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| Omzendbrief PLP 26. - Onderrichtingen betreffende de procedure tot indiening en goedkeuring van de zonale veiligheidsplannen 2003. - Duitse vertaling | Circulaire PLP 26. - Instructions concernant la procédure de dépôt et d'approbation des plans zonaux de sécurité 2003. - Traduction allemande |
|---|---|
| MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
| 5 JUNI 2002. - Omzendbrief PLP 26. - Onderrichtingen betreffende de | 5 JUIN 2002. - Circulaire PLP 26. - Instructions concernant la |
| procedure tot indiening en goedkeuring van de zonale | procédure de dépôt et d'approbation des plans zonaux de sécurité 2003. |
| veiligheidsplannen 2003. - Duitse vertaling | - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief PLP | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 26 van de Minister van Binnenlandse Zaken en van de Minister van | circulaire PLP 26 du Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la |
| Justitie van 5 juni 2002 betreffende de procedure tot indiening en | Justice du 5 juin 2002 relative aux instructions concernant la |
| goedkeuring van de zonale veiligheidsplannen 2003 (Belgisch Staatsblad | procédure de dépôt et d'approbation des plans zonaux de sécurité 2003 |
| van 15 juni 2002), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | (Moniteur belge du 15 juin 2002), établie par le Service central de |
| vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 5. JUNI 2002 - Rundschreiben PLP 26. - Anweisungen in Bezug auf das | 5. JUNI 2002 - Rundschreiben PLP 26. - Anweisungen in Bezug auf das |
| Verfahren zur Hinterlegung und Genehmigung der zonalen | Verfahren zur Hinterlegung und Genehmigung der zonalen |
| Sicherheitspläne 2003 | Sicherheitspläne 2003 |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An die Frauen und Herren Generalprokuratoren | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren |
| An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
| Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
| An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs | An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
| An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
| 1. Situation | 1. Situation |
| 1.1 Allgemeines | 1.1 Allgemeines |
| Mit vorliegendem Rundschreiben wird näher auf das Verfahren | Mit vorliegendem Rundschreiben wird näher auf das Verfahren |
| eingegangen, das konkret in Bezug auf die Hinterlegung und Genehmigung | eingegangen, das konkret in Bezug auf die Hinterlegung und Genehmigung |
| der zonalen Sicherheitspläne 2003 (nachstehend « ZSP 2003 » genannt) | der zonalen Sicherheitspläne 2003 (nachstehend « ZSP 2003 » genannt) |
| zu befolgen ist. | zu befolgen ist. |
| In vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben wird einerseits auf das | In vorliegendem Ministeriellen Rundschreiben wird einerseits auf das |
| Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
| strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt | strukturierten integrierten Polizeidienstes (Belgisches Staatsblatt |
| vom 5. Januar 1999; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. | vom 5. Januar 1999; deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 22. |
| April 2000) (nachstehend « GIP » genannt) und andererseits auf das | April 2000) (nachstehend « GIP » genannt) und andererseits auf das |
| Rundschreiben ZPZ 20 vom 1. August 2001 über den Übergang von einem | Rundschreiben ZPZ 20 vom 1. August 2001 über den Übergang von einem |
| Fünfeck-Beratungsorgan auf lokaler Ebene und einer Sicherheitscharte | Fünfeck-Beratungsorgan auf lokaler Ebene und einer Sicherheitscharte |
| zu einem zonalen Sicherheitsrat und einem zonalen Sicherheitsplan | zu einem zonalen Sicherheitsrat und einem zonalen Sicherheitsplan |
| verwiesen und daran angeschlossen. | verwiesen und daran angeschlossen. |
| Gemäss Artikel 36 des GIP sind alle Polizeizonen verpflichtet, | Gemäss Artikel 36 des GIP sind alle Polizeizonen verpflichtet, |
| jährlich einen ZSP zu erstellen. Der ZSP oder Verfahrensplan der | jährlich einen ZSP zu erstellen. Der ZSP oder Verfahrensplan der |
| lokalen Polizei besteht zusätzlich zum föderalen und nationalen | lokalen Polizei besteht zusätzlich zum föderalen und nationalen |
| Sicherheitsplan. In diesem Plan muss neben einer Beschreibung der | Sicherheitsplan. In diesem Plan muss neben einer Beschreibung der |
| grundlegenden Aufgaben der lokalen Polizei auch der Beitrag der | grundlegenden Aufgaben der lokalen Polizei auch der Beitrag der |
| lokalen Polizei zur integralen lokalen und föderalen | lokalen Polizei zur integralen lokalen und föderalen |
| Sicherheitspolitik spezifiziert werden. | Sicherheitspolitik spezifiziert werden. |
| 1.2 Inhaltliche und formale Kriterien | 1.2 Inhaltliche und formale Kriterien |
| Die ZSP 2003 ersetzen die ehemaligen Sicherheitscharten, werden | Die ZSP 2003 ersetzen die ehemaligen Sicherheitscharten, werden |
| vollständiger sein und gemäss der Methodik und Aufmachung (z.B. | vollständiger sein und gemäss der Methodik und Aufmachung (z.B. |
| maximal 15 bis 20 Seiten) des Vademekums Sicherheitspläne und des | maximal 15 bis 20 Seiten) des Vademekums Sicherheitspläne und des |
| Handbuchs Sicherheitspläne erstellt werden. | Handbuchs Sicherheitspläne erstellt werden. |
| Die ZSP 2003 müssen daher einer bestimmten Anzahl Anforderungen | Die ZSP 2003 müssen daher einer bestimmten Anzahl Anforderungen |
| genügen, u.a.: | genügen, u.a.: |
| - den föderalen Prioritäten: Die föderalen Prioritäten müssen nicht | - den föderalen Prioritäten: Die föderalen Prioritäten müssen nicht |
| automatisch als lokale Prioritäten berücksichtigt werden. Dennoch ist | automatisch als lokale Prioritäten berücksichtigt werden. Dennoch ist |
| es wichtig zu begründen, warum sie eventuell nicht berücksichtigt | es wichtig zu begründen, warum sie eventuell nicht berücksichtigt |
| werden. Anders ausgedrückt: Es wird überprüft werden müssen, inwiefern | werden. Anders ausgedrückt: Es wird überprüft werden müssen, inwiefern |
| die festgelegten Prioritäten und Zielsetzungen aus den beiden | die festgelegten Prioritäten und Zielsetzungen aus den beiden |
| vorgenannten Plänen eine Antwort auf die lokalen Bedürfnisse und | vorgenannten Plänen eine Antwort auf die lokalen Bedürfnisse und |
| Probleme sind. Wenn aus dieser Analyse hervorgeht, dass die lokale | Probleme sind. Wenn aus dieser Analyse hervorgeht, dass die lokale |
| Lage andere vorrangige Zielsetzungen erfordert, muss dies auf solide | Lage andere vorrangige Zielsetzungen erfordert, muss dies auf solide |
| und professionelle Weise argumentiert werden. So entsteht eine | und professionelle Weise argumentiert werden. So entsteht eine |
| Verflochtenheit und Wechselwirkung zwischen dem zonalen und dem | Verflochtenheit und Wechselwirkung zwischen dem zonalen und dem |
| nationalen Sicherheitsplan: Die lokale Sicherheit wird zur föderalen | nationalen Sicherheitsplan: Die lokale Sicherheit wird zur föderalen |
| Sicherheit beitragen und umgekehrt. | Sicherheit beitragen und umgekehrt. |
| - Die Prioritäten müssen projektmässig ausgearbeitet werden. | - Die Prioritäten müssen projektmässig ausgearbeitet werden. |
| - Eine genügende Polizeikapazität muss vorgesehen werden, um die | - Eine genügende Polizeikapazität muss vorgesehen werden, um die |
| gesetzlich vorgeschriebenen föderalen Aufträge erfüllen zu können. | gesetzlich vorgeschriebenen föderalen Aufträge erfüllen zu können. |
| - Die Methodik, die eingesetzt wird, um zu einem Sicherheitsplan zu | - Die Methodik, die eingesetzt wird, um zu einem Sicherheitsplan zu |
| gelangen, die Zuverlässigkeit der benutzten Massnahmen und die | gelangen, die Zuverlässigkeit der benutzten Massnahmen und die |
| Auslegung der Angaben werden mit grosser Aufmerksamkeit bedacht. | Auslegung der Angaben werden mit grosser Aufmerksamkeit bedacht. |
| In Bezug auf die föderalen Prioritäten erinnern wir daran, dass der | In Bezug auf die föderalen Prioritäten erinnern wir daran, dass der |
| Nationale Sicherheitsplan zwei Jahre lang gültig ist. | Nationale Sicherheitsplan zwei Jahre lang gültig ist. |
| Selbstverständlich müssen die Zonen bei der Erstellung ihres | Selbstverständlich müssen die Zonen bei der Erstellung ihres |
| jährlichen ZSP dem neuesten gültigen nationalen Sicherheitsplan | jährlichen ZSP dem neuesten gültigen nationalen Sicherheitsplan |
| Rechnung tragen. | Rechnung tragen. |
| Da der Nationale Sicherheitsplan 2003-2004 noch genehmigt werden muss, | Da der Nationale Sicherheitsplan 2003-2004 noch genehmigt werden muss, |
| wird der Nationale Sicherheitsplan 2001-2002 für den ZSP 2003 zur | wird der Nationale Sicherheitsplan 2001-2002 für den ZSP 2003 zur |
| Anwendung kommen. | Anwendung kommen. |
| Jede Polizeizone muss bei der Erstellung ihres ZSP die aktuellen | Jede Polizeizone muss bei der Erstellung ihres ZSP die aktuellen |
| föderalen politischen Prioritäten des Ministers des Innern und des | föderalen politischen Prioritäten des Ministers des Innern und des |
| Ministers der Justiz berücksichtigen (z.B. Verkehrssicherheit usw.); | Ministers der Justiz berücksichtigen (z.B. Verkehrssicherheit usw.); |
| die vom Genehmigungsverfahren betroffenen Instanzen müssen genauestens | die vom Genehmigungsverfahren betroffenen Instanzen müssen genauestens |
| darauf achten. | darauf achten. |
| Die oben erwähnten Dokumente (Vademekum Sicherheitspläne, Handbuch | Die oben erwähnten Dokumente (Vademekum Sicherheitspläne, Handbuch |
| Sicherheitspläne und Nationaler Sicherheitsplan) können auf der | Sicherheitspläne und Nationaler Sicherheitsplan) können auf der |
| Internetseite www.info-zone.be im Menü « Programmes » unter der Rubrik | Internetseite www.info-zone.be im Menü « Programmes » unter der Rubrik |
| « Politique policière » zurückgefunden werden. | « Politique policière » zurückgefunden werden. |
| 2. Die betroffenen Instanzen | 2. Die betroffenen Instanzen |
| Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des GIP wird der ZSP, nachdem die | Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des GIP wird der ZSP, nachdem die |
| Bürgermeister und der Prokurator des Königs den Plan gebilligt haben, | Bürgermeister und der Prokurator des Königs den Plan gebilligt haben, |
| den Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt; | den Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt; |
| diese müssen sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des | diese müssen sich binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang des |
| Plans dazu äussern. | Plans dazu äussern. |
| Im Zusammenhang mit der Genehmigung des ZSP durch die beiden Minister | Im Zusammenhang mit der Genehmigung des ZSP durch die beiden Minister |
| sind konkret folgende Instanzen von dem Verfahren betroffen: | sind konkret folgende Instanzen von dem Verfahren betroffen: |
| 2.1 Der Minister des Innern | 2.1 Der Minister des Innern |
| Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs (APK): Im | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs (APK): Im |
| Ministeriellen Erlass vom 29. September 2000 zur Festlegung des | Ministeriellen Erlass vom 29. September 2000 zur Festlegung des |
| administrativen Verfahrens zur Behandlung der im GIP erwähnten | administrativen Verfahrens zur Behandlung der im GIP erwähnten |
| Angelegenheiten wird in Artikel 2 Absatz 2 bestimmt, dass die APK in | Angelegenheiten wird in Artikel 2 Absatz 2 bestimmt, dass die APK in |
| Angelegenheiten, die zur globalen Strategie und zu den Prioritäten des | Angelegenheiten, die zur globalen Strategie und zu den Prioritäten des |
| zuständigen Ministers des Innern gehören, die Beschlüsse des Ministers | zuständigen Ministers des Innern gehören, die Beschlüsse des Ministers |
| des Innern vorbereitet und ihm Vorschläge unterbreitet. | des Innern vorbereitet und ihm Vorschläge unterbreitet. |
| In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Grundsätzen wird der | In Übereinstimmung mit den in Artikel 2 genannten Grundsätzen wird der |
| Allgemeinen Polizei des Königreichs in Artikel 5 § 1 Nr. 13 des | Allgemeinen Polizei des Königreichs in Artikel 5 § 1 Nr. 13 des |
| besagten Ministeriellen Erlasses die Befugnis erteilt, in Anwendung | besagten Ministeriellen Erlasses die Befugnis erteilt, in Anwendung |
| der Artikel 4 und 37 des GIP dem Minister des Innern Vorschläge in | der Artikel 4 und 37 des GIP dem Minister des Innern Vorschläge in |
| Bezug auf den Nationalen Sicherheitsplan und die Zonalen | Bezug auf den Nationalen Sicherheitsplan und die Zonalen |
| Sicherheitspläne zu unterbreiten. | Sicherheitspläne zu unterbreiten. |
| In diesem Rahmen wird die APK mit dem Genehmigungsverfahren | In diesem Rahmen wird die APK mit dem Genehmigungsverfahren |
| beauftragt. | beauftragt. |
| 2.2 Der Minister der Justiz | 2.2 Der Minister der Justiz |
| Wie bereits oben erwähnt, wird der ZSP gemäss Artikel 37 des GIP den | Wie bereits oben erwähnt, wird der ZSP gemäss Artikel 37 des GIP den |
| Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt, damit | Ministern des Innern und der Justiz zwecks Billigung vorgelegt, damit |
| sie über die Kohärenz der Polizeipolitik zwischen der lokalen und der | sie über die Kohärenz der Polizeipolitik zwischen der lokalen und der |
| föderalen Ebene wachen können. | föderalen Ebene wachen können. |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1994 zur Schaffung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Januar 1994 zur Schaffung |
| einer Dienststelle für Kriminalpolitik (nachstehend « DKP » genannt) | einer Dienststelle für Kriminalpolitik (nachstehend « DKP » genannt) |
| ist in diesem Rahmen die DKP mit dem Genehmigungsverfahren beauftragt. | ist in diesem Rahmen die DKP mit dem Genehmigungsverfahren beauftragt. |
| 2.3 Die föderale Polizei | 2.3 Die föderale Polizei |
| Der Generalkommissar gewährleistet zu Gunsten der Polizeibehörden und | Der Generalkommissar gewährleistet zu Gunsten der Polizeibehörden und |
| des integrierten Polizeidienstes « die Unterstützung und Auswertung | des integrierten Polizeidienstes « die Unterstützung und Auswertung |
| der zonalen Sicherheitsberatung und der zonalen Sicherheitspläne ». | der zonalen Sicherheitsberatung und der zonalen Sicherheitspläne ». |
| Die föderale Polizei gibt ein technisches Gutachten über die ZSP ab. | Die föderale Polizei gibt ein technisches Gutachten über die ZSP ab. |
| Dies wird vorrangig auf der Grundlage eines Gutachtens des | Dies wird vorrangig auf der Grundlage eines Gutachtens des |
| Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators geschehen. Einerseits muss der | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators geschehen. Einerseits muss der |
| Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator infolge des Auftrags, mit dem | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator infolge des Auftrags, mit dem |
| er laut Artikel 104 Nr. 5 des GIP betraut ist, im Rahmen seiner | er laut Artikel 104 Nr. 5 des GIP betraut ist, im Rahmen seiner |
| Verantwortung in Bezug auf die Erstellung und Weiterbehandlung des ZSP | Verantwortung in Bezug auf die Erstellung und Weiterbehandlung des ZSP |
| unmittelbare Unterstützung leisten, indem er am zonalen Sicherheitsrat | unmittelbare Unterstützung leisten, indem er am zonalen Sicherheitsrat |
| teilnimmt; in diesem Sinne ist er auf lokaler Ebene als der föderale | teilnimmt; in diesem Sinne ist er auf lokaler Ebene als der föderale |
| Partner anzusehen. Es ist die Aufgabe des | Partner anzusehen. Es ist die Aufgabe des |
| Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators der föderalen Polizei, bei der | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators der föderalen Polizei, bei der |
| Beratung im zonalen Sicherheitsrat die anderen Mitglieder über den | Beratung im zonalen Sicherheitsrat die anderen Mitglieder über den |
| Inhalt des Nationalen Sicherheitsplans zu informieren, damit dieser | Inhalt des Nationalen Sicherheitsplans zu informieren, damit dieser |
| bei der Vorbereitung des ZSP berücksichtigt wird. Ferner ist der | bei der Vorbereitung des ZSP berücksichtigt wird. Ferner ist der |
| Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator auch gesetzlich verpflichtet, | Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator auch gesetzlich verpflichtet, |
| über die Ausführung der föderalen Aufträge durch die lokale Polizei, | über die Ausführung der föderalen Aufträge durch die lokale Polizei, |
| wie sie in den Artikeln 61 bis einschliesslich 64 des GIP festgelegt | wie sie in den Artikeln 61 bis einschliesslich 64 des GIP festgelegt |
| sind, Bericht zu erstatten. Die Stellungnahme der Bezirksebene (Dirco | sind, Bericht zu erstatten. Die Stellungnahme der Bezirksebene (Dirco |
| und Dirjud) wird ebenfalls eingeholt, wobei insbesondere der Dirco | und Dirjud) wird ebenfalls eingeholt, wobei insbesondere der Dirco |
| betroffen ist, da er gesetzlich verpflichtet ist, dem Generalkommissar | betroffen ist, da er gesetzlich verpflichtet ist, dem Generalkommissar |
| Bericht zu erstatten (Artikel 104 Nr. 6 des GIP). | Bericht zu erstatten (Artikel 104 Nr. 6 des GIP). |
| Das Gutachten des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators wird der | Das Gutachten des Verwaltungspolizeidirektor-Koordinators wird der |
| Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (nachstehend « CGL » | Direktion der Beziehungen mit der lokalen Polizei (nachstehend « CGL » |
| genannt) übermittelt, die auf der Grundlage ihrer Kontakte zu den | genannt) übermittelt, die auf der Grundlage ihrer Kontakte zu den |
| lokalen Polizeidiensten und der ihnen geleisteten Unterstützung und | lokalen Polizeidiensten und der ihnen geleisteten Unterstützung und |
| nach Beratung mit anderen Generaldirektionen und allgemeinen | nach Beratung mit anderen Generaldirektionen und allgemeinen |
| Dienststellen der föderalen Polizei, insbesondere mit der | Dienststellen der föderalen Polizei, insbesondere mit der |
| Generaldirektion der Verwaltungspolizei (DGA) und der Generaldirektion | Generaldirektion der Verwaltungspolizei (DGA) und der Generaldirektion |
| der Gerichtspolizei (DGJ), ihre eigenen technischen Gutachten | der Gerichtspolizei (DGJ), ihre eigenen technischen Gutachten |
| hinzufügt. | hinzufügt. |
| Das globale technische Gutachten der Direktion der Beziehungen mit der | Das globale technische Gutachten der Direktion der Beziehungen mit der |
| lokalen Polizei wird der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des | lokalen Polizei wird der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des |
| Königreichs des Ministeriums des Innern und der Dienststelle für | Königreichs des Ministeriums des Innern und der Dienststelle für |
| Kriminalpolitik des Ministeriums der Justiz übermittelt. | Kriminalpolitik des Ministeriums der Justiz übermittelt. |
| 3. Hinterlegung des ZSP 2003 | 3. Hinterlegung des ZSP 2003 |
| 3.1 Allgemeines | 3.1 Allgemeines |
| Hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Pläne 2002 als Testpläne | Hervorzuheben ist die Tatsache, dass die Pläne 2002 als Testpläne |
| angesehen und daher als solche beurteilt werden. Für den ZSP 2003 ist | angesehen und daher als solche beurteilt werden. Für den ZSP 2003 ist |
| es sehr wichtig, auf das Verfahren und seine eventuellen Folgen genau | es sehr wichtig, auf das Verfahren und seine eventuellen Folgen genau |
| zu achten. | zu achten. |
| Im Laufe des ersten Halbjahrs 2003 wird in einem neuen Ministeriellen | Im Laufe des ersten Halbjahrs 2003 wird in einem neuen Ministeriellen |
| Rundschreiben das im vorliegenden Rundschreiben beschriebene Verfahren | Rundschreiben das im vorliegenden Rundschreiben beschriebene Verfahren |
| beurteilt werden, um das aktuelle Verfahren eventuell zu verfeinern | beurteilt werden, um das aktuelle Verfahren eventuell zu verfeinern |
| und anzupassen. | und anzupassen. |
| 3.2 Hinterlegung | 3.2 Hinterlegung |
| 3.2.1 Gesetzliche Verpflichtungen | 3.2.1 Gesetzliche Verpflichtungen |
| - Ab dem Zeitpunkt, wo die Bürgermeister und der Prokurator des Königs | - Ab dem Zeitpunkt, wo die Bürgermeister und der Prokurator des Königs |
| den ZSP 2003 genehmigt haben, kann er dem Minister des Innern und dem | den ZSP 2003 genehmigt haben, kann er dem Minister des Innern und dem |
| Minister der Justiz zwecks Genehmigung vorgelegt werden (Artikel 37 | Minister der Justiz zwecks Genehmigung vorgelegt werden (Artikel 37 |
| des GIP), die sich binnen zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu | des GIP), die sich binnen zwei Monaten ab Empfang des Plans dazu |
| äussern müssen. Nach Ablauf dieser Frist wird ihre Genehmigung als | äussern müssen. Nach Ablauf dieser Frist wird ihre Genehmigung als |
| erteilt betrachtet. | erteilt betrachtet. |
| - Missbilligen der Minister des Innern und der Minister der Justiz den | - Missbilligen der Minister des Innern und der Minister der Justiz den |
| Plan (ganz oder teilweise), wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In | Plan (ganz oder teilweise), wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In |
| diesem Fall beschränkt sich die Genehmigungsfrist auf einen Monat. | diesem Fall beschränkt sich die Genehmigungsfrist auf einen Monat. |
| - Die Zonen sind gesetzlich verpflichtet, einen ZSP einzureichen. | - Die Zonen sind gesetzlich verpflichtet, einen ZSP einzureichen. |
| Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung und der Genehmigungsfrist | Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung und der Genehmigungsfrist |
| von 2 Monaten (eventuell um einen Monat verlängert bei Missbilligung | von 2 Monaten (eventuell um einen Monat verlängert bei Missbilligung |
| des Plans) weisen wir die Zonen darauf hin, dass die Pläne spätestens | des Plans) weisen wir die Zonen darauf hin, dass die Pläne spätestens |
| im Dezember eines jeden Jahres genehmigt sein müssen und dass die | im Dezember eines jeden Jahres genehmigt sein müssen und dass die |
| Zonen folglich ihre Verantwortung übernehmen müssen, damit sie zu | Zonen folglich ihre Verantwortung übernehmen müssen, damit sie zu |
| Beginn jedes Kalenderjahres mit einem genehmigten ZSP beginnen können, | Beginn jedes Kalenderjahres mit einem genehmigten ZSP beginnen können, |
| jede Nachlässigkeit diesbezüglich vermeiden und somit eventuellen | jede Nachlässigkeit diesbezüglich vermeiden und somit eventuellen |
| Sanktionen entgehen können. | Sanktionen entgehen können. |
| - Wir weisen erneut (s. oben, Punkt 1.2 des vorliegenden | - Wir weisen erneut (s. oben, Punkt 1.2 des vorliegenden |
| Rundschreibens) auf die Bedeutung und die Kontrolle der | Rundschreibens) auf die Bedeutung und die Kontrolle der |
| Formvorschriften (Aufmachung, Seitenzahl usw.) hin. | Formvorschriften (Aufmachung, Seitenzahl usw.) hin. |
| 3.2.2 Hinterlegungsfrist | 3.2.2 Hinterlegungsfrist |
| - Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und der damit verbundenen | - Unter Berücksichtigung des Vorstehenden und der damit verbundenen |
| zweimonatigen Genehmigungsfrist für die Minister ist es ratsam, die | zweimonatigen Genehmigungsfrist für die Minister ist es ratsam, die |
| zonalen Sicherheitspläne spätestens zum 1. August zu hinterlegen. | zonalen Sicherheitspläne spätestens zum 1. August zu hinterlegen. |
| 3.2.3 Modalitäten für die Hinterlegung der ZSP 2003 | 3.2.3 Modalitäten für die Hinterlegung der ZSP 2003 |
| - Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats versendet zeitgleich per | - Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats versendet zeitgleich per |
| Einschreiben 3 authentische Exemplare an die mit der Genehmigung | Einschreiben 3 authentische Exemplare an die mit der Genehmigung |
| beauftragten Instanzen (ein Exemplar an den Minister des Innern - APK | beauftragten Instanzen (ein Exemplar an den Minister des Innern - APK |
| -, ein Exemplar an den Minister der Justiz - DKP - und ein Exemplar an | -, ein Exemplar an den Minister der Justiz - DKP - und ein Exemplar an |
| die CGL). | die CGL). |
| - Die ZSP müssen vom Bürgermeister bzw. Vorsitzenden des | - Die ZSP müssen vom Bürgermeister bzw. Vorsitzenden des |
| Polizeikollegiums und vom Prokurator des Königs unterzeichnet und | Polizeikollegiums und vom Prokurator des Königs unterzeichnet und |
| datiert werden. | datiert werden. |
| - Zugleich wird denselben Instanzen eine Kopie per elektronische Post | - Zugleich wird denselben Instanzen eine Kopie per elektronische Post |
| oder (vorzugsweise) auf Diskette zugeschickt. | oder (vorzugsweise) auf Diskette zugeschickt. |
| 3.2.4 Empfangsbescheinigung | 3.2.4 Empfangsbescheinigung |
| - Die APK wird in Bezug auf die hinterlegten ZSP 2003 mit der | - Die APK wird in Bezug auf die hinterlegten ZSP 2003 mit der |
| administrativen Bearbeitung der Empfangsbescheinigungen beauftragt. | administrativen Bearbeitung der Empfangsbescheinigungen beauftragt. |
| - Die APK ist die Instanz, die als Referenz für den Empfang der | - Die APK ist die Instanz, die als Referenz für den Empfang der |
| Bescheinigungen dient. | Bescheinigungen dient. |
| - Die Empfangsbescheinigung gilt als Datum, ab dem die | - Die Empfangsbescheinigung gilt als Datum, ab dem die |
| Genehmigungsfrist läuft. | Genehmigungsfrist läuft. |
| - Zu diesem Zweck wird die APK dem Vorsitzenden des zonalen | - Zu diesem Zweck wird die APK dem Vorsitzenden des zonalen |
| Sicherheitsrats einen Standardbrief zustellen, in dem die | Sicherheitsrats einen Standardbrief zustellen, in dem die |
| Empfangsangaben der APK und der Termin, bis zu dem eine Antwort | Empfangsangaben der APK und der Termin, bis zu dem eine Antwort |
| erwartet werden kann, angegeben sind. | erwartet werden kann, angegeben sind. |
| 4. Die Genehmigung des ZSP 2003 | 4. Die Genehmigung des ZSP 2003 |
| Im « Vademekum Sicherheitspläne » ist bereits angegeben worden, von | Im « Vademekum Sicherheitspläne » ist bereits angegeben worden, von |
| welchen 4 Kriterien die Genehmigung des ZSP durch den Minister des | welchen 4 Kriterien die Genehmigung des ZSP durch den Minister des |
| Innern und den Minister der Justiz im Wesentlichen abhängen wird. | Innern und den Minister der Justiz im Wesentlichen abhängen wird. |
| Nachstehend werden diese 4 Kriterien nochmals wiedergegeben, jeweils | Nachstehend werden diese 4 Kriterien nochmals wiedergegeben, jeweils |
| mit Angabe der betroffenen Instanz(en). | mit Angabe der betroffenen Instanz(en). |
| 4.1 Beurteilung der berücksichtigten Prioritäten | 4.1 Beurteilung der berücksichtigten Prioritäten |
| Die Übereinstimmung des Inhalts des ZSP wird insbesondere überprüft in | Die Übereinstimmung des Inhalts des ZSP wird insbesondere überprüft in |
| Bezug auf: | Bezug auf: |
| - den Föderalen Plan für Sicherheit und Strafvollzugspolitik: durch | - den Föderalen Plan für Sicherheit und Strafvollzugspolitik: durch |
| die DKP und die APK, | die DKP und die APK, |
| - die Leitlinien des Nationalen Sicherheitsplans: durch die CGL, | - die Leitlinien des Nationalen Sicherheitsplans: durch die CGL, |
| - die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers des Innern: durch | - die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers des Innern: durch |
| die APK, | die APK, |
| - die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers der Justiz: durch | - die aktuellen politischen Leitlinien des Ministers der Justiz: durch |
| die DKP. | die DKP. |
| Da nicht davon ausgegangen wird, dass die auf föderaler Ebene | Da nicht davon ausgegangen wird, dass die auf föderaler Ebene |
| festgelegten Prioritäten automatisch zu lokalen Prioritäten werden, | festgelegten Prioritäten automatisch zu lokalen Prioritäten werden, |
| ist es gegebenenfalls wichtig zu begründen, warum man auf lokaler | ist es gegebenenfalls wichtig zu begründen, warum man auf lokaler |
| Ebene eine auf föderaler Ebene festgelegte Priorität nicht | Ebene eine auf föderaler Ebene festgelegte Priorität nicht |
| berücksichtigt (s. jedoch die Bedeutung von Punkt 1.2 des vorliegenden | berücksichtigt (s. jedoch die Bedeutung von Punkt 1.2 des vorliegenden |
| Rundschreibens), aber wohl bestimmte spezifische lokale Prioritäten in | Rundschreibens), aber wohl bestimmte spezifische lokale Prioritäten in |
| Betracht zieht: durch die APK und die DKP. | Betracht zieht: durch die APK und die DKP. |
| 4.2 Methodik, die eingesetzt wird, um zum ZSP zu gelangen: durch die | 4.2 Methodik, die eingesetzt wird, um zum ZSP zu gelangen: durch die |
| CGL. | CGL. |
| 4.3 Projektmässiger Umgang mit den berücksichtigten Prioritäten: durch | 4.3 Projektmässiger Umgang mit den berücksichtigten Prioritäten: durch |
| die CGL. | die CGL. |
| 4.4 Polizeikapazität für föderale Aufträge (es muss genügend | 4.4 Polizeikapazität für föderale Aufträge (es muss genügend |
| Polizeikapazität vorgesehen werden, um die gesetzlich festgelegten | Polizeikapazität vorgesehen werden, um die gesetzlich festgelegten |
| Aufträge ausführen zu können): durch die CGL. | Aufträge ausführen zu können): durch die CGL. |
| 4.5 Zu diesem Zweck werden die CGL und die DKP überprüfen, ob der | 4.5 Zu diesem Zweck werden die CGL und die DKP überprüfen, ob der |
| Königliche Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der | Königliche Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der |
| Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf | Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf |
| die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu | die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu |
| Gunsten der Bevölkerung und das Ministerielle Rundschreiben PLP 10 vom | Gunsten der Bevölkerung und das Ministerielle Rundschreiben PLP 10 vom |
| 9. Oktober 2001, mit dem der KE kommentiert wird, eingehalten werden. | 9. Oktober 2001, mit dem der KE kommentiert wird, eingehalten werden. |
| 4.6 Andere Kontextinformationen | 4.6 Andere Kontextinformationen |
| Damit die drei vorgenannten Instanzen ihre Aufgabe ordentlich erfüllen | Damit die drei vorgenannten Instanzen ihre Aufgabe ordentlich erfüllen |
| können, müssen sie regelmässig von den lokalen Instanzen informiert | können, müssen sie regelmässig von den lokalen Instanzen informiert |
| werden, die am Zustandekommen der zonalen Sicherheitspläne beteiligt | werden, die am Zustandekommen der zonalen Sicherheitspläne beteiligt |
| sind. | sind. |
| Die APK wird sich auf die Informationen der Verwaltungsbehörden | Die APK wird sich auf die Informationen der Verwaltungsbehörden |
| berufen: | berufen: |
| Die Beschlüsse und Berichte des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums | Die Beschlüsse und Berichte des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums |
| bzw. des Polizeikollegiums und des Gemeinderats bzw. des Polizeirats | bzw. des Polizeikollegiums und des Gemeinderats bzw. des Polizeirats |
| in Bezug auf die Sicherheit und die Polizei müssen der APK zugestellt | in Bezug auf die Sicherheit und die Polizei müssen der APK zugestellt |
| werden. | werden. |
| Die Dienststelle für Kriminalpolitik wird sich u.a. auf die | Die Dienststelle für Kriminalpolitik wird sich u.a. auf die |
| Informationen der Gerichtsbehörden (Kollegium der Generalprokuratoren, | Informationen der Gerichtsbehörden (Kollegium der Generalprokuratoren, |
| Prokurator des Königs, ...) berufen. | Prokurator des Königs, ...) berufen. |
| Die Berichte des Zonalen Sicherheitsrats müssen sowohl der APK als | Die Berichte des Zonalen Sicherheitsrats müssen sowohl der APK als |
| auch der DKP und der CGL zugestellt werden. | auch der DKP und der CGL zugestellt werden. |
| Da zwecks Anregung der zonalen Sicherheitsräte und Koordinierung der | Da zwecks Anregung der zonalen Sicherheitsräte und Koordinierung der |
| Polizeipolitik in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk | Polizeipolitik in jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk |
| Brüssel-Hauptstadt ein Beratungsorgan auf Ebene der Provinz geschaffen | Brüssel-Hauptstadt ein Beratungsorgan auf Ebene der Provinz geschaffen |
| werden muss (Artikel 162 des GIP), bitten wir auch darum, der APK | werden muss (Artikel 162 des GIP), bitten wir auch darum, der APK |
| sowie der DKP und der CGL die Berichte dieser Versammlungen zu | sowie der DKP und der CGL die Berichte dieser Versammlungen zu |
| übermitteln. | übermitteln. |
| 5. Genehmigung durch den Minister des Innern und den Minister der | 5. Genehmigung durch den Minister des Innern und den Minister der |
| Justiz | Justiz |
| Die APK wird mit der verwaltungsmässigen Bearbeitung der | Die APK wird mit der verwaltungsmässigen Bearbeitung der |
| Genehmigungsdokumente beauftragt. In diesem Rahmen machen wir Sie | Genehmigungsdokumente beauftragt. In diesem Rahmen machen wir Sie |
| erneut auf die Bedeutung von Artikel 37 Absatz 3 des GIP aufmerksam. | erneut auf die Bedeutung von Artikel 37 Absatz 3 des GIP aufmerksam. |
| Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats wird schriftlich über die | Der Vorsitzende des zonalen Sicherheitsrats wird schriftlich über die |
| Genehmigung (oder eventuelle teilweise oder völlige Ablehnung) des ZSP | Genehmigung (oder eventuelle teilweise oder völlige Ablehnung) des ZSP |
| informiert. Von ihm wird erwartet, dass er die Entscheidung der beiden | informiert. Von ihm wird erwartet, dass er die Entscheidung der beiden |
| Minister den anderen zuständigen lokalen Verwaltungsorganen mitteilt. | Minister den anderen zuständigen lokalen Verwaltungsorganen mitteilt. |
| Im Rahmen einer kohärenten Politik bitten wir den Vorsitzenden des | Im Rahmen einer kohärenten Politik bitten wir den Vorsitzenden des |
| zonalen Sicherheitsrats, künftig der Direktion der Beziehungen mit der | zonalen Sicherheitsrats, künftig der Direktion der Beziehungen mit der |
| lokalen Polizei (CGL) jedes Jahr im Herbst die endgültig genehmigten | lokalen Polizei (CGL) jedes Jahr im Herbst die endgültig genehmigten |
| Aktionspläne zu übermitteln. | Aktionspläne zu übermitteln. |
| 6. Angaben der Dienste, bei denen die ZSP eingereicht werden | 6. Angaben der Dienste, bei denen die ZSP eingereicht werden |
| MINISTER DES INNERN | MINISTER DES INNERN |
| Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs | Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs |
| Direktion Polizeipolitik | Direktion Polizeipolitik |
| Zu Händen von Frau Laura SZABO - Direktorin | Zu Händen von Frau Laura SZABO - Direktorin |
| Rue Royale 56 (1. Etage) | Rue Royale 56 (1. Etage) |
| 1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
| Tel.: 02/500 24 58 - Fax: 02/500 24 68 | Tel.: 02/500 24 58 - Fax: 02/500 24 68 |
| E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) | E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) |
| pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR) | pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR) |
| MINISTER DER JUSTIZ | MINISTER DER JUSTIZ |
| Dienststelle für Kriminalpolitik | Dienststelle für Kriminalpolitik |
| Zu Händen von Frau Diane REYNDERS - Generalberaterin | Zu Händen von Frau Diane REYNDERS - Generalberaterin |
| Zelle Polizei und Magistratur | Zelle Polizei und Magistratur |
| Avenue de la Porte de Hal 5-8 | Avenue de la Porte de Hal 5-8 |
| 1060 Saint-Gilles | 1060 Saint-Gilles |
| Tel.: 02/542 74 40 - Fax: 02/542 74 44 | Tel.: 02/542 74 40 - Fax: 02/542 74 44 |
| E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) | E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) |
| spc@just.fgov.be (FR) | spc@just.fgov.be (FR) |
| DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI | DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI |
| Zu Händen von Herrn Jean-Marie VAN BRANTEGHEM - Direktor | Zu Händen von Herrn Jean-Marie VAN BRANTEGHEM - Direktor |
| Rue Royale 47 (3. Etage) | Rue Royale 47 (3. Etage) |
| 1000 Brüssel | 1000 Brüssel |
| Tel.: 02/500 27 26 - Fax: 02/500 27 96 | Tel.: 02/500 27 26 - Fax: 02/500 27 96 |
| E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be (NL + FR) | E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be (NL + FR) |
| Wir bitten Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz über Voraufgehendes | Wir bitten Sie, alle Bürgermeister Ihrer Provinz über Voraufgehendes |
| zu informieren. | zu informieren. |
| Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Wir bitten Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
| im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
| Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Anlage 1 zum Rundschreiben PLP 26: | Anlage 1 zum Rundschreiben PLP 26: |
| Angaben der Aktenverwalter | Angaben der Aktenverwalter |
| GENERALDIREKTION DER ALLGEMEINEN POLIZEI DES KÖNIGREICHS | GENERALDIREKTION DER ALLGEMEINEN POLIZEI DES KÖNIGREICHS |
| Direktion Polizeipolitik | Direktion Polizeipolitik |
| SZABO Laura (FR und NL) - Tel.: 02/500 24 58 | SZABO Laura (FR und NL) - Tel.: 02/500 24 58 |
| STEGEN Kris (NL) - Tel.: 02/500 25 17 | STEGEN Kris (NL) - Tel.: 02/500 25 17 |
| COSSEMENT Ann (NL) - Tel.: 02/500 24 78 | COSSEMENT Ann (NL) - Tel.: 02/500 24 78 |
| MARTINY-FRYNS Delphine (FR) - Tel.: 02/500 22 24 | MARTINY-FRYNS Delphine (FR) - Tel.: 02/500 22 24 |
| Fax: 02/500 24 68 | Fax: 02/500 24 68 |
| E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) - pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR) | E-Mail: arp.strateg@mibz.fgov.be (NL) - pgr.strateg@mibz.fgov.be (FR) |
| DIENSTSTELLE FÜR KRIMINALPOLITIK | DIENSTSTELLE FÜR KRIMINALPOLITIK |
| Zelle Polizei und Magistratur | Zelle Polizei und Magistratur |
| POLAIN Fabienne (FR + NL) - Tel.: 02/542 74 40 | POLAIN Fabienne (FR + NL) - Tel.: 02/542 74 40 |
| MATTHIJS Sophie (NL) - Tel.: 02/542 74 10 | MATTHIJS Sophie (NL) - Tel.: 02/542 74 10 |
| DEVROE Elke (NL) - Tel.: 02/542 74 38 | DEVROE Elke (NL) - Tel.: 02/542 74 38 |
| Fax: 02/542 74 44 | Fax: 02/542 74 44 |
| E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) - spc@just.fgov.be (FR) | E-Mail: dsb@just.fgov.be (NL) - spc@just.fgov.be (FR) |
| DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI | DIREKTION DER BEZIEHUNGEN MIT DER LOKALEN POLIZEI |
| EESTERMANS Leo (NL + FR) - Dienstleiter Polizeipolitik - Tel.: 02/500 | EESTERMANS Leo (NL + FR) - Dienstleiter Polizeipolitik - Tel.: 02/500 |
| 25 61 | 25 61 |
| DECOLLE Marylène (FR) - Beraterin Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58 | DECOLLE Marylène (FR) - Beraterin Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58 |
| BRUYNEEL Christ (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 62 | BRUYNEEL Christ (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 62 |
| VAN RYMENANT Paul (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 97 | VAN RYMENANT Paul (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 97 |
| THURION Philipe (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58 | THURION Philipe (NL) - Berater Polizeipolitik - Tel.: 02/500 25 58 |
| Fax: 02/500 27 96 | Fax: 02/500 27 96 |
| E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be | E-Mail: zpzteam.ap@mibz.fgov.be |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| VAN INGELGEM Paul - Berater im Justizkabinett - Tel.: 02/542 79 55 | VAN INGELGEM Paul - Berater im Justizkabinett - Tel.: 02/542 79 55 |
| E-Mail: Paul.vaningelgem@just.fgov.be | E-Mail: Paul.vaningelgem@just.fgov.be |
| MONIN Marc (FR) - Verbindungsoffizier für die lokale Polizei - Tel.: | MONIN Marc (FR) - Verbindungsoffizier für die lokale Polizei - Tel.: |
| 02/542 79 33 | 02/542 79 33 |
| E-Mail: Monin.Marc@just.fgov.be | E-Mail: Monin.Marc@just.fgov.be |
| Fax: 02/538 07 67 | Fax: 02/538 07 67 |