen beziehungsweise nicht zu verlängern, und muss eine | 
| Anlage 13 notifiziert werden. | Anlage 13 notifiziert werden. | 
| 3. Ausländer mit Nichtrückführungsklausel | 3. Ausländer mit Nichtrückführungsklausel | 
| Belgien kennt derzeitig bereits einen Status, der inhaltlich dem | Belgien kennt derzeitig bereits einen Status, der inhaltlich dem | 
| subsidiären Schutz ähnelt. Es handelt sich um die in Artikel 63/5 | subsidiären Schutz ähnelt. Es handelt sich um die in Artikel 63/5 | 
| Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte | Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte | 
| Nichtrückführungsklausel oder um einen ähnlichen Beschluss im Rahmen | Nichtrückführungsklausel oder um einen ähnlichen Beschluss im Rahmen | 
| eines Beschlusses zur Verweigerung der Anerkennung der Eigenschaft des | eines Beschlusses zur Verweigerung der Anerkennung der Eigenschaft des | 
| Flüchtlings seitens des Generalkommissars für Flüchtlinge und | Flüchtlings seitens des Generalkommissars für Flüchtlinge und | 
| Staatenlose aufgrund von Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom | Staatenlose aufgrund von Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom | 
| 15. Dezember 1980. Der Generalkommissar konnte nach Ablehnung des | 15. Dezember 1980. Der Generalkommissar konnte nach Ablehnung des | 
| Asylantrags eine solche Stellungnahme abgeben, wenn das Entfernen des | Asylantrags eine solche Stellungnahme abgeben, wenn das Entfernen des | 
| Ausländers in das Herkunftsland nicht angebracht erschien bei | Ausländers in das Herkunftsland nicht angebracht erschien bei | 
| Bedrohung von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder Freiheit des | Bedrohung von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder Freiheit des | 
| Betreffenden. | Betreffenden. | 
| Unter bestimmten Bedingungen kann das AA einem Ausländer, für den eine | Unter bestimmten Bedingungen kann das AA einem Ausländer, für den eine | 
| solche Stellungnahme abgegeben wurde, einen solchen subsidiären | solche Stellungnahme abgegeben wurde, einen solchen subsidiären | 
| Schutzstatus zuerkennen, ohne dass dieser einen neuen Asylantrag | Schutzstatus zuerkennen, ohne dass dieser einen neuen Asylantrag | 
| einreichen muss. Dieser Punkt wird in Artikel 77 § 3 des vorerwähnten | einreichen muss. Dieser Punkt wird in Artikel 77 § 3 des vorerwähnten | 
| Gesetzes vom 15. September 2006 geregelt. Das entsprechende Verfahren | Gesetzes vom 15. September 2006 geregelt. Das entsprechende Verfahren | 
| verläuft folgendermassen: | verläuft folgendermassen: | 
| Der Ausländer, für den eine Nichtrückführungsklausel oder ein | Der Ausländer, für den eine Nichtrückführungsklausel oder ein | 
| ähnlicher Beschluss gegeben ist, muss persönlich einen Antrag bei der | ähnlicher Beschluss gegeben ist, muss persönlich einen Antrag bei der | 
| Gemeinde seines Wohnortes einreichen. Zu diesem Zweck muss er die | Gemeinde seines Wohnortes einreichen. Zu diesem Zweck muss er die | 
| Stellungnahme des Generalkommissars in Bezug auf die Nichtrückführung | Stellungnahme des Generalkommissars in Bezug auf die Nichtrückführung | 
| und die Ausweispapiere, über die er verfügt, übermitteln. Der | und die Ausweispapiere, über die er verfügt, übermitteln. Der | 
| Ausländer kann gegebenenfalls auch Nachweise erbringen, dass er das | Ausländer kann gegebenenfalls auch Nachweise erbringen, dass er das | 
| Land seit dem Ende des Asylverfahrens nicht verlassen hat und dass die | Land seit dem Ende des Asylverfahrens nicht verlassen hat und dass die | 
| Gefahr bei Rückführung noch besteht. | Gefahr bei Rückführung noch besteht. | 
| Die Gemeinde übermittelt dem AA, genauer gesagt dem Büro Registrierung | Die Gemeinde übermittelt dem AA, genauer gesagt dem Büro Registrierung | 
| und Verwaltung der Direktion Asyl, den Antrag anhand des in der Anlage | und Verwaltung der Direktion Asyl, den Antrag anhand des in der Anlage | 
| beigefügten Formulars. Das AA prüft anschliessend, ob der Ausländer | beigefügten Formulars. Das AA prüft anschliessend, ob der Ausländer | 
| das Land nicht verlassen hat, ob die Gefahr bei Rückführung noch | das Land nicht verlassen hat, ob die Gefahr bei Rückführung noch | 
| besteht und ob der Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung | besteht und ob der Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung | 
| oder die nationale Sicherheit darstellt. Wenn der Ausländer keine | oder die nationale Sicherheit darstellt. Wenn der Ausländer keine | 
| Ausweispapiere hat oder wenn die übermittelten Schriftstücke nicht | Ausweispapiere hat oder wenn die übermittelten Schriftstücke nicht | 
| ausreichen, kann das Ausländeramt den Ausländer zwecks Vergleich | ausreichen, kann das Ausländeramt den Ausländer zwecks Vergleich | 
| seiner Fingerabdrücke vorladen. | seiner Fingerabdrücke vorladen. | 
| Wenn die Bedingungen für den subsidiären Schutz erfüllt sind, erteilt | Wenn die Bedingungen für den subsidiären Schutz erfüllt sind, erteilt | 
| das AA die Anweisung, eine BEFR mit einer Gültigkeitsdauer von einem | das AA die Anweisung, eine BEFR mit einer Gültigkeitsdauer von einem | 
| Jahr auszustellen. Zu diesem Zweck muss das Verfahren wie in Nr. 2 | Jahr auszustellen. Zu diesem Zweck muss das Verfahren wie in Nr. 2 | 
| erwähnt eingehalten werden. | erwähnt eingehalten werden. | 
| Wenn die gestellten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweigert das AA | Wenn die gestellten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweigert das AA | 
| die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Das AA teilt seinen | die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Das AA teilt seinen | 
| Beschluss der Gemeinde mit, die diesen Beschluss anschliessend dem | Beschluss der Gemeinde mit, die diesen Beschluss anschliessend dem | 
| Ausländer notifiziert. | Ausländer notifiziert. | 
| 4. Kontaktinformationen | 4. Kontaktinformationen | 
| Für praktische Fragen: | Für praktische Fragen: | 
| Direktion Asyl - Büro Registrierung und Verwaltung | Direktion Asyl - Büro Registrierung und Verwaltung | 
| Tel.: 02-205 58 78 und 02-205 54 05 (Fr.), 02-205 54 14 und 02-205 55 | Tel.: 02-205 58 78 und 02-205 54 05 (Fr.), 02-205 54 14 und 02-205 55 | 
| 89 (Nl.) | 89 (Nl.) | 
| Fax: 02-274 66 63 (Fr.), 02-274 66 62 (Nl.) | Fax: 02-274 66 63 (Fr.), 02-274 66 62 (Nl.) | 
| Für juristische Fragen: | Für juristische Fragen: | 
| Studienbüro | Studienbüro | 
| Tel.: 02-206 19 23 (Fr.), 02-206 19 22 (Nl.) | Tel.: 02-206 19 23 (Fr.), 02-206 19 22 (Nl.) | 
| Fax: 02-274 66 08 | Fax: 02-274 66 08 | 
| Brüssel, den 5. Oktober 2006 | Brüssel, den 5. Oktober 2006 | 
| Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern | 
| P. DEWAEL | P. DEWAEL | 
| _______ | _______ | 
| Fussnoten | Fussnoten | 
| (1) Vollständig: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 | (1) Vollständig: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 | 
| über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von | über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von | 
| Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als | Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als | 
| Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über | Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über | 
| den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. | den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. | 
| (2) « Ernsthafter Schaden » wird wie folgt definiert: die Verhängung | (2) « Ernsthafter Schaden » wird wie folgt definiert: die Verhängung | 
| oder Vollstreckung der Todesstrafe; Folter oder unmenschliche oder | oder Vollstreckung der Todesstrafe; Folter oder unmenschliche oder | 
| erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im | erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im | 
| Herkunftsland; eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder | Herkunftsland; eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder | 
| der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im | der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im | 
| Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten | Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten | 
| Konflikts. | Konflikts. | 
| Anlage | Anlage | 
| Gemeinde: | Gemeinde: | 
| Antrag auf Erwerb des subsidiären Schutzstatus aufgrund eines früheren | Antrag auf Erwerb des subsidiären Schutzstatus aufgrund eines früheren | 
| Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose, in | Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose, in | 
| dem eine Stellungnahme in Bezug auf die Nichtrückführung abgegeben | dem eine Stellungnahme in Bezug auf die Nichtrückführung abgegeben | 
| wurde | wurde | 
| An das Ausländeramt - Direktion Asyl - Büro Registrierung und | An das Ausländeramt - Direktion Asyl - Büro Registrierung und | 
| Verwaltung (Fax: 02-274 66 63 - Fr., 02-274 66 62 - Nl.) zu | Verwaltung (Fax: 02-274 66 63 - Fr., 02-274 66 62 - Nl.) zu | 
| übermittelndes Formular | übermittelndes Formular | 
| Die nachstehend angegebene Person ist heute bei der Gemeindeverwaltung | Die nachstehend angegebene Person ist heute bei der Gemeindeverwaltung | 
| vorstellig geworden, um aufgrund von Artikel 77 § 3 des Gesetzes vom | vorstellig geworden, um aufgrund von Artikel 77 § 3 des Gesetzes vom | 
| 15. September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | 15. September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | 
| über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | 
| und das Entfernen von Ausländern den subsidiären Schutzstatus zu | und das Entfernen von Ausländern den subsidiären Schutzstatus zu | 
| erlangen. | erlangen. | 
| ÖS-Nr. . . . . . | ÖS-Nr. . . . . . | 
| Name . . . . . | Name . . . . . | 
| Vorname . . . . . | Vorname . . . . . | 
| Staatsangehörigkeit . . . . . | Staatsangehörigkeit . . . . . | 
| Geburtsdatum . . . . . | Geburtsdatum . . . . . | 
| Übermittelte Ausweispapiere (+ an das AA zu übermittelnde Kopien) . . | Übermittelte Ausweispapiere (+ an das AA zu übermittelnde Kopien) . . | 
| . . . | . . . | 
| . . . . . | . . . . . | 
| . . . . . | . . . . . | 
| Kopie des Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und | Kopie des Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und | 
| Staatenlose, in dem eine Stellungnahme in Bezug auf die | Staatenlose, in dem eine Stellungnahme in Bezug auf die | 
| Nichtrückführung abgegeben wurde . . . . . | Nichtrückführung abgegeben wurde . . . . . | 
| . . . . . | . . . . . | 
| Mögliche Nachweise, dass der Betreffende das Land seit dem | Mögliche Nachweise, dass der Betreffende das Land seit dem | 
| Nichtrückführungsbeschluss nicht verlassen hat . . . . . | Nichtrückführungsbeschluss nicht verlassen hat . . . . . | 
| . . . . . | . . . . . | 
| . . . . . | . . . . . | 
| . . . . . | . . . . . | 
| Mögliche Nachweise, dass die Gefahr bei Rückführung noch besteht . . . | Mögliche Nachweise, dass die Gefahr bei Rückführung noch besteht . . . | 
| . . | . . | 
| . . . . . | . . . . . | 
| . . . . . | . . . . . | 
| . . . . . | . . . . . | 
| Ausgestellt in . . . . ., am . . . . . | Ausgestellt in . . . . ., am . . . . . | 
| Unterschrift des Antragstellers Unterschrift des Beamten | Unterschrift des Antragstellers Unterschrift des Beamten |