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Omzendbrief betreffende de subsidiaire beschermingsstatus Duitse vertaling | Circulaire relative au statut de protection subsidiaire Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 OKTOBER 2006. - Omzendbrief betreffende de subsidiaire | 5 OCTOBRE 2006. - Circulaire relative au statut de protection |
beschermingsstatus Duitse vertaling | subsidiaire Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 5 oktober 2006 betreffende de | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 5 octobre 2006 relative au |
subsidiaire beschermingsstatus (Belgisch Staatsblad van 11 oktober | statut de protection subsidiaire (Moniteur belge du 11 octobre 2006), |
2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | établie par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
5. OKTOBER 2006 - Rundschreiben über den subsidiären Schutzstatus | 5. OKTOBER 2006 - Rundschreiben über den subsidiären Schutzstatus |
An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs | An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Durch die Europäische Richtlinie 2004/83/EG (1) wird der subsidiäre | Durch die Europäische Richtlinie 2004/83/EG (1) wird der subsidiäre |
Schutzstatus eingeführt. Diese Richtlinie hat zur Folge, dass | Schutzstatus eingeführt. Diese Richtlinie hat zur Folge, dass |
Ausländern, die stichhaltige Gründe für die Annahme erbringen, dass | Ausländern, die stichhaltige Gründe für die Annahme erbringen, dass |
sie bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufen, | sie bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufen, |
einen ernsthaften Schaden erleiden, ein zeitweiliger, aber | einen ernsthaften Schaden erleiden, ein zeitweiliger, aber |
verlängerbarer Aufenthaltsschein zuerkannt wird (2). Die Europäischen | verlängerbarer Aufenthaltsschein zuerkannt wird (2). Die Europäischen |
Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie spätestens ab dem 10. Oktober | Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie spätestens ab dem 10. Oktober |
2006 anwenden. | 2006 anwenden. |
Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sind durch das Gesetz vom 15. | Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sind durch das Gesetz vom 15. |
September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über | September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über |
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und | die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und |
das Entfernen von Ausländern vorgenommen worden. Künftig sollen die | das Entfernen von Ausländern vorgenommen worden. Künftig sollen die |
Asylbehörden bei jedem Asylantrag nicht nur prüfen, ob ein Ausländer | Asylbehörden bei jedem Asylantrag nicht nur prüfen, ob ein Ausländer |
die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne des Genfer Abkommens | die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne des Genfer Abkommens |
erhalten kann, sondern auch - jedoch erst in zweiter Instanz - ob der | erhalten kann, sondern auch - jedoch erst in zweiter Instanz - ob der |
subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Bis zum In-Kraft-Treten | subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Bis zum In-Kraft-Treten |
des reformierten Asylverfahrens wird diese Prüfung gemäss dem | des reformierten Asylverfahrens wird diese Prüfung gemäss dem |
derzeitigen Asylverfahren vorgenommen, das heisst mit einer | derzeitigen Asylverfahren vorgenommen, das heisst mit einer |
Zulässigkeitsprüfung beim Ausländeramt (AA) (mit möglichem Widerspruch | Zulässigkeitsprüfung beim Ausländeramt (AA) (mit möglichem Widerspruch |
beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS)) und | beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS)) und |
einer Begründetheitsprüfung beim GKFS (mit möglichem Widerspruch beim | einer Begründetheitsprüfung beim GKFS (mit möglichem Widerspruch beim |
Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge (SWF)). | Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge (SWF)). |
Die Einführung des subsidiären Schutzstatus hat ebenfalls konkrete | Die Einführung des subsidiären Schutzstatus hat ebenfalls konkrete |
Folgen für die Gemeinden. | Folgen für die Gemeinden. |
Zunächst sind die Gemeinden für die Ausstellung und Verlängerung der | Zunächst sind die Gemeinden für die Ausstellung und Verlängerung der |
Aufenthaltsdokumente verantwortlich, wenn der subsidiäre Schutzstatus | Aufenthaltsdokumente verantwortlich, wenn der subsidiäre Schutzstatus |
zuerkannt wird. Wenn dieser Status im Nachhinein entzogen wird, ist | zuerkannt wird. Wenn dieser Status im Nachhinein entzogen wird, ist |
die Gemeinde darüber hinaus für den Entzug dieser Dokumente | die Gemeinde darüber hinaus für den Entzug dieser Dokumente |
verantwortlich. | verantwortlich. |
Darüber hinaus wird in dem Gesetz eine besondere Übergangsregelung für | Darüber hinaus wird in dem Gesetz eine besondere Übergangsregelung für |
Ausländer, für die derzeitig die Nichtrückführungsklausel gilt, | Ausländer, für die derzeitig die Nichtrückführungsklausel gilt, |
eingeführt. Diese Ausländer können ab dem 10. Oktober 2006 in ihrer | eingeführt. Diese Ausländer können ab dem 10. Oktober 2006 in ihrer |
Gemeinde den Übergang zum subsidiären Schutz beantragen. | Gemeinde den Übergang zum subsidiären Schutz beantragen. |
2. Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten | 2. Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten |
Wenn die zuständige Asylbehörde (GKFS oder SWF) beschliesst, den | Wenn die zuständige Asylbehörde (GKFS oder SWF) beschliesst, den |
subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, erteilt das Ausländeramt der | subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, erteilt das Ausländeramt der |
Gemeinde des Wohnortes die Anweisung, den Betreffenden in das | Gemeinde des Wohnortes die Anweisung, den Betreffenden in das |
Fremdenregister einzutragen. Der Betreffende erhält anschliessend eine | Fremdenregister einzutragen. Der Betreffende erhält anschliessend eine |
Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (BEFR) mit einer | Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (BEFR) mit einer |
Gültigkeit von einem Jahr. Gemäss der allgemeinen Regel (siehe Nr. 8 | Gültigkeit von einem Jahr. Gemäss der allgemeinen Regel (siehe Nr. 8 |
des Rundschreibens vom 22. Mai 2003) müssen die Gründe für die | des Rundschreibens vom 22. Mai 2003) müssen die Gründe für die |
Ausstellung, nämlich der subsidiäre Schutz, in dem vorgedruckten | Ausstellung, nämlich der subsidiäre Schutz, in dem vorgedruckten |
Rahmen auf Seite 8 der BEFR vermerkt werden. | Rahmen auf Seite 8 der BEFR vermerkt werden. |
Wenn der Ausländer keine gültigen Identitätsdokumente vorlegen kann, | Wenn der Ausländer keine gültigen Identitätsdokumente vorlegen kann, |
muss die Eintragung auf der Grundlage der Erkennungsdaten wie in der | muss die Eintragung auf der Grundlage der Erkennungsdaten wie in der |
Anweisung des AA angegeben vorgenommen werden. | Anweisung des AA angegeben vorgenommen werden. |
Die Verlängerung der BEFR wird gemäss den allgemeinen Regeln | Die Verlängerung der BEFR wird gemäss den allgemeinen Regeln |
vorgenommen. Der Betreffende muss dafür bei der Gemeinde einen Antrag | vorgenommen. Der Betreffende muss dafür bei der Gemeinde einen Antrag |
einreichen. Der Beschluss in Bezug auf eine mögliche Verlängerung wird | einreichen. Der Beschluss in Bezug auf eine mögliche Verlängerung wird |
vom Ausländeramt, Direktion Asyl, Büro Registrierung und Verwaltung | vom Ausländeramt, Direktion Asyl, Büro Registrierung und Verwaltung |
getroffen. | getroffen. |
Wenn der subsidiäre Schutzstatus entzogen wird oder wenn die Person | Wenn der subsidiäre Schutzstatus entzogen wird oder wenn die Person |
darauf verzichtet hat, erteilt das AA der Gemeinde die Anweisung, die | darauf verzichtet hat, erteilt das AA der Gemeinde die Anweisung, die |
BEFR zu entziehen beziehungsweise nicht zu verlängern, und muss eine | BEFR zu entziehen beziehungsweise nicht zu verlängern, und muss eine |
Anlage 13 notifiziert werden. | Anlage 13 notifiziert werden. |
3. Ausländer mit Nichtrückführungsklausel | 3. Ausländer mit Nichtrückführungsklausel |
Belgien kennt derzeitig bereits einen Status, der inhaltlich dem | Belgien kennt derzeitig bereits einen Status, der inhaltlich dem |
subsidiären Schutz ähnelt. Es handelt sich um die in Artikel 63/5 | subsidiären Schutz ähnelt. Es handelt sich um die in Artikel 63/5 |
Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte | Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte |
Nichtrückführungsklausel oder um einen ähnlichen Beschluss im Rahmen | Nichtrückführungsklausel oder um einen ähnlichen Beschluss im Rahmen |
eines Beschlusses zur Verweigerung der Anerkennung der Eigenschaft des | eines Beschlusses zur Verweigerung der Anerkennung der Eigenschaft des |
Flüchtlings seitens des Generalkommissars für Flüchtlinge und | Flüchtlings seitens des Generalkommissars für Flüchtlinge und |
Staatenlose aufgrund von Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom | Staatenlose aufgrund von Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom |
15. Dezember 1980. Der Generalkommissar konnte nach Ablehnung des | 15. Dezember 1980. Der Generalkommissar konnte nach Ablehnung des |
Asylantrags eine solche Stellungnahme abgeben, wenn das Entfernen des | Asylantrags eine solche Stellungnahme abgeben, wenn das Entfernen des |
Ausländers in das Herkunftsland nicht angebracht erschien bei | Ausländers in das Herkunftsland nicht angebracht erschien bei |
Bedrohung von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder Freiheit des | Bedrohung von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder Freiheit des |
Betreffenden. | Betreffenden. |
Unter bestimmten Bedingungen kann das AA einem Ausländer, für den eine | Unter bestimmten Bedingungen kann das AA einem Ausländer, für den eine |
solche Stellungnahme abgegeben wurde, einen solchen subsidiären | solche Stellungnahme abgegeben wurde, einen solchen subsidiären |
Schutzstatus zuerkennen, ohne dass dieser einen neuen Asylantrag | Schutzstatus zuerkennen, ohne dass dieser einen neuen Asylantrag |
einreichen muss. Dieser Punkt wird in Artikel 77 § 3 des vorerwähnten | einreichen muss. Dieser Punkt wird in Artikel 77 § 3 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 15. September 2006 geregelt. Das entsprechende Verfahren | Gesetzes vom 15. September 2006 geregelt. Das entsprechende Verfahren |
verläuft folgendermassen: | verläuft folgendermassen: |
Der Ausländer, für den eine Nichtrückführungsklausel oder ein | Der Ausländer, für den eine Nichtrückführungsklausel oder ein |
ähnlicher Beschluss gegeben ist, muss persönlich einen Antrag bei der | ähnlicher Beschluss gegeben ist, muss persönlich einen Antrag bei der |
Gemeinde seines Wohnortes einreichen. Zu diesem Zweck muss er die | Gemeinde seines Wohnortes einreichen. Zu diesem Zweck muss er die |
Stellungnahme des Generalkommissars in Bezug auf die Nichtrückführung | Stellungnahme des Generalkommissars in Bezug auf die Nichtrückführung |
und die Ausweispapiere, über die er verfügt, übermitteln. Der | und die Ausweispapiere, über die er verfügt, übermitteln. Der |
Ausländer kann gegebenenfalls auch Nachweise erbringen, dass er das | Ausländer kann gegebenenfalls auch Nachweise erbringen, dass er das |
Land seit dem Ende des Asylverfahrens nicht verlassen hat und dass die | Land seit dem Ende des Asylverfahrens nicht verlassen hat und dass die |
Gefahr bei Rückführung noch besteht. | Gefahr bei Rückführung noch besteht. |
Die Gemeinde übermittelt dem AA, genauer gesagt dem Büro Registrierung | Die Gemeinde übermittelt dem AA, genauer gesagt dem Büro Registrierung |
und Verwaltung der Direktion Asyl, den Antrag anhand des in der Anlage | und Verwaltung der Direktion Asyl, den Antrag anhand des in der Anlage |
beigefügten Formulars. Das AA prüft anschliessend, ob der Ausländer | beigefügten Formulars. Das AA prüft anschliessend, ob der Ausländer |
das Land nicht verlassen hat, ob die Gefahr bei Rückführung noch | das Land nicht verlassen hat, ob die Gefahr bei Rückführung noch |
besteht und ob der Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung | besteht und ob der Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung |
oder die nationale Sicherheit darstellt. Wenn der Ausländer keine | oder die nationale Sicherheit darstellt. Wenn der Ausländer keine |
Ausweispapiere hat oder wenn die übermittelten Schriftstücke nicht | Ausweispapiere hat oder wenn die übermittelten Schriftstücke nicht |
ausreichen, kann das Ausländeramt den Ausländer zwecks Vergleich | ausreichen, kann das Ausländeramt den Ausländer zwecks Vergleich |
seiner Fingerabdrücke vorladen. | seiner Fingerabdrücke vorladen. |
Wenn die Bedingungen für den subsidiären Schutz erfüllt sind, erteilt | Wenn die Bedingungen für den subsidiären Schutz erfüllt sind, erteilt |
das AA die Anweisung, eine BEFR mit einer Gültigkeitsdauer von einem | das AA die Anweisung, eine BEFR mit einer Gültigkeitsdauer von einem |
Jahr auszustellen. Zu diesem Zweck muss das Verfahren wie in Nr. 2 | Jahr auszustellen. Zu diesem Zweck muss das Verfahren wie in Nr. 2 |
erwähnt eingehalten werden. | erwähnt eingehalten werden. |
Wenn die gestellten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweigert das AA | Wenn die gestellten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweigert das AA |
die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Das AA teilt seinen | die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Das AA teilt seinen |
Beschluss der Gemeinde mit, die diesen Beschluss anschliessend dem | Beschluss der Gemeinde mit, die diesen Beschluss anschliessend dem |
Ausländer notifiziert. | Ausländer notifiziert. |
4. Kontaktinformationen | 4. Kontaktinformationen |
Für praktische Fragen: | Für praktische Fragen: |
Direktion Asyl - Büro Registrierung und Verwaltung | Direktion Asyl - Büro Registrierung und Verwaltung |
Tel.: 02-205 58 78 und 02-205 54 05 (Fr.), 02-205 54 14 und 02-205 55 | Tel.: 02-205 58 78 und 02-205 54 05 (Fr.), 02-205 54 14 und 02-205 55 |
89 (Nl.) | 89 (Nl.) |
Fax: 02-274 66 63 (Fr.), 02-274 66 62 (Nl.) | Fax: 02-274 66 63 (Fr.), 02-274 66 62 (Nl.) |
Für juristische Fragen: | Für juristische Fragen: |
Studienbüro | Studienbüro |
Tel.: 02-206 19 23 (Fr.), 02-206 19 22 (Nl.) | Tel.: 02-206 19 23 (Fr.), 02-206 19 22 (Nl.) |
Fax: 02-274 66 08 | Fax: 02-274 66 08 |
Brüssel, den 5. Oktober 2006 | Brüssel, den 5. Oktober 2006 |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Vollständig: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 | (1) Vollständig: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 |
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von | über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von |
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als | Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als |
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über | Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über |
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. | den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. |
(2) « Ernsthafter Schaden » wird wie folgt definiert: die Verhängung | (2) « Ernsthafter Schaden » wird wie folgt definiert: die Verhängung |
oder Vollstreckung der Todesstrafe; Folter oder unmenschliche oder | oder Vollstreckung der Todesstrafe; Folter oder unmenschliche oder |
erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im | erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im |
Herkunftsland; eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder | Herkunftsland; eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder |
der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im | der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im |
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten | Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten |
Konflikts. | Konflikts. |
Anlage | Anlage |
Gemeinde: | Gemeinde: |
Antrag auf Erwerb des subsidiären Schutzstatus aufgrund eines früheren | Antrag auf Erwerb des subsidiären Schutzstatus aufgrund eines früheren |
Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose, in | Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose, in |
dem eine Stellungnahme in Bezug auf die Nichtrückführung abgegeben | dem eine Stellungnahme in Bezug auf die Nichtrückführung abgegeben |
wurde | wurde |
An das Ausländeramt - Direktion Asyl - Büro Registrierung und | An das Ausländeramt - Direktion Asyl - Büro Registrierung und |
Verwaltung (Fax: 02-274 66 63 - Fr., 02-274 66 62 - Nl.) zu | Verwaltung (Fax: 02-274 66 63 - Fr., 02-274 66 62 - Nl.) zu |
übermittelndes Formular | übermittelndes Formular |
Die nachstehend angegebene Person ist heute bei der Gemeindeverwaltung | Die nachstehend angegebene Person ist heute bei der Gemeindeverwaltung |
vorstellig geworden, um aufgrund von Artikel 77 § 3 des Gesetzes vom | vorstellig geworden, um aufgrund von Artikel 77 § 3 des Gesetzes vom |
15. September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 | 15. September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 |
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung | über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung |
und das Entfernen von Ausländern den subsidiären Schutzstatus zu | und das Entfernen von Ausländern den subsidiären Schutzstatus zu |
erlangen. | erlangen. |
ÖS-Nr. . . . . . | ÖS-Nr. . . . . . |
Name . . . . . | Name . . . . . |
Vorname . . . . . | Vorname . . . . . |
Staatsangehörigkeit . . . . . | Staatsangehörigkeit . . . . . |
Geburtsdatum . . . . . | Geburtsdatum . . . . . |
Übermittelte Ausweispapiere (+ an das AA zu übermittelnde Kopien) . . | Übermittelte Ausweispapiere (+ an das AA zu übermittelnde Kopien) . . |
. . . | . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Kopie des Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und | Kopie des Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und |
Staatenlose, in dem eine Stellungnahme in Bezug auf die | Staatenlose, in dem eine Stellungnahme in Bezug auf die |
Nichtrückführung abgegeben wurde . . . . . | Nichtrückführung abgegeben wurde . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Mögliche Nachweise, dass der Betreffende das Land seit dem | Mögliche Nachweise, dass der Betreffende das Land seit dem |
Nichtrückführungsbeschluss nicht verlassen hat . . . . . | Nichtrückführungsbeschluss nicht verlassen hat . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Mögliche Nachweise, dass die Gefahr bei Rückführung noch besteht . . . | Mögliche Nachweise, dass die Gefahr bei Rückführung noch besteht . . . |
. . | . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
. . . . . | . . . . . |
Ausgestellt in . . . . ., am . . . . . | Ausgestellt in . . . . ., am . . . . . |
Unterschrift des Antragstellers Unterschrift des Beamten | Unterschrift des Antragstellers Unterschrift des Beamten |