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Omzendbrief betreffende de overeenkomsten met Australië en Nieuw-Zeeland inzake de regeling van « werk-vakanties ». - Duitse vertaling | Circulaire concernant les accords avec l'Australie et la Nouvelle-Zélande relatifs au régime « vacances-travail ». - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 NOVEMBER 2004. - Omzendbrief betreffende de overeenkomsten met | 5 NOVEMBRE 2004. - Circulaire concernant les accords avec l'Australie |
Australië en Nieuw-Zeeland inzake de regeling van « werk-vakanties ». | et la Nouvelle-Zélande relatifs au régime « vacances-travail ». - |
- Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
de Minister van Binnenlandse Zaken van 5 november 2004 betreffende de | circulaire du Ministre de l'Intérieur du 5 novembre 2004 concernant |
overeenkomsten met Australië en Nieuw-Zeeland inzake de regeling van « | les accords avec l'Australie et la Nouvelle-Zélande relatifs au régime |
werk-vakanties » (Belgisch Staatsblad van 24 november 2004), opgemaakt | « vacances-travail » (Moniteur belge du 24 novembre 2004), établie par |
door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het | le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
5. NOVEMBER 2004 - Rundschreiben über die Abkommen mit Australien und | 5. NOVEMBER 2004 - Rundschreiben über die Abkommen mit Australien und |
Neuseeland in Bezug auf die Regelung « Reisen und Arbeiten » | Neuseeland in Bezug auf die Regelung « Reisen und Arbeiten » |
An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreiches | An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreiches |
Hiermit möchte ich Sie einerseits auf das am 20. November 2002 in | Hiermit möchte ich Sie einerseits auf das am 20. November 2002 in |
Canberra unterzeichnete Abkommen zwischen Belgien und Australien und | Canberra unterzeichnete Abkommen zwischen Belgien und Australien und |
andererseits auf das am 23. April 2003 in Brüssel unterzeichnete | andererseits auf das am 23. April 2003 in Brüssel unterzeichnete |
Abkommen zwischen Belgien und Neuseeland aufmerksam machen. | Abkommen zwischen Belgien und Neuseeland aufmerksam machen. |
In beiden Abkommen geht es um die so genannte « Reisen und Arbeiten | In beiden Abkommen geht es um die so genannte « Reisen und Arbeiten |
»-Regelung. Dank dieser Abkommen können junge belgische | »-Regelung. Dank dieser Abkommen können junge belgische |
Staatsangehörige beziehungsweise junge australische und | Staatsangehörige beziehungsweise junge australische und |
neuseeländische Staatsangehörige sich für eine Höchstdauer von einem | neuseeländische Staatsangehörige sich für eine Höchstdauer von einem |
Jahr nach Australien oder Neuseeland beziehungsweise nach Belgien | Jahr nach Australien oder Neuseeland beziehungsweise nach Belgien |
begeben, hauptsächlich um dort Urlaub zu machen, zusätzlich aber auch | begeben, hauptsächlich um dort Urlaub zu machen, zusätzlich aber auch |
um zwecks Ergänzung ihrer finanziellen Mittel dort zu arbeiten. | um zwecks Ergänzung ihrer finanziellen Mittel dort zu arbeiten. |
Das Einverständnis zu beiden Abkommen ist durch ein Gesetz vom 13. | Das Einverständnis zu beiden Abkommen ist durch ein Gesetz vom 13. |
Juli 2004, das am 6. September 2004 im Belgischen Staatsblatt | Juli 2004, das am 6. September 2004 im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlich worden ist, gegeben worden. Der vollständige Text beider | veröffentlich worden ist, gegeben worden. Der vollständige Text beider |
Abkommen steht ebenfalls in der vorerwähnten Ausgabe des Belgischen | Abkommen steht ebenfalls in der vorerwähnten Ausgabe des Belgischen |
Staatsblattes. Beide Abkommen treten am 1. November 2004 in Kraft. | Staatsblattes. Beide Abkommen treten am 1. November 2004 in Kraft. |
A. Bedingungen für die Nutzung des Abkommens | A. Bedingungen für die Nutzung des Abkommens |
Australische und neuseeländische Staatsangehörige, die das sie | Australische und neuseeländische Staatsangehörige, die das sie |
betreffende Abkommen nutzen möchten, müssen folgende Bedingungen | betreffende Abkommen nutzen möchten, müssen folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
- die Absicht haben, nach Belgien zu kommen, hauptsächlich um dort | - die Absicht haben, nach Belgien zu kommen, hauptsächlich um dort |
Urlaub zu machen, aber eventuell auch um nebenher zu arbeiten, | Urlaub zu machen, aber eventuell auch um nebenher zu arbeiten, |
- bei Einreichung des Antrags zwischen achtzehn und dreissig Jahre alt | - bei Einreichung des Antrags zwischen achtzehn und dreissig Jahre alt |
sein, | sein, |
- Inhaber eines gültigen Passes sein, | - Inhaber eines gültigen Passes sein, |
- ein gültiges Rückflugticket besitzen oder über genügend Mittel | - ein gültiges Rückflugticket besitzen oder über genügend Mittel |
verfügen, um solch ein Ticket zu kaufen, | verfügen, um solch ein Ticket zu kaufen, |
- über genügend finanzielle Mittel, das heisst über mindestens 2.500 | - über genügend finanzielle Mittel, das heisst über mindestens 2.500 |
EUR verfügen (jährlich indexiert), | EUR verfügen (jährlich indexiert), |
- diese Regelung nicht bereits genutzt haben, | - diese Regelung nicht bereits genutzt haben, |
- nicht an einer Krankheit oder Gebrechlichkeit leiden, die die | - nicht an einer Krankheit oder Gebrechlichkeit leiden, die die |
Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche | Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche |
Sicherheit gefährden könnte, | Sicherheit gefährden könnte, |
- ein amtliches Leumundszeugnis vorlegen, | - ein amtliches Leumundszeugnis vorlegen, |
- für die Dauer des Aufenthalts eine globale Krankenkosten- und | - für die Dauer des Aufenthalts eine globale Krankenkosten- und |
Krankenhausversicherung abschliessen (obligatorisch nur für | Krankenhausversicherung abschliessen (obligatorisch nur für |
neuseeländische Staatsangehörige; australischen Staatsangehörigen | neuseeländische Staatsangehörige; australischen Staatsangehörigen |
empfohlen). | empfohlen). |
B. Verfahren | B. Verfahren |
Gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 müssen | Gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 müssen |
australische und neuseeländische Staatsangehörige bei der für ihren | australische und neuseeländische Staatsangehörige bei der für ihren |
Wohnort zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen | Wohnort zuständigen belgischen diplomatischen oder konsularischen |
Vertretung eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis im Ausland beantragen. | Vertretung eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis im Ausland beantragen. |
Sie müssen folgende Dokumente vorlegen: | Sie müssen folgende Dokumente vorlegen: |
- einen gültigen Pass, | - einen gültigen Pass, |
- ein Leumundszeugnis neueren Datums, das sich auf die letzten fünf | - ein Leumundszeugnis neueren Datums, das sich auf die letzten fünf |
Jahre bezieht, | Jahre bezieht, |
- ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende | - ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende |
nicht an einer Krankheit oder Gebrechlichkeit leidet, die die | nicht an einer Krankheit oder Gebrechlichkeit leidet, die die |
Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche | Volksgesundheit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche |
Sicherheit gefährden könnte, | Sicherheit gefährden könnte, |
- eine Kopie des Rückflugtickets oder den Nachweis, dass der | - eine Kopie des Rückflugtickets oder den Nachweis, dass der |
Antragsteller über genügende Mittel verfügt, um sich ein | Antragsteller über genügende Mittel verfügt, um sich ein |
Rückflugticket zu kaufen (zum Beispiel Kreditkarte), | Rückflugticket zu kaufen (zum Beispiel Kreditkarte), |
- den Nachweis über genügende Existenzmittel, entweder in Form von | - den Nachweis über genügende Existenzmittel, entweder in Form von |
Bargeld oder anhand einer Kreditkarte mit einer Gültigkeitsdauer von | Bargeld oder anhand einer Kreditkarte mit einer Gültigkeitsdauer von |
mindestens einem Jahr, | mindestens einem Jahr, |
- das Original und eine Kopie der abgeschlossenen Krankenkosten- und | - das Original und eine Kopie der abgeschlossenen Krankenkosten- und |
Krankenhausversicherung (obligatorisch nur für neuseeländische | Krankenhausversicherung (obligatorisch nur für neuseeländische |
Staatsangehörige; australischen Staatsangehörigen empfohlen). | Staatsangehörige; australischen Staatsangehörigen empfohlen). |
Wenn die Bedingungen erfüllt sind, wird im Pass ein Visum des Typs D | Wenn die Bedingungen erfüllt sind, wird im Pass ein Visum des Typs D |
(vorläufige Aufenthaltserlaubnis) mit dem Vermerk « V.A.E., Artikel 9 | (vorläufige Aufenthaltserlaubnis) mit dem Vermerk « V.A.E., Artikel 9 |
und 13 des Gesetzes vom 15/12/1980 - zeitweiliger Aufenthalt, begrenzt | und 13 des Gesetzes vom 15/12/1980 - zeitweiliger Aufenthalt, begrenzt |
auf ein Jahr - Reisen und Arbeiten » angebracht. | auf ein Jahr - Reisen und Arbeiten » angebracht. |
Innerhalb acht Werktagen nach der Einreise in Belgien muss der | Innerhalb acht Werktagen nach der Einreise in Belgien muss der |
Betreffende bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden. Nach | Betreffende bei der Gemeindeverwaltung vorstellig werden. Nach |
Kontrolle des Wohnortes trägt die Gemeindeverwaltung den Inhaber des « | Kontrolle des Wohnortes trägt die Gemeindeverwaltung den Inhaber des « |
Reisen und Arbeiten »-Visums in das Fremdenregister ein. Eine | Reisen und Arbeiten »-Visums in das Fremdenregister ein. Eine |
Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister - zeitweiliger | Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister - zeitweiliger |
Aufenthalt mit dem Vermerk « begrenzt auf ein Jahr, « Reisen und | Aufenthalt mit dem Vermerk « begrenzt auf ein Jahr, « Reisen und |
Arbeiten » » wird ausgestellt. | Arbeiten » » wird ausgestellt. |
C. Anmerkungen | C. Anmerkungen |
In Bezug auf die Möglichkeit einen Antrag in Belgien einzureichen, | In Bezug auf die Möglichkeit einen Antrag in Belgien einzureichen, |
kann auf das Rundschreiben vom 19. Februar 2003 über die Anwendung von | kann auf das Rundschreiben vom 19. Februar 2003 über die Anwendung von |
Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die | Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die |
Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das | Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das |
Entfernen von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 17. März 2003, | Entfernen von Ausländern (Belgisches Staatsblatt vom 17. März 2003, |
deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 9. Oktober 2003) | deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 9. Oktober 2003) |
verwiesen werden. In Bezug auf Punkt B.1.1 des vorerwähnten | verwiesen werden. In Bezug auf Punkt B.1.1 des vorerwähnten |
Rundschreibens werden die aussergewöhnlichen Umstände ebenfalls als | Rundschreibens werden die aussergewöhnlichen Umstände ebenfalls als |
bestehend vorausgesetzt, wenn die in Buchstabe A erwähnten Bedingungen | bestehend vorausgesetzt, wenn die in Buchstabe A erwähnten Bedingungen |
für den Erhalt einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis im Rahmen von « | für den Erhalt einer vorläufigen Aufenthaltserlaubnis im Rahmen von « |
Reisen und Arbeiten » erfüllt sind und wenn der Antrag während des | Reisen und Arbeiten » erfüllt sind und wenn der Antrag während des |
legalen Aufenthalts des Betreffenden eingereicht wird. | legalen Aufenthalts des Betreffenden eingereicht wird. |
Die Betreffenden sind für die Ausübung einer Tätigkeit als | Die Betreffenden sind für die Ausübung einer Tätigkeit als |
Lohnempfänger in Belgien von der Arbeitserlaubnis befreit. | Lohnempfänger in Belgien von der Arbeitserlaubnis befreit. |
Die Betreffenden können auf Wunsch in Belgien an einem Lehrprogramm | Die Betreffenden können auf Wunsch in Belgien an einem Lehrprogramm |
oder einer Ausbildung teilnehmen. Die Gesamtdauer darf jedoch drei | oder einer Ausbildung teilnehmen. Die Gesamtdauer darf jedoch drei |
Monate nicht überschreiten. | Monate nicht überschreiten. |
Ausser bei Wechsel der Rechtsstellung kann der Aufenthalt der | Ausser bei Wechsel der Rechtsstellung kann der Aufenthalt der |
Betreffenden im Rahmen von « Reisen und Arbeiten » nicht über die | Betreffenden im Rahmen von « Reisen und Arbeiten » nicht über die |
vorgesehene Dauer von zwölf Monaten hinaus verlängert werden. | vorgesehene Dauer von zwölf Monaten hinaus verlängert werden. |
Zur Zeit ist festgelegt, dass höchstens hundert neuseeländische | Zur Zeit ist festgelegt, dass höchstens hundert neuseeländische |
Staatsangehörige pro Jahr die Regelung « Reisen und Arbeiten » in | Staatsangehörige pro Jahr die Regelung « Reisen und Arbeiten » in |
Belgien nutzen können. Diese Anzahl kann jährlich angepasst werden. In | Belgien nutzen können. Diese Anzahl kann jährlich angepasst werden. In |
Bezug auf australische Staatsangehörige ist keine Höchstzahl | Bezug auf australische Staatsangehörige ist keine Höchstzahl |
festgelegt. | festgelegt. |
Australische und neuseeländische Staatsangehörige, die sich im Rahmen | Australische und neuseeländische Staatsangehörige, die sich im Rahmen |
dieser Abkommen in Belgien aufhalten und nähere Informationen erhalten | dieser Abkommen in Belgien aufhalten und nähere Informationen erhalten |
möchten, können sich unter den folgenden Telefonnummern an den | möchten, können sich unter den folgenden Telefonnummern an den |
Telefonischen Betreuungsdienst (« Cellule accueil téléphonique »/« Cel | Telefonischen Betreuungsdienst (« Cellule accueil téléphonique »/« Cel |
telefonisch onthaal ») des FÖD Auswärtige Angelegenheiten | telefonisch onthaal ») des FÖD Auswärtige Angelegenheiten |
(Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten) wenden: 02/501 85 26, | (Generaldirektion Konsularische Angelegenheiten) wenden: 02/501 85 26, |
02/501 83 26 oder 02/501 81 61. | 02/501 83 26 oder 02/501 81 61. |
Nähere Informationen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden | Nähere Informationen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden |
Rundschreibens sind bei den folgenden Diensten des Ausländeramtes | Rundschreibens sind bei den folgenden Diensten des Ausländeramtes |
erhältlich: | erhältlich: |
- in Einzelfällen: Helpdesk: 02/206 15 99, | - in Einzelfällen: Helpdesk: 02/206 15 99, |
- für juristische Fragen: Studienbüro: 02/206 19 23 (F) oder 02/206 19 | - für juristische Fragen: Studienbüro: 02/206 19 23 (F) oder 02/206 19 |
22 (N). | 22 (N). |
Brüssel, den 5. November 2004 | Brüssel, den 5. November 2004 |
Der Vizepremierminister und Minister des Innern | Der Vizepremierminister und Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |