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Meertalige weergave van Omzendbrief van 05/10/2006
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Omzendbrief betreffende de subsidiaire beschermingsstatus Duitse vertaling Circulaire relative au statut de protection subsidiaire Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 OKTOBER 2006. - Omzendbrief betreffende de subsidiaire 5 OCTOBRE 2006. - Circulaire relative au statut de protection
beschermingsstatus Duitse vertaling subsidiaire Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 5 oktober 2006 betreffende de circulaire du Ministre de l'Intérieur du 5 octobre 2006 relative au
subsidiaire beschermingsstatus (Belgisch Staatsblad van 11 oktober statut de protection subsidiaire (Moniteur belge du 11 octobre 2006),
2006), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het établie par le Service central de traduction allemande auprès du
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
5. OKTOBER 2006 - Rundschreiben über den subsidiären Schutzstatus 5. OKTOBER 2006 - Rundschreiben über den subsidiären Schutzstatus
An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs
1. Einleitung 1. Einleitung
Durch die Europäische Richtlinie 2004/83/EG (1) wird der subsidiäre Durch die Europäische Richtlinie 2004/83/EG (1) wird der subsidiäre
Schutzstatus eingeführt. Diese Richtlinie hat zur Folge, dass Schutzstatus eingeführt. Diese Richtlinie hat zur Folge, dass
Ausländern, die stichhaltige Gründe für die Annahme erbringen, dass Ausländern, die stichhaltige Gründe für die Annahme erbringen, dass
sie bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufen, sie bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland tatsächlich Gefahr laufen,
einen ernsthaften Schaden erleiden, ein zeitweiliger, aber einen ernsthaften Schaden erleiden, ein zeitweiliger, aber
verlängerbarer Aufenthaltsschein zuerkannt wird (2). Die Europäischen verlängerbarer Aufenthaltsschein zuerkannt wird (2). Die Europäischen
Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie spätestens ab dem 10. Oktober Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie spätestens ab dem 10. Oktober
2006 anwenden. 2006 anwenden.
Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sind durch das Gesetz vom 15. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen sind durch das Gesetz vom 15.
September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und
das Entfernen von Ausländern vorgenommen worden. Künftig sollen die das Entfernen von Ausländern vorgenommen worden. Künftig sollen die
Asylbehörden bei jedem Asylantrag nicht nur prüfen, ob ein Ausländer Asylbehörden bei jedem Asylantrag nicht nur prüfen, ob ein Ausländer
die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne des Genfer Abkommens die Rechtsstellung eines Flüchtlings im Sinne des Genfer Abkommens
erhalten kann, sondern auch - jedoch erst in zweiter Instanz - ob der erhalten kann, sondern auch - jedoch erst in zweiter Instanz - ob der
subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Bis zum In-Kraft-Treten subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden kann. Bis zum In-Kraft-Treten
des reformierten Asylverfahrens wird diese Prüfung gemäss dem des reformierten Asylverfahrens wird diese Prüfung gemäss dem
derzeitigen Asylverfahren vorgenommen, das heisst mit einer derzeitigen Asylverfahren vorgenommen, das heisst mit einer
Zulässigkeitsprüfung beim Ausländeramt (AA) (mit möglichem Widerspruch Zulässigkeitsprüfung beim Ausländeramt (AA) (mit möglichem Widerspruch
beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS)) und beim Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose (GKFS)) und
einer Begründetheitsprüfung beim GKFS (mit möglichem Widerspruch beim einer Begründetheitsprüfung beim GKFS (mit möglichem Widerspruch beim
Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge (SWF)). Ständigen Widerspruchsausschuss für Flüchtlinge (SWF)).
Die Einführung des subsidiären Schutzstatus hat ebenfalls konkrete Die Einführung des subsidiären Schutzstatus hat ebenfalls konkrete
Folgen für die Gemeinden. Folgen für die Gemeinden.
Zunächst sind die Gemeinden für die Ausstellung und Verlängerung der Zunächst sind die Gemeinden für die Ausstellung und Verlängerung der
Aufenthaltsdokumente verantwortlich, wenn der subsidiäre Schutzstatus Aufenthaltsdokumente verantwortlich, wenn der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt wird. Wenn dieser Status im Nachhinein entzogen wird, ist zuerkannt wird. Wenn dieser Status im Nachhinein entzogen wird, ist
die Gemeinde darüber hinaus für den Entzug dieser Dokumente die Gemeinde darüber hinaus für den Entzug dieser Dokumente
verantwortlich. verantwortlich.
Darüber hinaus wird in dem Gesetz eine besondere Übergangsregelung für Darüber hinaus wird in dem Gesetz eine besondere Übergangsregelung für
Ausländer, für die derzeitig die Nichtrückführungsklausel gilt, Ausländer, für die derzeitig die Nichtrückführungsklausel gilt,
eingeführt. Diese Ausländer können ab dem 10. Oktober 2006 in ihrer eingeführt. Diese Ausländer können ab dem 10. Oktober 2006 in ihrer
Gemeinde den Übergang zum subsidiären Schutz beantragen. Gemeinde den Übergang zum subsidiären Schutz beantragen.
2. Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten 2. Ausstellung und Verlängerung von Aufenthaltsdokumenten
Wenn die zuständige Asylbehörde (GKFS oder SWF) beschliesst, den Wenn die zuständige Asylbehörde (GKFS oder SWF) beschliesst, den
subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, erteilt das Ausländeramt der subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, erteilt das Ausländeramt der
Gemeinde des Wohnortes die Anweisung, den Betreffenden in das Gemeinde des Wohnortes die Anweisung, den Betreffenden in das
Fremdenregister einzutragen. Der Betreffende erhält anschliessend eine Fremdenregister einzutragen. Der Betreffende erhält anschliessend eine
Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (BEFR) mit einer Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister (BEFR) mit einer
Gültigkeit von einem Jahr. Gemäss der allgemeinen Regel (siehe Nr. 8 Gültigkeit von einem Jahr. Gemäss der allgemeinen Regel (siehe Nr. 8
des Rundschreibens vom 22. Mai 2003) müssen die Gründe für die des Rundschreibens vom 22. Mai 2003) müssen die Gründe für die
Ausstellung, nämlich der subsidiäre Schutz, in dem vorgedruckten Ausstellung, nämlich der subsidiäre Schutz, in dem vorgedruckten
Rahmen auf Seite 8 der BEFR vermerkt werden. Rahmen auf Seite 8 der BEFR vermerkt werden.
Wenn der Ausländer keine gültigen Identitätsdokumente vorlegen kann, Wenn der Ausländer keine gültigen Identitätsdokumente vorlegen kann,
muss die Eintragung auf der Grundlage der Erkennungsdaten wie in der muss die Eintragung auf der Grundlage der Erkennungsdaten wie in der
Anweisung des AA angegeben vorgenommen werden. Anweisung des AA angegeben vorgenommen werden.
Die Verlängerung der BEFR wird gemäss den allgemeinen Regeln Die Verlängerung der BEFR wird gemäss den allgemeinen Regeln
vorgenommen. Der Betreffende muss dafür bei der Gemeinde einen Antrag vorgenommen. Der Betreffende muss dafür bei der Gemeinde einen Antrag
einreichen. Der Beschluss in Bezug auf eine mögliche Verlängerung wird einreichen. Der Beschluss in Bezug auf eine mögliche Verlängerung wird
vom Ausländeramt, Direktion Asyl, Büro Registrierung und Verwaltung vom Ausländeramt, Direktion Asyl, Büro Registrierung und Verwaltung
getroffen. getroffen.
Wenn der subsidiäre Schutzstatus entzogen wird oder wenn die Person Wenn der subsidiäre Schutzstatus entzogen wird oder wenn die Person
darauf verzichtet hat, erteilt das AA der Gemeinde die Anweisung, die darauf verzichtet hat, erteilt das AA der Gemeinde die Anweisung, die
BEFR zu entziehen beziehungsweise nicht zu verlängern, und muss eine BEFR zu entziehen beziehungsweise nicht zu verlängern, und muss eine
Anlage 13 notifiziert werden. Anlage 13 notifiziert werden.
3. Ausländer mit Nichtrückführungsklausel 3. Ausländer mit Nichtrückführungsklausel
Belgien kennt derzeitig bereits einen Status, der inhaltlich dem Belgien kennt derzeitig bereits einen Status, der inhaltlich dem
subsidiären Schutz ähnelt. Es handelt sich um die in Artikel 63/5 subsidiären Schutz ähnelt. Es handelt sich um die in Artikel 63/5
Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte Absatz 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erwähnte
Nichtrückführungsklausel oder um einen ähnlichen Beschluss im Rahmen Nichtrückführungsklausel oder um einen ähnlichen Beschluss im Rahmen
eines Beschlusses zur Verweigerung der Anerkennung der Eigenschaft des eines Beschlusses zur Verweigerung der Anerkennung der Eigenschaft des
Flüchtlings seitens des Generalkommissars für Flüchtlinge und Flüchtlings seitens des Generalkommissars für Flüchtlinge und
Staatenlose aufgrund von Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom Staatenlose aufgrund von Artikel 57/6 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1980. Der Generalkommissar konnte nach Ablehnung des 15. Dezember 1980. Der Generalkommissar konnte nach Ablehnung des
Asylantrags eine solche Stellungnahme abgeben, wenn das Entfernen des Asylantrags eine solche Stellungnahme abgeben, wenn das Entfernen des
Ausländers in das Herkunftsland nicht angebracht erschien bei Ausländers in das Herkunftsland nicht angebracht erschien bei
Bedrohung von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder Freiheit des Bedrohung von Leben, körperlicher Unversehrtheit oder Freiheit des
Betreffenden. Betreffenden.
Unter bestimmten Bedingungen kann das AA einem Ausländer, für den eine Unter bestimmten Bedingungen kann das AA einem Ausländer, für den eine
solche Stellungnahme abgegeben wurde, einen solchen subsidiären solche Stellungnahme abgegeben wurde, einen solchen subsidiären
Schutzstatus zuerkennen, ohne dass dieser einen neuen Asylantrag Schutzstatus zuerkennen, ohne dass dieser einen neuen Asylantrag
einreichen muss. Dieser Punkt wird in Artikel 77 § 3 des vorerwähnten einreichen muss. Dieser Punkt wird in Artikel 77 § 3 des vorerwähnten
Gesetzes vom 15. September 2006 geregelt. Das entsprechende Verfahren Gesetzes vom 15. September 2006 geregelt. Das entsprechende Verfahren
verläuft folgendermassen: verläuft folgendermassen:
Der Ausländer, für den eine Nichtrückführungsklausel oder ein Der Ausländer, für den eine Nichtrückführungsklausel oder ein
ähnlicher Beschluss gegeben ist, muss persönlich einen Antrag bei der ähnlicher Beschluss gegeben ist, muss persönlich einen Antrag bei der
Gemeinde seines Wohnortes einreichen. Zu diesem Zweck muss er die Gemeinde seines Wohnortes einreichen. Zu diesem Zweck muss er die
Stellungnahme des Generalkommissars in Bezug auf die Nichtrückführung Stellungnahme des Generalkommissars in Bezug auf die Nichtrückführung
und die Ausweispapiere, über die er verfügt, übermitteln. Der und die Ausweispapiere, über die er verfügt, übermitteln. Der
Ausländer kann gegebenenfalls auch Nachweise erbringen, dass er das Ausländer kann gegebenenfalls auch Nachweise erbringen, dass er das
Land seit dem Ende des Asylverfahrens nicht verlassen hat und dass die Land seit dem Ende des Asylverfahrens nicht verlassen hat und dass die
Gefahr bei Rückführung noch besteht. Gefahr bei Rückführung noch besteht.
Die Gemeinde übermittelt dem AA, genauer gesagt dem Büro Registrierung Die Gemeinde übermittelt dem AA, genauer gesagt dem Büro Registrierung
und Verwaltung der Direktion Asyl, den Antrag anhand des in der Anlage und Verwaltung der Direktion Asyl, den Antrag anhand des in der Anlage
beigefügten Formulars. Das AA prüft anschliessend, ob der Ausländer beigefügten Formulars. Das AA prüft anschliessend, ob der Ausländer
das Land nicht verlassen hat, ob die Gefahr bei Rückführung noch das Land nicht verlassen hat, ob die Gefahr bei Rückführung noch
besteht und ob der Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht und ob der Ausländer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung
oder die nationale Sicherheit darstellt. Wenn der Ausländer keine oder die nationale Sicherheit darstellt. Wenn der Ausländer keine
Ausweispapiere hat oder wenn die übermittelten Schriftstücke nicht Ausweispapiere hat oder wenn die übermittelten Schriftstücke nicht
ausreichen, kann das Ausländeramt den Ausländer zwecks Vergleich ausreichen, kann das Ausländeramt den Ausländer zwecks Vergleich
seiner Fingerabdrücke vorladen. seiner Fingerabdrücke vorladen.
Wenn die Bedingungen für den subsidiären Schutz erfüllt sind, erteilt Wenn die Bedingungen für den subsidiären Schutz erfüllt sind, erteilt
das AA die Anweisung, eine BEFR mit einer Gültigkeitsdauer von einem das AA die Anweisung, eine BEFR mit einer Gültigkeitsdauer von einem
Jahr auszustellen. Zu diesem Zweck muss das Verfahren wie in Nr. 2 Jahr auszustellen. Zu diesem Zweck muss das Verfahren wie in Nr. 2
erwähnt eingehalten werden. erwähnt eingehalten werden.
Wenn die gestellten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweigert das AA Wenn die gestellten Bedingungen nicht erfüllt sind, verweigert das AA
die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Das AA teilt seinen die Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Das AA teilt seinen
Beschluss der Gemeinde mit, die diesen Beschluss anschliessend dem Beschluss der Gemeinde mit, die diesen Beschluss anschliessend dem
Ausländer notifiziert. Ausländer notifiziert.
4. Kontaktinformationen 4. Kontaktinformationen
Für praktische Fragen: Für praktische Fragen:
Direktion Asyl - Büro Registrierung und Verwaltung Direktion Asyl - Büro Registrierung und Verwaltung
Tel.: 02-205 58 78 und 02-205 54 05 (Fr.), 02-205 54 14 und 02-205 55 Tel.: 02-205 58 78 und 02-205 54 05 (Fr.), 02-205 54 14 und 02-205 55
89 (Nl.) 89 (Nl.)
Fax: 02-274 66 63 (Fr.), 02-274 66 62 (Nl.) Fax: 02-274 66 63 (Fr.), 02-274 66 62 (Nl.)
Für juristische Fragen: Für juristische Fragen:
Studienbüro Studienbüro
Tel.: 02-206 19 23 (Fr.), 02-206 19 22 (Nl.) Tel.: 02-206 19 23 (Fr.), 02-206 19 22 (Nl.)
Fax: 02-274 66 08 Fax: 02-274 66 08
Brüssel, den 5. Oktober 2006 Brüssel, den 5. Oktober 2006
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Vollständig: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (1) Vollständig: Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes. den Inhalt des zu gewährenden Schutzes.
(2) « Ernsthafter Schaden » wird wie folgt definiert: die Verhängung (2) « Ernsthafter Schaden » wird wie folgt definiert: die Verhängung
oder Vollstreckung der Todesstrafe; Folter oder unmenschliche oder oder Vollstreckung der Todesstrafe; Folter oder unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im
Herkunftsland; eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder Herkunftsland; eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder
der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im
Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten
Konflikts. Konflikts.
Anlage Anlage
Gemeinde: Gemeinde:
Antrag auf Erwerb des subsidiären Schutzstatus aufgrund eines früheren Antrag auf Erwerb des subsidiären Schutzstatus aufgrund eines früheren
Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose, in Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und Staatenlose, in
dem eine Stellungnahme in Bezug auf die Nichtrückführung abgegeben dem eine Stellungnahme in Bezug auf die Nichtrückführung abgegeben
wurde wurde
An das Ausländeramt - Direktion Asyl - Büro Registrierung und An das Ausländeramt - Direktion Asyl - Büro Registrierung und
Verwaltung (Fax: 02-274 66 63 - Fr., 02-274 66 62 - Nl.) zu Verwaltung (Fax: 02-274 66 63 - Fr., 02-274 66 62 - Nl.) zu
übermittelndes Formular übermittelndes Formular
Die nachstehend angegebene Person ist heute bei der Gemeindeverwaltung Die nachstehend angegebene Person ist heute bei der Gemeindeverwaltung
vorstellig geworden, um aufgrund von Artikel 77 § 3 des Gesetzes vom vorstellig geworden, um aufgrund von Artikel 77 § 3 des Gesetzes vom
15. September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 15. September 2006 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980
über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung
und das Entfernen von Ausländern den subsidiären Schutzstatus zu und das Entfernen von Ausländern den subsidiären Schutzstatus zu
erlangen. erlangen.
ÖS-Nr. . . . . . ÖS-Nr. . . . . .
Name . . . . . Name . . . . .
Vorname . . . . . Vorname . . . . .
Staatsangehörigkeit . . . . . Staatsangehörigkeit . . . . .
Geburtsdatum . . . . . Geburtsdatum . . . . .
Übermittelte Ausweispapiere (+ an das AA zu übermittelnde Kopien) . . Übermittelte Ausweispapiere (+ an das AA zu übermittelnde Kopien) . .
. . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Kopie des Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und Kopie des Beschlusses des Generalkommissars für Flüchtlinge und
Staatenlose, in dem eine Stellungnahme in Bezug auf die Staatenlose, in dem eine Stellungnahme in Bezug auf die
Nichtrückführung abgegeben wurde . . . . . Nichtrückführung abgegeben wurde . . . . .
. . . . . . . . . .
Mögliche Nachweise, dass der Betreffende das Land seit dem Mögliche Nachweise, dass der Betreffende das Land seit dem
Nichtrückführungsbeschluss nicht verlassen hat . . . . . Nichtrückführungsbeschluss nicht verlassen hat . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Mögliche Nachweise, dass die Gefahr bei Rückführung noch besteht . . . Mögliche Nachweise, dass die Gefahr bei Rückführung noch besteht . . .
. . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
. . . . . . . . . .
Ausgestellt in . . . . ., am . . . . . Ausgestellt in . . . . ., am . . . . .
Unterschrift des Antragstellers Unterschrift des Beamten Unterschrift des Antragstellers Unterschrift des Beamten
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