Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Omzendbrief van 05/11/2004
← Terug naar "Omzendbrief betreffende de overeenkomsten met Australië en Nieuw-Zeeland inzake de regeling van « werk-vakanties ». - Duitse vertaling "
Omzendbrief betreffende de overeenkomsten met Australië en Nieuw-Zeeland inzake de regeling van « werk-vakanties ». - Duitse vertaling Circulaire concernant les accords avec l'Australie et la Nouvelle-Zélande relatifs au régime « vacances-travail ». - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 NOVEMBER 2004. - Omzendbrief betreffende de overeenkomsten met 5 NOVEMBRE 2004. - Circulaire concernant les accords avec l'Australie
Australië en Nieuw-Zeeland inzake de regeling van « werk-vakanties ». et la Nouvelle-Zélande relatifs au régime « vacances-travail ». -
- Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
de Minister van Binnenlandse Zaken van 5 november 2004 betreffende de circulaire du Ministre de l'Intérieur du 5 novembre 2004 concernant
overeenkomsten met Australië en Nieuw-Zeeland inzake de regeling van « les accords avec l'Australie et la Nouvelle-Zélande relatifs au régime
werk-vakanties » (Belgisch Staatsblad van 24 november 2004), opgemaakt « vacances-travail » (Moniteur belge du 24 novembre 2004), établie par
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'arrondissement adjoint à Malmedy.
5. NOVEMBER 2004 - Rundschreiben über die Abkommen mit Australien und 5. NOVEMBER 2004 - Rundschreiben über die Abkommen mit Australien und
Neuseeland in Bezug auf die Regelung « Reisen und Arbeiten » Neuseeland in Bezug auf die Regelung « Reisen und Arbeiten »
An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreiches An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreiches
Hiermit möchte ich Sie einerseits auf das am 20. November 2002 in Hiermit möchte ich Sie einerseits auf das am 20. November 2002 in
Canberra unterzeichnete Abkommen zwischen Belgien und Australien und Canberra unterzeichnete Abkommen zwischen Belgien und Australien und
andererseits auf das am 23. April 2003 in Brüssel unterzeichnete andererseits auf das am 23. April 2003 in Brüssel unterzeichnete
Abkommen zwischen Belgien und Neuseeland aufmerksam machen. Abkommen zwischen Belgien und Neuseeland aufmerksam machen.
In beiden Abkommen geht es um die so genannte « Reisen und Arbeiten In beiden Abkommen geht es um die so genannte « Reisen und Arbeiten
»-Regelung. Dank dieser Abkommen können junge belgische »-Regelung. Dank dieser Abkommen können junge belgische
Staatsangehörige beziehungsweise junge australische und Staatsangehörige beziehungsweise junge australische und
neuseeländische Staatsangehörige sich für eine Höchstdauer von einem neuseeländische Staatsangehörige sich für eine Höchstdauer von einem
Jahr nach Australien oder Neuseeland beziehungsweise nach Belgien Jahr nach Australien oder Neuseeland beziehungsweise nach Belgien
begeben, hauptsächlich um dort Urlaub zu machen, zusätzlich aber auch begeben, hauptsächlich um dort Urlaub zu machen, zusätzlich aber auch
um zwecks Ergänzung ihrer finanziellen Mittel dort zu arbeiten. um zwecks Ergänzung ihrer finanziellen Mittel dort zu arbeiten.
Das Einverständnis zu beiden Abkommen ist durch ein Gesetz vom 13. Das Einverständnis zu beiden Abkommen ist durch ein Gesetz vom 13.
Juli 2004, das am 6. September 2004 im Belgischen Staatsblatt Juli 2004, das am 6. September 2004 im Belgischen Staatsblatt
veröffentlich worden ist, gegeben worden. Der vollständige Text beider veröffentlich worden ist, gegeben worden. Der vollständige Text beider
Abkommen steht ebenfalls in der vorerwähnten Ausgabe des Belgischen Abkommen steht ebenfalls in der vorerwähnten Ausgabe des Belgischen
Staatsblattes. Beide Abkommen treten am 1. November 2004 in Kraft. Staatsblattes. Beide Abkommen treten am 1. November 2004 in Kraft.
A. Bedingungen für die Nutzung des Abkommens A. Bedingungen für die Nutzung des Abkommens
Australische und neuseeländische Staatsangehörige, die das sie Australische und neuseeländische Staatsangehörige, die das sie
betreffende Abkommen nutzen möchten, müssen folgende Bedingungen betreffende Abkommen nutzen möchten, müssen folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
- die Absicht haben, nach Belgien zu kommen, hauptsächlich um dort - die Absicht haben, nach Belgien zu kommen, hauptsächlich um dort
Urlaub zu machen, aber eventuell auch um nebenher zu arbeiten, Urlaub zu machen, aber eventuell auch um nebenher zu arbeiten,
- bei Einreichung des Antrags zwischen achtzehn und dreissig Jahre alt - bei Einreichung des Antrags zwischen achtzehn und dreissig Jahre alt
sein, sein,
- Inhaber eines gültigen Passes sein, - Inhaber eines gültigen Passes sein,
- ein gültiges Rückflugticket besitzen oder über genügend Mittel - ein gültiges Rückflugticket besitzen oder über genügend Mittel
verfügen, um solch ein Ticket zu kaufen, verfügen, um solch ein Ticket zu kaufen,
- über genügend finanzielle Mittel, das heisst über mindestens 2.500 - über genügend finanzielle Mittel, das heisst über mindestens 2.500
EUR verfügen (jährlich indexiert), EUR verfügen (jährlich indexiert),
- diese Regelung nicht bereits genutzt haben, - diese Regelung nicht bereits genutzt haben,
- nicht an einer Krankheit oder Gebrechlichkeit leiden, die die - nicht an einer Krankheit oder Gebrechlichkeit leiden, die die
Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche
Sicherheit gefährden könnte, Sicherheit gefährden könnte,
- ein amtliches Leumundszeugnis vorlegen, - ein amtliches Leumundszeugnis vorlegen,
- für die Dauer des Aufenthalts eine globale Krankenkosten- und - für die Dauer des Aufenthalts eine globale Krankenkosten- und
Krankenhausversicherung abschliessen (obligatorisch nur für Krankenhausversicherung abschliessen (obligatorisch nur für
neuseeländische Staatsangehörige; australischen Staatsangehörigen neuseeländische Staatsangehörige; australischen Staatsangehörigen
empfohlen). empfohlen).
B. Verfahren B. Verfahren
Gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 müssen Gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 müssen
australische und neuseeländische Staatsangehörige bei der für ihren australische und neuseeländische Staatsangehörige bei der für ihren
Wohnort zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen Wohnort zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis im Ausland beantragen. Vertretung eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis im Ausland beantragen.
Sie müssen folgende Dokumente vorlegen: Sie müssen folgende Dokumente vorlegen:
- einen gültigen Pass, - einen gültigen Pass,
- ein Leumundszeugnis neueren Datums, das sich auf die letzten fünf - ein Leumundszeugnis neueren Datums, das sich auf die letzten fünf
Jahre bezieht, Jahre bezieht,
- ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende - ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende
nicht an einer Krankheit oder Gebrechlichkeit leidet, die die nicht an einer Krankheit oder Gebrechlichkeit leidet, die die
Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche
Sicherheit gefährden könnte, Sicherheit gefährden könnte,
- eine Kopie des Rückflugtickets oder den Nachweis, dass der - eine Kopie des Rückflugtickets oder den Nachweis, dass der
Antragsteller über genügende Mittel verfügt, um sich ein Antragsteller über genügende Mittel verfügt, um sich ein
Rückflugticket zu kaufen (zum Beispiel Kreditkarte), Rückflugticket zu kaufen (zum Beispiel Kreditkarte),
- den Nachweis über genügende Existenzmittel, entweder in Form von - den Nachweis über genügende Existenzmittel, entweder in Form von
Bargeld oder anhand einer Kreditkarte mit einer Gültigkeitsdauer von Bargeld oder anhand einer Kreditkarte mit einer Gültigkeitsdauer von
mindestens einem Jahr, mindestens einem Jahr,
- das Original und eine Kopie der abgeschlossenen Krankenkosten- und - das Original und eine Kopie der abgeschlossenen Krankenkosten- und
Krankenhausversicherung (obligatorisch nur für neuseeländische Krankenhausversicherung (obligatorisch nur für neuseeländische
Staatsangehörige; australischen Staatsangehörigen empfohlen). Staatsangehörige; australischen Staatsangehörigen empfohlen).
Wenn die Bedingungen erfüllt sind, wird im Pass ein Visum des Typs D Wenn die Bedingungen erfüllt sind, wird im Pass ein Visum des Typs D
(vorläufige Aufenthaltserlaubnis) mit dem Vermerk « V.A.E., Artikel 9 (vorläufige Aufenthaltserlaubnis) mit dem Vermerk « V.A.E., Artikel 9
und 13 des Gesetzes vom 15/12/1980 - zeitweiliger Aufenthalt, begrenzt und 13 des Gesetzes vom 15/12/1980 - zeitweiliger Aufenthalt, begrenzt
auf ein Jahr - Reisen und Arbeiten » angebracht. auf ein Jahr - Reisen und Arbeiten » angebracht.
Innerhalb acht Werktagen nach der Einreise in Belgien muss der Innerhalb acht Werktagen nach der Einreise in Belgien muss der
Betreffende bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden. Nach Betreffende bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden. Nach
Kontrolle des Wohnortes trägt die Gemeindeverwaltung den Inhaber des « Kontrolle des Wohnortes trägt die Gemeindeverwaltung den Inhaber des «
Reisen und Arbeiten »-Visums in das Fremdenregister ein. Eine Reisen und Arbeiten »-Visums in das Fremdenregister ein. Eine
Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister - zeitweiliger Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister - zeitweiliger
Aufenthalt mit dem Vermerk « begrenzt auf ein Jahr, « Reisen und Aufenthalt mit dem Vermerk « begrenzt auf ein Jahr, « Reisen und
Arbeiten » » wird ausgestellt. Arbeiten » » wird ausgestellt.
C. Anmerkungen C. Anmerkungen
In Bezug auf die Möglichkeit einen Antrag in Belgien einzureichen, In Bezug auf die Möglichkeit einen Antrag in Belgien einzureichen,
kann auf das Rundschreiben vom 19. Februar 2003 über die Anwendung von kann auf das Rundschreiben vom 19. Februar 2003 über die Anwendung von
Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 17. März 2003, Entfernen von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 17. März 2003,
deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 9. Oktober 2003) deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 9. Oktober 2003)
verwiesen werden. In Bezug auf Punkt B.1.1 des vorerwähnten verwiesen werden. In Bezug auf Punkt B.1.1 des vorerwähnten
Rundschreibens werden die aussergewöhnlichen Umstände ebenfalls als Rundschreibens werden die aussergewöhnlichen Umstände ebenfalls als
bestehend vorausgesetzt, wenn die in Buchstabe A erwähnten Bedingungen bestehend vorausgesetzt, wenn die in Buchstabe A erwähnten Bedingungen
für den Erhalt einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis im Rahmen von « für den Erhalt einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis im Rahmen von «
Reisen und Arbeiten » erfüllt sind und wenn der Antrag während des Reisen und Arbeiten » erfüllt sind und wenn der Antrag während des
legalen Aufenthalts des Betreffenden eingereicht wird. legalen Aufenthalts des Betreffenden eingereicht wird.
Die Betreffenden sind für die Ausübung einer Tätigkeit als Die Betreffenden sind für die Ausübung einer Tätigkeit als
Lohnempfänger in Belgien von der Arbeitserlaubnis befreit. Lohnempfänger in Belgien von der Arbeitserlaubnis befreit.
Die Betreffenden können auf Wunsch in Belgien an einem Lehrprogramm Die Betreffenden können auf Wunsch in Belgien an einem Lehrprogramm
oder einer Ausbildung teilnehmen. Die Gesamtdauer darf jedoch drei oder einer Ausbildung teilnehmen. Die Gesamtdauer darf jedoch drei
Monate nicht überschreiten. Monate nicht überschreiten.
Ausser bei Wechsel der Rechtsstellung kann der Aufenthalt der Ausser bei Wechsel der Rechtsstellung kann der Aufenthalt der
Betreffenden im Rahmen von « Reisen und Arbeiten » nicht über die Betreffenden im Rahmen von « Reisen und Arbeiten » nicht über die
vorgesehene Dauer von zwölf Monaten hinaus verlängert werden. vorgesehene Dauer von zwölf Monaten hinaus verlängert werden.
Zur Zeit ist festgelegt, dass höchstens hundert neuseeländische Zur Zeit ist festgelegt, dass höchstens hundert neuseeländische
Staatsangehörige pro Jahr die Regelung « Reisen und Arbeiten » in Staatsangehörige pro Jahr die Regelung « Reisen und Arbeiten » in
Belgien nutzen können. Diese Anzahl kann jährlich angepasst werden. In Belgien nutzen können. Diese Anzahl kann jährlich angepasst werden. In
Bezug auf australische Staatsangehörige ist keine Höchstzahl Bezug auf australische Staatsangehörige ist keine Höchstzahl
festgelegt. festgelegt.
Australische und neuseeländische Staatsangehörige, die sich im Rahmen Australische und neuseeländische Staatsangehörige, die sich im Rahmen
dieser Abkommen in Belgien aufhalten und nähere Informationen erhalten dieser Abkommen in Belgien aufhalten und nähere Informationen erhalten
möchten, können sich unter den folgenden Telefonnummern an den möchten, können sich unter den folgenden Telefonnummern an den
Telefonischen Betreuungsdienst (« Cellule accueil téléphonique »/« Cel Telefonischen Betreuungsdienst (« Cellule accueil téléphonique »/« Cel
telefonisch onthaal ») des FÖD Auswärtige Angelegenheiten telefonisch onthaal ») des FÖD Auswärtige Angelegenheiten
(Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten) wenden: 02/501 85 26, (Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten) wenden: 02/501 85 26,
02/501 83 26 oder 02/501 81 61. 02/501 83 26 oder 02/501 81 61.
Nähere Informationen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Nähere Informationen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden
Rundschreibens sind bei den folgenden Diensten des Ausländeramtes Rundschreibens sind bei den folgenden Diensten des Ausländeramtes
erhältlich: erhältlich:
- in Einzelfällen: Helpdesk: 02/206 15 99, - in Einzelfällen: Helpdesk: 02/206 15 99,
- für juristische Fragen: Studienbüro: 02/206 19 23 (F) oder 02/206 19 - für juristische Fragen: Studienbüro: 02/206 19 23 (F) oder 02/206 19
22 (N). 22 (N).
Brüssel, den 5. November 2004 Brüssel, den 5. November 2004
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
^